{"id":5270,"date":"2006-09-28T17:00:25","date_gmt":"2006-09-28T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5270"},"modified":"2016-06-01T10:07:28","modified_gmt":"2016-06-01T10:07:28","slug":"2-u-3805-laserdrucker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5270","title":{"rendered":"2 U 38\/05 &#8211; Laserdrucker"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 571<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. September 2006, Az. 2 U 38\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=324\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 11\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 22.000,&#8212; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 150.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 154 xxx (Klagepatent, Anlage I-K 1) betreffend ein nicht mechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t f\u00fcr Mehrfarben- und R\u00fcckseitendruck; nach ihrem Vorbringen hat sie das Klagepatent von der urspr\u00fcnglich als Inhaberin eingetragenen S AG in L erworben; am 20. Januar 1997 ist der deutsche Anteil beim Deutschen Patentamt auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben worden (vgl. Anlage<br \/>\nI-K 3). Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus diesem Schutzrecht nach dessen Ablauf am 10. Dezember 2004 auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Umfang des urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1. dar\u00fcber hinaus auf Vernichtung in ihrem Besitz oder Eigentum befindlicher angegriffener Erzeugnisse in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 10. Dezember 1984 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom 21. Februar 1984 eingereicht und am 18. September 1985 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 29. Juni 1988 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatents lautet folgenderma\u00dfen:<br \/>\nNichtmechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t, bei dem das in einer Entwicklerstation (13) entwickelte und in einer Umdruckstation (14) auf den bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger (15) aufgebrachte Tonerbild in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden Fixierstation (16) fixiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Ger\u00e4te (30, 31) hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Ger\u00e4tes (30) austretende Aufzeichnungstr\u00e4ger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Ger\u00e4tes (31) zugef\u00fchrt wird und dass dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Ger\u00e4te (30, 31) eine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 enth\u00e4lt eine Prinzipdarstellung eines Laserdruckers, Figur 3 zeigt ein Laserdrucksystem f\u00fcr R\u00fcckseitendruck, Figur 4 ein solches f\u00fcr einseitigen Zweifarbdruck, Figur 5 eine Schnittdarstellung des Papierbahnverlaufs einschlie\u00dflich Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung im Papiereintrittsbereich des nachgeordneten Ger\u00e4tes und Figur 6 eine teilweise Darstellung der verwendeten Papierumlenkeinrichtung mit zugeh\u00f6riger L\u00e4ngenausgleichseinrichtung.<\/p>\n<p>Die seit dem 15. Oktober 1996 bestehende Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der \u2013 nach dem Vorbringen beider Beklagten am 29. April 2002 gegr\u00fcndeten \u2013 in Frankreich ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2.. Sie vertreibt in Deutschland unter den Bezeichnungen \u201eN 8000\u201c, \u201eN 6100 Printer Family\u201c und \u201eN 7000\u201c von der Beklagten zu 2. hergestellte Druckger\u00e4te. Von Ger\u00e4ten der Baureihe \u201eN 8000\u201c lassen sich bei den Ausf\u00fchrungsformen 400 XY, 600 XY, 800 XY und 940 XY mehrere Ger\u00e4te zur gleichzeitigen Herstellung von R\u00fcckseiten- und\/oder Mehrfarbdrucken hintereinander schalten. Das Tonerbild wird nach dem \u201ef\u201c-Verfahren fixiert; der auf das Papier aufgebrachte Toner wird durch die Einwirkung von Blitzlicht erhitzt, zum Schmelzen gebracht und so auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger fixiert. Die Kl\u00e4gerin hat zur weiteren Erl\u00e4uterung der Beschaffenheit und Funktionsweise dieser Ger\u00e4te jeweils einen Prospekt der Beklagten zu 2 betreffend die Baureihen \u201eN 8000\u201c (Anlage I-K 5) und \u201eN 7000\u201c (Anlage K 13) vorgelegt. Aus ersterem ist die nachfolgend wiedergegebene Abbildung entnommen. Die Beklagte zu 2 bietet die von ihr hergestellten Drucker auch im Internet an (vgl. Anlage K 10).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Vertrieb dieser Ger\u00e4te verletze das Klagepatent. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, die in Patentanspruch 1 angegebene Kaltfixierung sei nur eine besonders hervorgehobene M\u00f6glichkeit der Fixierung; Anspruch 1 erfasse jede beliebig ausgestaltete Fixierstation. Die angegriffenen Ger\u00e4te arbeiteten ebenfalls nach dem Prinzip der Kaltfixierung; in Werbeaussagen der Beklagten werde hervorgehoben, dass das bedruckte Papier beim Fixieren des Tonerbildes nicht mit erhitzt werde. Als Papierl\u00e4ngenausgleichsvorrichtung gen\u00fcge erfindungsgem\u00e4\u00df jede Vorrichtung, bei der die Papierbahn nicht straff gef\u00fchrt sei; es m\u00fcsse lediglich eine Papierschlaufe gebildet werden, wie sie f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eN 8000\u201c im Prospekt Anlage I-K 5 gezeigt und auch bei den beiden anderen vorgenannten Ger\u00e4tetypen vorhanden sei.