{"id":537,"date":"2007-11-27T17:00:35","date_gmt":"2007-11-27T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=537"},"modified":"2016-04-20T09:25:12","modified_gmt":"2016-04-20T09:25:12","slug":"4a-o-33306-bremsbelaege-fuer-scheibenbremsen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=537","title":{"rendered":"4a O 333\/06 &#8211; Bremsbel\u00e4ge f\u00fcr Scheibenbremsen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 634<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 333\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Bremsbel\u00e4ge f\u00fcr Scheibenbremsen, die aus einem einen Reibbelag tragenden Belagtr\u00e4ger gebildet sind<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Blattfedern<\/p>\n<p>jeweils f\u00fcr eine Belaghalterung f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge, mit an einem Bremssattel bzw. Bremsgeh\u00e4use vorgesehenen Belegsch\u00e4chten, in die jeweils ein den Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger einf\u00fchrbar ist, wobei auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt und im montierten Zustand mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers auskragen, an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen gehindert ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 534 xxx anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>sofern an jedem seitlichen Schenkel der Blattfeder eine Ausnehmung ausgebildet ist und die Haltelaschen als von der Au\u00dfenseite des Belagtr\u00e4gers auskragende, an ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung aufweisende Vorspr\u00fcnge ausgebildet sind, die im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 13. September 1996 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) bezeichneten, seit dem 13. September 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Kl\u00e4gerin zu 5 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 534 xxx (Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 7.4.1993 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 26.6.1990 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 7.4.1993 und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 3.8.1994. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt Deutschland.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Belaghalterung f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge, mit an einem Bremssattel bzw. einem Bremsgeh\u00e4use vorgesehenen Belagsch\u00e4chten, in die jeweils ein einen Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger und ggf. eine Druckverteilerplatte einf\u00fchrbar ist, wobei auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers und ggf. der Druckverteilerplatte eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt und im montierten Zustand mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen, an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen gehindert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet<br \/>\n(a) dass an jedem seitlichen Schenkel der Blattfeder (5) eine Ausnehmung (21) ausgebildet ist und<br \/>\n(b) dass die Haltelaschen (19) als von der Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers (1) bzw. der Druckverteilerplatte auskragende, an ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung aufweisende Vorspr\u00fcnge (19) ausgebildet sind, die im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung (21) derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung (21) an der Hinterschneidung anliegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 eine Teilseitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Belagtr\u00e4gerplatte mit an dieser ausgebildeten Haltelaschen, in welchen (mit ausgezogenen Linien dargestellt) die Blattfeder in eingeh\u00e4ngter Position befindlich dargestellt ist, w\u00e4hrend strichliniert die Form der Blattfeder im gel\u00f6sten, entspannten Zustand wiedergegeben ist, in Figur 2 eine Draufsicht auf die Blattfeder in ihrem Einbauzustand am Belagtr\u00e4ger, in Figur 3 eine Draufsicht der in Figur 1 strichliniert wiedergegebenen Blattfeder in ihrem entspannten Zustand, und in Figur 4 eine vergr\u00f6\u00dferte Teilansicht einer der Haltelaschen unter Darstellung der an ihr ausgebildeten Hinterschneidung:<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Athen, Griechenland, stellt her und vertreibt Bremseinrichtungserzeugnisse. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren Scheibenbremsbel\u00e4ge (unter anderem die Typen PAS-452, PAS-496 und PAS-512) und Blattfedern f\u00fcr Scheibenbremsbel\u00e4ge (unter anderem die Typen ACC-801 bzw. ACC-806). Die Scheibenbremsbel\u00e4ge und die Blattfedern werden von der Beklagten nicht als Einheit vertrieben. Die Beklagte unterhielt auf der Fachmesse \u201eA\u201c in den Jahren 2004 und 2006 einen Messestand.<br \/>\nDort war auch das als Anlage K 5 vorgelegte Prospektblatt sowie der als Anlage K 7 in Ausz\u00fcgen vorgelegte Gesamtkatalog der Beklagten (auch als CD) f\u00fcr Messestandsbesucher erh\u00e4ltlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte habe durch die Bewerbung der auf dem Prospektblatt und den Seiten 5, 6, 30, 35, 36 und 50 des Gesamtkatalogs abgebildeten Bremsbel\u00e4ge PAS-452, PAS-496 und PAS-512 eine mittelbare Patentverletzung begangen. Zudem habe sie auf den genannten Seiten des Gesamtkatalogs sowie separat auch auf den Katalogseiten 106 und 107 die Blattfedern mit den Typenbezeichnungen ACC-801 und ACC-806 angeboten und dadurch das Klagepatent ebenfalls mittelbar verletzt. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter vor, die Beklagte habe bereits auf der Messe B 2004 einen Katalog verteilt, der das als Anlage K 10 vorgelegte Prospektblatt enthalten habe, auf dem unter anderem die vorgenannten Bremsbel\u00e4ge bereits enthalten gewesen seien. Auf der B 2006 seien \u00fcberdies der Bremsbelag PAS-452 sowie die Blattfeder ACC-806 gegenst\u00e4ndlich ausgestellt worden, wie aus den als Anlage K 11 vorgelegten Fotografien hervorgehe. Die Kl\u00e4gerin nimmt zudem Bezug auf den in dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblatt wiedergegebenen Zertifizierungshinweis des deutschen T\u00dcV. Sie habe ferner festgestellt, dass sich auf der auf der A 2006 verteilten CD Bauartzulassungen des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg bef\u00e4nden, darunter unter anderem eine Genehmigung f\u00fcr den Bremsbelag PAS-452, die sie als Anlage K 13 vorlegt. Die Kl\u00e4gerin weist auch auf den der Typengenehmigung zugrunde liegenden Pr\u00fcfbericht des T\u00dcV Y hin, den sie gleichfalls in der Anlage K 13 \u00fcberreicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Gericht zun\u00e4chst in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung gebeten, die Klage soweit damit Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung und Rechnungslegung wegen mittelbarer Patentverletzung durch Anbieten und Vertrieb der beanstandeten Blattfedern geltend gemacht werden, an das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Landgericht F \u2013 Patentstreitkammer \u2013 zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 31.10.2007 hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, die Klage insoweit zur\u00fcckzunehmen. Die Beklagte hat der Teilklager\u00fccknahme zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt weiterhin,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichts und beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt aus, das angerufene Landgericht sei \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig, weil die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Handlungen auf der \u201eA\u201c in F und damit nicht in Nordrhein-Westfalen erfolgt seien. Es drohe auch keine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Gerichts, weil ihre, der Beklagten, Ausstellert\u00e4tigkeit auf der \u201eA\u201c allein wegen der internationalen Bedeutung der Fachmesse erfolgt sei und darauf abgezielt habe, das internationale Publikum anzusprechen. Weder habe die Beklagte die beanstandeten Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern bislang in Deutschland vertrieben, noch habe sie die Absicht, dies zu tun. Sie habe sich zudem nicht r\u00fcgelos auf den Gerichtsstand D\u00fcsseldorf eingelassen. Eine r\u00fcgelose Einlassung setze voraus, dass zur Hauptsache verhandelt worden sei. Die Stellung eines Sachantrags sei zun\u00e4chst nur ein formeller Vorgang und nicht bereits eine Verhandlung im Sinne der \u00a7\u00a7 39, 82 Abs. 3, 253 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die beanstandeten Scheibenbremsbel\u00e4ge k\u00f6nnten mit zahlreichen unterschiedlichen Blattfedern versehen und ausgestattet werden, wie sich aus den als Anlage B 2 vorgelegten Kundenbest\u00e4tigungen ergebe. Der Anlage B 2 k\u00f6nne auch entnommen werden, dass die Kunden der Beklagten nicht die Blattfedern der Kl\u00e4gerin verwenden. Die Beklagte meint, ihre Bremsbel\u00e4ge bez\u00f6gen sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, seien von ihr nicht zur Benutzung in Deutschland angeboten worden und seien auch nicht dazu geeignet, f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Belaghalterung verwendet zu werden. Schlie\u00dflich fehle es an einer Bestimmung zur Verwendung mit einer Blattfeder, bei der \u2013 wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen &#8211; eine Ausnehmung der Blattfeder im montierten Zustand derart hintergriffen werde, dass die Au\u00dfenkante der Ausnehmung an der Hinterschneidung des Vorsprungs des Belagtr\u00e4gers anliege, wie sich aus den als Anlage B 5 vorgelegten Ablichtungen ergebe. Die dort gezeigte Ausnehmung der Blattfeder liege nicht an den Vorspr\u00fcngen und damit auch nicht an der Hinterschneidung an.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlage Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist, soweit sie nicht teilweise zur\u00fcckgenommen worden ist, zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>1.) Die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf als Patentstreitgericht ist, soweit Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, uneingeschr\u00e4nkt gegeben, also sowohl hinsichtlich der beanstandeten Belagtr\u00e4ger als auch der beanstandeten Blattfedern. Wegen der geltend gemachten Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche ist das angerufene Gericht im Hinblick auf die beanstandeten Belagtr\u00e4ger international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, Art. 5 Nr. 1, 24 EuGVVO, \u00a7\u00a7 32, 39 ZPO, \u00a7 143 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin als mittelbar patentverletzend beanstandeten Bremsbel\u00e4ge f\u00fcr Schreibenbremsen folgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit aus dem Gesichtspunkt der r\u00fcgelosen Verhandlung im fr\u00fchen ersten Termin vom 9.11.2006. Voraussetzung f\u00fcr eine Zust\u00e4ndigkeit nach Art. 24 EuGVVO, \u00a7 39 ZPO ist, dass sich die Beklagte im Gerichtstermin zur Sache eingelassen hat. Dies geschieht im Allgemeinen durch die Stellung eines Sachantrags, vgl. \u00a7 137 Abs. 1 ZPO. Hingegen ist ein Verhandeln allein \u00fcber Prozessvoraussetzungen, Prozesshandlungen und dergleichen nicht hinreichend (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 39 ZPO, Rdn. 6 f.). In dem Antrag auf Klageabweisung, den die Beklagte im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt hat, liegt zweifelsfrei ein Sachantrag (Baumbach\/Lauterbach\/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., \u00a7 297, Rdn. 4, 7). Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der von der Kl\u00e4gerin im fr\u00fchen ersten Termin gestellten Antr\u00e4ge gestellt, ohne diesen auf ein blo\u00dfes Prozessurteil zu begrenzen und insbesondere ohne den Vorbehalt der fehlenden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Sie hat sich damit im Umfang der im fr\u00fchen ersten Termin von der Kl\u00e4gerin gestellten Klageantr\u00e4ge auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz r\u00fcgelos zur Sache eingelassen.