{"id":5277,"date":"2006-12-21T17:00:57","date_gmt":"2006-12-21T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5277"},"modified":"2016-06-01T10:16:30","modified_gmt":"2016-06-01T10:16:30","slug":"2-u-4103-roggen-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5277","title":{"rendered":"2 U 41\/03 &#8211; Roggen (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 573<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2006, Az. 2 U 41\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 4. M\u00e4rz 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,&#8211; Euro abwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 20.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der Sortenschutzrechte an den beiden Gemeinschaftssorten EU xxx \u201eE\u201c (erteilt am 10. Dezember 1996) und EU xxx \u201eU\u201c (erteilt am 2. M\u00e4rz 1998), die beide Hybridroggensorten betreffen (nachfolgend: Klagesorten). Aus diesen Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte vermietet landwirtschaftliche Spezialmaschinen zur Aufbereitung von Getreide zur Aussaat und bereitet auch selbst f\u00fcr Dritte Getreide zur Aussaat auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Beklagte habe die Sortenschutzrechte an den Klagesorten verletzt, indem sie f\u00fcr die A GmbH 107 dt Roggen der Sorte \u201eE\u201c und f\u00fcr die P-Genossenschaft eG jeweils 32,5 dt beider Klagesorten zur Aussaat aufbereitet habe. Letzteres ergebe sich aus Nachbauerkl\u00e4rungen der vorbezeichneten Unternehmen aus der Zeit ab 1999, in denen unstreitig die genannten Sorten und Mengen als nachgebaut angegeben sind und die Beklagte als Fremdaufbereiter genannt ist (Anlagen K 2 und K 3). Beide Unternehmen haben sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin wegen dieser Nachbauhandlungen zur Unterlassung verpflichtet und ihr Schadenersatz geleistet (vgl. Anl. BB1).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, sie habe nicht gewusst, dass das aufbereitete Getreide unter Sortenschutz gestanden habe. Im \u00fcbrigen sei ihr unbekannt und f\u00fcr sie auch nicht voraussehbar gewesen, dass die Auftraggeber das aufbereitete Material als Saatgut h\u00e4tten verwenden wollen. Danach habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 sich auch nicht erkundigen m\u00fcssen. Sie sei davon ausgegangen, die landwirtschaftlichen Unternehmen erf\u00fcllten gegen\u00fcber den Sortenschutzinhabern s\u00e4mtliche Verpflichtungen, die sich im Rahmen eines m\u00f6glichen Nachbaus erg\u00e4ben. Die Nachbauerkl\u00e4rungen besagten auch nicht zwingend, dass tats\u00e4chlich Saatgut der Klagesorten nachgebaut und aufbereitet worden sei; h\u00e4ufig g\u00e4ben Landwirte unzutreffend Hybridsorten an, weil sie irrt\u00fcmlich meinten, f\u00fcr den Nachbau von Hybridsorten keine Entsch\u00e4digung zahlen zu m\u00fcssen. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2003 hat sie vorgetragen, wenn sie eine Spezialmaschine zur Getreidereinigung und Saatgutaufbereitung vermiete, werde diese auf dem Hof des mietenden Landwirts aufgestellt. Im vorliegenden Verfahren miete der Landwirt eine der beiden Maschinen auf sein eigenes Risiko; sie \u2013 die Beklagte \u2013 \u00fcbernehme weder eine Haftung f\u00fcr den Erfolg der Saatgutbehandlung noch habe sie Einfluss auf die Art und Weise der Aufbereitung. Der Landwirt \u00fcbernehme selbst das Bef\u00fcllen der Maschine mit eigenem Getreide unter Verwendung eigener Arbeitskr\u00e4fte und Arbeitsmittel.