{"id":529,"date":"2010-08-10T17:00:18","date_gmt":"2010-08-10T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=529"},"modified":"2016-04-20T09:19:08","modified_gmt":"2016-04-20T09:19:08","slug":"4a-o-11809-handluftpumpenklemmvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=529","title":{"rendered":"4a O 118\/09 &#8211; Handluftpumpenklemmvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1479<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 118\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\neine Klemmvorrichtung f\u00fcr eine Handluftpumpe mit einem Zylinder, der ein Ausgangsende aufweist, umfassend eine H\u00fclse, von der ein erstes Ende sicher am Ausgangsende des Zylinders befestigt ist und von der ein zweites Ende vorgesehen ist, um ein Ventil eines aufzupumpenden Gegenstandes aufzunehmen, wobei die H\u00fclse einen Innenraum aufweist, einen Stopfen, der in der H\u00fclse angebracht ist, und eine D\u00fcse, die das Ausgangsende des Zylinders mit dem Innenraum der H\u00fclse verbindet,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen,<br \/>\nwenn ein Schutzring zwischen der H\u00fclse und dem Stopfen angebracht ist, derart, dass sich der Stopfen nicht bewegt, wenn sich die H\u00fclse dreht, und wenn das zweite Ende der H\u00fclse eine daran befestigte Endkappe aufweist,<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.10.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herkunft, der Bezugsmengen und \u2013zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, nach Kalenderjahren, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un-bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 199 23 XXX (Klagepatent; Anlage K2), das am 25.05.1999 unter Inanspruchnahme einer taiwanesischen Priorit\u00e4t vom 17.06.1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 30.12.1999. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 06.09.2001 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eKlemmvorrichtung f\u00fcr eine Handluftpumpe\u201c. Sein einziger Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Klemmvorrichtung f\u00fcr eine Handluftpumpe mit einem Zylinder (10), der ein Ausgangsende aufweist, umfassend eine H\u00fclse (30), von der ein erstes Ende sicher am Ausgangsende des Zylinders (10) befestigt ist und von der ein zweites Ende vorgesehen ist, um ein Ventil (90) eines aufzupumpenden Gegenstandes aufzunehmen, wobei die H\u00fclse einen Innenraum aufweist; einen Stopfen (60), der in der H\u00fclse (30) angebracht ist; und eine D\u00fcse (50), die das Ausgangsende des Zylinders (10) mit dem Innenraum der H\u00fclse (30) verbindet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein Schutzring (40) zwischen der H\u00fclse (30) und dem Stopfen (60) angebracht ist, derart, dass sich der Stopfen (60) nicht bewegt, wenn sich die H\u00fclse (30) dreht; und dass das zweite Ende der H\u00fclse (30) eine daran befestigte Endkappe (70) aufweist.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachstehend die Figuren 2 und 4 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine auseinandergezogene perspektivische Ansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klemmvorrichtung, Figur 4 zeigt eine Teilschnittansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klemmvorrichtung, bei der ein Reifenventil durch die Klemmvorrichtung gehalten ist.<br \/>\nDie Beklagte bietet im Internet unter der Produktbezeichnung \u201eD\u201c eine Handpumpe zum Kauf an (Angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Muster dieser Handpumpe hat der Kl\u00e4ger als Anlagen K7a (im Originalzustand) und K7b (teilweise auseinander gebaut) zur Akte gereicht. Die einzelnen Bauteile der Handpumpe lassen sich auf den nachfolgend wiedergegebenen, von dem Kl\u00e4ger beschrifteten und als Anlage K6 zur Akte gereichten Fotografien erkennen:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise der Zylinder ein Ausgangsende auf, aus dem die verdichtete Luft austrete. Insofern sei der als Hohlzylinder ausgestaltete Kolben mit Kopfst\u00fcck als Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zylinders zu verstehen. Sein Ausgangsende befinde sich an dem Kopfst\u00fcck, an dem die Klemmvorrichtung