{"id":539,"date":"2010-01-12T17:00:50","date_gmt":"2010-01-12T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=539"},"modified":"2016-04-20T09:24:19","modified_gmt":"2016-04-20T09:24:19","slug":"4a-o-12509-optoelektronischer-sensor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=539","title":{"rendered":"4a O 125\/09 &#8211; Optoelektronischer Sensor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1334<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Januar 2010, Az. 4a O 125\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>optoelektronische Sensoren zur Absicherung einer Maschine, insbesondere einer Biegepresse, mit einem ersten Werkzeugteil zur Durchf\u00fchrung einer Arbeitsbewegung in Richtung eines zweiten Werkzeugteils, so dass im Verlauf dieser Arbeitsbewegung ein \u00d6ffnungsspalt zwischen den Werkzeugteilen oder zwischen einem Werkzeugteil und einem Werkst\u00fcck allm\u00e4hlich schlie\u00dfbar ist, wobei der optoelektronische Sensor zur \u00dcberwachung eines Schutzfeldes zwischen den Werkzeugteilen ausgelegt ist, so dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld von einer Auswerteeinheit ein Schaltsignal, insbesondere zur Unterbrechung der Arbeitsbewegung, erzeugbar ist, und wobei ferner die Ausdehnung des w\u00e4hrend der Arbeitsbewegung aktiven Schutzfeldes w\u00e4hrend im Wesentlichen der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des vom optoelektronischen Sensor maximal \u00fcberwachbaren Gesichtsfeldes betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden, innerhalb des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors liegenden, streifenf\u00f6rmigen Segmenten besteht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 20.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 674 XXX in Deutschland erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<\/p>\n<p>die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28.07.2006 bis zum 19.09.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 674 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 19.12.2005 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21.12.2004 angemeldet wurde. Die in deutscher Verfahrenssprache eingereichte Patentanmeldung wurde am 28.06.2006 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.08.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte reichte am 22.10.2009 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen optoelektronischen Sensor und ein Verfahren zur Absicherung einer Maschine. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Optoelektronischer Sensor zur Absicherung einer Maschine, insbesondere einer Biegepresse, mit einem ersten Werkzeugteil (11) zur Durchf\u00fchrung einer Arbeitsbewegung in Richtung eines zweiten Werkzeugteils (13), so dass im Verlauf dieser Arbeitsbewegung ein \u00d6ffnungsspalt (17) zwischen den Werkzeugteilen (11, 13) oder zwischen einem Werkzeugteil (11) und einem Werkst\u00fcck (15) allm\u00e4hlich schlie\u00dfbar ist, wobei der optoelektronische Sensor zur \u00dcberwachung eines Schutzfeldes zwischen den Werkzeugteilen (11, 13) ausgelegt ist, so dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld von einer Auswerteeinheit ein Schaltsignal, insbesondere zur Unterbrechung der Arbeitsbewegung, erzeugbar ist, und wobei ferner die Ausdehnung des w\u00e4hrend der Arbeitsbewegung aktiven Schutzfeldes w\u00e4hrend im Wesentlichen der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des vom optoelektronischen Sensor maximal \u00fcberwachbaren Gesichtsfeldes betr\u00e4gt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden, innerhalb des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors liegenden, streifenf\u00f6rmigen Segmenten besteht.<\/p>\n<p>Wegen der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 4 und 6 bis 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage rop 1a) verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, die aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematische Frontansicht einer Gesenkbiegepresse. In den Figuren 12, 13 und 15 ist jeweils eine schematische Seitenansicht von Teilen dieser Gesenkbiegepresse mit unterschiedlich gestalteten Schutzfeldern dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein kamerabasiertes Schutz- und Messsystem f\u00fcr Abkantpressen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus der als Anlage K 4a vorgelegten Bedienungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und veranschaulichen in vereinfachter Form deren Aufbau. Die Beschriftung der Abbildungen stammt von der Beklagten. Auf die zur Akte gereichte Kopie der Bedienungsanleitung (Anlage K 4a) und eines im Internet abrufbaren Leaflets der Beklagten (Anlage K 3a) wird wegen der genauen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bereits am 05.11.2002 meldete die Beklagte das Gebrauchsmuster DE 202 17 XXX U1 an, das am 16.01.2003 im Register eingetragen wurde. Am 01.11.2004 stellte sie einen weiteren Mitarbeiter im Hinblick auf die geplante Serienentwicklung eines Sensors ein. Am 24.11.2004 reichte die Beklagte die Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 ein. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 14.12.2006. Die Beklagte meldete zudem am 16.12.2004 die Marke \u201eB\u201c an. Ein auf die Serienfertigung eines optoelektronischen Sensors gerichtetes Entwicklungsprojekt wurde von der Beklagten im April 2005 unter der Bezeichnung C 1\/2005 begonnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass nicht alle Pixel innerhalb eines streifenf\u00f6rmigen Segments aktiviert seien, sondern durch nicht-aktivierte Pixel beabstandet seien, \u00e4ndere an der Benutzung der patentierten technischen Lehre nichts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 674 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das Schutzfeld der angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestehe nicht aus streifenf\u00f6rmigen Segmenten, sondern aus separaten \u00dcberwachungsstrahlen mit 3 x 3 Pixeln, die durch nicht aktivierte Pixel voneinander beabstandet seien. Der Abstand zwischen den Gruppen von 3 x 3 Gruppen sei gr\u00f6\u00dfer als der zwischen den Pixeln innerhalb einer Gruppe. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, ihr stehe ein Vorbenutzungsrecht zu. Dazu behauptet sie, bereits im Mai 2004 habe sie mit Beginn des Projekts D die feste Absicht gehabt, ein Serienprodukt zu entwickeln, herzustellen und zu vermarkten. Sie sei bereits Kooperationen mit externen Partnern eingegangen. Im November 2004 habe der heutige Projektleiter der Beklagten, Herr E, die Verwendung der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierten Kamera und des Fl\u00e4chenstrahlers vorgeschlagen. Ein entsprechendes Labormuster habe der Mitarbeiter Herr F im November 2004 hergestellt, mit dem die technische Machbarkeit des Konzepts nachgewiesen worden sei. Am 08.12.2004 habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 die genaue Strahlanordnung f\u00fcr das Schutzfeld basierend auf dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 definiert, wie sie aus der Grafik Anlage B 4 ersichtlich sei. