{"id":545,"date":"2007-10-30T17:00:26","date_gmt":"2007-10-30T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=545"},"modified":"2016-04-20T09:28:14","modified_gmt":"2016-04-20T09:28:14","slug":"4a-o-33406-bremsbelaege-fuer-scheibenbremsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=545","title":{"rendered":"4a O 334\/06 &#8211; Bremsbel\u00e4ge f\u00fcr Scheibenbremsen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 635<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2007, Az. 4a O 334\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bremsbel\u00e4ge f\u00fcr Scheibenbremsen, die aus einem einen Reibbelag tragenden Belagtr\u00e4ger gebildet sind,<\/p>\n<p>f\u00fcr eine Belaghalterung f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge, mit an einem Bremssattel bzw. Bremsgeh\u00e4use vorgesehenen Belegsch\u00e4chten, in die jeweils ein den Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger einf\u00fchrbar ist, wobei auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt und im montierten Zustand mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers auskragen, an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen gehindert ist,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents anzubieten und\/oder zu liefern, sofern an jedem seitlichen Schenkel der Blattfeder eine Ausnehmung ausgebildet ist und die Haltelaschen als von der Au\u00dfenseite des Belagtr\u00e4gers auskragende, an ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung (Einkerbung) aufweisende Vorspr\u00fcnge ausgebildet sind, die im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. September 1994 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. September 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 534 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 26.06.1990 am 15.05.1991 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 07.04.1993 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 03.08.1994. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Patentinhaberin. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Belaghalterung f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge, mit an einem Bremssattel bzw. einem Bremsgeh\u00e4use vorgesehenen Belagsch\u00e4chten, in die jeweils ein einen Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger und ggf. eine Druckverteilerplatte einf\u00fchrbar ist, wobei auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers und ggf. der Druckverteilerplatte eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt und im montierten Zustand mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen, an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen gehindert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet<br \/>\n(a) dass an jedem seitlichen Schenkel der Blattfeder (5) eine Ausnehmung (21) ausgebildet ist und<br \/>\n(b) dass die Haltelaschen (19) als von der Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers (1) bzw. der Druckverteilerplatte auskragende, an ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung aufweisende Vorspr\u00fcnge (19) ausgebildet sind, die im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung (21) derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung (21) an der Hinterschneidung anliegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 eine Teilseitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Belagtr\u00e4gerplatte mit an dieser ausgebildeten Haltelaschen, in welchen (mit ausgezogenen Linien dargestellt) die Blattfeder in eingeh\u00e4ngter Position befindlich dargestellt ist, w\u00e4hrend strichliniert die Form der Blattfeder im gel\u00f6sten, entspannten Zustand wiedergegeben ist, in Figur 2 eine Draufsicht auf die Blattfeder in ihrem Einbauzustand am Belagtr\u00e4ger, in Figur 3 eine Draufsicht der in Figur 1 strichliniert wiedergegebenen Blattfeder in ihrem entspannten Zustand, und in Figur 4 eine vergr\u00f6\u00dferte Teilansicht einer der Haltelaschen unter Darstellung der an ihr ausgebildeten Hinterschneidung:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte auf der Fachmesse &#8222;Automechanika&#8220; 2006 in Frankfurt am Main aus. Auf ihrem Messestand verteilte sie den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 vorgelegten Prospekt. Nachfolgend werden die Seiten 15 und 19 eines von der Beklagten gleichfalls auf ihrem Messestand vorgehaltenen und als Anlage K K6 und K 7 eingereichten