{"id":5344,"date":"2006-04-27T17:00:34","date_gmt":"2006-04-27T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5344"},"modified":"2016-06-01T12:50:22","modified_gmt":"2016-06-01T12:50:22","slug":"2-u-9704-rohrleitungssteckverbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5344","title":{"rendered":"2 U 97\/04 &#8211; Rohrleitungssteckverbindung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 594<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. April 2006, Az. 2 U 97\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das 16. September 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen. Der Kl\u00e4gerin werden auch die Kosten des Berufungs rechtszuges auferlegt. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 25.000 abwenden, wenn nicht die Beklagten<br \/>\nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchmusters 295 22 xxx ( Anlage K 1; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), welches am 19. Mai 1995 angemeldet worden war und w\u00e4hrend dieses Rechtsstreits durch Zeitablauf am 19. Mai 2005 erloschen ist. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters vom 8. Juni 2000 ist am 13. Juli 2000 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<br \/>\nDie Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 3 des Klagegebrauchmusters lauten wie folgt:<br \/>\n1. Vorrichtung zur Verbindung von Rohrleitungsabschnitten untereinander, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte (1, 1 `) untereinander jeweils als leicht l\u00f6sbare Steckverbindungen ausgebildet sind, und die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte (1, 1`) jeweils ein Muffenteil (10) und ein Einsteckteil (11) aufweisen und sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) jeweils konische Abschnitte aufweisen und sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet sind.<br \/>\n2. Vorrichtung nach einem der Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Steckverbindungsbereich wenigstens eine Dichtung vorgesehen ist.<br \/>\n3. Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrleitungsabschnitte (1, 1`) wenigstens teilweise aus Edelstahl bestehen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Klagegebrauchsmusterschrift zeigt ein schematisch dargestelltes Ausf\u00fchrungsbeispiel, und zwar eine Schnittdarstellung einer Verbindung von Rohrleitungsabschnitten mit einem Muffenteil und einem Einsteckteil.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eSystem X\u201c in einer einwandigen (vgl. hierzu Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 4, Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 4 `, Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage B 8 sowie Muster gem\u00e4\u00df Anlage B 6) und einer doppelwandigen Ausf\u00fchrungsform (vgl. hierzu Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 5 \u00b4und Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage B 9) ein Schornsteinsystem, bei welchem rohrf\u00f6rmige Schornsteinelemente zusammengesteckt werden.<br \/>\nWegen der Ausgestaltung der zu verbindenden Schornsteinelemente wird auf die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Darstellungen in den Anlagen K 4 `und K 5 \u00b4 sowie auf die nachfolgend wiedergegebene Montageanleitung mit Abbildungen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf Seite 3 des Prospektes der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 9 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, insbesondere sei entsprechend dem Schutzanspruch 1 die Verbindung der Rohrleitungsabschnitte untereinander jeweils als \u201eleicht l\u00f6sbare Steckverbindung\u201c im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgebildet. Sie hat mit ihrer Klage aus dem Jahre 2004 die Beklagten auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und \u00fcberdies auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz geklagt.<br \/>\nDie Beklagten machen demgegen\u00fcber geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht. Die Verbindung der Rohrleitungsabschnitte untereinander sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als \u201eleicht l\u00f6sbare Steckverbindung\u201c im Sinne der Erfindung ausgebildet.