{"id":542,"date":"2010-07-13T17:00:39","date_gmt":"2010-07-13T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=542"},"modified":"2016-04-20T09:25:46","modified_gmt":"2016-04-20T09:25:46","slug":"4a-o-12609-pneumatisches-steuergeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=542","title":{"rendered":"4a O 126\/09 &#8211; Pneumatisches Steuerger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1409<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 126\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 26.01.2010 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 195 37 XXX B4. (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 09.10.1995 angemeldet und am 10.04.1997 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.11.2006. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 21.01.2010 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH, von welcher das Klagepatent nebst aller Anspr\u00fcche auf die B AG \u00fcbertragen wurde. Die entsprechende Umschreibung wurde am 04.04.2000 beantragt, vom Deutschen Patent- und Markenamt jedoch erst am 22.05.2001 eingetragen. Mit einem Single Use \u2013 Intellectual Property Rights Assignment, Licence and Back-Licence Agreement vom 29.04.2001 \u00fcbertrug die B AG das Klagepatent sodann auf die damals noch als B Rail Systems GmbH firmierende Kl\u00e4gerin, wobei auch alle Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEinrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug mit durchgehender Hauptluftleitung und Federspeicher-Feststellbremse\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung f\u00fcr Schienenfahrzeuge mit einer durchgehenden Hauptluftleitung (HL), an die \u00fcber ein Ansteuerventil (8) eine Federspeicherkammer einer Federspeicher-Festellbremse angeschlossen ist,<\/p>\n<p>wobei die volle Bremswirkung der Federspeicher-Feststellbremse durch vollst\u00e4ndiges Entl\u00fcften der Federspeicherkammer und das vollst\u00e4ndige L\u00f6sen der Federspeicher-Feststellbremse durch Bel\u00fcften der Federspeicherkammer erzielt wird;<\/p>\n<p>wobei in der Verbindungsleitung zwischen Ansteuerventil (8) und Federspeicherkammer ein Doppelr\u00fcckschlagventil (12) angeordnet ist, dessen weiterer Anschluss \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Leitung mit der Hauptluftleitung (HL) verbunden ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>ein Absperrventil (13) in der zus\u00e4tzlichen Leitung angeordnet ist, das bei Vorhandensein einer zu seiner Bet\u00e4tigung erforderlichen Hilfsenergie im aufger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs eine solche Stellung einnimmt, dass die zus\u00e4tzliche Leitung gesperrt und entl\u00fcftet wird, so dass die Federspeicher-Feststellbremse nur durch das Ansteuerventil (8) bet\u00e4tigbar ist, und das bei Nichtvorhandensein der Hilfsenergie auf Durchgang steht, dass im abger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs die Hilfsenergie nicht vorhanden ist, und dass die Hauptluftleitung des Fahrzeugs im abger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs durch eine Pneumatikkupplung (5) an die Hauptluftleitung (HL) einer Rangierlokomotive angekuppelt werden kann, so dass der Druck in der Federspeicherkammer durch den Druck in der Hauptluftleitung (HL) des Fahrzeugs ver\u00e4ndert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollst\u00e4ndig gel\u00f6st werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Im Folgenden wird ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung anhand eines Druckluftschemas dargestellt. Nach der Patentbeschreibung ist in der Leitung zwischen Ansteuerventil (8) und Druckminderventil (9) ein Doppelr\u00fcckschlagventil (12) angeordnet. Der weitere Anschluss des Doppelr\u00fcckschlagventils (12) ist \u00fcber ein Absperrventil (13) mit der Hauptleitung HL verbunden.