{"id":5301,"date":"2006-01-12T17:00:57","date_gmt":"2006-01-12T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5301"},"modified":"2016-06-01T12:03:47","modified_gmt":"2016-06-01T12:03:47","slug":"2-u-6504-orthopaedische-schlagwerkzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5301","title":{"rendered":"2 U 65\/04 &#8211; Orthop\u00e4dische Schlagwerkzeuge"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 581<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 12. Januar 2006, Az. 2 U 65\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 3. Juni 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden weiterhin verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Schlag- und Raspelwerkzeuge f\u00fcr die Orthop\u00e4die unter der Kennzeichnung \u201eXYZ\u201c oder einer diesen Bestandteil enthaltenden Unternehmensbezeichnung angeboten oder in den Verkehr gebracht haben, und zwar<\/p>\n<p>unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schlag- und Raspelwerkzeuge.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklagten zu 1. und 2. Schlag- und Raspelwerkzeuge f\u00fcr die Orthop\u00e4die unter der Kennzeichnung \u201eXYZ\u201c oder einer diesen Bestandteil enthaltenden Unternehmensbezeichnung angeboten oder in den Verkehr gebracht haben, wobei solche Handlungen ausgenommen sind, die von der Kl\u00e4gerin bezogene Schlagwerkzeuge betreffen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,&#8211; Euro abzuwenden, sofern nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Gegenstandswert f\u00fcr dieses Teilurteil betr\u00e4gt 19.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie in der Schweiz gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt pneumatisch betriebene Schlagwerkzeuge zum Einsatz bei orthop\u00e4dischen Operationen. Sie ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und am 23. Oktober 1991 in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 452 543 (Klagepatent, Anlage K 2) betreffend ein pneumatisches Schlagwerkzeug.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin f\u00fchrt in ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma die vorangestellte Buchstabenfolge \u201eXYZ\u201c. Sie belieferte u.a. die in Rotkreuz in der Schweiz ans\u00e4ssige E AG mit entsprechenden Schlagger\u00e4ten, die zus\u00e4tzlich mit der am 26. September 1994 zugunsten der E u.a. f\u00fcr chirurgische und medizinische Instrumente und Apparate mit einer Schutzdauer von 20 Jahren eingetragenen und auch in Deutschland Schutz beanspruchenden IR-Marke 626 571 (Wort-Bildmarke \u201eE\u201c [Klagemarke, Anl. K 8]) versehen waren.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin belieferte fr\u00fcher \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die XYZ Integral Medizintechnik GmbH in S, \u00fcber deren Verm\u00f6gen durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 20. Februar 1997 (vgl. Anlagen B 11\/B12) das Konkursverfahren er\u00f6ffnet worden ist und deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. war, den Markt der Europ\u00e4ischen Union und der Bundesrepublik Deutschland mit \u2013 nach ihrem Vorbringen \u2013 dem Klagepatent entsprechenden Schlagger\u00e4ten, die unter den Bezeichnungen \u201eHacker\u201c bzw. \u201eHolzer\u201c vertrieben wurden. Mit Schreiben vom 20. November 1996 (Anlage K 5) teilte die Beklagte zu 1. der Kl\u00e4gerin unter Verwendung ihrer Gesch\u00e4ftsbezeichnung \u201eXYZ M. B\u201c mit, sie habe die B\u00fcror\u00e4ume der GmbH \u00fcbernommen und wollte den Verkauf und den Service der \u201eHacker\u201c-Ger\u00e4te in Deutschland \u00fcbernehmen. Dem stimmte die Kl\u00e4geirn zu. Anschlie\u00dfend setzte die Beklagte zu 1. unter der genannten Unternehmensbezeichnung \u201eXYZ M. B\u201c sowie unter der weiteren Unternehmensbezeichnung \u201eXYZ Internationale Medizintechnik\u201c ab 1997 zusammen mit dem Beklagten zu 2. in Deutschland und den Vertrieb von der Kl\u00e4gerin stammender \u201eHacker\u201c-Ger\u00e4te einschlie\u00dflich Service fort.