Produktkataloges wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb beider vorgenannter Ausf\u00fchrungsformen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 und 2) eine mittelbare Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wie zuerkannt,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2:<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bremsbel\u00e4ge f\u00fcr Scheibenbremsen, die aus einem einen Reibbelag tragenden Belagtr\u00e4ger gebildet sind,<\/p>\n<p>f\u00fcr eine Belaghalterung f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge, mit an einem Bremssattel bzw. Bremsgeh\u00e4use vorgesehenen Belegsch\u00e4chten, in die jeweils ein den Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger einf\u00fchrbar ist, wobei auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt und im montierten Zustand mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers auskragen, an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen gehindert ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 534 xxx anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>sofern an jedem seitlichen Schenkel der Blattfeder eine Ausnehmung ausgebildet ist und die Haltelaschen als von der Au\u00dfenseite des Belagtr\u00e4gers auskragende, an ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung aufweisende und\/oder als Hinterschneidung wirkende Vorspr\u00fcnge ausgebildet sind, die im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. September 1994 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. September 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 anerkannt und beantragt im \u00dcbrigen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in Abrede.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselnden Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, bei welcher die Haltelaschen als Vorspr\u00fcnge ausgebildet sind, die von der Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers auskragen und an ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung (Einkerbung, vgl. Anlage K 6) aufweisen, anerkannt, so dass ohne weitere Begr\u00fcndung insoweit ein Teilanerkenntnisurteil ergeht, \u00a7 307 ZPO.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Klage zwar zul\u00e4ssig sein, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, bei welcher die Vorspr\u00fcnge keine Einkerbungen aufweisen (vgl. Anlage K 7), geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz sind nicht begr\u00fcndet, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungform 2 die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Bei Scheibenbremsen f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge werden in Belagsch\u00e4chten einf\u00fchrbare, Reibbel\u00e4ge tragende Belagtr\u00e4ger bzw. Tragplatten verwendet, welche zum Zwecke der Abbremsung einer Bremsscheibe durch Zuspannmittel an diese angepresst werden. Die Belagtr\u00e4ger sind hohen Beschleunigungen ausgesetzt und besitzen die Neigung, innerhalb der Belagsch\u00e4chte und ihrer F\u00fchrungen mit hoher Wucht aufzuschlagen, vorzugsweise senkrecht zur Bodenebene, so dass diese Kr\u00e4fte im vollen Umfang auf die Bauteile der Scheibenbremse einwirken k\u00f6nnen. Zur Vermeidung des Klapperns der Bel\u00e4ge bzw. des Ausschlagens der F\u00fchrungsfl\u00e4chen in den Belagsch\u00e4chten ist es bekannt, an der Au\u00dfenkante der Belagtr\u00e4ger Blattfedern zur Wirkung kommen zu lassen, welche den Bremsbelag in seiner Gesamtheit federnd verspannen. Um einen schnellen Belagwechsel mit geringst m\u00f6glichem Aufwand durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, ist ein vom Bremssattelgeh\u00e4use getragener, z.B. an diesem verschraubbarer Halteb\u00fcgel vorgesehen, welcher auf die Blattfedern einwirkt und diese unter Vorspannung an die Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers anpresst. Halteb\u00fcgel dieser Art werden u.a. mit Schraubverbindungen oder mit einfachen Stiftverbindungen am Bremssattelgeh\u00e4use fixiert. Bei Stiftverbindungen kann das Austreiben des Stiftes eine explosionsartige Entspannung der stark vorgespannten Belaghaltefeder zur Folge haben, was schlimmstenfalls zu Personensch\u00e4den f\u00fchren kann. Bei Schraubverbindungen ist ein Festkorrodieren der Schraube nicht vollst\u00e4ndig auszuschlie\u00dfen. Dies kann dazu f\u00fchren, dass der Schraubenkopf beim L\u00f6seversuch abgeschert wird und damit ebenfalls das Problem der explosionsartigen Entspannung auftritt, wie es bei Stiftverbindungen existiert.