<\/p>\n<p>Eine r\u00fcgelose Einlassung im Sinne des Art. 24 EuGVVO, \u00a7 39 ZPO liegt nicht vor, soweit die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge im Schriftsatz vom 27.8.2007 auf Blattfedern erweitert hat und die erweiterten Antr\u00e4ge erstmals im Verhandlungstermin vom 18.10.2007 gestellt hat. Insoweit ergibt sich die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichts hinsichtlich des auf Unterlassung gerichteten Antrags jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr eines mittelbar patentverletzenden Anbietens im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, \u00a7 32 ZPO. Die als mittelbar patentverletzend beanstandeten Blattfedern werden in dem als Anlage K 7 vorgelegten Gesamtkatalog auf verschiedenen Seiten zusammen mit den von der Kl\u00e4gerin gleichfalls beanstandeten Bremsbel\u00e4gen der Typenbezeichnungen PAS-452 und PAS-496 gezeigt und auf den Katalogseiten 106 und 107 unter den Typenbezeichnungen ACC-801 und ACC-806 separat beworben. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, das die Beklagte in ihrem nachgelassen Schriftsatz vom 5.11.2007 unstreitig gestellt hat und im \u00dcbrigen als zutreffend zu unterstellen ist (vgl. BGHZ 124, 237, 241; 132, 105, 110; GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime), hat die Beklagte das Prospektblatt verteilt und den Gesamtkatalog auf ihrem Stand auf der Messe \u201eA\u201c in F am Main im September 2006 f\u00fcr die Messestandsbesucher vorr\u00e4tig gehalten und diesen \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>In dem Aush\u00e4ndigen des Gesamtkatalogs auf der \u201eA\u201c an interessierte Messebesucher durch die Beklagte liegt ein Anbieten der beanstandeten Bremsbel\u00e4ge im patentrechtlichen Sinne. Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in dem Verteilen eines Werbeprospektes, der die Darstellung eines dem Gegenstand eines Patents entsprechenden Erzeugnisses enth\u00e4lt, in aller Regel ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 Satz 1 Nr. 1 PatG zu sehen ist. Denn bereits eine solche Verhaltensweise ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Nichts anderes gilt f\u00fcr den Begriff des \u201eAnbietens\u201c in \u00a7 10 Satz 1 PatG, der sich mit dem Begriff des Anbietens nach \u00a7 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PatG deckt (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl, \u00a7 10, Rdn. 12). Entsprechend dient auch der Gesamtkatalog der Beklagten, welcher die als mittelbar patentverletzend angegriffenen Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern zeigt, offensichtlich dem Zweck, den Absatz der Bremsbel\u00e4ge zu f\u00f6rdern und stellt deshalb ein Anbieten im patentrechtlichen Sinne dar. Die Beklagte kann auch nicht damit geh\u00f6rt werden, dass es sich bei dem Katalog um einen griechischen Katalog handele. Zutreffend ist zwar, dass der Titel auf der ersten Seite allein in griechischer Sprache wiedergegeben ist. Alle f\u00fcr eine Bestellung der angegriffenen Bremstr\u00e4ger und Blattfedern relevanten Daten sind jedoch auch in Englisch abgefasst, so dass sie auch von anderen als griechischen Besuchern (und insbesondere auch deutschen Besuchern) der internationalen Fachmesse C ohne weiteres verstanden werden konnten. Denn nach der Lebenserfahrung kann von den Besuchern einer internationalen Messe f\u00fcr Automobilzubeh\u00f6r angenommen werden, dass diesen die einschl\u00e4gigen englischen Fachbegriffe gel\u00e4ufig sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat den Prospekt nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin allerdings nur auf der Messe \u201eA\u201c in F am Main verteilt. Das Anbieten ist damit zwar in Deutschland, nicht aber im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf, welcher in Patentstreitsachen das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst, \u00a7 143 Abs. 1 i.V.m. VO vom 13.1.1998, GV NW 1998, 106, erfolgt. Durch das Verteilen des Gesamtkatalogs auf einer Messe in F am Main ist aber zugleich die Gefahr begr\u00fcndet worden, dass die Beklagte die beanstandeten Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern auch in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf anbieten und liefern wird. Denn es ist kein Grund daf\u00fcr ersichtlich, weshalb die Beklagte, die aktiv werbend auf einer Messe in Erscheinung getreten ist, von einer Vertriebshandlung nach Nordrhein-Westfalen absehen wird, wenn sich f\u00fcr diese die M\u00f6glichkeit ergibt, das Produkt auch dorthin anzubieten bzw. zu vertreiben. Die Beklagte hat insbesondere nicht dargetan, durch welche Vorkehrungen sie \u201eklar zum Ausdruck gebracht\u201c haben will, dass sie nicht die Absicht gehabt hat, die beanstandeten Scheibenbel\u00e4ge in Deutschland zu vertreiben. Im Gegenteil wird jedenfalls in dem nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin von der Beklagten verteilten Prospektblatt auch die deutsche Bezeichnung \u201eBremsbel\u00e4ge\u201c verwendet. Hinzu kommt, dass die Beklagte am 24.9.2003 eine Genehmigung f\u00fcr den Bremsbelag des Typs PAS-452 beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg auf der Grundlage eines Gutachtens des T\u00dcV Y vom 17.9.2003 erwirkt hat. Dies verst\u00e4rkt nicht nur die Gefahr, dass die Beklagte bei geeigneter Gelegenheit die beanstandeten Bremsbel\u00e4ge in Deutschland und auch in Nordrhein-Westfalen vertreiben wird, sondern auch das Risiko, dass sie die daf\u00fcr von ihr in dem Prospekt als komplement\u00e4r zu den Belagtr\u00e4gern beworbenen Blattfedern im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Landgerichts vermarkten wird. Ihr