{"id":531,"date":"2007-10-30T17:00:00","date_gmt":"2007-10-30T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=531"},"modified":"2016-04-20T09:22:00","modified_gmt":"2016-04-20T09:22:00","slug":"4a-o-32406-uebertragung-von-schutzrechten-in-der-insolvenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=531","title":{"rendered":"4a O 324\/06 &#8211; \u00dcbertragung von Schutzrechten in der Insolvenz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 633<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2007, Az. 4a O 324\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Zustimmung zu erteilen, dass das Europ\u00e4ische Patent EP 1 374 xxx B1 bzw. DE 50301xxx.x (Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes) sowie das Gebrauchsmuster DE 202 10 xxx auf den Kl\u00e4ger als Inhaber umgeschrieben wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 1\/3 und die Beklagte zu 2) zu 2\/3.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 1\/3 und die Beklagte zu 2) zu 2\/3.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 3) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte zu 2) auf \u00dcbertragung des Patents EP 1 374 xxx (im Folgenden: Klagepatent) und des Gebrauchsmusters DE 202 10 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) sowie die Beklagten zu 1) und 3) auf Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nHerr A war vom 01.08.1969 bis zum 31.05.2002 bei der B GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), deren Insolvenzverwalterin die Beklagte zu 3) ist, als angestellter \u201eDesigner\u201c besch\u00e4ftigt. Am 16.10.2001 schloss Herr A mit der sp\u00e4teren Insolvenzschuldnerin, diese vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin Herrn C, eine Vereinbarung ab (Anlage A5), in der einzelne Aspekte des Ausscheidens des Herrn A aus dem Betrieb geregelt wurden. Die Vereinbarung enth\u00e4lt den einleitenden Satz \u201eDesign A bzw. A werden in allen Ver\u00f6ffentlichungen genannt\u201c. \u201eNeue Ideen\u201c von Herrn A sollten nach der Vereinbarung nach \u201eAufwand oder St\u00fcckzahl + Zusatzkosten + &#8230;.% Lizenz berechnet\u201c werden.<br \/>\nAm 30.04.2002 schloss die \u201eA design, vertreten durch Herrn A\u201c mit der Insolvenzschuldnerin einen Lizenzvertrag \u00fcber die Produktion und den Vertrieb der Produkte D, E und der Objektstuhlserie \u201eF\u201c ab (Anlage A1, im Folgenden: Lizenzvertrag). Nach Ziffer 3. Abs. 2 des Lizenzvertrages war die Insolvenzschuldnerin berechtigt, \u201edie erforderlichen gewerblichen Schutzrechte auf ihren Namen eintragen zu lassen\u201c. Gem\u00e4\u00df Ziffer 3. Abs. 3 war die Insolvenzschuldnerin nur mit schriftlicher Zustimmung der A design dazu berechtigt, Herstellung und\/oder Vertrieb auf Dritte zu \u00fcbertragen. Gem\u00e4\u00df Ziffer 12. des Lizenzvertrages kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gek\u00fcndigt werden, wobei die K\u00fcndigung schriftlich erfolgen muss. Weiter hei\u00dft es in Ziffer 12. Abs. 3 und 4 des Lizenzvertrages:<br \/>\n\u201eDer Designer [= die A design] hat ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht, wenn der Lizenznehmer [= die Insolvenzschuldnerin] insolvent wird oder seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr ganz oder teilweise in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht nachkommt.<br \/>\nBei Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses fallen alle Rechte, die dem Lizenznehmer w\u00e4hrend der Vertragsdauer erwachsen sind, an den Designer. In diesem Fall hat der Lizenznehmer alle Vertragsverh\u00e4ltnis betreffenden Unterlagen an den Designer herauszugeben.\u201c<br \/>\nWegen des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage A1 verwiesen. Das im Lizenzvertrag als \u201eF\u201c bezeichnete Produkt bezieht sich auf einen St\u00fctzrahmen f\u00fcr M\u00f6bel. Dieser St\u00fctzrahmen ist Gegenstand des Klagegebrauchsmusters und des Klagepatents, die gleichlautend sind.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster meldete die Insolvenzschuldnerin am 29.06.2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Es wurde am 05.09.2002 eingetragen. Das Klagepatent meldete die Insolvenzschuldnerin am 24.06.2003 beim Europ\u00e4ischen Patentamt an, wobei sie die Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters in Anspruch nahm. Das Klagepatent wurde am 28.09.2005 erteilt. In der Folge wurden lediglich f\u00fcr den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 503 01 243 gef\u00fchrt wird, die f\u00e4lligen Geb\u00fchren gezahlt. Im \u00dcbrigen verfiel das Patent.