{"id":5285,"date":"2006-03-23T17:00:28","date_gmt":"2006-03-23T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5285"},"modified":"2016-06-01T11:38:39","modified_gmt":"2016-06-01T11:38:39","slug":"2-u-5505-stabilisierung-von-foerderstrecken-druckprodukten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5285","title":{"rendered":"2 U 55\/05 &#8211; Stabilisierung von F\u00f6rderstrecken-Druckprodukten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 576<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. M\u00e4rz 2006, Az. 2 U 55\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. April 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Absatz I. des Urteilsausspruches in Verbindung mit I. 2. a), b) und c) der landgerichtlichen Beschlussverf\u00fcgung vom 11. Mai 2004 folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 481 xxx<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde, die von F\u00f6rdermitteln gehalten h\u00e4ngend gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden,<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben,<\/p>\n<p>wobei jedem Druckprodukt mindestens ein F\u00fchrungselement zugeordnet wird und die F\u00fchrungselemente von derjenigen Seite in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden, auf der die Druckprodukte von den F\u00f6rdermitteln gehalten werden oder ein solches Verfahren zu gebrauchen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung des in vorstehendem Abschnitt a) beschriebenen Verfahrens<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Vorrichtungen F\u00fchrungselemente aufweisen, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element befestigt sind, und bei denen das angetriebene Element derart angeordnet ist, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom hineinragt;<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndas im vorstehenden Abschnitt a) beschriebene Verfahren f\u00fcr die Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung zu verwenden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin zweier auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischer Patente, n\u00e4mlich des europ\u00e4ischen Patentes 0 367 xxx betreffend ein Verfahren zum Beschneiden kontinuierlich gef\u00f6rderter mehrlagiger Druckprodukte in einem Durchlauf-Prozess und des &#8211; im vorliegenden Berufungsverfahren interessierenden \u2013 in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 481 xxx (Verf\u00fcgungspatent, Anlage ASt 2) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Stabilisierung und Positionierung von Druckprodukten w\u00e4hrend ihrer F\u00f6rderung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch.<br \/>\nDie dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. August 1991 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorit\u00e4t vom 19. Oktober 1990 eingereicht und am 22. April 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 10. Mai 1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<br \/>\nDie hier interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 3, 4, 16 und 21 lauten wie folgt:<br \/>\n1.<br \/>\nVerfahren zur Stabilisierung und Positionierung von fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nden, die von F\u00f6rdermitteln (10) gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten (11), die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden, dadurch gekennzeichnet, dass \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und dass die F\u00fchrungselemente (12) die Druckprodukte (11) \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben.<br \/>\n3.<br \/>\nVerfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass jedem Druckprodukt (11.x) mindestens ein F\u00fchrungselement (12.x) zugeordnet wird.<br \/>\n4.<br \/>\nVerfahren nach einem der Anspr\u00fcche 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungselemente (12) von derjenigen Seite in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden, auf der die Druckprodukte (11) von den F\u00f6rdermitteln (10) gehalten werden.<br \/>\n16.<br \/>\nVorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass sie F\u00fchrungselemente (12) aufweist, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind, und dass das angetriebene Element (41) derart angeordnet ist, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom hineinragt.<\/p>\n<p>21.<br \/>\nVerwendung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15 f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von h\u00e4ngend gef\u00f6rderten Druckprodukten (11) zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des in Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens, wobei die Vorrichtung in Figur 4 senkrecht und in Figur 5 parallel zur F\u00f6rderrichtung gesehen dargestellt wird.<\/p>\n<p>Die X Y Holding AG hat unter dem 23. Juli 2004 Klage erhoben (Anlage AG 8) mit dem Antrag, den deutschen Teil des Klagepatentes f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren; hier\u00fcber hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<br \/>\nDie Antragsgegnerin stellte in D\u00fcsseldorf auf der Fachmesse \u201eDrupa\u201c vom 6. bis zum 19. Mai 2004 unter der Bezeichnung \u201eB\u201c eine Maschine zum dreiseitigen Beschneiden von Druckprodukten aus, die das in den Anspr\u00fcchen 1, 3 und 4 des Verf\u00fcgungspatentes beschriebene Verfahren ausf\u00fchren kann und auch die Merkmale des Vorrichtungsanspruches 16 verwirklicht. Die n\u00e4heren Einzelheiten ergeben sich aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen des Anlagenkonvolutes 2.<\/p>\n<p>Wie von der Antragstellerin sinngem\u00e4\u00df beantragt, hat das Landgericht durch Beschluss vom 11. Mai 2004 gest\u00fctzt auf beide vorgenannten Patente folgende einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin erlassen:<br \/>\nI.<br \/>\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung, untersagt,<br \/>\n1.<br \/>\nim r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 367 xxx Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens anzubieten oder zu liefern oder ein Verfahren zu gebrauchen,<br \/>\nwenn dieses die in der Beschlussformel angegebenen Merkmale umfasst;<br \/>\n2.<br \/>\nim r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen<br \/>\nPatents 0 481 xxx<br \/>\na)<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens anzubieten oder zu liefern oder ein Verfahren zu gebrauchen,<br \/>\nwenn dieses Folgendes umfasst:<br \/>\nVerfahren zur Stabilisierung und Positionierung von fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nden, die von F\u00f6rdermitteln gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden, dadurch gekennzeichnet, dass \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden, und dass die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnitts derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben;<br \/>\nb)<br \/>\nVorrichtungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach Ziffer 2. a), dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtungen F\u00fchrungselemente aufweisen, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element befestigt sind, und dass das angetriebene Element derart angeordnet ist, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom hineinragt;<br \/>\nc)<br \/>\nein Verfahren nach Ziffer 2. a) zu verwenden f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von h\u00e4ngend gef\u00f6rderten Druckprodukten zu einer Verarbeitungsvorrichtung,<br \/>\n3.