angebracht sei. Das Ausgangsende des Zylinders sei in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise durch eine D\u00fcse mit dem Innenraum der H\u00fclse verbunden. Denn an den metallenen Schutzring sei ein rohrf\u00f6rmiges Teilst\u00fcck angeformt, dass die entsprechende Verbindung herstelle. Ob dieses Teilst\u00fcck in sich eine Querschnittsver\u00e4nderung aufweise, sei nach dem Klagepatent unerheblich. Schlie\u00dflich befinde sich in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen H\u00fclse und Stopfen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Schutzring, der einen vorzeitigen Verschlei\u00df des Stopfens verhindere. Insofern sei unbeachtlich, dass dieser Schutzring fest mit dem Kopfst\u00fcck der Luftpumpe verbunden sei und sich deshalb nicht mit der H\u00fclse drehen k\u00f6nne. Entscheidend sei vielmehr allein, dass eine Drehbewegung der H\u00fclse aufgrund des Schutzrings nicht auf den Stopfen \u00fcbertragen werde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, nachdem er in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.08.2009 seinen auf Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 3.560,40 Euro gerichteten Antrag zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Als Zylinder sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur das Pumpengeh\u00e4use zu verstehen, nicht aber der als Hohlzylinder ausgestaltete Kolben mit Kopfst\u00fcck. Der Zylinder weise kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausgangsende auf, weil die verdichtete Luft zun\u00e4chst durch den Luftkanal, den der Kolben bilde, zu dessen Kopfst\u00fcck gef\u00fchrt werde und erst dort austrete. Daher sei auch die H\u00fclse nicht am Ausgangsende des Zylinders befestigt. Weiter weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe D\u00fcse auf, da das von dem Kl\u00e4ger als D\u00fcse bezeichnete Bauteil rohrf\u00f6rmig ausgestaltet sei und insbesondere keine Querschnittsverengung aufweise. Diese sei aber erforderlich, um von einer D\u00fcse im Sinne des Klagepatents sprechen zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich befinde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen der H\u00fclse und dem Stopfen zwar ein Schutzring aus Messing, dieser sei aber \u2013 insoweit unstreitig \u2013 fest mit dem Kopfst\u00fcck der Luftpumpe verbunden. Die Klagepatentschrift erfordere demgegen\u00fcber die Beweglichkeit des Schutzringes dergestalt, dass er sich mit der H\u00fclse drehe. Im \u00dcbrigen komme es durch einen \u00dcberstand des Stopfens \u00fcber den Schutzring zu einem Kraftschluss zwischen der H\u00fclse und dem Stopfen, so dass das Ziel des Klagepatents, einen Verschlei\u00df des Stopfens zu verhindern, nicht oder jedenfalls nur unzureichend erreicht werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist sowohl partei- als auch prozessf\u00e4hig. Ausweislich des als Anlage K9 in Kopie vorgelegten Passes handelt es sich um Herrn A, der auch den chinesischen Vornamen B tr\u00e4gt. Als eingetragener Inhaber des Klagepatents ist der Kl\u00e4ger sowohl prozessf\u00fchrungsbefugt als auch materiell berechtigt, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 10. Auflage, \u00a7 30 Rn 17). Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 S. 1, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die im Klagepatent unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Klemmvorrichtung f\u00fcr eine Handluftpumpe. Entsprechende Handluftpumpen weisen einen Zylinder auf, in dem mittels eines Kolbens Luft verdichtet wird und \u00fcber eine Ausgangs\u00f6ffnung austritt. An dieser Ausgangs\u00f6ffnung ist eine H\u00fclse befestigt, die an ihrem anderen Ende mit einer Endkappe versehen ist. In dieser Endkappe kann das Ventil eines aufzupumpenden Gegenstandes aufgenommen werden. Die Abdichtung erfolgt dabei \u00fcber einen in der Endkappe befindlichen Stopfen, der vorzugsweise aus Gummi hergestellt ist. Wenn das Ventil beim Gebrauch der Handluftpumpe gegen den Stopfen gedr\u00fcckt wird, verformt sich dieser radial nach au\u00dfen und bewirkt die gew\u00fcnschte Abdichtung. (Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 16-22)<\/p>\n<p>Entsprechende Klemmvorrichtungen waren ausweislich der Klagepatentschrift im Stand der Technik beispielsweise aus der DE 38 19 XXX und der DE-GM 17 52 XXX bekannt. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran, dass es bei Drehbewegungen der H\u00fclse, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Eingriff des Ventils in die H\u00fclse erfolgen, zu einem Verschlei\u00df des Stopfens kommen kann und benennt daher die Aufgabe (das technische Problem), den Dichtstopfen vor einem solchen Verschlei\u00df zu sch\u00fctzen (Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 10-13). Diese Aufgabe soll durch eine Klemmvorrichtung mit den folgenden Merkmalen gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>Klemmvorrichtung f\u00fcr eine Handluftpumpe<\/p>\n<p>1. mit einem Zylinder (10),<br \/>\nder ein Ausgangsende aufweist,<\/p>\n<p>2. mit einer H\u00fclse (30),<br \/>\na. die einen Innenraum aufweist,<br \/>\nb. von der ein erstes Ende sicher am Ausgangsende des Zylinders (10) befestigt ist<br \/>\nc. und von der ein zweites Ende vorgesehen ist, um ein Ventil (90) eines aufzupumpenden Gegenstandes aufzunehmen,<\/p>\n<p>3. mit einem Stopfen (60),<br \/>\nder in der H\u00fclse (30) angebracht ist,<\/p>\n<p>4. mit einer D\u00fcse (50),<br \/>\ndie das Ausgangsende des Zylinders (10) mit dem Innenraum der H\u00fclse (30) verbindet,<\/p>\n<p>5. mit einem Schutzring (40),<br \/>\nder derart zwischen der H\u00fclse (30) und dem Stopfen (60) angebracht ist, dass sich der Stopfen (60) nicht bewegt, wenn sich die H\u00fclse (30) dreht,<\/p>\n<p>6. und mit einer Endkappe (70),<br \/>\ndie an dem zweiten Ende der H\u00fclse (30) befestigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Dass es sich bei dem Produkt \u201eD\u201c um eine Handluftpumpe handelt, ist offensichtlich und steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Diese Handluftpumpe weist \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klemmvorrichtung auf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt gem\u00e4\u00df Merkmal 1 der vorstehend unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung \u00fcber einen Zylinder, der ein Ausgangsende aufweist.<\/p>\n<p>Damit, wie die Kolbenzylindereinheit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Handluftpumpe beschaffen ist, befasst sich die Klagepatentschrift nicht. In funktionaler Hinsicht geht es der technischen Lehre des Klagepatents lediglich darum, den Anschluss des komprimierten Luftstroms aus dem Zylinder zur D\u00fcse und zur H\u00fclse festzulegen. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgangsende befindet sich damit dort, wo die Luft aus dem Zylinderteil austritt.<\/p>\n<p>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an dem sogenannten Kopfst\u00fcck der Fall. Dass sich dieses nicht am \u00e4u\u00dferen Zylinder, sondern an der als Hohlzylinder ausgestalteten Kolbenstange befindet, hindert diese Annahme nicht. Denn durch die spezifische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbernimmt die Kolbenstange zugleich auch die Funktion eines (Teil-) Zylinders, in dem die Luft komprimiert wird. Dies wird deutlich, wenn man sich die Funktionsweise einer Kolbenpumpe vergegenw\u00e4rtigt. Der Kl\u00e4ger hat diese in der nachfolgend wiedergegeben Skizze anschaulich dargestellt (vgl. Bl. 56 d.A.):<\/p>\n<p>Eine herk\u00f6mmliche Kolbenpumpe weist \u00fcblicherweise einen Zylinder auf, in dem eine Kolbenstange angebracht ist, mittels derer die Luft in dem Zylinder verdichtet werden kann, indem der Kolben von einer Seite in den Zylinder eingeschoben wird. Auf der vorstehenden Skizze wird der Kolben von rechts in den Zylinder eingeschoben und die Luft dadurch im linken Teil des Zylinders verdichtet, wo sie schlie\u00dflich \u00fcber das dort befindliche Ausgangsende des Zylinders austritt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeitet demgegen\u00fcber mit einem Kolben, der selbst als Hohlzylinder ausgestaltet ist. Dies wird in der nachstehend wiedergegebenen, von dem Kl\u00e4ger angefertigten Skizze deutlich (vgl. Bl. 57 d.A.):<\/p>\n<p>Es ist zu erkennen, dass der Kolben in diesem Fall von links in den Zylinder eingeschoben wird. Die in dem Zylinder befindliche Luft wird hierdurch in den rechten Teil des \u00e4u\u00dferen Zylinders und zugleich in das Innere des Kolbenzylinders gedr\u00e4ngt und dort verdichtet. \u00dcber ein an dem Kolben angeordnetes Kopfst\u00fcck (in der Skizze links eingezeichnet) tritt die verdichtete Luft sodann aus. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgangsende des Zylinders im Sinne von Merkmal 1 befindet sich bei funktionaler Betrachtung an dem als Kopfst\u00fcck bezeichneten Bauteil, aus dem die verdichtete Luft austritt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch unstreitig eine H\u00fclse im Sinne von Merkmal 2 auf, die \u00fcber einen Innenraum im Sinne von Merkmal 2.a. verf\u00fcgt. Ebenso unbestritten ist, dass ein Ende dieser H\u00fclse im Sinne von Merkmal 2.c. dazu vorgesehen ist, das Ventil eines aufzupumpenden Gegenstandes aufzunehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, die H\u00fclse sei an ihrem anderen Ende nicht im Sinne von Merkmal 2.b. sicher am Ausgangsende des Zylinders befestigt, kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden. Das eine Ende der H\u00fclse ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am Kopfst\u00fcck des als Hohlzylinder ausgestalteten Kolbens befestigt, d.h. genau dort, wo die verdichtete Luft aus dem Zylinder austritt, wo sich also das Ausgangsende des Zylinders befindet. Diese Befestigung ist auch \u201esicher\u201c im Sinne des Klagepatents. Denn mit diesem Begriff ist lediglich gemeint, dass eine feste Verbindung zwischen der H\u00fclse und dem Ausgangsende des Zylinders geschaffen wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offensichtlich der Fall.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 3 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen (Gummi-) Stopfen auf, der in der H\u00fclse angebracht ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 eine D\u00fcse im Sinne von Merkmal 4 auf. Der Begriff der \u201eD\u00fcse\u201c wird in der Klagepatentschrift nicht definiert. Es findet sich lediglich eine Funktionsbeschreibung dahingehend, dass sie das Ausgangsende des Zylinders mit dem Innenraum der H\u00fclse verbindet (Klagepatentschrift Anspruch 1 und Sp. 1 Z. 24-26). Diese Funktion wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch ein am Schutzring angeformtes, r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Teilst\u00fcck \u00fcbernommen. Erkennbar ist dies unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen, von dem Kl\u00e4ger mit Bezugszeichen versehenen Abbildung (vgl. Bl. 59 d.A.):<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 4 unerheblich, ob das r\u00f6hrenf\u00f6rmige Teilst\u00fcck in sich eine Querschnittsverengung aufweist. Denn der Fachmann versteht unter einer D\u00fcse \u00fcblicherweise eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige technische Vorrichtung, durch die ein Gas- oder Fl\u00fcssigkeitsstrom umgelenkt, Druck in Bewegungsenergie verwandelt, eine feste oder z\u00e4hfl\u00fcssige Masse geformt oder eine fl\u00fcssige bzw. gasf\u00f6rmige Substanz gleichm\u00e4\u00dfig verteilt werden kann. Dabei kann die D\u00fcse auf ihrer gesamten L\u00e4nge den gleichen Fl\u00e4cheninhalt haben, sich erweitern, verj\u00fcngen oder andere komplexe Formen aufweisen (vgl. Wikipedia zu \u201eD\u00fcse\u201c). Eine weitere Beschr\u00e4nkung des Begriffs der \u201eD\u00fcse\u201c l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs noch dem in der Patentbeschreibung dargestellten funktionalen Zusammenhang entnehmen. In der vorstehend wiedergegebenen Abbildung ist deutlich zu erkennen, dass das als D\u00fcse bezeichnete r\u00f6hrenf\u00f6rmige Teilst\u00fcck gegen\u00fcber dem im Kopfst\u00fcck befindlichen Ausgangsende des Zylinders eine Querschnittsverengung aufweist und hierdurch eine Beschleunigung des Luftstroms bewirkt. Dies reicht nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen aus, um von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00fcse auszugehen.