{"id":527,"date":"2007-12-18T17:00:23","date_gmt":"2007-12-18T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=527"},"modified":"2016-05-25T13:05:48","modified_gmt":"2016-05-25T13:05:48","slug":"4a-o-31706-tintentankpatrone","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=527","title":{"rendered":"4a O 317\/06 &#8211; Tintentankpatrone"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 632<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 317\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4817\">2 U 12\/08<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin zu 2) 198.917,72 \u20ac nebst Zinsen nach folgender Aufstellung zu zahlen:<br \/>\n01.01.1995 &#8211; 31.12.1995 5% p.a. aus 23.402,08 \u20ac,<br \/>\n01.01.1996 &#8211; 31.12.1996 5% p.a. aus 93.608,34 \u20ac,<br \/>\n01.01.1997 &#8211; 13.06.1997 5% p.a. aus 163.814,59 \u20ac,<br \/>\n14.06.1997 &#8211; 28.04.2005 5% p.a. aus 198.917,72 \u20ac,<br \/>\n29.04.2005 &#8211; 30.06.2005 6,21% p.a. aus 198.917,72 \u20ac,<br \/>\n01.07.2005 &#8211; 31.12.2005 6,17% p.a. aus 198.917,72 \u20ac,<br \/>\n01.01.2006 &#8211; 30.06.2006 6,35% p.a. aus 198.917,72 \u20ac,<br \/>\n01.07.2006 &#8211; 31.12.2006 6,95% p.a. aus 198.917,72 \u20ac,<br \/>\n01.01.2007 &#8211; 30.06.2007 7,70% p.a. aus 198.917,72 \u20ac,<br \/>\nseit dem 01.07.2007 8,19% p.a. aus 198.917,72 \u20ac.<\/p>\n<p>II. Des Weiteren werden die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin zu 2) 672,50 \u20ac nebst Zinsen nach folgender Aufstellung zu zahlen:<br \/>\n29.04.2005 &#8211; 30.06.2005 6,21% p.a.,<br \/>\n01.07.2005 &#8211; 31.12.2005 6,17% p.a.,<br \/>\n01.01.2006 &#8211; 30.06.2006 6,35% p.a.,<br \/>\n01.07.2006 &#8211; 31.12.2006 6,95% p.a.,<br \/>\n01.01.2007 &#8211; 30.06.2007 7,70% p.a.,<br \/>\nseit dem 01.07.2007 8,19% p.a.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin zu 1) verurteilt, an die Beklagte zu 1) 6.631,50 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten werden der Kl\u00e4gerin zu 1) zu 47 %, der Kl\u00e4gerin zu 2) zu 35 %, den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 15 % und der Beklagten zu 1) allein zu weiteren 3 % auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) tragen die Kl\u00e4gerinnen je zur H\u00e4lfte. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 2) tragen die Beklagten zu 1) und 2) 25 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) allein weitere 3 %. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 1) einen Anteil von 47 %, die Kl\u00e4gerin zu 2) einen Anteil von 30 %. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 92 18 xxx U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), die Kl\u00e4gerin zu 2) ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagegebrauchsmuster f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland. Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz der H\u00f6he nach wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Anspruch. Sie berechnen den geltend gemachten Schadensersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns.<br \/>\nMit Urteil der Kammer vom 07. Dezember 2000, das nach R\u00fccknahme der von den Beklagten eingelegten Berufung mit Schriftsatz vom 30. April 2002 rechtskr\u00e4ftig geworden ist, sind die Beklagten unter Ziffer I. 1. verurteilt worden, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nTintentankpatronen f\u00fcr eine Tintenstrahl-Aufzeichnungsvorrichtung, wobei die Patrone abnehmbar auf einer Tintenzufuhrnadel angebracht ist, die Durchgangsl\u00f6cher aufweist und auf dem Aufzeichnungsvorrichtungsk\u00f6rper angeordnet ist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie folgende weiteren Merkmale aufweisen:<br \/>\ndie Patrone umfasst ein Geh\u00e4use, einen Tintenzufuhrkanal, der von einer Bodenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses nach innen vorsteht, und ein in dem Geh\u00e4use untergebrachtes por\u00f6ses Element, das mit Tinte durchtr\u00e4nkt ist;<br \/>\ndas por\u00f6se Element liegt elastisch \u00fcber einen Filter an dem Tintenzufuhrkanal an, und zwar derart, dass es in einem Bereich nahe des Tintenzufuhrkanals zusammengedr\u00fcckt ist und die Porengr\u00f6\u00dfe in diesem Bereich kleiner als in dem anderen Bereich des por\u00f6sen Elements ist, so dass die Kapillarkraft im Verh\u00e4ltnis zu dem anderen Bereich gro\u00df ist;<br \/>\nes ist ein F\u00fcllmittel vorgesehen, das elastisch an dem \u00e4u\u00dferen Rand der Tintenzufuhrnadel der Aufzeichnungsvorrichtung anliegt, das einen elastischen Ring aufweist und das in dem Tintenzufuhrkanal zwischen dem Filter und dem Dichtungsmittel angeordnet ist;<br \/>\nes sind Mittel zum Abdichten einer End\u00f6ffnung des Tintenzufuhrkanals vorhanden, wobei die Tintenzufuhrnadel durch das Dichtungsmittel dringen kann.<\/p>\n<p>Unter Ziffer II. stellt das Urteil gem\u00e4\u00df Anlage HE 1 fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10. September 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2) nur auf Verletzungshandlungen bezieht, die in der Zeit bis zum 09. April 1998 begangen wurden. Der Beklagte zu 2) war bis zum 09. April 1998 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 3) und 4) wurde f\u00fcr Verletzungshandlungen festgestellt, die ab dem 09. April 1998 (im Falle des Beklagten zu 3) beschr\u00e4nkt bis zum 30. September 1998) begangen wurden. Gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. des Urteils im Verletzungsverfahren sind die Beklagten (der Beklagte zu 2) nur f\u00fcr die Zeit bis zum 09. April 1998) verurteilt worden, den Kl\u00e4gerinnen \u00fcber den Umfang der das Klagegebrauchsmuster verletzenden Handlungen seit dem 10. September 1994 in dem dort n\u00e4her bezeichneten Umfang Rechnung zu legen. Im \u00dcbrigen wird auf Anlage HE 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Verurteilung legten die Beklagten Rechnung und fassten die Rechnungslegung mit Schreiben ihrer patentanwaltlichen Vertreter vom 25. April 2001 (Anlage HE 3) zusammen. Das von den Kl\u00e4gerinnen mit Antrag vom 23. M\u00e4rz 2001 im Hinblick auf die Rechnungslegung eingeleitete Zwangsmittelverfahren wurde daraufhin \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. F\u00fcr die drei Verletzungsformen, die Tintentankpatronen mit den Artikelnummern 316xxx (f\u00fcr den A-Drucker X1, schwarz), 318xxx (f\u00fcr den A-Drucker X2, schwarz) und 318xxx (f\u00fcr den A-Drucker X2, farbig), die ausweislich einer vorangegangenen Auskunft der Beklagten vom 21. M\u00e4rz 2001 in Deutschland nur in der Zeit von September 1994 bis Juni 1997 vertrieben worden seien, teilten die Beklagten folgende Gesamtvertriebszahlen f\u00fcr Deutschland mit (vgl. Anlage HE 3, Seite 2):<br \/>\na) 234.746 St\u00fcck f\u00fcr den A-Drucker X1,<br \/>\nb) 135.427 St\u00fcck f\u00fcr den A-Drucker X2 schwarz und<br \/>\nc) 70.281 St\u00fcck f\u00fcr den A-Drucker X2 farbig.<br \/>\nIm Schreiben vom 25. April 2001 lie\u00dfen die Beklagten darauf hinweisen, dass die in Rede stehenden Tintentankpatronen von der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich erst ab dem 02. Januar 1995 vertrieben worden seien. Dem Schreiben beigef\u00fcgt waren drei Leitz-Ordner (jeweils f\u00fcr die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997) mit Auflistungen der Lieferungen. Angaben zu einzelnen Angebots- und Werbehandlungen konnten die Beklagten nicht mehr vornehmen. F\u00fcr die Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns \u00fcbermittelten die Beklagten mit dem Schreiben vom 25. April 2001 die nachfolgend wiedergegebene Aufstellung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen legen diese Rechnungslegung ihrer Forderung nach Herausgabe des Verletzergewinns zugrunde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. M\u00e4rz 2005 (Anlage HE 4) machten die Kl\u00e4gerinnen den von den Beklagten durch den Vertrieb der Verletzungsformen erzielten Gewinn geltend und bezifferten den \u201erelevanten Gesamtgewinn\u201c mit den Verletzungsformen auf 1.326.828,30 \u20ac, zuz\u00fcglich Zinsen und anwaltlicher Kosten auf 1.797.842,44 \u20ac. Sie forderten die Beklagten auf, diesen Betrag innerhalb von vier Wochen, sp\u00e4testens bis zum 28. April 2005 zu zahlen.<br \/>\nMit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 18. Juli 2005 (Anlage HE 5) lie\u00dfen die Beklagten diese Forderung zur\u00fcckweisen und boten zur abschlie\u00dfenden Abgeltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schadensersatzforderung einen Pauschalbetrag von 20.000,- \u20ac an. Die Kl\u00e4gerinnen lehnten dies mit Schreiben vom 27. Februar 2006 (Anlage HE 6) ab, weil der Anteil der Benutzung des Klagegebrauchsmusters an den erzielten Gewinnen mit 80 % anzusetzen sei und lediglich im Wege des Entgegenkommens auf 75 % reduziert werden k\u00f6nne. Die Beklagten blieben bei ihrem Pauschalangebot von 20.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen gehen von einem relevanten Gesamtgewinn der Beklagten aus dem Vertrieb der der Verurteilung zugrunde liegenden Tintentankpatronen in H\u00f6he von insgesamt 1.356.148,32 \u20ac aus. Dabei sei &#8211; so die Kl\u00e4gerinnen &#8211; von den in der Aufstellung \u00fcber die Gestehungskosten und den Gewinn (Anlage HE 3, letzte Seite, oben wiedergegeben) von den Beklagten angegebenen \u201eBruttomargen\u201c auszugehen. Die Beklagten h\u00e4tten weder vorprozessual noch im vorliegenden Prozess substantiiert vorgetragen, weshalb die weiteren Abz\u00fcge f\u00fcr \u201eLogistikkosten\u201c, \u201eVertriebsgemeinkosten\u201c, \u201eVerwaltungsgemeinkosten\u201c und \u201eFinanzierungskosten\u201c, die zu den in der letzten Zeile der Aufstellung angegebenen \u201eNettoerl\u00f6sen\u201c f\u00fchren, der Herstellung und dem Vertrieb der konkreten Tintentankpatronen sollten unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen meinen, auf die Benutzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entfalle ein Anteil von mindestens 50 % des relevanten Gewinns; dies entspreche einem Schadensersatzbetrag von 678.074,16 \u20ac, dessen konkrete Sch\u00e4tzung der H\u00f6he nach (abh\u00e4ngig von dem zu sch\u00e4tzenden Anteil des Gewinns, der auf die Benutzung des Klagegebrauchsmusters entf\u00e4llt) dem Gericht \u00fcberlassen werden k\u00f6nne. Nachdem die Kl\u00e4gerinnen zun\u00e4chst die Ansicht vertreten hatten, eine Bezifferung des Schadensersatzzahlungsantrags wie auch des Antrags auf Ersatz vorprozessualer Kosten sei wegen des gerichtlicherseits zu sch\u00e4tzenden Anteils der Schutzrechtsverletzung am entstandenen Gewinn ausnahmsweise nicht erforderlich, haben sie beide Antr\u00e4ge auf gerichtlichen Hinweis, dass eine Bezifferung der Klageantr\u00e4ge f\u00fcr deren Zul\u00e4ssigkeit erforderlich sei, im Termin beziffert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen vertreten die Ansicht, f\u00fcr einen hohen Anteil der Benutzung der Lehre des Klagegebrauchsmusters an den erzielten Gewinnen spreche der Umstand, dass s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Erfindung synergetisch zusammenwirkten, um die Vorteile des Klagegebrauchsmusters zu erzielen, das hei\u00dft sowohl vor Verwendung der Tintenpatrone als auch bei ihrem Einsetzen, w\u00e4hrend des Druckerbetriebs und beim Entnehmen einer noch nicht vollst\u00e4ndig entleerten Tintenpatrone das Eindringen von Luft sowie Leckagen zu vermeiden und dies bei m\u00f6glichst geringen Kosten und unter Verwendung einer gr\u00f6\u00dferen, nicht verletzungstr\u00e4chtigen Tintenzufuhrnadel. Andere wertbestimmende Faktoren, die einen Beitrag zur Erzielung des Verletzergewinns geleistet haben und zu einer Herabsetzung des Anteils f\u00fchren k\u00f6nnten, seien nicht erkennbar.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung stehe ihnen bei dem nach der Methode des Verletzergewinns berechneten Schadensersatz ein Anspruch auf Verwendungszinsen ab dem Schadenseintritt in H\u00f6he von 5 % zu. Diesen machen die Kl\u00e4gerinnen hier aus Vereinfachungsgr\u00fcnden jeweils ab dem 01. Januar des Folgejahres geltend und legen eine gleichm\u00e4\u00dfige zeitanteilige Verteilung der Ver\u00e4u\u00dferungen \u00fcber 34 Monate des Verletzungszeitraums hinweg zugrunde. Da nach Auffassung der Kl\u00e4gerinnen in dem Aufforderungsschreiben vom 30. M\u00e4rz 2005 (Anlage HE 4) eine Mahnung gesehen werden k\u00f6nne, zumindest den mit der Klage geltend gemachten Betrag bis zum 28. April 2005 zu zahlen, bef\u00e4nden sich die Beklagten seit dem 29. April 2005 in Schuldnerverzug, so dass seit diesem Zeitpunkt Verzugszinsen geschuldet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nachdem die vorliegende Klage zun\u00e4chst auch gegen die Beklagten zu 3) und 4) erhoben worden war, die Beklagten zu 3) und 4) jedoch erst ab dem 09. April 1998 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) waren, haben die Kl\u00e4gerinnen die Klage gegen diese beiden Beklagten angesichts des unstreitig mit dem 13. Juni 1997 endenden Verletzungszeitraums im fr\u00fchen ersten Termin zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerinnen 678.074,16 \u20ac nebst Zinsen nach folgender Aufstellung zu zahlen:<br \/>\n01.01.95-31.12.95 5 % p.a. aus 79.773,39 \u20ac,<br \/>\n01.01.96-31.12.96 5 % p.a. aus 319.093,69 \u20ac,<br \/>\n01.01.97-13.06.97 5 % p.a. aus 558.414,00 \u20ac,<br \/>\n14.06.97-28.04.05 5 % p.a. aus der Gesamtsumme,<br \/>\n29.04.05-30.06.05 6,21 % p.a.<br \/>\n01.07.05-31.12.05 6,17 % p.a.<br \/>\n01.01.06-30.06.06 6,35 % p.a.<br \/>\n01.07.06-31.12.06 6,95 % p.a.<br \/>\n01.01.07-30.06.07 7,70 % p.a.<br \/>\nseit dem 01.07.07 8,19 % p.a.<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerinnen 16.581,60 \u20ac nebst Zinsen nach folgender Aufstellung zu zahlen:<br \/>\n29.04.05-30.06.05 6,21 % p.a.<br \/>\n01.07.05-31.12.05 6,17 % p.a.<br \/>\n01.01.06-30.06.06 6,35 % p.a.<br \/>\n01.07.06-31.12.06 6,95 % p.a.<br \/>\n01.01.07-30.06.07 7,70 % p.a.<br \/>\nseit dem 01.07.07 8,19 % p.a.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu 1) zu verurteilen, an sie, die Beklagte zu 1), 31.363,65 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Klageerwiderungsschriftsatzes am 11. Mai 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin zu 1) bestehe insgesamt nicht, weil allein die Kl\u00e4gerin zu 2) als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Gegenstand des Klagegebrauchsmusters Herausgabe des Verletzergewinns geltend machen k\u00f6nne. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche, die wie hier an die Herausgabe des Verletzergewinns ankn\u00fcpfen, sei zudem der Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert, weil er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer am Verletzergewinn nicht partizipiert habe.