{"id":5313,"date":"2006-02-23T17:00:51","date_gmt":"2006-02-23T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5313"},"modified":"2016-06-01T12:21:33","modified_gmt":"2016-06-01T12:21:33","slug":"2-u-7804-hobelgassenbeduesungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5313","title":{"rendered":"2 U 78\/04 &#8211; Hobelgassenbed\u00fcsungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 585<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Februar 2006, Az. 2 U 78\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 8. Juli 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts<br \/>\nD\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Si-<br \/>\ncherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicher-<br \/>\nheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf\u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 41 31 xxx (Anlage B-K 1; nachfolgend: Klagepatent ). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 24. September 1991, die am 1. April 1993 offen gelegt worden ist. Die Patenterteilung ist am 16. Dezember 1993 ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nIm Rahmen der Anmeldung des Klagepatents hat eine Anh\u00f6rung bei dem Pr\u00fcfer des DPMA am 27.Oktober 1992 stattgefunden, deren Inhalt in der Anlage B 2 festgehalten ist.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent ist von der BW Industrietechnik GmbH Einspruch erhoben worden mit dem Antrag, das Patent zu widerrufen. Nachdem die Einsprechende ihren Einspruch durch Erkl\u00e4rung vom 22. Juni 1995 zur\u00fcckgenommen hatte, hat die Einspruchsabteilung des DPMA mit Beschluss vom 11. Juli 1995 das Klagepatent nach Pr\u00fcfung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten (Anlage B-K 3).<br \/>\nDer Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201cHobelgassenbed\u00fcsungssystem f\u00fcr einen Strebausbau aus Streb- ausbaugestellen (1), bestehend aus einer zentralen Wasserver- sorgungsleitung (2) mit angeschlossenen D\u00fcsen (3), wobei die Einspeisung der D\u00fcsen (3) \u00fcber Schaltventile (4) erfolgt und jedem Ausbaugestell (1) mindestens eine D\u00fcse (3) zugeordnet ist, sowie die Ansteuerung der Schaltventile (4) \u00fcber eine elektrische Steuereinheit in Abh\u00e4ngigkeit von Wegmesssignalen eines einem im Streb verfahrbaren Hobel (5) zugeordneten Wegmesssystems (6) erfolgt, wobei die D\u00fcsen (3) \u00fcber jeweils ein eigenes Schaltventil (4) in Abh\u00e4ngigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels (5) einzeln einspeisbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Position der Spr\u00fchzone zum Hobel (5) variabel ist in Abh\u00e4ngigkeit von der Schneidrichtung X des Hobels (5) und\/oder der Wetterrichtung Y im Streb, dass die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone variabel ist in der Abh\u00e4ngigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und\/oder der Schnitttiefe des Hobels (5) und\/oder der Kohlebeschaffenheit im Streb.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Klagepatentschrift zeigt in prinzipieller Darstellung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hobelgassenbed\u00fcsungssystems.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet unter der Bezeichnung \u201eES\u201c ein elektrohydraulisches Steuerger\u00e4t f\u00fcr Hobelgassenbed\u00fcsungssysteme an. Wegen der Einzelheiten dieses Ger\u00e4ts wird auf die Beschreibung der \u201eBedienung und Funktion\u201c in der Anlage BK-5 und die \u201eAnzeigenbeschreibung\u201c in den Anlagen 5a und B-K 6 verwiesen. Das Steuerger\u00e4t bietet unstreitig f\u00fcr seinen Benutzer die M\u00f6glichkeit, die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone manuell variabel an die Hobelgeschwindigkeit anzupassen. Bei diesem Steuerger\u00e4t wird jedoch ebenfalls unstreitig die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone nicht in Abh\u00e4ngigkeit von der (jeweiligen) Hobelgeschwindigkeit und\/oder der Schnitttiefe des Hobels und\/oder der Kohlebeschaffenheit variabel vorgegeben bzw. eingestellt.