{"id":5309,"date":"2006-01-12T17:00:18","date_gmt":"2006-01-12T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5309"},"modified":"2016-06-01T12:19:43","modified_gmt":"2016-06-01T12:19:43","slug":"2-u-7704-entsorgen-von-fluessigen-medien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5309","title":{"rendered":"2 U 77\/04 &#8211; Entsorgen von fl\u00fcssigen Medien"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 584<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Januar 2006, Az. 2 U 77\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert; die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Ausf\u00fchrungsform \u201eOberutzendorf\u201c betrifft.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Berufung wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass sich die Verpflichtung des Beklagten zu 2. zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz auf die Zeit bis zum 31. Oktober 2005 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDen Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 1,5 Millionen Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 413 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entsorgen fl\u00fcssiger Medien mit Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 10. Juli 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12. August 1989 eingereicht und am 20. Februar 1991 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 3. M\u00e4rz 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Am 18. April 1996 ist das Klagepatent von der urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaberin, der S-Versorgungsanlagen GmbH in G auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben worden. Seine in diesem Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 4 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Entsorgen von fl\u00fcssigen Medien mit Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden aus der Industrie, wobei das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus \u00fcber Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus \u00fcber eine Hochleitung (3) zu einem \u00fcber dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter (1) liegenden Einlaufhochbeh\u00e4lter (4) gepumpt wird, von wo aus es kontinuierlich oder diskontinuierlich \u00fcber ein geschlossenes Rohrleitungssystem (5, 6) zu dem ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet wird.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Transport des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfallsort aus zu einem Sammeltank (7) f\u00fchren,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\neinen oder mehrere \u00fcber dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter (1) liegenden Einlaufhochbeh\u00e4lter (4), die \u00fcber dem oder den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils \u00fcber eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) verbunden sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhochbeh\u00e4lter (4) anschlie\u00dfendes Rohrleitungssystem (5, 6), das zu dem ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Wegen der nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 5 bis 8, 11 und 12 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Die nachfolgend wiedergegebene Figurendarstellung aus der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 6. April 2005 abgewiesen (vgl. Anlage WKS 2 und im Verhandlungstermin vom 24. November 2005 \u00fcberreichte Anlage WKS 2a); gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt, aber noch nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis zum 31. Oktober 2005 auch der Beklagte zu 2. war, stellt her und vertreibt Vorrichtungen zum Entsorgen fl\u00fcssiger Medien mit Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden. Eine erste Ausf\u00fchrungsform befindet sich in einem Werk der DC AG in Neuk\u00f6lln (nachfolgend: Ausf\u00fchrungsform I); zur Erl\u00e4uterung der n\u00e4heren Ausgestaltung dieser Anlage hat die Kl\u00e4gerin neben den als Anlagen K 4 und 7 vorgelegten Skizzen die nachstehend wiedergegebene Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 8 vorgelegt, w\u00e4hrend die Beklagten zur Erl\u00e4uterung u.a. auf die ebenfalls nachstehend wiedergegebene Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 1 und das als Anlage B 5 \u00fcberreichte Gutachten Prof. Dr. X nebst dortigen Anlagen und Abbildungen 1 bis 3 Bezug genommen haben.<\/p>\n<p>Wie die Abbildung zeigt, wird das Medium in eine ann\u00e4hernd horizontal 8,5 Meter oberhalb des Fertigungsraumbodens verlaufende Leitung gepumpt, durch ein senkrechtes Fallrohr und auf einer H\u00f6he von etwa 5,5 Metern erneut durch eine nahezu horizontal mit ca 1% Gef\u00e4lle verlaufende Leitung gef\u00fchrt, bevor es nach dem Passieren eines weiteren Fallrohres auf einer H\u00f6he von etwa 2,45 Metern in einen Einlaufverteiler gelangt und von dort in eines der beiden in der Zeichnung als \u201eSammeltank mit Filter\u201c bezeichneten Beh\u00e4ltnisse geleitet wird. Der Boden, auf dem diese Beh\u00e4ltnisse stehen, liegt etwa 0,48 Meter oberhalb des Bodens der Fertigungshalle. Zum Reinigen der Anlage ist es m\u00f6glich, den kurz vor dem Einlaufverteiler angeordneten Absperrschieber (s. Anl. K 8, Schnittzeichnung A \u2013 A) zu schlie\u00dfen, das Medium bis in den oberhalb des Leitungssystems angeordneten Beh\u00e4lter aufzustauen und nach \u00d6ffnen des Absperrschiebers schlagartig aus dem System abzulassen.<\/p>\n<p>Eine zweite Ausf\u00fchrungsform befindet sich im Werk der DC AG in Oberutzendorf (nachfolgend: Ausf\u00fchrungsform II) und entspricht der nachstehend wiedergegebenen von den Beklagten in der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Prinzipzeichnung; die Kl\u00e4gerin hat insoweit auf die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. K 9 und Beklagten haben zus\u00e4tzlich auf das Gutachten Prof. Dr. X nebst dortiger Abbildung 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bei dieser Anlage, die in gleicher Weise funktioniert wie die Ausf\u00fchrungsform I, gelangt das zu entsorgende Medium nach dem Verlassen des senkrechten Fallrohres in eine etwa 50 Meter lange offene und drucklose Rinne, die von der Werkshalle weg mit etwa 1 % Gef\u00e4lle unter der Kellerdecke verl\u00e4uft und in den entfernt gelegenen Sammeltank f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in beiden Vorrichtungen eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruches 1 und eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruches 4. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen: Kern der Erfindung sei die Ausnutzung der geod\u00e4tischen Fallh\u00f6he und die Erzeugung eines Unterdrucks in einem geschlossenen Leitungssystem, um die gew\u00fcnschte hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit zu erreichen. Hierzu gen\u00fcge es, dass eine ausreichende Fallh\u00f6he vorhanden sei. Sei diese Fallh\u00f6he \u2013 wie bei den angegriffenen Anlagen \u2013 vorhanden, k\u00f6nne der Sammeltank auch \u00fcber dem Niveau der Anfallorte liegen. Es sei daher unerheblich, dass bei der Ausf\u00fchrungsform I das Niveau des Sammelbeh\u00e4lters um etwa 48 cm oberhalb des Niveaus der Zulaufbeh\u00e4lter der Werkzeugmaschinen liege. Ebenso wenig stehe einer Patentverletzung durch die Ausf\u00fchrungsform II entgegen, dass das Medium nach dem Verlassen des geschlossenen Rohrleitungssystems die erw\u00e4hnte offene Rinne passieren m\u00fcsse, bevor es den Sammeltank erreiche. Der Fachmann wisse, dass er das Medium nach dem Zur\u00fccklegen des geod\u00e4tischen Gef\u00e4lles auch durch eine offene Rinne in den Sammeltank leiten k\u00f6nne, ohne den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolg zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben eingewandt, bei der Ausf\u00fchrungsform I sei das in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 8 von der Kl\u00e4gerin als Einlaufverteiler bezeichnete Bauteil der Sammeltank, w\u00e4hrend das als Sammeltank mit Filter bezeichnete Bauteil eine nicht zum Sammeltank geh\u00f6rende Aufbereitungsanlage darstelle. Dieser Sammeltank liege deutlich h\u00f6her als das Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Sammeltank jedoch etwa auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter oder darunter liegen, um die angestrebte hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit bei geringem Raumbedarf zu erzielen. Das sei mit einer beliebigen H\u00f6hendifferenz nicht m\u00f6glich; dies habe auch der Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren des Klagepatentes f\u00fcr wesentlich gehalten. Liege das Niveau des Sammeltanks oberhalb desjenigen der Zulaufbeh\u00e4lter, vergr\u00f6\u00dfere sich die Gesamth\u00f6he der Anlage und damit auch deren Platzbedarf.<\/p>\n<p>Beide Ausf\u00fchrungsformen unterschieden sich von der Lehre des Klagepatentes dadurch, dass das Medium bei der f\u00fcr den Regelfall zur Entsorgung vorgesehenen Betriebsweise nicht in einen Einlaufhochbeh\u00e4lter gepumpt werde, sondern aus der Hochleitung direkt in die zum geschlossenen Leitungssystem geh\u00f6rende Freispiegelleitung gelange, die ein Gef\u00e4lle habe, damit das Medium kontinuierlich in den Sammeltank abflie\u00dfen k\u00f6nne. Diese Leitung k\u00f6nne nicht horizontal ausgebildet sein und ben\u00f6tige erfindungswidrig besondere Reinigungsma\u00dfnahmen. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse das Medium im \u00fcbrigen den Einlaufhochbeh\u00e4lter immer durchlaufen, auch wenn es nicht gestaut werde. Bei den angegriffenen Anlagen f\u00fclle sich das oberhalb der Freispiegelleitung angeordnete Gef\u00e4\u00df dagegen nur, wenn das Medium durch Schlie\u00dfen des Absperrschiebers bis in diesen Beh\u00e4lter zur\u00fcckgestaut werde. Diese Arbeitsweise werde nur f\u00fcr besondere Reinigungsvorg\u00e4nge, aber nicht zur st\u00e4ndigen Entsorgung eingesetzt.<\/p>\n<p>Bei der Ausf\u00fchrungsform II komme hinzu, dass die Freispiegelleitung in eine offene Rinne m\u00fcnde, die ihrerseits an der Aufbereitungsanlage und nicht im Sammeltank ende.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 29. Juni 2004 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und hinsichtlich beider Ausf\u00fchrungsformen wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei wiederholtem Versto\u00df bis zu insgesamt zwei Jahren<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum Entsorgen von fl\u00fcssigen Medien mit Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden aus der Industrie, mit denen das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus \u00fcber Rohrleitungen zu einem tiefergelegenen Sammeltank transportiert wird,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 413 xxx anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das zu entsorgende Medium von dem jeweiligen Anfallsort aus \u00fcber eine Hochleitung zu einem \u00fcber dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter liegenden Einlaufhochbeh\u00e4lter gepumpt wird, von wo aus es diskontinuierlich \u00fcber ein geschlossenes Rohrleitungssystem zu dem ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter oder darunter liegenden Sammeltank weitergeleitet wird,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung des vorstehend zu a) beschriebenen Verfahrens mit Rohrleitungen, die zum Transport des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfallsort zu einem tieferliegenden Sammeltank f\u00fchren,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 413 xxx herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen<br \/>\noder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein \u00fcber dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter liegender Einlaufhochbeh\u00e4lter vorhanden ist, der \u00fcber den Anfallsorten angeordnet ist, und der jeweils \u00fcber eine Hochleitung mit dem jeweiligen Anfallsort verbunden ist, und bei denen ein sich an den Einlaufhochbeh\u00e4lter anschlie\u00dfendes Rohrleitungssystem vorhanden ist, das zu dem ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter oder darunter liegenden Sammeltank f\u00fchrt,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. April 1996 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen (einschlie\u00dflich Pumpen und Filter), aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Einsatzorte,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Vertriebskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18. April 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, beide angegriffenen Anlagen verwirklichten die im Vorrichtungsanspruch 4 beschriebenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df, und mit ihnen k\u00f6nne ein Verfahren ausge\u00fcbt werden, das der technischen Lehre des Verfahrensanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df entspreche. Bei geschlossenem Absperrschieber am Ende des Rohrleitungssystems lasse sich das Medium durch die Einwirkung der F\u00f6rderpumpe aus dem Zulaufbeh\u00e4lter bis in den als Einlaufhochbeh\u00e4lter zu betrachtenden Beh\u00e4lter oberhalb des Leitungssystems (vgl. Anl. B 1) aufstauen; bei einem anschlie\u00dfenden \u00d6ffnen des Absperrschiebers gelange das gesamte im Leitungssystem und im Beh\u00e4lter befindliche Medium unter Ausnutzung des geod\u00e4tischen Gef\u00e4lles zwischen Einlaufhochbeh\u00e4lter und Sammeltank in letzteren. Dass das Rohrleitungssystem bzw. die Freispiegelleitung ein Gef\u00e4lle aufweise, welches es erforderlich mache, zun\u00e4chst einen R\u00fcckstau zu bilden, sei nach der Lehre des Klagepatentes nicht ausgeschlossen. Die Ausf\u00fchrungsform I verwirkliche bei dieser diskontinuierlichen Betriebsweise auch die Vorgabe, das zu entsorgende Medium zu einem tiefer, n\u00e4mlich ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter liegenden Sammeltank zu f\u00f6rdern. Sammeltank sei nicht der \u2013 nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung als offenes Beh\u00e4ltnis ausgebildete \u2013 Einlaufverteiler, sondern die in der Zeichnung Anlage K 8 als Sammeltank mit Filter bezeichneten Beh\u00e4ltnisse; erst dort werde das zu entsorgende Medium gesammelt. Diese Beh\u00e4ltnisse l\u00e4gen mit etwa 48 cm oberhalb der Ebene der Zulaufbeh\u00e4lter noch ann\u00e4hernd auf deren Niveau.<\/p>\n<p>Beide angegriffenen Vorrichtungen leiteten das Medium \u00fcber ein geschlossenes Rohrleitungssystem vom Einlaufhochbeh\u00e4lter zum Sammeltank. Dass das Medium bei der Oberutzendorfer Anlage nach dem Verlassen des geschlossenen Rohrleitungssystems vor dem Erreichen des Sammeltanks eine etwa 50 m lange offene Rinne passieren m\u00fcsse, stehe dem nicht entgegen. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass das geschlossene Rohrleitungssystem unmittelbar in den Sammeltank m\u00fcnde. Bei technisch-funktionaler Betrachtungsweise sei im diskontinuierlichen Betrieb allein erforderlich, dass mit dem geschlossenen Rohrleitungssystem ein geod\u00e4tisches Gef\u00e4lle realisiert werde und der f\u00fcr eine hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit erforderliche Unterdruck entstehen k\u00f6nne. Die Anordnung eines offenen Bauteils, das das Medium hinter dem geschlossenen Rohrleitungssystem zum Sammeltank weiterleite, wie dies bei den angegriffenen Vorrichtungen in Gestalt des Einlaufverteilers bzw. der Rinne geschehe, \u00e4ndere nichts daran, dass das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte geod\u00e4tische Gef\u00e4lle sowie der Unterdruck im geschlossenen Rohrleitungssystem in gleicher Weise verwirklicht w\u00fcrden, als sei der Sammeltank so gro\u00df ausgestaltet, dass er bis an das geschlossene Rohrleitungssystem heranreiche.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die<br \/>\nNichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>und widerspricht dem Aussetzungsantrag. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten zur Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Bei der Ausf\u00fchrungsform II w\u00fcrden ungeachtet der nachgeschalteten breiten Rinne in dem vom Klagepatent als kritisch betrachteten Produktionsbereich alle erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile erreicht. Im Produktionsbereich habe die Beklagte zu 1. die nachteiligen Bodenrinnen durch hochgelegte Leitungen ersetzt; die au\u00dferhalb der Werkshalle liegende Rinne habe vor dem Einbau der hochgelegten Leitungen das Medium aus den Bodenrinnen gesammelt und sei \u00fcbernommen worden, weil sie wegen ihrer Dimensionierung und ihres ausreichenden Gef\u00e4lles auch nach der Errichtung der neuen Anlage zur Weiterleitung des Mediums geeignet erschienen sei. Das entspreche der schutzbeanspruchten technischen Lehre jedenfalls mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Auf die \u2013 ohnehin in jedem Einzelfall variierende \u2013 Entfernung des geschlossenen Leitungssystems zum Sammeltank komme es nicht an. Bei der Ausf\u00fchrungsform I diene der Einlaufverteiler als \u201ePuffergef\u00e4\u00df\u201c zum Abbremsen des herunterst\u00fcrzenden Mediums; seine Kapazit\u00e4t betrage nur 4 m\u00b3. Zwar werde nicht die gesamte H\u00f6he der Anlage f\u00fcr ein geod\u00e4tisches Gef\u00e4lle genutzt, die tats\u00e4chlich genutzte Fallh\u00f6he reiche jedoch f\u00fcr diesen Zweck aus.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber nur zum Teil begr\u00fcndet, n\u00e4mlich soweit die Beklagten ihre Verurteilung hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform II angreifen. Mit Recht hat das Landgericht dagegen die Ausf\u00fchrungsform I f\u00fcr klagepatentverletzend gehalten. Insoweit ist der Senat davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 2, nachdem die Beklagte zu 1. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. November 2005 erkl\u00e4rt hat, er sei am 31. Oktober 2005 aus ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgeschieden, Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung nur noch bis zu diesem Tag erhebt und eine Anpassung des Klageantrages versehentlich unterblieben ist. Entsprechend hat der Senat die Verurteilung des Beklagten zu 2. eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entsorgen fl\u00fcssiger Medien aus der Industrie; als Beispiele nennt die Klagepatentschrift in der Beschreibungseinleitung K\u00fchl- und Schleifmittel sowie Bohr- und Schleif\u00f6le, die bei der Bearbeitung von Werkst\u00fccken an Werkzeugmaschinen anfallen und Produktionsr\u00fcckst\u00e4nde wie Sp\u00e4ne, Pulver oder Schleifstaub enthalten k\u00f6nnen. Die Entsorgung besteht darin, das Medium vom jeweiligen Anfallort \u2013 einer Werkzeugmaschine bzw. deren Zulaufbeh\u00e4lter \u2013 \u00fcber Rohrleitungen in einen tiefer liegenden Sammeltank abzuf\u00fchren. Von dort kann das Medium \u2013 gegebenenfalls nach einer Reinigung und einem Abscheiden der Produktionsr\u00fcckst\u00e4nde \u2013 zu den Werkzeugmaschinen zur\u00fcckgef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren weist die in den Merkmalen 1 bis 3.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung angegebenen Schritte auf, und die in Anspruch 4 umschriebene Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens die Merkmale 2 bis 4.2. Wenn eine solche Vorrichtung nicht geeignet ist, das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 auszu\u00fcben, so ist auch Anspruch 4 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik erfolgte die Ableitung des Mediums bodenseitig entweder \u00fcber offene Entsorgungsrinnen oder geschlossene im Boden verlegte Rohrleitungen. Daran beanstandet die Klagepatentbeschreibung neben dem hohen Installationsaufwand den hohen Platzbedarf, der vor allem daraus resultiert, dass die Leitungen ein entsprechendes Gef\u00e4lle aufweisen m\u00fcssen und der tieferliegende Sammeltank unterhalb des Bodens \u2013 meist im Keller \u2013 installiert werden muss. Das aus Platzgr\u00fcnden regelm\u00e4\u00dfig nur flach ausbildbare Gef\u00e4lle erfordert nicht nur gro\u00dfe Leitungsl\u00e4ngen, sondern f\u00fchrt auch zu einer geringen Flie\u00dfgeschwindigkeit, die ihrerseits Schmutzablagerungen durch Sedimentation beg\u00fcnstigt, weshalb zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen zur Reinigung \u2013 etwa Sp\u00fcld\u00fcsen \u2013 notwendig sind. Offene Rinnen k\u00f6nnen au\u00dferdem \u00fcberlaufen, und geschlossene Rohrleitungen k\u00f6nnen bei dieser herk\u00f6mmlichen Betriebsweise als Freispiegelleitungen nur zur H\u00e4lfte bef\u00fcllt werden, da stets ein entsprechender Luftraum vorhanden sein muss. Bodenkan\u00e4le verringern die Produktionsfl\u00e4chen und bereiten Probleme bei betriebsinternen Umstellungen in dem jeweiligen Geb\u00e4ude (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 25 bis 44).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entsorgen fl\u00fcssiger Medien zu schaffen, das bei einfachem Aufbau und geringem Platzbedarf eine gute und problemlose Entsorgung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 ein Verfahren zum Entsorgen fl\u00fcssiger Medien mit Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden aus der Industrie vorgeschlagen, das folgende Verfahrensschritte aufweist:<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas zu entsorgende Medium wird von dem jeweiligen Anfallort aus \u00fcber Rohrleitungen zu einem tieferliegenden Sammeltank transportiert,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndas zu entsorgende Medium wird von dem jeweiligen Anfallort aus \u00fcber eine Hochleitung zu einem Einlaufhochbeh\u00e4lter gepumpt,<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nder Einlaufhochbeh\u00e4lter liegt \u00fcber dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nvom Einlaufhochbeh\u00e4lter wird das zu entsorgende Medium kontinuierlich<br \/>\noder diskontinuierlich zu dem Sammeltank weitergeleitet, wobei<\/p>\n<p>3.1<br \/>\ndie Weiterleitung \u00fcber ein geschlossenes Rohrleitungssystem erfolgt und<\/p>\n<p>3.2<br \/>\nder Sammeltank ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter oder darunter liegt.