<br \/>\nDie Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis des Klagepatenterwerbs ungeeignet. Die Beklagte zu 2. biete die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder an noch bringe sie sie in den Verkehr noch gebrauche und besitze noch f\u00fchre sie sie ein. Die Beklagte zu 1. kaufe die Ger\u00e4te vielmehr bei der Beklagten zu 2. in Frankreich, hole sie dort ab und verkaufe sie in Deutschland auf eigene Rechnung.<br \/>\nAbgesehen davon verletzten die angegriffenen Ger\u00e4te das Klageschutzrecht nicht. Die angegriffenen Ger\u00e4te arbeiteten nicht mit einer Kalt-, sondern mit einer besonderen W\u00e4rmeschmelzfixierung, wie sie am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes noch nicht bekannt gewesen sei. Damals habe es nur W\u00e4rmeschmelzfixierverfahren gegeben, bei denen das Papier mit erhitzt worden sei und sich gewellt<br \/>\nhabe, was ein anschlie\u00dfendes Bedrucken der R\u00fcckseite verhindert habe. Bei den angegriffenen Ger\u00e4ten werde dagegen nur der Toner und nicht das bedruckte Papier erhitzt. Als Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung verlange das Klagepatent<br \/>\neinen Schlaufenzieher mit einer ortsfesten und einer in Papierlaufrichtung l\u00e4ngs verschieblichen Umlenkrolle, die in eine Ruhe- und in eine Papiereinlegeposition gebracht werden k\u00f6nne, wobei der Motor eine R\u00fcckstellkraft auf die zweite Umlenkrolle aus\u00fcbe und das Papier spanne. Einen solchen Schlaufenzieher habe die angegriffene Vorrichtung nicht; insbesondere sei keine motorisch zwischen einer Ruhe- und einer Papiereinlegeposition l\u00e4ngs verschiebliche Umlenkrolle vorhanden.<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 27. Januar 2005 den Rechtsstreit im Umfang des urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsbegehrens f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt; die Beklagten haben der Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen. F\u00fcr den sodann geltend gemachten Feststellungsantrag haben die Beklagten das Rechtschutzbed\u00fcrfnis und das Feststellungsinteresse in Abrede gestellt. Sie sind ferner der Ansicht, hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens habe die Kl\u00e4gerin auf jeden Fall die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage insoweit mutwillig erhoben worden sei; schon im Zeitpunkt der Klageerhebung sei absehbar gewesen, dass die Schutzdauer des Klagepatents im zu erwartenden Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht abgelaufen sein werde.<br \/>\nDurch Urteil vom 10. Februar 2005 hat das Landgericht der Klage im Umfang der zuletzt gestellten Antr\u00e4ge entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 154 xxx nicht mechanische Druck- oder Kopierger\u00e4te, bei denen das in einer Entwicklerstation entwickelte und in einer Umdruckstation auf den bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger aufgebrachte Tonerbild in einer Fixierstation fixiert wird, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen mehrere Ger\u00e4te hintereinander angeordnet sind, die gleichzeitig betrieben werden, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich des vorhergehenden Ger\u00e4tes ausgetretene Aufzeichnungstr\u00e4ger dem Papiereintrittsbereich des nachfolgenden Ger\u00e4tes zugef\u00fchrt wird und dem Papiereintritts- oder \u2013austrittsbereich der Ger\u00e4te eine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers zugeordnet ist, in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 10. Dezember 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer<br \/>\nVorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen<br \/>\nsowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen<br \/>\nsowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern,<br \/>\nderen Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-<br \/>\ngebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge-<br \/>\nstehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Ausschluss<br \/>\nsolcher Gemeinkosten, die nicht ausschlie\u00dflich den Erzeugnissen<br \/>\ngem\u00e4\u00df Ziffer I. zuzuordnen sind,<br \/>\nwobei<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Ver-<br \/>\nschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n2.<br \/>\n(nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, soweit diese in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 10. Dezember 2004 Gegenstand einer der unter Ziffer I. genannten Handlungen gewesen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 10. