{"id":5325,"date":"2006-12-21T17:00:29","date_gmt":"2006-12-21T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5325"},"modified":"2016-06-01T12:39:31","modified_gmt":"2016-06-01T12:39:31","slug":"2-u-9005-jalousie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5325","title":{"rendered":"2 U 90\/05 &#8211; Jalousie"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 590<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2006, Az. 2 U 90\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=375\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 272\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2005<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts<br \/>\nD\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges<br \/>\nzu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die<br \/>\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\n150.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der<br \/>\nVollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 150.000,00<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 06 xxx (Anlage K 2; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 28. Februar 1990, die am 29. August 1991 offen gelegt worden ist. Die Hinweis auf die Patenterteilung des Klagepatents wurde am 19. Mai 1994 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Anmelderin und zun\u00e4chst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A GmbH &amp; Co. KG. Deren Gesamtrechtsnachfolgerin , die Firma B (vgl. Anlage H &amp; P 10), trat die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen Verletzung des Klagepatent am 11. Mai 2005 an die Kl\u00e4gerin, die seit dem 15. Oktober 1997 in der Patentrolle des DMPA als Inhaberin des Klagepatents eingetragen ist, ab, welche diese Abtretung annahm (vgl. Anlage K 9).<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 lautet wie folgt :<\/p>\n<p>Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende<br \/>\nKonfiguration aufweisenden, vorzugsweise trapezf\u00f6rmigen<br \/>\nBehang (1), der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende<br \/>\nLamellen (4a,4b) gebildet wird, die teilweise unterschiedlich<br \/>\nlang sind, wobei der bis zum unteren Ende der k\u00fcrzeren Be-<br \/>\nhangseitenkante reichende obere Behangbereich die \u00fcber die<br \/>\nganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen (4a)<br \/>\nund der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurz-<br \/>\nlamellen (4b) enth\u00e4lt, die mit ihrem tieferen Ende im Bereich<br \/>\neine Endschiene (5) enden, die an seitenkantenparallelen , ver-<br \/>\ntikalen Huborganen (11) befestigt ist, die im Bereich des oberen,<br \/>\nlamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes<\/p>\n<p>umgelenkt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Hubor-<br \/>\ngane (11) auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Ja-<br \/>\nlousienrands angeordnete Wickelrollen (14) unterschiedlichen<br \/>\nDurchmessers aufwickelbar sind, die mit koaxial zueinander an-<br \/>\ngeordneten, separaten Wellen (21, 22) drehschl\u00fcssig verbun-<br \/>\nden sind, die mit jeweils einer H\u00e4lfte (23a,23 b) einer zur Wellen-<br \/>\nachse koaxialen Reibkupplung (23) drehschl\u00fcssig verbunden<br \/>\nsind, deren H\u00e4lften (23a, 23b), von denen eine in axialer Rich-<br \/>\ntung verschiebbar ist, mittels eines Spindeltriebs miteinander<br \/>\nverbunden sind, der eine im Bereich einer Kupplungsh\u00e4lfte vor-<br \/>\ngesehene, zentrale Gewindebohrung (26) und einen in diese<br \/>\neingreifenden, mit einer anderen Kupplungsh\u00e4lfte verbundenen<br \/>\nGewindestift (25) aufweist, wobei die Einschraubrichtung der<br \/>\nAufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle (14) zugeor-<br \/>\ndneten Welle (22) entspricht, die mittels einer mit ihr drehschl\u00fcs-<br \/>\nsig verbundenen Antriebseinrichtung (24) antreibbar ist , und<br \/>\nder Einschraubweg soviel Gewindeg\u00e4nge umfasst, wie Umdre-<br \/>\nhungen der oberen Wickelrolle (14) zur Verk\u00fcrzung des oberen<br \/>\nHuborgans (11) auf die L\u00e4nge des unteren Huborgans (11) erfor-<br \/>\nderlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle (14) einen Wickel-<br \/>\nkerndurchmesser aufweist, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurch-<br \/>\nmesser der oberen Wickelrolle (14) um eine der Anzahl der vom<br \/>\nSpindeltrieb (25, 26) durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechen-<br \/>\nde Anzahl von Lagen des Huborgans (11) vergr\u00f6\u00dfert ist.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der Erfindung nach dem Klagepatent sind nachfolgend (teils verkleinert) die Figuren 1 und 2 sowie 4 und 5 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zum Gegenstand haben, wobei die Figur 1 eine Frontansicht einer Jalousie mit ganz abgelassenem Behang, die Figur 2 die Anordnung von Figur 1 mit teilweise aufgezogenem Behang , Figur 4 eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung der Einzelheit II aus Figur 1 und Figur 5 eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung der Einzelheit III aus Figur 2 zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c Jalousien, die einen trapezf\u00f6rmigen Behang aufweisen. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Jalousie wird auf die Anlagen K 7 und H&amp;P 4 \u2013 7 sowie auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer II. 2 dieser Gr\u00fcnde Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die von der Beklagten und hergestellten und unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c vertriebenen Jalousien gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 sowie H &amp; P 4 &#8211; 7 verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents zum Teil wortsinngem\u00e4\u00df und zum Teil mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt dagegen in Abrede, dass die mit der Klage beanstandeten Jalousie gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 sowie H &amp; P 4 \u2013 7 von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird unter Abweisung der Klage im \u00fcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Jalousien mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden, vorzugsweise