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen k\u00f6nnten bei der Ermittlung des Verletzergewinns nicht die \u201eBruttomargen\u201c, sondern allenfalls die \u201eNettoerl\u00f6se\u201c aus der Rechnungslegung vom 25. April 2001 (vgl. Anlage HE 3, letzte Seite) ber\u00fccksichtigt werden. Die Zuordnung der Positionen \u201eLogistikkosten\u201c, \u201eVertriebsgemeinkosten\u201c, \u201eVerwaltungsgemeinkosten\u201c und \u201eFinanzierungskosten\u201c zu den Verletzungsprodukten ergebe sich bereits aus der Aufstellung selbst, weil diese auf die einzelnen Tintenpatronen abstelle. Indem die Kl\u00e4gerinnen die Rechnungslegung nicht als unzutreffend oder unzureichend beanstandet h\u00e4tten, sei die Rechnungslegung auch hinsichtlich dieser Positionen gebilligt worden. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten die Beklagten dadurch dazu veranlasst, davon abzusehen, die Situation betreffend Gestehungskosten und Gewinne weiter aufzukl\u00e4ren, und zwar zu einem Zeitpunkt, als dies den Beklagten noch uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich gewesen sei. Die Kl\u00e4gerinnen treffe daher nunmehr die volle Darlegung- und Beweislast daf\u00fcr, den Schaden anhand von der Rechnungslegung abweichender Informationen zu berechnen zu d\u00fcrfen. Zudem erf\u00fclle das Verhalten der Kl\u00e4gerinnen die Voraussetzungen der Verwirkung.<br \/>\nAus der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses 1996 (betreffend den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis zum 31. M\u00e4rz 1996) k\u00f6nne die Abzugsf\u00e4higkeit der streitigen Kostenpositionen ohne weiteres dargelegt werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses 1996 sei &#8211; schon wegen der auch kl\u00e4gerseits angenommenen gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Umsatzzahlen mit den Verletzungsprodukten \u00fcber den gesamten Zeitraum &#8211; repr\u00e4sentativ f\u00fcr den vollst\u00e4ndigen Verletzungszeitraum. Bei wertender Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) als reines Handelsunternehmen in allen Bereichen ihrer Wertsch\u00f6pfung ohne Schwierigkeiten eine anteilige Kostenreduzierung h\u00e4tte vornehmen k\u00f6nnen, wenn sie die Verletzungshandlungen nicht begangen h\u00e4tte.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon habe die Beklagte zu 1), wie sich aus erst jetzt aufgefundenen Rechnungsunterlagen (Anlagen L7, L8) ergebe, mit den Verletzungsformen \u00fcberhaupt keinen Verletzergewinn erzielt, sondern in Wahrheit einen Verlust erlitten. Die tats\u00e4chlichen Einkaufspreise der drei Verletzungsformen h\u00e4tten bis zum 13. Dezember 1996 mit 7,76 DM, 11,44 DM und 20,00 DM deutlich \u00fcber den in Anlage HE 3 versehentlich zu niedrig angesetzten Preisen gelegen. Seit dem 14. Dezember 1996 seien die Tintenpatronen von Schweizer Konzernunternehmen der Beklagten zu 1) direkt an die Abnehmer vertrieben worden. Der Beklagten zu 1), die die Abschl\u00fcsse von diesem Zeitpunkt an nur noch vermittelt und abgewickelt habe, sei fortan nur noch eine Provision zugeflossen, die leicht unter der vor der Umstellung erzielten Erl\u00f6sspanne gelegen habe. Mangels anderer Erkenntnism\u00f6glichkeiten zur zeitlichen Verteilung des Vertriebs der Verletzungsformen k\u00f6nne (im Ergebnis zugunsten der Kl\u00e4gerinnen) davon ausgegangen werden, dass der Provisionserl\u00f6s der Handelsvertretert\u00e4tigkeit gleich der Erl\u00f6sspanne der H\u00e4ndlert\u00e4tigkeit sei. Mit den drei Verletzungsformen sei daher bei zutreffender Berechnung abweichend von Anlage HE 3 ein Verlust von 2,23 DM, 3,64 DM bzw. 6,36 DM erwirtschaftet worden.<br \/>\nDer Anteil des auf der Verletzung des Klagegebrauchsmusters beruhenden Verletzergewinns sei auch mit 50 % noch deutlich zu hoch bemessen. Tats\u00e4chlich beruhe der Verletzergewinn gar nicht oder allenfalls zu einem extrem geringen Anteil auf der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Technik. Die zum Priorit\u00e4tstag bekannten alternativen Techniken zur Herstellung funktionsf\u00e4higer Tintentankpatronen h\u00e4tten von der Beklagten zu 1) ebenso gut verwendet werden k\u00f6nnen wie die durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte L\u00f6sung, ohne wesentliche Leistungseinbu\u00dfen des Produktes in Kauf nehmen zu m\u00fcssen. Der Verletzergewinn (unterstellt, dieser sei \u00fcberhaupt entstanden) beruhe jedenfalls ganz wesentlich auf zahlreichen anderen, voneinander unabh\u00e4ngigen Gewinnursachen, die mit der Benutzung des Klagegebrauchsmusters nichts zu tun h\u00e4tten, beispielsweise der Kompatibilit\u00e4t der Verletzungsprodukte mit den Druckern der Kl\u00e4gerseite, dem geringeren Preis der Verletzungsprodukte und ihrer Vermarktung unter Verwendung der Wort- und Bildmarke \u201eB\u201c. Die vollst\u00e4ndige Dichtigkeit der verletzenden Tintentankpatronen beruhe auf anderen Ma\u00dfnahmen. Des Weiteren wiesen die Verletzungsformen unabh\u00e4ngig vom Klagegebrauchsmuster mehrere vorteilhafte technische Gestaltungsmerkmale auf und h\u00e4tten neben dem Klagegebrauchsmuster auch von anderen Schutzrechten der Kl\u00e4gerin zu 1) Gebrauch gemacht. Der wertbestimmende Anteil des Klagegebrauchsmusters lasse sich daher auch bei gro\u00dfz\u00fcgiger Bewertung h\u00f6chstens auf 1,5 % des Gesamterl\u00f6ses beziffern.<br \/>\nF\u00fcr den geltend gemachten Anspruch auf Verwendungszinsen ab dem Schadenseintritt fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Sollte die Kammer ihn auf eine analoge Anwendung des \u00a7 668 BGB st\u00fctzen wollen, erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung, weil der Anspruch aus \u00a7 668 BGB selbstst\u00e4ndig verj\u00e4hre und hier mit Ablauf des Jahres 2004 verj\u00e4hrt sei. In dem Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerinnen vom 30. M\u00e4rz 2005 (Anlage HE 4) k\u00f6nne mangels eindeutiger und bestimmter Leitungsaufforderung keine verzugsbegr\u00fcndende Mahnung gesehen werden, so dass auch Verzugszinsen nicht beansprucht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Mit der Widerklage macht die Beklagte zu 1) &#8211; zum Teil aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 2) bis 4) &#8211; einen materiellen Kostenerstattungsanspruch gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) in H\u00f6he von 50 % der vorprozessualen Gesamtkosten der Beklagten geltend. Die Beklagte zu 1) beziffert diese auf 62.727,30 \u20ac.<br \/>\nIn H\u00f6he eines Viertels der angenommenen vorprozessualen Gesamtkosten der Beklagten erkl\u00e4rt die Beklagte zu 1) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2) hilfsweise die Aufrechnung mit den an sie abgetretenen Forderungen der Beklagten zu 3) und 4), zun\u00e4chst gegen\u00fcber der Klageforderung zu II., sodann gegen\u00fcber den Zinsen aus der Klageforderung zu II., der Klageforderung zu I. und den Zinsen aus der Klageforderung zu I. (in dieser Reihenfolge).<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage ist mit den nunmehr bezifferten Klageantr\u00e4gen zul\u00e4ssig, aber nur hinsichtlich der Kl\u00e4gerin zu 2) und nur in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin zu 1) stehen auf der Grundlage des kl\u00e4gerischen Vortrags keine Anspr\u00fcche auf Verletzergewinnherausgabe zu. Die Kl\u00e4gerin zu 2) hat nach \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 GebrMG einen Schadensersatzanspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns in H\u00f6he von 198.917,72 \u20ac. Diese H\u00f6he des Verletzergewinns ergibt sich auf der Grundlage eines relevanten Verletzergewinns von insgesamt 1.326.118,12 \u20ac mit einem Anteil der Verletzung des Klagegebrauchsmusters an den erzielten Gewinnen, den die Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO auf 15 % sch\u00e4tzt. Erstattung vorprozessualer Kosten steht der Kl\u00e4gerin zu 2) nach Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1) nur im Umfang von 672,50 \u20ac nebst Verzugszinsen zu. Im \u00dcbrigen war die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<br \/>\nDie Widerklage ist auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 280 Abs. 1; 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Umfang von 6.631,50 \u20ac begr\u00fcndet, im weitergehenden Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p>A. Klage<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge sind auf den vor der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilten gerichtlichen Hinweis hin von den Kl\u00e4gerinnen beziffert worden und gen\u00fcgen daher nunmehr \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<br \/>\nAn dieser Stelle ist daher lediglich vervollst\u00e4ndigend und klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Kammer an ihrer Rechtsprechung (Urteil vom 23. Januar 1996, Az. 4 O 42\/94, Entscheidungen 1996, 17, 18 \u2013 Hochregalanlage) festh\u00e4lt, wonach ein bezifferter Klageantrag nach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch dann erforderlich ist, wenn und soweit das Gericht einen ersetzt verlangten Schaden nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO sch\u00e4tzen muss. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn schon das materielle Recht einen unbestimmten, erst vom Gericht der H\u00f6he nach zu konkretisierenden Anspruch gew\u00e4hrt, wie etwa im Falle des Schmerzensgeldes nach \u00a7 847 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung (nunmehr \u00a7 253 Abs. 2 BGB). Da dem Verletzten dort schon nach materiellem Recht eine \u201ebillige Entsch\u00e4digung in Geld\u201c zusteht, ist das Gericht berufen, die konkrete H\u00f6he des Schmerzensgeldes nach seinem Ermessen zu bestimmen. Anders verh\u00e4lt es sich im Falle der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO, die zu dem Zweck vorgesehen ist, den Gesch\u00e4digten vor einer Klageabweisung zu bewahren, die ihm andernfalls allein deshalb droht, weil er gegebenenfalls nicht in der Lage ist, den vollen Beweis f\u00fcr einen ihm erwachsenen Schaden zu erbringen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, \u00a7 287 Rn. 1). Dies kann der Fall sein, weil schon die Schadensberechnung Ermessenssache ist (\u00a7 253 Abs. 2 BGB) &#8211; dann greift die angesprochene Ausnahme nach der Kammerrechtsprechung ein -, gilt dar\u00fcber hinausgehend aber auch dann, wenn der Schaden bei hypothetischer Schadensberechnung schwer zu beziffern ist oder eine m\u00f6gliche Beweiserhebung \u00fcber die Schadensh\u00f6he einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erforderte (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 287 Rn. 1). Die verfahrensrechtliche Beweiserleichterung durch Sch\u00e4tzung, die \u00a7 287 Abs. 1 ZPO in allen drei F\u00e4llen erm\u00f6glicht und als Verfahrensfrage in das gerichtliche Ermessens stellt, ist von der bereits durch das materielle Recht dem Ermessen des Gerichts \u00fcberlassenen Bemessung der Schadensh\u00f6he (Schmerzensgeld, erster Fall) grundlegend zu unterscheiden. Auch die Entscheidung Steckverbindergeh\u00e4use des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH, GRUR 2007, 431, 434) betont lediglich, dass bei der Ermittlung des Verletzergewinns h\u00e4ufig auf das Mittel der Sch\u00e4tzung (\u00a7 287 ZPO) zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsse, insbesondere bei der auch hier im Streit stehenden Frage, mit welchem Anteil die erzielten Gewinne auf der Rechtsverletzung beruhen. Zur Frage der notwendigen Bezifferung der Klageantr\u00e4ge, die wie ausgef\u00fchrt nicht mit der M\u00f6glichkeit der Schadenssch\u00e4tzung deckungsgleich ist, musste sich die Entscheidung Steckverbindergeh\u00e4use nicht \u00e4u\u00dfern, weil ihr bezifferte Klageantr\u00e4ge zugrunde lagen. Den Kl\u00e4gerinnen im vorliegenden Fall ist es (wie grunds\u00e4tzlich jedem Kl\u00e4ger im Falle gerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen) zuzumuten, sich auf einen Schadensersatzbetrag festzulegen, \u00fcber den hinaus die Klage nicht zugesprochen werden kann (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO). Dem Risiko einer anteiligen Kostenbelastung bei einem gegen\u00fcber der gerichtlichen Sch\u00e4tzung \u201ezu hoch\u201c gegriffenen Anteil konnten die Kl\u00e4gerinnen, die im Rahmen ihres zun\u00e4chst unbezifferten Antrags von einem Anteil von mindestens 50 % des relevanten Verletzergewinns ausgegangen sind, ohnehin auch mit der fr\u00fcheren Antragstellung nicht entgehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) kann als eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, die der Kl\u00e4gerin zu 2) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt hat, auf der Grundlage ihres Sachvortrags keinen Schadensersatz berechnet nach der Methode des Verletzergewinns beanspruchen. Sie hat die Voraussetzungen ihrer Aktivlegitimation nicht schl\u00fcssig dargelegt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind untereinander durch den als Anlage L12 in englischer Sprache sowie in deutscher \u00dcbersetzung vorliegenden Patentlizenzvertrag verbunden. Als Gegenleistung f\u00fcr die ausschlie\u00dfliche Lizenzierung unter anderem des Klagegebrauchsmusters sieht Ziffer 3. dieses Vertrages vor, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) von der Kl\u00e4gerin zu 1) und\/oder ihren verbundenen Unternehmen erhebliche Mengen der Tintenpatronenprodukte der Marke A f\u00fcr den Gebrauch in Druckern der Marke A erwirbt und sich nach besten Kr\u00e4ften bem\u00fcht, diese Produkte in Deutschland anzubieten und zu vermarkten.<br \/>\nOb dem Patentinhaber trotz Vergabe einer Exklusivlizenz am Schutzrecht wegen dessen Verletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, der alternativ nach s\u00e4mtlichen Berechnungsmethoden &#8211; entgangener Gewinn, Herausgabe des Verletzergewinns, Lizenzanalogie &#8211; ermittelt werden kann, ist umstritten. K\u00fchnen (Festschrift f\u00fcr Tilman Schilling, 2007, Seite 311ff., Die Anspr\u00fcche des Patentinhabers wegen Schutzrechtsverletzung nach Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz) vertritt die Auffassung, der Schutzrechtsinhaber k\u00f6nne seinen eigenen Schaden ausschlie\u00dflich nach der (konkreten) Methode des entgangenen Gewinns ersetzt verlangen, k\u00f6nne jedoch nicht auf die (abstrakten) Berechnungsmethoden Verletzergewinn und Lizenzanalogie zur\u00fcckgreifen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., 322ff.). Der erforderliche Schadenseintritt in der Person des Schutzrechtsinhabers liegt in F\u00e4llen der Exklusivlizenz dann vor, wenn mit dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer eine umsatzabh\u00e4ngige Verg\u00fctung vereinbart oder ihm eine Bezugspflicht f\u00fcr die der Lizenz unterfallenden Gegenst\u00e4nde oder zumindest Teile davon auferlegt ist, weil der Schutzrechtsinhaber dann geltend machen kann, Verm\u00f6genseinbu\u00dfen dadurch erlitten zu haben, dass durch die schutzrechtsverletzende Drittbenutzung der Umfang seiner Lizenzeinnahmen bzw. der eigene Umsatz mit dem Lizenznehmer zur\u00fcckgegangen sei (vgl. auch Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 17 m.w.N.). Mit Blick auf die lizenzvertraglich vereinbarte Bezugsverpflichtung der Kl\u00e4gerin zu 2) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1) (vgl. Anlage L12, Ziffer 3.) kann ein Schadenseintritt der Kl\u00e4gerin zu 1) somit grunds\u00e4tzlich als m\u00f6glich angenommen werden. Damit steht aber lediglich der Schadensersatzanspruch des Schutzrechtsinhabers dem Grunde nach fest, wie er zugleich der unter Ziffer II. des Grundurteils (Anlage HE 1) festgestellten Schadensersatzberechtigung (auch) der Kl\u00e4gerin zu 1) zugrunde liegt. Eine Aussage zu den der Kl\u00e4gerin zu 1) offenstehenden Berechnungsmethoden verbindet sich damit jedoch nicht, weil die Feststellung dem Grunde nach bereits dann gerechtfertigt ist, wenn dem Schutzrechtsinhaber ein zumindest nach einer der Berechnungsmethoden zu ermittelnder Schaden entstanden sein kann. Die Kl\u00e4gerin zu 1) greift daher zu kurz, wenn sie dem Bestreiten ihrer Aktivlegitimation durch die Beklagten lediglich mit dem Verweis darauf begegnet, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch ihr gegen\u00fcber sei im Grundurteil rechtskr\u00e4ftig festgestellt.