<br \/>\nF\u00fcr den Einbau dieser Steuerger\u00e4te im Bergwerk VU, Schacht 3\/7 in N. erhielt die Beklagte zu 1) im Rahmen einer Ausschreibung der Deutschen KS AG, an der sich auch die Kl\u00e4gerin, die eine Tochtergesellschaft der Deutschen KS AG ist, beteiligt hatte, den Zuschlag. Der Ausschreibung lag der aus der Anlage B-K 7 ersichtliche \u201eAnforderungskatalog f\u00fcr elektrohydraulische Steuerungen\u201c zugrunde. Dabei ist vorgegeben worden, dass die Anforderungen des Lastenheftes f\u00fcr \u201edefiniertes Hobeln (1\/93) und Schr\u00e4mbetrieb einzuhalten\u201c sind. Die Anforderungen, die danach einzuhalten gewesen sind, ergeben sich aus dem als Anlage B-K 8 \u00fcberreichten Lastenheft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, mit dem Angebot und Vertrieb der Steuerger\u00e4te \u201eES\u201c f\u00fcr Hobelgassenbed\u00fcsungssysteme begingen die Beklagten eine mittelbare Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents, wenn sie nicht, wie dies geschehen sei, im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinwiesen, dass die Steuereinheit nicht ohne ihre, der Kl\u00e4gerin, Zustimmung als Inhaberin des deutschen Patents DE 41 31 xxx f\u00fcr ein im Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebenes Hobelgassenbed\u00fcsungssystem verwendet werden d\u00fcrfe. &#8211; Ihr urspr\u00fcngliches mit der Klage verfolgtes weitergehendes Unterlassungsbegehren hatte sie mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bestimmt und geeignet, f\u00fcr ein Hobelgassenbed\u00fcsungssystem, wie es im Patentanspruch 1 des Klagepatents n\u00e4her beschrieben sei, verwendet zu werden. Dies ergebe sich bereits aus den Anlagen B-K 8 und B-K 9, mit denen die Lasten bzw. Pflichten f\u00fcr<br \/>\nelektrohydraulische Ausbausteuerungen, die bei der DSK bzw. der RAG Verwendung f\u00e4nden, beschrieben w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform finde &#8211; was unstreitig ist \u2013 im Bereich der DSK bzw. RAG Verwendung. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hobelgassenbed\u00fcsungssystem setze mit den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 nicht voraus, dass die Vorrichtung selbst die Parameter aus diesen Merkmalen automatisch erfassen k\u00f6nnen m\u00fcsse , sondern nur, dass sie in der Lage sein m\u00fcsse, die dort genannten Parameter zu ber\u00fccksichtigen. Es stehe daher der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, wenn bei dem mit der angegriffenen Steuereinheit arbeitenden Hobelgassenbed\u00fcsungssystem die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone sich nicht automatisch abh\u00e4ngig von der Hobelgeschwindigkeit einstelle, sondern wenn mittels der angegriffenen Steuereinrichtung der Bergmann die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone in Anpassung an die Hobelgeschwindigkeit einstellen m\u00fcsse. F\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents sei es ausreichend, wenn der Bergmann bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand die M\u00f6glichkeit habe, die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone manuell variabel an die Hobelgeschwindigkeit und\/oder die Schnitttiefe des Hobels und\/oder Kohlebeschaffenheit anzupassen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben demgegen\u00fcber geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht bestimmt und geeignet, im Rahmen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hobelgassenbed\u00fcsungssystems Verwendung zu finden, da mit ihr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System nicht so eingerichtet werden k\u00f6nne, dass im Sinne des Merkmals 8 die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone variabel in Abh\u00e4ngigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und\/oder der Schnitttiefe des Hobels und\/oder der Kohlebeschaffenheit sei. Die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone stelle sich nicht in Abh\u00e4ngigkeit von diesen Parametern ein, sondern k\u00f6nne lediglich manuell in Anpassung an die Hobelgeschwindigkeit eingestellt werden. Dass es bei den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht um die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit der Anpassung der L\u00e4nge der Spr\u00fchzone an die Hobelgeschwindigkeit gehe, sondern um eine Einstellung der L\u00e4nge der Spr\u00fchzone in Abh\u00e4ngigkeit von der Hobelgeschwindigkeit, also um eine zwangsl\u00e4ufige (automatische) Koppelung dieser beiden Parameter, ergebe sich im \u00dcbrigen auch aus dem Anh\u00f6rungsprotokoll gem\u00e4\u00df Anlage B 2 in Verbindung mit der dort als Druckschrift (1) bezeichneten DE-PS gem\u00e4\u00df Anlage B 1, bei der eine solche Kopplung hinsichtlich anderer Parameter bereits gegeben sei und hinsichtlich derer das Klagepatent lediglich beanstande, dass die f\u00fcr eine optimale Staubbindung relevanten Einflussgr\u00f6\u00dfen, wie die Schnitttiefe und die Hobelgeschwindigkeit sowie die Wetterrichtung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden h\u00e4tten. &#8211; Sollte jedoch die technische Lehre des Klagepatents so auszulegen sein, wie dies die Kl\u00e4gerin geltend mache, dann beriefen sie sich auf ein Vorbenutzungsrecht an dem Gegenstand des Klagepatents. Die Beklagte zu 1) habe bereits im Jahre 1988 eine Steuerung des Typs \u201eES2\u201c f\u00fcr die