<br \/>\nwobei der Antragsgegnerin gestattet ist, die auf der \u201eDrupa 2004\u201c derzeit ausgestellte Maschine Body shaper<br \/>\na)<br \/>\nbis zum 19. Mai 2004 dort zu belassen und vorzuf\u00fchren, jedoch nicht, die Maschine Body shaper Dritten anzubieten und\/oder Auftr\u00e4ge von Dritten entgegenzunehmen,<br \/>\nund<br \/>\nb)<br \/>\nan Unternehmen des QWZ Konzerns ausschlie\u00dflich zu Testzwecken weiterzugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antragsgegnerin werden f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen<br \/>\ndieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.<br \/>\nAm 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin gegen den auf das europ\u00e4ische Patent<br \/>\n0 367 xxx gest\u00fctzten Teil der Beschlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt; das Landgericht hat seine Entscheidung insoweit durch Urteil vom 19. August 2004 aufrecht erhalten. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat der Senat dieses Urteil durch Urteil vom 20. Oktober 2005 (I-2 U 80\/04) abge\u00e4ndert und den Verf\u00fcgungsbeschluss hinsichtlich seines Ausspruches zu I. 1. unter Zur\u00fcckweisung des auf seinen Erlass gerichteten Antrages aufgehoben, nachdem im dortigen Nichtigkeitsverfahren weiterer Stand der Technik entgegengehalten worden war, der den Senat in einem Hauptsacheverfahren veranlasst h\u00e4tte, die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis im Nichtigkeitsverfahren eine diesen Stand der Technik mitber\u00fccksichtigende Entscheidung gefallen w\u00e4re.<br \/>\nAm 12. November 2004 hat die Antragsgegnerin auch gegen den auf das hiesige Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzten Teil der Beschlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt mit der Begr\u00fcndung, es sei zu erwarten, dass das Bundespatentgericht Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren werde. Sein Gegenstand sei durch die Schweizer Patentschrift 593 XXX (Anlage N 4 zur Anlage AG 8), die europ\u00e4ischen Patentanmeldungen 0 241 XXX (Anlage N 5 zur Anlage AG 8) und 0 380 XXX (Anlage N 6 zur Anlage AG 8) und durch eine offenkundige Vorbenutzung vorweg genommen bzw. nahe gelegt worden, indem eine im September 1989 an die DUV GmbH in N-Stadt gelieferte Einsteckmaschine des Typs ZX 330 im April 1990 mit einer Fingerkette als Stabilisierungseinrichtung ausger\u00fcstet und so auch vorgef\u00fchrt worden sei.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat vor dem Landgericht beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 11. Mai 2004 im Umfang des Absatzes I. 2. der Beschlussformel aufzuheben.<br \/>\nDie Antragstellerin hat beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung im angefochtenen Umfang aufrecht zu erhalten, wobei sie hilfsweise hinsichtlich des beanspruchten Verfahrens die Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 3 und 4 geltend gemacht hat.<br \/>\nDurch Urteil vom 15. April 2005 hat das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung auch aufrecht erhalten, soweit sie das hier streitgegenst\u00e4ndliche Antragsschutzrecht betrifft und gleichzeitig angeordnet, die Vollstreckung aus diesem Teil der Beschlussverf\u00fcgung d\u00fcrfe nur fortgesetzt werden, wenn die Antragstellerin binnen 4 Wochen eine Sicherheit in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro leiste.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die einstweilige Verf\u00fcgung sei zu Recht ergangen, weil die angegriffene Maschine der Antragsgegnerin unstreitig die Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 16 des Antragsschutzrechtes wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche und ausschlie\u00dflich nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren arbeiten k\u00f6nne. Gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatentes best\u00fcnden keine Bedenken, die es verb\u00f6ten, die einstweilige Verf\u00fcgung aufrecht zu erhalten. Da die Antragsgegnerin gegen den Verf\u00fcgungsbeschluss vom 11. Mai 2004 erst am 12. November 2004 Widerspruch eingelegt habe, \u00fcber den am 31. M\u00e4rz 2005 m\u00fcndlich verhandelt worden sei, habe sie zur Vorbereitung ihrer Verteidigung ebenso viel Zeit gehabt, wie sie regelm\u00e4\u00dfig in einem Hauptsacheverfahren zur Verf\u00fcgung stehe. Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nnten an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes im Verf\u00fcgungsverfahren keine strengeren Anforderungen als in einem Hauptsacheverfahren gestellt werden. Die Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent k\u00f6nne der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung nur dann entgegen stehen, wenn in einem Hauptsacheverfahren in erster Instanz eine Aussetzung der Verhandlung angeordnet werden k\u00f6nnte, um das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Der von der Antragsgegnerin entgegengehaltene Stand der Technik lasse jedoch nicht die Prognose zu, das Verf\u00fcgungspatent werde im Umfang seiner Anspr\u00fcche 1, 16 und 21 mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit vernichtet. Weder der druckschriftliche Stand der Technik noch die behauptete offenkundige Vorbenutzung verm\u00f6chten Zweifel am Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes auszul\u00f6sen. Da die Antragstellerin geltend gemacht habe, sie habe die angeblich vorbenutzte Maschine im hier fraglichen Zeitraum nicht besichtigen k\u00f6nnen und daher die Vorbenutzung und deren Offenkundigkeit zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten habe, bed\u00fcrfe beides der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung. In solchen F\u00e4llen komme eine Aussetzung nicht in Betracht, weil die Zeugen nur im Nichtigkeits- und nicht im Verletzungsverfahren vernommen w\u00fcrden und nicht vorhersehbar sei, ob sie dort f\u00fcr den Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig aussagen w\u00fcrden. Auch wenn schriftliche Erkl\u00e4rungen der Zeugen vorgelegt w\u00fcrden, sei unvorhersehbar, welche Aussagen die Zeugen im Nichtigkeitsverfahren gegebenenfalls nach Vorhalten des Schutzrechtsinhabers machten und wie die Glaubhaftigkeit der Bekundungen und die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen beurteilt w\u00fcrden. Der Verkauf der Maschine als solcher begr\u00fcnde keine offenkundige Vorbenutzung, weil nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Abnehmer DUV GmbH Vorrichtungen f\u00fcr die Antragsgegnerin oder deren Konzerngesellschaften getestet habe und unter diesen Umst\u00e4nden von einem stillschweigenden Geheimhaltungsvorbehalt auszugehen sei. Dass die Einsteckmaschine ZX 330 nicht zu Testzwecken, sondern regul\u00e4r verkauft worden sei, habe die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.