<\/p>\n<p>Die in Anspruch 4 zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens vorgeschlagene Vorrichtung weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nmit Rohrleitungen, die zum Transport des zu entsorgenden Mediums von dem jeweiligen Anfallsort aus zu einem tieferliegenden Sammeltank f\u00fchren,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nmit einem oder mehreren Einlaufhochbeh\u00e4ltern, die<\/p>\n<p>3.1<br \/>\n\u00fcber dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter liegen,<\/p>\n<p>3.2<br \/>\n\u00fcber dem oder den Anfallsorten angeordnet sind und<\/p>\n<p>3.3<br \/>\njeweils \u00fcber eine Hochleitung mit dem jeweiligen Anfallsort verbunden sind,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nmit einem Rohrleitungssystem, das<\/p>\n<p>4.1<br \/>\nsich an den Einlaufhochbeh\u00e4lter anschlie\u00dft und<\/p>\n<p>4.2<br \/>\nzu dem ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter oder darunter liegenden Sammeltank f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren (Anlage WKS 2a, S. 10) ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Grundkenntnissen in der Hydraulik \u2013 ist es wesentlich f\u00fcr die Erfindung, das zu entsorgende Medium vom Anfallort aus nicht mehr bodenseitig abzuf\u00fchren, sondern in hochliegenden Leitungen. Hierzu ist das Medium vom Anfallort aus in einen oder mehrere Einlaufhochbeh\u00e4lter hochzuleiten und von dort durch ein an den\/die Einlaufhochbeh\u00e4lter anschlie\u00dfendes geschlossenes Rohrleitungssystem zum Sammeltank zu transportieren. Der wesentliche Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass \u2013 neben der weiterhin durchf\u00fchrbaren konventionellen Abf\u00fchrung des Mediums durch Freispiegelleitungen \u2013 auch eine Betriebsweise m\u00f6glich ist, bei der das Medium im geschlossenen Rohrleitungssystem unter Ausnutzung eines geod\u00e4tischen Gef\u00e4lles mit einer so hohen Str\u00f6mungsgeschwindigkeit in den Sammeltank abgef\u00fchrt werden kann, dass sich Ablagerungen gar nicht erst bilden k\u00f6nnen bzw. das zu entsorgende Medium beim Durchstr\u00f6men des geschlossenen Rohrleitungssystems vorhandene Ablagerungen wegsp\u00fclt. F\u00e4llt nur wenig Medium an, kann dies etwa durch die im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebene Betriebsweise erreicht werden, bei der das Medium im geschlossenen Rohrleitungssystem zur\u00fcck bis in den Einlaufhochbeh\u00e4lter aufgestaut und anschlie\u00dfend schlagartig in den Sammeltank abgelassen wird. Da das Rohrleitungssystem dann \u00fcber den gesamten Rohrleitungsquerschnitt mit Medium gef\u00fcllt ist, erzeugt die ablaufende Fl\u00fcssigkeitss\u00e4ule unter der Wirkung des geod\u00e4tischen Gef\u00e4lles nach Art eines Pumpenkolbens einen Unterdruck, der f\u00fcr ein Nachsaugen von Fl\u00fcssigkeit oder Luft und f\u00fcr die bereits erw\u00e4hnte hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit sorgt. Diese Reinigung erfolgt durch das zu entsorgende Medium selbst, ohne dass noch zus\u00e4tzliche Reinigungsma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssen und dementsprechend auch keine zus\u00e4tzlichen Vorrichtungen zur Reinigung wie etwa Sp\u00fcld\u00fcsen ben\u00f6tigt werden (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 1 bis 18 und 24 bis 30; Spalte 3, Zeilen 23 bis 29 und Spalte 7, Zeilen 35 bis 44). Bei einer solchen Betriebsweise sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Reinigung des geschlossenen Rohrleitungssystems und die Entsorgung des Mediums nicht voneinander trennbar; mit der Reinigung wird gleichzeitig unter Aus\u00fcbung des in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens das Medium entsorgt.<br \/>\nWenn in Merkmal 3 des Verfahrensanspruches 1 von einer kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Weiterleitung des Mediums die Rede ist (der Vorrichtungsanspruch 4 erw\u00e4hnt dieses Begriffspaar nicht), dann muss auch bei einer kontinuierlichen Betriebsweise, wie sie in Anspruch 1 unter Schutz gestellt wird, der gesamte Querschnitt des Rohrleitungssystems vollst\u00e4ndig mit Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt sein. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin erscheint dem angesprochenen Durchschnittsfachmann eine derartige Betriebsweise durchaus m\u00f6glich; sie wird auch in der Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnt (vgl. Spalte 7, Zeilen 16 bis 20). Sind n\u00e4mlich in entsprechend hoher Zahl Anfallorte und auch Einlaufhochbeh\u00e4lter in entsprechend gro\u00dfer Zahl und\/oder F\u00fcllkapazit\u00e4t vorhanden und ist der Rohrleitungsquerschnitt so bemessen, dass nicht alle Beh\u00e4lter gleichzeitig entleert werden k\u00f6nnen, sondern das darin aufgestaute Medium nur allm\u00e4hlich abgelassen werden kann, dann sammelt sich das aus den Zulaufbeh\u00e4ltern nachgef\u00f6rderte Medium dort st\u00e4ndig in gewissem Umfang an. Die Abgabemenge aus dem Einlaufhochbeh\u00e4lter und die Leitungsquerschnitte lassen sich so bemessen, dass die aus den Einlaufhochbeh\u00e4ltern abgegebene Menge der in den Sammeltank abgelassenen Menge entspricht und der F\u00fcllstand in den Einlaufhochbeh\u00e4ltern im wesentlichen gleich bleibt. Dann ist jedenfalls der hinter dem letzten Einlaufbeh\u00e4lter liegende Teil des geschlossenen Rohrleitungssystems mit seinem gesamten Querschnitt kontinuierlich und st\u00e4ndig mit Medium gef\u00fcllt. Etwas anderes ist auch in Spalte 6, Zeilen 48 bis 53 der Klagepatentschrift nicht gesagt, die erkennbar diese Betriebsart in Bezug nimmt, aber nur andeutungsweise beschreibt. Die Lehre des Klagepatentes schlie\u00dft es auch nicht aus, dass die in Anspruch 4 beschriebene Vorrichtung auch in einer dem Stand der Technik entsprechenden kontinuierlichen Betriebsweise arbeiten und die Rohre des geschlossenen Systems als \u201eFreispiegelleitungen\u201c nutzen kann. Anspruch 4 verlangt nicht, dass st\u00e4ndig eine der beiden in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Betriebsarten ausgef\u00fchrt wird, und auch Anspruch 1 stellt in Merkmal 3 in Verbindung mit den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 6, Zeile 42 bis Spalte 7, Zeile 21 und Spalte 2, Zeilen 19 bis 21) lediglich klar, dass sowohl f\u00fcr eine kontinuierliche als auch f\u00fcr eine diskontinuierliche Arbeitsweise nur Schutz beansprucht wird, sofern hierbei das geod\u00e4tische Gef\u00e4lle ausgenutzt wird. Auch die Klagepatentschrift geht davon aus, dass dies bei einer kontinuierlichen Arbeitsweise nur selten wird geschehen k\u00f6nnen, weil die daf\u00fcr ben\u00f6tigten Mengen an Medium in aller Regel nur bei entsprechend zahlreichen Anfallorten und\/oder hohen Anfallmengen zur Verf\u00fcgung stehen. Das Merkmal 3 des Anspruches 1 ist bereits erf\u00fcllt, wenn eine der beiden dort genannten Betriebsarten ausge\u00fcbt wird.