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 4. M\u00e4rz 2003 hat das Landgericht dem Klageantrag entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ohne Erlaubnis der Kl\u00e4gerin Vermehrungsmaterial der Hybridroggensorten \u201eE\u201c und \u201eU\u201c f\u00fcr Vermehrungszwecke aufzubereiten, es sei denn, die vorgenannten Handlungen erfolgen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, zu Versuchszwecken oder zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten oder stellen eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortVO versto\u00dfen w\u00fcrde oder erstrecken sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung \u00fcber die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1999 begangenen Handlungen zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, welches die Menge des aufbereiteten Vermehrungsgutes, die Zeiten und Preise der Aufbereitung sowie die Namen und Anschriften der Auftraggeber enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Beklagte habe die Sortenschutzrechte der Kl\u00e4gerin verletzt. Sie habe nicht bestritten, Aufbereitungshandlungen f\u00fcr die beiden genannten Auftraggeber vorgenommen zu haben. Ihr Vorbringen, sie vermiete Spezialmaschinen zur Getreidereinigung und Saatgutaufbereitung, w\u00e4hrend der Mieter den gesamten Aufbereitungsvorgang selbst und in eigener Verantwortung vornehme, enthalte nicht die Behauptung, auch im Streitfall sei so verfahren worden.<\/p>\n<p>Als unstreitig zu gelten habe auch, dass Getreide der Klagesorten aufbereitet worden sei. Mit ihrem Vorbringen, es sei damit zu rechnen, dass die Angaben in den Nachbauerkl\u00e4rungen nicht zuverl\u00e4ssig und die Klagesorten unzutreffend genannt worden seien, um Nachbaugeb\u00fchrenforderungen zu entgehen, habe die Beklagte von der Kl\u00e4gerin behauptete Aufbereitung von Material der Klagesorten nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bestritten. Es sei Sache der Beklagten gewesen, bei den Auftraggebern nachzufragen, ob solche Erw\u00e4gungen bei der Abgabe der Nachbauerkl\u00e4rungen eine Rolle gespielt h\u00e4tten; in jedem Fall h\u00e4tte die Beklagte konkret in Bezug auf die beiden hier interessierenden landwirtschaftlichen Betriebe behaupten m\u00fcssen, gerade deren Nachbauerkl\u00e4rungen seien unrichtig, weil tats\u00e4chlich anderes Pflanzenmaterial nachgebaut worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe die Sortenschutzrechte der Kl\u00e4gerin zumindest fahrl\u00e4ssig verletzt. Unerheblich sei ihr Einwand, sie habe nicht gewusst, dass das aufbereitete Getreide sortengesch\u00fctzt und zum Nachbau bestimmt gewesen sei. Da die Auftraggeber landwirtschaftliche Betriebe seien, die sich mit dem Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen befassten, und die Aufbereitungskosten sinnvollerweise nur f\u00fcr zu Vermehrungszwecken bestimmtes Material aufwendeten, sei es nach den Umst\u00e4nden offensichtlich gewesen und habe f\u00fcr die Beklagte auf der Hand gelegen, dass das von ihr aufbereitete Getreide nicht zum Konsum bestimmt gewesen sei. Mit der Vornahme der Aufbereitung habe die Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen, dass es in der Folge zu einer Vermehrung der gesch\u00fctzten Sorten komme. Bei ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit habe sie sich \u00fcber entgegenstehende Schutzrechte Dritter informieren m\u00fcssen; dieser Obliegenheit lasse sich nicht entgegenhalten, der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter umfasse die Sortennamen nur, wenn ihm die betreffende Sorte angegeben worden oder auf andere Weise bekannt gewesen sei. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b NachbauVO beschr\u00e4nke die sortenschutzrechtliche Haftung des Aufbereiters nicht insgesamt auf diejenigen F\u00e4lle, in denen er den bestehenden Sortenschutz positiv kenne. Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch sei dies schon deshalb zwingend, weil dieser kein Verschulden voraussetze. Auch hinsichtlich der weitergehenden ein Verschulden voraussetzenden Anspr\u00fcche rechtfertige die Rechtsfolgenregelung in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b NachbauVO keine einschr\u00e4nkenden R\u00fcckschl\u00fcsse darauf, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung des Aufbereiters dem Grunde nach bestehe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen erg\u00e4nzend vor:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe sie zu