{"id":5298,"date":"2006-01-19T17:00:14","date_gmt":"2006-01-19T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5298"},"modified":"2016-06-01T12:02:23","modified_gmt":"2016-06-01T12:02:23","slug":"2-u-6405-luftabscheider-fuer-milchsammelanlage-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5298","title":{"rendered":"2 U 64\/05 &#8211; Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 580<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Januar 2006, Az. 2 U 64\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Antragstellerin gegen das am 31. Mai 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu<br \/>\ntragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 500.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 196 20 xxx (Verf\u00fcgungspatent, Anlage Ast 3) betreffend einen Luftabscheider f\u00fcr eine Milchsammelanlage und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 296 23 xxx (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, Anlage Ast 5). Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Antragsgegner zu 1. und 3. im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch; den urspr\u00fcnglich auch gegen den Antragsgegner zu 2. gerichteten Verf\u00fcgungsantrag hat die Antragstellerin noch in der ersten Instanz zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. Mai 1996 eingereicht und am 27. November 1997 offengelegt worden; die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung hat am 19. August 1999 stattgefunden. Das Klagegebrauchsmuster ist aus der Anmeldung des Klagepatentes abgezweigt, am 6. Mai 1999 eingetragen und am 17. Juni 1999 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes in der erteilten und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der eingetragenen und vor dem Landgericht geltend gemachten Fassung lauteten \u00fcbereinstimmend wie folgt:<\/p>\n<p>Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung (2a, 2b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter (1), in dessen oberem Bereich eine Saugleitung (4) f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung (6) ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet, dadurch gekennzeichnet, dass in der Leitung (2a, 2b) zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und der Vakuumpumpe (3) ein Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) f\u00fchrende, absperrbare R\u00fccklaufleitung (8) ausgeht, und dass die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) ausgehende und zur Vakuumpumpe (3) f\u00fchrende Leitung (2a, 2b) mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) eine Bel\u00fcftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.<\/p>\n<p>Durch Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2002 (Anlage Ast 6) hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster teilgel\u00f6scht und im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruches 1 zwischen den Worten \u201eein\u201c und \u201eSchaumsammelbeh\u00e4lter\u201c das Wort \u201eeinziger\u201c eingef\u00fcgt. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2003 (Anlage AG 1) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist durch Urteil des Bundespatentgerichtes vom 5. M\u00e4rz 2002 (Anlage Ast 4) rechtskr\u00e4ftig beschr\u00e4nkt worden; in dieser Fassung lautet der kennzeichnende Teil des Anspruches 1 bei unver\u00e4ndert gebliebenem Oberbegriff \u2013 ohne Bezugszeichen \u2013 wie folgt (hinzu gekommene Merkmale sind kursiv hervorgehoben):<\/p>\n<p>&#8230; dadurch gekennzeichnet, dass in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, durch ein Ventil absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt, und dass in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ein umgekehrt zum Ventil in der R\u00fccklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und dass die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen sowohl in der Klagegebrauchsmuster- als auch in der Klagepatentschrift enthaltenen Figuren 1 und 2 zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Luftabscheider in Figur 1 bei der Milchannahme den Milchschaum aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter absaugend und in Figur 2 w\u00e4hrend der R\u00fcckf\u00f6rderung des zu Milch r\u00fcckverfl\u00fcssigten Schaums aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter dargestellt ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegner zu 3. ist und bis zum 11. Mai 2001 auch der Antragsgegner zu 3 war, stellt her und vertreibt Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlagen. Eine erste Ausf\u00fchrungsform, die der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung entspricht, war Gegenstand eines Patentverletzungsrechtsstreits, in dem die Antragsgegner zu 1. bis 3. zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und die Antragsgegnerin zu 1. dar\u00fcber hinaus zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verurteilt worden sind. Auf das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28. November 2000 (Anlage Ast 1) und das auf die Berufung der Antragsgegner ergangene Urteil des Senats vom 24. Juni 2004 (Anl. Ast 2) wird Bezug genommen. Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen. \u00dcber die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegner vom 21. Oktober 2004 (Anlage AG 28) hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Gegenstand des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens ist eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform, wie sie aus der nachstehenden Prinzipskizze ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Von der fr\u00fcheren Ausf\u00fchrung unterscheidet sie sich dadurch, dass sich in der Vakuumleitung (2a) zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter und Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) ein auf den Luftabscheidebeh\u00e4lter aufgesetzter weiterer Beh\u00e4lter D befindet. Die konstruktive Ausgestaltung im Inneren dieses Beh\u00e4lters ist aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage AG 10 ersichtlich. Im \u00dcbrigen f\u00fchrt die R\u00fccklaufleitung vom Schaumsammelbeh\u00e4lter nur noch unterhalb des Milchpegels in den unteren Teil des Luftabscheidebeh\u00e4lters; die in den oberen Teil des Luftabscheidebeh\u00e4lters oberhalb des Milchpegels f\u00fchrende Abzweigung ist entfallen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin meint, auch die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre der Verf\u00fcgungsschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat in erster Instanz vorgetragen, der zus\u00e4tzliche Beh\u00e4lter D sei nach seiner Funktion nur ein Abschnitt gr\u00f6\u00dferen Durchmessers in der Vakuumleitung. Infolge des hohen Unterdruckes k\u00f6nne sich dort bei ge\u00f6ffneter Leitung kein Milchschaum sammeln und r\u00fcckverfl\u00fcssigen; vielmehr werde der Milchschaum durch die Bohrungen des inneren Rohres in der N\u00e4he des Beh\u00e4lterbodens sofort in den benachbarten Leitungsabschnitt zum Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) gesaugt. Die Funktion eines Schaumsammelbeh\u00e4lters k\u00f6nne der Beh\u00e4lter D auch deshalb nicht erf\u00fcllen, weil die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter kommende Leitung nicht in dessen oberen Abschnitt f\u00fchre.<br \/>\nDie Antragsgegner haben geltend gemacht, die Antragschutzrechte w\u00fcrden nicht benutzt. Die angegriffene Anlage habe anstelle des in beiden Schutzrechten zwingend vorgesehenen einen einzigen Schaumsammelbeh\u00e4lters deren zwei. Auch der Zusatzbeh\u00e4lter D sammele Milchschaum. Im \u00fcbrigen sei die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so eingestellt, dass aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) die Milch ausschlie\u00dflich schwerkraftbedingt in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckflie\u00dfe; das gesamte System werde gleichzeitig bel\u00fcftet. Diese Einstellung k\u00f6nne bei ihr \u2013 der Antragsgegnerin \u2013 niemand ver\u00e4ndern. Auch setze die Schutz beanspruchende technische Lehre voraus, dass die R\u00fccklaufleitung in den oberen Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters m\u00fcnde und nicht wie bei der angegriffenen Vorrichtung unterhalb des Milchpegels in das blasenfreie Milchvolumen. Zufolge dieser Ausgestaltung w\u00fcrde bei der angegriffenen Vorrichtung ein Ansaugen der r\u00fcckverfl\u00fcssigten Milch vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zu Funktionsst\u00f6rungen f\u00fchren. Bei einem R\u00fccksaugen gelangten zwangsl\u00e4ufig erhebliche Mengen Schaum in das blasenfreie Milchvolumen und verf\u00e4lschten die volumetrische Messung. Hilfsweise haben sich die Antragsgegner auf ein Weiterbenutzungsrecht berufen und geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche vorbenutzten Vorrichtungen, deren Ausgestaltung sich aus den Anlagen gem\u00e4\u00df AG 22 bis 25 ergebe und die in ebenfalls vorbekannter Weise um das Ventil in der Vakuumleitung erg\u00e4nzt worden seien.<br \/>\nDurch Urteil vom 31. Mai 2005 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes scheitere daran, dass die dort unter Schutz gestellte Lehre das Vorhandensein zweier tats\u00e4chlich gegenl\u00e4ufig wirkender Ventile in R\u00fccklauf- und Vakuumleitung voraussetze und es nicht gen\u00fcge, dass sie in Verbindung mit einer geeigneten \u2013 von den Antragsgegnern aber nicht vertriebenen \u2013 Steuerung auf eine entsprechende Wirkung einstellbar seien. Es gen\u00fcge auch nicht, dass die beiden Ventile in irgendeiner Betriebsphase gegenl\u00e4ufig geschaltet seien, sondern sie m\u00fcssten in der Entleerungsphase des Schaumsammelbeh\u00e4lters in entgegengesetzte Richtungen wirken. Dass dies auf den angegriffenen Luftabscheider zutreffe, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie habe selbst vorgetragen, die Schaltung der Ventile (9) und (19) sei fest in der Weise vorgegeben, dass w\u00e4hrend der Entleerungsphase des Schaumsammelbeh\u00e4lters beide Ventile ge\u00f6ffnet seien. Die von der Antragstellerin behauptete durch geringen Querschnitt der Vakuumleitung hervorgerufene Drosselwirkung k\u00f6nne sich bei einer \u2013 von der Antragstellerin selbst einger\u00e4umten &#8211; inneren \u00d6ffnungsweite der Vakuumleitung von 38 mm nicht einstellen. Dass in der Anfangsphase der Entl\u00fcftung ein Unterdruckgef\u00e4lle entstehe und im Luftabscheidebeh\u00e4lter \u00fcber l\u00e4ngere Zeit Unterdruck erhalten bleibe, der bei ge\u00f6ffneter R\u00fccklaufleitung die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fccksauge, gen\u00fcge ebenfalls nicht, weil die Lehre des Patentanspruches 1 sich nicht darin ersch\u00f6pfe, das sich aufgrund der unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen von Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter zwangsl\u00e4ufig einstellende Druckgef\u00e4lle auszunutzen, sondern dahin gehe, im Entleerungsmodus gezielt nur den Schaumsammelbeh\u00e4lter zu entl\u00fcften, einen gleichzeitigen Unterdruckabbau im Luftabscheidebeh\u00e4lter jedoch auszuschlie\u00dfen, um das dort vorhandene Vakuum nicht nur f\u00fcr kurze Zeit, sondern prinzipiell langfristig aufrecht zu erhalten. Eine Verwirklichung der unter Schutz gestellten Lehre ergebe sich auch nicht daraus, dass w\u00e4hrend des Unterdruckaufbaus vor der \u201eMilchhauptf\u00f6rderung\u201c und w\u00e4hrend des erneuten Unterdruckaufbaus im Anschluss an die Hauptf\u00f6rderung der im Schaumsammelbeh\u00e4lter vorgesehene F\u00fchler unter besonderen Betriebsbedingungen ansprechen und ein \u00d6ffnen des Ventils in der R\u00fccklaufleitung verursachen k\u00f6nne, weil nach dem unwiderlegten Vorbringen der Antragsgegner gleichzeitig das Ventil der Vakuumleitung ge\u00f6ffnet sei. Eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters scheitere daran, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Entleerungsmodus nicht ausschlie\u00dflich der im Schaumsammelbeh\u00e4lter vorhandene Unterdruck abgebaut werde, weil zu Beginn der Entleerungsphase auch das Ventil der Vakuumleitung zum Luftabscheidebeh\u00e4lter ge\u00f6ffnet und entgegen der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gleichzeitig auch der Abscheidebeh\u00e4lter bel\u00fcftet werde.