<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich die Funktion des Einlaufhochbeh\u00e4lters: Er ist ein Beh\u00e4ltnis, das einerseits ein Reservoir bildet, das beim Entstehen des Unterdruckes noch eine gewisse Fluidmenge zum Nachsaugen verf\u00fcgbar machen soll, damit der Unterdruck und die hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit zur Selbstreinigung des geschlossenen Leitungssystems noch eine Zeit aufrechterhalten werden kann, er soll weiterhin f\u00fcr den Fall, dass bei einer diskontinuierlichen Betriebsweise nicht bereits im Leitungssystem aufgestaut wird, eine Fl\u00fcssigkeitsmenge bereitstellen, die bei seiner Entleerung den Querschnitt des geschlossenen Rohrleitungssystems zur Erzeugung des Unterdrucks insgesamt ausf\u00fcllt, und er soll ein \u201eZwischenlager\u201c bilden, in dem das aus den Zulaufbeh\u00e4ltern nachgef\u00f6rderte Medium untergebracht werden kann, bis der Einlaufbeh\u00e4lter entleert wird. Die Anweisungen in Merkmal 2 des Anspruches 1, das Medium vom Anfallort aus \u00fcber eine Hochleitung zum Einlaufhochbeh\u00e4lter zu pumpen, und in den Merkmalen 3 und 3.3 des Anspruches 4, den Einlaufbeh\u00e4lter \u00fcber eine Hochleitung mit dem jeweiligen Anfallort zu verbinden, verlangen aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes nicht, dass die Hochleitung dem Ausf\u00fchrungsbeispiel und der Figurendarstellung der Klagepatentschrift folgend unmittelbar in den Einlaufhochbeh\u00e4lter m\u00fcndet. Sind weder das Rohrleitungssystem noch der Einlaufhochbeh\u00e4lter gef\u00fcllt, l\u00e4uft das Medium bei einer solchen Ausgestaltung ohnehin erst durch diesen hindurch; bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen diskontinuierlichen Betriebsweise erf\u00fcllt er seine Funktionen erst, wenn das System vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt ist und das Medium sich bis in den Einlaufhochbeh\u00e4lter staut. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist es auch m\u00f6glich, die Hochleitung nur bis zur horizontalen Sammelleitung zu f\u00fchren. Ist diese vollst\u00e4ndig mit Medium gef\u00fcllt, f\u00f6rdert die Pumpe weiteres Medium aus dem Zulaufbeh\u00e4lter zwangsl\u00e4ufig in den Einlaufhochbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Der Sammeltank ist dasjenige Beh\u00e4ltnis, in das das Medium nebst den Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden entsorgt wird; er nimmt das Medium auf und sammelt es, bevor es gegebenenfalls zu den Anfallorten zur\u00fcckgeleitet wird (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 36 bis 49). Das schlie\u00dft nicht aus, im Sammeltank auch die im Medium enthaltenen Produktionsr\u00fcckst\u00e4nde abzuscheiden. Unteranspruch 3 erfasst auch diese M\u00f6glichkeit (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 47 und 48); denn dort ist offen gelassen, ob die Verunreinigungen im Sammeltank (vgl. Spalte 4, Zeilen 17 bis 21) oder in nachgeschalteten Funktionseinheiten aus dem Medium entfernt werden (zu letzterer Variante siehe Spalte 3, Zeilen 45 bis 50; Spalte 5, Zeilen 28 bis 29; Spalte 7, Zeilen 26 bis 34).<\/p>\n<p>An den Einlaufhochbeh\u00e4lter schlie\u00dft sich nach Merkmal 3.1 des Anspruches 1 ein geschlossenes Rohrleitungssystem an, das zum Sammeltank f\u00fchrt (vgl. Merkmalsgruppe 3 des Anspruchs 1 und Merkmalsgruppe 4 des Anspruches 4). Es geht dabei nicht nur darum, unter Ausnutzung des geod\u00e4tischen Gef\u00e4lles eine hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit auch in den horizontalen Teilen des Systems zu erzeugen, vielmehr soll die erzeugte starke Str\u00f6mung die gesamte Leitungsstrecke vom Einlaufhochbeh\u00e4lter bis zum Sammeltank von Feststoffablagerungen freihalten. Eine auch nur teilweise offene Gerinnestrecke l\u00e4sst das angestrebte Freisp\u00fclen der Leitung grunds\u00e4tzlich nicht zu (vgl. BPatG, a.a.O., S. 9 Abs. 1.2). Hiermit \u00fcbereinstimmend werden in der Klagepatentschrift Ausgestaltungen, bei denen das Medium neben Rohrleitungen auch offene Rinnen durchstr\u00f6mt, aus den eingangs genannten Gr\u00fcnden abgelehnt. Offene Rinnen leisten nicht das, was das klagepatentgem\u00e4\u00dfe geschlossene Rohrleitungssystem bewirken soll. Vor diesem Hintergrund betrachtet der Durchschnittsfachmann eine vor dem Sammeltank liegende offene Rinne auch nicht als Teil des Sammeltanks; sie dient nicht der Sammlung des zu entsorgenden Mediums, sondern dessen Weitertransport.<\/p>\n<p>Die Vorgabe in den Merkmalen 1 und 3.2 des Anspruches 1 und in den Merkmalen 2 und 4.2 des Anspruches 4, das Medium in einen tiefer, n\u00e4mlich ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter oder darunter liegenden Sammeltank zu leiten, bezieht sich zusammen mit der Vorgabe von Merkmal 2.1 des Verfahrensanspruches 1 und Merkmal 3.1 des Vorrichtungsanspruches 4, einen oberhalb der Zulaufbeh\u00e4lter liegenden Einlaufhochbeh\u00e4lter vorzusehen, auf das Entstehen eines f\u00fcr die Erzeugung des ben\u00f6tigten Unterdruckes ausreichend hohen geod\u00e4tischen Gef\u00e4lles. Was unter \u201eann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter\u201c zu verstehen ist, insbesondere bei welchem H\u00f6henunterschied zum Einlaufhochbeh\u00e4lter diese Anweisung noch eingehalten ist, bemisst sich anhand der Relation zur Fallh\u00f6he. Ist der H\u00f6henunterschied zwischen Zulauf- und Einlaufhochbeh\u00e4lter verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering, muss der Sammeltank, damit eine f\u00fcr ein geod\u00e4tisches Gef\u00e4lle ausreichende Fallh\u00f6he vorhanden sein soll, auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter oder besser noch darunter liegen. Ist der H\u00f6henunterschied zwischen Zulauf- und Einlaufhochbeh\u00e4ltern so gro\u00df, dass nicht die gesamte Differenz zur Erzeugung des angestrebten Unterdruckes n\u00f6tig wird, erkennt der Durchschnittsfachmann, dass er bei der Bemessung dessen, was unter \u201eann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter liegend\u201c zu verstehen ist, wesentlich mehr Spielraum hat. Der Durchschnittsfachmann wird andererseits den Begriff \u201eSammeltank\u201c in diesem Zusammenhang nicht nur auf den Tankboden als tiefste Stelle beziehen. Denn der Sammeltank wird ihm nur nach seiner Funktion beschrieben und muss so aufgebaut sein, dass seine vorgegebene Kapazit\u00e4t voll ausgenutzt werden kann. Seine F\u00fcllstandsh\u00f6he darf in die Berechnung der ben\u00f6tigten Gef\u00e4llestrecke nicht einbezogen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die von den Beklagten zitierten \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren (Anl. B 2) indiziell als sachkundige Hinweise darauf heranzieht, wie der Durchschnittsfachmann das betreffende Merkmal versteht. Auch sie lassen nicht erkennen, dass die Lehre des Klagepatentes voraussetzt, das auszunutzende geod\u00e4tische Gef\u00e4lle in jedem Einzelfall so gro\u00df wie m\u00f6glich auszubilden. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis hat in der Klagepatentschrift auch keinen Niederschlag gefunden. Der Durchschnittsfachmann wird aus diesem Grund auf den Einlass in dem Sammeltank oder auf das Niveau des Mediums im Sammeltank abstellen, bis zu dem das geod\u00e4tische Gef\u00e4lle sinnvoll genutzt werden kann.