Unrecht verurteilt. Tats\u00e4chlich habe sie den beiden hier interessierenden Auftraggebern Aufbereitungsmaschinen lediglich vermietet und an dem Aufbereitungsvorgang selbst nicht mitgewirkt. Das habe sie auch vor dem Landgericht vorgetragen. Sie gehe weiterhin davon aus, dass die Angaben in den Nachbauerkl\u00e4rungen fehlerhaft seien und kein Nachbau mit den Klagesorten stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschriften der Sitzungen des Einzelrichters vom 14. April 2005 betreffend die Vernehmung des Zeugen Hans-Joachim Q (Bl. 268 \u2013 290 d.A.) und des vom Senat um Rechtshilfe ersuchten Amtsgerichts Perleberg vom 14. Februar 2006 betreffend die Einvernahme des Zeugen Hans-J\u00fcrgen L (Bl. 348 \u2013 353 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht sie zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, denn die Beklagte hat durch die Aufbereitung von Getreide der Klagesorten zur Aussaat die Sortenschutzrechte der Kl\u00e4gerin verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat Getreide der Klagesorten zur Aussaat aufbereitet und damit Handlungen vorgenommen, die nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GSVO) ausschlie\u00dflich dem Inhaber der Sortenschutzrechte oder mit seiner Zustimmung handelnden Personen vorbehalten sind. Diese Handlungen waren rechtswidrig, weil auch der durch sie vorbereitete Nachbau der Klagesorten rechtswidrig war. Da die beiden Nachbaubetriebe keine Erlaubnis der Kl\u00e4gerin besa\u00dfen, k\u00f6nnten der Nachbau und die vorbereitende Aufbereitung nur dann zul\u00e4ssig gewesen sein, wenn die in Artikel 14 GSVO niedergelegten Regelungen zum Nachbauprivileg, die nach Abs. 3, 2. Spiegelstrich dieser Bestimmung auch die Aufbereitung erfassen, im Streitfall eingriffen. Das ist jedoch nicht der Fall, denn bei den Klagesorten handelt es sich um Hybridsorten, deren Nachbau nach Art. 14 Abs. 1, letzter Halbsatz GSVO ausdr\u00fccklich verboten ist.<\/p>\n<p>Erfolglos bleibt der \u2013 bei sachgerechtem Verst\u00e4ndnis ihres erstinstanzlichen Sachvortrages auch schon vor dem Landgericht erhobene \u2013 Einwand, sie habe den beiden hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Betrieben die zur Aufbereitung ben\u00f6tigte Maschine lediglich zur Verf\u00fcgung gestellt, und die beiden Kunden h\u00e4tten die Aufbereitungshandlung ausschlie\u00dflich allein und ohne Mitwirkung der Beklagten vorgenommen. Wer f\u00fcr die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zul\u00e4ssigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verf\u00fcgung stellt, erbringt die Aussaat vorbereitende Dienstleistungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3, 2. Spiegelstrich GSVO, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit t\u00e4tig wird, nicht dagegen, wer sich auf die blo\u00dfe \u00dcberlassung von Maschinen f\u00fcr die Aufbereitung beschr\u00e4nkt oder wer bei Gelegenheit der Aufbereitung T\u00e4tigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als solcher nichts zu tun haben, z.B. die Bewirtung des Personals. Die Abgrenzung muss dabei immer nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH GRUR 2006, 405 ff. \u2013 Aufbereiter II). Entsprechendes muss auch gelten, wenn es wie hier, nicht um nach Art. 14 GSVO zul\u00e4ssigen, sondern um verbotenen Nachbau geht, denn die eine Aussaat vorbereitenden Dienstleistungen und ihre Beteiligung daran ist in beiden F\u00e4llen gleich. Zwar treffen den Aufbereiter verbotenerweise zum Nachbau bestimmten Pflanzenmaterials nicht die mit einem erlaubten Nachbau verbundenen Verpflichtungen zur Auskunft, sondern er unterliegt den allgemeinen f\u00fcr eine Verletzung von Sortenschutzrechten geltenden Bestimmungen (vgl. BGH, a.a.O. und GRUR 2005, 698 ff. \u2013 Aufbereiter I), Ankn\u00fcpfungspunkt ist aber auch hier die Einwirkung auf das Saatgut, um es zur Aussaat vorzubereiten, oder zumindest eine Beteiligung an solchen Handlungen. Dass die Beklagte an den Aufbereitungshandlungen der hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Betriebe zusammen mit ihren Auftraggebern als Mitt\u00e4terin beteiligt war, hat die Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Senats ergeben.