{"id":533,"date":"2010-10-12T17:00:18","date_gmt":"2010-10-12T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=533"},"modified":"2016-04-20T09:20:23","modified_gmt":"2016-04-20T09:20:23","slug":"4a-o-12009-atemschutzeinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=533","title":{"rendered":"4a O 120\/09 &#8211; Atemschutzeinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1493<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Oktober 2010, Az. 4a O 120\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland pers\u00f6nliche Atemschutzeinrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgendes umfassen:<\/p>\n<p>a) einen flachen Mittelteil mit Kanten, die einen Umfang definieren;<br \/>\nb) ein flaches erstes Glied, das Kanten enth\u00e4lt, die einen Umfang definieren, wobei das flache erste Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schwei\u00dfstelle oder Verbindung mit dem Mittelteil verbunden ist; wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schwei\u00dfstelle oder Verbindung des ersten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt; und<br \/>\nc) ein flaches zweites Glied mit Kanten, die einen Umfang definieren, wobei das flache zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schwei\u00dfstelle oder Verbindung mit dem Mittelteil verbunden ist; wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schwei\u00dfstelle oder Verbindung des zweiten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt,<\/p>\n<p>wobei mindestens entweder der Mittelteil, das erste Glied oder das zweite Glied aus einem Filtermedium gebildet ist,<br \/>\nwobei die Einrichtung zur Aufbewahrung flach zusammengefaltet werden und bei Verwendung \u00fcber der Nase und dem Mund des Tr\u00e4gers eine tassenf\u00f6rmige Luftkammer bilden kann und wobei die Einrichtung eine das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie aufweist und die das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie kleiner ist als der Umfang des Mittelteils,<\/p>\n<p>auch wenn die pers\u00f6nlichen Atemschutzvorrichtungen nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zus\u00e4tzlich mit einem Ausatmungsventil versehen sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Februar 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind und<br \/>\n&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Company, B, C, USA, durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 23. Februar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Den Beklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. enthaltene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Tochtergesellschaft der A Company, B, C, USA, die durch Umfirmierung aus der C D Company hervorgegangen ist. Diese ist als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 814 XXX (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt als Anlage K1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K2) in der Patentrolle eingetragen. Das Klagepatent beruht auf einer Patentanmeldung vom 08. M\u00e4rz 1996, die eine US-Priorit\u00e4t vom 09. M\u00e4rz 1995 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 07. Januar 1998 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23. Januar 2002. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 696 18 XXX) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse. Die A Company hat die Kl\u00e4gerin durch Erkl\u00e4rung vom 29.06.2009 (Anlage K3) hinsichtlich der ihr zustehenden Unterlassungsanspr\u00fcche zur Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen erm\u00e4chtigt und ihr die sich aus dem Klagepatent ergebenden \u201eAnspr\u00fcche auf Vernichtung, Rechnungslegung\/Auskunftserteilung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Bereicherung einschlie\u00dflich Kostenerstattung\u201c in vollem Umfang abgetreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine flachfaltbare pers\u00f6nliche Atemschutzeinrichtung sowie ein Verfahren zu ihrer Herstellung. Seine hier ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 22 lauten in ihrer eingetragenen deutschen