{"id":5290,"date":"2006-05-04T17:00:19","date_gmt":"2006-05-04T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5290"},"modified":"2016-06-01T11:48:22","modified_gmt":"2016-06-01T11:48:22","slug":"2-u-6005-herausgabe-des-verletzergewinns","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5290","title":{"rendered":"2 U 60\/05 &#8211; Herausgabe des Verletzergewinns"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 578<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 04. Mai 2006, Az. 2 U 60\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Mai 2005 verk\u00fcndete Zwi-schenurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcck-gewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents<br \/>\n0 529 xxx und des deutschen Gebrauchsmusters 91 10 xxx auf Zahlung weiteren Schadensersatzes nach der Berechnungsmethode \u201eHerausgabe des Verletzergewinns\u201c in Anspruch.<br \/>\nBeide Schutzrechte betreffen Zerkleinerungsvorrichtungen mit einem trichterartigen Beh\u00e4lter, in dessen Auslassbereich zwei zueinander parallele Brecherwalzen gelagert sind, welche gegenl\u00e4ufig antreibbar sind.<br \/>\nDie Beklagte stellte her und vertrieb unter der Bezeichnung \u201eXYZ\u201c eine Zerkleinerungsmaschine, die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin eine Verletzung ihrer Klageschutzrechte darstellte. Sie nahm deshalb die Beklagte in dem Verfahren 4 O 29\/97 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf auf Unterlassung, Rechnungslegung und Festlegung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Mit \u2013 rechtskr\u00e4ftigem \u2013 Urteil vom 7. April 1998 verurteilte das Landgerichts die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung und Rechnungslegung. Au\u00dferdem stellte das Landgericht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den vormaligen Schutzrechtsinhabern durch die Verletzungshandlungen entstanden ist.<br \/>\nIn der Folgezeit erteilte die Beklagte Auskunft \u00fcber die Verk\u00e4ufe und Vermietungen der von ihr hergestellten Vorrichtungen, welche sie mit Schreiben vom 27. November 1998 erg\u00e4nzte. Die Ausk\u00fcnfte wiesen einen Gesamtumsatz in H\u00f6he von 5.642.052,00 DM aus. Nach Abzug n\u00e4her spezifizierter Kosten teilte die Beklagte einen bei ihr entstandenen Gewinn in H\u00f6he von 242.829,17 DM mit.<br \/>\nNachdem die Parteien sich in anschlie\u00dfenden Verhandlungen nicht auf einen Lizenzsatz einigen konnten, nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte in dem Verfahren 4 O 288\/99 LG D\u00fcsseldorf (2 U 69\/00 OLG D\u00fcsseldorf) auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie in Anspruch. Unter Zugrundelegung eines \u2013 ihrer Ansicht nach angemessenen, auf den erzielten Umsatz bezogenen \u2013 Lizenzsatzes von 6 % machte sie klageweise einen Betrag von 333.367,00 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hielt lediglich einen Lizenzsatz von 0,5 bis 1 % f\u00fcr angemessen. Das Landgericht entschied durch Urteil vom 30. M\u00e4rz 2000, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u2013 unter Zugrundelegung eines angemessenen Umsatzlizenzsatzes von 5 % &#8211; Schadenersatz in H\u00f6he von 280.473,60 DM nebst Zinsen zu leisten habe; die weitergehende Klage wies das Landgericht ab.<br \/>\nGegen das Urteil vom 30. M\u00e4rz 2000 legte die Beklagte \u2013 die weiterhin einen Lizenzsatz von 1 % f\u00fcr richtig hielt \u2013 form- und fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 18. April 2000 schloss sich die Kl\u00e4gerin der Berufung unselbst\u00e4ndig an, indem sie ihr urspr\u00fcngliches Klagebegehren (Zahlung von 333.367,00 DM) weiterverfolgte. Mit Schriftsatz vom 31. August 2001 k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Berufungsrechtszuges an, dass sie die Berechnungsmethode wechseln wolle und nunmehr die Herausgabe des Verletzergewinns begehre. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juni 2002 erh\u00f6hte die Kl\u00e4gerin, gest\u00fctzt auf die neue Berechnungsmethode, ihre Klageforderung auf insgesamt 410.569,73 \u20ac (803.004,60 DM). Die Beklagte nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002, der am selben Tag bei Gericht einging, ihre Berufung zur\u00fcck.