{"id":5307,"date":"2006-11-16T17:00:36","date_gmt":"2006-11-16T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5307"},"modified":"2016-06-01T12:16:04","modified_gmt":"2016-06-01T12:16:04","slug":"2-u-7605-telekommunikationsnetzwerke-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5307","title":{"rendered":"2 U 76\/05 &#8211; Telekommunikationsnetzwerke (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 583<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. November 2006, Az. 2 U 76\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2005 verk\u00fcndete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 1.500,00<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt als Arbeitnehmererfinder die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch, wobei es in<br \/>\nder 1. Stufe um den Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers geht, den das Landgericht ihm mit dem angefochtenen Urteil zuerkannt hat und der nunmehr allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten, einem namhaften Unternehmen der Telekommunikatonsbranche mit eigener Patent- und Rechtsabteilung, im gehobenen technischen Dienst angestellt. Die hier in Rede stehende Diensterfindung des Kl\u00e4gers, die nach dem<br \/>\n\u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien vom Kl\u00e4ger ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet und von der Beklagten ordnungsgem\u00e4\u00df unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden ist,<\/p>\n<p>hat zu dem deutschen Patent 197 37 xxx (Anlage 1 und Anlage CBH BB1; nachfolgend: Klagepatent), gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das auf einer Anmeldung vom 27. August 1997 beruht, hat in den Anspr\u00fcchen 1 bis 7 Verfahren und in den Anspr\u00fcchen 8 bis 14 Schaltungsanordnungen zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 1 und 8 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken f\u00fcr die Zwecke der Diensteanbieter und f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen f\u00fcr Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, wobei ein Kunde die Rufnummer eines Diensteanbieters \u00fcber ein Endger\u00e4t w\u00e4hlt, das \u00fcber einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz angeschaltet ist und dem Kunden vom Diensteanbieter die nachgefragte, kostenpflichtige Information bereitgestellt wird, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Verbindung (4-6) von der Einrichtung (7-9) zur Entgegennahme , zum Herstellen und zum Tarifieren lediglich f\u00fcr die vom Telekommunikationsnetz bereitgestellte Verbindungsleistung, nicht jedoch f\u00fcr die Entgeltung des Diensteanbieters tarifiert wird,<br \/>\ndass Filtereinrichtungen (13-15) daraufhin programmiert werden, dass alle Verbindungen, die die Zielkennzahl eines Diensteanbieters haben, erkannt werden und die Verbindungsdaten wie Datum, Anfangs- und Endzeitpunkt sowie von welchem, Anschluss diese Verbindung initialisiert worden ist, zu einer an sich bekannten Registrier-\/Sortiereinrichtung (19) \u00fcbertragen werden,<br \/>\ndass die Registrier-\/Sortiereinrichtung (19) alle Verbindungen zum Ziel bzw. Diensteanbieter nach den Ursprungsanschl\u00fcssen, von denen die Anrufe ausgegangen sind, ordnet,<br \/>\ndass je nach Ursprungsanschluss\/Ursprungsanschl\u00fcssen zugeordnete (n) Verbindungsliste(n) programmgesteuert an eine Zuordnungseinrichtung (20) weitergeleitet wird\/werden,<br \/>\ndass danach die Zuordnungseinrichtung (20) f\u00fcr jeden Ursprungsanschluss (4a-6a) den Namen des Anschlusskunden und dessen Rechnungsanschrift bei der\/den Kunden-<\/p>\n<p>Anschlussdatenbanke(en) (215) automatisiert nachfragt und die so vervollst\u00e4ndigte(n) Liste(n) an eine Ausgabeeinrichtung (21) \u00fcbertragen wird, die die vervollst\u00e4ndigte(n) Liste(n) \u00fcber elektronische \u00dcbermittlungswege an den Diensteanbieter (12 bzw. E) \u00fcbertragen werden, der anhand dieser dem Kunden die nachgefragte, kostenpflichtige Informationsleistung in Rechnung stellt.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nSchaltungsanordnung mit Speichereinrichtungen, programmierbaren Registrier-\/ Sortiereinrichtungen und Anschl\u00fcssen mit Endeinrichtungen zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken f\u00fcr die Zwecke von Diensteanbietern und f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen f\u00fcr Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Patentanspr\u00fcche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass zwischen den vorhandenen Anschl\u00fcssen (4a-6a) mit Endeinrichtungen (1-3) und Einrichtungen (7-9) des Telekommunikationsnetzes (26), die ausgel\u00f6ste Auftr\u00e4ge f\u00fcr Verbindungen (4-6) entgegennehmen, herstellen und tarifieren, Filtereinrichtungen (13 -15) angeordnet sind, die alle Verbindungen zu Zieleinrichtungen (12) erkennen und deren charakterisierende Daten zwecks Registrierung an eine Registrier-\/Sortiereinrichtung (19) \u00fcber Datenwege (16-18) weiterleiten,<br \/>\ndass der Ausgang der Registrier-\/Sortiereinrichtung (19) \u00fcber einen Datenweg (22) mit einer Zuordnungseinrichtung (20) verbunden ist, die die Kundenanschriften f\u00fcr alle von der Registrier-\/Sortiereinrichtung (19) aufgef\u00fchrten Ursprungsanschl\u00fcsse (4a-6a) bei einer oder mehreren Kunden-Anschlussdatenbank(en) (25) \u00fcber Datenweg (24) nachfragt,<br \/>\ndass der Ausgang der Zuordnungseinrichtung (20) \u00fcber einen Datenweg (23) mit einer Ausgabeeinrichtung (21) verbunden ist, die automatisch nach Kundenanschriften sortiert, alle \u00fcber einen Ursprungsanschluss (4a-6a) erfolgten Verbindungen (4-6) mit den f\u00fcr eine Rechnungsstellung erforderlichen Daten auflistet und \u00fcber verschiedene Ausg\u00e4nge (27-29) automatisch Listen und Einzugsverfahren in Listenform oder elektronischer Form bereitstellt.<\/p>\n<p>Wegen den Inhalts der weiteren Anspr\u00fcche, insbesondere des Inhalts der Anspr\u00fcche 9 bis 13, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.12. 2000 (Anlage K 2) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass das Klagepatent, welches sich damals noch im Anmeldestadium befand, \u201ebei der Telekom in Benutzung\u201c sei. Sie hat deshalb eine Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr den Kl\u00e4ger festgesetzt, wobei sie als Bezugsgr\u00f6\u00dfe den Umsatz mit \u201eTransit-Vbdg. nat. Netzb. (Carrier)\u201c genommen hat, der sich f\u00fcr die Jahre 1998 und 1999 insgesamt auf 1.774.000.000,00 DM belief. Der vorgenannte Begriff umfasst s\u00e4mtliche Telekommunikationsverbindungen, an denen das Telekommunikationsnetz der Beklagten beteiligt ist und die nach Benutzung des Rufnummernportierungsservers (RNPS) im Telekommunikationsnetz eines nationalen Netzbetreibers enden (vgl. Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 19. Dezember 2005 Seite 15 Satz 1 &#8211; Bl. 327 GA oben). Es ist eine Abstaffelung nach Nr.11 RL vorgenommen und ein Lizenzsatz von 0,01 % zugrunde gelegt worden. Der Anteilsfaktor ist mit 25% angesetzt worden. Au\u00dferdem ist ein Risikoabschlag von 90% ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat der Festsetzung widersprochen, wobei er sich nicht gegen die von der Beklagten gew\u00e4hlte Bezugsgr\u00f6\u00dfe gewehrt hat, sondern gegen den niedrigen Lizenzsatz und den hohen Risikoabschlag von 90 %, den die Beklagte der Festsetzung zugrunde gelegt hat.<\/p>\n<p>Es ist darauf hin das Verfahren vor der Schiedsstelle eingeleitet worden, in welchem die Beklagte nicht etwa eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents in Abrede gestellt hat, sondern ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, dass sie ebenso wie der Kl\u00e4ger der Auffassung sei, dass nur die H\u00f6he des Lizenzsatzes streitig sei. (vgl. Anlage K 5). Nach einem Zwischenbescheid (Anlage K 4) hat die Schiedsstelle am 10. Juli 2003 einen Einigungsvorschlag gemacht, der als Bezugsgr\u00f6\u00dfe von 1\/100 der Transit-Verbindungsentgelte, einer Abstaffelung nach Nr. 11 RL, einem Lizenzsatz von 2,5 % und einem Anteilsfaktor von 32 % ausgeht. Die Schiedsstelle ist so auf der Basis der von der Beklagten genannten Ums\u00e4tze, die unter Verwendung der Erfindung des Kl\u00e4gers get\u00e4tigt worden sind, f\u00fcr die Jahre 1998 und 1999 zu einer Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von insgesamt 113.744 DM (= 58.156,30 Euro) gekommen (vgl. Anlage K 6)<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen diesen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle am 27. August 2003 Widerspruch eingelegt (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 hat die Beklagte erg\u00e4nzend Rechnung gelegt \u00fcber den Umsatz mit den \u201eTransit-Vbdg. nat. Netzb. (Carrier)\u201c f\u00fcr die Jahre 2000 , 2001 und 2002. Ausgehend von diesen Ums\u00e4tzen hat sie angek\u00fcndigt dem Kl\u00e4ger 20.623,83 \u20ac als Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Zeit vom 5. Juni 1997 bis 31.12.2002 auszuzahlen, wobei sie die Umsatzsumme f\u00fcr die Jahre 1998 \u2013 2002 gem\u00e4\u00df RL 11 abgestaffelt hat, einen Lizenzsatz von 0,015, einen Anteilsfaktor von 25% und schlie\u00dflich einen Minderungsfaktor von 0,70 zugrunde gelegt hat, der sich daraus ergeben soll, dass der Schutzbereich im Laufe des Erteilungsverfahren geschrumpft sei, so dass letztlich der urspr\u00fcngliche Lizenzsatz von 0,01 % auf 0,0085 % zu reduzieren sei.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger beim Arbeitsgericht in Bonn am 8. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben hatte, hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 29. Juli 2004 mitgeteilt, dass ihm f\u00fcr Nutzungshandlungen der Telekom im Kalenderjahr 2003 mit einer der n\u00e4chsten Gehaltszahlungen ein Betrag von \u20ac 21.420, 48 zugehe (vgl. Anlage K 12). &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagte als sachkundiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit einer eigenen Patent- und Rechtsabteilung hat also \u00fcber einen Zeitraum von nahezu 4 Jahren vom 14. Dezember 2000 bis zum 29. Juli 2004, also bis nach Klageerhebung, einger\u00e4umt, die Diensterfindung des Kl\u00e4gers genutzt und mit ihr die von ihr im Wege der Rechnungslegung genannten Ums\u00e4tze get\u00e4tigt zu haben.<\/p>\n<p>Erstmals mit der anwaltlichen Klageerwiderung vom 7. Januar 2005 hat die Beklagte geltend gemacht, die Erfindung, die sie unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen habe und auf der ihr das Schutzrecht gem\u00e4\u00df Anlage K 1 erteilt worden sei, nicht benutzt zu haben (vgl. Bl. 85 GA).<\/p>\n<p>Das Landgericht ist dieser \u201eneuen\u201c und angesichts der aufgezeigten Vorgeschichte<br \/>\n\u201e\u00fcberraschenden\u201c Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat dem Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers im Wesentlichen entsprochen und die Klage nur insoweit abgewiesen, als der Kl\u00e4ger mit seiner Klage auch die Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten f\u00fcr die Verbindungen und des mit ihnen erzielten Gewinns verlangt hat. Der landgerichtliche Urteilsausspruch zu Ziffer I. lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>1.<br \/>\nein Verfahren zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken f\u00fcr die Zwecke der Diensteanbieter und f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen f\u00fcr Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, wobei ein Kunde die Rufnummer eines Diensteanbieters \u00fcber ein Endger\u00e4t w\u00e4hlt, das \u00fcber einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz angeschaltet ist und dem Kunden vom Diensteanbieter die nachgefragte, kostenpflichtige Information bereitgestellt wird,<\/p>\n<p>seit dem 27. August 1997 angewendet hat oder Dritten die Anwendung gestattet hat,<\/p>\n<p>bei dem die Verbindung von der Einrichtung zur Entgegennahme , zum Herstellen und zum Tarifieren lediglich f\u00fcr die vom Telekommunikationsnetz bereitgestellte Verbindungsleistung, nicht jedoch f\u00fcr die Entgeltung des Diensteanbieters tarifiert wird,<\/p>\n<p>bei dem Filtereinrichtungen daraufhin programmiert werden, dass alle Verbindungen, die die Zielkennzahl eines Diensteanbieters haben, erkannt werden und die Verbindungsdaten wie Datum, Anfangs- und Endzeitpunkt sowie von welchem, Anschluss diese Verbindung initialisiert worden ist, zu einer an sich bekannten Registrier-\/Sortiereinrichtung \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>bei dem die Registrier-\/Sortiereinrichtung alle Verbindungen zum Ziel bzw. Diensteanbieter nach den Ursprungsanschl\u00fcssen, von denen die Anrufe ausgegangen sind, ordnet,<\/p>\n<p>bei dem je nach Ursprungsanschluss\/Ursprungsanschl\u00fcssen zugeordnete (n) Verbindungsliste(n) programmgesteuert an eine Zuordnungseinrichtung weitergeleitet wird\/werden,<\/p>\n<p>bei dem danach die Zuordnungseinrichtung f\u00fcr jeden Ursprungsanschluss den Namen des Anschlusskunden und dessen Rechnungsanschrift bei der\/den Kunden-Anschlussdatenbanke(en) automatisiert nachfragt und die so vervollst\u00e4ndigte(n) Liste(n) an eine Ausgabeeinrichtung \u00fcbertragen wird, die die vervollst\u00e4ndigte(n) Liste(n) \u00fcber elektronische \u00dcbermittlungswege an den Diensteanbieter \u00fcbertragen werden, der anhand dieser dem Kunden die nachgefragte, kostenpflichtige Informationsleistung in Rechnung stellt;<br \/>\n2.