{"id":5464,"date":"2007-03-15T17:00:40","date_gmt":"2007-03-15T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5464"},"modified":"2016-06-08T09:34:04","modified_gmt":"2016-06-08T09:34:04","slug":"2-u-10805-tuerbaender-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5464","title":{"rendered":"2 U 108\/05 &#8211; T\u00fcrb\u00e4nder (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 783<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. M\u00e4rz 2007, Az. 2 U 108\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2771\">4b O 456\/04<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im \u00fcbrigen \u2013 \u00fcber die \u00fcbereinstimmende Erledigung hinausgehend \u2013 verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland<\/p>\n<p>1. Scharniereinrichtungen mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen einer T\u00fcr befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem T\u00fcrfl\u00fcgel (2) der T\u00fcr befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die Dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch\/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist;<\/p>\n<p>2. T\u00fcrb\u00e4nder, mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4), das am T\u00fcrfl\u00fcgel fest anbringbar ist, einem Fl\u00fcgelteil (5), das einerseits in in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander versetzten Stellungen am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Fl\u00fcgelteil (5) angeordnet ist und einen H-f\u00f6rmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen (14, 15) aufweist, einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Halteteil (4) angeordnet ist und zwei Vorspr\u00fcnge (11, 12) aufweist, mittels denen die fl\u00fcgelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist, und einer Stellschraube (8), die mit einem Gewinde (17) in Eingriff bringbar ist, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene parallel ist, so dass durch Drehung der Stellschraube (8) das Fl\u00fcgelteil (5) und das Halteteil (4) in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander verschieblich sind, dadurch gekennzeichnet, dass am stiftentfernten Ende des Halteteils (4) ein Haltevorsprung (7) ausgebildet ist, in dem die Stellschraube (8) in ihrer Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene parallelen Axialrichtung fixiert und drehbar am Halteteil (4) gelagert ist und der eine Durchbrechung (9) aufweist, durch die hindurch der Schraubkopf der Stellschraube (8) mittels eines geeigneten Werkzeugs drehbar ist, dass das Gewinde (17) am Fl\u00fcgelteil (5) angeordnet ist, dass die Stellschraube (8) und das Gewinde (17) als selbsthemmende Schraubanordnung (8, 17) ausgebildet sind, so dass jedwede Fixierelemente zur Fixierung des Fl\u00fcgelteils (5) am Halteteil (4) entfallen, dass das T\u00fcrband (1) mit einer Kappe (18) abdeckbar ist, die eine Durchbrechung aufweist, durch die hindurch das geeignete Werkzeug mit dem Schraubkopf der Stellschraube (8) in Eingriff bringbar ist ;<\/p>\n<p>3. T\u00fcrscharniere (1) zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rahmenseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem fl\u00fcgelseitigen T\u00fcrband (4) das ein fl\u00fcgelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das fl\u00fcgelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umriss aufweist, dass eine exzentrisch im fl\u00fcgelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahme\u00f6ffnung (15) f\u00fcr den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umriss aufweist, und dass der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses der Aufnahme\u00f6ffnung (15) des fl\u00fcgelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht ;<\/p>\n<p>4. T\u00fcrb\u00e4nder zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (5) an einem T\u00fcrrahmen, mit einem t\u00fcrgelenkseitigen Fl\u00fcgelteil (3) und einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2), an dem das Fl\u00fcgelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (8) mit Vorspr\u00fcngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (9) mit Vorspr\u00fcngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che (14) ausgebildet sind;<\/p>\n<p>wobei \u2013 soweit es sich um Auslandsverwertungen handelt \u2013 die T\u00fcrb\u00e4nder dadurch gekennzeichnet sind, dass das t\u00fcrgelenkseitige Fl\u00fcgelteil (3) in unterschiedlichen Positionierungen am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2) fixierbar ist und dass der Querschnitt der Vorspr\u00fcnge (11) des der T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che (14) zugeordneten Nebenschenkels (7) des Halteteils (2) etwa dem Innenquerschnitt der t\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (15) entspricht und der Querschnitt der Vorspr\u00fcnge (10) des der T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che (12) zugeordneten Hauptschenkels (6) des Halteteils (2) sich vom freien Ende der Vorspr\u00fcnge (10) bis zum Fu\u00df der Vorspr\u00fcnge (10) allm\u00e4hlich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der t\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (13) vergr\u00f6\u00dfert, so dass die hauptschenkelseitigen Vorspr\u00fcnge (10) mittels einer bei mit den t\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (15) in Eingriff befindlichen nebenschenkelseitigen Vorspr\u00fcngen (11) ausgef\u00fchrten Drehung des Halteteils (2) in die t\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen einsteckbar sind ;<\/p>\n<p>5. T\u00fcrb\u00e4nder zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (4) an einem T\u00fcrrahmen (2), mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteil (5), das einerseits fest am T\u00fcrfl\u00fcgel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen T\u00fcrbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige T\u00fcrbandteil (5) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (4) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (10) Vorspr\u00fcnge (11, 12) aufweist, die in im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenf\u00f6rmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) hintergreifbar ist;<\/p>\n<p>wobei \u2013 soweit es sich um Auslandsverwertungen handelt \u2013 die T\u00fcrb\u00e4nder des weiteren dadurch gekennzeichnet sind, dass der Querschnitt zumindest eines t\u00fcrrahmenfernen Vorsprungs (12) bis zum Fu\u00df desselben allm\u00e4hlich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der ihm zugeordneten Ausnehmungen (14) im T\u00fcrfl\u00fcgel vergr\u00f6\u00dfert, so dass der t\u00fcrrahmenferne Vorsprung (12) mittels einer bei mit der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) in Eingriff befindlichen hakenf\u00f6rmigen Vorsprung (11) erfolgenden Drehung bzw. Schwenkung des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils (5) in die ihm zugeordnete Ausnehmung (14) einsteckbar ist;<\/p>\n<p>6. Befestigungsvorrichtungen zur schwenkbaren Halterung eines Fl\u00fcgelrahmens einer T\u00fcr, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder fl\u00fcgelrahmenseitigen Bestandteil eines T\u00fcrgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Fl\u00fcgelrahmen angeordnet ist, einem F\u00fcllst\u00fcck (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17) mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen F\u00fcllst\u00fcck (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in L\u00e4ngsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine gr\u00f6\u00dfere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das F\u00fcllst\u00fcck (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem F\u00fcllst\u00fcck (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen L\u00e4ngsrichtung (30) bewegbar ist;<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese Angaben geordnet nach L\u00e4ndern und Kalenderjahren zu erteilen sind;<br \/>\nb) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten der 1. Instanz werden zu 70 % der Beklagten und zu 30 % dem Kl\u00e4ger auferlegt. Die Kosten der Berufung haben der Kl\u00e4ger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 37.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt bis zum 18.01.2007 26.812,00 \u20ac, danach 24.