<br \/>\nW\u00e4hrend das OLG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 24. November 2005, Az. I-2 U 104\/03, gegen das Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH &#8211; Az. X ZR 180\/05 &#8211; eingelegt wurde; hier zitiert nach K\u00fchnen, a.a.O., 324, Fn. 50) ohne eine vertiefte Auseinandersetzung davon ausgeht, auch die beiden Methoden zur abstrakten Schadensberechnung (Verletzergewinn und Lizenzanalogie) st\u00fcnden dem Schutzrechtsinhaber nach Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz zur Verf\u00fcgung, meint K\u00fchnen, der dem Patentinhaber selbst erwachsene Schaden k\u00f6nne weder \u00fcber den Gewinn des Verletzers noch mit dessen mutma\u00dflicher Lizenzgeb\u00fchr angemessen erfasst werden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., 324ff.). Der Schutzrechtsinhaber sei nach Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz daher von vornherein auf die Berechnungsmethode des entgangenen Gewinns beschr\u00e4nkt.<br \/>\nOb der Ansicht von K\u00fchnen generell zu folgen ist, so dass es der Kl\u00e4gerin zu 1) bereits aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen an der erforderlichen Aktivlegitimation f\u00fcr den Schadensersatzanspruch berechnet nach dem Verletzergewinn fehlen w\u00fcrde, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst dann, wenn man die Kl\u00e4gerin zu 1) als generell aktivlegitimiert ansehen w\u00fcrde, Gewinnherausgabe entsprechend ihrem Anteil am durch die Schutzrechtsverletzungen entgangenen Gewinn zu verlangen, ist hier nicht schl\u00fcssig dargetan, auf welche H\u00f6he sich dieser Anteil im vorliegenden Fall belaufen sollte. Wie bereits eingangs erw\u00e4hnt, kann ein eigener Schaden der Kl\u00e4gerin zu 1) theoretisch bestehen, weil die Kl\u00e4gerin zu 2) lizenzvertraglich verpflichtet ist, die von ihr in Deutschland vermarkteten Tintentankpatronen von der Kl\u00e4gerin zu 1) zu beziehen. Unter der Pr\u00e4misse, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) die Patronen mit Gewinn an die Kl\u00e4gerin zu 2) ver\u00e4u\u00dfert, w\u00fcrden sich deren Umsatzeinbu\u00dfen durch schutzrechtsverletzende Benutzungshandlungen der Beklagten in entsprechenden Einbu\u00dfen auf Seiten der Kl\u00e4gerin zu 1) niederschlagen. Zu der f\u00fcr die Aktivlegitimation bedeutsamen Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang dies der Fall ist, fehlt es an jeglichen Ausf\u00fchrungen seitens der Kl\u00e4gerin zu 1). Ohne die Darlegung, dass ein sowie welcher Gewinn der Kl\u00e4gerin zu 1) infolge verletzungsbedingter Umsatzeinbu\u00dfen bei der Kl\u00e4gerin zu 2) entgangen sein soll, ist anzunehmen, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) alleine betroffen ist und daher in ihrer Person den vollen auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Gewinn der Beklagten zu 1) herausverlangen kann. Es fehlt damit auch dann an der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1), wenn man es entgegen der Ansicht von K\u00fchnen grunds\u00e4tzlich zulie\u00dfe, dass die Inhaberin des Schutzrechts neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer ihren eigenen Schaden berechnet nach Verletzergewinn geltend macht, was der Verletzer dem Lizenznehmer anspruchsmindernd entgegenhalten k\u00f6nnte (so auch K\u00fchnen, a.a.O., 327ff.).<br \/>\nMit der Annahme einer Gesamtgl\u00e4ubigerschaft zwischen den Kl\u00e4gerinnen, wie diese sie auf gerichtliche Nachfrage betreffend das Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerinnen hinsichtlich der Forderungsberechtigung im Termin ausdr\u00fccklich vertreten lie\u00dfen, l\u00e4sst sich die Frage nach einem eigenen Schaden der Kl\u00e4gerin zu 1) angesichts der erteilten Exklusivlizenz nicht beantworten. Da eine Abtretung des der Kl\u00e4gerin zu 2) entstandenen Schadens an die Kl\u00e4gerin zu 1) nicht in Rede steht (die zudem keinesfalls zu einer gemeinsamen Forderungsberechtigung beider Kl\u00e4gerinnen nach \u00a7 428 BGB, sondern allenfalls zu einer Alleinberechtigung der Kl\u00e4gerin zu 1) f\u00fchren w\u00fcrde, immerhin aber das Abgrenzungsproblem zwischen den Kl\u00e4gerinnen obsolet werden lie\u00dfe), kann es f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin zu 1) verlangten Schadensersatz allein auf einen von ihr selbst erlittenen Schaden ankommen. Dass die Kl\u00e4gerinnen selbst davon ausgehen, den gesamten Verletzergewinn insgesamt nur einmal beanspruchen zu k\u00f6nnen, wie sich aus ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag ergibt, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesamtgl\u00e4ubigerschaft. Denn diese w\u00fcrde weitergehend voraussetzen, dass jeder der Gesamtgl\u00e4ubiger die ganze Leistung (die der Schuldner nur einmal zu bewirken verpflichtet ist) fordern kann (\u00a7 428 Satz 1 BGB). Hierf\u00fcr ist jedoch nichts ersichtlich. Mag es aus Sicht der miteinander verbundenen Kl\u00e4gerinnen auch wenig praxisrelevant erscheinen, so ist es im Rahmen eines Schadensersatzverlangens doch zu ber\u00fccksichtigen, dass jede klagende Partei nur ihren eigenen Schaden ersetzt verlangen kann, aus dem sich in der Summe der gesamte von den Beklagten herauszugebende Verletzergewinn ergeben mag. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beklagten &#8211; wie hier &#8211; die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1) unter Bezugnahme auf den zwischen den Kl\u00e4gerinnen geschlossenen Lizenzvertrag ausdr\u00fccklich bestreiten und die Ansicht vertreten, der Schaden st\u00fcnde allenfalls der Kl\u00e4gerin zu 2) zu. Eines \u00fcber die Nachfrage nach dem Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerinnen hinsichtlich der Forderungsberechtigung hinausgehenden Hinweises bedurfte es unter diesen Umst\u00e4nden nicht.<br \/>\nDer herauszugebende, auf der Schutzrechtsverletzung beruhende Verletzergewinn steht damit ausschlie\u00dflich der Kl\u00e4gerin zu 2) zu. Zugleich haben die Beklagten &#8211; konsequent vor dem Hintergrund, dass schon die Kl\u00e4gerin zu 1) nichts zur H\u00f6he eines ihr etwa entstandenen Schadens vorgetragen hat &#8211; nicht eingewandt, dass der Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin zu 2) als Lizenznehmerin um diejenige Schadensersatzforderung zu k\u00fcrzen sei, die der Kl\u00e4gerin zu 1) als Schutzrechtsinhaberin zusteht. Die diesem Einwand zugrunde liegende Gefahr einer \u00fcber 100 % hinausgehenden Belastung des Verletzers, der durch den Schutzrechtsinhaber und den Exklusivlizenznehmer auf Ersatz des diesen jeweils entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird bzw. werden kann, besteht unter den vorliegenden Umst\u00e4nden nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie relevante Grundlage f\u00fcr die H\u00f6he des Verletzergewinns bilden die in der Aufstellung \u201eGestehungskosten \/ Gewinn\u201c der Anlage HE 3 in der Zeile \u201eBruttomarge\u201c f\u00fcr die drei Verletzungsformen ausgewiesenen Betr\u00e4ge. Weitere Abz\u00fcge f\u00fcr die Positionen \u201eLogistikkosten\u201c, \u201eVertriebsgemeinkosten\u201c, \u201eVerwaltungsgemeinkosten\u201c und \u201eFinanzierungskosten\u201c, die zum Ansatz der Betr\u00e4ge in der Zeile \u201eNettoerl\u00f6s\u201c f\u00fchren w\u00fcrden, sind nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von den Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr die vorliegende Klage gew\u00e4hlte Methode zur Berechnung des ihnen entstandenen Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns geh\u00f6rt neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns und der angemessenen Ersatz-Lizenzgeb\u00fchr zu den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen bei der Ermittlung von Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen rechtswidriger und schuldhafter Patent-\/Gebrauchsmusterverletzung (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 61). Herausgabe des Verletzergewinns kann aus der Erw\u00e4gung gefordert werden, dass der Verletzer sich so behandeln lassen muss, als ob er das Patent bzw. Gebrauchsmuster lediglich in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr dessen Inhaber benutzt h\u00e4tte. Er hat daher in rechts\u00e4hnlicher Anwendung der Grunds\u00e4tze aus \u00a7\u00a7 687 Abs. 2; 667 BGB das durch die Verletzung Erlangte herauszugeben. W\u00e4hrend dies f\u00fcr bestimmte Schutzrechte ausdr\u00fccklich geregelt ist, ist die Herausgabe des Verletzergewinns f\u00fcr die Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern als zumindest gewohnheitsrechtlich begr\u00fcndete Form der Schadensberechnung anerkannt (BGH, GRUR 1962, 509, 511 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II).<br \/>\nDiese Berechnungsart zielt nicht auf einen Ersatz des dem Verletzten konkret entstandenen Schadens, sondern in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeintr\u00e4chtigung des Schutzrechtsinhabers (BGH, GRUR 1995, 349, 352 \u2013 Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329ff. \u2013 Gemeinkostenanteil; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. I-2 U 71\/05, InstGE 7, 143ff. \u2013 Schwerlastregal II). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadensersatz zu leistende angemessene Lizenzgeb\u00fchr l\u00e4sst sich die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden, wobei die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; objektiv ermittelt werden m\u00fcssen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2005, I-2 U 39\/03, InstGE 5, 251, 254 = Mitt. 2006, 535, 537 \u2013 Lifter). Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran. Dies ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern &#8211; vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des \u00a7 254 BGB &#8211; wertend zu verstehen (BGH, GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<br \/>\nUnter zwei Gesichtspunkten sind im Einzelfall Abschl\u00e4ge vom Gesamtbetrag der mit den Verletzungsgegenst\u00e4nden erzielten Gewinne angezeigt: Zum einen bleibt der Wert der unter Schutz gestellten Erfindung, die beispielsweise nur einen untergeordneten Bestandteil des Verletzungsgegenstandes betrifft, h\u00e4ufig erheblich hinter demjenigen der verkauften Gesamtheit zur\u00fcck, beispielsweise deshalb, weil die Lieferungen des Schutzrechtsverletzers neben durch das Patent oder Gebrauchsmuster gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden auch schutzrechtsfreie Bestandteile umfassen oder weil die gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde neben den erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten auch schutzrechtsfreie Funktionsteile aufweisen. Diese Problematik, die beispielsweise Gegenstand der Entscheidung Schwerlastregal II des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 7, 143ff.) war, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil es allein um Vertriebshandlungen betreffend Tintentankpatronen geht, die als solche auch Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind. Zum anderen (und diese Frage stellt sich f\u00fcr die erforderliche Anteilsbildung im vorliegenden Fall) hat der mit dem Vertrieb eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses erzielte wirtschaftliche Erfolg in der Regel mehrere Ursachen, wobei neben den erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Vorteilen auch andere Umst\u00e4nde bedeutsam sind (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 74 m.w.N.). Angesprochen ist damit die Frage nach \u201eanderen wertbildenden Faktoren\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn einem ersten Schritt ist mithin zu untersuchen, welche Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes nach Verletzergewinn gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wobei hier zwischen den Parteien Streit hinsichtlich der in der Gewinnaufstellung (Anlage HE 3, letzte Seite) genannten vier Positionen, die den Unterschied zwischen der Zeile \u201eBruttomarge\u201c und der Zeile \u201eNettoerl\u00f6s\u201c ausmachen, besteht. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage dieses durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gesamtgewinns (entsprechend 100 %) im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln, zu welchem Anteil dieser Gewinn auf der unerlaubten Nutzung des Schutzrechtes beruht (vgl. dazu IV.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Gemeinkostenanteil (BGHZ 145, 366ff. = GRUR 2001, 329ff.) f\u00fcr eine Geschmacksmusterrechtsverletzung aufgestellten Grunds\u00e4tze sind im Wesentlichen auf das Patentrecht &#8211; und wie zu erg\u00e4nzen ist: auch auf das Gebrauchsmusterrecht &#8211; zu \u00fcbertragen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 257f. \u2013 Lifter). Nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist es grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen (d.h. vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen) Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht jedoch die Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind. W\u00fcrde dem Verletzer uneingeschr\u00e4nkt gestattet, von seinen Erl\u00f6sen einen Gemeinkostenanteil abzusetzen, w\u00fcrde im Allgemeinen der aus der Rechtsverletzung stammende Gewinn nicht vollst\u00e4ndig abgesch\u00f6pft. Dem Verletzer verbliebe vielmehr ein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten, was in Widerspruch zu dem Gedanken bei der Berechnung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn steht, dass der Verletzte durch die Herausgabe des Verletzergewinns so zu stellen sei, als h\u00e4tte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen (bzw. in gleicher Weise) Gewinn wie der Rechtsverletzer erzielt. Denn in diesem Fall h\u00e4tte der Verletzte bei einem Einsatz des eigenen Unternehmens f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der Produkte einen Deckungsbeitrag zu seinen eigenen Gemeinkosten erwirtschaften k\u00f6nnen. Dass auch Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung stehen m\u00f6gen, weil Herstellung und Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde auch diese anteilig verursacht h\u00e4tten, kann einen pauschalen Abzug anteiliger Gemeinkosten nicht begr\u00fcnden. Hierf\u00fcr fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an einem Zusammenhang zwischen Schutzrechtsverletzung und (anteiliger) Entstehung der Kosten. Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit gegebenenfalls f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde, sie k\u00f6nnen deren Produktion und Vertrieb jedoch im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Dementsprechend besteht bei Fixkosten die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, sind sie allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen. Die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt insoweit der Verletzer.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nLegt man diese Grunds\u00e4tze zugrunde, tragen die Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die Positionen \u201eLogistikkosten\u201c, \u201eVertriebsgemeinkosten\u201c, \u201eVerwaltungsgemeinkosten\u201c und \u201eFinanzierungskosten\u201c (entgegen ihrer zumindest sprachlich teilweise ausdr\u00fccklich auf den Gemeinkostencharakter hinweisenden Bezeichnung) von den erzielten durchschnittlichen Fakturaerl\u00f6sen abzugsf\u00e4hig, weil der Produktion und dem Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde unmittelbar zurechenbar sind. Dieser Darlegungslast haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht gen\u00fcgt. Im Rahmen ihrer Rechnungslegung vom 25. April 2001 (Anlage HE 3), haben sie keinerlei Angaben dazu gemacht, weshalb sie meinen, die \u201eLogistikkosten\u201c usw. den konkreten schutzrechtsverletzenden Tintentankpatronen unmittelbar zuordnen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nDie nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Erl\u00e4uterungen \u00fcberzeugen nicht: Dass in der Aufstellung der Gestehungskosten und des Gewinns (Anlage HE 3, letztes Blatt) bereits durch die tabellarische Zuordnung zu den einzelnen Verletzungsformen (d.h. die &#8211; soweit ersichtlich &#8211; rein rechnerische Bildung eines auf die einzelne Patrone der jeweiligen Verletzungsform entfallenden Kostenbetrags) eine ausreichende Zuordnung zu den Verletzungsformen erfolgt sei, \u00fcberzeugt nicht. Diese rein rechnerische Art der \u201eZuordnung\u201c stellt keine inhaltliche Zuordnung dar, die dem ma\u00dfgeblichen wertenden Kriterium Rechnung tragen k\u00f6nnte, dass die konkreten Kosten ohne Produktion und Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde nicht entstanden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Annahme der Beklagten, die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten die Rechnungslegung zu keinem Zeitpunkt als unzutreffend oder unzureichend beanstandet, f\u00fchrt unter keinem der von den Beklagten zu dieser Frage vorgetragenen Gesichtspunkte zu einer anderen W\u00fcrdigung, mithin zu einer Darlegungs- und Beweislast der Kl\u00e4gerinnen daf\u00fcr, dass die streitigen Positionen der Herstellung und dem Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde nicht zuzuordnen sind:<br \/>\naa) Die R\u00fccknahme des unter dem 23. M\u00e4rz 2001 gestellten Zwangsmittelantrags durch die Kl\u00e4gerinnen belegt nur, dass sich diese von einer weiteren Durchf\u00fchrung des Zwangsmittelverfahrens keine weitergehenden Erkenntnisse versprochen haben, nachdem die Rechnungslegung durch das Schreiben vom 25. April 2001 vorgenommen worden war. Ein inhaltliches Zugest\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerinnen, dass die Beklagten in ihrer Rechnungslegung die Kostenpositionen \u201eLogistikkosten\u201c usw. den Verletzungsgegenst\u00e4nden so hinreichend konkret zugeordnet h\u00e4tten, dass dies ihre Abzugsf\u00e4higkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnte, war damit erkennbar nicht verbunden. Die Voraussetzungen der Abzugsf\u00e4higkeit hat in erster Linie der Verletzer darzulegen, der sich auf die ihm g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde der Gewinnberechnung beruft. Das Fehlen einer solchen Darlegung bis hin zum Schreiben vom 25. April 2001 k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen daher auch nach R\u00fccknahme ihres Zwangsmittelantrags noch unver\u00e4ndert geltend machen.<br \/>\nbb) Dass sich die Kl\u00e4gerinnen die Rechnungslegung im Schreiben vom 25. April 2001 (Anlage HE 3) f\u00fcr die vorliegende Klage insoweit zu eigen gemacht h\u00e4tten, als sie die Angaben von den durchschnittlichen Fakturaerl\u00f6sen bis zur \u201eBruttomarge\u201c betrifft, f\u00fchrt unabh\u00e4ngig davon nicht dazu, dass nunmehr die Kl\u00e4gerinnen ihrerseits darzulegen und zu beweisen h\u00e4tten, dass nicht auch die weiteren, hier streitigen Positionen in der Sache abzugsf\u00e4hig sind. Die Beklagten verweisen zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung Schwerlastregal II des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 7, 143ff., 148). Diese gestattet es dem Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich, seinen Schaden auch aufgrund von der erteilten Rechnungslegung abweichender Informationen zu berechnen; hierf\u00fcr tr\u00e4gt er jedoch die volle Darlegungs- und Beweislast. Diese Ausf\u00fchrungen in der Entscheidung Schwerlastregal II lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. Die Aussage des 2. Zivilsenats des OLG D\u00fcsseldorf findet sich in demjenigen Abschnitt (unter II. A. 3.) der Entscheidungsgr\u00fcnde, der sich mit dem Umfang der die Schadensersatzpflicht ausl\u00f6senden Gegenst\u00e4nde befasst, konkret mit der Frage, ob auch der Vertrieb der in den SB-Bereich des Warenregals einh\u00e4ngbaren \u00fcblichen Konsolen eine Schadensersatzpflicht ausl\u00f6st. Eine vergleichbare Frage stellt sich im vorliegenden Fall \u00fcberhaupt nicht, weil das Klagegebrauchsmuster Tintentankpatronen sch\u00fctzt und die Ums\u00e4tze der Beklagten zu 1) ausschlie\u00dflich auf dem Vertrieb solcher schutzrechtsverletzender Patronen beruhen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es allein um die Frage, ob die Beklagten als Verletzer ihrer Darlegungslast f\u00fcr die unmittelbare Zuordnung der geltend gemachten Gemeinkosten zu Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde nachgekommen sind. Das ist weder hinsichtlich der vorprozessualen Rechnungslegung noch des schrifts\u00e4tzlichen Vortrags der Beklagten der Fall, wie nachfolgend unter d) auszuf\u00fchren ist. Wenn die Beklagten die vermeintlich \u201ev\u00f6llig allgemeing\u00fcltig\u201c (so Seite 2 der Duplik; Bl. 179 GA) formulierte Aussage des OLG D\u00fcsseldorf aus ihrem Zusammenhang rei\u00dfen, ignorieren sie in unzul\u00e4ssiger Weise den Kontext, in dem die Aussage steht.<br \/>\ncc) Aus der langen Zeitdauer, in der die vorgenommene Rechnungslegung ohne Beanstandung geblieben sei, k\u00f6nnen die Beklagten keine f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Rechtsfolgen ableiten. Insbesondere haben sich die Kl\u00e4gerinnen nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalten, weil die Beklagten aufgrund der R\u00fccknahme des Zwangsmittelantrags und der anschlie\u00dfenden \u201eUnt\u00e4tigkeit\u201c der Kl\u00e4gerinnen davon abgesehen haben wollen, die Situation betreffend Gestehungskosten und Gewinn weiter aufzukl\u00e4ren. Zum einen \u00fcberspannen die Beklagten die von ihnen angenommene \u201eBilligung\u201c der Rechnungslegung durch die Kl\u00e4gerinnen, weil eine inhaltliche Billigung mit deren Verhalten keineswegs verbunden war (vgl. vorstehend unter aa)). Zum anderen konnte und musste den Beklagten bzw. ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten sp\u00e4testens durch die Entscheidung Gemeinkostenanteil vom 02. November 2000 (BGH, GRUR 2001, 329ff.) bekannt sein, dass die der Rechnungslegung nach eigenem Vortrag der Beklagten zugrunde liegenden Gesch\u00e4ftsunterlagen von Bedeutung sein k\u00f6nnten. Die Rechnungslegung der Beklagten fand mit dem 25. April 2001 ihren zusammenfassenden Abschluss (Anlage HE 3); dieser Zeitpunkt lag noch innerhalb der handelsgesch\u00e4ftlichen Aufbewahrungsfristen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsunterlagen der Jahre 1994 bis 1997 (von sieben bzw. zehn Jahren). Eine eigenverantwortliche Reaktion auf die neue Rechtsprechung zum Schadensersatz nach Verletzergewinn war den Beklagten daher m\u00f6glich; wenn sie dies unterlassen haben sollten, k\u00f6nnen sie die Verantwortung hierf\u00fcr nicht nunmehr auf die Kl\u00e4gerseite abw\u00e4lzen. Schlie\u00dflich stellt es sich als v\u00f6llig hypothetisch dar, ob den Beklagten auf der Grundlage der ihnen zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen eine weitere Aufkl\u00e4rung zu Gestehungskosten und Gewinnh\u00f6he \u00fcberhaupt m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<br \/>\ndd) F\u00fcr die Annahme einer Verwirkung fehlt es sowohl am erforderlichen Zeit- als auch Umstandsmoment. Die Beklagten haben durch die R\u00fccknahme ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im Vorprozess am 30. April 2002 die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung rechtskr\u00e4ftig werden lassen. Eine erstmalige Bezifferung nahmen die Kl\u00e4gerinnen mit Schriftsatz vom 30. M\u00e4rz 2005 (Anlage HE 4) vor, also innerhalb von weniger als drei Jahren. Dies liegt unterhalb der Zeitspanne der allgemeinen Verj\u00e4hrung und gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Annahme der Beklagten, das Zeitmoment der Verwirkung w\u00e4re erf\u00fcllt. Daneben fehlt es auch am Umstandsmoment. Die Kl\u00e4gerinnen haben (wie bereits mehrfach erw\u00e4hnt) die Rechnungslegung durch ihre R\u00fccknahme des Zwangsmittelantrags keineswegs inhaltlich gebilligt, wozu jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Positionen \u201eLogistikkosten\u201c usw. aus Sicht der Kl\u00e4gerinnen auch keinerlei Veranlassung bestand.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten versuchen, anhand von Zahlen des Rechnungsabschlusses f\u00fcr die Rechnungsperiode vom 01. Januar 1996 bis zum 31. M\u00e4rz 1996 darzulegen, dass die in Anlage HE 3 zusammenfassend als \u201eLogistikkosten\u201c, \u201eVertriebsgemeinkosten\u201c, \u201eVerwaltungsgemeinkosten\u201c und \u201eFinanzierungskosten\u201c bezeichneten Kostenpositionen dem Verletzungsprodukten im Sinne des Urteils Gemeinkostenanteil unmittelbar zuzuordnen seien, ist ihnen dies nicht in einer Weise gelungen, die ohne unzul\u00e4ssige Ausforschung die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens gestatten w\u00fcrde.<br \/>\nIm Ansatzpunkt begegnet bereits die Zugrundelegung der Zahlen f\u00fcr die Rechnungsperiode vom 01. Januar 1996 bis zum 31. M\u00e4rz 1996 Bedenken. Es ist von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan, dass und wieso die dem Jahresabschluss (f\u00fcr das nur dreimonatige Rumpfgesch\u00e4ftsjahr) aus der Mitte des Verletzungszeitraumes zugrundeliegenden Zahlen f\u00fcr den gesamten Verletzungszeitraum repr\u00e4sentativ sein sollten, was die Kl\u00e4gerinnen zu Recht mit Nichtwissen bestritten haben.<br \/>\nDes Weiteren entspricht die Aufgliederung der Tabelle in Anlage L5 nicht der Unterteilung in die vier hier streitigen Kostenpositionen der Rechnungslegung in Anlage HE 3. Wie die Beklagten selbst einr\u00e4umen, sind die den einzelnen Verletzungsformen in der Tabelle in Anlage L5 zugeordneten Kostenbetr\u00e4ge allein dadurch ermittelt worden, dass der Prozentsatz aus Spalte 3 (Kostenposition in Prozent bezogen auf den Umsatz) mit dem Verkaufspreis der einzelnen Tintentankpatrone multipliziert wurde. Bei diesem Vorgehen handelt es sich genau um diejenige pauschale Verteilung der Gemeinkosten, wie sie seit der Entscheidung Gemeinkostenanteil nicht mehr zul\u00e4ssig ist.<br \/>\nDie von den Beklagten dargelegte \u201eAbzugsf\u00e4higkeit aufgrund anteiliger Vermeidbarkeit der Kosten\u201c (Seite 11 der Klageerwiderung; Bl. 92 GA) gen\u00fcgt den anzuwendenden Kriterien f\u00fcr die Zuordnung nicht. Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind (Gemeinkosten), d\u00fcrfen nicht pauschal anteilig abgezogen werden. Dabei ist nicht auf einen reinen Kausalit\u00e4tszusammenhang abzustellen, sondern aufgrund wertender Betrachtung zu beurteilen, ob bestimmte Kosten bei wirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln ohne die Patentverletzung vermeidbar gewesen w\u00e4ren (Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 621). Ob nach dem regelm\u00e4\u00dfigen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, dass der Verletzer ohne die schutzrechtsverletzenden Handlungen Ersatzprodukte hergestellt oder seine Kapazit\u00e4ten anteilig zur\u00fcckgef\u00fchrt h\u00e4tte, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, welchen Anteil die verletzende Produktion an der gesamten Produktion des Verletzers einnimmt und \u00fcber welchen Zeitraum er die Patentverletzung begangen hat (wie das von Meier-Beck, a.a.O., er\u00f6rterte Beispiel einer f\u00fcnf Jahre w\u00e4hrenden Herstellung eines patentverletzenden Produkts, die 60 % der personellen und sachlichen Kapazit\u00e4ten in Anspruch genommen hat, belegt). In F\u00e4llen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzfristiger Verletzungshandlungen von im Verh\u00e4ltnis zu den Gesamtkapazit\u00e4ten eines Unternehmens relativ geringem Umfang kann es hingegen so sein, dass der Verletzer die Verletzungsums\u00e4tze ohne nennenswerte Erh\u00f6hung seines (Gemein-) Kostenaufwands \u201emitnehmen\u201c konnte (Meier-Beck, a.a.O., 622f.). In diesen F\u00e4llen ist ein anteiliger Abzug der Gemeinkosten nicht gerechtfertigt.<br \/>\nDass die Beklagte zu 1) nach diesen Grunds\u00e4tzen tats\u00e4chlich in der Lage gewesen w\u00e4re, die streitigen Kosten einzusparen, l\u00e4sst sich ihrem Sachvortrag nicht entnehmen. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, ob das Sortiment der im Verletzungszeitraum von der Beklagten zu 1) angebotenen Tintentankpatronen, zu denen die drei Verletzungsprodukte geh\u00f6rten, \u201e\u00fcber 1.000 kompatible Tintenpatronen f\u00fcr fast alle Drucker fast aller Hersteller\u201c neben Toner und Papier umfasste (so die Kl\u00e4gerinnen) oder nur 50 im Jahre 1995 vertriebene Produkte (so die Beklagten). Ungeachtet dieses einzelnen tats\u00e4chlichen Streitpunktes l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, dass der Anteil der Verletzungsprodukte an der gesamten Produktpalette der Beklagten zu 1) innerhalb des knapp dreij\u00e4hrigen Verletzungszeitraums so gro\u00df gewesen w\u00e4re, dass die Beklagte zu 1) ohne die schutzrechtsverletzenden Handlungen hinreichende Veranlassung und die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, ihre Kosten tats\u00e4chlich proportional zum Umsatzanteil der Verletzungsgegenst\u00e4nde zu reduzieren. Die Beklagten haben nicht substantiiert, welche Kapazit\u00e4ten, Anlagen, Vertriebsmittel usw. im Verletzungszeitraum tats\u00e4chlich existierten; ebenso fehlt es an der Angabe der Beklagten, welcher Teil des Umsatzes laut Bilanz f\u00fcr die Rechnungsperiode vom 01. Januar 1996 bis zum 31. M\u00e4rz 1996 auf die drei das Klagegebrauchsmuster verletzenden Patronen entfallen sein soll, obwohl nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass ihnen diese Angabe nicht m\u00f6glich sein sollte. Ohne diese Angaben ist es weder f\u00fcr die Kammer noch f\u00fcr einen zur Beurteilung dieser Frage heranzuziehenden Sachverst\u00e4ndigen ohne die Erhebung eines unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweises m\u00f6glich zu beurteilen, ob die beklagtenseits behaupteten und nur im Wege pauschal anteiliger Umrechnung den Verletzungsprodukten rechnerisch \u201ezugeordneten\u201c Einsparm\u00f6glichkeiten tats\u00e4chlich bestanden und ob sie bei zu unterstellendem wirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln realisiert worden w\u00e4ren. Dass die T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) ausschlie\u00dflich den Handel mit Produkten, nicht auch deren Herstellung, umfasse, die gehandelten Produkte hinsichtlich ihrer Kostenstruktur im Wesentlichen gleichartig und die M\u00e4rkte und Abnehmerkreise praktisch identisch seien, so dass eine ungleichartige Kostenzuordnung nicht veranlasst sei, enthebt die Beklagten nicht von ihrer Obliegenheit zu einem substantiierten Vortrag f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen des Vertriebs der Verletzungsprodukte zu dem Umsatzanteil entsprechenden Einsparungen bei den Kosten gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nH\u00f6here Einkaufspreise als die in Anlage HE 3 angegeben und von den Kl\u00e4gerinnen zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs zugrunde gelegten k\u00f6nnen die Beklagten nicht nachtr\u00e4glich in Ansatz bringen. Die Beklagten behaupten unter Bezugnahme auf die als Anlagen L7 und L8 in Kopie vorgelegten Rechnungen, die Einkaufspreise der drei Verletzungsformen seien in einem solchen Ma\u00dfe h\u00f6her ausgefallen, dass die Beklagte zu 1) mit den Verletzungsformen tats\u00e4chlich Verluste erwirtschaftet habe. Anstelle des Einkaufspreises von 4,09 DM sei die Patrone (schwarz) f\u00fcr den Drucker A X1 f\u00fcr 7,76 DM erworben worden, der Einkaufspreis f\u00fcr die Patrone (schwarz) f\u00fcr den Drucker A X2 habe nicht 6,29 DM, sondern 11,44 DM betragen und f\u00fcr die farbige Patrone f\u00fcr den Drucker A X2 seien statt 11,13 DM richtigerweise 20,00 DM zu zahlen gewesen.<br \/>\nAus den zwei Rechnungen nach Anlagen L7 und L8 k\u00f6nnen die Beklagten keine ann\u00e4hernd doppelt so hohen Einkaufspreise ableiten und sich damit in Widerspruch zu ihrer fr\u00fcheren, in deutlicher N\u00e4he zum Verletzungszeitraum vorgenommenen Rechnungslegung setzen. Entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerinnen steht zwar nicht fest, dass die Rechnungslegung im Schreiben vom 25. April 2001 (Anlage HE 3) auf der Grundlage s\u00e4mtlicher Rechnungen f\u00fcr die Verletzungsformen im gesamten Verletzungszeitraum erstellt wurde. Der erste Anschein spricht jedoch daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt \u00fcber die zumindest besseren Erkenntnism\u00f6glichkeiten auch zu den Einkaufspreisen verf\u00fcgt hat als heute. Hinzu kommt, dass die beiden Rechnungen (Anlagen L7 und L8), auf welche die Beklagten die h\u00f6heren Einkaufspreise st\u00fctzen, insgesamt nur 1.476 (213 + 201 + 113 und 751 + 198) verletzende Patronen umfassen, die einer Gesamtzahl von 440.454 Verletzungsformen gegen\u00fcberstehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die beiden Rechnungen, die sich \u00fcber einen Anteil von nur etwa 0,335 % aller verletzenden Tintentankpatronen verhalten, f\u00fcr die durchschnittlichen Einkaufspreise im gesamten Verletzungszeitraum repr\u00e4sentativ gewesen sein sollen. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es an den Beklagten gewesen, die nunmehr behaupteten h\u00f6heren Preise zu beweisen. Dass sie daf\u00fcr keinen Beweis angetreten haben, geht in der Weise zu ihren Lasten, dass weiterhin von den in Anlage HE 3 angegebenen Einkaufspreisen auszugehen ist. Gleiches gilt f\u00fcr die beklagtenseits behauptete Umstellung der Vertriebsstruktur, durch welche die Beklagte zu 1) f\u00fcr ihre Vermittlungs- und Abwicklungst\u00e4tigkeit ab dem 14. Dezember 1996 nur noch eine Provision von den Schweizer Konzernunternehmen erhalten habe. Der von der Rechnungslegung (Anlage HE 3) abweichende Sachvortrag ist f\u00fcr die H\u00f6he des Verletzergewinns aber schon deshalb nicht relevant, weil auch die Beklagten f\u00fcr die Erl\u00f6se aus der behaupteten Handelsvertretert\u00e4tigkeit davon ausgehen, dass diese der Erl\u00f6sspanne der H\u00e4ndlert\u00e4tigkeit entsprochen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDen auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters entfallenden Anteil an den mit den Verletzungsformen von der Beklagten zu 1) erzielten Gewinnen sch\u00e4tzt die Kammer unter Ber\u00fccksichtigung des ihr durch \u00a7 287 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umten Ermessens und nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles auf 15 %.<br \/>\nDer herauszugebende Gewinn muss gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechts erzielt worden sein, d.h. einen Gewinn gerade aus denjenigen Handlungen darstellen, durch die das Schutzrecht verletzt worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 254, 266 \u2013 Lifter). Inwieweit die anzusetzenden Gewinne gerade auf die Verwirklichung der technischen Lehre des Schutzrechts durch die Verletzungsform und nicht auf andere, davon unabh\u00e4ngige Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, ist im Wege einer Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 267 \u2013 Lifter). Dass der Gewinn auf der unerlaubten Benutzung beruht, ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern wertend im Sinne eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs (Tilmann, GRUR 2003, 647ff.), einer Entsprechung zwischen dem herauszugebenden Vorteil als dem \u201eErlangten\u201c im Sinne des \u00a7 667 BGB und der Nutzung des Schutzrechts als der angema\u00dften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu verstehen. Der herauszugebende Gewinn muss also in einer solchen Beziehung zum Schutzrecht und seiner Verletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Verletzten geb\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR 1962, 509 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II).<br \/>\nIm vorliegenden Fall besteht &#8211; wie in der Regel bei der Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern durch den Verkauf von Maschinen, technischen Ger\u00e4ten oder Gebrauchsgegenst\u00e4nden &#8211; kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang auf der Benutzung des Klagegebrauchsmusters beruht. Dies w\u00e4re nur dann anzunehmen, wenn durch die Erfindung z.B. ein v\u00f6llig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und f\u00fcr den es keine gleichwertigen, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichm\u00f6glichkeiten gibt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 266 \u2013 Lifter).<br \/>\nDurch das Klagegebrauchsmuster sind vielmehr Detailverbesserungen an einer bereits in ihren wesentlichen Grundz\u00fcgen bekannten und zur zweckentsprechenden Verwendung grunds\u00e4tzlich tauglichen Tintentankpatrone betroffen. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage HE 8) selbst ausf\u00fchrt, besteht bei der Verwendung von austauschbaren Tintenversorgungstanks die Gefahr, dass leicht unerw\u00fcnschte Luftblasen in den Tank gelangen und Probleme wie z.B. den Ausfall der Tintenzufuhr verursachen (Anlage HE 8, Seite 6, Zeilen 16-18). Die im Stand der Technik bekannten Methoden, das Eindringen von Luftblasen in den Tintentank zu verhindern, weisen nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters Nachteile auf. Die in der japanischen Patentanmeldung Nr. Hei 3-92356 offenbarte Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber einen unter einem Tintentank angeordneten Tintenzufuhrkanal, der nach unten durch einen Gummispund abgedichtet ist. Die durch den Gummispund in den Tintenflussweg dringende Tintenzufuhrnadel aus Metall mit einem Durchmesser von etwa einem Millimeter ist mit einem extrem scharfen Ende versehen. Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass man mit der scharfen Nadel sehr vorsichtig umgehen m\u00fcsse, um nicht von der Nadelspitze verletzt zu werden (Anlage HE 8, Seite 6, Zeilen 22-36). Um dieses Problem zu \u00fcberwinden, schl\u00e4gt die japanische Patentanmeldung Nr. Sho 50-074341 eine Anordnung vor, bei der ein F\u00fcllelement mit einem Durchgangsloch an einer End\u00f6ffnung eines Tintenzufuhrkanals angeordnet und das Durchgangsloch des F\u00fcllelements durch ein Dichtungselement verschlossen ist, so dass eine Tintenzufuhrnadel mit einer weniger scharfen Spitze eingesetzt werden kann (Anlage HE 8, Seite 7, Zeilen 2-9), was die Verletzungsgefahr vermindert. Auch diese L\u00f6sung basiert jedoch auf einem Tintenversorgungstank, der mit fl\u00fcssiger Tinte gef\u00fcllt ist und bei dem mehrere Probleme auftreten, wie z.B. das Ausflie\u00dfen von Tinte und die Problematik der Wassers\u00e4ulendifferenz, die in der Klagegebrauchsmusterschrift n\u00e4her erl\u00e4utert wird (vgl. Anlage HE 8, Seite 7, Zeilen 11ff.). Die Wassers\u00e4ulendifferenz ist einem gleichm\u00e4\u00dfigen Tintenaussto\u00df des Aufzeichnungskopfes abtr\u00e4glich. Diesbez\u00fcglich ist in der japanischen Patentanmeldung Nr. Hei. 2-187364 vorgeschlagen worden, ein por\u00f6ses Element in einem Tintentank (einer Patrone) aufzunehmen und aufgrund der Kapillarwirkung des por\u00f6sen Elements einen Unterdruck zwischen dem Tintentank und dem Aufzeichnungskopf zu erzeugen (Anlage HE 8, Seite 7, Zeilen 28-33). Da die vorgenannte Druckschrift, die ein por\u00f6ses Element vorschl\u00e4gt, jedoch eine einst\u00fcckige Ausbildung von Tintentank und Aufzeichnungskopf voraussetzt, werden die anderen erw\u00e4hnten Probleme (d.h. ein unerw\u00fcnschter Luftstrom zum Aufzeichnungskopf und ein Auslaufen der Tinte) dort nicht behandelt.<br \/>\nHiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Tintentankpatrone bereitzustellen, die keine scharfe Nadel erfordert und in der Lage ist, das Eindringen von Luft oder Gas in einen Tintenzufuhrweg des Aufzeichnungsvorrichtungsk\u00f6rpers zu verhindern, auch wenn der Tintentank wieder aufgef\u00fcllt wird, wobei die Tintenzufuhrnadel verwendet und ein luftdichter Abschluss zwischen der Tintenzufuhrnadel und dem Tintentank beibehalten wird (Anlage HE 8, Seite 8, Zeilen 14-24).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seiner aufrecht erhaltenen Fassung in Anspruch 1, auf dessen Verletzung die Verurteilung der Beklagten im Grundverfahren beruht, die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1. Tintentankpatrone<br \/>\nf\u00fcr eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung, welche \u00fcber eine auf einem Aufzeichnungsvorrichtungsk\u00f6rper angeordnete Tintenzufuhrnadel (14, 90) verf\u00fcgt, die Durchgangsl\u00f6cher (36, 94) aufweist,<br \/>\ndie abnehmbar auf der Tintenzufuhrnadel (14, 90) anbringbar ist.<br \/>\n2. Die Patrone umfasst<br \/>\nein Geh\u00e4use (11, 50);<br \/>\neinen Tintenzufuhrkanal (15, 53, 71), der von einer Bodenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses nach innen vorsteht,<br \/>\nund<br \/>\nein in dem Geh\u00e4use untergebrachtes por\u00f6ses Element (21, 64), das mit Tinte durchtr\u00e4nkt ist.<br \/>\n3. Das por\u00f6se Element liegt elastisch \u00fcber einen Filter (17, 55) an dem Tintenzufuhrkanal an, und zwar derart,<br \/>\ndass es in einem Bereich nahe des Tintenzufuhrkanals zusammengedr\u00fcckt ist<br \/>\nund<br \/>\ndie Porengr\u00f6\u00dfe in diesem Bereich kleiner als in dem anderen Bereich des por\u00f6sen Elements ist, so dass die Kapillarkraft im Verh\u00e4ltnis zu dem anderen Bereich gro\u00df ist.<br \/>\n4. Es ist ein F\u00fcllmittel (19, 57, 73) vorgesehen, das<br \/>\nelastisch an dem \u00e4u\u00dferen Rand der Tintenzufuhrnadel der Aufzeichnungsvorrichtung anliegt,<br \/>\neinen elastischen Ring aufweist<br \/>\nund<br \/>\nin dem Tintenzufuhrkanal (15, 53, 71) zwischen dem Filter (17, 55) und dem Dichtungsmittel (20, 60, 77) angeordnet ist.<br \/>\n5. Es sind Mittel (20, 60, 77) zum Abdichten einer End\u00f6ffnung des Tintenzufuhrkanals vorhanden, wobei die Tintenzufuhrnadel durch das Dichtungsmittel dringen kann.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist damit so ausgebildet, dass die Spitze der Tintenzufuhrnadel, wenn die Tintentankpatrone auf der Tintenzufuhrnadel angeordnet wird, das Dichtungselement durchdringt und durch das \u00fcber dem Dichtungselement angeordnete F\u00fcllelement gef\u00fchrt wird. Sodann steht die Spitze der Tintenzufuhrnadel mit der Tinte in Verbindung, mit der das in dem Patronengeh\u00e4use untergebrachte por\u00f6se Element getr\u00e4nkt ist. Die Tinte ist in dem durch das F\u00fcllelement am \u00e4u\u00dferen Rand der Nadel fl\u00fcssigkeitsdicht verschlossenen Tank enthalten und wird dem Aufzeichnungskopf zugef\u00fchrt, w\u00e4hrend zwischen dem Aufzeichnungskopf und dem Tank aufgrund der Oberfl\u00e4chenspannung des por\u00f6sen Elements ein konstanter Unterdruck beibehalten wird (Anlage HE 8, Seite 9, Zeilen 6-18).<br \/>\nAnspruch 1 des Klagegebrauchsmusters kombiniert damit verschiedene Ma\u00dfnahmen, die jeweils f\u00fcr sich betrachtet aus dem Stand der Technik bereits bekannt waren, miteinander, um einerseits auf eine scharfe Nadel f\u00fcr das Durchstechen der Dichtungsvorrichtung verzichten zu k\u00f6nnen, andererseits aber dennoch das Eindringen von Luft in den Tintenzufuhrweg des Druckers zuverl\u00e4ssig zu verhindern, und zwar auch dann, wenn der Tintentank wiederaufgef\u00fcllt wird. Die Vorteile des Klagegebrauchsmusters kommen in verschiedenen Gebrauchssituationen zum Tragen, indem vor der Verwendung der Patrone durch die Mittel zum Abdichten der End\u00f6ffnung sowohl ein Eintreten von Luft in den Tintenzufuhrkanal als auch ein Austritt von Tinte aus der Patrone verhindert wird. Beim Einsetzen durchdringt die Tintenzufuhrnadel das Dichtungsmittel, w\u00e4hrend sich das F\u00fcllmittel (Merkmalsgruppe 4) elastisch an den Rand der Tintenzufuhrnadel anlegt und diese w\u00e4hrend des Betriebs abdichtet. Das im Geh\u00e4use untergebrachte por\u00f6se Element (Merkmalsgruppe 3) erzeugt, weil es in einem Bereich nahe des Tintenzufuhrkanals zusammengedr\u00fcckt ist und dadurch dort eine gro\u00dfe Kapillarkraft aufbaut, einen Unterdruck, der die Tinte aktiv dem Tintenzufuhrkanal zuf\u00fchrt. Zugleich verhindert die erh\u00f6hte Kapillarwirkung des por\u00f6sen Elements im Bereich des Tintenzufuhrkanals Leckagen und ein Eindringen von Luft, wenn eine nicht vollst\u00e4ndig entleerte Patrone entnommen wird. Beim Wiedereinsetzen wird der konstante Tintenfluss nicht durch Luftblasen beeintr\u00e4chtigt. Im L\u00f6schungsbeschwerdeverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster war das Zusammenwirken dieser Merkmale f\u00fcr das Bundespatentgericht ausschlaggebend daf\u00fcr, das Klagegebrauchsmuster in dem der Verurteilung im Vorprozess zugrunde liegenden Umfang aufrecht zu erhalten (vgl. Anlage HE 10).