{"id":5315,"date":"2006-01-19T17:00:54","date_gmt":"2006-01-19T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5315"},"modified":"2016-06-01T12:24:31","modified_gmt":"2016-06-01T12:24:31","slug":"2-u-8205-sicherheits-karton-messer-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5315","title":{"rendered":"2 U 82\/05 &#8211; Sicherheits-Karton-Messer II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 586<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Januar 2006, Az. 2 U 82\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 31. Mai 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landge-<br \/>\nrichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen. Der Antragsgegnerin werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 314 xxx ( Anlage Ast 1; nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent). Der Hinweis auf die Erteilung dieses Patents ist am 10. April 1991 bekannt gemacht worden. Zu den f\u00fcr das Verf\u00fcgungspatent benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<br \/>\nDer Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eMesser mit einem hohlen Griffk\u00f6rper (13), in welchem ein station\u00e4res Halte- und F\u00fchrungselement (18) aufgenommen ist, das endseitig aus dem Griffk\u00f6rper (13) hinausragt, in welchem au\u00dferdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung (11) aufgenommen ist, welche<br \/>\n\u00fcber eine Zugfeder (31) mit dem station\u00e4ren Halte- und F\u00fchrungselement (18) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Griffk\u00f6rper als im Querschnitt im wesentlichen rechteckf\u00f6rmige Griffh\u00fclse (13) ausgebildet ist und am dem Halte- und F\u00fchrungselement (18) abgewandten, klingenseitigen Ende Eingriffsaussparungen (43) aufweist, in welche die Klingenhalterung (11) hineinragt, die aus zwei die Klinge (12) zwischen<br \/>\nsich einschlie\u00dfenden Seitenelementen (15,16) besteht.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 sowie 6 der Verf\u00fcgungspatentschrift verdeutlichen die Erfindung anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messers, wobei die Figur 1 eine Seitenansicht des Messers in Ruheposition, Figur 2 eine der Figur 1 entsprechende Darstellung des Messers in ausgefahrener Arbeitslage, Figur 3 einen Querschnitt durch das Messer entlang der Schnittlinie III &#8211; III der Figur 1 , Figur 4 eine Seitenansicht des Messers mit abgezogener Griffh\u00fclse und abgenommenem ersten Seitenteil der Klingenhalterung und Figur 6 eine der Figur 4 entsprechende Darstellung mit aufgesetztem ersten Seitenteil der Klingenhalterung zeigt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin bietet an und bringt in den Verkehr Sicherheits-Karton-Messer unter der Bezeichnung \u201eXYZ Automatic Knife\u201c, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus dem als Anlage Ast 7 \u00fcberreichten Musterst\u00fcck ergibt. Die nachfolgend wiedergegebenen und den Anlagen Ast 7 a, 9, 10, 10 a und 11 entnommenen Abbildungen verdeutlichen dieses von der Antragstellerin mit ihrem Antrag als das Verf\u00fcgungspatent verletzend beanstandete Messer.<\/p>\n<p>Auf einen Antrag der Antragstellerin vom 7. Januar 2005 hat die 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom selben Tage in der Sache antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<br \/>\nI.<br \/>\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung, untersagt,<br \/>\nMesser mit einem hohlen Griffk\u00f6rper, in welchem ein station\u00e4res Halte- und F\u00fchrungselement aufgenommen ist, das endseitig aus dem Griffk\u00f6rper hinausragt, in welchem au\u00dferdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung aufgenommen ist, welche \u00fcber eine Zugfeder mit dem station\u00e4ren Halte- und F\u00fchrungselement verbunden ist,<br \/>\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Griffk\u00f6rper als im Querschnitt im wesentlichen rechteckf\u00f6rmige Griffh\u00fclse ausgebildet ist und an dem Halte- und F\u00fchrungselement abgewandten, klingenseitigen Ende Eingriffsaussparungen aufweist, in welche die Klingenhalterung hineinragt, die aus zwei die Klinge zwischen sich einschlie\u00dfenden Seitenelementen besteht.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie in ihrem Eigentum oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Aufbewahrung und der sp\u00e4teren, nach einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Vernichtung auf Kosten der Antragsgegnerin herauszugeben,<br \/>\n2.