Vorbringen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Deutschland und damit auch nicht in Nordrhein-Westfalen anbieten oder liefern zu wollen, stellt sich danach als reine Schutzbehauptung dar, welche die Gefahr einer Erstbegehung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf nicht ausschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen mittelbarer Patentverletzung durch das Angebot der angegriffenen Belagtr\u00e4ger sowie der gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung wegen mittelbarer Patentverletzung durch das Angebot der beanstandeten Blattfedern zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Bei Scheibenbremsen f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge werden in Belagsch\u00e4chten einf\u00fchrbare, Reibbel\u00e4ge tragende Belagtr\u00e4ger bzw. Tragplatten verwendet, welche zum Zwecke der Abbremsung einer Bremsscheibe durch Zuspannmittel an diese angepresst werden. Die Belagtr\u00e4ger sind hohen Beschleunigungen ausgesetzt und besitzen die Neigung, innerhalb der Belagsch\u00e4chte und ihrer F\u00fchrungen mit hoher Wucht aufzuschlagen, vorzugsweise senkrecht zur Bodenebene, so dass diese Kr\u00e4fte im vollen Umfang auf die Bauteile der Scheibenbremse einwirken k\u00f6nnen. Zur Vermeidung des Klapperns der Bel\u00e4ge bzw. des Ausschlagens der F\u00fchrungsfl\u00e4chen in den Belagsch\u00e4chten ist es bekannt, an der Au\u00dfenkante der Belagtr\u00e4ger Blattfedern zur Wirkung kommen zu lassen, welche den Bremsbelag in seiner Gesamtheit federnd verspannen. Um einen schnellen Belagwechsel mit geringst m\u00f6glichem Aufwand durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, ist ein vom Bremssattelgeh\u00e4use getragener, z.B. an diesem verschraubbarer Halteb\u00fcgel vorgesehen, welcher auf die Blattfedern einwirkt und diese unter Vorspannung an die Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers anpresst. Halteb\u00fcgel dieser Art werden u.a. mit Schraubverbindungen oder mit einfachen Stiftverbindungen am Bremssattelgeh\u00e4use fixiert. Bei Stiftverbindungen kann das Austreiben des Stiftes eine explosionsartige Entspannung der stark vorgespannten Belaghaltefeder zur Folge haben, was schlimmstenfalls zu Personensch\u00e4den f\u00fchren kann. Bei Schraubverbindungen ist ein Festkorrodieren der Schraube nicht vollst\u00e4ndig auszuschlie\u00dfen. Dies kann dazu f\u00fchren, dass der Schraubenkopf beim L\u00f6seversuch abgeschert wird und damit ebenfalls das Problem der explosionsartigen Entspannung auftritt, wie es bei Stiftverbindungen existiert.<\/p>\n<p>Aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 248 385 ist eine Belaghalterung bekannt, die mindestens einen an einem Bremssattel bzw. an einem Bremsgeh\u00e4use vorgesehenen Belagschacht aufweist, in den ein einen Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger und gegebenenfalls eine Druckverteilerplatte einf\u00fchrbar ist, wobei auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers und gegebenenfalls der Druckverteilerplatte eine Blattfeder einwirkt, die sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt. Auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers bzw. der Druckverteilerplatte ist ferner jeweils eine Haltelasche ausgebildet, die eine halbrunde Ausnehmung aufweist, in die ein entsprechend komplement\u00e4r bzw. als Halbbogen ausgebildetes Ende der Blattfeder eingreift. Hierdurch wird, so die Beschreibung der Klagepatentschrift, einerseits ein leichtes Einf\u00fchren der Blattfeder erreicht und andererseits sichergestellt, dass sich die Blattfeder bei der Demontage nicht ohne weiteres l\u00f6st. Die genannte Ausbildung der Haltelasche hat jedoch, so wird in der Beschreibung weiter ausgef\u00fchrt, den Nachteil, dass das explosionsartige Entspannen nicht unter allen Umst\u00e4nden verhindert werden kann, weil bereits ein geringf\u00fcgiges Manipulieren an der Blattfeder dazu f\u00fchrt, dass diese ihren Sitz vorzeitig verl\u00e4sst. Ein weiterer Nachteil ist darin zu sehen, dass die Ausbildung von halbrunden Enden an der Blattfeder relativ kostspielig ist.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, die bekannte Belaghalterung derart weiterzubilden, dass trotz kosteng\u00fcnstiger Herstellung eine pl\u00f6tzliche Ausdehnung der Blattfeder bei der Demontage sicher verhindert werden kann.<\/p>\n<p>Das soll durch die nachfolgende Merkmalskombination nach Patentanspruch 1 erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Belaghalterung f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge;<br \/>\n2. an einem Bremssattel bzw. einem Bremsgeh\u00e4use sind Belagsch\u00e4chte vorgesehen;<br \/>\n3. in die Belagsch\u00e4chte ist jeweils ein einen Reibbelag tragender Belagtr\u00e4ger und ggf. eine Druckverteilerplatte einf\u00fchrbar;<br \/>\n4. auf die Au\u00dfenkanten des Belagtr\u00e4gers und ggf. der Druckverteilerplatte wirkt eine Blattfeder ein;<br \/>\n5. die Blattfeder<br \/>\nst\u00fctzt sich sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement ab und<br \/>\nist im montierten Zustand an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen gehindert mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen;<br \/>\n6. an jedem seitlichen Ende der Blattfeder (5) ist eine Ausnehmung (21) ausgebildet;<br \/>\n7. die Haltelaschen (19) sind als Vorspr\u00fcnge (19) ausgebildet, die<br \/>\nvon der Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers (1) bzw. der Druckverteilerplatte auskragen,<br \/>\nan ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung aufweisen,<br \/>\nim montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung (21) derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung (21) an der Hinterschneidung anliegt.