{"id":5331,"date":"2006-09-28T17:00:56","date_gmt":"2006-09-28T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5331"},"modified":"2016-06-01T12:43:52","modified_gmt":"2016-06-01T12:43:52","slug":"2-u-9304-kunststoff-transportpalette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5331","title":{"rendered":"2 U 93\/04 &#8211; Kunststoff-Transportpalette"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 591<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. September 2006, Az. 2 U 93\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3709\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 248\/03<\/span><\/a><\/p>\n<p>Die Berufungen der Beklagten zu 5), 7) und 8) gegen das<br \/>\nam 19. August 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4 b Zivilkam-<br \/>\nmer des Landgerichts D\u00fcsseldorf werden zur\u00fcckgewie-<br \/>\nsen, wobei der landgerichtliche Urteilsaussspruch jedoch<br \/>\nklarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst wird:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 5) und 7) bis 8) werden unter Abwei-<br \/>\nsung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nvom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu<br \/>\n250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine<br \/>\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-<br \/>\nwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\naus Kunststoff gefertigte Transportpaletten mit zwei ihre<br \/>\nOberseite bzw. ihre Unterseite bildenden parallelen Ober-<br \/>\nfl\u00e4chen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-<br \/>\nten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen Zwe-<br \/>\ncken zu besitzen,<br \/>\nbei denen<br \/>\njede Oberfl\u00e4che die Au\u00dfenseite der Basis jeweils eines<br \/>\nvon zwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundk\u00f6r-<br \/>\npern ist, deren Basen mit Abstand voneinander angeord-<br \/>\nnet sind,<br \/>\ndie Basis jedes Grundk\u00f6rpers eine geschlossene Platte<br \/>\nist,<br \/>\nder Zwischenraum zwischen den Basen der Grundk\u00f6rper<br \/>\ndurch wenigstens eine Gruppe von Paaren von zwischen<br \/>\nsich eine Nut einschlie\u00dfenden Leisten \u00fcberbr\u00fcckt wird,<br \/>\nwobei alle Leisten parallel zueinander angeordnet sind,<br \/>\nan beiden Enden eines jeden Leistenpaares die Nut je-<br \/>\nweils durch einen beide Basen verbindenden Quersteg zu<br \/>\neiner sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstrecken-<br \/>\nden Kammer geschlossen ist,<br \/>\ndie Leisten und Querstege einst\u00fcckig an beiden Basen<br \/>\nangeformt sind, und<br \/>\ndie beiden Grundk\u00f6rper im Bereich der Leisten und Quer-<br \/>\nstege miteinander dicht verschwei\u00dft sind,<br \/>\nder Raum zwischen den Basen l\u00e4ngs des Umfangs der<br \/>\nPalette durch Randleisten geschlossen ist,<br \/>\ndie Palette mit \u00fcber eine Oberfl\u00e4che nach au\u00dfen vorste-<br \/>\nhenden F\u00fc\u00dfen versehen ist,<br \/>\nzumindest in ein Nut eine starre Verst\u00e4rkungseinlage ein-<br \/>\ngelegt ist, und<br \/>\ndie an beiden Grundk\u00f6rpern der Palette angeformten<br \/>\nLeisten, Querstege und Randleisten einander deckungs-<br \/>\ngleich zugeordnet sind,<br \/>\nwobei die H\u00f6he der Leisten, Querstege und Randleisten<br \/>\ndes einen Grundk\u00f6rpers ann\u00e4hernd dem Abstand der bei-<br \/>\nden die Palette bildenden Grundk\u00f6rper entspricht,<br \/>\nw\u00e4hrend die H\u00f6he der Leisten, Querstege und Randleis-<br \/>\nten des anderen Grundk\u00f6rpers auf die H\u00f6he von<br \/>\nSchwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Um-<br \/>\nfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.<br \/>\nAugust 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt, nach Lie-<br \/>\nfermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, Typenbe-<br \/>\nzeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen<br \/>\nund Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-<br \/>\nbotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, Ty-<br \/>\npenbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Na-<br \/>\nmen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Wer-<br \/>\nbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und<br \/>\nVerbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcs-<br \/>\nselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und<br \/>\nAnschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht ge-<br \/>\nwerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der<br \/>\nKl\u00e4gerin zu bezeichnenden , ihr gegen\u00fcber zur Ver-<br \/>\nschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzutei-<br \/>\nlen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn<br \/>\nerm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete<br \/>\nAnfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder<br \/>\nEigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnis-<br \/>\nse zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\na) dass der Beklagte zu 5) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin al-<br \/>\nlen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die von ihm<br \/>\nseit dem 24. August 1996 begangenen und zu I.1 be-<br \/>\nzeichneten Handlungen entstanden ist und noch ent-<br \/>\nstehen wird;<br \/>\nb) dass die Beklagten zu 7) und 8) als Gesamtschuldner<br \/>\nverpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erset-<br \/>\nzen, der ihr durch die von ihnen seit dem 24. August<br \/>\n1996 begangenen und zu I.1. bezeichneten Handlungen<br \/>\nentstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nVon den bis zum 22. Mai 2006 entstandenen Gerichtskos-<br \/>\nten tragen die Kl\u00e4gerin \u00bd und die Beklagten zu 1) bis 3)<br \/>\n\u00bd, wobei der Beklagte zu 5) und die Beklagten zu 7)<br \/>\nund 8) als Gesamtschuldner zu jeweils \u00bc die auf die<br \/>\nBeklagten zu 1) bis 3) entfallenden Gerichtskosten ge-<br \/>\nsamtschuldnerisch mit diesen tragen.<\/p>\n<p>Von den danach entstandenen Gerichtskosten tragen der<br \/>\nBeklagte zu 5) und die Beklagten zu 7) und 8) \u2013 letztere<br \/>\nals Gesamtschuldner &#8211; jeweils \u00bd.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die H\u00e4lfte ihrer eigenen au\u00dfergerichtli-<br \/>\nchen Kosten selbst. Au\u00dferdem tragen die Beklagten zu 5)<br \/>\neinerseits und die Beklagten zu 7) und 8) als Gesamt-<br \/>\nschuldner andererseits jeweils \u00bc der au\u00dfergerichtlichen<br \/>\nKosten der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2), 3), 5), 7) und 8) tragen ihre eige-<br \/>\nnen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 5) einerseits und die Beklagten zu 7) und 8) andererseits d\u00fcrfen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils \u20ac 125.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung gegen den Beklagten zu 5) einerseits und die Beklagten zu 7) und 8) andererseits Sicherheit jeweils in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 25. M\u00e4rz 2004 als Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 42 37 XXX in Anspruch nehmenden europ\u00e4ischen Patents 0 619 xxx (Anlage K 2; nachfolgend: Klagepatent) in der Patentrolle des DPMA eingetragen. Das Klagepatent ist am 10. November 1993 angemeldet worden. Die Anmeldung wurde am 19. Oktober 1994 ver\u00f6ffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents in der Fassung der Anlage K 1 ist am 24. Juni 1996 bekannt gemacht worden. Auf den Einspruch der Perstorp AB aus Perstorp\/Schweden hat die Einspruchsabteilung des EPA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Februar 1999 mit der als Anlage K 40 vorliegenden Zwischenentscheidung das Klagepatent in der Fassung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 aufrecht erhalten. Nachdem des Klagepatent zwischenzeitlich wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr seit dem 3. Juni 2003 als erloschen galt, wurde durch Beschluss des DPMA vom 24. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt und die L\u00f6schung aufgehoben. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Vor der Kl\u00e4gerin war ihr Ehemann , F, als Inhaber des Klagepatents in der Patentrolle eingetragen. Am 18. Juni 1996 schlossen die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann eine als Kaufvertrag \u00fcberschriebene notarielle Vereinbarung (Anlage K 9). Diese nimmt auf einen &#8211; nach Angabe der Kl\u00e4gerin lediglich m\u00fcndlich \u2013 geschlossenen Kaufvertrag vom 18. September 1994 Bezug und regelt , dass f\u00fcr den Fall der Unwirksamkeit dieses Vertrages jedenfalls die in Anlage K 9 niedergelegte Vereinbarung Geltung haben soll. Gem\u00e4\u00df der Vereinbarung verkauft der Ehemann der Kl\u00e4gerin an sie die in \u00a7 1 bezeichneten Schutzrechte, darunter die f\u00fcr das Klagepatent priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende deutsche Patentanmeldung sowie das mit seiner internationalen Anmeldenummer bezeichnete Klagepatent. In den \u00a7\u00a7 3 und 5 der Vereinbarung ist ferner niedergelegt, das eine bereits erteilte Umschreibungsbewilligung vom 18. September 1994 ihre G\u00fcltigkeit behalten und eine neue Umschreibungsbewilligung nur gegen Herausgabe der \u00e4lteren Bewilligung erteilt werden soll.<\/p>\n<p>In einer von der Kl\u00e4gerin, ihrem Ehemann, Frau S und Herrn T vor Klageerhebung unterzeichneten Vereinbarung vom 3. Februar 2003 hei\u00dft es unter den \u00dcberschriften \u201eBest\u00e4tigung\u201c und \u201ePalettenpatentstreitigkeiten &#8211; Finanzierung durch H. T\u201c wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e Hiermit best\u00e4tigen wir, das im Januar 2003 mehrere Gespr\u00e4che zwischen Herrn T, Frau S, Frau Z und Herrn X bez. der M\u00f6glichkeit eines Rechtsstreits gegen Palettenpatentverletzer stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Bei einer dieser Besprechungen wurde unwiderruflich zwischen allen Beteiligten vereinbart, da\u00df s\u00e4mtliche Kosten von H. T, welche im Zusammenhang mit der Proze\u00dff\u00fchrung und Patentaufrechterhaltung gegen Verletzer des Palettenpatents vorfinanziert werden, als erstes durch Frau S, Frau Z und Herrn X r\u00fcckerstattet werden, sobald ein Geldeingang aus diesen Palettenpatenten, Lizenzgeb\u00fchren oder Nutzungsgeb\u00fchren erfolgt. Zur Sicherheit s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des H. B, welche im Zusammenhang mit diesen Patenten stehen, treten Frau S, Frau Z und Herr X ihr Anspr\u00fcche gegen Dritte an Herr T ab. Herr B<br \/>\nnimmt diese Abtretung an.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung sind s\u00e4mtliche Nutzungsrechte dieser Palettenpatente und alle damit im Zusammenhang stehenden Patente im alleinigen Besitz von Frau S, Frau Z und Herrn X. Es gibt keine weiteren m\u00fcndlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Abtretungen, Sicherungs\u00fcbereignungen dieser Patente an Dritte\u201c (vgl. Blatt 3 der Anlage rop 7).<\/p>\n<p>Zeitlich vor dieser Vereinbarung hatten die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann als Darlehensnehmer am 1. Oktober 2000 den aus der Anlage rop 8 ersichtlichen Darlehensvertrag mit Dipl. &#8211; Kfm. , WP, StB, RB A, als Darlehensgeber geschlossen. In \u00a7 4 dieses Vertrages hei\u00dft es<br \/>\nunter der \u00dcberschrift \u201eSicherheiten\u201c wie folgt:<br \/>\n\u201eDer Darlehensnehmer tritt dem Darlehensgeber s\u00e4mtliche Rechte und Anspr\u00fcche aus den ihm geh\u00f6renden Patenten aus dem Vergleich des OLG M\u00fcnchen vom 12.11.199 Az20144\/98-02 ab. Eine Liste der Patente ist diesem Vertrag beigef\u00fcgt. Sobald es die Raiffeisenbank M\u00fcnchen zul\u00e4sst, werden Teilbetr\u00e4ge von den eingetragenen Grundschulden auf dem Anwesen XY in H\u00f6he des Darlehens abgetreten.\u201c<br \/>\nIn der dem Vertrag beigef\u00fcgten Liste wird das Klagepatent genannt. &#8211; Nach dem Vortag der Kl\u00e4gerin habe die in \u00a7 4 Satz 2 des Darlehensvertrages dort spezifizierte Grundschuld bzw. h\u00e4tten Teilbetr\u00e4ge davon nach dem Willen der Vertragsparteien die in Satz 1 des Vertrages genannten Sicherheiten, zu denen u.a. die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geh\u00f6rt h\u00e4tten, ersetzen und die in Satz 1 genannten Rechte und Anspr\u00fcche wieder an die Darlehensnehmer zur\u00fcckfallen sollen, sobald die in \u00a7 4 Satz 2 des Vertrages genannte Sicherheit zugunsten des Darlehensgebers bestellt ist. Genau dies sei wenige Monate nach Abschluss des Darlehnsvertrages geschehen. Herr S sei eine Grundschuld in H\u00f6he von DM 200.000,00 samt Zinsen und Nebenleistungen an dem fraglichen Grundst\u00fcck &#8211; im Wege der Abtretung eines Teilbetrages aus einer Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank M\u00fcnchen &#8211; einger\u00e4umt worden. (vgl. Anlagen K 45, K 46). Herr S habe in mehreren Gespr\u00e4chen den Eheleuten E gegen\u00fcber ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass ihm die in \u00a7 4 Satz 1 des Darlehensvertrages aufgef\u00fchrten Rechte und Anspr\u00fcche aufgrund des Erwerbs der fraglichen Grundschuld nicht mehr zustehen w\u00fcrden, sobald er durch die Grundschuld gesichert sei.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der nach Abschluss des Einspruchsverfahrens aufrechterhaltenen Fassung der Anlage K 2 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAus Kunststoff gefertigte Transportpalette (10) mit zwei ihre Oberseite (16a) bzw. ihre Unterseite (16) bildenden parallelen Oberfl\u00e4chen, wobei<\/p>\n<p>&#8211; jede Oberfl\u00e4che (16,16 a) die Au\u00dfenseite der Basis (15,17) jeweils eines von<br \/>\nzwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundk\u00f6rpern (12, 14) ist, deren Basen<br \/>\n(15,17) mit Abstand voneinander angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; die Basis (15,17) jedes Grundk\u00f6rpers (12, 14) eine geschlossene Platte ist,<br \/>\nder Zwischenraum zwischen den Basen (15,17) der Grundk\u00f6rper (12,14) durch<br \/>\nwenigstens eine Gruppe von Paaren von zwischen sich eine Nut (einschlie\u00dfen<br \/>\nden Leisten (20, 22; 22,24; 24,20) \u00fcberbr\u00fcckt wird, wobei alle Leisten zueinan-<br \/>\nder parallel angeordnet sind,<br \/>\n&#8211; an beiden Enden eines jeden Leistenpaares (20,22; 22,24; 24,20) und der Quer-<br \/>\nstege (28) einst\u00fcckig an beiden Basen (15,17) angeformt sind und<br \/>\n&#8211; die beiden Grundk\u00f6rper (12,14) im Bereich der Leisten (20,22,24) und Querstege<br \/>\n(28) miteinander dicht verschwei\u00dft sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass der Raum zwischen den Basen (15,17) l\u00e4ngs des Umfangs der Palette (10)<br \/>\ndurch Randleisten (20) geschlossen ist,<br \/>\n&#8211; dass die Palette mit \u00fcber eine Oberfl\u00e4che nach au\u00dfen vorstehenden F\u00fc\u00dfen (4)<br \/>\nversehen ist, wobei die geschlossenen Platten im Bereich der F\u00fc\u00dfe Durchbre-<br \/>\nchungen aufweisen k\u00f6nnen, um ein Ineinanderstapeln mehrerer Paletten zu er-<br \/>\nm\u00f6glichen,<br \/>\n&#8211; dass zumindest in eine Nut (26) eine starre Verst\u00e4rkungslage (30) eingelegt ist,<br \/>\nund<br \/>\n&#8211; dass die an beiden Grundk\u00f6rpern (12,14) der Palette (10) angeformten Leisten<br \/>\n(22,24; 22a, 24a), Querstege (28,28a) und Randleisten (20,20a) einander de-<br \/>\nckungsgleich zugeordnet sind,<br \/>\n&#8211; wobei die H\u00f6he der Leisten (22,24), Quersteg (28) und Randleisten (20) des ei-<br \/>\nnen Grundk\u00f6rpers (12) ann\u00e4hernd dem Abstand der Basen (15,17) der beiden<br \/>\ndie Palette (10) bildenden Grundk\u00f6rper (12,14) entspricht,<br \/>\n&#8211; w\u00e4hrend die H\u00f6he der Leisten (22a,24a), Querstege (28a) und Randleisten (20a)<br \/>\ndes anderen Grundk\u00f6rpers (14) auf die H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt<br \/>\nist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispieles, wobei die Figur 1 einen Querschnitt durch eine Transportpalette nach der Linie I -I in Figur 2, Figur 2 einen Schnitt nach der Linie II-II in Figur 1 zeigen, wobei die rechte und die linke Seite zwei unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen des Randbereichs zeigen. Die Figur 3 zeigt schlie\u00dflich eine der Figur 1 entsprechenden Querschnitt in einem mit einem Fu\u00dfe versehenen Randbereich der Palette.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Anteil des Klagepatents erhoben. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. Mai 2006 vor dem 1. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts haben die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens dieses Verfahren durch einen Vergleich beendet. Wegen der Einzelheiten seines Inhalts wird auf die Anlage rop 6 verwiesen. Nach Ziffer 6. dieses Vergleiches hat sich die Kl\u00e4gerin verpflichtet, die beim Senat anh\u00e4ngige Verletzungsklage zur\u00fcckzunehmen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) richtet. Zugleich haben die Parteien dieses Vergleiches vereinbart, dass jede Partei die Kosten in den Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, vor dem Senat und beim Bundespatentgericht selbst tr\u00e4gt und Kostenantr\u00e4ge nicht gestellt werden. Aufgrund dieses Vergleiches hat die Kl\u00e4gerin unter Zustimmung der Beklagten zu 1), 2) und 3) mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 die gegen diese Beklagten gerichteten Klagen zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 2) und 3) stehende Beklagte zu 1) hatte mit der Klage angegriffene Kunststoffpaletten vertrieben, und zwar in einer Ausgestaltung, wie sie sich aus den Anlagen K 6 , K 6 a, K 4, K 4 a sowie ROP 4 ergibt (nachfolgend: Ausf\u00fchrungsform I), und in einer weiteren Ausgestaltung, wie sie sich aus den Anlagen EP 2 bis EP 5 ergibt (nachfolgend: Ausf\u00fchrungsform II). Sie hatte solche Paletten zun\u00e4chst von der Beklagten zu 4), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 5) war, als Herstellerin bezogen. Sp\u00e4ter hat sie solche Paletten von der Beklagten zu 6) als Herstellerin bezogen, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 7) und 8) sind. Die Beklagte zu 4) und sp\u00e4ter die Beklagte zu 6) haben die Paletten jeweils exklusiv f\u00fcr die Beklagte zu 1) hergestellt.<\/p>\n<p>Nach Erhebung der Klage ist zun\u00e4chst \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 4) das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. Die 4 b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf hat darauf hin mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage zur Verhandlung und Entscheidung in einem gesonderten Verfahren abgetrennt. Dieses Verfahren ist gem\u00e4\u00df \u00a7 240 ZPO unterbrochen &#8211; Sp\u00e4ter, d. h. w\u00e4hrend der Berufungsinstanz, ist dann auch \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 6) das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 hat der Senat darauf hin angeordnet, dass, nachdem \u00fcber ihr Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Rechtsstreit ihr gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7 240 ZPO unterbrochen sei, \u00fcber die Berufung der Beklagten zu 6) und Berufungskl\u00e4gerin zu 5) in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden solle (vgl. Bl. 433 GA in Verbindung mit Bl. 447 GA).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin, die f\u00fcr die Zeit vor ihrer Eintragung in die Patentrolle hilfsweise aus abgetretenen Recht den ihrem Ehemann als vormals eingetragenen Inhaber des Klagepatents entstandenen Schaden geltend gemacht hat, hat mit ihrer Klage, f\u00fcr die sie erstinstanzlich Prozesskostenhilfe mit der Erkl\u00e4rung, dass weder eine Rechtsschutzversicherung noch eine andere Stelle oder Person die Kosten der Prozessf\u00fchrung trage, und unter Verschweigen der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Blatt 3 der Anlage rop 7 beantragt und erhalten hat, die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung der in ihrem Besitz befindlichen patentverletzenden Erzeugnisse in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr wegen der patentverletzenden Handlungen zum Schadensersatz verpflichtet sind. Sie hat vorgetragen, die mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin sei nicht legitimiert, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen. Zumindest aber h\u00e4tten die Beklagten zu 1) bis 3) ein Benutzungsrecht an dem Gegenstand des Klagepatents. Im \u00dcbrigen machten die mit der Klage angegriffenen Paletten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Beklagte zu 6) habe \u00fcberdies vor dem Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr im Juni 2003 keine patentverletzenden Paletten hergestellt und in den Verkehr gebracht. Sie habe insoweit vielmehr ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb erst im Juli 2003 aufgenommen. Sie k\u00f6nne sich daher auf ein Zwischenbenutzungsrecht nach \u00a7 123 Abs. 5 PatG berufen. Etwaige Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent seien auch verwirkt. \u00dcberdies stehe den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in der Sache und im Kostenpunkt wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>aus Kunststoff gefertigte Transportpaletten mit zwei ihre Oberseite bzw. ihre Unterseite bildenden parallelen Oberfl\u00e4chen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland &#8211; nur die Beklagten zu 5) bis 8) &#8211; herzustellen, &#8211; s\u00e4mtliche Beklagten \u2013 anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jede Oberfl\u00e4che die Au\u00dfenseite der Basis jeweils eines von zwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundk\u00f6rpern ist, deren Basen mit Abstand voneinander angeordnet sind,<br \/>\ndie Basis jedes Grundk\u00f6rper eines geschlossen Palette ist,<br \/>\nder Zwischenraum zwischen den Basen durch wenigsten eine Gruppe von Paaren von zwischen sich eine Nut einschlie\u00dfenden Leisten \u00fcberbr\u00fcckt wird, wobei alle Leisten zueinander parallel angeordnet sind, an beiden Enden eines jeden Leistenpaares die Nut jeweils durch einen beide Base verbindenden Querstege zu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer geschlossen ist,<br \/>\ndie Leisten und Querstege einst\u00fcckig an beiden Basen angeformt sind, und<br \/>\ndie beiden Grundk\u00f6rper im Bereich der Leistung und Querstege miteinander dicht verschwei\u00dft sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Raum zwischen den Basen l\u00e4ngs des Umfangs der Palette durch Randleisten geschlossen ist,<br \/>\ndass die Palette mit \u00fcber eine Oberfl\u00e4che nach au\u00dfen vorstehenden F\u00fc\u00dfen versehen ist,<br \/>\ndass zumindest in eine Nut eine starre Verst\u00e4rkungseinlage eingelegt ist, und<br \/>\ndass die an beiden Grundk\u00f6rpern der Palette angeformten Leisten, Querstege und Randleisten einander deckungsgleich zugeordnet sind,<br \/>\nwobei die H\u00f6he der Leisten, Querstege und Randleisten des einen Grundk\u00f6rpers ann\u00e4hernd dem Abstand der Basen der beiden die Palette bildenden Grundk\u00f6rper entspricht,<br \/>\nw\u00e4hrend die H\u00f6he der Leisten, Querstege und Randleisten des anderen Grundk\u00f6rpers auf die H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. August 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; nur die Beklagten zu 5) bis 8)<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten<br \/>\n&#8211; mit Ausnahme der Beklagten zu 4) s\u00e4mtliche Beklagten:<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagen dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. August 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) als Gesamtschuldner auferlegt.\u201c<\/p>\n<p>Die Verurteilung der Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) hat das Landgericht damit begr\u00fcndet, dass die Beklagten mit Vertrieb bzw. Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in die Rechte der Kl\u00e4gerin am Klagepatent eingegriffen h\u00e4tten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dieser Gebrauch sei auch widerrechtlich, da den Beklagten ein Benutzungsrecht nicht zustehe. Dies gelte auch f\u00fcr die Beklagten zu 6) bis 8), die sich nicht mit Erfolg auf ein Zwischenbenutzungsrecht nach \u00a7 123 Abs. 5 PatG berufen k\u00f6nnten. Die aufgrund der widerrechtlichen Benutzungshandlungen der Beklagten bestehende Wiederholungsgefahr begr\u00fcnde den Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Kl\u00e4gerin sei auch befugt und legitimiert, Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen und durchzusetzen. Gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG seien die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) zum Schadensersatz verpflichtet. Sie h\u00e4tten bei ihren patentverletzenden Handlungen zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt, wobei der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch vollst\u00e4ndig aus eigenem Recht und nicht teilweise nur aus abgeleiteten Recht ihres Ehemannes zustehe. Die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung folge aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG. Der Vernichtungsanspruch ergebe sich aus \u00a7 140 a PatG. Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien weder verwirkt noch st\u00fcnde ihnen die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 8) Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Diese Beklagten haben mit ihrer Berufung das landgerichtliche Urteil insoweit angegriffen, als es davon ausgeht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Sie tragen auch in der Berufungsinstanz vor, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Merkmale k, l, m , t und v in Verbindung mit u der Merkmalsanalyse nach Anlage ROP 3 nicht verwirklicht. Au\u00dferdem haben sie mit ihrer Berufung noch geltend gemacht, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und auf die von der Beklagten zu 1) hin erhobene Nichtigkeitsklage mit seinem deutschen Anteil vernichtet werde. Schlie\u00dflich haben sie unter Bezugnahme auf die mit Schrifts\u00e4tzen vom 26. Juni 2006 (Bl. 452,453 GA) und 16. August 2006 (Bl.470 \u2013 472 GA) vorgelegten Vereinbarungen gem\u00e4\u00df Anlage rop 7 Blatt 3 und gem\u00e4\u00df Anlage rop 8 Blatt 2 und 3 die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestritten.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 5), 7) und 8) beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die gegen sie<br \/>\ngerichteten Klagen kostenpflichtig abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 5), 7) und 8) kostenpflichtig<br \/>\nzur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNachdem gem\u00e4\u00df Beschluss des Senats vom 23. Februar 2006 (Bl. 433, 447 GA) \u00fcber die Berufung der Beklagten zu 6) in einem gesonderten Verfahren entschieden werden soll und die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) mit deren Zustimmung am 22. Mai 2006 von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen worden ist (vgl. Bl. 440, 441 GA in Verb. mit Bl.437 GA), ist nunmehr in der Sache nur noch \u00fcber die Berufungsantr\u00e4ge der Beklagten zu 5), 7) und 8) zu entscheiden. &#8211; Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten zu 5), 7) und 8) hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen ihren mit der Berufung gef\u00fchrten Angriffen gegen das landgerichtliche Urteil machen die mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, wobei die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des Klagepatents unbeschadet der Vereinbarungen gem\u00e4\u00df Anlage rop 7 und rop 8 auch befugt ist, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen. Mit dem Einwand mangelnder Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents sind die Beklagten zu 5), 7) und 8) im Patentverletzungsprozess ausgeschlossen, weil kein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent mehr anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Anlage K 2 bezieht sich auf eine aus Kunststoff gefertigte Transportpalette nach dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 \u2013 5), also auf einen Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt, wobei nachfolgend der Merkmalsgliederung in Anlage ROP 3 gefolgt wird:<\/p>\n<p>a) Transportpalette (10),<br \/>\nb) die aus Kunststoff gefertigt ist,<br \/>\nc) mit zwei ihre Oberseite bzw. Unterseite (16a, 16) bildenden parallelen Oberfl\u00e4-<br \/>\nchen.<br \/>\nd) Jede Oberfl\u00e4che ist die Au\u00dfenseite einer Basis (15,17)<br \/>\ne) jeweils eines von zwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundk\u00f6rpern<br \/>\n(12,14).<br \/>\nf) Die Basen (15,17) sind mit Abstand voneinander angeordnet.<br \/>\ng) Die Basis (15, 17) jedes Grundk\u00f6rpers (12, 14) ist eine geschlossene Platte.<br \/>\nh) Zwischen den Basen (15, 17) der Grundk\u00f6rper (12, 14) besteht ein Zwischen-<br \/>\nraum.<br \/>\ni) Der Zwischenraum wird durch wenigstens eine Gruppe von Paaren von Leisten<br \/>\n\u00fcberbr\u00fcckt (20, 22,; 22, 24; 24, 20).<br \/>\nj) Die Leisten schlie\u00dfen zwischen sich eine Nut (26) ein,<br \/>\nk) wobei alle Leisten zueinander parallel angeordnet sind.<br \/>\nl) Die Nut (26) ist an beiden Enden eines jeden Leistenpaares (20, 22; 22,24;24,20)<br \/>\nzu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer ge-<br \/>\nschlossen<br \/>\nm) jeweils durch einen beide Basen (15, 17) verbindenden Quersteg (28).<br \/>\nn) Die Leisten (20, 22; 22, 24; 21, 20) und Querstege (28) sind einst\u00fcckig an bei-<br \/>\nden Basen (15,179 angeformt.<br \/>\no) Die beiden Grundk\u00f6rper sind im Bereich der Leisten (20, 22, 24) und Querstege<br \/>\n(28) miteinander dicht verschwei\u00dft.<\/p>\n<p>Eine derartige Palette ist nach Spalte 1, Zeile 40 aus der US-A-3 938 xxx bekannt. Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt dieses US-Schrift dahin, sie beschreibe eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Transportpalette, die aus zwei Grundk\u00f6rpern hergestellt werde. Jeder Grundk\u00f6rper habe eine im Wesentlichen quadratische Basisplatte mit abgerundeten Ecken, welche eine Au\u00dfenfl\u00e4che und eine Innenfl\u00e4che habe. Von der Innenfl\u00e4che der Basisplatte jedes Grundk\u00f6rpers st\u00fcnden jeweils senkrecht Tr\u00e4ger mit gleicher H\u00f6he ab. Dabei seien zwei Tr\u00e4ger mit parallelen gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern der Basisplatte fluchtend durchgehend angeordnet. Zwischen den beiden randseitigen Tr\u00e4gern sei parallel dazu ein zentraler Tr\u00e4ger vorgesehen. Jeder Tr\u00e4ger werde von zwei zueinander parallelen Leisten gebildet, die stirnseitig durch einen Randsteg verbunden seien. An der Innenseite der Basisplatte seien im Bereich der Tr\u00e4ger sowie zwischen den Tr\u00e4gern Verst\u00e4rkungsrippen ausgebildet. Jeder Grundk\u00f6rper werde in einem St\u00fcck aus thermoplastischem Harz durch ein hochwirksames Formverfahren, wie das Spitzgie\u00dfen, hergestellt. Die Verbindung der beiden Grundk\u00f6rper erfolge l\u00e4ngs der bei beiden Grundk\u00f6rpern jeweils gleiche H\u00f6he aufweisenden Leisten und Randstege, indem diese Bereiche durch Erhitzen geschmolzen und gegeneinander gedr\u00fcckt w\u00fcrden. Die so erhaltene Platte habe innerhalb der Tr\u00e4ger Hohlr\u00e4ume und zwischen den Tr\u00e4gern zwei parallele offene Kan\u00e4le f\u00fcr den Eingriff der Gabeln eines Staplers (Spalte 1, Zeile 40 \u2013 Spalte 2, Zeile 7).<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in diese US-Schrift schaut, erkennt, insbesondere aus den Figuren 1 und 13, dass eine wirkungsvolle Reinigung dieser Palette aufgrund der \u00d6ffnungen zwischen den durch die Leisten begrenzten Kammern kaum m\u00f6glich ist (so auch die Einspruchsabteilung des EPA gem\u00e4\u00df Anlage K 40 S. 4 unten).<\/p>\n<p>Einleitend (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 \u2013 39) geht die Klagepatentschrift auf die aus der DE-A- 26 55 xxx (US4 316 xxx) bekannte, allein schon wegen Fehlens des Merk-mals g nicht gattungsgem\u00e4\u00dfe Transportpalette ein (vgl. hierzu die DOS 26 55 xxx gem\u00e4\u00df Anlage E 2 zum Anlagenkonvolut ROP 2). Sie weist darauf hin, dass bei dieser jede Basis zur Einsparung von Kunststoffmaterial eine gitterartige Struktur aufweise, so dass also die Ober- und die Unterseite eine Mehrzahl von Durchbrechungen aufwiesen. Jeder Grundk\u00f6rper sei mit nach Art von Palettenf\u00fc\u00dfen angeordneten Bl\u00f6cken versehen, die \u00fcber den von den gitterbildenden Elementen eingenommenen Raum in Richtung auf den anderen Grundk\u00f6rper vorspr\u00e4ngen und die zu Bildung der Palette miteinander dauerhaft verbunden seien. Zwischen den beiden Basen verbleibe somit ein freier Raum, der f\u00fcr den Eingriff der Gabel eines Gabelstaplers bestimmt sei. Die gitterbildenden Elemente seien rippenartig ausgestaltet und ihr Abstand sei geringer als die Breite eine Gabelglieds des Gabelstaplers gehalten, damit das Eindringen der Gabel in den Bereich dieser Rippen und eine dadurch m\u00f6gliche Besch\u00e4digung verhindert werde. Zwischen den Bl\u00f6cken eines Grundk\u00f6rpers verliefen Verst\u00e4rkungsleisten, die mit offenen Nuten versehen seien, in die herausnehmbare , starre Verst\u00e4rkungsglieder eingesetzt und vorzugsweise darin verriegelt bzw. fixiert seien. Damit solle trotz der Einsparung an Kunststoffmaterial eine hohe Tragf\u00e4higkeit der Palette erzielt werden.