Zeche NM. Z6\/U 35 an FW L\u00fcnen, die im Wege der Rechtsnachfolge von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen worden sei, geliefert, bei der es m\u00f6glich gewesen sei, L\u00e4nge und Position der Spr\u00fchzone frei einzustellen. Die Steuereinheit sei f\u00fcr ein Hobelgassenbed\u00fcsungssystem mit den Merkmalen 1 bis 6 des Klagepatents bestimmt gewesen. Der Bergmann habe die Position der Spr\u00fchzone zum Hobel unter Ber\u00fccksichtigung der Schneidrichtung des Hobels und\/oder der Wetterrichtung im Streb variieren k\u00f6nnen. Ebenso habe er mit dieser Steuereinheit die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone unter Ber\u00fccksichtigung der Hobelgeschwindigkeit im Streb unterschiedlich w\u00e4hlen k\u00f6nnen. &#8211; Schlie\u00dflich beriefen sie sich darauf, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der dem Prozess vorausgehenden Korrespondenz auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent verzichtet habe, wie sich aus den Anlagen B 3 und B 4 ergebe, so dass die Klage schon unzul\u00e4ssig sei.<br \/>\nDas Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig , jedoch der Sache nach f\u00fcr unbegr\u00fcndet angesehen. Zur Begr\u00fcndung der Abweisung in der Sache hat es ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dazu geeignet und bestimmt sei, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen. Mit ihr werde das Merkmal 8, wonach die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone variabel ist in der Abh\u00e4ngigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und\/oder der Schnitttiefe des Hobels und \/oder der Kohlebeschaffenheit, nicht verwirklicht. Aus Spalte 2, Zeilen 40 \u2013 45 der Klagepatentschrift ergebe sich, dass (gleichsam automatisch) eine dynamische Anpassung der L\u00e4nge der Spr\u00fchzone an die genannten Parameter, also u.a. an die Hobelgeschwindigkeit erfolgen solle. Dies sei, wie sich aus der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage B-K 5 Ziffer 20.3 ergebe und wie zwischen den Parteien auch unstreitig sei, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Zwar k\u00f6nne der Bergmann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Anzahl der Ausbauten, die an der Bed\u00fcsung teilnehmen, w\u00e4hlen und damit die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone bestimmen und dabei die Hobelgeschwindigkeit ber\u00fccksichtigen, doch dies reiche zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht aus.<br \/>\nGegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\nvom 8. Juli 2004 (4a O 301\/03) abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nelektrische Steuereinheiten f\u00fcr die Ansteuerung der Schaltventile in Abh\u00e4ngigkeit von Wegmesssignalen eines einem im Streb verfahrbaren Hobel zugeordneten Wegmesssystems<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\ndie geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr ein Hobelgassenbed\u00fcsungssystem f\u00fcr einen Strebausbau aus Strebausbaugestellen verwendet zu werden, bestehend aus einer zentralen Wasserversorgungsleitung mit angeschlossenen D\u00fcsen, wobei die Einspeisung der D\u00fcsen \u00fcber Schaltventile erfolgt und jedem Ausbaugestell mindestens eine D\u00fcse zugeordnet ist, wobei die D\u00fcsen \u00fcber jeweils ein eigenes Schaltventil in Abh\u00e4ngigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels einzeln einspeisbar sind,<br \/>\nbei denen die Position der Spr\u00fchzone zum Hobel in Abh\u00e4ngigkeit von der Schneidrichtung X des Hobels und\/oder der Wetterrichtung Y im Streb variabel und<br \/>\ndie L\u00e4nge der Spr\u00fchzone variabel in der Abh\u00e4ngigkeit von der Hobelgeschwindigkeit ist,<br \/>\nohne<br \/>\nim Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Steuereinheit nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents DE 41 31 xxx f\u00fcr ein vorstehend beschriebenes Hobelgassenbed\u00fcsungssystem verwendet werden darf,<br \/>\n2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten und \/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote , aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nvom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von den beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16. Januar 1994 zu machen sind,<br \/>\nII.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 15. Januar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2.<br \/>\ndass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten , seit dem 16. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, die mit der Klage als das Klagepatent mittelbar verletzend beanstandete Steuereinrichtung \u201eES\u201c (Anlagen B-K 5, 5a und 6) nicht dazu geeignet und bestimmt ist, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hobelgassenbed\u00fcsungssystem zu verwirklichen. Das Merkmal 8 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird mit dem Einsatz dieses Steuerger\u00e4ts f\u00fcr ein Hobelgassenbed\u00fcsungssystem nicht verwirklicht.<br \/>\nEntgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz weiterhin vertretenen Auffassung ist die Klage aber durchaus zul\u00e4ssig und nicht schon deshalb abweisungsreif, weil die Kl\u00e4gerin vorprozessual auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent verzichtet h\u00e4tte. F\u00fcr einen derartigen Verzicht seitens der Kl\u00e4gerin liegen, wie das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.<br \/>\nAus den Anlagen B 3 und B 4 ergibt sich unbeschadet der Frage, inwieweit Herr H. die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt rechtsgesch\u00e4ftlich vertreten konnte, nichts daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin den Beklagten gegen\u00fcber darauf verzichtet h\u00e4tte, wegen Verletzung des Klagepatents Anspr\u00fcche gerichtlich geltend zu machen. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 8 und 9 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht. Aus der Erkl\u00e4rung, dass die Beklagten hinsichtlich des Klagepatents eine interne Vorbenutzung glaubhaft geltend gemacht h\u00e4tten, die wahrscheinlich greifen werde, letztendlich aber noch nicht abschlie\u00dfend \u00fcberpr\u00fcft worden sei (vgl. Anlage B 4 S. 2), ergibt sich auch in Verbindung mit dem weiteren Inhalt der Anlagen B 3 und B 4 nicht, dass die Kl\u00e4gerin mit dieser Erkl\u00e4rung bereits auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent verzichtet hat bzw. endg\u00fcltig verzichte. Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass sich aus dieser Erkl\u00e4rung lediglich die damalige Einsch\u00e4tzung des Leiters der Patentabteilung der Kl\u00e4gerin ergebe, dass das interne Vorbenutzungsrecht wahrscheinlich greifen werde, wobei diese Auffassung jedoch noch unter dem Vorbehalt einer abschlie\u00dfenden \u00dcberpr\u00fcfung stand. Wie auch f\u00fcr die Beklagten erkennbar war, bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin<br \/>\n\u00fcberhaupt kein Anlass zu einem Verzicht auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent . Die Parteien hatten sich damals nicht hinsichtlich der 10 streitigen Schutzrechte im Wege gegenseitigen Nachgebens verglichen (z. B. indem die Beklagten ihrerseits auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen die geltend gemachten Schutzrechte verzichtet h\u00e4tten), sondern es war durch den Leiter der Patentabteilung der Kl\u00e4gerin lediglich eine Art &#8222;Bilanz&#8220; in der Weise gezogen wurde, dass es hinsichtlich dieser 10 Schutzrechte Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, die &#8222;mehr oder weniger ausger\u00e4umt worden&#8220; seien, wobei durch das &#8222;weniger&#8220; schon zum Ausdruck kommt, dass sie eben nicht ausger\u00e4umt worden waren. Bei dieser Sachlage besteht f\u00fcr die Annahme eines Verzichts der Kl\u00e4gerin, Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen, keinerlei Grundlage.<br \/>\nDaf\u00fcr, dass das Telefonat zwischen dem Beklagten zu 2) und Herrn H. vom 24. November 2004 einen im Sinne eines Verzichts \u00fcber die vorgelegte Korrespondenz hinausgehenden (weitergehenden) Inhalt gehabt hat, ist nichts dargetan. &#8211; Im \u00dcbrigen ist auch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass Herr H. zum Abschluss rechtsverbindlicher Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die Beklagte berechtigt war, wobei auch nichts daf\u00fcr dargetan ist, dass die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorlagen.<br \/>\n1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents bezieht sich nach der Einleitung der Beschreibung der Klagepatentschrift (vgl. Sp. 1, Z. 3 \u2013 5 ) auf einen Gegenstand , der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Hobelgassenbed\u00fcsungssystem f\u00fcr einen Strebausbau aus Strebausbaugestel-<br \/>\nlen,<br \/>\n2. bestehend aus einer zentralen Wasserversorgungsleitung mit angeschlossenen<br \/>\nD\u00fcsen,<br \/>\n3. die Einspeisung der D\u00fcsen erfolgt \u00fcber Schaltventile,<br \/>\n4. jedem Ausbaugestell ist mindestens eine D\u00fcse zugeordnet,<br \/>\n5. die Ansteuerung der Schaltventile erfolgt \u00fcber eine elektrische Steuereinheit<br \/>\nin Abh\u00e4ngigkeit von Wegmesssignalen eines einem im Streb verfahrbaren Hobel<br \/>\nzugeordneten Wegmesssystems,<br \/>\n6. die D\u00fcsen sind \u00fcber jeweils ein eigenes Schaltventil in Abh\u00e4ngigkeit von der<br \/>\nStellung und der Laufrichtung des Hobels einzeln einspeisbar.