<br \/>\nSeit etwa Mitte des Jahres 2001 haben die Beklagten zu 1. und 2. auch nicht von der Kl\u00e4gerin stammende und von ihnen hergestellte Ger\u00e4te der Ausf\u00fchrungsform \u201eHacker\u201c in den Verkehr gebracht; die dazu ben\u00f6tigten Komponenten fertigte der Beklagte zu 3. im Auftrag des Beklagten zu 2. Die Ausgestaltung dieser Ger\u00e4te ergibt sich aus dem als Anlage K 11 vorgelegten Musterst\u00fcck und der Zeichnung Anl. K 27. Solche Ger\u00e4te lieferte die Beklagte zu 1. an die E-P Vertriebsgesellschaft f\u00fcr medizinische Implantate und Instrumente mbH in M (nachfolgend: P); auf den dorthin gelieferten Ger\u00e4ten ist auf Weisung des Beklagten zu 2. auch die Klagemarke angebracht worden. Die Kl\u00e4gerin stellte daraufhin Strafantrag und k\u00fcndigte am 28. November 2001 die Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 1. fristlos.<br \/>\nInzwischen stellen die Beklagten her und vertreiben unter der Bezeichnung \u201eKlopper\u201c ein pneumatisches Schlagwerkzeug in einer weiteren Ausf\u00fchrungsform, deren Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K 25 vorgelegten Muster und der im Urteil des Landgerichts (Umdruck, S. 19 unten) wiedergegebenen Zeichnung (entspricht Anl. B 7, S. 6) ergibt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den Vertrieb beider Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatentes, die Anbringung der Klagemarke auf nicht von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 stammenden Ger\u00e4ten f\u00fcr einen Eingriff in die Markenrechte, den sie mit Erm\u00e4chtigung der Markeninhaberin geltend macht, und die Verwendung der Abk\u00fcrzung \u201eXYZ\u201c durch die Beklagten zu 1. und 2. f\u00fcr eine Verletzung der ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin \u2013 zustehenden Firmenrechte an dieser Kennzeichnung.<br \/>\nDie Beklagten sind dem Verletzungsvorwurf entgegengetreten und haben vor dem Landgericht u. a. eingewandt, Rechte an der Bezeichnung \u201eXYZ\u201c k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 153 MarkenG nicht geltend machen, da die XYZ GmbH bzw. die Beklagte zu 1. deren Benutzung mit Kenntnis der Kl\u00e4gerin vor dem 1. Januar 1995 aufgenommen habe, sie aber seinerzeit vor Inkrafttreten des MarkenG als nicht aussprechbare Buchstabenkombination schutzunf\u00e4hig gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt, da die Kl\u00e4gerin aus dem Schriftverkehr um die Befugnis der Beklagten zu 1. und 2. zur Aufrechterhaltung des Ger\u00e4tevertriebes in Deutschland seit dem 20. November 1996 gewusst habe, dass diese das Firmenschlagwort XYZ benutzt h\u00e4tten; dies habe sie auch ohne Vorbehalte gebilligt. Selbst in dem im November 2001 eingeleiteten Strafverfahren habe die Kl\u00e4gerin noch keine Verletzung ihrer Firmenrechte geltend gemacht, sondern habe dies erstmals im Verwarnungsschreiben vom 1. Juli 2002 getan. Die Beklagte zu 1. habe ein \u00e4lteres Recht an der Benutzung der Firmenkennzeichnung XYZ, weil sie bereits im Jahre 1980 ein auf den Handel mit medizinischen Produkten gerichtetes einzelkaufm\u00e4nnisches Unternehmen mit der Firma XYZ M. B mit Sitz in Z, sp\u00e4ter S zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet habe.<br \/>\nDurch Urteil vom 3. Juni 2004 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eHacker\u201c die Beklagten zu 1. bis 3. wegen Verletzung des Klagepatentes zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, au\u00dferdem hat es ihnen die Benutzung der Klagemarke untersagt. Die Beklagten zu 1. und 2. sind vom Landgericht (Abschnitt III. des dortigen Urteilsausspruches) au\u00dferdem dazu verurteilt worden,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Schlag- und Raspelwerkzeuge f\u00fcr die Orthop\u00e4die unter der Kennzeichnung \u201eXYZ\u201c oder einer diesen Bestandteil enthaltenden Unternehmensbezeichnung anzubieten oder in Verkehr zu bringen.