{"id":5303,"date":"2006-05-04T17:00:00","date_gmt":"2006-05-04T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5303"},"modified":"2016-06-01T12:10:10","modified_gmt":"2016-06-01T12:10:10","slug":"2-u-6605-winterweizensorte-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5303","title":{"rendered":"2 U 66\/05 &#8211; Winterweizensorte (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 582<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 04. Mai 2006, Az. 2 U 66\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Mai 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Berufung teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin zu 1. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte \u201eF\u201c und<br \/>\nohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin zu 2. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte \u201eS\u201c<br \/>\nzu erzeugen, f\u00fcr Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren oder auszuf\u00fchren oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die Handlungen<br \/>\na) betreffend die Winterweizensorte \u201eF\u201c<br \/>\naa) erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Versuchszwecken, die sich auf die gest\u00fctzte Sorte beziehen oder zur Z\u00fcchtung neuer Sorten;<br \/>\nbb) stellen Handlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 a Abs. 1 SortG mit gem\u00e4\u00df \u00a7 10 a Abs. 1 Ziffer 3 SortG gez\u00fcchteten neuen Sorten (mit Ausnahme der Sorten nach \u00a7 10 Abs. 2 SortG) dar;<br \/>\ncc) stellen Handlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 a Abs. 2 SortG dar;<br \/>\nb) betreffend die Winterweizensorte \u201eS\u201c<br \/>\naa) erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Versuchszwecken, zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer Sorten, im Rahmen des Nachbaus (nur hinsichtlich Erzeugung, Aufbereitung und Aufbewahrung);<br \/>\nbb) stellen Handlungen dar, deren Verbot gegen Art. 13. Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortVO versto\u00dfen w\u00fcrden;<br \/>\ncc) erstrecken sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist;<br \/>\n2. den Kl\u00e4gerinnen Auskunft zu erteilen \u00fcber die zu 1. begangenen Sortenschutzverletzungen und jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei das Verzeichnis die Menge des widerrechtlich in den Verkehr gebrachten, nicht lizenzierten Vermehrungsgutes der jeweiligen Sorte unter Angabe der Lieferpreise, der Lieferzeiten und Namen und Anschriften der Abnehmer enth\u00e4lt sowie Angebote, Angebotszeiten und Angebotsempf\u00e4nger bezeichnet,<br \/>\nwobei sich die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Winterweizensorte \u201eF\u201c, mit Handlungen seit dem 24. Mai 1989 und gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. auf die Winterweizensorte \u201eS\u201c mit Handlungen seit dem 11. M\u00e4rz 2002 zu beziehen hat.<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder weiter entstehen wird,<br \/>\nwobei sich die Feststellungen im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Winterweizensorte \u201eF\u201c und Verletzungshandlungen seit dem 24. Mai 1989 und im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin zu 2. auf die Winterweizensorte \u201eS\u201c und Verletzungshandlungen seit dem 11. M\u00e4rz 2002 zu beziehen hat.<br \/>\nIII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.<br \/>\nV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von jeweils 10.000,00 EURO abwenden, wenn nicht jede Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1. ist Inhaberin des seit dem 24.April 1989 bestehenden nationalen Sortenschutzes f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eF\u201c. Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist nach ihren Behauptungen ausschlie\u00dfliche Nutzungsrechtsinhaberin f\u00fcr den am 6.Dezember 1996 der Montechristo UK Ltd. erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutz f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eS\u201c.<br \/>\nDer Beklagte ist Landwirt. Er ist nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht berechtigt, Weizen der gesch\u00fctzten Sorten zu vermehren oder Vermehrungsmaterial in Verkehr zu bringen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2. behauptet, die Montechristo UK Ltd. habe ihr mit Vertrag vom 11. M\u00e4rz 2002 das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht f\u00fcr die Winterweizensorte \u201eF\u201c f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u00fcbertragen, einschlie\u00dflich der Rechte, die sich aus den Nachbaubestimmungen des Sortenschutzgesetzes und der Gemeinschaftssortenverordnung\/Nachbauverordnung ergeben. Die Kl\u00e4gerinnen behaupten weiter, der Beklagte habe sich anl\u00e4sslich eines im M\u00e4rz 2003 wegen einer anderen Sorte durchgef\u00fchrten Testkaufs dahingehend erkl\u00e4rt, dass er die Wintergetreidesorten \u201eF\u201c und \u201eS\u201c zur Zeit in Vermehrung habe und diese im Herbst verkaufen k\u00f6nne.