<br \/>\nDas Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 16. September 2004 die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begr\u00fcndung der Abweisung der Klage ausgef\u00fchrt, die im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchmusters angesprochene leichte L\u00f6sbarkeit der Steckverbindungen beziehe sich auf den Endmontagezustand. Dies bedeute, dass die Rohrleitungsabschnitte auch beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen vollst\u00e4ndigen Ineinandergeschobensein noch leicht l\u00f6sbar sein m\u00fcssten. Dabei \u00fcberlasse das Klagegebrauchsmuster dem Fachmann die Wahl der Mittel, um die leichte L\u00f6sbarkeit zu verwirklichen. Entscheidend f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei insoweit nur, dass das Ergebnis der leichten L\u00f6sbarkeit erzielt werde, also die im Endmontagezustand verbundenen Rohrleitungsabschnitte sich tats\u00e4chlich wieder leicht von einander l\u00f6sen lie\u00dfen. Dabei sei ein leichtes L\u00f6sen nicht schon dann gegeben, wenn keine Schrauben oder Nieten entfernt werden m\u00fcssten, und auch nicht schon dann, wenn die untereinander verbundenen Teile sich ohne Zerst\u00f6ren oder Besch\u00e4digung der Muffen- und Einsteckteile voneinander l\u00f6sen lie\u00dfen, sondern erst, wenn bei einfacher Handhabung bzw. in leichter Weise ein L\u00f6sen erfolgen k\u00f6nne, um die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte leichte Austauschbarkeit von einzelnen Rohrleitungsabschnitten zu erreichen. Die einzelnen Rohrleitungsabschnitte m\u00fcssten sich unter Ber\u00fccksichtigung der beengten Einbauverh\u00e4ltnisse in einem Schornsteinschacht durch einfaches Ziehen, R\u00fctteln und\/oder Verdrehen gegeneinander l\u00f6sen lassen, ohne hierbei wesentliche Kr\u00e4fte aufwenden zu m\u00fcssen. &#8211; Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis der leichten L\u00f6sbarkeit sei dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht, wie die \u00fcberreichten Muster zeigten, wenn sie bestimmungsgem\u00e4\u00df zum Endmontagezustand verbunden seien.<br \/>\nGegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Landgericht habe den Begriff der &#8222;leichten L\u00f6sbarkeit&#8220; nicht ganz zutreffend ausgelegt, vor allem aber habe es nicht ohne weitergehende Untersuchungen und ohne Befragung eines Fachmannes die &#8222;leichte L\u00f6sbarkeit&#8220; bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur aufgrund eigener Untersuchungen an den \u00fcberreichten Mustern und der Demonstration in der m\u00fcndlichen Verhandlung beurteilen d\u00fcrfen. Was die Auslegung des Begriffes &#8222;leichte L\u00f6sbarkeit&#8220; angehe, m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass nach dem Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift die &#8222;leichte L\u00f6sbarkeit&#8220; nicht im Widerspruch zu einer zuverl\u00e4ssigen und funktionssicheren Verbindung der einzelnen Bauteile stehe. Aufgrund dieser Tatsache m\u00fcsse eine leicht l\u00f6sbare Steckverbindung auch dann noch angenommen werden k\u00f6nnen, wenn hinreichende Selbsthemmungskr\u00e4fte vorhanden seien, die eine Abgas- und Kondensatdichte sicherstellten. Hieraus folge, dass nicht nur solche Verbindungen, die ohne irgendwelche M\u00fche unmittelbar auseinander gezogen werden k\u00f6nnten, als leicht l\u00f6sbare Steckverbindungen angesehen werden m\u00fcssten, sondern auch gerade solche Verbindungen, bei denen bereits erhebliche Selbsthemmungskr\u00e4fte vorhanden seien, die eine Abgas- und Kondensatdichte gew\u00e4hrleisteten. Der Begriff der &#8222;leichten L\u00f6sbarkeit&#8220; sei daher nicht in der Weise auszulegen, dass das Abl\u00f6sen ohne irgendwelchen Aufwand m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Vielmehr sei er in der Weise zu verstehen, dass von einem Fachmann die einzelnen Bauteile ohne technischen Aufwand und insbesondere ohne Spezialwerkzeuge und zus\u00e4tzliche Ger\u00e4te gel\u00f6st werden k\u00f6nnten. Vom Ansatz her zutreffend habe das Landgericht eine einfache L\u00f6sbarkeit in der Weise definiert, dass ein Trennen der einzelnen Bauteile durch einfaches Ziehen, R\u00fctteln und \/oder Verdrehen gegeneinander m\u00f6glich sein m\u00fcsse, nur d\u00fcrfe dies nicht dahin missverstanden werden, dass bereits ein einmaliges R\u00fctteln oder ein einmaliges Ziehen eine L\u00f6sung herbeif\u00fchren m\u00fcsse, da ansonsten die Funktionssicherheit nicht gegeben sei. Die &#8222;leichte L\u00f6sbarkeit&#8220; beziehe sich somit darauf, dass die notwendigen Zieh-, R\u00fcttel- und Verdrehbewegungen von jedem Handwerker, der mit dem Ein- und Ausbau solcher Bauteile betraut sei, mittels einer derartigen Handhabung in kurzer Zeit erreicht werden k\u00f6nne. