{"id":5346,"date":"2006-11-16T17:00:28","date_gmt":"2006-11-16T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5346"},"modified":"2016-06-01T12:52:02","modified_gmt":"2016-06-01T12:52:02","slug":"2-u-9705-kantenleimmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5346","title":{"rendered":"2 U 97\/05 &#8211; Kantenleimmaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 595<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. November 2006, Az. 2 U 97\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=342\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 162\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 500.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichen europ\u00e4ischen Patentes 0 538 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Kappaggregat zum Abtrennen von Kantenmaterial\u00fcberst\u00e4nden; nachdem sie ihre in der Klagepatentschrift angegebene Firma \u201eH- Maschinenbau GmbH\u201c wie aus dem Rubrum dieses Urteils ersichtlich ge\u00e4ndert hatte, ist das Patentregister am 5. April 2004 entsprechend berichtigt worden (vgl. Anlage K 2 S. 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 24. Oktober 1991 eingereicht und am 28. April 1993 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Erteilung des Klageschutzrechtes ist am 21. Juni 1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Die in diesem Rechtsstreit interessierenden von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKappger\u00e4t f\u00fcr Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccken (W) zum Abtrennen von \u00fcber die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst\u00fccke verlaufenden Schmalfl\u00e4chen (26, 27) der Werkst\u00fccke hinausstehenden \u00dcberst\u00e4nden (3, 4) von Kantenmaterial (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke angebracht, vorzugsweise angeleimt ist,<\/p>\n<p>&#8211; mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17) aus-<br \/>\ngestatteten S\u00e4geeinheit (28 bzw. 29) f\u00fcr den vorderen (3) und den hinteren<br \/>\nKantenmaterial\u00fcberstand,<\/p>\n<p>&#8211; je einem Anschlag (20 bzw. 21) f\u00fcr jedes Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17),<br \/>\ndessen Anschlagfl\u00e4che (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweiligen<br \/>\nKapps\u00e4geblattes (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren<br \/>\nSchmalfl\u00e4che (26 bzw. 27) der plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccke anlegbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; einer Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung, mit der die S\u00e4geeinheiten (28 bzw. 29)<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer<br \/>\nKapps\u00e4gebl\u00e4tter von einer Stellung \u00fcber bzw. unter dem Kantenmaterial<br \/>\n(2) entlang einer schr\u00e4g zur Werkst\u00fcckdurchlaufebene verlaufenden Ebene<br \/>\nin eine Stellung unter bzw. \u00fcber dem Kantenmaterial (2) und zur\u00fcck ver-<br \/>\nfahrbar sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung eine einzige F\u00fchrungsbahn (5) aufweist, an der beide S\u00e4geeinheiten (28 und 29) verfahrbar gelagert sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nKappaggregat nach Anspruch 1, mit jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors (14 bzw. 15) unmittelbar angeordnetem Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17), dadurch gekennzeichnet, dass die S\u00e4geeinheiten (28 und 29) derart an der einzigen F\u00fchrungsbahn (5) gelagert sind, dass die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter (16 und 17) dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren (14 und 15) jeweils auf den einander abgewandten Seiten der S\u00e4gebl\u00e4tter angeordnet sind.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 bis 5 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt die F\u00fchrungsbahn mit den beiden darauf angeordneten S\u00e4geeinheiten und ein durch die Vorrichtung hindurchlaufendes Werkst\u00fcck mit abzutrennendem Kanten\u00fcberstand in Seitenansicht, die Figuren 3 bis 5 das Kappen des vorderen Kanten\u00fcberstandes durch die untere und die Figuren 6 bis 8 das Kappen des hinteren Kanten\u00fcberstandes durch die obere S\u00e4geeinheit.