<br \/>\nSoweit die Ausf\u00fchrungsform \u201eKlopper\u201c betroffen ist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Beklagten zu 1. und 2. seien verpflichtet, die widerrechtliche Benutzung der Bezeichnung \u201eXYZ\u201c zu unterlassen. \u00a7 153 MarkenG sei nicht anwendbar; die Bestimmung greife nur ein, wenn dem Inhaber des Altrechtes vor dem 1. Januar 1995 keine kennzeichenrechtlichen oder sonstigen Verletzungsanspr\u00fcche zugestanden h\u00e4tten. Die nicht selbst\u00e4ndig als Wort aussprechbare Buchstabenfolge XYZ habe mangels Verkehrsgeltung erst mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes Schutzf\u00e4higkeit erlangt. Das Recht der Kl\u00e4gerin an der Unternehmensbezeichnung \u201eXYZ\u201c sei jedoch priorit\u00e4ts\u00e4lter als m\u00f6gliche Rechte der Beklagten zu 1., die erst im Jahre 1996 angefangen habe, sich unter dem beanstandeten Firmenschlagwort gesch\u00e4ftlich zu bet\u00e4tigen. Dass die Beklagte zu 1. im Jahre 1980 eine Einzelfirma des Namens \u201eXYZ M. B\u201c angemeldet habe, habe sie nicht substantiiert dargetan und nach dem Bestreiten durch die Kl\u00e4gerin auch nicht unter Beweis gestellt. Auch eine \u00dcbertragung der Rechte durch die in Konkurs gegangene XYZ Integral Medizintechnik GmbH in S auf die Beklagte zu 1. sei zu verneinen, da die Beklagten nicht dargetan h\u00e4tten, dass auch der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Gemeinschuldnerin zusammen mit den Rechten an dem Firmenschlagwort auf die Beklagte zu 1. \u00fcbertragen worden sei. Eine Verwirkung liege nicht vor, da die Kl\u00e4gerin, solange sie den Beklagten zu 1. und 2. die Benutzung des Firmenschlagwortes \u201eXYZ\u201c gestattet habe, bis zur K\u00fcndigung des Vertriebsvertrages mit Schreiben vom 28. November 2001 keine rechtliche M\u00f6glichkeit gehabt habe, die Benutzung zu verhindern. Der seither bis zur Klageerhebung im Mai 2003 vergangene Zeitraum sei f\u00fcr die Annahme einer Verwirkung zu kurz, zumal die Kl\u00e4gerin bereits vor Klageerhebung Strafantrag gegen die Beklagten gestellt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgten die Beklagten zun\u00e4chst ihr Klageabweisungsbegehren mit Ausnahme ihrer Verurteilung zur Unterlassung des Gebrauchs der Klagemarke \u201eE\u201c weiter; in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. November 2005 haben die Beklagten zu 1. und 2. ihre Berufung gegen das ihnen auferlegte Verbot eines Gebrauchs der Firmenkennzeichnung \u201eXYZ\u201c zur\u00fcckgenommen. Die Kl\u00e4gerin strebt mit ihrer Berufung auch die Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eKlopper\u201c an und erhebt dar\u00fcber hinaus im Wege der Klageerweiterung Anspr\u00fcche auf Vernichtung der angegriffenen Schlagwerkzeuge sowie gegen die Beklagten zu 1. und. 2. auf Auskunft und Schadenersatz hinsichtlich der Benutzung des Firmenbestandteils \u201eXYZ\u201c. Beide Parteien wiederholen im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt bez\u00fcglich der Firmenkennzeichnung \u201eXYZ\u201c erstmals in der Berufungsinstanz,<br \/>\ngegen die Beklagten zu 1. und 2. zu erkennen, wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagten zu 1. und 2. beantragen u.a.,<br \/>\ndie Klage im Umfang der durch dieses Teilurteil beschiedenen Klageerweiterung abzuweisen.<br \/>\nSie machen erg\u00e4nzend geltend, das Landgericht habe zu Unrecht verneint, dass sie sich f\u00fcr die Kennzeichnung \u201eXYZ\u201c auf die gleichrangige Priorit\u00e4t der \u201eXYZ Integral Medizintechnik GmbH in S berufen k\u00f6nnten. Die Beklagte zu 1. habe das wesentliche Verm\u00f6gen der in Konkurs gefallenen XYZ Integral Medizintechnik S erworben und damit auch deren Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcbernommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, mit diesem Vorbringen seien die Beklagten zu 1. und 2. nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO n.F. ausgeschlossen; im \u00fcbrigen habe die Beklagte zu 1. nur einzelne Gegenst\u00e4nde und nicht den gesamten Gesch\u00e4ftsbetrieb der Gemeinschuldnerin erworben.