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur. Er war bei der Beklagten, die B\u00e4nder f\u00fcr T\u00fcren, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom 4. Juni 1993 bis zum 31. Januar 2001 als Leiter des technischen B\u00fcros besch\u00e4ftigt. Ausweislich seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Juni 1993 (Anlage K 1) war er f\u00fcr die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte, der dazugeh\u00f6rigen Werkzeuge und selbst zu erstellender Sondermaschinen verantwortlich. Die Produktpalette der Beklagten umfasst mehr als 4.000 Artikel; in Deutschland nimmt sie eine marktf\u00fchrende Position ein, wobei der Jahresumsatz im Jahr 2004 insgesamt 53 Mio. \u20ac betrug. Der Kl\u00e4ger war als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend T\u00fcrb\u00e4nder, T\u00fcrscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und f\u00fcr welche die Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europ\u00e4ische Patente erhielt bzw. anmeldete. Im Einzelnen handelte es sich um folgende, aus der tabellarischen \u00dcbersicht gem\u00e4\u00df Anlage CBH 2 (Nummern 1 bis 8) ersichtlichen Schutzrechte bzw. Offenlegungsschriften: DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 197 32 xxx, DE 44 21 xxx, DE 198 51 xxx, DE 100 06 xxx und DE 100 12 xxx.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Besch\u00e4ftigungszeit des Kl\u00e4gers meldete die Beklagte dar\u00fcber hinaus eine Scharniervorrichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent an, welches am 6. Februar 2003 unter dem Aktenzeichen 199 51 xxx (Anlage K 15, Nr. 9 der Anlage CBH 2) erteilt wurde. Auf dem Deckblatt der Patentschrift ist der Kl\u00e4ger neben Herrn Hubert A als \u201eErfinder\u201c benannt, wobei zwischen den Parteien \u2013 erstinstanzlich \u2013 umstritten war, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Miterfinder war. Die in der Anlage CBH 2 mit den Nummern 1 bis 4 aufgef\u00fchrten und in den deutschen Patenten DE 196 42 xxx (Anlage K 7), DE 196 42 xxx (Anlage CBH 12), DE 196 42 xxx (Anlage K 6) und DE 197 32 xxx (Anlage K 8) gesch\u00fctzten Erfindungen werden von der Beklagten in ihrem Produkt \u201eT\u00fcrband S\u201c genutzt. Die Erfindung entsprechend dem deutschen Patent DE 44 21 xxx (Anlage K 4, Nr. 5 der Anlage CBH 2) findet ihren Niederschlag in den Produkten \u201eX1\u201c, \u201eX2\u201c und \u201eX3\u201c. Mit dem Produkt \u201eA&#8230; 3.270 H 61-01-05\u201c benutzt die Beklagte die Erfindung gem\u00e4\u00df der Offenlegungsschrift DE 100 06 xxx (Anlage K 11, Nr. 7 der Anlage CBH 2). Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 (Anlage CBH 5) setzte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum bis einschlie\u00dflich 1999 eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 12.544,00 DM fest, wobei sie zwischen \u201eS 3D\u201c und \u201eX1 2D\u201c unterschied. F\u00fcr das erste Produkt nannte sie f\u00fcr die Jahre 1997 bis 1999 einen Umsatz von insgesamt 7.560 TDM, f\u00fcr das zweite Produkt gab sie f\u00fcr die Zeit von 1994 bis 1999 einen Gesamtumsatz von 7.900 TDM an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der von der Beklagten vorgenommenen Verg\u00fctungsberechnung wird auf den Inhalt der Anlage CBH 5 verwiesen. Der Kl\u00e4ger widersprach der Verg\u00fctungsfestsetzung. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 \u00fcbersandte die Beklagte computergefertigte Listen betreffend die Produkte \u201eS\u201c, \u201eB\u201c, \u201eX3\u201c, \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c. In dem Anschreiben hie\u00df es, der anliegenden Aufstellung und Gewinnberechnung l\u00e4gen die Nettoums\u00e4tze aus den Jahresabschl\u00fcssen f\u00fcr die Jahre 1999 bis 2003 zugrunde. Die angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten sowie die Gemeinkosten f\u00fcr Verwaltung und Vertriebe beruhten auf einer Nachkalkulation. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens sowie der Listen wird auf die Anlage CBH 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat erstinstanzlich die Auffassung, die Beklagte sei hinsichtlich s\u00e4mtlicher in der Anlage CBH 2 aufgef\u00fchrten deutschen Schutzrechte zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Er sei jedenfalls Miterfinder dieser neun Schutzrechte. Ohne die begehrten Angaben sei er au\u00dfer Stande, den f\u00fcr die ihm zustehende Verg\u00fctung ma\u00dfgeblichen Erfindungswert zu berechnen. Die bisherigen Ausk\u00fcnfte der Beklagten seien unzureichend.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. August 2005 hat das Landgericht der Klage bez\u00fcglich der deutschen Schutzrechte DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 197 32 xxx, DE 44 21 xxx, DE 198 51 xxx und DE 100 06 xxx stattgegeben. Es hat die Beklagte dementsprechend verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfange sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland<br \/>\n1. Scharniereinrichtungen mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen einer T\u00fcr befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem T\u00fcrfl\u00fcgel (2) der T\u00fcr befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die Dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch\/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist (DE 44 21 xxx); 2. T\u00fcrb\u00e4nder, mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4), das am T\u00fcrfl\u00fcgel fest anbringbar ist, einem Fl\u00fcgelteil (5), das einerseits in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander versetzten Stellungen am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Halteteil (4) oder am Fl\u00fcgelteil (5) angeordnet ist, und einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Fl\u00fcgelteil (5) bzw. am Halteteil (4) angeordnet ist und in der die halteteil- bzw. fl\u00fcgelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene verschieblich und in Vertikalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene fixiert aufnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gleitschiene (13) und die Gleitschienenaufnahme (10) so ausgebildet sind, dass die Gleitschiene (13) in Dickenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist (DE 196 42 xxx); 3. T\u00fcrscharniere (1) zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rahmenseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem fl\u00fcgelseitigen T\u00fcrband (4) das ein fl\u00fcgelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das fl\u00fcgelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umri\u00df aufweist, dass eine exzentrisch im fl\u00fcgelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahme\u00f6ffnung (15) f\u00fcr den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umri\u00df aufweist, und dass der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses der Aufnahme\u00f6ffnung (15) des fl\u00fcgelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht (DE 196 42 xxx); 4. T\u00fcrb\u00e4nder zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (5) an einem T\u00fcrrahmen, mit einem t\u00fcrgelenkseitigen Fl\u00fcgelteil (3) und einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2), an dem das Fl\u00fcgelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (8) mit Vorspr\u00fcngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (9) mit Vorspr\u00fcngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che (14) ausgebildet sind (DE 196 42 xxx); 5. T\u00fcrb\u00e4nder zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (4) an einem T\u00fcrrahmen (2), mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteil (5), dass einerseits fest am T\u00fcrfl\u00fcgel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen T\u00fcrbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige T\u00fcrbandteil (5) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (4) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (10) Vorspr\u00fcnge (11, 12) aufweist, die in im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenf\u00f6rmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) hintergreifbar ist (DE 197 32 xxx); 6. T\u00fcrscharniere mit einem Rahmenband (4), das an einem T\u00fcrrahmen (3) befestigbar ist, einem Fl\u00fcgelband (10) das fest in einem T\u00fcrfl\u00fcgel (2) verbindbar ist, einer Schwenkachse (9), an der das Rahmenband (4) und das Fl\u00fcgelband (10) zueinander verschwenkbar gelagert sind, und einem Aufnahmeteil (18), das am T\u00fcrfl\u00fcgel (2) befestigbar ist und an dem das Fl\u00fcgelband (10) in Breitenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels (2) verstell- und fixierbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (18) aus Stahl ausgebildet ist (DE 198 51 156); 7. Befestigungsvorrichtungen zur schwenkbaren Halterung eines Fl\u00fcgelrahmens einer T\u00fcr, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder fl\u00fcgelrahmenseitigen Bestandteil eines T\u00fcrgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Fl\u00fcgelrahmen angeordnet ist, einem F\u00fcllst\u00fcck (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17) mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen F\u00fcllst\u00fcck (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in L\u00e4ngsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine gr\u00f6\u00dfere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das F\u00fcllst\u00fcck (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem F\u00fcllst\u00fcck (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen L\u00e4ngsrichtung (30) bewegbar ist (DE 100 06 xxx); gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese Angaben geordnet nach L\u00e4ndern und Kalenderjahren zu erteilen sind;<br \/>\nb) der bei den genannten Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren.<br \/>\nHinsichtsichtlich der DE 100 12 xxx und der DE 199 51 xxx hat das Landgericht die Auskunftsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seines Urteils hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dem Kl\u00e4ger stehe hinsichtlich der Diensterfindungen DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 196 42 xxx, DE 197 32 xxx, DE 44 21 xxx, DE 198 51 xxx und DE 100 06 xxx ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Kl\u00e4ger sei jedenfalls Miterfinder der besagten Erfindungen, so dass die Beklagte als Arbeitgeberin aufgrund erfolgter Inanspruchnahme der Diensterfindungen verpflichtet sei, an den Kl\u00e4ger eine angemessene Erfinderverg\u00fctung zu zahlen. Als Hilfsmittel f\u00fcr die Ermittlung der Verg\u00fctungsh\u00f6he k\u00f6nne der Kl\u00e4ger die zuerkannten Ausk\u00fcnfte verlangen. Die bisherigen Angaben der Beklagten seien unvollst\u00e4ndig sowie zum Teil nicht nachvollziehbar und damit insgesamt unzureichend. Tatsachen, die ein von der Beklagten geltend gemachtes Geheimhaltungsinteresse rechtfertigen k\u00f6nnten, seien nicht substantiiert dargelegt. Die Klageabweisung in Bezug auf die Offenlegungsschrift DE 100 12 xxx hat das Landgericht mit einer von der Beklagten im Rechtsstreit erteilten Nullauskunft begr\u00fcndet. Mit Blick auf das DE 199 51 xxx scheitere eine Verurteilung der Beklagten an dem Umstand, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger nicht hinreichend substantiiert die Leistung (s)eines erfinderischen Beitrags zu der patentierten L\u00f6sung dargetan habe.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die weitergehende Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Erfindung DE 198 51 165 (Ziffer I. 6 des Tenors, Anlage K 9, Nr. 6 der Anlage CBH 2) sei dem Kl\u00e4ger zu Unrecht zuerkannt worden, da dieser Anspruch erf\u00fcllt sei. Bereits in ihrer Klageerwiderung habe sie ausdr\u00fccklich zum Zwecke der Auskunftserteilung mitgeteilt, dass die betreffende Erfindung von ihr \u2013 unstreitig \u2013 nicht benutzt werde. Dar\u00fcber hinaus sei der Umfang des dem Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der Erfindungen DE 196 42 xxx (Ziffer I. 4 des Tenors, Anlage K 7, Nr. 1 der Anlage CBH 2), DE 196 42 xxx (Ziffer I. 2 des Tenors, Anlage K 5, Nr. 2 der Anlage CBH 2) und DE 197 32 xxx (Ziffer I. 5 des Tenors, Anlage K 8, Nr. 4 der Anlage CBH 2) zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zu weitreichend. Zu Lasten der Beklagten sei unber\u00fccksichtigt geblieben, dass das auf eine Erfindung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehende Patent DE 196 42 xxx \u2013 unstreitig \u2013 im Einspruchsverfahren in erheblichem Ma\u00dfe eingeschr\u00e4nkt worden sei. \u00c4hnliches gelte f\u00fcr die zwei weitere auf Erfindungen des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehende deutsche Schutzrechte: Obwohl das europ\u00e4ische Patent EP 0 837 xxx \u2013 paralleles Patent zu DE 196 42 xxx \u2013 und das europ\u00e4ische Patent EP 0 894 xxx \u2013 paralleles Patent zu DE 197 32 xxx \u2013 unstreitig in den jeweiligen Pr\u00fcfungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt nur mit einem eingeschr\u00e4nkten Inhalt als erteilungsf\u00e4hig beurteilt wurden, habe das Landgericht in seinem Urteil allein auf den Gegenstand der deutschen Schutzrechte abgestellt und fehlerhaft dem Kl\u00e4ger auch f\u00fcr etwaige verg\u00fctungspflichtige Auslandsverwertungen einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach Ma\u00dfgabe des \u2013 weitergehenden \u2013 Schutzumfangs der deutschen Schutzrechte zugesprochen.<\/p>\n<p>Der dem Kl\u00e4ger zugebilligte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei auch in anderer Hinsicht zu weitreichend und insoweit unbegr\u00fcndet. Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Gewinn, Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren bestehe nicht, weil der Kl\u00e4ger, der zur Berechnung seiner Erfindungsverg\u00fctung unstreitig auf die Methode der Lizenzanalogie zur\u00fcckgreift, die genannten Angaben nicht ben\u00f6tige. Vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten zur Ermittlung der Gegenleistung f\u00fcr den gedachten Lizenznehmer allein auf die Umsatzerl\u00f6se abgestellt. Bei einem freien Patentlizenzvertrag sei es hingegen un\u00fcblich, dass der Lizenznehmer Ausk\u00fcnfte dar\u00fcber schulde, welchen Gewinn er mit den Produkten erziele, die er unter Benutzung der lizenzierten Schutzrechte herstellt und vertreibt. Dass dieser Ansatz zutreffend sei, belege nicht zuletzt der unstreitig zwischen den Parteien am 9. August 2000 geschlossene Beratervertrag (Anlage CBH B 7), in welchem mit dem Kl\u00e4ger f\u00fcr schutzrechtsf\u00e4hige Entwicklungsergebnisse, die er w\u00e4hrend der Dauer des Beratungsvertrages erzielt und auf die Beklagte \u00fcbertr\u00e4gt, eine Lizenzgeb\u00fchr bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes vereinbart worden ist. Hinzu komme, dass Kosten- und Gewinnaufstellungen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre bis einschlie\u00dflich 2000 sowie f\u00fcr das Jahr 2004 nicht und f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2001 bis 2003 nicht auf Istkostenbasis existierten. Eine Verpflichtung, solche Aufstellungen eigens f\u00fcr die Rechnungslegung anzufertigen, bestehe nicht. Die Ermittlung der Gestehungs- und Vertriebskosten und des damit verbundenen Gewinns auf Istkostenbasis bis einschlie\u00dflich 2004 sei \u00fcberdies genauso unm\u00f6glich wie die Ermittlung kundenbezogener Vertriebskosten. Auch die Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs bez\u00fcglich der mit einzelnen Lieferungen erzielten Nettopreise und der geforderten Aufstellung nach L\u00e4ndern sei unm\u00f6glich. Sofern Daten \u00fcberhaupt zu ermitteln seien, sei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 die Auskunft nicht zumutbar. Allein f\u00fcr die Ermittlung der Nettopreise entstehe ein Gesamtkostenaufwand von mindestens 26.812,00 \u20ac. Hinter diesem Betrag bliebe die Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers zur\u00fcck.<br \/>\nIm Umfang des Auskunftsbegehrens gem\u00e4\u00df Ziffer I. 6 des Urteilstenors haben die Parteien den Rechtsstreit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 \u00fcbereinstimmend und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Klage hinsichtlich des DE 196 42 xxx (Ziffer I. 2 des Tenor des angefochtenen Urteils), des DE 196 42 xxx (Ziffer I. 4 des Tenor des angefochtenen Urteils) und des DE 197 32 xxx (Ziffer I. 5 des Tenor des angefochtenen Urteils) wie zuerkannt abzu\u00e4ndern,<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus die Klage insoweit abzuweisen, als sie verurteilt worden ist, dem Kl\u00e4ger Auskunft und Rechnung zu legen<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber die mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren,<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber die mit den einzelnen Lieferungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte erzielten Liefer- bzw. Nettopreise,<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber die mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielten, nach L\u00e4ndern geordneten Liefer- bzw. Nettopreisen im Ausland.