<br \/>\nNach Aufforderung der Kl\u00e4gerin vom 10. August 2002 zahlte die Beklagte im Vollzug des erstinstanzlichen Urteils einen Betrag in H\u00f6he von 119.419,00 \u20ac an die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass sie rechtzeitig &#8211; n\u00e4mlich zu einer Zeit, als \u00fcber den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden gewesen sei \u2013 erkl\u00e4rt habe, dass sie den Schadensersatzanspruch nach den Grunds\u00e4tzen der Herausgabe des Verletzergewinns geltend mache. Infolge dessen handele es sich bei dem Urteil vom 30. M\u00e4rz 2000 nur um ein Teilurteil, mit der Folge, dass nur der darin beschiedene Teil des Schadensersatzanspruchs in Rechtskraft erwachsen sei. Es stehe ihr daher frei, den weiteren ihr entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihren Schadensersatzanspruch an die Landesbank B-land \u2013abgetreten und mit dieser vereinbart, dass ihr 50 % des Erfolgs der Klage zukommen solle.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Landesbank B-land \u2013, 405.235,51 \u20ac zzgl. Zinsen<br \/>\n&#8211; von 82.877,35 \u20ac seit dem 01.02.1996,<br \/>\n&#8211; von 185.157,65 \u20ac seit dem 01.02.1997,<br \/>\n&#8211; von 158.814,31 \u20ac seit dem 01.02.1998,<br \/>\n&#8211; von 21.613,80 \u20ac seit dem 01.02.1999,<br \/>\njeweils in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, ab dem 1. Januar 1999 in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte hat beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie vertritt die Ansicht, dass nach ihrer Berufungsr\u00fccknahme in dem Verfahren das dort ergangene erstinstanzliche Urteil vom 30. M\u00e4rz 2000 in Rechtskraft erwachsen sei, weswegen es der Kl\u00e4gerin verwehrt sei, nunmehr erneut Klage auf Zahlung von Schadensersatz auf der Grundlage derselben Verletzungshandlungen zu erheben. Das der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich zustehende Wahlrecht in Bezug auf die Berechnungsmethode sei durch die rechtskr\u00e4ftige Entscheidung, jedenfalls aber durch die im August 2002 erfolgte vorbehaltlose Entgegennahme der Schadensersatzleistung, verbraucht. Die vorliegende Klage sei daher wegen der entgegenstehenden rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung unzul\u00e4ssig.<br \/>\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht mit einem Zwischenurteil vom 3. Mai 2005 entschieden, dass die Klage auf Zahlung weiteren Schadensersatzes wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzung zul\u00e4ssig sei.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das Landgericht aus, zwischen den drei Berechnungsmethoden des Schadensersatzanspruches stehe dem Berechtigten ein freies Wahlrecht zu, das erst dann in Fortfall gerate, wenn der nach einer bestimmten Methode ermittelte Schadensersatzanspruch vom Schuldner erf\u00fcllt oder \u00fcber den nach einer bestimmten Methode bezifferten Schadensersatzanspruch rechtskr\u00e4ftig entschieden worden sei. Das Wahlrecht komme daher in dem Augenblick zum Erliegen, in dem die Erf\u00fcllungswirkung bzw. die Rechtskraft eintrete. Im vorliegenden Fall habe die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Erkl\u00e4rungen zur \u00c4nderung der Berechnungsmethode abgegeben, bevor das Urteil des Landgerichts rechtskr\u00e4ftig geworden sei. Die R\u00fccknahme der Berufung durch die Beklagte habe zu einer Rechtskraftwirkung mit Wirkung ex nunc gef\u00fchrt, da im Zeitpunkt der R\u00fccknahme die Berufungsfrist f\u00fcr beide Parteien abgelaufen gewesen sei und die Kl\u00e4gerin kein selbst\u00e4ndiges Rechtsmittel eingelegt habe. Der Einwand anderweitiger Rechtskraft stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. In materielle Rechtskraft erwachse nur der Entscheidungssatz, wobei jedoch der Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde mit herangezogen werden m\u00fcssten, wenn der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft bestimmt werden solle. Im Verfahren 4 O 288\/99 sei erstinstanzlicher Streitgegenstand die H\u00f6he des der Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie zustehenden Schadensersatzanspruchs gewesen. \u00dcber diesen Streitgegenstand mit den dazugeh\u00f6rigen Tatsachen sei mit Urteil vom 30. M\u00e4rz 2000 entschieden worden. Andere Fragen, insbesondere andere Berechnungsmethoden seien nicht Gegenstand des Streites und der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung gewesen. Der Kl\u00e4gerin sei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes auch nicht deswegen verwehrt, weil sie den in dem vorangegangenen H\u00f6heverfahren erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag gegen\u00fcber der Beklagten vollstreckt habe. Dieses sei erst nach dem Wechsel der Berechnungsmethode geschehen.<br \/>\nGegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.