<br \/>\nSoweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, die vorbezeichnete Einsteckmaschine sei vor dem Priorit\u00e4tstag verschiedenen Besuchern vorgef\u00fchrt worden, sei unklar, ob Besucher die Fingerkette und ihre Funktionsweise h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, weil die Fingerkette \u2013 wie von der Antragstellerin vorgetragen \u2013 in den entscheidenden Einzelheiten verdeckt gewesen sei und ohnehin fraglich erscheine, ob die erheblichen F\u00f6rdergeschwindigkeiten ein Beobachten des Funktionsablaufes \u00fcberhaupt erm\u00f6glicht h\u00e4tten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer hiergegen eingelegten Berufung begehrt die Antragsgegnerin weiterhin die Aufhebung der gegen sie ergangenen einstweiligen Verf\u00fcgung im hier streitigen Umfang. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Das Landgericht habe bei der Abgrenzung der in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes beschriebenen technischen Lehre zum druckschriftlichen Stand der Technik Merkmale f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehalten, die in Anspruch 1 des verf\u00fcgungspatentes nicht aufgef\u00fchrt seien, n\u00e4mlich die erst aus Unteranspruch 6 folgenden Einschr\u00e4nkungen, die fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nde m\u00fcssten von einzelnen F\u00f6rdermitteln gehalten und d\u00fcrften nicht auf einem F\u00f6rderband liegend im Schuppenstrom fortbewegt werden und die F\u00fchrungselemente d\u00fcrften keine die Unterkante der h\u00e4ngenden Druckprodukte erfassenden Klemmplatten sein. Zur offenkundigen Vorbenutzung tr\u00e4gt sie erg\u00e4nzend vor, es habe kein Geheimhaltungsvorbehalt bestanden, da die Maschine nicht zu Testzwecken, sondern im Rahmen eines echten Kaufes geliefert worden sei. Die Fingerkette sei gut sichtbar gewesen. Im Einrichtbetrieb arbeite die Maschine so langsam, dass der Maschinenf\u00fchrer die Funktionsweise im Einzelnen \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne. Auf diese Weise seien auch mehrere Maschinenf\u00fchrer in die Bedienung der Maschine eingewiesen worden. Der Abnehmer habe auch interessierten Fachleuten eine Besichtigung der Maschine gestattet. In der Branche sei es allgemein \u00fcblich gewesen, dass sich die Anwender der Maschinen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches gegenseitig Zutritt zu ihren Betrieben gew\u00e4hrten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern, die einstweilige Verf\u00fcgung vom 11. Mai 2004 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Antragstellerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndie Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass Ziffer I. 2. Abs. a), b) und c) des Verf\u00fcgungsbeschlusses vom 11. Mai 2004 in folgender Fassung aufrecht erhalten wird:<br \/>\nDie Antragsgegnerin wird bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren verurteilt, es zu unterlassen,<br \/>\nim r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen<br \/>\nPatents 0 481 xxx Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens anzubieten oder zu liefern oder ein Verfahren zu gebrauchen,<br \/>\nwenn dieses Folgendes umfasst:<br \/>\nVerfahren zur Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde, die von F\u00f6rdermitteln gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden, dadurch gekennzeichnet, dass \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und dass die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnitts derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben,<br \/>\nwenn jedem Druckprodukt mindestens ein F\u00fchrungselement zugeordnet wird und<br \/>\ndie F\u00fchrungselemente im Wesentlichen von derjenigen Seite in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden, auf der die Druckprodukte von den F\u00f6rdermitteln gehalten werden.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Antragsgegnerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend macht sie geltend, das Antragsschutzrecht sei jedenfalls mit der Kombination seiner Anspr\u00fcche 1, 3 und 4 rechtsbest\u00e4ndig.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akte 4 b O 199\/04 Landgericht D\u00fcsseldorf (= I-2 U 80\/04 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf [nachfolgend: Beiakte]) lag zur Information vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung im hier streitbefangenen Umfang (Ziffer I. 2. seines Beschlusses vom 11. Mai 2004 [Bl. 29 \u201332 der Beiakte) aufrecht erhalten. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin durch das Ausstellen der angegriffenen Maschine auf der Messe \u201edrupa\u201c das Antragsschutzrecht verletzt hat, denn diese Maschine f\u00fchrt unstreitig das in den kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 3 und 4 beschriebene Verfahren aus, verwendet dieses Verfahren entsprechend Anspruch 21 zur Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung und verwirklicht die Merkmale des Vorrichtungsanspruches 16 . Dieser Unterlassungsanspruch kann auch im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durchgesetzt werden; insbesondere kann im Streitfall auch von einer hinreichend gesicherten Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes ausgegangen werden, obwohl das Bundespatentgericht noch nicht \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung verm\u00f6gen nicht zu \u00fcberzeugen.<br \/>\nBei der Formulierung des Unterlassungsausspruches hat der Senat den in der Berufungsbegr\u00fcndung angek\u00fcndigten Hilfsantrag der Antragstellerin als Anregung aufgefasst, wie das Verbot konkreter an die als schutzrechtsverletzend bewertete Ausf\u00fchrungsform anpasst werden kann, und ist nach Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung diesem Vorschlag mit der Ma\u00dfgabe gefolgt, dass bei den Merkmalen des Patentanspruches 1 das Wort \u201ebeispielsweise\u201c vor dem Wort \u201eh\u00e4ngend\u201c gestrichen worden ist. Eine teilweise Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsantrages liegt darin nicht, weil die Antragstellerin auch mit einem so gefassten Verbotsausspruch die von ihr angestrebte vollst\u00e4ndige Untersagung der patentverletzenden Handlungen erreicht. Dementsprechend hat sich die Antragstellerin im Verhandlungstermin am 23. Februar 2006 vor dem Senat mit der ge\u00e4nderten Formulierung des Verf\u00fcgungsausspruches einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 15 ein Verfahren, mit seinen Anspr\u00fcchen 16 bis 20 eine Vorrichtung zum Stabilisieren und Positionieren von Druckprodukten w\u00e4hrend ihrer F\u00f6rderung und mit seinen Anspr\u00fcchen 21 und 22 die Verwendung eines solchen Verfahrens zur Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<br \/>\nWie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 9 bis 27), werden Druckprodukte in einem F\u00f6rderstrom h\u00e4ngend einem beliebigen Verarbeitungsschritt, etwa einer Verarbeitungstrommel, zugef\u00fchrt, wo beispielsweise Vorprodukte und\/oder Beilagen in die Druckprodukte eingelegt werden. An der Oberkante jedes Druckproduktes greift ein F\u00f6rdermittel an \u2013 beispielhaft werden Klammern oder Greifer erw\u00e4hnt \u2013, das zur \u00dcbergabe an die Verarbeitungsvorrichtung ge\u00f6ffnet wird und das Druckprodukt unter Schwerkrafteinwirkung nach unten \u2013 etwa in das bereit gehaltene Fach der Verarbeitungstrommel \u2013 fallen l\u00e4sst. Anspruch 1 ist in seinem Oberbegriff allerdings insofern allgemeiner gefasst, als dort die h\u00e4ngende F\u00f6rderung von Druckprodukten nur beispielhaft genannt und allgemein Schutz f\u00fcr die Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde beansprucht wird, die von F\u00f6rdermitteln gehalten gef\u00f6rdert werden. Im Streitfall beansprucht die Antragstellerin jedoch nur Schutz f\u00fcr eine Merkmalskombination, die eine h\u00e4ngende F\u00f6rderung von Druckprodukten voraussetzt.