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der urspr\u00fcnglich beantragt hat, die Berufung zur\u00fcckzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung auch \u00fcber den von ihm gestellten Klageantrag I. 7 zu entscheiden, beantragt auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr nur,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zu I. 2. entsprechend der geltenden Anspruchsfassung des deutschen Patents 196 42 xxx gefasst wird, und dass zu I. 4. und I. 5. Benutzungshandlungen im Ausland nach Ma\u00dfgabe der geltend gemachten Hauptanspr\u00fcche der europ\u00e4ischen Patente 0 837 xxx und 0 894 xxx beschrieben werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das Urteil des Landgerichts. Richtig sei allerdings, dass sich Antrag I. 6. bereits in der ersten Instanz erledigt habe. Dass das DE 196 42 xxx, das EP 0 837 xxx und das EP 0 894 xxx jeweils in den Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt worden seien, \u00e4ndere nichts daran, dass Auskunft \u00fcber das Produkt zu erteilen sei. Die Vorstellung der Beklagten zum Umfang ihrer Auskunfts- und Rechnungspflicht im \u00dcbrigen sei unzutreffend. Die Erf\u00fcllung der titulierten Pflichten sei weder unm\u00f6glich noch unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat \u2013 soweit \u00fcber sie nach der \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung der Parteien noch zu entscheiden war \u2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<br \/>\n1) Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig; insbesondere die in \u00a7 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Berufungssumme von 600 \u20ac ist \u00fcberschritten.<br \/>\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes h\u00e4ngt im Fall eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung vornehmlich von dem Interesse des Rechtsmittelkl\u00e4gers ab, die Auskunft nicht erteilen zu m\u00fcssen. F\u00fcr dessen Ermittlung bilden neben dem Wunsch des Auskunftsschuldners, die von der Auskunft erfassten Tatsachen vor dem Prozessgegner geheim zu halten, einen wesentlichen Anhaltspunkt der Aufwand und die Kosten, die er f\u00fcr die Erteilung der Auskunft aufwenden m\u00fcsste (BGH NJW 2001, 1284; BGH NJW 2000, 3073 (3074); BGH NJW 2000, 1724 (1725); BGH BeckRs 1998, 30034979). Die Umst\u00e4nde, aus denen sich ein die Berufungssumme \u00fcbersteigender Wert der Beschwer ergibt, ist von dem Berufungskl\u00e4ger substantiiert und detailliert darzulegen sowie glaubhaft zu machen. Er muss im einzelnen darlegen, in welchem Umfang ihm durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH BeckRs 1998, 30034979; BGH NJW-RR 1997, 1089; OLG Karlsruhe BeckRS 2001, 30227263). Vorliegend ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 ZPO bis zur \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung von einer Beschwer in H\u00f6he von insgesamt 26.812,00 \u20ac auszugehen. Zwar hat die Beklagte ihren dahingehenden Vortrag entgegen ihrer aus \u00a7 511 Abs. 3 ZPO erwachsenden Obliegenheit nicht glaubhaft gemacht (BGH NJW-RR 2000, 354 (355)). Dies bleibt jedoch unsch\u00e4dlich, weil der Kl\u00e4ger dem schl\u00fcssigen und substantiierten Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten ist, dass allein die Erteilung der Auskunft \u00fcber die mit den einzelnen Lieferungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte erzielten Liefer- bzw. Nettopreise mit einen Zeitaufwand von insgesamt ca. 632 Arbeitsstunden verbunden sei, was unter Ber\u00fccksichtigung der Bruttostundens\u00e4tze ihrer Mitarbeiter aus dem Controlling (ca. 55 \u20ac), dem Vertrieb (ca. 35 \u20ac) und der Finanzbuchhaltung (ca. 28 \u20ac) zu dem genannten Gesamtkostenaufwand f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie \u2013 beschr\u00e4nkte \u2013 Berufung ist zum Teil begr\u00fcndet. Das Landgericht hat zwar zu Recht, und wie zwischen den Parteien dem Grundsatz nach auch unstreitig ist, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB eine Pflicht der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung infolge der Inanspruchnahme der Diensterfindungen des jedenfalls als Miterfinder anzusehenden Kl\u00e4gers angenommen. In zutreffender Weise hat das Landgericht zudem den Inhalt und den Umfang dieser Pflicht bestimmt, und zwar auch hinsichtlich der Inlandsverwertung der deutschen Schutzrechte DE 196 42 xxx und DE 197 32 xxx. Die auf der Basis dieser deutschen Schutzrechte erfolgte Verurteilung hinsichtlich der Auslandsverwertung kann hingegen ebenso wenig Bestand haben wie die Verurteilung auf der Basis des urspr\u00fcnglichen, uneingeschr\u00e4nkten Anspruchs der DE 196 42 xxx.<\/p>\n<p>a) Ein Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (\u00a7 9 Abs. 1 ArbEG). F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend (\u00a7 2 ArbEG). Die Verg\u00fctung des Arbeitnehmers soll nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall \u201eangemessen\u201c sein, d. h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Verg\u00fctungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit bzw. der wirtschaftliche Wert der Erfindung ist nicht in dem Sinne \u201eberechenbar\u201c, dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umst\u00e4nden abgeleitet werden k\u00f6nnte. Regelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Erfolgs seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit sachlich m\u00f6glich und wirtschaftlich vern\u00fcnftig ist. Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu sein die dazugeh\u00f6rigen Angaben erteilen kann, steht dem Arbeitnehmer nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite. Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen erm\u00f6glichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tats\u00e4chlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) \u2013 Spulkopf; BGH GRUR 1994, 898 \u2013 Copolyester I).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nInfolge dessen steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, dass dem Kl\u00e4ger mit Blick auf die von ihm get\u00e4tigten Diensterfindungen dem Grunde nach Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche zustehen.<\/p>\n<p>Diesen gegen\u00fcber vermag die Beklagte \u2013 entgegen der von ihr erstmals mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht \u2013 derzeit nicht mit Erfolg die Einrede der Verj\u00e4hrung des Verg\u00fctungsanspruchs zu erheben. Zwar w\u00fcrde sich der Auskunftsanspruch mit Eintritt der Verj\u00e4hrung des Zahlungsanspruchs, welcher mit Hilfe der begehrten Auskunft vorbereitet werden soll, und Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede als unbegr\u00fcndet erweisen, weil die Auskunft wegen des dem Schuldner zustehenden Leistungsverweigerungsrechts ihren Zweck nicht mehr erreichen k\u00f6nnte. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass der die Grundlage der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche bildende Zahlungsanspruch f\u00fcr Nutzungshandlungen bis zum Jahr 2002 verj\u00e4hrt ist. Ihrer dahingehenden Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte bislang nicht in ausreichendem Ma\u00dfe nachgekommen.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung des Erfinderverg\u00fctungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche \u00c4nderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der Verg\u00fctungsanspruch grunds\u00e4tzlich der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren (\u00a7 195 BGB a. F.), es sei denn, der Verg\u00fctungsanspruch hatte entsprechend \u00a7 12 ArbEG eine Konkretisierung erfahren, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a. F. nur die kurze Verj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren lief. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetztes unterf\u00e4llt ein Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung von nunmehr drei Jahren (\u00a7\u00a7 194, 195 BGB). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, nach welchen Vorschriften sich im Konkreten die Verj\u00e4hrung bestimmt, ist das Entstehen des Verg\u00fctungsanspruchs. Ist der Verg\u00fctungsanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden oder entsteht er danach, gelten uneingeschr\u00e4nkt die neuen Verj\u00e4hrungsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Verg\u00fctungsanspruch zwar nach dem 31. Dezember 2001 f\u00e4llig ist, aber auf einem vor dem 01. Januar 2002 entstandenen Schuldverh\u00e4ltnis beruht. Ist der noch nicht verj\u00e4hrte Verg\u00fctungsanspruch bereits am 01. Januar 2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon f\u00e4llig, so gilt das neue Verj\u00e4hrungsrecht hingegen nur in Ansehung der \u00dcbergangsvorschrift des Art. 229 \u00a7 6 EGBGB. Ist der Anspruch nach altem Recht bereits zum 31. Dezember 2001 verj\u00e4hrt, verbleibt es dabei.