<\/p>\n<p>An dieser bekannten Transportpalette bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift die sehr komplexe Formgebung, die eine wirksame Reinigung stark behindere. Au\u00dferdem sei die Bauh\u00f6he der Palette beachtlich und entspreche nicht dem Wunsch nach m\u00f6glichst flachen, raumsparenden Paletten. Schlie\u00dflich seien die Verst\u00e4rkungsglieder der m\u00f6glichen Einwirkung korrodierender Stoffe ausgesetzt, so dass ihre Lebensdauer begrenzt sei, sofern sie nicht aus besonders hochwertigem Material, wie z. B. Edelstahl, best\u00fcnden.<\/p>\n<p>In Spalte 2, Zeilen 47 bis 54 w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift die in der SE-B -463 xxx (Anlage E 9 zur Anlage ROP 2) beschriebene Palette. Von ihr hei\u00dft es dort, dass sie aus einem Oberteil und einem Unterteil bestehe, deren wabenartige Strukturen soweit erhitzt w\u00fcrden, dass sie, wenn sie gegeneinander gedr\u00fcckt w\u00fcrden, sich miteinander verb\u00e4nden, wobei die Verbindungsebene in der dicken Mitte der so gebildeten Platte oder irgendwo zwischen den abdeckenden Platten liegen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in diese schwedische Schrift schaut, sieht, dass die innere und offene Wabenstruktur, die an beiden Teilen einst\u00fcckig angeformt ist, in der zusam-mengesetzten Palette durch eine umlaufenden Randleiste gegen \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse hermetisch abgeschlossen ist, und dass aufgrund dieser Struktur die Palette F\u00fc\u00dfe hat, die notwendig sind, um die Palette ergreifen zu k\u00f6nnen. Er erkennt aber auch, dass es dort keine in eine durch Leisten gebildete Nut eingelegte starre Verst\u00e4r-kungseinlagen gibt. Auch enth\u00e4lt die schwedische Schrift keinen Hinweis darauf, die H\u00f6he der Leisten bei einem Grundk\u00f6rper auf die H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen zu beschr\u00e4nken (vgl. auch Einspruchsabteilung des EPA gem\u00e4\u00df Anlage K 40 S. 5).<\/p>\n<p>Wegen des weiteren, in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Standes der Technik wird auf die Ausf\u00fchrungen in Spalte 2, Zeilen 8 \u2013 46 und Spalte 2, Zeile 55 \u2013 Spalte 4, Zeile 11 der Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die &#8222;Aufgabe&#8220; dahin, eine Palette der eingangs genannten Art, also mit den oben genannten Merkmalen a) bis o) so auszugestalten, dass sie<\/p>\n<p>a) m\u00f6glichst steif und tragf\u00e4hig ist,<br \/>\nb) eine hohe Lebensdauer erwarten l\u00e4sst und deshalb m\u00f6glichst frei von korro-<br \/>\nsionsanf\u00e4lligen Bauteilen ist,<br \/>\nc) kosteng\u00fcnstig in gro\u00dfen St\u00fcckzahlen angefertigt,<br \/>\nd) umweltfreundlich entsorgt und insbesondere durch eine m\u00f6glichst einfache<br \/>\nFormgebung mit weitgehend glatten und geschlossenen Oberfl\u00e4chen<br \/>\ne) wirkungsvoll gereinigt<br \/>\nwerden kann (Spalte 4, Zeilen 12 \u2013 21).<\/p>\n<p>Im Vordergrund stehen die Aufgabenbestandteile a) b) und e), weil insoweit tats\u00e4chlich im Patentanspruch 1 konkrete Mittel angegeben sind, die zur L\u00f6sung dieser Aufgabenbestandteile beitragen, w\u00e4hrend hinsichtlich der Aufgabenbestandteile c) und d) im Patentanspruch 1 keine speziellen Mittel zur L\u00f6sung dieser Aufgabenbestandteile angegeben sind. So spricht zum Beispiel das Merkmal b) schlicht von &#8222;Kunststoff&#8220;. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 umfasst damit auch Transportpaletten, die aus solchem Kunststoff gefertigt sind, der gerade nicht umweltfreundlich entsorgt werden kann und mit dem die Palette auch nicht kosteng\u00fcnstig hergestellt werden kann. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist n\u00e4mlich nicht auf den in Spalte 4, Zeilen 35 ff erw\u00e4hnten &#8222;plastifizierten Kunststoffabfall&#8220; mit einem hohen &#8222;Polyethylenanteil&#8220; beschr\u00e4nkt. Allerdings er\u00f6ffnet die technische Lehre des Patentanspruchs 1 die M\u00f6glichkeit, auch diese Aufgabenbestandteile zu l\u00f6sen, was jedoch den Einsatz spezieller, im Anspruch selbst nicht genannte Ma\u00dfnahmen voraussetzt. Aber auch ohne insoweit konkrete L\u00f6sungsmittel f\u00fcr diese Aufgabenbestandteile vorzugeben, erm\u00f6glicht es eben die mit dem Anspruch 1 gegebene technische Lehre, dem angesprochenen Fachmann auch diese Aufgabenbestandteile zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der in der Klagepatentschrift formulierten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Gegenstand vor, der sich neben den oben genannten Merkmalen a) bis o) zus\u00e4tzlich durch die nachfolgend aufgef\u00fchrten Merkmale p) bis v) auszeichnet:<\/p>\n<p>p) Der Raum zwischen den Basen (15,17) ist l\u00e4ngs des Umfangs der Palette (10)<br \/>\ndurch Randleisten (20) geschlossen.<br \/>\nq) Die Palette (10) ist mit F\u00fc\u00dfen (40) versehen.<br \/>\nr) Die F\u00fc\u00dfe stehen \u00fcber eine der Oberfl\u00e4chen nach au\u00dfen vor, wobei die geschlos-<br \/>\nsenen Platten im Bereich der F\u00fc\u00dfe Durchbrechungen aufweisen k\u00f6nnen, um ein<br \/>\nIneinanderstapeln mehrerer Paletten zu erm\u00f6glichen.<br \/>\ns) Zumindest in eine Nut (26) ist eine starre Verst\u00e4rkungseinlage (30) eingelegt.<br \/>\nt) Die an den beiden Grundk\u00f6rpern (12, 14) angeformten Leisten (22, 24; 22a,<br \/>\n24a), Querstege (28; 28 a) und Randleisten (20; 20) sind einander deckungs-<br \/>\ngleich zugeordnet.<br \/>\nu) Die H\u00f6he der Leisten (22, 24), Querstege (28) und Randleisten (20) des einen<br \/>\nGrundk\u00f6rpers (12) entspricht ann\u00e4hernd dem Abstand der Basen (15,17) der<br \/>\nbeiden die Palette (10) bildenden Grundk\u00f6rper ( 12, 14).<br \/>\nv) Die H\u00f6he der Leisten (22 a, 24 a) , Querstege (28 a) und der Randleisten (20a)<br \/>\ndes anderen Grundk\u00f6rpers (14) ist auf die H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen be-<br \/>\nschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Durch die Merkmale c, g und dem kennzeichnenden Merkmal p wird im Wesentlichen erreicht, dass die Transportpalette verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfach und wirkungsvoll gereinigt werden kann (Aufgabenbestandteil e; vgl. auch Spalte 4, Zeilen 24,25).<\/p>\n<p>Durch die innere Struktur des Zwischenraums zwischen den Basen der Grundk\u00f6rper und der Verbindung der Grundk\u00f6rper entsprechend Merkmalen i) bis o) sowie die Verst\u00e4rkungseinlage gem\u00e4\u00df dem kennzeichnenden Merkmal s) wird die Palette so ausgebildet, dass sie m\u00f6glichst steif und tragf\u00e4hig ist (Aufgabenbestandteil a; vgl. auch Spalte 4, Zeilen 25 &#8211; 28).<\/p>\n<p>Da die H\u00f6he der Leisten, Querstege und Randleisten des einen Grundk\u00f6rpers an-n\u00e4hernd dem Abstand der beiden das Element bildenden Grundk\u00f6rper entspricht, w\u00e4hrend die H\u00f6he der Leisten, Querstege und gegebenenfalls Randleisten des an-deren Grundk\u00f6rpers auf die H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt ist (vgl. die kennzeichnenden Merkmale t), u) und v), k\u00f6nnen vor der Verbindung der beiden Grundk\u00f6rper die Verst\u00e4rkungseinlagen vollst\u00e4ndig in die zwischen den Leistenpaaren ausgebildeten Nuten eingebettet werden (Spalte 5, Zeilen 11 \u2013 20). Weil die Verst\u00e4rkungseinlagen in den Kammern dicht eingeschlossen sind und zudem beim Schwei\u00dfvorgang die Feuchtigkeit in den Kammern reduziert wird, besteht f\u00fcr Ver-st\u00e4rkungseinlagen aus Metall keine Korrosionsgefahr (Spalte 4 , Zeilen 52 \u2013 56), was, da die Palette damit frei von korrosionsanf\u00e4lligen Bauteilen ist, im Sinne des Aufgabenbestandteils b eine hohe Lebensdauer erwarten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen einige Merkmale der Erfindung noch gesonderter W\u00fcrdigung. Dies gilt zum einen f\u00fcr das Merkmal k), welches nicht isoliert, sondern in Verbindung mit dem Merkmal j) gesehen werden muss, was schon sprachlich durch das Wort &#8222;wobei&#8220; im Anspruch zum Ausdruck kommt. Die Merkmale j) und k) besagen, dass die Leisten zwischen sich eine Nut (26) einschlie\u00dfen, wobei alle Leisten zueinander parallel angeordnet sind. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Leisten, d. h. alle Leisten, die zwischen sich eine Nut einschlie\u00dfen, zueinander parallel angeordnet sein sollen, nicht aber, wie die Beklagten geltend machen, s\u00e4mtliche im Zwischenraum der Grundk\u00f6rper vorhandenen Leisten im Verh\u00e4ltnis zueinander parallel angeordnet sein m\u00fcssen. Einem solchen Verst\u00e4ndnis, wie es von den Beklagten geltend gemacht wird, steht schon der Unteranspruch 3 entgegen, der auf den Anspruch 1 Bezug nimmt, sowie auch die auf den Unteranspruch 3 verweisende Beschreibungsstelle in Spalte 5, Zeilen 26 \u2013 35 der Klagepatentschrift sowie auch die Figur 2 rechte H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Die Merkmale l) und m), wonach die Nut (26) an beiden Enden eines jeden Leistenpaares (20, 22; 22,24; 24,20) zu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer jeweils durch einen beide Basen (15, 17) verbindenden Quersteg (28), wobei als solcher auch die Randleiste 20 fungieren kann, geschlossen ist, besagt lediglich, dass die Kammer gleichsam nach au\u00dfen geschlossen sein soll, nicht aber, wie die Beklagten meinen, dar\u00fcber hinausgehend, dass sich die Leistenpaare ohne Materialunterbrechung \u00fcber die gesamte Palettenbreite erstrecken m\u00fcssen und auch gegen\u00fcber anderen Kammern im Zwischenraum der beiden Grundk\u00f6rper geschlossen sein m\u00fcssen. Gegen die Auslegung der Beklagten sprechen bereits die Figur 2 rechte H\u00e4lfte, der Unteranspruch 3 sowie die auf ihn Bezug nehmende Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 26 \u2013 35 der Klagepatentschrift. Auch die in Spalte 4, Zeilen 52 bis 57 der Klagepatentschrift angesprochene Funktion, die Verst\u00e4rkungseinlagen in den Kammern dicht eingeschlossen zu halten, um sie keiner Korrosionsgefahr auszusetzen, erfordert nicht zwingend die von der Beklagten vorgenommene Auslegung. Ersichtlich reicht es dem Klagepatent angesichts des Wortlautes der Merkmale l) und m) aus, die Verst\u00e4rkungseinlagen vor solchen Korrosionsgefahren zu sch\u00fctzen, die gegeben w\u00e4ren, wenn die Kammern (Nuten) nicht jeweils durch einen beide Basen (15, 17) verbindenden Quersteg (28) geschlossen w\u00e4ren. Die einzelnen, im Zwischenraum der beiden Grundk\u00f6rper angeordneten Nutenkammern gegeneinander abzudichten, um so f\u00fcr die Nutenkammern, die mit Verst\u00e4rkungseinlagen versehen werden, einen noch besseren Schutz vor Korrosionsgefahren zu erlangen, ist zwar eine M\u00f6glichkeit, die das Klagepatent bietet, die jedoch der Gegenstand des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht zwingend voraussetzt.<\/p>\n<p>Die Merkmale l) und m), die Merkmale des Oberbegriffes sind und daher schon beim Stand der Technik nach der US-A- 3 938 xxx als solche vorhanden waren (vgl. auch Anlage K 40), fordern eine solche Ausbildung, wie sie die Beklagten geltend machen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Erfindung eine m\u00f6glichst steife und tragf\u00e4hige Palette zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll. Die insoweit mit der Berufungsbegr\u00fcndung angestellten \u00dcberlegungen, wonach diese Merkmale bezweckten, einen Bewegungsspielraum der Verst\u00e4rkungseinlage gerade senkrecht zur Palettenebene \u2013 und damit eine Durchbiegung der Palette \u2013 so gering wie m\u00f6glich zu halten, finden in der Klagepatentschrift keine Grundlage. Zwar soll mit der Erfindung eine m\u00f6glichst steife und tragf\u00e4hige Palette zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die \u00fcber das hinausgeht, was insoweit die Palette nach der US-A -3 938 xxx bot. Das Mittel, mit dem dies erreicht werden soll, ist jedoch die Einlage einer starren Verst\u00e4rkungseinlage in eine Nut gem\u00e4\u00df dem kennzeichnenden Merkmal s).<\/p>\n<p>Zu den Ma\u00dfen und insbesondere zu der H\u00f6he der einzulegenden Verst\u00e4rkungsein-lage verh\u00e4lt sich der Anspruch nicht, sondern \u00fcberl\u00e4sst dem Fachmann die geeignete Auswahl. Er wird diese Auswahl aber unter Ber\u00fccksichtigung des von den Beklagten er\u00f6rterten Durchbiegungsproblems und des ihm bei Einhaltung der Parameter der Merkmale u) und v) zur Verf\u00fcgung stehenden Raumes treffen und eine Verst\u00e4rkungseinlage w\u00e4hlen, die den Nutenraum im Wesentlichen ausf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Was nun die Ausgestaltung der Palette gem\u00e4\u00df den Merkmalen u) und v) angeht, ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass das Patent insoweit keine absoluten Zahlen nennt und Ma\u00dfangaben macht, sondern in Merkmal u) lediglich unscharf von einer H\u00f6he der Leisten und dergl. spricht, der &#8222;ann\u00e4hernd dem Abstand der Basen der beiden Grundk\u00f6rper&#8220; entspricht und in Merkmal v) von einer H\u00f6he der Leisten und dergl. des anderen Grundk\u00f6rpers, die sich auf die &#8222;H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt&#8220;. Auch in der Beschreibung der Klagepatentschrift finden sich insoweit keine absoluten Zahlen, insbesondere auch nicht dazu, durch welche H\u00f6he sich regelm\u00e4\u00dfig Schwei\u00dfans\u00e4tze auszeichnen. Die Klagepatentschrift spricht insoweit in Spalte 7, Zeile 50 vielmehr wiederum nur unscharf davon, dass die H\u00f6he wegen ihrer Funktion als Schwei\u00dfansatz &#8222;relativ gering&#8220; sei. Der Patentanspruch gibt in den Merkmalen u) und v) auch keine bestimmtes Verh\u00e4ltnis der H\u00f6hen der Leisten und dergl. des einen Grundk\u00f6rpers und derjenigen des anderen Grundk\u00f6rpers vor.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird bei einer funktionalen Betrachtungsweise einen (blo\u00dfen) Schwei\u00dfansatz gem\u00e4\u00df Merkmal v) immer dann f\u00fcr gegeben erachten, wenn die Leisten, Querstege und Randleisten eine solche H\u00f6he aufweisen, dass an m\u00f6glichst allen Orten eine praxistaugliche Verschwei\u00dfung erfolgen kann und wenn<br \/>\nder Ansatz so ausgebildet ist, dass er nach dem Verschwei\u00dfen nur einen geringf\u00fcgigen Beitrag zum Abstand der beiden Basen erbringt. Angesichts des Merkmals u), in welchem von &#8222;ann\u00e4hernd dem Abstand der Basen der beiden Grundk\u00f6rper&#8220; die Rede ist, darf der Schwei\u00dfansatz nach der Verschwei\u00dfung durchaus noch einen, wenn auch geringen Beitrag zum Abstand leisten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist angesichts des Streites der Parteien noch auf das Merkmal t einzu-gehen, wonach die an den beiden Grundk\u00f6rpern angeformten Leisten, Querstege und Randleisten einander deckungsgleich zugeordnet sind. Dabei muss man sich klarmachen, dass die Erfindung in Merkmal i) lediglich eine Gruppe von Paaren von Leisten, in Merkmal m) lediglich einen an beiden Enden eines Leistungspaares befindlichen Quersteg und gem\u00e4\u00df Merkmal p) die Randleiste vorsieht, jedoch durchaus auch eine Mehrzahl von Leisten und Querstegen zul\u00e4sst, die dann m\u00f6glicherweise zu einer gr\u00f6\u00dferen Steifigkeit der Palette beitragen k\u00f6nnen, aber andererseits unter Kostengesichtspunkten einen gr\u00f6\u00dferen Aufwand darstellen. Wenn Merkmal t davon spricht, dass die an den beiden Grundk\u00f6rpern angeformten Leisten, Querstege und Randleisten einander deckungsgleich zugeordnet sind, sind aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns damit nur die Leisten, Querstege und Randleisten gemeint, die die Erfindung zwingend voraussetzt, nicht aber die Leisten und Querstege, die der Fachmann bei Befolgung der technischen Lehre des Klagepatents noch zus\u00e4tzlich fakultativ anbringen kann.<\/p>\n<p>Die Funktion der mit dem Merkmal t geforderten Deckungsgleichheit besteht darin, die Grundk\u00f6rper im Bereich der nach der Erfindung zwingend erforderlichen Randleiste, Leisten und Querstege und nicht noch fakultativ angeordneter weiterer Leisten und Querstege miteinander dicht verschwei\u00dfen zu k\u00f6nnen (vgl. Merkmal o). Das Patent begn\u00fcgt sich mit der dadurch gewonnenen Steifigkeit und Tragf\u00e4higkeit und verlangt nicht die Anordnung weiterer die Steifigkeit und Tragf\u00e4higkeit erh\u00f6hender Leisten und Querstege, so dass hinsichtlich solcher Leisten und Querstege auch nicht das Erfordernis der Deckungsgleichheit des Merkmals t einzuhalten ist. Wollte man dagegen auch f\u00fcr nach der Erfindung nicht zwingend erforderliche Leisten und Querstege eine Deckungsgleichheit verlangen, w\u00fcrde dies, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, dem im Patentrecht herrschenden Grundsatz widersprechen, dass Zusatzma\u00dfnahmen, die die eigentlichen Anspruchsmerkmale nicht ber\u00fchren, eine Patentverletzung nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen<br \/>\n2.