{"id":5336,"date":"2006-01-19T17:00:23","date_gmt":"2006-01-19T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5336"},"modified":"2016-06-01T12:46:39","modified_gmt":"2016-06-01T12:46:39","slug":"2-u-9404-pipettensystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5336","title":{"rendered":"2 U 94\/04 &#8211; Pipettensystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 592<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Januar 2006, Az. 2 U 94\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3760\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 417\/03<\/span><\/a><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 9. September 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nSpritzen mit einem Befestigungsabschnitt und einem Spritzkolben f\u00fcr manuelle Pipettensysteme mit einer einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweisenden Spritze und einer Handpipette, die in einem Pipettengeh\u00e4use eine Aufnahme f\u00fcr den Befestigungsabschnitt und in<br \/>\neinem Aufnahmek\u00f6rper eine Kolbenaufnahme f\u00fcr den Spritzenkolben, Befestigungseinrichtungen zum reversiblen Fixieren von Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben in ihren Aufnahmen und Kolbenstelleinrichtungen zum Verschieben des Aufnahmek\u00f6rpers im Pipettengeh\u00e4use aufweist, wobei Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben durch Axial\u00f6ffnungen ihrer Aufnahmen axial in ihre Befestigungspositionen schiebbar sind, die Befestigungseinrichtungen manuell bet\u00e4tigbare, radial zustellbare Greifeinrichtungen zum Fixieren des Befestigungsabschnittes und des Spritzenkolbens in den Befestigungspositionen haben, die Greifeinrichtungen schwenkbar im Pipettengeh\u00e4use gelagerte Spritzengreifhebel und im Aufnahmek\u00f6rper verschwenkbar gelagerte Kolbengreifhebel haben, die Spritzengreifhebel und die Kolbengreifhebel zweiarmig mit einem Greifarm und einem Bet\u00e4tigungsarm f\u00fcr die manuelle Bet\u00e4tigung ausgef\u00fchrt sind, und wobei die Spritzengreifhebel an den Innenseiten ihrer Bet\u00e4tigungsarme Kontaktstellen aufweisen, die durch Bet\u00e4tigen ihrer Bet\u00e4tigungsarme nach au\u00dfen gegen die Bet\u00e4tigungsarme der Kolbengreifhebel schwenkbar sind und die Kolbengreifhebel bet\u00e4tigen,<br \/>\nwobei der den Befestigungsabschnitt bildende Spritzenflansch F\u00fchrungsnuten und die Aufnahme f\u00fcr den Spritzenflansch zugeh\u00f6rige F\u00fchrungsnasen haben,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder diesen zu liefern,<br \/>\nwenn der Befestigungsabschnitt und der Spritzenkolben in ihren Befestigungspositionen in den Aufnahmen an Anschl\u00e4gen anliegen und der Befestigungsabschnitt als Spritzenflansch sowie der Spritzenkolben durch entsprechende Vorspr\u00fcnge so ausgebildet sind, dass die Greifeinrichtungen den Befestigungsabschnitt und den Spritzenkolben durch Hintergreifen an den Anschl\u00e4gen fixieren,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. August 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 16. August 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDen Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 Million Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 1 Million Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagten wird die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 656 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Pipettensystem. Sie ist aus der urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaberin HEN GmbH in H-Stadt durch formwechselnde Umwandlung entstanden und nimmt aus diesem Schutzrecht die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. Oktober 1994 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des ebenfalls zu Gunsten der Kl\u00e4gerin eingetragenen deutschen Patentes 43 41 xxx (Anlage K 2) vom 3. Dezember 1993 eingereicht und am 7. Juni 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 16. Juli 1997 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<br \/>\nDie in diesem Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 bis 4 lauten wie folgt:<br \/>\n1.<br \/>\nManuelles Pipettensystem mit einer einen Befestigungsabschnitt (6) und<br \/>\neinen Spritzenkolben (17) aufweisenden Spritze (7) und einer Handpipette (1), die in einem Pipettengeh\u00e4use (2) eine Aufnahme (59 f\u00fcr den Befestigungsabschnitt (6) und in einem Aufnahmek\u00f6rper (19) eine Kolbenaufnahme (18) f\u00fcr den Spritzenkolben (17), Befestigungseinrichtungen (26, 36) zum reversiblen Fixieren von Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben in ihren Aufnahmen und Kolbenstelleinrichtungen (56, 23) zum Verschieben des Aufnahmek\u00f6rpers (19) im Pipettengeh\u00e4use (2) aufweist, wobei Befestigungsabschnitt (6) und Spritzenkolben (17) durch Axial\u00f6ffnungen (9, 20) ihrer Aufnahmen (5, 18) axial in ihre Befestigungspositionen schiebbar sind, die Befestigungseinrichtungen (26, 36) manuell bet\u00e4tigbare, radial zustellbare Greifeinrichtungen (28, 36) zum Fixieren des Befestigungsabschnittes (6) und des Spritzenkolbens (17) in den Befestigungspositionen haben, die Greifeinrichtungen (28, 36) schwenkbar im Pipettengeh\u00e4use (2) gelagerte Spritzengreifhebel (28) und im Aufnahmek\u00f6rper (19) schwenkbar gelagerte Kolbengreifhebel (36) haben, die Spritzengreifhebel (26) und die Kolbengreifhebel (36) zweiarmig mit einem Greifarm (29, 38) und einem Bet\u00e4tigungsarm f\u00fcr die manuelle Bet\u00e4tigung (30, 39) ausgef\u00fchrt sind, und wobei die Spritzengreifhebel (26) an den Innenseiten ihrer Bet\u00e4tigungsarme (30) Kontaktstellen (33) aufweisen, die durch Bet\u00e4tigen ihrer Bet\u00e4tigungsarme (30) au\u00dfen gegen die Bet\u00e4tigungsarme (39) der Kolbengreifhebel (36) schwenkbar sind und die Kolbengreifhebel (36) bet\u00e4tigen.<br \/>\n2.<br \/>\nPipettensystem nach Anspruch 1, wonach Befestigungsabschnitt (6) und\/oder Spritzenkolben (17) in ihren Befestigungspositionen in den Aufnahmen (5, 18) an Anschl\u00e4gen (10, 21) anliegen und die Greifeinrichtungen (28, 38) den Befestigungsabschnitt und\/oder den Spritzenkolben durch Hintergreifen an den Anschl\u00e4gen fixieren.<br \/>\n3.<br \/>\nPipettensystem nach Anspruch 1 oder 2, wobei der Befestigungsabschnitt ein Spritzenflansch ist.<br \/>\n4.<br \/>\nPipettensystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, wobei der Spritzenkolben (17) einen Kolbenbund (37) zum Hintergreifen durch die Greifeinrichtungen (38) aufweist.