{"id":5292,"date":"2006-09-21T17:00:37","date_gmt":"2006-09-21T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5292"},"modified":"2016-06-01T11:54:01","modified_gmt":"2016-06-01T11:54:01","slug":"2-u-6205-ballenpresse-fuer-papier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5292","title":{"rendered":"2 U 62\/05 &#8211; Ballenpresse f\u00fcr Papier"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 579<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. September 2006, Az. 2 U 62\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2704\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 169\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Den Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro<br \/>\n800.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf Euro 800.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 30 XXX(Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent). Auf sie sind am 13. Dezember 2001 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Verm\u00f6genswerte der P-GmbH &amp; Co. KG, die vormals eingetragene Inhaberin des Klagepatents war, \u00fcbergegangen. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 16. August 1995, die am 20. Februar 1997 offengelegt worden ist. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 26. Februar 1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 1, 3, 7 und 9 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Ballenpresse (1) f\u00fcr Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einem<br \/>\nhorizontalen Pre\u00dfkanal einm\u00fcndenden Pre\u00dfkasten, durch den hindurch ein Pre\u00df-<br \/>\nstempel (4) bis in den Pre\u00dfkanal (3) vorbeweglich und aus diesem zur\u00fcckbeweglich<br \/>\nist, und einem von oben in den Pre\u00dfkasten (2) einm\u00fcndenden Einf\u00fcllschacht (15) ,<br \/>\nwobei der Pre\u00dfkanal (3) auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit H\u00fcben<br \/>\ndes Pre\u00dfstempels (4) geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwi-<br \/>\nschen zwei Seitenw\u00e4nden (9,10) des Pre\u00dfkanals hinausragenden Pre\u00dfguts be-<br \/>\ngrenzt ist, wobei der Schneidbalken (5) vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist<br \/>\nmit von einer mittigen, gegen die Pre\u00dfrichtung weisenden Spitze (8) beidseitig , \u00fcber<br \/>\nden gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneid-<br \/>\nwinkel zur\u00fcckfliehenden Schneidkanten, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der<br \/>\nSchneidbalken (5) an seinen seitlichen , an jeweils eine der Seitenw\u00e4nde (9,10) des<br \/>\nPre\u00dfkanals (3) heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern<br \/>\n(11,12) versehen ist.<br \/>\n3. Ballenpresse nach Anspruch 1 oder 2 , dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Wandab-<br \/>\nweiser (11,12) insgesamt in Pre\u00dfrichtung gegen\u00fcber der Spitze (8) nach hinten ver-<br \/>\nsetzt sind.<br \/>\n7. Ballenpresse nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die<br \/>\nWandabweiser (11,12) gesch\u00e4rfte Schneidkanten aufweisen.<br \/>\n9. Ballenpresse nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der<br \/>\nSchneidbalken aus mehreren Schneidbalkenteilen (6,7, 11,12) besteht, die in einem<br \/>\ngemeinsamen St\u00fctzk\u00f6rper l\u00f6sbar eingesetzt sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (teils verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei die Figur 1 einen L\u00e4ngsschnitt durch den zentralen Teil einer Kanalballenpresse zeigt und Figur 2 die Innenansicht von unten gem\u00e4\u00df Pfeil II in Figur 1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist gegen einen von dritter Seite eingelegten Einspruch durch Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. November 2003 (unver\u00e4ndert) aufrecht erhalten worden (vgl. Anlage BU 5 zur Anlage WKS 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts vom 21. April 2005 Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent erhoben , die zum einen auf unzul\u00e4ssige Erweiterung und zum anderen auf mangelnde Erfindungsh\u00f6he gest\u00fctzt ist (vgl. im Einzelnen die Anlagen ROHK 4 und ROHK 5). Die Kl\u00e4gerin und Patentinhaberin ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten (vgl. Anlage WKS 2). Das Bundespatentgericht hat Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auf den 9. Januar 2007 bestimmt (vgl. Anlage ROHK 11\/Blatt 205 GA).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Komplement\u00e4rgesellschaft, die Beklagte zu 2), unter der Gesch\u00e4ftf\u00fchrung des Beklagten zu 3) steht, stellt her und vertreibt Ballenpressen unter den Typenbezeichnungen \u201eHM XY 8515\u201c, \u201eXY 4012\u201c, \u201eXY 5012\u201c, \u201eXY 9016\u201c, \u201eHSM 10 XY\u201c bis HSN 37 XY\u201c. Wegen dieser Handlungen nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit der Klage in Anspruch. Nach dem ausdr\u00fccklichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin richtet sich ihre Klage jedoch nicht gegen das Herstellen und Vertreiben der Ballenpresse mit der Typenbezeichnung \u201eHSM XY 20\u201c, wie sie sich aus den Anlagen B 2 bis B 9 der Beklagten ergibt (vgl. hierzu Seiten 10 und 11 der Klageschrift vom 23. April 2004 in Verbindung mit Seite 8 des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 17. Dezember 2004 \/Blatt 60 GA). Die mit der Klage beanstandeten Typen sind durch eine Ausgestaltung gekennzeichnet, wie sie sich aus den Anlagen 5, 6, 6 a, 7, B 12 und B 13.1 sowie ROHK 8 ergibt, wobei allerdings zwischen den Parteien \u00fcber ein Detail der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Streit besteht, n\u00e4mlich dar\u00fcber, ob die Eckpunkte des Schneidmessers auf gleicher H\u00f6he mit der zentralen Spitze des Schneidmessers stehen (so die Beklagten auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 24. Juli 2006 \u2013 Blatt 190 GA) oder gegen\u00fcber dieser, wie die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die Anlagen WKS 1 und B 13.1 behauptet, zur\u00fcckgesetzt sind (vgl. Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 28. April 2006 Seite 11 \u2013 Blatt 177 GA).<\/p>\n<p>Nachfolgend sind der Anlage 7 entnommene Fotografien der Ballenpresse \u201eHM XY 8515\u201c der Beklagten wiedergegeben, die die Anordnung und Kontur des dort verwirklichten Schneidbalkens zeigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die mit der Klage angegriffenen Ballenpressen der Beklagten machten von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben dagegen geltend gemacht, dass das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruches 1, wonach der Schneidbalken an seinen seitlichen , an jeweils eine der Seitenw\u00e4nde des Pre\u00dfkanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen sei, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ballenpressen f\u00fcr Papier und sonstiges schneidbare Material mit einem in einem horizontalen Presskanal einm\u00fcndenden Presskasten, durch den hindurch ein Pressstempel bis in den Presskanal vorbeweglich und aus diesem zur\u00fcckbeweglich ist, und einem von oben in den Presskasten einm\u00fcndenden Einf\u00fcllschacht, wobei der Presskanal auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit H\u00fcben des Pressstempels geformten Teilballen ausgelegt und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenw\u00e4nden des Presskanals durch einen horizontalen Schneidbalken f\u00fcr das Abtrennen \u00fcber den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressguts begrenzt ist, wobei der Schneidbalken vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet ist mit von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze beidseitig \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend, unter einem Schneidwinkel zur\u00fcckfliehenden Schneidkanten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Schneidbalken an seinen seitlichem, an jeweils eine der Seitenw\u00e4nde des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen , in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. M\u00e4rz 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26. M\u00e4rz 1998 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet ist , der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten , in der Zeit vom 20. M\u00e4rz 1997 bis zum 25. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der P GmbH &amp; Co. KG durch die zu I.1. bezeichneten , in der Zeit vom 26. M\u00e4rz 1998 bis zum 13. Dezember 201 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten , seit dem 14. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs.2. Nr. 1 ZPO insgesamt den Beklagen als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Verurteilung der Beklagten wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass der im Merkmal 5 verwendete Begriff des \u201eVersehens\u201c des Schneidbalkens mit negativ gepfeilten Wandabweisern es nicht ausschlie\u00dfe, dass die Wandabweiser in seitlicher Verl\u00e4ngerung des positiv gepfeilten Schneidbalkens Teil dieses Schneidbalkens und nicht zus\u00e4tzliche Bauteile seien, mit denen der Schneidbalken zu versehen sei. Schon von der Funktion her sei ein solches Verst\u00e4ndnis angebracht, da bei dem Vorsehen von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wandabweisern keine Notwendigkeit bestehe, die Schneidkanten des Schneidbalkens bis zu den Seitenw\u00e4nden reichen zu lassen, um deren Wirksamkeit dann wieder durch die \u201e\u00dcberlagerung\u201c mit negativ gepfeilten Wandabweisern aufzuheben. Au\u00dferdem setze erst der Unteranspruch 9 eine mehrteilige Ausbildung des Schneidbalkens als besonders bevorzugt voraus, so dass der Schneidbalken selbst auch bereits in seinen seitlichen Endbereichen als Wandabweiser ausgebildet sein k\u00f6nne, wobei eine solche Ausbildung insbesondere dann nahe liege, wenn man entsprechend dem Unteranspruch 7 die Wandabweiser mit gesch\u00e4rften Schneidkanten versehe. Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn es dem Klagepatent auf eine mehrteilige, im Bereich der Seitenw\u00e4nde \u00fcberlagernde Bauweise ankomme und hiermit irgendwelche Vorteile verbunden w\u00e4ren. Dies sei jedoch nicht der Fall. Soweit die Beklagten geltend machten, der negative Pfeilungswinkel der von der Kl\u00e4gerin als \u201eWandabweiser\u201c bezeichneten Teile des Schneidbalkens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht hinreichend gro\u00df, um diesen Teilen die Funktion eines Wandabweisers zuzuweisen, k\u00f6nnten sie damit nicht geh\u00f6rt werden, da der Patentanspruch 1 den Pfeilungswinkel der negativ gepfeilten Wandabweiser und auch ihr L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis zu dem Schneidbalken mit positiver Pfeilung offenlasse und sich erst Unteranspr\u00fcche mit den Pfeilungswinkeln und dem L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis befassten.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten nicht die Merkmale 4 und 5 des Patentanspruches 1 des Klagepatents. Merkmal 4 besage nicht, dass es allein auf eine Pfeilung der Abschnitte der Schneidkanten ankomme, die beidseitig \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend ausgebildet seien, sondern, dass die Pfeilung des Schneidbalkens insgesamt positiv sein m\u00fcsse. Der Schneidbalken umfasse jedoch die gesamte Breite des Presskanals, wie sich aus der Merkmalsgruppe 3 ergebe. Die in Merkmal 4 geforderte vorderseitig positiv auszubildende Pfeilung m\u00fcsse sich in Bezug auf die \u00e4u\u00dferen Ber\u00fchrungspunkte des Schneidbalkens mit den beiden Seitenw\u00e4nden einstellen. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, da der Schneidbalken in seinen seitlichen Endbereichen negativ gepfeilt sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch nicht der sich aus der Merkmalsgruppe 4 ergebende vorderseitig positiv gepfeilte Schneidbalken im Sinne des Merkmals 5 mit an seinen seitlichen, an jeweils einem der Seitenw\u00e4nde des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gefeilten Wandabweisern \u201eversehen\u201c, vielmehr sei der Schneidbalken selbst in seinen seitlichen Endbereichen negativ gepfeilt, wobei diese negative Pfeilung der Endabschnitte des Schneidbalkens diese Endabschnitte nicht zu \u201eWandabweisern\u201c im Sinne der Erfindung machten, da sie, wie sich aus ihrer Anlage ROHK 9 ergebe, nicht bewirkten, dass das zu den Seitenw\u00e4nden geschobene Material von diesen weg nach innen abgelenkt w\u00fcrde. Vielmehr stellten sich dieses Randbereiche dem geschobenen Material als Barriere entgegen (vgl. Vortrag Bl. 190 \u2013 192 GA). &#8211; Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent, insbesondere bei einer Auslegung wie sie das Landgericht vorgenommen habe, nicht rechtsbest\u00e4ndig, wie sich aus der erhobenen Nichtigkeitsklage ergebe, so dass zumindest eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren geboten sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. April 2005 &#8211;<br \/>\n4 b O 169\/04 \u2013 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Ent-<br \/>\nscheidung in dem von der Beklagten zu 1) angestrengten<br \/>\nNichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent DE 195 30<br \/>\nXXXC 2 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung und den Aussetzungsantrag der Beklagten zu-<br \/>\nr\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht geltend, dass bei unbefangener Betrachtung das Merkmal 4 nichts anderes bedeute, als dass der Schneidbalken eine Spitze aufweise, von der aus der Schneidbalken in Pressrichtung zur\u00fcckfliehe. Dabei erfasse der Patentanspruch auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Wandabweiser auf H\u00f6he der Spitze oder sogar \u00fcber dieser nach vorne versetzt angeordnet seien. Dies mache auch der Unteranspruch 3 deutlich, der lediglich als eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung eine Ausgestaltung zum Inhalt habe, bei der die Wandabweiser insgesamt in Pressrichtung gegen\u00fcber der Spitze nach hinten versetzt seien. Ebenso wenig k\u00f6nne Merkmal 5 die Aussage entnommen werden, bei den Wand-abweisern handele es sich um separate, vom Schneidbalken zu unterscheidende Bauteile. Daf\u00fcr gebe der Wortlaut keinen Hinweis und der Unteranspruch 9 spreche eindeutig dagegen. Die Kontur des an dem Press-Stempel befindlichen Messers lasse der Patentanspruch v\u00f6llig offen. &#8211; Eine Aussetzung wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage sei nicht gerechtfertigt, da diese keinen Erfolg haben werde. Von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung hinsichtlich des Merkmals 4.2 k\u00f6nne keine Rede sei, da in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen bereits offenbart gewesen sei, dass die Wandabweiser jeweils weniger als ein Viertel der Breite des Schneidbalkens, vorzugsweise nur jeweils ein Zehntel der Schneidbalkenbreite, einn\u00e4hmen. Wenn nun aber die Wandabweiser weniger als ein Viertel der Breite des Schneidbalkens einn\u00e4hmen, entspreche es einer nat\u00fcrlichen Betrachtungsweise, dass der gr\u00f6\u00dfte Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite auf den durchgehend positiv gepfeilten Anteil des Schneidbalkens entfalle. Der mit der Nichtigkeitsklage entgegengehaltene Stand der Technik sei bereits im Einspruchsverfahren \u00fcberpr\u00fcft worden und dort zu Recht nicht als dem Rechtsbestand entgegenstehend angesehen worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage beanstandeten Ballenpressen machen von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, dem Wortsinne nach Gebrauch. &#8211; Zu einer Aussetzung des Verletzungsprozesses bis zu der erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren bestand auch unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze der \u201eSteinknacker\u201c-Entscheidung des Senats (vgl. Mitt. 1997, 257 \u2013 261) kein Anlass.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents, bezieht sich auf eine Ballenpresse. Nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift bildet bei Ballenpressen, insbesondere Kanalballenpressen, wie sie beispielsweise aus der DE 34 35 xxx C 2 (Anlage 2) bekannt sind, der \u00dcbergangsbereich zwischen Einf\u00fcllschacht, Presskasten und Presskanal eine hinsichtlich der Leistungsf\u00e4higkeit und der St\u00f6rungsanf\u00e4lligkeit einer Ballenpresse kritische Stelle.<\/p>\n<p>Die Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht eine solche Ballenpresse mit dem Einf\u00fcllschacht 15, dem Presskasten 2 und dem Presskanal 3. Das zu verpressende Material gelangt \u00fcber den Einf\u00fcllschacht in den Presskasten, der oberseitig offen ist, w\u00e4hrend der anschlie\u00dfende Presskanal oberseitig geschlossen ist. Am Boden und an den Seitenw\u00e4nden geht der Presskasten glatt in den Presskanal \u00fcber. Ein kritischer Bereich befindet sich jedoch an der oberseitigen Einm\u00fcndung in den Presskanal. Denn in diesem Bereich muss das aus dem vertikalen Einf\u00fcllschacht kommende Material in den horizontalen Presskanal beim Vorschub des horizontal bewegten Press-Stempels 4 umgelenkt werden. Dieser Bereich ist u. a. deshalb kritisch, weil es hier zu Materialstauungen kommen kann.