<br \/>\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie f\u00fchrt unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Der Durchschnittsfachmann verstehe die technische Lehre der Antragsschutzrechte so, wie es der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 dargelegt habe.<br \/>\nEntsprechend diesem Verst\u00e4ndnis komme es nicht darauf an, mit welchen Ventilstellungen die angegriffene Vorrichtung tats\u00e4chlich benutzt werde; sie k\u00f6nne zusammen mit einer geeigneten Steuerung wie in Anspruch 1 beschrieben mit entgegengesetzt wirkenden Ventilen in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung arbeiten. Dass die angegriffene Vorrichtung zur Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters den Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter ausnutze, habe sie \u2013 die Antragstellerin \u2013 in der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung demonstriert, und das Landgericht habe im angefochtenen Urteil auch festgestellt, in der Anfangsphase der Entl\u00fcftung entstehe ein zum R\u00fccksaugen genutztes Unterdruckgef\u00e4lle.<br \/>\nDie Antragstellerin beantragt,<br \/>\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Antragsgegner zu 1. und 3.<br \/>\nnach Ma\u00dfgabe der erstinstanzlich gestellten Antr\u00e4ge wie folgt zu verurteilen:<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na)<br \/>\nLuftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberen Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in dem Sammeltank m\u00fcndet,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, durch ein Ventil absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt, und bei denen in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ein umgekehrt zum Ventil der R\u00fccklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und bei denen die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an den Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist;<br \/>\nb)<br \/>\nLuftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberen Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet, und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, in dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, und bei denen die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an den Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1. und 3. die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29. Juli 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Luftabscheider sowie der Namen und Anschriften etwaiger Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer.<br \/>\nDie Antragsgegner zu 1. und 3. beantragen,<br \/>\ndie Berufung der Antragstellerin zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchren sie aus, in dem Beh\u00e4lter D werde tats\u00e4chlich Schaum gesammelt und r\u00fcckverfl\u00fcssigt. Da nach dem Erreichen des betriebsnotwendigen Vakuums das Ventil (9) in der Vakuumleitung geschlossen werde, gelange w\u00e4hrend der Hauptf\u00f6rderphase \u00fcberhaupt kein Milchschaum in den Schaumsammelbeh\u00e4lter (7), sondern allenfalls bis in den Beh\u00e4lter D. Zu Beginn der Milchf\u00f6rderung und w\u00e4hrend der F\u00f6rderung der Milchneige gelange der Milchschaum prim\u00e4r in den Luftabscheidebeh\u00e4lter, der dann relativ viel freies Volumen habe, ein Teil des in diesen Phasen auftretenden Schaumes gelange aber auch in den Beh\u00e4lter D, wo er sich an den W\u00e4nden niederschlage und w\u00e4hrend der Hauptf\u00f6rderphase nach dem Schlie\u00dfen des Ventils (9) wieder verfl\u00fcssige. W\u00e4hrend der Hauptphase der Milchf\u00f6rderung st\u00fcnden nur der Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Beh\u00e4lter D unter Vakuum, nicht aber die zum zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) und zur Vakuumpumpe f\u00fchrenden Leitungsabschnitte, die durch das Schlie\u00dfen der Ventile (9) und (19) durch gleichzeitige Bel\u00fcftung des Beh\u00e4lters (7) unterdrucklos gestellt w\u00fcrden. Da \u00fcberdies die R\u00fccklaufleitung vom Schaumsammelbeh\u00e4lter unterhalb des Milchspiegels in den Luftabscheidebeh\u00e4lter eintrete, k\u00f6nne ein im Luftabscheidebeh\u00e4lter vorhandener Unterdruck nicht dazu genutzt werden, Milch aus der R\u00fccklaufleitung anzusaugen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragstellerin ist zul\u00e4ssig, aber im Ergebnis unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass die nunmehr angegriffene Anlage von der technischen Lehre der Verf\u00fcgungsschutzrechte Gebrauch macht.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage mit den den Oberbegriff seines Anspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 1.2.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung sind aus dem Stand der Technik derartige Luftabscheider bekannt, die dazu dienen, die unvermeidlich unter Einschluss von Luft aus dem Gef\u00e4\u00df des Milchlieferanten angesaugte Milch wieder von der Luft zu trennen, um anschlie\u00dfend die Milch bei der F\u00f6rderung in einen Sammeltank fehlerfrei volumetrisch messen zu k\u00f6nnen. Dabei habe sich gezeigt, dass die den Luftabscheider unter Unterdruck setzende Vakuumpumpe Schaum ansauge, was sowohl f\u00fcr die Vakuumpumpe sch\u00e4dlich sei als auch \u2013 wenn auch nur in geringem Ma\u00dfe \u2013 Messfehler verursache, weil die Milch im Schaum f\u00fcr die volumetrische Messung verloren gehe. Die im deutschen Gebrauchsmuster 19 12 722 vorgeschlagene Anordnung eines mit einem Tropfventil zur Ableitung ausger\u00fcsteten Schaumsammelbeh\u00e4lters in einer Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe beseitige diesen Nachteil nicht (vgl. Verf\u00fcgungspatentschrift Spalte 1, Zeilen 12 bis 24 und 25 bis 32; Senatsurteil Anlage Ast 2, S. 17\/18 und BPatG, Anlage Ast 4, S. 6, Abs. 2).