trapezf\u00f6migen Behang, der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind, wobei der bis zum unteren Ende der k\u00fcrzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich die<br \/>\n\u00fcber die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen enth\u00e4lt, die mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene enden, die an seitenkantenparallelen, vertikalen Hub-<\/p>\n<p>organen befestigt ist, die im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Huborgane auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousierandes angeordnete Wickelrollen unterschiedlichen Durchmessers aufwickelbar sind, die mit koaxial zueinander angeordneten, separaten Wellen drehschl\u00fcssig verbunden sind, die mit jeweils einer H\u00e4lfte einer zur Wellenachse koaxialen Nockenkupplung drehschl\u00fcssig verbunden sind, deren H\u00e4lften , von denen eine in axialer Richtung verschiebbar ist, mittels eines Spindelbetriebs miteinander verbunden sind, der eine im Bereich einer Kupplungsh\u00e4lfte vorgesehene, zentrale Gewindebohrung und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupplungsh\u00e4lfte verbundenen Gewindestift aufweist, wobei die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle zugeordneten Welle entspricht, die mittels einer mit ihr drehschl\u00fcssig verbundenen Antriebseinrichtung antreibbar ist, und der Einschraubweg soviel Gewindeg\u00e4nge umfasst, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle zur Verk\u00fcrzung des oberen Huborgans auf die L\u00e4nge des unteren Huborgans erforderlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindelbetrieb durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergr\u00f6\u00dfert ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juni 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen<br \/>\nund Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen<br \/>\nund Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6-<\/p>\n<p>he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Der Beklagten bleibt vorbehalten nach ihrer Wahl, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH &amp; Co. KG vom 19. 06. 1994 bis zum 15.10. 1997 und der Kl\u00e4gerin seit dem 16.10.1997 durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Verurteilung der Beklagten hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass die mit der Klage beanstandete Jalousie der Beklagten von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents mit Ausnahme des Merkmals \u201eReibkupplung\u201c wortlautgem\u00e4\u00df Gebrauch mache. So seien auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Huborgane der Jalousie im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt. Unter Umlenken im Wortsinne sei jede Richtungs\u00e4nderung des Huborgans zu verstehen. Der Wortsinn erfasse daher auch solche Ausf\u00fchrungen, die, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, ein Aufwickeln der Huborgane auf die ihnen jeweils zugeordneten Wickelrollen vorsehe, wodurch deren Richtung ge\u00e4ndert werde. Auch das Merkmal, wonach die Wickelrollen mit separaten Wellen drehschl\u00fcssig verbunden sind, die koaxial zueinander angeordnet sind, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortlaut nach verwirklicht. Mit diesem Merkmal werde keine koaxiale Anordnung der Wickelrollen gefordert, sondern lediglich eine drehschl\u00fcssige Verbindung der Wickelrollen mit Wellen, die koaxial zueinander angeordnet sind, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Soweit der Patentan-<\/p>\n<p>spruch 1 des Klagepatents schlie\u00dflich das Vorhandensein von Wickelrollen mit unterschiedlichem Durchmesser voraussetze, sei auch dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortlaut nach verwirklicht. Der Wortlaut des Patentanspruches enthalte n\u00e4mlich keine Vorgaben f\u00fcr die Frage, auf welche Art und Weise die unterschiedlichen Durchmesser der Wickelrollen erzielt werden, so dass die unterschiedlichen Durchmesser der Wickelrollen auch durch auf einer Wickelrolle aufgewickelte Lagen des Huborgans gebildet werden k\u00f6nnten, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Ferner sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht, welches eine koaxiale Anordnung der Kupplung zur Wellenachse vorsehe. Lediglich das Merkmal \u201eReibkupplung\u201c werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht. Die insoweit abweichend vom Wortlaut des Klagepatents verwirklichte Nockenkupplung sei jedoch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reibkupplung patentrechtlich \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 4.1, 5.1, 5.2, 7. 1 und 8.3.1 (Merkmale gem\u00e4\u00df Merkmalsgliederung nach Anlage K 5) wortlautgem\u00e4\u00df und das Merkmal 7. 2 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche.<\/p>\n<p>Die W\u00fcrdigung des Merkmals 4.1 durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft. Das Merkmal 4.1 werde von dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann dahin verstanden, dass es sich bei den genannten Huborganen um B\u00e4nder handele, die eine Verschr\u00e4nkung um 90 \u00b0 erfahren m\u00fcssten, um ein kontrolliertes Knicken zu vermeiden. Dies ergebe sich insbesondere zum einen aus dem Merkmal 8.3.1 und aus der Beschreibung in Spalte 3, Z. 48 \u2013 Sp.4, Z. 8. Eine derartige Umlenkung von 90\u00b0 sehe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund der abweichenden Anordnung der Wickelrollen aber nicht vor, so dass es an der Verwirklichung des Merkmals 4.1 fehle.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 h\u00e4tten die Wickelrollen einen unterschiedlichen Durchmesser. Dieses Merkmal werde in Merkmal 8.3.1 dahingehend ausdifferenziert, dass die dem unte-<\/p>\n<p>ren Huborgan zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser aufweise, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine die Anzahl der vom Spindeltrieb durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergr\u00f6\u00dfert sei. Da nun aber die beiden Wickelrollen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine unterschiedlichen Durchmesser aufwiesen, sondern gleiche Durchmesser, werde dieses Merkmal nicht verwirklicht. Insoweit liege auch keine patentrechtliche \u00c4quivalenz vor. Eine Gleichwirkung zwischen einer Wickelrolle gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 und einer Wickelrolle , bei der der unterschiedliche Durchmesser durch einen aufgewickelten Bandvorrat erreicht werde, sei nicht gegeben.