<\/p>\n<p>Der Zeuge Q hat bekundet, die fragliche Aufbereitung f\u00fcr die P-Genossenschaft Gro\u00df-Warnow habe auf deren Betriebsgel\u00e4nde mit einer von der Beklagten dorthin gebrachten Maschine stattgefunden; ein Mitarbeiter der Beklagten habe die Maschine bedient und das behandelte Saatgut in S\u00e4cke abgef\u00fcllt, w\u00e4hrend Mitarbeiter des Auftraggebers das Aufbereitungsgut aus der Lagerhalle geholt, die Maschine beschickt und das aufbereitete und verpackte Saatgut wieder in die Halle gefahren h\u00e4tten (vgl. Einzelrichterprotokoll S. 7, 8 und 10; Bl. 274, 275, 277 d.A.). Zwar hat der Zeuge die Frage des Einzelrichters, ob er diese Arbeitsweise selbst gesehen habe, nicht eindeutig bejaht, sondern nur den R\u00fcckschluss gezogen, da er \u2013 der Zeuge \u2013 und seine Mitarbeiter die Maschine nicht bedient h\u00e4tten, m\u00fcsse dies der anwesende Mitarbeiter der Beklagten getan haben (Einzelrichterprotokoll S. 8 und 9; Bl. 275, 276 d.A.). Da jedoch nach seinen weiteren Bekundungen weder er noch seine Mitarbeiter zu einer Bedienung der Maschine in der Lage waren (Einzelrichterprotokoll, S. 9; Bl. 276 d.A.), enthalten seine Bekundungen auch die Aussage, der bei der Aufbereitung mit anwesende Mitarbeiter der Beklagten habe die betreffenden Handlungen vorgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge der Erkl\u00e4rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten zugestimmt hat, nach kurzer Einweisung k\u00f6nne jeder die Maschine bedienen (Einzelrichterprotokoll S: 14; Bl. 281 d.A.). Daf\u00fcr, dass eine solche Einweisung stattgefunden hat, ist jedoch nichts ersichtlich, denn von den f\u00fcr den Auftraggeber an der Aufbereitung beteiligten Personen war zur Bedienung niemand in der Lage; auch die Beklagte behauptet insoweit nichts Gegenteiliges. Da die vom Zeugen beschriebene Verfahrensweise jedenfalls insoweit auch mit der von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5. August 2004 vorgelegten Rechnung vom 17. August 1999 \u00fcbereinstimmt (die berechnete Leistung wurde darin nicht etwa als \u00dcberlassung einer Maschine oder sinngem\u00e4\u00df bezeichnet, sondern als \u201efolgende Menge &#8230; gereinigt, sortiert und gebeizt\u201c), hat der Senat keine Bedenken, der Aussage des Zeugen Q in diesem Punkt zu folgen, mag sie auch in anderen Punkten Ungenauigkeiten, Unsicherheiten und im Zusammenhang mit der Bestimmung der aufbereiteten Sorten auch Erinnerungsl\u00fccken aufweisen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4hnliche Arbeitsteilung hat auch der Zeuge L f\u00fcr die Aufbereitung bei der Agenossenschaft Nebelin beschrieben; auch hier war von den Mitarbeitern des Auftraggebers niemand dazu in der Lage, die von der Beklagten mit Personal bereitgestellte Maschine zu bedienen, wobei der Zeuge L im Gegensatz zum Zeugen Q noch hinzugef\u00fcgt hat, selbst nach einer Einweisung sei dies nicht m\u00f6glich gewesen (vgl. Rechtshilfeprotokoll, S. 2; Bl. 351 d.A.). Die Aussage dieses Zeugen stimmt mit dem Inhalt der von der Beklagten ebenfalls als Anlage zum Schriftsatz vom 5. August 2004 \u00fcberreichten Rechnung vom 1. September 1998 \u00fcberein, die auch der Zeuge anl\u00e4sslich seiner Vernehmung mitgebracht hatte (vgl. Bl. 352 d.A.). Dementsprechend hat der Zeuge weiterhin ausgesagt, den \u2013 zu der genannten Rechnung geh\u00f6renden \u2013 Lieferschein der Beklagten (Bl. 353 d.A.) m\u00fcsse man zutreffender als Arbeitsleistungsschein bezeichnen (Rechtshilfeprotokoll S. 1; Bl. 350 d.A.). Lieferschein und Rechnung stimmen auch darin \u00fcberein, dass die jeweils in der dritten Zeile angegebenen 10,5 t Roggen auch gebeizt und nicht nur wie die in den Zeilen darunter aufgef\u00fchrten Materialien nur gereinigt worden sind.