<\/p>\n<p>In einem von dritter Seite betriebenen Einspruchsverfahren hat das Europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent in vollem Umfang aufrecht erhalten (vgl. die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 4. Dezember 2001, Anlage K 3). Die Klage der Beklagten mit dem Ziel, den deutschen Teil des Klagepatentes f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 6. Dezember 2005 (Anlage B&amp;B 2) abgewiesen; gegen diese Entscheidung haben die Beklagten am 20. M\u00e4rz 2006 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 (Anl. BB 2) begr\u00fcndet, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht noch aus.<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte zu 1. stellte dort automatische Kantenleimmaschinen her und lieferte diese an die Beklagte zu 2., die sie in der Bundesrepublik Deutschland anbot und vertrieb; hierzu geh\u00f6rten Maschinen mit den Bezeichnungen \u201eB1, B2, B3, B4\u201c, deren Ausgestaltung sich in den hier interessierenden Einzelheiten aus dem Prospekt der Beklagten zu 1. (Anlage K 6) und den daraus entnommenen nachstehend wiedergegebenen vergr\u00f6\u00dferten und von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsbezeichnungen versehenen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 und K 8 ergibt; diese Vorrichtungen entsprechen unstreitig der in den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 2 unter Schutz gestellten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben sich gegen\u00fcber dem Vorwurf der Kl\u00e4gerin, das Angebot und der Vertrieb der genannten Kantenleimmaschinen in der Bundesrepublik Deutschland verletze das Klagepatent, auf ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten zu 1. berufen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die seit 1990 mit letzterer fusionierte O-Gesellschaft SpA \u2013 eine vormalige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. \u2013 habe seit 1982 Kappger\u00e4te der Bezeichnung \u201eN 2\u201c (Fotos gem\u00e4\u00df Anlagen GKS 6 bis 16 zur Anlage B 3) und ab 1990 solche mit den Bezeichnungen \u201eN 11\u201c und \u201eN 23\u201c hergestellt und vertrieben, von denen jede die Merkmale s\u00e4mtlicher Klagepatentanspr\u00fcche verwirklicht habe. Dass beide S\u00e4geeinheiten entsprechend der nachstehend wiedergegebenen Explosionszeichnung (Anlage B 2) von einem gemeinsamen Elektromotor angetrieben worden seien, werde von der Lehre des Klagepatentanspruches 1 mit umfasst. Die O-Gesellschaft SpA habe das Ger\u00e4t \u201eN 23\u201c im Jahre 1985 auf der Messe LIGNA in Hannover beworben; dabei sei der als Anlage B 7 vorgelegte Katalog verteilt und das Ger\u00e4t m\u00fcndlich vorgestellt und erl\u00e4utert worden.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 12. Juli 2005 hat das Landgericht die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht bei jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Kappger\u00e4t f\u00fcr Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccken zum Abtrennen von \u00fcber die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst\u00fccke verlaufende Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke hinaus stehenden \u00dcberst\u00e4nde von Kantenmaterial, welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke angebracht, vorzugsweise geleimt ist, mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kapps\u00e4geblatt ausgestatteten S\u00e4geeinheit f\u00fcr den vorderen und den hinteren Kantenmaterial\u00fcberstand, je einem Anschlag f\u00fcr jedes Kapps\u00e4geblatt, dessen Anschlagfl\u00e4che mit einer Schnittebene des jeweiligen Kapps\u00e4geblattes fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl\u00e4che der plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccke anlegbar ist, einer Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung, mit der die S\u00e4geeinheiten zur Durchf\u00fchrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps\u00e4gebl\u00e4tter von einer Stellung \u00fcber bzw. unter dem Kantenmaterial entlang einer schr\u00e4g zur Werkst\u00fcckdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. \u00fcber dem Kantenmaterial und zur\u00fcck verfahrbar sind,<\/p>\n<p>anzubieten, zu ver\u00e4u\u00dfern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung eine einzige F\u00fchrungsbahn aufweist, an der beide S\u00e4geeinheiten verfahrbar gelagert sind und bei der jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors unmittelbar ein Kapps\u00e4geblatt angeordnet ist, wenn die S\u00e4geeinheiten derart an der einzigen F\u00fchrungsbahn gelagert sind, dass