<\/p>\n<p>Auch das Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von dem Merkmal 5.2 habe das Landgericht verkannt. Dieses Merkmal verstehe der Fachmann dahin, dass nicht nur die Wellen koaxial zueinander angeordnet seien, sondern auch die Wickelrollen, wobei insbesondere auf Unteranspruch 3 und die Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 47 ff zu verweisen sei. Mit der genannten Beschreibungsstelle werde entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispieles beschrieben, sondern eine konstruktionsbedingte Notwendigkeit bei der Umsetzung der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Bedeutung des Merkmals 7.1 habe das Landgericht ebenfalls verkannt. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal sei die Kupplung zur drehschl\u00fcssigen Verbindung der Wellen (21,22) koaxial zu der Achse der Wellen angeordnet. Bei den in diesem Merkmal angesprochenen Wellen handele es sich um die Antriebswellen und nicht um irgendwelche Wellen innerhalb eines Kegelradgetriebes. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Kupplung nun aber nicht koaxial zu der Achse der in Merkmal 7.1 angesprochenen Wellen angeordnet, sondern stehe in einem rechten Winkel dazu. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund der parallelen Anordnung der Wickelrollen sowie deren Antrieb \u00fcber das Kegelradgetriebe konstruktionsbedingt und zwingend notwendig.<\/p>\n<p>Vor allem aber habe das Landgericht hinsichtlich des Merkmals 7.2 zu Unrecht die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz hinsichtlich des Einsatzes der Nockenkupplung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr gegeben erachtet. Es sei bei dieser Nockenkupplung weder eine Gleichwirkung noch eine Gleichwertigkeit zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reibkupplung gegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.06. 2005,<br \/>\nzugestellt am 22. 07.2005, Az: 4a O 272\/04, aufzuheben<br \/>\nund die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkam-<br \/>\nmer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30. 06. 2005 zur\u00fcckzu-<br \/>\nweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt mit ihrer Erwiderung auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist als eingetragene Inhaberin des Klagepatents befugt, die sich aus der Verletzung des Klagepatents ergebenden Anspr\u00fcche geltend zu machen, wobei sich die Befugnis zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen Verletzung des Klagepatents vor ihrer ausweislich Anlage K 1 am 15. Oktober 1997 erfolgten Eintragung in der Patentrolle, zumindest aus der als Anlage K 9 vorliegenden \u201eAbtretungserkl\u00e4rung\u201c in Verbindung mit den als Anlagen H &amp; P 9 und 10 \u00fcberreichten Handelsregisterausz\u00fcgen ergibt. Die allgemeine Bezugnahme der Beklagten auf Seite 33 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 24. Oktober 2005 (Bl. 235 GA) auf fr\u00fcheres schrifts\u00e4tzliches Vorbringen ist kein zul\u00e4ssiger Berufungsangriff gegen das landgerichtliche Urteil, welches angesichts der vorgenannten Anlagen zu Recht von der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin ausgeht. Der Kaufmann Hans Peter Albrecht, handelnd unter der Firma Hans Peter Albrecht Vermie-<\/p>\n<p>tung und Verpachtung, war danach Gesamtrechtsnachfolger der urspr\u00fcnglichen Inhabe-<br \/>\nrin des Klagepatents geworden und konnte so den Gesch\u00e4ftsbetrieb 1997 nebst Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die mit der Klage beanstandete Jalousie macht, wie das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents mit Ausnahme des Merkmals \u201eReibkupplung\u201c wortlautgem\u00e4\u00df Gebrauch. Die abweichend von dem Wortlaut des Klagepatents anstelle der \u201eReibkupplung\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte \u201eNockenkupplung\u201c ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reibkupplung patentrechtlich \u00e4quivalent, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents betrifft eine Jalousie nach dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 (vgl. Spalte 1, Zeilen 3,4 ), also einen Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration auf<br \/>\nweisenden, vorzugsweise trapezf\u00f6rmigen Behang (1),<br \/>\n1.1 der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen (4a, 4 b) gebildet<br \/>\nwird,<br \/>\n1.2 die teilweise unterschiedlich lang sind;<\/p>\n<p>2. der bis zum unteren Ende der k\u00fcrzeren Behangseitenkante reichende obere<br \/>\nBehangbereich enth\u00e4lt die \u00fcber die ganze Behangbreite reichenden, gleichlan-<br \/>\ngen Lamellen (4a) und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen<br \/>\nKurzlamellen (4b);<\/p>\n<p>3. die Kurzlamellen (4b) enden mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer End-<br \/>\nschiene (5), die an seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen (11) befes-<br \/>\ntigt ist;<\/p>\n<p>4.1 die Huborgane (11) sind im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizon-<\/p>\n<p>talen geneigten Jalousieendes umgelenkt.<\/p>\n<p>Nach Spalte 1, Zeilen 5\/6 ist eine Jalousie dieser Art aus der DE-OS 26 53 349 (Anlage K 3) bekannt.