<\/p>\n<p>Das technische Problem der Erfindung besteht nach den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift (Spalte 1, Zeilen 33 bis 35) darin, den Luftabscheider der eingangs genannten Art bez\u00fcglich der Behandlung des Milchschaums zu verbessern; unter Ber\u00fccksichtigung der Vorteilsangaben in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 48 bis 50) bedeutet das objektiv und konkret, dass der r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milchschaum der volumetrischen Messung zug\u00e4nglich gemacht und die Vakuumpumpe vor dem Ansaugen von Milchschaum gesch\u00fctzt werden soll.<\/p>\n<p>Der aufrecht erhaltene Patentanspruch 1 sieht zur L\u00f6sung dieser Problemstellung einen Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage vor, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Luftabscheider besteht aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter;<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nim oberen Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters m\u00fcndet eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmenden Milch ein;<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nvom unteren Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters geht eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung aus;<\/p>\n<p>1.2.1<br \/>\ndie F\u00f6rderleitung m\u00fcndet in den Sammeltank;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nin der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ist ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet;<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nvom unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters geht eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, absperrbare R\u00fccklaufleitung aus;<\/p>\n<p>2.1.1<br \/>\ndie R\u00fccklaufleitung ist durch ein Ventil absperrbar und<\/p>\n<p>2.1.2<br \/>\n\u00fcberbr\u00fcckt den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter;<br \/>\n2.2<br \/>\nin dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ist ein umgekehrt zum Ventil in der R\u00fccklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet;<\/p>\n<p>2.3<br \/>\ndie vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung m\u00fcndet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters ein;<\/p>\n<p>2.4<br \/>\nan dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ist eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdruckes angeschlossen.<\/p>\n<p>Der Kern der in diesen Merkmalen umschriebenen Erfindung liegt in der Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 2.1.1, 2.1.2 und 2.2. Der aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter in die Vakuumleitung angesaugte Milchschaum wird wie schon beim vorbekannten deutschen Gebrauchsmuster 19 12 722 im Schaumsammelbeh\u00e4lter gesammelt und kann infolgedessen nicht mehr in die Vakuumpumpe gelangen. Solange in der Vakuumleitung nebst Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter Unterdruck herrscht, wird die R\u00fccklaufleitung abgesperrt, damit die Milch im Schaumsammelbeh\u00e4lter nicht vom Vakuum mit durchstr\u00f6mt, durchwirbelt und hierdurch ihre R\u00fcckverfl\u00fcssigung unm\u00f6glich gemacht wird. Nach Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters kann die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch durch die ge\u00f6ffnete R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckgef\u00fchrt und zusammen mit der \u00fcbrigen vom Lieferanten angenommenen Milch in den Sammeltank weitergeleitet und dabei volumetrisch gemessen werden.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung entsprechend den Anweisungen insbesondere der Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.4 bewirkt weiterhin, dass durch das gegenl\u00e4ufige Wirken der Ventile in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung das System mit Unterdruck beaufschlagt und der Schaumsammelbeh\u00e4lter dennoch intervallweise entleert werden kann. Zur Vakuumbeaufschlagung wird die Vakuumleitung ge\u00f6ffnet und die R\u00fccklaufleitung geschlossen, w\u00e4hrend zum Entleeren des Schaumsammelbeh\u00e4lters umgekehrt die R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet und die Vakuumleitung geschlossen wird. Auf diese Weise wird beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters ein Druckgef\u00e4lle erzeugt, denn der Luftabscheidebeh\u00e4lter steht weiterhin unter Unterdruck, der weder durch die abgesperrte Vakuumleitung noch durch die ge\u00f6ffnete R\u00fccklaufleitung entweichen kann. Letzteres verhindert die vor der R\u00fccklaufleitung im Schaumsammelbeh\u00e4lter anstehende Milch, durch die die in den Schaumsammelbeh\u00e4lter eingestr\u00f6mte Luft nicht zum Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangen kann (vgl. BPatG, Anl. ASt 4, S. 8). Die Druckdifferenz kann genutzt werden, um die verfl\u00fcssigte Milch durch die R\u00fccklaufleitung vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zu saugen (Verf\u00fcgungspatentschrift, Spalte 1, Zeilen 48 \u2013 58, Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 12 und Spalte 3, Zeilen 19 \u2013 24; BPatG, Anl. ASt 4, S. 8, 9, 14 und 15; vgl. ferner BPatG, Anlage AG 1, S. 12); der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter kann sogar dazu ausreichen, w\u00e4hrend der \u2013 nur kurze Zeit beanspruchenden \u2013 Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters den Ansaugvorgang durch die Annahmeleitung ununterbrochen fortsetzen zu k\u00f6nnen (Verf\u00fcgungspatentschrift, Spalte 3, Zeilen 8 \u2013 12). Bei dieser Betriebsweise ben\u00f6tigt man zur Milchr\u00fcckf\u00fchrung keine Schwerkraftwirkung und muss den Schaumsammelbeh\u00e4lter nicht gegen\u00fcber dem Luftabscheidebeh\u00e4lter h\u00f6her anordnen. Das schlie\u00dft es jedoch nicht aus, dass die zur\u00fcckgesaugte Milch auf dem Weg vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gleichzeitig auch ein H\u00f6hengef\u00e4lle zur\u00fcck legt.