{"id":535,"date":"2010-07-13T17:00:33","date_gmt":"2010-07-13T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=535"},"modified":"2016-04-20T09:22:39","modified_gmt":"2016-04-20T09:22:39","slug":"4a-o-12309-pkw-rueckhaltevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=535","title":{"rendered":"4a O 123\/09 &#8211; Pkw-R\u00fcckhaltevorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1443<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 123\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>R\u00fcckhalte- bzw. Trennvorrichtungen f\u00fcr Kraftwagen, mit<\/p>\n<p>&#8211; einer R\u00fcckhaltebahn, deren oberer Befestigungsrand mit einer diesen Befestigungsrand axial g\u00e4nzlich durchsetzenden und innen im Karosserieraum beidendig befestigbaren, insbesondere mittels Einh\u00e4ngeenden einh\u00e4ngbaren, oberen Tragstange versehen ist, und<\/p>\n<p>&#8211; an deren der oberen Tragstange parallelem unteren versteiften Befestigungsrand, der gegebenenfalls eine untere Tragstange enth\u00e4lt, mindestens ein Spannmittel enthaltendes Zugmittel, wie Spannseil oder Spanngurt, befestigt ist, welches den unteren Befestigungsrand zu unterhalb des Befestigungsrandes angeordneten kraftwagenseitigen Befestigungsstellen hin anspannt,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&#8211; nur ein Zugmittel vorhanden ist, welches zwei obere Endbereiche und zwei untere Bereiche bildet,<\/p>\n<p>&#8211; die beiden oberen Endbereiche des Zugmittels Endabschnitte bilden, die an je einem der beiden diametral gegen\u00fcberliegenden Enden des unteren Befestigungsrandes befestigt sind,<\/p>\n<p>&#8211; das Zugmittel durch mindestens zwei kraftwagenseitige Befestigungsstellen, welche Umlenk\u00f6sen bilden, hindurchgef\u00fchrt ist, und<\/p>\n<p>&#8211; die beiden unteren Bereiche des Zugmittels durch das Spannmittel gegeneinander ziehbar sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10.07.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen werden.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 768 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10.10.1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 19537XXX vom 11.10.1995 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.06.1998 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH &amp; Co. B KG, C, die das Klagepatent am 14.08.2003 mit allen Rechten und Pflichten auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eR\u00fcckhaltevorrichtung, wie z. B. R\u00fcckhaltenetz f\u00fcr Kraftwagen\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eR\u00fcckhalte- bzw. Trennvorrichtung (10) f\u00fcr Kraftwagen, mit<\/p>\n<p>&#8211; einer R\u00fcckhaltebahn (24), deren oberer Befestigungsrand (11) mit einer diesen Befestigungsrand (11) axial g\u00e4nzlich durchsetzenden und innen im Karosserieraum beidendig befestigbaren, insbesondere mittels Einh\u00e4ngeenden (13) einh\u00e4ngbaren, oberen Tragstange (12) versehen ist, und<\/p>\n<p>&#8211; an deren der oberen Tragstange (12) parallelem unteren versteiften Befestigungsrand (14), der gegebenenfalls eine untere Tragstange enth\u00e4lt, mindestens ein Spannmittel (21) enthaltendes Zugmittel (18), wie Spannseil oder Spanngurt, befestigt ist, welches den unteren Befestigungsrand (14) zu unterhalb des Befestigungsrandes (14) angeordneten kraftwagenseitigen Befestigungsstellen (19, 23) hin anspannt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; nur ein Zugmittel (18) vorhanden ist, welches zwei obere Endbereiche (28, 29) und zwei untere Bereiche (30, 31) bildet,<\/p>\n<p>&#8211; die beiden oberen Endbereiche (28, 29) des Zugmittels (18) Endabschnitte bilden, die an je einem der beiden diametral gegen\u00fcberliegenden Enden (16, 17) des unteren Befestigungsrandes (14) befestigt sind,<\/p>\n<p>&#8211; das Zugmittel (18) durch mindestens zwei kraftwagenseitige Befestigungsstellen, welche Umlenk\u00f6sen (19, 23) bilden, hindurchgef\u00fchrt ist, und<\/p>\n<p>&#8211; die beiden unteren Bereiche (30, 31) des Zugmittels (18) durch das Spannmittel (21) gegeneinanderziehbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend ist in Figur 1 ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte liefert unter der Bezeichnung \u201eD60\u201c ein Fangnetz an E (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Die Beschriftung der Abbildung stammt von der Kl\u00e4gerin, wobei die Bezugsziffer (14) das Zugmittel, die Bezugsziffer (15) die unteren Bereiche des Zugmittels und die Bezugsziffer (17) die Spannmittel kennzeichnet. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform best\u00fcckte Fahrzeuge werden durch E sodann in die Bundesrepublik Deutschland geliefert.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht das vorbezeichnete Fangnetz von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, patentgem\u00e4\u00df sei es erforderlich, dass jedem Zugmittel genau ein Spannmittel zugeordnet sei. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht der Fall, da dort bei funktionaler Betrachtung zwei Zugmittel und zwei Spannmittel vorhanden seien. Dar\u00fcber hinaus seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die beiden unteren Bereiche des Zugmittels nicht gegeneinander ziehbar, das hei\u00dft aufeinander zubewegbar, um eine gleichm\u00e4\u00dfige Spannung der Trennvorrichtung zu erm\u00f6glichen. Vielmehr m\u00fcsse der Benutzer dort zum Spannen des Netzes an beiden Enden des Zugmittels ziehen, so dass sich die unteren Bereiche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform voneinander wegbewegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine R\u00fcckhalte- und Trennvorrichtung, wie sie insbesondere bei Fangnetzen f\u00fcr Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent ausf\u00fchrt, sind derartige R\u00fcckhalte- und Trennvorrichtungen beispielsweise aus der EP 0 672 XXX A1 bekannt, in welcher jedoch die Befestigung des unteren Befestigungsrandes an den kraftwagenseitigen Befestigungsstellen nicht offenbart wird.<\/p>\n<p>Bislang ist es, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, \u00fcblich und beispielsweise aus der DE 16 80 XXX bekannt, den unteren Befestigungsrand einer R\u00fcckhalte- oder Trennvorrichtung mit zwei oder drei Spanngurten, denen jeweils eine Spannschnalle zugeordnet ist, nach unten zum Karosserieboden hin zu verspannen. Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass eine nach unten hin wirkende, gleichm\u00e4\u00dfige Zugspannung nur sehr umst\u00e4ndlich zu erzielen ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von der aus der EP 0 672 XXX A1 bekannten L\u00f6sung liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine R\u00fcckhalte- und Trennvorrichtung zu schaffen, deren unterer Befestigungsrand sowohl in einfacherer als auch gleichm\u00e4\u00dfigerer Weise als bisher und dar\u00fcber hinaus weitestgehend unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Position der kraftwagenseitigen Befestigungsstellen sicher verspannbar ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>R\u00fcckhalte- bzw. Trennvorrichtung (10) f\u00fcr Kraftwagen, mit<\/p>\n<p>(1) einer R\u00fcckhaltebahn (24), deren oberer Befestigungsrand (11) mit einer diesen Befestigungsrand (11) axial g\u00e4nzlich durchsetzenden und innen im Karosserieraum beidendig befestigbaren, insbesondere mittels Einh\u00e4ngeenden (13) einh\u00e4ngbaren, oberen Tragstange (12) versehen ist, und<\/p>\n<p>(2) an deren der oberen Tragstange (12) parallelem unteren versteiften Befestigungsrand (14), der gegebenenfalls eine untere Tragstange enth\u00e4lt, mindestens ein ein Spannmittel (21) enthaltendes Zugmittel (18), wie Spannseil oder Spanngurt, befestigt ist, welches den unteren Befestigungsrand (14) zu unterhalb des Befestigungsrandes (14) angeordneten kraftwagenseitigen Befestigungsstellen (19, 23) hin anspannt,<\/p>\n<p>(3) nur ein Zugmittel (18) vorhanden ist, welches zwei obere Endbereiche (28, 29) und zwei untere Bereiche (30, 31) bildet,<\/p>\n<p>(4) die beiden oberen Endbereiche (28, 29) des Zugmittels (18) Endabschnitte bilden, die an je einem der beiden diametral gegen\u00fcberliegenden Enden (16, 17) des unteren Befestigungsrandes (14) befestigt sind,<\/p>\n<p>(5) das Zugmittel (18) durch mindestens zwei kraftwagenseitige Befestigungsstellen, welche Umlenk\u00f6sen (19, 23) bilden, hindurchgef\u00fchrt ist, und<\/p>\n<p>(6) die beiden unteren Bereiche (30, 31) des Zugmittels (18) durch das Spannmittel (21) gegeneinanderziehbar sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 sowie 3 bis 5 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch auch die \u00fcbrigen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAn dem unteren, zur oberen Tragstange parallelen Befestigungsrand ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein ein Spannmittel (Anlage B-K 1, Bezugsziffern 16) enthaltendes Zugmittel (Anlage B-K 1, Bezugsziffern 14) befestigt, welches den unteren Befestigungsrand zu unterhalb des Befestigungsrandes angeordneten kraftwagenseitigen Befestigungsstellen hin anspannt (Merkmal 2).