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Erfindungsbesitz ergebe sich aus dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1, der Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 und dem Umstand, dass sie bis November 2004 die Verwendung der Kamera und des Fl\u00e4chenstrahlers f\u00fcr einen Sensor erkannt habe. Den Erfindungsbesitz habe sie durch den Projektbeginn im Mai 2004, aber auch durch die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters und die Markenanmeldung bet\u00e4tigt. Weiterhin vertritt die Beklagte die Auffassung, das aus der Patentanmeldung vom 24.11.2004 hervorgegangene Patent vermittele ihr ein positives Benutzungsrecht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und vertritt die Auffassung, Erfindungsbesitz ergebe sich weder aus dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU, noch aus der Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1. Die Beklagte habe auch keine Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung getroffen. Der Ausdruck aus der Entwicklungsdatenbank (Anlage B 3) mache deutlich, dass eine Produktentwicklung gerade noch nicht beabsichtigt gewesen sein. Die Herstellung eines Labormusters gen\u00fcge nicht, um den Beschluss f\u00fcr eine kommerzielle Benutzung zu belegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Entwicklungsstandes der Beklagten wird auf die entsprechenden Anlagen B 5, B 6 und B 10 bis B 13 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digungszahlung und Schadensersatz dem Grunde nach, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, Art. 2 \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Auf ein Vorbenutzungsrecht kann sich die Beklagte ebenso wenig berufen wie auf ein positives Benutzungsrecht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen optoelektronischen Sensor zur Absicherung einer Maschine.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass es sich bei den zu \u00fcberwachenden Maschinen typischerweise um Gesenkpressen, Scheren und Stanzen zum Biegen, Abkanten, Schneiden oder Stanzen von Werkst\u00fccken wie zum Beispiel Blechteilen handelt. Diese Maschinen weisen in der Regel zwei Werkzeugteile auf. Ein Oberwerkzeug mit einer l\u00e4nglichen Biegelinie oder Schnittkante bildet das erste Werkzeugteil und wird w\u00e4hrend seiner Arbeitsbewegung vertikal nach unten gegen ein Unterwerkzeug, das zweite Werkzeugteil, bewegt, an dem das Werkst\u00fcck anliegt oder aufliegt. F\u00fcr jeden Bearbeitungsvorgang muss jedoch zun\u00e4chst das zuvor bearbeitete Werkst\u00fcck entnommen und das neu zu bearbeitende Werkst\u00fcck in den \u00d6ffnungsspalt zwischen den Werkzeugteilen eingef\u00fchrt werden. Dies erfolgt regelm\u00e4\u00dfig manuell durch eine Bedienperson. Um eine Verletzung insbesondere der H\u00e4nde der Bedienperson zu vermeiden, wenn sich der \u00d6ffnungsspalt schlie\u00dft, \u00fcberwacht ein optoelektronischer Sensor ein Schutzfeld, das sich im Fall einer Gesenkpresse typischerweise unterhalb des Oberwerkzeugs erstreckt. Dieses Schutzfeld besitzt eine bestimmte Ausdehnung, das hei\u00dft, es hat in einer Ebene senkrecht zur Biege- oder Schnittlinie einen zweidimensionalen Querschnitt, so dass der Sensor auf Eingriffe aus verschiedenen Richtungen schnell und zuverl\u00e4ssig reagieren kann.<\/p>\n<p>Eine derartige Sicherung von Werkzeugmaschinen hat sich \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 bew\u00e4hrt, um die Verletzungsgefahr zu verringern. Allerdings sollen die Arbeitsbewegungen des ersten Werkzeugteils m\u00f6glichst schnell ausgef\u00fchrt werden, so dass die Werkzeugmaschine mit einem hohen Arbeitstakt arbeiten kann. Ein erh\u00f6hter Arbeitstakt steht jedoch im Konflikt zur \u00dcberwachung eines gro\u00dfen Schutzfeldes, da bei einem gro\u00dfen Schutzfeld zum einen an sich ungef\u00e4hrliche Justierungen des Werkst\u00fccks durch die Bedienperson bereits zu einem unerw\u00fcnschten Abschaltvorgang f\u00fchren k\u00f6nnen und zum anderen eine hohe Datenmenge in Echtzeit verarbeitet werden muss. Ein aus der EP-A-1 281 XXX bekanntes Verfahren zur Absicherung einer Maschine arbeitet daher mit einem Schutzfeld, dessen Abmessungen w\u00e4hrend der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des maximal \u00fcberwachbaren Schutzfeldes betragen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen optoelektronischen Sensor (und ein Verfahren) zur Absicherung einer Maschine zu schaffen, die eine \u00dcberwachung mit einem verringerten Aufwand erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Optoelektronischer Sensor zur Absicherung einer Maschine,<br \/>\n1.1 insbesondere einer Biegepresse, mit einem ersten Werkzeugteil (11) zur Durchf\u00fchrung einer Arbeitsbewegung in Richtung eines zweiten Werkzeugteils (13), so dass im Verlauf dieser Arbeitsbewegung ein \u00d6ffnungsspalt (17) zwischen den Werkzeugteilen (11, 13) oder zwischen einem Werkzeugteil (11) und einem Werkst\u00fcck (15) allm\u00e4hlich schlie\u00dfbar ist;<br \/>\n2. der optoelektronische Sensor ist zur \u00dcberwachung eines Schutzfeldes zwischen den Werkzeugteilen (11, 13) ausgelegt, so dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld von einer Auswerteeinheit ein Schaltsignal, insbesondere zur Unterbrechung der Arbeitsbewegung, erzeugbar ist;<br \/>\n3. die Ausdehnung des w\u00e4hrend der Arbeitsbewegung aktiven Schutzfeldes betr\u00e4gt w\u00e4hrend im Wesentlichen der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des vom optoelektronischen Sensor maximal \u00fcberwachbaren Gesichtsfeldes;<br \/>\n4. das Schutzfeld besteht aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden, innerhalb des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors liegenden, streifenf\u00f6rmigen Segmenten.<\/p>\n<p>Aus welchen einzelnen Bauteilen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer optoelektronischer Sensor konstruktiv besteht, wird im Klagepatentanspruch nicht vorgegeben. Der Sensor soll vielmehr lediglich so ausgelegt sein, dass er ein Schutzfeld \u00fcberwacht, so dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld von einer Auswerteeinheit ein Schaltsignal zur Unterbrechung der Arbeitsbewegung erzeugt werden kann (Merkmal 2). Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensors ergeben sich daher im Wesentlichen aus den Eigenschaften des Schutzfeldes, die in den Merkmalen 3 und 4 beschrieben sind.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs stellt das aktive Schutzfeld einen Teilbereich des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors dar. Bei dem Gesichtsfeld handelt es sich um den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Bereich, der mit dem Sensor \u00fcberwacht werden kann. Der Klagepatentanspruch beschreibt das aktive Schutzfeld als Teil \u201edes vom optoelektronischen Sensor maximal \u00fcberwachbaren Gesichtsfeldes.\u201c Im Verh\u00e4ltnis zu dem maximal \u00fcberwachbaren Gesichtsfeld stellt das Schutzfeld den durch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensor tats\u00e4chlich \u00fcberwachten Bereich dar. Die Ausdehnung des aktiven Schutzfeldes soll w\u00e4hrend der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des Gesichtsfeldes betragen (Merkmal 3). Statt also das komplette Gesichtsfeld zu \u00fcberwachen, werden lediglich die Daten des aktiven Schutzfeldes ausgewertet und f\u00fcr die \u00dcberwachungsfunktion verwendet. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass es f\u00fcr die meisten Anwendungsf\u00e4lle ausreichend ist, wenn das Schutzfeld auf besonders kritische Bereiche beschr\u00e4nkt wird, die in der Summe weniger als 50 % des Gesichtsfeldes des Sensors ausmachen (Sp. 2 Z. 2-10; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage rop 1a). Da die auszuwertende Datenmenge des aktiven Schutzfeldes dadurch im Verh\u00e4ltnis zu einer \u00dcberwachung des gesamten Gesichtsfeldes um mehr als die H\u00e4lfte verringert ist, werden der Auswertungsprozess und infolgedessen der Arbeitstakt der Maschine beschleunigt (Sp. 2 Z. 10-18).<\/p>\n<p>Eine weitere Reduktion der Datenmenge wird nach der Lehre des Klagepatentanspruchs dadurch erreicht, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden streifenf\u00f6rmigen Segmenten besteht, die innerhalb des Gesichtsfeldes des optoelektronischen Sensors liegen (Merkmal 4; vgl. Sp. 3 Z. 41-46). Die Segmente stellen damit einen Bereich des Gesichtsfeldes dar und bilden zusammen das Schutzfeld. Durch die Aufteilung des Schutzfeldes in einzelne, separate Segmente wird es m\u00f6glich, einen relativ gro\u00dfen Bereich zu \u00fcberwachen, ohne dass tats\u00e4chlich jeder Punkt beziehungsweise jedes Pixel des Bereichs zum auszuwertenden Schutzfeld geh\u00f6rt (Sp. 3 Z. 30-35 und Sp. 7 Z. 38-44). Vor dem Hintergrund dieser Funktion, die Menge der auszuwertenden Daten zu reduzieren, ist auch das Erfordernis zu verstehen, dass die Segmente nicht zusammenh\u00e4ngen d\u00fcrfen. Es geht nicht einfach um eine Beabstandung von zwei Segmenten. Da die Segmente innerhalb des (maximal \u00fcberwachbaren) Gesichtsfeldes liegen sollen, m\u00fcssen die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Segmenten vielmehr Teil des Gesichtsfeldes sein. Zwischen zwei aktiven Segmenten muss immer ein \u00fcberwachbarer, aber nicht aktiver Bereich des Gesichtsfeldes liegen. In der Praxis kann das Schutzfeld eines optoelektronischen Sensors zum Beispiel dadurch gebildet werden, dass nur ein Teil der von einem Lichtstrahl angestrahlten Empfangselemente eines Matrix-Empf\u00e4ngers aktiviert und f\u00fcr die \u00dcberwachungsfunktion ausgewertet wird. Die Anordnung der aktivierten Empfangselemente bestimmt dabei den Querschnitt des Schutzfeldes (Sp. 5 Z. 35-37 und Sp. 5 Z. 58 bis Sp. 6 Z. 7).<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df besteht das Schutzfeld aus mehreren nicht zusammenh\u00e4ngenden, streifenf\u00f6rmigen Segmenten. Dabei ergibt sich bereits aus dem Begriff \u201estreifenf\u00f6rmig\u201c, dass jeder aktivierte Bereich des Gesichtsfeldes, der l\u00e4nger ist als breit, als streifenf\u00f6rmiges Segment angesehen werden kann. In diesem Sinne wird auch der in Figur 11 schraffierte Bereich als langgestrecktes, streifenf\u00f6rmiges Schutzfeld bezeichnet (Sp. 7 Z. 22 f), in Abgrenzung zu quadratischen, kreisrunden und winkligen Formen, wie sie f\u00fcr die Figuren 5 bis 8 der Klagepatentschrift beschrieben werden (Sp. 6 Z. 38-40 und Z. 51) und die anders als die Figuren 12 bis 15 in der Klagepatentschrift nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichnet sind (Sp. 5 Z. 9-16).<\/p>\n<p>F\u00fcr ein streifenf\u00f6rmiges Segment ist es nicht erforderlich, dass \u2013 um im Anwendungsbeispiel des Matrix-Empf\u00e4ngers zu bleiben \u2013 jedes Empfangselement innerhalb des Streifens aktiviert ist und f\u00fcr die \u00dcberwachungsfunktion ausgewertet wird. Eine solche Einschr\u00e4nkung des Erfindungsgegenstands verbietet sich bereits deshalb, weil die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht auf Sensoren mit Matrix-Empf\u00e4ngern und entsprechenden Empfangselementen beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr wird durch den Klagepatentanspruch lediglich vorgegeben, den Sensor zur \u00dcberwachung eines Schutzfeldes \u2013 das durch nicht zusammenh\u00e4ngende, streifenf\u00f6rmige Segmente des Gesichtsfeldes gebildet wird \u2013 so auszulegen, dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld ein Schaltsignal erzeugt werden kann. Diese \u00dcberwachungsfunktion kann auch dann erf\u00fcllt werden, wenn nur ein Teil der Empfangselemente innerhalb eines Segments des Gesichtsfeldes aktiviert ist. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass der Begriff Segment zwingend einen einheitlichen homogenen Bereich des Gesichtsfeldes beschreibt, innerhalb dessen Grenzen alle Empfangselemente aktiviert sein m\u00fcssen. Vielmehr ist es weitgehend dem Fachmann \u00fcberlassen, welche Empfangselemente aktiviert werden. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcssen die aktivierten Empfangselemente lediglich so angeordnet sein, dass sie mehrere nicht zusammenh\u00e4ngende, streifenf\u00f6rmige Segmente bilden, denn die Anordnung der Empfangselemente bestimmt den Querschnitt des Schutzfeldes (Sp. 6 Z. 5-7). Die Streifenform der Segmente sorgt daf\u00fcr, dass das Schutzfeld jedenfalls auf der gesamten L\u00e4nge des streifenf\u00f6rmigen Segmentes durchg\u00e4ngig \u00fcberwacht wird. Andererseits d\u00fcrfen die Segmente innerhalb des Gesichtsfeldes nicht zusammenh\u00e4ngen, zwischen ihnen m\u00fcssen also \u00fcberwachbare, aber nicht auszuwertende Bereiche liegen.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen an ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schutzfeld widerspricht es nicht, wenn nicht alle Empfangselemente innerhalb eines Segments aktiviert sind und die aktivierten Empfangselemente durch nicht-aktivierte Elemente voneinander beabstandet sind. Eine solche Anordnung kann jedenfalls dann noch als streifenf\u00f6rmiges Segment angesehen werden, wenn die Abst\u00e4nde zwischen den Empfangselementen innerhalb eines streifenf\u00f6rmigen Bereichs des Gesichtsfeldes kleiner sind als die Abst\u00e4nde zwischen diesen Bereichen. Denn dann lassen sich die Empfangselemente aufgrund ihrer Anordnung eindeutig dem einen oder dem anderen Segment zuordnen, so dass mehrere nicht zusammenh\u00e4ngende, streifenf\u00f6rmige Segmente unterscheidbar sind. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, wenn innerhalb eines Segments einzelne Empfangselemente zu Gruppen zusammengefasst werden, die voneinander beabstandet sind. Durch die Lehre des Klagepatentanspruchs wird nicht ausgeschlossen, dass die Empfangselemente eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Segments zu Gruppen angeordnet werden und sozusagen Untersegmente des Segments bilden. Allerdings findet eine solche Untersegmentierung dann ihre Grenze, wenn die aktivierten Empfangselemente nicht mehr eindeutig einem streifenf\u00f6rmigen Element zugeordnet werden k\u00f6nnen, wie dies beispielsweise bei einem schachbrettartigen Muster der Fall ist, das in der Klagepatentschrift nicht als streifenf\u00f6rmig angesehen wird (Sp. 4 Z. 21-27). Au\u00dferdem darf der Abstand zwischen den aktivierten Empfangselementen innerhalb eines Segments, also auch zwischen den einzelnen Gruppen, nicht so gro\u00df sein, dass ein Eingriff in das durch das Segment gebildete Schutzfeld nicht mehr zuverl\u00e4ssig erkannt wird. Denn der Sensor muss nach der Lehre des Klagepatentanspruchs so ausgelegt sein, dass bei einem Eingriff in das Schutzfeld ein entsprechendes Schaltsignal erzeugt werden kann.<\/p>\n<p>Die Verweise der Beklagten auf die Klagepatentschrift zur Begr\u00fcndung einer anderen Auslegung des Klagepatentanspruchs greifen nicht durch. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird zur Segmentierung lediglich ausgef\u00fchrt, dass es durch die Aufteilung des Schutzfeldes in einzelne Segmente m\u00f6glich sei, einen relativ gro\u00dfen Bereich zu \u00fcberwachen, ohne dass tats\u00e4chlich jeder Punkt beziehungsweise jedes Pixel des Bereichs zum auszuwertenden Schutzfeld geh\u00f6re (Sp. 3 Z. 30-35). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass zwingend alle Empfangselemente innerhalb eines Segments auszuwerten sind. Dar\u00fcber wird in der Klagepatentschrift keine Aussage getroffen und noch weniger im Klagepatentanspruch. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung der in den Figuren 2 bis 15 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Dazu wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass von den einzelnen Empfangselementen der Empfangseinrichtung jeweils ein unterschiedlicher Teil aktiviert ist, wobei die Anordnung dieser aktivierten Empfangselemente den Querschnitt des tats\u00e4chlich \u00fcberwachten Schutzfeldes bestimmt (Sp. 5 Z. 58 bis Sp. 6 Z. 12). Richtet sich aber der Querschnitt des Schutzfeldes, mithin die Form des Segmentes, nach der Anordnung der aktivierten Empfangselemente, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass sich zwischen den aktivierten Pixeln auch nicht auszuwertende Pixel befinden. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht den Figuren 2 bis 15 selbst entnehmen. Es handelt sich dabei um Ausf\u00fchrungsbeispiele, in denen die einzelnen Empfangselemente nicht wiedergegeben werden und die im \u00dcbrigen eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Unstreitig handelt es sich bei dem beanstandeten Schutzsystem \u201eA\u201c um einen optoelektronischen Sensor zur Absicherung von Abkantpressen, der fest am beweglichen Teil der Abkantpresse \u2013 der Oberwange \u2013 montiert wird (Merkmale 1 und 1.1). Der Sender erzeugt einen Beleuchtungskreis, der ein paralleles Strahlenb\u00fcndel umschlie\u00dft, das vom Empf\u00e4nger ausgewertet wird. Innerhalb dieses Gesichtsfeldes befinden sich bis zu drei so genannte \u201eaktive Bereiche\u201c, die die auszuwertenden Pixel des Empf\u00e4ngers umfassen. Bei diesen drei aktiven Bereichen, die in der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch als vorderes, mittleres und hinteres Schutzfeld bezeichnet werden, handelt es sich um ein Schutzfeld im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs.<\/p>\n<p>Die Pixel eines aktiven Bereichs bilden ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Segment (Merkmal 4). Die aktiven Bereiche befinden sich jeweils innerhalb des Gesichtsfeldes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ein aktiver Bereich umfasst mehrere Gruppen von jeweils 3 x 3 Pixeln, die vom Empf\u00e4nger ausgewertet werden. Jedes einzelne der 3 x 3 auszuwertenden Pixel ist von nicht auszuwertenden Pixeln umgeben. Die Gruppen von 3 x 3 Pixeln sind untereinander angeordnet, so dass sie zusammen ein streifenf\u00f6rmiges Segment des Gesichtsfeldes im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs bilden. Entgegen der Auffassung der Beklagten schlie\u00dft der Umstand, dass der Abstand zwischen den Gruppen gr\u00f6\u00dfer ist als zwischen den Pixeln innerhalb einer Gruppe, nicht aus, dass die Gruppen zusammen ein streifenf\u00f6rmiges Segment darstellen. Sie sind jedenfalls so nah beieinander angeordnet, dass sie als Teil eines streifenf\u00f6rmigen Segments anzusehen sind. Daher differenziert die Beklagte selbst in ihrer Bedienungsanleitung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nach Gruppen von 3 x 3 Pixeln. Vielmehr werden die untereinander angeordneten Gruppen zusammen als \u201eaktiver Bereich\u201c oder als \u201eSchutzfeld\u201c bezeichnet und in der Form eines Streifens oder Balkens zeichnerisch dargestellt (S. 4-2 und 4-3 der Anlage rop 4a). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich dabei um eine vereinfachte Darstellung handelt. Diese macht aber gerade deutlich, dass die einzelnen Gruppen als Bestandteile eines streifenf\u00f6rmigen Segments aufzufassen sind. Entsprechend kann f\u00fcr die Schutzfeldmodi \u201eKastenbiegen\u201c und\/oder \u201eAnschlag\u201c das gesamte vordere und\/oder hintere Schutzfeld ausgeblendet werden (S. 4-23 und 4-24 der Anlage rop 4a). Dass dar\u00fcber hinaus einzelne quadratische Gruppen innerhalb der streifenf\u00f6rmigen Segmente deaktiviert werden k\u00f6nnen, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs hinaus. Vielmehr wird dies in der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Einstellung der H\u00f6he des Schutzfeldes dargestellt (S. 4-4 der Anlage rop 4a).<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine zuverl\u00e4ssige \u00dcberwachung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Segments stattfinde, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Leaflet und der Bedienungsanleitung des beanstandeten A, dass selbst kleinste Fremdk\u00f6rper in dem durch die aktiven Bereiche gebildeten Schutzraum erkannt werden und zu einem Anhalten des Pressehubs f\u00fchren (S. 2 der Anlage rop 3a und S. 4-2 der Anlage rop 4a). Insgesamt weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bis zu drei streifenf\u00f6rmige Segmente auf, je nachdem ob das so genannte vordere und\/oder hintere Schutzfeld ein- oder ausgeblendet wird. Die Segmente h\u00e4ngen nicht zusammen, weil die jeweils aktiven Pixel so weit voneinander beabstandet sind, dass sie nur einem Segment eindeutig zugeordnet werden k\u00f6nnen und durch nicht auszuwertende Pixel voneinander getrennt sind (Merkmal 4). Mit einem Schachbrettmuster ist eine solche Anordnung von Empfangselementen nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Die Ausdehnung des w\u00e4hrend der Arbeitsbewegung aktiven Schutzfeldes macht w\u00e4hrend der im Wesentlichen gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des Gesichtsfeldes aus (Merkmal 3). Dringt ein Objekt in das durch die drei aktiven Bereiche gebildete Schutzfeld zwischen Sender und Empf\u00e4nger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein, wechseln die Ausgangsschaltelemente des A (OSSD1 und OSSD2) in den Aus-Zustand. Die entsprechenden Signale werden von der Sicherheitssteuerung des A verwendet, um das Anhalten des Pressenhubs einzuleiten (Merkmal 2).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, stehen der Kl\u00e4gerin die folgenden Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 9 in unberechtigter Weise Gebrauch macht. Die Beklagte stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her und bietet sie an, ohne dazu berechtigt zu sein. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte in dem Rechtsstreit 4a O X\/XX, von dem das vorliegende Verfahren abgetrennt worden ist, ein Herstellen und Anbieten des beanstandeten Schutzsystems A bestritten hat, ist dies im vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Das damalige Bestreiten der Beklagten st\u00fctzte sich darauf, dass einzelne Funktionalit\u00e4ten, die nach den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensor erforderlich waren, bei dem angegriffenen A jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten nicht vorhanden waren. Die damals zwischen den Parteien streitige Messfunktion spielt f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. 2 \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte hat durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand der Klagepatentanmeldung benutzt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie wissen m\u00fcssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he der ihr zustehenden Entsch\u00e4digung zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus denselben Gr\u00fcnden, die auch die Feststellung des Entsch\u00e4digungsanspruchs dem Grunde nach rechtfertigen.