<\/p>\n<p>Aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns \u2013 als den das Bundespatentgericht im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren einen Fachhochschulingenieur der allgemeinen Verfahrenstechnik oder Lebensmitteltechnologie mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Milchsammelanlagen f\u00fcr Milchsammelwagen ansieht (Anlage ASt 4, S. 12, Abs. 1; Anlage AG 1, S. 15, Abs. 4) \u2013 geht es erfindungsgem\u00e4\u00df darum, gezielt dem Schaumsammelbeh\u00e4lter Luft zuzuf\u00fchren, um dort den Unterdruck abzubauen und das zum R\u00fccksaugen der verfl\u00fcssigten Milch ben\u00f6tigte Druckgef\u00e4lle zu erzeugen.<\/p>\n<p>Nicht zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre geh\u00f6ren Vorrichtungen mit zwei Schaumsammelbeh\u00e4ltern. Merkmal 2 des Verf\u00fcgungspatentanspruches 1 weist zwar im Gegensatz zu Merkmal 2 von Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters das Wort &#8222;einziger\u201c nicht auf, sondern spricht nur von einem Schaumsammelbeh\u00e4lter. Dass dieser Ausdruck ebenfalls als ZaHort und nicht als unbestimmter Artikel gemeint ist, entnimmt der Durchschnittsfachmann der Patentbeschreibung, die durchweg vom Schaumsammelbeh\u00e4lter im Singular spricht und auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel nur einen einzigen derartigen Beh\u00e4lter zeigt. Best\u00e4tigt wird diese Betrachtungsweise durch das Bundespatentgericht, das in seinen die Beschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungspatentanspruches 1 tragenden Erw\u00e4gungen des Nichtigkeitsurteils (vgl. Anlage Ast 4, S. 11 Abs. 2, S. 12 Abs. 1, S. 13 Abs. 2 und S. 14, vorletzte Zeile) ebenfalls davon ausgeht, dass erfindungsgem\u00e4\u00df nur ein Schaumsammelbeh\u00e4lter verwendet werden soll, denn das Vorhandensein nur eines solchen Beh\u00e4lters ist eines derjenigen Merkmale, mit denen die Neuheit und die Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber bekannten Vorrichtungen mit zwei Schaumsammelbeh\u00e4ltern begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>Schaumsammelbeh\u00e4lter im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre ist allerdings nicht jeder nach au\u00dfen abgeschlossene Raum, an dessen Innenw\u00e4nden sich Milchschaum niederschlagen und r\u00fcckverfl\u00fcssigen und aus dem r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangen kann. Der in Anspruch 1 verwendete Ausdruck \u201eSchaumsammelbeh\u00e4lter\u201c zeigt dem Durchschnittsfachmann, dass dort Milchschaum gesammelt werden soll. Die in der Patentschrift er\u00f6rterte Funktion, den Milchschaum zu Milch r\u00fcckzuverfl\u00fcssigen, setzt voraus, dass er auch ein Beh\u00e4lter ist und oberhalb des Bodens einen Raum aufweist, in dem der Milchschaum bzw. die wiederverfl\u00fcssigte Milch eine Zeitlang verbleiben kann, ohne vom Saugstrom der Vakuumpumpe aufgewirbelt zu werden, bis sie aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter wieder abgelassen wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 50 \u2013 58 der Verf\u00fcgungspatentschrift). In dieser Funktion unterscheidet sich der Schaumsammelbeh\u00e4lter der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nicht von demjenigen des aus dem deutschen Gebrauchsmuster 19 12 722 bekannten Gegenstandes, der in der Patentbeschreibung insoweit auch nicht kritisiert wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 25 \u2013 32 der Verf\u00fcgungspatentschrift). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Neuerung besteht vielmehr darin, diesen bekannten Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcber eine zweite Leitung mit dem Luftabscheidebeh\u00e4lter zu verbinden, um durch diese R\u00fccklaufleitung die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter r\u00fccksaugen zu k\u00f6nnen. Auch das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichtes (vgl. Anlage Ast. 4, S. 10 ff.) enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass der Durchschnittsfachmann den Begriff des Schaumsammelbeh\u00e4lters in dem Sinne versteht, dass auch jeglicher Niederschlag von Milch an W\u00e4nden etwa eines erweiterten Rohrleitungsabschnittes bereits als Sammeln von Schaum in einen Beh\u00e4lter zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Die Anweisung des Merkmals 2.1.2, dass die R\u00fccklaufleitung den Leitungsabschnitt zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt, besagt f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann, dass die R\u00fccklaufleitung grunds\u00e4tzlich ein von der Vakuumleitung verschiedenes Funktionsteil sein muss. Entsprechend dem in den Figurendarstellungen gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel sind zum \u00dcberbr\u00fccken keine zwei vollst\u00e4ndig getrennten Leitungen erforderlich, sondern nur in denjenigen Abschnitten, wo die gegenl\u00e4ufig wirkenden Ventile angeordnet sind, w\u00e4hrend zwischen diesen Ventilen und dem Luftabscheidebeh\u00e4lter auch dieselbe Leitung benutzt werden kann. \u00dcberbr\u00fccken bedeutet, dass der Leitungsabschnitt der Vakuumleitung mit dem \u201ein die falsche Richtung\u201c wirkenden Ventil umgangen werden muss. Sofern dies ber\u00fccksichtigt wird, gen\u00fcgt jede Leitungsverbindung zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter, die ein R\u00fcckflie\u00dfen der gesammelten Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter erm\u00f6glicht (vgl. BPatG, Anlage Ast 4, S. 9, Abschnitt 5 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 31 bis 33 der Verf\u00fcgungspatentschrift), ohne dass die Patentschrift hierzu n\u00e4here Angaben enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Ort, an