<br \/>\nder Antragstellerin innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die vorstehend zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<br \/>\nb)<br \/>\nder Liefermenge sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Antragsgegnerin werden f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu I. als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.<br \/>\nGegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 Widerspruch eingelegt und beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 7. Januar 2005 aufzuheben und den<br \/>\nauf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Antragstellerin hat beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 7. Januar 2005 zu be-<br \/>\nst\u00e4tigen .<br \/>\nDas Landgericht hat aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 3. Mai 2005 mit Urteil vom 31. Mai 2005 die einstweilige Verf\u00fcgung vom 7. Januar 2005 aufrecht erhalten und der Antragsgegnerin auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, aufgrund des Sach- und Streitstandes sei es offensichtlich, dass das angegriffene Sicherheits-Karton-Messer von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch mache. Da das Verf\u00fcgungspatent nicht angegriffen sei, entspreche es der Interessenlage, die Antragstellerin nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen, sondern ihr die aufgrund des Verletzungstatbestandes zustehenden Anspr\u00fcche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuzuerkennen (\u00a7 940 ZPO).<br \/>\nGegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Partien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<br \/>\nEine von der Antragsgegnerin mit Datum vom 13. Mai 2005 beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend das Verf\u00fcgungspatent, die auf die Klagegr\u00fcnde von \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG (unzul\u00e4ssige Erweiterung) und 3 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG (fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit) gest\u00fctzt war (vgl. Anlage K 1 der Antragsgegnerin), ist seitens der Antragsgegnerin noch vor Zustellung an die Antragstellerin durch Erkl\u00e4rung vom 6. September 2005 zur\u00fcckgenommen worden (vgl. Anlagen Ast 14 und Ast 15).<br \/>\nDie Antragsgegnerin macht mit ihrer Berufung geltend, das Verf\u00fcgungspatent sei nicht schutzf\u00e4hig (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung vom 12. September 2005 Seiten 1 \u2013 4 \u2013 Bl. 99 \u2013 103 GA). \u00dcberdies habe das Landgericht die Bedeutung der Merkmale 6 a und 6 b seiner Merkmalsanalyse verkannt und sei nur deshalb zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese Merkmale dem Wortsinne nach verwirkliche. Mit dem Merkmal 6 a, wonach der Griffk\u00f6rper als im Querschnitt im wesentlichen rechteckf\u00f6rmige Griffh\u00fclse ausgebildet sei, grenze sich der Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents von dem aus der deutschen Auslegeschrift 27 36 395 bekannten Gegenstand ab. Die weite Auslegung dieses Merkmals durch das Landgericht f\u00fchre nun aber dazu, dass dieses Merkmal wortsinngem\u00e4\u00df aber auch schon bei dem Stand der Technik verwirklicht sei, von welchem sich die Verf\u00fcgungspatentschrift gerade abgrenze, n\u00e4mlich von der deutschen Auslegeschrift 27 36 395 und dem dort in Figur 6 gezeigten Querschnitt. Aufgrund der Tatsache, dass sich das Merkmal 6 a im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches 1 des Klagepatents befinde, m\u00fcsse dieses so ausgelegt werden, dass ein Unterschied gegen\u00fcber dem Stand der Technik vorliege. Die ovale Querschnittsform der Griffh\u00fclse des angegriffenen Messers liege sehr viel n\u00e4her am Stand der Technik als an einer beanspruchten Rechteckform. Was das im angefochtenen Urteil als Merkmal 6 b bezeichnete Merkmal angehe, so sei eindeutig, dass der Wortlaut dieses Merkmals mehr als eine Eingriffsaussparung fordere, wobei urspr\u00fcnglich in den Anmeldeunterlagen ohnehin nur einander gegen\u00fcberliegende Eingriffsaussparungen offenbart gewesen seien. Wenn die Antragstellerin und das Landgericht die im streitbefangenen Messer ausgebildete einzige Eingriffsaussparung dahingehend deute, dass sie tats\u00e4chlich aus drei Eingriffsaussparungen bestehe, die ineinander \u00fcbergingen, zeige dies deutlich, das aus dem durch die unzul\u00e4ssige Erweiterung entstandenen gr\u00f6\u00dferen Schutzbereich Anspr\u00fcche hergeleitet w\u00fcrden. Einander gegen\u00fcberliegende Eingriffsaussparungen k\u00f6nnten n\u00e4mlich nicht ineinander \u00fcbergehen. Schlie\u00dflich sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 7 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse nicht verwirklicht. Dieses Merkmal besage, dass die Klingenhalterung eine gewisse Symmetrie aufweisen m\u00fcsse. Bei der Klingenhalterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege diese Symmetrie jedoch nicht vor.