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es unter anderem ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Ger\u00e4te verwirklichten die Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df. Anspruch 1 verlange als Fixierverfahren nicht die Kaltfixierung, sondern ein Verfahren, bei dem ein nachtr\u00e4gliches Bedrucken der R\u00fcckseite m\u00f6glich sei und bei dem der beim Warmfixieren auftretende B\u00fcgel \u2013 bzw. Welleffekt \u2013 ausbleibe. Die Kaltfixierung sei nur beispielhaft genannt. Unstreitig f\u00fchre auch das Fixierverfahren der angegriffenen Ger\u00e4te nicht zum B\u00fcgeleffekt, unabh\u00e4ngig davon, ob dieses Verfahren als Kalt- oder Warmfixierung bezeichnet werde. Die Papierl\u00e4ngenausgleichsvorrichtung nach Art eines Schlaufenziehers solle erfindungsgem\u00e4\u00df die Papierschlaufe zwischen beiden Ger\u00e4ten durch Ziehen soweit verl\u00e4ngern oder durch Nachgeben soweit verk\u00fcrzen k\u00f6nnen, dass stets hinreichend Papierbahn zur Verf\u00fcgung stehe und die Papierbahn dauerhaft unter der gew\u00fcnschten Spannung gehalten werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4nge die Papierbahn zwischen beiden Ger\u00e4ten unter Einwirkung der Erdanziehungskr\u00e4fte unter Schlaufenbildung nach unten herunter und werde aufgrund der Schwerkraft unter konstanter Spannung gehalten. Arbeite das erste Ger\u00e4t schneller, vergr\u00f6\u00dfere sich die Schlaufe, arbeite das zweite schneller, halte ein von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung als \u201eLappen\u201c bezeichnetes in der Papierschlaufe angeordnetes Bauteil die Papierbahn zur\u00fcck und bewirke, dass diese sich weiterhin unter konstanter Spannung befinde. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. ergebe sich unabh\u00e4ngig davon, ob sie Mitt\u00e4terin oder Gehilfin sei, daraus, dass sie als im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen die Verletzungsgegenst\u00e4nde der im Inland ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1. in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes \u00fcberlassen und damit den inl\u00e4ndischen Betrieb bewusst und willentlich mitverursacht habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen f\u00fchren sie zur Begr\u00fcndung aus: Das Landgericht habe bei der Anerkennung der Aktivlegitimation \u00fcbersehen, dass im Streitfall die Eintragung im Patentregister unerheblich sei, weil sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen ergebe, dass eine wirksame Schutzrechts\u00fcbertragung nicht stattgefunden habe. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Erledigung des urspr\u00fcnglichen Unterlassungsbegehrens festgestellt. Mangels Patentverletzung sei der Anspruch von Anfang an unbegr\u00fcndet gewesen; au\u00dferdem betreffe der Unterlassungsanspruch einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt und kein gegenw\u00e4rtiges Rechtsverh\u00e4ltnis. Dar\u00fcber hinaus fehle das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis und sei die Klage im Umfang des Unterlassungsbegehrens mutwillig gewesen. Weiterhin habe das Landgericht fehlerhaft die angegriffenen Gegenst\u00e4nde f\u00fcr klagepatentverletzend gehalten. Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen \u201eN 6100 P\u201c und \u201eN 7000\u201c sei das Vorbringen der Kl\u00e4gerin unsubstantiiert; hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eN 8000\u201c habe das Landgericht einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und diesen \u00fcberdies patentrechtlich falsch bewertet. Die Auffassung, erfindungsgem\u00e4\u00df gen\u00fcge jedes Verfahren, bei dem ein B\u00fcgeleffekt nicht auftrete, beziehe r\u00fcckschauend vom heutigen Stand der Technik und ergebnisorientiert alle Fixierstationen in den Schutzbereich mit ein, bei denen kein B\u00fcgeleffekt auftrete. Aus der Patentbeschreibung ergebe sich jedoch, dass jedenfalls die W\u00e4rmeschmelzfixierung und\/oder die Verwendung magnetosensitiver Trommeln ausgeschlossen seien. Auch bei der angegriffenen Vorrichtung werde der Toner zur Fixierung bis zum Einschmelzen und auf eine Temperatur von etwa 160\u00b0C erhitzt; dar\u00fcber hinaus werde auch eine magnetosensitive Trommel verwendet. Das vom Landgericht als vorhanden erachtete und als Papierl\u00e4ngenausgleichsvorrichtung angesehene lappenf\u00f6rmige Bauteil sei bei den drei bisher nach Deutschland verkauften Druckern nicht vorhanden. Die Papierbahn h\u00e4nge zwischen den hintereinander geschalteten Ger\u00e4ten frei durch; sie werde k\u00fcrzer, wenn das zweite Ger\u00e4te schneller arbeite und l\u00e4nger, wenn das erste Ger\u00e4te schneller sei. Der als Anlage I-K 5 vorgelegte Prospekt zeige nicht die nach Deutschland verkaufte Ausf\u00fchrungsform; das Landgericht habe insoweit einseitig nicht n\u00e4her substantiierten Sachvortrag der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegt. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die L\u00e4nge der Papierbahn zwischen den beiden Druckger\u00e4ten durch Ziehen einer Papierschlaufe aktiv ausgeglichen werden. Die Bahn m\u00fcsse bei wechselnder Druckgeschwindigkeit beider Ger\u00e4te stets straff gef\u00fchrt werden. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin vorhandene \u201eLappen\u201c \u00fcbe jedoch keine kontinuierliche Spannung aus und sei ein unbewegliches Bauteil.