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sehen hierin ein schutzrechtsverletzendes Angebot der streitbefangenen Sorten und nehmen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Sortenschutzverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben beantragt,<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin zu 1. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte \u201eF\u201c und ohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin zu 2. Vermehrungsmaterial der Winterweizensorte \u201eS\u201c zu erzeugen, f\u00fcr Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren oder auszuf\u00fchren oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die Handlungen<br \/>\na) betreffend die Winterweizensorte \u201eF\u201c<br \/>\naa) erfolgen<br \/>\n(1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (\u00a7 10 a Abs. 1 Ziffer 1 SortG);<br \/>\n(2) zu Versuchszwecken, die sich auf die gest\u00fctzte Sorte beziehen (\u00a7 10 a Abs. 1 Ziffer 2 SortG);<br \/>\n(3) zur Z\u00fcchtung neuer Sorten (\u00a7 10 a Abs.1 Ziffer 3. SortG);<br \/>\nbb) stellen Handlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 a Abs. 1 SortG mit gem\u00e4\u00df \u00a7 10 a Abs. 1 Ziffer 3 SortG gez\u00fcchteten neuen Sorten (mit Ausnahme der Sorten nach \u00a7 10 Abs. 2 SortG) dar (\u00a7 10 a Abs. 1 Ziffer 3 SortG);<br \/>\noder<br \/>\ncc) stellen Handlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 10 a Abs. 2 SortG (Verwertung eigenerzeugten Vermehrungsmaterials \u2013 \u201eNachbau\u201c) dar;<br \/>\nb) betreffend die Winterweizensorte \u201eS\u201c<br \/>\naa) erfolgen<br \/>\n(1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit a) GemSortVO)<br \/>\n(2) zu Versuchszwecken (Art. 15 lit b) GemSortVO);<br \/>\n(3) zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung neuer Sorten (Art. 15 lit c) GemSortVO);<br \/>\n(4) (nur hinsichtlich Erzeugung, Aufbereitung und Aufbewahrung) im Rahmen des Nachbaus (Art. 14 Abs. 1 GemSortVO);<br \/>\nbb) stellen Handlungen dar, deren Verbot gegen Art. 13. Abs. 8, Art. 14<br \/>\noder Art. 29 GemSortVO versto\u00dfen w\u00fcrde<br \/>\noder<br \/>\ncc) erstrecken sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist (Art. 16 GemSortVO);<br \/>\n2. den Kl\u00e4gerinnen Auskunft zu erteilen \u00fcber die begangenen Sortenschutzverletzungen und jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen, welches die Menge des widerrechtlich in den Verkehr gebrachten, nicht &#8211; lizenzierten Vermehrungsgutes der jeweiligen Sorte unter Angabe der Lieferpreise, der Lieferzeiten und Namen und Anschriften der Abnehmer enth\u00e4lt sowie Angebote, Angebotszeiten und Angebotsempf\u00e4nger bezeichnet,<br \/>\nwobei sich die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Winterweizensorte \u201eF\u201c und gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. auf die Winterweizensorte \u201eS\u201c zu beziehen hat;<br \/>\n3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder weiter entstehen wird,<br \/>\nwobei sich die Feststellungen im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Winterweizensorte \u201eF\u201c und im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin zu 2. auf die Winterweizensorte \u201eS\u201c zu beziehen hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nEr hat die ihm vorgeworfenen \u00c4u\u00dferungen bestritten und ist der Ansicht, dass hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich gesch\u00fctzten Sorte ein Anspruch auf Auskunft nicht bestehe.<br \/>\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, jedoch die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Leistung von Schadensersatz bzgl. der Kl\u00e4gerin zu 1. auf die Zeit seit dem 24. Mai 1989 und bzgl. der Kl\u00e4gerin zu 2. auf die Zeit seit dem 6. Januar 1997 beschr\u00e4nkt. Es hat festgestellt, dass der Beklagte widerrechtlich Vermehrungsmaterial der Winterweizensorten \u201eF\u201c und \u201eS\u201c angeboten und dadurch die Sortenschutzrechte der Kl\u00e4gerinnen schuldhaft verletzt habe. Deshalb sei er zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet. Es f\u00fchrt dazu aus: Ein entsprechendes Angebot des Beklagten ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen H und U, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keinen Zweifel habe. Der Beklagte habe im M\u00e4rz 2003 gegen\u00fcber dem Zeugen H auf dessen Frage hin, ob er Wintergetreide verkaufe, erkl\u00e4rt, dass er die Sorten \u201eF\u201c und \u201eS\u201c derzeit in Vermehrung habe und bereit sei, das betreffende Vermehrungsmaterial im Herbst zu verkaufen. Dies stelle ein Angebot im rechtlichen Sinne dar, wobei es nicht darauf ankomme, dass damals \u00fcber die Liefermengen und Lieferpreise nicht gesprochen worden sei.