<\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr die vorzunehmende Anteilssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO ist die Frage, inwieweit bei wertender Betrachtungsweise die Schutzrechtsverletzung urs\u00e4chlich f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse der Abnehmer und damit f\u00fcr die Entstehung des Gewinns war und in welchem Umfang andere, nicht mit der Schutzrechtsverletzung in urs\u00e4chlicher Verbindung stehende Umst\u00e4nde f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse eine wesentliche Rolle gespielt haben (vgl. zuletzt zur Gewinnherausgabe bei unerlaubter Nachahmung BGH, GRUR 2007, 431, 434 Rn. 37 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use). Im Gegensatz zu den Verletzungsgegenst\u00e4nden, die den obergerichtlichen Entscheidungen Lifter (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251ff.) und Schwerlastregal II (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 143ff.) zugrunde lagen, handelt es sich bei den hier schutzrechtsverletzenden Tintentankpatronen um Gebrauchsgegenst\u00e4nde, deren technische Gestaltung die Beklagte zu 1) nicht eigens werblich herausgestellt hat. Der Erwerber, der sich im Einzelhandel f\u00fcr ein Produkt der Beklagten zu 1) anstelle eines Original-A-Produkts der Kl\u00e4gerseite entscheidet, tut dies regelm\u00e4\u00dfig in Unkenntnis der genauen technischen Ausgestaltung des Produkts. Dies trifft sowohl auf die Produkte der Kl\u00e4ger- als auch der Beklagtenseite zu. Die dem Kunden in den seltensten F\u00e4llen in allen Einzelheiten bewusste Vorstellung, von der er sich bei seiner konkreten Kaufentscheidung leiten l\u00e4sst, geht vielmehr allenfalls dahin, dass er in Gestalt des Nachahmerprodukts einen Gegenstand erwirbt, der mit den gleichen technischen Vorteilen ausgestattet ist wie das Originalprodukt. Der Verbraucher erwirbt die Verletzungsformen regelm\u00e4\u00dfig in der unausgesprochenen Erwartung, dass diese m\u00f6glichst optimal mit der vorhandenen Aufzeichnungsvorrichtung funktioniert und gegen\u00fcber dem Originalprodukt nicht technisch nachteilig ist. F\u00fcr die Anwendungssituation bei Tintentankpatronen bedeutet dies vor dem Hintergrund des Klagegebrauchsmusters, dass die Patrone in Verbindung mit der vorhandenen Tintenzufuhrnadel, deren konkrete Ausgestaltung druckerseitig bereits vorgegeben ist, auch dann keine Leckagen zeigt, wenn sie im nicht vollst\u00e4ndig entleerten Zustand aus dem Drucker entnommen und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wieder eingesetzt wird. Zugleich darf es an der Schnittstelle zwischen Patrone und Tintenzufuhrnadel nicht zu einem Eindringen von Luft in den Tintenzufuhrweg kommen, da auf diese Weise die Funktionst\u00fcchtigkeit der Aufzeichnungsvorrichtung beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde. Dass die Wahl der Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr die Erreichung dieser Ziele \u00fcberhaupt nicht bedeutsam gewesen w\u00e4re, behaupten auch die Beklagten nicht, zumal es in Widerspruch zu ihrem tats\u00e4chlichen Verhalten st\u00fcnde, das Klagegebrauchsmuster zu benutzen. Sie verweisen lediglich auf die vorgetragenen zus\u00e4tzlichen technischen Ma\u00dfnahmen, die einen eigenen Beitrag zur Gebrauchstauglichkeit der Verletzungsformen geleistet haben sollen.<br \/>\nK\u00f6nnen die Abnehmer der Verletzungsformen mithin beim Ersterwerb mangels werblicher Herausstellung der technischen Gestaltung nicht erkennen, dass die Verletzungsformen vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen, kann bei Folgeerwerben zumindest der Umstand zum Tragen kommen, dass sich das Nachahmerprodukt im Erstgebrauch praktisch bew\u00e4hrt hat. Positive Erfahrungen der Abnehmer mit dem Ersterwerbsst\u00fcck hinsichtlich der hier relevanten Problematik (Sicherheit vor Leckagen und vor dem Eindringen von Luft in den Tintenzufuhrkanal) k\u00f6nnen sich dann jedenfalls bei weiteren Erwerbsvorg\u00e4ngen f\u00fcr die Beklagte zu 1) positiv auswirken, w\u00e4hrend der Abnehmer beim Ersterwerb allenfalls &#8211; aber immerhin &#8211; eine technische Vergleichbarkeit mit den Originalpatronen unterstellt. Diese beruht &#8211; ohne dass dies dem Abnehmer bewusst sein m\u00fcsste &#8211; zumindest in tats\u00e4chlicher Hinsicht miturs\u00e4chlich auf der Benutzung des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\nDie Kompatibilit\u00e4t der Verletzungsformen mit den Druckermodellen der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die sie bestimmt sind, ist kein alternativer Umstand, dem die Kammer besondere Bedeutung bei den Kaufentschl\u00fcssen der Abnehmer beimisst. Er kann daher nicht im Sinne der Beklagten zu einer Herabsetzung des Anteils am Gewinn f\u00fchren, der auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Die Abnehmer von Tintentankpatronen sind prim\u00e4r durch den Erwerb eines bestimmten Tintenstrahldruckers auf ein hierauf passendes Modell von Tintentankpatronen festgelegt. Die Patronen m\u00fcssen zwangsl\u00e4ufig mit bestimmten Druckermodellen kompatibel, das hei\u00dft in ihrer Form und Funktionalit\u00e4t auf die von der Kl\u00e4gerseite angebotenen Drucker abgestimmt sein, um vom Enderwerber \u00fcberhaupt bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzt werden zu k\u00f6nnen. Erst unter den verschiedenen Anbietern von Patronen, die mit einem konkreten Druckermodell kompatibel sind, stellt sich f\u00fcr den Abnehmer die Frage, zu welcher Patrone er konkret greift. Allein auf die Relevanz der Benutzung des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr diesen konkreten Kaufentschluss kommt es im vorliegenden Zusammenhang an. Die Frage der Kompatibilit\u00e4t ist damit ein der konkreten Kaufentscheidung logisch vorgelagerter Aspekt, weil der Abnehmer den Erwerb einer mit einem konkreten Druckermodell nicht kompatiblen Patrone vern\u00fcnftigerweise gar nicht erst in Erw\u00e4gung ziehen w\u00fcrde.<br \/>\nAndererseits liegt hier auch kein Fall vor, in dem die Benutzung des Klagegebrauchsmusters zwingend notwendig w\u00e4re, um mit den Druckermodellen der Kl\u00e4gerseite kompatible Tintentankpatronen \u00fcberhaupt anbieten zu k\u00f6nnen. Denn es handelt sich bei dem Klagegebrauchsmuster nicht um ein f\u00fcr die Kompatibilit\u00e4t notwendigerweise zu benutzendes Schutzrecht, das etwa die \u00e4u\u00dfere Formgebung, die plastische Ausgestaltung der Patronen betrifft und ohne dessen Benutzung die Tintentankpatronen \u00fcberhaupt nicht in die Druckermodelle eingesetzt werden k\u00f6nnten, weil sie schlicht \u201enicht hineinpassen\u201c w\u00fcrden. Dies spricht im Gegenzug daf\u00fcr, die Verletzung des Klagegebrauchsmusters bei der Anteilsbildung auch nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig stark zu gewichten, weil bei Tintentankpatronen F\u00e4lle \u201ekompatibilit\u00e4tsrelevanter\u201c Schutzrechte denkbar sind. Im Falle ihrer Verletzung k\u00e4me der Benutzung des technischen Schutzrechts tendenziell gr\u00f6\u00dfere Bedeutung f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse der Abnehmer zu, weil das Angebot kompatibler Patronen dort ohne die Benutzung, d.h. ohne die Einhaltung der \u00e4u\u00dferlichen technischen Vorgaben des Schutzrechts, \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<br \/>\nEs erscheint der Kammer daher keinesfalls gerechtfertigt, mit den Beklagten eine Relevanz der Benutzung des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr die erzielten Gewinne vollst\u00e4ndig zu verneinen oder sie als v\u00f6llig unbedeutend anzusehen, wie es ein prozentualer Anteil von 1,5 % suggeriert. Es entspricht der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rn. 85 \u2013 Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitpr\u00e4gend f\u00fcr den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung h\u00e4tte greifen m\u00fcssen. Irrelevant ist es, dass die Beklagte zu 1) bis zum Ende des Verletzungszeitraums von theoretisch m\u00f6glichen Alternativkonstruktionen keinen Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist allein, dass die Beklagten zu 1) und 2) im Verletzungszeitraum die gesch\u00fctzte Konstruktion tats\u00e4chlich gew\u00e4hlt und damit selbst dokumentiert haben, dass sie der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters eine Bedeutung f\u00fcr den Verkaufserfolg der Verletzungsprodukte beigemessen haben.<br \/>\nAndererseits kann angesichts anderer Umst\u00e4nde, die in naheliegender Weise f\u00fcr die konkreten Kaufentschl\u00fcsse der Abnehmer relevant geworden sind, auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anteil von 50 % der erzielten Gewinne auf der Benutzung der technischen Lehre beruht, wie es die Kl\u00e4gerinnen im Rahmen der vorliegenden Klage vertreten. Solche f\u00fcr das Ausma\u00df der erzielten Ums\u00e4tze relevanten Umst\u00e4nde stellen im vorliegenden Fall der im Vergleich zu den Originalpatronen geringere Preis der Verletzungsformen und ihre Vermarktung unter Verwendung der Marke \u201eB\u201c dar.<br \/>\nDass die Verletzungsformen gegen\u00fcber den von der Kl\u00e4gerin zu 2) in Deutschland angebotenen Original-A-Produkten zu einem g\u00fcnstigeren Preis angeboten wurden, haben die Kl\u00e4gerinnen nicht in Abrede gestellt. Ob es sich bei einem gegen\u00fcber dem Originalprodukt niedrigeren Preis generell um ein bei der Anteilsbildung taugliches Kriterium handelt, kann hier offen bleiben. Bedenken hiergegen w\u00e4ren insbesondere bei Generika-Arzneien angebracht, die gerade deshalb zu einem niedrigeren Preis angeboten werden (k\u00f6nnen), weil ihr Anbieter durch die Schutzrechtsverletzung eigenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand erspart hat. Bei wertender Betrachtung w\u00e4re es in solchen F\u00e4llen in der Tat bedenklich, wenn der niedrigere Preis auch noch zu einem niedrigeren Anteil der Schutzrechtsverletzung an den erzielten Gewinnen f\u00fchren w\u00fcrde. Derartige Bedenken erscheinen der Kammer im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt. Der niedrigere Preis der Verletzungsformen beruht nicht vorrangig auf der Schutzrechtsverletzung (d.h. einem ersparten Forschungs- und Entwicklungsaufwand der Beklagten zu 1)), sondern geh\u00f6rt hier gerade zum Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten zu 1) und korrespondiert zugleich mit dem Gesch\u00e4ftsmodell der Kl\u00e4gerinnen: Das Angebot alternativer Produkte zu den Produkten der Originalhersteller, von denen auch die Drucker selbst stammen, ist \u00fcblicherweise nur \u00fcber den niedrigeren Preis erfolgversprechend. Ohne eine nennenswerte Preisunterbietung h\u00e4tten die Kunden keine Veranlassung, im Falle des Ersatzbedarfs vom Erwerb der Originalprodukte abzusehen. Sie w\u00fcrden \u201esicherheitshalber\u201c das Originalprodukt erwerben, bei dem sie eine h\u00f6here Gew\u00e4hr f\u00fcr das Funktionieren im Zusammenwirken mit dem Drucker voraussetzen k\u00f6nnen, gerade weil die Patrone \u201eaus demselben Haus\u201c wie der Drucker stammt. Den (jedenfalls erstmaligen) Griff zu einem Alternativprodukt \u201eriskiert\u201c der durchschnittliche Verbraucher nur dann, wenn ihm der niedrigere Preis dieses Risiko wert ist. Bei weiteren Erwerben von Nachahmerprodukten mag dann auch zum Tragen kommen, dass sich zuvor erworbene Patronen im Gebrauch technisch bew\u00e4hrt haben. Unterstellt den Fall, dass diese den Originalpatronen nicht sogar technisch \u00fcberlegen sind, wird aber auch dann der niedrigere Preis noch eine Rolle f\u00fcr die Entscheidung des Kunden behalten, wiederholt zum Nachahmerprodukt zu greifen.<br \/>\nZugleich gestattet es die (allgemein und auch gerichtsbekannte) Preisgestaltung der Originalhersteller den Anbietern technisch alternativer Produkte ohne weiteres, diese zu wesentlich geringeren Preisen anzubieten als die Originalprodukte. W\u00e4hrend die Druckermodelle zu verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Preisen angeboten werden, zielt das Gesch\u00e4ftsmodell der Original-Anbieter darauf ab, eine anschlie\u00dfende Quersubventionierung dieser niedrigen Druckerpreise durch entsprechend hohe Preise der Original-Ersatzpatronen vorzunehmen, die die Abnehmer w\u00e4hrend der \u00fcblichen Lebensdauer eines Druckers zwangsl\u00e4ufig erwerben m\u00fcssen. F\u00fcr die Anbieter von Alternativprodukten besteht dadurch ein entsprechend gro\u00dfer \u201ePreisspielraum nach unten\u201c. Wenn sie diesen Spielraum nutzen, begegnet es bei wertender Betrachtung im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Bedenken, das Angebot zu einem geringeren Preis auch als Faktor bei der Anteilsbemessung zu ber\u00fccksichtigen. Die Kunden greifen gerade auch deshalb zu den Nachahmerprodukten, weil sich diese durch einen deutlich niedrigeren Preis auszeichnen, der nicht allein auf der Schutzrechtsverletzung, sondern ganz wesentlich auf den Gesch\u00e4ftsmodellen der beteiligten Wettbewerber beruht.<br \/>\nDass der geringere Preis bei wertender Betrachtung bereits in die H\u00f6he des relevanten Gesamtgewinns eingeflossen sei und deshalb bei der Anteilsbildung nicht erneut ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfe, \u00fcberzeugt nicht. Denn wenn man f\u00fcr die Ermittlung des auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Anteils ma\u00dfgeblich auf die Kaufentscheidungen der Abnehmer abstellt, was der Kammer geboten erscheint, wird der durch den geringeren Preis geschm\u00e4lerte Gewinn pro St\u00fcck durch eine entsprechend h\u00f6here St\u00fcckzahl wieder ausgeglichen.