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndas angefochtene Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde ein kaltes Fixierverfahren eingesetzt. Die in den Werbeaussagen erw\u00e4hnte Temperatur von 50\u00b0 C sei die mittlere Blatttemperatur unter Einschluss der unbedruckten Zonen; der von den Beklagten auf 160\u00b0 C bezifferte Wert betreffe die Temperatur, die im Toner unter der Einwirkung des Blitzes entstehe. Durch diese Temperaturverteilung werde das Papierblatt insgesamt nur wenig beansprucht; Papierwellungen tr\u00e4ten nicht auf. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes brauche die Papierbahn erfindungsgem\u00e4\u00df allerdings nicht jeweils unter ausreichender Spannung zu stehen und auch nicht aktiv gezogen zu werden. Eine glatte und faltenfreie F\u00fchrung und Ausgabe der Papierbahn gen\u00fcge. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei entscheidend, dass die Schlaufenziehung unter Einwirkung der Schwerkraft erfolge; auf das als \u201eLappen\u201c bezeichnete Bauteil komme es nicht an; dieses Bauteil sei im \u00dcbrigen nicht starr, sondern k\u00f6nne frei schwingen und verst\u00e4rke die mechanische Papierspannung, sobald die Papierbahn daran entlang schleife. Tats\u00e4chlich werde in dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage<br \/>\nI-K 5 auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Vorrichtung mit \u201eLappen\u201c angeboten.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akte LG D\u00fcsseldorf 4a O 82\/05 (OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 39\/05 lag zur Information vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. Entgegen der Bewertung des Landgerichts stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, denn die angegriffenen Druckger\u00e4te machen von der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht allerdings die Klage auch mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist das Feststellungsinteresse nicht schon deshalb zu verneinen, weil der unterlassungspflichtige Zeitraum nach dem Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes in der Vergangenheit liegt. Sollte das Klagepatent verletzt worden sein, k\u00f6nnen sich daraus auch in der Gegenwart noch weitere Konsequenzen ergeben, zu denen u.a. die geltend gemachten Schadenersatzanspr\u00fcche geh\u00f6ren. Im \u00dcbrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kl\u00e4gerin, nachdem die Beklagten der Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen haben, keine andere M\u00f6glichkeit h\u00e4tte, die urspr\u00fcngliche Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit der Unterlassungsklage nachpr\u00fcfen zu lassen. Ihr bliebe \u2013 w\u00e4re die Auffassung der Beklagten richtig \u2013 nur die M\u00f6glichkeit, die Klage zur\u00fcck zu nehmen und nach \u00a7 269 Abs. 3 ZPO insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie urspr\u00fcngliche Unterlassungsklage ist auch nicht mutwillig erhoben worden. Dass die Kl\u00e4gerin bei der seinerzeitigen Terminslage der 4a Zivilkammer damit rechnen musste, dass der Haupttermin zur abschlie\u00dfenden m\u00fcndlichen Verhandlung oder der Spruchtermin nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes liegen w\u00fcrde, \u00e4ndert daran nichts, weil auch die M\u00f6glichkeit eines Vers\u00e4umnisurteils gegen die Beklagten bestand, das auf den fr\u00fchen ersten Termin vom 16. M\u00e4rz 2004 hin \u2013 etwa 9 Monate vor dem Ablauf des Klagepatentes \u2013 h\u00e4tte ergehen k\u00f6nnen. Dem wird die von den Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm (Anl. BK 1) nicht gerecht. Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall im \u00dcbrigen nicht vergleichbar. W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger des dortigen Verfahrens bereits einen vollstreckbaren Titel besa\u00df und mit der Klage lediglich die fr\u00fchere R\u00e4umung des Mietobjektes anstrebte, hatte die Kl\u00e4gerin hier noch keinen vollstreckbaren Unterlassungstitel. Einen solchen Titel erst gar nicht mehr zu verfolgen und den Verletzer bis zum Schutzrechtsablauf wegen angespannter Terminslage des Gerichts nahezu 1 Jahr gew\u00e4hren lassen zu m\u00fcssen, ist f\u00fcr den Patentinhaber unzumutbar, weil f\u00fcr ihn damit die M\u00f6glichkeit entf\u00e4llt, in einem fr\u00fchen ersten Termin ein entsprechendes Anerkenntnis- oder Vers\u00e4umnisurteil zu erwirken. H\u00e4tte im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin von Anfang an die Feststellung der (k\u00fcnftigen) Erledigung oder auf Feststellung der Unterlassungsverpflichtung im Zeitraum der gesetzlichen Schutzdauer beantragt, w\u00e4re das wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzul\u00e4ssig gewesen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage jedoch unbegr\u00fcndet. Offen bleiben kann, ob die Kl\u00e4gerin das Klageschutzrecht von der urspr\u00fcnglichen Inhaberin rechtswirksam erworben hat und ob und in welchem Umfang auch die Beklagte zu 2. f\u00fcr die Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1. in Deutschland einzustehen hat. Die Berechtigung der von der Kl\u00e4gerin erhobenen Anspr\u00fcche scheitert daran, dass die angegriffenen Ger\u00e4te der