<br \/>\nDer Ausdruck \u201egehalten\u201c in Patentanspruch 1 besagt f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann \u2013 insoweit kann von einem Diplom-Ingenieur mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung als Konstrukteur von Maschinen f\u00fcr die Druckweiterverarbeitung ausgegangen werden (vgl. Handelsgericht Z\u00fcrich, Anlage ROKH 4, S. 24, letzter Absatz) \u2013, dass die F\u00f6rdermittel mehr tun m\u00fcssen, als nur eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr liegend gef\u00f6rderte Gegenst\u00e4nde zur Verf\u00fcgung zu stellen. Gehalten werden m\u00fcssen insbesondere h\u00e4ngend fortbewegte Gegenst\u00e4nde, weil sie gegen Schwerkraft und Luftwiderstand wenigstens an einer Seite mit Hilfe des F\u00f6rdermittels fixiert werden m\u00fcssen. Dass auf einem F\u00f6rderband im Schuppenstrom liegend bewegte Druckprodukte nicht von der im Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Erfindung umfasst sind, entnimmt der Fachmann dar\u00fcber hinaus auch der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung, die einleitend als Stand der Technik von der Schweizer Patentschrift 668 XXX (Anlage ASt 34) ausgeht, deren Figur 2 nachstehend wiedergegeben wird. In dieser \u00e4lteren Druckschrift wird die liegende F\u00f6rderung im Schuppenstrom als Stand der Technik als nachteilig kritisiert, weil die Druckprodukte, damit sie in die Abteile der Verarbeitungstrommel eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, in eine mit den Abteilen ausgerichtete Schr\u00e4glage gebracht werden m\u00fcssen und dies bei liegender F\u00f6rderung mit dem Falz voran einen hohen konstruktiven Aufwand erfordert (vgl. Anlage ASt 34, S. 2, rechte Spalte, Zeile 25 bis S. 3, linke Spalte, Zeile 13). Als Abhilfe wird dort in Anspruch 1 gelehrt (a.a.O., S. 2, Zeilen 9 bis 12), die Druckprodukte entlang eines geradlinigen und im Wesentlichen in horizontaler Richtung verlaufenden F\u00f6rderweges in im Wesentlichen vertikaler H\u00e4ngelage an die Verarbeitungstrommel heran zu f\u00fchren. In dem dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel werden dementsprechend an Greifern (11; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) mit ihrer Oberkante (9 a) festgehaltenen Druckprodukte (9) von links kommend den Abteilen (3) einer Verarbeitungstrommel (1) zugef\u00fchrt, w\u00e4hrend deren Weiterdrehens ge\u00f6ffnet und mit Beilagen oder Vorprodukten versehen.<\/p>\n<p>Diese Art der F\u00f6rderung will die im Verf\u00fcgungspatent unter Schutz gestellte Erfindung grunds\u00e4tzlich beibehalten und verbessern. Dass diese Technik erfindungsgem\u00e4\u00df weiterentwickelt werden soll, entnimmt der Durchschnittsfachmann bereits dem Umstand, dass diese \u00e4ltere Patentschrift in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausdr\u00fccklich als bekannt vorausgesetzt wird (Anlage ASt 2, Spalte 1, Zeilen 26 bis 27) und die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung gleich zu Beginn der Er\u00f6rterung dieser Schrift als entscheidenden und die Beibehaltung rechtfertigenden Vorteil der h\u00e4ngenden Zuf\u00fchrung hervorhebt, die F\u00f6rdermittel brauchten nicht bis in die unmittelbare N\u00e4he der Zuf\u00fchrung gebracht zu werden, wodurch die eigentliche Zuf\u00fchrung ungest\u00f6rt bleibe und die F\u00f6rdermittel in einfacher Weise von der Zuf\u00fchrstelle weggeleitet werden k\u00f6nnten (Spalte 1, Zeilen 28 bis 33).<br \/>\nWie die Verf\u00fcgungspatentschrift weiter ausf\u00fchrt, ist diese Art der Zuf\u00fchrung f\u00fcr ausreichend steife und relativ langsam gef\u00f6rderte Druckprodukte brauchbar. Die f\u00fcr eine st\u00f6rungsfreie \u00dcbergabe an die Verarbeitungstrommel notwendige definierte Position der Unterkante ergibt sich bei solchen Druckprodukten daraus, dass sich die Unterkante unter den genannten Bedingungen immer senkrecht unter der Oberkante befindet. Bei weniger steifen Druckprodukten und h\u00f6heren F\u00f6rdergeschwindigkeiten wird das bekannte Verfahren jedoch als verbesserungsbed\u00fcrftig angesehen, weil der auftretende erh\u00f6hte Luftwiderstand die Druckprodukte unterhalb der festgehaltenen Oberkante gegen die F\u00f6rderrichtung nach hinten wegbiegt, wobei das Ma\u00df des Wegbiegens mit steigender Entfernung von der Oberkante zunimmt. Die erw\u00e4hnte \u00e4ltere Patentschrift sieht f\u00fcr solche F\u00e4lle zur Stabilisierung der Druckprodukte eine Abst\u00fctzeinrichtung (18) vor, die im dortigen Ausf\u00fchrungsbeispiel als auf die Geschwindigkeit des F\u00f6rderers abgestimmt umlaufendes F\u00f6rderband (19) ausgebildet ist, auf dessen oberem Trum (19a) die Unterkante (9b) der Druckprodukte aufliegt (vgl. Anlage ASt 34, S. 3, rechte Spalte, Zeilen 23 bis 30; S. 4, linke Spalte, Zeile 45 bis rechte Spalte, Zeile 18).<br \/>\nDiese Art der Stabilisierung wird in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung bei zunehmender F\u00f6rdergeschwindigkeit und nicht sehr steifen Druckprodukten im Hinblick auf den weiter zunehmenden Luftwiderstand und das hierdurch bedingte st\u00e4rkere Ausbiegen als nicht ausreichend betrachtet. Die nur auf dem mitlaufenden F\u00f6rderband mit ihrer Unterkante aufliegenden Druckprodukte werden n\u00e4mlich auf ihrer zwischen Ober- und Unterkante liegenden Fl\u00e4che weiter gegen die F\u00f6rderrichtung gebogen; dadurch entsteht die Gefahr, dass die W\u00f6lbung ein Ma\u00df erreicht, bei dem die Unterkante zu weit angehoben wird und nicht mehr an das F\u00f6rderband heran reicht. Entsprechend vergr\u00f6\u00dferte Abst\u00e4nde der Druckprodukte und eine entsprechend weitere Ausbildung der Zuf\u00fchrstelle erh\u00f6hen bei gleicher Produktion die F\u00f6rderungsgeschwindigkeiten und auch die Luftwiderst\u00e4nde und werden daher nicht als geeigneter Ausweg gesehen (Verf\u00fcgungspatentschrift, Spalte 2, Zeilen 1 bis 15). Zus\u00e4tzliche Klammern oder Greifer zur Erfassung der Unterkante werden als zu aufwendig beanstandet, weil sie die Druckprodukte schon vor dem Einwirken des Luftwiderstandes erfassen und \u00fcber die ganze F\u00f6rderstrecke mitlaufen m\u00fcssen; insbesondere empfindliche Druckprodukte sollten nicht mit mehr Klammern als unbedingt notwendig festgehalten werden (Verf\u00fcgungspatentschrift, Spalte 2, Zeilen 15 bis 26).