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung; in Figur ist 1 das Unterteil einer Repetierpipette mit dem Oberteil einer eingesetzten Spritze im Querschnitt \u2013 in der rechten H\u00e4lfte vollst\u00e4ndig und in der linken H\u00e4lfte mit teilweise eingesetzter Spritze \u2013 und in Figur 2 das in Figur 1 gezeigte Repetierpipettensystem in einem um 90\u00b0 gedrehten Schnitt dargestellt, wobei die Befestigungseinrichtungen in der linken H\u00e4lfte bet\u00e4tigt und in der rechten H\u00e4lfte unbet\u00e4tigt sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt unter der Bezeichnung \u201eMP Plus\u201c ein Pipettensystem bestehend aus Handpipette und Spritze, dessen Ausgestaltung sich aus den als Anlagen K 10.1 und 10.2 vorgelegten Mustern, der Fotoserie gem\u00e4\u00df Anlage K 11 und der die Aufnahmevorrichtung f\u00fcr die Spritze zeigenden Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 17 ergibt. Dieses System benutzt neben der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre auch die im europ\u00e4ischen Patent 0 657 xxx (Anlage K 15) und in der deutschen Patentanmeldung 198 30 xxx (Anlage K 16) beschriebenen \u2013 im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemachten \u2013 Erfindungen. Die Aufnahme der Pipette f\u00fcr die Spritze weist einen Absatz mit einer ringf\u00f6rmigen Abtasteinrichtung auf, die ihrerseits mit auf einem Kranz angeordneten noppenf\u00f6rmigen Tastsensoren versehen ist; die Spritze besitzt einen Kranz zur Aufnahme korrespondierender Abtastfl\u00e4chen, so dass bei Druckkontakt zwischen Abtasteinrichtung und Abtastfl\u00e4che anhand der Schaltzust\u00e4nde jedes einzelnen Noppen die auf dem Spritzflansch enthaltenen Informationen \u2013 beispielsweise \u00fcber das Spritzenvolumen \u2013 abgegriffen werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 15, Spalten 6, Zeilen 35 bis 36 und die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 8 und 9).<\/p>\n<p>Weiterhin hat der Spritzenflansch an seiner Oberseite einen ringf\u00f6rmigen Kranz wannenf\u00f6rmiger Vertiefungen und zwischen ihnen angeordnete St\u00fctzfl\u00e4chen, wobei die Vertiefungen s\u00e4mtliche Tastsensoren der Pipette aufnehmen k\u00f6nnen und die St\u00fctzfl\u00e4chen sich auf der Abtasteinrichtung zwischen den Tastsensoren abst\u00fctzen. Am Innenumfang der Aufnahme der Pipette sind mehrere Ausrichtnasen f\u00fcr F\u00fchrungsnuten des Spritzenflansches vorhanden, die f\u00fcr eine wiederholbare Ausrichtung der Spritze mit ihrem Informationstr\u00e4ger auf die Abtasteinrichtungen sorgen. Hierdurch wird eine Nullcodierung bewirkt (vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der deutschen Patentanmeldung 198 30 xxx).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eTR professional\u201c Spritzen f\u00fcr Pipettensysteme, deren n\u00e4here Ausgestaltung aus dem von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 14, der als Anlage K 18 vorgelegten Abbildung und den Katalogen 1 und 2 der Anlage B der Beklagten hervorgeht. Diese Spritzen sind an ihrem Flansch mit F\u00fchrungsnuten sowie an der Flanschoberseite mit Vertiefungen und St\u00fctzfl\u00e4chen versehen und zufolge dieser Ausgestaltung mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen System \u201eMP Plus\u201c der Kl\u00e4gerin kompatibel; sie passen aber auch zu dem von der Beklagten zu 1. auf den Markt gebrachten System \u201eRP\u201c, zu dem Dosiersystem \u201eMP 4780\u201c der Kl\u00e4gerin und zu Systemen anderer Hersteller (vgl. die Werbeschrift 3 der Anlage B und die Produkt- und Benutzerinformationen der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 12 und K 13). Weiterhin vertreibt die Beklagte zu 1. unter der Bezeichnung \u201eTR\u201c Spritzen mit konventionellem Spritzenflansch, die f\u00fcr ihr Pipettensystem \u201eRitter RP\u201c und das System \u201eMP\u201c der Kl\u00e4gerin geeignet sind (vgl. Werbeschrift 2 zur Anlage B).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt durch den Vertrieb der \u201eTR professional\u201c-Spritzen f\u00fcr ihr erfindungsgem\u00e4\u00dfes Pipettensystem \u201eMP Plus\u201c das Klagepatent f\u00fcr mittelbar verletzt. Vor dem Landgericht hat sie geltend gemacht, die Spritze beziehe sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, die ein System bestehend aus Spritze und Pipette umfasse. Die Spritze m\u00fcsse erfindungsgem\u00e4\u00df so ausgestaltet sein, dass sie mit dem Greifmechanismus der Handpipette zusammenwirken k\u00f6nne. Die angegriffene Spritze sei speziell f\u00fcr das System \u201eMP Plus\u201c hergerichtet und abweichend von den \u00fcblichen Spritzen ausgestaltet, indem am Spritzenflansch auch das zur Verwirklichung der im europ\u00e4ischen Patent 0 657 xxx und in der deutschen Patentanmeldung 198 30 xxx beschriebenen Erfindungen notwendige F\u00fchrungssystem aus Nut und Feder angebracht sei, das nach Art eines Schl\u00fcssels in die Aufnahme der \u201eMP Plus\u201c-Pipette passe. Die Abnehmer der Beklagten seien nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Auch diejenigen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems \u201eMP Plus\u201c d\u00fcrften die unter Schutz gestellte Vorrichtung nicht neu herstellen. Da mit dem Wechsel der Spritze eines der beiden Hauptbestandteile der unter Schutz gestellten Vorrichtung ausgetauscht werde, sei das Einsetzen einer neuen Spritze nicht nur eine Reparatur oder Ausbesserung; vielmehr verwirklichten sich bei dem Austausch die Vorteile der Erfindung erneut, beide Bestandteile leichter und sicherer miteinander verbinden und leichter voneinander trennen zu k\u00f6nnen, ohne die Spritze anfassen zu m\u00fcssen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht zuletzt sinngem\u00e4\u00df beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nSpritzen mit einem Befestigungsabschnitt und einem Spritzenkolben f\u00fcr manuelle Pipettensysteme mit den \u2013 im einzelnen im Antrag aufgef\u00fchrten \u2013 Merkmalen des Klagepatentanspruches 1<br \/>\nwobei der den Befestigungsabschnitt bildende Spritzenflansch F\u00fchrungsnuten und die Aufnahme f\u00fcr den Spritzenflansch zugeh\u00f6rige F\u00fchrungsnasen haben,<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder diesen zu liefern,<br \/>\nohne<br \/>\na)<br \/>\nim Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweisenden Spritzen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 656 xxx f\u00fcr das vorstehend beschriebene Pipettensystem verwendet werden d\u00fcrfen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb)<br \/>\nim Falle der Lieferung den Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100,&#8211; Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kl\u00e4gerin, aufzuerlegen, dass die Abnehmer die einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweisenden Spritzen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 656 xxx f\u00fcr das vorstehend beschriebene Pipettensystem verwenden,<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. August 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe der im vorliegenden Urteil zuerkannten Einzelausk\u00fcnfte;<br \/>\nII. festzustellen,<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 16. August 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie urspr\u00fcnglich auch auf Entsch\u00e4digung nebst vorbereitender Rechnungslegung gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 1. hat die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie Beklagten haben beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nund geltend gemacht, die angegriffene Spritze sei kein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die Erfindung betreffe nur den Greifhebelmechanismus der Pipette, aber nicht die Spritze. Zur deren Ausgestaltung enthalte der Klagepatentanspruch 1 nur die f\u00fcr jede Spritze geltende Vorgabe, sie m\u00fcsse einen Flansch und einen Kolben aufweisen. Die Spritze sei ein \u00fcbliches Handelsobjekt und f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System lediglich Betriebsmittel. Auch die angegriffene Spritze sei weitgehend universell in allen g\u00e4ngigen Pipettenger\u00e4ten verwendbar. Personen, die ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Pipettenger\u00e4t von der Kl\u00e4gerin erworben h\u00e4tten, seien berechtigt, dieses Ger\u00e4t mit beliebigen passenden Spritzen zu betreiben; der Wechsel der Spritze geh\u00f6re zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<br \/>\nDurch Urteil vom 9. September 2004 hat das Landgericht die Klage mit den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, als Bestandteil des Klagepatentanspruches 1 sei die Spritze zwar ein auf ein wesentliches Element der Erfindung bezogenes Mittel, die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer der Beklagten seien jedoch berechtigt, die angegriffene Spritze in einem von der Kl\u00e4gerin stammenden Ger\u00e4t zu verwenden, weil die Patentrechte nach dem Inverkehrbringen des gesch\u00fctzten Systems durch die Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft seien. Mit dem Austausch der Spritze werde das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System nicht neu hergestellt. Die Spritzen seien auch aus der Sicht des Klageschutzrechtes Wegwerfartikel, die st\u00e4ndig ersetzt werden m\u00fcssten, w\u00e4hrend die Handpipette um ein Vielfaches l\u00e4nger haltbar sei und bestimmungsgem\u00e4\u00df nacheinander mit einer Vielzahl Spritzen best\u00fcckt werde. Ein solcher vorgegebener st\u00e4ndiger Austausch eines Systemteils spreche noch st\u00e4rker als der Austausch eines gew\u00f6hnlichen Verschlei\u00dfteils gegen das Vorliegen einer Neuherstellung. Die Spritze verk\u00f6rpere keine wesentlichen Elemente des Erfindungsgedankens und ihr Austausch keine technischen oder wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung. Die in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen System zu verwendende Spritze habe wie jede andere einen Befestigungsflansch am Ende ihres Zylinders und einen Kolben mit Kolbenbund. Kern der Erfindung sei es jedoch, zur Verwendung solcher herk\u00f6mmlichen Spritzen eine manuelle Pipette bereitzustellen, die wegen ihrer besonders ausgebildeten Aufnahme- und Befestigungseinrichtung leichter mit der Spritze verbind- oder von ihr trennbar sei, ohne die Spritze anfassen zu m\u00fcssen. Die Spritze habe untergeordnete Bedeutung; sie sei nur ein zur Verwendung des Systems notwendiger gew\u00f6hnlicher Bestandteil, der mit der eigentlichen erfinderischen Leistung in Abgrenzung zum Stand der Technik nichts zu tun habe. Dass die angegriffenen Spritzen in \u00dcbereinstimmung mit dem europ\u00e4ischen Patent 0 657 xxx und der deutschen Patentanmeldung 198 30 xxx der Kl\u00e4gerin an das von ihr konkret vertriebene Pipettensystem angepasst seien, liege au\u00dferhalb der vom Klagepatent beschriebenen technischen Lehre. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren mit der Ma\u00dfgabe weiter, dass die Merkmale der Anspr\u00fcche 1 bis 4 in Kombination geltend gemacht werden. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme das Einsetzen der neuen Spritze nach dem Abtrennen der gebrauchten einer Neuherstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems gleich. Die Spritze sei einer der beiden Hauptbestandteile des unter Schutz gestellten Systems. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse auch sie konstruktiv an den Erfindungsgedanken angepasst werden. Ihr Befestigungsabschnitt m\u00fcsse nach Anspruch 3 als Flansch ausgebildet sein, um vom Spritzengreifhebel hinterfasst werden zu k\u00f6nnen, und der Spritzenkolben m\u00fcsse nach Anspruch 4 ein vom Kolbengreifhebel hintergreifbarer Kolbenbund sein. R\u00e4umlich \u2013 konstruktiv m\u00fcssten die mit den Befestigungseinrichtungen der Handpipette korrespondierenden Teile der Spritze so aufeinander abgestimmt sein, dass Spritzen- und Kolbengreifhebel zeitgleich verrasteten oder trennten. Die Spritzen w\u00fcrden auch nicht stets nach nur einmaliger Verwendung weggeworfen, sondern k\u00f6nnten erfindungsgem\u00e4\u00df auch mehrfach verwendbar sein. Der wirtschaftliche Schwerpunkt liege auf dem Erg\u00e4nzungsbedarf an Spritzen. Das alles gelte auch f\u00fcr die angegriffenen Spritzen, die dar\u00fcber hinaus so an die Greifeinrichtung der von ihr vertriebenen Handpipette angepasst seien, dass ihre F\u00fchrungsnuten und -nasen auch Unteranspruch 2 entspr\u00e4chen und dazu dienten, die reine Axialbewegung durch eine sichere F\u00fchrung zu unterst\u00fctzen. Diese Ausgestaltung sei f\u00fcr das eigene System der Beklagten nicht notwendig und werde nur deshalb \u00fcbernommen, um die Spritzen f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System der Kl\u00e4gerin verwendbar zu machen. Durch das beantragte Verbot werde die Beklagte zu 1. nicht unzul\u00e4ssig in ihrer wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt; es bleibe ihr unbenommen, Spritzen f\u00fcr ihr eigenes System weiter zu vertreiben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nSpritzen mit einem Befestigungsabschnitt und einem Spritzenkolben f\u00fcr manuelle Pipettensysteme mit den \u2013 im einzelnen im Antrag aufgef\u00fchrten \u2013 Merkmalen des Klagepatentanspruches 1<br \/>\nAbnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder diesen zu liefern,<br \/>\nwenn der Befestigungsabschnitt und der Spritzenkolben in ihren Befestigungspositionen in den Aufnahmen an Anschl\u00e4gen anliegen und der Befestigungsabschnitt als Spritzenflansch sowie der Spritzenkolben durch entsprechende Vorspr\u00fcnge so ausgebildet sind, dass die Greifeinrichtungen den Befestigungsabschnitt und den Spritzenkolben durch Hintergreifen an den Anschl\u00e4gen fixieren,<br \/>\nohne die in Abschnitt I. 1. a) und b) des erstinstanzlichen Klageantrages angegebenen Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Rechte aus dem Klagepatent zu ergreifen;<br \/>\nhilfsweise, die Beklagten entsprechend dem Unterlassungsantrag zu I.1. aus der Klageschrift vom 21. Oktober 2003 zu verurteilen;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen ohne die Einschr\u00e4nkungen zu a) und b) seit dem 16. August 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe der zuerkannten Einzelausk\u00fcnfte;<br \/>\nII.