<br \/>\nDie Klagepatentschrift spricht einleitend davon, dass eine bekannte Hobelgassenbed\u00fcsung zum Beispiel derart erfolge, dass jedem Ausbaugestell im Streb eine D\u00fcse zugeordnet sei und ca. 8 bis 12 Schilde mit ihren D\u00fcsen zu einer Bed\u00fcsungsgruppe zusammengeschaltet seien. Diese Bed\u00fcsungsgruppen w\u00fcrden \u00fcber ein gemeinsames Schaltventil , insbesondere ein elektropneumatisches Ventil angesteuert, d. h. Spr\u00fchwasser werde in die D\u00fcsen \u00fcber dieses gemeinsame Ventil eingespeist. Das Einspeisen des Spr\u00fchwassers in die einzelnen Gruppen erfolge in Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Ort des Hobels w\u00e4hrend des Hobellaufs, der \u00fcber ein Wegmesssystem und \u00fcber eine elektrische Steuereinheit aufgenommen und ausgewertet werde. Die Einspeisung in die Bed\u00fcsungsgruppen erfolge hierbei derart, dass im wesentlichen drei Bed\u00fcsungsgruppen gleichsam wirksam seien, und zwar diejenige Gruppe, in der sich der Hobel gerade befinde und jeweils eine vor und hinter dieser Gruppe liegende Bed\u00fcsungsgruppe (vgl. Sp. 1, Zeilen 6 \u2013 23).<\/p>\n<p>An dieser Hobelgassenbed\u00fcsung bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass sie zu einem hohen Wasserverbrauch f\u00fchre und eine unerw\u00fcnschte hohe Luftfeuchtigkeit im Streb mit sich bringe (Spalte 1, Zeilen 23 \u2013 26).<\/p>\n<p>Die Beschreibung in der Klagepatentschrift geht anschlie\u00dfend auf das aus der DE 36 39 xxx A 1 (Anlage B 1) bekannte Hobelgassenbed\u00fcsungssystem ein.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Patentschrift schaut, entnimmt ihr, dass sie zum einem von einem Stand der Technik von Hobelgassen-Bed\u00fcsungsanlagen ausgeht, bei denen der Standort des Hobels im Streb mittels eines mechanisch oder elektronisch arbeitenden Hobelwegmessers erfasst und an eine Strebsteuerwarte gemeldet wird. In Abh\u00e4ngigkeit von der Hobelstellung im Streb wird dann von der Strebsteuerwarte aus entweder von Hand oder automatisch die D\u00fcsengruppe eingeschaltet, in deren Bereich das Gewinnungsger\u00e4t gerade arbeitet. Die \u00dcbertragung der entsprechenden Steuerimpulse zu den Bed\u00fcsungsventilen kann dabei hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch erfolgen, was jedoch in allen drei F\u00e4llen separate Leitungen von den in den Strecken angebrachten Magnetventilen zu den einzelnen Bed\u00fcsungsventilen (oder Bed\u00fcsungsgruppen) im Streb erfordert (vgl. Anlage B 1 Spalte 1, Z. 37 \u2013 50). &#8211; Der Fachmann entnimmt dieser Patentschrift \u00fcberdies, dass sie auch einen Stand der Technik von Hobelgassen-Bed\u00fcsungsanlagen ber\u00fccksichtigt, bei dem die Nachteile, die mit dem Vorhandensein separater Leitungen von den in den Strecken angebrachten Magnetventilen zu den einzelnen Bed\u00fcsungsventilen (oder Bed\u00fcsungsgruppen) im Streb verbunden sind (n\u00e4mlich hoher baulicher Aufwand , hoher Wartungsaufwand und gro\u00dfe St\u00f6ranf\u00e4lligkeit), vermieden werden. Sie verweist n\u00e4mlich insoweit auf eine neuere Entwicklung, n\u00e4mlich die sogenannte tonfrequenzgesteuerte Hobelgassenbed\u00fcsung, bei der die Impulse des Hobelwegmessers einem Sender zugef\u00fchrt werden, der sie in verschiedene Tonfrequenzen umsetzt. \u00dcber ein einzelnes Leitungspaar werden die Signale den im Streb angeordneten Bed\u00fcsungsventilen zugeleitet. Da jedes Ventil nur auf die ihm zugeteilte Frequenz reagiert, ist ein sicheres Ansteuern der Ventile m\u00f6glich. Die nach der DE-PS gem\u00e4\u00df Anlage B 1 in der Praxis durchaus betriebssicheren tonfrequenzgesteuerten Anlagen werden jedoch in ihrer technischen Ausstattung als zu teuer abgelehnt.<\/p>\n<p>Um eine Hobelgassen-Bed\u00fcsungsanlage der vorgenannten Gattung zu schaffen, die in der Praxis betriebssicher, wartungsfrei und kosteng\u00fcnstig ist, schl\u00e4gt die DE 36 39 xxx A 1 (Anlage B 1) nun ihrerseits vor, die vom Hobelwegmesser ermittelten Parameter, wobei nur Standort und Laufrichtung genannt werden, im elektronischen Zentralsteuerger\u00e4t einer elektrohydraulischen Ausbausteuerung zu verarbeiten, an elektronische Einzelsteuerger\u00e4te von Ausbaugestellen weiterzuleiten, die Einzelsteuerger\u00e4te entsprechende Elektromagnetventile in den Ventilb\u00f6cken des hydraulischen Teiles der Ausbausteuerung ansteuern zu lassen und damit die Spr\u00fchd\u00fcsen auszul\u00f6sen (vgl. Anlage B 1 Spalte 1, Z. 68 \u2013 Spalte 2, Zeile 13).