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Schrift schaut, sieht, dass sie eine Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden Behang zum Gegenstand hat, n\u00e4mlich eine sogenannte Schr\u00e4gjalousie. Der Behang wird , wie die Figuren erkennen lassen, durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen 25 sowie 28 \u2013 31 gebildet, die teilweise unterschiedlich lang sind (vgl. insbes. Figur 2). Der bis zum unteren Ende der k\u00fcrzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich enth\u00e4lt die \u00fcber die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen (25) und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen (28 \u2013 31). Die Kurzlamellen enden mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene bzw. Endleiste (21), die an seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen in Form von Zugseilen 17 und 18 befestigt sind. Die Huborgane (17, 18) sind im Bereich der oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese bekannte Jalousie dahin, dass bei ihr die Huborgane als von Hand ausziehbare, im ausgezogenen Zustand an einem Halter oder dergleichen einh\u00e4ngbare Zugseile unterschiedlicher L\u00e4nge ausgebildet seien. Kritisiert wird an dieser Jalousie, dass bei ihr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Zugkr\u00e4fte erforderlich seien, die durch manuelles Ziehen an den Zugseilen nur schwierig aufgebracht werden k\u00f6nnten. Die bekannte Jalousie sei daher nicht bedienungsfreundlich genug (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 \u2013 14).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich ferner mit dem deutschen Gebrauchsmuster 82 26 185 (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in diese Gebrauchsmusterschrift schaut, sieht, dass sie eine Antriebsvorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen von insbesondere auch Trapez-Jalousien zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>Aufgabe dieser bekannten Erfindung ist es, eine Antriebsvorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen insbesondere von Trapez-Jalousien, die wie die zuvor genannte Jalousie mit zwei unterschiedlich langen Huborganen arbeitet, zu schaffen, die auf einfache Weise handbet\u00e4tigbar ist und bei der die unterschiedlichen Antriebsbewegungen zwangsl\u00e4ufig in der richtigen Reihenfolge ablaufen. &#8211; Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird dort insbesondere vorgeschlagen, dass die Antriebsvorrichtung ein Getriebe mit wenigstens zwei Abtrieben aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit der Position der Jalousie oder dgl., bei der eine der Antriebsbewegungen beginnen soll, mit den die Bewegungen der Jalousien oder dgl. \u00fcbertragenden Zugelementen jeweils gekuppelt oder kuppelbar sind. Dabei soll vorteilhafterweise zwischen den Abtrieben wenigstens eine \u00fcber den Antrieb bzw. Antriebsbewegung bet\u00e4tigte Kupplung vorgesehen sein. Zweckm\u00e4\u00dfigerweise sollen dabei , ausgehend von der Schlie\u00dfstellung der Jalousie oder dgl. , zun\u00e4chst beide Abtriebe gekuppelt und ab einer vorgebbaren Stellung, z. B. ab der Fensterh\u00f6he, wo die obere, schr\u00e4ge Begrenzung beginnt, der an dieser Seite angreifende Abtrieb ausgekuppelt und der andere eingekuppelt bleiben. &#8211; Eine Ausf\u00fchrungsform soll \u00fcberdies so ausgestaltet sein, dass das Getriebe eine Getriebewelle aufweist, die mittels eines Vorschubantriebes axial verschiebbar ist und Kupplungsstellen f\u00fcr die Abtriebe aufweist und dass die Axial-Vorschubbewegung von der Drehbewegung der Welle begleitet ist. &#8211; Schlie\u00dflich wird zweckm\u00e4\u00dfigerweise vorgeschlagen, dass die Kupplung zwischen der Getriebewelle sowie der ein- und auskuppelbaren Abtriebswelle als Klauenkupplung ausgebildet ist, deren Kupplungsteile entsprechend der Axialverschiebebewegung ineinander schiebbar sind (vgl. Anlage K 4 S. 1 unten bis S. 3 oben). Eine solche besondere Ausbildung der Erfindung nach der Anlage K 4 ist in der Figur 2 gezeigt, die insbesondere auf Seite 5 n\u00e4her beschrieben wird.<\/p>\n<p>Diese Gebrauchsmusterschrift wird nun in der Klagepatentschrift dahin gew\u00fcrdigt, dass sie eine Antriebseinrichtung f\u00fcr zwei unterschiedlich lange Jalousiehuborgane, die auf im Bereich des oberen Jalousienrandes angeordnete Wickelrollen aufwickelbar seien, die mit separaten, zueinander koaxialen Wellen verbunden seien, von denen die eine st\u00e4ndig mit einer Antriebseinrichtung verbunden sei, w\u00e4hrend die andere hieran so an \u2013 bzw. abkuppelbar sei, dass die unterschiedlich langen Huborgane vollst\u00e4ndig auf- bzw.<\/p>\n<p>abwickelbar seien (Spalte 1 , Zeilen 15 \u2013 23).<\/p>\n<p>An dieser bekannten Vorrichtung bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass sie nicht einfach und zuverl\u00e4ssig genug sei, wobei sie zur Begr\u00fcndung darauf verweist, dass bei dieser bekannten Vorrichtung eine formschl\u00fcssige Kupplung vorgesehen sei. Sie geht dann auf das in Figur 2 gezeigte und auf Seite 5 beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel dieser Gebrauchsmusterschrift ein, die diese formschl\u00fcssige Kupplung in Form einer einerseits axial verschiebbaren Mehrkantwelle und einer andererseits in axialer Richtung feststehenden Mehrkantb\u00fcchse zeigt , in welche die Mehrkantwelle ein- bzw. ausfahrbar ist. Die Klagepatentschrift meint, dass es beim Ein- bzw. Auskuppeln zwangsl\u00e4ufig zu unerw\u00fcnschten Kollisionen der beiden Kupplungselemente in Form von Mehrkantwelle und Mehrkantb\u00fcchse komme, da die Mehrkantwelle praktisch in die zugeordnete B\u00fcchse hineinsuchen m\u00fcsse. Es k\u00f6nne daher zu unerw\u00fcnschten Ger\u00e4uschen und Beanspruchungen und in der Folge davon zu Verschlei\u00df kommen. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt als weiteren Nachteil dieser bekannten Vorrichtung, dass die Mehrkantwelle vollst\u00e4ndig au\u00dfer Eingriff mit der zugeordneten Mehrkantb\u00fcchse komme. Die hiermit verbundene Wickelrolle ben\u00f6tige daher eine R\u00fccklaufsperre. Dies verursache eine nicht unbetr\u00e4chtlichen Aufwand. Schlie\u00dflich kritisiert die Klagpatentschrift, dass bei der bekannten Vorrichtung die beiden Wickelrollen (vgl. Bezugszeichen 15, 16 in Anlage K 14)) gleichen Durchmesser aufwiesen. Dies spiele zwar bei der dem DE-GM 82 16 185 zugrunde liegenden Bauweise keine nennenswerte Rolle, weil hier die Lamellen parallel zum unteren Jalousienrand seien und die Kurzlamellen im Bereich des oberen Randes endeten. Im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung w\u00fcrde dies jedoch zu unterschiedlichen Aufwickelgeschwindigkeiten im Bereich der beiden Huborgane f\u00fchren und somit St\u00f6rungen verursachen (Spalte 1, Zeilen 23 \u2013 53).