{"id":5279,"date":"2006-08-31T17:00:39","date_gmt":"2006-08-31T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5279"},"modified":"2016-06-01T10:18:55","modified_gmt":"2016-06-01T10:18:55","slug":"2-u-4805-schaumstoffstreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5279","title":{"rendered":"2 U 48\/05 &#8211; Schaumstoffstreifen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 574<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. August 2006, Az. 2 U 48\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. M\u00e4rz 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft Anspr\u00fcche aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 384 xxx (Anlage K 1, Klagepatent) geltend, welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20. Februar 1989 bzw. 26. Oktober 1989 am 12. Februar 1990 angemeldet und dessen Erteilung am 26. April 1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Anmeldung wurde am 29. August 1990 bekannt gemacht. Als Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten Klagepatents ist in die Patentrolle die M Company eingetragen, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die N Company, Minnesota\/USA ist.<br \/>\nDie u.a. von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage ist vom Bundespatentgericht in erster Instanz abgewiesen worden. Das Klagepatent ist unver\u00e4ndert mit den erteilten Anspr\u00fcchen aufrechterhalten worden. Auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. September 2005 wird Bezug genommen (Anlage BB 3). Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Schaumstoffgegenst\u00e4nde mit gekr\u00fcmmter Oberfl\u00e4che sowie eine Anordnung solcher Gegenst\u00e4nde. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 7 haben in der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 2 zur Akte gereichten deutschen Fassung folgenden Wortlaut:<br \/>\n1.<br \/>\nSchaumstoffgegenstand in Form eines l\u00e4nglichen Streifens mit einer gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che, dadurch gekennzeichnet, dass der Streifen aus einem kaltverschwei\u00dfbaren Schaum gebildet ist und mindestens einen kaltverschwei\u00dften Saum in seiner L\u00e4ngsrichtung aufweist, welcher die Gestaltung der gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che aufrechterh\u00e4lt.<br \/>\n7.<br \/>\nAnordnung von benachbarten l\u00e4nglichen parallelen Schaumstoffstreifen, wobei jeder Streifen eine gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und die einzelnen Streifen von Hand aus der Anordnung abtrennbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass benachbarte Streifen miteinander durch l\u00e4ngs verschwei\u00dfte S\u00e4ume, die die Kr\u00fcmmung der Oberfl\u00e4che aufrechterhalten, verbunden sind.<br \/>\nDie Beklagte stellt in Spanien nebeneinander angeordnete l\u00e4ngliche Schaumstoffstreifen mit rundem Querschnitt her, die sie auch in die Bundesrepublik Deutschland liefert, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 ein Muster zur Akte gereicht hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat behauptet, sie sei von ihrer Muttergesellschaft dazu erm\u00e4chtigt, die Gegenst\u00e4nde nach dem Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland zu vermarkten und zu vertreiben. Sie ist der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und auch in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Schaumstoffstreifen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, hilfsweise hat sie beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Sie hat geltend gemacht, beim Zusammenpressen der von ihr hergestellten Streifen verschmelze der Schaumstoff nicht, so dass kein \u201eKaltverschwei\u00dfen\u201c im Sinne des Klagepatents festgestellt werden k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus werde die gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che der von ihr vertriebenen Schaumstoffstreifen nicht durch die vorhandenen S\u00e4ume aufrechterhalten, da bei nachtr\u00e4glicher Entfernung dieser S\u00e4ume die gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che weitestgehend beibehalten werde. Des Weiteren k\u00f6nne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, da die diesem zugrundeliegende technische Lehre weder neu sei, noch der Fachmann in Kenntnis des vorbekannten Standes der Technik erfinderisch habe t\u00e4tig werden m\u00fcssen, um zu der L\u00f6sung des Klagepatents zu finden.