Fassung:<\/p>\n<p>1. Pers\u00f6nliche Atemschutzeinrichtung, die folgendes umfasst:<\/p>\n<p>a) einen flachen Mittelteil (12; 52) mit Kanten, die einen Umfang definieren;<br \/>\nb) ein flaches erstes Glied (14; 54), das Kanten enth\u00e4lt, die einen Umfang definieren, wobei das flache erste Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schwei\u00dfstelle oder Verbindung (15, 55) mit dem Mittelteil verbunden ist; wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schwei\u00dfstelle oder Verbindung des ersten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt; und<br \/>\nc) ein flaches zweites Glied (16; 56) mit Kanten, die einen Umfang definieren, wobei das flache zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schwei\u00dfstelle oder Verbindung (17, 57) mit dem Mittelteil verbunden ist; wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schwei\u00dfstelle oder Verbindung des zweiten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt,<\/p>\n<p>wobei mindestens entweder der Mittelteil, das erste Glied oder das zweite Glied aus einem Filtermedium gebildet ist,<br \/>\nwobei die Einrichtung zur Aufbewahrung (Figuren 2, 5, 7) flach zusammengefaltet werden und bei Verwendung \u00fcber der Nase und dem Mund des Tr\u00e4gers (Figuren 4, 8) eine tassenf\u00f6rmige Luftkammer bilden kann und wobei die Einrichtung eine das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie aufweist und die das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie kleiner ist als der Umfang des Mittelteils.<\/p>\n<p>22. Atemeinrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, weiterhin mit einem Ausatmungsventil (64).<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 6 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt die Vorderansicht der Atemschutzvorrichtung, Figur 2 eine Seitenansicht. Figur 6 stellt die R\u00fcckseite der Atemschutzeinrichtung in teilweise ge\u00f6ffnetem Zustand dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Produktbezeichnungen \u201eE\u201c (Bestellnummer: 419 XXX), \u201eF (Bestellnummer: 419 XXX), \u201eG\u201c (Bestellnummer: 419 XXX) und \u201eH\u201c (Bestellnummer: 419 XXX) Atemschutzeinrichtungen (nachfolgend: Angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Kl\u00e4gerin hat jeweils ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Anlagen K5 bis K8 zur Akte gereicht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in ihrem Grundaufbau identisch. Das erste bzw. das zweite Glied sind mit dem Mittelteil durch Falzlinien und Schwei\u00dfn\u00e4hte verbunden. Die Produkte, die mit einem \u201eV\u201c bezeichnet sind, verf\u00fcgen \u00fcber ein (zus\u00e4tzliches) Ausatmungsventil. Nachfolgend sind Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben, links ohne ein (zus\u00e4tzliches) Ausatmungsventil, rechts mit einem (zus\u00e4tzlichen) Ausatmungsventil.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Insbesondere erfordere die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht, dass nur ein einziges Verbindungsmittel zwischen dem ersten bzw. dem zweiten Glied und dem Mittelteil verwendet werde. Vielmehr sei es dem Fachmann \u00fcberlassen, wie viele Verbindungsmittel er ausw\u00e4hle und miteinander kombiniere. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Verbindung zwischen dem ersten bzw. dem zweiten Glied und dem Mittelteil durch Falzlinien und Schwei\u00dfn\u00e4hte gew\u00e4hrleistet werde, sei daher unerheblich.<\/p>\n<p>Weiter sei die das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stets kleiner als der Umfang des Mittelteils. Der Umfang des Mittelteils werde durch dessen \u00e4u\u00dfere Kanten bestimmt. Insbesondere seien auch die Seitenbereiche au\u00dferhalb der Falzlinien, die im Tragezustand auf dem Gesicht des Tr\u00e4gers aufliegen, Teil des Mittelteils und nicht etwa Teil der Peripherie. Letztere werde vielmehr allein durch die nicht mit dem Mittelteil verbundenen Kanten des ersten und zweiten Gliedes gebildet.