dem die R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter einm\u00fcnden muss, wird im Wortlaut des Merkmals 2.1.2 nicht n\u00e4her bestimmt. Aus dem mit Merkmal 2.1.2 verfolgten und sich aus der Zusammenschau mit den Merkmalen 2, 2.1, 2.1.1, 2.2 und 2.4 ergebenden Zweck ist dem Durchschnittsfachmann jedoch klar, dass die R\u00fccklaufleitung an einer solchen Stelle in den Luftabscheidebeh\u00e4lter einm\u00fcnden muss, an der das dort bestehende Vakuum wirksam werden kann, damit es zum Ansaugen der im Schaumsammelbeh\u00e4lter r\u00fcckverfl\u00fcssigten Milch nutzbar ist. Die M\u00fcndung darf nicht in einem Bereich angeordnet sein, der st\u00e4ndig unterhalb des Milchpegels liegt. Dort ist die Verbindung zum Unterdruck unterbrochen, weil die im Luftabscheidebeh\u00e4lter anstehende Milch die R\u00fccklaufleitung sperrt und der oberhalb des Milchpegels herrschende Unterdruck bei einer Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters nicht oder allenfalls in unzureichendem Ma\u00dfe zum Ansaugen der Milch aus der R\u00fccklaufleitung benutzt werden kann. Es ist kaum anzunehmen, dass der Unterdruck oberhalb des Milchpegels ein solches Ausma\u00df erreicht, dass er das darunter liegende Milchvolumen nach oben ansaugt, und \u00fcber die tiefer gelegene Einm\u00fcndungsstelle die dort anstehende Milch mit in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zieht, zumal die nahe der Einm\u00fcndungsstelle liegende F\u00f6rderpumpe, die im Luftabscheidebeh\u00e4lter anstehende Milch gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe in den Sammeltank abf\u00fchrt. Eine solche Gestaltung w\u00e4re aus der Sicht der Verf\u00fcgungspatentes auch kontraproduktiv. W\u00fcrde die in der R\u00fccklaufleitung anstehende r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters durch das im Luftabscheidebeh\u00e4lter anstehende Milchvolumen hindurch angesaugt, m\u00fcsste, da die aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter abgelassene Milch auch Schaumreste enthalten kann, damit gerechnet werden, dass es in unerw\u00fcnschter Weise zur Blasenbildung im Milchvolumen kommt, das zur Abf\u00f6rderung in den Sammeltank und zur volumetrischen Messung vorgesehen ist. Auf diese Weise w\u00fcrde zumindest ein Teil des Milchschaumes, der gerade zuvor mit Hilfe des Schaumsammelbeh\u00e4lters aus der Milch abgeschieden wurde, \u00fcber die R\u00fccklaufleitung wieder in das Volumen eingetragen und k\u00f6nnte das Ergebnis der volumetrischen Messung verf\u00e4lschen. Dementsprechend hatte die Antragstellerin in dem das Verf\u00fcgungspatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren im Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 (dort S. 7) selbst vorgetragen, bei der dort er\u00f6rterten geltend gemachten Vorbenutzungsform gem\u00e4\u00df Anl. K 5 (entspricht Anl. AG 5) werde \u00fcber die untere Leitung zu keinem Zeitpunkt Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter in den im unteren Bereich immer mit Milch gef\u00fcllten Luftabscheidebeh\u00e4lter eingesaugt, und demgegen\u00fcber m\u00fcnde bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung die R\u00fccksaugleitung in den oberen nicht gef\u00fcllten Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters.<br \/>\n2.<br \/>\nDie im vorausgegangenen Verfahren entscheidungserhebliche und auch vom Landgericht im angefochtenen Urteil er\u00f6rterte Frage, ob die in Anspruch 1 beschriebene Erfindung voraussetzt, dass die Ventile in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung im Sinne einer gegenl\u00e4ufigen Wirkung zwangsgekoppelt oder doch zumindest mit einer entsprechenden Steuerung versehen sind oder ob es gen\u00fcgt, dass sie nach ihren mechanischen Eigenschaften in Verbindung mit einer geeigneten Steuerung in der erfindungsgem\u00e4\u00df vorausgesetzten Weise arbeiten kann, bedarf im Streitfall keiner erneuten \u00dcberpr\u00fcfung und Entscheidung. Unabh\u00e4ngig davon, ob man der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil folgt oder die Auslegung des Verf\u00fcgungsschutzrechts durch den Senat im bereits erw\u00e4hnten Urteil vom 24. Juni 2004 f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die nunmehr angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht.<br \/>\na)<br \/>\nAllerdings hat auch die jetzt angegriffene Vorrichtung nur einen Schaumsammelbeh\u00e4lter. Der in dem Leitungsabschnitt der Vakuumleitung zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter und Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) noch vor dem Ventil (9) angeordnete Beh\u00e4lter D ist kein Beh\u00e4lter zum Sammeln von Milchschaum. Dadurch, dass aufsteigender Milchschaum bei geschlossener Vakuumleitung sich an den Wandungen des Beh\u00e4lters D niederschlagen und \u00fcber die am Boden vorhandenen \u00d6ffnungen des Innenrohres in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fccklaufen bzw. \u2013tropfen kann, erf\u00fcllt der Beh\u00e4lter D noch nicht die Funktion eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaumsammelbeh\u00e4lters. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt II. A. 1. ergibt, m\u00fcsste er dazu auf seinem Boden das Ansammeln des Milchschaums in einem Bereich erm\u00f6glichen, der nicht st\u00e4ndig dem Saugstrom der Vakuumpumpe ausgesetzt ist, damit ausreichend Zeit vorhanden ist, um eine R\u00fcckverwandlung des Schaumes in Fl\u00fcssigkeit sicherzustellen. Einen solchen Bereich weist der Beh\u00e4lter D nicht auf. Seine unteren und bodennahen Bereiche, in die an den W\u00e4nden niedergeschlagene r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch herunter l\u00e4uft, sind durch die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ankommende Leitung und die in unmittelbarer Nachbarschaft dazu abgehende zum Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) f\u00fchrende Leitung und die Bohrungen am unteren Ende des Innenrohres beim Betrieb der Vakuumpumpe dem Saugstrom ausgesetzt, und ein Ansammeln r\u00fcckverfl\u00fcssigter Milch zum intervallweisen Entleeren ist nicht vorgesehen. Vielmehr flie\u00dft die Milch in jedem beliebigen Zeitpunkt in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcck, sofern die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse es zulassen.