<br \/>\nDie Beklagten zu 1. und 2. treten dem entgegen, widersprechen den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf Auskunft und Schadenersatz und erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung, gegen\u00fcber der die Kl\u00e4gerin ebenfalls auf \u00a7 531 Abs. 2 ZPO n.F. verweist.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, soweit die Kl\u00e4gerin die Beklagten zu 1. und 2. auf Auskunft und Schadenersatz hinsichtlich der Benutzung der Firmenkennzeichnung \u201eXYZ\u201c in Anspruch nimmt (Antr\u00e4ge zu III. und IV. der Klageerweiterung). Insoweit ergeht ein Teilurteil nach \u00a7 301 ZPO.<br \/>\nIm Umfang der im vorliegenden Teilurteil beschiedenen Antr\u00e4ge ist die Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nA.<br \/>\nDie auf Auskunft und Schadenersatz hinsichtlich des Gebrauchs der Firmenkennzeichnung \u201eXYZ\u201c gerichtete Klage ist zul\u00e4ssig; dass die Kl\u00e4gerin diese Anspr\u00fcche erstmals in der Berufungsinstanz erhebt, steht dem nicht entgegen. Einer Einwilligung der Beklagten zu 1. und 2. bedarf es nicht, denn es liegt keine Klage\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 533 ZPO n.F. vor, sondern eine \u2013 nicht als Klage\u00e4nderung zu behandelnde \u2013 Klageerweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO. Diese Bestimmung erfasst Erweiterungen und Beschr\u00e4nkungen des Klageantrages, die nicht mit der Einf\u00fchrung eines anderen Streitgegenstandes einhergehen, sondern den bisherigen Streitgegenstand quantitativ oder qualitativ modifizieren (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Auflage, \u00a7 264 Rdnr. 3 ff. m.w.N.). Eine solche Modifizierung in beiderlei Hinsicht hat auch die Kl\u00e4gerin im Streitfall vorgenommen, indem sie aus dem Gebrauch der von ihr beanspruchten Firmenkennzeichnung \u201eXYZ\u201c durch die Beklagten zu 1. und. 2. zus\u00e4tzlich zu den erstinstanzlich erhobenen und rechtskr\u00e4ftig zuerkennten Unterlassungsanspr\u00fcchen nunmehr auch Schadenersatz und Auskunftserteilung verlangt.<br \/>\nSelbst wenn man die zus\u00e4tzliche Erhebung von Schadenersatz- und Auskunftsanspr\u00fcchen neben den schon geltend gemachten auf dieselbe Verletzungshandlung gest\u00fctzten Unterlassungsanspr\u00fcchen als Klage\u00e4nderung ansehen wollte, st\u00fcnde dies der Zul\u00e4ssigkeit nicht entgegen, weil die \u00c4nderung als sachdienlich im Sinne des \u00a7 533 ZPO anzusehen w\u00e4re. Ob eine Klage\u00e4nderung sachdienlich ist, richtet sich nicht nach den subjektiven Interessen einer Partei, sondern allein nach einer objektiven Beurteilung, ob und inwieweit die Zulassung der Klage\u00e4nderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ausr\u00e4umt und einem anderenfalls zu gew\u00e4rtigenden Rechtsstreit vorbeugt (BGH; NJW 1985, 1841, 1842 m.w.N.). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage\u00e4nderung ist der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH MDR 1983, 1017; WM 1986, 1200; vgl. a. Z\u00f6ller\/Gummer\/He\u00dfler, a.a.O., \u00a7 533 Rdnr. 6). Sachdienlichkeit in diesem Sinne ist hier zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, dass \u00fcber die Unterlassungsanspr\u00fcche nicht mehr zu befinden ist, nachdem die Beklagten zu 1. und 2. ihre Berufung im Verhandlungstermin vom 24. November 2005 insoweit zur\u00fcckgenommen haben. Bis zur Erkl\u00e4rung der Berufungsr\u00fccknahme waren im Berufungsverfahren die kennzeichenrechtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zuletzt nebeneinander geltend gemacht worden, und die Entscheidung \u00fcber sie hing im wesentlichen von denselben Vorfragen ab, n\u00e4mlich ob die Beklagten zu 1. und 2. durch den Gebrauch der Bezeichnung \u201eXYZ\u201c Kennzeichenrechte der Kl\u00e4gerin verletzt hatten und ob die von den Beklagten zu 1. und 2. erhobenen Einw\u00e4nde den Eintritt der daraus grunds\u00e4tzlich abzuleitenden Rechtsfolgen im vorliegenden