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre macht nur die Ausf\u00fchrungsform I Gebrauch, nicht dagegen die Ausf\u00fchrungsform II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform I (Neuk\u00f6lln) verwirklicht die beanspruchte Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a) Sie ist geeignet, das in Anspruch 1 umschriebene Verfahren auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Anlage im Regelfall \u2013 wie die Beklagten vortragen \u2013 konventionell in der Weise betrieben wird, dass das Medium kontinuierlich aus den Zulaufbeh\u00e4ltern in die im Wesentlichen horizontal \u2013 mit 1 % Gef\u00e4lle \u2013 verlaufende als Freispiegelleitung betriebene Sammelleitung gepumpt und von dieser kontinuierlich in den Sammeltank geleitet wird, denn diese Betriebsweise ist nicht Gegenstand des Klageangriffes. Angegriffen wird die Anlage wegen der zu ihrer Reinigung eingesetzten Arbeitsweise, bei der der vor dem Erreichen des Einlaufverteilers befindliche Absperrschieber geschlossen und das Medium bis in den Einlaufhochbeh\u00e4lter aufgestaut und sodann durch \u00d6ffnen des Absperrschiebers schlagartig abgelassen wird.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden bei dieser Betriebsart die Merkmale 1 und 3.2. Das Medium wird vom Anfallort \u00fcber Rohrleitungen zum tiefer, n\u00e4mlich ann\u00e4hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter liegenden Sammeltank geleitet. Sammeltank im Sinne des Klagepatentes ist nicht das in Anlage K8 als Einlaufverteiler bezeichnete Beh\u00e4ltnis, sondern sind die beiden darunter befindlichen Sammeltanks mit Filter. Der Einlaufverteiler ist nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht nach unten offen und bildet f\u00fcr das Medium nur eine Durchgangsstation, von der aus es in einen der beiden Sammeltanks weitergeleitet wird. Erst dort wird es endg\u00fcltig aufgenommen; in diese beiden Beh\u00e4lter wird das Medium entsorgt. Dass es dort zugleich gereinigt wird, steht der Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, wie bereits im vorstehenden Abschnitt A. ausgef\u00fchrt wurde, nicht entgegen.<br \/>\nAllerdings reicht das zur Str\u00f6mungserzeugung nutzbare geod\u00e4tische Gef\u00e4lle nicht bis zum Boden des Sammeltankes, sondern endet schon am Einlaufverteiler, der als unstreitig offenes Beh\u00e4ltnis drucklos ist, also etwa 2,5 m oberhalb des Zulaufbeh\u00e4lterniveaus. Dass die als H\u00f6hendifferenz verbleibenden 6 m zur Erzeugung der zum Reinigen der Rohre ben\u00f6tigten hohen Str\u00f6mungsgeschwindigkeit nach dem Aufstauen des Mediums in den Einlaufhochbeh\u00e4lter nicht ausreichen, behaupten auch die Beklagten nicht. Das Klagepatent setzt auch nicht voraus, dass die gesamte H\u00f6hendifferenz vom Einlaufhochbeh\u00e4lter bis zum Boden des Sammeltanks f\u00fcr das geod\u00e4tische Gef\u00e4lle zur Verf\u00fcgung steht, denn es wird weder vorgeschrieben, dass die Einlaufstelle des geschlossenen Rohrleitungssystems in H\u00f6he des Sammeltank-Bodens liegen muss, noch, dass die Einlaufstelle ann\u00e4hernd auf dem Niveau des Zulaufbeh\u00e4lters oder darunter zu liegen hat. Ohne R\u00fccksicht auf die Lage des Sammeltank-Einlaufes wird lediglich allgemein vorgegeben, dass der Sammeltank auf dieser H\u00f6he angeordnet sein muss, so dass das Merkmal 3.2 auch Konfigurationen erfasst, bei denen das Medium in den oberen Bereich des Sammeltankes einl\u00e4uft, obwohl bei solchen Ausgestaltungen die restliche H\u00f6hendifferenz bis zum Tankboden, da der Sammeltank drucklos ist, nicht mehr zur Erzeugung eines Unterdruckes genutzt werden kann. In dieser Weise arbeitet auch die in der Figurendarstellung der Klagepatentschrift gezeigte Vorrichtung. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Gesamth\u00f6he der Anlage gegen\u00fcber einem Einlassen an einer tiefer gelegenen Stelle des Sammeltankes mehr Platz ben\u00f6tigt, weil die Erfindung nicht die maximal m\u00f6gliche Platzersparnis anstrebt, sondern nur im Grundsatz auf weniger Platzbedarf des Leitungssystems gerichtet ist, indem die fl\u00e4chenintensiven Bodenrinnen entfallen, die Sammelleitung nicht mehr im Boden verlegt werden muss, sondern oberhalb der Werkzeugmaschinen verlaufen kann, und auch der Sammeltank nicht mehr in einem tiefergelegten Stockwerk untergebracht zu werden braucht.<br \/>\nVerwirklicht wird auch das Merkmal 2. Das Medium wird bei der Neuk\u00f6llner Anlage vom Anfallort aus \u00fcber eine Hochleitung in einen Einlaufhochbeh\u00e4lter gepumpt. Als Einlaufhochbeh\u00e4lter dient das von den Beklagten als R\u00fccklaufspeicherbeh\u00e4lter bezeichnete Gef\u00e4\u00df. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass der Abnehmer die Anlage im Regelfall wie eine herk\u00f6mmliche Vorrichtung betreibt und das Medium bei dieser Betriebsweise \u00fcberhaupt nicht in den R\u00fccklaufspeicherbeh\u00e4lter, sondern sofort in die Sammelleitung gelangt, die wie im Stand der Technik als Freispiegelleitung betrieben wird und das Medium ohne Ausnutzen eines geod\u00e4tischen Gef\u00e4lles in den Sammeltank abf\u00fchrt. Unstreitig kann die Anlage auch wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben und damit so arbeiten, dass der am Ende des Rohrleitungssystems befindliche Absperrschieber geschlossen wird, das Medium sich im Leitungssystem und anschlie\u00dfend im R\u00fccklaufspeicherbeh\u00e4lter aufstaut, bevor es diskontinuierlich abgelassen wird und hierbei auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile genutzt werden. Das vorhandene geod\u00e4tische Gef\u00e4lle erzeugt eine hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit, bei der das zu entsorgende Medium selbst beim Durchstr\u00f6men die Leitungen reinigt, ohne dass es zus\u00e4tzlicher Reinigungsvorrichtungen oder \u2013ma\u00dfnahmen bedarf. Dass bei dieser Betriebsweise ein ausreichend hohes geod\u00e4tisches Gef\u00e4lle vorhanden ist, stellen die Beklagten nicht in Abrede, und es ergibt sich auch aus den Ausf\u00fchrungen des Privatgutachtens Prof. Dr. X. Auch diese Betriebsweise ist eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Arbeitsweise der Anlage; wie oft die Anlage so betrieben wird, ist unerheblich.<\/p>\n<p>Dass das Medium zun\u00e4chst nicht in den Einlaufhochbeh\u00e4lter gelangt, sondern unmittelbar in die Sammelleitung und erst nach Schlie\u00dfen des am Ende des Rohrleitungssystems befindliche Absperrschiebers bis in den Einlaufhochbeh\u00e4lter gestaut wird, steht dem nicht entgegen. Zum einen erfolgt auch bei dieser Arbeitsweise die F\u00f6rderung des Mediums in den Einlaufhochbeh\u00e4lter durch die Pumpe am Anfallort, und Anspruch 1 schreibt nicht vor, dass die Hochleitung unmittelbar in den Einlaufhochbeh\u00e4lter m\u00fcndet; dies ist nur eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels, auf die sich der Wortsinn des Merkmals aber nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>\u201ePumpen \u00fcber eine Hochleitung zu einem Einlaufhochbeh\u00e4lter\u201c bedeutet nur, dass das Medium bei der F\u00f6rderung in den Einlaufhochbeh\u00e4lter die Hochleitung passieren muss, schlie\u00dft aber nicht aus, zwischen Hochleitung und Einlaufhochbeh\u00e4lter weitere zu passierende Leitungsabschnitte zwischenzuschalten oder Abschnitten der Sammelleitung eine Doppelfunktion zuzuweisen und sie beim Aufstauen des Mediums bis in den Einlaufhochbeh\u00e4lter auch als Abschnitt der Hochleitung zu nutzen, wie das bei der angegriffenen Vorrichtung der Fall ist. Bei dieser Betriebsweise hat der R\u00fccklaufspeicherbeh\u00e4lter auch die Funktion des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einlaufhochbeh\u00e4lters, Medium zur Verl\u00e4ngerung des beim Ablassen entstehenden Saugeffektes zu sammeln und zwischenzuspeichern, und auf diese Weise den sofortigen Abtransport vom Anfallort aus zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist weiterhin das Merkmal 2.1, weil der als Einlaufhochbeh\u00e4lter im Sinne der Erfindung dienende R\u00fccklaufspeicherbeh\u00e4lter unstreitig \u00fcber dem Niveau der Zulaufbeh\u00e4lter liegt.