<\/p>\n<p>Nach den Vorteilsangaben des Klagepatents ist der Aufbau sowohl des Belagtr\u00e4gers als auch der Blattfeder sehr einfach und dennoch von absolut sicherer Wirkungsweise, wobei die Blattfeder im gespannten Zustand mit ihren Ausnehmungen derart \u00fcber die Haltelaschen f\u00fchrbar ist, dass die Haltelaschen bei nachfolgender vollkommener oder teilweise Entspannung der Blattfeder deren Ausnehmungen durchsetzen und die Blattfeder unverlierbar gehaltert ist. Bei Demontage des Bremsbelages bzw. der Druckverteilerplatte kann es selbst bei einem Abscheren der zum Befestigen des Halteb\u00fcgels dienenden Schraubverbindung nicht vorkommen, dass die Blattfeder sich explosionsartig ausdehnt und abspringt, weil die Blattfeder nach teilweiser Entspannung an den Haltelaschen diese hintergreifen, festhakt und gehaltert bleibt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.) Bei den von der Beklagten angebotenen Bremsbel\u00e4gen und Blattfedern handelt es sich jeweils um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. Ein solcher Bezug ist allgemein gegeben, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, wobei ein f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung v\u00f6llig untergeordnetes Merkmal, insbesondere weil es zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zu Grunde liegenden technischen Problem nichts beitr\u00e4gt (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem), als nicht-wesentliches Element der Erfindung unber\u00fccksichtigt bleiben kann (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848, 849 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Bei den beanstandeten Bremsbel\u00e4gen handelt es sich \u2013 wie in den Merkmalen 3 und 4 vorgesehen &#8211; um einen einen Reibbelag tragenden Belagtr\u00e4ger, auf dessen Au\u00dfenkanten eine Blattfeder im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einbauzustand einwirkt. Zudem verf\u00fcgen die Belagtr\u00e4ger \u00fcber zwei Haltlaschen im Sinne des Merkmals 5.2, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers auskragen. Die Haltelaschen sind entsprechend der Merkmalsgruppe 7 als Vorspr\u00fcnge ausgebildet, die von der Au\u00dfenkante des Belagtr\u00e4gers der Druckverteilplatte auskragen (Merkmal 7.1) und an ihrer Au\u00dfenkante eine Hinterschneidung aufweisen (Merkmal 7.2). Diese Hinterschneidung kann im montierten Zustand die in Merkmal 6 vorgesehene, an jedem seitlichen Ende der Blattfeder ausgebildete Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante der Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt, wie in Merkmal 7.3 gelehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, dass die wesentlichen Elemente der in Patentanspruch 1 des Klagepatents definierten Erfindung insbesondere die Merkmale seien, durch welche sich diese vom Stand der Technik abhebe. Das insoweit im Hinblick auf den aus der EP 0 248 385 allein relevante Merkmal sei darin zu sehen , dass eine Blattfeder mit Ausnehmungen an den Enden vorgesehen sei, wobei die Vorspr\u00fcnge im montierten Zustand die jeweilige Ausnehmung derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkanten dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegen (Merkmale 6 und 7.3).<\/p>\n<p>Der Beklagten kann bereits in ihrem rechtlichen Ansatz nicht zugestimmt werden. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelm\u00e4\u00dfig jedes Merkmal, das Bestandteil des Patentanspruchs ist, bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die gesch\u00fctzte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber gew\u00e4hrten Schutz auf Benutzungsformen, die s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzende Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grunds\u00e4tzlich auch tauglicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des \u00a7 10 PatG. Insbesondere ist es nicht m\u00f6glich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht selten sind s\u00e4mtliche Merkmale eines Patentanspruchs als solche im Stand der Technik bekannt. Ein taugliches Abgrenzungskriterium l\u00e4sst sich deshalb hieraus nicht gewinnen (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Wie bereits dargelegt, sind eine Vielzahl der Merkmale aus Patentanspruch 1 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Zudem bezieht sich diese auch auf eine entsprechend dem Merkmal 6 ausgebildete Blattfeder, indem deren Ausnehmung im montierten Zustand von den Vorspr\u00fcngen nach den Merkmalen 7 bis 7.2 derart durchgriffen werden kann, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung anliegt. Erg\u00e4nzend sei erw\u00e4hnt, obwohl es darauf aus den genannten rechtlichen Gr\u00fcnden gar nicht mehr ankommt, dass dieses technisch-funktionale Zusammenwirken auch aus der EP 0 248 385 nicht bekannt gewesen ist.<\/p>\n<p>Auch die von der Kl\u00e4gerin weiterhin angegriffene Blattfeder bezieht sich ebenfalls auf ein wesentliches Element der Erfindung, weil sich diese im montierten Zustand sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt und im montierten Zustand an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen mittels zweier Haltelaschen gehindert werden kann, wenn diese auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen, Merkmalsgruppe 5. Zudem ist an jedem ihrer seitlichen Enden eine Ausnehmung ausgebildet, Merkmal 6, so dass die Blattfeder im montierten Zustand von den in Merkmal 7 bis 7.2 beschriebenen Ausnehmung durchgriffen werden kann. Die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung liegt an der Hinterschneidung an, wenn die Vorspr\u00fcnge des Belagtr\u00e4gers so dimensioniert sind, dass sich die Blattfeder, nachdem das Niederhalterelement gel\u00f6st worden ist, mit ihren Ausnehmungen so zusammenzieht, dass deren Auskanten in den Hinterschneidungen des Belagtr\u00e4gers zur Anlage gelangen.