die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren jeweils auf den einander abgewandten Seiten der S\u00e4gebl\u00e4tter angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I. 1 bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 28. Mai 1993 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Mengen der erhaltenen oder bestellten Kappaggregate sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend unter I.1 beschriebenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\ndes durch die in I.1 beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns unter Aufschl\u00fcsselung der Gestehungskosten sowie sonstiger Kostenfaktoren, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit ab dem 21. Juli 1995 zu machen sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1 beschriebenen Kappaggregate auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, das die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen<br \/>\nverpflichtet sind,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 28. Mai 1993 bis zum 20. Juli 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 21. Juli 1995 durch die in I.1. bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die gewerbliche Nutzung der angegriffenen Kappger\u00e4te sei nicht durch ein privates Vorbenutzungsrecht gerechtfertigt. Zum einen sei weder erkennbar noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein etwaiger Erfindungsbesitz im Inland bet\u00e4tigt worden sei. Ob der Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage B 7 in Deutschland auf der Messe LIGNA verteilt worden sei, gehe aus dessen Inhalt nicht hervor; auch h\u00e4tten die Beklagten nicht ausreichend substantiiert \u2013 und im \u00fcbrigen ohne Beweisantritt \u2013 vorgetragen, welche N-Maschinen in welcher Anzahl ausgestellt gewesen seien, welche Mitarbeiter auf der Messe anwesend gewesen und beispielhaft, welche Angebots- oder Verkaufsgespr\u00e4che mit wem dort gef\u00fchrt worden seien. Abgesehen davon habe die angebliche Vorbenutzungsform einen gemeinsamen Antriebsmotor f\u00fcr beide S\u00e4gebl\u00e4tter aufgewiesen, w\u00e4hrend die in der Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 unter Schutz gestellte Vorrichtung f\u00fcr jede der beiden S\u00e4geeinheiten einen eigenen Elektromotor vorsehe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie f\u00fchren zur Begr\u00fcndung aus, die im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes stattgefundenen Vorbenutzungshandlungen seien zwar nicht n\u00e4her belegbar, die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage rechtfertigten aber in jedem Fall die Aussetzung der Verhandlung. Auch die Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 durch eine Verbindung der auch offenkundig vorbenutzten N-Maschinen insbesondere mit der aus der deutschen Offenlegungsschrift 27 21 xxx (Entgegenhaltung D 3 im Nichtigkeitsverfahren = Anlage GKSS 31) bekannten Vorrichtung habe nahe gelegen. Das habe das Bundespatentgericht verkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten und den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht sie antragsgem\u00e4\u00df wegen Verletzung des Klagepatentes verurteilt, weil sie die angegriffenen und unstreitig der in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 unter Schutz gestellten technischen Lehre entsprechenden Kantenleimger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben haben, ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeit des deutschen Teils des Klagepatentes kommt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens in der Nichtigkeitsberufung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kappger\u00e4t zum Abtrennen von Kantenmaterial\u00fcberst\u00e4nden, das die den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmale 1, 1a und b, 2, 3, 3a und b und 4 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.