{"id":5467,"date":"2007-09-13T17:00:00","date_gmt":"2007-09-13T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5467"},"modified":"2016-06-08T09:33:49","modified_gmt":"2016-06-08T09:33:49","slug":"2-u-11305-tuerinnenverstaerkung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5467","title":{"rendered":"2 U 113\/05 &#8211; T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 784<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. September 2007, Az. 2 U 113\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2736\">4b O 278\/04<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 25. August 2005 verk\u00fcndete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen, soweit nicht die Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kl\u00e4ger gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 12.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt bis zum 18. Januar 2007 10.000,00 \u20ac, danach 8.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen des weltweit t\u00e4tigen Automobilkonzerns A. F\u00fcr ihre US-amerikanische Muttergesellschaft A2 entwickelt und baut sie in Lizenz Fahrzeuge und vertreibt u. a. das Modell A XY. Der Kl\u00e4ger ist Diplom-Ingenieur und war vom 1. August 1990 bis zum 31. M\u00e4rz 2002 bei der Beklagten u. a. als Komponenten-Ingenieur in der Abteilung &#8222;Karosserieentwicklung, T\u00fcren und Klappen&#8220; t\u00e4tig (Anlage K 2). Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rte es, die von der Vorentwicklung vorgegebenen Konzepte auf das jeweilige Fahrzeugentwicklungsprogramm zu \u00fcbertragen.<br \/>\nIm Rahmen seiner dienstlichen T\u00e4tigkeit entwickelte der Kl\u00e4ger ein T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungskonzept. Mit Schreiben vom 20. Juni 1997 (Anlage K 3) meldete er die Erfindung der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 (Anlage K 4) unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nahm und sie am 6. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents anmeldete. Als Anmelderin wurde in der Offenlegungsschrift DE 197 48 xxx (Anlage K 5) die zum A-Konzern geh\u00f6rende Patentverwertungsgesellschaft A-3 Inc. (nachfolgend: A-3) benannt.<br \/>\nMit Schreiben vom 21. Oktober 1998 (Anlage K 6) erkl\u00e4rte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Freigabe der Diensterfindung f\u00fcr alle L\u00e4nder au\u00dfer Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Schweden und Italien. Gleichzeitig behielt sie sich ein nicht ausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Verg\u00fctung vor.<br \/>\nEinen Tag sp\u00e4ter, am 22. Oktober 1998, meldete die Beklagte die Erfindung beim Europ\u00e4ischen Patentamt zur Erteilung eines europ\u00e4ischen Patentes an (Anlage CBH 7). Am 11. September 2002 erfolgte die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des europ\u00e4ischen Patents mit der Nummer EP 0 927 xxx betreffend eine integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung (Anlage K 7). Als Inhaberin des in Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien und Schweden Wirkung entfaltenden europ\u00e4ischen Patents ist die A-3 benannt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger reichte am 6. November 1998 parallele Schutzrechtsanmeldungen \u00fcber eine PCT-Anmeldung BO 99\/24xxx (Anlage K 8) mit den Bestimmungsstaaten China, Mexiko, Russland, USA und europ\u00e4isches Patent ein. Die Regionalisierung der PCT-Anmeldung f\u00fchrte zur Erteilung eines europ\u00e4ischen Patents unter Benennung von Spanien (Anlage K 9), die Nationalisierung zur Erteilung nationaler Patente der genannten Staaten (Anlagen K 10.1 bis K 10.4).<\/p>\n<p>Die Erfindung des Kl\u00e4gers nutzte die Beklagte durch Herstellung von T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungen jedenfalls in ihren Werken in Deutschland (August 1998 bis September 2004), in Spanien (1998 bis 2004), in USA (ab 1999). Auf diese Weise wurden in den Jahren 1998 bis einschlie\u00dflich Oktober 2006 insgesamt 10.922.146 Fahrzeugt\u00fcren produziert.<\/p>\n<p>Zur Festsetzung einer Erfinderverg\u00fctung rief der Kl\u00e4ger im Februar 2002 die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Auf den Zwischenbescheid der Schiedsstelle (Anlage K 12) hin gab die Beklagte Auskunft \u00fcber Benutzungshandlungen in den Werken in X und Y (Anlagen CBH 3.1, CBH 3.2, CBH 3.3). Eine Einigung erzielten die Parteien in dem zwischenzeitlich abgebrochenen Schiedsverfahren nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat erstinstanzlich die Auffassung, die von der Beklagten mitgeteilten Ausk\u00fcnfte seien unzureichend. Dies insbesondere deshalb, weil die Fahrzeugt\u00fcren des A XY auch in China und Argentinien hergestellt w\u00fcrden, die Beklagte gleichfalls &#8211; insoweit unstreitig &#8211; keinerlei Angaben \u00fcber die Produktion in den USA, Mexiko und Russland gemacht habe und, sofern Ausk\u00fcnfte erteilt worden seien, diese weder den vollst\u00e4ndigen Zeitraum noch die zutreffende Bezugsgr\u00f6\u00dfe erfassten. Ohne die begehrten Angaben sei er au\u00dfer Stande, den f\u00fcr die ihm zustehende Verg\u00fctung ma\u00dfgeblichen Erfindungswert zu berechnen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 25. August 2005 hat das Landgericht der Klage auf der 1. Stufe \u00fcberwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte &#8211; unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Auskunftsbegehrens &#8211; unter Ziffer I. verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Fahrzeugt\u00fcren mit integraler T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung f\u00fcr eine definierte \u00dcbertragung von Lasten von der A- auf die B-S\u00e4ule und mit T\u00fcrblechen, die wenigstens ein Au\u00dfenblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein T\u00fcrabschlussblech aufweisen, welches im wesentlichen senkrecht zu Au\u00dfen- und Innenblechen verl\u00e4uft und wobei die integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung als l\u00e4ngliches Profil ausgebildet und mit wenigstens einem topff\u00f6rmigen Abschnitt versehen ist,<\/p>\n<p>in Spanien, China, Mexiko, Russland und den USA sowie in ihren in- und ausl\u00e4ndischen Produktions- und\/oder Vertriebsst\u00e4tten, in denen Schutzrechte und\/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder auch Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenst\u00e4nde Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind,<\/p>\n<p>bei denen ein topff\u00f6rmiger Abschnitt im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen T\u00fcrabschnitts angeordnet ist und die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung in ihrer L\u00e4ngsrichtung etwa in H\u00f6he des Fensterausschnitts auf das T\u00fcrscharnier weist,<\/p>\n<p>unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangeh\u00f6rigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise f\u00fcr Lieferungen der konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen an Dritte,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns f\u00fcr die L\u00e4nder Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien und Schweden,<br \/>\nd) den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\ne) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsst\u00e4tten des A-Konzerns.