<\/p>\n<p>Insoweit sind, wie es in Spalte 1, Zeilen 8 ff hei\u00dft, besondere mit der oberen Vorderkante des Press-Stempels scherend zusammenwirkende Schneidbalkensysteme entwickelt worden, die einerseits f\u00fcr einen schweren Dauerbetrieb hinreichend robust sein m\u00fcssen, andererseits aber dem Bed\u00fcrfnis Rechnung tragen, die Scherkr\u00e4fte und vor allem die Belastungsspitzen niedrig zu halten.<\/p>\n<p>Nach Spalte 1, Zeilen 15 ff der Klagepatentschrift haben sich in dieser Hinsicht Schneidbalken als g\u00fcnstig erwiesen, die (in der Draufsicht) eine zentrale, gegen die Pressrichtung weisende Spitze und von dieser zu einer positiven Pfeilung nach hinten fliehende Schneidkanten aufweisen. Die zentrale Spitze ist besonders gut geeignet, das mit der Ann\u00e4herung des Press-Stempels sich immer st\u00e4rker verdichtende Material zu durchbohren und zu einem leichteren nachfolgenden Abscheren seitlich abzudr\u00e4ngen, wobei die seitliche Abflie\u00dfbewegung des Materials nach Spalte 1, Zeilen 23 \u2013 25 auch Vorteile hinsichtlich einer au\u00dfenseitig festen und dichten Ballenstruktur haben soll. &#8211; Dagegen werden in Spalte 1, Zeilen 26 ff der Klagepatentschrift andere Schneidbalkengestaltungen, etwa solche mit einer negativen Pfeilung als weniger vorteilhaft herausgestellt. Zur Begr\u00fcndung wird angegeben, dass bei diesen Gestaltungen die Seitenfl\u00e4chen der Ballen unzul\u00e4nglich verdichtet w\u00fcrden und das zur Mitte hin zusammenflie\u00dfende Material am Ende des Schneid- bzw. Abschervorgangs , bei dem auch der voran bewegte Press-Stempel zu einer h\u00f6heren Teilballenverdichtung beigetragen habe, eine sehr hohe abschlie\u00dfende Belastungsspitze im Abschervorgang mit sich bringe.<\/p>\n<p>Eine vom Klagepatent als g\u00fcnstig bezeichnete Schneidbalkengestaltung, die (in der Draufsicht) eine zentrale, gegen die Pressrichtung weisende Spitze und von dieser zu einer positiven Pfeilung nach hinten fliehende Schneidkanten aufweisen, zeigt die in Spalte 1, Zeile 4 erw\u00e4hnte Ballenpresse nach der DE 34 35 xxx C 2 (Anlage 2). Die Figur 1 dieser Druckschrift zeigt eine Teilansicht von oben im Bereich des Einf\u00fcllschachts. Der mit 2 bezeichnete Einf\u00fcllschacht weist die beiden schmaleren Stirnw\u00e4nde 3 und 4 und zwei l\u00e4ngere Seitenw\u00e4nde 5 und 6 auf. Das Profil des Einf\u00fcllschachts 2 entspricht etwa der Grundfl\u00e4che des darunter liegenden Presskastens 7, in dem ein Press-Stempel 8 in Richtung des Pfeils 9 horizontal bis in einem gegen\u00fcberliegenden Presskanal 10 vorbeweglich ist. Der Presskanal 10 weist eine obere Abdeckwand 11 auf, an deren dem Presskasten 7 benachbarte Kante ein Schneidbalken 12 mit einer Schneidkante 13 angeordnet ist. Die sogenannte positive Pfeilung des Schneidbalkens, bei der Schneidbalken mit einer zentralen Spitze der Bewegungsrichtung des Press-Stempels 8 entgegengerichtet ist, ist aus der Figur 1 zu erkennen.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in die DE 34 35 xxx C 2 (Anlage 2) schaut, sieht, dass diese sich mit dem Problem der Bildung von Materialstau vor dem Schneidbalken befasst und hierzu lehrt, die Schneidkante \u00fcberwiegend hinter der dar\u00fcber liegenden Wand des Einf\u00fcllschachtes anzuordnen und oberhalb des Schneidbalkens einem zum Einf\u00fcllschacht offenen Aufnahmeraum vorzusehen, in den das Material umgeleitet und nach oben und zur\u00fcck in den Einf\u00fcllschacht ausweichen kann (vgl. Figur 1 und 2 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 32 bis 58 und Spalte 2, Zeilen 9 bis 18 sowie Patentsanspruch 1).<\/p>\n<p>Aus den Ausf\u00fchrungen in Spalte 1, Zeilen 35 ff \u00fcber die Vorteile der Erfindung und den Angaben in Spalte 1, Zeilen, 48 &#8211; 58 der Klagepatentschrift ergibt sich, dass es das Klagepatent als nachteilig betrachtet, dass bei einer solchen Schneidbalkengestaltung das zu den Seiten hin abflie\u00dfende und zunehmend verdichtete Material einerseits durch Reibung an den Seitenw\u00e4nden des Presskastens bzw. des Presskanals, andererseits durch Einkeilen in den gewinkelten Bereich zwischen Schneidbalken und Seitenwand sehr viel Widerstand aufbaut, der zu Lasten der Leistungsf\u00e4higkeit der Maschine geht und in kritischen F\u00e4llen eine Betriebsst\u00f6rung ausl\u00f6st, wobei all dies insbesondere bei kompakten, z\u00e4hen und reibend haftenden Materialien zu beobachten sei.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik und seinen Nachteilen ist es Aufgabe der Erfindung , ohne hohen baulichen Aufwand oder Einbu\u00dfen an Robustheit die Leistungsf\u00e4higkeit einer solchen Presse, womit eine Presse entsprechend den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 gemeint ist, zu erh\u00f6hen bzw. den Kraft- und Leistungsbedarf zu senken.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Klagepatents merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert folgender Gegenstand vorgeschlagen, wobei die Merkmale 1. &#8211; 4.3 den Oberbegriff ausmachen:<\/p>\n<p>1. Ballenpresse (1) f\u00fcr Papier und sonstiges schneidbare Material<br \/>\n1.1 mit einem in einen horizontalen Presskanal (3) einm\u00fcndenden Presskasten (2)<br \/>\n1.2 und einem von oben in den Presskasten (2) einm\u00fcndenden Einf\u00fcllschacht (15),<br \/>\n2. durch den Presskasten (2) hindurch ist ein Pressstempel (4) bis in den Presskanal<br \/>\n(3) vorbeweglich und aus diesen zur\u00fcckbeweglich;<\/p>\n<p>3. der Presskanal (3) ist<br \/>\n3.1 auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit H\u00fcben des Pressstem-<br \/>\npels (4) geformten Teilballen ausgelegt und<br \/>\n3.2 und eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenw\u00e4nden (9,10) des Press-<br \/>\nkanals (3) durch einen horizontalen Schneidbalken (5) f\u00fcr das Abtrennen<br \/>\n\u00fcber den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressgutes be-<br \/>\ngrenzt;<\/p>\n<p>4. der Schneidbalken (5) ist vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet mit Schneidkanten,<br \/>\ndie<br \/>\n4.1 von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze (8)<br \/>\n4.2 beidseitig unter einem Schneidwinkel zur\u00fcckfliehen ,<br \/>\n4.3 (und zwar) \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durch-<br \/>\ngehend;<\/p>\n<p>5. der Schneidbalken (5) ist an seinen seitlichen , an jeweils eine der Seitenw\u00e4nden<br \/>\n(9,10) des Presskanals (3) heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandab-<br \/>\nweisern (11,12) versehen.