<\/p>\n<p>Kappaggregate der hier in Rede stehenden Art trennen \u00dcberst\u00e4nde auf die Schmalseiten rechteckiger Holzplatten aufgebrachten Kantenmaterials an der Plattenvorder- und\/oder Hinterkante ab. Die \u201ebeschichteten\u201c Holzplatten werden hierzu eben auf ein F\u00f6rderorgan aufgelegt und so an dem Kappger\u00e4t vorbeigef\u00fchrt, dass der \u00dcberstand zun\u00e4chst an der Vorder- und sodann an der Hinterkante abgetrennt wird. Das Abtrennen erfolgt mit Hilfe zweier Kreiss\u00e4gen, deren jeweilige Schnittebene senkrecht bzw. quer zur F\u00f6rderrichtung ausgerichtet ist. Zur Bearbeitung der Vorder- und der Hinterkante ist jeweils eine besondere Kreiss\u00e4ge vorgesehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 33 bis 51), bestehen die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnungen f\u00fcr die S\u00e4geeinheiten bekannter Kappaggregate aus zwei separaten, meist sogar voneinander getrennten F\u00fchrungseinheiten f\u00fcr jede der beiden S\u00e4geeinheiten. Die bekannten F\u00fchrungseinheiten in Form von S\u00e4ulenf\u00fchrungen laufen entweder nach oben aufeinander zu (sog. Spitz-Anordnungen), nach oben auseinander (sog. V-Anordnungen) oder parallel zueinander (sog. Parallel-Anordnungen); zu letzterer Gruppe geh\u00f6rt auch die im Nichtigkeitsverfahren er\u00f6rterte aus der deutschen Offenlegungsschrift 27 21 xxx (Anl. GKSS 31 zur Anl. BB 1) bekannte Vorrichtung (vgl. BPatG, a.a.O., S. 8 bis 10), deren Figur 3 nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Weiterhin sind F\u00fchrungsanordnungen bekannt, die als Parallelogrammf\u00fchrung (hierzu geh\u00f6rt die in der Klagepatentbeschreibung einleitend erw\u00e4hnte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 73 15 xxx [Anlage K 4] bekannte Vorrichtung) oder als sog. Waagerecht-Doppelstangenf\u00fchrungen ausgebildet sind. Diese bekannten Kappaggregate haben je zwei S\u00e4geeinheiten mit jeweils einem eigenen Motor (vgl. BPatG, a.a.O., S. 6 Abs. 1).<\/p>\n<p>An diesen bekannten Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnungen bem\u00e4ngelt die Klagepatentbeschreibung, sie ben\u00f6tigten aufgrund der Unterteilung in getrennte F\u00fchrungseinheiten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel Platz, was technisch aufwendig und fertigungstechnisch teuer sei (Spalte 1, Zeilen 52 bis 58).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, ein Kappaggregat der eingangs beschriebenen Art so weiter zu bilden, dass ohne funktionelle Nachteile bei technisch einfachem Aufbau eine kompaktere Konstruktion erzielt wird (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 1 bis 5; BPatG, a.a.O., S. 6 Abs. 3; Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 5, Abs. 1).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll das in den kombiniert geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 umschriebene Kappger\u00e4t folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEs ist bestimmt f\u00fcr Maschinen zur Bearbeitung geradlinig und fortlaufend bewegter plattenf\u00f6rmiger Werkst\u00fccke (W), und zwar<\/p>\n<p>a)<br \/>\nzum Abtrennen \u00fcber die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst\u00fccke verlaufende Schmalfl\u00e4chen (26, 27) der Werkst\u00fccke hinaus stehender \u00dcberst\u00e4nde (3, 4) von Kantenmaterial (2),<\/p>\n<p>b)<br \/>\nwelches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke angebracht, vorzugsweise angeleimt ist;<\/p>\n<p>2)<br \/>\nes ist versehen mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten S\u00e4geeinheit (28 bzw. 29) f\u00fcr den vorderen (3) und den hinteren (4) Kantenmaterial\u00fcberstand,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nwobei die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter unmittelbar jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors (14 bzw. 15) angeordnet und<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie S\u00e4geeinheiten derart an der an der einzigen F\u00fchrungsbahn (5) gelagert sind, dass die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren jeweils auf den einander abgewandten Seiten der S\u00e4gebl\u00e4tter angeordnet sind;<\/p>\n<p>3)<br \/>\nes ist weiterhin versehen mit je einem Anschlag (20 bzw. 21) f\u00fcr jedes Kapps\u00e4geblatt,<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndessen Anschlagfl\u00e4che (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweiligen Kapps\u00e4geblattes fluchtet<\/p>\n<p>b)<br \/>\nund an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl\u00e4che der plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccke anlegbar ist.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDas Kappger\u00e4t weist einer Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung auf, mit der die S\u00e4geeinheiten zur Durchf\u00fchrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps\u00e4gebl\u00e4tter von einer Stellung \u00fcber bzw. unter dem Kantenmaterial entlang einer schr\u00e4g zur Werkst\u00fcckdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. \u00fcber dem Kantenmaterial und zur\u00fcck verfahrbar sind;<\/p>\n<p>5)<br \/>\ndie Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung weist eine einzige F\u00fchrungsbahn (5) auf, an der beide S\u00e4geeinheiten verfahrbar gelagert sind.