<br \/>\nDas der Erfindung zugrunde liegende technische Problem besteht darin, auch bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten an bestimmten Stellen der F\u00f6rderstrecke eine Stabilisierung und exakte Positionierung fl\u00e4chiger und nicht sehr steifer Gegenst\u00e4nde zu erm\u00f6glichen, wobei das Verfahren f\u00fcr empfindliche Druckprodukte schonend sein soll. Die Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens soll unkompliziert, einfach und robust sein (Verf\u00fcgungspatentschrift, Spalte 2, Zeilen 27 bis 52). Der Durchschnittsfachmann sieht im \u00fcbrigen auch an dieser Aufgabenstellung, dass im Schuppenstrom liegend gef\u00f6rderte Druckprodukte keine von einzelnen F\u00f6rdermitteln gehaltenen Gegenst\u00e4nde im Sinne der vorliegenden Erfindung sind, denn bei einer liegenden Fortbewegung im Schuppenstrom treten die Stabilit\u00e4tsprobleme, deren L\u00f6sung die patentierte Erfindung anstrebt, nicht auf.<br \/>\nDas zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in Anspruch 1, 3 und 4 des Verf\u00fcgungspatentes vorgeschlagene Verfahren weist mit dem hier beanspruchten Inhalt folgende Merkmale auf:<br \/>\n1.<br \/>\nEs handelt sich um ein Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde (insbesondere Druckprodukte, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden), die \u2013 von F\u00f6rdermitteln (10) gehalten \u2013 h\u00e4ngend gef\u00f6rdert werden.<br \/>\n2.<br \/>\n\u00dcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke werden F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt.<br \/>\n3.<br \/>\n\u00dcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes der F\u00f6rderstrecke f\u00fchren die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte derart, dass die Druckprodukte an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile und von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben.<br \/>\n4.<br \/>\nJedem Druckprodukt wird mindestens ein F\u00fchrungselement zugeordnet.<br \/>\n5.<br \/>\nDie F\u00fchrungselemente werden von derjenigen Seite in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt, auf der die Druckprodukte von den F\u00f6rdermitteln gehalten werden.<br \/>\nZur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens sieht Patentanspruch 16 eine Vorrichtung vor, die sich durch folgende \u2013 weitere \u2013 Merkmale auszeichnet:<br \/>\n6.<br \/>\nDie Vorrichtung weist F\u00fchrungselemente auf, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind.<br \/>\n7.<br \/>\nDas angetriebene Element ist derart angeordnet, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom hinein ragt.<br \/>\nAnspruch 21 lehrt eine besondere Verwendung des vorbeschriebenen Verfahrens, n\u00e4mlich die Verwendung zur Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<br \/>\nIn der in Anspruch 1 beanspruchten Merkmalskombination sieht der Durchschnittsfachmann eine Verbesserung der grunds\u00e4tzlich positiv bewerteten h\u00e4ngenden F\u00f6rderung von einzelnen F\u00f6rdermitteln gehaltener Druckprodukte, die das bekannte Verfahren auch f\u00fcr h\u00f6here F\u00f6rdergeschwindigkeiten und weniger steife Druckprodukte anwendbar machen soll. In den F\u00f6rderstrom hineinragende und dort eingef\u00fchrte F\u00fchrungsmittel bzw. \u2013elemente, wie sie in den Merkmalen 2 ff. der vorstehenden Merkmalsgliederung beschrieben werden, sind f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ein weiterer Beleg daf\u00fcr, dass die Erfindung keine liegende F\u00f6rderung im Schuppenstrom erfasst, denn bei dieser Art der F\u00f6rderung werden derartige F\u00f6rdermittel nicht ben\u00f6tigt, weil liegend gef\u00f6rderte Druckprodukte keinem sie gegen die F\u00f6rderrichtung wegbiegenden Luftwiderstand ausgesetzt sind.<br \/>\nEntgegen der von der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin ge\u00e4u\u00dferten Ansicht ergibt sich bei der hier beanspruchten Merkmalskombination bereits aus Anspruch 4, dass die F\u00fchrungselemente von oben in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden sollen. Die in Anspruch 4 f\u00fcr die Einf\u00fchrung vorgegebene Seite, auf der die Druckprodukte von den F\u00f6rdermitteln gehalten werden, entspricht bei einer h\u00e4ngenden F\u00f6rderung zwangsl\u00e4ufig der Oberseite, an der die Druckprodukte aufgeh\u00e4ngt sind. Mit dieser Ausgestaltung soll erreicht werden, dass die F\u00fchrungselemente dort in den F\u00f6rderstrom gelangen, wo die Druckprodukte wegen ihrer N\u00e4he zu den F\u00f6rdermitteln noch in einer im wesentlichen definierten Position laufen, so dass die F\u00fchrungselemente zum einen ohne Kollision mit den Druckprodukten in den F\u00f6rderstrom gelangen k\u00f6nnen und sich zum anderen auch erst allm\u00e4hlich an die Druckprodukte heranf\u00fchren lassen, um diese ebenso allm\u00e4hlich aus der gegen die F\u00f6rderrichtung weggebogenen Position mit ihrer Unterkante in eine definierte Position zu bringen, die das Abgeben an die Verarbeitungstrommel erm\u00f6glicht. Seitlich in den F\u00f6rderstrom geschwenkte F\u00fchrungselemente entsprechen dieser Intention nicht. Unteranspruch 6 ist bei dieser Sichtweise nicht bedeutungslos. Zwar ist auch das dort beanspruchte Verfahren u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungselemente von oben in den F\u00f6rderstrom h\u00e4ngender Druckprodukte eingef\u00fchrt werden, aber im Rahmen des Anspruches 6 wird im Unterschied zu Anspruch 4 weiter vorausgesetzt, dass die F\u00fchrungselemente auch wieder nach oben aus dem F\u00f6rderstrom herausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die angegriffene Maschine der Antragsgegnerin ist geeignet, das schutzbeanspruchte Verfahren auszu\u00fcben, und sie ist auch eine von Anspruch 16 erfasste Vorrichtung. Dass die Merkmale der Anspr\u00fcche 1, 3, 4, 16 und 12 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt werden, stellt die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Abrede Wie sich aus der auf S. 6 des angefochtenen Urteils (Bl. 66 d.A.) und im vorstehenden Abschnitt I. dieses Urteils abgebildeten Figur 3 ergibt, werden auch die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 3 und 4 tats\u00e4chlich verwirklicht, denn auf einem Rad (22; Bezugszeichen entsprechen der erw\u00e4hnten Abbildung) sind F\u00fchrungsmittel (23) so angeordnet, dass sie auf der Zuf\u00fchrseite in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden, also von der Seite her, auf der die Druckprodukte (6) von den F\u00f6rdermitteln gehalten werden, wobei jedem Druckprodukt ein F\u00fchrungselement zugeordnet ist, jedes F\u00fchrungselement also jeweils nur ein Druckprodukt f\u00fchrt und stabilisiert. Entsprechendes zeigt auch die als Anlage ROKH 3 im Berufungsverfahren vorgelegte Figur 4 der Patentanmeldung der Antragsgegnerin, wobei in dieser Zeichnung die Druckprodukte die Bezugsziffer 31 bzw. 3 haben, die F\u00fchrungselemente die Ziffer 45 und das sie tragende Rad das Bezugszeichen 44.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas von der Konzern \u2013 Holding der Antragsgegnerin eingeleitete Nichtigkeitsverfahren enth\u00e4lt keinen Stand der Technik, der der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung entgegen st\u00fcnde.