<br \/>\nDie Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\ndas am 31. Mai 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Land<br \/>\ngerichts D\u00fcsseldorf abzu\u00e4ndern und unter Aufhebung der einstweiligen<br \/>\nVerf\u00fcgung vom 7. Januar 2005 den auf ihren Erlass gerichteten Antrag<br \/>\nder Antragstellerin zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Antragstellerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung gegen das am 31. Mai 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zi<br \/>\nvilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und verweist \u00fcberdies darauf, dass angesichts der R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage durch die Antragsgegnerin vom Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen sei.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Antragsgegnerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung angegriffene Messer gem\u00e4\u00df Anlage Ast 7 macht von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. &#8211; Nachdem die Antragsgegnerin ihre beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend das Verf\u00fcgungspatent wieder zur\u00fcckgenommen hat, ist \u00fcberdies ihm Rahmen der nach \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung bei der Entscheidung, ob die Antragstellerin ihre Anspr\u00fcche aus dem Verf\u00fcgungspatent auch im Eilverfahren durchsetzen kann und nicht auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen ist, vom Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen mit der Folge, dass einer Zuerkennung der der Antragstellerin zustehenden, hier geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Verf\u00fcgungspatent im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nichts entgegensteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Messer mit hohlem Griffk\u00f6rper. Der Griffk\u00f6rper nimmt ein station\u00e4res Halte- und F\u00fchrungselement und eine zu diesem relativ verschiebliche Klingenhalterung auf. Das Halte- und F\u00fchrungselement ragt endseitig aus dem Griffk\u00f6rper hinaus. Die Klingenhalterung ist \u00fcber eine Zugfeder mit dem station\u00e4ren Halte- und F\u00fchrungselement verbunden (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 \u2013 10).<\/p>\n<p>Ein derartiges Messer ist nach Spalte 1, Zeilen 11\/12 der Verf\u00fcgungspatentschrift aus der DE- B \u2013 27 36 395 (Anlage Ast 3) bekannt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 6 der Auslegeschrift 27 36 395 stellen das danach bekannte Messer dar, wobei Figur eine Seitenansicht des Messers, Figur 2 eine Draufsicht und Figur 6 einen Querschnitt gem\u00e4\u00df der Schnittlinie VI &#8211; VI der Figur 1 in vergr\u00f6\u00dfertem Ma\u00dfstab zeigt.<\/p>\n<p>Das aus der DE-B-27 36 395 bekannte Messer wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift dahin gew\u00fcrdigt, dass es in seiner Arbeitsstellung bei ausgefahrener Klinge durch eine nach au\u00dfen ragende Bet\u00e4tigungshandhabe durch Daumen-Querdruck arretierbar sei. Bei Freigabe der Handhabe werde die Klingenhalterung samt Klinge durch den Federzug in den hohlen Messergriff zur\u00fcckgef\u00fchrt. Dieses Merkmal stelle ein wesentliches Sicherheitsmoment gegen\u00fcber Verletzungen der Bedienungsperson dar (Spalte 1, Zeilen 11 \u2013 19).<\/p>\n<p>Kritisiert wird an dem bekannten Messer jedoch, dass der Klingenwechsel, der in bestimmten Zeitintervallen durchzuf\u00fchren sei, zu aufw\u00e4ndig, n\u00e4mlich zu langdauernd sei. Er solle rascher durchf\u00fchrbar sein. Zudem sei die Bauweise des bekannten Messers recht aufw\u00e4ndig, so dass es nur in bevorzugten Anwendungsbereichen eingesetzt werden k\u00f6nne (vgl. Spalte 1, Zeilen 20 \u2013 26).