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr die in dieser Merkmalskombination beschriebene Erfindung ist es nicht nur, anstelle der bisher ben\u00f6tigten zwei F\u00fchrungseinheiten eine einzige vorzusehen, sondern auch, beide S\u00e4geeinheiten derart zu gestalten, dass sie ohne funktionelle Beeintr\u00e4chtigung an der einzigen F\u00fchrungsbahn verfahrbar sind (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 12 bis 18; BPatG, a.a.O., S. 6 Abs. 4). Vorhanden sein m\u00fcssen also eine F\u00fchrungsbahn und zwei S\u00e4geeinheiten, n\u00e4mlich eine f\u00fcr den Vorderkanten- und eine weitere f\u00fcr den Hinterkantenschnitt (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 5 Abschnitt 3.3; BPatG, a.a.O., S. 9 Abs. 4 am Ende). Diese aus dem Stand der Technik bekannte Verwendung zweier S\u00e4geeinheiten will das Klagepatent ersichtlich beibehalten. Das ist nicht nur Gegenstand des Merkmals 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung, das den kennzeichnenden Teil des Klagepatentanspruches 1 wiedergibt, sondern auch der Oberbegriff des Anspruches 1 setzt zwei S\u00e4geeinheiten voraus, indem das Merkmal 2 jeweils eine S\u00e4geeinheit f\u00fcr den vorderen und dem hinteren Kantenmaterial\u00fcberstand vorgibt und Merkmal 4 eine Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung verlangt, an der die S\u00e4geeinheiten (Plural) verfahrbar sein sollen.<\/p>\n<p>Ob aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns \u2013 eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, der \u00fcber Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Holz- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen verf\u00fcgt (vgl. BPatG, a.a.O., S. 6 Abs. 5; Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 5 Abs. 3.2) &#8211; schon Anspruch 1 die Lehre enth\u00e4lt, dass die an einer einzigen F\u00fchrungsbahn angeordneten S\u00e4geeinheiten mit jeweils einem eigenen Antriebsmotor f\u00fcr das jeweilige Kapps\u00e4geblatt sowie einem daran angepassten Anschlag ausgestattet sein m\u00fcssen und unabh\u00e4ngig voneinander fahrbar gelagert sind, wie das Bundespatentgericht meint (Anlage B&amp;B 2, S. 6\/7), kann hier auf sich beruhen. Denn die von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Kombination der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 lehrt in den Merkmalen 2a und 2b zweifellos und unstreitig eine solche Ausgestaltung. Maschinen, die nur eine einzige S\u00e4geeinheit mit zwei stets gemeinsam verfahrbaren und von einem gemeinsamen Motor angetriebenen Kapps\u00e4gebl\u00e4ttern aufweisen, entsprechen dieser technischen Lehre nicht. Jedes Kapps\u00e4geblatt muss erfindungsgem\u00e4\u00df ohne funktionelle Beeintr\u00e4chtigung der anderen Einheit verfahrbar sein, n\u00e4mlich dann und nur dann, wenn es gerade ben\u00f6tigt wird. Insoweit betreffen die Erl\u00e4uterungen der Klagepatentbeschreibung in Spalte 4, Zeilen 32 bis 44 und in Spalte 5 Zeile 10 bis Spalte 6, Zeile 10 nicht nur Besonderheiten des Ausf\u00fchrungsbeispiels, sondern beziehen sich auch allgemein auf dasjenige, was die Klagepatentschrift mit Verfahrbarkeit ohne funktionelle Beeintr\u00e4chtigung meint. Zwei nur gemeinsam verfahrbare Kapps\u00e4gebl\u00e4tter beeintr\u00e4chtigen sich gegenseitig dadurch, dass beide stets zusammen bewegt werden m\u00fcssen, auch wenn nur eines von ihnen in Funktion treten soll, und beide Kapps\u00e4gebl\u00e4tter, wenn ein Kantenschnitt absolviert ist, aus ihrer normalen Arbeitsbahn ausger\u00fcckt, nach oben verbracht und wieder einger\u00fcckt werden m\u00fcssen. Die jeweils nicht ben\u00f6tigte S\u00e4geeinheit muss stets mitfahren und steht w\u00e4hrend dieser Bewegung f\u00fcr einen Schnitt nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffenen Kappaggregate der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngem\u00e4\u00df entsprechen, ist auch in der Berufungsinstanz nicht in Abrede gestellt worden, und ein privates Vorbenutzungsrecht haben die Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr f\u00fcr sich in Anspruch genommen, so dass sich insoweit n\u00e4here Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNachdem das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 das Klagepatent in vollem Umfang aufrecht erhalten hat, besteht keine Veranlassung, die Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit auszusetzen und das Ergebnis des Nichtigkeitsberufungsverfahrens abzuwarten. Die Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten enth\u00e4lt nichts, was abweichend von der Einsch\u00e4tzung des Landgerichtes die Prognose einer ausreichend hohen Erfolgswahrscheinlichkeit st\u00fctzen k\u00f6nnte. Anlass zu einer Aussetzung k\u00f6nnte nur dann bestehen, wenn die Nichtigerkl\u00e4rung des deutschen Teils des Klagepatentes im Umfang der Kombination der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 nicht nur m\u00f6glich erscheint, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Auslegung der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre und die W\u00fcrdigung des entgegengehaltenen Standes der Technik durch das Bundespatentgericht lassen nicht nur keine offensichtlichen M\u00e4ngel erkennen, sondern erscheinen dem Senat zutreffend.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die Neuheit der hier schutzbeanspruchten Merkmalskombination in Abrede gestellt werden soll, ist der Berufungsbegr\u00fcndung im Nichtigkeitsverfahren nicht zu entnehmen (vgl. Anlage BB 2, S. 25 ff.). Die nach dem streitigen Vorbringen der Beklagten offenkundig vorbenutzten N-Maschinen haben statt zweier S\u00e4geeinheiten nur eine einzige mit zwei von einem gemeinsamen Motor angetriebenen Kapps\u00e4gebl\u00e4ttern, wovon auch die Nichtigkeitsberufung ausgeht (Anlage BB 2, S. 25). Die bereits erw\u00e4hnte Offenlegungsschrift 27 21 918 offenbart f\u00fcr jede der beiden S\u00e4geeinheiten eine eigene F\u00fchrungseinheit, was der dortige Anspruch 1 mit der Vorgabe einer separaten Halterung auf einem gemeinsamen (beide F\u00fchrungseinheiten enthaltenden, vgl. a. Fig. 3 in Verbindung mit S. 8, 11 und 12 [handschr.]) Gestell zum Ausdruck bringt. Zwar l\u00e4sst Anspruch 1 die Art und Weise, wie die S\u00e4geeinheiten gef\u00fchrt werden, offen; dass aber nur an jeweils eine eigene F\u00fchrungseinheit f\u00fcr jede S\u00e4geeinheit und nicht an eine einzige F\u00fchrungsbahn f\u00fcr beide Einheiten gedacht ist, zeigt neben der Vorgabe \u201eseparat\u201c in Anspruch 1 auch die Beschreibung S. 15 (handschr.) in Absatz 2, wo als weitere Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten ausschlie\u00dflich solche mit zwei F\u00fchrungseinheiten in Erw\u00e4gung gezogen werden. Auch das stellen die Beklagten nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift 20 12 xxx (Anlage GKSS 32 zur Anlage BB 1) ist vom Bundespatentgericht ebenfalls zutreffend, auf keinen Fall aber offensichtlich fehlerhaft gew\u00fcrdigt worden. In der Tat offenbart sie zwar eine einzige F\u00fchrungseinheit f\u00fcr beide S\u00e4geeinheiten, aber diese F\u00fchrungseinheit ist keine Schr\u00e4gf\u00fchrung, wie sie das Klagepatent lehrt, sondern eine Waagerecht-Doppelstangenf\u00fchrung. Zu einer \u00e4hnlichen Bewertung der beiden entgegen gehaltenen Druckschriften ist auch bereits die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer im Einspruchsverfahren ergangenen Entscheidung vom 4. Dezember 2001 (Anlage K 3, S. 5 bis 7, Abschnitte 3.3 bis 3.6) gelangt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie zur Erkennung der f\u00fcr einen Patentschutz erforderlichen Erfindungsh\u00f6he beruht auf einer wertenden Entscheidung, die grunds\u00e4tzlich nicht in der Kompetenz der Verletzungsgerichte liegt. Auch wenn es darum geht, eine solche von den zust\u00e4ndigen fachkundigen Stellen getroffene Entscheidung daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie voraussichtlich vom zust\u00e4ndigen Rechtsmittelgericht best\u00e4tigt wird oder nicht und ob mit R\u00fccksicht auf das zu erwartende Ergebnis die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit ausgesetzt werden muss, hat sich der Verletzungsrichter Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen. Insbesondere muss vermieden werden, dass im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Aussetzung die Erfindungsh\u00f6he aufgrund einer r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der patentierten technischen Lehre in Zweifel gezogen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn diejenigen fachkundigen Instanzen, denen im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren die Beurteilung der Erfindungsh\u00f6he obliegt, nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen sind, es lasse sich nicht eindeutig feststellen, dass der Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann die angegriffene technische Lehre dargelegt habe.