<\/p>\n<p>Nach Spalte 1, Zeilen 35 schafft die Erfindung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 eine wesentliche Verbesserung mit seitlichen Wandabweisern negativer Pfeilung, da diese das Pressgut im Schneidbalkenbereich von den Seitenw\u00e4nden nach innen hin ablenken und dabei eine Kompaktierung und einem Anpressen gegen die Seitenw\u00e4nde hin entgegenwirken. Nach Spalte 1, Zeilen 58 ff hat sich gezeigt, dass eine solche Gestaltung eine Senkung der vom Pressstempel zu \u00fcberwindenden Belastungsspitzen erbringt und damit die Leistungsf\u00e4higkeit und Betriebssicherheit einer solchen Presse wesentlich erh\u00f6ht bzw. bei vorgegebener Leistungsf\u00e4higkeit es erlaubt, mit einer im Bereich des Pressstempels und des Pressstempelantriebs auf geringere Belastungen und geringere Leistungen ausgelegten Bauform auszukommen, was wiederum einschneidende Kostenersparnisse nach sich zieht.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 besagt dabei in seinem Kennzeichen lediglich, dass der Schneidbalken an seinen an die Seitenw\u00e4nde (9,10) des Presskanals (3) heranreichenden Enden mit Wandabweisern, also mit Funktionsteilen, die das Pressgut im Schneidbalkenbereich von den Seitenw\u00e4nden nach innen ablenken und dabei einer Kompaktierung und einem Anpressen gegen die Seitenw\u00e4nde hin entgegenwirken (vgl. Spalte 1, Zeilen 37 bis 40), \u201eversehen\u201c sein soll, ohne dabei dem Fachmann im Hinblick auf die Art des \u201eVersehens\u201c konstruktive Vorgaben zu machen, insbesondere die Vorgabe, den Schneidbalken mit von ihm separaten Bauteilen, die als Wandabweiser dienen, zu \u201ebest\u00fccken\u201c bzw. zu \u201eversehen\u201c.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents setzt nicht voraus, dass die Messerteile (6,7) des Schneidbalkens (5) bzw. die \u201eSchneidkanten\u201c des Schneidbalkens (5) (vgl. Merkmalsgruppe 4) und die Wandabweiser (11,12) zwingend unterschiedliche Bauteile sein m\u00fcssen. Es kommt dem Klagepatent nach seinem gesamten Inhalt mit dem Patentanspruch 1 insoweit nicht auf eine mehrteilige Ausbildung an, um zum Beispiel im Verschlei\u00dffalle ein kosteng\u00fcnstiges Auswechseln zu erm\u00f6glichen. Insoweit wird erg\u00e4nzend auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 17 unten\/18 oben des angefochtenen Urteils des Landgerichts verwiesen.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann \u00fcberdies auch durch den Unteranspruch 9 best\u00e4tigt. Danach ist eine lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass der Schneidbalken aus mehreren Schneidbalkenteilen (6, 7, 11,12), wobei die Wandabweiser 11, 12 also dem Schneidbalken zugerechnet werden, besteht, die in einem gemeinsamen St\u00fctzk\u00f6rper l\u00f6sbar eingesetzt sind. Die Wandabweiser 11, 12 sind also nur bei dieser bevorzugten Ausf\u00fchrungsform separat von den Schneidbalkenteilen 6, 7 (\u201emehrere\u201c) und als solche in einem gemeinsamen St\u00fctzk\u00f6rper l\u00f6sbar einsetzbar. Auch daraus ergibt sich, dass nach dem Anspruch 1 die Wandabweiser keine separaten Bauteile sein m\u00fcssen, sondern durchaus einst\u00fcckig mit den Schneidbalkenteilen 6 und 7 verbunden sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien im Hinblick auf weitere Details der Auslegung der Merkmale 4 und 5 sind erg\u00e4nzend noch einige weitere Bemerkungen veranlasst. Merkmal 4 ist, wie die Kl\u00e4gerin zu Recht geltend macht, schlicht dahin zu verstehen, dass der Schneidbalken eine zentrale Spitze aufweist, von der aus der Schneidbalken in Pressrichtung zur\u00fcckflieht. Er soll, wie sich auch aus der Entscheidung der Patentabteilung 14 des DPMA vom 20. November 2003 ( Anlage BU 5 zur Anlage WKS 2) ergibt, keine zacken- oder s\u00e4gezahnartige Gestaltung haben, wie sie beispielhaft der Stand der Technik nach der DE-PS 33 28 xxx (Anlage NK 4 zur Anlage ROHK 5) hat. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eZur\u00fcckfliehen\u201c im Sinne der Merkmalsgruppe 4 muss im Bereich der negativ gepfeilten Wandabweiser, mit denen der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidbalken gem\u00e4\u00df Merkmal 5 \u201eversehen\u201c ist, jedoch nicht mehr gegeben sein, da es , wie das Landgericht auf Seite 16 Abs. 2 seines Urteils zutreffend ausgef\u00fchrt hat, dort ohnehin nicht mehr wirksam w\u00e4re, sondern eine damit einhergehende Wirkung durch die Wand-abweiser, mit denen der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidbalken in diesem Bereich versehen ist, \u00fcberlagert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zu erw\u00e4hnen ist angesichts des Streites der Parteien \u00fcber die Auslegung des Patentanspruches 1 \u00fcberdies auch der Unteranspruch 3, der eine Ballenpresse nach Anspruch 1 zum Gegenstand hat, bei dem die Wandabweiser (11,12) insgesamt in Pressrichtung gegen\u00fcber der Spitze (8) nach hinten versetzt sind. Daraus ergibt sich, dass eine solche Gestaltung noch nicht Gegenstand des Anspruches 1 ist, sondern dieser es vielmehr offen l\u00e4sst, in welcher H\u00f6he die