<br \/>\nHiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten.<br \/>\nEr behauptet, bei dem Gespr\u00e4ch vom 31. M\u00e4rz 2005 habe es sich nur um ein allgemeines unverbindliches Gespr\u00e4ch gehandelt. Es seien keine Preisverhandlungen, keine Absprachen \u00fcber Mengen und keine Lieferzeitpunkte vereinbart worden. Dies stelle kein Anbieten im Sinne von \u00a7 2 Ziffer 2 SortG dar. Schlie\u00dflich lasse die Entscheidung unber\u00fccksichtigt, dass hinsichtlich der nach Gemeinschaftsrecht gesch\u00fctzten Sorte \u201eS\u201c der begehrte Anspruch auf Drittauskunft nicht durchsetzbar w\u00e4re.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des am 3. Mai 2005 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie sind der Ansicht, aus dem vom Zeugen H wiedergegebenen Gespr\u00e4chsinhalt des Gespr\u00e4chs vom 23. M\u00e4rz 2003 ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte die Sorten \u201eF\u201c und \u201eS\u201c angeboten habe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2. f\u00fchrt weiter aus, ihre Berechtigung, die Rechte gegen\u00fcber dem Beklagten geltend zu machen, erg\u00e4be sich aus der \u00dcbertragung der alleinigen Nutzungsberechtigung an sie durch die Sortenschutzinhaberin, die Montechristo UK Ltd.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist im wesentlichen unbegr\u00fcndet. Der Ausspruch des Landgerichts war bzgl. der Kl\u00e4gerin zu 2. hinsichtlich des Zeitraums, f\u00fcr den sie Auskunft und Schadensersatz verlangen kann, auf die Zeit ab dem 11. M\u00e4rz 2002 zu korrigieren.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin zu 1. ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 37 Abs. 1 und 3; 37 b Abs. 1 und 3 SortG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zusteht und der Kl\u00e4gerin zu 2. ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Artikel 94 Abs. 1 a, Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 vom 27. Juli 1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (nachfolgend: GemSortVO) in Verbindung mit \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2. zur Geltendmachung der vorgenannten Rechte ergibt sich aus dem zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2. und der Sortenschutzinhaberin, der Montechristo UK Ltd., geschlossenen Vertrag vom 11. M\u00e4rz 2002, den die Kl\u00e4gerin zu 2. mit Schriftsatz vom 3. M\u00e4rz 2006 (Bl. 138 GA) vorgelegt und dessen Abschluss der Beklagte nicht bestritten hat. In diesem Vertrag hat die Montechristo UK Ltd. als Inhaberin des Sortenschutzes der Kl\u00e4gerin zu 2. das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht an der Sorte \u201eS\u201c \u00fcbertragen, einschlie\u00dflich der sich aus dem SortG bzw. der GemSortVO und der sog. Nachbauverordnung ergebenden Rechte. Diese umfassen das Recht, Dritte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch zu nehmen, soweit sie das Sortenschutz verletzen. Dieser Anspruch der Kl\u00e4gerin zu 2. ergibt sich aus dem vorgelegten Dokument (Anlage BB1, Bl. 137f. GA), jedoch erst f\u00fcr die Zeit ab Vertragsschluss, mithin ab dem 11. M\u00e4rz 2002, weswegen der Senat die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 2. zu Ziffern I. 2. und 3. entsprechend eingeschr\u00e4nkt hat.<br \/>\n2.<br \/>\nDer Sachverhalt, wie er sich als Ergebnis der Vernehmung der Zeugen H und U darstellt, stellt entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht ein \u201eAnbieten zum Verkauf\u201c gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2 lit c) GemSortVO bzw. ein \u201eInverkehrbringen\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a) SortG dar, wobei gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 3 SortG unter letzterem u. a. das Anbieten zu verstehen ist.<br \/>\nDas Landgericht hat die Aussagen der Zeugen H und U (Bl. 54 ff. GA; Bl. 88 ff. BA) zutreffend gew\u00fcrdigt und festgestellt, dass der Beklagte auf die Frage, ob er Wintergetreide verkaufe, erkl\u00e4rt hat, er habe die Sorten \u201eF\u201c und \u201eS\u201c derzeit in Vermehrung und sei bereit, das betreffende Vermehrungsmaterial im Herbst zu verkaufen. Dabei sei \u00fcber die Liefermenge und den Lieferpreis oder einen Lieferzeitpunkt nicht gesprochen worden.<br \/>\nDiese Feststellung greift der Beklagte mit der Berufung nicht an. Der Hinweis des Beklagtenvertreters, die Zeugen seien Mitarbeiter der Saatgut Treuhandverwaltung GmbH, ist unerheblich, da auch die Beklagtenseite nicht behauptet, dass die Zeugen die Unwahrheit gesagt h\u00e4tten.