{"id":5317,"date":"2006-05-11T17:00:39","date_gmt":"2006-05-11T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5317"},"modified":"2016-06-01T12:25:44","modified_gmt":"2016-06-01T12:25:44","slug":"2-u-8605-restitutionsklage-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5317","title":{"rendered":"2 U 86\/05 &#8211; Restitutionsklage II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 587<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Mai 2006, Az. 2 U 86\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Unter teilweiser Aufhebung des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 27. November 2003 (I-2 U 75\/02) wird die Kostenentscheidung dieses Urteils wie folgt neu gefasst:<br \/>\n\u201eDie Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.\u201c<br \/>\nDie Restitutionsbeklagte (Kl\u00e4gerin des Vorprozesses) hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Landgerichts D\u00fcsseldorf entstandenen Kosten, diese tr\u00e4gt die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1..<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit 4a O 242\/00 LG D\u00fcsseldorf = 2 U 75\/02 OLG D\u00fcsseldorf hatte die Restitutionsbeklagte die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der behaupteten Verletzung des ihr vormals erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 199 xxx in Anspruch genommen. Die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. war dem Rechtsstreit auf Seiten der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. beigetreten. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 30. April 2004 (Bl. 108 BA) vollumf\u00e4nglich stattgegeben. Gegen das Urteil hatten die Restitutionskl\u00e4gerinnen Berufung eingelegt. Nachdem die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. im Berufungsverfahren eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, haben die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. und die Restitutionsbeklagte den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Mit Urteil vom 27. November 2003 (Bl. 235 ff. BA) hatte der Senat die Klage bez\u00fcglich des nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils des Rechtsstreits (Rechnungslegung und Schadensersatz) abgewiesen und insoweit die Kosten des Rechtsstreits der Restitutionsbeklagten auferlegt. Bez\u00fcglich des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils im Rahmen der nach \u00a7 91 a ZPO veranlassten Kostenentscheidung hatte der Senat die Kosten des Rechtsstreits der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. auferlegt, bzw. die Kosten der Streithilfe der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2.. Im Wesentlichen hatte der Senat festgestellt, dass eine Verletzung des damals erteilten Patents der Restitutionsbeklagten durch die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. vorliege, ein Anspruch auf Rechnungslegung und Schadensersatz der Restitutionsbeklagten aber nicht gegeben sei, weil die Restitutionsbeklagte mit der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens einen Vertrag geschlossen habe, der von seinen Rechtswirkungen her einen Schadensersatzanspruch und damit auch einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. ausschlie\u00dfe. Wegen der Einzelheiten wird auf das damalige Urteil des Senates Bezug genommen.<br \/>\nIm Jahr 2000 hatte die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. ein Nichtigkeitsverfahren gegen das der Restitutionsbeklagten erteilte Patent vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngig gemacht. Diese Klage hatte das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28. November 2001 abgewiesen. Auf die Berufung der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Juli 2005 (X ZR 30\/02) das europ\u00e4ische Patent 0 199 xxx der Restitutionsbeklagten mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4gerinnen sind der Ansicht, vorliegend sei bez\u00fcglich der im Urteil enthaltenen Kostenentscheidung nach \u00a7 91 a ZPO der Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO gegeben.<br \/>\nNach Hinweis durch den Senat beantragen die Restitutionskl\u00e4gerinnen zu 1. und 2.,<br \/>\nwie erkannt.<br \/>\nDie Restitutionsbeklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie ist der Auffassung, die Klage wende sich allein gegen die in dem Urteil des Senats vom 27. November 2003 enthaltene Kostenentscheidung. Gegen eine solche sei eine Restitutionsklage nicht statthaft, wie sich aus \u00a7 99 Abs. 1 ZPO ergebe.<br \/>\nDie Klageschrift der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. ist am 22.07.2005 beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingegangen (Bl. 1 GA). Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat sich mit Beschluss ohne Datum (Bl. 9 GA) f\u00fcr sachlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit auf Antrag der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. an das Oberlandesgericht verwiesen. Die Akte ist am 03.08.2005 beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 15 GA). Die Restitutionsklage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. ist am 04.08. 2005 bei Gericht eingegangen (Bl. 16 GA). Beide Klagen sind der Restitutionsbeklagten am 18.08.2005 zugestellt worden (Bl. 27 GA).