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass bei dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage B 6 die Rohrleitungsabschnitte nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df ineinander gesteckt seien, sondern mit Gewalt so ineinander getrieben worden seien, dass sich der konische Bereich des Muffenteils bereits \u00fcber den konischen Bereich des Einsteckteils hinaus erstreckt habe. Versuche, die mit diesem Muster gemacht worden seien, seien daher im Hinblick aus die Verwirklichung des Merkmals der &#8222;leichten L\u00f6sbarkeit&#8220; nicht aussagekr\u00e4ftig. Die Rohrleitungsabschnitte des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K 4 lie\u00dfen sich im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dagegen leicht l\u00f6sen. Dass daf\u00fcr ein gewisser Kraftaufwand erforderlich sei, sei unsch\u00e4dlich. Ob eine Steckverbindung im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre leicht l\u00f6sbar sei oder nicht, k\u00f6nne nicht vom subjektiven Gef\u00fchl eines Richters oder Rechtsanwaltes abh\u00e4ngig gemacht werden, sondern es m\u00fcsse auf die allt\u00e4gliche Geschicklichkeit eines Fachmanns, insbesondere eines Handwerkers, abgestellt werden, f\u00fcr den die angegriffenen Rohrleitungsabschnitte der Anlage K 4 und auch BK 1 bei den ihm gel\u00e4ufigen Handhabungstechniken leicht voneinander l\u00f6sbar seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die ihr Unterlassungsbegehren in der Berufungsinstanz zun\u00e4chst weiterverfolgt hatte (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung vom 3. Februar 2005 Seite 2 \u2013 Bl. 111 GA) , hat dieses Begehren entsprechend der Ank\u00fcndigung im Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 (vgl. Bl. 146 GA) mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf des Klagegebrauchsmusters in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. M\u00e4rz 2006 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagten haben sich dieser Teilerledigungserkl\u00e4rung nicht angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des am 16. September 2004 verk\u00fcnde-<br \/>\nten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, 4b O 498\/03,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nihr Rechnung dar\u00fcber zu legen,<br \/>\nin welchem Umfang die Beklagten in der Bundesrepublik<br \/>\nDeutschland in der Zeit vom 13. August 2000 bis zum 19.<br \/>\nMai 2005 Vorrichtungen zur Verbindung von Rohrleitungs-<br \/>\nabschnitten untereinander hergestellt, angeboten, in Ver-<br \/>\nkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten<br \/>\nZwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>bei denen die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte<br \/>\nuntereinander jeweils als leicht l\u00f6sbare Steckverbindung<br \/>\nausgebildet waren und die zu verbindenden Rohrleitungsab-<br \/>\nschnitte jeweils ein Muffenteil und eine Einsteckteil aufwie-<br \/>\nsen und das Muffenteil und das Einsteckteil jeweils konische<br \/>\nAbschnitte aufwiesen und sowohl das Muffenteil als auch<br \/>\ndas Einsteckteil im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und<br \/>\nEinsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufge-<br \/>\nweitet ausgebildet waren (Hauptanspruch DE 205 22 xxx),<\/p>\n<p>insbesondere wenn<br \/>\ndie Rohrleitungsabschnitte wenigstens teilweise aus Edel-<br \/>\nstahl bestanden (Unteranspruch 3),<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-<br \/>\nmengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Na-<br \/>\nmen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-<br \/>\nmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-<br \/>\ntr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und<br \/>\nVerbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten<br \/>\nGestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-<br \/>\npflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch<br \/>\ndie in I bezeichneten Handlungen entstanden ist und zu-<br \/>\nk\u00fcnftig noch entstehen wird,<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\nI. die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nII. hilfsweise ihnen f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur<br \/>\nRechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten,<br \/>\ndie Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und<br \/>\nEmpf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem<br \/>\nvon der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwie-<br \/>\ngenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer<br \/>\nmitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und<br \/>\nihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu<br \/>\ngeben, ob ein bestimmte Lieferung, ein bestimmter<br \/>\nAbnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein be-<br \/>\nstimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungsle-<br \/>\ngung enthalten ist,<br \/>\nIII. der Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuer-<br \/>\nlegen,<br \/>\nIV. das Urteil gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig<br \/>\nvollstreckbar zu erkl\u00e4ren, hilfsweise ihnen nachzu-<br \/>\nlassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-<br \/>\nleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleis-<br \/>\ntung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Gegen\u00fcber dem neuen Vorbringen der Kl\u00e4gerin machen sie insbesondere geltend, dass der \u00fcbliche Endmontagezustand bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dann erreicht sei, wenn zwei Teile soweit ineinander gesteckt seien, dass sich der konische Bereich des Muffenteils etwas \u00fcber den konischen Bereich des Einsteckteils hinaus erstrecke. Eigens zu diesem Zweck weise die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im unmittelbaren Anschluss an das konisch ausgebildete Aufnahmeteil eine Ringnut auf, welche die Stirnseite des in das Aufnahmeteil eingetriebenen Teils aufnehme. Die Verbindung der Rohrleitungsabschnitte des angegriffenen Schornsteinsystems erfolge in der Weise, dass nach der Montage der Rohrs\u00e4ule notwendigerweise auf das oberste Element (oder eine optional zu erhaltene Montageplatte) ein Hammerschlag erfolge. Seien die Rohre jedoch so in den Endmontagezustand versetzt, bestehe, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, keine leichte L\u00f6sbarkeit mehr im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Dabei sei der Begriff der &#8222;leichten L\u00f6sbarkeit&#8220; unabh\u00e4ngig davon zu bestimmen, ob die Demontage durch einen Fachmann oder einen einfachen Nutzer erfolge. Die Gebrauchsmusterschrift beschreibe auf Seite 3 oben insbesondere die Anwendung zur einfachen Wartung. Der Begriff &#8222;leicht l\u00f6sbar&#8220; m\u00fcsse daher so ausgelegt werden, dass er f\u00fcr alle potentiellen Anwender gleicherma\u00dfen gelte, und zwar in Bezug auf alle in der Gebrauchsmusterschrift genannten Verwendungsformen, n\u00e4mlich der Montage, der Demontage sowie der Wartung.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist sachlich nicht gerechtfertigt, und zwar auch insoweit nicht, als die Kl\u00e4gerin anstelle des urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nunmehr die Feststellung begehrt, dass dieser Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache erledigt sei. Die mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchmusters keinen Gebrauch, weil bei ihr, wie bereits das Landgericht v\u00f6llig zutreffend ausgef\u00fchrt hat, eine leichte L\u00f6sbarkeit der Steckverbindung nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagegebrauchsmusters gem\u00e4\u00df Anlage K 1 bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Verbindung von Rohrleitungsabschnitten untereinander<br \/>\n(Seite 1, Zeilen 1, 2).