<\/p>\n<p>Der Fachmann, der auch die Figur und die Figurenbeschreibung dieser Druckschrift n\u00e4her zur Kenntnis nimmt, sieht, dass in dieser Druckschrift eine Hobelgassenbed\u00fcsung mit den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruches 1 des Klagepatents beschrieben ist. Die Strebausbaugestelle des Strebausbaus sind mit 10 gekennzeichnet. Es ist eine zentrale Wasserversorgung (Niederdruckwasserleitung) mit Spr\u00fchd\u00fcsen 20 vorhanden. Die Einspeisung dieser D\u00fcsen 20 erfolgt \u00fcber Schaltventile der Ventilbl\u00f6cke 16. Jedem Ausbaugestell 10 ist mindestens eine D\u00fcse 20 zugeordnet. Die Ansteuerung der Schaltventile der Ventilbl\u00f6cke 16 erfolgt<br \/>\n\u00fcber eine elektrische Steuereinheit 11,16 in Abh\u00e4ngigkeit von Wegmesssignalen eines Wegmessystems, das einem im Streb verfahrbaren Hobel 3 zugeordnet ist (Anlage B 1, Spalte 3, Zeilen 43 \u2013 56). Hierbei sind die D\u00fcsen 20 \u00fcber jeweils ein eigenes Schaltventil 16 in Abh\u00e4ngigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels einzeln einspeisbar.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Hobelgassenbed\u00fcsungssystem nach der DE 36 39 xxx A 1 (Anlage B 1) lediglich, dass die f\u00fcr eine optimale Staubbindung relevanten Einflussgr\u00f6\u00dfen, wie die Schnitttiefe und die Hobelgeschwindigkeit sowie die Wetterrichtung nicht ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden (Spalte 1, Zeilen 28 \u2013 31). Dabei verweist sie allerdings darauf, dass die Beeinflussung der Staubbindung durch diese Einflussgr\u00f6\u00dfen aus der Literatur durchaus bekannt sei, wobei sie auf zwei Literaturstellen verweist (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 \u2013 38).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die &#8222;Aufgabe&#8220; der Erfindung dahin, das eingangs beschriebene Hobelgassenbed\u00fcsungssystem, also das Hobelgassenbed\u00fcsungssystem mit den Merkmalen 1 \u2013 6, derart zu verbessern, dass bei allen ma\u00dfgeblichen Streb- und Hobelbedingungen bei geringem Wasserverbrauch eine optimale Staubbindung gew\u00e4hrleistet ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 \u2013 44).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Hobelgassenbed\u00fcsungssystem vorgeschlagen, dass neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 6 durch die nachfolgenden Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>7. Die Position der Spr\u00fchzone zum Hobel ist in Abh\u00e4ngigkeit von der Schneidrich-<br \/>\ntung X des Hobels und\/oder der Wetterrichtung Y im Streb variabel.<\/p>\n<p>8. Die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone ist variabel in der Abh\u00e4ngigkeit von der Hobelge-<br \/>\nschwindigkeit und\/oder der Schnitttiefe des Hobels und\/oder der Kohlebeschaf-<br \/>\nfenheit im Hobel.<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass sie eine optimale Anpassung der Spr\u00fchzone an die jeweiligen Bedingungen bei Reduzierung des Wasserverbrauchs gew\u00e4hrleiste , da immer nur so viele D\u00fcsen eingeschaltet bzw. eingespeist seien, wie f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Staubbindung erforderlich sei (Spalte 1, Zeilen 46 \u2013 52).<\/p>\n<p>In dem oben wiedergegebenen, skizzenhaft gezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift sind die Strebausbaugestelle mit 1 gekennzeichnet. Die zentrale Wasserversorgungsleitung ist mit 2 gekennzeichnet. An ihr sind D\u00fcsen 3 angeschlossen, wobei jedem Ausbaugestell 1 eine D\u00fcse 3 zugeordnet ist. Die Einspeisung der D\u00fcsen 3 erfolgt \u00fcber ein Schaltventil 4, wobei jeder D\u00fcse 3 ein Schaltventil 4 zugeordnet ist. L\u00e4ngs den Ausbaugestellen ist ein Hobel 5 entlang dem F\u00f6rderer 8 . An dem Hobel 5 ist ein Wegmessger\u00e4t 6 angeordnet, mit der der Hobelstellung entsprechende Wegmesssignale auf eine elektrische Steuereinheit 7 gegeben werden, die ihrerseits die einzelnen Schaltventile 4 ansteuert. Die Ansteuerung der einzelnen Schaltventile 4 und damit die Einspeisung des Spr\u00fchwassers in die D\u00fcsen 3 erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit (Spalte 2, Zeile 10) von der Schnittrichtung des Hobels 5. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Einspeisung der D\u00fcsen 3 in Abh\u00e4ngigkeit (Spalte 2, Z. 25) von der Wetterrichtung (Pfeil Y) erfolgt. Weiterhin kann auch in Abh\u00e4ngigkeit (Spalte 2, Zeile 35) von der Schnitttiefe des Hobels eine Einspeisung der D\u00fcsen erfolgen. Schlie\u00dflich kann auch die Schnittgeschwindigkeit des Hobels bei der Einspeisung der D\u00fcsen Ber\u00fccksichtigung finden, und zwar derart, dass im Falle gesteuerter Schnittgeschwindigkeit die Bed\u00fcsungszone in und entgegen der Schneidrichtung vergr\u00f6\u00dfert wird. (Spalte 2, Z. 40 -45). Letztlich kann auch die Gr\u00f6\u00dfe der Spr\u00fchzone in Abh\u00e4ngigkeit (Spalte 2, Zeile 48) von der