<br \/>\nSchaltungsanordnungen mit Speichereinrichtungen, programmierbaren Registrier-\/Sortiereinrichtungen und Anschl\u00fcssen mit Endeinrichtungen zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken f\u00fcr die Zwecke von Diensteanbietern und f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen f\u00fcr Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, zur Durchf\u00fchrung des zu 1. beschriebenen Verfahrens<\/p>\n<p>seit dem 27. August 1997 genutzt oder Dritten die Nutzung gestattet hat,<\/p>\n<p>bei denen zwischen den vorhandenen Anschl\u00fcssen mit Endeinrichtungen und Einrichtungen des Telekommunikationsnetzes , die ausgel\u00f6ste Auftr\u00e4ge f\u00fcr Verbindungen entgegennehmen, herstellen und tarifieren, Filtereinrichtungen angeordnet sind, die alle Verbindungen zu Zieleinrichtungen erkennen und deren charakterisierende Daten zwecks Registrierung an eine Registrier-\/Sortiereinrichtung \u00fcber Datenwege weiterleiten,<\/p>\n<p>bei denen der Ausgang der Registrier-\/Sortiereinrichtung \u00fcber einen Datenweg mit einer Zuordnungseinrichtung verbunden ist, die die Kundenanschriften f\u00fcr alle von der Registrier-\/Sortiereinrichtung aufgef\u00fchrten Ursprungsanschl\u00fcsse bei einer oder mehreren Kunden-Anschlussdatenbank(en) \u00fcber Datenweg nachfragt,<\/p>\n<p>dass der Ausgang der Zuordnungseinrichtung \u00fcber einen Datenweg mit einer Ausgabeeinrichtung verbunden ist, die automatisch nach Kundenanschriften sortiert, alle \u00fcber einen Ursprungsanschluss erfolgten Verbindungen mit den f\u00fcr eine Rechnungsstellung erforderlichen Daten auflistet und \u00fcber verschiedene Ausg\u00e4nge automatisch Listen und Einzugsverfahren in Listenform oder elektronischer Form bereitstellt,<\/p>\n<p>und\/oder bei denen die Filtereinrichtungen mit Sperrvorrichtungen, in Software oder Hardware realisiert, ausgestattet sind;<\/p>\n<p>und\/oder bei denen zwischen der Endeinrichtung eines Kunden und dem Ziel mehrere Telekommunikationsnetze angeordnet sind, die Filtereinrichtungen, Datenwege, eine Registrier-\/Sortiereinrichtung, eine Zuordnungseinrichtung und eine Ausgabeeinrichtung aufweisen, deren Ausg\u00e4nge das Versenden der ersten Listen per Post oder elektronisch veranlasst oder Listen zur Wahrnehmung eines Inkassos durch den Telekommunikationsnetzbetreiber im Auftrag des Diensteanbieters bereitstellt;<\/p>\n<p>und \/oder bei denen anstelle der Zieleinrichtung ein weiteres Telekommunikationsnetz angeordnet ist;<\/p>\n<p>und\/oder bei denen die Filtereinrichtung zus\u00e4tzlich mit einer Tarifierungsfunktionalit\u00e4t ausger\u00fcstet ist, \u00fcber Tarifierungssignalwege den Einrichtungen signalisiert wird, dass eine gew\u00e4hlte Verbindung nicht zu tarifieren ist, Einrichtungen zur Inrechnungstellung angeordnet sind, die die weiteren Operationen \u00fcbernehmen und \u00fcber Datenwege mit der Filtereinrichtung verbunden sind, und die Einrichtungen zur Inrechnungstellung au\u00dferdem \u00fcber Datenwege mit den Einrichtungen verbunden sind,<\/p>\n<p>und\/oder bei denen die Filtereinrichtungen einzeln oder \u00fcber eine gemeinsame zentrale Eingabestelle programmierbar ausgestaltet sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der nach dem unter 1. bezeichneten Verfahren hergestellten Verbindun-<br \/>\ngen sowie der Menge der unter der Nutzung der unter 2. bezeichneten Schaltungsan-<br \/>\nordnungen hergestellten Verbindungen.<br \/>\nb) des mit diesen Verbindungen erzielten Umsatzes,<br \/>\nc) der Anzahl der abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, der Namen und Anschriften der<br \/>\nLizenznehmer sowie der erzielten Lizenzgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass der Auskunftsanspruch nicht erf\u00fcllt sei, da die von der Beklagten abgegebene Nullauskunft lediglich zur Rechtsverteidigung und nicht zum Zwecke der Rechnungslegung und Anspruchserf\u00fcllung erteilt worden sei. In der Sache wolle die Beklagte durch Auslegung den Gegenstand der Diensterfindung auf bestimmte Anwendungs- und Benutzungsarten beschr\u00e4nken, von denen sie meine, keinen Gebrauch zu machen. Damit stehe aber nicht das Bestehen des Auskunftsanspruches dem Grunde nach, sondern in materieller Hinsicht Gegenstand und Reichweite des Anspruchs in Frage. Entgegen der Ansicht der Beklagten falle die Transitleistung eine Telekommunikationsnetzbetreibers nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Anspruches 1 des Klagepatents heraus, weil \u00fcber die Zurverf\u00fcgungstellung des Netzes (Transitleistung) hinaus keine zus\u00e4tzliche, mit einem Wissenselement versehene Information nachgefragt und bereitgestellt werde. Auch der Umstand, dass dem ein Endger\u00e4t bedienenden Kunden (Anrufer) die Verbindungsleistungen verschiedener Telekommunikationsnetzbetreiber nicht gesondert (ausgewiesen) in Rechnung gestellt w\u00fcrden, stehe entgegen der Auffassung der Beklagten der Verwirklichung des Anspruches 1 des Klagepatents nicht entgegen. Derartiges setze der Anspruch nicht voraus. Es komme bei der Verwirklichung des Anspruches 1 auch nicht darauf an, welcher Telekommunikationsnetzbetreiber sich einer Filtereinrichtung bediene bzw. welche konkreten Einrichtungen bei den Telekommunikationsnetzbetreibern die Filterfunktion vollst\u00e4ndig oder teilweise aus\u00fcbten, es komme vielmehr allein darauf an, dass entsprechende Filtereinrichtungen vorhanden seien. &#8211; Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schaltungsanordnung nach Anspruch 8 setze entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine solche f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleisten f\u00fcr Verbindungen voraus, die zwei oder mehr Telekommunikationsnetze nutzten. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei vielmehr auch eine gesonderte Verrechnung, die dergestalt erfolge, dass eine Verrechnung der einzelnen Verbindungsleistungen nur zwischen den Telekommunikationsnetzbetreibern vorgenommen werde und nur einer von ihnen mit dem Anrufer (Kunden) abrechne. &#8211; Was den Umfang der Rechnungslegung angehe, so bestimme sich diese nach den in Betracht kommenden Berechnungsmethoden f\u00fcr die Verg\u00fctung. Hier komme die Methode der Lizenzanalogie in Betracht, wobei als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenz grunds\u00e4tzlich auch die Menge der nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellten und\/oder unter Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltungsanordnung erfolgten Verbindungen bzw. der damit erzielte Umsatz in Betracht komme.<\/p>\n<p>Nur die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil des Landgerichts Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, der Auskunftsanspruch sei jedenfalls nunmehr durch eine von ihr zu Zwecken der Rechnungslegung erfolgte Null- bzw. Negativauskunft (vgl. hierzu Bl. 259 GA u. Bl. 362 GA) erloschen. Die Auslegung des Klagepatents durch das Landgericht sei unzutreffend. Hilfsweise macht sie geltend, dass der Umsatz mit den Verbindungen keine geeignete Bezugsgr\u00f6\u00dfe bei der Berechnung nach der Lizenzanalogie sei. Es komme vielmehr auf die Kosten der Hard- und Software f\u00fcr die in der Patentschrift beschriebenen Filter- und Auswerteeinheiten nebst Peripherie, auf die Zahl der Abfragen der sog. Portierungsdatenbank und die Kosten der Abfragen bei der Portierungsdatenbank an.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Teilurteils<br \/>\nabzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt das angefochtene Teilurteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 242 (mit \u00a7 259) BGB in Verbindung mit \u00a7 9 ArbEG zur Auskunft und Rechnungslegung dar\u00fcber verurteilt, in welchem Umfang die Beklagte die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren und die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltungsanordnungen nach dem deutschen Patent 197 37 xxx (Anlage K 1) benutzt bzw. verwertet hat. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers als Arbeitnehmererfinder ergibt sich aus \u00a7 242 (mit \u00a7 259) BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht und ist daraus herzuleiten, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verf\u00fcgung \u00fcber seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muss (vgl. zweiten amtlichen Leitsatz der Entscheidung \u201eCopolyester II\u201c des Bundesgerichtshofes \/ Urteil vom 13. November 1997 \u2013 Az: X 132\/95, ver\u00f6ffentlicht in GRUR 1998, 689).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der hier in Rede stehenden Erfindung nach dem Klagepatent handelt es sich unstreitig um eine Diensterfindung des Kl\u00e4gers, die er als Arbeitnehmer der Beklagten gemacht und ihr ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet hat. Dabei tragen beide Parteien auch vor, dass diese Diensterfindung des Kl\u00e4gers von der Beklagten ordnungsgem\u00e4\u00df unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden sei, ohne allerdings im einzelnen darzutun, durch welche Handlungen der Beklagten dies erfolgt ist. Aufgrund des somit unstreitigen Vortrags der Parteien, dass die in Rede stehende Diensterfindung des Kl\u00e4gers nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Meldung von der Beklagten frist- und formgerecht unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden ist, stehen dem Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Erfindung dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Bestehen jedoch \u2013 wie dargetan \u2013 dem Grunde nach Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach \u00a7 9<br \/>\nArbEG, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmererfinder die zur Bestimmung und Berechnung dieser Anspr\u00fcche erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere anzugeben, in welchem Umfange er die Erfindung benutzt oder in anderer Weise verwertet hat und welche Ums\u00e4tze er mit den Benutzungs- und Verwertungshandlungen erzielt hat. Der Arbeitnehmererfinder, dessen Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden ist, hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach \u00a7 259 ZPO zum Inhalt haben kann. Ohne Kenntnis vom Umfang der mit der Erfindung get\u00e4tigten Benutzungs- und Verwertungshandlungen und des damit erzielten Umsatzes kann der Diensterfinder weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruches feststellen noch die H\u00f6he eventuell gezahlter Verg\u00fctungsanspr\u00fcche auf ihre Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen und den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche berechnen. Der Arbeitgeber muss bei der Rechnungslegung den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit einer etwa festgesetzten Verg\u00fctung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders muss der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich auch die mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren offenbaren, wobei der Umfang der mitzuteilenden Angaben insbesondere durch die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit sowie das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers begrenzt ist. Beruft der Arbeitgeber sich auf mangelnde Zumutbarkeit und\/oder Geheimhaltungsinteresse, muss er die hierzu erforderlichen Tatsachen vortragen ( st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; vgl. BGH GRUR 1994, 898 \u2013 Copolyester I; BGH GRUR 1998, 689 \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 \u2013 Spulkopf). Dieser letztere Gesichtspunkt bedarf hier keiner Vertiefung, da das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen hat, als mit ihr auch die Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten f\u00fcr die Verbindungen und des mit ihnen erzielten Gewinns verlangt worden ist, und der Kl\u00e4ger gegen diese Abweisung seines Begehrens keine Berufung eingelegt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer dem Kl\u00e4ger somit zustehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB durch Erf\u00fcllung erloschen.<\/p>\n<p>a.)<br \/>\nSoweit die Beklagte in der Vergangenheit Angaben zur Benutzung der Erfindung gemacht hat, wird durch diese den Kl\u00e4ger gemachten Angaben der Auskunft- und Rechnungslegungsanspruch nicht erf\u00fcllt, da die Beklagte lediglich pauschal und ohne n\u00e4here Konkretisierung dem Kl\u00e4ger mitgeteilt hat, sie habe in Jahren 1998 bis 2003 folgende Ums\u00e4tze mit der Erfindung get\u00e4tigt (vgl. hierzu die Anlagen K 2, K 9 und K 12 ) :<\/p>\n<p>1998 238.262.016,64 Euro<br \/>\n1999 668.769.780,60 Euro<br \/>\n2000 1.172.392.283,58 Euro<br \/>\n2001 1.168.000.000.00 Euro<br \/>\n2002 616.000.000,00 Euro<br \/>\n2003 4.080.090.984.00 Euro.