<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift spricht einleitend davon, der Erfindung liege im wesentlichen die Aufgabe zugrunde, Rohrleitungsabschnitte leicht auswechselbar und gleichwohl zuverl\u00e4ssig verbindbar zu gestalten (Seite 1, Zeilen 4 \u2013 6).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, dass die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte untereinander jeweils als leicht l\u00f6sbare Steckverbindungen ausgebildet sind, und die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte jeweils ein Muffenteil und ein Einsteckteil aufweisen, und das Muffenteil und das Einsteckteil jeweils konische Abschnitte aufweisen und sowohl das Muffenteil als auch das Einsteckteil im Vergleich zu dem nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet sind (vgl. Seite 1, Zeilen 6 \u2013 16 und Schutzanspruch 1).<br \/>\nVon dieser L\u00f6sung hei\u00dft es, dass die Rohrleitungsabschnitte und auch eine daraus gebildete Rohrleitung einfach montierbar, leicht austauschbar, aber gleichwohl funktionssicher miteinander verbindbar seien. Dies f\u00fchre zu einer einfachen Montage, einer einfachen Wartung und zu einer hohen Funktionssicherheit (Seite 1, Zeile 22 \u2013 Seite 2, Zeile 2).<br \/>\nAls eine vorteilhafte Ausgestaltung dieser L\u00f6sung wird vorgeschlagen, in dem Steckverbindungsbereich wenigstens eine Dichtung vorzusehen (vgl. Seite 1, Zeilen 17 &#8211; 20 und Schutzanspruch 2).<br \/>\nUm zu einer hohen Lebensdauer zu gelangen, schl\u00e4gt die Klagegebrauchsmusterschrift bei einer L\u00f6sung entsprechend den Schutzanspr\u00fcchen 1 und\/oder 2 \u00fcberdies vor, dass die Rohrleitungsabschnitte wenigstens teilweise aus Edelstahl bestehen (vgl. Seite 2, Zeilen 4 \u2013 6 und Schutzanspruch 3).<br \/>\nDie L\u00f6sung gem\u00e4\u00df dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters stellt sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt dar:<br \/>\n1. Vorrichtung zur Verbindung von Rohrleitungsabschnitten untereinander.<br \/>\n2. Die Verbindungen der Rohrleitungsabschnitte (1, 1 \u00b4) untereinander sind jeweils als Steckverbindungen ausgebildet, die leicht l\u00f6sbar sind.<br \/>\n3. Die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte (1, 1 \u00b4) weisen jeweils ein Muffenteil (10) und ein Einsteckteil (11) auf.<br \/>\n4. Das Muffenteil (10) und das Einsteckteil (11) weisen jeweils konische Abschnitte auf.<br \/>\n5. Sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) sind im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet.<br \/>\nDie Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utert diese Erfindung an Hand eines in einer Zeichnung schematisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels. In der einzigen, oben wiedergegebenen Figur ist eine Steckverbindung zur Verbindung zweier Rohrleitungsabschnitte schematisch dargestellt. Ein Innenrohr 1 eines oberen Rohrleitungsabschnittes wird \u00fcber ein Innenrohr 1 \u00b4 eines unteren Rohrleitungsabschnittes \u00fcber eine Steckverbindung verbunden. Hierzu weist der untere Rohrleitungsabschnitt 1 \u00b4 in seinem oberen Endbereich ein konisch ausgebildetes Muffenteil 10 auf. Der obere Rohrleitungsabschnitt 1 weist in seinem unteren Endbereich ein konisch ausgebildetes Einsteckteil 11 auf. Die \u00dcbergangsbereiche zu dem Muffenteil 10 und zu dem Einsteckteil 11 sind jeweils mit 12 und 13 bezeichnet. Zus\u00e4tzlich zu dem konisch ausgebildeten Muffen- und Einsteckteilen ist (entsprechend Schutzanspruch 2) noch eine nicht dargestellte Dichtung vorgesehen. Die Dichtung wird in eine in dem Einsteckteil 11 vorgesehene Ringnut 14 eingelegt und legt sich in montiertem Zustand an die Innenseite einer leichten Einbuchtung 15 des Muffenteils 10 an (vgl. Seite 2, Zeilen 8 \u2013 30 in Verbindung mit der einzigen Figur der Klagegebrauchsmusterschrift).<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rohrverbindung ist also dadurch gekennzeichnet, dass entsprechend Merkmal 3 die zu verbindenden Rohrleitungsabschnitte jeweils ein Muffenteil, also ein Aufnahmeteil, und ein Einsteckteil aufweisen, die entsprechend Merkmal 4 jeweils konische Abschnitte aufweisen, wobei weder der Anspruch selbst noch die Beschreibung dem Fachmann Vorgaben zur Gr\u00f6\u00dfe der konischen Abschnitte und zum Grad des zu w\u00e4hlenden Konuswinkel machen und der Fachmann auch aus dem lediglich schematisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel keine verbindlichen Konuswinkel entnehmen kann.