<br \/>\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben mit der Begr\u00fcndung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch und es bestehe keine Veranlassung den Rechtsstreit im Hinblick auf die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, da keine f\u00fcr eine solche Aussetzung erforderlichen Zweifel an dem Rechtsbestand des Klagepatents best\u00fcnden.<br \/>\nEs hat die Beklagte verurteilt,<br \/>\nI.<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na.<br \/>\nSchaumstoffgegenst\u00e4nde in Form eines l\u00e4nglichen Streifens mit einer gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Streifen aus einem kaltverschwei\u00dfbaren Schaum gebildet ist und mindestens einen kaltverschwei\u00dften Saum in seiner L\u00e4ngsrichtung aufweist, welcher die Gestaltung der gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che aufrechterh\u00e4lt,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb.<br \/>\nAnordnungen von benachbarten l\u00e4nglichen parallelen Schaumstoffstreifen, wobei jeder Streifen eine gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und die einzelnen Streifen von Hand aus der Anordnung abtrennbar sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen benachbarte Streifen miteinander durch l\u00e4ngsverschwei\u00dfte S\u00e4ume, die die Kr\u00fcmmung der Oberfl\u00e4che aufrechterhalten, verbunden sind;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 26. Mai 1995 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, unter Angabe der Mengen der ausgelieferten oder bestellten Erzeugnisse;<br \/>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 26. Mai 1995 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung<br \/>\na.<br \/>\nder Liefermengen, Typenbezeichnung, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen der Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb.<br \/>\nder Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, ferner unter Ausschluss derjenigen Gemeinkosten, die nicht unmittelbar auf die Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. a und b bezogen sind,<br \/>\nund unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<br \/>\nc.<br \/>\nder Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd.<br \/>\nder einzelnen Werbetr\u00e4ger, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei<br \/>\ne.<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnung enthalten sind.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der N Company, Minnesota\/USA, durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 26. Mai 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig auch entstehen wird.<br \/>\nBezogen auf die Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<br \/>\nAuf das Urteil vom 21. M\u00e4rz 2005 wird Bezug genommen.<br \/>\nHiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend: Das Landgericht habe zu Unrecht eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angenommen. Zumindest h\u00e4tte das Gericht das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten aussetzen m\u00fcssen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vor.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 des Klagepatents Gebrauch, weil sie, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, s\u00e4mtliche Merkmale der unter Schutz gestellten Lehre des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht. Insbesondere weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (kalt)verschwei\u00dfte S\u00e4ume im Sinne des Klagepatents auf, die die gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4chenform aufrechterhalten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Schaumstoffgegenstand in Form eines l\u00e4nglichen Streifens mit einer gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che und mit seinem Anspruch 7 eine Anordnung von benachbarten l\u00e4nglichen parallelen, jeweils mit einer gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che versehenen Schaumstoffstreifen. Derartige nach der Lehre des Klagepatents hergestellte meterlange Schaumstoffstreifen mit kreisf\u00f6rmigem oder elliptischem Querschnitt finden insbesondere als Abdeckmaterial bei Fahrzeugkarosseriewerkst\u00e4tten Verwendung. Der Streifen wird dazu benutzt, vor dem Aufspr\u00fchen von Farbe Spalten zwischen T\u00fcr und Rahmen, Motorhaube und Rahmen, Kofferraumdeckel und Rahmen und dergl. auszuf\u00fcllen. Der Streifen besteht vorzugsweise aus offenzelligem Schaum, weil dieser eine wirksame Farbaufnahme und die Ausf\u00fchrung federartiger Kanten gestattet ( Klagepatentschrift, Anlage K1, Spalte 6, Zeilen 20 \u2013 30 = deutsche \u00dcbersetzung Anlage K2, Seite 11, Zeilen 14 \u2013 25).