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzten, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 16. August 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nZuletzt hat sie beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchren sie aus: Das Landgericht sei zwar zum richtigen Ergebnis gelangt, halte jedoch unzutreffend die Spritze ein wesentliches Element der Erfindung. Das Klagepatent schlage der Sache nach nur eine Handpipette mit einer besonderen Festhalte- und L\u00f6sevorrichtung vor, die eine handels\u00fcbliche Spritze festhalten und nach dem Einsatz loslassen solle. Die Spritze sei nur passives Objekt der Festhalte- und L\u00f6semanipulationen der in besonderer Weise ausgestalteten Spritzen- und Kolbengreifhebel der Handpipette. Nicht die Spritze sei den Bed\u00fcrfnissen der Handpipette angepasst worden, vielmehr seien Spritzen in ihrer \u00fcblichen Ausgestaltung mit Halteflansch am Zylinder- und Bet\u00e4tigungsknauf am Kolbenende schon immer auf dem Markt gewesen; auf deren Abmessungen habe sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Handpipette eingestellt.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. Entgegen der Beurteilung durch das Landgericht verletzen die Beklagten durch die Lieferung und das Anbieten der angegriffenen \u201eTR-professional\u201c-Spritzen f\u00fcr das System \u201eMP Plus\u201c der Kl\u00e4gerin mittelbar das Klagepatent und sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDurch die zweimalige Neufassung des Klageantrages in der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage weder erweitert im Sinne des \u00a7 264 ZPO noch ge\u00e4ndert im Sinne der \u00a7\u00a7 533, 263 ZPO. Der Klageangriff richtete sich sowohl vor dem Landgericht als auch im Berufungsverfahren stets und ausschlie\u00dflich gegen die zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen System \u201eMP Plus\u201c passenden Spritzen in der Ausf\u00fchrungsform \u201eTR professional\u201c und nicht auch gegen die in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen System nicht verwendbare Ausf\u00fchrung \u201eTR\u201c. Dass die sich mit \u201eTR\u201c-Spritzen befassenden Er\u00f6rterungen auf S. 11 der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 134 d.A.) nicht als dahingehende Ausdehnung des Klageangriffes verstanden werden sollen, hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 16. Februar 2006 vor dem Senat ausdr\u00fccklich klar gestellt. Sie hat in diesem Zusammenhang weiterhin erkl\u00e4rt, ihr Klageziel sei unver\u00e4ndert darauf gerichtet, den Beklagten Angebot und Vertrieb derjenigen Ausf\u00fchrungsform zu untersagen, die wegen ihrer F\u00fchrungsnuten und \u2013nasen zur Verwendung in ihrem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pipettensystem \u201eMP Plus\u201c besonders hergerichtet seien. In den erstinstanzlichen Klageantrag seien die F\u00fchrungsnuten und \u2013nasen deshalb aufgenommen worden, um den in dieser Herrichtung liegenden besonderen Unrechtsgehalt hervorzuheben. In der (ersten) Neufassung des Antrages in der Berufungsbegr\u00fcndung habe sie den Hinweis auf diese Ausgestaltung fortgelassen, um die Antragsformulierung auf die zur Lehre des Klageschutzrechtes geh\u00f6renden Merkmale zu beschr\u00e4nken, mit der die genannten F\u00fchrungsmittel nichts zu tun haben. In die in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erfolgte nochmalige Neuformulierung sind die F\u00fchrungselemente wieder aufgenommen worden, um den Umfang des auszusprechenden Verbotes so zu begrenzen, dass den Beklagten einerseits der Vertrieb zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen System passender Spritzen verwehrt ist, sie aber andererseits beim Vertrieb von Spritzen zur Verwendung in patentfreien Pipettensystemen m\u00f6glichst nicht behindert werden. Dies haben auch die Beklagten so gesehen, denn sie haben im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung der Antragsfassung in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dfert, ein auf Spritzen mit F\u00fchrungsnuten und \u2013nasen an ihrem Spritzenflansch begrenztes, in Bezug auf solche Spritzen aber uneingeschr\u00e4nktes Verbot belaste sie weniger als die von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst begehrte Verpflichtung, ihren Abnehmern f\u00fcr den Fall einer Verwendung der Spritzen in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pipettensystem ein Vertragsstrafeversprechen zu Gunsten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Beklagten haben das Klagepatent mittelbar verletzt, indem sie Spritzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eTR professional\u201c Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in dem vom Klagepatent unter Schutz gestellten Pipettensystem \u201eMP Plus\u201c angeboten und vertrieben haben.<br \/>\n1.<br \/>\nDie angegriffenen Spritzen sind ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<br \/>\na)<br \/>\nAls Gegenstand der Erfindung bezeichnet die Klagepatentschrift ein Pipettensystem nach dem Oberbegriff des Anspruches 1. Insoweit ist die Beschreibung allerdings nicht an die Fassung des Hauptanspruches angepasst, denn sie ber\u00fccksichtigt nicht, dass Anspruch 1 des Klagepatentes im Gegensatz zur Priorit\u00e4tsanmeldung 43 41 xxx (Anlage K 1) einteilig abgefasst und nicht zwischen Oberbegriff und Kennzeichen unterscheidet. Aus dem nachfolgend er\u00f6rterten Inhalt der Klagepatentbeschreibung entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann jedoch, dass das Klagepatent mit dem hier an sich unzutreffenden Ausdruck \u201eOberbegriff\u201c der Sache nach (ebenso wie die Priorit\u00e4tsanmeldung) auf die Merkmale 1 bis 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung Bezug nehmen will.