<\/p>\n<p>In Einklang mit den Bekundungen beider Zeugen steht auch der Umstand, dass in den Nachbauerkl\u00e4rungen der beiden landwirtschaftlichen Betriebe die Beklagte ausdr\u00fccklich als Fremdaufbereiterin von Saatgut angegeben ist.<\/p>\n<p>Dass die von Mitarbeitern der Beklagten vorgenommenen Handlungen Aufbereitungshandlungen im vorstehend beschriebenen Sinne darstellen, unterliegt keinem Zweifel. Der Vernehmung der von der Kl\u00e4gerin weiterhin als Zeugin angebotenen Christina Naumann bedurfte es unter diesen Umst\u00e4nden nicht; ohnehin war sie w\u00e4hrend der hier in Rede stehenden Vorg\u00e4nge nicht anwesend und h\u00e4tte hierzu nichts bekunden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Senat ist auch davon \u00fcberzeugt, dass Getreide der Klagesorten Gegenstand der von den Zeugen bekundeten Aufbereitungshandlungen war, auch wenn den Bekundungen der Zeugen insoweit keine hinreichend konkreten Angaben zu entnehmen sind.<\/p>\n<p>Der Zeuge Q hat lediglich angegeben, aufbereitet worden seien Winterroggen, Weizen und wohl auch Hafer und war selbst auf Vorhalt nicht in der Lage, die Namen der Klagesorten dem von ihm geschilderten Aufbereitungsvorgang zuzuordnen (Einzelrichterprotokoll S. 3; Bl. 270 d.A.). Auch die von ihm unterschriebene, aber nicht ausgef\u00fcllte Nachbauerkl\u00e4rung vom 10. Januar 2001 (Anl. K 3) konnte er mit dem hier in Rede stehenden Vorgang nicht in Verbindung bringen (Einzelrichterprotokoll S. 4 und 5; Bl. 271, 272 d.A.). Der Zeuge hatte weiterhin keine konkrete Erinnerung daran, ob er die Angaben in der Nachbauerkl\u00e4rung vor deren Unterzeichnung auf deren Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft hat; letzteres hat er lediglich vermutet, indem er bekundete, normalerweise verfahre er so (Einzelrichterprotokoll, S. 5, 6; Bl. 272, 273 d.A.), und da die Klagesorten in der Nachbauerkl\u00e4rung aufgelistet seien, gehe er davon aus, dass Material dieser Sorten mit den dort angegebenen Mengen nachgebaut worden sei, auch wenn er sich daran nicht mit hundertprozentiger Sicherheit erinnern k\u00f6nne (Einzelrichterprotokoll, S. 6; Bl. 273 d.A.). Der Zeuge konnte sich ferner nicht daran erinnern, wann die Nachbauerkl\u00e4rung entstanden ist. Zun\u00e4chst sagte er aus, sie sei \u201eirgendwo dann sp\u00e4ter gemacht worden\u201c und stellte einen Zusammenhang mit einer Pr\u00fcfung her (Einzelrichterprotokoll, S. 4; Bl. 271 d.A.); sp\u00e4ter hat er gesagt, er gehe davon aus, dass die Erkl\u00e4rung abgegeben worden sei, bevor die Kl\u00e4gerin den Betrieb der P-Genossenschaft habe \u00fcberpr\u00fcfen lassen (Einzelrichterprotokoll, S. 13; Bl. 280 d.A.). Letzteres ist richtig, denn die Nachbauerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anl. K 3 datiert vom 10. Januar 2001, und die \u00dcberpr\u00fcfung hat am 21. Juni 2001 stattgefunden (vgl. Anl. BB 2, S. 1). Auch der Zeuge L konnte sich an den Namen der aufbereiteten Sorte selbst auf Vorhalt nicht mehr erinnern (Rechtshilfeprotokoll, S. 2; Bl. 351 d.A.).<\/p>\n<p>Gleichwohl l\u00e4sst sich die Feststellung treffen, dass Getreide der Klagesorten nachgebaut und zum Zwecke der Aussaat aufbereitet worden ist. Allerdings erbringt die Ablichtung der Nachbauerkl\u00e4rungen keinen (Urkunds)Beweis daf\u00fcr, dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen. Da selbst das Original nach \u00a7 416 ZPO nur beweisen k\u00f6nnte, dass die Nachbauerkl\u00e4rung mit dem dokumentierten Inhalt abgegeben worden ist (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 25. Aufl., vor \u00a7 415 Rdn. 6 und \u00a7 416, Rdn. 9), kann auch die Beweiskraft einer Ablichtung nicht weiterreichen, selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass regelm\u00e4\u00dfig auch der Ablichtung der Beweiswert der Originalurkunde zukommt (abl. BGH, NJW 1992, 829, 830; Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., vor \u00a7 415, Rdn. 2 und \u00a7 416, Rdn 2). Hier k\u00f6nnte jedoch den Originalen der Nachbauerkl\u00e4rungen