<br \/>\nNeben dem geringeren Preis misst die Kammer im Rahmen des \u00a7 287 Abs. 1 ZPO der Tatsache ma\u00dfgebliche Bedeutung bei, dass die Verletzungsformen unter der Marke \u201eB\u201c vermarktet wurden. Auf den Bekanntheitsgrad der zusammengesetzten Bezeichnung \u201eB Hardcopy\u201c (entsprechend der Firma der Beklagten zu 1)) sowie die Frage, ob sich die Verletzungsformen durch die Verwendung der Marke \u201eB\u201c (in Wort und Bild) \u201emit fremden Federn geschm\u00fcckt\u201c haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ma\u00dfgeblicher Ausgangspunkt der \u00dcberlegungen zu der Frage, in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf der Schutzrechtsverletzung und nicht auf anderen Faktoren beruht, ist die Kaufentscheidung des durchschnittlichen Abnehmers im Verletzungszeitraum. Angesichts der (gerichtsbekannt) hohen Bekanntheit der Marke \u201eB\u201c im Zusammenhang mit Schreibartikeln und insbesondere Tinte ist es gerechtfertigt anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Abnehmer einer Tintentankpatrone eines Nicht-Originalherstellers, die unter der Marke \u201eB\u201c angeboten wird, ein h\u00f6heres Vertrauen hinsichtlich ihrer Funktionst\u00fcchtigkeit entgegenbringt als einem Nicht-Originalprodukt, das keinen im Zusammenhang mit Tinte bekannten Namen tr\u00e4gt. Gerade dann, wenn der Abnehmer unter Kostengesichtspunkten erw\u00e4gt, den Schritt von den Originalpatronen zu einem Nachahmerprodukt zu wagen, kommt dieser Vertrauensaspekt zum Tragen. F\u00fcr den Abnehmer verbindet sich mit der Marke \u201eB\u201c im Zusammenhang mit Tintenerzeugnissen eine besondere Qualit\u00e4tserwartung, gegen\u00fcber der die technische Ausgestaltung der Patrone zur\u00fccktreten mag. Der Einwand der Kl\u00e4gerinnen, auf die Marke k\u00f6nne es schon deshalb nicht ankommen, weil der Gebrauchsmusterschutz andernfalls gegen\u00fcber schutzrechtsverletzenden Inhabern bekannter Marken entwertet w\u00fcrde, steht dem nicht entgegen. Die Mitber\u00fccksichtigung der Marke ist eine Konsequenz daraus, dass auch durch die Herausgabe des Verletzergewinns nur derjenige Anteil am Gewinn abgesch\u00f6pft werden soll, der (bei wertender und typisierender Betrachtung, die an der Kaufentscheidung des durchschnittlichen Abnehmers ankn\u00fcpft) gerade auf der Schutzrechtsverletzung beruht. Hierbei sind andere Faktoren wie die Bekanntheit einer bei der Vermarktung verwendeten Marke mit zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nKeine Bedeutung kann hingegen der Frage beigemessen werden, ob die Verletzungsformen aufgrund anderer Ma\u00dfnahmen als denen nach dem Klagegebrauchsmuster \u00fcber eine vollst\u00e4ndige Dichtigkeit verf\u00fcgten. Wie rechtskr\u00e4ftig festgestellt, verletzten sie die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters; ob es dessen angesichts anderer Ma\u00dfnahmen, welche die vollst\u00e4ndige Dichtigkeit sicherstellen sollen, \u00fcberhaupt nicht bedurft h\u00e4tte, um den gew\u00fcnschten Zweck zu erzielen, kann den Verletzer auch auf der Ebene der Anteilsbemessung nicht entlasten.<br \/>\nIm Ergebnis gilt dies auch angesichts der von den Beklagten vorgetragenen technischen Gestaltungsmerkmale, \u00fcber die allein die Verletzungsformen gegen\u00fcber den Originalpatronen der Kl\u00e4gerinnen verf\u00fcgten und die jenen &#8211; nach Auffassung der Beklagten &#8211; einen qualitativen Vorsprung gegen\u00fcber diesen vermittelt haben sollen. Bei den hier angesprochenen technischen Gestaltungsmerkmalen (Schwammmaterial Melamin, Wirrfaserfilter, m\u00e4anderf\u00f6rmiger Entl\u00fcftungskanal) handelt es sich um Komplement\u00e4raspekte zur technischen Bedeutung des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr die Erzielung des Verletzergewinns. Insoweit erscheint es bereits im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob und in welchem Umfang die konkreten Kaufentscheidungen der Abnehmer im Verletzungszeitraum auf die abweichende Gestaltung bei wertender Betrachtung zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollten.<br \/>\nJedenfalls sind die Beklagten der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die ihnen g\u00fcnstigen anderen Faktoren nicht nachgekommen. Das Schwammmaterial Melamin, das nach dem Vorbringen der Beklagten bis zum Sommer 1995 in den Patronen f\u00fcr den Drucker X1 anstelle des sonst \u00fcblichen Materials Polyurethan verwendet wurde, soll den Vorteil aufweisen, dass es eine h\u00f6here Bef\u00fcllmenge aufnehmen k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerinnen bestreiten das Vorliegen qualitativer Unterschiede, insbesondere dass es sich um eine signifikant h\u00f6here Menge handele. Der hierf\u00fcr von den Beklagten angetretene Sachverst\u00e4ndigenbeweis ist ohne pr\u00e4zisere Angaben, wie viel mehr F\u00fcllmenge an Tinte Melamin gegen\u00fcber Polyurethan aufnehmen k\u00f6nne, ohne Relevanz. Der in den Verletzungsformen verwendete Wirrfaserfilter, bestehend aus einer ungeordneten Faseranordnung, gew\u00e4hrleiste &#8211; so die Beklagten &#8211; einen besseren Schutz vor Verstopfung des Tintenweges und der Tintenaussto\u00dfd\u00fcsen des Druckkopfes. Diese Wirkung ist seitens der Kl\u00e4gerinnen bestritten worden. Die Beklagten haben nicht im Einzelnen dargelegt, weshalb eine ungeordnete Faseranordnung eine bessere Filterleistung erzielen soll. Ihrer vorrangigen Pflicht zur Substantiierung, die durch den Beweisantritt eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht ersetzt werden kann, sind die Beklagten damit nicht nachgekommen. Hinsichtlich des m\u00e4anderf\u00f6rmigen Entl\u00fcftungskanals f\u00fchren die Beklagten an, dass die Tinte durch ihn besser vor unerw\u00fcnschtem Eintrocknen gesch\u00fctzt sei. Dem halten die Kl\u00e4gerinnen entgegen, dass dieser Effekt auch durch andere Ausgestaltungen des (technisch notwendigen) Entl\u00fcftungskanals erreicht werden k\u00f6nne, die den Luftaustausch zwischen der Fl\u00fcssigkeitsoberfl\u00e4che und der Au\u00dfenatmosph\u00e4re herabsetzen. Eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung im Rahmen der nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Sch\u00e4tzung kann dem m\u00e4anderf\u00f6rmigen Kanal nicht beigemessen werden. Die Beklagten legen nicht dar, weshalb der m\u00e4anderf\u00f6rmige Kanal bei den Verletzungsformen gegen\u00fcber dem Entl\u00fcftungskanal, der bei dem Produkt der Kl\u00e4gerinnen realisiert ist, zu besseren Werten hinsichtlich des Eintrocknungsverhaltens gef\u00fchrt haben sollte.<br \/>\nAuf die Verletzung weiterer Schutzrechte durch die Verletzungsformen k\u00f6nnen sich die Beklagten im Rahmen der Anteilsbildung nicht mit Erfolg berufen. Grunds\u00e4tzlich zutreffend ist, dass die Bedeutung eines einzelnen Schutzrechts f\u00fcr den erzielten Gewinn in dem Ma\u00dfe zur\u00fccktritt, wie die Verletzungsformen auch von anderen Schutzrechten Gebrauch machen, weil der Verletzer wegen der unerlaubten Benutzung aller Schutzrechte maximal (theoretisch) den gesamten Gewinn herauszugeben hat. Den Anteil am erzielten Gewinn, der bei wertender Betrachtung auf die Benutzung anderer Schutzrechte zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, muss sich der im Hinblick auf ein einzelnes Schutzrecht Verletzte anspruchsmindernd abziehen lassen, um eine nicht gerechtfertigte \u00dcberbelastung des Verletzers zu vermeiden. Weitere Schutzrechte k\u00f6nnen den Anteil der Benutzung des Klagegebrauchsmusters an der Gewinnerzielung jedoch nur dann schm\u00e4lern, wenn sie zum Verletzungszeitpunkt rechtsbest\u00e4ndig waren und vom Verletzer auch tats\u00e4chlich benutzt wurden. Bei allen von den Beklagten angef\u00fchrten Schutzrechten fehlt es an wenigstens einer dieser Voraussetzungen. Die Benutzung des Schutzrechts EP 0 398 xxx (Anspr\u00fcche: Anlage L25) durch die Verletzungsformen ist wie die des EP 0 406 982 (Anspr\u00fcche: Anlage L23) v\u00f6llig unsubstantiiert. Soweit die Beklagten im Termin vortragen lie\u00dfen, \u00fcber die Benutzung des EP 0 406 xxx sei am 13. Juni 2007 vor dem Bundespatentgericht ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden, in dem sich unter anderem die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet habe, stellen die Kl\u00e4gerinnen in Abrede, dass sich dieser Prozessvergleich auf die hiesigen Verletzungsformen bezogen habe; Gegenstand des im Hinblick auf das EP 0 406 xxx gef\u00fchrten Verletzungsverfahrens seien vielmehr gegen\u00fcber den Verletzungsformen abge\u00e4nderte Ausf\u00fchrungsformen gewesen. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. F\u00fcr die Schutzrechte EP 0 605 xxx und EP 0 605 xxx weisen die Beklagten selbst darauf hin, dass diese erst im Jahre 2001 und damit nach dem Ende des Verletzungszeitraums erteilt wurden. Gleiches gilt f\u00fcr die Schutzrechte EP 0 614 xxx und EP 0 614 xxx. F\u00fcr das EP 0 440 xxx (Anspr\u00fcche: Anlage L24) und das Gebrauchsmuster DE 91 17 xxx fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten zur Benutzung dieser Schutzrechte durch die Verletzungsformen.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage der Schutzrechtsverletzung, die neben der Benutzung des Schutzrechts dessen Bestand bereits im Verletzungszeitraum voraussetzt, k\u00f6nnen sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, die erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt gesch\u00fctzte technische Gestaltung stelle f\u00fcr die Verletzungsformen einen die Kaufentscheidung mitbeeinflussenden Umstand dar. Grunds\u00e4tzlich kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Gegenstand eines anderen Schutzrechtes, der durch die Verletzungsform realisiert wurde, noch bevor dieses Schutzrecht erteilt wurde, die Kaufentscheidungen mitbeeinflusst hat und dementsprechend geeignet ist, den Anteil der Verletzung des Klageschutzrechts herabzusetzen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil es an entsprechenden Darlegungen der Beklagten fehlt. Positive technische Gestaltungen k\u00f6nnen nur dann als alternative Faktoren bei der Kaufentscheidung \u00fcberhaupt zum Tragen kommen, wenn das Verletzungsprodukt sie aufweist, die (hier von der Kl\u00e4gerin zu 2) angebotene) Originalpatrone hingegen nicht. Letzteres haben die Beklagten nicht dargetan. Weitere positive Eigenschaften der Verletzungsformen (seien sie auch erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zum Gegenstand von Schutzrechten geworden) sind allenfalls dann geeignet, die Kaufentscheidung der Abnehmer zugunsten der Verletzungsformen und zulasten der Produkte der Kl\u00e4gerinnen zu beeinflussen, wenn sich in ihnen ein Unterschied zwischen beiden Konkurrenzprodukten manifestiert. Einen solchen Unterschied haben die Beklagten selbst nicht behauptet.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung aller vorgenannten Umst\u00e4nde h\u00e4lt die Kammer einen Anteil von 15 % der relevanten Gewinne, der auf der Verletzung des Klagegebrauchsmusters beruht und daher von der Kl\u00e4gerin zu 2) als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns beansprucht werden kann, f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\n15 % der relevanten Gewinne der Beklagten zu 1) entsprechen einem absoluten Betrag von 198.917,72 \u20ac. Dar\u00fcber hinausgehend war die Klage mit dem Antrag zu I. abzuweisen.<br \/>\nBei der Berechnung des vollen relevanten Gewinns der Beklagten zu 1) sind zwei Rechen- bzw. \u00dcbertragungsfehler der Kl\u00e4gerinnen zu korrigieren. F\u00fcr die erste Verletzungsform ergibt sich mit einem hier anzusetzenden St\u00fcckgewinn von 2,38 \u20ac (entsprechend 4.66 DM) aus einer St\u00fcckzahl von 234.746 St\u00fcck ein relevanter Gewinn von 558.695,48 \u20ac (statt 588.695,48 \u20ac). Von der zweiten Verletzungsform sind &#8211; anders als es die Kl\u00e4gerinnen bei ihrer Schadensberechnung wohl irrt\u00fcmlich zugrunde legen &#8211; nicht 135.437, sondern unstreitig 135.427 St\u00fcck anzusetzen, so dass sich mit einem St\u00fcckgewinn von 3,02 \u20ac (entsprechend 5,91 DM) insoweit ein relevanter Gewinn von 408.989,54 \u20ac ergibt. Zusammen mit den Gewinnen aus dem Verkauf der dritten Verletzungsform (358.433,10 \u20ac) betr\u00e4gt der relevante Gesamtgewinn somit 1.326.118,12 \u20ac.<br \/>\nDer herauszugebende Gewinn von 198.917,72 \u20ac verteilt sich &#8211; mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig &#8211; \u00fcber einen Verletzungszeitraum von etwa 34 Monaten, was f\u00fcr die beanspruchten Verwendungszinsen auf die Schadensersatzforderung von Relevanz ist. Indem der September 1994 und der Juni 1997 jeweils als volle Monate angesetzt werden, wird zwar vernachl\u00e4ssigt, dass die tenorierte Schadensersatzverpflichtung an sich erst am 10. September 1994 begann und die Verletzungshandlungen nach dem 13. Juni 1997 eingestellt wurden; die Beklagten haben dies allerdings nicht beanstandet. Hinsichtlich des Beginns des Verletzungszeitraums geht die Kammer davon aus, dass seitens der Beklagten ein Beginn der Verletzungshandlungen im September 1994 prozessual zugestanden wurde. In der vorprozessualen Rechnungslegung (Anlage HE 3, Seite 2 Mitte) lie\u00dfen die Beklagten zwar noch darauf hinweisen, die in Rede stehenden Tintentankpatronen seien von der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich erst ab dem 02. Januar 1995 vertrieben worden. In ihrem prozessualen Vortrag haben die Beklagten dies allerdings nicht aufgegriffen, obwohl die Kl\u00e4gerinnen &#8211; schon ersichtlich aus ihrem Antrag zu I., jedenfalls aus Seiten 7 und 27 der Klagebegr\u00fcndung &#8211; einen Beginn des Verletzungszeitraums mit dem 01. September 1994 zugrunde gelegt haben. In der Duplik (Seite 24; Bl. 201 GA) sprechen die Beklagten in anderem Zusammenhang selbst von einem \u201eetwa gleich verteilten Absatz der Patronen zwischen dem 1. September 1994 und dem 13. Juni 1997 (Verletzungszeitraum)\u201c. Dieser ist daher als zugestanden anzusehen. Nicht zu folgen ist den Kl\u00e4gerinnen in der Annahme, die sie in der Triplik vom 19. November 2007 (Seite 4; Bl. 213 GA) vertreten haben, die Rechnungslegung sei um vier \u201efehlende\u201c Verletzungsmonate zu erg\u00e4nzen, so dass sich ein um 4\/30 h\u00f6herer Verletzergewinn ergeben w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerinnen sind bereits in der Klageschrift selbst von einem Verletzungszeitraum von 34 Monaten ausgegangen, nachdem sie sich die St\u00fcckzahlen der Rechnungslegung der Beklagten insoweit zu eigen gemacht und offensichtlich die Einschr\u00e4nkung auf einen Beginn der Verletzungshandlungen zum 02. Januar 1995 von vornherein ignoriert haben. Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen sie aus dem vermeintlich \u201eneuen\u201c Vortrag der Beklagten in der Duplik nicht noch eine Ausdehnung des Verletzergewinns ableiten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin zu 2) besteht nicht nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1), sondern auch im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten zu 2). Dieser haftet der Kl\u00e4gerin zu 2), wie im Grundurteil (Anlage HE 1) bereits rechtskr\u00e4ftig festgestellt, aufgrund seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit im Verletzungszeitraum gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) auf Schadensersatz (\u00a7 840 BGB).