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 5 bis 8), werden solche Pipettensysteme h\u00e4ufig als Repetier- oder Multipipettensysteme ausgef\u00fchrt, mit denen eine Fl\u00fcssigkeit schrittweise aus einer Spritze abgegeben werden kann. Ein solches Repetierpipettensystem ist nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift aus der deutschen Offenlegungsschrift 29 26 291 (vgl. Anlage K 3) bekannt, die insbesondere den Repetiermechanismus der Pipette betrifft, aber auch die Fixierung einer Spritze des Systems an der Pipette beschreibt, wobei die Spritze mit ihrem Flansch (7; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der \u00e4lteren Druckschrift) seitlich in eine seitlich offene im wesentlichen U-f\u00f6rmige Nut (6) eingesetzt und in dieser von einer axialen Andruckfeder (12) fixiert wird. Zur Verbindung des Spritzenkolbens mit der Kolbenstelleinrichtung ist ein Einsatzelement vorgesehen, das einen Endabschnitt des Spritzenkolbens zwischen zwei Backen (16 und 17) aufnimmt, welche mittels eines klappenf\u00f6rmigen Klemmgliedes (25), dessen Bet\u00e4tigungshebel (29) durch eine \u00d6ffnung (32) aus dem Geh\u00e4use herausragt, gegen den Spritzenkolben pressbar sind (vgl. Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 11-23; Anlage K 3, Anspr\u00fcche 11 und 7 und deren nachstehend wiedergegebene Figuren 1, 4 und 7).<\/p>\n<p>Daran wird in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 23-31) bem\u00e4ngelt, die Spritze m\u00fcsse zum Einsetzen und Koppeln der Kolbenstelleinrichtung und auch beim Herausnehmen angefasst werden. Beim Einsetzen beeintr\u00e4chtige das Anfassen die in aller Regel notwendige Sterilit\u00e4t der Spritze, und bei der Entnahme bringe es die Gefahr mit sich, mit Reagenzfl\u00fcssigkeit in Ber\u00fchrung zu kommen.<br \/>\nNach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 32-49) ist aus der Schweizer Patentschrift 671 xxx (Anlagen K 4) und der parallelen<br \/>\neurop\u00e4ischen Patentanmeldung 0 226 xxx (Anlage K 5), von denen die Figuren 2a bis d nachstehend wiedergegeben sind, ein Pipettensystem bekannt, dessen Spritze sich mit ihrem Flansch (5) und ihrem Kolben (2) axial in Befestigungspositionen von Aufnahmen schieben l\u00e4sst. Daf\u00fcr sind Befestigungseinrichtungen in Form erster Greifer (10) und zweiter Greifer (11) mit geschlitzten Endabschnitten (14) vorgesehen, die auf den Flansch des Spritzenk\u00f6rpers und eines ringf\u00f6rmigen Abschnittes (6) des Spritzenkolbens aufgeschnappt werden. Hierzu wird der Spritzenk\u00f6rper zun\u00e4chst in den ersten Greifer eingesteckt und anschlie\u00dfend der zweite Greifer bis zum Aufschnappen auf den Pipettenkolben vorgeschoben. Nach dem Pipettieren wird die Spritze abgesto\u00dfen, indem durch Vorschieben des Greifers zun\u00e4chst der Spritzenk\u00f6rper aus dem Endabschnitt der Pipette gedr\u00fcckt (Figur 2 c) und durch weiteres Vorschieben des zweiten Greifers dessen Endabschnitte an einer Spreizh\u00fclse (16) aufgespreizt werden und der Spritzenkolben freigegeben wird (vgl. Figur 2 d).<\/p>\n<p>Hieran wird bem\u00e4ngelt (Spalte 1, Zeilen 50 bis 59), die zum Befestigen bzw. L\u00f6sen der Spritze zu \u00fcberwindenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte der geschlitzten Endabschnitte seien zu gro\u00df, weil sie sicher stellen m\u00fcssten, dass die Spritze beim Ansaugen oder Abgeben von Fl\u00fcssigkeit sicher in ihrer Befestigung verbleibt; au\u00dferdem k\u00f6nne das Einsetzen und Abwerfen der Spritze nur bei vollst\u00e4ndig eingedr\u00fccktem Spritzenkolben erfolgen, weil beide Vorg\u00e4nge ein Vorschieben des zweiten Greifers zur Spritze hin voraussetzten.<br \/>\nDie Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, bei einem Pipettensystem zur Handbet\u00e4tigung die Kopplung und Trennung von Spritze und Pipette zu erleichtern, ohne dass der Anwender die Spritze anfassen muss, und den Einsatzbereich des Systems zu erweitern.<br \/>\nDer zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in den Anspr\u00fcchen 1 bis 4 beschriebene Gegen-stand weist folgende Merkmalskombination auf:<\/p>\n<p>1. Manuelles Pipettensystem mit einer Spritze (7) und einer Handpipette (1);<br \/>\n2. die Spritze weist einen Befestigungsabschnitt (6) und einen Spritzen-<br \/>\nkolben (17) auf;<br \/>\n3. die Pipette weist auf<\/p>\n<p>3.1. in einem Pipettengeh\u00e4use (2) eine Aufnahme (5) f\u00fcr den Befestigungs-<br \/>\nabschnitt,<\/p>\n<p>3.2 in einem Aufnahmek\u00f6rper (19) eine Kolbenaufnahme (18) f\u00fcr den<br \/>\nSpritzenkolben,<\/p>\n<p>3.3 Befestigungseinrichtungen (26, 36) zum reversiblen Fixieren von<br \/>\nBefestigungsabschnitt und Spritzenkolben in ihren Aufnahmen<br \/>\n(5, 18), und<\/p>\n<p>3.4 Kolbenstelleinrichtungen (56, 23) zum Verschieben des Aufnahmek\u00f6rpers<br \/>\nim Pipettengeh\u00e4use;<\/p>\n<p>4. der Befestigungsabschnitt und der Spritzenkolben sind durch<br \/>\nAxial\u00f6ffnungen (9, 20) ihrer Aufnahmen axial in ihre Befestigungs-<br \/>\npositionen schiebbar;<\/p>\n<p>5. die Befestigungseinrichtungen (26, 36) haben manuell bet\u00e4tigbare, radial<br \/>\nzustellbare Greifeinrichtungen (28, 38) zum Fixieren des Befestigungs-<br \/>\nabschnitts und des Spritzenkolbens in den Befestigungspositionen;<\/p>\n<p>5.1 die Greifeinrichtungen (28, 38) haben schwenkbar im Pipettengeh\u00e4use<br \/>\ngelagerte Spritzengreifhebel (26) und im Aufnahmek\u00f6rper<br \/>\nschwenkbar gelagerte Kolbengreifhebel (36);<\/p>\n<p>5.2 die Spritzengreifhebel und die Kolbengreifhebel sind zweiarmig<br \/>\nmit einem Greifarm (29, 38) und einem Bet\u00e4tigungsarm (30, 39) aus-<br \/>\ngef\u00fchrt;<\/p>\n<p>5.3 die Spritzengreifhebel weisen an den Innenseiten ihrer Bet\u00e4tigungs-<br \/>\narme (30) Kontaktstellen (33) auf;<\/p>\n<p>5.4 die Kontaktstellen (33) sind durch Bet\u00e4tigung ihrer Bet\u00e4tigungsarme<br \/>\nau\u00dfen gegen Bet\u00e4tigungsarme (39) der Kolbengreifhebel schwenkbar<br \/>\nund bet\u00e4tigen die Kolbengreifhebel.<br \/>\n(Anspruch 1)<br \/>\n6. Befestigungsabschnitt und\/oder Spritzenkolben liegen in ihren Be-<br \/>\nfestigungspositionen in den Aufnahmen (5, 18) an Anschl\u00e4gen (10, 21)<br \/>\nan;<\/p>\n<p>7. die Greifeinrichtungen (28, 38) fixieren den Befestigungsabschnitt und\/oder<br \/>\nden Spritzenkolben durch Hintergreifen an den Anschl\u00e4gen.<\/p>\n<p>(Anspruch 2)<br \/>\n8. Der Befestigungsabschnitt ist ein Spritzenflansch.<br \/>\n(Anspruch 3)<br \/>\n9. Der Spritzenkolben weist einen Kolbenbund (37) zum Hintergreifen durch die Greifeinrichtungen auf.<br \/>\n(Anspruch 4)<br \/>\nb)<br \/>\nAuf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung \u201eFl\u00fcgelradz\u00e4hler\u201c (GRUR 2005, 758 ff.) ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den von der Beklagten zu 1. angebotenen und vertriebenen Spritzen der Ausf\u00fchrungsform \u201eTR professional\u201c um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung beziehen.<br \/>\nMittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sind solche, die nach ihrer Wirkungsweise dazu geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand des Klagepatentes nach sich zu ziehen. Ein Mittel bezieht sich dabei auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens zusammen zu wirken. Aus dieser Eignung ergibt sich die besondere Gefahr, der \u00a7 10 PatG entgegen wirken soll, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patentrechtes beizutragen und diesen zu f\u00f6rdern. Das Gesetz stellt dabei nicht auf einer Anpassung der Mittel im Sinne einer erfindungsfunktionell individualisierten Ausbildung ab, wie sie die Rechtsprechung zu der vor Inkrafttreten des \u00a7 10 PatG bestehenden Rechtslage verlangt hat, sondern auf die Beziehung des Mittels zu der Erfindung. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zu Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel jedoch einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruches es zusammenwirkt. Was Bestandteil des Patentanspruches ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die gesch\u00fctzte Erfindung und begrenzt den dem Schutzrechtsinhaber gew\u00e4hrten Schutz auf Benutzungsformen, die s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grunds\u00e4tzlich auch tauglich f\u00fcr ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des \u00a7 10 PatG. Insbesondere ist es nicht m\u00f6glich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruches vom Stand der Technik unterscheiden. Das zeigt insbesondere \u00a7 10 Abs. 2 PatG, der allgemein im Handel erh\u00e4ltliche und daher typischerweise der Erfindung nicht angepasste Mittel in den Kreis der sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehenden Mittel einbezieht, sie vom Verbot des Abs. 1 nicht schlechthin ausnimmt, sondern nur die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand versch\u00e4rft, indem das in Abs. 1 niedergelegte Verbot bei solchen allgemein im Handel erh\u00e4ltlichen Erzeugnissen lediglich dann eingreift, wenn der Lieferant seinen Abnehmer bewusst veranlasst, in einer nach \u00a7 9 Satz 2 PatG verbotenen Weise zu handeln (BGH GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Nur ein f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung v\u00f6llig untergeordnetes Merkmal kann als nicht wesentliches Element der Erfindung au\u00dfer Betracht zu lassen sein (BGH, a.a.O. l.Sp., vorletzter Absatz sowie Leitsatz 1) a.E.).<br \/>\nb)<br \/>\nAuch die von den Beklagten gelieferte Spritze der Ausf\u00fchrungsform \u201eTR professional\u201c ist in Bezug auf die in Anspruch 1 des Klagepatentes umschriebene Erfindung kein nicht-wesentliches Element, sondern bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Sie ist zwar innerhalb des unter Schutz gestellten Systems passives Objekt mit Hilfe der Greifvorrichtungen des Pipettengeh\u00e4uses erfolgender Ankoppelungs-, Festhalte- und L\u00f6semanipulationen, aber sie weist auch die besondere auf die Greifhebel abgestimmte Ausgestaltung auf, die dazu ben\u00f6tigt wird, dass diese Manipulationen in der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Weise ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die Spritze ist gem\u00e4\u00df Merkmal 2 der oben stehenden Merkmalsgliederung mit einem Befestigungsabschnitt und einem Spritzenkolben versehen, wobei nicht jede beliebige Ausgestaltung des Befestigungsabschnittes und des Spritzenkolbens gen\u00fcgt, sondern beide nach Merkmal 4 des Anspruches 1 so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie mit den in den Merkmalsgruppen 3 und 5 n\u00e4her beschriebenen Greif- und Fixierelementen des Pipettengeh\u00e4uses in der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Weise zusammenwirken k\u00f6nnen, so dass die Spritze durch eine einzige axiale Bewegung in die Befestigungseinrichtungen des Pipettengeh\u00e4uses einf\u00fchrbar ist, ihr Befestigungsabschnitt und Kolben gleichzeitig von den Kolben- und den Spritzengreifhebeln fixiert werden und durch einen Druck auf die Bet\u00e4tigungsarme der Spritzengreifhebel ebenso gleichzeitig von beiden Greifhebeln auch wieder los gelassen werden. Darin liegen der Nutzen und das Wesen des unter Schutz gestellten Pipettensystems, das ohne die Spritze unvollst\u00e4ndig und damit nicht funktionsf\u00e4hig ist. Um mit den Greifelementen des Pipettengeh\u00e4uses in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise zusammenwirken zu k\u00f6nnen, muss die Spritze zus\u00e4tzlich nach den von der Kl\u00e4gerin kombiniert mit Anspruch 1 geltend gemachten Anspr\u00fcchen 2 bis 4 weiterhin so ausgestaltet sein, dass ihr Befestigungsabschnitt ein Flansch ist und dass dieser Flansch und\/oder der Spritzenkolben in ihren Befestigungspositionen in den daf\u00fcr vorgesehenen Aufnahmen und an Anschl\u00e4gen des Pipettengeh\u00e4uses anliegen und von den Greifeinrichtungen hintergriffen und an den Anschl\u00e4gen festgehalten werden k\u00f6nnen. Angesichts der vorstehend dargelegten Bedeutung der Spritze im Rahmen des Schutz beanspruchenden Pipettensystems verbietet sich die Annahme, die Spritze verwirkliche f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung v\u00f6llig untergeordnete Merkmale und k\u00f6nne als nicht wesentliches Element der Erfindung au\u00dfer Betracht bleiben. Erst recht ist die Spritze nicht mit einem Betriebsstoff wie der ben\u00f6tigten Energie vergleichbar, denn das in Anspruch 1 beschriebene System ist zwar ohne die ben\u00f6tigten Betriebsstoffe, aber nicht ohne die Spritze vollst\u00e4ndig vorhanden.<br \/>\n2.