der Beweiswert des \u00a7 416 ZPO schon deshalb nicht zukommen, weil der als Unterschrift bezeichnete Namenszug auf dem ersten Blatt der Nachbauerkl\u00e4rungen steht und nicht am Ende des Zusatzblattes, auf dem die nachgebauten Sorten aufgelistet sind, und deshalb die einer Unterschrift zukommende Funktion, des Urkundentext r\u00e4umlich und zeitlich abzuschlie\u00dfen, nicht erf\u00fcllen kann (vgl. BGH, a.a.O., S. 830 [betr. \u201eOberschrift\u201c \u00fcber dem Text von \u00dcberweisungstr\u00e4gern]). Aus diesen Gr\u00fcnden greift auch die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der in den Nachbauerkl\u00e4rungen enthaltenen Angaben nicht ein.<\/p>\n<p>Gleichwohl unterliegt ihr Inhalt der freien Beweisw\u00fcrdigung. Den in den Nachbauerkl\u00e4rungen dokumentierten Inhalt h\u00e4tte man nur dann anzweifeln k\u00f6nnen, wenn die Beklagte konkrete Umst\u00e4nde dargetan h\u00e4tte, aus denen sich greifbar ergibt, dass andere Sorten als nachgebaut angegeben worden sind als tats\u00e4chlich geschehen. Dass die Ablichtungen den Originalen der Nachbauerkl\u00e4rungen entsprechen, ist unstreitig; auch die Beklagte behauptet nicht, die Erkl\u00e4rungen seien beim Fertigen der Ablichtungen ver\u00e4ndert oder entstellt worden. Daf\u00fcr, dass die Klagesorten in den hier interessierenden Nachbauerkl\u00e4rungen von vornherein falsch angegeben sind, weil ihre Urheber durch die Deklarierung von Hybridsorten der Nachbauentsch\u00e4digungspflicht entgehen wollten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Vernehmung des Zeugen Q hat keinen diesbez\u00fcglichen Hinweis ergeben. Eine solche Gepflogenheit war ihm unbekannt (vgl. Einzelrichterprotokoll, S: 6 und 11; Bl. 273 uns 278 d.A.) und kann daher bei der Erstellung der Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anl. K 3 keine Rolle gespielt haben, unabh\u00e4ngig davon, ob der Nachbauratgeber der Saatgut Treuhand-Verwaltung f\u00fcr das Erntejahr 1999 missverst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferungen enth\u00e4lt, weil sie nicht hinreichend deutlich zwischen erlaubtem und unerlaubten Nachbau unterscheidet. Daf\u00fcr, dass tats\u00e4chlich entsprechend den Angaben in den Nachbauerkl\u00e4rungen Getreide der Klagesorten nachgebaut worden ist, spricht auch der Umstand, dass beide Nachbaubetriebe von der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommen worden sind und unstreitig die von ihnen geforderten Zahlungen geleistet haben. Wie die Schreiben gem. Anl. BB 1 und BB 2 zeigen, ist die Schadenersatzforderung jeweils auf der Grundlage der Angaben in den Nachbauerkl\u00e4rungen berechnet worden. Die Schuldner haben gegen\u00fcber diesen Forderungen nicht eingewandt, die Klagesorten seien falsch angegeben worden, um eine Nachbaugeb\u00fchr zu vermeiden, sondern sie haben sich als Verletzer behandeln lassen und auch strafgesicherte Unterlassungsversprechen abgegeben. Nach der Lebenserfahrung h\u00e4tten sie das mit Sicherheit nicht getan, wenn sie die ihnen vorgeworfenen Verletzungshandlungen \u00fcberhaupt nicht begangen h\u00e4tten. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung des LG Hamburg vom 15. April 2004 \u2013 315 O 626\/02 \u2013 zugrunde liegenden Sachverhalt: Hinzu kommt, dass die dort vernommenen Zeugen anders als ihm hiesigen Fall sogar Anhaltspunkte bekundet hatten, die dagegen sprachen, dass Material der dortigen Klagesorte aufbereitet worden war. Der Einwand der Beklagten, Hybridsorten seien zum Nachbau v\u00f6llig ungeeignet, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie in dem bereits erw\u00e4hnten Nachbauratgeber mit aufgef\u00fchrt sind, was nicht der Fall w\u00e4re, wenn ein Nachbau mit solchen Sorten von vornherein nicht funktionierte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\na) Da somit von einer widerrechtlichen Aufbereitung von Saatgut der Klagesorten durch die Beklagte auszugehen ist, kann die Kl\u00e4gerin sie nach Art 94 GSVO auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch setzt ein Verschulden nicht voraus.