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik und den Nachteilen, die diesem Stand der Technik aus der Sicht des Klagepatents anhaften, formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, bei einer Jalousie gattungsgem\u00e4\u00dfer Art, also mit den eingangs genannten Merkmalen 1 \u2013 4.1 eine hohe Bedienerfreundlichkeit zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine hohe Funktionssicherheit zu bewerkstelligen (Spalte 1, Zeilen 54 \u2013 58).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 vorgeschlagen, bei einer Jalousie mit den oben genannten Merkmalen 1. bis 4. 1 folgende weitere Merkmale vorzusehen:<\/p>\n<p>4.2 die Huborgane (11) sind auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Ja-<br \/>\nlousienrands angeordnete Wickelrollen (14) aufwickelbar;<\/p>\n<p>5. die Wickelrollen (14)<br \/>\n5.1 haben unterschiedliche Durchmesser,<br \/>\n5.2 sind mit separaten Wellen (21,22) drehschl\u00fcssig verbunden, die koaxial zuein-<br \/>\nander angeordnet sind,<\/p>\n<p>6. die Wellen (21,22) sind mit jeweils einer H\u00e4lfte (23 a), 23 b) einer Kupplung<br \/>\n(23) drehschl\u00fcssig verbunden,<\/p>\n<p>7. die Kupplung (23)<br \/>\n7.1 ist zur Wellenachse koaxial,<br \/>\n7.2 ist als Reibkupplung ausgebildet,<br \/>\n7.3 deren H\u00e4lften (23a, 23 b) sind mittels eines Spindeltriebs miteinander verbun-<br \/>\nden, wobei eine H\u00e4lfte in axialer Richtung verschiebbar ist,<\/p>\n<p>8. der Spindeltrieb,<br \/>\n8.1 weist eine im Bereich einer Kupplungsh\u00e4lfte vorgesehene, zentrale Gewinde-<br \/>\nbohrung (26) und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupp-<br \/>\nlungsh\u00e4lfte verbundenen Gewindestift (25) auf,<br \/>\n8.2 die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung entspricht der der oberen<br \/>\nWickelrolle (14) zugeordneten Welle (22), die mittels einer mit ihr drehschl\u00fcs-<br \/>\nsig verbundenen Antriebseinrichtung (24) antreibbar ist;<br \/>\n8.3 der Einschraubweg umfasst so viele Gewindeg\u00e4nge, wie Umdrehungen der<br \/>\noberen Wickelrolle (14) zur Verk\u00fcrzung des oberen Huborgans (11) auf die<br \/>\nL\u00e4nge des unteren Huborgans (11) erforderlich sind, dessen zugeordnete<br \/>\nWickelrolle (14) einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegen\u00fcber dem<\/p>\n<p>Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle (14) um eine der Anzahl der<br \/>\nvom Spindeltrieb (25,26) durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende An-<br \/>\nzahl von Lagen des Huborgans (1) vergr\u00f6\u00dfert ist.<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass mit ihr die Nachteile des Standes der Technik vermieden w\u00fcrden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahmen erg\u00e4ben infolge des gegenseitigen Gewindeeingriffs der beiden Kupplungsh\u00e4lften eine auf einfache und zuverl\u00e4ssige Weise sich selbst steuernde Aufwickelvorrichtung f\u00fcr die Huborgane, mittels welcher die Endschiene im oberen, durch die gleich langen Lamellen gebildeten Behangbereich lamellenparallel gestellt werde. Mit Hilfe des Spindeltriebs werde die Reibkupplung zuverl\u00e4ssig geschlossen bzw. gel\u00fcftet, ohne dass Bauteile in unzul\u00e4ssiger Weise miteinander kollidieren k\u00f6nnten. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahmen stellten gleichzeitig sicher, dass trotz des durch den Gewindeeingriff herbeif\u00fchrbaren Kontakts der beiden Kupplungsh\u00e4lften eine Drehrichtungsumkehr ohne Aufhebung dieser Kontakte m\u00f6glich sei, solange das k\u00fcrzere Huborgan nicht seine l\u00e4ngste Abwickell\u00e4nge erreicht habe. Infolge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Durchmesserverh\u00e4ltnisse sei nicht nur sichergestellt, dass w\u00e4hrend der Phase gleichzeitigen Antriebs beide Wickelrollen gleichen Wirkdurchmesser aufwiesen , sondern auch gew\u00e4hrleistet, dass das k\u00fcrzere Huborgan vollst\u00e4ndig von der zugeordneten Wickelrolle abgewickelt werden k\u00f6nne, was sich vorteilhaft auf der L\u00fcftung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen zum Einsatz kommenden Reibkupplung auswirke (Spalte 1, Zeile 61 bis Spalte 2, Zeile 18).<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes bed\u00fcrfen einige Merkmale noch der nachfolgenden Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmalen 4 und 4.1 sind die Huborgane im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Patentanspruch 1 des Klagepatents es offen l\u00e4sst, wie diese Umlenkung konkret erfolgt. Die Ausgestaltung der Umlenkung wird dem Belieben des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes \u00fcberlassen: Es mag sein, dass dieser Durchschnittsfachmann nach Ma\u00dfgabe des Unteranspruches 5 eine um 90\u00b0 geschr\u00e4nkte Umlenkung vorziehen wird, wenn die Huborgane als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steife Hubb\u00e4nder ausgebildet sind, wie dies der Unteranspruch 2 vorsieht und wenn die Wik-<\/p>\n<p>kelrollen mit zur oberen Jalousiekante parallel ausgerichteter Achse im Bereich des<br \/>\noberen Jalousienrandes angeordnet sind (vgl. Unteranspruch 3). All dies sind aber Besonderheiten der Ausf\u00fchrungsbeispiele und der genannten Unteranspr\u00fcche , die nicht zur beschr\u00e4nkenden Auslegung des Patentanspruches 1 herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach der Vorgabe des Merkmals 5.1 haben die Wickelrollen unterschiedliche Durchmesser, wobei Merkmal 8.3 , das hiermit im Zusammenhang zu lesen ist, vorsieht, dass die dem unteren Huborgan zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergr\u00f6\u00dfert ist. Auch zu dieser Merkmalsgruppe hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend argumentiert. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents gibt dem angesprochenen Durchschnittsfachmann nicht zwingend vor, wie er die unterschiedlichen Durchmesser erreicht. Insbesondere ist dem Patentanspruch 1 nicht die Anweisung zu entnehmen, die Wickelrollen materialeinheitlich und von vornherein mit unterschiedlichen Durchmessern in von Merkmal 8.3 angegebenen Verh\u00e4ltnis zu fertigen. Im Gegenteil legt Merkmal 8.3 dem Durchschnittsfachmann geradezu nahe, den gew\u00fcnschten unterschiedlichen Durchmesser durch st\u00e4ndig aufgerollte Lagen des einen Huborgans auf der unteren Wickelrolle zu bewerkstelligen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2 sind die Wickelrollen mit separaten Wellen drehschl\u00fcssig verbunden, die koaxial zueinander angeordnet sind. Dieses Merkmal, das im Zusammenhang mit den Merkmalen 6.7 und 8 zu sehen ist, besagt nichts \u00fcber die axiale Ausrichtung der Wickelrollen, wie dies das Landgericht ebenfalls richtig gesehen hat. Vielmehr l\u00e4sst es der Patentanspruch 1 offen, wie die Achsen oder Wellen beschaffen und ausgerichtet sind, auf denen die Wickelrollen sitzen. Hiermit befassen sich nur Unteranspruch 3 und das in Spalte 3 der Klagepatentschrift dargestellte besondere Ausf\u00fchrungsbeispiel, das die Wickelrollenlager 15 beschreibt und von denen es in Zeilen 47 ff. hei\u00dft: \u201eDie Lager 15 sind mit zur oberen Fensterkante 3 paralleler Achse a koaxial zueinander angeordnet, bez\u00fcglich der dementsprechend auch die den Hubb\u00e4ndern 11 zugeordneten Wickelrollen 14 koaxial sind.\u201c Derartige Besonderheiten sind nicht Gegenstand von Patentanspruch 1 des Klagepatents, der nur vorgibt, dass die Wickelrollen mit separaten Wellen drehschl\u00fcssig \u201everbunden\u201c sind, ohne dass ansonsten etwas \u00fcber die Verbindung und die Art der Ausrichtung der Wickelrollen ausgesagt wird. Nur diese \u2013 in Merkmal 5.2 genannten Wellen \u2013 sollen koaxial zueinander angeordnet sein, welche mit jeweils einer H\u00e4lfte einer in den Merkmalen 7 und 8 n\u00e4her beschriebenen und zur Achse dieser Wellen koaxial ausgebildeten Kupplung verbunden sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich soll die Kupplung nicht nur entsprechend den Merkmalen 7.1 und 7. 3 mit einem in der Merkmalsgruppe 8 n\u00e4her beschriebenen Spindeltrieb ausgestattet sein, sondern gem\u00e4\u00df Merkmal 7.2 zus\u00e4tzlich als \u201eReibkupplung\u201c ausgebildet sein, die Kupplung also durch blo\u00dfen Reibschluss bewirkt werden. Es soll \u00fcber dasjenige hinaus, was bereits die die Merkmale 7,7.1, 7.3 und die Merkmalsgruppe 8 leisten, erreicht werden, dass \u201eBauteile\u201c, wie sie bei formschl\u00fcssigen Kupplungen zur Erzeugung des Formschlusses Verwendung finden, nicht in unzul\u00e4ssiger Weise miteinander kollidieren k\u00f6nnen (vgl. Spalte 2, Zeilen3 u. 4 sowie Spalte 1, Zeilen 31 bis 33).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der zuvor dargestellten technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Ausnahme des Merkmals 7.2 s\u00e4mtliche Merkmale dem Wortlaut nach verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Aus der nachstehenden, der Anlage K 7 entnommenen Abbildung ergibt sich, dass es sich bei dem angegriffenen Gegenstand um eine Jalousie mit einem eine von der<br \/>\nRechteckform abweichenden Konfiguration aufweisenden Behang handelt, der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind. Die Merkmalsgruppe 1 ist mithin dem Wortlaut nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Da der bis zum unteren Ende der k\u00fcrzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich die \u00fcber die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen und der untere Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen enth\u00e4lt, ist auch das Merkmal 2 dem Wortlaut nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3 ist ebenfalls dem Wortlaut nach verwirklicht. Die Kurzlamellen enden n\u00e4mlich mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene, die am seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen, n\u00e4mlich Hubb\u00e4ndern, befestigt ist.<\/p>\n<p>Auch das letzte Merkmal des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des Klagepatents, n\u00e4mlich das Merkmal 4.1, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortlaut nach verwirklicht. Die Huborgane in Form der Hubb\u00e4nder sind im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt. Die im Bereich des Behangs noch vertikal ausgerichteten Huborgane werden n\u00e4mlich im Bereich des oberen Jalousieendes auf die Aufwickelfl\u00e4che der Wickelrollen aufgewickelt und erfahren dadurch eine Umlenkung. Dies reicht, wie oben im Einzelnen bei der Erl\u00e4uterung der<\/p>\n<p>technischen Lehre des Patentanspruches 1 ausgef\u00fchrt wurde, aus, um das Merkmal 4.1 zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 4.2 sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Huborgane auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousierands angeordnete Wickelrollen aufwickelbar.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten haben bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Wickelrollen auch entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 5.1 unterschiedlichen Durchmesser. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist entsprechend Merkmal 8.3.1 die dem unteren Huborgan zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser auf, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergr\u00f6\u00dfert ist. Dabei spielt es, wie oben im Einzelnen ausgef\u00fchrt, patentrechtlich keine Rolle, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die dem unteren Huborgan zugeordnete Wickelrolle mit dem gr\u00f6\u00dferen Wickelkerndurchmesser nicht materialeinheitlich und von vornherein mit unterschiedlichen Durchmessern ausgebildet ist, sondern der Wickelkerndurchmesser dieser Wickelrolle zus\u00e4tzlich auch durch st\u00e4ndig aufgerollte Lagen des einen Huborgans gebildet wird. Im ausgefahrenen Ausgangszustand der Jalousie haben die Wickelrollen dadurch, dass bei der dem unteren Huborgan zugeordneten Wickelrolle st\u00e4ndig aufgerollte Lagen des einen Huborgans vorgesehen sind, unterschiedlich wirksame Durchmesser, wobei der wirksame Durchmesser dieser Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergr\u00f6\u00dfert ist, so dass im Moment der Kupplung auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Wickelrollen gleiche wirksame Durchmesser der Wickelrollen aufweisen.