Fall ausschlie\u00dfen. Wird die Klage\u00e4nderung zugelassen, kann der Streit der Parteien um die Rechte an der Kennzeichnung \u201eXYZ\u201c endg\u00fcltig ausger\u00e4umt werden. Hierzu kann auch der bisherige Prozessstoff, insbesondere das beiderseitige Vorbringen zu den kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspr\u00fcchen verwertet werden. Lie\u00dfe man die Klage\u00e4nderung nicht zu, k\u00f6nnte davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin ihre in der Berufungsinstanz \u201enachgeschobenen\u201c Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Auskunft alsbald in einem weiteren Prozess geltend machen w\u00fcrde, in dem dann dieselben Streitfragen wie im vorliegenden Verfahren einweiteres Mal er\u00f6rtert und entschieden werden m\u00fcssten. Die Zul\u00e4ssigkeit der erweiterten Klage wird aus den vorstehenden Gr\u00fcnden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass den Beklagten zu 1. und 2. durch die erstmalige Geltendmachung im Berufungsverfahren eine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. BGH NJW 1985, 1841, 1842).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nIm Umfang dieses Teilurteils ist die Klage auch begr\u00fcndet. Die Beklagten zu 1. und 2. haben der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 15 Abs. 5 MarkenG allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass sie Schlag- und Raspelwerkzeuge f\u00fcr die Orthop\u00e4die unter der Kennzeichnung \u201eXYZ\u201c oder der diesen Bestandteil enthaltenden Unternehmensbezeichnungen \u201eXYZ M. B\u201c und\/oder \u201eXYZ Internationale Medizintechnik\u201c angeboten oder in den Verkehr gebracht haben.<br \/>\nWie das Landgericht im angefochtenen Urteil (Abschnitt III. 2 der Entscheidungsgr\u00fcnde, Umdruck S. 25 ff.) zutreffend ausgef\u00fchrt hat, waren die Beklagten zu 1. und 2. nicht dazu berechtigt, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 als Firmenschlagwort gesch\u00fctzte Buchstabenfolge \u201eXYZ\u201c zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb und die Wartung pneumatischer Schlag- und Raspelger\u00e4te f\u00fcr die Orthop\u00e4die gerichteten Gesch\u00e4ftsbetriebs in der geschehenen Weise zu benutzen. Auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nSoweit die Beklagten zu 1. und 2. diese Ausf\u00fchrungen in der Berufungsinstanz mit dem Einwand angreifen, sie h\u00e4tten durch die Vertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Anlagen B 11 und B 12 das Unternehmen der im Februar 1997 in Konkurs gegangenen XYZ Integral Medizintechnik GmbH in S \u00fcbernommen und dadurch auch deren Kennzeichen \u201eXYZ\u201c mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin und des Konkursverwalters erworben, haben sie damit keinen Erfolg. Aus den \u00a7\u00a7 22, 23 HGB ergibt sich f\u00fcr sie keine Berechtigung, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzte Kennzeichnung XYZ zur Kennzeichnung ihres eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebes zu benutzen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat (Urteilsumdruck, S. 27), k\u00f6nnen die Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung nur zusammen mit dem zugeh\u00f6rigen Gesch\u00e4ftsbetrieb \u00fcbertragen werden. Eine solche \u00dcbertragung von Firmenkennzeichnung und Gesch\u00e4ftsbetrieb der XYZ Integral Medizintechnik GmbH auf die Beklagten zu 1. und 2. l\u00e4sst sich auch in der Berufungsinstanz nicht feststellen. Die erstmals im Berufungsverfahren als Anlagen B 11 und B 12 vorgelegten Vertr\u00e4ge geben daf\u00fcr nichts her. Die Unternehmenskennzeichnung XYZ betreffen sie schon deshalb nicht, weil sie in den Vertragsurkunden nicht erw\u00e4hnt wird und demzufolge auch nicht Gegenstand der dort niedergelegten Vereinbarungen ist. Der Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage B 11 betrifft einen au\u00dfergerichtlichen Vergleich zur Beilegung einer Auseinandersetzung zwischen dem Konkursverwalter und der Beklagten zu 