{"id":5319,"date":"2006-05-04T17:00:54","date_gmt":"2006-05-04T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5319"},"modified":"2016-06-01T12:26:50","modified_gmt":"2016-06-01T12:26:50","slug":"2-u-8805-restitutionsklage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5319","title":{"rendered":"2 U 88\/05 &#8211; Restitutionsklage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 588<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Mai 2006, Az. 2 U 88\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Restitutionskl\u00e4ger als Gesamtschuldner zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Restitutionskl\u00e4ger k\u00f6nnen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von xxx % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 0 605 xxx (Klagepatent). Die Restitutionsbeklagte schloss mit Datum vom 1. Januar 1993 einen Lizenzvertrag mit der E Deutschland GmbH (Anlage LR 3; \u00dcbersetzung Anlage LR 3a). Mit dem Vertrag gew\u00e4hrt die Restitutionsbeklagte der E Deutschland GmbH \u201ean exclusive license &#8230; to offer, put on the markt and\/or uses the products in the territory\u201c. Als Gegenleistung ist die Abnahme von \u201esubstantial quantities\u201c der Produkte der Restitutionsbeklagten durch die E Deutschland GmbH vorgesehen, sowie deren Verpflichtung nach besten Kr\u00e4ften die Produkte der Restitutionsbeklagten in Deutschland anzubieten und zu vertreiben (Ziffer 3 des Vertrages). In Ziffer 6 des Vertrages hei\u00dft es in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; W\u00e4hrend der Vertragslaufzeit werden Lizenzgeber und Lizenznehmer gemeinsam soweit zumutbar nach besten Kr\u00e4ften bestimmen, ob wegen der Verletzung des E-PATENTES gerichtliche Schritte gegen solche Dritte eingeleitet werden sollen. Wenn Lizenzgeber und Lizenznehmer die Einleitung eines Verfahrens vereinbaren, soll dieses Verfahren in beider Namen gef\u00fchrt werden. Der Lizenznehmer leitet ohne Zustimmung des Lizenzgebers keine Verfahren oder anderen gerichtlichen Schritte im Hinblick auf das E-Patent ein. Unbeschadet gegenteiliger in dieser Vorschrift enthaltener Bestimmungen hat der Lizenzgeber die alleinige Wahl, Verfahren oder andere gerichtliche Schritte im Hinblick auf das E-Patent im Namen des Lizenzgebers und ohne Zustimmung des Lizenznehmers einzuleiten. &#8230;\u201c.<\/p>\n<p>Im Verfahren 4 O 107\/02 LG D\u00fcsseldorf = I-2 U 141\/02 OLG D\u00fcsseldorf hat die Restitutionsbeklagte die Restitutionskl\u00e4ger wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 5. September 2002 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Restitutionskl\u00e4ger hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 1. April 2004 zur\u00fcckgewiesen. Die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten stand in diesem Verfahren nicht im Streit.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 20. M\u00e4rz 2006 erhob die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger behaupten, der Lizenzvertrag vom 1. Januar 1993 zwischen der Restitutionsbeklagten und der E Deutschland GmbH sei ihnen erst am<br \/>\n4. Juli 2005 bekannt geworden. In einem weiteren zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Verfahren (4b O 307\/04 LG D\u00fcsseldorf) h\u00e4tten sie die Aktivlegitimation der dort beteiligten E Deutschland GmbH bestritten. Daraufhin habe diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 den streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrag vorgelegt (und ihn ihnen am gleichen Tag zukommen lassen). Der Lizenzvertrag sei bisher in keinem der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und zwischen den Restitutionskl\u00e4gern und der E Deutschland GmbH \u2013 zahlreichen \u2013 anh\u00e4ngigen Rechtsstreite eingef\u00fchrt worden. Die Restitutionskl\u00e4ger sind der Auffassung, dieser Vertrag stelle eine Urkunde im Sinne von \u00a7 580 Nr. 7 b ZPO dar, so dass die Urteile im Vorverfahren angefochten werden k\u00f6nnten. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in dem Vorverfahren die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten nicht bestritten h\u00e4tten. Angesichts der Tatsache, dass diese Patentinhaberin sei, habe es hierzu mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keine Veranlassung gegeben. Der aufgefundene Lizenzvertrag f\u00fchre im \u00dcbrigen dazu, dass die Klage des Vorprozesses mangels Aktivlegitimation der Beklagten abgewiesen werden m\u00fcsse, da neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer der Patentinhaber nur dann klagebefugt sei, wenn er selbst durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen betroffen sei. Da sich die Restitutionsbeklagte mit der Klage im Vorprozess nicht gegen das Herstellen, sondern lediglich gegen das Anbieten, Inverkehrbringen und Gebrauchen der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte in Deutschland gewendet habe, diese Handlungen aber nach Ziffer 2 des Lizenzvertrages ausschlie\u00dflich der E Deutschland GmbH vorbehalten gewesen seien, sei die Restitutionsbeklagte in ihren Rechten nicht beeintr\u00e4chtigt gewesen.<\/p>\n<p>Des weiteren sind sie der Auffassung, das Restitutionsverfahren sei gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, weil die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage erfolgversprechend sei und die Vernichtung des Klagepatents in jedem Fall zum Erfolg der Restitutionsklage f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas rechtskr\u00e4ftige Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 1. April 2004 aufzuheben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Klage der Restitutionsbeklagten in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 5. September 2002 abzuweisen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nhilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, den Restitutionskl\u00e4gern sei die Existenz des Lizenzvertrages schon seit dem Jahr 1997 bekannt gewesen. Im Zusammenhang mit der Vielzahl der anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Restitutionskl\u00e4gern und ihr, der Restitutionsbeklagten, sowie der E Deutschland GmbH habe letztere jeweils zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen, dass sie ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Restitutionsbeklagten sei, so u.a. in der Klageschrift einer gegen die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. und ihre damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gerichteten Patentverletzungsklage, die am 8. Oktober 1997 bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf eingereicht und dort unter Aktenzeichen 4 O 376\/97 gef\u00fchrt worden sei (Anlage HE 2; dort S. 16 unten). Diese Behauptung der E Deutschland GmbH h\u00e4tten die Restitutionskl\u00e4ger in die Lage versetzt, die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten im Vorprozess substantiiert zu bestreiten. Dar\u00fcber hinaus ist sie der Ansicht, dass das Zugestehen einer Tatsache im Vorprozess gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO eine nachfolgende Restitutionsklage nach \u00a7 580 Nr. 7 b ZPO ausschlie\u00dfe, wenn nachtr\u00e4glich aufgefundene Urkunden lediglich den Anlass zum Nachholen des im fr\u00fcheren Verfahren unterbliebenen Bestreitens bildeten. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass sie auch unter Ber\u00fccksichtigung des Lizenzvertrages als Inhaberin des Klagepatentes im Vorprozess aktivlegitimiert sei, dies einmal aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen und zum Zweiten deswegen, weil sich aus der Lizenzvereinbarung selbst eine Klagebefugnis ergebe.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist am 4. August 2005 bei Gericht eingegangen und der Restitutionsbeklagten am 24. August 2006 (Bl. 12 GA) zugestellt worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ist sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gem\u00e4\u00df \u00a7 584 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger sind durch das angegriffene Urteil beschwert, da sie auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen worden sind.<\/p>\n<p>Das angegriffene Urteil des Senats vom 1. April 2004 ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger haben einen Wiederaufnahmegrund schl\u00fcssig behauptet, indem sie sich auf \u00a7 580 Nr. 7 b ZPO st\u00fctzen und dazu vortragen, sie h\u00e4tten am 4. Juli 2005 erstmals Kenntnis von dem zwischen der Restitutionsbeklagten und der E Deutschland GmbH geschlossenen Lizenzvertrag erhalten, welcher eine Urkunde im Sinne dieser Vorschrift darstelle und bei dessen Ber\u00fccksichtigung im Vorprozess die Klage der Restitutionsbeklagten mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden w\u00e4re. Dieser Vortrag ist ausreichend, den Wiederaufnahmegrund schl\u00fcssig vorzutragen.