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDas Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df \u00a7 584 Abs. 1 ZPO sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Das angegriffene Urteil des Senats vom 27. November 2003 ist rechtskr\u00e4ftig. Die Restitutionskl\u00e4gerinnen haben einen Wiederaufnahmegrund schl\u00fcssig behauptet, indem sie sich auf \u00a7 580 Nr. 6 ZPO st\u00fctzen und insoweit unstreitig vortragen, das f\u00fcr die Restitutionsbeklagte erteilte europ\u00e4ische Patent<br \/>\n0 199 xxx sei vom Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 5. Juli 2005 mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden und das Urteil des Senats vom 27. November 2003 st\u00fctze sich auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit dieses Patents. Den Restitutionskl\u00e4gerinnen ist es unm\u00f6glich gewesen, den Restitutionsgrund durch Rechtsmittel in dem fr\u00fcheren Verfahren geltend zu machen (\u00a7 582 ZPO), da bei Erlass des Urteils des Senats im November 2003 die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren noch nicht vorlag und die Restitutionskl\u00e4gerinnen im \u00dcbrigen eine Aussetzung des Vorverfahrens beantragt haben, dem aber nicht entsprochen worden ist.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerinnen haben die Klagefrist des \u00a7 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO eingehalten. Diese betr\u00e4gt einen Monat und beginnt mit der Kenntnis der Restitutionskl\u00e4gerinnen vom Restitutionsgrund, fr\u00fchestens jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des \u2013 angefochtenen \u2013 Urteils.<br \/>\nDie Monatsfrist ist f\u00fcr die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. eingehalten, da sie fr\u00fchestens am 5. Juli 2005 mit der Verk\u00fcndung des Nichtigkeitsurteils des BGH Kenntnis von dem Restitutionsgrund erlangt hat und ihre Klage am 22.07.2005 bei Gericht eingegangen ist. Dabei ist unsch\u00e4dlich, dass diese Klage bei dem unzust\u00e4ndigen Landgericht D\u00fcsseldorf eingegangen ist, da die Akte am 03.08.2005 bei dem<br \/>\nOberlandesgericht eingegangen ist, mithin noch vor Ablauf eines Monats nach der Urteilsverk\u00fcndung durch den Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren.<br \/>\nDie Klage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. ist am 04.08.2005 beim Oberlandesgericht eingegangen.<br \/>\nDie Zustellung der Klagen an die Restitutionsbeklagte erfolgte demn\u00e4chst, (\u00a7 167 ZPO).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Restitutionsklage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Urteil des Senats vom 27. November 2003 gr\u00fcndet sich auf der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des europ\u00e4ischen Patents 0 199 xxx, dessen deutscher Teil durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist (\u00a7 580 Nr. 6 ZPO analog).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Restitutionsklage ist begr\u00fcndet, wenn \u201edas Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines fr\u00fcheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegr\u00fcndet ist, durch ein anderes rechtskr\u00e4ftiges Urteil aufgehoben ist\u201c, (\u00a7 580 Nr. 6 ZPO).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist die Vorschrift des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO nicht direkt anwendbar, da es sich bei dem erteilten Patent nicht um ein \u201eUrteil eines ordentlichen Gerichts&#8230;\u201c handelt, auf das sich das Urteil (des Senats) gr\u00fcndet und das durch ein anderes rechtskr\u00e4ftiges Urteil (des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren) wieder aufgehoben worden ist.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO ist auf den vorliegenden Fall jedoch analog anwendbar.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage erm\u00f6glicht es, rechtskr\u00e4ftige Urteile zu \u00fcberpr\u00fcfen, wenn ihre Grundlagen f\u00fcr jedermann erkennbar in einer f\u00fcr das allgemeine Rechtsgef\u00fchl unertr\u00e4glichen Weise ersch\u00fcttert sind (BGH, NJW 1988, 1914, 1915 m.w.N.). Dies ist grunds\u00e4tzlich dann der Fall, wenn eine Legislativentscheidung, auf der das Urteil beruht, nachtr\u00e4glich beseitigt wird. Dies muss auch f\u00fcr eine Exekutiventscheidung (Verwaltungsakt = Patenterteilung) gelten, deren Richtigkeit das entscheidende Gericht nicht \u00fcberpr\u00fcfen kann, weil sie eine unbedingte Bindungswirkung entfaltet (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1987, 628 &#8211; Restitutionsklage). Die Analogie ist gerechtfertigt, weil bei der Aufhebung einer bindenden Verwaltungsentscheidung, \u00e4hnlich wie bei der Aufhebung eines pr\u00e4judiziellen Urteils, die allen Restitutionsgr\u00fcnden gemeinsame evidente Ersch\u00fctterung der Grundlagen des angefochtenen Urteils gegeben ist. Wegen der Tatbestandswirkung der Patenterteilung als Verwaltungsakt darf sich das Verletzungsgericht \u00fcber den Erteilungsakt nicht hinwegsetzen, wenn es das Patent nicht f\u00fcr schutzf\u00e4hig h\u00e4lt. Wird aber das vom Verletzungsgericht bis dahin als bestehend hinzunehmende Patent nachtr\u00e4glich vernichtet, ist die Urteilsgrundlage eines wegen Patentverletzung verurteilenden Erkenntnisses in gleicher Weise ersch\u00fcttert, wie eine auf ein anderes Urteil gest\u00fctzte gerichtliche Entscheidung (Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139, Rdnr. 149; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., \u00a7 36, S. 917; Busse-Keukenschrijver, PatG, 6.Aufl., \u00a7 143, Rdnr. 389 f.; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 580, Rdnr. 18; Musielak, ZPO, 4. Aufl., \u00a7 580, Rdnr. 12).