<\/p>\n<p>2.) Die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern sind auch objektiv geeignet, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Bremsbel\u00e4ge k\u00f6nnen in die Belagsch\u00e4chte, die an einem Bremssattel bzw. einem Bremsgeh\u00e4use einer Belaghalterung f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge vorgesehen sind, eingelegt werden. Zudem sind, wie bereits dargelegt, die Bremsbel\u00e4ge derart ausgebildet, dass auf deren Au\u00dfenkanten bzw. der Druckverteilerplatte eine Blattfeder einwirken kann, indem sich die Blattfeder sattel- bzw. geh\u00e4useseitig an einem l\u00f6sbaren Niederhalteelement abst\u00fctzt und im montierten Zustand an einem selbstt\u00e4tigen L\u00f6sen mittels zweier Haltelaschen, die auf beiden Seiten des Belagtr\u00e4gers bzw. der Druckverteilerplatte auskragen, gehindert wird. Die Haltelaschen sind bei den angegriffenen Bremsbel\u00e4gen als Vorspr\u00fcnge ausgebildet, die von der Au\u00dfenkante der Bremsbel\u00e4ge auskragen und an ihrer Au\u00dfenkante ein Hinterschneidung aufweisen. Die Hinterschneidung ist f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsformen PAS 452 und PAS 496 in der Anlage K 6 jeweils durch einen Pfeil gekennzeichnet und entsprechend auch bei der in Anlage K 5 gezeigten Ausf\u00fchrungsform PAS 512 vorhanden. Es ist unmittelbar einsichtig, dass sich eine Blattfeder im montierten Zustand bei gel\u00f6stem Niederhalteelement in die Hinterschneidungen der Haltelaschen (inneren Vorspr\u00fcnge) des beanstandeten Belagtr\u00e4gers entspannt und dadurch in Form- und Kraftschluss mit den Haltelaschen (inneren Vorspr\u00fcngen) des Belagtr\u00e4gers gelangt, so dass diese unverlierbar gehalten wird, wenn die Distanz zwischen der Au\u00dfenkante der Haltelaschen geringer ist als die Distanz zwischen der Innenkante der Ausnehmung der Blattfeder in v\u00f6llig entspanntem Zustand. Denn dann wird die Blattfeder durch ihre (verbliebene) Federkraft in den Hinterschneidungen der Haltelaschen festgelegt, indem die an jedem seitlichen Ende der Blattfeder vorhandenen Ausnehmung im montierten Zustand von den entsprechenden an der Au\u00dfenkante hinterschnittenen Haltelaschen durchgriffen werden, so dass die Au\u00dfenkanten der Ausnehmungen an den Hinterschneidungen anliegen.<\/p>\n<p>Dass es auf dem deutschen Markt Blattfedern gibt, die so dimensioniert und vorgespannt sind, dass sie sich nach dem L\u00f6sen in die Hinterschneidungen an die Vorspr\u00fcnge der beanstandeten Belagtr\u00e4ger der Beklagten anlegen, ergibt sich bereits daraus, dass die Belagtr\u00e4ger der Beklagten als Verschlei\u00dfteil f\u00fcr Scheibenbremsen der Kl\u00e4gerin vorgesehen sind (und zwar ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Produktblattes der Beklagten sowie des als Anlage K 7 vorgelegten Gesamtkatalogs der Beklagten der Typ PAS-452 f\u00fcr die Bremse X SB 700, der Typ PAS-496 f\u00fcr die Bremse X SB 6000 und der Typ PAS-512 f\u00fcr die Bremse X SB 5000) und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die entsprechenden Belagtr\u00e4ger und Blattfedern der Kl\u00e4gerin nach der Lehre des Klagepatents ausgestaltet sind. Wird also ein Bremstr\u00e4ger der Beklagten mit einer Blattfeder der Kl\u00e4gerin befestigt, verwirklicht sich bei der Demontage des Bremstr\u00e4gers der in Merkmal 7.3 geforderte Zustand. Au\u00dferdem hat die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Anlegen der Federausnehmungen in den Hinterschneidungen der Belagtr\u00e4gervorspr\u00fcnge sich auch bei einem der beanstandeten Bremstr\u00e4ger der Beklagten einstellt, wenn dieser mit einer der gleichfalls beanstandeten Blattfedern der Beklagten best\u00fcckt worden ist. Vielmehr hat sie lediglich ausgef\u00fchrt, dass ihre Bremstr\u00e4ger durchaus auch mit anderen Federn verwendet werden k\u00f6nnten, die nicht im Bereich der Hinterschneidung an dem Vorsprung anliegen. Das sei technisch auch zweckm\u00e4\u00dfig, da die Vorspr\u00fcnge eine seitliche F\u00fchrung der Feder unterst\u00fctzten, womit ein Verkippen der Feder vermieden werde. Das schlie\u00dft aber die objektive Eignung der beanstandeten Bremstr\u00e4ger mit einer entsprechend den Vorgaben der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgestalteten Blattfeder im Sinne der Erfindung verwendet zu werden, eben so wenig aus wie die Tatsache, dass die Lehre des Klagepatents gerade auch durch eine Kombination der beanstandeten Bremstr\u00e4ger der Beklagten mit den angegriffenen Blattfedern der Beklagten verwirklicht wird.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist dar\u00fcber hinaus festzustellen, dass die beanstandeten Bremstr\u00e4ger in Deutschland ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent geeignet sind. Die Beklagte hat dies zwar bestritten und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass die Scheibenbremsbel\u00e4ge mit zahlreichen unterschiedlichen Blattfedern versehen und ausgestattet werden k\u00f6nnten, die sich nicht in die Hinterschneidungen der Vorspr\u00fcnge der Bremstr\u00e4ger entspannen w\u00fcrden. Ihr Bestreiten ist jedoch nicht hinreichend qualifiziert, um die Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass eine ausschlie\u00dfliche Eignung vorliege, in Frage zu stellen. Die Beklagte hat zur weiteren Erl\u00e4uterung ihrer Position zwei Kundenerkl\u00e4rungen als Anlage B 2 eingereicht. Darin best\u00e4tigt ein Unternehmen aus Algerien und ein Unternehmen aus Jordanien, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Scheibenbremsbel\u00e4ge mit Blattfedern geliefert worden seien, die auf beiliegenden Fotos abgebildet seien, aber mit jeder markt\u00fcblichen Feder genutzt werden k\u00f6nnten und dass sie die Scheibenbremsbel\u00e4ge mit den gezeigten Blattfedern vertreiben w\u00fcrden. Aus diesen Erkl\u00e4rungen geht bereits nicht hervor, dass die auf den Fotos jeweils gezeigte Feder sich nicht in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise in den Hinterschneidungen der Bremsbel\u00e4ge anlegt. Zudem betreffen die Erkl\u00e4rungen offensichtlich den algerischen bzw. den jordanischen Markt. Ob die gezeigten Federn auch in