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein pneumatisches Steuerger\u00e4t mit der Bezeichnung \u201eC II\u201c, das unter anderem f\u00fcr die Siemens Lokomotiven BR XXX bestimmt ist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich anhand der durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen rop 5a (neu) und rop 5b (neu) vorgelegten Schaltpl\u00e4ne darstellen, wobei die Hervorhebungen von der Kl\u00e4gerin stammen.<br \/>\nBei dem in den vorstehenden Abbildungen mit der Bezugsziffer 12 gekennzeichneten Ventil 140.4 handelt es sich um ein Kolbenventil, dessen Funktionsweise sich aus der nachstehenden Abbildung erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Es handelt sich nach der als Anlage rop 6 vorgelegten Ger\u00e4tebeschreibung um ein \u201epneumatisch gesteuertes 3\/2-Wegeventil\u201c f\u00fcr den Einsatz in Schienenfahrzeugen. Das Ventil verf\u00fcgt \u00fcber drei Anschl\u00fcsse A1 bis A3 sowie einen zus\u00e4tzlichen Steueranschluss A4. Der Schaltkolben (4) wird mit Hilfe der Druckfeder (16) im nicht geschalteten Zustand in einer Position gehalten, in welcher der Anschluss A1 mit dem Anschluss A3 verbunden ist. Wird das Ventil \u00fcber den Steuerluft-Anschluss (A4) mit Steuerluft beaufschlagt, vollzieht der Kolben eine Hubbewegung und schlie\u00dft bei Anliegen am Ventilteller (5) den Ventilsitz V2, w\u00e4hrend Ventilsitz V1 ge\u00f6ffnet wird. Damit wird nunmehr Anschluss A2 mit dem Anschluss A3 verbunden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Insbesondere werde der Fachmann den Begriff \u201eDoppelr\u00fcckschlagventil\u201c allgemein im Sinne eines \u201epneumatisch gesteuerten 3\/2-Wegeventils\u201c verstehen, so dass es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchre, wenn wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die pneumatische Umschaltung nicht aufgrund der vorherrschenden Druckverh\u00e4ltnisse mit Hilfe der Druckluft aus der Hauptluftleitung (HL), sondern \u00fcber Steuerluft (BE) erfolge. Das in den Schaltpl\u00e4nen mit 140.4 = 12 gekennzeichnete Ventil verbinde den Federspeicher-Bremszylinder entweder mit dem Ansteuerventil 140.2 = 8 (aufger\u00fcsteter Zustand) oder mit dem Absperrventil 140.9 = 13 (abger\u00fcsteter Zustand). Im abger\u00fcsteten Zustand verf\u00fcge das abgestellte Fahrzeug \u00fcber keine eigene (pneumatische) Hilfsenergie. Durch den Druck der vom Rangierfahrzeug bel\u00fcfteten Hauptluftleitung (HL) k\u00f6nne aber der Federspeicher-Bremszylinder (11) \u00fcber den in der Anlage rop 5a gr\u00fcn und rot markierten Pfad mit Druckluft beaufschlagt werden. Das Absperrventil 140.9 = 13 stehe auf Durchgang. Im aufger\u00fcsteten Zustand sei das Absperrventil 140.9 = 13 gesperrt und der Leitungsabschnitt zwischen den Ventilen 140.9 = 13 und 140.4 = 12 entl\u00fcftet. Die Druckbeaufschlagung des Federspeicher-Bremszylinders erfolge nunmehr \u00fcber den alternativen gr\u00fcn und rot markierten Pfad gem\u00e4\u00df Anlage rop 5b (neu), sobald das Ansteuerventil 140.3 = 8 auf Stellung \u201eL\u00f6 = Feststellbremse l\u00f6sen\u201c geschaltet werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen f\u00fcr Schienenfahrzeuge mit einer durchgehenden Hauptluftleitung, an die \u00fcber ein Ansteuerventil eine Federspeicherkammer einer Federspeicher-Festellbremse angeschlossen ist,<\/p>\n<p>wobei die volle Bremswirkung der Federspeicher-Feststellbremse durch vollst\u00e4ndiges Entl\u00fcften der Federspeicherkammer und das vollst\u00e4ndige L\u00f6sen der Federspeicher-Feststellbremse durch