<br \/>\nIm Stand der Technik, den die Klagepatentschrift in Spalte 1 (= Seiten 1 und 2 der deutschen \u00dcbersetzung) behandelt, werden Gegenst\u00e4nde aus Schaumstoff, die eine gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che aufweisen, u.a. aus einer Schaumstoffbahn oder aus einem Block hergestellt. Die gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4chen werden durch Falzen oder Verdichten einer Schaumstoffbahn z.B. in einer Form erzielt, wobei eine weitere Bahn oder ein Tr\u00e4ger an den geformten Schaumstoff geheftet und der geformte Schaum dadurch an seiner R\u00fcckstellung gehindert wird. Ferner ist ein Verfahren zur Oberfl\u00e4chenbearbeitung von Plastikschaum zu st\u00e4bchenf\u00f6rmigen Streifen bekannt, wobei das Ausgangsmaterial durch W\u00e4rmeschrumpfung in einer Form in die oberfl\u00e4chenbearbeitete Gestalt gebracht wird. Alle diese Verfahren eignen sich nicht, in einfacher und effektiver Weise ausgedehnte Streifen, insbesondere mit einer L\u00e4nge von mehreren Metern oder mehr gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, die Aufgabe zugrunde, einen Schaumstoffgegenstand in der Form eines l\u00e4nglichen Streifens mit einer gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che bereitzustellen, der einfach und effizient hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.1 Schaumstoffgegenstand<br \/>\n1.2 in Form eines l\u00e4nglichen Streifens,<br \/>\n1.3 mit einer gekr\u00fcmmtem Oberfl\u00e4che, wobei<br \/>\n1.4.1 der Streifen aus einem kaltverschwei\u00dften Schaum gebildet ist und<br \/>\n1.4.2 mindestens einen kaltverschwei\u00dften Saum<br \/>\n1.4.3 in seiner L\u00e4ngsrichtung aufweist,<br \/>\n1.4.4 welcher die Gestaltung der gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che aufrecht erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Mit der Anweisung, gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4.1 den Streifen aus einem kaltverschwei\u00dfbaren Schaum zu bilden, macht sich die Klagepatentschrift die bekannte Tatsache zunutze, dass manche Sch\u00e4ume \u2013 wie Polyesterschaum (vgl. Spalte 5, Zeilen 46 \u2013 51 = Anlage K2, Seite 10, Zeilen 12-16) \u2013 \u201ekalt verschwei\u00dft\u201c werden k\u00f6nnen. Kaltverschwei\u00dfen geschieht nach der von der Klagepatentschrift gegebenen Definition (Spalte 1, Zeile 54 \u2013 Spalte 2, Zeile2 = Anlage K 2, Seite 3, Zeilen 1 \u2013 8), wenn ein Schaum schmilzt, falls er geschnitten oder unter Druck geschert wird. Beispielsweise, so die Klagepatentschrift, w\u00fcrden Kosmetikpolster aus einer d\u00fcnnen Schaumstoffbahn gestanzt, wobei ein Schneidewerkzeug mit stumpfer Schneide benutzt werde. W\u00e4hrend des Stanzvorgangs bilde sich an der Stelle, an der der Schaum zusammengedr\u00fcckt werde, eine Schwei\u00dfnaht, was zu einem geschwei\u00dften Saum f\u00fchre. Der Einsatz mindestens eines kaltverschwei\u00dften Saumes in L\u00e4ngsrichtung des Streifens kann nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 1.4.2 \u2013 1.4.4 die Gestaltung der gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che aufrechterhalten. Vorausgesetzt wird dabei, dass zusammendr\u00fcckbare, elastische Schaumstoffe mit geeignetem R\u00fcckstellverm\u00f6gen verwendet werden (vgl. Spalte 7, Zeilen 30 \u2013 43 = Anlage K 2, Seite 13, Zeilen 24 ff), wie auch das Landgericht zutreffend angenommen hat.