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind weiterhin die Merkmale 3 und 3.1. Unstreitig verf\u00fcgt die in Neuk\u00f6lln errichtete Anlage \u00fcber ein geschlossenes Rohrleitungssystem und sie leitet das zu entsorgende Medium auch diskontinuierlich in den Sammeltank ab. Diskontinuierlich ist diese Arbeitsweise deshalb, weil das Medium vor jedem Ablassen aus dem Leitungssystem und dem Einlaufhochbeh\u00e4lter zun\u00e4chst bis dorthin aufgestaut werden muss.<br \/>\nb) Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, erf\u00fcllt die Ausf\u00fchrungsform I auch die Merkmale des Vorrichtungsanspruches 4 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\n2.<br \/>\nDagegen erf\u00fcllt die Ausf\u00fchrungsform II (Oberutzendorf) auch bei der vorbeschriebenen diskontinuierlichen Arbeitsweise die unter Schutz gestellte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<br \/>\na) Zwar verwirklicht das von ihr ausge\u00fcbte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df die Merkmale 1, 2, 2.1, 3 und 3.2, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheitert aber daran, dass die Anlage \u00fcber kein geschlossenes Rohrleitungssystem zwischen Sammeltank und Einlaufhochbeh\u00e4lter verf\u00fcgt, wie es in Merkmal 3.1 des Patentanspruches 1 vorausgesetzt wird.<br \/>\naa) Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheitert daran, dass das Leitungssystem dieser Anlage nicht bis zum Sammeltank, sondern nur bis zum Ende des Produktionsbereichs reicht und das Medium nach dem Passieren des Absperrschiebers durch eine etwa 50 m lange offene Rinne in den Sammeltank geleitet wird. Wie vorstehend in Abschnitt A dargelegt, verlangt der technisch verstandene Wortsinn des Merkmals 3.1 aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes, dass sich das geschlossene Rohrleitungssystem vom Einlaufhochbeh\u00e4lter bis zum Sammeltank erstreckt und nicht durch offene Gerinnestrecken unterbrochen wird. Das soll insbesondere sicherstellen, dass die gesamte Entfernung der Leitungsstrecke keinerlei zus\u00e4tzlichen Reinigungsma\u00dfnahmen unterzogen werden muss, weil das Medium die gesamte Leitungsdistanz mit der durch das geod\u00e4tische Gef\u00e4lle erzeugten hohen Geschwindigkeit durchstr\u00f6mt und Ablagerungen mit fortsp\u00fclt. In der auf die Gef\u00e4llestrecke folgenden Transportrinne ist dieser Erfolg schon deshalb nicht erreichbar, weil sie im Gegensatz zu dem geschlossenen Leitungsabschnitt stets drucklos ist und die erfindungsgem\u00e4\u00df ben\u00f6tigte hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit jedenfalls nicht durch ein Ausf\u00fcllen des gesamten Querschnittes mit Medium erzeugt werden kann, so dass auf andere Weise gew\u00e4hrleistet werden muss, dass die beim diskontinuierlichen Ablassen des Mediums aus dem geschlossenen Leitungssystem kommenden gro\u00dfen Fluidmengen sicher und st\u00f6rungsfrei in den Sammeltank gelangen k\u00f6nnen. Bei der angegriffenen Anlage geschieht das dadurch, dass die Transportrinne einen wesentlich gr\u00f6\u00dferen Querschnitt aufweist als die geschlossenen Rohrleitungen und mit einem Gef\u00e4lle von etwa 1 % verl\u00e4uft.<br \/>\nbb) Diese Ausgestaltung verwirklicht die Lehre des Merkmals 3.1 auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine Benutzung der unter Schutz stehenden Erfindung vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; die Bestimmung des Schutzbereiches hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten. F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruches abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich ist es erforderlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Fachmann die Abwandlung aufgrund seiner Fachkenntnisse am Priorit\u00e4tstag aufgrund am Inhalt der Patentanspr\u00fcche orientierter \u00dcberlegungen als gleichwirkendes Mittel auffinden konnte. Diese \u00dcberlegungen m\u00fcssen derart an Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Gleichwertige in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt.<br \/>\nEs fehlt schon an einer objektiv gleichwirkenden Abwandlung. Das in Merkmal 3.1 geforderte vom Einlaufhochbeh\u00e4lter bis zum Sammeltank reichende geschlossene Rohrleitungssystem ist bei der Oberutzendorfer Anlage auf der Distanz zwischen dem Ende des Produktionsbereichs und dem Sammeltank ersetzt worden durch eine etwa 50 m lange Transportrinne, die, obwohl sie unter der Kellerdecke verl\u00e4uft, offen ausgebildet ist. Diese Transportrinne kann die erfindungsgem\u00e4\u00df bezweckte Wirkung eines geschlossenen Leitungssystems nicht erzielen. Weil sie offen ausgebildet ist, ist sie stets drucklos; der in dem vorausgegangenen geschlossenen Abschnitt erzeugte Unterdruck kann sich hier nicht fortsetzen, so dass auch die im geschlossenen Abschnitt erreichte und zur Selbstreinigung notwendige hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeit nicht aufrecht erhalten werden kann. Um das Medium dennoch auch mit dem im diskontinuierlichen Betrieb anfallenden gro\u00dfen Mengen \u00fcberlaufsicher aufnehmen und mit einer ausreichenden Geschwindigkeit weiter transportieren zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, n\u00e4mlich ein im Vergleich zu den Rohren des geschlossenen Systems wesentlich gr\u00f6\u00dferer Querschnitt und ein entsprechendes Gef\u00e4lle. Beides will das Klagepatent gerade vermeiden. Aus der Sicht der unter Schutz gestellten Erfindung werden damit Vorteile preisgegeben, die das Klagepatent gerade als bedeutsam hervorhebt, wie etwa der durch die geschlossene Ausbildung m\u00f6gliche geringere Leitungsquerschnitt und die hierdurch erzielte Kosten- und Raumersparnis (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 10 bis 13); letzteres wird daran deutlich, dass die Transportrinne aufgrund ihres relativ flachen Gef\u00e4lles von 1% auf der langen Strecke von 50 m nur einen H\u00f6henunterschied von 0,5 m \u00fcberwindet.