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren zun\u00e4chst gegen beide Beklagte gerichteten Vernichtungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.09.2010 gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Diese setze voraus, dass das an den Mittelteil angeschlossene erste Glied und das an den Mittelteil angeschlossene zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, durch eine Naht, durch eine Schwei\u00dfstelle oder durch eine andere Verbindung mit dem Mittelteil verbunden seien. Die Aufz\u00e4hlung der Verbindungsmittel sei in einem sich gegenseitig ausschlie\u00dfenden Verh\u00e4ltnis zu verstehen. Damit seien vom Schutzbereich des Klagepatents solche Vorrichtungen nicht umfasst, bei denen mehrere Verbindungsmittel vorgesehen seien. Eben dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, da das an den Mittelteil angeschlossene erste Glied und das an den Mittelteil angeschlossene zweite Glied \u2013 insoweit unstreitig \u2013 durch Falzlinien und Schwei\u00dfn\u00e4hte mit dem Mittelteil verbunden seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie entgegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre stets gr\u00f6\u00dfer und nicht kleiner als der Umfang des Mittelteils. Der Umfang des Mittelteils sei entsprechend Figur 1 der Klagepatentschrift zwischen den Kantendichtungen 11 und 11&#8242; und nicht in Bezug auf die \u00e4u\u00dferen Kanten des Mittelteils zu bestimmen. Zu der Peripherie hingegen w\u00fcrden nicht nur die Kanten des ersten und zweiten Gliedes, sondern auch die \u00e4u\u00dferen Seitenteile des Mittelteils z\u00e4hlen, die im Tragezustand \u2013 insoweit unstreitig \u2013 das Gesicht des Tr\u00e4gers ber\u00fchren. Denn diese w\u00fcrden ebenfalls zur Abdichtung der Atemschutzeinrichtung beitragen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten in dem tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 \u2013 und soweit sie ein zus\u00e4tzliches Ausatmungsventil umfassen auch von der Lehre des Klagepatentanspruchs 22 \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Atemger\u00e4te oder Gesichtsmasken, die w\u00e4hrend der Aufbewahrung flach zusammengefaltet sind und bei Verwendung \u00fcber dem Mund und der Nase eines Tr\u00e4gers eine tassenf\u00f6rmige Luftkammer bilden (Anlage K2 S. 1 Z. 3-7).<\/p>\n<p>Derartige Atemschutzeinrichtungen dienen dazu, dass Atemsystem eines Menschen vor in der Luft suspendierten Teilchen oder vor unangenehmen oder sch\u00e4dlichen Gasen zu sch\u00fctzen. Bekannte Atemger\u00e4te oder Gesichtsmasken waren ausweislich der Klagepatentschrift entweder tassenf\u00f6rmig oder zusammengefaltet (vgl. Anlage K2 S. 1 Z. 16-18 und zum Stand der Technik S. 1 Z. 25 bis S. 3 Z. 27). Die zusammengefaltete Form bietet den Vorteil, in der Tasche des Tr\u00e4gers getragen werden zu k\u00f6nnen, wobei die Innenseite zwischen den Trageanl\u00e4ssen sauber gehalten werden kann (Anlage K2 S. 1 Z. 18-23). Die tassenf\u00f6rmige Form hingegen weist bei der Anwendung der Atemschutzvorrichtung den Vorteil auf, dass sie nicht auf dem Gesicht des Tr\u00e4gers aufliegt (vgl. Anlage K2 S. 10 Z. 38 bis S. 11 Z. 1).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt vor diesem Hintergrund, dass der beanspruchten Erfindung die Aufgabe zugrunde liegt, eine Atemschutzvorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die zum Zwecke der Aufbewahrung in zusammengefalteter Form vorliegt und die im Falle der Anwendung tassenf\u00f6rmig ausgebildet ist (vgl. auch Anlage K2 S. 4 Z. 26-29).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Klagepatentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Pers\u00f6nliche Atemschutzeinrichtung, die folgendes umfasst<\/p>\n<p>a) einen flachen Mittelteil (12, 52)<br \/>\na.1) mit Kanten, die einen Umfang definieren;<\/p>\n<p>b) ein flaches erstes Glied (14, 54)<br \/>\nb.1) das Kanten enth\u00e4lt, die einen Umfang definieren,<br \/>\nb.2) wobei das flache erste Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schwei\u00dfstelle oder Verbindung (15, 55) mit dem Mittelteil verbunden ist;<br \/>\nb.3) wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schwei\u00dfstelle oder Verbindung