<\/p>\n<p>Es werden weder \u00fcber etwaige Ums\u00e4tze des Jahres 1997 (ab 27.8.1997) noch \u00fcber etwaige Ums\u00e4tze ab 2004 Angaben gemacht, noch werden die gemachten Angaben konkretisiert und angegeben, in welchem Umfang mengenm\u00e4\u00dfig die Erfindung benutzt oder verwertet worden ist. Diese Angaben reichen daher nicht aus, den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch als durch Erf\u00fcllung erloschen anzusehen, wobei dies vor allem aber auch deshalb gilt , weil die Beklagte in diesem Prozess von diesen Angaben wieder abger\u00fcckt ist und zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung erkl\u00e4rt hat, sie habe (entgegen ihren fr\u00fcheren Angaben) von der Erfindung des Kl\u00e4gers keinen Gebrauch gemacht (vgl. Schrifts\u00e4tze vom 12. September 2005 \u2013 Seite 2 \u2013 Bl. 269 GA und vom 7. September 2006 \u2013 Seite 1 \u2013 Bl. 362 GA).<\/p>\n<p>b.)<br \/>\nDoch auch mit dieser nunmehr zu Zwecken der Auskunft und Rechnungslegung erteilten Negativ- bzw. Nullauskunft ist der dem Kl\u00e4ger zustehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht erloschen. Zwar kann grunds\u00e4tzlich auch eine Negativ- bzw. Nullauskunft eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunft darstellen (vgl. OLG Hamburg, GRUR -RR 2001, 197) , so dass dann, wenn der Kl\u00e4ger Zweifel an der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit einer derartigen Auskunft hat, er in den Regel den Weg \u00fcber die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt gehen muss (\u00a7 259 Abs. 2 BGB). Doch liegt in der Null- bzw. Negativauskunft dann keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht , wenn sie auf einer falschen Grundlage beruht. So hat der Senat in seinem \u201eDiltiazem\u201c &#8211; Beschluss vom 29.Januar 1996 \u2013 Az: 2 W 63\/95 unter Berufung u.a. auf seine Entscheidung \u201eMetallspritzverfahren II\u201c (GRUR 1963, 78) ausgef\u00fchrt, dass dann, wenn die Negativauskunft auf einem Irrtum des Schuldners \u00fcber den Umfang seiner Rechnungslegungspflicht beruhe, die Negativauskunft also auf einer falschen Grundlage beruhe, in der Negativauskunft keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Rechnungslegungspflicht liege. Best\u00e4tigt wird diese Rechtsprechung des Senats durch die im Wettbewerbsrecht ergangene Entscheidung \u201eCartier-Armreif\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 1984, 630 ff). In ihr wird unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats \u201eMetallspritzverfahren II\u201c ausgef\u00fchrt, dass es nicht als ordnungsgem\u00e4\u00dfe und vollst\u00e4ndige Auskunftserteilung angesehen werden k\u00f6nne, wenn die Auskunft auf einer \u201efalschen tats\u00e4chlichen Grundlage\u201c gegeben werde.<\/p>\n<p>Die nunmehr von der Beklagten zu Zwecken der Auskunft und Rechnungslegung erteilte Null- bzw. Negativauskunft beruht, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil angesichts der zur damaligen Zeit erfolgten Einlassungen der Beklagten bereits bef\u00fcrchtet hatte (vgl. Seiten 15\/16 des angefochtenen Urteils \u2013 Bl. 192\/193 GA), auf einer zu engen Interpretation des Klagepatents und damit auf einer falschen tats\u00e4chlichen Grundlage, so dass sie nicht als ordnungsgem\u00e4\u00dfe und vollst\u00e4ndige Auskunft angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Um dies zu erkennen, bedarf es zun\u00e4chst der Darstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach Abschnitt 0001 der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken f\u00fcr die Zwecke von Diensteanbietern nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 8.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt im Abschnitt 0002 den Hintergrund der Erfindung dar. Sie beschreibt ihn dahin, dass bei den bisher bekannt gewordenen Verfahren bzw. Schaltungsanordnungen zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken, insbesondere f\u00fcr die Zwecke der Diensteanbieter bzw. f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen f\u00fcr Verbindungen , die zwei oder mehr Telekommunikationsnetze nutzten, die Verwendung einer besonderem Zugangskennzahl Voraussetzung sei (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Sie verweist in diesem Zusammenhang beispielhaft auf den Funkrufdienst, die Zeitansage und darauf, dass die besonderen Zugangskennzahlen in Deutschland vom Bundesministerium f\u00fcr Post und Telekommunikaton verwaltet w\u00fcrden und derzeit alle mit der Ziffernfolge 01 beg\u00e4nnen.<\/p>\n<p>In den Abschnitten 0006 und 0007 wird erl\u00e4utert, was es mit der Verwendung einer besonderen Zugangskennzahl auf sich hat. Dort hei\u00dft es, dass Verbindungen mit einer besonderen Zugangskennzahl besonders tarifiert w\u00fcrden, d. h. der Kunde, der eine Verbindung mit einer besonderen Zugangskennzahl w\u00e4hle, bezahle einen anderen Preis nach einem anderen Preisschema als der Kunde, der eine normale Verbindung nach dem Schema Ortsnetzkennzahl\/Nummer des Zielanschlusses im Ortsnetz w\u00e4hle. W\u00e4hrend bei einer \u201enormalen\u201c Verbindung nach dem Schema Ortsnetzkennzahl\/Nummer des Zielanschlusse im Ortsnetz ausschlie\u00dflich die Leistung des Telekommunikationsnetzes , n\u00e4mlich die Verbindungsleistung dem Anrufer mittels Fernmelderechnung in Rechnung gestellt werde, werde bei besonderen Zugangskennzahlen neben der Leistung des Telekommunikationsnetzes auch die nachgefragte Dienstleistung, zum Beispiel die Wetterauskunft, der Preis f\u00fcr die Aussendung eines Funkrufes oder dergleichen in Rechnung gestellt. Dabei blieben die Zusammenh\u00e4nge dem unwissenden Anrufer verborgen. Aber auch der wissende Anrufer werde nicht erfahren, welchen Anteil des Gesamtgeldes f\u00fcr eine konkrete Verbindung mit einer besonderen Zugangskennzahl f\u00fcr die Transportleistung und welcher Anteil f\u00fcr die eigentlich nachgefragte\/beauftragte Dienstleistung, also zum Beispiel der Preis f\u00fcr eine Wetterauskunft, der Preis f\u00fcr die Aussendung eines Funkrufes usw. angefallen sei. Die Verrechnung und Aufteilung des Gesamtentgeltes werde zwischen dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes und dem Diensteanbieter vorgenommen.<\/p>\n<p>In den Abschnitten 0003 und 0004 geht die Klagepatentschrift auf den Stand der Technik nach der US-PS 4 757 xxx (Anlage CBH BB3) ein. Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ist durch diese US-PS ein Verfahren zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken f\u00fcr die Zwecke von Diensteanbieter und f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen f\u00fcr Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzten, bekannt geworden. Dabei erfolge das Erkennen von Verbindungen, die die Zielkennzahl eines Diensteanbieters h\u00e4tten, durch Einrichtungen die mit Diensteplattformen vergleichbar seien. Eine Diensteplattform stelle den vorl\u00e4ufigen Endpunkt einer Telefonverbindung dar. Die Diensteplattform w\u00e4hle anhand der Dienstekennzahl den nachgefragten Dienst aus und stelle diese dem Anrufer zur Nutzung bereit. Die Tarifierung sei durch die Dienstekennzahl im Telekommunikationsnetz festgelegt, ohne dass die Diensteplattform irgendwelche Funktionen zur Festlegung oder \u00c4nderung dieses Tarifes h\u00e4tte. Der Diensteanbieter k\u00f6nne keinen individuellen Tarif f\u00fcr seine Leistung verlangen; der Anrufer erhalte f\u00fcr den Anruf nur eine Rechnung. Diese beinhalte die Leistungen des Telekommunikationsbetreibers und des Diensteanbieters. Zwischen Diensteanbieter und Telekommunikationsbetreiber m\u00fcsse in einem solchen Fall vertraglich geregelt werden, wie dieser gemeinsame vom Anrufer bezahlte Betrag zwischen ihnen aufgeteilt wird. Die Diensteplattformen k\u00f6nnten von den unterschiedlichsten Firmen bereitgestellt werden. Damit seien die Dienstleistungen keine Bestandteile des Telekommunikationsnetzes im engeren Sinn mehr, sondern eigenst\u00e4ndige Einrichtungen. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck, dass eine Firma, die eine Diensteplattform betreibe, diese von einem Telekommunikationsnetz abschalten und an ein anderes Telekommunikationsnetz anschalten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im Abschnitt 0005 geht die Klagepatentschrift schlie\u00dflich noch auf die DE-OS 42 01 xxx (Anlage CBH BB 4) ein, die sie dahin w\u00fcrdigt, dass sie ein Kommunikationssystem mit jedem Benutzer zugeordneten Sende- und Empfangsger\u00e4t sowie mit einer Zentrale betreffe. Die Sende- und Empfangsger\u00e4te wiesen jeweils eine Wiedergabe und Diktierfunktion auf, wobei vom Benutzer diktierte Informationen \u00fcber eine direkte Kommunikationsverbindung zur Zentrale und von dort zu ausw\u00e4hlbaren und anderen Benutzern zum Empfang \u00fcbermittelbar seien. Dieses Kommunikationssystem beinhalte nicht, wie einem Anrufer \u00fcber das Telefonnetz eine von ihm zu bezahlende Ware oder Serviceleistung angeboten werden k\u00f6nne und wie die Verrechnung von Verbindungsleistung f\u00fcr Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzten, erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Nach der Darstellung des vorgenannten Standes der Technik verweist die Klagepatentschrift in Abschnitt 0008 noch darauf, dass besondere Zugangskennzahlen ein knappes Gut seien, das vom BMTP restriktiv verwaltet w\u00fcrde bzw. verwaltet werden m\u00fcsse. Nur f\u00fcr wichtige Dienstleistungen w\u00fcrden besondere Zugangskennzahlen vergeben, da die Anzahl begrenzt sei. Es seien jedoch zum Beispiel Auskunftsdienstleistungen denkbar, die vom BMTP keine besonderen Zugangskennzahlen erhielten und daher bisher keine Chance zur Verwirklichung h\u00e4tten und haben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Vor dem aufgezeigten Stand der Technik und den in der Praxis bestehenden Problemen bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zur Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken f\u00fcr die Zwecke von Diensteanbieter und f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen f\u00fcr Verbindungen zu schaffen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen, um die Erschlie\u00dfung neuer M\u00e4rkte f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen \u00fcber ein Telekommunikationsnetz realisieren zu k\u00f6nnen und es zu erm\u00f6glichen, dass Dienstleistungen, die bisher keine besonderen Zugangskennzahlen erhalten konnten und k\u00f6nnten, nunmehr ohne weiteres realisiert werden k\u00f6nnen. &#8211; Auch wenn nach der Beschreibung in Abschnitt 0002 und vor allem auch in den Abschnitten 0013 und 0014 der Eindruck entstehen k\u00f6nnte, es gehe nur darum, ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung f\u00fcr die Zwecke von Diensteanbietern mit Wissensinformationen zur Verf\u00fcgung zu stellen, so ergibt sich jedoch aus des vorgenannten Aufgabenformulierung (\u201eund\u201c) und auch aus der Beschreibung in den Abschnitten 0043 bis 0046, dass es alternativ auch darum geht, ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung f\u00fcr die getrennte Verrechnung f\u00fcr Verbindungen zu schaffen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, welches sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>a) Das Verfahren dient f\u00fcr die Zwecke von Dienstanbietern und f\u00fcr die getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen f\u00fcr Verbindungen, die zwei oder mehrere Telekommunikationsnetze nutzen.<\/p>\n<p>b) Im Rahmen des Verfahrens w\u00e4hlt ein Kunde die Rufnummer eines Diensteanbieters \u00fcber ein Endger\u00e4t an, das \u00fcber einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz angeschaltet ist, wobei der Diensteanbieter dem Kunden die nachgefragte und kostenpflichtige Information bereitstellt.<\/p>\n<p>c) Die Verbindung wird von der Einrichtung zur Entgegennahme, zum Herstellen und zum Tarifieren lediglich f\u00fcr die vom Telekommunikationsnetz bereitgestellte Verbindungsleistung, nicht jedoch f\u00fcr die Entgeltung des Diensteanbieters tarifiert.<\/p>\n<p>d) Filtereinrichtungen werden daraufhin programmiert, dass alle Verbindungen, die die Zielkennzahl eines Diensteanbieters haben, erkannt werden und die Verbindungsdaten wie Datum, Anfangs- und Endzeitpunkt sowie von welchem Anschluss diese Verbindung initialisiert worden ist, zu einer an sich bekannten Registrier-\/Sortiereinrichtung \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>e) Die Registrier-\/Sortiereinrichtung ordnet alle Verbindungen zum Ziel bzw. Diensteanbieter nach den Ursprungsanschl\u00fcssen, von denen die Anrufe ausgegangen sind.<\/p>\n<p>f) Je nach Ursprungsanschluss\/Ursprungsanschl\u00fcssen wird\/werden zugeordnete Verbindungsliste(n) programmgesteuert an eine Zuordnungseinrichtung weitergeleitet.