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger haben die Klagefrist des \u00a7 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO eingehalten. Diese betr\u00e4gt einen Monat und beginnt mit der Kenntnis der Restitutionskl\u00e4ger vom Restitutionsgrund, fr\u00fchestens jedoch mit dem Eintritt der Rechtskraft des \u2013 angefochtenen \u2013 Urteils. Gr\u00fcndet sich die Wiederaufnahme auf \u00a7 580 Nr. 7 b ZPO, so ist die Kenntnis des Restitutionskl\u00e4gers bez\u00fcglich des Inhalts der Urkunde und seine M\u00f6glichkeit, sie zu benutzen, f\u00fcr die Bestimmung des Beginns der Monatsfrist ma\u00dfgeblich (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Auflage, \u00a7 586 Rdnr. 11). Geht man auf der Grundlage der Behauptungen der Restitutionskl\u00e4ger davon aus, dass sie von dem Restitutionsgrund \u201eUrkunde\u201c erst am 4. Juli 2005 erfahren haben, ist die am 4. August 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Restitutionsklage fristgerecht erhoben. Die Umst\u00e4nde der Vorlage des Lizenzvertrages im Verfahren 4 O 107\/02 LG D\u00fcsseldorf sind unstreitig. Die von der Restitutionsbeklagten aufgestellten Behauptungen, die Restitutionskl\u00e4ger h\u00e4tten aufgrund des Tatsachenvortrages in dem \u2013 weiteren \u2013 zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Verfahren 4 O 376\/97 LG D\u00fcsseldorf, wissen m\u00fcssen, dass sie, die Restitutionsbeklagte, der E Deutschland GmbH eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt habe, ist in diesem Zusammenhang nicht ma\u00dfgebend, da es im Rahmen der Bestimmung der Klagefrist auf die Kenntnis der Urkunde und ihres Inhalts ankommt. Beides war den Restitutionskl\u00e4gern bis Juni 2005 unbekannt.<\/p>\n<p>Den Restitutionskl\u00e4gern w\u00e4re es jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 582 ZPO m\u00f6glich gewesen, den Restitutionsgrund in dem fr\u00fcheren Verfahren geltend zu machen, sog. Subsidiarit\u00e4tsprinzip. Grund f\u00fcr die Subsidiarit\u00e4t ist, dass es zu einer Wiederaufnahme rechtskr\u00e4ftig abgeschlossener Verfahren nur kommen soll, wenn selbst bei sorgf\u00e4ltiger Prozessf\u00fchrung der betreffende Grund nicht schon h\u00e4tte geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger behaupten, weder ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter, noch der betreuende Patentanwalt, noch die Restitutionskl\u00e4ger zu 2. bis 4. (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) h\u00e4tten von dem Lizenzvertrag gewusst. Sie h\u00e4tten daher keine Veranlassung gehabt, die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten, der Patentinhaberin, zu bestreiten. Die Restitutionsbeklagte behauptet hingegen, der Lizenzvertrag sei den Restitutionskl\u00e4gern seit 1997 bekannt gewesen. Sie bezieht sich dabei auf ihr Vorbringen in dem \u2013 weiteren \u2013 Verfahren 4 O 376\/97 LG D\u00fcsseldorf, in dem es in der Klageschrift S. 16 hei\u00dft, dass die Restitutionsbeklagten der E Deutschland GmbH \u201ean den Klageschutzrechten\u201c eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt h\u00e4tten. Als Klageschutzrechte sind in der dortigen Klageschrift aufgef\u00fchrt: EP 0 398 xxx B1, EP 0 440 xxx B1; G 9 xxx 093.1 sowie G 9 213 xxx.4. Gegenstand des hiesigen Vorverfahrens ist das Klagepatent EP 0 605 xxx.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst sich aus der Erw\u00e4hnung eines Lizenzvertrages bezogen auf die Patente EP 0 398 xxx B1, EP 0 440 xxx B1 nicht unmittelbar schlie\u00dfen, dass den Restitutionskl\u00e4gern die Existenz eines Lizenzvertrages bezogen auf das streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatent (EP 0 605 xxx) bekannt gewesen ist. Eine sorgf\u00e4ltige Prozessf\u00fchrung der Restitutionskl\u00e4ger im Vorprozess h\u00e4tte es jedoch geboten, die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten zu bestreiten. Dies konnte sie im Vorprozess ohne jegliche Substantiierungslast. Es bedurfte