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das Messer der vorgenannten Art so auszugestalten, dass sich der Klingenwechsel in einfacher Weise rasch und gefahrlos durchf\u00fchren lasse und eine einfache, weniger kostenaufw\u00e4ndige Bauform erreicht werde, die Voraussetzung f\u00fcr ein in vielen Arbeitsgebieten, insbesondere beim Aufschneiden von Kartons, einsetzbares Messer bilde (Spalte 1, Zeilen 27 \u2013 35).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatent ein Gegenstand vorgeschlagen, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Messer mit einem hohlen Griffk\u00f6rper (13),<br \/>\n2. in welchem ein station\u00e4res Halte- und F\u00fchrungselement (18) aufgenommen ist,<br \/>\n3. das endseitig aus dem Griffk\u00f6rper (13) hinausragt.<br \/>\n4. In dem hohlen Griffk\u00f6rper (13) ist au\u00dferdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung (11) aufgenommen,<br \/>\n5. welche \u00fcber die Zugfeder (31) mit dem station\u00e4ren Halte- und F\u00fchrungselement (18) verbunden ist.<br \/>\n-Oberbegriff-<\/p>\n<p>6. Der Griffk\u00f6rper ist als im Querschnitt im wesentlichen rechteckf\u00f6rmige Griffh\u00fcl-<br \/>\nse (13) ausgebildet.<br \/>\n7. Er weist am dem Halte- und F\u00fchrungselement (18) abgewandten , klingenseiti-<br \/>\ngen Ende Eingriffsaussparungen (43) auf.<br \/>\n8. In die Eingriffsaussparungen ragt die Klingenhalterung (11) hinein.<br \/>\n9. Die Klingenhalterung (11) besteht aus zwei die Klinge (12) zwischen sich ein-<br \/>\nschlie\u00dfenden Seitenelementen (15,16).<br \/>\n&#8211; Kennzeichen &#8211;<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung hei\u00dft es in der Verf\u00fcgungspatentschrift, dass bei ihr die Klingenhalterung durch blo\u00dfes Herausziehen des Halte- und F\u00fchrungselements aus der Griffh\u00fclse ohne weiteres zug\u00e4nglich sei, so dass der angestrebte rasche Klingenwechsel erm\u00f6glicht werde (vgl. Spalte 1, Zeilen 49 -53). Wie der durch die Verf\u00fcgungspatentschrift angesprochene Fachmann der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entnimmt, geschieht die Bet\u00e4tigung des Messers selbst in einfacher Weise dadurch, dass \u00fcber Eingriffsaussparungen des Griffk\u00f6rpers unmittelbar auf die Klingenhalterung zugegriffen und durch deren Bet\u00e4tigung die Messerklinge aus dem hohlen Griffk\u00f6rper herausgeschoben werden kann. Dadurch, dass die Klingenhalterung im Bereich der Eingriffsaussparungen freigegeben wird, kann die Klinge \u2013 umgekehrt &#8211; unter der Wirkung der Zugfeder wieder in die Griffh\u00fclse eingefahren werden.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien \u00fcber die Auslegung der kennzeichnenden Merkmale 6 bis 9 ist darauf zu verweisen, dass der durch die Verf\u00fcgungspatentschrift angesprochene Fachmann durch das Merkmal 6 nicht die Anweisung erh\u00e4lt, eine Geometrieaufgabe zu l\u00f6sen. Was die Verf\u00fcgungspatentschrift unter \u201eim wesentlichen rechteckf\u00f6rmig\u201c versteht, erschlie\u00dft sich dem Fachmann bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise insbesondere auch aus der Beschreibung der Figur 3 in Spalte 4, Zeilen 6 ff. Die Griffh\u00fclse soll so ausgestaltet sein, dass sie die Klinge und die diese haltenden beiden Seitenteile aufzunehmen vermag. Klinge und Seitenelemente haben, weil sie aufeinander abgestimmt sind, eine im Querschnitt im wesentlichen rechteckf\u00f6rmige Form. Die den Seitenelementen und der Griffh\u00fclse zugewiesene Funktion, die Klinge sicher und ohne Verdrehungs- und Verkantungsgefahr leicht auswechselbar zu halten, ist, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, nicht davon abh\u00e4ngig, ob Schmalseiten und L\u00e4ngsseiten der Griffh\u00fclse und der Seitenelemente in exakt senkrechten Winkel zueinander ausgerichtet sind. Die \u00dcberg\u00e4nge k\u00f6nnen auch abgerundet sein und es schadet auch nicht, wenn etwa die Seitenteile nach au\u00dfen eine gewisse W\u00f6lbung aufweisen.<\/p>\n<p>Gegen ein solches Verst\u00e4ndnis des Merkmals 6 spricht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Umstand, dass sich das Merkmal 6 im Kennzeichen der Patentanspruches 1 und angesichts des Standes der Technik, von dem das Verf\u00fcgungspatent ausgeht, n\u00e4mlich der DE-B- 27 36 395 (Anlage Ast 3), nicht im Oberbegriff befindet, obwohl auch die Figur 6 dieser Schrift einen Querschnitt der Griffh\u00fclse zeigt, den man bei der hier vorgenommenen funktionalen Betrachtungsweise noch als \u201eim wesentlichen rechteckf\u00f6rmig\u201c ansehen k\u00f6nnte. F\u00fcr die Auslegung eines Merkmals in einem Patentanspruch ist es unerheblich, ob es sich im Oberbegriff oder im Kennzeichen befindet. Die Verf\u00fcgungspatentschrift kritisiert den vorgenannten Stand der Technik ausweislich Spalte 1, Zeilen 11 \u2013 26 auch nicht im Hinblick auf den dortigen Querschnitt der Griffh\u00fclse, dem sie einen anderen Querschnitt entgegensetzen will, sondern im Hinblick auf den verbesserungsbed\u00fcrftigen Klingenwechsel und im Hinblick auf die aufw\u00e4ndige Bauweise.