<br \/>\n5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt weiter \u00fcber einen Schutzring im Sinne von Merkmal 5. Ausweislich der Klagepatentschrift \u00fcbernimmt der Schutzring die Aufgabe, den Dichtstopfen gegen Verschlei\u00df zu sch\u00fctzen (Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 28-30). Hierzu wird der Schutzring zwischen der H\u00fclse und dem Stopfen angebracht und zwar dergestalt, dass sich der Stopfen nicht bewegt, wenn sich die H\u00fclse dreht. Dadurch wird ein Reibkontakt zwischen H\u00fclse und Stopfen verhindert<br \/>\nIn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet sich ein metallener Schutzring, der zwischen der H\u00fclse und dem Stopfen angeordnet ist. Die H\u00fclse ist auf dem Schutzring drehbar gelagert, w\u00e4hrend der Schutzring fest mit dem Kopfst\u00fcck der Luftpumpe verbunden ist und hierdurch an einer Drehbewegung gehindert wird. Eine Drehbewegung der H\u00fclse kann daher nicht auf den Stopfen \u00fcbertragen werden, dieser bleibt vielmehr entsprechend Merkmal 5 (zusammen mit dem Schutzring) unbewegt und solcherma\u00dfen vor Verschlei\u00df gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt der Klagepatentanspruch nicht, dass sich der Schutzring mit der H\u00fclse dreht. Vielmehr setzt die Klagepatentschrift nur voraus, dass der Schutzring dergestalt angeordnet ist, dass sich der Stopfen nicht bewegt, wenn sich die H\u00fclle dreht (Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 22-24). Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Soweit in Sp. 2 Z. 7-8 der Klagepatentschrift eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung beschrieben ist, bei der sich der Schutzring zusammen mit der H\u00fclse dreht, vermag dies eine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs nicht zu rechtfertigen (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Die Behauptung der Beklagten, der Stopfen w\u00fcrde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber den Schutzring \u00fcberstehen und sei schon deshalb einem Verschlei\u00df ausgesetzt, l\u00e4sst sich weder anhand der zur Akte gereichten Muster noch anhand der vorgelegten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachvollziehen. Selbst wenn dies aber der Fall w\u00e4re, k\u00f6nnte dies allenfalls die Annahme einer verschlechterten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung begr\u00fcnden, w\u00fcrde aber nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausf\u00fchren. Im \u00dcbrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls dann, wenn ein Ventil in den Stopfen eingef\u00fchrt wird, der von der Beklagten behauptete geringf\u00fcgige \u00dcberstand des Stopfens nicht mehr gegeben w\u00e4re. Inwiefern es dann aber noch zu einem Abrieb des Stopfens durch Drehbewegungen der H\u00fclse kommen sollte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nZwischen den Parteien unstreitig ist schlie\u00dflich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Endkappe im Sinne von Merkmal 6 aufweist, die an dem zweiten Ende der H\u00fclse befestigt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch das Angebot und den Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber das Internet (vgl. Anlage K5) widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet ist (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, einen ihm zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern. Dieser ergibt sich dem Grunde nach aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Kl\u00e4ger ist auf die Angaben der Beklagten angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der Ausk\u00fcnfte zu den blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4ngern war der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, 4. Auflage, Rn 783-784).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Handluftpumpen \u201eD\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 S.1 PatG. Insofern ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich im Besitz oder Eigentum entsprechender patentverletzender Erzeugnisse befindet, da sie diese Dritten zum Kauf anbietet. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht vorgetragen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig darstellen k\u00f6nnte (\u00a7 140a Abs. 4 PatG), sind nicht ersichtlich.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1479 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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