<br \/>\nAm 01.09.2004 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin er\u00f6ffnet. In der Folge wurde der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bis zum 31.12.2004 zun\u00e4chst von der Insolvenzverwalterin, der Beklagten zu 1), fortgef\u00fchrt. W\u00e4hrend dieser Zeit zahlte die Beklagte zu 1) an den Kl\u00e4ger Lizenzgeb\u00fchren, unter anderem f\u00fcr das F. Ab dem 01.01.2005 wurden keine Lizenzgeb\u00fchren mehr gezahlt. Am 15.02.2005 wurde die Beklagte zu 2) gegr\u00fcndet, die die Produktion und den Vertrieb des Fs fortsetzte.<br \/>\nNachdem sich zun\u00e4chst Herr A vergeblich bem\u00fcht hatte, mit der Beklagten zu 2) eine Einigung \u00fcber die unter Verwertung der Schutzrechte hergestellten Produkte zu erzielen, teilte der Kl\u00e4ger der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 26.10.2005 (Anlage A 15) unter Beif\u00fcgung des Lizenzvertrages vom 30.04.2002 in Kopie mit, dass die Insolvenzschuldnerin nur mit seiner Zustimmung berechtigt sei, Herstellung und\/oder Vertrieb der Produkte, die Gegenstand der Schutzrechte sind, auf Dritte zu \u00fcbertragen.<br \/>\nAuf Antrag der Beklagten zu 1) vom 13.12.2005 (Anlage WKS 3) wurde das Klagegebrauchsmuster auf die Beklagte zu 2) umgeschrieben, was das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 15.02.2006 (Anlage WKS 4) best\u00e4tigte. Auch das Klagepatent wurde auf Antrag der Beklagten zu 1) vom 13.12.2005 (Anlage WKS 5) auf die Beklagte zu 2) umgeschrieben, was das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom 17.02.2006 best\u00e4tigte (Anlage WKS 6). In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, die Beklagte zu 2) habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte bereits im November auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen. Sie verweisen darauf, dass die dem Umschreibungsantrag beigef\u00fcgte Umschreibungsbewilligung einerseits, die von der Beklagten zu 1) unterzeichnet worden sei, und die Annahme der \u00dcbertragung andererseits, die vom Vorstand der Beklagten zu 2) Herrn G unterzeichnet worden sei, auf den 23.\/30.11.2005 datiert seien.<br \/>\nMit Schreiben vom 08.12.2005 (Anlage A3) k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger den Lizenzvertrag vom 30.04.2002 und forderte die Beklagte zu 1) auf, das Patent auf ihn zu \u00fcbertragen (Anlage A3). Die Beklagte zu 1) lehnte dies mit Schreiben vom 03.02.2006 ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bestreitet, dass die Klageschutzrechte \u00fcberhaupt von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen worden seien. Falls tats\u00e4chlich eine \u00dcbertragung stattgefunden haben sollte, so sei dies jedenfalls erst nach dem 08.12.2005, also nach der von ihm ausgesprochenen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages, erfolgt. Die K\u00fcndigung sei wegen der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin und im \u00dcbrigen auch deswegen berechtigt gewesen, weil \u2013 was unstreitig ist &#8211; seit Beginn des Jahres 2005 keine Lizenzgeb\u00fchren mehr gezahlt worden seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt \u2013 nachdem er die auf \u00dcbertragung der Klageschutzrechte gerichtete Klage zun\u00e4chst nur gegen die Beklagte zu 1) (Bl. 2 GA) und dann gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gerichtet hat (Bl. 25 GA) &#8211; nunmehr,<br \/>\n1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, gegen\u00fcber dem Deutschen Marken- und Patentamt die Zustimmung zu erteilen, dass das Europ\u00e4ische Patent EP 1374726B1 bzw. DE 50301243.2 (Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes) sowie das Gebrauchsmuster DE 202 10 045.6 auf den Kl\u00e4ger als Inhaber umgeschrieben wird.<br \/>\n2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger den Schaden zu ersetzen, der ihm bzw. Herrn A dadurch entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) sich nach dem 08.12.2005 geweigert hat, der Umschreibung des Europ\u00e4ischen Patentes EP 1374726B1 (bzw. DE 50301243.2, Az. des Deutschen Patent- und Markenamtes) und des Gebrauchsmusters DE 202 10 045 gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen.<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\n1. das Europ\u00e4ische Patent EP 1374xxxB1 bzw. DE 50301xxx.x (Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes) sowie das Gebrauchsmuster DE 20210xxx.x auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen und der Inhaberumschreibung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen.<br \/>\n2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger den Schaden zu ersetzen, der ihm bzw. Herrn A dadurch entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) sich geweigert hat, auf den Kl\u00e4ger das Europ\u00e4ische Patent EP 13747xxxB1 bzw. DE 50301xxx.x (Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes) zu \u00fcbertragen sowie der Umschreibung des Europ\u00e4ischen Patentes sowie des Gebrauchsmusters DE 202 10 xxx auf den Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers. Vertragspartnerin der Insolvenzschuldnerin in dem Lizenzvertrag sei die \u201eA design, vertreten durch Herrn A\u201c und nicht der Kl\u00e4ger. Sie meinen, der Lizenzvertrag verbiete nicht die \u00dcbertragung des Schutzrechts, sondern verlange lediglich im Fall einer \u00dcbertragung der Herstellung und\/oder des Vertriebs an Dritte eine schriftliche Zustimmung der A design. Im \u00dcbrigen sei die Beklagte zu 2) wirksam Inhaberin der Schutzrechte geworden, weil die \u00dcbertragung der Schutzrechte am 23.\/30.11.2005 und damit vor Ausspruch der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages durch den Kl\u00e4ger vom 08.12.2005 erfolgt sei. Die K\u00fcndigung sei au\u00dferdem gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 112, 119 InsO unwirksam.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) meint, die Insolvenzschuldnerin habe als Arbeitgeberin des bei ihr angestellten Erfinders A die Erfindung wirksam als Arbeitnehmererfindung in Anspruch genommen, so dass sie rechtm\u00e4\u00dfige Inhaberin des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters geworden sei.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) meint, sie sei rechtm\u00e4\u00dfige Inhaberin des Klagepatents geworden, denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung des Patents an sie sei die Insolvenzschuldnerin und damit die Beklagte zu 1) verf\u00fcgungsberechtigte Patentinhaberin gewesen. Die Umschreibung sei bereits am 23\/30.11.2005 bewilligt worden. Im \u00dcbrigen sei die K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers vom 08.12.2005 unwirksam, da die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens ein K\u00fcndigungsrecht nicht begr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Im \u00dcbrigen ist die Klage mangels Feststellungsinteresse unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf \u00dcbertragung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters aus \u00a7\u00a7 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 8 PatG, \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte vom Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhaber verlangen, dass ihm das Patent bzw. Gebrauchsmuster \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBerechtigter des Anspruchs aus \u00a7 8 PatG ist der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (BGH GRUR 1982, 95 \u2013 Pneumatische Einrichtung). Ob vorliegend der Kl\u00e4ger (Mit-) Erfinder der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung \u201eF\u201c ist oder nicht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich aus den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles, dass der Firma A design s\u00e4mtliche Rechte an der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung zustehen sollen, auch wenn die Erfindung \u2013 auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers \u2013 jedenfalls zum Teil von Herrn A gemacht wurde.<br \/>\nHierauf weist bereits die Vereinbarung vom 16.10.2001 zwischen der Insolvenzschuldnerin und Herrn A hin (Anlage A5), weil dort vorangestellt wird, dass bei s\u00e4mtlichen Ver\u00f6ffentlichungen (die sich auf Entwicklungen des Herrn A beziehen), die Firma design A bzw. der Kl\u00e4ger genannt werden sollen. Desweiteren folgt dies aus dem Lizenzvertrag vom 30.04.2002 (Anlage A3), in dem der Insolvenzschuldnerin durch die Firma A design Nutzungsrechte an den \u201eProdukten D, E und der Objektstuhlserie F\u201c einger\u00e4umt werden. Die Firma A design, vertreten durch den Kl\u00e4ger wird in dem Lizenzvertrag als der \u201eUrheber\u201c dieser Produkte benannt, und s\u00e4mtliche Rechte, die aus dem Lizenzvertrag folgen (z.B. Anspr\u00fcche auf Lizenzgeb\u00fchren, Namensnennung, R\u00fcck\u00fcbertragung von Rechten nach Beendigung des Lizenzvertrages), werden der A design zugeschrieben. Daraus ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger Einzelrechtsnachfolger des Erfinders A ist.