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht im Hinblick auf den erst nach mehr als 6 Monaten gegen den Verf\u00fcgungsbeschluss eingelegten Widerspruch und den dann erst nach weiteren 4 Monaten stattgefundenem Verhandlungstermin diejenigen Ma\u00dfst\u00e4be angewandt, die bei der Pr\u00fcfung der Frage gelten, ob in einem Hauptsacheverfahren eine Aussetzung der Verhandlung veranlasst ist. Denn unter solchen Umst\u00e4nden entspricht die der Antragsgegnerin zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verf\u00fcgung Zeitspanne derjenigen in einem Hauptsacheverfahren. Die Antragsgegnerin hat die Erfolgsaussichten eines Angriffes gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingehend gepr\u00fcft und ihren Widerspruch vom 12. November 2004 erst 4 Monate nach Einreichung der Nichtigkeitsklage vom 23. Juli 2004 eingelegt, und auch dazu hatte sie sich offenbar noch nicht durch den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik veranlasst gesehen, sondern erst im Hinblick auf die im Nichtigkeitsverfahren mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2004 geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung.<br \/>\n2.<br \/>\nDen entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik hat das Landgericht zu Recht und auch mit zutreffender Begr\u00fcndung als nicht schutzhindernd eingestuft, so dass im Grundsatz auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Urteil (dort S. 14 bis 20 [Bl. 74 bis 80 d.A.]) Bezug genommen werden kann. Erg\u00e4nzend sind im Berufungsverfahren mit R\u00fccksicht auf die nunmehr geltend gemachte Kombination der Anspr\u00fcche 1, 3 und 4 noch folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst:<br \/>\na)<br \/>\nDie Schweizer Patentschrift 593 XXX betrifft die liegende F\u00f6rderung von Druckprodukten im Schuppenstrom, die nach den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. von dem in Anspruch 1 des Antragsschutzrechtes beschriebenen Verfahren zu unterscheiden ist. Die Entgegenhaltung beschreibt, wie die Antragstellerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausf\u00fchrt, das Aufspreizen von Zeitungen, welche mit einer der beiden gefalzten Lagen falzvoran geschuppt auf einem Transportband gef\u00f6rdert werden; schwertartige Stangen greifen seitlich zwischen die Lagen und spreizen eine Lage auf, indem sie sich mit dem Transportband fortbewegend kontinuierlich von diesem entfernen. Diese Lehre nimmt den Gegenstand des Anspruches 1 weder neuheitssch\u00e4dlich vorweg noch war sie geeignet, dem angesprochenen Durchschnittsfachmann den im Verf\u00fcgungspatent beschriebenen L\u00f6sungsweg nahe zu legen. Er h\u00e4tte dazu erkennen m\u00fcssen, dass die schwertartigen zum Spreizen verwendeten Stangen auch als F\u00fchrungselemente zur Stabilisierung bei einer H\u00e4ngendf\u00f6rderung verwendet werden k\u00f6nnen. Dazu bot ihm die \u00e4ltere Druckschrift, die sich mit den Problemen der H\u00e4ngendf\u00f6rderung \u00fcberhaupt nicht befasst, keinen Anhaltspunkt (so auch zutreffend Handelsgericht Z\u00fcrich, Anlage ROKH 4, S. 28 drittletzter Absatz).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZur europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 241 XXX hat bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann dieser Druckschrift zur L\u00f6sung des hier in Rede stehenden Problems nicht mehr entnehmen konnte, als ihm bereits aus der im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Schweizer Patentschrift 668 XXX bekannt war (vgl. auch Handelsgericht Z\u00fcrich, a.a.O., S. 26\/27). Die in der nachstehend wiedergegebenen Figur 7 auf dem F\u00f6rderband dargestellten Vorspr\u00fcnge k\u00f6nnen bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten, bei denen sich die h\u00e4ngenden Druckprodukte entgegen der F\u00f6rderrichtung zur\u00fcckbiegen, keine Stabilisierung bewirken, weil sie den Druckprodukten in F\u00f6rderrichtung voraus laufen (vgl. auch Handelsgericht Z\u00fcrich, a.a.O., S. 25).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie von der Antragsgegnerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals er\u00f6rterte europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 380 XXX, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist, lehrt die \u00dcbergabe d\u00fcnner h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckbogen (3) an eine Verarbeitungstrommel (5), wobei die \u00dcbergabe mit Hilfe eines mit Klemmplattenpaaren (16, 17) ausgestatteten F\u00e4cherrades (7) erfolgt, die die herangef\u00fchrten Druckbogen an ihrer Unterseite erfassen und sie, nachdem die als F\u00f6rdermittel dienenden Klammern (2) die Oberkante losgelassen haben, mit der urspr\u00fcnglichen Oberkante voran den Aufnahmetaschen (6) der Verarbeitungstrommel (5) zuf\u00fchren. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die nacheilenden Klemmplatten des F\u00e4cherrades keine F\u00fchrungsmittel im Sinne der beanspruchten Erfindung, weil sie nicht von der Seite in den F\u00f6rderstrom gef\u00fchrt werden, an der die F\u00f6rdermittel die Druckprodukte halten. Sie kommen nicht von der Oberkante her, wo die Klammern die Druckprodukte w\u00e4hrend des F\u00f6rdervorganges festhalten, sondern von der Unterkante her. Sie sind keine F\u00fchrungsmittel, sondern stellen zusammen mit den vorauseilenden Klemmplatten Greifelemente dar, die die von den F\u00f6rdermitteln losgelassenen Druckprodukte ergreifen, festklemmen und dann erst der Verarbeitungstrommel zuf\u00fchren. Das F\u00e4cherrad stellt bei dieser Entgegenhaltung ein weiteres Funktionsteil dar, das zwischen F\u00f6rderstrom und Verarbeitungstrommel zwischengeschaltet ist und das die Druckprodukte zus\u00e4tzlich passieren m\u00fcssen, bevor sie aus dem F\u00f6rderstrom in die Verarbeitungstrommel gelangen. Zu Recht hat das Landgericht die Entgegenhaltung auch deshalb nicht als schutzhindernd bewertet, weil die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 24 bis 26) zus\u00e4tzliche Klammern speziell f\u00fcr empfindliche Druckprodukte als nicht vorteilhaft ablehnt, die deshalb auch keine F\u00fchrungselemente im Sinne der Schutz beanspruchten technischen Lehre sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Ergebnis vermag auch die von der Antragsgegnerin behauptete offenkundige Vorbenutzung den Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes nicht in einem solchen Umfang in Frage zu stellen, dass im Hauptsacheverfahren eine Aussetzung in Betracht k\u00e4me. Selbst wenn man das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Antragsgegnerin als richtig unterstellt, w\u00e4re das Verf\u00fcgungspatent im Umfang der Kombination seiner Anspr\u00fcche 1, 3 und 4 durch den angeblichen Vorbenutzungsgegenstand weder vorweggenommen noch nahegelegt. Die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nachger\u00fcstete Einsteckmaschine ZX 330 erf\u00fcllt jedenfalls die Merkmale des Anspruches 4 nicht, weil die als F\u00fchrungselemente dienenden Finger der Fingerkette nicht von oben, sondern seitlich in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden (vgl. auch Handelsgericht Z\u00fcrich, aaO, Seite 35 bis 38), was nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Einf\u00fchrbarkeit der F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom erschwert, weil dort \u2013 im Gegensatz zu der in Anspruch 4 des Verf\u00fcgungspatentes beschriebenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 in besonderem Ma\u00dfe darauf geachtet werden muss, dass die F\u00fchrungselemente nicht mit den gegen die F\u00f6rderrichtung nach hinten gebogenen Druckprodukten kollidieren bzw. nicht vor ihnen vorlaufend positioniert werden.