Bel\u00fcften der Federspeicherkammer erzielt wird;<\/p>\n<p>und bei denen in der Verbindungsleitung zwischen Ansteuerventil und Federspeicherkammer ein Doppelr\u00fcckschlagventil bzw. pneumatisch gesteuertes 3\/2-Wegeventil angeordnet ist, dessen weiterer Anschluss \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Leitung mit der Hauptluftleitung (HL) verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Absperrventil in der zus\u00e4tzlichen Leitung angeordnet ist, das bei Vorhandensein einer zu seiner Bet\u00e4tigung erforderlichen Hilfsenergie im aufger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs eine solche Stellung einnimmt, dass die zus\u00e4tzliche Leitung gesperrt und entl\u00fcftet wird, so dass die Federspeicher-Feststellbremse nur durch das Ansteuerventil bet\u00e4tigbar ist, und das bei Nichtvorhandensein der Hilfsenergie auf Durchgang steht, wobei im abger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs die Hilfsenergie nicht vorhanden ist, und bei denen die Hauptluftleitung des Fahrzeugs im abger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs durch eine Pneumatikkupplung an die Hauptluftleitung einer Rangierlokomotive angekuppelt werden kann, so dass der Druck in der Federspeicherkammer durch den Druck in der Hauptluftleitung des Fahrzeugs ver\u00e4ndert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollst\u00e4ndig gel\u00f6st werden kann;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.05.1997 begangenen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23.12.2006 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I 1 beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>&#8211; zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz der Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 195 37 XXX B4 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklage unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>&#8211; sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 10.05.1997 bis zum 22.12.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 23.12.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung in Abrede, nicht jedes 3\/2-Wegeventil sei ein Doppelr\u00fcckschlagventil. Ein Doppelr\u00fcckschlagventil sei ein spezielles 3\/2-Wegeventil, welches sich dadurch auszeichne, dass es die technische Umsetzung einer ODER-Verkn\u00fcpfung im Bereich der Pneumatik oder Hydraulik darstelle, indem es in Abh\u00e4ngigkeit davon, an welchem Eingang der st\u00e4rkere Druck anliege, selbstst\u00e4ndig umschalte. Demgegen\u00fcber w\u00fcrden die in den Anlagen rop 5a und rop 5b jeweils mit \u201e12\u201c und \u201e13\u201c gekennzeichneten Ventile eine derartige Funktionalit\u00e4t nicht aufweisen. Vielmehr handele es sich um mit Hilfe von Fremdenergie umschaltende 3\/2-Wegeventile. Des Weiteren komme auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents nicht in Betracht, da das Anlegen von Druck an die HL-Leitung im abger\u00fcsteten Zustand zu keinem automatischen Bel\u00fcften der Federspeicher-Feststellbremse f\u00fchre. Vielmehr m\u00fcsse das 3\/2-Wege-Kolbenventil 140.4 \u00fcber den BE-Druck umgeschaltet werden, damit es den Eingang f\u00fcr das Steuerventil 140.3 (Bezugszeichen 8 in der Anlage rop 5a) sperre und den Anschluss bzw. Zugang f\u00fcr die HL-Druckleitung \u00f6ffne. Diese \u00d6ffnung bzw. Umstellung des 3\/2-Wege-Kolbenventils sei allerdings nicht ausreichend. Vielmehr bed\u00fcrfe es zus\u00e4tzlich der Steuerung des Kolbenventils 140.10, welches die Kl\u00e4gerin selbst nicht als Absperrventil auffassen wolle. Die Ventile 140.4, 140.9 und 140.10 w\u00fcrden zwar zusammen das Abschleppen eines abgestellten Fahrzeugs erm\u00f6glichen. Rein durch Bet\u00e4tigen des Ventils 140.9, welches die Kl\u00e4gerin mit dem Absperrventil (13) des Klagepatents gleichsetze, sei jedoch gerade kein Rangierbetrieb an einer abgestellten Lokomotive m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung bezieht sich auf eine Einrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug mit durchgehender Hauptluftleitung und einer Federspeicher-Feststellbremse.