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein als Zugband ausgestaltetes Zugmittel verf\u00fcgt, welches mittig \u00fcber eine Schlaufe gef\u00fchrt wird. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, bei dem Zugband der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich bei funktionaler Betrachtung eigentlich um zwei Zugb\u00e4nder, \u00fcberzeugt dies nicht. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte insbesondere in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, das eingesetzte Zugband im gespannten Zustand straff in der Schlaufe sitzt. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 24). Dies w\u00e4re jedoch der Fall, wenn man dem Vortrag der Beklagten folgend das eingesetzte einzelne Zugband lediglich unter funktionalen Gesichtspunkten als zwei Zugb\u00e4nder ansieht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ist es weiterhin nicht erforderlich, dass jedem Zugmittel genau ein Spannmittel zugeordnet ist. Zwar spricht Merkmal (2) davon, dass die R\u00fcckhalte- und Trennvorrichtung mindestens ein ein Spannmittel (21) enthaltendes Zugmittel (18) aufweisen soll. Der Fachmann erkennt aber bereits aus einem Vergleich mit den Merkmalen 3 und 5 (\u201enur ein Zugmittel\u201c; \u201emindestens zwei\u2026 Befestigungsstellen\u201c), dass es sich hierbei lediglich um einen unbestimmten Artikel, nicht aber um eine zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung handelt. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, welche ausdr\u00fccklich klarstellt, dass es f\u00fcr besondere Anwendungsf\u00e4lle m\u00f6glich sein soll, zwei Spannvorrichtungen in das Zugmittel einzugliedern (vgl. Anlage B-K 2, Sp. 2, Z. 47 \u2013 49). Soweit demgegen\u00fcber in den Figuren 1 und 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung jeweils genau ein Spannmittel und ein Zugmittel vorhanden sind, rechtfertigt dies keine andere Bewertung, da es sich insoweit lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, welches den Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschr\u00e4nken vermag (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die beiden unteren Bereiche (Anlage B-K 1, Bezugsziffern 15) des Zugmittels durch die Spannmittel (Anlage B-K 1, Bezugsziffern 17) auch gegeneinander ziehbar (Merkmal (6)).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass der Benutzer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an beiden Enden des Zugmittels ziehen muss, um das Netz zu spannen. Dass patentgem\u00e4\u00df die beiden unteren Bereiche des Zugmittels gegeneinander ziehbar angeordnet sein sollen, bedeutet nicht, dass sich diese zwingend aufeinander zubewegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bereits nach dem nat\u00fcrlichen Sprachgebrauch bedeutet \u201egegeneinander ziehbar\u201c nicht zwingend \u201eaufeinander zubewegen\u201c, sondern kann auch als \u201ein unterschiedliche Richtungen\u201c ausgelegt werden (gegeneinander). Abgesehen davon hat sich die patentrechtliche Betrachtung nicht daran zu orientieren, was der Patentanspruch bei sprachwissenschaftlich-philologischer Betrachtung mit seinen Merkmalen begrifflich aussagt. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind vielmehr so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht. Vorliegend entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift schlechterdings nichts, was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, den Begriff \u201egegeneinander ziehbar\u201c als \u201eaufeinander zubewegen\u201c zu verstehen.