in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegten technischen Lehre nicht entsprechen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein nicht mechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t (z.B. Laserdrucker) f\u00fcr Mehrfarben- und R\u00fcckseitendruck. Wie die Klagepatentbeschreibung einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 9 bis 23), wird in solchen Ger\u00e4ten im Allgemeinen mit Hilfe eines Lasers oder magnetischer Aufzeichnungsmittel auf einer Fotoleiter- oder einer magnetosensitiven Trommel ein latentes Bild erzeugt, durch Auftragen von Toner in einer Entwicklerstation entwickelt, in einer nachfolgenden Umdruckstation auf einen bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungstr\u00e4ger \u00fcbertragen und sodann in einer Fixierstation fest mit dem Aufzeichnungstr\u00e4ger, der hier die Form einer Papierbahn hat, verbunden. Zum Fixieren des Tonerbildes standen am Priorit\u00e4tstag sowohl W\u00e4rmeschmelz- als auch Kaltfixierungsverfahren zur Verf\u00fcgung. Beim W\u00e4rmeschmelzverfahren \u2013 eine entsprechende Vorrichtung ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift in der deutschen Offenlegungsschrift 27 17 260 (Anlage B 3) beschrieben \u2013 wird der gesamte Aufzeichnungstr\u00e4ger mit dem darauf befindlichen Toner auf eine Temperatur von 120 bis 160\u00b0 C erw\u00e4rmt und der Toner auf das Papier aufgeschmolzen. Bei den in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Kaltfixier-Verfahren wird L\u00f6sungsmittel durch Erw\u00e4rmung verdampft und das Papier durch den so erzeugten Fixiermitteldampf gezogen, der unter Einwirkung des L\u00f6sungsmittels das Tonerbild am Papier kondensiert; der Fixiermitteldampf erreicht dabei Temperaturen von etwa 50\u00b0 C (entsprechende Vorrichtungen werden in der deutschen Patentschrift 30 48 477 [Anlage B 4], der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 056 xxx [Anlage B 5], der deutschen Offenlegungsschrift 28 38 xxx [Anlage B 6] und auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift selbst [Spalte 4, Zeilen 36 ff. in Verbindung mit Figur 1] beschrieben).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter erl\u00e4utert (Spalte 1, Zeilen 32 bis 43), war es bisher schwierig, mit w\u00e4rmeschmelzfixierenden Ger\u00e4ten auch die R\u00fcckseite der Papierbahn zu bedrucken, obwohl das zur Senkung des Papierverbrauches durchaus w\u00fcnschenswert erschien. Die hohe \u2013 nicht nur auf den Toner, sondern auch auf die gesamte Papierfl\u00e4che wirkende \u2013 W\u00e4rmebelastung l\u00e4sst das Papier schrumpfen und wellen, insbesondere beim Hindurchziehen durch beheizte Walzen wird es gleichsam geb\u00fcgelt (die Klagepatentbeschreibung verwendet hierf\u00fcr den Ausdruck \u201eB\u00fcgeleffekt\u201c). Geschrumpftes und gewelltes Papier kann auf der R\u00fcckseite nicht mehr bedruckt werden, weil es den Toner bei der notwendigen zweiten Fixierung nicht mehr einwandfrei annimmt. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 xxx (Anlage B 1) war es allerdings bekannt, zum beiderseitigen Bedrucken von Einzelbl\u00e4ttern zwei mit einer Warmfixierstation ausger\u00fcstete Druckger\u00e4te mit einer Papierwendeeinrichtung zu verkoppeln (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2, Zeile 3).<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeile 44 bis 63) bereitete bei den hier in Rede stehenden schnell arbeitenden Druckern auch der Mehrfarbendruck Probleme. Die bisher bekannte Anordnung mehrerer Entwicklungsstationen mit verschiedenfarbigen Tonern auf einer einzigen Fotoleiter- oder einer magnetosensitiven Trommel f\u00fchrte bei Hochgeschwindigkeitsdruckern zu einer Vermischung der einzelnen Toner, so dass der Betrieb zur Reinigung der einzelnen Entwicklerstationen h\u00e4ufig unterbrochen werden musste.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist in der Klagepatentschrift angegeben, ein nichtmechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass es sowohl f\u00fcr R\u00fcckseiten- als auch f\u00fcr den Mehrfarbendruck geeignet ist (Spalte 2, Zeilen 4 bis 8).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren:<\/p>\n<p>Nichtmechanisches Druck- oder Kopierger\u00e4t,<br \/>\n1. bei dem das Tonerbild, das<br \/>\n1.1 in einer Entwicklerstation entwickelt und<br \/>\n1.2 in einer Umdruckstation auf den bandf\u00f6rmigen Aufzeichnungs-<br \/>\ntr\u00e4ger aufgebracht wurde,<br \/>\n1.3 in einer insbesondere nach dem Prinzip der Kaltfixierung arbeitenden<br \/>\nFixierstation fixiert wird.<br \/>\n2. Mehrere Ger\u00e4te<br \/>\n2.1 sind hintereinander angeordnet und<br \/>\n2.2 werden gleichzeitig betrieben,<br \/>\n2.3 wobei der aus dem Papieraustrittsbereich des vorhergehenden<br \/>\nGer\u00e4tes austretende Aufzeichnungstr\u00e4ger dem Papierein-<br \/>\ntrittsbereich des nachfolgenden Ger\u00e4tes zugef\u00fchrt wird und<br \/>\n2.4 dem Papiereintritts- oder Austrittsbereich der Ger\u00e4te eine<br \/>\nPapierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers<br \/>\nzugeordnet ist.