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind ebenfalls erf\u00fcllt. Die Beklagten weisen in s\u00e4mtlichen zu den Akten gereichten die angegriffenen Spritzen betreffenden Benutzerinformationen \u2013 der Gesamtpreisliste Laborbedarf gem\u00e4\u00df Anlage K 12, der Benutzerinformation gem\u00e4\u00df Anlage K 13 und der Werbeschrift gem\u00e4\u00df Anlage 3 zur Anlage B \u2013 darauf hin, dass die angegriffenen Spritzen auch mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen System \u201eMP Plus\u201c kompartibel sind. Das erlaubt die Feststellung, dass jedenfalls ein Teil der Abnehmer die angegriffenen Spritzen auch in MP-Plus-Pipettengeh\u00e4usen verwendet und die Beklagten mit einer solchen Zweckbestimmung rechnen und sie zumindest billigend in Kauf nehmen. Dass Besitzer solcher Pipettengeh\u00e4use zur Deckung ihres Bedarfs an Ersatzspritzen auch zu den angegriffenen Gegenst\u00e4nden greifen, geschieht unter diesen Umst\u00e4nden mit Wissen und Wollen der Beklagten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNicht zu folgen vermag der Senat jedoch der Ansicht des Landgerichts, die Rechte aus dem Klagepatent seien ersch\u00f6pft, nachdem die Kl\u00e4gerin ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes MP-Plus-Pipettengeh\u00e4use zusammen mit einer Spritze in den Verkehr gebracht habe. Zwar darf derjenige, der eine patentgesch\u00fctzte Vorrichtung vom Patentinhaber oder einem mit seiner Zustimmung handelnden Dritten erworben hat, mit dieser Sache nach Belieben verfahren, insbesondere darf er Betriebsstoffe zuf\u00fchren oder zur Wiederherstellung der Funktionsf\u00e4higkeit notwendige Reparaturen und Erhaltungsma\u00dfnahmen vornehmen, ohne hierzu an die Zustimmung des Patentinhabers gebunden zu sein. Dagegen ist es ihm verwehrt, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung neu herzustellen oder solche Ma\u00dfnahmen zu treffen, die einer dem Patentinhaber vorbehaltenen Neuherstellung gleichkommen. Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob die Ma\u00dfnahme noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahrt, oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes gleichkommt. Hierzu bedarf es einer Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Schutzrechtsinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers an einem ungehinderten Gebrauch des von ihm erworbenen gesch\u00fctzten Erzeugnisses andererseits, bei der die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Gegenstandes ber\u00fccksichtigt werden muss. Dabei kann zum einen Bedeutung gewinnen, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist, zum anderen kommt es aber auch darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln. Auch wenn der Austausch eines Verschlei\u00dfteils, das w\u00e4hrend der zu erwartenden Lebensdauer einer Vorrichtung gegebenenfalls mehrfach ersetzt zu werden pflegt, regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung ist, kann es anders liegen, wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, a.a.O., S. 762 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler -).<\/p>\n<p>Eine solche Fallgestaltung liegt auch hier vor. Mit dem Austausch der Spritzen durch solche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberschreiten die Abnehmer die Grenzen ihrer Befugnis zu einem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch und stellen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gesamterzeugnis erneut her. Die Kl\u00e4gerin hat mit dem Inverkehrbringen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems zwar ihre Zustimmung dazu gegeben, dass der Abnehmer in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise Pipettengeh\u00e4use und Spritze zusammenf\u00fcgt und voneinander trennt, diese Zustimmung bezieht sich aber nur auf den Fall, dass die Abnehmer des unter Schutz gestellten Pipettensystems bei einem notwendigen Austausch der Spritze auch den Ersatzgegenstand von ihr beziehen. Nichts ist daf\u00fcr ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin auch damit einverstanden ist, dass Abnehmer eines kompletten Systems bei einem notwendigen Austausch die von der Kl\u00e4gerin stammende Spritze durch eine solche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersetzen. Die angegriffenen Spritzen sind Gegenst\u00e4nde, die in ihrer Ausgestaltung besonderen Vorgaben der Klagepatentanspr\u00fcche 1 bis 4 entsprechen, die sie haben m\u00fcssen, um mit dem Pipettengeh\u00e4use in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise zusammenwirken zu k\u00f6nnen; beide \u2013 Pipettengeh\u00e4use und Spritze \u2013 bilden die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Baueinheit. Diese Einheit wird funktionsunf\u00e4hig, wenn die Spritze ersetzt werden muss, und die von der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebrachte Einheit geht mit der Entnahme der zu ersetzenden Altspritze unter. \u00dcbrig bleibt nur ein Teil der unter Schutz gestellten Vorrichtung, n\u00e4mlich das Pipettengeh\u00e4use; mit diesem stellt der Benutzer beim Einsetzen einer neuen Spritze eine neue von Anspruch 1 des Klagepatentes erfasste Vorrichtung her, die mit der urspr\u00fcnglich in den Verkehr gebrachten und durch das Entnehmen der Altspritze untergegangenen Einheit nicht mehr identisch ist. Unter diesen Umst\u00e4nden gibt es keinen Raum f\u00fcr die Annahme, die Kl\u00e4gerin und Inhaberin des Klageschutzrechtes habe bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen beider zum gesch\u00fctzten Pipettensystem geh\u00f6renden Komponenten den ihr zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen. Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung ist wirtschaftlich gerade auf den Austausch der Spritzen angelegt, von denen jeweils eine einzige Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktionseinheit ist. Gerade beim Austausch der Spritze verwirklicht sich auch der technische Vorteil der unter Schutz gestellten Erfindung, indem das Abwerfen der Altspritze und das Ankoppeln der neuen Spritze gegen\u00fcber dem Stand der Technik wesentlich vereinfacht werden. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der Erfindung besteht nicht nur darin, ein Ger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit dessen Hilfe sich die Pipettierspritzen einfach koppeln und abtrennen lassen, sondern ist auch und gerade auf die Abdeckung des Ersatzbedarfs an passenden Spritzen gerichtet, deren Verwendung im Rahmen des unter Schutz gestellten Systems wesentlich erleichtert wird. Wirtschaftlich gesehen liegt der Schwerpunkt der in Anspruch 1 gesch\u00fctzten Erfindung nicht auf der Handpipette, sondern auf dem beim Benutzer nach Erwerb des Systems zu erwartenden Ersatzbedarf an Spritzen, der w\u00e4hrend der Lebensdauer der Handpipette einen den Kaufpreis des Systems bei weitem \u00fcbersteigenden Kostenaufwand erfordert. Dass die Spritze mit ihrem Befestigungsabschnitt bzw. Befestigungsflansch und ihrem Kolben bzw. Kolbenbund im Stand der Technik bereits bekannt ist, ist dagegen nicht von Bedeutung, zumal der sichere, eine Kontamination von Spritze und Benutzer vermeidende Gebrauch durch die gesch\u00fctzte Erfindung eine erhebliche Verbesserung erfahren hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\na) Da die Beklagten entgegen \u00a7 10 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin nach Artikel 2 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Im