Deutschland erh\u00e4ltlich sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte hat \u00fcberdies Ablichtungen einer auf einem Belagtr\u00e4ger befestigten Blattfeder als Anlage B 5 eingereicht. Die Fotografie zeigt zwar eine auf einem Bremstr\u00e4ger aufliegende Blattfeder, deren innere Ausnehmung jedenfalls auf dem zweiten Foto nicht an dem Vorsprung des Belagtr\u00e4gers anliegt. Das entsprechende Vorbringen, damit sei eine Feder gezeigt, die nicht an den Hinterscheidungen eines angegriffenen Belagtr\u00e4gers anliege, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Es fehlt jeder Vortrag, welcher der Kl\u00e4gerin und gegebenenfalls einem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen eine Identifizierung der Feder erm\u00f6glichen k\u00f6nnte. Ein solcher Vortrag ist auch im Verhandlungstermin nicht nachgeholt worden, nachdem die Beklagte darauf von dem Kl\u00e4gervertreter hingewiesen wurde. Die Beklagte legt zudem auch hier nicht dar, ob die Feder \u00fcberhaupt in Deutschland erh\u00e4ltlich ist. Das Bestreiten der Beklagten wird auch nicht durch das als Anlage B 4 vorgelegte Foto gest\u00fctzt. Dieses soll einen Belagtr\u00e4ger der Beklagten mit einer alternativen Blattfeder mit zwei Ausnehmungen auf jeder Seite zeigen. Wie die Kl\u00e4gerin, von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, deutet jedoch der Umstand, dass die Distanz zwischen den inneren Ausnehmungen der Feder offensichtlich kleiner ist als der Abstand zwischen den Au\u00dfenkanten der Vorspr\u00fcnge, darauf hin, dass sich jedenfalls diese Feder, wenn sie auf den Belagtr\u00e4ger aufgesetzt wird, in die Hinterschneidungen zusammenzieht. Die Beklagte hat nach alledem nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die beanstandeten Belagtr\u00e4ger im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents auch patentfrei verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Erl\u00e4uterungen folgt zugleich, dass die von der Beklagten angebotenen und von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Blattfedern objektiv zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung geeignet sind. Denn diese weisen unstreitig Ausnehmungen auf, die von Haltelaschen des Belagtr\u00e4gers durchgriffen werden k\u00f6nnen. Weisen die Haltelaschen an ihren Au\u00dfenkanten Hinterschneidungen auf und ist die Blattfeder auf dem Belagtr\u00e4ger montiert, aber das Niederhalteelement gel\u00f6st, legt sich die Blattfeder an der Hinterschneidung der Lasche an, wenn die Distanz zwischen den Au\u00dfenkanten der Laschen geringer ist als die Distanz zwischen den Innenkanten der Ausnehmungen der Blattfeder. Dass dies bei mit den angegriffenen Blattfedern versehenen Belagtr\u00e4gern der Beklagten der Fall ist, hat diese nicht bestritten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat schlie\u00dflich nicht aufgezeigt, dass die beanstandeten Blattfedern auch auf Belagtr\u00e4gern verwendet werden k\u00f6nnen, ohne dass die Lehre des Klagepatents verwirklicht wird. Es ist daher auch bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Blattfedern der Beklagten davon auszugehen, dass diese ausschlie\u00dflich zur Verwendung auf Belagtr\u00e4gern geeignet sind, bei denen sich die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Erfindung realisiert.<\/p>\n<p>3) Es ist f\u00fcr die Beklagten zumindest offensichtlich gewesen, dass die Angebotsempf\u00e4nger die in Rede stehenden Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern erfindungsgem\u00e4\u00df verwenden. F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob zum Zeitpunkt des Angebots nach den Umst\u00e4nden des Falles f\u00fcr den Dritten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung, GRUR 2007, 679, 683 &#8211; Haubenstretchautomat). Abgesehen von den F\u00e4llen ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbarer Mittel ist dies regelm\u00e4\u00dfig insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die offensichtliche Bestimmung zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits aus der ausschlie\u00dflichen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendbarkeit der beanstandeten Belagtr\u00e4ger und Blattfedern. Hinzu kommt, dass die Beklagte in dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblatt bei jedem der beanstandeten Belagtr\u00e4ger auf den Bremstyp der Kl\u00e4gerin hinweist, bei dem der Belagtr\u00e4ger eingesetzt werden kann. F\u00fcr den Angebotsempf\u00e4nger ergibt sich daraus, dass er die Bremstr\u00e4ger der Beklagten bei dem jeweiligen Bremstyp so einsetzen kann wie die Bremstr\u00e4ger, die von der Kl\u00e4gerin stammen. Danach ist f\u00fcr ihn offensichtlich, dass er den Bremstr\u00e4ger der Beklagten mit einer entsprechenden Blattfeder der Kl\u00e4gerin kombinieren kann. Bei einer solchen Kombination wird, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklicht, weil die Blattfedern der Kl\u00e4gerin so ausgelegt sind, dass sie sich bei der Demontage der Blattfeder nach dem L\u00f6sen des Niederhalteelementes in die Hinterschneidung der Vorspr\u00fcnge des Belagtr\u00e4gers entspannen. Zudem wird der Angebotsempf\u00e4nger dazu angeleitet, den Belagtr\u00e4ger der Beklagten \u2013 entsprechend den Angaben in dem Gesamtkatalog \u2013 mit der entsprechenden Blattfeder der Beklagten zu kombinieren (so wie etwa auf Seite 6, oben und Mitte, des Gesamtkatalogs f\u00fcr den Bremstr\u00e4ger PAS-452 die Feder ACC-801 als passend ausgewiesen ist) und dadurch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre (wie dargelegt) objektiv zu verwirklichen. Aus den vorgenannten Hinweisen in dem Prospektblatt und dem Gesamtkatalog der Beklagten folgt zugleich, dass f\u00fcr diese eine entsprechende Verwendungsbestimmung durch die Angebotsempf\u00e4nger und sp\u00e4teren Abnehmer offensichtlich gewesen ist.