<\/p>\n<p>Indem Anspruch 1 in Merkmal 1.3 das Prinzip der Kaltfixierung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, stellt er klar, dass w\u00e4rmeschmelzfixierende Ger\u00e4te nicht zum Schutzbereich des Klagepatentes geh\u00f6ren. Das tr\u00e4gt der eingangs dargestellten Kritik am Stand der Technik Rechnung, der beim W\u00e4rmeschmelzfixieren auftretende B\u00fcgeleffekt mache ein Bedrucken der R\u00fcckseite unm\u00f6glich; es bedeutet jedoch nicht, dass der Wortsinn des Merkmals 1.3 sich auf mit herk\u00f6mmlichen Kaltfixierverfahren arbeitende Ger\u00e4te beschr\u00e4nkt, wie sie im Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Klagepatentschrift darstellt werden (Spalte 4, Zeilen 36 ff.). Aus der Relativierung \u201einsbesondere\u201c ergibt sich f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann (nach dem den Parteien bekannten Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. M\u00e4rz 2006 im Nichtigkeitsverfahren betreffend den deutschen Anteil des europ\u00e4ischen Patentes 0 699 315 [Klagepatent des Rechtsstreits 2 U 40\/05, Anl. NK 12 im Anlagenkonvolut BB 8 des Verfahrens 2 U 39\/05] ein Ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit Hochschulausbildung und beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Druckeinrichtungen), dass die Kaltfixierung nur beispielhaft erw\u00e4hnt wird. Entscheidend ist, dass nach dem Prinzip der Kaltfixierung gearbeitet wird; der Hinweis auf dieses Prinzip steht nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts als Beispiel f\u00fcr alle Verfahren, in denen \u2013 wie beim Kaltfixieren nach dem in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Verfahren \u2013 der unerw\u00fcnschte mit der W\u00e4rmeschmelzfixierung verbundene B\u00fcgeleffekt vermieden wird. Da dies nur m\u00f6glich ist, wenn das Papier selbst relativ \u201ekalt\u201c bleibt, ist die Bezeichnung \u201eKaltfixierverfahren\u201c auch durchaus zutreffend.<br \/>\nDass die Klagepatentbeschreibung den Vorteil der Erfindung, n\u00e4mlich die Koppelbarkeit mehrerer nichtmechanischer Druckger\u00e4te zum simultanen Mehrfarben- und\/oder R\u00fcckseitendruck anhand mit L\u00f6sungsmitteldampf arbeitender Kaltfixierger\u00e4te erl\u00e4utert (vgl. Spalte 2, Zeilen 16 bis 23 und Spalte 4, Zeile 39 bis Spalte 5, Zeile 33), soll den Schutzbereich der Erfindung nicht auf solche Ger\u00e4te beschr\u00e4nken, sondern liegt nur darin begr\u00fcndet, dass am Priorit\u00e4tstag in erster Linie Ger\u00e4te mit derartigen Kaltfixierverfahren zur Aus\u00fcbung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre geeignet waren. Der Zusatz \u201einsbesondere\u201c hat das Merkmal 1.3 so verallgemeinert, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 auch entsprechende Mittel umfasst, die erst nach dem Priorit\u00e4tstag bereitgestellt wurden, sofern beim Fixieren das Papier relativ \u201ekalt\u201c bleibt (vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl. 2006, \u00a7 14 PatG, Rdnr. 98 mit weiteren Nachweisen) und lediglich der Toner verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig stark erhitzt wird.<br \/>\nDass das Wort \u201einsbesondere\u201c im urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruch 1 fehlte, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des Wortsinns auf nach am Priorit\u00e4tstag bekannten Kaltfixierverfahren arbeitende Ger\u00e4te; auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren kann, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, zur Auslegung eines im Patentanspruch angegebenen Merkmals nicht zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 besagt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch nicht, dass mit einer magnetosensitiven Trommel ausger\u00fcstete Ger\u00e4te von der Erfindung nicht erfasst werden. Die allgemeine und einleitende Beschreibung der Klagepatentschrift der f\u00fcr die Erfindung in Betracht kommenden nichtmechanischen Druckger\u00e4te (Spalte 1, Zeilen 6 ff.) erw\u00e4hnt auch solche mit einer magnetosensitiven Trommel. Die in der weiteren Beschreibung ge\u00fcbte Kritik an derartigen Ger\u00e4ten bezieht sich auf die Anordnung mehrerer unterschiedlich gef\u00e4rbter Entwicklerstationen an ein und derselben Trommel, wie sie unumg\u00e4nglich war, wenn mit einem einzigen Ger\u00e4t mehrfarbig gedruckt werden sollte. Benutzt man dagegen \u2013 wie von der Erfindung vorgesehen \u2013 mehrere Ger\u00e4te und ordnet jedem eine einzige Farbe zu, tritt das Problem der Vermischung verschiedener Farben nicht auf, und der Durchschnittsfachmann hat keine Bedenken, auch geeignete Ger\u00e4te mit einer magnetosensitiven Trommel zum simultanen R\u00fcckseiten- und\/oder Mehrfarbendruck hintereinander zu schalten.