des ersten Glieds im Wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt; und<\/p>\n<p>c) ein flaches zweites Glied (16, 56)<br \/>\nc.1) mit Kanten, die einen Umfang definieren,<br \/>\nc.2) wobei das flache zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schwei\u00dfstelle oder Verbindung (17, 57) mit dem Mittelteil verbunden ist;<br \/>\nc.3) wobei sich die Falzlinie, die Naht, die Schwei\u00dfstelle oder Verbindung des zweiten Glieds im wesentlichen zusammen mit einer Kante des Mittelteils erstreckt,<\/p>\n<p>d) wobei mindestens entweder der Mittelteil, das erste Glied oder das zweite Glied aus einem Filtermedium gebildet ist,<\/p>\n<p>e) wobei die Einrichtung<br \/>\ne.1) zur Aufbewahrung (Figuren 2, 5, 7) flach zusammengefaltet werden kann und<br \/>\ne.2) bei Verwendung \u00fcber der Nase und dem Mund des Tr\u00e4gers (Figuren 4, 8) eine tassenf\u00f6rmige Luftkammer bilden kann<br \/>\ne.3) und wobei die Einrichtung eine das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie aufweist<br \/>\ne.4) und die das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie kleiner ist als der Umfang des Mittelteils.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 \u2013 und soweit sie ein zus\u00e4tzliches Ausatmungsventil umfassen auch von der Lehre des Klagepatentanspruchs 22 \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit stehen die Merkmale b.2), c.2) und e.4) der vorstehend unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung. Im \u00dcbrigen ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 \u2013 und soweit sie ein zus\u00e4tzliches Ausatmungsventil umfassen auch die Lehre des Klagepatentanspruchs 22 &#8211; wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Merkmale b.2) und c.2) verlangen, dass das flache erste Glied bzw. das flache zweite Glied entweder durch eine Falzlinie, eine Naht, eine Schwei\u00dfstelle oder eine (andere) Verbindung mit dem Mittelteil verbunden sind. Der Fachmann erkennt, auch wenn die Verbindungsmittel im Klagepatentanspruch 1 durch ein \u201eentweder \u2026 oder\u201c verkn\u00fcpft werden, dass nicht nur ein einzelnes der aufgez\u00e4hlten Verbindungsmittel verwendet werden kann, sondern vielmehr verschiedene Verbindungsm\u00f6glichkeiten aufgez\u00e4hlt werden, die je nach Bedarf und Notwendigkeit miteinander kombiniert werden k\u00f6nnen. Funktional geht es der technischen Lehre des Klagepatents darum, das erste bzw. das zweite Glied \u00fcberhaupt irgendwie mit dem Mittelteil zu verbinden. In der Klagepatentbeschreibung wird dazu ausgef\u00fchrt (Anlage K2 S. 20 Z. 13-19):<\/p>\n<p>Wenn der Mittelteil mit dem ersten und\/oder zweiten Glied verbunden wird, kann das Verbinden durch Ultraschallschwei\u00dfen, Klebebinden, Klammern, N\u00e4hen, thermomechanische, druck- oder andere geeignete Mittel erfolgen und kann diskontinuierlich oder kontinuierlich sein. Durch jedes dieser Mittel wird der verbundene Bereich etwas gest\u00e4rkt oder versteift.<\/p>\n<p>In technischer Hinsicht kommt es also nicht darauf an, genau ein Verbindungsmittel zu w\u00e4hlen, sondern es k\u00f6nnen ebenso gut verschiedene Verbindungsmittel nach Bedarf und Notwendigkeit kombiniert werden. Dies findet seinen Niederschlag im Anspruchswortlaut darin, dass neben konkret bezeichneten Verbindungsmitteln wie einer Falzlinie, einer Naht oder einer Schwei\u00dfstelle auch eine (anderweitige, beliebig w\u00e4hlbare) Verbindung genannt wird, die ggf. aus einer Kombination mehrerer verschiedener Mittel gebildet werden kann. Es liegt im Ermessen des Fachmannes, welches Verbindungsmittel er f\u00fcr den konkreten Fall ausw\u00e4hlt und ob er ggf. zwei oder mehr Verbindungsmittel miteinander kombiniert.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale b.2) und c.2) wortsinngem\u00e4\u00df, da der Mittelteil sowohl mit einer Falzlinie als auch mit einer Schwei\u00dfstelle mit dem ersten Glied und dem zweiten Glied verbunden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal e.4) fordert die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre, dass die das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie der Atemschutzeinrichtung kleiner ist als der Umfang des Mittelteils. Die Parteien streiten insofern dar\u00fcber, wie die das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie der Atemschutzvorrichtung sowie der Umfang des Mittelteils zu bemessen sind.