<\/p>\n<p>Aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 248 385 ist eine Belaghalterung bekannt, die mindestens einen an einem Bremssattel bzw. an einem Bremsgeh\u00e4use vorgesehenen Belagschacht aufweist, in den ein einen Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger und gegebenenfalls eine Druckverteilerplatte einf\u00fchrbar ist, wobei auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers und gegebenenfalls der Druckverteilerplatte eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt. Auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers bzw. der Druckverteilerplatte ist ferner jeweils eine Haltelasche ausgebildet, die eine halbrunde Ausnehmung aufweist, in die ein entsprechend komplement\u00e4r bzw. als Halbbogen ausgebildetes Ende der Blattfeder eingreift. Hierdurch wird, so die Beschreibung der Klagepatentschrift, einerseits ein leichtes Einf\u00fchren der Blattfeder erreicht und andererseits sichergestellt, dass sich die Blattfeder bei der Demontage nicht ohne weiteres l\u00f6st. Die genannte Ausbildung der Haltelasche hat jedoch, so wird in der Beschreibung weiter ausgef\u00fchrt, den Nachteil, dass das explosionsartige Entspannen nicht unter allen Umst\u00e4nden verhindert werden kann, weil bereits ein geringf\u00fcgiges Manipulieren an der Blattfeder dazu f\u00fchrt, dass diese ihren Sitz vorzeitig verl\u00e4sst. Ein weiterer Nachteil ist darin zu sehen, dass die Ausbildung von halbrunden Enden an der Blattfeder relativ kostspielig ist.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher das Problem (&#8222;Aufgabe&#8220;) zugrunde, die bekannte Belaghalterung derart weiterzubilden, dass trotz kosteng\u00fcnstiger Herstellung eine pl\u00f6tzliche Ausdehnung der Blattfeder bei der Demontage sicher verhindert werden kann.<\/p>\n<p>Das soll durch die nachfolgende Merkmalskombination nach Patentanspruch 1 erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Belaghalterung f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge;<br \/>\n2. an einem Bremssattel bzw. einem Bremsgeh\u00e4use sind Belagsch\u00e4chte vorgesehen;<br \/>\n3. in die Belagsch\u00e4chte ist jeweils ein einen Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger und ggf. eine Druckverteilerplatte einf\u00fchrbar;<br \/>\n4. auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers und ggf. der Druckverteilerplatte wirkt eine Blattfeder ein;<br \/>\n5. die Blattfeder<br \/>\nst\u00fctzt sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement ab und<br \/>\nist im montierten Zustand an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen gehindert mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen;<br \/>\n6. an jedem seitlichen Ende der Blattfeder (5) ist eine Ausnehmung (21) ausgebildet;<br \/>\n7. die Haltelaschen (19) sind als Vorspr\u00fcnge (19) ausgebildet, die<br \/>\nvon der Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers (1) bzw. der Druckverteilerplatte auskragen,<br \/>\nan ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung aufweisen,<br \/>\nim montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung (21) derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung (21) an der Hinterschneidung anliegt.<\/p>\n<p>Nach den Vorteilsangaben des Klagepatents ist der Aufbau sowohl des Belagtr\u00e4gers als auch der Blattfeder sehr einfach und dennoch von absolut sicherer Wirkungsweise, wobei die Blattfeder im gespannten Zustand mit ihren Ausnehmungen derart \u00fcber die Haltelaschen f\u00fchrbar ist, dass die Haltelaschen bei nachfolgender vollkommener oder teilweise Entspannung der Blattfeder deren Ausnehmungen durchsetzen und die Blattfeder unverlierbar gehaltert ist. Bei Demontage des Bremsbelages bzw. der Druckverteilerplatte kann es selbst bei einem Abscheren der zum Befestigen des Halteb\u00fcgels dienenden Schraubverbindung nicht vorkommen, dass die Blattfeder sich explosionsartig ausdehnt und abspringt, weil die Blattfeder nach teilweiser Entspannung an den Haltelaschen diese hintergreifend, festhakt und gehaltert bleibt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wird nicht mittelbar verletzt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht geeignet ist, f\u00fcr die Benutzung der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin erkennt der Fachmann am Priorit\u00e4tstag, dass mit dem Begriff