<\/p>\n<p>Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit der Kl\u00e4ger Auskunft und Rechnungslegung seitens der Beklagten durch Angabe der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns in den USA, in Mexiko, Russland, Spanien und China beantragt hat.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in dem angefochtenen Teilurteil ausgef\u00fchrt, dem Kl\u00e4ger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Verg\u00fctungsanspruch zu. Mit Blick auf die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme seiner Diensterfindung f\u00fcr die L\u00e4nder Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Schweden und Italien folge dieser Anspruch aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG. Soweit die Beklagte die Erfindung f\u00fcr alle anderen nicht benannten Staaten freigegeben habe, finde der Verg\u00fctungsanspruch seine Grundlage in \u00a7 14 Abs. 3 ArbEG. Ob die von der Beklagten abgegebene Freigabeerkl\u00e4rung wirksam erteilt oder unwirksam bzw. wirksam angefochten sei, k\u00f6nne dahinstehen. Denn f\u00fcr den Fall der Unwirksamkeit schulde die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung nach \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG. Zur Feststellung seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche habe der Kl\u00e4ger einen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, den die Beklagte bislang nicht erf\u00fcllt habe. Sie habe zwar eine Negativauskunft f\u00fcr Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Schweden sowie Italien und Positivausk\u00fcnfte f\u00fcr Deutschland und Spanien erteilt. Ausk\u00fcnfte f\u00fcr Mexiko, USA, Russland, China und Argentinien fehlten jedoch g\u00e4nzlich. Auf Teilleistungen m\u00fcsse sich der Kl\u00e4ger nicht einlassen. Gleiches gelte f\u00fcr die von der Beklagten bez\u00fcglich der Lizenznehmer gemachten Ausk\u00fcnfte, die sich nur auf Lizenzvergaben an au\u00dfenstehende Dritte bez\u00f6gen, nicht aber auf konzernangeh\u00f6rige Unternehmen. Unvollst\u00e4ndig seien die bisherigen Ausk\u00fcnfte auch deshalb, weil sie sich allein auf die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung als solche bez\u00f6gen. Da jedoch nicht auszuschlie\u00dfen, sondern mit guten Gr\u00fcnden vertretbar sei, dass die gesamte Rohbaut\u00fcre eine m\u00f6gliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe in einem fiktiven Lizenzvertrag f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung sei, m\u00fcsse die Beklagte ihren Ausk\u00fcnften die Rohbaut\u00fcre zugrunde legen. Der Kl\u00e4ger ben\u00f6tige zudem die titulierten Angaben zu den einzelnen Lieferungen, da es sich hierbei um Angaben \u00fcber Faktoren handele, die f\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder St\u00fccklizenz von Bedeutung seien. Um die Rechnungslegung der Beklagten mindestens stichprobenweise kontrollieren zu k\u00f6nnen, seien Angaben zu ihren gewerblichen Abnehmern vonn\u00f6ten. Ebenfalls zur Ermittlung der angemessenen Lizenz bed\u00fcrfe der Kl\u00e4ger der Auskunft hinsichtlich der erteilten Lizenzen. Die dahingehende Auskunft der Beklagten, au\u00dferhalb des Konzerns seien keine Lizenzen erteilt worden, gen\u00fcge nicht, da auch konzerninterne Lizenzen mitgeteilt werden m\u00fcssten. Schlie\u00dflich m\u00fcsse die Beklagte auch Auskunft \u00fcber die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn erteilen. Dass ihr diese Ausk\u00fcnfte unzumutbar seien, habe sie nicht substantiiert dargelegt. Bei den geschuldeten Gewinnangaben sei allerdings zu unterscheiden. Soweit der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Erfindung in den USA, in China, Russland, Mexiko und Spanien eigene Schutzrechte erteilt erhalten habe, stehe es ihm wie jedem freien Erfinder offen, den Marktwert seiner Erfindung in diesen L\u00e4ndern festzustellen und angemessene Lizenzs\u00e4tze zu ermitteln. Auf Informationen seitens der Beklagten \u00fcber den konkreten betrieblichen Nutzen sei er folglich nicht angewiesen.<\/p>\n<p>Gegen das ihr am 12. September 2005 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2005, bei Gericht am 10. Oktober 2005 eingegangen, Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt.<br \/>\nUnter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen f\u00fchrt die Beklagte aus, ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wie er dem Kl\u00e4ger in dem angefochtenen Urteil zugesprochen worden sei, bestehe nicht. Im A-Konzern werde das aus der Anlage CBH 5 ersichtliche \u00dcbertragungsmodell praktiziert. Danach w\u00fcrden alle Erfindungsrechte vom Erfinder auf den Arbeitgeber und anschlie\u00dfend von diesem auf die A-Muttergesellschaft \u00fcbertragen. Diese \u00fcbertrage die Rechte im Anschluss daran an die A-3. S\u00e4mtliche zu erwirkenden Schutzrechte w\u00fcrden sodann auf den Namen der A-3 angemeldet, wobei die nationalen Konzerngesellschaften den Patenterteilungsprozess treuh\u00e4nderisch begleiten w\u00fcrden. Die bei der A-3 gehaltenen Erfindungsrechte w\u00fcrden im weiteren Verlauf &#8211; \u00fcber die Muttergesellschaft &#8211; an die Konzerngesellschaften, die mit der Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte befasst seien, lizenziert. Aufgrund dessen habe sie das streitgegenst\u00e4ndliche Erfinderrecht im Wege der Vorausabtretung auf die Muttergesellschaft bzw. A-3 \u00fcbertragen und letztlich ein nicht ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht erhalten. Hierf\u00fcr m\u00fcsse sie wie ein au\u00dfenstehender Dritte Lizenzgeb\u00fchren zahlen. In der Rechts\u00fcbertragung an die Muttergesellschaft sei mithin ihre einzige verg\u00fctungspflichtige Benutzungshandlung zu sehen, weshalb die Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers allenfalls unter Kaufpreisgesichtspunkten berechnet werden k\u00f6nne. Folge dieser \u00dcbertragung der Erfinderrechte sei dar\u00fcber hinaus, dass die Freigabeerkl\u00e4rung vom 21. Oktober 1998 ins Leere gegangen sei. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verf\u00fcgungsbefugte Inhaberin der Erfindungsrechte gewesen sei, habe sie eine Freigabe nicht (mehr) wirksam erkl\u00e4ren k\u00f6nnen. Aber selbst wenn dem Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Ermittlung einer Erfindungsverg\u00fctung nach der Methode der Lizenzanalogie zustehen sollte, seien die zuerkannten Angaben in mehrfacher Hinsicht zu weitgehend, teilweise f\u00fcr eine Verg\u00fctungsberechnung nicht erforderlich und\/oder f\u00fcr sie nicht (in zumutbarer Weise) beschaffbar. Es bestehe insbesondere keine M\u00f6glichkeit und keine Pflicht ihrerseits, Auskunft \u00fcber Benutzungshandlungen anderer Konzernunternehmen zu erteilen. Zutreffende Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine etwaige Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht sei \u00fcberdies allein die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Rechtsstreit im Umfang des die Angabe von Lizenznehmern und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens sowie hinsichtlich der Angaben zur Produktion in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern (d. h. im Geltungsbereich des EP 0 927 xxx) als in Deutschland und Spanien \u00fcbereinstimmend teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nteilweise ab\u00e4ndernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Teilurteil als zutreffend. Soweit die Beklagte eine \u00dcbertragung der Erfinderrechte auf die Muttergesellschaft behaupte, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. Zudem best\u00fcnden selbst dann, wenn von einem Bestehen des behaupteten \u00dcbertragungsmodells im A-Konzern auszugehen sein sollte, keine Zweifel an der Wirksamkeit der von der Beklagten erteilten Freigabeerkl\u00e4rung. Die Beklagte habe insoweit jedenfalls mit Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht gehandelt. Die Vorstellung der Beklagten zum Umfang ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht im \u00dcbrigen seien unzutreffend. Die Erf\u00fcllung der titulierten Pflichten sei weder unm\u00f6glich noch unzumutbar.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat &#8211; soweit \u00fcber sie nach der \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung der Parteien noch zu entscheiden war &#8211; in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat und wie auch zwischen den Parteien dem Grundsatz nach au\u00dfer Streit steht, ist die Beklagte dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, nachdem sie die mit Schreiben vom 20. Juni 1997 (Anlage K 3) gemeldete Diensterfindung des Kl\u00e4gers am 24. Juni 1997 schriftlich (Anlage K 4) unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat.<br \/>\nMit unbeschr\u00e4nkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung seitens des Arbeitgebers entsteht dem Grunde nach ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Verg\u00fctung, f\u00fcr deren Bemessung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend sind. W\u00e4hrend der Arbeitnehmer die beiden letztgenannten Faktoren regelm\u00e4\u00dfig aus eigener Kenntnis bewerten oder ohne weiteres Informationen einholen kann, ist er in der Regel nicht in der Lage, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen. Deshalb ist ihm nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite gestellt, mittels dessen der Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber bestimmen k\u00f6nnen muss und der es ihm erm\u00f6glichen soll, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tats\u00e4chlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 &#8211; Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) &#8211; Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) &#8211; Spulkopf).<\/p>\n<p>Das Landgericht ist ebenso zutreffend von einem Verg\u00fctungsanspruch und einem diesen vorbereitenden Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung mit Blick auf Benutzungshandlungen der Beklagten in den Staaten ausgegangen, f\u00fcr welche die Beklagte mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 (Anlage K 6) die Freigabe erkl\u00e4rt hat. Zu Recht konnte es offen lassen, ob diese Freigabeerkl\u00e4rung mangels nicht mehr vorhandener Verf\u00fcgungsbefugnis der Beklagten und\/oder erkl\u00e4rter Anfechtung wirksam ist oder nicht.<br \/>\nSofern die Freigabeerkl\u00e4rung vom 21. Oktober 1998 wirksam war, ergibt sich der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers aus \u00a7 14 Abs. 3 ArbEG. Die Beklagte hat sich ein nicht ausschlie\u00dfliches Benutzungsrecht vorbehalten. Sollte die Freigabeerkl\u00e4rung hingegen unwirksam sein, weil die Erfinderrechte am 21. Oktober 1998 bereits auf die A-Muttergesellschaft bzw. die A-3 \u00fcbertragen worden waren, so st\u00fcnde dem Kl\u00e4ger eine Erfinderverg\u00fctung auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG zu. Mit Schreiben vom 24. Juni 1997 (Anlage K 4) erkl\u00e4rte die Beklagte die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Diensterfindung. Hiermit gingen gem\u00e4\u00df \u00a7 7 ArbEG alle Rechte an der Diensterfindung auf die Beklagte \u00fcber; sie erlangte die uneingeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsbefugnis. Die im Anschluss daran abgegebene Erkl\u00e4rung der Freigabe f\u00fcr einzelne Staaten, in denen die Beklagte keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen gedachte, stellt sich als Abspaltung von Teilrechten dar. Der Kl\u00e4ger hat mit Aus\u00fcbung dieses Gestaltungsrechtes ein regional beschr\u00e4nktes Anmelderecht mit den sich aus der Schutzrechtserteilung ergebenden Benutzungs- und Verbotsrechten erlangt. Ist die als einseitige, empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung zu qualifizierende Freigabeerkl\u00e4rung mit M\u00e4ngeln behaftet, die zu ihrer Unwirksamkeit f\u00fchren, so ist die (erkl\u00e4rte) Abspaltung der Teilrechte als nicht erfolgt anzusehen. Es verbleibt mithin bei der Rechtslage, die aufgrund der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme eingetreten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Inhalt und Umfang des aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG (oder \u00a7 14 Abs. 3 ArbEG) i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmt sich, wovon das Landgericht gleichfalls zu Recht ausgegangen ist, unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Im allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit muss ihm erm\u00f6glicht werden (BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) &#8211; Verg\u00fctungsmodus bei Arbeitnehmererfindung).<\/p>\n<p>Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung nur irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) &#8211; Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch sind, desto intensivere Bem\u00fchungen um Aufkl\u00e4rung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je st\u00e4rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgf\u00e4ltiger muss gepr\u00fcft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg\u00fctung unumg\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte &#8211; soweit die Hauptsache nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist &#8211; wie ausgeurteilt zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Im Einzelnen gilt folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger begehrt die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes seiner Erfindung nach der Methode der Lizenzanalogie, welche zur Ermittlung des marktgerechten Erfindungswertes besonders geeigneten und regelm\u00e4\u00dfig (BGH MittPat 2003, 466 (467) &#8211; Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802 f.) &#8211; Abgestuftes Getriebe; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 4, 165 (170 f.) &#8211; Spulkopf II) beziehungsweise bei get\u00e4tigten Umsatzgesch\u00e4ften stets (BGH GRUR 1998, 687 &#8211; Spulkopf; Schiedsstelle BlPMZ 2002, 230 (231); Schiedsstelle BlPMZ 1988, 171) heranzuziehen ist.