Beschaffenheit der Kohle ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Es f\u00e4llt auf, dass die Worte \u201ein Abh\u00e4ngigkeit von\u201c nicht nur in Merkmal 8, sondern auch in Merkmalen 5, 6 und 7 Verwendung finden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieselben Worte und Begriffe innerhalb desselben Patentanspruchs auch nicht mit abweichendem Bedeutungsinhalt verwendet werden. So greifen Merkmale 5 und 6 das auf, was die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 14 ff zum Stand der Technik mit den oben bereits wiedergegebenen Worten sagt: \u201e Das Einspeisen des Spr\u00fchwassers &#8230;&#8230;.erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Ort des Hobels w\u00e4hrend des Hobellaufs, der \u00fcber ein Wegmesssystem und \u00fcber eine elektrische Steuereinheit aufgenommen und ausgewertet wird.\u201c In gleicher Weise werden bei dem aus der DE 36 39 xxx A 1 (Anlage B 1) vorbekannten Hobelgassenbed\u00fcsungssystem die vom Hobelwegmesser ermittelten Parameter (Standort, Laufrichtung) in einer elektronischen Steuereinheit verarbeitet, damit in Abh\u00e4ngigkeit von diesen Parametern die Spr\u00fchd\u00fcsen in Funktion gesetzt werden ( Anlage B1, Spalte 1, Anspruch 1; Spalte 2, Zeilen 4 \u2013 13, 44 ff; Spalte 3, Zeilen 43 \u2013 56). Mit den Worten \u201ein Abh\u00e4ngigkeit von\u201c in den Merkmalen 5 und 6 wird damit eine gleichsam automatische, programmgesteuerte Anpassung an gemessene Werte bezeichnet. Diese bereits im Stand der Technik vorgefundene Abh\u00e4ngigkeit wird als solche vom Klagepatent ersichtlich nicht kritisiert, sondern \u00fcbernommen. Es gibt daher keinen Anlass f\u00fcr die Annahme, in Merkmalen 7 und 8 k\u00f6nne mit der dort genannten Abh\u00e4ngigkeitsbeziehung etwas anderes gemeint sein als in Merkmalen 5 und 6.<\/p>\n<p>Es ist zwar zutreffend, dass das Klagepatent keine Angaben dazu macht, mit welchen technischen Mitteln bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand daf\u00fcr gesorgt wird, dass die Abh\u00e4ngigkeiten sich einstellen und das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hobelgassensystem so entsprechend Spalte 1, Zeilen 46 \u2013 52 gew\u00e4hrleistet, dass eine optimale Anpassung der Spr\u00fchzone an die jeweiligen Bedingungen bei Reduzierung des Wasserverbrauchs erfolgt. Dies veranlasst den von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann jedoch nicht zu dem Schluss, in Merkmal 8 werde nunmehr nur oder jedenfalls auch die M\u00f6glichkeit angesprochen, die Abh\u00e4ngigkeit durch willk\u00fcrliches Eingreifen einer Bedienungsperson herzustellen. Der Fachmann ist vielmehr in der Wahl der streuerungstechnischen Mittel frei, soweit sie das gew\u00e4hrleisten, was die Erfindung mit der Einbeziehung der in den Merkmalen 7 und 8 genannten Parameter bei der Positionierung (Merkmal 7) und L\u00e4nge (Merkmal 8) der Spr\u00fchzone gew\u00e4hrleisten soll.<\/p>\n<p>In Einklang mit dem Landgericht ist der Senat nach allem der Auffassung, dass das Merkmal 8 dahin auszulegen ist, dass &#8222;in Abh\u00e4ngigkeit&#8220; im Sinne dieses Merkmals folgendes bedeutet: Zwischen einerseits der L\u00e4nge der Spr\u00fchzone und andererseits der Hobelgeschwindigkeit und\/oder der Schnitttiefe des Hobels und\/oder der Kohlebeschaffenheit muss eine automatische Koppelung in dem Sinne bestehen , dass zum Beispiel bei gesteigerter Schnittgeschwindigkeit sich die Spr\u00fchzone vergr\u00f6\u00dfert (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 40 &#8211; 45), wobei die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Gew\u00e4hrleistung einer optimalen Staubbindung bei geringem Wasserverbrauch (vgl. Spalte 1, Zeilen 41 \u2013 43) und die Gew\u00e4hrleistung einer optimalen Anpassung der Spr\u00fchzone an die jeweiligen Bedingungen (vgl. Spalte 1, Zeilen 46 -50), wie vom Landgericht zutreffend angenommen, eine dynamische Ver\u00e4nderung der Spr\u00fchzonenl\u00e4nge in Abh\u00e4ngigkeit von beispielsweise der jeweiligen Schnittgeschwindigkeit des Hobels bedingt.