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Merkmalen 7 und 8 weist der Griffk\u00f6rper an dem dem Halte- und F\u00fchrungselement abgewandten klingenseitigen Ende Eingriffsaussparungen auf, in die die in Merkmal 9 beschriebene Klingenhalterung hineinragt, um dem Benutzer ein Verschieben von Klingenhalterung und Klinge zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Verf\u00fcgungspatents und insbesondere Unteranspruch 9 gehen wohl davon aus, dass entsprechend den Profilierungen in der Mitte der Seitenteile gegen\u00fcberliegende Aussparungen in den L\u00e4ngsseiten der Griffh\u00fclse bzw. des Griffk\u00f6rpers vorhanden sind, wie dies die Figuren 1 und 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift gem\u00e4\u00df einer Seitenansicht zeigen. Das ist aber nur eine spezielle Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels. Der Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents enth\u00e4lt derartige Festlegungen und Einschr\u00e4nkungen nicht. Es kann im vorliegenden Fall auch offen bleiben, ob das Wort \u201eEingriffsaussparungen\u201c eine Mehrzahl von derartigen Aussparungen bedingt oder nur die Gattung bezeichnet. Offen bleiben kann auch, ob der erl\u00e4uternden Beschreibung zu entnehmen ist, dass die Eingriffsaussparungen dem Benutzer den Zugang zur Klingenhalterung von beiden gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseiten des Griffk\u00f6rpers aus erm\u00f6glichen soll. Jedenfalls kann der durch das Verf\u00fcgungspatent angesprochene Fachmann dem Anspruch 1 keine Anweisung entnehmen, die beidseitigen Eingriffsaussparungen voneinander &#8211; etwa durch am Griffk\u00f6rper vorhandene Materialstege \u2013 getrennt zu halten. Vielmehr ist dem Fachmann ohne weiteres klar, dass die beidseitigen Eingriffsaussparungen durchaus miteinander verbunden sein k\u00f6nnen und so den Eindruck einer einzigen Aussparung in der Griffh\u00fclse bzw. im Griffk\u00f6rper erweckt werden kann, ohne dass die patentgem\u00e4\u00dfen Funktionen beeintr\u00e4chtigt sind.<\/p>\n<p>Was die Ausgestaltung der Klingenhalterung angeht, beschr\u00e4nkt sich der Patentanspruch 1 auf die Angaben in den Merkmalen 4, 5, 8 und 9 und sagt dabei nichts dar\u00fcber aus, dass eine, wie die Beklagte geltend macht, \u201egewisse Symmetrie\u201c vorhanden sein m\u00fcsse. Es wird mit Merkmal 8 lediglich gelehrt, dass die Klingenhalterung in die oben n\u00e4her erl\u00e4uterten Eingriffsaussparungen hineinragt, um, wie der Fachmann erkennt, dem Benutzer ein Verschieben der Klingenhalterung und der Klinge zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Verf\u00fcgungspatents wird bei dem angegriffenen Messer gem\u00e4\u00df Anlage Ast 7 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend dargelegt hat, so dass im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>Wie der Augenschein der Anlage Ast 7 lehrt, handelt es sich bei dem angegriffenen Gegenstand um ein Messer mit einem hohlen Griffk\u00f6rper im Sinne des Merkmals 1. Innerhalb des Griffk\u00f6rpers ist entsprechend Merkmal 2 ein station\u00e4res Halte- und F\u00fchrungselement aufgenommen, das in der oben wiedergegebenen Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage Ast 9 das Bezugszeichen 18 tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Dieses Halte- und F\u00fchrungselement ragt auch entsprechend Merkmal 3 endseitig aus dem Griffk\u00f6rper 13 hinaus. (vgl. die oben wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage Ast 10).<\/p>\n<p>In dem hohlen Griffk\u00f6rper ist, wie die oben wiedergegebenen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen Ast 10 und Ast 10 a deutlich machen, entsprechend Merkmal 4 au\u00dferdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung 11 aufgenommen (vgl. im Hinblick auf die relative Verschieblichkeit auch das Muster gem\u00e4\u00df Anlage Ast 7).