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.<\/p>\n<p>5. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Sensoren aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellt und vertreibt, ist auch davon auszugehen, dass sie zumindest im Besitz einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist.<\/p>\n<p>6. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse und deren endg\u00fcltiger Entfernung aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte die patentierte Erfindung entgegen \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 2 PatG benutzt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Wirkungen des Klagepatents in der Form eines Benutzungsverbots treten auch gegen\u00fcber der Beklagten ein. Diese kann sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG berufen. Ein solches Vorbenutzungsrecht setzt voraus, dass die Beklagte im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents am 21.12.2004 die Erfindung bereits in Benutzung genommen hatte oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Das ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte hatte jedenfalls bis zum 21.12.2004 keinen Erfindungsbesitz. Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, das hei\u00dft die aus Aufgabe und L\u00f6sung sich ergebende technische Lehre, subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist (BGH GRUR 1960, 546, 548 \u2013 Bierhahn).<\/p>\n<p>a) Das am 05.11.2002 angemeldete und am 16.01.2003 eingetragene Gebrauchsmuster DE 102 17 XXXU1 der Beklagten (Anlage B 2) dokumentiert keinen Erfindungsbesitz. Die in dem Gebrauchsmuster beschriebene Schutzeinrichtung basiert auf der Verwendung von Lichtschranken. Eine Vielzahl von ersten Lichtschranken ist mit zunehmendem Abstand unterhalb des ersten Maschinenteils untereinander angeordnet (Anlage B 2, S. 8 Abs. 2 am Anfang), eine Vielzahl von zweiten Lichtschranken ist seitlich versetzt zur Bewegungsebene des Maschinenteils, aber parallel dazu angeordnet (Anlage B 2, S. 9 Abs. 4 und 5). Im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels wird in der Gebrauchsmusterschrift die Verwendung von vier ersten und vier zweiten Lichtschranken \u2013 Laser- und\/oder Infrarotdioden (Anlage B 2, S. 15 Abs. 2) \u2013 beschrieben. Von diesen sollen jeweils die oberen zwei ersten und zweiten Lichtschranken aktiviert und die unteren beiden deaktiviert werden (Anlage B 2, S. 19 Abs. 4). Bei besonders schnellen Pressen ist es nach der Beschreibung des Gebrauchsmusters auch m\u00f6glich, jeweils die drei oberen oder gar alle vier ersten und zweiten Lichtschranken zu aktivieren, bei langsamen Pressen hingegen nur die jeweils erste Lichtschranke (Anlage B 2, S. 20 Abs. 2 bis 4). In dem Gebrauchsmuster DE 102 17 XXXU1 werden nicht die Merkmale 3 und 4 des Klagepatentanspruchs beschrieben. Fasst man alle Lichtschranken des Schutzsystems als das maximal \u00fcberwachbare Gesichtsfeld auf, wird bei der Aktivierung von zwei oder mehr ersten und zweiten Lichtschranken ein Schutzfeld aktiviert, das nicht weniger als 50 % des aus acht Lichtschranken bestehenden Gesichtsfeldes betr\u00e4gt (Merkmal 3). Wird hingegen bei einer langsamen Presse nur jeweils die oberste erste und zweite Lichtschranke aktiviert, betr\u00e4gt das Schutzfeld zwar weniger als 50 % des Gesichtsfeldes. Bei den einzelnen Lichtschranken handelt es sich aber nicht um streifenf\u00f6rmige Segmente des Gesichtsfeldes, sondern um punktf\u00f6rmige oder quadratische Empfangsfl\u00e4chen, deren L\u00e4nge und Breite gleich gro\u00df sind (Merkmal 4). Unabh\u00e4ngig von der Anzahl aktivierter Lichtschranken offenbart das Gebrauchsmuster DE 102 17 XXXU1 nicht, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden, streifenf\u00f6rmigen Segmenten innerhalb des Gesichtsfeldes bestehen soll. Werden mehrere erste und zweite Lichtschranken aktiviert, mag dies in vertikaler Richtung eine Streifenform ergeben. In horizontaler Richtung bilden die beiden Segmente jedoch das gesamte Gesichtsfeld. Da sich kein \u00fcberwachbarer, deaktivierter Bereich zwischen den beiden Streifen befindet, stellen die aktivierten Lichtschranken keine separaten Segmente dar.<\/p>\n<p>b) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass bereits in dem als Anlage B 3 vorgelegten Ausdruck aus der Entwicklungsdatenbank die Verwendung eines Kamerasensors in Verbindung mit einem Fl\u00e4chenstrahler erw\u00e4hnt werde und auch der Projektleiter Herr E die Verwendung einer solchen Kamera und eines solchen Fl\u00e4chenstrahlers im November 2004 vorgeschlagen habe, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, dass sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt tats\u00e4chlich bereits im Erfindungsbesitz befand. Denn die Verwendung einer Kamera und eines Fl\u00e4chenstrahlers gen\u00fcgt f\u00fcr den geistigen Besitz des Erfindungsgedankens regelm\u00e4\u00dfig nicht. Es ist auch die Erkenntnis erforderlich, dass das tats\u00e4chlich \u00fcberwachte aktive Schutzfeld weniger als 50 % des maximal \u00fcberwachbaren Bereichs betragen soll und zudem in mehrere nicht zusammenh\u00e4ngende, innerhalb des Gesichtsfeldes liegende, streifenf\u00f6rmige Segmente unterteilt werden soll (Merkmal 4). In dem Ausdruck der Entwicklungsdatenbank (Anlage B 3) werden die Kamera und der Fl\u00e4chenstrahler hingegen nur als innovativer Ansatz f\u00fcr eine Schutzeinrichtung erw\u00e4hnt. Damit ging die Beklagte selbst nicht davon aus, dass die Erfindung soweit abgeschlossen war, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 zur Benutzung der Erfindung imstande war. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch dem Vorschlag des Projektleiters E nicht entnehmen. Vielmehr macht der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten im November 2004 zun\u00e4chst ein Labormuster aus einem Fl\u00e4chenstrahler und einer Kamera erstellt wurde, deutlich, dass zun\u00e4chst die praktische Machbarkeit dieses Konzepts \u00fcberpr\u00fcft werden sollte. Dabei l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten und den vorgelegten Fotos (Anlagen B 10 und B 11) auch nur entnehmen, dass die Untersuchungen an dem Labormuster lediglich die Frage betrafen, ob ein Gegenstand, der zwischen den Fl\u00e4chenstrahler und die Kamera gehalten wird, in seinen Konturen durch den Kamerasensor erfasst werden kann. \u00dcber das Verh\u00e4ltnis des aktiven Schutzfeldes zum maximal \u00fcberwachbaren Gesichtsfeld und die Form der Segmentierung des Schutzfeldes bietet das Labormuster keinerlei Erkenntnisse. Es handelte sich damit nicht um Versuche, die sich als ein der Ausf\u00fchrung der gefundenen L\u00f6sung dienendes Ausprobieren darstellen, mit denen also lediglich noch die f\u00fcr den praktischen Gebrauch zweckm\u00e4\u00dfigste konstruktive Ausgestaltung der bereits gefundenen L\u00f6sung ermittelt werden soll. Vielmehr kann nur davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungen mit dem Labormuster erst dem Auffinden des Erfindungsgedankens dienten. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Erfindungsbesitz zu begr\u00fcnden (vgl. BGH GRUR 1960, 546, 549 \u2013 Bierhahn).