nicht des \u201eAuffindens\u201c der streitigen Urkunde, um die jetzt streitige Frage zur Kl\u00e4rung zu stellen. F\u00fcr ein einfaches Bestreiten h\u00e4tte auch f\u00fcr die Restitutionskl\u00e4ger Veranlassung bestanden, da sie zumindest hinsichtlich anderer Patente wusste, dass die Restitutionsbeklagte der E Deutschland GmbH ausschlie\u00dfliche Lizenzen erteilt hatte. Dies gilt um so mehr, als dass die Parteien sich in einer Vielzahl von Verfahren \u00fcber Jahre hinweg vor Gericht auseinandersetzen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist jedenfalls unbegr\u00fcndet, da der Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 7 b ZPO nicht gegeben ist. Der aufgefundene Lizenzvertrag h\u00e4tte in dem Vorprozess keine den Restitutionskl\u00e4gern g\u00fcnstigere Entscheidung herbeigef\u00fchrt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus der Urkunde m\u00fcssen sich den Restitutionskl\u00e4gern g\u00fcnstige Tatsachen ergeben, die den Streitgegenstand des Vorprozesses betreffen und sich auf den Tatsachenstoff beziehen, auf den der Kl\u00e4ger im Vorprozess seine Klage oder der Beklagte im Vorprozess seine Rechtsverteidigung gest\u00fctzt hat. Im Vordergrund steht das Kausalit\u00e4tserfordernis, nach dem die Urkunde eine dem Restitutionskl\u00e4ger g\u00fcnstigere Entscheidung im Vorprozess herbeigef\u00fchrt haben m\u00fcsste. Demnach k\u00f6nnen nur das tats\u00e4chliche Vorbringen im Vorprozess und der mit der Urkunde im Zusammenhang stehende Prozessstoff und als Beweismittel au\u00dfer der Urkunde nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Nach einer Ansicht (Musielak, ZPO, 4.Aufl., \u00a7 580 Rdn. 19 ) schlie\u00dft der erforderliche Bezug der Urkunde auf den Prozessstoff des fr\u00fcheren Verfahrens es aus, dass durch die Urkunde neue Tatsachen vorgetragen werden, durch die ein seinerzeit nicht bestrittener Vortrag widerlegt werden soll. Denn nicht bestrittener Vortrag gelte als zugestanden (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO) und sei vom Richter seiner Entscheidung zugrunde zu legen; f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Gegenbeweis im Wiederaufnahmeverfahren sei deshalb kein Raum (so auch OLG Celle, NJW 1962, 1401 = Anlage LR 7). Nach gegenteiliger Auffassung kommt es darauf, ob die mittels der Urkunde zu beweisende Tatsache im Vorprozess bestritten war, nicht an (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25.Aufl., \u00a7 580 Rdn. 26).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall steht das Kausalit\u00e4tserfordernis des \u00a7 580 Nr. 7 b ZPO der Begr\u00fcndetheit der Restitutionsklage entgegen. Denn das prozessuale Mittel, mit dem die Restitutionskl\u00e4ger die rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des Senats vom 1. April 2004 zu durchbrechen suchen, ist nicht die Einf\u00fchrung und Verwertung der zuvor unbekannten und nicht benutzbaren Urkunde in den Prozess, sondern das Nachholen des damals unterlassenen Bestreitens der Anspruchsberechtigung der Restitutionsbeklagten. Da die Restitutionskl\u00e4ger f\u00fcr das Nichtvorliegen der Anspruchsberechtigung der Restitutionsbeklagten im Vorprozess nicht darlegungs- und beweispflichtig waren, bedurfte es der Einf\u00fchrung der Urkunde in den Prozess nicht, um ihr prozessuales Ziel zu erreichen. Es fehlt an einer Kausalit\u00e4t der aufgefundenen Urkunde f\u00fcr das erstrebte Prozessergebnis, wenn lediglich ein Bestreiten der Restitutionskl\u00e4ger erforderlich war, um die Aktivlegitimation der Restitutionsbeklagten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ohne dass es der Vorlage der Urkunde durch die Restitutionskl\u00e4ger bedurft h\u00e4tte, um das Bestreiten wirksam werden zu lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes weiteren w\u00e4re der Vorprozess bei Kenntnis des Lizenzvertrages zwischen der Restitutions-Beklagten und der E Deutschland GmbH nicht anders entschieden worden. Der Lizenzvertrag hat der Restitutionsbeklagten die Berechtigung zur Geltendmachung der zuerkannten Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen nicht genommen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann der Patentinhaber neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer Anspr\u00fcche gegen den Verletzer geltend machen, soweit er durch die Verletzung betroffen ist, etwa wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen. Die ist z.B. der Fall, wenn sich bei Minderung der Ums\u00e4tze des Lizenznehmers sich auch seine eigenen Einnahmen aufgrund der Patentbenutzung verringern (vgl. z.B. RG GRUR 1943, 169, 172; BGH, GRUR 1992, 697, 698 zum UrhG; Benkard\/Rogge, PatG, 9.Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 17; Busse\/Keuckenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 19, jeweils m.w.N.). Das dem Rechtsinhaber erwachsene Recht tr\u00e4gt auch dann ein eigenes Klagerecht, wenn er die Verwertung seines Rechts einem Dritten zwar ausschlie\u00dflich \u00fcberlassen hat, sich aber eine fortdauernde Teilhabe an dessen wirtschaftlichem Erfolg vorbehalten hat.<\/p>\n<p>Der Vertrag zwischen der Restitutionsbeklagten und der E Deutschland sieht vor, dass die E Deutschland als Gegenleistung f\u00fcr die Lizenz erhebliche Mengen der Produkte der Restitutions-Beklagten abnimmt und im Lizenzgebiet vertreibt (Ziffer 3). Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme eines erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses der Restitutionsbeklagten und damit zur Begr\u00fcndung eines eigenen schutzw\u00fcrdigen Interesses der Restitutionsbeklagten an der Geltendmachung ihrer Rechte im Vorprozess. Der wirtschaftliche Erfolg der E Deutschland GmbH, der ma\u00dfgeblich auch davon bestimmt wird, inwieweit patentverletzende Nachahmerprodukte vom Markt gedr\u00e4ngt werden k\u00f6nnen, f\u00fchrt \u00fcber die Abnahmeverpflichtung der E Deutschland GmbH bei der Restitutionsbeklagten zu Ums\u00e4tzen der Restitutionsbeklagten, die wiederum den wirtschaftlichen Erfolg der Restitutionsbeklagten bestimmen. Wie der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 25. November 2005 \u2013 I-2 U 104\/03 \u2013 ausgef\u00fchrt hat, \u00e4hnelt der Lizenzvertrag damit einem Vertrag, in dem f\u00fcr die Lizenzvergabe als Gegenleistung eine Umsatzlizenz vereinbart ist. Die Restitutionsbeklagte als Rechtsinhaberin und Lizenzgeberin erh\u00e4lt ihre laufende Verg\u00fctung durch Bez\u00fcge des Lizenznehmers von Lizenzprodukten. Umsatzeinbu\u00dfen infolge der Verletzungshandlungen k\u00f6nnen daher nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern sind im Gegenteil h\u00f6chst wahrscheinlich. An dieser Beurteilung h\u00e4lt der Senat auch im vorliegenden Fall fest.<\/p>\n<p>Zudem hat sich die Restitutionsbeklagte gem\u00e4\u00df Ziff. 6 des Vertrages ausdr\u00fccklich ein Vorgehen gegen Verletzer auch ohne Zustimmung des Lizenznehmers vorbehalten. Daher ist sie in jedem Fall legitimiert, Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents durch Dritte auch ohne Zustimmung des Lizenznehmers geltend zu machen. Dies gilt ohne weiteres f\u00fcr die auf Unterlassung, Vernichtung und Feststellung des \u201eihr entstandenen\u201c Schadens gerichteten Anspr\u00fcche, wobei es dem H\u00f6heverfahren vorbehalten bleiben muss, welchen Schaden die Restitutionsbeklagte letztlich geltend machen kann.<\/p>\n<p>Richtig ist allerdings, dass der ausschlie\u00dfliche Lizenzgeber Herausgabe des erzielten Gewinns, zu dessen Bezifferung er der Angaben zu den Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns (vgl. die Angaben zu Ziff. I, 2 lit e) des landgerichtlichen Urteils vom 5. September 2002) bedarf, nicht ohne weiteres verlangen kann (vgl. Benkard\/Rogge, aaO., \u00a7 139 Rdn. 58 m.w.N.). Gem\u00e4\u00df Nr. 6 Satz 5 des Lizenzvertrages hat der Lizenzgeber jedoch das Recht, \u201eVerfahren oder andere gerichtliche Schritte im Hinblick auf das E-Patent im Namen des Lizenzgebers und ohne Zustimmung des Lizenznehmers einzuleiten\u201c. Es handelt sich nach dem klaren Wortlaut dieser Vertragsbestimmung zumindest um eine Einziehungserm\u00e4chtigung bez\u00fcglich etwaiger Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche. Die Forderung auf Herausgabe des Verletzergewinns und der Anspruch auf Angaben zum erzielten Gewinn m\u00f6gen zwar bei der ausschlie\u00dflichen Lizenznehmerin (E Deutschland GmbH) verblieben sein. Nach dem Inhalt der Erm\u00e4chtigung \u2013 die alle m\u00f6glichen Anspr\u00fcche wegen Schutzrechtsverletzung umfasst, sofern sie nicht