<\/p>\n<p>So verhalten sich die Dinge auch hier.<\/p>\n<p>Die aus der deutschen Offenlegungsschrift 27 21 xxx bekannte Vorrichtung mit der nach dem Vorbringen der Beklagten offenkundig vorgenutzten N-Maschine zu kombinieren, ergibt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann keinen Sinn, weil er dann eine Vorrichtung erhielte, die nur eine S\u00e4geeinheit mit zwei S\u00e4gebl\u00e4ttern, daf\u00fcr aber zwei F\u00fchrungseinrichtungen aufwiese, von denen eine \u00fcberfl\u00fcssig ist. Der auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat von den Beklagten vorgetragene Gedanke, die beiden S\u00e4geeinheiten der aus der Offenlegungsschrift bekannten Vorrichtung auf der einen F\u00fchrungseinheit der N-Anlagen so anzubringen, dass die S\u00e4gebl\u00e4tter einander zu- und die Motoren voneinander abgewandt sind, und die nicht ben\u00f6tigte Schr\u00e4gf\u00fchrungseinrichtung wegzulassen, erfordert, wie nicht zuletzt auch die Berufungsbegr\u00fcndung im Nichtigkeitsverfahren zeigt, eine erhebliche Anzahl konstruktiver Schritte und l\u00e4sst sich nur bei einer r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis des Klagepatentes mit der Entgegenhaltung in Verbindung bringen. Der entgegen gehaltene Stand der Technik enth\u00e4lt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann keine entsprechenden Hinweise. Eine Kombination der aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 12 115 bekannten Vorrichtung mit der N-Maschine oder dem Gegenstand der erw\u00e4hnten Offenlegungsschrift 27 21 xxx lag, wie das Bundespatentgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat (a.a.O., S. 10\/11) am Priorit\u00e4tstag nicht nahe und beruht wiederum auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich eine Aussetzung auch nicht mit der Erw\u00e4gung rechtfertigen, sofern der vorliegende Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelange, sei ohnehin zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof mit R\u00fccksicht auf das dort schwebende Nichtigkeitsberufungsverfahren eine Aussetzung anordne. Die Entscheidung des erkennenden Senats \u00fcber die Aussetzung muss auch ber\u00fccksichtigen, dass der ohnehin zeitlich begrenzt verliehene patentrechtliche Ausschlie\u00dflichkeitsschutz nicht durch eine gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzungspraxis entwertet werden darf und dass die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Patentinhabers grunds\u00e4tzlich den Vorrang vor dem Interesse des als Verletzer in Anspruch Genommenen und Verurteilten haben, nicht durch ein nichtiges Patent in seiner gewerblichen T\u00e4tigkeit behindert zu werden, solange sich die M\u00f6glichkeit einer Nichtigerkl\u00e4rung nicht zu einer hinreichend hohen Wahrscheinlichkeit konkretisiert hat. Das gilt in besonderem Ma\u00dfe, wenn \u2013 wie hier \u2013 die \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der patentgesch\u00fctzten Lehre eindeutig feststeht und das Klageschutzrecht bereits mehreren Rechtsbehelfen standgehalten hat. Auch wenn die Kl\u00e4gerin bereits vor dem Landgericht einen vollstreckbaren Titel erstritten hat, geht in solchen F\u00e4llen ihr Interesse vor, diesen Titel im Berufungsverfahren best\u00e4tigen zu lassen und daraus unter den f\u00fcr ein Berufungsurteil geltenden erleichterten Voraussetzungen vollstrecken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 595 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. November 2006, Az. 2 U 97\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[43,20],"tags":[],"class_list":["post-5346","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2006-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5346","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5346"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5346\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5348,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5346\/revisions\/5348"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5346"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5346"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5346"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}