<br \/>\nDer dargestellte Sachverhalt stellt sich, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, als ein \u201eAnbieten\u201c im Sinne der oben genannten Vorschriften dar.<br \/>\nEin Anbieten liegt dann vor, wenn jemand einem anderen in Aussicht stellt, ihm die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt bzw. Nutzungsm\u00f6glichkeit an einer gesch\u00fctzten Sorte zu verschaffen. Die in Aussicht gestellte Handlung muss dem Tatbestand des Inverkehrbringens entsprechen, so dass ein Anbieten, welches eine Vorstufe des Inverkehrbringens darstellt, nur dann vorliegt, wenn es mit der Zielrichtung des Inverkehrbringens geschieht. Das Anbieten braucht keinen Erfolg zu haben und es muss nicht zum Inverkehrbringen der gesch\u00fctzten Sorte kommen. Das Angebot muss dabei hinreichend deutlich zu erkennen geben, dass es sich auf eine gesch\u00fctzte Sorte bezieht. Ein Anbieten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Angaben \u00fcber Menge, Preise, Datum und Lieferzeit nicht gemacht werden. Der Tatbestand des Anbietens erfordert kein rechtlich bindendes Vertragsangebot im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne, es gen\u00fcgen Handlungen, die als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, Urt. vom 15. M\u00e4rz 2005 \u2013 X ZR 80\/04 &#8211; Radsch\u00fctzer; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003, 2 U 61\/03 \u2013 Simvastatin). \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber einer einzelnen Person k\u00f6nnen ausreichen, sie k\u00f6nnen schriftlich oder m\u00fcndlich geschehen, die Initiative kann vom Anbietenden oder dem Interessenten ausgehen. Ob ein Anbieten einer gesch\u00fctzten Sorte vorliegt, ist vom Empf\u00e4ngerhorizont aus zu beurteilen. Ma\u00dfgebend ist, ob derjenige, demgegen\u00fcber die als m\u00f6gliches \u201eAnbieten\u201c zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung den Umst\u00e4nden entnehmen muss, der \u201eAnbietende\u201c sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung die in Rede stehende Sorte zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in dem Gespr\u00e4ch, auf entsprechende Nachfrage des Zeugen H, die verf\u00fcgbaren Weizensorten genannt, sowie den Zeitpunkt, ab dem er sie verkaufen k\u00f6nnte. Er hat dies zu einem Zeitpunkt getan, zu dem er mit dem Zeugen H soeben ein anderes Verkaufsgesch\u00e4ft durchgef\u00fchrt hatte, so dass aus der Sicht der Zeugen Zweifel am Willen des Beklagten, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein entsprechendes Gesch\u00e4ft durchf\u00fchren zu wollen, nicht aufkommen konnten. Er hat sich in einer Weise ge\u00e4u\u00dfert, die es den Zeugen erm\u00f6glicht h\u00e4tte, im Herbst die entsprechenden Weizensorten nachzufragen und zu erwerben.<br \/>\n3.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht auch der Kl\u00e4gerin zu 2. ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 94 Abs. 2 GemSortVO i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nZwar regelt Art. 94 Abs. 2 GemSortVO nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Auch bestimmt Art. 97 Abs. 3 GemSortVO, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, von den in Abs\u00e4tzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, allein nach dieser Verordnung richtet. Gleichwohl sind \u00a7\u00a7 242, 259 BGB entsprechend auf den Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit der Verletzung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechtes anzuwenden. Bei der Rechnungslegung \u00fcber die Grundlagen des Schadensersatzanspruchs geht es n\u00e4mlich nicht um eine zus\u00e4tzliche, im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Diese Durchsetzung muss das nationale Recht gew\u00e4hrleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Schadensersatzanspruch des Sortenschutzinhabers regelt, jedoch nicht die \u2013 verfahrens- oder materiell-rechtlichen \u2013 Instrumente seiner Durchsetzung. Diese Regelung ist nationalem Recht vorbehalten. Insoweit bestimmt Art. 93 GemSortVO ausdr\u00fccklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz Beschr\u00e4nkungen durch das Recht der Mitgliedsstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereith\u00e4lt. Diese Mittel k\u00f6nnen prozessualer Natur oder \u2013 so wie vorliegend im nationalen deutschen Recht- materiell-rechtlicher Natur sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006, X ZR 93\/04 \u2013 Melanie).<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Gr\u00fcnde des<br \/>\n\u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 20.000 \u20ac<\/p>\n<p>R1 Dr. R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 582 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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