<\/p>\n<p>Da ausweislich der oben wiedergegebenen Abbildung nach Anlage Ast 9 die Klingenhalterung 11 \u00fcber die Zugfeder 31 mit dem station\u00e4ren Halte- und F\u00fchrungselement 18 verbunden ist , ist auch das Merkmal 5 verwirklicht.<\/p>\n<p>Neben den Merkmalen des Oberbegriffs verwirklicht der angegriffene Gegenstand entgegen der Auffassung der Beklagten auch die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Verf\u00fcgungspatentes , so wie diese nach den oben unter Ziffer II. 1. erfolgten Erl\u00e4uterungen auszulegen sind.<\/p>\n<p>Aus dem \u00fcberreichten Muster gem\u00e4\u00df Anlage Ast 7 sowie der oben wiedergegebenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage Ast 11 ergibt sich, dass der Griffk\u00f6rper als im Querschnitt \u201eim wesentlichen rechteckf\u00f6rmige\u201c Griffh\u00fclse 13 ausgebildet ist. Der Querschnitt ist zwar geometrisch nicht exakt rechteckf\u00f6rmig, weil die ideale Rechteckform dadurch verlassen ist, dass die beiden Stirnseiten des Griffk\u00f6rpers eine etwas geringere Breite als der Mittelbereich haben (vgl. die oberen und unteren Bereiche der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage Ast 11 im Vergleich zum mittleren Bereich), so dass die stirnseitigen Enden der Seitenfl\u00e4chen leicht nach innen geneigt verlaufen. Wie<br \/>\noben unter Ziffer II.1. im Einzelnen ausgef\u00fchrt, zielt dieses Merkmal 6 aber auch nicht auf eine exakte Rechteckform des Querschnitts ab, sondern wie durch die Worte \u201eim wesentlichen\u201c verdeutlicht, nur auf eine ann\u00e4hernd rechteckf\u00f6rmige Ausgestaltung, die gew\u00e4hrleistet, dass Klinge und Seitenelemente der Klingenhalterung , die eine im wesentliche rechteckige Form haben, sicher und ohne Verdrehungs- und Verkantungsgefahr leicht auswechselbar in der Griffh\u00fclse gehalten werden, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Merkmal 7 weist der Griffk\u00f6rper in Form der Griffh\u00fclse am dem Halte- und F\u00fchrungselement abgewandten, klingenseitigen Ende auch Eingriffsaussparungen auf, wie dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage Ast 7 und auch der oben wiedergegebenen Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage Ast 10 zu entnehmen ist. An den an einer Schmalseite der Griffh\u00fclse angrenzenden Seitenfl\u00e4chen der Griffh\u00fclse, die sich am dem Halter- und F\u00fchrungselement 18 abgewandten, klingenseitigen Ende befindet, ist jeweils Material ausgespart (vgl. Bezugszeichen 43 in Anlage Ast 10). Der Umstand, dass dort auch Material im Bereich der Schmalseite ausgespart ist, so dass die Aussparungen auf den beiden sich gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen miteinander verbunden sind, steht, wie oben unter Ziffer II.1. im Einzelnen ausgef\u00fchrt, der Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Merkmal 8 ragt , wie neben dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage Ast 7 auch die oben wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage Ast 10 deutlich macht, die Klingenhalterung in die Eingriffsaussparungen hinein, so dass der Benutzer in der Lage ist, mit seinen Fingern die Klingenhalterung und Klinge zu verschieben. Dies reicht, wie oben dargetan aus, um dieses Merkmal als verwirklicht anzusehen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch das Merkmal 9 dem Wortsinne nach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, da die Klingenhalterung aus zwei die Klinge zwischen sich einschlie\u00dfenden Seitenelementen besteht. Insoweit ist neben der Anlage Ast 7 insbesondere auf die oben wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage Ast 10 a zu verweisen, die die Klinge mit dem Bezugszeichen 12 und die Seitenelemente mit den Bezugszeichen 15 und 16 zeigt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht hat einleitend seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im Einzelnen ausgef\u00fchrt aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Antragstellerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Antragsgegnerin zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit kam nicht in Betracht, weil dieses Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 ZPO) und daher ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorl\u00e4ufig, sondern endg\u00fcltig voll-<br \/>\nstreckbar ist.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 586 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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