<br \/>\nDie Beklagten haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Sie haben lediglich beanstandet, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Kl\u00e4ger, Herr Jens A, zur Geltendmachung der Rechte berechtigt sei. Schlie\u00dflich sei im Lizenzvertrag die A design als Vertragspartnerin benannt. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Denn der Kl\u00e4ger ist ein Einzelkaufmann. Er selbst bildet also die Firma A design. Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen oder verklagt werden. Wenn der Kl\u00e4ger vorliegend den Lizenzvertrag unter seiner Firma geschlossen hat und nunmehr unter seinem Eigennamen klagt, ist dies unbedenklich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) ist passiv legitimiert. Verpflichteter des \u00dcbertragungsanspruchs ist der in der Patentrolle eingetragene Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhaber (Benkard\/Mellulis, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 8 Rn. 6). Dies ist vorliegend die Beklagte zu 2), wie sich aus den Umschreibungsbest\u00e4tigungen gem\u00e4\u00df den Anlagen WKS 4 und WKS 6 ergibt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) ist auch Nichtberechtigte gem\u00e4\u00df \u00a7 8 PatG. Nichtberechtigter ist, wer nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist (BGH GRUR 1982, 95 \u2013 Pneumatische Einrichtung). Kein Nichtberechtigter im Sinne des \u00a7 8 PatG ist somit jemand, der aufgrund einer \u00dcbertragung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 PatG selbst sachlich berechtigter Inhaber des Patents ist oder das Recht von einem solchen sachlich Berechtigten ableitet (BGH, a.a.O., S. 97). Eine sachliche Berechtigung kann dabei begr\u00fcndet werden durch jede Voll\u00fcbertragung des Schutzrechts, aber auch beispielsweise durch eine treuh\u00e4nderische oder zeitlich begrenzte \u00dcbertragung, etwa zur vor\u00fcbergehenden Auswertung des Patents, soweit letztere noch nicht geendet hat (BGH, a.a.O, S. 97).<br \/>\nVorliegend hat die Beklagte zu 2) nicht unter Beweis gestellt, dass sie berechtigte Inhaberin der Klageschutzrechte geworden ist. Die Beklagte zu 2) meint, ihre Berechtigung folge daraus, dass die Beklagte zu 1) die Klageschutzrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 PatG, \u00a7 22 Abs. 1 GebrMG wirksam auf sie \u00fcbertragen habe. Dass eine solche wirksame \u00dcbertragung stattgefunden hat, hat die Beklagte zu 2) jedoch nicht bewiesen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie \u00dcbertragung eines Patents und eines Gebrauchsmusters ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 PatG, 22 Abs. 1 GebrMG formfrei durch \u00fcbereinstimmende Willenserkl\u00e4rungen und sogar durch schl\u00fcssige Handlungen m\u00f6glich (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 15 Rn. 7). Das Schriftformerfordernis des Art. 72 EP\u00dc gilt vorliegend nicht, da dieses nur bei der \u00dcbertragung von europ\u00e4ischen Patentanmeldungen einschl\u00e4gig ist. Sobald das Europ\u00e4ische Patent erteilt ist \u2013 wie vorliegend bereits am 28.09.2005 -, richtet sich die \u00dcbertragung des Patents gem\u00e4\u00df Art. 74 EP\u00dc nach nationalem Recht, also nach \u00a7 15 PatG (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 15 Rn. 6). Vorliegend sind \u00fcbereinstimmende, auf eine \u00dcbertragung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters gerichtete Willenserkl\u00e4rungen darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) und ein Vertreter der Beklagten zu 2) Erkl\u00e4rungen unterzeichnet haben, nach denen der bisherige Inhaber des Schutzrechts das Schutzrecht auf den Rechtsnachfolger \u00fcbertrage und dieser die \u00dcbertragung annehme (Anlagen WKS 3 und 5).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDennoch ist die \u00dcbertragung nicht wirksam erfolgt. Denn es ist nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der \u00dcbertragung als Berechtigte \u00fcber die Klageschutzrechte verf\u00fcgt hat. Da ein gutgl\u00e4ubiger Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, etwa vom Rolleninhaber, nicht m\u00f6glich ist (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 15 Rn. 8), ist der Erwerb in diesem Fall unwirksam.