<\/p>\n<p>c) Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen dokumentiert auch die von der Beklagten am 24.11.2004 eingereichte Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 (Anlage B 9) keinen etwaigen Erfindungsbesitz der Beklagten. Die Patentanmeldung hat eine \u00e4hnliche Sicherheitseinrichtung zum Gegenstand wie das Gebrauchsmuster DE 102 17 XXXU1. Zwar wird in der Patentanmeldung im Rahmen der Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels erw\u00e4hnt, dass alternativ zu der Verwendung von \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c Lichtschranken die optischen Sensoren auch mit Hilfe einer Kamera oder mit anderen elektromagnetischen Strahlen realisiert werden k\u00f6nnen (Abs. [0051] der Anlage B 9). In der Patentanmeldung wird aber nicht beschrieben, ob die Sicherheitseinrichtung ein \u00fcberwachbares Gesichtsfeld in der Gr\u00f6\u00dfe der Kamera aufweisen soll. Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die in der Patentanmeldung genannte Kamera auch von Punktlichtquellen angestrahlt werden k\u00f6nne, so dass der maximal \u00fcberwachbare Bereich nicht \u00fcber die quadratischen optischen Schranken 32, 33, 68, 70, 72, 74, wie sie in Figur 2 der Patentanmeldung dargestellt sind, hinausgeht. In der Patentanmeldung wird daher nicht offenbart, dass das aktive Schutzfeld weniger als 50 % des maximal \u00fcberwachbaren Gesichtsfeldes betragen soll. Werden nur die oberste erste und zweite optische Schranke aktiviert, mag das Schutzfeld zwar weniger als 50 % des Gesichtsfeldes betragen, das Schutzfeld besteht dann aber nicht aus streifenf\u00f6rmigen Segmenten. Abgesehen davon wird nicht beschrieben, dass die das Schutzfeld bildenden Segmente nicht zusammenh\u00e4ngen d\u00fcrfen. Mit dem Hinweis auf die Verwendung einer Kamera statt \u201eherk\u00f6mmlicher\u201c Lichtschranken geht in der Patentanmeldung keine Erl\u00e4uterung einher, wie die Anordnung von sechs getrennten Lichtschranken durch die Verwendung einer Kamera ersetzt werden soll.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich kann sich die Beklagte f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Erfindungsbesitzes auch nicht auf die nach ihrem Vortrag am 08.12.2004 erstellte Grafik zur Festlegung der quadratischen \u00dcberwachungsstrahlen (Anlage B 4) berufen. Die Grafik bezieht sich in erster Linie auf die neben ihr stehende Darstellung des Zusammenspiels verschiedener Steuereinheiten in Abh\u00e4ngigkeit verschiedener Parameter und Steuerbefehle im Modus \u201eArbeitshub\u201c. Es ist aus der Grafik nicht ersichtlich, dass sich die Festlegung der Strahlenb\u00fcndel \u00fcberhaupt auf eine Anwendung mit einem Fl\u00e4chenstrahler und einem Kamerasensor bezieht. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die in der Grafik definierten punktquadratischen Strahlenb\u00fcndel lediglich einen Teilbereich eines Kamerasensors, mithin ein Segment aus dem maximal \u00fcberwachbaren Gesichtsfeld darstellen. Nach dem Vortrag der Beklagten habe sie mit der Grafik die genaue Strahlanordnung f\u00fcr das Schutzfeld der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform basierend auf der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Anlage B 2 definiert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei das unmittelbare Resultat dieser Arbeiten. Das als Anlage B 2 vorgelegte Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU 1 hat jedoch eine auf Lichtschranken basierende Sicherheitseinrichtung zum Gegenstand, die den Erfindungsgegenstand gerade nicht beschreibt (s.o.). Es ist nicht dargelegt, dass der Beklagten bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents am 21.12.2004 bekannt war, wie die aus dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU 1 bekannte Anordnung einzelner Schutzfelder auf einen mit einer Kamera und einem Fl\u00e4chenstrahler ausgestatteten Sensor \u00fcbertragen werden konnte. Insofern gen\u00fcgt die Kenntnis von der Verwendung einer Kamera, wie sie in der Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 offenbart ist, nicht aus. F\u00fcr den Erfindungsbesitz muss die Erkenntnis hinzukommen, dass nur Teilbereiche des Kamerasensors aktiviert werden, die weniger als 50 % des gesamten Gesichtsfeldes ausmachen und zudem mehrere, nicht zusammenh\u00e4ngende, streifenf\u00f6rmige Segmente innerhalb des Gesichtsfeldes bilden. Dass die Beklagte diesen Gedanken gefasst hatte und als technisch ausf\u00fchrbar erkannt hatte, ist nicht dargelegt. Dagegen spricht vielmehr, dass sie noch im November Versuche unternahm, um \u00fcberhaupt herauszufinden, ob ein Fl\u00e4chenstrahler geeignet ist, Konturen auf einen Kamerasensor zu projizieren, und dass die Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 vom 24.11.2004 nicht \u00fcber den isolierten Vorschlag der Verwendung einer Kamera hinausging.<\/p>\n<p>2. Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte am 21.12.2004 Erfindungsbesitz hatte, hatte sie die Erfindung bis zu diesem Zeitpunkt weder in Benutzung genommen, noch die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen. Dass sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoren bereits vor dem 21.12.2004 hergestellt, angeboten oder anderweitig im Sinne von \u00a7 9 PatG benutzt h\u00e4tte, tr\u00e4gt die Beklagte selbst nicht vor. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sie die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen bereits getroffen hatte. Daf\u00fcr ist es notwendig, dass Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren und zudem den ernstlichen Wille erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH GRUR 1964, 20, 23 \u2013 Taxilan; GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise; GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein). Handlungen, die eine noch ungewisse zuk\u00fcnftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit dar\u00fcber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung im Inland gewerblich benutzt werden soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung im Inland gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 PatG (BGH GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise). So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe bereits im Mai 2004 das Projekt D zur Entwicklung eines Sensors begonnen und bereits zu diesem Zeitpunkt die feste Absicht gehabt, ein Serienprodukt zu entwickeln, herzustellen und zu vermarkten. Aus diesem allgemein gehaltenen Entschluss, ein Serienprodukt zu entwickeln, ist jedoch nicht der ernsthafte Wille ersichtlich, die konkrete Erfindung alsbald zu benutzen. Der als Anlage B 3 vorgelegte Ausdruck aus der Entwicklungsdatenbank l\u00e4sst nicht erkennen, ob die alsbaldige Benutzung der Erfindung \u00fcberhaupt gewollt war. Der Ausdruck enth\u00e4lt zwar die \u00dcberschrift \u201eEntwicklungsprojekt\u201c, nach seinem Inhalt handelt es sich jedoch um eine Projektstudie zur Vorbereitung eines Entwicklungsprojekts. Entsprechend ist das Projekt darauf gerichtet, \u201eKnow How zur Entwicklung von mitfahrenden Schutzeinrichtungen f\u00fcr Abkantpressen\u201c aufzubauen (Anlage B 3). Dazu sollten zun\u00e4chst verschiedene Systeme kennengelernt und deren Funktionst\u00fcchtigkeit beurteilt werden. Ausdr\u00fccklich wird darauf hingewiesen, es handele sich um eine \u201eProjektstudie, deren Ziel die Erstellung eines Lastenheftes f\u00fcr das eigentliche Entwicklungsprojekt ist\u201c (Anlage B 3). Es werde \u201ekein Pflichtenheft erstellt, da es sich um kein