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist die Vorgabe des Merkmals 2.4, zwischen den beiden hintereinander geschalteten Druckger\u00e4ten eine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung in der Art eines Schlaufenziehers vorzusehen. Anspruch 1 besagt mit dem Begriff \u201ePapierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung\u201c eindeutig, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung die durch den asynchronen Lauf der Ger\u00e4te bedingten Papierl\u00e4ngen ausgleichen soll. Die Folge eines asynchronen Laufes hintereinander angeordneter Ger\u00e4te kann zum Einen sein, dass das erste Ger\u00e4t schneller l\u00e4uft als nach nachgeordnete, das den Aufzeichnungstr\u00e4ger weiter bearbeiten soll. Zwangsl\u00e4ufig entsteht dann zwischen den Ger\u00e4ten eine \u00dcberl\u00e4nge. Zum Anderen kann die Situation auftreten, dass das nachgeordnete Ger\u00e4t schneller l\u00e4uft als das erste, so dass der Aufzeichnungstr\u00e4ger rei\u00dfen w\u00fcrde, w\u00e4re nicht von vornherein zwischen den Ger\u00e4ten eine \u00dcberl\u00e4nge vorgesehen. Derartige \u00dcberl\u00e4ngen des Aufzeichnungstr\u00e4gers zwischen den beiden Druckern sollen nicht sich selbst \u00fcberlassen bleiben, sondern ausgeglichen werden (Klagepatentschrift, Spalte 7, Zeilen 45 bis 59); nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat betr\u00e4gt die auszugleichende L\u00e4nge etwa 8 bis 20 cm.<\/p>\n<p>Wie dieser Ausgleich zu erfolgen hat, konkretisiert Anspruch 1 durch die Vorgabe des Merkmals 2.4, die Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung solle in der Art eines Schlaufenziehers gestaltet sein. Dem entnimmt der Durchschnittsfachmann zun\u00e4chst die Anweisung, dass die \u00dcberl\u00e4ngen zu Schlaufen gezogen werden sollen. Wie die Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung im Einzelnen apparativ ausgestaltet wird, \u00fcberl\u00e4sst die Klagepatentschrift weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Beispielhaft wird in den Unteranspr\u00fcchen 9 bis 12 beschrieben, an welchen Stellen im Papierlauf die Ausgleichseinrichtung zweckm\u00e4\u00dfigerweise angeordnet werden kann und wie die ihr zugeschriebenen Funktionen durch ortsfest angeordnete und motorisch angetriebene Umlenkelemente insbesondere in Gestalt von Umlenkrollen verwirklicht werden k\u00f6nnen. Auch wenn die Ausgleichseinrichtung nicht so ausgestaltet sein muss, wie es die Klagepatentschrift im Ausf\u00fchrungsbeispiel und in den zugeh\u00f6rigen Figuren 5 und 6 beschreibt, enth\u00e4lt das Ausf\u00fchrungsbeispiel in \u00dcbereinstimmung mit dem allgemeinen Teil der Beschreibung auch allgemeine Angaben \u00fcber das, was erfindungsgem\u00e4\u00df unter einer Einrichtung nach Art eines Schlaufenziehers zu verstehen ist. Die in Merkmal 2.4 beschriebene Einrichtung soll eine das Papier st\u00e4ndig spannende Kraft erzeugen (Spalte 3, Zeilen 13 bis 16 und Spalte 7, Zeilen 26 bis 40). Wesentlich ist gerade, dass auch die gr\u00f6\u00dfer werdende Schlaufe unter Spannung bleibt (Spalte 3, Zeilen 25 bis 29; Spalte 7, Zeilen 22 bis 25). Damit soll ein jederzeit kontrollierter und definierter Verlauf der Schlaufe erreicht und ein unkontrolliertes nur schwerkraftbedingtes Durchh\u00e4ngen vermieden werden, das mit Besch\u00e4digungen und Verunreinigungen der Papierbahn durch unerw\u00fcnschte Ber\u00fchrung des Fu\u00dfbodens oder bestimmter Maschinenteile verbunden sein k\u00f6nnte. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann zugleich, dass nach Merkmal 2.4 nicht jede beliebige L\u00e4ngenausgleichsvorrichtung gen\u00fcgt, bei der einfach eine gewisse Papier\u00fcberl\u00e4nge zugegeben und die Papierbahn unter Schwerkraftwirkung ihres eigenen Gewichtes mehr oder weniger weit durchh\u00e4ngen gelassen wird. Gen\u00fcgte jedes beliebige schwerkraftbedingte Durchh\u00e4ngenlassen einer \u00dcberl\u00e4nge, w\u00e4re kaum eine Vorrichtung denkbar, die nicht nach Art eines Schlaufenziehers arbeitete und die entsprechende Anweisung des Merkmals 2.4 w\u00e4re praktisch sinnentleert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiesen Vorgaben entsprechen die angegriffenen Ger\u00e4te nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar ist das Merkmal 1.3 durch das von ihnen praktizierte \u201ef\u201c-Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, bei dem nach dem insoweit im Verhandlungstermin vor dem Senat \u00fcbereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien durch die Einwirkung von Blitzlicht nur der Toner hoch erhitzt und zum Schmelzen gebracht wird, das Papier in seinen unbedruckten Zonen jedoch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrig temperiert bleibt und die beim W\u00e4rmeschmelzfixieren entstehenden hohen zum unerw\u00fcnschten \u201eB\u00fcgeleffekt\u201c f\u00fchrenden Temperaturen von bis zu 160\u00b0 C jedenfalls in diesen unbedruckten Zonen nicht erreicht werden. Darauf wird auch in Werbeaussagen der Beklagten betreffend die angegriffenen Ger\u00e4te hingewiesen (vgl. Anl. I-K10 [betr. N 7000 und N 8000] und Anl. I-K13 [betr. N 7000).