der Hinterschneidung in den Merkmalen 7.2 und 7.3 lediglich eine solche Formgebung der Vorspr\u00fcnge gemeint ist, die dazu beitr\u00e4gt, dass die Blattfeder bei teilweiser Entspannung an den betreffenden Vorspr\u00fcngen unverlierbar gehaltert ist. Dies k\u00f6nne durch regelrechte Einkerbungen in der au\u00dfenseitigen Flanke der Vorspr\u00fcnge erfolgen und werde entsprechend beispielhaft in Figur 4 der Klagepatentschrift gezeigt. Die Vorspr\u00fcnge k\u00f6nnten aber auch andersartig konstruiert sein, wie etwa durch eine mehr oder minder ausgepr\u00e4gte Neigung ihrer Au\u00dfenflanken. Ein solcher Winkel sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden, wie sich aus der (nachstehend eingeblendeten) Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 ergebe :<\/p>\n<p>Die Winkel seien zwar \u2013 so meint die Kl\u00e4gerin &#8211; geringf\u00fcgig, reichten aber aus, um die Blattfeder sicher an den Vorspr\u00fcngen zu halten. Anderenfalls seien die Bremsbel\u00e4ge der Beklagten nicht verkehrsf\u00e4hig, weil sie ohne eine solche sichere Halterung der Feder dem Monteur bei der Demontage des Bremsbelags \u201eum die Ohren fliegen\u201c w\u00fcrden. Jedenfalls sei aber eine Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln gegeben. Denn selbst wenn die Au\u00dfenflanken der Vorspr\u00fcnge der Ausf\u00fchrungsformen 2 nicht geringf\u00fcgig geneigt w\u00e4ren, w\u00e4re immer noch ein solcher Kraftschluss zwischen der jeweiligen Au\u00dfenkante der Ausnehmungen in der Blattfeder und der betreffenden Au\u00dfenflanken der Vorspr\u00fcnge vorhanden, dass die Blattfeder sicher auf dem Bremsbelag gehalten w\u00fcrde. Der Fachmann erkenne, dass er auch durch einen blo\u00dfen, freilich ausreichend sicheren Kraftschluss denselben Effekt wie bei einer tats\u00e4chlichen Hinterschneidung im Sinne des Merkmals 7.3 erreichen k\u00f6nne. Denn auch durch die Wahl der Federkraft, die auf die Au\u00dfenflanken der Vorspr\u00fcnge wirke, werde ein Abrutschen der Blattfeder vom Bremsbelag sicher verhindert. Werde die Federkraft nur ausreichend gro\u00df bemessen, wirkten die zueinander parallelen Flanken der Vorspr\u00fcnge als Hinterschnitte, von denen sie nicht abrutschen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin kann nicht gefolgt werden. Das Klagepatent betrifft Belaghalterungen f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge, bei denen in die Belagsch\u00e4chte jeweils ein einen Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger einf\u00fchrbar ist und auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers eine Blattfeder einwirkt, die ein Klappern der Bel\u00e4ge bzw. en Ausschlagen der F\u00fchrungsfl\u00e4chen in den Belagsch\u00e4chten vermeiden soll (vgl. Klagepatent, S. 2, Z. 13 ff.). Die Blattfeder wird sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abgest\u00fctzt. Wird dieses Niederhalteelement f\u00fcr einen notwendigen, insbesondere verschlei\u00dfbedingten Austausch der Bremsbel\u00e4ge gel\u00f6st, kann es zu einer explosionsartigen unkontrollierbaren Entspannung der stark vorgespannten Feder kommen, welche die Sicherheit und Unversehrtheit des Montagepersonals gef\u00e4hrdet (vgl. Klagepatent, S. 2, Z. 15 ff.). Um dies zu verhindern, ist es erforderlich, dass die Blattfeder auch dann noch unverlierbar gehaltert ist, wenn das Niederhalteelement gel\u00f6st worden ist (vgl. Klagepatent, S. 2, Z. 53 ff.). Im Stand der Technik war bekannt, auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers eine Haltelasche auszubilden, die eine halbrunde Ausnehmung aufweist, in die ein entsprechend komplement\u00e4r bzw. als Halbbogen ausgebildetes Ende der Blattfeder eingreift. Bei einer solchen Ausgestaltung konnte die Blattfeder \u2013 so hei\u00dft es in der Klagepatentschrift &#8211; leicht eingef\u00fchrt werden, und es war sichergestellt, dass sich die Blattfeder bei der Demontage nicht ohne weiteres l\u00f6st (Klagepatent, S. 2, Z. 35 ff.). Im Hinblick auf diesen Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift aber auch kritisch angemerkt, dass ein explosionsartiges Entspannen nicht unter allen Umst\u00e4nden verhindert werden k\u00f6nne, da bereits ein geringf\u00fcgiges Manipulieren an der Blattfeder dazu f\u00fchre, dass diese ihren Sitz vorzeitig verlasse. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich daraus, dass die im Klagepatent vorgeschlagene L\u00f6sung besonders hohen Sicherheitsanforderungen gen\u00fcgen soll.