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst war zwar die Insolvenzschuldnerin rechtm\u00e4\u00dfige Inhaberin der Klageschutzrechte, so dass das Recht, \u00fcber diese zu verf\u00fcgen, ab der Insolvenzer\u00f6ffnung gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 InsO auf die Beklagte zu 1) \u00fcbergegangen ist. Die Berechtigung der Insolvenzschuldnerin ergibt sich aus dem zwischen dem Kl\u00e4ger und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Lizenzvertrag. Dort war in Ziffer 3. des Lizenzvertrages vom 30.04.2002 geregelt, dass der Kl\u00e4ger der Insolvenzschuldnerin f\u00fcr die Dauer des Vertrages ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht u.a. an der Objektstuhlserie \u201eF\u201c einr\u00e4umt. Im Zusammenhang des Lizenzvertrages ist diese Klausel dahingehend zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger, der im Lizenzvertrag als \u201eUrheber\u201c u.a. der Objektstuhlserie \u201eF\u201c bezeichnet wird, der Insolvenzschuldnerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an der Erfindung bzw. an dem damit verbundenen know-how erteilt. Zugleich hat der Kl\u00e4ger der Insolvenzschuldnerin gem\u00e4\u00df Ziffer 3. Abs. 2 die Berechtigung einger\u00e4umt, eventuelle gewerbliche Schutzrechte in Bezug auf die Produkte im eigenen Namen eintragen zu lassen. Damit hat der Kl\u00e4ger zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenzschuldnerin f\u00fcr die Laufzeit des Lizenzvertrages Patentinhaberin sein soll. Es handelt sich somit um eine zeitlich begrenzte \u00dcbertragung des Rechts auf das Patent. Eine dauerhafte \u00dcbertragung der Klageschutzrechte, wie sie etwa bei der Diensterfindung eines Arbeitnehmers \u00fcblich ist, war dagegen erkennbar von den Parteien nicht beabsichtigt. Stattdessen haben die Parteien eine freivertragliche Regelung getroffen. Dass es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt, die von der Insolvenzschuldnerin wirksam in Anspruch genommen worden ist, ist von den Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Die sich aus dem Lizenzvertrag ergebende Berechtigung der Beklagten zu 1) endete jedoch durch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 08.12.2005 (Anlage A3). Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung ist wirksam. Dem Kl\u00e4ger stand ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht zu. Zwar bestehen im Hinblick auf \u00a7\u00a7 112, 119 InsO Bedenken dagegen, dass sich ein solches K\u00fcndigungsrecht des Kl\u00e4gers aus dem in Ziffer 12 Abs. 3 des Lizenzvertrages genannten Umstand ergibt, dass die Insolvenzschuldnerin insolvent geworden ist. Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 08.12.2005 ist aber jedenfalls aus einem anderen Grunde wirksam: es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass seit Beginn des Jahres 2005 keine Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df dem Lizenzvertrag mehr gezahlt wurden. Aufgrund dieses Zahlungsverzugs war der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Ziffer 12 Abs. 3 des Lizenzvertrages zur K\u00fcndigung berechtigt. Nach dieser Regelung ist der Kl\u00e4ger zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt, wenn die Insolvenzschuldnerin ihrer Verpflichtungen zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht nachkommt. Diese Klausel ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 112, 119 InsO unwirksam. Diese Vorschrift verbietet nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nur eine K\u00fcndigung wegen eines Zahlungsverzuges, der bereits in der Zeit vor dem Er\u00f6ffnungsantrag eingetreten ist. Der vorliegende Zahlungsverzug aus dem Jahre 2005 ist jedoch erst nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens (01.09.2004) eingetreten. Der Kl\u00e4ger kann die K\u00fcndigung auch auf diesen Zahlungsverzug st\u00fctzen, auch wenn dieser Zahlungsverzug im K\u00fcndigungsschreiben vom 08.12.2005 nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist. Die Wirksamkeit der fristlosen K\u00fcndigung eines Lizenzvertrages ist nicht von der Angabe des K\u00fcndigungsgrundes im K\u00fcndigungsschreiben abh\u00e4ngig. Die Vorschrift des \u00a7 569 Abs. 4 BGB, der bei der Wohnraummiete die Angabe von Gr\u00fcnden im K\u00fcndigungsschreiben zwingend vorsieht, mit der Folge, dass ein Fehlen der Gr\u00fcnde zur Unwirksamkeit der K\u00fcndigung f\u00fchrt (Palandt\/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl. 2006, \u00a7 569 Rn. 23), ist auf die K\u00fcndigung eines Lizenzvertrages \u2013 ebenso wie auf die Gesch\u00e4ftsraummiete (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, \u00a7 542 Rn. 61; OLG Karlsruhe NJW 1982, 2004) &#8211; nicht entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p>Rechtsfolge der K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers ist, dass der Lizenzvertrag fristlos, das hei\u00dft mit Wirkung zum 08.12.2005, beendet war. Gem\u00e4\u00df Ziffer 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages fallen bei Beendigung des Lizenzvertrages alle Rechte, die der Insolvenzschuldnerin w\u00e4hrend des Vertragsdauer erwachsen sind, an den Kl\u00e4ger. Das bedeutet, dass automatisch s\u00e4mtliche Rechte, die der Insolvenzschuldnerin aus dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster zustanden, auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergingen. Denn bei den Schutzrechten handelt es sich um Rechte, die der Insolvenzschuldnerin aufgrund der Erm\u00e4chtigung zur Anmeldung von Schutzrechten im eigenen Namen w\u00e4hrend der Vertragsdauer erwachsen sind. Die Parteien haben mit der Klausel des \u00a7 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages bereits vorab verbindlich ihre Zustimmung zu einer \u00dcbertragung der Rechte auf den Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt. Einer \u00dcbertragung der Rechte auf den Kl\u00e4ger bedurfte es daher nicht mehr. Es h\u00e4tte nur noch einer formalen Bewilligung zur Umschreibung der Schutzrechte bedurft.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) nach dem 08.12.2005 das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster von der Beklagten zu 1) nicht mehr wirksam erwerben konnte, weil die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Berechtigte war.<\/p>\n<p>Dass aber die \u00dcbertragung der Schutzrechte schon vor dem 08.12.2005 und damit wirksam erfolgt ist, hat die Beklagte zu 2) nicht bewiesen. Die Beklagte zu 2) hat lediglich behauptet, der Umschreibungsantrag gem\u00e4\u00df Anlagen WKS 3 und 5, der einen \u00fcbereinstimmenden Willen zur \u00dcbertragung der Schutzrechte dokumentiert, sei von der Beklagten zu 1) am 23.11.2005 und von der Beklagten zu 2) am 30.11.2005 unterzeichnet worden. Der Kl\u00e4ger hat dies bestritten und demgegen\u00fcber vorgetragen, die \u00dcbertragung habe, wenn \u00fcberhaupt, dann erst nach dem 08.12.2005 stattgefunden, als seine K\u00fcndigung bereits bekannt gewesen sei. Die Datierungen auf den Anlagen zum Umschreibungsantrag (Anlagen WKS 3 und 5) seien nicht zutreffend. Die Beklagte zu 2) ist daraufhin hinsichtlich der von ihr behauptete Tatsache, dass die \u00dcbertragung vor dem 08.12.2005 erfolgt sei, beweisf\u00e4llig geblieben. Die Beklagte zu 2) ist insoweit beweisbelastet, denn die Wirksamkeit der \u00dcbertragung der Klageschutzrechte und damit der Umstand, dass die \u00dcbertragung vor dem 08.12.2005 stattgefunden hat, ist eine f\u00fcr die Beklagte zu 2) g\u00fcnstige Tatsache und damit von ihr darzulegen und zu beweisen. Die von der Beklagten zu 2) vorgelegten Umschreibungsantr\u00e4ge verm\u00f6gen den Beweis f\u00fcr eine \u00dcbertragung vor dem 08.12.2005 nicht zu erbringen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 416 ZPO begr\u00fcnden Privaturkunden zwar den Beweis daf\u00fcr, dass sie von dem Aussteller unterschrieben wurden. Allerdings erbringt eine Privaturkunde nicht auch den Beweis daf\u00fcr, dass die Datierung, die auf ihr vermerkt ist, zutreffend ist. Hierf\u00fcr gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung (Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 416 Rn. 4). Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, auf deren Grundlage im Rahmen einer freien Beweisw\u00fcrdigung der vorgelegten Urkunden davon ausgegangen werden k\u00f6nnte, dass die Datierungen tats\u00e4chlich zutreffend vorgenommen wurden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa eine \u00dcbertragung vor dem 08.12.2005 nicht bewiesen ist, ist nicht von einer wirksamen \u00dcbertragung der Klageschutzrechte von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) auszugehen. Die Beklagte zu 2) ist damit nichtberechtigte eingetragene Inhaberin der Klageschutzrechte. Dem Kl\u00e4ger steht damit ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG auf Zustimmung zur Umschreibung der Klageschutzrechte gegen die Beklagte zu 2) zu.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDem Anspruch aus \u00a7\u00a7 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG auf Zustimmung zur Umschreibung der Klageschutzrechte steht auch nicht die Ausschlussfrist des \u00a7 8 Satz 3 PatG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch aus \u00a7 8 PatG nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Patents bzw. nach Eintragung des Gebrauchsmusters durch Klage geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIm Hinblick auf das Klagepatent ist die zweij\u00e4hrige Frist noch nicht abgelaufen. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28.09.2005 ver\u00f6ffentlicht und die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist \u2013 mit dem gegenw\u00e4rtigen Antrag \u2013 vor Ablauf von zwei Jahren am 13.08.2007 erhoben worden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Hinblick auf das Klagegebrauchsmuster ist die zweij\u00e4hrige Frist zwar abgelaufen, da das Klagegebrauchsmuster am 05.09.2002 eingetragen wurde und die Klage mit dem gegenw\u00e4rtigen Antrag erst am 13.08.2007 erhoben wurde. Allerdings steht der Fristablauf dem Anspruch nicht entgegen. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Satz 5 PatG, auf den \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG verweist, ist die in \u00a7 8 Satz 3 PatG geregelte Ausschlussfrist nicht anzuwenden, wenn der (eingetragene) Schutzrechtsinhaber beim Erwerb des Schutzrechts nicht in gutem Glauben war. Dies ist vorliegend der Fall. Der Begriff des guten Glaubens ist nach den Regeln des b\u00fcrgerlichen Rechts zu bestimmen (Benkard\/Mellulis, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 8 Rn. 13). Gem\u00e4\u00df \u00a7 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Ver\u00e4u\u00dferer geh\u00f6rt.<br \/>\nVorliegend kann zwar nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagten zu 2) beim Erwerb des Klagegebrauchsmusters bekannt war, dass der Kl\u00e4ger den Lizenzvertrag gek\u00fcndigt hatte und dass die Beklagte zu 1) deshalb gar nicht mehr Inhaberin des Klagegebrauchsmusters war. Jedenfalls aber war der Beklagten zu 2) bekannt, dass die Beklagte zu 1) zur \u00dcbertragung der Klageschutzrechte an sie nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers berechtigt war und dass der Kl\u00e4ger seine schriftliche Zustimmung nicht erteilt hatte.<br \/>\nDiese Kenntnis der Beklagten zu 2) ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 26.10.2005 (Anlage A 15) dar\u00fcber informiert hat, dass zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin bzw. nunmehr der Beklagten zu 1) ein Lizenzvertrag besteht. Dieser Vertrag war dem Schreiben in Kopie beigef\u00fcgt. In dem Schreiben hat der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass gem\u00e4\u00df Ziffer 3. Abs. 3 des Lizenzvertrages die Beklagte zu 1) nur mit seiner schriftlichen Zustimmung berechtigt ist, Herstellung und\/oder Vertrieb auf Dritte zu \u00fcbertragen. Diese Regelung bedeutet \u2013 wie f\u00fcr die Beklagte zu 2) ohne weiteres ersichtlich war \u2013, dass die Beklagte zu 1) ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers insbesondere auch nicht zur \u00dcbertragung der Klageschutzrechte berechtigt war. Denn eine \u00dcbertragung der Klageschutzrechte an einen Dritten h\u00e4tte \u2013 noch offensichtlicher als die blo\u00dfe Einr\u00e4umung eines Herstellungs- oder Vertriebsrechts an Dritte &#8211; die Folge, dass der Dritte aufgrund seiner Stellung als Schutzrechtsinhaber berechtigt ist, Produkte nach dem F herzustellen und zu vertreiben. Eine solche \u00dcbertragung sollte aber nach dem Willen der Parteien nur mit Zustimmung des Kl\u00e4gers m\u00f6glich sein. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aus der Regelung der Ziffer 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages, dass eine \u2013 irreversible &#8211; \u00dcbertragung der Schutzrechte auf Dritte w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers zul\u00e4ssig sein sollte. Denn die Ausf\u00fchrung dieser Regelung, nach der bei Beendigung des Lizenzvertrages alle der Insolvenzschuldnerin erwachsenen Rechte (und damit auch Schutzrechte) an den Kl\u00e4ger fallen sollen, w\u00fcrde unm\u00f6glich gemacht, wenn Schutzrechte zwischenzeitlich ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers auf Dritte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) konnte demnach dem anwaltlichen Schreiben vom 26.10.2005 (Anlage A15) und dem beigef\u00fcgten Lizenzvertrag entnehmen, dass die Beklagte zu 1) zur Ver\u00e4u\u00dferung der Schutzrechte ohne schriftliche Zustimmung des Kl\u00e4gers nicht berechtigt war. Aus dem Schreiben wurde dar\u00fcber hinaus deutlich, dass der Kl\u00e4ger nicht beabsichtigte, seine Zustimmung zu einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erteilen, indem er der Beklagten zu 2) mitteilte, dass er keinesfalls damit einverstanden sei, dass diese schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Produkte herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>Wenn die Beklagte zu 2) in Kenntnis dieser Sachlage das Klagegebrauchsmuster von der Beklagten zu 1) erwarb, dann war ihr bekannt bzw. jedenfalls in Folge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt, dass die Beklagte zu 1) zur Ver\u00e4u\u00dferung des Klagegebrauchsmusters nicht berechtigt war.