<br \/>\nAuch das in dem Merkmal 2 enthaltene Merkmal der &#8222;leichten L\u00f6sbarkeit&#8220; gibt keinen Hinweis darauf, dass im Rahmen des Merkmals 4 ein bestimmter Konuswinkel nicht unterschritten werden d\u00fcrfe. Die &#8222;leichte L\u00f6sbarkeit&#8220; im Sinne des Merkmals 2 kann zwar auch mit davon abh\u00e4ngen, welcher Konuswinkel gew\u00e4hlt worden ist, doch sie h\u00e4ngt nicht allein von der Wahl eines verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Konsuswinkel ab, sondern auch davon, worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht verweist, welches Material, welche Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit, welche Wanddicke des Materials und welche Einstecktiefe gew\u00e4hlt worden ist (vgl. Bl. 60 GA). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre l\u00e4sst sich daher, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht auf eine Ausbildung der Rohrverbindung beschr\u00e4nken, bei der die konischen Abschnitte des Muffen- und Einsteckteils einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Konuswinkel von ca. 10 \u00b0 haben.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rohrverbindung ist entsprechend Merkmal 5 weiter dadurch gekennzeichnet, dass sowohl das Muffenteil (10) als auch das Einsteckteil (11) im Vergleich zu den nicht als Muffenteil und Einsteckteil ausgebildeten Rohrleitungsabschnitten aufgeweitet ausgebildet sind.<br \/>\nDie sich so r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich darstellende erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rohrverbindung aus den Rohrleitungsabschnitten soll gem\u00e4\u00df Merkmal 2 eine Steckverbindung sein, d. h., dass das Einsteckteil in das Muffenteil gesteckt und nicht geschraubt und dergl. sein soll, wobei diese Verbindung im Hinblick auf die zu schaffende Verbindung der beiden Elemente funktionssicher, andererseits aber &#8222;leicht l\u00f6sbar&#8220; sein soll.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, bezieht sich die leichte L\u00f6sbarkeit auf den durch Ineinanderstecken zu verwirklichenden verbundenen Zustand der Rohrleitungsabschnitte, also auf den Endmontagezustand der Steckverbindung. Dies bedeutet, wie das Landgericht weiter richtig ausgef\u00fchrt hat, dass die Rohrleitungsabschnitte auch nach dem bestimmungsgem\u00e4\u00df vorgenommenen vollst\u00e4ndigen Inein-anderstecken noch leicht l\u00f6sbar sein m\u00fcssen. Dass es auf das vollst\u00e4ndige Inein-anderstecken im Endmontagezustand ankommt, wird best\u00e4tigt durch die Figurendarstellung und die Beschreibung des besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dies zeigt ein vollst\u00e4ndiges Ineinandergeschobensein im Bereich der aufgeweiteten Muffen- und Einsteckteile (vgl. Merkmal 5) bis zu dem sog. \u00dcbergangsbereichen, wo also Muffen- und Einsteckteile in die aufgeweiteten Rohrleitungsabschnitte \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchmusters \u00fcberlasst dem Fachmann nicht nur die geeignete Wahl der Gr\u00f6\u00dfe der konischen Abschnitte von Muffenteil und Einsteckteil sowie die geeignete Wahl des Konuswinkels (vgl. Merkmal 4), sondern auch, welches Material er f\u00fcr die Rohrleitungsabschnitte ausw\u00e4hlt; erst Anspruch 3 schl\u00e4gt die Wahl von Edelstahl vor. Grunds\u00e4tzlich ist der durch die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochene Fachmann auch frei bei der Wahl weiterer Parameter: Ihm ist die Dicke der Rohrleitungswandungen und die L\u00e4nge von Muffen- und Einsteckteil freigestellt. Freigestellt ist ihm prinzipiell auch die Bemessung der Gr\u00f6\u00dfe der Ber\u00fchrungsfl\u00e4chen zwischen Innenwand des Muffenteils und Au\u00dfenwandung des Einsteckteils im Endmontagezustand.