Wandabweiser im Verh\u00e4ltnis zur Spitze 8 anzuordnen ist, so dass nach dem Anspruch 1 sowohl eine Anordnung nach hinten versetzt entsprechend Anspruch 3 , aber auch auf gleicher H\u00f6he mit der Spitze 8 oder sogar \u00fcber die Spitze 8 hinausragend in Betracht kommt. Allerdings sind nach Spalte 2, Zeilen 6 ff der Klagepatentschrift vom Grundkonzept der positiven Pfeilung her die Wandabweiser entsprechend dem Unteranspruch 3 \u201ezweckm\u00e4\u00dfig\u201c insgesamt in Pressrichtung gegen\u00fcber der Presse nach hinten versetzt, so dass sich auch Belastungen mit der Wandabweisung bzw. einem zugeh\u00f6rigen Schervorgang nicht mit der Belastungsspitze am Anfang des Schervorganges an der Spitze des Schneidbalkens \u00fcberlagern. Aber dies wird nur als eine \u201ezweckm\u00e4\u00dfige\u201c Ausgestaltung beschrieben, nicht aber als eine nach Anspruch 1 \u201ezwingende\u201c Ausgestaltung beansprucht.<\/p>\n<p>Von Bedeutung ist weiter, dass nach Unteranspruch 7 die Wandabweiser (11,12) gesch\u00e4rfte Schneidkanten aufweisen. Sie sind also nicht notwendigerweise darauf beschr\u00e4nkt, nur das Material abzulenken, sondern d\u00fcrfen sich auch von au\u00dfen her am Schneidvorgang beteiligen. Dies wird in Spalte 2, Zeilen 19 bis 25 der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich n\u00e4her beschrieben, so dass dann, wenn der Schneidbalken mit solchen auch schneidenden und nicht nur abweisenden Wandabweisern in Form von einst\u00fcckigen Verl\u00e4ngerungen der Messerteile 6, 7 versehen ist, eine Gestaltung im Sinne des Merkmalsgruppe 3 erm\u00f6glicht wird. Soweit die Merkmalsgruppe 3 n\u00e4mlich besagt, dass der horizontale Schneidbalken zwischen den Seitenw\u00e4nden 9 und 10 f\u00fcr das Abtrennen des Pressgutes sorgen soll, also von Seitenwand zu Seitenwand f\u00fcr das Abtrennen des Pressgutes gesorgt werden soll, steht eine Ausgestaltung mit einem Schneidbalken, der an seinen seitlichen Enden einst\u00fcckig mit den Messerleisten 6, 7 verbundene negativ gepfeilte Wandabweiser 11, 12 aufweist, der Verwirklichung dieses Merkmals jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Wandabweiser entsprechend Unteranspruch 3 zugleich Schneid- bzw. Abscherfunktion haben, da sich dann n\u00e4mlich auch die Wandabweiser an dem Schneidvorgang beteiligen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu den L\u00e4ngenverh\u00e4ltnissen der negativ gepfeilten Wandabweiser im Verh\u00e4ltnis zur Breite des Schneidbalkens, zu den Winkeln und zu der Anordnung im Verh\u00e4ltnis zur Spitze macht der Patentanspruch 1 keinerlei Vorgaben, so dass es dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen ist, das richtige L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis, den richtigen Winkel und die richtige Anordnung in Bezug auf die Spitze 8 zu treffen. Erst die lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4 und 5 machen insoweit Vorgaben, die sicherlich das Ergebnis der Ablenkung des Materials von den Seitenw\u00e4nden letztlich beeinflussen, jedoch nach der weitergehenden Lehre des Patentanspruches 1 nicht zwingend einzuhalten sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Patentanspruch 1 sich \u00fcber die vorderseitige Kontur des Pressstempels (4) nicht verh\u00e4lt und sie in das Belieben des Fachmanns stellt, so dass auch eine gepfeilte Ausbildung der Presstempelschneide durch den Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 ist nicht erkennbar, dass das Landgericht fehlerhaft eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angenommen hat. Aus den zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen ergibt sich vielmehr, unbeschadet der Frage, ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Wandabweiser in gleicher H\u00f6he mit der Spitze 8 liegen (so die Beklagten) oder ob sie entsprechend dem Patentanspruch 3 gegen\u00fcber der Spitze 8 nach hinten versetzt sind (so die Kl\u00e4gerin), dass die angegriffenen Ballenpressen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch machen, wobei sie zugleich auch den Patentanspruch 7 verwirklichen, worauf die Kl\u00e4gerin bereits auf Seite 14 unten ihrer Klageschrift abgestellt hatte.<\/p>\n<p>Bei den beanstandeten Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Ballenpressen f\u00fcr Papier und sonstiges schneidbares Material (Merkmal 1). Wie den Abbildungen in der Anlage 5 und den Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage 7 zu entnehmen ist, weisen diese Ballenpressen einen in einem horizontalen Presskanal einm\u00fcndenden Presskasten und eine von oben in den Presskasten einm\u00fcndenden Einf\u00fcllschacht auf (Merkmale 1.1 und 1.2).<\/p>\n<p>Der aus den Bildern 6 und 7 der Anlage 7 ersichtliche Pressstempel ist durch den Presskasten hindurch bis in den Presskanal vorbeweglich und aus diesen zur\u00fcckbeweglich (Merkmal 2).<\/p>\n<p>Der Presskanal ist entsprechend Merkmal 3.1 auf das Zusammenstellen von Ballen aus jeweils mit H\u00fcben des Pressstempels geformten Teilballen ausgelegt.<\/p>\n<p>Wie aus den Bildern 2 bis 5 der Anlage 7 ersichtlich ist, ist entsprechend Merkmal 3.2 eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenw\u00e4nden des Presskanals ein horizontaler Schneidbalken vorgesehen, der bis zu den Seitenw\u00e4nden hin mit Schneidkanten versehen ist, so dass der Presskanal entsprechend Merkmal 3.2. eingangsseitig oben zwischen zwei Seitenw\u00e4nden des Presskanals durch einen horizontalen Schneidbalken f\u00fcr das Abtrennen \u00fcber den Querschnitt des Presskanals hinausragenden Pressgutes begrenzt ist.