<\/p>\n<p>b) Es fehlt der angegriffenen Anlage jedoch das Merkmal 2.1.2 mit dem Wortsinn, den ihm der angesprochene Durchschnittsfachmann nach den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt II. A. 1 beilegt. Die vom Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) kommende R\u00fccklaufleitung m\u00fcndet, wie die Antragsgegner u.a. unter Bezugnahme auf die als Anlage AG 35 \u00fcberreichte Zeichnung unwiderlegt vorgetragen haben, in den unteren Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters wenig oberhalb des Beh\u00e4lterbodens und der Auslaufstelle ein. Dort steht nach dem weiteren unwiderlegten Vorbringen der Antragsgegner stets Milchvolumen an, dass den Einlass der R\u00fccklaufleitung st\u00e4ndig sperrt und die Verbindung zum oberhalb des Milchpegels herrschenden Unterdruck unterbricht, so dass ein beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters etwa entstehendes Druckgef\u00e4lle zum Luftabscheidebeh\u00e4lter allenfalls in unzureichendem Umfang zum R\u00fccksaugen der Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter genutzt werden kann.<br \/>\nDas Vorbringen der Antragstellerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, das Entstehen eines vom oberhalb des Milchpegels herrschenden Unterdruck verursachten Druckgef\u00e4lles glaubhaft zu machen. Soweit sie behauptet hat, der Milchpegel erh\u00f6he sich unter der Einwirkung des oberhalb herrschenden Unterdruckes, so dass der Milchinhalt aus der R\u00fccklaufleitung von unten her aufsteige und den Milchspiegel hochdr\u00fccke, steht dies in Widerspruch zu ihrem bereits erw\u00e4hnten Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren, durch den stets mit Milch gef\u00fcllten unteren Beh\u00e4lterbereich hindurch k\u00f6nne aus der R\u00fccklaufleitung der dort abgehandelten Vorbenutzungsform keine Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gesaugt werden. Diese geltend gemachte Vorbenutzungsform entsprach in der Ausgestaltung des Luftabscheidebeh\u00e4lters und der Einm\u00fcndungsstelle der R\u00fccklaufleitung bereits der nunmehr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dar\u00fcber hinaus hat die Antragstellerin sich nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass das im Bereich der R\u00fccklaufm\u00fcndung anstehende Milchvolumen gleichzeitig von der gegen den Unterdruck arbeitenden F\u00f6rderpumpe in den Sammeltank abgef\u00fchrt wird. Ob und welche Auswirkungen die gleichzeitige T\u00e4tigkeit der F\u00f6rderpumpe auf eine etwa ansonsten gegebene Ausnutzbarkeit des oberhalb des Milchpegels herrschenden Unterdruckes hat, k\u00f6nnte nur mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gekl\u00e4rt werden, dessen Beauftragung jedoch im vorliegenden Fall wegen des zu erwartenden und in einem Eilverfahren nicht m\u00f6glichen Zeitaufwandes nicht in Betracht kommt. Dass die Milch aus der R\u00fccklaufleitung angesaugt wird, ist auch dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat von der Antragstellerin vorgef\u00fchrten Videofilm nicht zu entnehmen. Dass die Milch nach dem \u00d6ffnen des Ventils (19) mit hoher Geschwindigkeit durch das Schauglas der R\u00fccklaufleitung einstr\u00f6mte, l\u00e4sst nicht zwingend auf das Auftreten einer durch den oberhalb des Milchspiegels herrschenden Unterdruck ausgel\u00f6sten Saugwirkung schlie\u00dfen, sondern kann auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass beim \u00d6ffnen des Ventils der gesamte Leitungsquerschnitt mit Milch gef\u00fcllt ist und hierdurch schwerkraftbedingt eine entsprechend starke Str\u00f6mung entsteht.<br \/>\nDie Anordnung des R\u00fccklaufeinlasses unterhalb des Milchspiegels w\u00e4re aus der Sicht des Verf\u00fcgungspatentes auch kontraproduktiv. Es best\u00fcnde die Gefahr, dass bei einem Ansaugen der Milch aus der R\u00fccklaufleitung insbesondere gegen Ende der Schaumsammelbeh\u00e4lter-Entleerung Reste von Milchschaum und mitgerissene Luft in das Milchvolumen eingetragen werden und dass diese Lufteintr\u00e4ge sich infolge der N\u00e4he der R\u00fccklaufm\u00fcndung zur Austragstelle und dem F\u00f6rderleitblech \u2013 nicht zuletzt, weil das auch durch die dar\u00fcberliegende Verengung des<br \/>\nLuftabscheidebeh\u00e4lters erschwert wird \u2013 nicht mehr nach oben aufsteigen k\u00f6nnen und von der F\u00f6rderpumpe in den Sammeltank mitgenommen werden. Auf diesem Wege w\u00fcrden sie auch in die volumetrische Messung gelangen und deren Ergebnis verf\u00e4lschen.<br \/>\nAuf ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht, bereits durch den verengten Querschnitt der Vakuumleitung entstehe eine Drosselwirkung, wie sie auch mit einem geschlossenen Ventil erzeugt werden k\u00f6nne, ist die Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht nicht mehr zur\u00fcckgekommen, nachdem das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hatte, angesichts der unstreitigen inneren \u00d6ffnungsweite der Vakuumleitung von 38 mm k\u00f6nne sich keine nennenswerte Drosselwirkung einstellen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nAuch eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters l\u00e4sst sich mit den im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes verf\u00fcgbaren Mitteln nicht feststellen.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ebenfalls einen Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage mit den auch den Oberbegriff<br \/>\nseines Schutzanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 1.2.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung.<br \/>\nAuch die Klagegebrauchsmusterschrift beanstandet an bekannten Vorrichtungen, dass die Vakuumpumpe, weil sie \u00fcber die Unterdruckleitung ohne Zwischenschaltung eines Beh\u00e4lters mit dem Luftabscheidebeh\u00e4lter verbunden war, bei der Unterdruckbeaufschlagung Milchschaum ansaugte; das schadete der Vakuumpumpe und f\u00fchrte zu Messfehlern, weil der Milchschaum f\u00fcr die volumetrische Messung verloren ging (S. 1, Abs. 2).<br \/>\nDaraus ergibt sich das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, den beim gleichzeitigen Ansaugen von Luft und Milch entstehenden Milchschaum zu sammeln, r\u00fcckzuverfl\u00fcssigen und der volumetrischen Messung zug\u00e4nglich zu machen; gleichzeitig soll die Vakuumpumpe vor dem Ansaugen von Milchschaum gesch\u00fctzt werden (vgl. S. 1, Absatz 3 und S. 2, Abs. 3 der Klagegebrauchsmusterschrift).<br \/>\nDer aufrecht erhaltene Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters will dieses Problem mit einem Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage l\u00f6sen, der folgende Merkmale kombiniert:<br \/>\n1.<br \/>\nDer Luftabscheider besteht aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter;<br \/>\n1.1.<br \/>\nim oberen Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters m\u00fcndet eine Saugleitung f\u00fcr die Lieferanten anzunehmenden Milch ein;<br \/>\n1.2.<br \/>\nvom unteren Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters geht eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung aus;<br \/>\n1.2.1.<br \/>\ndie F\u00f6rderleitung m\u00fcndet in den Sammeltank;<br \/>\n2.<br \/>\nin der Leitung zwischen den Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ist ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet;<br \/>\n2.1.<br \/>\nvom unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters geht eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, absperrbare R\u00fccklaufleitung aus;<br \/>\n2.2.<br \/>\ndie vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung m\u00fcndet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters ein;<br \/>\n2.3.<br \/>\nan den Schaumsammelbeh\u00e4lter ist eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdruckes angeschlossen.<\/p>\n<p>Anders als im Verf\u00fcgungspatent stellt das Merkmal 2 des Gebrauchsmusterschutzanspruches 1 ausdr\u00fccklich klar, dass in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe nur ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet sein darf; dieses Merkmal war im L\u00f6schungsverfahren f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Schutzf\u00e4higkeit wesentlich (vgl. BpatG, Anlage AG 1, S. 14, Abs. 2). Ein weiterer Unterschied zum Verf\u00fcgungspatent besteht darin, dass die Mittel, mit<br \/>\nderen Hilfe die in Merkmal 2.1 vorgegebene Absperrbarkeit der R\u00fccklaufleitung verwirklicht wird, in Schutzanspruch 1 nicht angegeben werden.<br \/>\nOb der angesprochene Durchschnittsfachmann den Merkmalen 2.1 und 2.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung tats\u00e4chlich eine Zwangskoppelung der Ventile in der Vakuum- und in der R\u00fccklaufleitung entnimmt, wie es das Bundespatentgericht mit seinen vom Landgericht herangezogenen \u00c4u\u00dferungen in seiner im L\u00f6schungsverfahren ergangenen Entscheidung (Anlage AG 1, S. 12) m\u00f6glicherweise angenommen hat, erscheint zweifelhaft. Da diese Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes zur Bedeutung der Merkmale 2.1 und 2.3 nicht die nur das Merkmal 2 erfassende Beschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im L\u00f6schungsverfahren betreffen, binden sie den Senat nicht. Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Auch f\u00fcr die durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gesch\u00fctzte technische Lehre ist es wesentlich, dass durch eine gezielte Bel\u00fcftung nur des Schaumsammelbeh\u00e4lters ein Druckgef\u00e4lle erzeugt wird, das dazu genutzt werden kann, mit Hilfe des im Luftabscheidebeh\u00e4lter verbleibenden Unterdruckes die im Schaumsammelbeh\u00e4lter r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch in den Luftabscheider zur\u00fcckzusaugen. Nicht anders als die Lehre des Verf\u00fcgungspatentes setzt das voraus, dass die R\u00fccklaufleitung an einer Stelle in den Luftabscheidebeh\u00e4lter einm\u00fcndet, an der der Unterdruck beim \u00d6ffnen des Ventils auch wirksam werden kann. Das ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann so selbstverst\u00e4ndlich, dass es keiner Erw\u00e4hnung im Schutzanspruch 1 bedarf. Ob eine Einm\u00fcndung der R\u00fccklaufleitung unterhalb des Milchspiegels, wie sie bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklicht wird, diesen Anforderungen gen\u00fcgt, erscheint aus den vorstehend zu A. 2. dargelegten Gr\u00fcnden zweifelhaft. Auch aus der Sicht des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erscheint es dem Durchschnittsfachmann jedenfalls kontraproduktiv, die Einlaufstelle der R\u00fccklaufleitung so nah an der Austragstelle zur F\u00f6rderung in den Sammeltank anzuordnen, dass bei einem Ansaugen damit gerechnet werden muss, dass Luft in das blasenfrei zu haltende Milchvolumen eingetragen und mit dem von der F\u00f6rderpumpe erzeugten Strom in die volumetrische Messung und in den Sammeltank geraten kann.<br \/>\nOb der Antragsgegnerin zu 1. ein Weiterbenutzungsrecht zusteht oder ob im Rahmen der vor Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gebotenen Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen weitere Gesichtspunkte eher gegen als f\u00fcr den Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung sprechen, braucht unter diesen Umst\u00e4nden nicht weiter er\u00f6rtert zu werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Antragstellerin keinen Erfolg hatte, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 580 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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