<\/p>\n<p>Dabei wird dem Fachmann auffallen, dass die Anspr\u00fcche ihm nicht einmal konkrete Vorgaben machen hinsichtlich des Verh\u00e4ltnisses von Au\u00dfendurchmesser des Einsteckteils und Innendurchmesser des Muffenteils. Allerdings wird der Fachmann angesichts der mit dem Merkmal 2 gegebenen Anweisung, die Rohrleitungsabschnitte untereinander jeweils als leicht l\u00f6sbare Steckverbindungen auszubilden, davon absehen, das Durchmesserverh\u00e4ltnis so zu w\u00e4hlen, wie dies etwa der Lehre der DE-AS 1 124 xxx (Anlage K 11) entspricht, nach der das Au\u00dfenma\u00df des inneren Rohrteils (Einsteckteils) vor der Verbindung der Rohrteile gr\u00f6\u00dfer ist als das entsprechende Innenma\u00df des Au\u00dfenrohrteils (Muffenteils). Denn dieser Stand der Technik, zeigt keine Steckverbindung, die \u201eleicht l\u00f6sbar\u201c ist, sondern eine Rast- bzw. Schnappverbindung unter Ausnutzung des Dehnungsverhaltens des Rohrwandmaterials, welche zu einer besonders festen, praktisch unl\u00f6sbaren Verbindung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Angesichts der aufgezeigten Anweisung des Merkmals 2 wird der durch die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochene Fachmann alle vorgenannten Parameter so aufeinander abstimmen, dass auch im Zustand der Endmontage die Steckverbindung \u201eleicht l\u00f6sbar\u201c ist. Dabei sieht der Fachmann, dass mit \u201eleicht l\u00f6sbar\u201c nicht gemeint sein kann, dass die untereinander verbundenen Rohrleitungsabschnitte bereits bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung und den hierbei auftretenden Kr\u00e4ften gleichsam von allein auseinander rutschen. Es geht vielmehr darum, bei einer , wie die Klagegebrauchsmusterschrift sich ausdr\u00fcckt (vgl. Seite 1 letzte Zeile und Seite 2, Zeile 2 ) \u201efunktionssicheren\u201c Verbindung eine \u201eleicht l\u00f6sbare Steckverbindung\u201c auszubilden. Die Begriffe \u201eleicht l\u00f6sbar\u201c und \u201efunktionssicher\u201c stellen im Sinne des Klagegebrauchsmusters mithin keinen Gegensatz dar. Eine \u201efunktionssichere\u201c Verbindung muss aber nicht zwangsl\u00e4ufig \u201eleicht l\u00f6sbar\u201c sein, wie etwa das Beispiel der Rohrverbindung nach der DE-AS 1 124 xxx (Anlage K 11) zeigt.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird sich auch ohne weiteres dar\u00fcber im Klaren sein, dass er je nach Bemessung und Einstellung der oben genannten Parameter im Hinblick auf den jeweiligen Einsatzzweck der Rohrleitung zwar eine funktionssichere Verbindung der ineinander steckbaren Rohrleitungsabschnitte erh\u00e4lt, dass damit aber nicht zwangsl\u00e4ufig eine leichte L\u00f6sbarkeit verbunden ist, die Erreichung dieses Ziels vielmehr eine gesonderte Abstimmung der Parameter erfordert.<\/p>\n<p>Einen Hinweis darauf, wie eine solche Abstimmung erfolgen kann, um im Zustand der Endmontage eine funktionssichere und zugleich leicht l\u00f6sbare Verbindung zu erzielen, gibt insbesondere das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagegebrauchsmusters, n\u00e4mlich indem zum Beispiel ein relativ gro\u00dfer Konuswinkel gew\u00e4hlt wird, der Au\u00dfendurchmesser des Einsteckteils etwas geringer ist als der Innendurchmesser des Muffenteils, so dass ein Spiel zwischen den Wandungen gegeben ist (vgl. auch den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Juli 1999 Seite 6 &#8211; Anlage B 2) und eine etwa gew\u00fcnschte Abdichtung gegen Austreten von Gasen oder Fl\u00fcssigkeit mit Hilfe eines Dichtringes erzielt wird.<\/p>\n<p>Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel macht zugleich deutlich, was mit einer \u201eleicht l\u00f6sbaren Steckverbindung\u201c gemeint ist, n\u00e4mlich eine Steckverbindung, bei der die konusf\u00f6rmigen Sicken- und Muffenprofile im Endmontagezustand nicht so ineinander gepresst sind, dass es eines relativ hohen Kraftaufwandes bedarf, um sie zu l\u00f6sen. Der Begriff \u201eleicht l\u00f6sbar\u201c verdeutlicht dem angesprochenen Fachmann, dass es nicht um eine blo\u00dfe L\u00f6sbarkeit geht, sondern dass die Verbindung einfach, in relativ kurzer Zeit ohne gro\u00dfen Kraftaufwand und ohne spezielle Werkzeuge von jedermann gel\u00f6st werden k\u00f6nnen soll, der durchschnittliches handwerkliches Geschick hat. Dabei spricht indiziell gegen eine leichte L\u00f6sbarkeit bereits die Herstellung einer Steckverbindung mittels eines relativ hohen Kraftaufwandes, etwa wenn das Einsteckteil mittels eines Hammers, eines Fallgewichts oder eines \u00e4hnlich hohe Kraftspitzen aufbringenden Verfahrens in das Muffenteil hineingetrieben wird (vgl. auch die DE-AS 1 124 xxx gem\u00e4\u00df Anlage K 11 Sp. 3, Zeilen 25 ff). Eine R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Verbindung erfordert dann n\u00e4mlich, jedenfalls wenn das Rohrwandungsmaterial \u2013 wie meist \u2013 eine gewisse Elastizit\u00e4t aufweist, ebenfalls einen vergleichsweisen hohen Kraftaufwand, so dass in einem solchen Fall nicht mehr von einer leichten L\u00f6sbarkeit gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchmusters wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie die Prospekte gem\u00e4\u00df Anlagen B 8 und B 9 sowie auch die \u00fcberreichten Muster verdeutlichen und wie das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, kein Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die Rohrleitungsabschnitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind nicht entsprechend Merkmal 2 untereinander jeweils als leicht l\u00f6sbare Steckverbindungen ausgebildet. Im Zustand der Endmontage, auf den , wie oben aufgezeigt, abzustellen ist, sind die Rohrleitungsabschnitte vielmehr ohne jegliches Spiel fest ineinander gepresst \u2013 zeigen also zum Beispiel nicht das in der Figur der Klagegebrauchsmusterschrift vorhandene Spiel zwischen den Rohrwandungen \u2013 , wobei das Einsteckteil wie in der DE-AS 1 124 xxx (Anlage K 11) mittels Hammerschlags oder dergleichen in das Muffenteil eingetrieben worden ist. Die so durch die Rohrleitungsabschnitte gebildete Verbindung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nicht einfach, in relativ kurzer Zeit, ohne gro\u00dfen Kraftaufwand und ohne spezielle Werkzeuge von jedermann, der \u00fcber durchschnittliches handwerkliches Geschick verf\u00fcgt, zu l\u00f6sen, sondern die L\u00f6sbarkeit der Verbindung erfordert vielmehr einen nicht unerheblichen Zeit- und Kraftaufwand, zumal zur L\u00f6sung der Verbindung die Kr\u00e4fte in der Regel nicht genau in der Gegenrichtung zu der bei der Herstellung der Verbindung wirkenden Kraftrichtung an der Verbindung angreifen k\u00f6nnen. Die sich \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verhaltenen Prospekte gem\u00e4\u00df Anlagen B 8 und B 9, in denen bezeichnenderweise denn auch an keiner Stelle von einer einfachen L\u00f6sbarkeit oder Austauschbarkeit montierter Teile die Rede ist, sprechen insoweit eine eindeutige Sprache, als sie bereits indiziell gegen eine leichte L\u00f6sbarkeit der Steckverbindung im oben unter Ziffer 1 erl\u00e4uterten Sinne sprechen.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 15 im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird dasjenige, was sich bereits indiziell aus den Prospekten gem\u00e4\u00df Anlagen B 8 und B 9 ergibt, durch die Muster gem\u00e4\u00df Anlagen K 4 und B 6 dann, wenn die Rohrleitungsabschnitte dieser Muster bestimmungsgem\u00e4\u00df in den Zustand der Endmontage miteinander verbunden worden sind, best\u00e4tigt. Sie lassen sich dann n\u00e4mlich allenfalls noch mit gro\u00dfer M\u00fche, d. h. unter erheblichen Zeit- und Kraftaufwand, wieder voneinander trennen. Die Steckverbindungen sind bei ihnen somit nicht \u201eleicht l\u00f6sbar\u201c im oben erl\u00e4uterten Sinne des Schutzanspruches 1. Entsprechendes gilt aber auch f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vorgelegten l\u00e4ngeren Rohrabschnitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage BK 1.<\/p>\n<p>Nach alledem hat das Landgericht die auf Verletzung der Schutzanspr\u00fcche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzte Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin war daher auch unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass die Kl\u00e4gerin mit ihr hinsichtlich ihres urspr\u00fcnglichen Unterlassungsbegehrens angesichts des Zeitablaufs des Klagegebrauchsmusters nur noch die Feststellung begehrt, dass die Hauptsache sich erledigt habe, mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Da das Unterlassungsbegehren von vornherein unbegr\u00fcndet war, ist durch den Zeitablauf des Klagegebrauchsmusters keine Erledigung der Hauptsache eingetreten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 594 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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