1. um bestimmte Gegenst\u00e4nde der Betriebsausstattung, deren Verpf\u00e4ndung durch die Gemeinschuldnerin an die Beklagten zu 1. und 2. der Konkursverwalter im Wege der Anfechtungsklage angriff; der Vergleich sieht vor, dass der Konkursverwalter die Anfechtungsklagen zur\u00fccknimmt, sofern die Beklagte zu 1. sich in einem besonderen Kaufvertrag verpflichtet, die vom Konkursbeschlag erfasste Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung gegen Zahlung eines Betrages von 15.000,&#8211; DM zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer zu erwerben. Die Vertragsurkunde gem\u00e4\u00df Anlage B 12 betrifft den zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtungen abgeschlossenen Kaufvertrag, dessen Gegenstand jedoch nur die in den zugeh\u00f6rigen Anlagen aufgef\u00fchrten Ger\u00e4te, Ger\u00e4tekomponenten und Teile der B\u00fcro- und Werkstatteinrichtung sind. Diese einzelnen Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen nicht gleichgesetzt werden mit der \u00dcbernahme des \u201ebestehenden Handelsgesch\u00e4fts\u201c der Gemeinschuldnerin im Sinne des \u00a7 22 HGB. Dazu bedarf es bei einer \u00dcbertragung nach Produktionseinstellung im Konkurs des \u00dcbergangs der noch vorhandenen immateriellen Werte, die die Fortf\u00fchrung der mit dem Kennzeichen verbundenen bisherigen Gesch\u00e4ftstradition erm\u00f6glichen, wie Kundenbeziehungen und Know-how (BGH, BB 1973, 210, 211; NJW 1991, 1353, 1354 \u2013 Ott-International; Baumbach\/ Hopt, HGB, 32. Auflage, \u00a7 22 Rdn. 3; M\u00fcnchKomm-HGB\/Heininger, 2. Aufl. , \u00a7 22 Rdn. 14). Mit solchen immateriellen Werten befassen sich die Vertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Anlagen B 11\/B 12 indessen nicht. Auch die \u00dcbernahme der B\u00fcror\u00e4ume durch die Beklagte zu 1. rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn das Bestehen eines Handelsgesch\u00e4ftes ist nicht an bestimmte B\u00fcror\u00e4umlichkeiten gebunden. Dass die Firmenkennzeichnung \u201eXYZ\u201c Gegenstand besonderer zus\u00e4tzlich zu den Vertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df Anl. B 11 und B 12 getroffener Vereinbarungen ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich.<br \/>\nSelbst wenn man aufgrund der genannten Vertr\u00e4ge von der \u00dcbertragung eines bestehenden Handelsgesch\u00e4ftes ausgehen k\u00f6nnte, folgte daraus noch nicht das Recht der Beklagten zu 1. und 2., den Firmenbestandteil \u201eXYZ\u201c fortzuf\u00fchren. Das Recht, beim Erwerb eines Handelsgesch\u00e4fts die bisherige Firma fortzuf\u00fchren, h\u00e4ngt nach \u00a7 22 HGB davon ab, dass der bisherige Gesch\u00e4ftsinhaber in die Fortf\u00fchrung der Firma ausdr\u00fccklich einwilligt, wobei ausdr\u00fccklich in diesem Zusammenhang zweifelsfrei bedeutet. Die erforderliche ausdr\u00fcckliche Einwilligung bedingt die vertragliche Einigung \u00fcber die \u00dcbertragung der Firma als Teil des Vertrages \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung des Handelsgesch\u00e4fts. Sie setzt zwar weder eine bestimmte Form noch den Gebrauch bestimmter Worte voraus, insbesondere wird auch eine stillschweigende Einigung f\u00fcr m\u00f6glich gehalten (Baumbach\/ Hopt, a.a.O., Rdn. 9; M\u00fcnchKomm-HGB\/Heininger,a.a.O., Rdn. 32). Notwendig ist aber die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich die Einwilligung zweifelsfrei ergibt. Eine blo\u00dfe Duldung oder die \u00dcbertragung des Handelsgesch\u00e4fts reichen nicht aus, denn ein Handelsgesch\u00e4ft kann auch ohne die bisherige Firma \u00fcbertragen werden (BGH, NJW 1994, 2025, 2026 m. w. Nachw.). Solche Umst\u00e4nde lassen sich hier schon deshalb nicht feststellen, weil die von den Beklagten vorgelegten Vertr\u00e4ge sich mit dem \u00dcbergang oder dem Recht zur Fortf\u00fchrung der Firma der Gemeinschuldnerin nicht befassen und die Beklagten auch sonst keine Tatsachen vorgetragen haben, denen Anhaltspunkte daf\u00fcr entnommen werden k\u00f6nnten, der Konkursverwalter als gesetzlicher Vertreter des bisherigen Gesch\u00e4ftsinhabers habe in die Fortf\u00fchrung der von der Gemeinschuldnerin benutzten Firma \u201eXYZ Integral Medizintechnik GmbH\u201c ausdr\u00fccklich eingewilligt.