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNicht verwirklicht wird jedoch das Merkmal 2.4. Bei den angegriffenen Ger\u00e4ten ist keine Papierl\u00e4ngenausgleichseinrichtung nach Art eines Schlaufenziehers vorhanden. Die zwischen den Ger\u00e4ten vorgesehene \u00dcberl\u00e4nge der Papierbahn h\u00e4ngt lediglich durch ihr Eigengewicht nach unten durch, und es wird keine Schlaufe gezogen, die insbesondere auch die wachsende \u00dcberl\u00e4nge aufnimmt und kontrolliert unter st\u00e4ndiger Spannung h\u00e4lt. Dahin stehen kann, ob die zwischen den beiden Ger\u00e4ten durchh\u00e4ngende Papierbahn, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, an einem \u201elappenf\u00f6rmigen\u201c Bauteil entlang gef\u00fchrt wird, ob entsprechend ihrem Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat d\u00fcnnes Papier mit dem Gewicht einer Kette beschwert wird, oder ob solche Bauteile, wie die Beklagten behaupten, bei der in Deutschland vertriebenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden sind. Fehlen derartige Bauteile, ist stets allein eine schwerkraftbedingte Einwirkung auf das Papier gegeben, das je nach konkret vorhandener \u00dcberl\u00e4nge durch sein eigenes Gewicht mehr oder weniger weit nach unten durchh\u00e4ngt, das aber mangels Zugkrafteinwirkung nicht unter der erfindungsgem\u00e4\u00df zu erzeugenden Spannung steht. Ist das lappenf\u00f6rmige Bauteil oder eine Kette vorhanden und arbeiten diese Funktionsteile so, wie es die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, gen\u00fcgt das ebenfalls nicht den Vorgaben des Merkmals 2.4. Wie die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat (S. 24 der Berufungserwiderung vom 28. November 2005, Bl. 401 d.A.), ist der Lappen zwar einseitig aufgeh\u00e4ngt und kann frei schwingen, dass er aber bei einer Zunahme der \u00dcberl\u00e4nge und einem weiteren Durchh\u00e4ngen der Papierbahn stets nach unten folgt und sie dann auch unter Spannung h\u00e4lt, legt die Kl\u00e4gerin nicht dar, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Kontakt zwischen dem Lappen und der Papierbahn, zumindest wenn die \u00dcberl\u00e4nge ein bestimmtes Ma\u00df \u00fcbersteigt, aufgehoben wird und die Papierbahn nur infolge ihres eigenen Gewichtes durchh\u00e4ngt und der Lappen allenfalls w\u00e4hrend seines Aufliegens auf dem Papier m\u00f6glicherweise eine gewisse Spannungswirkung erzeugen kann. Bei dem von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegten auszugleichenden \u00dcberl\u00e4ngenma\u00df von 8 bis 20 cm kann auch nicht ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterungen, die die darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin h\u00e4tte vortragen m\u00fcssen, davon ausgegangen werden, dass das lappenf\u00f6rmige Bauteil seine Position den wechselnden \u00dcberl\u00e4ngen st\u00e4ndig anpasst und stets der jeweiligen L\u00e4nge des Papierbahndurchhanges diesen unter Spannung haltend folgt. Nichts anderes gilt f\u00fcr eine Kette zum Beschweren d\u00fcnner Papierbahnen, von der die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht behauptet hat, dass sie in jeder im Praxisbetrieb der angegriffenen Ger\u00e4te vorkommenden \u00dcberl\u00e4nge auf der Papierbahn aufliegt und diese kontrolliert unter Spannung h\u00e4lt. Eine Vorrichtung, die zum Ausgleich wechselnder Papier\u00fcberl\u00e4ngen und zum Erzeugen einer bestimmten Vorspannung keine Schlaufe unter Zugkraft setzt und nur durch ihr eigenes Gewicht die durchh\u00e4ngende Papierbahn beschwert, arbeitet daher nicht wie ein Schlaufenzieher. Auch bei einer solchen Ausgestaltung wird zwischen den beiden hintereinander geschalteten Ger\u00e4ten keine variierende \u00dcberl\u00e4nge durch \u201eaktives\u201c Vergr\u00f6\u00dfern oder Verkleinern einer Papierschlaufe ausgeglichen, sondern die \u00dcberl\u00e4nge h\u00e4ngt lediglich zwischen den Ger\u00e4ten je nach wechselnder L\u00e4nge unterschiedlich weit durch.<\/p>\n<p>Sollte das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, die Ausf\u00fchrung der angegriffenen Vorrichtungen sei derjenigen nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel entsprechend Figur 6 des Klagepatentes funktional gleichwertig (vgl. S. 23 der Berufungserwiderung vom 28. November 2005, Bl. 400 d.A.) dahin zu verstehen sein, sie wolle geltend machen, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde verwirklichten das Merkmal 2.4 insoweit jedenfalls mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, k\u00f6nnte auch das keinen Erfolg haben. Die Kl\u00e4gerin hat auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nichts dazu vorgetragen, aufgrund welcher an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientierter \u00dcberlegungen der angesprochene Durchschnittsfachmann eine einfache schwerkraftbedingt durchh\u00e4ngende Papierbahn\u00fcberl\u00e4nge als einer zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe der in Merkmal 2.4 beschriebenen aktiv und mit Zugkraft arbeitenden L\u00e4ngenausgleichsvorrichtung funktional gleichwirkendes und auch gleichwertiges Mittel auffinden konnte. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte rein schwerkraftbedingte Durchh\u00e4ngen entspricht gerade keiner kontinuierlichen Spannung, wie sie das Merkmal 2.4 erreichen will, um ein schwerkraft- bzw. lediglich eigengewichtbedingtes Durchh\u00e4ngen der Papierschlaufe gerade zu vermeiden und verl\u00e4sst gerade die von Merkmal 2.4 bestimmte Linie des Klagepatentes.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die hierf\u00fcr in<br \/>\n\u00a7 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 571 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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