<br \/>\nDer Anspruch auf Erteilung der Zustimmung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dass die Klageschutzrechte auf den Kl\u00e4ger als Inhaber umgeschrieben werden, ist damit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger gegen die Beklagten zu 1) und 3) eine Feststellungsklage, gerichtet auf Ersatz desjenigen Schadens erhoben hat, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) sich geweigert hat, der Umschreibung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters auf den Kl\u00e4ger nach dem 08.12.2005 zuzustimmen, ist die Klage bereits unzul\u00e4ssig. Denn der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, woraus sich ein Interesse an der begehrten Feststellung ergeben k\u00f6nnte. Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Klage auf Leistung m\u00f6glich und zumutbar ist (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 256 Rn. 7a). Vorliegend hat der Kl\u00e4ger schon nicht vorgetragen, worin der Schaden bestehen soll, der ihm durch die beanstandete Pflichtverletzung entstanden sein k\u00f6nnte. Dies ist auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Kl\u00e4gers auch nicht ersichtlich. Denn der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass eine wirksame \u00dcbertragung der Klageschutzrechte auf die Beklagte zu 2) nicht stattgefunden hat. Daraus folgt aber, dass der Kl\u00e4ger seit dem 08.12.2005 aufgrund der vertraglichen R\u00fcckfallklausel des \u00a7 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages materiell-rechtlich Inhaber der Klageschutzrechte geworden ist. Eine schadensverursachende Rechtsbeeintr\u00e4chtigung k\u00f6nnte daher allenfalls darin zu sehen sein, dass der Kl\u00e4ger \u2013 obwohl er materiell-rechtlich Rechtsinhaber war \u2013 nicht auch in der Patentrolle als Rechtsinhaber eingetragen war. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dem Kl\u00e4ger aufgrund dieser fehlenden Eintragung ein Schaden entstanden sein k\u00f6nnte und weshalb er einen solchen nicht beziffern kann, hat der Kl\u00e4ger auch nach einem entsprechenden Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.10.2007 nicht aufgezeigt. Es fehlt damit am Feststellungsinteresse.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr den Hilfsantrag zu 2., den der Kl\u00e4ger \u2013 wie er in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat \u2013 lediglich f\u00fcr den Fall gestellt hat, dass das Gericht nicht von einem automatischen R\u00fcckfall der Klageschutzrechte auf den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df der Klausel \u00a7 12 Abs. 4 des Lizenzvertrages ausgehen sollte. Auch insoweit fehlt es an Vortrag dazu, welcher Schaden dem Kl\u00e4ger durch die beanstandete Pflichtverletzung entstanden sein soll und weshalb er diesen nicht beziffern kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\nbis zum 15.08.2007:<br \/>\n20.000,00 \u20ac (zun\u00e4chst nur im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1), ab dem 03.11.2006 auch im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 2));<br \/>\nab dem 16.08.2007:<br \/>\n30.000,00 \u20ac (davon 20.000,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 2) und 10.000,00 \u20ac im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) und 3)).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 633 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. Oktober 2007, Az. 4a O 324\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-531","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/531","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=531"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/531\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":536,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/531\/revisions\/536"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=531"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=531"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=531"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}