Entwicklungsprojekt mit dem Ziel einer Produktentwicklung handelt\u201c (Anlage B 3). Demzufolge war das Projekt D noch nicht auf die alsbaldige Benutzung der Erfindung in Form der Herstellung oder des Vertriebs eines kamerabasierten Schutzsystems mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensor gerichtet. Dies sollte allenfalls Gegenstand eines nachfolgenden Entwicklungsprojekts sein. Mit dem Projekt D war zun\u00e4chst beabsichtigt, Know How aufzubauen und innovative Ans\u00e4tze f\u00fcr eine Schutzeinrichtung zu suchen, um danach die Entwicklung einer Schutzeinrichtung \u00fcberhaupt beginnen zu k\u00f6nnen. Insofern wurde eine noch ungewisse zuk\u00fcnftige Benutzung der Erfindung erst vorbereitet. Dem sollte auch das zu erstellende Lastenheft dienen. Es ist aber nicht vorgetragen, wann die Erstellung des Lastenheftes abgeschlossen war und welchen Inhalt es hatte, insbesondere ob die f\u00fcr die Benutzung der Erfindung erforderlichen Bedingungen bestimmt waren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die konkreten technischen L\u00f6sungsans\u00e4tze f\u00fcr das Folgeprojekt C 1\/2005 seien mit dem erfolgreichen Ergebnis des Machbarkeitstests mit dem Labormuster (Kamera und Fl\u00e4chenstrahler, Anlage B 10) im November definiert worden, ist nicht dargelegt, dass das Folgeprojekt unter Einschluss der bis dahin vorhandenen technischen Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen war und die Benutzung der Erfindung damit in greifbare N\u00e4he ger\u00fcckt war. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde das auf die Serienfertigung ausgerichtete Folgeprojekt unter der Bezeichnung C 1\/2005 im April 2005 gestartet. Dies geht auch aus dem weiteren Ausdruck aus der Entwicklungsdatenbank der Beklagten hervor (Anlage B 13). Ziel des Projekts war diesmal die Entwicklung einer mitfahrenden Schutzeinrichtung zur Absicherung von Abkantpressen. Es ist aber nicht dargelegt, ob der Entschluss zur Durchf\u00fchrung des Projekts C 1\/2005 vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents am 21.12.2004 gefasst wurde und bereits dieser Entschluss den festen und endg\u00fcltigen Wille umfasste, die Erfindung im Rahmen der geplanten Schutzeinrichtung zu benutzen. Vielmehr weist das Datum des Projektstarts im April 2005 darauf hin, dass die Entscheidung zur Durchf\u00fchrung des Projekts C 1\/2005 erst nach dem 21.12.2004 getroffen wurde. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, warum das Entwicklungsprojekt erst im April 2005 begonnen wurde. Selbst wenn also bereits im November 2004 die konkreten technischen L\u00f6sungsans\u00e4tze erkannt waren, die sp\u00e4ter in dem zur Marktreife entwickelten Sensor zum Einsatz kamen, waren diese L\u00f6sungsans\u00e4tze zun\u00e4chst nur Teil der urspr\u00fcnglichen Projektstudie. Wann die Entscheidung getroffen wurde, einen gewerblich nutzbaren Sensor zu entwickeln, bei dem auch die bis zum November 2004 erworbenen technischen Erkenntnisse zum Einsatz kommen sollten, ist nicht vorgetragen. Die allgemeine Entscheidung, ein Serienprodukt zu entwickeln, wie es die Beklagte bereits f\u00fcr den Beginn der Projektstudie D vorgetragen hat, gen\u00fcgt insofern nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 202 17 XXXU1 oder auf die Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 berufen, um Veranstaltungen zur Benutzungsaufnahme zu begr\u00fcnden. Die Anmeldung von Schutzrechten stellt regelm\u00e4\u00dfig keine Ma\u00dfnahme dar, die den Willen erkennen l\u00e4sst, dass die angemeldete Erfindung tats\u00e4chlich alsbald genutzt werden soll, soweit sich nicht im Zusammenhang mit anderen Umst\u00e4nden etwas anderes ergibt (Benkard\/Rogge, PatG 10. Aufl.: \u00a7 12 PatG Rn 14 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil die gesamte T\u00e4tigkeit der Beklagten bis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents am 21.12.2004 nicht \u00fcber den Rahmen der Projektstudie und die Vorbereitung einer ungewissen zuk\u00fcnftigen Nutzung der Erfindung hinausging. Mit dieser Begr\u00fcndung l\u00e4sst sich der Entschluss zur alsbaldigen Benutzung der Erfindung auch nicht dem Umstand entnehmen, dass die Beklagte einen weiteren Mitarbeiter einstellte und am 16.12.2004 die Wortmarke B anmeldete.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte kann sich zur Rechtfertigung ihrer Benutzungshandlungen nicht auf ein aus der DE 10 2004 058 XXX B 2 (Anlage B 14) hergeleitetes positives Benutzungsrecht st\u00fctzen. Bei Inanspruchnahme aus einem priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Patent kann der Inhaber eines priorit\u00e4ts\u00e4lteren Patents sich mit dem Einwand verteidigen, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde lediglich von den Anspr\u00fcchen des priorit\u00e4ts\u00e4lteren Schutzrechts \u2013 und nicht dar\u00fcber hinaus \u2013 Gebrauch gemacht (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 9 PatG Rn 11). Der Einwand des eigenen Benutzungsrechts versagt daher unter anderem dann, wenn mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzliche Merkmale benutzt werden, die Gegenstand erst des priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Schutzrechts sind (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 8, 141 Tr\u00e4gerplatte). So liegt der Fall hier. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein Schutzfeld auf, das w\u00e4hrend im Wesentlichen der gesamten Arbeitsbewegung weniger als 50 % des Gesichtsfeldes betr\u00e4gt und zudem aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden, innerhalb des Gesichtsfeldes liegenden Segmenten besteht. Diese Merkmale sind nicht Gegenstand der mit dem Patent DE 10 2004 058 XXX B4 gesch\u00fctzten technischen Lehre. Es gelten insofern die gleichen Erw\u00e4gungen wie zu der Frage, ob die zugeh\u00f6rige Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 bereits den Erfindungsbesitz dokumentiert.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass. Es ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>1. Die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung wird durch das Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 (Anlage B 2 bzw. NK 6) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, da die Entgegenhaltung nicht die Merkmale 3 und 4 des Klagepatentanspruchs offenbart. Fasst man alle Lichtschranken des in der Entgegenhaltung NK 6 beschriebenen Schutzsystems als das maximal \u00fcberwachbare Gesichtsfeld auf, wird bei der Aktivierung von zwei oder mehr ersten und zweiten Lichtschranken ein Schutzfeld aktiviert, das nicht weniger als 50 % des aus acht Lichtschranken bestehenden Gesichtsfeldes betr\u00e4gt (Merkmal 3). Werden hingegen bei einer langsamen Presse nur die oberste erste und zweite Lichtschranke aktiviert, betr\u00e4gt das Schutzfeld zwar weniger als 50 % des Gesichtsfeldes. Bei den einzelnen Lichtschranken handelt es sich aber nicht um streifenf\u00f6rmige Segmente des Gesichtsfeldes, sondern um punktf\u00f6rmige oder quadratische Empfangsfl\u00e4chen, deren L\u00e4nge und Breite gleich gro\u00df sind (Merkmal 4). Unabh\u00e4ngig von der Anzahl aktivierter Lichtschranken wird im Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 aber auch nicht offenbart, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden, streifenf\u00f6rmigen Segmenten innerhalb des Gesichtsfeldes bestehen soll. Werden mehrere erste und zweite Lichtschranken aktiviert, bilden diese in horizontaler Richtung das gesamte Gesichtsfeld. Da sich kein \u00fcberwachbarer, deaktivierter Bereich zwischen den ersten und zweiten Lichtschranken Streifen befindet, stellen die aktivierten Lichtschranken keine separaten Segmente innerhalb des Gesichtsfeldes dar.