<\/p>\n<p>b) Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin ferner zum Schadenersatz verpflichtet und kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, als Aufbereiter hafte sie schon deshalb nicht f\u00fcr Sortenschutzverletzungen, weil nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) 1768\/95 (NachbauVO) Aufbereiter bei ihrer Mitteilung an den Sortenschutzinhaber den Sortennamen nur anzugeben brauchen, wenn ihnen die Sorte angegeben oder auf andere Weise bekannt geworden ist, sie aber nicht verpflichtet sind, sich selbst nach dem Sortennamen zu erkundigen. Die Haftung der Beklagten als Aufbereiter ergibt sich daraus, dass die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung nach \u00a7 13 Abs. 2 Buchstabe b) der GSVO zu den dem Sortenschutzinhaber vorbehaltenen Rechten geh\u00f6rt und der Zuwiderhandlende nach Art. 94 Abs. 1 u. 2 der GSVO f\u00fcr Verletzungshandlungen, zu denen auch die Aufbereitung zum Nachbau nicht freigegebener Hybridsorten geh\u00f6rt, auf Schadenersatz haftet. Da auch die Beklagte als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende sich unbeschadet geringerer Anforderungen im Rahmen des erlaubten Nachbaues vor der Vornahme von Aufbereitungshandlungen dar\u00fcber vergewissern muss, dass siel keine entgegenstehenden Schutzrechte Dritter verletzt und dies offenbar unterlassen hat, hat sie zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB gehandelt. Die Beklagte h\u00e4tte sich bei ihren Auftraggebern zumindest dar\u00fcber vergewissern m\u00fcssen, dass das aufzubereitende Saatgut keiner Hybridsorte angeh\u00f6rt. Auch der Inhalt des Ratgebers zur Nachbauerkl\u00e4rung entlastet die Beklagte nicht; er ist an den nachbauenden Landwirt und nicht an Aufbereiter gerichtet und er befasst sich nur mit den Folgen des privilegierten Nachbaues und nicht mit den davon zu unterscheidenden Konsequenzen eines von vornherein unzul\u00e4ssigen und daher stets schutzrechtsverletzenden Nachbaues.<\/p>\n<p>Ihre grunds\u00e4tzliche Verpflichtung zum Schadenersatz kann die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis in Abrede stellen, die A-Genossenschaften h\u00e4tten bereits Schadenersatz geleistet. Da es nur um die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach geht, gen\u00fcgt die Wahrscheinlichkeit, dass durch die Aufbereitungshandlungen irgendein Schaden entstanden ist, der durchaus im H\u00f6heverfahren den Betrag \u201eNull\u201c erreichen kann. Die f\u00fcr ein Feststellungsurteil erforderliche Wahrscheinlichkeit besteht nur dann nicht, wenn sich im Grundverfahren schon absehen l\u00e4sst, dass die Schadensh\u00f6he gleich Null sein wird. Davon kann hier aber keine Rede sein, weil bisher nicht einmal bekannt ist, ob die A-Genossenschaften nur den durch ihre verbotenen Nachbauhandlungen entstandenen Schaden ersetzt oder auch f\u00fcr die dem Sortenschutzinhaber vorbehaltenen Aufbereitungshandlungen Ersatz geleistet haben. Da auch die Aufbereitung dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Sortenschutzinhabers unterliegt, kann er seine Zustimmung nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 GSVO von Bedingungen und Einschr\u00e4nkungen abh\u00e4ngig machen und insbesondere sich seine Gestattung verg\u00fcten lassen. Diese M\u00f6glichkeit hat die Beklagte durch ihre angema\u00dften Nutzungshandlungen vereitelt; der sich daraus ergebende Verm\u00f6gensnachteil reicht aus, um die Wahrscheinlichkeit eines Schadens zu begr\u00fcnden, dessen konkrete Bezifferung dem H\u00f6heverfahren vorbehalten bleiben kann.