<br \/>\nAuf \u00a7 22 HGB k\u00f6nnen sich die Beklagten zu 1. und 2. aber auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Bestimmung nur eingreift, wenn der Erwerber tats\u00e4chlich die bisherige Firma fortf\u00fchrt, die Beklagten zu 1. und 2. aber die bisherige Firma \u201eXYZ Integrale Medizintechnik GmbH\u201c der Gemeinschuldnerin nicht fortf\u00fchren. Da die Bestimmung die Klarheit \u00fcber die Identit\u00e4t der fortgef\u00fchrten Firma im Gesch\u00e4ftsverkehr sicherstellen soll, bedeutet Fortf\u00fchren hier grunds\u00e4tzlich die unver\u00e4nderte Weiterf\u00fchrung ohne Weglassen bisheriger Firmenbestandteile und\/oder Hinzuf\u00fcgen bisher nicht gef\u00fchrter Zus\u00e4tze (vgl. Baumbach\/ Hopt, a.a.O., Rdn. 15; M\u00fcnchKomm-HGB\/Heininger, a.a.O., Rdn. 44 m.w.N.; vgl. ferner BGHZ 44, 116, 119 \u2013 Frankona). Die Beklagte zu 1. hat jedoch aus der von der Gemeinschuldnerin gef\u00fchrten Firma XYZ Integrale Medizintechnik GmbH neben dem zul\u00e4ssiger- und gebotenerweise weggelassenen Hinweis auf die Gesellschaftsform auch die Bestandteile \u201eIntegral Medizintechnik\u201c aufgegeben und durch Zus\u00e4tze \u201eM. B\u201c bzw. \u201eInternationale Medizintechnik\u201c ersetzt. Das ist keine Fortf\u00fchrung der bisherigen Firma. Um gesetzlich zul\u00e4ssige und notwendige \u00c4nderungen wie die Anbringung eines Nachfolgevermerks oder Ortsangaben nach Verlegung des Gesch\u00e4ftes oder Anpassungen an eine ver\u00e4nderte Rechts- oder Gesellschaftsform handelt es sich bei den von der Beklagten zu 1. vorgenommenen Abwandlungen ersichtlich nicht.<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nnen die Beklagten zu 1. und 2. sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kl\u00e4gerin habe der Verwendung der Kennzeichnung \u201eXYZ\u201c durch die Beklagten zu 1. und 2. zugestimmt, indem sie auf deren unter der Bezeichnung \u201eXYZ M. B\u201c get\u00e4tigte Anfrage vom 20. November 1996 (Anlage K 5) gestattet habe, den Verkauf und die Wartung der \u201eHacker\u201c-Ger\u00e4te in Deutschland zu \u00fcbernehmen und fortzusetzen. Da das Gesetz in \u00a7 22 HGB die Zustimmung des bisherigen Gesch\u00e4ftsinhabers verlangt, die Kl\u00e4gerin aber nicht Inhaberin des Gesch\u00e4ftsbetriebes der in Konkurs gegangenen XYZ Integral Medizintechnik GmbH war \u2013 dies war die gleichnamige Gemeinschuldnerin als juristische Person, deren Anteile die Kl\u00e4gerin als Konzernmutter hielt \u2013 kommt es auf die Zustimmung der Kl\u00e4gerin nicht an, und eine Zustimmung der Gemeinschuldnerin bzw. des sp\u00e4teren Konkursverwalters als ihres gesetzlichen Vertreters im Zusammenhang mit der \u00dcbernahme von Verkauf und Service der \u201eHacker\u201c-Ger\u00e4te behaupten auch die Beklagten zu 1. und 2. nicht. \u00dcberdies stand die Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur Benutzung der Gesch\u00e4ftsbezeichnung \u201eXYZ\u201c unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden nur unter dem Vorbehalt der Fortdauer ihrer Gesch\u00e4ftsbeziehung zu den Beklagten zu 1. und 2.. Anders durften und konnten die Beklagten zu 1. und 2. das Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin nach Treu und Glauben nicht bewerten. Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz, dass ohne besondere Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden kann, dass weitergehende Rechte \u00fcbertragen werden sollen, als es zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Zweck der von der Beklagten zu 1. mit der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich des Konkurses der Integral Medizintechnik GmbH geschlossenen Vereinbarung war es, die Beklagte zu 1. zum Vertrieb und zur Wartung von der Kl\u00e4gerin stammender \u201eHacker\u201c-Ger\u00e4te in Deutschland zu legitimieren; der Gebrauch der Bezeichnung XYZ durch die Beklagten zu 1. und. 2. im Zusammenhang mit dieser Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit war geeignet, die Berechtigung der Beklagten zu 1. auch nach au\u00dfen gegen\u00fcber den Kunden zum Ausdruck zu bringen und das Unternehmen der Beklagten zu 1. im Verkehr als legitimierten und in das Vertriebsnetz der Kl\u00e4gerin eingebundenen Partner erscheinen zu lassen. Hierzu bedurfte es indessen keiner \u00dcbertragung von Kennzeichenrechten an der Unternehmensbezeichnung \u201eXYZ\u201c, sondern es gen\u00fcgte eine an den Bestand und die Dauer der Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin gebundene schuldrechtliche Benutzungserlaubnis. Die Beklagten zu 1. und 2. konnten und mussten dem Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin daher unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden entnehmen, sie werde die F\u00fchrung des Firmenbestandteils \u201eXYZ\u201c nicht mehr billigen, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr besteht und die Beklagten zu 1. und 2. nicht mehr Vertriebs- und Servicepartner der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die hier in Rede stehenden \u201eHacker\u201c-Ger\u00e4te sind. Mit der Beendigung dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung entfiel daher die Gestattung der Kl\u00e4gerin an die Beklagten zu 1. und. 2. zur Benutzung der Bezeichnung \u201eXYZ\u201c.<br \/>\nDie Beklagten zu 1. und 2. haben die Kennzeichnungsrechte der Kl\u00e4gerin auch schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tten sie, wie es ihre Pflicht war, rechtlichen Rat eingeholt, bevor sie nach dem Ende der Gesch\u00e4ftsbeziehung zur Kl\u00e4gerin die Benutzungshandlungen fortsetzten, h\u00e4tten sie ohne Schwierigkeiten erkennen k\u00f6nnen, dass sie hierzu nicht mehr berechtigt waren.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. sind die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Dauer der Vertragsbeziehungen bis zur fristlosen K\u00fcndigung vom 28. November 2001 an ihre Gestattung gebunden war und der seither bis zur Klageerhebung im Mai 2003 vergangene Zeitraum nicht zuletzt im Hinblick auf das von der Kl\u00e4gerin initiierte Strafverfahren bei den Beklagten zu 1. und 2. kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen darauf begr\u00fcnden konnte, die Kl\u00e4gerin werde die Benutzung der Kennzeichnung \u201eXYZ\u201c durch die Beklagte auch k\u00fcnftig billigen oder zumindest hinnehmen. Im \u00fcbrigen hat die Kl\u00e4gerin in ihrem Schreiben vom 1. Juli 2002 (vgl. Anlage K 13, S. 2) bereits eine Abmahnung im Hinblick auf die Verletzung der hier geltend gemachten Kennzeichenrechte ausgesprochen, die ebenfalls der Bildung eines schutzw\u00fcrdigen Vertrauenstatbestandes zugunsten der Beklagten zu 1. und 2 entgegensteht.<br \/>\nAus den vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden kann die in \u00a7 20 Abs. 1 MarkenG festgesetzte Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren fr\u00fchestens mit dem Zugang der fristlosen K\u00fcndigung vom 28. November 2001 begonnen haben; diese Frist war bei Klageerhebung im Mai 2003 bzw. mit der Zustellung der die Klageerweiterung enthaltenden Berufungsbegr\u00fcndung am 26. Oktober 2004 (Bl. 396 a d.A.) jedenfalls noch nicht verstrichen, so dass auch die von den Beklagten zu 1. und. 2. erhobene Verj\u00e4hrungseinrede nicht durchgreift.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter der angegriffenen Kennzeichnung vertriebenen Ger\u00e4te ist im hier geltend gemachten Umfang aus \u00a7 19 Abs. 2 MarkenG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO; die weiteren Entscheidungen waren dem Schlussurteil vorzubehalten.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>R1 Richter am OLG R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 581 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 12. 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