<\/p>\n<p>Der Schneidbalken ist, wie die Fotografien 2 bis 5 der Anlage 7 , aber auch die eigenen Darstellungen in den Anlagen B 11 unten, B 12 unten B 13 unten und B 13.1 der Beklagten deutlich machen, vorderseitig positiv gepfeilt ausgebildet mit Schneidkanten, die von einer mittigen , gegen die Pressrichtung weisenden Spitze beidseitig unter einem Schneidwinkel zur\u00fcckfliehen, und zwar \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend.<\/p>\n<p>Dass dieses Zur\u00fcckfliehen von einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze nicht bis vollst\u00e4ndig an die Seitenw\u00e4nde heran erfolgt, sondern nur bis an die negativ gepfeilten Wandabweiser, die hier in Form der negativ gepfeilten Enden der Schneidkanten des Schneidbalkens vorliegen, ist wie oben unter Ziffer II.1 dieser Gr\u00fcnde erl\u00e4utert, f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Entsprechend Merkmal 5 ist der Schneidbalken bei den beanstandeten Ausf\u00fchrungsformen schlie\u00dflich an seinen seitlichen, an jeweils eine der Seitenw\u00e4nde des Presskanals heranreichenden Enden mit negativ gepfeilten Wandabweisern versehen, wobei diese Wandabweiser in Form der negativ gepfeilten Enden der Schneidkanten des Schneidbalkens vorliegen. Mit den so ausgebildeten Enden der Schneidkanten des Schneidbalkens sind seitliche Wandabweiser negativer Pfeilung gegeben, die das Pressgut im Schneidbalkenbereich von den Seitenw\u00e4nden nach innen hin ablenken und dabei einer Kompaktierung und einem Anpressen gegen die Seitenw\u00e4nde entgegenwirken. Dabei sind diese Wandabweiser entsprechend der bevorzugten Ausf\u00fchrung nach Anspruch 7 mit gesch\u00e4rften Schneidkanten ausgestattet, so dass der Schneidvorgang auch von der Au\u00dfenseite hin einsetzt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie von der Beklagten begehrte Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent ist nicht veranlasst. Dies gilt hier trotz der auf den 9. Januar 2007 anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht und der damit alsbald zu erwartenden erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren unter anderem auch deshalb, weil die Beklagten sich z\u00f6gerlich verhalten und nicht alsbald nach Klageerhebung Nichtigkeitsklage erhoben haben. Die Beklagte zu 1) hat erst nach mehr als einj\u00e4hriger Prozessdauer und nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent erhoben. H\u00e4tte sie jedoch alsbald nach Klageerhebung Nichtigkeitsklage erhoben, h\u00e4tte eine erstinstanzliche Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren bis zur Berufungsverhandlung im Verletzungsprozess vorliegen k\u00f6nnen. (vgl. zu diesem bei der Aussetzung u.a. auch zu ber\u00fccksichtigen Umstand Rogge, GRUR Int. 1996, 386, 389 rechte Spalte unten).<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger , vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtssstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 2557 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn &#8211; wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind. Hier l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wahrscheinlich zu einer Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten bezweifeln die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents zun\u00e4chst im Hinblick auf eine angebliche unzul\u00e4ssige Erweiterung betreffend das Merkmal 4.3 der obigen Merkmalsanalyse. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Die Hinzuf\u00fcgung der Formulierung in Merkmal 4.3 des Anspruches 1 \u201e\u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite durchgehend\u201c, war durch die urspr\u00fcngliche Offenbarung gedeckt. So hei\u00dft es bereits in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung in Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 3, dass zweckm\u00e4\u00dfig die Wandabweiser jeweils weniger als ein Viertel der Breite der Schneidkantenbalken, vorzugsweise nur jeweils ein Zehntel der Schneidbalkenbreite, einnehmen k\u00f6nnten. Wenn nun aber die Wandabweiser weniger als ein Viertel der Breite des Schneidbalkens einnehmen, dann ergibt sich daraus, dass der gr\u00f6\u00dfte Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen) Breite auf den durchgehend positiv gepfeilten Anteil der Schneidkanten entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Der mit der Nichtigkeitsklage ma\u00dfgeblich entgegengehaltene Stand der Technik ist schon im Einspruchsverfahren gew\u00fcrdigt worden und von der Patentabteilung 14 des DPMA dem Klagepatent auch unter dem Gesichtspunkt der Erfindungsh\u00f6he als nicht entgegenstehend beurteilt worden. Dass diese Entscheidung (Anlage BU 4 zur Anlage WKS 2) bzw. die Bewertung der Erfindungsh\u00f6he offensichtlich fehlerhaft ist, l\u00e4sst sich nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die entgegengehaltene DE 34 35 xxx C 2 (Anlage 2) ist in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigt und oben n\u00e4her dargestellt worden. Aus dieser Patentschrift ergeben sich nur die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruches 1, nicht aber das Merkmal 5. &#8211; In dieser Schrift sind auch nicht die Probleme angesprochen, die dem Klagepatent zugrunde liegen und die es l\u00f6sen will.<\/p>\n<p>Die weiter entgegengehaltene DE 33 28 xxx C 2 (NK 4 zur Anlage ROHK 5) hat eine Kanalpresse zum Herstellen vorzugsweise abgebundener Ballen aus nichtmetallischen Abfallstoffen zum Gegenstand. Diese Kanalpresse weist einen in einem horizontal liegenden Pressschacht 6 angeordneten, hin- und herbewegbaren Presskolben 1, einen auf der Pressschachtoberseite aufgesetzten Einf\u00fclltrichter oder dergleichen sowie eine Abschervorrichtung auf. Die Abschervorrichtung, mit der sich diese Druckschrift n\u00e4her befasst, ist einerseits durch ein feststehendes, zackenf\u00f6rmiges und an der Schachtoberseite angeordnetes Messer (3,4,5) und zum anderen durch mit dem Presskolben hin- und hergehende , in Pressrichtung ggf. unterteilte sowie an der Presskolbenoberseite befestigte, mit mindestens einer pfeilf\u00f6rmig in Arbeitsrichtung weisenden Spitze versehene Messerteile 2 gebildet. Kennzeichnend ist hierbei, dass die Spitzen (3a, 4a, 5a) des feststehenden Messers (3,4, 5) auf einer entgegen der Pressrichtung gerichteten pfeil-oder vorzugsweise kreisbogenf\u00f6rmig verlaufenden, umh\u00fcllenden Linie (8 bzw. 15) liegen.