ohnehin der Lizenzgeberin aus eigenem Recht zustehen \u2013 konnte die Restitutionsbeklagte auch Leistung an sich verlangen (vgl. Benkard\/Rogge, aaO., \u00a7 139 Rdn 18 a.E.). Das insofern f\u00fcr die Annahme der gewillk\u00fcrten Proze\u00dfstandschaft erforderliche rechtliche Interesse der Restitutionsbeklagten ergibt sich aus Nr. 6 Satz 4 der Lizenzvereinbarung, weil diese Bestimmung erkennen l\u00e4sst, dass die Interessen des Lizenzgebers bei der Rechtsverfolgung gegen Dritte immer den Vorrang gegen\u00fcber denen des Lizenznehmers haben sollen, zumal es auf der Hand liegt, dass die rechtliche und wirtschaftliche Bet\u00e4tigung der Lizenznehmerin unmittelbar der Restitutionsbeklagten als Konzernmutter zugute kommt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, den Restitutionsrechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger machen geltend, die absolute Frist des \u00a7 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO hindere sie aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden an einer erfolgreichen Durchf\u00fchrung einer Restitutionsklage, da aufgrund der Dauer des Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, die meistens zusammengenommen deutlich l\u00e4nger dauerten als die 5 Jahre, selbst nach Erstreiten eines rechtskr\u00e4ftigen Nichtigkeitsurteils einer Restitutionsklage nicht mehr m\u00f6glich sei. Dies f\u00fchre zu einem Abschneiden der Rechtsweggarantie aus Artikel 19 Abs. 4 GG.<\/p>\n<p>Dem ist nicht zu folgen: Eine Aussetzung des Restitutionsrechtsstreits kommt nicht in Betracht, um Wiederaufnahmeklagen erst zul\u00e4ssig oder begr\u00fcndet zu machen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 585 Rdn 8). Dies ist mit der Rechtsnatur des Wiederaufnahmeverfahrens zu begr\u00fcnden, wonach die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nur dann durchbrochen werden soll, wenn ihre Grundlagen f\u00fcr jedermann erkennbar in einer f\u00fcr das allgemeine Rechtsgef\u00fchl unertr\u00e4glichen Weise ersch\u00fcttert sind (BGH, NJW 1988, 1914, 1915). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn schon ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil (des Bundespatentgerichts oder des Bundesgerichtshofs) vorliegt, welches die Nichtigkeit eines Patentes ausspricht und damit die Grundlage der rechtskr\u00e4ftigen Gerichtsentscheidungen im Verletzungsprozess endg\u00fcltig entfallen ist. Allein das Bestreben der Restitutionskl\u00e4ger, dass dies so sein m\u00f6ge, reicht daf\u00fcr nicht aus. Lie\u00dfe man unbegrenzt die Erhebung der Restitutionsklage zu und setzte \u2013 automatisch \u2013 den Prozess bis zur abschlie\u00dfenden Durchf\u00fchrung des Nichtigkeitsverfahrens aus, w\u00fcrde der Ausnahmecharakter der Restitutionsklage aufgehoben und entgegen der vom Gesetzgeber in \u00a7 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffenen Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse an einem materiell-rechtlich zutreffenden Urteil einerseits und dem Eintritt des Rechtsfriedens sowie der Bestandskraft rechtskr\u00e4ftiger Entscheidungen andererseits, die in der Setzung der 5-Jahres-Frist des \u00a7 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ihren Ausdruck gefunden hat, ein \u201eDauerrechtsbehelf\u201c eingef\u00fchrt. Die 5-Jahres-Grenze ist zu akzeptieren, da sie eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers bei der Abw\u00e4gung zwischen Rechtssicherheit und \u201ematerieller Gerechtigkeit\u201c darstellt. Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung kann nicht durch ein Aussetzen des Verfahrens umgangen werden. Die Restitutionskl\u00e4ger h\u00e4tten es im \u00fcbrigen in der Hand gehabt, zum einen die Rechtskraft des Verletzungsurteils hinauszuz\u00f6gern und auch die Nichtigkeitsklage zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt zu erheben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die Rechtssache als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 542 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich ist.<\/p>\n<p>Streitwert: 345.000 \u20ac.<\/p>\n<p>R1 R4 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 588 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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