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Funktionsweise einer derartigen Druckluftanlage eines Schienenfahrzeugs mit einer durchgehenden Hauptluftleitung und einer Federspeicher-Feststellbremse l\u00e4sst sich anhand der Figur 2 des Klagepatents darstellen:<br \/>\nDie durchgehende Hauptluftleitung HL eines Schienenfahrzeugs kann \u00fcber Pneumatikkupplungen (Bremskupplungen) (5) mit anderen Fahrzeugen verbunden werden, wobei der zugeh\u00f6rige Luftabsperrhahn (4) dann in Durchgangsstellung gebracht wird. Auf diese Weise kann das Fahrzeug mit Druckluft versorgt werden. Au\u00dferdem wird mit dem Druck in der Hauptluftleitung HL auch die Wirkung der indirekten Bremse gesteuert.<\/p>\n<p>Zur Bet\u00e4tigung der Federspeicher-Feststellbremse wird das Ansteuerventil (8) benutzt. Dieses Ansteuerventil kann die zum Bremszylinder (11) abgehende Leitung wahlweise mit dem Vorratsbeh\u00e4lter (7) (Feststellbremse l\u00f6sen) oder mit der Umgebungsluft verbinden (Feststellbremse anlegen). Wesentlich f\u00fcr die Funktion der Feststellbremse ist dabei, dass die Ventilstellung f\u00fcr den Zustand \u201eFeststellbremse anlegen\u201c auch dann aufrecht erhalten bleibt, wenn die zur Bet\u00e4tigung des Ventils (8) gegebenenfalls erforderliche Hilfsenergie ausf\u00e4llt. Nach der Beschreibung des Klagepatents ist hierf\u00fcr der Einsatz eines sogenannten \u201eImpulsventils\u201c \u00fcblich, welches die Ventilstellung nur beim Einsatz von Bet\u00e4tigungsenergie und damit aufgrund einer Ansteuerung \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentbeschreibung erfolgt die Bet\u00e4tigung der Federspeicher-Feststellbremse bei Triebfahrzeugen in der Regel durch den Triebfahrzeugf\u00fchrer, welcher das Ansteuerventil (8) unmittelbar (mechanisch) oder mittelbar (pneumatisch oder elektrisch) bet\u00e4tigt. Die hierf\u00fcr erforderlichen Bedienungseinrichtungen befinden sich in der Regel im F\u00fchrerstand, welcher nach Verlassen des Triebfahrzeugs im Allgemeinen abgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Soll ein abgestelltes, abgeschlossenes und mit einer Federspeicher-Feststellbremse gegen Wegrollen gesichertes Triebfahrzeug rangiert werden, kann dies nach dem Stand der Technik entweder dadurch geschehen, dass das zu rangierende Fahrzeug aufgeschlossen, die Feststellbremse gel\u00f6st, das Fahrzeug rangiert und im Anschluss die Festellbremse wieder bet\u00e4tigt wird, wobei das Fahrzeug schlie\u00dflich wieder verschlossen wird. Alternativ ist es nach der Beschreibung des Klagepatents m\u00f6glich, Federspeicher-Bremszylinder vorzusehen, bei denen sich zum Beispiel \u00fcber eine Handkurbel die Bremswirkung mechanisch wiederherstellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Daran bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass hierf\u00fcr nicht nur ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich ist, sondern vielmehr zus\u00e4tzlich entweder der (Rangier)-Lokf\u00fchrer bei der elektrischen Bet\u00e4tigung der Feststellbremse seine Kompetenzen \u00fcberschreiten muss, indem er das zu rangierende Fahrzeug unter Spannung setzt, oder dass bei einer bestimmten Bauart der Federspeicher-Bremszylinder zwar ein mechanisches L\u00f6sen der Feststellbremse m\u00f6glich ist, ein erneutes Anlegen aber nur nach erneuter Druckbeaufschlagung der Federspeicherkammer.