<\/p>\n<p>In Patentanspruch 1 wird zur Sicherung der Blattfeder insbesondere bei der Demontage des Belagtr\u00e4gers nach L\u00f6sen des Niederhalteelementes vorgeschlagen, zwei auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers auskragende Haltelaschen als Vorspr\u00fcnge auszubilden, die von der Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers auskragen, an ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung aufweisen und im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung, die an jedem seitlichen Ende der Blattfeder ausgebildet ist, derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt. F\u00fcr den Fachmann, der sich am allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Begriffs einer Hinterscheidung orientiert, wird damit bereits durch den Wortlaut des Patentanspruchs vorgegeben, dass nach der Lehre aus Patentanspruch 1 das angestrebte Anliegen der Au\u00dfenkante der Ausnehmung der Blattfeder jedenfalls auch durch ein formschl\u00fcssiges Anliegen der Au\u00dfenkante der Ausnehmung in der Hinterschneidung des Vorsprungs erreicht werden soll und nicht allein durch den Kraftschluss der \u2013 nach dem L\u00f6sen des Niederhalteelements &#8211; nur teilweise entspannten Feder an dem Vorsprung. Denn in Merkmal 7.3 wird ausdr\u00fccklich gefordert, dass die Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegen soll, und damit nicht nur an einer geraden, kerbenfreien Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers. In diesem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents sieht sich der Fachmann best\u00e4tigt, wenn er die Beschreibung mit heranzieht, in der allgemein zu den Vorteilen der Erfindung ausgef\u00fchrt wird, dass es bei der Demontage des Bremsbelages selbst bei einem Abscheren der zum Befestigen des Halteb\u00fcgels dienenden Schraubverbindung nicht vorkommen k\u00f6nne, dass ein explosionsartiges Ausdehnen und Abspringen der Blattfeder erfolgt, weil diese \u201enach teilweiser Entspannung an den Haltelaschen, diese hintergreifend, festhakt und gehaltert bleibt\u201c (Klagepatent, S. 2, Z. 57 ff.). Entsprechend sind die in den Zeichnungen des Klagepatents beispielhaft gezeigten Hinterschneidungen 25 ausgestaltet, wobei die Haltelaschen im Bereich der Au\u00dfenkante unter einem Vorsprung Anschr\u00e4gungen aufweisen, um die Montage der Blattfeder zu erleichtern (Klagepatent, Figuren 1 und 4; vgl. auch S. 4, Z. 14 ff.). Ob in Figur 1 kein vollfl\u00e4chiger Formschluss zwischen den Au\u00dfenkanten der Federausnehmung und der Belagtr\u00e4gervorspr\u00fcnge gezeigt wird oder ob es sich insoweit um eine rein schematische Darstellung handelt, kann offen bleiben, weil dies nicht entscheidungserheblich ist. Denn zum Einen handelt es sich nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches die weitergehende Lehre aus Patentanspruch 1 nicht zu beschr\u00e4nken vermag, und zum Anderen fordert das Klagepatent nicht notwendigerweise einen vollfl\u00e4chigen Formschluss; es reicht vielmehr, wie den allgemeinen Vorteilsangaben entnommen werden kann, ein \u201eEinhaken\u201c der Au\u00dfenkante der Federausnehmung in die Hinterschneidung des Belagtr\u00e4gervorsprungs. Zumindest eine solche Ausgestaltung wird auch in Figur 1 des Klagepatents unzweifelhaft gezeigt.<\/p>\n<p>\u00dcber solche nach dem Wortsinn der Erfindung geforderte Hinterschneidungen verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht. Dabei kann dahin stehen, ob die in den Anlagen K 9 und K 10 angedeuteten von der Kl\u00e4gerin zu Recht als \u201egeringf\u00fcgig\u201c bezeichneten Abschr\u00e4gungen tats\u00e4chlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sind, welche die Kl\u00e4gerin bei der in der Anlage K 9 gezeigten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Differenz von 0,3 cm beziffert bei einer Gesamtl\u00e4nge des Bremsbelages von 25,5 cm und bei der in der Anlage K 10 gezeigten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Differenz von 0,35 cm errechnet bei einer Gesamtl\u00e4nge des Bremsbelages von 25,8 cm (letztere jeweils nach den Angaben der Beklagten), was von der Beklagten im Termin bestritten wurde. Zudem bedarf es keiner Entscheidung, ob eine blo\u00dfe Abschr\u00e4gung (ohne Vorsprung wie in dem in Figur 4 des Klagepatents gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel) \u00fcberhaupt eine Hinterschneidung im Wortsinne der Lehre des