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt der Begriff des \u201eKaltverschwei\u00dfens\u201c keine Aggregat\u00e4nderung des Schaumstoffes von fest nach fl\u00fcssig voraus. Weder sagt die Klagepatentschrift etwas \u00fcber das Ausma\u00df eines Aufschmelzens unter Druck aus, noch geht es ersichtlich nicht darum, Schaumstoff zu verfl\u00fcssigen. Im Hinblick auf das, was mit der Ma\u00dfnahme angestrebt wird, mit einem kaltverschwei\u00dften Saum die Gestaltung der gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che aufrecht zu erhalten, gen\u00fcgt jegliche Umwandlung der unter Scherdruck gesetzten Stellen des Schaumstoffes, die ausreicht, eine dauerhafte Schwei\u00dfnaht zu bilden. Nichts anderes hat auch das sachkundige Bundespatentgericht mit seinen Ausf\u00fchrungen auf Seite 7 seines Urteils vom 6. September 2005 (Anlage BB 3) zum Ausdruck gebracht. Dabei kann dahinstehen, ob vom allgemeinen Wortsinn her der englische Originaltext des Klagepatents (Spalte 1, Zeile 55) mit dem Ausdruck \u201eto fuse\u201c (= vereinigen, verbinden, verschmelzen) weiter ist als die deutsche \u00dcbersetzung, die nur von \u201eschmelzen\u201c spricht (Anlage K 2 Seite 3, Zeile 2). Der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann \u2013 ein auf dem Gebiet der Kunststofftechnologie versierter Maschinenbauingenieur, der ausreichende Kenntnisse in der Verarbeitung von Schaumstoffen besitzt (vgl. BPatG aaO. S. 11) \u2013 hat aus den oben genannten Gr\u00fcnden jedenfalls keine Veranlassung, den Begriff \u201eschmelzen\u201c in der deutschen \u00dcbersetzung der Patentbeschreibung im Sinne einer Verfl\u00fcssigung zu verstehen. Wie das Landgericht daher zu Recht festgestellt hat, kann auch eine adh\u00e4sive, durch Verkleben etwa von Schaumstoffporen bewirkte Verbindung eine patentgem\u00e4\u00dfe, kaltverschwei\u00dfte Verbindung darstellen, sofern diese nicht durch die dem elastischen Schaumstoff innewohnenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte wieder aufgehoben werden kann.<br \/>\nUm das insbesondere in Fahrzeugkarosseriewerkst\u00e4tten bestehende Bed\u00fcrfnis zu befriedigen, gro\u00dfe Mengen von Schaumstoffstreifen als Abdeckmaterial in leicht verf\u00fcgbarer Form bereitzustellen (vgl. Spalte 6, Zeilen 54 \u2013 58 = Anlage K 2 , Seite 12, Zeilen 17 \u2013 22), stellt Anspruch 7 eine Anordnung zur Verf\u00fcgung, die folgende Merkmale vorsieht:<\/p>\n<p>7.1 Anordnung von benachbarten l\u00e4nglichen parallelen Schaumstoffstreifen, wobei<br \/>\n7.2 jeder Streifen eine gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che einschlie\u00dft und<br \/>\n7.3 die einzelnen Streifen von Hand aus der Anordnung abtrennbar sind, wobei<br \/>\n7.4 benachbarte Streifen sind miteinander durch l\u00e4ngsverschwei\u00dfte S\u00e4ume verbunden sind und<br \/>\n7.5 die l\u00e4ngsverschwei\u00dften S\u00e4ume die Kr\u00fcmmung der Oberfl\u00e4che aufrecht. Erhalten.<\/p>\n<p>Eine solche Anordnung kann auf einfache Weise, z.B. durch Aufwickeln \u00fcber einen Kern aufgerollt werden, und die einzelnen Streifen k\u00f6nnen einfach getrennt werden, weil der zusammengedr\u00fcckte verschwei\u00dfte Schaumstoff sich zwischen zwei benachbarten Streifen leicht abrei\u00dfen l\u00e4sst (Spalte 6, Zeilen 47 \u2013 51 = Anlage K 2, Seite 12, Zeilen 10 \u2013 14).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe widerrechtliche Benutzung beider Patentanspr\u00fcche durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festgestellt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Merkmalen 1.1 \u2013 1.3 des Anspruchs 1 Gebrauch macht, ist zwischen den Parteien nicht streitig und aufgrund des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Musters (Anlage K 8) ohne weiteres ersichtlich.<\/p>\n<p>Zwar hat die Beklagte in Abrede gestellt, die angegriffenen Streifen seien aus einem kaltverschwei\u00dfbaren Schaum gebildet und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, beim Zusammendr\u00fccken des streitgegenst\u00e4ndlichen Schaums trete kein (verfl\u00fcssigendes) Schmelzen auf, das Zusammenheften werde vielmehr dadurch bewirkt, dass die Poren des Schaumstoffes zusammengedr\u00fcckt und diese Poren dann an ihren Innenw\u00e4nden durch blo\u00dfe Adh\u00e4sion zusammengeklebt w\u00fcrden (Berufungsbegr\u00fcndung Seite 3 = Bl. 202 GA). Wie oben dargelegt worden ist, umfasst der Begriff \u201ekaltverschwei\u00dfbar\u201c jedoch auch ein Aneinanderhaften durch Verkleben bzw. Adh\u00e4sion. Ob die Adh\u00e4sionsverbindung durch Aus\u00fcbung von Zugkr\u00e4ften wiederaufgehoben werden kann, wie die Beklagte geltend macht (Bl. 203 GA), ist unerheblich, sofern die Adh\u00e4sion nicht durch die R\u00fcckstellkr\u00e4fte des elastischen Schaumstoffs aufgehoben wird. Das aber behauptet auch die Beklagte nicht. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht, das bei den angegriffenen Streifen verwendete Material weiche in seinen Eigenschaften von dem Schaumstoff ab, den die Klagepatentschrift beispielhaft in Spalte 5, Zeilen 46 \u2013 51 und Spalte 7, Zeilen 30 \u2013 43 anf\u00fchrt. Merkmal 1.4.1 ist daher wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das gilt auch f\u00fcr die weiteren kennzeichnenden Merkmale 1.4.2 \u2013 1.4.4. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weisen die Streifen des als Anlage K 8 vorgelegten Musters im \u00dcbergangsbereich zur gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che Materialverdichtungen auf, die erkennen lassen, dass dort Schaumstoff verklebt bzw. \u201everschwei\u00dft\u201c worden ist. Da sich diese Materialverdichtungen in L\u00e4ngsrichtung der Streifen erstrecken, sind sie als Saum im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anzusprechen. Die Richtigkeit dieser landgerichtlichen Feststellung wird von der Beklagten ersichtlich auch nicht angegriffen. Sie macht nur geltend &#8211; und zwar nicht schon in der Berufungsbegr\u00fcndung, sondern erst mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 (Seiten 6, 7 = Bl. 241, 242 GA) unter R\u00fcckgriff auf erstinstanzliches Vorbringen (vgl. Bl. 123, 124 GA) \u2013 die Gestaltung der gekr\u00fcmmten Oberfl\u00e4che werde nicht durch den Saum aufrechterhalten, sondern durch \u201edie bei der Herstellung der Streifen bewirkte Ver\u00e4nderung der gesamten Oberfl\u00e4chen- und auch der Schaumstoffzellen-Struktur.\u201c Dieses Vorbringen ist, wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, ohne Substanz. Nachdem sie n\u00e4mlich erstinstanzlich selbst vorgetragen hatte (Schriftsatz vom 29. November 2004, Seite 3 = Bl. 98 GA), werde der als Saum angesehene Bereich nachtr\u00e4glich entfernt, so stelle man fest, dass der Schaumstoff trotzdem seine gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che weitestgehend beibehalte, konnte das Landgericht zu Recht den Schluss ziehen, ohne den Saum gebe es ein relevantes anderes R\u00fcckstellungsverhalten als mit dem verschwei\u00dften Saum. Diese Schlussfolgerung ist umso mehr gerechtfertigt, als die Inaugenscheinnahme des Musters Anlage K 8 tats\u00e4chlich gegen die Beklagte zu sprechen scheint und eine ihr durchaus zumutbare konkrete Darlegung (vgl. z.B. BGH, GRUR 2004, 47 \u2013 Blasenfreie Gummibahn I) des angeblich au\u00dferhalb der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre stehenden Verfahrens bei der Herstellung der angegriffenen Schaumstoffstreifen fehlt. Dass es hier um zu wahrende Betriebsgeheimnisse geht, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Senat hat zudem in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, er gehe mangels eines Vortrages nachvollziehbarer physikalischer oder chemischer Gr\u00fcnde davon aus, die gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4chenform der angegriffenen Streifen werde von dem (kalt)verschwei\u00dften Saum aufrechterhalten; eine andere Ursache sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die Merkmale 7.1 \u2013 7.3 des die Anordnung benachbarter Streifen betreffenden Anspruchs 7 erf\u00fcllt sind, steht au\u00dfer Streit und ergibt sich auch aus dem vorgelegten Muster Anlage K 8. Unbeschadet des Umstandes, dass Anspruch 7 offen l\u00e4sst, mit Hilfe welchen Schwei\u00dfverfahrens die S\u00e4ume der Streifen auszubilden sind und das \u201eKaltschwei\u00dfen\u201c nur als bevorzugte Ausf\u00fchrung bezeichnet wird (z.B. Spalte 2, Zeilen 23 \u2013 25), gilt auch hier die oben getroffene Feststellung, dass die l\u00e4ngsverschwei\u00dften S\u00e4ume die Kr\u00fcmmung der Oberfl\u00e4che aufrechterhalten. Daher sind auch die kennzeichnenden Merkmale 7.4 und 7.5 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass und warum die Beklagte angesichts der von ihr begangenen Patentverletzungen in dem zugesprochenen Umfang der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung hinsichtlich der ab dem 26. Mai 1995 begangenen Verletzungshandlungen verpflichtet ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits, wie hier, ein nur gegen Sicherheitsleistung des am Patent Berechtigten vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in seiner Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Berechtigte bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch gegen Sicherheitsleistung \u2013 vorl\u00e4ufig vollstrecken