<\/p>\n<p>Bei der gegebenen Rechtslage h\u00e4tte es zun\u00e4chst eines konkreten Tatsachenvortrages der Beklagten zum Entstehen und zur F\u00e4lligkeit des jeweiligen Verg\u00fctungsanspruchs bedurft, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Feststellung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der jeweiligen Diensterfindung sowie der jeweiligen Nutzungsaufnahme und die jeweils ma\u00dfgeblichen Abrechnungszeitr\u00e4ume h\u00e4tten dargelegt werden m\u00fcssen (BGH GRUR 1963, 135 (138) \u2013 Cromegal; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 9 ArbEG Rdnr. 15). Ebenso h\u00e4tte es der Erl\u00e4uterung bedurft, ob die Beklagte zwischenzeitlich bereits zum Ausgleich des Verg\u00fctungsanspruchs tats\u00e4chlich eine (Teil-)Zahlung geleistet hat. All dies ist dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beklagte behauptet lediglich, zum 31.12.2006 seien \u201enunmehr also auch die Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt, die auf Nutzungshandlungen f\u00fcr das Jahr 2002 basieren (Abrechnung\/F\u00e4lligkeit im Jahre 2003, Verj\u00e4hrungsbeginn 31.12.2003, eingetretene Verj\u00e4hrung 31.12.2006)\u201c. Dies gen\u00fcgt augenscheinlich nicht zur Bestimmung der im Streitfall f\u00fcr die Verj\u00e4hrung ma\u00dfgeblichen Vorschriften.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehlt es \u2013 sofern sich die Verj\u00e4hrung nach den neuen Verj\u00e4hrungsregeln richten sollte \u2013 derzeit an einer ausreichenden Darlegung der f\u00fcr den Beginn der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung notwendigen Tatsachen. Nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und in dem der Gl\u00e4ubiger (Arbeitnehmer) zugleich von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners (Arbeitgebers) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen konnte (Nr. 2). Mit Blick auf das demnach erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal tr\u00e4gt die schlichte Behauptung der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe \u201eumfassenden Einblick in die Produktentwicklung und damit Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde\u201c gehabt, nicht. Auch wenn unter die anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und insbesondere zur exakten H\u00f6he des jeweiliges Verg\u00fctungsanspruchs zu fassen sind \u2013 so dass ein Arbeitnehmer mithin nicht bis zur Erf\u00fcllung eines etwaigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zuwarten kann, bevor er seinen Zahlungsanspruch geltend macht \u2013, m\u00fcssen dem Arbeitnehmer alle Elemente des materiellrechtlichen Anspruchs und eben auch die unternehmensbezogenen Verg\u00fctungskriterien positiv bekannt bzw. fahrl\u00e4ssig nicht bekannt sein. Dass dies zu einem zwischenzeitlich die Verj\u00e4hrung begr\u00fcndenden Zeitpunkt der Fall war, ist nicht ausreichend dargetan. Hierzu h\u00e4tte seitens der Beklagten vor allem konkret darlegt werden m\u00fcssen, ab wann bei dem Kl\u00e4ger welche Kenntnisse in Bezug auf welche der Diensterfindungen vorgelegen haben.<\/p>\n<p>Angesichts des bislang nicht ausreichenden Tatsachenvortrages der Beklagten besteht derzeit keine Veranlassung zu kl\u00e4ren, ob und wenn ja f\u00fcr welchen Zeitraum die Verj\u00e4hrung des Verg\u00fctungsanspruchs m\u00f6glicherweise durch Verhandlungen im Sinne des \u00a7 203 BGB oder durch Rechtsverfolgung gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB \u2013 wof\u00fcr die alleinige Erhebung einer Auskunftsklage nicht gen\u00fcgt (BAG NJW 1996, 1693; OLG Celle NJW-RR 1995, 1411; Palandt\/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, \u00a7 204 BGB Rdnr. 2, 13) \u2013 gehemmt war.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn der Sache Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sich diese gegen den Umfang der Verurteilung zur Auskunft- und Rechnungslegung in Bezug auf die Erfindung, die dem deutschen Patent 196 42 xxx zugrunde liegt (Ziffer I. 2 des Tenor des angefochtenen Urteils), wendet. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betrifft die Erfindung nicht in der Ausgestaltung wie sie in der Anmeldung und der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung des DE 196 42 xxx vom 18. April 2002 (Anlage K 5, Nr. 2 der Anlage CBH 2) beschrieben war. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der Schutzumfang, den das Patent infolge des Einspruchsverfahrens (Anlage CBH 12) erhalten hat.<\/p>\n<p>Grundlage f\u00fcr den mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu ermittelnden Verg\u00fctungsanspruch ist zwar nicht ein (erteiltes) Schutzrecht als solches, sondern die vom Arbeitnehmer bereitgestellte Erfindung. Der Anspruch auf Verg\u00fctung beruht jedoch auf der Tatsache, dass der Arbeitgeber dank der technischen Neuerung in die Lage versetzt wird, ein gesetzliches Ausschlussrecht zu erwerben (Monopolprinzip bzw. Schutzrechtstheorie) (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, Einleitung vor \u00a7\u00a7 9-12 Rdnr. 9; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 9 ArbEG Rdnr. 2 jeweils m.w.N.; siehe auch BGH GRUR 1998, 684 (689) \u2013 Spulkopf, wonach die wirtschaftliche Vorrangstellung des Arbeitgebers gegen\u00fcber den Mitbewerbern im Markt Ma\u00dfstab der Erfinderverg\u00fctung ist). Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG ist demnach eine Diensterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG, die schutzf\u00e4hig im Sinne des \u00a7 2 ArbEG ist. Erforderlich ist somit eine Erfindung, der die F\u00e4higkeit innewohnt, nach deutschem (bzw. europ\u00e4ischem) Recht als Gebrauchsmuster oder Patent erteilt zu werden. Die Entstehung des Verg\u00fctungsanspruchs dem Grunde nach ist demzufolge unabh\u00e4ngig von dem Nachweis der tats\u00e4chlichen Erteilung eines Schutzrechts. Zwingend erforderlich f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf Verg\u00fctung ist allein die objektive M\u00f6glichkeit einer Schutzrechtserteilung (BGH GRUR 1963, 135 (136) \u2013 Cromegal; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.07.1995, Az. 2 U 7\/89). Ist diese M\u00f6glichkeit allerdings nicht (mehr) gegeben, so entf\u00e4llt der Verg\u00fctungsanspruch (ex tunc), sobald in einem dazu vorgesehenen amtlichen oder gerichtlichen Verfahren die mangelnde Schutzrechtsf\u00e4higkeit bestands- oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt wird (BGH GRUR 1977, 784 (786 f.) \u2013 Blitzlichtger\u00e4te; Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, Einleitung vor \u00a7 2 Rdnr. 22; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 9 ArbEG Rdnr. 17).<\/p>\n<p>F\u00fcr die vorliegende Konstellation \u2013 Einschr\u00e4nkung des Gegenstandes des erteilten Schutzrechtes im Einspruchverfahren durch Aufnahme einschr\u00e4nkender Merkmale in den Hauptanspruch \u2013 bedeutet dies, dass einem Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers und &#8211; dem vorausgehend &#8211; der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bez\u00fcglich der in der DE 196 42 xxx dokumentierten Erfindung das deutsche Schutzrecht in seiner nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens r\u00fcckwirkend geltenden Fassung zugrunde zu legen ist. Nur insoweit ist n\u00e4mlich von der erforderlichen Schutzf\u00e4higkeit der Diensterfindung auszugehen. Aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2003 (Anlage CBH 13) ergibt sich die Feststellung, dass die Diensterfindung des Kl\u00e4gers in dem dort er\u00f6rterten Umfang und mit den dort genannten Merkmalen schutzf\u00e4hig im Sinne des \u00a7 2 ArbEG ist. Dem Hauptanspruch in seiner urspr\u00fcnglich erteilten Fassung ist hingegen die Schutzf\u00e4higkeit rechtskr\u00e4ftig versagt worden.<\/p>\n<p>Auf den weitergehenden Schutzumfang der erteilten Anspruchsfassung kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch nicht deshalb bezogen werden, weil \u00a7 2 ArbEG eine Schutzf\u00e4higkeit nicht nur f\u00fcr Patente, sondern auch f\u00fcr Gebrauchsmuster gen\u00fcgen l\u00e4sst. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass f\u00fcr den in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung erteilten Anspruch ein Gebrauchsmusterschutz m\u00f6glich ist, sind nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr eine m\u00f6gliche Erteilung eines Gebrauchsmusters nichts vorgebracht hat, besteht hinsichtlich des f\u00fcr einen solchen Schutz notwendigen erfinderischen Schrittes und der f\u00fcr die Patenterteilung erforderlichen erfinderischen T\u00e4tigkeit kein qualitativer Unterschied. F\u00fcr die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann vielmehr bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur erfinderischen T\u00e4tigkeit zur\u00fcckgegriffen werden (BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nKeine Einschr\u00e4nkung erf\u00e4hrt die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Erfindungen, auf denen das DE 196 42 xxx (Ziffer I. 4 des Tenors, Anlage K 7, Nr. 1 der Anlage CBH 2) und das DE 197 32 xxx (Ziffer I. 5 des Tenors, Anlage K 8, Nr. 4 der Anlage CBH 2) beruhen, soweit eine Inlandsverwertung der Schutzrechte in Rede steht. Die Pflicht ist lediglich hinsichtlich etwaiger Auslandsverwertungshandlungen auf den Schutzumfang der jeweiligen europ\u00e4ischen Patente &#8211; EP 0 837 xxx (Anlage CBH 8) und EP 0 894 xxx (Anlage CBH 22) &#8211; begrenzt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Beklagten sind unstreitig am 25. Februar 2000 bzw. 20. M\u00e4rz 2003 die deutschen Schutzrechte DE 196 42 xxx (Anlage K 7, Nr. 1 der Anlage CBH 2) und DE 197 32 xxx (Anlage K 8, Nr. 4 der Anlage CBH 2) erteilt worden; auf diese Schutzrechte hat der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge gest\u00fctzt. Weder gegen das DE 196 42 xxx noch gegen das DE 197 32 xxx ist ein Einspruch eingelegt worden; ebenso wenig hat eines der beiden deutschen Patente ein Nichtigkeitsverfahren durchlaufen. Die Beklagte ist mithin Inhaberin g\u00fcltiger nationaler Schutzrechte. Die nach deutschem Recht erforderliche Schutzf\u00e4higkeit der jeweiligen Diensterfindung des Kl\u00e4gers ist anzunehmen; auf eine fehlende Schutzf\u00e4higkeit insoweit vermag sich die Beklagte nicht zu berufen (BGH GRUR 1977, 784 (786 f.) \u2013 Blitzlichtger\u00e4te, f\u00fcr Gebrauchsmuster). Aufgrund der erteilten nationalen Patente verf\u00fcgt die Beklagte in Deutschland \u00fcber Ausschlie\u00dflichkeitsrechte, welche ihr Nutzungs- und Verbietungsrechte in dem erteilten Schutzumfang zur Seite stellen und einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil gegen\u00fcber etwaigen Wettbewerbern sichern. In welchem Umfang die Beklagte die Diensterfindungen des Kl\u00e4gers mittels Handlungen, die im Inland stattfinden, verwertet hat bzw. verwertet, bestimmt sich deshalb nach dem Schutzumfang des DE 196 42 xxx und des DE 197 32 xxx in ihrer erteilten (und mangels Einspruchsverfahrens) geltenden Fassung.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert nichts der Umstand, dass die zu diesen deutschen Schutzrechten parallelen europ\u00e4ischen Patente \u2013 EP 0 837 xxx (Anlage CBH 8) zu DE 196 42 xxx (Anlage K 7) und EP 0 894 xxx (Anlage CBH 22) zu DE 197 32 xxx (Anlage K 8) \u2013 in ihren jeweiligen europ\u00e4ischen Pr\u00fcfungsverfahren nur mit eingeschr\u00e4nktem Inhalt erteilt worden sind. Zwar haben sich die jeweiligen Hauptanspr\u00fcche des DE 196 42 xxx und des DE 197 32 xxx im Verfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt als nicht patenf\u00e4hig erwiesen, da ihnen &#8211; wie die Pr\u00fcfungsabteilung mit Blick auf das EP 0 837 xxx in dem Bescheid vom 17. M\u00e4rz 2000 (Anlage CBH 7) und mit Blick auf das EP 0 894 xxx in dem Bescheid vom 6. Juni 2001 (Anlage CBH 21) ausgef\u00fchrt hat &#8211; aufgrund neu aufgefundenen Standes der Technik eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu versagen ist. Auch besteht die tats\u00e4chliche Vermutung, dass, wenn sich in einem ausl\u00e4ndischen Patenterteilungsverfahren die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit eines parallelen Schutzrechtes herausstellt, auch das nationale Schutzrecht (zuk\u00fcnftig) keinen Bestand haben kann (BGH GRUR 1982, 277 \u2013 Absorberstabantrieb II; f\u00fcr den umgekehrten Fall: BGH GRUR 1979, 869 (872) \u2013 Oberarmschwimmringe). Das DE 196 42 xxx und das DE 197 32 xxx d\u00fcrften deshalb \u2013 wenn ihr Bestand angezweifelt werden w\u00fcrde \u2013 angesichts des neu aufgefundenen, im deutschen Erteilungsverfahren noch nicht ber\u00fccksichtigten Standes der Technik eine Einschr\u00e4nkung ihrer Anspr\u00fcche erfahren, wie sie Gegenstand der parallelen europ\u00e4ischen Patente ist. Umst\u00e4nde, die die tats\u00e4chliche Vermutung widerlegen k\u00f6nnten, sind seitens des darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gers nicht vorgebracht worden. Er hat ebenso wenig behauptet, dass die Beklagte in den europ\u00e4ischen Erteilungsverfahren die umfassendere Schutzf\u00e4higkeit der Diensterfindungen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verteidigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>F\u00fcr den auf eine Inlandsverwertung bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers bleibt dies gleichwohl ohne Konsequenzen. Der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers ist in die Vergangenheit gerichtet; er betrifft bereits erfolgte Benutzungshandlungen der Beklagten. Derzeit \u2013 und auch in der Vergangenheit \u2013 sind der Beklagten in Deutschland das DE 196 42 xxx und das DE 197 32 xxx mit einem im Vergleich zu ihren parallelen europ\u00e4ischen Patenten weiteren Schutzumfang erteilt worden. Die Monopol- und Vorzugsstellung der Beklagten bestand (und besteht derzeit) in diesem weiteren Ausma\u00df. Mag der Wert der Erfindung auch wegen einer m\u00f6glichen, zuk\u00fcnftigen Beschr\u00e4nkung der nationalen Schutzrechte gemindert werden, so waren und sind die erteilten deutschen Schutzanspr\u00fcche kausal f\u00fcr die wirtschaftlichen Vorteile der Beklagten in der Vergangenheit, an denen der Kl\u00e4ger als Diensterfinder angemessen zu beteiligen ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAnders stellt sich die Rechtslage mit Blick auf etwaige Verwertungen der Erfindungen in den im EP 0 837 xxx und im EP 0 894 xxx genannten Vertragsstaaten Gro\u00dfbritannien und Italien dar. Insoweit ist die Berufung der Beklagten begr\u00fcndet. Die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten ist beschr\u00e4nkt auf Produkte, die in den aus dem Tenor ersichtlichen (eingeschr\u00e4nkten) Schutzbereich der territorial insoweit allein ma\u00dfgeblichen europ\u00e4ischen Patente fallen.<\/p>\n<p>Der dahingehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers ist nicht durch Erf\u00fcllung erloschen (\u00a7 362 BGB). Die Beklagte hat zwar erstinstanzlich zum Zwecke der Auskunft erkl\u00e4rt, es gebe keine organisatorisch mit ihr verbundenen Unternehmen, welche die Erfindungen benutzen. Im Berufungsverfahren hat sie diese Behauptung indessen nicht aufgegriffen, sondern \u201eetwaige Auslandsverwertungen\u201c ihrerseits angesprochen. Dies begr\u00fcndet die Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte selbst tats\u00e4chlich entsprechende Handlungen vornimmt, und dem Kl\u00e4ger somit (weitergehende) Ausk\u00fcnfte erteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist die Berufung, soweit sich die Beklagte gegen den Umfang der titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche im \u00dcbringen wendet. Zu Recht hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, Auskunft \u00fcber die mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielten Gewinne, Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren (Ziffer I. b) des Tenors) zu erteilen und ferner f\u00fcr einzelne Lieferungen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte Nettopreise mitzuteilen, wobei diese nach L\u00e4ndern geordnet sein m\u00fcssen (Ziffer I. a) des Tenors).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Inhalt und Umfang des aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmt sich, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Im allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit muss ihm erm\u00f6glicht werden (BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) \u2013 Verg\u00fctungsmodus bei Arbeitnehmererfindung). Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessensabw\u00e4gung ist zwischen dem Grund und der H\u00f6he des (Verg\u00fctungs-)Anspruchs zu differenzieren: Soll der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, ist der Arbeitgeber schutzw\u00fcrdiger, bei den Angaben zur H\u00f6he des Anspruchs dagegen \u2013 umgekehrt &#8211; der Arbeitnehmer (BGH MMR 2002, 99 (102) \u2013 Wetterf\u00fchrungspl\u00e4ne II).