<\/p>\n<p>c) Die Beklagte hat ferner nach \u00a7 242 BGB \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, um der Kl\u00e4gerin die Bezifferung ihrer Schadenersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen. Der von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift zitierte \u00a7 37b SortG ist zwar auf die nur den Bestimmungen \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Klagesorten nicht anwendbar, aber unabh\u00e4ngig davon unterliegt die Beklagten dem allgemeinen Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7 242 BGB, der nach Art. 97 GSVO auch f\u00fcr Verletzungen gemeinschaftlicher Sortenschutzrechte gilt; auf diesen allgemeinen Anspruch bezieht sich auch der Vorbehalt in Art. 9 Abs. 2 NachbauVO, wo ausdr\u00fccklich klargestellt ist, dass die Auskunft wegen privilegierter Nachbauhandlungen nicht abschlie\u00dfend geregelt ist und insbesondere keine weitergehenden Auskunftspflichten f\u00fcr den hier vorliegenden Fall eines unerlaubten Nachbaus ausgeschlossen sind. Die grunds\u00e4tzliche Auskunftspflicht des Verletzers wird auch durch die von der Beklagten zitierten Ausf\u00fchrungen bei Wuesthoff\/Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger nicht in Frage gestellt, die sich nur mit der Anwendbarkeit des \u00a7 37b SortG \u00fcber die Verweisungsnorm des Art. 97 GemSortVO befassen und diese M\u00f6glichkeit zu Recht verneinen. Die von der Kl\u00e4gerin begehrten Angaben lassen sich s\u00e4mtlich auch auf \u00a7 242 BGB st\u00fctzen, dessen Anwendbarkeit f\u00fcr den nationalen Sortenschutz h\u00f6chstrichterlich anerkannt ist (BGH, GRUR 2002, 238, 241, 242, l.Sp., Abs. 2 \u2013 Nachbau-Auskunftspflicht); die dortigen Ausf\u00fchrungen gelten sinngem\u00e4\u00df auch im Rahmen des Art. 97 GSVO.<br \/>\nAuch ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung nach \u00a7 242 BGB kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach Art. 9 Abs. Satz 2 Buchstabe b) NachbauVO habe ein Aufbereiter nur dann Auskunft zu erteilen, wenn er wisse, welche Sorte er zur Vermehrung aufbereitet habe; er sei jedoch nicht gehalten, sich aus eigener Initiative danach zu erkundigen. Art. 9 NachbauVO betrifft nur den in Art. 14 Abs. 3, Spiegelstrich 6 GSVO statuierten Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Aufbereiter im Falle des erlaubten Nachbaus, der dazu dient, dem Rechtsinhaber die Berechnung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr diesen von ihm nicht untersagbaren Nachbau zu erm\u00f6glichen. Da Hybridsorten, wie sie hier in Rede stehen, nach Art. 14 Abs. 1 GSVO nicht nachgebaut werden d\u00fcrfen, ist ihr Nachbau stets eine Verletzung bestehender Sortenschutzrechte. Der im Verletzungsfall gegen den Aufbereiter nach Art. 97 Abs. 2 GSVO in Verbindung mit \u00a7 242 BGB bestehende Rechnungslegungsanspruch steht unabh\u00e4ngig neben dem Anspruch aus Art. 9 NachbauVO (vgl. BGH, a.a.O., Aufbereiter I und II). Dass Art. 9 NachbauVO den dortigen Auskunftsanspruch davon abh\u00e4ngig macht, dass der Aufbereiter den bestehenden Sortenschutz kennt, bedeutet nicht, dass er auch f\u00fcr Sortenschutzverletzungen nur unter denselben Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Beim Auskunftsanpruch wegen Nachbaues bzw. Aufbereitung zum Nachbau verwendeten Erntegutes mag eine Beschr\u00e4nkung gerechtfertigt sein, weil die Ausk\u00fcnfte der Aufbereiter nur zur Vorbereitung der von den nachbauenden Landwirten zu leistenden Entsch\u00e4digung dienen und die Aufbereiter selbst keinen Entsch\u00e4digungsforderungen unterliegen, der Rechnungslegungsanspruch zur Vorbereitung und Bezifferung von Schadenersatzanspr\u00fcchen betrifft jedoch einen Anspruch, dem der Aufbereiter selbst ausgesetzt ist. Die durch die Verletzung entstandene Rechtsbeziehung zwischen dem Aufbereiter und dem Inhaber der Sortenschutzrechte rechtfertigt es auch, von dem Verletzer die Angabe der Namen und Anschriften der Auftraggeber zu verlangen, um die Rechnungslegung auf ihre Plausibilit\u00e4t und Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hatte, muss die Beklagte nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres vergeblich eingelegten Rechtsmittels tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 573 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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