<br \/>\nAbgesehen davon hat die Antragsgegnerin auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr glaubhaft gemacht, dass die Einsteckmaschine ZX 330 der DUV GmbH in N-Stadt tats\u00e4chlich in der behaupteten Weise nachger\u00fcstet worden ist. Wird die Nichtigkeit eines Patentes auf eine offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt, so setzt eine Aussetzung der Verhandlung im Hauptsacheverfahren zun\u00e4chst eine schl\u00fcssige und detaillierte Darstellung des Vorbenutzungstatbestandes mit entsprechenden Beweisantritten im Nichtigkeitsverfahren voraus. Um auch die dar\u00fcber hinaus erforderliche Wahrscheinlichkeit des positiven Nachweises der Vorbenutzung darzutun, m\u00fcssen zus\u00e4tzliche objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit der Vorbenutzungs-Behauptung vorgetragen werden. Eine Beweisaufnahme zur weiteren Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Erfolges der Nichtigkeitsklage als Grundlage f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Eine solche Beweisaufnahme w\u00e4re f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren nicht verbindlich, k\u00f6nnte den Ablauf jenes Verfahrens st\u00f6ren, griffe letztlich in die Kompetenz der f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ein und w\u00fcrde den Sinn und Zweck einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO, \u00fcberfl\u00fcssig Mehrarbeit und einander widersprechende Entscheidungen in parallelen Prozessen zu verhindern, in sein Gegenteil verkehren (Senat in: GRUR 1979, 636, 637 &#8211; Ventilanbohrvorrichtung).<br \/>\nWie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, k\u00e4me in einem Hauptsacheverfahren eine Aussetzung nicht in Betracht, weil sich sowohl der nachtr\u00e4gliche Einbau der Fingerkette als auch die Offenkundigkeit aus den von der Antragsgegnerin \u00fcberreichten Unterlagen auch unter W\u00fcrdigung ihres diesbez\u00fcglichen schrifts\u00e4tzlichen Vorbringens nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lassen und daher im Nichtigkeitsverfahren, sofern es darauf ankommen sollte, die zum Beweis angebotenen Zeugen vernommen werden m\u00fcssen. Da es f\u00fcr die Richtigkeit ihres Vorbringens keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ist auch keine hinreichend zuverl\u00e4ssige Prognose m\u00f6glich, ob die Zeugen bei den in ihren eidesstattlichen Versicherungen niedergelegten Aussagen bleiben werden und wie das Bundespatentgericht ihre Glaubw\u00fcrdigkeit beurteilen wird. Auch im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gelten insoweit keine anderen Ma\u00dfst\u00e4be. Die vorstehend dargelegten Gr\u00fcnde, aus denen im Hauptsacheverfahren eine Vernehmung der zum Beweis des im Nichtigkeitsverfahren behaupteten Vorbenutzungstatbestandes nicht in Betracht kommt, stehen auch einer Vernehmung dieser Zeugen im Verf\u00fcgungsverfahren zur Glaubhaftmachung von Zweifeln an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes entgegen.<br \/>\nIm Streitfall rufen die von der Antragsgegnerin zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und Unterlagen Zweifel hervor, die eher geeignet sind, die Richtigkeit des Vorbringens zur angeblichen offenkundigen Vorbenutzung als unwahrscheinlich erscheinen lassen.<br \/>\na)<br \/>\nEs erscheint schon nicht glaubhaft, dass die Anlage ZX 330 der DUV GmbH im April 1990 mit einer F\u00fchrungselemente zur Stabilisierung der h\u00e4ngend gef\u00f6rderten Druckprodukte aufweisenden Fingerkette ausger\u00fcstet worden ist. Fotos, die die Anlage nach dem angeblichen Einbau der Fingerkette zeigen, hat die Antragsgegnerin ebensowenig zu den Akten gereicht, wie die in der eidesstattlichen Versicherung Clemens N. (Anlage AG 14) erw\u00e4hnten High-Speed-Aufnahmen, die die angeblich nachger\u00fcstete Anlage im Betrieb mit laufender Fingerkette zeigen sollen. Veranlassung, die Antragsgegnerin zur Vorlage dieser Aufnahmen aufzufordern, besteht nicht, weil sie die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast f\u00fcr die fehlende Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatentes und damit f\u00fcr das Fehlen eines Verf\u00fcgungsgrundes tr\u00e4gt und die Nichtvorlage daher zu ihren und nicht zu Lasten der Antragstellerin geht. Vertragsunterlagen betreffend die Lieferung und Montage der Fingerkette werden ebenfalls nicht unterbreitet. Die Rechnung der Antragsgegnerin gem\u00e4\u00df Anlage ROP 1 betrifft nur die Einsteckmaschine selbst; die Fingerkette wird nicht erw\u00e4hnt. Die Rechnung ist auch nicht an den angeblichen Abnehmer DUV GmbH gerichtet, sondern an die deutsche Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin. Diese Adressierung passt nicht zu den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen Albert F. (Anlagen AG 11\/11 a) und Clemens N. (Anlage AG 14), die Maschine sei \u00fcber die K. GmbH, O-Stadt an den Abnehmer DUV GmbH geliefert worden. Die in der Rechnung angegebene KA-Nr. 71.60048 im Betreff stimmt zwar mit den als Anlage N 14 vorgelegten Unterlagen \u00fcber den Frachtversand an DUV N-Stadt \u00fcberein, auch diese Unterlagen betreffen aber nur die Einsteckmaschine selbst und nicht den angeblichen Nachr\u00fcstungsgegenstand. F\u00fcr die Fingerkette wird nur der Express-Auftrag 71.60032 vom 21. M\u00e4rz 1990 vorgelegt (Anlage N 16), der aber keinen Empf\u00e4nger erkennen l\u00e4sst und auch nichts dar\u00fcber aussagt, ob die Fingerkette beim Abnehmer eingebaut und in Betrieb genommen worden ist. Dass in den eidesstattlichen Versicherungen Albert F. (Anlagen AG 11\/11 a\/b und ROP 2), Peter C. (Anlagen AG 12\/12 a\/b), Uwe I. (Anlage ROP 3) und Clemens N. (Anlage AG 14) best\u00e4tigt wird, die Fingerkette sei eingebaut und in Betrieb genommen worden, reicht unter diesen Umst\u00e4nden nicht aus, weil sich nicht vorhersehen l\u00e4sst, ob die Zeugen auch auf Vorhalte des Gerichts oder der Patentinhaberin bei ihrer Darstellung bleiben werden oder ihre Aussage \u00e4ndern, zumal aber auch hier keine Fotografien von der Maschine mit Fingerkette beigef\u00fcgt werden, sondern allenfalls eine Bildmontage, n\u00e4mlich ein Foto von der Maschine ohne Fingerkette, in das die Fingerkette von Hand eingezeichnet worden ist (vgl. die eidesstattlichen Versicherungen Peter C., [Anlage AG 12b] und Albert F. [Anlage AG 11 b]).