<br \/>\nBei dieser Methode wird in Anlehnung an den freien Lizenzverkehr der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes bzw. der Erzeugung des Erfindungsgegenstandes mit dem \u00fcblichen Lizenzsatz ermittelt. Hierbei ist ma\u00dfgeblich, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige Parteien f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung handeln w\u00fcrde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde (BGH GRUR 2002, 801 (802) &#8211; Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mithin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber all diejenigen Faktoren, die \u00fcblicherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode erforderlich sind.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn das &#8211; was auf der 1. Stufe der Stufenklage nicht entschieden werden muss &#8211; von der Beklagten behauptete \u00dcbertragungsmodell (Anlage CBH 5) im A-Konzern praktiziert w\u00fcrde und die Beklagte infolge dessen die auf sie nach der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme \u00fcbergegangene streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung wirksam im Wege der Vorausabtretung auf ihre US-amerikanische Muttergesellschaft \u00fcbertragen h\u00e4tte und von dort aus sodann eine \u00dcbertragung an die A-3 erfolgt w\u00e4re.<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist zun\u00e4chst, dass auch in diesem Fall die Beklagte passiv legitimiert ist. Auch wenn ein Arbeitgeber angesichts der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme die uneingeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Erfinderrechte erwirbt und diese mithin ver\u00e4u\u00dfern kann, geht der infolge der Inanspruchnahme dem Grunde nach entstandene Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers nicht auf den Rechtserwerber \u00fcber. Der Anspruch auf Verg\u00fctung ist weiterhin vom Arbeitgeber zu erf\u00fcllen (Amtl. Begr. BT-Drucks. II\/1648 S. 16 = Blatt 1957, 226; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 1; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 7 Rn. 7; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 7 Rn. 3; Willich, GRUR 1973, 406 (407)).<br \/>\nHinzu tritt, dass bei einer als einzige Verwertungshandlung anzusehenden vollst\u00e4ndigen \u00dcbertragung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung an einen Dritten zwar der auf die Diensterfindung entfallene Nettokaufpreis(-anteil) die Grundlage der Erfindungsverg\u00fctung (\u00a7 11 ArbEG i. V. m. RL Nr. 16) darstellt. Dies jedoch nur dann, wenn der Rechtserwerber auch tats\u00e4chlich einen Kaufpreis entrichtet. Erfolgt die \u00dcbertragung der Diensterfindung kostenlos bzw. ohne unmittelbare Gegenleistung des Rechtserwerbers, wie es in der Praxis insbesondere bei (konzern-)verbundenen Unternehmen vorkommen kann, ist der Wert der Erfindung auf anderem Wege zu bestimmen. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er st\u00fcnde, wenn das Nutzungsrecht einem dritten, nicht verbundenen Unternehmen gegen eine angemessene Gegenleistung \u00fcberlassen worden w\u00e4re.<br \/>\nAnhand markt\u00fcblicher S\u00e4tze kann mithin ein fiktiver Kaufpreis zu bestimmen sein (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 48 unter Verweis auf die neuere Praxis der Schiedsstelle, die Methode der umsatzbezogenen Kaufpreissch\u00e4tzung auch bei \u00dcbertragung im Konzern vorzuschlagen; Volmer\/Gaul, ArbEG, 2. Aufl. 1983, \u00a7 9 Rn. 613). Stellt sich der Verbund bzw. Konzern, dem Arbeitgeber und Rechtserwerber angeh\u00f6ren, bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit dar, kann es im Einzelfall aber ebenso geboten sein, anstelle eines fiktiven Kaufpreises zur Bestimmung des Erfindungswertes den Konzernumsatz bzw. den Umsatz der einzelnen (nutzenden) Konzernunternehmen heranzuziehen und den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie zu ermitteln. Dies kann etwa dann gelten, wenn das deutsche Tochterunternehmen lediglich als rechtlich selbst\u00e4ndiger Entwicklungsbereich des Konzerns fungiert und s\u00e4mtliche Rechte aus der unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommenen Diensterfindung auf die ausl\u00e4ndische Muttergesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt, die dann den Erfindungsgegenstand selbst bzw. durch konzernverbundene Unternehmen verwertet (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 16, Rn. 48; siehe dort auch die in den Fn. 74 und 76 zitierten Entscheidungen der Schiedsstelle; Schade, GRUR 1978, 569 (571)).<br \/>\n\u00c4hnlich stellt sich die Lage dar, wenn ein zu einem Konzern geh\u00f6render Arbeitgeber anderen zum selben Konzern geh\u00f6renden Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen lizenzgeb\u00fchrenfrei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem Arbeitgeber zuflie\u00dfende Vorteil (allein) darin, dass er seinerseits die Erfindung der anderen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierf\u00fcr eine Verg\u00fctung zahlen zu m\u00fcssen. Zu fragen ist dann, wie vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht h\u00e4tten, dieser Rechnung getragen h\u00e4tten. M\u00f6glich ist &#8211; so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung &#8222;Abgestuftes Getriebe&#8220; (GRUR 2002, 801 (803 f.)) &#8211; das Ankn\u00fcpfen an eine bei Einbringen der Erfindung in den Patentpool vorgenommene Bewertung oder das Ankn\u00fcpfen an den Wert der Teilnahme an dem Patentpool selbst. Ebenso nicht von vornherein ausgeschlossen ist die M\u00f6glichkeit, dass die Lizenzvertragsparteien an die Ums\u00e4tze des- oder derjenigen Unternehmen ankn\u00fcpfen, dem der Lizenznehmer die Benutzung der Erfindung gestattet. Dies kann etwa gelten, wenn der konzernangeh\u00f6rige Arbeitgeber sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt, etwa dergestalt, dass der Arbeitgeber allein eine zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegr\u00fcndete Tochtergesellschaft ist oder dass die einzelnen Konzerngesellschaften wie unselbst\u00e4ndige Abteilungen eines einheitlichen Unternehmens gef\u00fchrt werden. Letztlich ist dies eine Frage des Einzelfalls. Eine Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr nach der Benutzung durch ein konzernverbundenes Unternehmen kann etwa dann nahe liegen, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme besteht, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist &#8211; etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gr\u00fcnden. In einem solchen Fall kann es vern\u00fcnftigen Parteien sachgerecht erscheinen, die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren an die Ums\u00e4tze des &#8222;wirtschaftlichen Lizenznehmers&#8220; zu kn\u00fcpfen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) &#8211; Abgestuftes Getriebe; siehe auch: BGH GRUR 2006, 754 (759) &#8211; Haftetikette).