<\/p>\n<p>Zwar ist ein derartiges \u201eAufeinander Zubewegen\u201c in Figur 1 (Pfeile A und B) dargestellt. Jedoch erkennt der Fachmann, dass es Merkmal 6 bei funktionaler Betrachtung darum geht, einen gleichm\u00e4\u00dfigen Spannungszustand zu erreichen, der durch einen gleichm\u00e4\u00dfigen Zug auf das Zugmittel erreicht wird (vgl. insbesondere auch Anlage B-K 2, Sp. 1, Z. 58 \u2013 Sp. 2, Z. 5). Dem Fachmann ist somit klar, dass es bei dem Erfordernis des gegeneinander ziehbaren Anordnens der beiden unteren Bereiche des Zugmittels darum geht, das Zugband unter Spannung zu setzen. Ob dies durch ein Aufeinander Zubewegen oder aufgrund eines Voneinander Wegbewegens geschieht, h\u00e4ngt letztlich davon ab, wo das jeweilige Spannungsmittel angeordnet ist. Wird dieses, wie in Figur 1 dargestellt, innerhalb eines der beiden unteren Bereiche angeordnet, m\u00fcssen die Bereiche aufeinander zubewegt werden. Befinden sich die Spannmittel demgegen\u00fcber \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 au\u00dfen, bedarf es zur Erreichung eines gleichm\u00e4\u00dfigen Spannungszustandes demgen\u00fcber eines \u201eVoneinander Wegbewegens\u201c, bei welchem die unteren Bereiche in gleicher Weise \u201egegeneinander ziehbar\u201c angeordnet sind. Da Patentanspruch 1 hinsichtlich der Frage, wo das Spannmittel angeordnet sein soll, keine Vorgaben enth\u00e4lt, erkennt der Fachmann somit, dass es allein darauf ankommt, dass die unteren Bereiche gegeneinander ziehbar im Sinne von \u201everspannbar\u201c angeordnet sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte schlie\u00dflich ein, das Klagepatent kritisiere L\u00f6sungen mit zwei oder drei Spanngurten, da dort eine nach unten hin wirkende gleichm\u00e4\u00dfige Zugspannung nur sehr umst\u00e4ndlich zu erzielen sei. Anders als bei den durch die Beklagte insoweit herangezogenen Figuren 3 und 23 der DE 16 80 XXX A1 (vgl. Anlage PBP 1) wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade ein Zugband eingesetzt, w\u00e4hrend in den durch die Beklagte herangezogenen Figuren 3 und 23 mehrere Spanngurte und damit mehrere Zugmittel zum Einsatz kommen. Diese mehreren Spanngurte werden unabh\u00e4ngig voneinander an der Karosserie befestigt, so dass die Spanngurte nicht unmittelbar zueinander in Beziehung stehen, wodurch eine gleichm\u00e4\u00dfige Spannung nur schwer zu erreichen ist. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht der Fall, wo ein Zugmittel zum Einsatz kommt, welches lediglich mit zwei, in einer Wechselwirkung stehenden Spannmitteln ausgestattet ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Der Haftung der Beklagten steht dabei nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich hat und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an das in Schweden ans\u00e4ssige Unternehmen E liefert, welches seine mit den patentverletzenden Sicherheitsnetzanordnungen ausgestatteten Fahrzeuge sodann nach Deutschland liefert.<\/p>\n<p>Als Verletzer verantwortlich (&#8222;passivlegitimiert&#8220;) ist nicht nur derjenige, der die gesch\u00fctzte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich &#8211; sei es als Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe &#8211; an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard\/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl. \u00a7 139 Rdnr. 21). In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen ist daher auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH Mitt. 2002, 416 &#8211; Funkuhr). Entsprechend trifft den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 154, 155 &#8211; Rohrverzweigung). Nichts anderes kann f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Hersteller oder Anbieter gelten, der an einen gleichfalls im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einf\u00fchrt. Denn auch in diesem Fall hat der ausl\u00e4ndische Hersteller die das inl\u00e4ndische Schutzrecht verletzenden Handlungen bewusst und willentlich mitverursacht. Dass nicht nur der Hersteller bzw. Anbieter, sondern auch das Vertriebsunternehmen im Ausland ans\u00e4ssig ist, ist insofern unerheblich. Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlungen mit Kenntnis des Herstellers oder Anbieters im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatentes erfolgen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, 4a O 395\/02, Urteil v. 18.11.2003). Dies ist hier der Fall. Unstreitig liefert die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an E, wobei E mit Kenntnis der Beklagten patentverletzend best\u00fcckte Fahrzeuge auch nach Deutschland liefert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\n3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1443 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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