<\/p>\n<p>Es reicht daher zur Verwirklichung des Merkmals 8 nicht aus, wenn die Vorrichtung dem Bediener der Vorrichtung (dem Bergmann) zum Beispiel lediglich die M\u00f6glichkeit bietet, die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone an die Hobelgeschwindigkeit anzupassen . Der Anspruch 1 des Klagepatents spricht im Merkmal 8 nicht von einer Vorrichtung, die die M\u00f6glichkeit bietet, die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone variabel an die Hobelgeschwindigkeit und\/oder die Schnitttiefe des Hobels und\/oder die Kohlebeschaffenheit anzupassen, sondern davon, dass die Vorrichtung bzw. das System so ausgestaltet ist, dass eine Abh\u00e4ngigkeit zwischen einerseits der L\u00e4nge der Spr\u00fchzone und andererseits den genannten Parametern besteht. Bei einer blo\u00dfen Anpassungsm\u00f6glichkeit im vorgenannten Sinne ist keine Abh\u00e4ngigkeit zwischen den Parametern L\u00e4nge der Spr\u00fchzone und Hobelgeschwindigkeit (bzw. Schnitttiefe des Hobels bzw. Kohlebeschaffenheit) gegeben, die gew\u00e4hrleistet, dass immer nur so viele D\u00fcsen eingeschaltet bzw. eingespeist sind, wie f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Staubbindung erforderlich sind (vgl. Spalte 1, Zeilen 50 \u2013 52), sondern es ist von dem K\u00f6nnen und dem Erfahrungswissen des Bedieners der Anlage (des Bergmanns) abh\u00e4ngig, ob das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Optimum auch nur (ann\u00e4hernd) erreicht wird. Durch die Ausbildung der Vorrichtung bzw. des Systems selbst ist in einem solchen Fall die Erreichung dieses Optimums nicht &#8222;gew\u00e4hrleistet&#8220;, was jedoch erfindungsgem\u00e4\u00df der Fall sein soll (Spalte . 1, Zeilen 43\/44 und Z. 47\/48).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgef\u00fchrt, dass gegen diese Auslegung des Merkmals 8 auch nicht der Umstand spreche, dass die technischen Mittel, mit denen die &#8222;Abh\u00e4ngigkeit&#8220; im Sinne dieses Merkmals zu bewerkstelligen sind, in der Klagepatentschrift nicht genannt seien. Derartiges ist nicht erforderlich, wenn solche Mittel \u2013 wie hier &#8211; dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann zur Verf\u00fcgung stehen und es dem Klagepatent wie hier nicht auf diese konkreten Mittel ankommt, sondern lediglich darauf, dass durch die Vorrichtung daf\u00fcr gesorgt ist, dass die Positionierung der Spr\u00fchzone und die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone von den in den Merkmalen 7 und 8 genannten Parametern abh\u00e4ngig gemacht ist. &#8222;Abh\u00e4ngig&#8220; bedeutet dabei aber, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht blo\u00df &#8222;anpassungsf\u00e4hig&#8220;.<\/p>\n<p>Auch der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik, insbesondere der Stand der Technik nach der Anlage B 1, bietet keinen Anlass, das Merkmal 8 anders auszulegen, als dies oben erfolgt ist. Im Gegenteil spricht dieser Stand der Technik und seine W\u00fcrdigung in der Klagepatentschrift gerade f\u00fcr die hier vorgenommene Auslegung des Merkmals 8. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik ausschlie\u00dflich, dass die f\u00fcr eine optimale Staubbildung relevanten Einflussgr\u00f6\u00dfen wie die Schnitttiefe des Hobels und die Hobelgeschwindigkeit sowie die Wetterrichtung nicht (auch) ber\u00fccksichtigt seien (vgl. Spalte 1, Zeilen 28 \u2013 31). Dass andere Einflussgr\u00f6\u00dfen wie zum Beispiel Standort und Laufrichtung des Hobels bereits ber\u00fccksichtigt seien, und zwar so, dass die vom Hobelwegmesser ermittelten Parameter (Standort, Laufrichtung) im elektronischen Zentralsteuerger\u00e4t einer elektrohydraulischen Ausbausteuerung verarbeitet, an elektronische Einzel-steuerger\u00e4te von Ausbaugestellen weitergeleitet werden, die Einzelsteuerger\u00e4te entsprechende Elektromagnetventile in den Ventilb\u00f6cken des hydraulischen Teiles der Ausbausteuerung ansteuern und damit die Spr\u00fchd\u00fcsen ausl\u00f6sen, wird dagegen nicht beanstandet. Angesichts dessen (vgl. im \u00dcbrigen auch Anlage B 2) geht es dem Klagepatent darum, auch die weiteren Parameter wie Hobelgeschwindigkeit und\/oder Schnitttiefe des Hobels und\/oder Wetterrichtung in entsprechender Weise zu ber\u00fccksichtigen, was hei\u00dft, sie in der elektrischen Steuereinheit mit zu verarbeiten und insoweit nicht hinter dem Stand der Technik zur\u00fcckzubleiben und nur die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, zum Beispiel die L\u00e4nge der Spr\u00fchzone an die Hobelgeschwindigkeit durch eine vom Bergmann vorzunehmende Eingabe in das Steuerger\u00e4t anzupassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat das Landgericht zutreffend eine Verwirklichung des Merkmals 8 bei dem Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eES\u201c im Rahmen eines Hobelgassenbed\u00fcsungssystems verneint. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 11 bis 14 des angefochtenen Urteils des Landgerichts , die sich der Senat zu eigen macht und die \u00fcber die zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatents hinaus keiner Erg\u00e4nzung bed\u00fcrfen, Bezug genommen werden.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.<br \/>\nEs bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 585 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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