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Einrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug mit durchgehender Hauptluftleitung und einer Federspeicher-Feststellbremse zu schaffen, welche ein Rangieren eines abgestellten, abgeschlossenen und mit einer Federspeicher-Feststellbremse gegen Wegrollen gesicherten Fahrzeugs in einfacher Weise erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Einrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug mit einer durchgehenden Hauptluftleitung (HL),<\/p>\n<p>2. an die \u00fcber ein Ansteuerventil (8) eine Federspeicherkammer einer Federspeicher-Feststellbremse angeschlossen ist,<\/p>\n<p>3. die volle Bremswirkung der Federspeicher-Festellbremse wird durch vollst\u00e4ndiges Entl\u00fcften der Federspeicherkammer und<\/p>\n<p>das vollst\u00e4ndige L\u00f6sen der Federspeicher-Feststellbremse wird durch Bel\u00fcften der Federspeicherkammer erzielt;<\/p>\n<p>4. in der Verbindungsleitung zwischen Ansteuerventil (8) und Federspeicherkammer ist ein Doppelr\u00fcckschlagventil (12) angeordnet, dessen weiterer Anschluss \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Leitung mit der Hauptluftleitung (HL) verbunden ist,<\/p>\n<p>5. ein Absperrventil (13) ist in der zus\u00e4tzlichen Leitung angeordnet,<\/p>\n<p>a) das bei Vorhandensein einer zu seiner Best\u00e4tigung erforderlichen Hilfsenergie im aufger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs eine solche Stellung einnimmt, dass die zus\u00e4tzliche Leitung gesperrt und entl\u00fcftet wird, so dass die Federspeicher-Festellbremse nur durch das Ansteuerventil (8) bet\u00e4tigbar ist, und<\/p>\n<p>b) das bei Nichtvorhandensein der Hilfsenergie auf Durchgang steht,<\/p>\n<p>6. im abger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs ist die Hilfsenergie nicht vorhanden,<\/p>\n<p>7. die Hauptluftleitung (HL) des Fahrzeugs kann im abger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeugs durch eine Pneumatikkupplung (S) an die Hauptluftleitung (HL) einer Rangierlokomotive angekuppelt werden, so dass der Druck in der Federspeicherkammer durch den Druck in der Hauptluftleitung (HL) des Fahrzeugs ver\u00e4ndert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollst\u00e4ndig gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da dort in der Verbindungsleitung zwischen dem Ansteuerventil und der Federspeicherkammer kein Doppelr\u00fcckschlagventil angeordnet ist, dessen weiterer Anschluss \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Leitung mit der Hauptluftleitung (HL) verbunden ist (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich bei dem durch die Kl\u00e4gerin als \u201eDoppelr\u00fcckschlagventil\u201c bezeichneten und in den Anlagen rop 5a (neu) und rop 5b (neu) mit 140.4 = 12 gekennzeichneten Ventil um ein 3\/2-Wegeventil, da sich \u00fcber dieses Ventil mittels zwei Schaltstellungen drei Wege schalten lassen. Jedoch ist \u2013 was die Kl\u00e4gerin auch nicht bestreitet \u2013 nicht jedes 3\/2-Wegeventil zugleich auch ein Doppelr\u00fcckschlagventil. Zurecht weist die Kl\u00e4gerin vielmehr darauf hin, dass bei einem Doppelr\u00fcckschlagventil das Umschalten aufgrund der vorherrschenden Druckverh\u00e4ltnisse erfolgt. Dabei wird jeweils der Eingang mit dem h\u00f6heren Druck mit dem Ausgang verbunden, eine aktive Steuerung des Ventils ist demgegen\u00fcber nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent, welches insoweit sein eigenes Lexikon darstellt, den Begriff des Doppelr\u00fcckschlagventils abweichend verwendet, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr findet patentgem\u00e4\u00df der Wechsel zwischen