<\/p>\n<p>2. Mit vorstehender Begr\u00fcndung ist auch die Patentanmeldung DE 10 2004 058 XXX A1 (Anlage B 9) als nicht neuheitssch\u00e4dlich anzusehen. Die Entgegenhaltung B 9 hat eine \u00e4hnliche Sicherheitseinrichtung zum Gegenstand wie das Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 und offenbart ebenfalls nicht die Merkmale 3 und 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Entgegenhaltung als Alternative f\u00fcr die Verwendung \u201eherk\u00f6mmlicher\u201c Lichtschranken eine Kamera oder andere elektromagnetische Strahlen erw\u00e4hnt werden (Abs. [0051] der Anlage B 9). In der Patentanmeldung wird nicht beschrieben, ob die Sicherheitseinrichtung ein \u00fcberwachbares Gesichtsfeld aufweisen soll, dass durch die gesamte Kamera gebildet wird. Vielmehr ist es auch m\u00f6glich, jedes punkt- oder quadratf\u00f6rmige Feld des Schutzfeldes durch einen Kamerasensor zu ersetzen oder die Kamera mit separaten Punktlichtquellen in der Form der punkt- oder quadratf\u00f6rmigen Felder des Schutzfeldes zu bestrahlen. In der Entgegenhaltung B 9 wird daher nicht offenbart, dass das aktive Schutzfeld weniger als 50 % des durch die Kamera gebildeten Gesichtsfeldes betragen soll. Werden hingegen nur die oberste erste und zweite optische Schranke aktiviert, fehlt es an einem aus streifenf\u00f6rmigen Segmenten bestehenden Schutzfeld. Schlie\u00dflich wird nicht beschrieben, dass die das Schutzfeld bildenden streifenf\u00f6rmigen Segmente nicht zusammenh\u00e4ngen d\u00fcrfen. Die Entgegenhaltung B 9 enth\u00e4lt mit dem Hinweis auf die m\u00f6gliche Verwendung einer Kamera statt \u201eherk\u00f6mmlicher\u201c Lichtschranken keine weitere Beschreibung, wie die Anordnung von sechs getrennten Lichtschranken durch die Verwendung einer Kamera ersetzt werden soll.<\/p>\n<p>3. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr die Bedienungsanleitung des \u201eDFS Laser Beam\u201c (Anlage B 6 bzw. NK 7), der ein Schutzfeld in der Form einer vorderen, einer mittleren und einer hinteren \u201edetection zone\u201c zeigt. Jede \u201edetection zone\u201c besteht ihrerseits aus zwei beziehungsweise drei Empf\u00e4ngern. F\u00fcr einige Betriebsarten kann die vordere und\/oder die hintere \u201edetection zone\u201c deaktiviert werden. In der Entgegenhaltung B 6 wird nicht offenbart, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden, innerhalb des Gesichtsfeldes liegenden Segmenten bestehen soll (Merkmal 4). Wie auch im Fall des Gebrauchsmusters DE 202 17 XXXU1 bilden die aktivierten \u201edetection zones\u201c keine separaten Segmente, zwischen denen sich ein weiterer \u00fcberwachbarer, aber nicht aktivierter Bereich befindet. Vielmehr h\u00e4ngen die aktivierten \u201edetection zones\u201c unmittelbar zusammen. Dass die allein vordere und die hintere \u201edetection zone\u201c ohne die mittlere \u201edetection zone\u201c aktiviert werden kann, ist weder vorgetragen, noch aus den Abbildungen der Entgegenhaltung B 6 ersichtlich. Im \u00dcbrigen bedarf die Entgegenhaltung NK 7 keiner Ber\u00fccksichtigung, weil sie nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden ist.<\/p>\n<p>4. Die Lehre des Klagepatentanspruch ergibt sich nicht in naheliegender Weise durch die Patentanmeldung DE 103 09 XXX A1 (Anlage NK 8) in Kombination mit dem Gebrauchsmuster DE 202 17 XXXU1 (Anlage NK 6) beziehungsweise der Bedienungsanleitung f\u00fcr den \u201eDFS Laser Beam\u201c (Anlage NK 7). Die Entgegenhaltung NK 8 offenbart einen optoelektronischen Sensor mit einer Sende- und einer Empfangseinrichtung. Die Sendeeinrichtung besitzt eine Laserdiode mit einer Sendeoptik, die das Sendelicht der Laserdiode zu einem Lichtstrahl aufweitet. Die Empfangseinrichtung besitzt einen rechteckigen CMOS-Matrix-Empf\u00e4nger, der von dem Lichtstrahl beaufschlagt wird (Abs. [0025] der NK 8). Von den Empfangselementen des CMOS-Matrix-Empf\u00e4ngers kann jeweils ein unterschiedlicher Teil aktiviert werden und nur dieser Teil wird auf eine Unterbrechung des Lichtstrahls \u00fcberwacht, um gegebenenfalls einen Abschaltvorgang auszul\u00f6sen (Abs. [0028] der NK 8). Dabei kann der aktivierte Bereich des Matrix-Empf\u00e4ngers auch eine Streifenform annehmen, die weniger als 50 % des \u00fcberwachbaren Bereichs darstellt (vgl. Figur 3c oder 4b). In der Entgegenhaltung NK 8 wird jedoch nicht beschrieben, dass das Schutzfeld aus mehreren, nicht zusammenh\u00e4ngenden, innerhalb des Gesichtsfeldes liegenden Segmenten bestehen soll (Merkmal 4). Da auch die Entgegenhaltungen NK 6 und NK 7 keinen Sensor beschreiben, dessen Schutzfeld aus nicht zusammenh\u00e4ngenden Segmenten des Gesichtsfeldes besteht, f\u00fchrt auch eine Kombination mit der Entgegenhaltung NK 8 nicht zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Abgesehen davon lehrt die Entgegenhaltung NK 8 den Fachmann, immer den gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Bereich des CMOS-Matrix-Empf\u00e4ngers zu aktivieren. Das Schutzfeld kann in Abh\u00e4ngigkeit von dem zu bearbeitenden Werkst\u00fcck wahlweise im Vorderraum oder R\u00fcckraum ganz oder teilweise ausgeblendet werden (Abs. [0016] und [0017] der NK 8). Ebenso wird das Schutzfeld schmaler und schlie\u00dflich v\u00f6llig deaktiviert, je geringer der Abstand des Oberwerkzeugs zum Werkst\u00fcck im Verlauf der Arbeitsbewegung wird (Abs. [0010] bis [0013] der NK 8). Das Schutzfeld umfasst aber immer den gesamten Bereich des Matrix-Empf\u00e4ngers, soweit die Arbeitsbewegung und das Werkst\u00fcck dies zulassen. Der in der Entgegenhaltung NK 8 beschriebene optoelektronische Sensor bietet daher einen umfassenden Schutz f\u00fcr das Bedienpersonal der Maschine (so ist auch der von der Beklagten angef\u00fchrte Abs. [0063] der NK 8 zu verstehen). Der Fachmann hat keinen Anlass, die Entgegenhaltung NK 8 mit den Entgegenhaltungen NK 6 oder NK 7 zu kombinieren, da diese das Schutzfeld in einzelne Segmente unterteilen und damit hinter dem Schutzumfang eines gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen zusammenh\u00e4ngenden Schutzfeldes zur\u00fcckbleiben.<\/p>\n<p>5. Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht durch eine Kombination der Entgegenhaltung NK 8 mit dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 002 XXX U1 (Anlage NK 9) nahegelegt. Der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung NK 9 geht nicht \u00fcber die Bedienungsanleitung f\u00fcr den \u201eG\u201c (Anlage NK 7) hinaus.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Eine Festsetzung von Teilsicherheiten kommt nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anordnung solcher Teilsicherheitsleistungen keinen berechtigten Grund dargelegt hat. Ohne die Darlegung eines solchen berechtigten Interesses muss das Gericht in Aus\u00fcbung seines ihm nach \u00a7 108 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umten Ermessens derartigen Antr\u00e4gen nicht nachkommen (OLG Frankfurt\/Main NJW-RR 1997, 620, 621).<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1334 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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