<\/p>\n<p>Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung nur irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch sind, desto intensivere Bem\u00fchungen um Aufkl\u00e4rung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je st\u00e4rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgf\u00e4ltiger muss gepr\u00fcft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg\u00fctung unumg\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes seiner Erfindungen unstreitig nach der Methode der Lizenzanalogie. Er kann mithin diejenigen Angaben verlangen, die \u00fcblicherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode erforderlich sind. Bei der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde. Ma\u00dfgeblich ist deshalb zun\u00e4chst, welche Lizenzgeb\u00fchr vereinbart worden w\u00e4re, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem freien Markt f\u00fcr ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden w\u00e4re (Senat, InstGE 4, 165 \u2013 Spulkopf). Da die Arbeitnehmerverg\u00fctung nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall \u201eangemessen\u201c sein soll, bed\u00fcrfen diese \u00dcberlegungen sodann einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung (BGH GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) &#8211; Spulkopf).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 verpflichtet, ihre Umsatzerl\u00f6se mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten mitzuteilen. Ferner hat sie &#8211; im Interesse einer zumindest stichprobenartigen \u00dcberpr\u00fcfbarkeit ihrer Umsatzangaben durch den Kl\u00e4ger &#8211; die Pflicht, \u00fcber die mit einzelnen Lieferungen erzielten Nettopreise Auskunft zu erteilen und hierbei eine nach L\u00e4ndern geordnete Aufstellung vorzunehmen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte \u00fcber ihren Gewinn mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>Zwar werden vern\u00fcnftige Parteien bei eigenen Umsatzgesch\u00e4ften des Lizenznehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren typischerweise in Gestalt einer festen prozentualen Beteiligung an den Umsatzerl\u00f6sen vereinbaren, wobei die Lizenzzahlungspflicht unabh\u00e4ngig davon ist, ob und ggf. welchen Gewinn der Lizenznehmer tats\u00e4chlich erzielt. Dies ist jedoch nicht allein ausschlaggebend f\u00fcr den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr kann, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt f\u00fcr die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den kausalen Vorteil widerspiegelt, den der \u201eLizenznehmer\u201c durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgeb\u00fchr entgolten wird. An eben diesem geldwerten Vorteil ist der Arbeitnehmer zu beteiligen (BGH GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) &#8211; Spulkopf). Der Gesichtspunkt, dass die Lizenzgeb\u00fchr einem bestimmten Anteil des Gewinns entspricht, hat besondere Bedeutung im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts, weil der verg\u00fctungsberechtigte Diensterfinder in aller Regel keine eigenen hinreichenden Kenntnisse \u00fcber die wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Erfindung besitzen wird, die im angemessenen Lizenzsatz ihren Niederschlag finden soll. Anders als bei einem z.B. zwischen Wirtschaftsunternehmen frei ausgehandelten Lizenzvertrag ist der Arbeitnehmererfinder vielmehr auf Gewinnangaben seines Arbeitgebers angewiesen, um einen tauglichen Anhaltspunkt f\u00fcr den richtigen, n\u00e4mlich angesichts der mit der Erfindung verbundenen Gewinnerzielungsm\u00f6glichkeiten angemessenen Lizenzsatz zu erhalten.<\/p>\n<p>Dem kann die Beklagte nicht den zwischen den Parteien am 9. August 2000 geschlossenen Beratervertrag (Anlage CBH B 7) entgegenhalten, in welchem mit dem Kl\u00e4ger f\u00fcr schutzrechtsf\u00e4hige Entwicklungsergebnisse, die er w\u00e4hrend der Dauer des Beratungsvertrages entwickelt und auf die Beklagte \u00fcbertr\u00e4gt, eine Lizenzgeb\u00fchr \u2013 nur \u2013 bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes (\u00a7 4 (2) Beratervertrag) vereinbart worden ist. Der Kl\u00e4ger hat unwidersprochen vorgetragen, dass dieser zum Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses hin geschlossene Beratervertrag allein dem Zweck gedient hat, ihn (den Kl\u00e4ger) an die Beklagte zu binden und f\u00fcr den G\u00fcltigkeitszeitraum des Beratervertrages eine Wettbewerbst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu verhindern. Dies sowie der unstreitige Umstand, dass s\u00e4mtliche hier in Rede stehenden Diensterfindungen vor Abschluss des Beratervertrages get\u00e4tigt worden sind, verwehren die Annahme, dass die in dem Vertrag vom 9. August 2000 genannten Verg\u00fctungsbedingungen diejenigen sind, die freie und vern\u00fcnftige, auf einen Interessensausgleich bedachte Lizenzvertragsparteien als abschlie\u00dfend und allein ma\u00dfgeblich betrachten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich trifft die Beklagte die Pflicht, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren zu machen. Der Kl\u00e4ger hat die Angemessenheit des von der Beklagten festgesetzten Lizenzsatzes in Zweifel gezogen, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen muss, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Erf\u00fcllung seines Verg\u00fctungsanspruchs zu \u00fcberpr\u00fcfen (BGH GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) &#8211; Spulkopf). Dass die vom Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dferten Zweifel ohne Anlass erhoben wurden, ist nicht festzustellen. Die Beklagte hat bislang ausdr\u00fccklich jedwede Angaben zum Gewinn verweigert.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDass die geschuldeten Ausk\u00fcnfte insgesamt oder in Teilen von der Beklagten nicht erteilt werden k\u00f6nnen (\u00a7 275 Abs. 1 BGB), l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, eine Gewinnberechnung und eine Kostenaufstellung seien ihr unm\u00f6glich, hat sie dies nicht nachvollziehbar vorgetragen. Einer Vernehmung des als Zeugen benannten Herrn E bedarf es deshalb nicht. Die Beklagte hat zun\u00e4chst nur behauptet, eine Gewinnberechnung sei \u201e\u2013 zumindest teilweise (f\u00fcr vor 2001 liegende Nutzungen) \u2013 unm\u00f6glich, da entsprechende Daten aus der EDV der Beklagten nicht ermittelbar sind\u201c. Sodann hat sie vorgetragen, es existiere bis einschlie\u00dflich 2000 sowie f\u00fcr das Jahr 2004 \u00fcberhaupt keine und f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2001 bis 2003 keine Gewinn- und Kostenaufstellung auf Istkostenbasis. Die Ermittlung des Gewinns auf Istkostenbasis sei bis einschlie\u00dflich 2004 unm\u00f6glich. Abgesehen davon, dass unerl\u00e4utert bleibt, weshalb die Beklagte zun\u00e4chst nur f\u00fcr die Zeit bis 2001, nun jedoch f\u00fcr den kompletten Erfinderverg\u00fctungszeitraum von einer Unm\u00f6glichkeit ausgeht, und ebenso eine Darlegung dazu fehlt, aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde eine Gewinnermittlung auf Istkostenbasis nicht m\u00f6glich ist, widerspricht der Vortrag der Beklagten allgemeiner Lebenserfahrung. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Unternehmen in der Gr\u00f6\u00dfenordnung der Beklagten, das nach eigenen Angaben als Marktf\u00fchrer in Deutschland im Jahr 2004 einen Umsatz in H\u00f6he von 53 Mio. \u20ac erzielt hat, wovon ca. 39 Mio. \u20ac auf erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte entfallen, und welches seit mehr als zehn Jahren auf dem Markt t\u00e4tig ist, in keiner Weise eine Kostenkalkulation vornimmt und\/oder die Gewinnentwicklung der Produkte dokumentiert und von Zeit zu Zeit \u00fcberpr\u00fcft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Buchf\u00fchrungspflichten nach \u00a7\u00a7 238 ff. HGB treffen und sie \u00fcberdies infolge der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindungen mit der Notwendigkeit rechnen musste, hinsichtlich der Erfindungswerte Auskunft erteilen und Rechnung legen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dass derartige Gewinn- und Kostenaufstellungen m\u00f6glicherweise nicht oder nicht vollst\u00e4ndig im EDV-System der Beklagten gespeichert sind, macht die Auskunftserteilung nicht unm\u00f6glich. Es kann auch ein R\u00fcckgriff auf andere Informationsquellen erfolgen. Dass derartige Quellen (f\u00fcr einen gewissen Zeitraum) bei der Beklagten tats\u00e4chlich vorhanden sind, legt der Vortrag nahe, hinsichtlich der Gestehungskosten l\u00e4gen bis zum Jahr 2000 \u201ekeine EDV-auswertbaren Informationen\u201c vor, und die Nettopreise k\u00f6nnten bis einschlie\u00dflich 2004 \u201enicht aus der EDV ermittelt\u201c werden. Das Fehlen anderer Informationsm\u00f6glichkeiten wird von der Beklagten nicht behauptet. Hinzu tritt, dass die Beklagte im Schreiben vom 5. Oktober 2004 (Anlage CBH 4) dem Kl\u00e4ger mitgeteilt hat, der anliegenden Gewinnberechnung l\u00e4gen Nettoums\u00e4tze aus den Jahresabschl\u00fcssen 1999 bis 2003 zugrunde und die in den beigef\u00fcgten Listen angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten und Gemeinkosten f\u00fcr Vertrieb und Verwaltung beruhten auf einer Nachkalkulation. Demnach verf\u00fcgt die Beklagte sehrwohl \u00fcber entsprechende Daten.