kann; eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen. Denn dass die Berufung gegen das die Nichtigkeit des Klagepatents verneinende Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. September 2005 (Anlage BB 3) Erfolg haben wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundespatentgericht den Vortrag der Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen zur angeblichen offenkundigen Vorbenutzung von Schaumstoffen der Firma R (Berufungsbegr\u00fcndung Anlage B 17, Seiten 4 \u2013 9) zu Unrecht als nicht schl\u00fcssig behandelt hat. Nur in r\u00fcckschauender Betrachtung und in Kenntnis der Lehre des Klagepatents kann der Inhalt der Druckschriften NK 4, NK 5a, NK 7 und NK 9a bis 9d dahin gewertet werden, es w\u00fcrden die Merkmale 1.2, 1.3, 1.4.1 \u20131.4.3 sowie 7.1, 7.2 und 7.4 gezeigt. Insoweit handelt es sich um Schlussfolgerungen der Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen, die ihre St\u00fctze auch nicht in den eidesstattlichen Versicherungen des als Zeugen benannten Mitarbeiters der Firma Recticel, Juan Lobo (Anlagen NK 5, NK 8) finden. Dabei kann dahinstehen, ob \u00fcberhaupt Tatsachen, die sich nicht aus den vorgenannten Unterlagen ergeben, in das Wissen dieses Zeugen gestellt werden sollen. Selbst wenn ein entsprechendes Vorbringen der Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen als schl\u00fcssige Darlegung eines Vorbenutzungstatbestandes angesehen werden k\u00f6nnte, w\u00e4re das Erfordernis einer Beweisaufnahme im Nichtigkeitsverfahren aus den bereits vom Landgericht unter Hinweis auf die in GRUR 1979, 636,637 ver\u00f6ffentlichte Entscheidung \u201eVentilanbohrvorrichtung\u201c des Senats zutreffend dargelegten Gr\u00fcnden kein Aussetzungsgrund. Denn wie die allein zust\u00e4ndigen Nichtigkeitsgerichte eine etwaige Zeugenaussage w\u00fcrdigen werden, kann der Senat nicht prognostizieren.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen kann auch kein Fehler des Bundespatentgerichts bei der Beurteilung des Offenbarungsgehalts der US-PS 3.123.xxx (Anlage NK 6) in Bezug auf Anspruch 7 angenommen werden (vgl. Anlage BB3, Seite 15 i.V.m. Seite 12). Diese Druckschrift offenbart, dass das Rohmaterial durch eine D\u00fcse gef\u00fchrt wird, die die Kontur des Endproduktes aufweist und etwas \u00fcber den Schmelzpunkt des Kunststoffs erhitzt wird (Anlage NK 6, Spalte 1, Zeile 72 \u2013 Spalte 2, Zeile 3). Hierbei erfolgt eine derartige Erw\u00e4rmung des Materials, dass es auf die Dimension der D\u00fcse schrumpft, und zwar ohne die Anwendung von Druck, sondern allein durch die Applikation von W\u00e4rme (aaO. Spalte 2, Zeilen 4 \u2013 7). Die in Spalte 3, Zeilen 4 \u2013 7 erw\u00e4hnten Stege 35 sind keine S\u00e4ume i.S. der Merkmale 7.4 und 7.5, denn es gibt keinen Hinweis, dass mit Hilfe der Stege die gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che der stangen\u00e4hnlichen Streifen 34 aufrechterhalten wird. Die entgegengesetzte Ansicht der Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen beruht offensichtlich auf einer r\u00fcckschauenden Interpretation der US-PS 3.123.656 im Lichte der aus der Klagepatentschrift gewonnenen Erkenntnisse.<\/p>\n<p>Die gegen das Vorliegen erfinderischer T\u00e4tigkeit angef\u00fchrte ES 314xxx (Anlage NK 13 NK 13 a) geht, wie das Bundespatentgericht zutreffend dargelegt hat, nicht \u00fcber die in Spalte 1, Zeile 56 \u2013 Spalte 2, Zeile 2 der Klagepatentschrift beschriebene Lehre hinaus. Der Senat sieht keinen Anlass, die vom Bundespatentgericht vorgenommene Wertung, der Durchschnittsfachmann k\u00f6nne nicht erwarten, dass ein an einem kreisrunden, flachen und d\u00fcnnen Schaumstoffteil ausgebildeter Saum auch in der Lage sei, an einem l\u00e4nglichen Streifen die gekr\u00fcmmte Oberfl\u00e4che aufrechtzuerhalten, durch eine eigene abweichende zu ersetzen.<\/p>\n<p>Fehler bei der W\u00fcrdigung der EP 0 157 xxx (Anlage NK 3a, NK 3b) werden in der Berufungsbegr\u00fcndung im Nichtigkeitsverfahren nicht aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich. Die Entgegenhaltung betrifft die plastische Deformation von Materialien ohne R\u00fcckstell \u2013 oder Erinnerungsverm\u00f6gen, gibt also keinerlei Hinweise auf ein Kaltverschwei\u00dfen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 574 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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