<\/p>\n<p>Wie die Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Anlage K 7 deutlich machen, sind die Wickelrollen auch entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 5.2 mit separaten Wellen drehschl\u00fcssig verbunden, wobei diese Wellen koaxial zueinander angeordnet sind. Merkmal 5.2 erfordert nicht, wie bereits dargelegt, die Wickelrollen koaxial zu den Wellen anzuordnen. Wie der oben wiedergegebenen Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnommen werden kann, sind die Wickelrollen drehschl\u00fcs- sig mit den Wellen verbunden, wobei sie allerdings nicht koaxial, sondern parallel zu den Wellen angeordnet sind, was jedoch aus den genannten Gr\u00fcnden der wortlautgem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 5.2 nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>Die eine Antriebswelle treibt \u00fcber ein Kegelradgetriebe die obere, drehschl\u00fcssig mit der Antriebswelle verbundene Wickelrolle an. Hierdurch wird das zugeordnete , an der l\u00e4ngeren Behangseitenkante befindliche Huborgan auf diese Wickelrolle aufgewickelt und die Endschiene an dieser Seite angehoben. -Zugleich wird mit der Antriebswelle ein zweites Kegelradgetriebe, das der zweiten, unteren Wickelrolle zugeordnet ist, angetrieben, wobei der schematische Aufbau dieses Kegelradgetriebes aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Am 1. Kegelrad (ocker) dieses zweiten Kegelradgetriebes ist eine fest mit diesem verbundene H\u00e4lfte (blau) einer Kupplung vorgesehen. Ebenfalls fest mit diesem verbunden ist ein Gewindestift (gelb), wie aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich.<\/p>\n<p>Die feste Kupplungsh\u00e4lfte und der Gewindestift drehen sich demzufolge mit dem 1. Kegelrad.<\/p>\n<p>Durch die Rotation des Gewindestifts schraubt sich die mit einem Innengewinde versehene und auf diesem aufgeschraubte zweite Kupplungsh\u00e4lfte (braun) in Richtung auf die erste Kupplungsh\u00e4lfte. Dies geschieht so lange, bis die abgewickelte L\u00e4nge des sich zun\u00e4chst allein bewegenden oberen Huborgans durch die Aufwicklung auf die obere Wickelrolle auf die abgewickelte L\u00e4nge des unteren Huborgans verk\u00fcrzt ist und damit die Endschiene im wesentlichen lamellenparallel ist. In diesem Moment ist der Einschraubweg der zweiten Kupplungsh\u00e4lfte ersch\u00f6pft, weil der Gewindestift so viele Gewindeg\u00e4nge umfasst, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle zur Verk\u00fcrzung des oberen Huborgans auf den L\u00e4nge des unteren Huborgans erforderlich sind.<\/p>\n<p>Die sich zun\u00e4chst allein drehende Kupplungsh\u00e4lfte (blau) kommt mit ihrem Nocken mit dem Nocken der anderen Kupplungsh\u00e4lfte (braun) in Anlage und die Kupplungsh\u00e4lfte in Eingriff, wie aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich.<\/p>\n<p>Nach dem Einkuppeln wird nun auch die zweite Wickelrolle \u00fcber das 1. Kegelrad angetrieben. Dies deshalb, weil die bewegbare Kupplungsh\u00e4lfte (braun) ihr mit ihr drehschl\u00fcssig verbundenes Geh\u00e4use (rot), das seinerseits drehschl\u00fcssig mit der zweiten Wickelrolle verbunden ist, mitnimmt. Dadurch wird das dieser zugeordnete, mit dem an der k\u00fcrzeren Behangseitenkante befindlichen Ende der Endschiene verbundene Huborgan aufgewickelt und die Endschiene auch an dieser Seite angehoben.<\/p>\n<p>Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 6 bis 8.3 dem Wortsinne nach verwirklicht mit Ausnahme des Merkmals 7.2.<\/p>\n<p>Die Wellen (21 rot, 22 ocker) sind mit jeweils einer H\u00e4lfte (23 a blau, 23 b braun) einer Kupplung drehschl\u00fcssig verbunden (Merkmal 6).<\/p>\n<p>Die Kupplung (vgl. Kupplungsh\u00e4lften 23 a, 23 b) ist gem\u00e4\u00df dem Wortlaut des Merkmals 7.1 zur Wellenachse der Wellen (ocker und rot) koaxial.<\/p>\n<p>Der Spindeltrieb besteht entsprechend dem Wortlaut des Merkmals 8.1 aus einem Gewindestift 25, der mit der Kupplungsh\u00e4lfte 23 a (blau) verbunden ist, und einer im Bereich der anderen Kupplungsh\u00e4lfte 23 a (braun) vorgesehenen, zentralen Gewindebohrung.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 8.2 ist dem Wortlaut nach verwirklicht. Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass die Kupplungsh\u00e4lfte 23 a (blau) mit der Welle 22 verbunden ist. Deren Drehrichtung ist analog zu der der oberen Wickelrolle 14 (gr\u00fcn), wie die die Drehrichtung anzeigenden Pfeile deutlich machen. Dementsprechend entspricht auch die Einschraubrichtung des Gewindestiftes 25 (gelb) der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle 14 (gr\u00fcn) zugeordneten Welle 22, wobei diese mittels einer mit ihr drehschl\u00fcssig verbundenen Antriebseinrichtung antreibbar ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist, wie zum Teil bereits im Rahmen der Er\u00f6rterung der Verwirklichung des Merkmals 5.1 oben ausgef\u00fchrt, auch das Merkmal 8.3 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortlaut nach verwirklicht. Der Gewindestift 25 (gelb) schraubt sich in die Gewindebohrung 26 der Kupplungsh\u00e4lfte 23 b (braun) mit der gleichen Anzahl Umdrehungen herein, die die obere Wickelrolle 14 (gr\u00fcn) ben\u00f6tigt, um das obere Huborgan 11 auf die L\u00e4nge des unteren Huborgans 11 zu verk\u00fcrzen, da diese Elemente drehschl\u00fcssig miteinander verbunden sind. Dann greifen die gegenseitigen Nocken der beiden Kupplungsh\u00e4lften ineinander, so dass der Einschraubweg endet. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, weist die dem unteren Huborgan zugeordnete Wickelrolle durch st\u00e4ndig auf ihr aufgewickelte Lagen des Hubbandes, die ihr zuzuordnen sind, einen Wickelkerndurchmesser auf, der gegen\u00fcber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindeltrieb durchf\u00fchrbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergr\u00f6\u00dfert ist.<\/p>\n<p>Wie sich aus der obigen Darstellung aber auch ergibt, ist die Kupplung mit den Kupplungsh\u00e4lften 23 b und 23 a nicht als Reibkupplung im Wortsinne des Merkmals 7.2 ausgebildet, sondern als Nockenkupplung. Mit dieser Abweichung des Wortlauts f\u00e4llt<\/p>\n<p>die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich n\u00e4mlich nicht nur auf wortsinngem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen, sondern auch auf solche Ausf\u00fchrungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Insoweit ist unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. M\u00e4rz 2002 zum Schutzbereich von Patentanspr\u00fcchen zu verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. = Mit. 2002, 228 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 558 ff. = Mitt. 2002, 212 ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff. \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff. = Mitt. 2002, 224 ff. \u2013 Custodiol II). Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen, wie schon das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, hier vor.<\/p>\n<p>Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die abgewandelte Kupplung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im wesentlichen das leistet, was die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kupplung unter Ber\u00fccksichtigung der Kritik am Stand der Technik (vgl. Spalte 1, Zeilen 25 \u2013 43 der Klagepatentschrift) und der Vorteilsangaben (Spalte 1, Zeile 63 \u2013 Spalte 2, Zeile 18 der Klagepatentschrift ) leisten soll. Zu Recht weist das Landgericht dabei darauf hin, dass die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der Kritik am Gegenstand des DE- GM 82 16 185 (Anlage K 4) nicht die mit Formschluss arbeitenden Kupplungen schlechthin als nachteilig ablehnt. Die Kritik wendet sich vielmehr gegen eine besondere Art der formschl\u00fcssigen Kupplung, n\u00e4mlich eine solche , die durch eine einerseits vorgesehene , axial verschiebbare Mehrkantwelle und eine andererseits vorgesehene, in axialer Richtung feststehende Mehrkantb\u00fcchse gebildet wird, in welche die Mehrkantwelle ein- bzw. ausfahrbar ist. Die dieser Ausgestaltung zugeschriebenen Nachteile<\/p>\n<p>(vgl. Spalte 1, Zeilen 31 ff.) werden nun aber, wie der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, nicht dadurch \u00fcberwunden, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kupplung auf einen Formschluss verzichtet wird, sondern letztlich allein dadurch , dass die Kupplungsh\u00e4lften mittels eines nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe 8 ausgebildeten Spindeltriebes miteinander verbunden sind, wobei eine H\u00e4lfte der Kupplung in axialer Richtung verschiebbar ist.<\/p>\n<p>Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass das abgewandelte Mittel, n\u00e4mlich der Einsatz einer formschl\u00fcssigen Kupplung mit Nocken anstelle einer Reibkupplung zu Kupplungszwecken auf dem hier in Rede stehenden Gebiet f\u00fcr den Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auffindbar und auch naheliegend war.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich teilt der Senat auch die Beurteilung des Landgerichts, dass der Durchschnittsfachmann, der seine \u00dcberlegungen am Sinngehalt der in dem Patentanspruch 1 des Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrem abgewandelten Mittel (Nockenkupplung statt Reibkupplung) als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertig in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Die Gleichwertigkeit kann nicht allein mit dem Argument verneint werden, der Patentinhaber habe es in der Hand gehabt , den Schutz durch eine entsprechende Anspruchsformulierung weiter zu fassen und hier auf die Aufnahme des Merkmals 7.2 in den Anspruch zu verzichten und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kupplung allein durch die Merkmale 7, 7.1, 7.3 und die Merkmalsgruppe 8 zu beschreiben. Dass dies nicht ein geeignetes Abgrenzungskriterium im Rahmen der Gleichwertigkeits\u00fcberlegungen ist, hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel in seiner \u201eStaubsaugerrohr\u201c- Entscheidung (GRUR 2005, 41, 42 \u2013 Polyamid\/Polyethylen) klar gestellt (vgl. auch Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 116 m.w. N.).<\/p>\n<p>Gleichwertigkeit k\u00f6nnte hier nur dann verneint werden, wenn der Durchschnittsfachmann aus objektiver Sicht aus dem Inhalt der Klagepatentschrift ableiten k\u00f6nnte, die<\/p>\n<p>Befolgung der Vorgabe \u201eReibkupplung\u201c sei f\u00fcr die Erreichung der patentgem\u00e4\u00dfen Ziele unbedingt erforderlich und der Einsatz von Formschluss sei \u2013 gleich in welcher Ausgestaltung &#8211; diesem Ziel abtr\u00e4glich.<\/p>\n<p>Das aber kann aus der Klagepatentschrift nicht hergeleitet werden. Zu verweisen ist insbesondere auf die Beschreibungsstelle in Spalte 5, Zeilen 27 \u2013 38 . Dort hei\u00dft es: \u201eDie beiden Kupplungsh\u00e4lften 23a, 23 b k\u00f6nnen mit parallelen Reibfl\u00e4chen versehen sein. Im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist die eine , trommelf\u00f6rmig ausgebildete Kupplungsh\u00e4lfte 23b mit einer ebenen Kupplungsfl\u00e4che 28 versehen. Die andere Kupplungsh\u00e4lfte 23a besitzt eine in axialer Richtung vorspringende Nocke 29, die an die Reibfl\u00e4che 28 anstellbar ist. Die hierbei bewirkte, punktf\u00f6rmige Anlage erm\u00f6glicht eine zuverl\u00e4ssige L\u00fcftung der Kupplung 23 bei zur Aufwickeldrehrichtung gegenl\u00e4ufiger Drehrichtung des angetriebenen Kupplungselements, hier des mit der Antriebseinrichtung 24 verbundenen, oberen Kupplungselements 23a.\u201c Von Interesse ist hier besonders der 4. Satz , wonach gerade eine punktf\u00f6rmige Anlage eine zuverl\u00e4ssige L\u00fcftung der Kupplung erm\u00f6gliche. Der Durchschnittsfachmann wird diesem Hinweis ohne weiteres die Anregung entnehmen, dass auch eine den Formschluss umsetzende Kupplung so ausgestaltet werden kann, dass eine zuverl\u00e4ssige L\u00fcftung erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Nach alledem verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. &#8211; Zur Klarstellung des landgerichtlichen Urteilsausspruches zu II. wird darauf verwiesen, dass dieser dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH &amp; Co. KG durch die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit<\/p>\n<p>vom 19. Juni 1994 bis zum 15. Oktober 1997 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1 bezeichneten und seit dem 16.Oktober 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht. Mit dem im Urteilsausspruch zu I.1 genannten \u201eSpindelbetrieb\u201c ist \u00fcberdies der erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eSpindeltrieb\u201c und mit den unter Ziffer I. 2 c) genannten \u201eAbnehmern\u201c die \u201eAngebotsempf\u00e4nger\u201c gemeint.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 590 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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