<br \/>\nDie Beklagte macht unter Widerholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die materielle Rechtskraft erfasse nicht die Berechnungsart eines streitgegenst\u00e4ndlichen (materiell-rechtlichen) (Schadens-) Anspruchs, sondern den materiell-rechtlichen Anspruch als Ganzen. Bez\u00fcglich des Eintritts der Rechtskraft sei zwischen der formellen Rechtskraft gem\u00e4\u00df \u00a7 705 ZPO und dem Eintritt der materiellen Rechtskraft gem\u00e4\u00df \u00a7 322 ZPO zu unterscheiden. Bez\u00fcglich der materiellen Rechtskraft sei festzustellen, dass das Landgericht mit seinem Urteil \u00fcber den Schadensersatzanspruch nach Ma\u00dfgabe der Lizenzanalogie verhandelt und geurteilt habe, ohne dass es den geringsten Hinweis darauf gebe, dass es sich um ein Teilurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 301 ZPO gehandelt haben k\u00f6nnte. Daran \u00e4nderten auch die im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren von den Parteien eingereichten Schrifts\u00e4tze nichts, da diese nicht Bestandteil des erstinstanzlichen Urteils vom 30. M\u00e4rz 2000 gewesen seien. Diese seien mithin kein legitimes Auslegungsmittel zur Bestimmung des Streitgegenstandes.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die Klage der Kl\u00e4gerin auf weiteren Schadensersatz, berechnet nach den Grunds\u00e4tzen der Herausgabe des Verletzergewinns, zul\u00e4ssig ist. Die materielle Rechtskraft des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30. M\u00e4rz 2000, mit der das Landgericht \u00fcber das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie entschieden hat, steht der vorliegenden Klage nicht entgegen, da die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Vorprozesses in zul\u00e4ssiger Weise von der Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs nach der Methode der Lizenzanalogie auf die nach der Herausgabe des Verletzergewinns \u00fcbergegangen ist. Die Klage im Vorprozess stellt sich damit als Teilklage dar, welche der Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer \u00dcbergang der Kl\u00e4gerin von der Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs nach der Methode der Lizenzanalogie auf die nach der Herausgabe des Verletzergewinns war zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Im \u00dcbergang von der Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach der Methode der Lizenzanalogie auf die nach der Herausgabe des Verletzergewinns liegt keine \u2013 m\u00f6glicherweise unzul\u00e4ssige &#8211; Einf\u00fchrung eines neuen Streitgegenstandes in den Prozess, da es sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den verschiedenen Berechnungsarten eines wettbewerbsrechtlichen Schadens nur um verschiedene Liquidationsformen eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs und nicht um verschiedene Anspr\u00fcche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen handelt (BGH, GRUR 2003, 55, 57 \u2013 Tchibo\/Rolex II m.w.N.).<\/p>\n<p>Der \u00dcbergang ist zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem die Kl\u00e4gerin das ihr zustehende Wahlrecht noch nicht verloren hatte. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass das Wahlrecht erlischt, wenn \u00fcber den nach einer bestimmten Methode bezifferten Schadensersatzanspruch rechtkr\u00e4ftig entschieden ist oder der Schuldner den Anspruch erf\u00fcllt hat (BGH, GRUR 1966, 375, 376, 379 \u2013 Me\u00dfmer-Tee II; GRUR 1993, 55, 57 \u2013 Tchibo\/Rolex II; GRUR 1999, 226, 227 &#8211; Planungsmappe).<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Umstellung der Klage im Berufungsverfahren mit Schrifts\u00e4tzen vom 31. August 2001 (Bl. 142 BA) und 12. September 2001 (Bl. 161 BA) und Schriftsatz vom 17. Juni 2002 (Bl. 184 BA) war beides nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das Urteil des Landgerichts im Vorprozess ist am 24. Juni 2002, mit dem Tag des Eingangs der R\u00fccknahme der Berufung durch die Beklagte bei Gericht, formell und materiell rechtskr\u00e4ftig geworden (\u00a7 522 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. Art. 26 Nr. 5 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil nicht mit dem Tag seiner Verk\u00fcndung, dem 30. M\u00e4rz 2000 formell und materiell rechtskr\u00e4ftig geworden. Die formelle Rechtskraft nach \u00a7 705 ZPO, die Voraussetzung des Eintritts der materiellen Rechtskraft nach \u00a7 322 ZPO ist, bedeutet die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, da gegen sie kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel mehr zur Verf\u00fcgung steht (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor \u00a7 322 RN 6). Da bei R\u00fccknahme der Berufung die Berufungsfrist f\u00fcr beide Parteien abgelaufen war und die Kl\u00e4gerin kein selbst\u00e4ndiges Rechtsmittel eingelegt hatte, erwuchs das landgerichtliche Urteil am Tag des Eingangs der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung bei Gericht formell und materiell in Rechtskraft (Musielak\/Ball, ZPO, 4.Aufl., \u00a7 516 RN 14; Z\u00f6ller\/Gummer, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 516 ZPO Rn 17). Eine R\u00fcckdatierung des Eintritts der formellen und damit auch der materiellen Rechtskraft gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wie sie die Beklagte vortr\u00e4gt, widerspricht \u00a7 705 Satz 2 ZPO, wonach der Eintritt der formellen Rechtskraft durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt, folglich w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit des Rechtsmittels suspendiert wird.<\/p>\n<p>Das Wahlrecht ist auch nicht durch Erf\u00fcllung durch die Beklagte erloschen, da die Kl\u00e4gerin es schon ausge\u00fcbt hatte, als die Beklagte nach Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess die ausgeurteilte Summe bezahlt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte konnte das Wahlrecht der Kl\u00e4gerin nicht r\u00fcckwirkend wieder beseitigen, indem sie die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil im Vorprozess zur\u00fcckgenommen hat und damit die Schrifts\u00e4tze der Parteien im Berufungs- bzw. Anschlussberufungsverfahren gegenstandslos geworden w\u00e4ren. Die eintretende Rechtkraft des landgerichtlichen Urteils hat ihre Wirkung n\u00e4mlich erst ab dem Tag des Eingangs der Berufungsr\u00fccknahme bei Gericht entfaltet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kl\u00e4gerin ihre Berechnung aber bereits umgestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie jetzt vorliegende Klage wird von der materiellen Rechtskraft der Klage im Vorprozess nicht erfasst.<\/p>\n<p>Die materielle Rechtskraft nach \u00a7 322 ZPO erstreckt sich auf den Inhalt der Entscheidung und legt fest, in welchem Umfang das Gericht und die Parteien in einem neuerlichen, auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden Rechtsstreit um dieselbe Rechtsfolge an die rechtskr\u00e4ftige Entscheidung gebunden sind (Thomas\/Putzo, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 705 RN 1f.). Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem s.g. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff. Dieser wird bestimmt durch den vorgetragenen Lebenssachverhalt und die daraus abgeleitete Rechtsfolge. Der Tenor einer Entscheidung \u00fcber einen erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. das Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage beanspruchten Rechtsfolge aufgrund der vorgetragenen Tatsachen bei Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erw\u00e4chst in Rechtskraft. Soweit der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten Rechtsstreits identisch ist, ist die Rechtskraft eine negative Prozessvoraussetzung, d.h. sie verbietet nicht nur eine abweichende Entscheidung, sondern macht das neue Verfahren und eine Entscheidung darin schlechthin unzul\u00e4ssig (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor \u00a7 322 RN 19, 21).<\/p>\n<p>Eine jede neue Verhandlung und Entscheidung \u00fcber denselben Anspruch ausschlie\u00dfende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach \u00a7 322 Abs. 1 ZPO im \u00fcbrigen nur soweit, wie \u00fcber den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Hat der Kl\u00e4ger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch (BGH, NJW 1985, 1340, 1341; NJW 1994, 3165, 3166; NJW 1997, 1990 m.w.N.; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., Vor \u00a7 322 RN 47; Musielak, a.a.O., \u00a7 322 RN 67). Voraussetzung ist, dass der nur zum Teil eingeklagte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Patentrechts ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar.<\/p>\n<p>In Rechtskraft erwachsen ist der Ausspruch des Landgerichts in Vorprozess, dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch in H\u00f6he von 280.473,60 DM auf Schadensersatz wegen Verletzung des Klagepatents nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie zusteht und ein weitergehender Anspruch nach dieser Berechnungsmethode in H\u00f6he von 52.893,40 DM nicht besteht. Dabei handelt es sich bei dem im Vorprozess geltendgemachten Anspruch um eine solche Teilklage. Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 12. September erkl\u00e4rt, ihre Klage sei als Teilklage zu verstehen und sich weitergehende Ersatzforderungen ausdr\u00fccklich vorbehalten. Sie hat damit dem Gericht und der Beklagten gegen\u00fcber offen zum Ausdruck gebracht, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch den Streitgegenstand in quantitativer Hinsicht nicht vollumf\u00e4nglich aussch\u00f6pfen soll.<\/p>\n<p>Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Teilklage erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils im Rahmen der Anschlussberufung als solche bezeichnet wurde, da die Kl\u00e4gerin noch vor Eintritt der materiellen Rechtskraft zum Ausdruck gebracht hat, dass der von ihr geltend gemachte prozessuale Anspruch die aus der Verletzung ihrer Schutzrechte resultierenden Ersatzanspr\u00fcche nicht abdeckt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Erkl\u00e4rung \u00fcber das Vorliegen einer Teilklage im Berufungsverfahren nicht ausreicht und diese mit der R\u00fccknahme der Berufung gegenstandslos wurde, l\u00e4ge eine zul\u00e4ssige, sog. verdeckte Teilklage vor. Auch die Rechtskraft des einer verdeckten Teilklage stattgebenden Urteils steht Mehr- und Nachforderungen aus demselben Sachverhalt nicht entgegen. F\u00fcr den Rechtskraftumfang ist ein Vorbehalt von Nachforderungen grunds\u00e4tzlich ohne Bedeutung, denn das fr\u00fchere Urteil hat nur \u00fcber den zur Entscheidung gestellten prozessualen Antrag zu befinden. Weitergehende Anspr\u00fcche aus demselben Sachverhalt hat es nicht zum Gegenstand, weshalb sich die Rechtskraft dieses Urteils auch nicht auf solche Anspr\u00fcche erstrecken kann (BGH, NJW 1997, 1990; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., Vor \u00a7 322 RN 48f.; Musielak, a.a.O., \u00a7 322 RN 68).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Klage ist auch zul\u00e4ssig, soweit mit ihr weiterhin ein Schadensersatzbetrag in H\u00f6he von 52.893,40 DM geltend gemacht wird, der seinem nominellen Betrag nach genau dem Betrag entspricht, in dessen H\u00f6he das Landgericht im Vorprozess die Klage rechtskr\u00e4ftig abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines eine Leistungsklage abweisenden Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde einschlie\u00dflich des Parteivorbringens heranzuziehen, da sich allein aus der Urteilsformel der Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen. Eine Einschr\u00e4nkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird danach angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Sie ist danach dann geboten, wenn der Entscheidung unmissverst\u00e4ndlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, \u00fcber den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschlie\u00dfend zu erkennen und dem Kl\u00e4ger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tats\u00e4chlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegenden Umst\u00e4nden vorzubehalten (vgl. u.a. BGH, NJW 1990, 1795; GRUR 2002, 787, 788f. m.w.N. \u2013 Abstreiferleiste).<\/p>\n<p>Die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils steht der Geltendmachung des abgewiesenen Betrages nicht entgegen, da das Landgericht \u00fcber den Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin nur unter dem Gesichtspunkt der Berechnung nach der Lizenzanalogie entschieden hat und, aufgrund der Besonderheiten der Rechtsnatur der unterschiedlichen Berechnungsarten eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung, ein Ausspruch \u00fcber die Berechtigung des nach einer anderen Berechnungsmethode errechneten Anspruchs weder dem Grund noch der H\u00f6he nach veranlasst war, weil der zul\u00e4ssige Wechsel der Berechnungsmethode erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils, n\u00e4mlich im Berufungsverfahren erfolgt ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Zulassung der Revision ist nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO veranlasst, weil die in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sind und auch in dem Urteil &#8222;Abstreiferleiste&#8220; (BGH, GRUR 2002, 787 ff.) nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt sind.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 405.235,51 \u20ac<\/p>\n<p>R1 Dr. R3 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 578 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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