den Schaltstellungen des Doppelr\u00fcckschlagventils in Abh\u00e4ngigkeit von den vorherrschenden Druckverh\u00e4ltnissen statt. Nach der technischen Lehre des Klagepatents ist das zwischen der Hauptleitung (HL) und dem Doppelr\u00fcckschlagventil (12) angeordnete Absperrventil (13) im aufger\u00fcsteten Zustand des Fahrzeuges geschlossen (Merkmalsgruppe 5), wobei im Zeitpunkt der Aufr\u00fcstung die patentgem\u00e4\u00df vorgesehene zus\u00e4tzliche Verbindungsleitung zum Doppelr\u00fcckschlagventil (12) entl\u00fcftet wird (vgl. Anlag rop 1, Abschnitt [0027]). Der mit dem Absperrventil (13) verbundene Eingang des Doppelr\u00fcckschlagventils ist damit drucklos, so dass die Federspeicher-Feststellbremse nur durch das Ansteuerventil (8) bet\u00e4tigbar ist (vgl. Merkmal 5 lit. b)). Wird das Ansteuerventil (8) somit nicht mit der freien Atmosph\u00e4re verbunden, sondern mit dem Vorratsluftbeh\u00e4lter (7), wird dieser Druck \u00fcber das Doppelr\u00fcckschlagventil (12) zum Federspeicher-Bremszylinder geleitet. Ist das Fahrzeug demgegen\u00fcber abger\u00fcstet, ist das Absperrventil (13) ge\u00f6ffnet, so dass der Druck in der Federspeicherkammer durch den Druck in der Hauptleitung (HL) des Fahrzeugs ver\u00e4ndert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollst\u00e4ndig gel\u00f6st werden kann. In diesem Fall ist der Druck somit an dem Eingang des Doppelr\u00fcckschlagventils h\u00f6her, an welchem sich die \u00fcber das Absperrventil (13) mit der Hauptleitung (HL) verbundene Leitung befindet. Einer gesonderten Ansteuerung des Doppelr\u00fcckschlagventils bedarf es somit nicht.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass das Klagepatent sowohl im Hinblick auf das Ansteuerventil (8) (vgl. Anlage rop 1, Abschnitt [0006]), als auch in Bezug auf das Absperrventil (13) (vgl. Anlage rop 1, Abschnitt [0019]) ausdr\u00fccklich die Ansteuerung erw\u00e4hnt, w\u00e4hrend sich in Bezug auf das Doppelr\u00fcckschlagventil (12) insoweit kein Hinweis in der Klagepatentschrift findet, ist dem Fachmann somit klar, dass auch das Klagepatent den Begriff des \u201eDoppelr\u00fcckschlagventils\u201c im Sinne eines (passiven) Wechselventils versteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmal ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob das Vorsehen eines aktiv anzusteuernden 3\/2-Wegeventils anstelle eines Doppelr\u00fcckschlagventils eine technisch gleichwirkende und naheliegende L\u00f6sung f\u00fcr das der Lehre des Klagepatents zugrunde liegende Problem darstellt, eine Einrichtung f\u00fcr ein Schienenfahrzeug mit durchgehender Hauptluftleitung und Federspeicherfeststellbremse anzugeben, welche beim Rangieren eines abgestellten, abgeschlossenen und mit einer Federspeicher-Feststellbremse in einfacher Weise gegen Wegrollen gesicherten Fahrzeugs erm\u00f6glicht, m\u00f6glichst preiswert realisierbar zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. Anlage rop 1, Abschnitte [0012] und [0015]). Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan, dass der Durchschnittsfachmann die genannten Abwandlungen aufgrund von an der Lehre aus Patentanspruch 1 ausgerichteten \u00dcberlegungen als gleichwertige L\u00f6sung auffinden konnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; sog. 3. Schneidmesserfrage).