<br \/>\nEine solche teilweise offene Ausbildung konnte der Fachmann am Priorit\u00e4tstag auch nicht mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund an den Patentanspr\u00fcchen ausgerichteter \u00dcberlegungen als zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe einem vollst\u00e4ndig geschlossenen Rohrleitungssystem gleichwirkendes und vor allem gleichwertiges auf der Linie der unter Schutz gestellten Erfindung liegendes Mittel auffinden. Dem stehen nicht nur die vorerw\u00e4hnten zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen entgegen, die zur \u00fcberlaufsicheren Weiterleitung des Mediums getroffen werden m\u00fcssen, sondern auch der Umstand, dass eine nur drucklos passierbare Strecke aus der Sicht der unter Schutz gestellten Erfindung insbesondere keine ausreichende Selbstreinigung gew\u00e4hrleistet und damit gerechnet werden muss, dass von Zeit zu Zeit besondere Reinigungsma\u00dfnahmen erforderlich werden oder ein entsprechendes, dann aber viel Platz beanspruchendes Gef\u00e4lle vorgesehen werden muss. Daf\u00fcr, dass aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes zu erwarten war, auch die Transportrinne der angegriffenen Anlage m\u00fcsse zus\u00e4tzlichen Reinigungsma\u00dfnahmen unterzogen werden, spricht nicht zuletzt der Umstand, dass das Gef\u00e4lle der Transportrinne, das nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren etwa 1 % betr\u00e4gt, ebenso gro\u00df ist wie dasjenige in der geschlossenen \u201eFreispiegelleitung\u201c innerhalb des Produktionsbereiches, dort aber bei konventioneller Betriebsweise eine Reinigung notwendig ist. Aber selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass die bei der diskontinuierlichen Betriebsweise abgelassenen Fluidmengen aufgrund ihres Str\u00f6mungsvolumens die mitgef\u00fchrten Feststoffpartikel mit sich fortrei\u00dfen k\u00f6nnen, ist eine entsprechend gro\u00df dimensionierte Rinne im Hinblick auf den daf\u00fcr ben\u00f6tigten Platz und die fortbestehende \u00dcberlaufgefahr nicht nur ein die Linie der unter Schutz gestellten technischen Lehre verlassendes Mittel, sondern, da gerade diese Auswirkungen erfindungsgem\u00e4\u00df vermieden werden sollen, sogar eine L\u00f6sung, die von der unter Schutz gestellten Erfindung wegf\u00fchrt.<br \/>\nDem steht auch nicht entgegen, dass die in der Klagepatentschrift an einer Verwendung offener Rinnen ge\u00fcbte Kritik sich in erster Linie auf offen im Boden von Werkshallen verlaufende Rinnen bezieht, w\u00e4hrend die Transportrinne der angegriffenen Anlage unterhalb der Kellerdecke verl\u00e4uft und durch diese nach oben abgedeckt ist, und dass die Kritik am Stand der Technik haupts\u00e4chlich den Produktionsbereich betrifft, wo offene Rinnen besonders nachteilig sind, w\u00e4hrend die Transportrinne der angegriffenen Anlage au\u00dferhalb dieses Bereiches liegt und in ihrem Erstreckungsbereich keine Werkzeugmaschinen aufgestellt sind, bei deren Umstellung die Transportrinne st\u00f6ren k\u00f6nnte. Diese Umst\u00e4nde \u00e4ndern nichts an dem erheblichen Platzbedarf der Transportrinne und ihrer offenen Ausbildung. Im Hinblick auf die gro\u00dfe L\u00e4nge der Transportrinne von 50 m kann auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden, der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Erfolg werde wegen seiner Verwirklichung im Produktionsbereich gerade dort erreicht, wo es besonders wichtig sei, und demgegen\u00fcber sei die vom Medium in einer offenen Gerinnestrecke zu passierende Entfernung vernachl\u00e4ssigbar kurz. Auch darauf, ob diese Rinne bei der Errichtung der angegriffenen Anlage schon bauseits vorhanden war oder ob sie mit installiert worden ist, kann es entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht ankommen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es auch ein Gebot der Rechtssicherheit, dass Dritte sich angesichts der hier gegebenen Formulierung der Patentanspr\u00fcche darauf verlassen k\u00f6nnen m\u00fcssen, nicht wegen einer Anlage in Anspruch genommen zu werden, die abweichend von der Vorgabe eines bis zum Sammeltank reichenden geschlossenen Rohrleitungssystems abweicht und \u00fcber eine Strecke von 50 m anstelle einer geschlossenen Leitung eine offene Rinne benutzt.<br \/>\nb) Aus diesen vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich zugleich, dass auch der Vorrichtungsanspruch 4 nicht erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu B.1 folgt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I das Klagepatent im Umfang seines Verfahrensanspruches 1 mittelbar verletzt; da sie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren aus\u00fcben kann, ist sie ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung liegen vor. Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Benutzer die Anlage jedenfalls intermittierend von Zeit zu Zeit nach dem in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren betreiben wird. Die Anlage muss gereinigt werden, verf\u00fcgt aber \u00fcber keine besondere Sp\u00fclvorrichtungen. Will der Benutzer die Anlage patentfrei einsetzen, muss er solche besonderen Vorrichtungen zur Reinigung zus\u00e4tzlich installieren lassen. Verzichtet er auf diesen Installationsaufwand, kann er sie nur dann patentfrei benutzen, wenn er das zu entsorgende Medium vollst\u00e4ndig aus der Anlage abl\u00e4sst und sie stattdessen in der diskontinuierlichen Arbeitsweise mit einem Reinigungsmittel bef\u00fcllt und sodann den Sp\u00fclvorgang durchf\u00fchrt. Wegen des damit verbundenen Betriebsaufwandes und der Notwendigkeit, die Anlage zur Reinigung stillzusetzen kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dies kein Benutzer tun wird. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Benutzer die Anlage so einsetzt, wie sie ihm geliefert worden ist, das Medium in der Anlage bel\u00e4sst und auch zum Sp\u00fclen benutzt, zumal sie bei dieser Betriebsweise keinerlei Ver\u00e4nderungen bedarf. Es erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass auch die Beklagten, die die angegriffene Anlage in diesem Zustand geliefert haben, davon ausgehen, dass der Betreiber sie auf die von ihnen vorgesehene \u2013 patentverletzende \u2013 Weise zur Reinigung betreiben wird.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform I zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind, ergibt sich aus den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Obwohl die Anlage auch nach dem Stand der Technik ohne Ausnutzung eines geod\u00e4tischen Gef\u00e4lles betrieben werden kann, muss deren Vertrieb uneingeschr\u00e4nkt untersagt werden. Nach der Lebenserfahrung kann aus den vorstehend zu C. dargelegten Gr\u00fcnden davon ausgegangen werden, dass der Benutzer die Anlage jedenfalls intermittierend von Zeit zu Zeit nach dem in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren betreiben wird.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nZu einer Aussetzung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens besteht keine Veranlassung, denn die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts ist noch nicht begr\u00fcndet worden, so dass sich auch die Erfolgsaussichten dieser Berufung derzeit noch nicht absch\u00e4tzen lassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nEntsprechend den Unterliegensanteilen beider Parteien sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden. Es bestand keine Veranlassung, der Kl\u00e4gerin einen zus\u00e4tzlichen Teil der Kosten des Rechtsstreits daf\u00fcr aufzuerlegen, dass sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht das Wort \u201ekontinuierlich\u201c aus dem Klageantrag gestrichen hat. Wie ihr Vorbringen zeigt, hat sie stets dieselben Anlagen angegriffen und dies auch nur in Bezug auf deren diskontinuierliche Betriebsweise. Unter diesen Umst\u00e4nden liegt in der Streichung des Wortes \u201ekontinuierlich\u201c nur eine Anpassung der Antr\u00e4ge an die angegriffenen Gegenst\u00e4nde und keine teilweise Klager\u00fccknahme.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 543 ZPO n.F. liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2<br \/>\nNr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 584 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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