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die beanstandeten Blattfedern der Beklagten. Auch diese werden in dem Gesamtkatalog mit dem jeweils passenden Bremstr\u00e4ger der Beklagten beworben, wie beispielsweise auf Seite 6 oben und Mitte. Der Angebotsempf\u00e4nger schlie\u00dft daraus, dass er die jeweiligen Blattfedern der Beklagten zur Festlegung der Belagtr\u00e4ger der Beklagten oder auch zur Fixierung der entsprechenden Belagtr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin verwenden kann. Aus diesen Hinweisen der Beklagten folgt, dass f\u00fcr sie eine entsprechende Verwendungsbestimmung durch die Angebotsempf\u00e4nger offensichtlich gewesen ist.<\/p>\n<p>4.) Die Beklagte hat die beanstandeten Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern auch zur Benutzung der Lehre des Klagepatents auf der \u201eA\u201c in F am Main angeboten.<\/p>\n<p>Wie bereits bei der Zust\u00e4ndigkeit ausgef\u00fchrt, liegt in dem Verteilen des als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblattes und dem Zug\u00e4nglichmachen des als Anlage K 7 auszugsweise vorgelegten Gesamtkatalogs in Form einer CD auf dem Messestand der Beklagten ein Anbieten im patentrechtlichen Sinne. Dieses erfolgte auch zur Benutzung der Erfindung in Deutschland. Dem genannten Werbematerial der Beklagten ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Beklagte nicht nach Deutschland liefert. Im Gegenteil legt es die Verwendung auch der deutschen Sprache in dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblatt nahe, dass insoweit keine Einschr\u00e4nkungen bestanden haben. Darauf deutet zudem die Typengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt betreffend den Bremstr\u00e4ger PAS-452 vom 24.9.2003 sowie die dieser zugrunde liegende technische Bericht des T\u00dcV Y vom 17.9.2003 hin. Dass die Erteilung der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Messeauftritts der Beklagten im September 2006 bereits 3 Jahre alt war, schlie\u00dft es zudem \u2013 entgegen der Argumentation der Beklagten im Verhandlungstermin \u2013 keinesfalls aus, davon bei Gelegenheit auch Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin betreffend das Verteilen des Prospektblattes und des Gesamtkatalogs auf der A 2006 in F am Main ist als zugestanden i.S.v. \u00a7 138 Abs. 3 ZPO anzusehen, nachdem sich die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 5.11.2007 entsprechend erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>5.) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Bremsbel\u00e4ge gegen\u00fcber zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen angeboten hat. Das gilt auch insoweit als die beanstandeten Bremsbel\u00e4ge auf Bremsen montiert werden, die von der Kl\u00e4gerin stammen oder mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht worden sind. Selbst wenn sich mit dem Inverkehrbringen dieser Bremsen durch die Kl\u00e4gerin deren Ausschlie\u00dflichkeitsrecht an den Bremsen und den mit den Bremsen best\u00fcckten Bremsbel\u00e4gen und Blattfedern ersch\u00f6pft haben sollte, liegt in dem Austausch dieser Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern durch von der Beklagten stammende Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern kein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch der von der Kl\u00e4gerin stammenden Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern, sondern eine dem aus Patentanspruch 1 des Klagepatents unterliegende Neuherstellung. Bei der im Hinblick auf die Abgrenzung von identit\u00e4tswahrender Reparatur und Neuherstellung stets anzustellenden Interessenabw\u00e4gung (vgl. BGH, GRUR 2006, 837, 838 \u2013 Laufkranz) ist hier zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den beanstandeten Bremsbel\u00e4gen und Blattfedern zwar um Teile handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer einer Scheibenbremse zwar \u00fcblicherweise zu rechnen ist. Demgegen\u00fcber ist jedoch hier vorrangig, dass sich gerade in der Ausgestaltung der Bremsbel\u00e4ge und Blattfedern in der in den Merkmalsgruppen 6 und 7 beschriebenen Weise die technischen Wirkungen der in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung wiederspiegeln. Das wesentliche Element des Erfindungsgedankens liegt in dem Zusammenspiel zwischen den Austauschteilen Belagtr\u00e4ger und Blattfeder dergestalt, dass die als Vorspr\u00fcnge ausgebildeten Haltelaschen des Belagtr\u00e4gers in montiertem Zustand die jeweilige Ausnehmung der Blattfeder derart durchgreifen, dass die Au\u00dfenkante dieser Ausnehmung an der Hinterschneidung festliegt und dadurch die Blattfeder unverlierbar gesichert ist (vgl. Klagepatent, S. 2, Z. 53 ff.). Es erfolgt daher mit jeder Montage neuer Belagtr\u00e4ger und Blattfedern eine Neuherstellung und keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Da die Beklagte das Klagepatent mittelbar verletzt hat, ist sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte ist zur uneingeschr\u00e4nkten Unterlassung zu verurteilen, weil die beanstandeten Belagtr\u00e4ger und Blattfedern im deutschen Geltungsbereich des Klagepatents ausschlie\u00dflich erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin kann \u00fcberdies von der Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Belagtr\u00e4ger Schadensersatz verlangen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung geht ins Leere, weil die Kl\u00e4gerin fr\u00fchestens auf der Messe A 2004 von den mittelbar patentverletzenden Angebotshandlungen der Beklagten Kenntnis erlangt hat und noch vor Ablauf der allgemeinen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG in Verbindung mit \u00a7 195 BGB Klage erhoben hat, wodurch die Verj\u00e4hrungsfrist gehemmt worden ist, \u00a7 204 Nr. 1 BGB.<\/p>\n<p>3. Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 400.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 634 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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