<\/p>\n<p>Das in Merkmal e.4) vorausgesetzte Verh\u00e4ltnis von Peripherie und Umfang des Mittelteils steht in funktionalem Zusammenhang mit Merkmal e.2), wonach die Atemschutzeinrichtung bei ihrer Verwendung \u00fcber der Nase und dem Mund des Tr\u00e4gers eine tassenf\u00f6rmige Luftkammer bildet. Wenn nun die tassenf\u00f6rmige Atemschutzeinrichtung auf das Gesicht des Tr\u00e4gers aufgesetzt wird, ber\u00fchrt der Tassenrand das Gesicht des Tr\u00e4gers, w\u00e4hrend der Boden der Tasse von dem Gesicht beabstandet ist.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den gebildeten Tassenrand spricht die Klagepatentschrift von der das Gesicht ber\u00fchrenden Peripherie (Merkmal e.3). Diese ist solcherma\u00dfen ausgestaltet, dass sie eine Abdichtung gegen\u00fcber der Umgebungsluft bewirkt. Insofern hei\u00dft es in der Klagepatentschrift (S. 5 Z. 26-35), dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Atemschutzeinrichtungen besseren Dichtungseingriff mit dem Gesicht des Tr\u00e4gers bereitstellen k\u00f6nnen als einige andere Arten von tassenf\u00f6rmigen Atemger\u00e4ten oder Gesichtsmasken, die das Gesicht des Tr\u00e4gers an der Peripherie des Atemger\u00e4tes unter einem spitzen Winkel mit einem minimalen Kontakt ber\u00fchren. Eine absolute Dichtigkeit der Atemschutzeinrichtung, die einen Einsatz auch in lebensbedrohlichen Situationen erm\u00f6glicht, fordert die Klagepatentschrift dabei \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in den Figuren 3 und 4 bzw. 5 und 6 gezeigten quergetragenen Ausf\u00fchrungsformen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Atemschutzeinrichtung findet sich in der Klagepatentbeschreibung im Hinblick auf die Peripherie der Atemschutzeinrichtung folgender Hinweis (Anlage K2 S. 11 Z. 1-6):<\/p>\n<p>&#8222;Durch das tassenf\u00f6rmige, nicht auf dem Gesicht aufliegende Design der Atemeinrichtung der Erfindung ergibt sich ein durch die Kanten 24 und 26 des ersten bzw. zweiten Glieds gebildetes Peripheriegebiet zum Abdichten der Atemeinrichtung an dem Gesicht des Tr\u00e4gers.&#8220;<\/p>\n<p>In den gezeigten Ausf\u00fchrungsformen bilden allein die Au\u00dfenkr\u00e4nze der nicht verbundenen Kanten des ersten und zweiten Gliedes in aufgeklapptem Zustand den Rand der Tasse und stellen daher die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Peripherie dar. Soweit dar\u00fcber hinaus ggf. weitere Teile der Atemschutzeinrichtung \u2013 bei Verwendung von Befestigungseinrichtungen insbesondere an das Mittelteil anschlie\u00dfende Seitenbereiche \u2013 das Gesicht des Tr\u00e4gers ber\u00fchren, versteht die Klagepatentschrift diese Bereiche nicht als Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Peripherie. Vielmehr ist die Peripherie dadurch gekennzeichnet, dass sie im aufgeklappten Zustand der Atemschutzeinrichtung den Rand der tassenf\u00f6rmigen Luftkammer bildet und auf dem Gesicht des Tr\u00e4gers aufliegend f\u00fcr eine Abdichtung gegen\u00fcber der Umgebungsluft sorgt.<\/p>\n<p>Dabei gibt die Klagepatentschrift nicht zwingend vor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Peripherie ausschlie\u00dflich durch die Kanten des ersten und zweiten Gliedes gebildet wird. Merkmal e.3) verlangt nur allgemein, dass die Einrichtung eine das Gesicht ber\u00fchrende Peripherie aufweist. So erscheint es insbesondere im Hinblick auf die Figur 9 der Klagepatentschrift durchaus denkbar, dass zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Peripherie auch bestimmte Bereiche des Mittelteils gez\u00e4hlt werden (vgl. auch die entsprechende Beschreibung in der Klagepatentschrift S. 15 Z. 13 ff.). Dies ist aber im Hinblick auf den funktionalen Hintergrund von Merkmal e.4) nur dann der Fall, wenn diese Bereiche des Mittelteils dergestalt an der Tassenform