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend w\u00e4re auch bei Annahme des vorgetragenen \u00dcbertragungsmodells im A-Konzern eine Konstellation gegeben, in welcher der Wert der Erfindung nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie zu berechnen w\u00e4re.<br \/>\nDer A-Konzern bildet unstreitig eine wirtschaftliche Einheit, die durch die US-amerikanische Muttergesellschaft gef\u00fchrt wird. Die einzelnen Schwesterunternehmen wirken arbeitsteilig zusammen.<br \/>\nDie konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen \u00fcbertragen &#8211; dem Vortrag der Beklagten zufolge &#8211; die auf sie \u00fcbergegangenen Erfinderrechte stets auf die Konzernmutter, welche die Erfinderrechte an die gleichfalls zum Konzern geh\u00f6rende A-3 \u00fcbertr\u00e4gt. S\u00e4mtliche zu erwirkenden Schutzrechte werden sodann auf den Namen der A-3 angemeldet, wobei die nationalen verbundenen Konzerngesellschaften den Patenterteilungsprozess treuh\u00e4nderisch begleiten. Die bei der A-3 gesammelten und gehaltenen Erfinderrechte sollen &#8211; so die Beklagte weiter &#8211; im weiteren Verlauf \u00fcber die Muttergesellschaft an die verbundenen Konzerngesellschaften, die mit der Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte befasst sind, lizenziert werden. Welches konzernangeh\u00f6rige Unternehmen die Produktion erfindungsgem\u00e4\u00dfer Teile durchf\u00fchrt und deshalb mit einer Lizenz ausgestattet wird, obliegt allein der Entscheidung der Muttergesellschaft. Die von der A-3 gehaltenen Schutzrechte werden somit in einem Pool verwaltet, wobei die \u00dcbertragung auf die A-3 und die Lizenzierung \u00fcber die Muttergesellschaft vorrangig unternehmensorganisatorischen Gr\u00fcnden zu folgen scheint. Daf\u00fcr, dass die A-3 und\/oder die Muttergesellschaft selbst die lizenzierten Schutzrechte verwerten, ist nichts vorgetragen. Der Hauptzweck der Poolverwaltung besteht vielmehr in der zielgerichteten Vergabe von Nutzungsrechten auf gerade die konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen, die mit der Produktion betraut sind. Nicht ersichtlich ist ferner, dass f\u00fcr das Einbringen der Erfinderrechte in den Pool ein Entgelt oder eine Gegenleistung an die \u00fcbertragene Unternehmen gezahlt bzw. erbracht wird. Eine Bewertung der eingebrachten Erfindung ist dem Beklagtenvortrag gleichfalls nicht zu entnehmen.<br \/>\nSoweit die Beklagte &#8211; ohne dies allerdings weiter zu spezifizieren &#8211; vortr\u00e4gt, sie zahle &#8222;Patentlizenzgeb\u00fchren wie ein au\u00dfenstehendes Unternehmen&#8220; mag dies gegebenenfalls Ber\u00fccksichtigung bei der konkreten H\u00f6he des Erfindungswertes finden. Der Annahme der Lizenzanalogie als zutreffende Bestimmungsmethode f\u00fcr den Wert der Erfindung steht dies jedoch nicht entgegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten bezieht sich &#8211; wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist &#8211; auf die Rohbaut\u00fcr. Vern\u00fcnftige Vertragsparteien h\u00e4tten diese als ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenzermittlung ausgew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Ist die Erfindung (T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung) &#8211; wie hier &#8211; Teil einer Gesamtvorrichtung (Rohbaut\u00fcr) ist ausgehend vom tats\u00e4chlichen Inhalt der Erfindungsmeldung die technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe anhand der (Verkehrs-)\u00dcblichkeit zu bestimmen, wobei die Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu w\u00fcrdigen ist. Im Vordergrund stehen dabei neben wirtschaftlichen \u00dcberlegungen die technischen Einfl\u00fcsse und Eigenschaften der gesch\u00fctzten Erfindung und die Frage, welche Teile durch die gesch\u00fctzte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge erhalten haben. Wenn die gesamte Vorrichtung durch die Erfindung in diesem Sinne gepr\u00e4gt wird, kann sie als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zugrunde gelegt werden; wird dagegen nur ein Teil der Gesamtvorrichtung beeinflusst, ist dieser heranzuziehen. Anzukn\u00fcpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich gepr\u00e4gt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird (BGH GRUR 1962, 401 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke III; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 126 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend die Rohbaut\u00fcr, auch wenn sich die Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers (Anlage K 3) unstreitig auf eine T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, die als unterst\u00fctzendes Element den in einer Fahrzeugt\u00fcr vorhandenen Seitenaufprallschutz erg\u00e4nzt, bezieht und ebenso unstreitig allein eine integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 197 48 970 (Anlage K 5) sowie der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Nummer 9 811 997 0 (Anlage CBH 7, zu EP 0 927 653) war.<br \/>\nIm europ\u00e4ischen Erteilungsverfahren stellte sich heraus, dass die integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, so wie gemeldet, bereits im Stand der Technik bekannt war. Unter Beachtung der Pr\u00fcfungsbescheide des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlagen CBH 9, CBH 10) erfolgte deshalb die zweifache Ab\u00e4nderung des Anspruchs. Zum einen wurde als zus\u00e4tzliches Merkmal aufgenommen, dass die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung mit ihrer L\u00e4ngsrichtung etwa in H\u00f6he des Fensterausschnittes auf das T\u00fcrscharnier weist. Zum anderen &#8211; und dies ist in diesem Zusammenhang entscheidend &#8211; wurde der Anspruch auf eine Fahrzeugt\u00fcr gerichtet, die eine solche T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung beinhaltet. Ma\u00dfgeblich war, dass die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung in der T\u00fcr angeordnet wurde, um die als Aufgabe der Erfindung herausgestellten Ziele zu verwirklichen. Ziel der integralen T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung ist die Erh\u00f6hung der Fahrgastsicherheit. Sowohl beim frontalen wie beim seitlichen Zusammensto\u00df soll eine Verformung der T\u00fcr verhindert, die Lastenaufnahme zwischen A- und B-S\u00e4ule erm\u00f6glicht werden. Zudem soll die T\u00fcr auch nach einem Unfall vorschriftsm\u00e4\u00dfig ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen. Gleichzeitig darf die T\u00fcr nicht so steif gestaltet werden, dass bei einem tr\u00e4gheitsbedingten Aufprall des Fahrgastes gegen die T\u00fcrinnenseite die zul\u00e4ssigen Lasten und Verformungswege \u00fcberschritten werden. Ein relativ weiches Innenblech ist zu erm\u00f6glichen. Die integrale T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung ist demzufolge eine Erfindung, die erhebliche Auswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der &#8211; insoweit als kleinste technische funktionelle Einheit anzusehenden &#8211; Rohbaut\u00fcre hat und dieser ein kennzeichnendes Gepr\u00e4ge vermittelt. Sie beeinflusst die Statik und die Stabilit\u00e4t der Rohbaut\u00fcr jedenfalls in erheblichen Ma\u00dfe mit. Das die Rohbaut\u00fcre kennzeichnende Gepr\u00e4ge entf\u00e4llt auch nicht dadurch, dass es sich bei der T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung um eine abgrenzbare Komponente eines T\u00fcrversteifungskonzepts handelt, die lediglich einen Teilaspekt der Rohbaut\u00fcre &#8211; Verhalten im Falle eines Unfalls bzw. bei extremen Belastungen &#8211; betrifft. Zur Annahme einer erheblichen Pr\u00e4gung ist es nicht erforderlich, dass die Rohbaut\u00fcr in ihrer &#8222;allgemeinen Funktion&#8220; oder jederzeit auf die Erfindung angewiesen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auswahl der Rohbaut\u00fcre als Bezugsgr\u00f6\u00dfe spricht zudem das Ersatzteilgesch\u00e4ft. Zwar werden nach dem Vortrag der Beklagten auch T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungen als Ersatzteile an H\u00e4ndler ausgeliefert. Dies jedoch in weitaus geringerem Umfang als die Rohbaut\u00fcr. Wie den Anlagen CBH 7, Blatt 7 f. und CBH B 12 zu entnehmen ist, ist der Umsatz mit den als Ersatzteile gelieferten T\u00fcren in Regel um mehr als das 10fache h\u00f6her. Gegenstand des Handelsverkehrs ist mithin im wesentlichen die Rohbaut\u00fcr.<\/p>\n<p>Dass der Abstand der erfinderischen Lehre der Erfindung des Kl\u00e4gers zum allgemeinen und innerbetrieblichen Stand der Technik dem Vortrag der Beklagten zufolge gering ist, mag sich in einem (niedrigen) Lizenzsatz widerspiegeln, steht jedoch nicht der Rohbaut\u00fcr als anzunehmender Bezugsgr\u00f6\u00dfe entgegen.<\/p>\n<p>Auch der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus einem zwischen der A-Werke Aktiengesellschaft mit der B &amp; S\u00f6hne GmbH und Co KG geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage CBH B 19) f\u00fchrt zu keinem anderen Schluss. Der Auszug mag zwar zu erkennen geben, dass von den dortigen Lizenzvertragsparteien zur Ermittlung einer Lizenz eine kleinere Einheit gew\u00e4hlt worden ist als diejenige, die in dem als Basis dienenden Schutzrecht benannt ist. Mangels Darlegung weiterer Einzelheiten zu den Umst\u00e4nden dieser Lizenzvereinbarung &#8211; die sich nicht auf Fahrzeugt\u00fcren oder T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungen bezieht &#8211; bzw. den Erw\u00e4gungen dieser Lizenzvertragsparteien ist jedoch weder eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Frage festzustellen noch die Erkenntnis gewonnen, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien vorliegend nur auf die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung als kleinste wirtschaftliche Einheit abstellen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte hat Auskunft \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten der Rohbaut\u00fcren zu erteilen. Auch wenn diese Angaben letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einflie\u00dfen sollten, so ben\u00f6tigt der Kl\u00e4ger diese Angaben jedenfalls, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelausk\u00fcnfte zu \u00fcberpr\u00fcfen (BGH GRUR 1998, 684 (688) &#8211; Spulkopf; OLG D\u00fcsseldorf , I &#8211; 2 U 105\/00, Urteil vom 16. August 2001).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagte ist ferner verpflichtet, Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangeh\u00f6rigen Abnehmer sowie der Mengen und Preise f\u00fcr die Lieferungen der konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen an Dritte zu erteilen, da es sich hierbei um Angaben \u00fcber Faktoren handelt, die f\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder St\u00fccklizenz von Bedeutung sind. Dies gilt auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der ebenfalls zum A-Konzern geh\u00f6renden Schwesterunternehmen der Beklagten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien eine geschuldete Lizenzgeb\u00fchr &#8211; auch &#8211; von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Nutzung der Erfindung durch konzernangeh\u00f6rige Unternehmen abh\u00e4ngig machen (BGH GRUR 2002, 801 (803 f.) &#8211; Abgestuftes Getriebe; siehe auch BGH NJW-RR 2006, 1123 (1128 f.) &#8211; Haftetikette).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Beklagte hat dar\u00fcber hinaus \u00fcber ihren Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zwar werden vern\u00fcnftige Parteien bei Umsatzgesch\u00e4ften des Lizenznehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung an den Umsatzerl\u00f6sen vereinbaren. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend f\u00fcr den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr kann gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt f\u00fcr die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegelt, der von dem Lizenznehmer entgolten wird. An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) &#8211; Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) &#8211; Spulkopf).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie Beklagte trifft ebenso die Pflicht, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren zu machen. Der Kl\u00e4ger hat die Angemessenheit des von der Beklagten genannten Lizenzsatzes in Zweifel gezogen, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen muss, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Erf\u00fcllung seines Verg\u00fctungsanspruchs jedenfalls stichprobenartig zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>g)<br \/>\n\u00c4hnliches gilt hinsichtlich der zu nennenden Namen und Anschriften der Abnehmer. Der Kl\u00e4ger muss die Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung der Beklagten jedenfalls mittels Stichproben kontrollieren k\u00f6nnen. Dass ihm diese Kontrollm\u00f6glichkeit auch im Zusammenhang mit anderen mitgeteilten Angaben er\u00f6ffnet wird, steht einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten nicht entgegen. Es besteht kein Anlass, die \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers nur f\u00fcr einen bestimmten Bereich zu- zulassen.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nS\u00e4mtliche Angaben haben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsst\u00e4tten des A-Konzerns zu erfolgen. Der Beklagten obliegt es mithin auch, die unter e) bis g) aufgef\u00fchrten Angaben f\u00fcr die konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen, welche die Erfindung nutzen, zu erteilen. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Gewinn und die Gestehungskosten der zum Konzern geh\u00f6renden Unternehmen insoweit Ber\u00fccksichtigung bei der Bemessung eines angemessenen Lizenzsatzes finden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie ihr unter Beachtung der zu Auskunftszwecken erteilten Angaben, welche zur teilweise \u00fcbereinstimmenden Erledigung der Hauptsache gef\u00fchrt haben, noch obliegende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht hat die Beklagte bisher nicht im Sinne des \u00a7 362 BGB erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten sind unvollst\u00e4ndig.<br \/>\nDie Beklagte hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 zum Zwecke der Auskunft erkl\u00e4rt, dass der Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung durch Produktion in Deutschland und Spanien genutzt wird, in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern (d. h. im Geltungsbereich des EP 0 927 xxx) jedoch keine Produktion erfolgt ist, woraufhin insoweit eine \u00fcbereinstimmende Teilerledigungserkl\u00e4rung zu Protokoll gegeben worden ist.<br \/>\nEbenso zu Auskunftszwecken mitgeteilt hat die Beklagte, dass in den Jahren 1998 bis einschlie\u00dflich Oktober 2006 insgesamt 10.922.146 Fahrzeugt\u00fcren des A XY produziert worden sind. Zudem sind den Anlagen CBH B 10 und CBH B 11 Angaben zur Herstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung in den Werken in X\/Deutschland, Y\/Spanien, USA auch Angaben zur Herstellung der damit versehenen Fahrzeugt\u00fcren des A XY in den Werken in X\/Deutschland, Y\/Spanien zu entnehmen, wobei eine nach Jahren geordnete Aufstellung insbesondere der Herstellungsmengen erfolgte. Dies veranlasste den Kl\u00e4ger (schrifts\u00e4tzlich) zu der Erkl\u00e4rung, dass die offen gelegten Produktionsvolumina des Fahrzeuges A XY bis einschlie\u00dflich Oktober 2006 f\u00fcr die Staaten, in denen ein Schutzrecht besteht, grunds\u00e4tzlich nachvollziehbar dargelegt erscheinen. Auch wenn dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. August 2007 nicht zur Abgabe \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rungen insoweit f\u00fchrte, so gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Kl\u00e4ger zu diesen Punkten keine weitergehenden Informationen mehr ben\u00f6tigt.<br \/>\nEs fehlen jedoch Angaben f\u00fcr den A XY . ab Oktober 2006 sowie Ausk\u00fcnfte zu etwaigen Benutzungshandlungen in China und zu der Frage, ob die Erfindung des Kl\u00e4gers in einem anderen Fahrzeugtyp als dem A XY . Verwendung findet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie zu Auskunftszwecken erteilten Angaben erf\u00fcllen den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ebenso wenig bez\u00fcglich einzelner Lieferungen; dies gilt auch mit Blick auf die zwischenzeitlich im Berufungsverfahren \u00fcberreichten Anlagen CBH B 10 bis 13.<br \/>\nAusk\u00fcnfte zu Lieferungen konzernverbundener Unternehmen an Dritte hat die Beklagte nicht erteilt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlen nachvollziehbare Angaben zu dem von der Beklagten in den Anlagen CBH B 10 bis CBH B 12 als ma\u00dfgeblich angesetzten &#8222;Transferpreis&#8220; f\u00fcr die T\u00fcren (50,93 \u20ac bis 38,45 \u20ac). Ungeachtet der vom Kl\u00e4ger behaupteten &#8222;Unstimmigkeiten&#8220; sowie seiner grunds\u00e4tzlichen Einw\u00e4nde gegen die von der Beklagten mitgeteilte Berechnungsmethode, mangelt es der Auskunft insoweit an Substanz. Die Beklagte beschr\u00e4nkt sich darauf, die &#8222;Transferpreise&#8220;, bei denen es sich um die Preise handeln soll, die zwischen den Betrieben des A-Konzerns f\u00fcr die Lieferung von Teilen anzusetzen sind, zu beziffern. Eine detaillierte und verst\u00e4ndliche Erl\u00e4uterung, wie sich diese Transferpreise konkret mit Blick auf die hier in Rede stehende Erfindung zusammen setzen und errechnen, fehlt ebenso wie dazugeh\u00f6rige Angaben, die &#8211; jedenfalls stichprobenartig &#8211; die Kontrolle des mitgeteilten errechneten Wertes auch nur im Ansatz erm\u00f6glichen. In der vorgelegten Anlage CBH B 13 wird lediglich die Berechnungsmethode zur Ermittlung des Transferpreises in sehr knapp gehaltener allgemeiner und grunds\u00e4tzlicher Form erkl\u00e4rt. Die Berechnungsformeln werden genannt. Die darin enthaltenen einzelnen Kostenpositionen werden jedoch nicht mit Fakten und Zahlen hinterlegt oder n\u00e4her aufgeschl\u00fcsselt. Insbesondere ist nicht mitgeteilt, welche Materialkosten, welche Arbeitskosten oder welche Fixkosten in welchem Umfang f\u00fcr die Produktion der T\u00fcr oder der T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung anzusetzen sind. Der konkrete Bezug zur streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung fehlt. Dargestellt wird vielmehr eine Berechnungsmethode, die von der Steuerabteilung des A-Konzerns nach dessen finanzrechtlichen Vorgaben durchgef\u00fchrt wird und die offenbar f\u00fcr s\u00e4mtliche innerhalb des Konzerns gehandelten Komponenten gelten sollen. Eine Differenzierung nach den verschiedenen Produktionsst\u00e4tten ist gleichsam nicht zu erkennen. Das in der Anlage angef\u00fchrte &#8222;Beispiel&#8220; kann die fehlenden Angaben augenscheinlich nicht ersetzen.<br \/>\nWelche Kosten zur Herstellung der T\u00fcr und\/oder der T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung tats\u00e4chlich entstanden sind, bleibt folglich ebenso offen, wie das Zustandekommen der von der Beklagten angegebenen Transferpreise. Diese L\u00fccke wird auch keineswegs durch die im Schiedsverfahren erteilten Informationen (Anlage K 51) geschlossen, da diese &#8211; unstreitig &#8211; allein die Produktion in X\/Deutschland betraf.<br \/>\nHinzu tritt, dass die Angaben der Beklagten in Bezug auf die Ersatzteile unvollst\u00e4ndig sind. In der Anlage CBH B 12 finden sich jetzt zwar Umsatzzahlen und der Anlage CBH B 7, Bl. 7 sind die St\u00fcckzahlen der T\u00fcren, die als Ersatzteile vertrieben wurden, zu entnehmen; wobei dies zum Zwecke der Auskunft mitgeteilt worden ist. Es ist jedoch nicht zu Auskunftszwecken erkl\u00e4rt worden, wie sich diese Zahlen zu den als Garantieleistungen in Verkehr gebrachten Einheiten (18.500) verhalten. Zudem umfasst die Auskunft nur den Zeitraum bis 2005.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Fehlen der unter b) aufgef\u00fchrten Angaben wirkt bei der Frage nach einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Auskunft- und Rechnungslegungspflicht bez\u00fcglich der Gestehungskosten fort. In der Anlage CBH B 13 werden zwar drei Kostenbl\u00f6cke der j\u00e4hrlichen Vollkosten &#8211; Fixkosten, Gesamtarbeitskosten und Gemeinkosten, Materialkosten &#8211; erw\u00e4hnt. Die Kostenbl\u00f6cke werden jedoch ebenfalls nur allgemein f\u00fcr s\u00e4mtliche Komponenten definiert, ohne dass konkrete Angaben dazu erfolgen, welche Kosten im Einzelnen jeweils f\u00fcr die T\u00fcren oder die T\u00fcrinnenverst\u00e4rkungen angefallen und zu ber\u00fccksichtigen sind. Keine der in diesem Zusammenhang genannte Kostenart wird in irgendeiner Weise konkretisiert und mit Zahlen hinterlegt. Angaben zu den Gestehungskosten der konzernverbundenen Unternehmen fehlen gleichfalls.