<\/p>\n<p>g) Danach fragt die Zuordnungseinrichtung f\u00fcr jeden Ursprungsanschluss den Namen des Anschlusskunden und dessen Rechnungsanschrift bei der\/den Kunden-Anschlussdatenbank(en) automatisiert nach und \u00fcbertr\u00e4gt die vervollst\u00e4ndigte(n) Liste(n) an eine Ausgabeeinrichtung.<\/p>\n<p>h) Die Ausgabeeinrichtung speichert bzw. h\u00e4lt die vervollst\u00e4ndigte(n) Liste(n) zum Ausdrucken bzw. Weiterleiten bereit.<\/p>\n<p>i) Die vollst\u00e4ndige(n) Liste(n) wird\/werden \u00fcber elektronische \u00dcbermittlungswege an den Diensteanbieter \u00fcbertragen, der anhand dieser dem Kunden die nachfragte kostenpflichtige Informationsleistung in Rechnung stellt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte verkennt diese technische Lehre bez\u00fcglich der Merkmale a) bis c) , wenn sie meint, dass neben Telekommunikationsnetzbetreibern, zwischen denen eine getrennte Verrechnung von Verbindungsleistungen stattfindet, zwingend stets auch ein weiterer Diensteanbieter einer Wissensinformation (z. B. Wetterauskunft) an dem Verfahren beteiligt sein m\u00fcsse. Alles hierzu Erforderliche ist auf den Seiten 16 bis 18 des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen wird, im einzelnen dargelegt. Im \u00fcbrigen ist auf die Abschnitte 0043 bis 0046 der Klagepatentschrift zu verweisen, aus deren Lekt\u00fcre sich ergibt, dass die Auslegung der Beklagen, die u.a. ihrer Null- bzw. Negativauskunft zugrunde liegt, unzutreffend ist. Das Wort \u201eund\u201c in Merkmal a) hat, wie sich aus den genannten Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift ergibt, nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittfachmannes eindeutig die Bedeutung von \u201eund\/oder\u201c. Das Landgericht hat deshalb durchaus zutreffend angenommen, dass die Merkmale a) bis c) auch das Zur-Verf\u00fcgung-Stellen eines Telekommunikationsnetzes zur Erbringung einer sog. Transitleistung erfasst, weil auch hier die Problematik der getrennten Verrechnung von unterschiedlichen Verbindungsleistungen (Zuf\u00fchrleistung, Transitleistung usw.) auftritt. Dabei umfasst der Begriff \u201eDiensteanbieter\u201c in diesen und auch in den weiteren Merkmalen nicht nur Anbieter von Diensten, wie sie in den Abschnitten 0012 ff beispielhaft genannt werden, sondern auch Anbieter von Telekommunikationsleistungen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Beschreibung in den Abschnitten 0043 bis 0046 der Klagepatentschrift, sondern auch aus Anspruch 3 (Spalte 10, Zeile 1), welcher konsequent den Begriff \u201eTelekommunikationsdienste\u201c verwendet, sowie aus den Anspr\u00fcchen 8 ff des Klagepatents. Die zitierten Stellen aus der Klagepatentschrift machen dem Durchschnittsfachmann klar, dass unter einem Diensteanbieter im Sinne der Erfindung nicht nur Diensteanbieter zu verstehen sind, wie sie beispielhaft in den Abschnitten 0012 ff beschrieben werden, sondern auch Telekommunikationsdiensteanbieter, die Verbindungsleistungen anbieten und zur Verf\u00fcgung stellen, so dass ein Endger\u00e4t erreicht werden kann, dessen Rufnummer unmittelbar oder mittelbar dem Netz des Telekommunikationsdiensteanbieters zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Der Auslegung des Klagepatents durch die Beklagte kann auch hinsichtlich des in den Merkmalen c) und zugleich j) aufscheinenden, m\u00f6glicherweise nicht gl\u00fccklich gew\u00e4hlten Begriffs der \u201ekostenpflichtigen Information\u201c bzw. der \u201ekostenpflichtigen Informationsleistung\u201c nicht gefolgt werden. Im Sinne des Klagepatents, wobei auch hier wieder darauf hinzuweisen ist, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon ist, stellt auch die kostenpflichtige Bereitstellung eines Telekommunikationsnetzes eine \u201ekostenpflichtige Information\u201c bzw. \u201ekostenpflichtige Informationsleistung\u201c dar, wie ebenfalls die Lekt\u00fcre der Abschnitte 0043 bis 00046 des Klagepatentschrift deutlich macht.<\/p>\n<p>Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, aus den Merkmalen d) und i) ergebe sich, dass dem Kunden die Verbindungsleistungen verschiedener Telekommunikations-Netzbetreiber gesondert ausgewiesen in Rechnung gestellt werden m\u00fcssten. Merkmal d) besagt lediglich, dass die vom Telekommunikationsnetz bereitgestellte Verbindungsleistung \u2013 also nicht wie im Stand der Technik (vgl. Abschnitt 0006) &#8211; weitere Leistungen zusammen mit der Verbindungsleistung &#8211; \u201etarifiert\u201c werden. Die Tarifierung hat ersichtlich nichts mit dem \u201ein Rechnung stellen\u201c in Merkmal i) zu tun. Auch muss nach Merkmal i) dem Kunden bzw. dem Anrufer nicht jede Leistung gesondert und aufgeschl\u00fcsselt in Rechnung gestellt werden. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 18\/19 des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, wer die Filtereinrichtungen im Sinne des Merkmals e) betreibt. Nach Merkmal e) wird lediglich das Vorhandensein von Filtereinrichtungen vorausgesetzt, die alle Verbindungen zu der Zielkennzahl erkennen und die Verbindungsdaten zu einer Registrier-Sortiereinrichtung \u00fcbertragen kann. Soweit im Merkmal e) von der Zielkennzahl \u201eeines Diensteanbieters\u201c die Rede ist, ist damit, wie bereits oben ausgef\u00fchrt, auch ein Diensteanbieter gemeint, der ein Telekommunikationsnetz zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung besteht im Wesentlichen darin, dass von einer Filtereinrichtung im Telekommunikationsnetz erkannt wird, wenn eine Verbindung mit einer gew\u00e4hlten \u201escheinbar normalen\u201c Rufnummer im Unterschied zu einer besonderen Zugangskennzahl irgend eine Besonderheit aufweist und abweichend von \u00fcblichen Verbindungen im Telekommunikationsnetz des gleichen Telekommunikationnetzbetreibers erfasst oder tarifiert werden soll. Die Besonderheit kann dabei u. a. darin bestehen, dass sich hinter der Rufnummer eine Auskunftsdienstleistung im Telekommunikationsnetz des Anrufenden verbirgt , ein Endanschluss in einem Netz eines anderen Netzbetreibers oder auch eine Auskunftsdienstleistung im Netz des anderen Netzbetreibers befindet.<\/p>\n<p>Die Filtereinrichtung soll diese Rufnummern mit ihrer Besonderheit erkennen und mit ihren Verbindungsdaten erfassen und zu einer Registrier-.