<\/p>\n<p>Der gegenteiligen Auffassung von Schickedanz (GRUR 2000, 570 ff.), wonach eine analoge Anwendung der \u00a7\u00a7 578 ff. ZPO in Patentsachen aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht in Betracht komme, da das Patentgesetz nicht generell auf die Vorschriften der ZPO verweise, sondern nur an einzelnen Stellen regele, ob und wie weit die ZPO anzuwenden sei und sich ein Verweis auf \u00a7\u00a7 587 ff. ZPO nicht finde, ist abzulehnen. Das Patentgesetz enth\u00e4lt nur an wenigen Stellen und unvollst\u00e4ndig eigene prozessrechtliche Regelungen, insbesondere unterstellt es den Verletzungsprozess ohne Einschr\u00e4nkungen der Zivilgerichtsbarkeit. Daraus folgt, dass die ZPO auf die Verletzungsprozesse Anwendung findet mit Ausnahme der Vorschriften, die durch das Patentgesetz explizit abweichend geregelt werden. Anders als in den von Schickedanz aufgef\u00fchrten F\u00e4llen (a.a.O., S. 7), in denen es eigene Verfahrensordnungen gibt (SGG, FGG, FGO, VwGO), trifft dies f\u00fcr den Verletzungsprozess im Patentrecht nicht zu. Sind demgem\u00e4\u00df im Verletzungsprozess ohne weiteren Verweis die Rechtsmittel der Berufung und der Revision statthaft, gilt dies in gleicher Weise f\u00fcr die Vorschriften \u00fcber die Wiederaufnahme des Verfahrens.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Senatsentscheidung vom 27. November 2003 beruht auf der Annahme der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents. Zwischen dem Nichtigkeitsurteil des Bundesgerichtshofs und der Vorentscheidung besteht ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang. Dem angegriffenen Urteil ist durch den Restitutionsgrund eine der Grundlagen, auf denen es beruht, entzogen worden.<\/p>\n<p>Bei den von \u00a7 580 Nr. 6 ZPO geforderten drei staatlichen Akten handelt es sich um einen pr\u00e4judiziellen Verwaltungsakt (das erteilte Patent 0 199 xxx), das mit der Restitutionsklage angegriffene rechtskr\u00e4ftige Urteil des Senats vom 27. November 2003 und das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2005, durch die der pr\u00e4judizielle Verwaltungsakt (Patent) f\u00f6rmlich aufgehoben worden ist.<\/p>\n<p>Die in der Entscheidung des Senats vom 27. November 2003 enthaltene Kostenentscheidung nach \u00a7 91 a ZPO beruht auf der Annahme der Bestandskraft des Patents. Der Senat hatte \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits bez\u00fcglich des von der Restitutionsbeklagten begehrten Unterlassungsanspruchs, den die Parteien des Vorprozesses aufgrund einer Unterwerfungserkl\u00e4rung der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, zu entscheiden und f\u00fcr die Kostenentscheidung den Rechtsstreit nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu w\u00fcrdigen und dabei zur Grundlage seiner Entscheidung die Frage zu machen, ob der Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet gewesen w\u00e4re, weil die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. das Patent der Restitutionsbeklagten verletzt hat. Dies hat der Senat bejaht und die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe insoweit der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. bzw. der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. auferlegt. Dabei hatte der Senat aufgrund der Bindungswirkung an das erteilte Patent davon auszugehen, dass das erteilte Patent bestandskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte macht geltend, dass eine isolierte Anfechtung der<br \/>\nKostenentscheidung nicht zul\u00e4ssig sei (\u00a7 99 Abs. 1 ZPO). Um eine solche isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung handelt es sich vorliegend jedoch nicht. \u00a7 99 Abs. 1 ZPO verhindert nur den Streit \u00fcber den Kostentenor, wenn die materiell-rechtliche Entscheidung des Gerichts gar nicht angegriffen werden soll. In den F\u00e4llen, in denen das Gericht eine Entscheidung nach \u00a7 91 a ZPO f\u00e4llt, ob als alleiniger Beschluss oder inzidenter innerhalb der Kostenentscheidung des Rechtsstreits, manifestiert sich die materiell-rechtliche Entscheidung des Gerichts in der Kostenentscheidung, so dass auch diese angegriffen werden kann (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor \u00a7 578, Rdnr. 14 m.w.N.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung des Vorprozesses beruht auf \u00a7\u00a7 91, 91a, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserkl\u00e4rung sind die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe der Restitutionsbeklagten (Kl\u00e4gerin des Vorprozesses) aufzuerlegen. Das Unterlassungsbegehren der Restitutionsbeklagten war zum Zeitpunkt der Erledigung unbegr\u00fcndet, weil der deutsche Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 199 xxx der Kl\u00e4gerin f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist und diese Erkl\u00e4rung auf den Zeitpunkt der Erteilung zur\u00fcckwirkt, \u00a7\u00a7 22 Abs. 2, 21 Abs. 3 Satz 1 PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Gr\u00fcnde des<br \/>\n\u00a7 543 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Klage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. betr\u00e4gt 8.000,&#8211; \u20ac.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Klage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. betr\u00e4gt 5.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>R1 R4 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 587 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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