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagte hat schlie\u00dflich bislang keinerlei Angaben zum Gewinn erteilt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit die Beklagte &#8211; wie angef\u00fchrt &#8211; zu einzelnen Punkten Ausk\u00fcnfte erteilt und Rechnung gelegt hat, war der Kl\u00e4ger gleichwohl nicht darauf zu verweisen und deshalb seine dahingehenden Anspr\u00fcche als teilweise erf\u00fcllt anzusehen. Dies w\u00e4re nur dann in Betracht gekommen, wenn sich die erteilten Ausk\u00fcnfte auf einen abgeschlossen (zeitlichen und\/oder sachlichen) Komplex bezogen h\u00e4tten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf Teilleistungen braucht sich der Kl\u00e4ger jedoch nicht einzulassen. Er kann vielmehr verlangen, dass die geschuldeten Angaben in einem einheitlichen Datenwerk (\u00a7 259 Abs. 1 BGB) nachvollziehbar dargetan werden. Es geh\u00f6rt nicht zu seinen Aufgaben, selbst aus verschiedenen Mitteilungen die Gesamtinformationen herauszuarbeiten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Erf\u00fcllung der titulierten Auskunft- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 275 Abs. 1 BGB unm\u00f6glich ist, kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit als dass die Beklagte unter anderem Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat bez\u00fcglich etwaiger Benutzungshandlungen anderer zum A-Konzern geh\u00f6render rechtlich selbst\u00e4ndiger Unternehmen bzw. ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft kann von einer rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Unm\u00f6glichkeit nicht ausgegangen werden.<br \/>\nZwar ist der Beklagten zuzugeben, dass von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie zum Zwecke der Erf\u00fcllung ihrer Pflichten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ein anderes konzernverbundenes Unternehmen und\/oder ihre Muttergesellschaft im Wege einer Klage in Anspruch nimmt, um so die dem Kl\u00e4ger geschuldeten Informationen zu erlangen. F\u00fcr eine derartige rechtliche Inanspruchnahme bzw. zwangsweise Durchsetzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs findet sich keine Grundlage.<br \/>\nDies entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, die ihr frei zug\u00e4nglichen Informationen innerhalb des Konzernverbundes, auf Anfrage freiwillig erteilten Ausk\u00fcnfte anderer konzernangeh\u00f6riger Unternehmen bzw. der US-amerikanischen Mutter, \u00f6ffentliche Informationsquellen und insbesondere die auch ihr offen stehenden allgemeinen Datenbanken, wie z. B. die der Firma C, zu nutzen und zu verwerten. Dass der Beklagten vorliegend ein R\u00fcckgriff auf diese Art der Informationen verwehrt ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat dahingehende Bem\u00fchungen nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf beruft, sie verf\u00fcge tats\u00e4chlich nicht \u00fcber verwertbare Unterlagen, insbesondere keine Aufstellung zu den Gewinnen und Gestehungskosten, ist dies unglaubhaft.<br \/>\nIn der Anlage CBH B 13 wird die Berechnungsmethode des &#8222;Transferpreises&#8220; erl\u00e4utert, bei der auch Gemeinkosten, Fixkosten, Materialkosten Ber\u00fccksichtigung finden sollen. Folglich werden bei der Beklagten auch in irgendeiner Form Daten erfasst, mit denen der &#8222;Transferpreis&#8220; errechnet werden kann und die somit auch f\u00fcr die Fragen des Gewinns und der Gestehungskosten herangezogen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erscheint die Annahme, bei einem Unternehmen in der Gr\u00f6\u00dfe der Beklagten, welches einem weltweit t\u00e4tigen Konzern angeh\u00f6rt, unternehmensfremd, dass zu keinem Zeitpunkt Kosten der Fahrzeugbestandteile kalkuliert bzw. der damit zu erzielenden Gewinne ermittelt und dokumentiert werden, und diese sodann von Zeit zu Zeit \u00fcberpr\u00fcft werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Buchf\u00fchrungspflichten nach \u00a7\u00a7 238 ff. HGB treffen und sie \u00fcberdies infolge der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindungen mit der Notwendigkeit rechnen musste, hinsichtlich der Erfindungswerte Auskunft erteilen und Rechnung legen zu m\u00fcssen.<br \/>\nZu erw\u00e4hnen bleibt, dass &#8211; selbst wenn Unterlagen nicht bzw. nur zum Teil vorhanden sein sollten &#8211; die Beklagte jedenfalls Auskunft \u00fcber die Grundlagen erteilen k\u00f6nnte, mit deren Hilfe eine Sch\u00e4tzung des Erfindungswertes vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Auskunfts- und Rechnungspflicht der Beklagten ist unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen auch nicht unzumutbar.<br \/>\nEin \u00dcberschreiten der Zumutbarkeitsschwelle ist zun\u00e4chst nicht deshalb zu konstatieren, weil die Beklagte (vermeintlich) bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen h\u00e4tte. Derartiges w\u00e4re ohnehin nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde unzumutbar (BGH GRUR 1998, 689 (693) &#8211; Copolyester II), die im Streitfall nicht zu erkennen sind. Wie dargelegt, ist der dahingehende Vortrag der Beklagten jedoch schon nicht glaubhaft, so dass vorliegend lediglich ein Zurverf\u00fcgungstellen bei der Beklagten vorhandener Aufstellungen und Berechnungen in Rede steht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der von der Beklagten vorgetragene Aufwand in einem krassen Missverh\u00e4ltnis zu der (m\u00f6glichen) Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers steht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 97 Absatz 1 ZPO und, soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, auf \u00a7 91 a ZPO. Unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten der Teilerledigung nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne den Eintritt der erledigenden Ereignisse &#8211; der zum Zwecke der Auskunftserteilung mitgeteilten (Negativ)Erkl\u00e4rungen &#8211; w\u00e4re sie angesichts des dem Kl\u00e4ger auch insoweit unstreitig zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 bzw. \u00a7 14 Abs. 3 ArbEG i. V. m \u00a7\u00a7 242, 259 ZPO in dem Rechtsstreit insoweit aller Voraussicht nach unterlegen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 2007 fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Schriftsatzfrist ist der Beklagten nicht erteilt worden. Einen Grund zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung bietet der Inhalt des Schriftsatzes nicht. Im \u00fcbrigen bleibt festzuhalten, dass selbst dann, wenn der Schriftsatz ber\u00fccksicht worden w\u00e4re, dies nichts daran \u00e4ndert, dass der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf eine vollst\u00e4ndige, alle Fakten umfassende geordnete Rechnungslegung hat. Dieser Anspruch w\u00e4re auch durch die Auskunft im Schriftsatz vom 30. 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