\/Sortiereinrichtung \u00fcbertragen. Diese ordnet die Verbindungsdaten nach den Ursprungsanschl\u00fcssen, von denen die Anrufe ausgegangen sind und schafft so Verbindungslisten. Die Verbindungslisten werden an eine Zuordnungseinrichtung weitergeleitet, die f\u00fcr jeden Ursprungsanschluss den Namen des Anschlusskunden und dessen Rechnungsanschrift nachfragt und die so vervollst\u00e4ndigte Liste an eine Ausgabeeinrichtung \u00fcbertr\u00e4gt. Die Ausgabeeinrichtung speichert die vervollst\u00e4ndigten Listen oder h\u00e4lt sie zur Weiterleitung an Diensteanbieter im engeren Sinne und\/oder Telekommunikations-Netzbetreiber (die Diensteanbieter im weiteren Sinne sind; vgl. auch \u00a7 3 Nr. 6 TKG) bereit, die anhand dieser Liste dem Kunden die nachgefragte , kostenpflichtige Informations-Leistung\u201c, die man nicht nur in einer Auskunftsdienstleistung oder dergleichen sehen muss, sondern die auch, wie dargestellt, in der Netzbereitstellung liegen kann, in Rechnung stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist eine Filtereinrichtung, die spezielle Verbindungen (Mehrwertdiensteanbieter oder aber andere Netze) von normalen Verbindungen auch ohne besondere Zugangsnummer voneinander unterscheidet, daraus ein Datensignal bildet, dem verbindungsbezogene Abrechnungs- oder Tarifinformationen hinzuf\u00fcgt, es an Auswerteeinrichtungen weiterleitet, so dass dann eine gesonderte Abrechnung f\u00fcr Teildienstleistungen erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Ob das Klagepatent in der hier vorgenommenen Auslegung ein \u201ealter Hut\u201c ist, wie die Beklagte meint, ist im Rahmen des Auskunftsverfahrens nicht zu beurteilen, sondern erst im H\u00f6heverfahren. Bisher ist das Klagepatent nicht angegriffen, und es sind allenfalls dann R\u00fcckschl\u00fcsse bez\u00fcglich Schw\u00e4chen in der Monopolstellung m\u00f6glich, wenn im parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldungs- und Erteilungsverfahren (vgl. Anlage CBH BB 2) \u2013 dort ist Merkmal i) im \u00fcbrigen nur Gegenstand des Unteranspruches 2 \u2013 das Europ\u00e4ische Patentamt eine Patenterteilung ablehnen sollte.<\/p>\n<p>Eine auf der Basis des im Sinne der zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen richtigen Verst\u00e4ndnisses von der technischen Lehre des Klagepatents erteilte vollst\u00e4ndige und ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunft der Beklagten liegt bisher nicht vor, so dass die auf einer \u201efalschen tats\u00e4chlichen Grundlage\u201c erfolgte Null- bzw. Negativauskunft der Beklagten nicht zu einem Erl\u00f6schen des dem Kl\u00e4ger zustehenden Auskunftsanspruches hat f\u00fchren k\u00f6nnen. Die Beklagte ist vielmehr weiterhin auskunfts- und rechnungslegungspflichtig<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer dem Kl\u00e4ger vom Landgericht zuerkannte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist entgegen den Angriffen der Berufung der Beklagten auch nicht zu weitgehend. Wie das Landgericht bereits unter Zitierung der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend dargelegt hat, hat die Auskunftserteilung und Rechnungslegung so umfassend und vollst\u00e4ndig zu erfolgen, dass der Arbeitnehmererfinder entsprechend den in Betracht kommenden Berechnungsmethoden die Verg\u00fctung (zumindest sch\u00e4tzungsweise) berechnen und die Einzelangaben nachvollziehen und auf ihre Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen kann. Das Landgericht hat dabei zutreffend darauf verwiesen, dass hier f\u00fcr die Verg\u00fctungsberechnung insbesondere die Methode der Lizenzanalogie in Betracht komme und die Berechnung einer angemessenen Umsatzlizenz Angaben zur Menge der nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bzw. der mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltungsanordnungen hergestellten Verbindungen und des mit ihnen erzielten Umsatzes sowie zu den Lizenzvertr\u00e4gen, Lizenznehmern und den Lizenzerl\u00f6sen voraussetze.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, dass die Ums\u00e4tze mit den Verbindungen, die unter Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bzw. erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltungsanordnungen hergestellt worden seien, keine geeignete Grundlage f\u00fcr eine Verg\u00fctungsberechnung nach der Lizenzanalogie seien und diese Angabe von ihr deshalb nicht verlangt werden k\u00f6nne, vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Dies gilt zum einen, weil der Wert eines Verfahrens bzw. von Schaltungsanordnungen sich im Anwendungs- und Nutzungsumfang wiederspiegelt, so dass vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien sich durchaus auf den Umsatz als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine Umsatzlizenz einigen werden, der unter Verwendung der Erfindung erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn dieser Umsatz noch zahlreiche nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Faktoren und Techniken erfasst. Letzterem werden vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien durch einen entsprechend niedrigen Lizenzsatz Rechnung tragen oder aber, wie es die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag (Anlage K 6) getan hat, dadurch, dass sie nur einen Bruchteil dieses Umsatzes als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zugrunde legen, wobei sich aus diesem Einigungsvorschlag auch zugleich ergibt, dass auch die Schiedsstelle den Umsatz mit den Transitverbindungen als grunds\u00e4tzlich geeignete Bezugsgr\u00f6\u00dfe ansieht. Im \u00dcbrigen ist darauf zu verweisen, dass sich vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien in der Regel auf Bezugsgr\u00f6\u00dfen einigen, die f\u00fcr den Lizenzgeber transparent und leicht nachpr\u00fcfbar sind. Der Umsatz mit den Transitverbindungen ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig leicht nachpr\u00fcfbar, w\u00e4hrend die Werte, von denen die Beklagte meint, nur sie w\u00e4ren f\u00fcr vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien die geeignete Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die zu vereinbarende Lizenz, f\u00fcr den Lizenzgeber kaum nachpr\u00fcfbar sind . &#8211; Die Beklagte selbst hat schlie\u00dflich in der Vergangenheit zu Recht den Umsatz mit den Transitverbindungen als geeignete Bezugsgr\u00f6\u00dfe angesehen und dem Kl\u00e4ger die oben n\u00e4her wiedergegebenen Angaben gemacht.<\/p>\n<p>Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines Entscheidung des Revisionsgericht nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 583 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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