<\/p>\n<p>Insoweit kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, das Klagepatent sehe sowohl f\u00fcr das Ansteuer- als auch f\u00fcr das Absperrventil ohnehin eine Ansteuerung vor, so dass es unerheblich sei, dass dar\u00fcber hinaus bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch das Ventil 140.4 = 12 \u00fcber die Leitung BE angesteuert werde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus (vgl. Figur 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung), bei dem im aufger\u00fcsteten Zustand die Bet\u00e4tigung der Federspeicher-Feststellbremse mittels eines Ansteuerventils (8) erfolgt (vgl. insbesondere Anlage rop 1, Abschnitt [0006]). Da sich ein mittels einer solchen Bremsanlage ausgestattetes und abgestelltes (abger\u00fcstetes) Schienenfahrzeug nur m\u00fchsam rangieren l\u00e4sst, ist nach der technischen Lehre des Klagepatents eine zus\u00e4tzliche Leitung zur Hauptleitung (HL) vorgesehen, in welcher ein Absperrventil (8) angeordnet sein soll (Merkmal 5). Dieses Absperrventil soll so ausgestattet sein, dass es im aufger\u00fcsteten Zustand die zus\u00e4tzliche Leitung sperrt und entl\u00fcftet, so dass die Federspeicher-Feststellbremse nur durch das Ansteuerventil (8) bet\u00e4tigbar ist (Merkmal 5 lit. a)). Demgegen\u00fcber ist dieses Absperrventil im abger\u00fcsteten Zustand ge\u00f6ffnet, so dass der Druck in der Federkammer dann \u2013 mangels Vorhandenseins von Hilfsenergie \u2013 durch den Druck in der Hauptluftleitung (HL) des Fahrzeugs ver\u00e4ndert und die Federspeicher-Feststellbremse dadurch vollst\u00e4ndig gel\u00f6st werden soll. Das Ansteuer- und das Absperrventil sind damit jeweils gegens\u00e4tzlich auf Durchgang bzw. Sperrung umgeschaltet, so dass letztlich die Steuerung der jeweils gerade aktiven Leitung \u00fcber das Absperr- und das Ansteuerventil geschieht. Entsprechend sieht das Klagepatent hinsichtlich dieser Ventile auch deren Ansteuerbarkeit vor, wobei es insoweit auf die Art der Ansteuerung nicht ankommt (vgl. Anlage rop 1, Abschnitte [0006] und [0019]). Das Doppelr\u00fcckschlagventil ist demgegen\u00fcber lediglich das (passive) Verbindungselement zwischen dem Ansteuer- und dem Absperrventil, welches in Abh\u00e4ngigkeit vom Druck in der jeweiligen Leitung jeweils einen der beiden Eing\u00e4nge freigibt.<\/p>\n<p>Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt demgegen\u00fcber eine andere technische Konzeption zugrunde. Zwar weist das Kolbenventil 140.4 = 12 eine Druckfeder auf, die den Schaltkolben im nicht geschalteten Zustand in einer Position h\u00e4lt, in welcher der Anschluss A1 mit dem Anschluss A3 verbunden ist. Jedoch vollzieht der Kolben eine die Verbindung der Anschl\u00fcsse A2 und A3 bewirkende Hubbewegung nur dann, wenn der Steuerluftanschluss A4 mit Steuerluft beaufschlagt wird. Anders als nach der technischen Lehre des Klagepatents durch den Einsatz des Doppelr\u00fcckschlagventils vorgesehen, muss der Fachmann somit zwingend eine zus\u00e4tzliche Steuerleitung einsetzen, um das 3\/2-Wegeventil mit Steuerluft zu beaufschlagen und damit schalten zu k\u00f6nnen. Die Umschaltung zwischen der Druckbeaufschlagung der Bremszylinder \u00fcber das Ansteuerventil (aufger\u00fcsteter Zustand) oder \u00fcber die zus\u00e4tzliche, mit einem Absperrventil versehene Leitung (abger\u00fcsteter Zustand) erfolgt damit nicht mehr nur in Abh\u00e4ngigkeit von den jeweiligen Druckverh\u00e4ltnissen, sondern durch eine zus\u00e4tzliche, am Steuerluftanschluss A4 des Kolbenventils 140.4 = 12 anliegende Steuerleitung und damit durch eine aktive Schaltung. Dies wird der Fachmann jedoch bereits deshalb nicht als eine gegen\u00fcber der technischen Lehre des Klagepatents gleichwertige L\u00f6sung ansehen, weil er daf\u00fcr die in der Klagepatentschrift offenbarte Gesamtl\u00f6sung durch das Vorsehen einer zus\u00e4tzlichen, am 3\/2-Wegeventil anliegenden Steuerluftleitung umgestalten muss, wof\u00fcr er in der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1409 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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