<\/p>\n<p>Die Probleme, die dem Klagepatent zugrunde liegen und die es zu l\u00f6sen beabsichtigt und sich bei der gattungsbildenden Druckschrift nach Anlage 2 ergeben, stellen sich ausweislich des Inhalts dieser Schrift dort nicht. So hei\u00dft es in Spalte 1, Zeilen 33 bis 41 dieser Schrift, dass der Vorteil eines zackenartig ausgebildeten Messers darin zu sehen sei, \u201edass bereits zu Beginn eines jeden Schnitt- bzw. Presshubs das zu schneidende Material vom Presskolben gegen die feststehenden, zacken-oder s\u00e4gezahnartigen Messer gepresst und dabei von diesen gehalten bzw. daran gehindert wird, beim Schneidvorgang seitlich und damit auf die Presskanalseitenw\u00e4nde hin auszuweichen, und sich dabei dort derart zu stauen, dass f\u00fcr einen Trennvorgang eine extrem hohe Schneidleistung ben\u00f6tigt w\u00fcrde\u201c.<\/p>\n<p>Auch wenn der Fachmann den Figuren 1 und 2 dieser Schrift entnehmen kann, dass die \u00e4u\u00dferen Messerteile 5 der zackenf\u00f6rmig ausgebildeten Messeranordnung 3, 4 , 5 eine negative Pfeilung aufweisen, vermag der Fachmann dieser Patentschrift nicht die Anregung zu entnehmen, bei einer Vorrichtung entsprechend der Gattung der Klagepatentschrift, also gem\u00e4\u00df der DE nach Anlage 2, das oben angesprochene Problem in der Weise zu l\u00f6sen, dass er den Schneidbalken mit Wandabweisern versieht, die eine solche negative Pfeilung haben. Vielmehr wird er , da dieses Problem in dieser Schrift angesprochen ist und davon gesprochen wird, dass es bei der zackenartigen Gestaltung gem\u00e4\u00df dieser Schrift nicht auftrete, diese zackenf\u00f6rmige Gestaltung \u00fcbernehmen und die Gestaltung gem\u00e4\u00df dem gattungsbildenden Stand der Technik mit der Merkmalsgruppe 4 verlassen. Er erh\u00e4lt aber durch dieses Schrift , zumal in ihr nichts \u00fcber die in den Randbereichen der Seitenw\u00e4nde des Presskanals beim Pressvorgang vorherrschenden Str\u00f6mungs- bzw. Kompaktierungsverh\u00e4ltnisse und nichts \u00fcber die Bedeutung der lediglich aus den Figuren ersichtlichen negativen Pfeilung der \u00e4u\u00dferen Messerteile 5 ausgesagt ist, keinerlei Anregung bei einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df der DE -PS nach Anlage 2 das Merkmal 5 vorzusehen.<\/p>\n<p>Die Argumentation des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat , dass bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Klagepatents, wonach dieses auch eine Gestaltung der Wandabweiser erfasse, bei der sich diese gleichsam als Fortsetzung der Schneidkanten (bzw. Messerteile) des Schneidbalkens darstellten, angesichts des Standes der Technik gem\u00e4\u00df der DE-PS 33 28 588 (Anlage NK 4 zur Anlage ROHK 5) zumindest eine Aussetzung gerechtfertigt sei, verkennt die technischen Gegebenheiten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einerseits und dem Stande der Technik nach der zuvor genannten DE-PS andererseits. Zwar finden sich bei der DE-PS 33 28 xxx im Bereich der Seitenw\u00e4nde des Presskanals negativ gepfeilte Endabschnitte eines feststehenden und an der Schachtoberseite angeordneten Messers, doch handelt es sich bei diesem Messer weder um ein Messer mit einer positiven Pfeilung mit einer mittigen, gegen die Pressrichtung weisenden Spitze im Sinne der Merkmalsgruppe 4 der Erfindung , noch bei den negativ gepfeilten Endabschnitten um Wandabweiser im Sinne des Merkmals 5 der Erfindung. Vielmehr arbeitet dieser Stand der Technik anders als die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einem zacken- oder s\u00e4gezahnf\u00f6rmigen Messer. Nach den Ausf\u00fchrungen in Spalte 1, Zeilen 33 ff der DE-PS 33 28 xxx wird bei einer solchen Ausbildung bereits zu Beginn eines jeden Schnitt- bzw. Presshubes das zu schneidende Material vom Presskolben gegen die feststehenden zacken- oder s\u00e4gezahnartigen Messer gepresst und dabei von diesen gehalten bzw. daran gehindert, beim Schneidvorgang seitlich und damit auf die Presskanalseitenw\u00e4nde hin, auszuweichen, und sich dabei dort derart zu stauen, dass f\u00fcr einen Trennvorgang eine extrem hohe Schneidleistung ben\u00f6-<br \/>\ntigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Anders als ein zacken- oder s\u00e4gef\u00f6rmiges Messer haben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in \u00dcbereinstimmung mit der technischen Lehre des Klagepatents jedoch nur Messer bzw. Schneidkanten des Schneidbalkens, die von einer mittigen, gegen die Presssrichtung weisenden Spitze beidseitig unter einem Schneidwinkel zur\u00fcckfliehen, und zwar \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der jeweiligen (h\u00e4lftigen ) Breite durchgehend. Die damit gegen\u00fcber einen zacken- oder s\u00e4gef\u00f6rmigen Messer verbundenen Vorteile, die in Spalte 1, Zeilen 18 bis 25 der Klagepatentschrift beschrieben sind, weisen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf, die dabei angesichts der zugleich wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Kennzeichens des Anspruchs 1 auch die damit einhergehenden Vorteile verwirklichen, die in Spalte 1, Zeilen 58 bis 67 beschrieben sind.<\/p>\n<p>Nach alledem kam eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent nicht in Betracht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 579 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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