<br \/>\nAusgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Klagepatents hat das Landgericht unter Ziffer II. der Entscheidungsgr\u00fcnde seines Urteils zutreffend festgestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dieser technischen Lehre dem Wortsinne nach Gebrauch machen.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um aus Kunststoff gefertigte Transportpaletten, mit zwei ihre Oberseite bzw. Unterseite bildenden parallelen Oberfl\u00e4chen (Merkmale a),b) und c)). Entsprechend den Merkmalen d) und e) ist bei ihnen jede Oberfl\u00e4che die Au\u00dfenseite einer Basis jeweils eines von zwei dauerhaft miteinander verbundenen Grundk\u00f6rpern, wobei die Basen entsprechend Merkmal f) mit Abstand voneinander angeordnet sind. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist entsprechend Merkmal g) die Basis jedes Grundk\u00f6rpers eine geschlossene Platte, wobei entsprechend Merkmal h) zwischen den Basen der Grundk\u00f6rper ein Zwischenraum besteht. Dieser Zwischenraum wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch entsprechend Merkmal i) durch wenigstens ein Gruppe von Paaren von Leisten \u00fcberbr\u00fcckt. All dies ergibt sich aus den die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigenden Anlagen und steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit , so dass das Landgericht zutreffend von der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieser Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents ausgegangen ist, was von der Berufung der Beklagten auch nicht beanstandet wird.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber auch von dem Merkmal k), welches wie oben dargelegt, im Zusammenhang mit dem Merkmal j) zu sehen ist, und von dem Merkmal j) Gebrauch. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen findet sich nicht nur wenigstens eine Gruppe von Paaren von Leisten, die den Zwischenraum zwischen den Basen der Grundk\u00f6rper im Sinne des Merkmals i) \u00fcberbr\u00fcckt, sondern entsprechend Merkmal j) schlie\u00dfen diese Leisten zwischen sich auch eine Nut ein, wobei alle diese die Nut einschlie\u00dfenden Leisten wenigstens einer Leistenpaargruppe zueinander parallel angeordnet sind. Dies reicht, wie oben im Einzelnen dargelegt, zur Verwirklichung des Merkmals k) aus. Merkmal k) verlangt nicht, wie bereits oben ausgef\u00fchrt, dass s\u00e4mtliche (alle) im Zwischenraum der Grundk\u00f6rper vorhandenen Leisten parallel zueinander angeordnet sind.<br \/>\nEntsprechend den Merkmalen l) und m) ist die Nut bei der nach Merkmal i) vorausgesetzten wenigstens einer Gruppe von Leistenpaaren, die sich in dem Zwischenraum zwischen den Basen jedes Grundk\u00f6rpers befinden soll, an beiden Enden eines jeden Leistenpaare zu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer jeweils durch einen beide Basen verbindenden Quersteg geschlossen. Dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt und dabei zu Recht darauf verwiesen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht anders als bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents nach Figur 2 rechte H\u00e4lfte die Randleiste an den Nutenenden als Quersteg fungiere.<br \/>\nSoweit die Beklagen diese Feststellungen des Landgerichts angreifen, beruhen ihre Angriffe, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ergeben, auf eine Verkennung eben dieser Lehre. Es geht dem Klagepatent mit diesen Merkmalen nicht darum, anzugeben, dass sich die Leistenpaare ohne Materialunterbrechung \u00fcber die gesamte Palettenbreite erstrecken m\u00fcssen, um eine Kammer zu schaffen, die gegen\u00fcber anderen Kammern abgekapselt ist. Vielmehr begn\u00fcgt sich das Klagepatent insoweit mit \u201enach au\u00dfen dicht abgeschlossenen Kammern\u201c (vgl. Spalte 4, Zeilen 45 bis 47). Dies wird erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch erreicht, dass nach Merkmal l) die Nut an beiden Enden eines jeden Leistenpaares zu einer sich \u00fcber die gesamte Breite der Palette erstreckenden Kammer \u201egeschlossen\u201c ist , wobei dieser Verschluss mittels eines durch eine beide Basen verbindenden Querstegs gem\u00e4\u00df Merkmal m) erfolgt, wobei ausweislich der Beschreibung und den Figuren der Klagepatentschrift die Randleisten den Quersteg bilden k\u00f6nnen (vgl. u. a. Spalte 7, Zeilen 38 bis 41). Genau dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall.<\/p>\n<p>Die Merkmale l) und m) bezwecken nicht, wie oben unter Ziffer II.1. dieser Gr\u00fcnde dargelegt, einen Bewegungsspielraum der Verst\u00e4rkungseinlage gerade senkrecht zu Palettenebene und damit eine Durchbiegung der Palette so gering wie m\u00f6glich zu halten. Vielmehr dienen hierzu andere Merkmale, n\u00e4mlich das Vorhandensein einer starren Verst\u00e4rkungseinlage gem\u00e4\u00df dem kennzeichnenden Merkmal s) in einer gem\u00e4\u00df den kennzeichnenden Merkmalen u) und v) in Vertikalrichtung ausgebildeten Nut.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die weiteren<br \/>\nMerkmale des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach verwirklicht. Die Leisten und Querstege sind n\u00e4mlich entsprechend dem Merkmal n) einst\u00fcckig an beiden Basen angeformt, und die beiden Grundk\u00f6rper sind entsprechend dem Merkmal o) im Bereich der Leisten und Querstege miteinander dicht verschwei\u00dft. All dies steht zu Recht zwischen den Parteien nicht in Streit und ergibt sich im Wesentlichen auch aus den die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigenden Anlagen.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die kennzeichnenden Merkmale p), q), r und s) dem Wortsinne nach verwirklicht. So ist der Raum zwischen den Basen in Verwirklichung des Merkmal p) l\u00e4ngs des Umfangs der Palette durch Randleisten geschlossen. Die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigenden Anlagen verdeutlichen auch, dass die Palette entsprechend Merkmal q) mit F\u00fc\u00dfen versehen ist, wobei die F\u00fc\u00dfe entsprechend Merkmal r) \u00fcber eine der Oberfl\u00e4chen nach au\u00dfen vorstehen. Schlie\u00dflich ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df dem Merkmal s) zumindest in eine Nut eine Verst\u00e4rkungseinlage eingelegt. All dies ist den \u00fcberreichten Anlagen betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu entnehmen und steht zwischen den Parteien auch nicht in Streit.<br \/>\nEntgegen der den Berufungsangriffen der Beklagten zugrunde liegenden Auffassung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil aber auch zu Recht festgestellt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal t) dem Wortsinne nach verwirklicht ist. Nach diesem Merkmal sind die an den beiden Grundk\u00f6rpern angeformten Leisten, Querstege und Randleisten einander deckungsgleich zugeordnet. Dies versteht der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, wie oben unter Ziffer I.1. dieser Gr\u00fcnde im Einzelnen dargelegt, dahin, dass damit nur die Leisten, Querstege und Randleisten gemeint sind , die die Erfindung zwingend voraussetzt und die infolge des Verschwei\u00dfens der beiden Grundk\u00f6rper an den deckungsgleichen Leisten, Querstegen und Randleisten eine praxistaugliche Verbindung zu einer Palette erm\u00f6glichen , nicht aber dahin, dass auch die Leisten und Querstege, die der Fachmann bei Befolgung der technischen Lehre des Klagepatents durchaus noch zus\u00e4tzlich fakultativ anbringen kann, deckungsgleich sein m\u00fcssen.<br \/>\nDie von der technischen Lehre des Klagepatents unbedingt vorausgesetzten Leisten, Querstege und Randleisten (vgl. hierzu die obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II.1. dieser Gr\u00fcnde) sind jedoch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deckungsgleich und erm\u00f6glichen durch eine Verschwei\u00dfung der Grundk\u00f6rper an diesen deckungsgleichen Bereichen eine praxistaugliche Verbindung zu einer Palette. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar\u00fcber hinaus noch Leisten und Querstege aufweisen, die nicht deckungsgleich sind, steht der Verwirklichung des Merkmals t) nicht entgegen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmale u) und v) dem Wortsinne nach verwirklichen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspricht, wie sich aus den die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigenden Anlagen ergibt, die H\u00f6he der Leisten, Querstege und Randleisten des einen Grundk\u00f6rpers ann\u00e4hernd dem Abstand der Basen der beiden die Palette bildenden Grundk\u00f6rper, w\u00e4hrend die H\u00f6he der Leisten, Querstege und der Randleisten des anderen Grundk\u00f6rpers auf die H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt ist.