Klagepatents bilden kann. Denn jedenfalls gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht ein derart geringer Winkel, wie er bei den beiden Ausgestaltungen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 nach den Angaben in den Anlagen K 9 und K 10 verwirklicht ist. Das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte formschl\u00fcssige Anliegen der Au\u00dfenkante der Ausnehmung der Blattfeder an der Hinterscheidung wird hier nicht erreicht. Es kommt zu keinem hintergreifenden Festhaken der Au\u00dfenkante der Blattfederausnehmung, wie es durch die Hinterschneidung realisiert werden soll. Vielmehr wird das Anliegen der Feder an der Au\u00dfenkante des Vorsprungs allein durch die Vorspannung der Feder und damit durch Kraftschluss bewirkt. Das reicht f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals nicht aus.<\/p>\n<p>Aber auch eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln kommt nicht in Betracht. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt patentrechtliche \u00c4quivalenz voraus, dass das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel gel\u00f6st wird, dass seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden und die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre ausgerichtet sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (etwa: BGH, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Es bestehen bereits Zweifel, ob von einer technischen Gleichwirkung im vorgenannten Sinne ausgegangen werden kann. Wie dargelegt, liegt der in Patentanspruch 1 des Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung das Problem zugrunde, nicht nur \u2013 wie im Stand der Technik aus der EP-A 0 248 385 bekannt \u2013 eine Ausf\u00fchrungsform zu entwickeln, bei der zwar die Blattfeder bei der Demontage gegen ein L\u00f6sen gesichert ist, diese Sicherung jedoch durch geringf\u00fcgiges Manipulieren an der Blattfeder wieder aufgehoben werden kann (vgl. Klagepatent S. 2, Z. 43 ff.). Vielmehr soll die Sicherung von \u201eabsolut sicherer Wirkungsweise\u201c sein, also h\u00f6chsten Anforderungen gen\u00fcgen. Dazu tr\u00e4gt bei der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgeschlagenen L\u00f6sung nicht nur der durch die Vorspannung der Blattfeder erzielbare Kraftschluss zwischen der Au\u00dfenkante der Ausnehmung der Blattfeder und der Au\u00dfenkante des Vorsprungs des Belagtr\u00e4gers bei, sondern auch der durch die Hinterschneidung des Vorsprungs und damit durch ein \u201eHintergreifen\u201c und \u201eFesthaken\u201c (vgl. Klagepatent, S. 3, Z. 2) erreichte Formschluss. Darauf zu verzichten, bedeutet ein Mittel aufzugeben, das erfindungsgem\u00e4\u00df zur Herbeif\u00fchrung einer \u201eabsolut sicheren Wirkungsweise\u201c der Erfindung vorgesehen ist. Von einem im Hinblick auf die der Erfindung zugrundeliegenden Problemstellung gleichwirkenden Mittel kann danach nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>Auf jeden Fall ist aber nicht ersichtlich, aufgrund welcher am Sinngehalt der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre es f\u00fcr den Fachmann auffindbar gewesen sein soll, statt des wortsinngem\u00e4\u00df vorgesehenen Formschlusses mittels einer Hinterschneidung des Vorsprungs bei dem Belagtr\u00e4gers lediglich einem Kraftschluss vorzusehen. Der Fachmann muss, um von der wortsinngem\u00e4\u00dfen Lehre zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, zu der Erkenntnis kommen, dass auch eine Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge ohne Hinterschneidung einen hinreichend sicheren Halt der Blattfeder nach L\u00f6sen des Niederhalters gew\u00e4hrleistet. Dahin m\u00f6gen ihn \u00dcberlegungen aufgrund seines allgemeinen Fachwissens f\u00fchren; an der Lehre des Klagepatents k\u00f6nnen dieses \u00dcberlegungen jedoch nicht ausgerichtet sein, weil sie auf den Formschluss, den die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Hinterschneidung zwischen Belagtr\u00e4ger und Blattfeder erm\u00f6glicht, bewusst verzichten und sich damit von dieser abwenden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anwendung des \u00a7 93 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Teilanerkenntnis nicht sofort erteilt wurde.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1 und 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 635 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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