<br \/>\nDass die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz zun\u00e4chst vorgetragen hat, die nachger\u00fcstete Einsteckmaschine habe doch nicht ausgesehen wie die urspr\u00fcnglich zur Beschreibung vorgelegte Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage N 12, sondern entspreche der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 4, und die in der Zeichnung Anlage N 13 dargestellte Fingerkette nach den einleuchtenden Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin in der Berufungserwiderung (vgl. auch die eidesstattliche Versicherung Markus G., Anlage ROKH 1) zu dieser Anlage nicht passt, spricht ebenso zus\u00e4tzlich gegen die Glaubhaftigkeit des die Nachr\u00fcstung betreffenden Vorbringens wie der Umstand, dass die Kette 1994 nicht mehr vorhanden war (vgl. eidesstattliche Versicherung Niklaus C., Anlage ASt 36). Auch der Umstand, dass ausweislich der Abbildung gem. Anlage 2 zur eidesstattlichen Versicherung Peter C. (Anlage AG 12b) die Druckprodukte mit ihrer Unterkante auf einer Schiene gest\u00fctzt liefen und dadurch stabilisiert waren, spricht gegen das Vorhandensein einer Fingerkette und erkl\u00e4rt m\u00f6glicherweise auch, warum die Vorrichtung 1994 ohne Fingerkette funktionierte. Erst recht gilt dies, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass diese Unterlage nach der Darstellung in der Abbildung Anlage 12b entgegen der Zeichnung Anlage N 13 bis an die Verarbeitungstrommel heran reicht und damit das in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage N 13 dargestellte freie Herunterh\u00e4ngen der Druckprodukte auf dem letzten Teilst\u00fcck der F\u00f6rderstrecke, das einer zus\u00e4tzlichen Stabilisierung bed\u00fcrfte, eigentlich \u00fcberhaupt nicht eintreten kann. Dadurch, dass die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2006 von ihrem Vorbringen zur Ausgestaltung der Nachr\u00fcstung erneut teilweise wieder abger\u00fcckt ist und behauptet hat, das F\u00e4cherrad der nachger\u00fcsteten Maschine habe doch der Zeichnung N 12 entsprochen, da die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 4 nur eine Dispositionszeichnung sei, die sp\u00e4ter in Bezug auf die Ausgestaltung des F\u00e4cherrades durch die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage N 12 konkretisiert worden sei, stellt die behauptete Vorbenutzung ein weiteres Mal in Frage, zumal die Antragsgegnerin keine einleuchtenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die mehrfache \u00c4nderung ihres Vorbringens angegeben hat. Objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit ihres Vorbringens lassen sich daraus nicht gewinnen, auch wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ber\u00fccksichtigt, die urspr\u00fcngliche Konzeption dieser Anlage sei auf Wunsch des Kunden und in Abstimmung mit ihm schrittweise ver\u00e4ndert und besser an dessen betriebliche Rahmenbedingungen angepasst worden. Wird eine solche Anlage in mehreren Schritten gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglich gezeichneten Ausf\u00fchrungsformen abge\u00e4ndert, muss im einzelnen dargelegt werden, was mit welchem Schritt und aus welchen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert worden ist, und es m\u00fcssen auch die die jeweilige Ab\u00e4nderung betreffenden Unterlagen vorgelegt werden, damit erkennbar wird, welche Anpassungsschritte im einzelnen vorgenommen worden sind und wie die nachger\u00fcstete Anlage am Ende tats\u00e4chlich aussah. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nur verschiedene Ausgangszeichnungen vorgelegt worden sind, von denen keine die ge\u00e4nderte Anlage in ihrer tats\u00e4chlich nachger\u00fcsteten Ausf\u00fchrungsform zeigt.<br \/>\nb)<br \/>\nAuf die Frage der Offenkundigkeit braucht unter diesen Umst\u00e4nden nicht mehr eingegangen zu werden; auch sie erscheint eher zweifelhaft.<br \/>\naa)<br \/>\nSelbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin davon ausgeht, die im September 1989 an die DUV GmbH gelieferte Maschine sei im Fr\u00fchjahr 1990 mit einer Fingerkette nachger\u00fcstet worden, geben die vorgelegten Unterlagen nichts daf\u00fcr her, ob die Nachr\u00fcstung nur zu Testzwecken erfolgt ist mit der Folge, dass von einem stillschweigenden Geheimhaltungsvorbehalt auszugehen w\u00e4re, oder ob die Fingerkette im Rahmen eines echten Kaufes geliefert worden und f\u00fcr Dritte zug\u00e4nglich dauerhaft in Betrieb gegangen ist. Dass die Fingerkette im Jahre 1994 nicht mehr vorhanden war und ausweislich der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage AG 12 b zur Stabilisierung auch nicht unbedingt notwendig erscheint, spricht eher daf\u00fcr, dass die Fingerkette allenfalls nur zu Testzwecken eingesetzt und nachtr\u00e4glich wieder ausgebaut worden ist.<br \/>\nbb)<br \/>\nAuch die Erkennbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Betriebsweise f\u00fcr Dritte erscheint zweifelhaft. Die eidesstattliche Versicherung Albert F. (Anlage ROP 2) best\u00e4tigt zwar die Sichtbarkeit der Betriebsweise jedenfalls im langsamen Betrieb zur Einweisung der vorgesehenen Maschinenf\u00fchrer, und in der eidesstattlichen Versicherung Uwe I. (Anlage ROP 3) wird sogar ausgef\u00fchrt, der Verfasser habe die Funktion der Fingerkette bei Produktionsgeschwindigkeit beobachtet; da diese jedoch nach dem bisher unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin (S. 11 ihres Schriftsatzes vom 4. Januar 2005, Bl. 24 d.A.) bis zu 40.000 Exemplaren pro Stunde betrug, was etwa 11 Exemplaren pro Sekunde entspricht, d\u00fcrfte kaum eine genaue Beobachtung des Funktionsablaufs m\u00f6glich gewesen sein, auch wenn man annimmt, dass man den Transport der Druckprodukte \u00fcber eine gewisse Wegstrecke beobachten konnte. Uwe I. kann sich auch nicht daran erinnern, wo er die Maschine gesehen hat; seine zeitliche Einordnung, es m\u00fcsse nach 1989 gewesen sein, erfasst auch den Zeitraum nach dem Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatentes (19. Oktober 1990) und enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte, die eine zeitliche Einordnung vor dem Priorit\u00e4tsdatum zulassen. Soweit die eidesstattlichen Versicherungen Hans F. (Anlage AG 15) und Uwe I. (Anlage ROP 3) dar\u00fcber berichten, die Fingerkette sei nicht abgedeckt und frei sichtbar gewesen, steht das im Widerspruch zum Inhalt der Zeichnung Anlage N 13 (vgl. auch Anlage A 1 zur eidesstattlichen Versicherung Markus G. [Anlage ROKH 1] und die Zeichnung Anlage ROKH 2, dort Schnitt B); die dort dargestellten Seitenteile d\u00fcrften einen freien Blick auf die Fingerkette und die Funktion der Finger jedoch zumindest erschweren (Antragstellerin zutreffend Bl. 166 ff. zu Rdnr. 31). Es gibt keine zus\u00e4tzlichen Anhaltspunkte daf\u00fcr, ob diese Seitenteile tats\u00e4chlich vorhanden waren oder nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist. Aus diesem Grund ist auch die vom Landgericht der Antragstellerin auferlegte Beibringung einer Sicherheitsleistung vor der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung obsolet und vom Senat nicht aufrechterhalten worden.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 576 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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