der Atemschutzeinrichtung mitwirken, dass sie den Tassenrand vervollst\u00e4ndigen und so erst eine Abdichtung der Atemschutzeinrichtung gegen\u00fcber der Umgebungsluft erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bilden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allein die Kanten des ersten und zweiten Gliedes die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Peripherie. Die Kammer konnte sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand der mitgebrachten Muster davon \u00fcberzeugen, dass im Tragezustand der Atemeinrichtung (allein) die Kanten des ersten und zweiten Gliedes den Rand der Tasse bilden und einen durchgehenden Abschluss der Atemschutzeinrichtung gegen\u00fcber der Umgebungsluft bewirken. Dies ist auch anhand der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K14 zur Akte gereichten Fotografien erkennbar. Ob dar\u00fcber hinaus die Seitenbereiche des Mittelteils durch die Befestigungseinrichtungen an das Gesicht des Tr\u00e4gers gedr\u00fcckt werden und dadurch ggf. die abdichtende Wirkung der Atemschutzeinrichtung verbessert wird, ist f\u00fcr die Bemessung der Peripherie ohne Belang. Denn diese Bereiche sind gerade kein Bestandteil der Tassenform, sondern liegen au\u00dfen an dieser an bzw. stehen \u00fcber diese hinaus.<\/p>\n<p>Hiernach ergeben sich f\u00fcr die Peripherie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchschnittlich Werte von 41-43 cm, die in der nachfolgenden Tabelle im Einzelnen aufgelistet sind:<\/p>\n<p>Typenbezeichnung Peripherie<br \/>\nerste Messung zweite Messung Durchschnitt<br \/>\nXXX 40,8 42,0 41,4<br \/>\nXXX 41,1 42,6 41,85<br \/>\nXXX 42,7 41,3 42,0<br \/>\nXXX 42,8 42,4 42,6<\/p>\n<p>Die Werte f\u00fcr die Peripherie sind mit dem Umfang des Mittelteils zu vergleichen. Hierbei zeigt sich, dass die Peripherie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stets im Sinne von Merkmal e.4) kleiner ist als der Umfang des Mittelteils. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das Klagepatent dahingehend auszulegen ist, dass sich das Mittelteil bis zu seinen \u00e4u\u00dferen Kanten erstreckt oder seine Breite vielmehr durch die Kantendichtungen (11, 11\u2018) begrenzt wird. Denn der Umfang des Mittelteils bewegt sich in einem Bereich zwischen 48,95 cm und 54,4 cm, w\u00e4hrend die Peripherie sich auf h\u00f6chstens 42,8 cm bel\u00e4uft. Dies ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle, wobei zugunsten der Beklagten bei mehreren Messungen jeweils die gr\u00f6\u00dften Werte f\u00fcr die Peripherie und die kleinsten Werte f\u00fcr den Umfang ber\u00fccksichtigt wurden:<\/p>\n<p>Typen-<br \/>\nbezeichnung Peripherie<br \/>\nin cm Umfang des Mittelteils in cm<br \/>\nohne Seitenteile mit Seitenteilen<br \/>\nXXX 42,0 49,9 54,4<br \/>\nXXX 42,6 49,25 53,8<br \/>\nXXX 42,7 48,95 53,7<br \/>\nXXX 42,8 49,25 54,2<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 \u2013 und soweit sie ein zus\u00e4tzliches Ausatmungsventil aufweisen auch von der Lehre des Klagepatentanspruchs 22 \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann in Prozessstandschaft f\u00fcr die A Company von den Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland verlangen, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht der A Company gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG. Den Beklagten f\u00e4llt im Hinblick auf die begangenen Benutzungshandlungen zumindest Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last, da sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der A Company als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht \u2013 ebenfalls aus abgetretenem Recht der A Company \u2013 gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht der A Company gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Atemschutzeinrichtungen zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) diese Atemschutzeinrichtungen selbst herstellt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1493 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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