<\/p>\n<p>Eine Unm\u00f6glichkeit ist mit Blick auf die Mitteilung der Gestehungskosten gleichfalls nicht festzustellen. Die Beklagte behauptet lediglich, aufgrund des EDV-Systemwechsels st\u00fcnden seit dem 1. Juni 2004 weder Plan- noch Istkosten in auswertbarer Form f\u00fcr die Ermittlung der Gestehungskosten zur Verf\u00fcgung. Diese Behauptung ist aufgrund der bereits oben ausgef\u00fchrten \u00dcberlegungen nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Beklagten w\u00fcrde bedeuten, dass sie \u2013 trotz Vorhandenseins eines EDV-Systems \u2013 seit ca. 2 \u00bd Jahren keinerlei Ein- und \u00dcberblick \u00fcber die f\u00fcr eine Gewinnberechnung ma\u00dfgeblichen Gestehungskosten ihrer Produkte hat, was f\u00fcr ein Wirtschaftunternehmen der Gr\u00f6\u00dfe der Beklagten ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Die Darlegungen der Beklagten zur behaupteten Unm\u00f6glichkeit hinsichtlich der Ermittlung von Vertriebskosten sind ebenso wenig ausreichend. Auch wenn sich bei der Beklagten die Vertriebskosten einerseits in Vertriebsgemeinkosten und andererseits in Vertriebseinzelkosten unterteilen sollten, ist nicht zu erkennen, weshalb dies eine Erteilung der f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung notwendigen Vertriebskosten unm\u00f6glich macht.<\/p>\n<p>Unm\u00f6glichkeit ist schlie\u00dflich nicht in Bezug auf die titulierte Auskunftspflicht hinsichtlich der Nettopreise einzelner Lieferungen sowie der damit einhergehenden Ordnung nach L\u00e4ndern festzustellen. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wert der Beschwer und zur Zumutbarkeit des diesbez\u00fcglichen Kosten- und Zeitaufwandes zeigen vielmehr, dass es \u2013 mag dies auch mit Schwierigkeiten verbunden sein \u2013 grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist, die Nettopreise zu ermitteln. Die Behauptung, soweit Lieferungen im Ausland betroffen seien, k\u00f6nnten keine differenzierten Erl\u00f6sminderungen je Land ermittelt werden, ist ohne ausreichende Substanz. Eine Erkl\u00e4rung, weshalb dies konkret tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich ist, fehlt.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend bleibt zu erw\u00e4hnen, dass \u2013 selbst wenn Unterlagen nicht bzw. nur zum Teil vorhanden sein sollten \u2013 die Beklagte jedenfalls Auskunft \u00fcber die Grundlagen erteilen k\u00f6nnte, mit deren Hilfe eine Sch\u00e4tzung des Erfindungswertes vorgenommen werden kann. Sie selbst hatte mit Schreiben vom 21. Februar 2000 (Anlage CBH 5) die Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers festgesetzt und mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 (Anlage CBH 4) Angaben zum Gewinn bzw. zu einzelnen Kosten gemacht. F\u00fcr diese Angaben musste die Beklagte jedenfalls \u00fcber Erkenntnisse verf\u00fcgen, auf deren Basis ihr mindestens eine Sch\u00e4tzung m\u00f6glich war. Es kann jedenfalls nicht zu Lasten des Kl\u00e4gers gehen, der keinerlei Einblick in die unternehmensbezogenen Verg\u00fctungskriterien f\u00fcr den Erfindungswert haben kann, wenn die Beklagte es verabs\u00e4umt, jedwede nutzbaren und aussagekr\u00e4ftigen Aufstellungen, \u00dcbersichten, Informationsquellen etc. zu fertigen.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nDie Auskunfts- und Rechnungspflicht der Beklagten ist unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unzumutbar.<\/p>\n<p>Ein \u00dcberschreiten der Zumutbarkeitsschwelle ist zun\u00e4chst nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte (vermeintlich) bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen h\u00e4tte. Derartiges w\u00e4re ohnehin nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde unzumutbar (BGH GRUR 1998, 689 (693) \u2013 Copolyester II), die im Streitfall nicht zu erkennen sind. Wie dargelegt, ist der dahingehende Vortrag der Beklagten jedoch schon nicht glaubhaft, so dass vorliegend lediglich ein Zurverf\u00fcgungstellen beid er Beklagten vorhandener Aufstellungen und Berechnungen in Rede steht.<\/p>\n<p>Desgleichen f\u00fchrt der von der Beklagten konkret vorgetragene Kosten- und Zeitaufwand nicht zur Unzumutbarkeit. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, die Ermittlung der Nettopreise m\u00fcsse manuell erfolgen, wozu Boni, Skonti und Delkredere aus den schriftlichen Vereinbarungen mit Kunden, Kundengruppen, Verb\u00e4nden sowie den Fakturierungen, Abrechnungen, Kontoausz\u00fcgen und Journalen zu ermitteln sein. Die Bonivertr\u00e4ge l\u00e4gen ausschlie\u00dflich in Papierform vor; f\u00fcr die Jahre 1994 bis 2004 handele es sich dabei um ca. 3 Aktenmeter Kundenvertr\u00e4ge und ca. 3 Aktenmeter Kundengruppen-\/Verbandsnamen. Parallel dazu m\u00fcsse die Erfassung der Bonusgutschriften erfolgen, wobei die Bonuszahlungen f\u00fcr einzelne Produkte in die bereits aus der EDV ermittelten Liefertabellen f\u00fcr jeden einzelnen Kunden zu hinterlegen seien. Da Skonto und Delkredere durch den Kunden oder den Verband gem\u00e4\u00df der jeweiligen Lieferbedingung bei der Zahlung der Warenlieferung gek\u00fcrzt w\u00fcrden, bei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 bis zum Jahr 2004 keine Kundenkostentr\u00e4gerrechnung in der Finanzbuchhaltung hinterlegt sei, so dass auch bei der Buchung des Zahlungseingangs keine Zuordnung des Zahlungsabzugs auf den Kunden erfolgt sei, m\u00fcsse folglich jede einzelne Rechnung auf den tats\u00e4chlich erfolgten Zahlungsabzug hin \u00fcberpr\u00fcft werden. Aus den vorhandenen Lieferlisten \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkte m\u00fcssten die Zahlungseing\u00e4nge (Bankbelege) festgestellt und sodann aus der Differenz von Zahlungseingang und Rechnungsbetrag der Skonto-\/Delkrederesatz ermittelt werden. F\u00fcr die Jahre 1995 bis 2004 w\u00e4ren 13.383 Rechnungen (Anlage CBH 9) zu pr\u00fcfen und die entsprechenden Skonto-\/Delkrederebetr\u00e4ge in den Lieferlisten zu hinterlegen. Die Ermittlung habe f\u00fcr die Zeit bis 2001 auf der Basis von Journalen und f\u00fcr die Zeit von 2002 bis 2004 auf Basis elektronischer Daten zu erfolgen. Angesichts dessen sei allein die Ermittlung der mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielten Liefer- bzw. Nettopreise mit einem Gesamtkostenaufwand von insgesamt 26.812,00 \u20ac verbunden.<\/p>\n<p>Auch wenn mit R\u00fccksicht auf den zitierten Vortrag ein erh\u00f6hter Kosten- und Zeitaufwand anzuerkennen ist, verbietet sich (derzeit) dennoch die Feststellung, dass dieser Aufwand zur Ermittlung der Informationen in einem Missverh\u00e4ltnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Verg\u00fctungsanspruchs steht. Soweit die Beklagte meint, die Gesamterfinderverg\u00fctung bis Ende 2004 belaufe sich auf 18.730,99 \u20ac und liege folglich unterhalb des Ermittlungsaufwandes, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung sich der gesamte Erfinderverg\u00fctungsanspruch letztlich bewegen wird, ist zurzeit nicht feststellbar. Bereits angesichts der Anzahl der verg\u00fctungspflichtigen Erfindungen (6), des \u2013 auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrages in unverj\u00e4hrter Zeit liegenden \u2013 gesamten Verg\u00fctungszeitraums (zum Teil mehr als zehn Jahre) und des von der Beklagten allein f\u00fcr das Jahr 2004 vorgetragenen Umsatzes mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten (ca. 39 Mio. \u20ac) erscheint eine erheblich \u00fcber den genannten Ermittlungsaufwand hinausgehende Verg\u00fctung derzeit nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 92 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1, 269 Absatz 3 Satz 2, 516 Absatz 3 ZPO und, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des Auskunftsbegehrens gem\u00e4\u00df Ziffer I. 6 des Urteilstenors (DE 198 51 156) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, auf \u00a7 91 a ZPO. Unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten der Teilerledigung nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses \u2013 der zum Zwecke der Auskunftserteilung mitgeteilten Negativerkl\u00e4rung \u2013 w\u00e4re sie angesichts des dem Kl\u00e4ger auch insoweit unstreitig zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m \u00a7\u00a7 242, 259 ZPO in dem Rechtsstreit insoweit aller Voraussicht nach unterlegen.<\/p>\n<p>Die Regelung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 783 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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