<br \/>\nWie oben unter Ziffer II.1. dieser Gr\u00fcnde dargelegt, wird dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann mit diesen, bewusst eine gewisse Unsch\u00e4rfe (\u201eann\u00e4hernd dem Abstand der Basen\u201c bzw. \u201eH\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen\u201c) aufweisenden Anweisungen ein gewisser Spielraum bei der Bemessung belassen, der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verlassen wird, wie auch die Anlagen ROP 4 bzw. K 44 deutlich machen. Diese Anlagen zeigen, wie im \u00dcbrigen auch die zu Gerichtsakten \u00fcberreichten Muster, durchaus, dass die H\u00f6he der Leisten, Querstege und der Randleisten des einen Grundk\u00f6rpers \u201eann\u00e4hernd\u201c dem Abstand der Basen der beiden die Palette bildenden Grundk\u00f6rper entspricht, w\u00e4hrend die H\u00f6he der Leisten, Querstege und der Randleisten des anderen Grundk\u00f6rpers demgegen\u00fcber auf rudiment\u00e4re Elemente in H\u00f6he von Schwei\u00dfans\u00e4tzen beschr\u00e4nkt ist.<br \/>\nNach alledem ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach verwirklichen.<br \/>\n3.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils u. a. im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu 5), 7) und 8) zustehen. Auf diese im Wesentlichen zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen, wobei allerdings eine Mitt\u00e4terschaft der Beklagten zu 4) und 5) einerseits mit den Beklagten zu 6) bis 8) andererseits an den begangenen Patentverletzungshandlungen nicht festzustellen ist, da nach den nicht angegriffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des Landgerichts die Beklagte zu 1) die in Rede stehenden Paletten nicht gemeinsam von den Beklagten zu 4) und 6) bezogen hat, sondern zun\u00e4chst von der Beklagten zu 4) und erst sp\u00e4ter von der Beklagten zu 6) (vgl. Seite 9 oben des landgerichtlichen Urteils) und nichts daf\u00fcr dargetan ist, dass die Beklagten zu 4) und 5) einerseits und die Beklagten zu 6) bis 8) andererseits gemeinsam in Mitt\u00e4terschaft Patentverletzungen begangen haben. Dem tr\u00e4gt die klarstellende Umformulierung des Urteilsausspruches zu II. Rechnung.<br \/>\nIm Hinblick auf die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 vorgelegte Vereinbarung gem\u00e4\u00df Blatt 3 der Anlage rop 7 ist in Erg\u00e4nzung der landgerichtlichen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer IV. des angefochtenen Urteils darauf zu verwiesen, dass diese Vereinbarung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geeignet ist, die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Frage zu stellen. Aus der Vereinbarung ergibt sich lediglich, dass die Kl\u00e4gerin zur Sicherheit der Vorfinanzierung der Prozessf\u00fchrung und der Aufrecherhaltung der Patente an Herrn T s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche, \u201ewelche im Zusammenhang mit diesen Patenten stehen\u201c, abgetreten hat, nicht aber das Klagepatent auf Herrn T \u00fcbertragen hat. Die Abtretung des Unterlassungsanspruches w\u00e4re jedoch nur zusammen mit der \u00dcbertragung des Patents wirksam (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 18), so dass diese Vereinbarung an der Aktivlegitimation hinsichtlich des Unterlassungs- und Vernichtungsanspruches von vornherein nichts \u00e4ndern konnte.<br \/>\nAber auch im Hinblick auf die mit der Klage weiter geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 5), 7) und 8) \u00e4ndert diese Vereinbarung nichts an der Befugnis der Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist die Kl\u00e4gerin auch nach dieser Vereinbarung eingetragene Inhaberin des Klagepatents geblieben.. Nach der gesetzlichen Regelung in \u00a7 30 PatG bleibt der eingetragene Patentinhaber selbst dann alleine befugt, die Rechte aus seinem Patent gegen\u00fcber Dritten geltend zu machen, wenn er dieses Patent auf einen anderen \u00fcbertragen hat, das Patentregister jedoch nicht ge\u00e4ndert worden ist, wobei er als gesetzlicher Prozessstandschafter in diesem Fall weiterhin Leistung an sich verlangen kann (vgl. BGH GRUR 1979, 145, 146 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; Benkard, PatG 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rdn. 16 und Rogge, GRUR 1985, 734, 738). Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass dies erst Recht gelten muss, wenn wie hier das Klagepatent nicht einmal auf Herrn T \u00fcbertragen worden ist, sondern an ihn lediglich zur Sicherheit der Vorfinanzierung der Prozessf\u00fchrung und Patentaufrechterhaltung s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche , welche im Zusammenhang mit diesen Patent stehen , an ihn abgetreten worden sind, denn die mit der Vereinbarung abgegebenen Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Blatt 3 der Anlage rop 7 sind als stille Sicherungszession der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent zu bewerten, so dass der Sicherungsgeber, also die Kl\u00e4gerin, in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft erm\u00e4chtigt ist, Leistung an sich im Klagewege zu verlangen (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, \u00a7 398 Rdn. 21).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage rop 8, selbst wenn diese nicht im Sinne des Vortrages der Kl\u00e4gerin sp\u00e4ter m\u00fcndlich abge\u00e4ndert worden sein sollte. . &#8211; Auch der von Herrn A gem\u00e4\u00df Anlage rop 9 erwirkte Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss \u00e4ndert nichts an der Befugnis der Kl\u00e4gerin als eingetragener Patentinhaberin, auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 5) sowie der Beklagten zu 7) und 8) ihr gegen\u00fcber zu klagen, da dieser Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschluss nur Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent gegen die Beklagte zu 1), nicht aber gegen die Beklagten zu 5), 7) und 8) zum Gegenstand hat.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit das Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den Beklagten zu 5), 7) und 8) betroffen ist, auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO und, soweit das Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den Beklagten zu 1), 2) und 3) betroffen ist, auf \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO in Verbindung mit der Kostenregelung unter Ziffer 6. des Vergleichs vom 9. Mai 2006 (Anlage rop 6), mit der die gesetzliche Kostenregelung des \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den Beklagten zu 1), 2) und 3) vertraglich modifiziert worden ist. Auch wenn die Parteien des Vergleiches ausdr\u00fccklich nur eine Vereinbarung \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten u. a. dieses Rechtsstreits getroffen haben, und zwar in dem Sinne, dass jede Partei ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst tr\u00e4gt, geht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 133 BGB davon aus, dass die Vergleichsparteien damit auch die Kostenregelung des \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Gerichtskosten entsprechend dahin \u00e4ndern wollten, dass jede Partei des Vergleichs die H\u00e4lfte der (anteiligen, auf die Vergleichsparteien entfallenden) Gerichtskosten tragen sollte .<br \/>\nBei der Kostenentscheidung ist \u00fcberdies ber\u00fccksichtigt worden, dass die Beklagten zu 4) und 5) einerseits und die Beklagten zu 6) bis 8) andererseits nicht gemeinsam die Beklagten zu 1) mit den beanstandeten Ausf\u00fchrungen beliefert haben, sondern zun\u00e4chst die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 5) stehende Beklagte zu 4) und sp\u00e4ter dann die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 7) und 8) stehende Beklagte zu 6) die Beklagte zu 1) exklusiv beliefert haben, wobei der Senat mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen musste, dass diese Lieferungen in einem wesentlich gleichen Umfang erfolgt sind und die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 4) und 5) einerseits und der Beklagten zu 6) bis 8) andererseits wirtschaftlich gleich zu gewichten sind.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.<br \/>\nEs bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 591 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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