Streitfall war es nicht erforderlich, den Unterlassungsausspruch mit R\u00fccksicht darauf, dass die angegriffenen Spritzen auch in au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatentes liegenden Pipettensystemen verwendet werden k\u00f6nnen, auf solche F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen die Beklagten als Lieferanten eines auf ein wesentliches Element der Erfindung bezogenen Mittels nicht durch geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen Vorsorge treffen, dass ihre Abnehmer das ihnen gelieferte Mittel nicht patentgem\u00e4\u00df verwenden werden (vgl. BGH, a.a.O., Fl\u00fcgelradz\u00e4hler;<br \/>\nKra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Auflage, S. 839; Schulte\/K\u00fchnen, PatG,<br \/>\n7. Auflage, \u00a7 10, Rdnr. 32), auch wenn die Beklagten die Ausf\u00fchrungsform \u201eRP professional\u201c als Folge dieses Verbotes auch f\u00fcr au\u00dferhalb der klagepatentgesch\u00fctzten Lehre liegende Pipettensysteme nicht mehr vertreiben d\u00fcrfen. Die von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich den Beklagten abverlangten Vorsorgema\u00dfnahmen sollten f\u00fcr den Fall der Lieferung der angegriffenen Spritzen darin bestehen, den Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100,&#8211; Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung aufzuerlegen, dass die Abnehmer die angegriffenen Spritzen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Klagepatent gesch\u00fctzte Pipettensystem verwendeten. Diese Verpflichtung w\u00e4re in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen einem unbeschr\u00e4nkten Verbot praktisch gleichgekommen ; sie h\u00e4tte die Beklagten auch bei einem Vertrieb der angegriffenen Spritzen an Benutzer anderer kompatibler, aber au\u00dferhalb der Schutz beanspruchenden Lehre liegender Pipettensysteme behindert, weil Abnehmer, auch wenn sie das ihnen gelieferte Mittel au\u00dferhalb der patentgesch\u00fctzten Lehre zu verwenden beabsichtigen, erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht bereit sind, eine solche Verpflichtung einzugehen und statt dessen den Bezug eines Wettbewerbserzeugnisses vorziehen (vgl. dazu Scharen, GRUR 2001, 995 ff.). Die Beklagten haben zu der im Verhandlungstermin vom 16. Februar 2003 vorgenommenen Neufassung des Klageantrages unter Beschr\u00e4nkung auf Spritzen mit F\u00fchrungselementen erkl\u00e4rt, ein unbeschr\u00e4nktes Verbot dieses Inhaltes belaste sie weniger als die Verpflichtung, ihren Abnehmern ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abzuverlangen. Mit dieser Erkl\u00e4rung haben sie f\u00fcr den Fall, dass der Senat eine Verurteilung f\u00fcr notwendige erachtet, ein auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eTR professional\u201c beschr\u00e4nktes Vollverbot vorgezogen, um Abnehmern anderer Systeme dazu passende Spritzen anderer Ausf\u00fchrungsformen frei und unbelastet mit einer Vertragsstrafeverpflichtung liefern zu k\u00f6nnen. Mit R\u00fccksicht darauf hat der Senat keine Bedenken gesehen, das Verbot entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag auszusprechen.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit Artikel 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc m\u00fcssen die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden ersetzen, der dieser durch die mittelbar patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Der im Falle einer mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden ist derjenige, der dadurch entsteht, dass der Abnehmer mit dem ihm gelieferten Mittel eine unmittelbare Patentverletzung begeht. Insoweit gen\u00fcgt es nicht, dass nur die Gefahr einer solchen Verletzung besteht, vielmehr ist die Feststellung zumindest eines derartigen Schadenfalles erforderlich (BGH Urteil vom 7. Juni 2005 \u2013 X ZR 247\/02 \u2013 Antriebsscheibenaufzug, Umdruck S. 28\/29). Davon, dass zu den Abnehmern der angegriffenen Spritzen auch solche geh\u00f6ren, die die Spritzen im Rahmen ihres Ersatzbedarfes f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe System \u201eMP Plus\u201c beschafft haben, muss schon aufgrund der bereits erw\u00e4hnten dahingehenden Werbehinweise der Beklagten als sicher ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die mittelbaren Patentverletzungshandlungen der Beklagten sind schuldhaft erfolgt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tten die Beklagten zu 2. und 3. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Fachunternehmens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie sich vor der Aufnahme der mittelbaren Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4ren sie auf das Klageschutzrecht gesto\u00dfen und h\u00e4tten jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pipettensystem ohne<\/p>\n<p>Zustimmung der Kl\u00e4gerin keine kompatiblen Spritzen in den Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen. Das in der Unterlassung dieser Ma\u00dfnahmen liegende Verschulden der Beklagten zu 2. und 3. ist der Beklagten zu 1. nach \u00a7 31 BGB zuzurechnen; nach \u00a7\u00a7 830, 840 BGB haften s\u00e4mtliche Beklagten f\u00fcr die begangenen Verletzungshandlungen als Gesamtschuldner. Der zu leistende Schadenersatz erfasst jedoch nicht s\u00e4mtliche Lieferungen der angegriffenen Spritzen unter Einschluss derjenigen an Benutzer patentfreier Pipettensysteme, sondern beschr\u00e4nkt sich in seiner H\u00f6he auf den Vertrieb der angegriffenen Spritzen f\u00fcr das erfindungsge-m\u00e4\u00dfe System \u201eMP Plus\u201c.<\/p>\n<p>c) Damit die Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Schadenersatzanspr\u00fcche berechnen kann, sind die Beklagten nach \u00a7 242 BGB und \u00a7 140 b PatG verpflichtet, der Kl\u00e4gerin unter Angabe der im Urteilsausspruch angegebenen Einzelausk\u00fcnfte \u00fcber den Umfang der angegriffenen Handlungen Rechnung zu legen. Der Kl\u00e4gerin sind die zur Bezifferung ihrer Anspr\u00fcche notwendigen Einzelheiten ohne eigenes Verschulden unbekannt; demgegen\u00fcber werden die Beklagten durch die Erteilung der ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet und k\u00f6nnen sie auch ohne Schwierigkeiten erteilen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei haben die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz\u00fcge zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision f\u00fcr die Beklagten zugelassen, weil die Frage, patentrechtlicher Ersch\u00f6pfung bei mittelbarer Patentverletzung grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 592 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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