<br \/>\nDer Beklagte zu 2) stellt zu Unrecht in Abrede, dass seine gesamtschuldnerische Haftung auch f\u00fcr den nach der Berechnungsmethode des Verletzergewinns berechneten Schadensersatz gilt, weil er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer an den Verletzergewinnen nicht partizipiert habe. Nach gegenw\u00e4rtigem Stand der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 09. September 2004, Az. I-2 U 47\/03, InstGE 5, 17ff. \u2013 Ananasschneider) haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neben dem von ihm gesetzlich vertretenen Schutzrechtsverletzer auch dann auf Schadensersatz, wenn dieser nach der Berechnungsmethode der Gewinnherausgabe ermittelt wird (so auch BGH, GRUR 1959, 379, 383 \u2013 Gasparone I; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Auflage 2005, \u00a7 139 Rn. 21). Dies erscheint der Kammer auch in der Sache berechtigt. Auch bei dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruch auf Gewinnherausgabe handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatzanspruch, der Verschulden voraussetzt. Schuldhaft handeln kann eine juristische Person nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, was die gesamtschuldnerische (Mit-) Haftung des Beklagten zu 2) rechtfertigt. Lediglich inhaltlich, bei der Ausf\u00fcllung des konkreten Schadens der H\u00f6he nach, kn\u00fcpft diese Berechnungsmethode in Anlehnung an die Grunds\u00e4tze der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag an diejenigen Vorteile an, die dem Verletzer durch die Schutzrechtsverletzung entstanden und die daher &#8211; soweit auf der Schutzrechtsverletzung beruhend &#8211; im Rahmen des Schadensersatzes herauszugeben sind. Obwohl f\u00fcr die konkrete Berechnung also auf die beim Verletzer durch die Rechtsverletzung entstandenen Gewinne abgestellt wird, dient der Schadensersatzanspruch doch weiterhin dem Ausgleich der dem Verletzten entstandenen Beeintr\u00e4chtigung. F\u00fcr den Schadensersatzgedanken ist es aber ohne Belang, ob der f\u00fcr den unmittelbaren Schutzrechtsverletzer handelnde Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seinerseits am Gewinn partizipiert hat oder ob &#8211; wie regelm\u00e4\u00dfig &#8211; ein Gewinn lediglich bei der von ihm vertretenen juristischen Person entstanden ist.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nAuf den von ihr zu beanspruchenden Verletzergewinn kann die Kl\u00e4gerin zu 2) f\u00fcr den Zeitraum bis zum 28. April 2005 Verwendungszinsen in H\u00f6he von 5 % verlangen, jeweils beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden unter Zugrundelegung einer gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung der Verletzungshandlungen \u00fcber den gesamten Verletzungszeitraum von 34 Monaten anteilig entstanden ist.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 5, 251, 274 \u2013 Lifter; InstGE 7, 143ff. \u2013 Schwerlastregal II) stehen dem Verletzten, der seinen Schadensersatzanspruch nach der Herausgabe des Verletzergewinns berechnet, in entsprechender Anwendung des \u00a7 668 BGB (fiktive) Verwendungszinsen zu. Dies entspricht im Ergebnis auch der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 431, 435 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use), wenngleich dort die Anspruchsgrundlage nicht explizit genannt, sondern lediglich allgemein ausgef\u00fchrt wird, der Verletzte werde bei der Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn auch schon bei fahrl\u00e4ssigem Verhalten wie der Gesch\u00e4ftsherr bei der angema\u00dften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nach \u00a7 687 Abs. 2 BGB gestellt (GRUR 2007, 431, 433, Rz. 21). Da \u00a7 687 Abs. 2 BGB \u00fcber \u00a7 681 Satz 2 BGB unter anderem auf \u00a7 668 BGB verweist, stellt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs implizit klar, dass auch er den Anspruch auf fiktive Verwendungszinsen zumindest auf den aus \u00a7 668 BGB angeleiteten Rechtsgedanken st\u00fctzt. Es bedarf daher an dieser Stelle keiner Kl\u00e4rung, ob sich der Anspruch auf Verwendungszinsen alternativ auch auf einen allgemeinen Grundsatz im Recht der unerlaubten Handlung (\u00a7 849 BGB) oder unterst\u00fctzend auf den Willen des Gesetzgebers des \u00a7 33 Abs. 3 GWB st\u00fctzen l\u00e4sst oder ob die Situation der Berechnung nach Lizenzanalogie wertungsm\u00e4\u00dfig auf die Berechnung nach Verletzergewinn \u00fcbertragen l\u00e4sst. Die fr\u00fchere, zu \u00a7 668 BGB ablehnende Rechtsprechung der D\u00fcsseldorfer Patentkammern (vgl. InstGE 5, 161ff. \u2013 Schwerlastregal) ist durch die abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 143ff. \u2013 Schwerlastregal II) obsolet.<br \/>\nDer Zinssatz f\u00fcr die jedenfalls bis zum 28. April 2005 zu beanspruchenden Verwendungszinsen betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 352 HGB 5 %, weil die Verletzungshandlungen, in denen im vorliegenden Rahmen die \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag\u201c (eingedenk der rechts\u00e4hnlichen Anwendung des \u00a7 668 BGB) zu sehen ist, Handelsgesch\u00e4fte betrafen, \u00a7 343 HGB.<br \/>\nDie Einrede der Verj\u00e4hrung greift nicht durch. Die Beklagten st\u00fctzen diese darauf, dass Anspr\u00fcche auf Nutzungen im Rahmen des \u00a7 667 BGB nicht akzessorisch nach \u00a7 217 BGB verj\u00e4hren, sondern einer selbst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrung unterliegen w\u00fcrden. Etwaige Anspr\u00fcche auf Verwendungszinsen seien daher gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 195; 199 Abs. 1 BGB; Art. 229 \u00a7 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des Jahres 2004 verj\u00e4hrt. Dies trifft im Hinblick auf \u00a7 668 BGB nicht zu. Der Verwendungszinsanspruch ist (anders als der Herausgabeanspruch aus \u00a7 667 BGB) nicht unabh\u00e4ngig, sondern akzessorisch zu dem Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns, weil der Zinsanspruch ohne diesen nicht entstehen k\u00f6nnte. Er kann daher nicht selbst\u00e4ndig verj\u00e4hren.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum seit dem 29. April 2005 kann die Kl\u00e4gerin Verzugszinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.<br \/>\nIn dem Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerinnen vom 30. M\u00e4rz 2005 (Anlage HE 4) ist eine verzugsbegr\u00fcndende Mahnung zum Ablauf des 28. April 2005 zu sehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es dem Schreiben vom 30. M\u00e4rz 2005 nicht an einer eindeutigen und bestimmten Leistungsaufforderung, wie sie eine verzugsbegr\u00fcndende Mahnung voraussetzt. Aus der von den Beklagten herangezogenen Formulierung auf Seite 4:<br \/>\n\u201eFalls Sie der Auffassung sein sollten, dass unter Ber\u00fccksichtigung des Gemeinkosten-Urteils weitere Kosten von dem relevanten Gewinn Ihrer Manda[n]ten abzuziehen w\u00e4ren, bitten wir um einen detaillierten Nachweis.\u201c<br \/>\nkann nicht abgeleitet werden, das Schreiben sei insgesamt nur als eine Aufforderung zu weiteren Verhandlungen \u00fcber die Schadensh\u00f6he zu verstehen. Die Formulierungen eingangs des Schreibens (\u201e&#8230; haben wir den Gewinn berechnet\u201c, \u201eDiesen machen unsere Mandanten als Schaden geltend.\u201c) und in unmittelbarer N\u00e4he zur wiedergegebenen Aussage (Seite 4: \u201eInsgesamt sind Ihre Mandanten verpflichtet, unserer Mandantin Schadensersatz in H\u00f6he von 1.797.842,44 \u20ac zu leisten.\u201c) lassen eindeutig erkennen, dass in Ermangelung der Darlegung abzugsf\u00e4higer Gestehungskosten dieser Betrag bis sp\u00e4testens zum 28. April 2005 zu zahlen sein sollte. Darin eine schlichte \u201eEinladung\u201c zu weiteren Verhandlungen zu sehen, so dass die anwaltlich beratenen Beklagten die genannten Betr\u00e4ge als blo\u00dfe \u201eDiskussionsgrundlage\u201c von Seiten der Kl\u00e4gerinnen ansehen konnten, widerspr\u00e4che dem eigenen Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Widerklage der Beklagten zu 1). Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten kann der Beklagten zu 1) nur dann zustehen, wenn sie das Schreiben vom 30. M\u00e4rz 2005 als Zahlungsaufforderung verstehen durfte und verstanden hat. Dass sie darin selbst die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen sah, entspricht ihrem eigenen Vortrag in der Klageerwiderung (zu VIII. 3. a), Seite 47; Bl. 128 GA).<br \/>\nDie Tatsache, dass der geltend gemachte Betrag \u00fcber den der Kl\u00e4gerin zu 2) zustehenden Betrag hinausging, war f\u00fcr den Verzugseintritt unsch\u00e4dlich, weil die Beklagten die Erkl\u00e4rung nach den Umst\u00e4nden des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tats\u00e4chlich geschuldeten Leistung verstehen mussten (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, \u00a7 286 Rn. 20). Woraus die Beklagten meinen ableiten zu k\u00f6nnen, die Kl\u00e4gerin zu 2) sei zu einer Annahme der gegen\u00fcber ihren Vorstellungen geringeren Leistung in H\u00f6he des hier zugesprochenen Betrages nicht bereit gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Die m\u00f6glicherweise fehlende Bereitschaft, eine geringere Leistung als abschlie\u00dfende Zahlung entgegenzunehmen, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Ausreichend ist die hier anzunehmende Bereitschaft der Kl\u00e4gerin zu 2), die geringere Leistung \u00fcberhaupt entgegenzunehmen.<br \/>\nDie tenorierten Zinss\u00e4tze ab dem 29. April 2005 entsprechen in ihrer H\u00f6he f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, wobei der Antrag der Kl\u00e4gerin zu 2) f\u00fcr den ersten Halbjahreszeitraum 2006 mit 6,35 % geringf\u00fcgig hinter der mit einem Basiszinssatz von 1,37 % an sich gerechtfertigten H\u00f6he zur\u00fcckbleibt (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2) hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Erstattung ihrer vorprozessualen Kosten in H\u00f6he von 7.304,- \u20ac (vgl. nachfolgend zu 1.). Dieser ist aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1) in H\u00f6he von 6.631,50 \u20ac erloschen (vgl. nachfolgend zu 2.) und besteht fort in H\u00f6he des weitergehenden Betrages von 672,50 \u20ac. In dieser H\u00f6he ist er gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB wie tenoriert zu verzinsen. Wegen des weitergehenden Erstattungsantrags zu II. war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKosten der Rechtsverfolgung sind als Folgeschaden der Schutzrechtsverletzung nach \u00a7 249 BGB zu ersetzen, weil auch sie als ad\u00e4quat durch die Schutzrechtsverletzung verursachte und erforderliche Kosten in den Schutzbereich des \u00a7 24 GebrMG fallen. Sie k\u00f6nnen jedoch hier nur von der Kl\u00e4gerin zu 2) als der allein am geltend gemachten Verletzergewinn berechtigten Kl\u00e4gerin und nur in einer H\u00f6he gefordert werden, die sich mit einem Gegenstandswert entsprechend dem letztlich zu beanspruchenden Schadensersatz nach Verletzergewinn ergibt. Im \u00dcbrigen bleibt auch die Kl\u00e4gerin zu 2) mit ihren vorprozessualen anwaltlichen Kosten belastet.<br \/>\nAnzusetzende Kosten sind nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren auf die Verfahrensgeb\u00fchr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 des Verg\u00fctungsverzeichnisses zum RVG, RVG-VV; BGH, Urteil vom 07. M\u00e4rz 2007, Az. VIII ZR 86\/06, NJW 2007, 2049f.) nicht nur die anteiligen, sondern die vollen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren aus dem in das gerichtliche Verfahren \u00fcbergegangenen Streitwert, weil sich infolge der Anrechnung nicht die bereits entstandene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2400 RVG-VV, sondern die Verfahrensgeb\u00fchr des anschlie\u00dfenden gerichtlichen Verfahrens vermindert. Infolge dieser Anrechnung besteht ein Schaden des Verletzten in H\u00f6he des anzurechnenden Teils der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Eine Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr von 0,3 (Nr. 1008 RVG-VV) kann hier nicht geltend gemacht werden, weil der Kl\u00e4gerin zu 1) auch auf der Grundlage ihres Sachvortrags kein Schadensersatz berechnet nach dem Verletzergewinn zusteht. Die Kl\u00e4gerin zu 2) kann daher Geb\u00fchren f\u00fcr die T\u00e4tigkeit ihrer rechts- und patentanwaltlichen Vertreter in folgender H\u00f6he ersetzt verlangen, jeweils bezogen auf einen Gegenstandswert von bis zu 200.000,- \u20ac (einfache Geb\u00fchr: 1.816,- \u20ac):<br \/>\nRechtsanwaltliche Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (2,0-fach): 3.632,00 \u20ac<br \/>\nPatentanwaltliche Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (2,0-fach): 3.632,00 \u20ac<br \/>\nZweifache Auslagenpauschale (jeweils 20,00 \u20ac): 40,00 \u20ac<br \/>\nSumme: 7.304,00 \u20ac<br \/>\nBei der Bemessung des Gegenstandswertes haben (anders als von den Beklagten im Zusammenhang mit dem Streitwert des gerichtlichen Verfahrens vertreten) die Verwendungszinsen au\u00dfer Betracht zu bleiben, weil es sich um Nebenforderungen handelt (\u00a7 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO).<br \/>\nDie Klager\u00fccknahme gegen\u00fcber den Beklagten zu 3) und 4) bleibt ohne Auswirkungen auf die durch die Kl\u00e4gerin zu 2) zu beanspruchende Erstattung vorprozessualer Kosten. Der Kl\u00e4gerin zu 2) zumindest einen Bruchteil der vorprozessualen Kosten beider Kl\u00e4gerinnen von \u00bc allein wegen der Klager\u00fccknahmen gegen\u00fcber den Beklagten zu 3) und 4) zuzuweisen, widerspr\u00e4che der Tatsache, dass die kostenverursachende T\u00e4tigkeit der auf Kl\u00e4gerseite t\u00e4tigen Rechts- und Patentanw\u00e4lte nicht auf die einzelnen Beklagten spezifiziert war. Die den Kl\u00e4gerinnen vorprozessual entstandenen Anwaltskosten sind durch das T\u00e4tigwerden gegen\u00fcber vier Beklagten nicht h\u00f6her ausgefallen als es der Fall gewesen w\u00e4re, wenn von vornherein nur die Beklagten zu 1) und 2) vorprozessual in Anspruch genommen worden w\u00e4ren. Die Klager\u00fccknahmen im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 3) und 4) wirken sich daher auf den Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin zu 2) hinsichtlich der vorprozessualen Kosten nicht aus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagten zu 1) steht jedoch aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 3) und 4) ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten in H\u00f6he von insgesamt 13.263,- \u20ac zu, den die Beklagte in h\u00e4lftiger H\u00f6he (6.631,50 \u20ac) hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat. Der Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin zu 2) ist daher in dieser H\u00f6he erloschen (\u00a7 389 BGB).<br \/>\nDie Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen auf der Grundlage der rechtskr\u00e4ftig festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen begr\u00fcndet zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner eine rechtliche Sonderbeziehung (ein Schuldverh\u00e4ltnis mit Pflichten nach \u00a7 241 Abs. 2 BGB infolge \u00e4hnlicher gesch\u00e4ftlicher Kontakte, \u00a7 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB), die jede Seite zur R\u00fccksicht auf die Rechte, Rechtsg\u00fcter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (\u00a7 241 Abs. 2 BGB). Im Rahmen dieses Schuldverh\u00e4ltnisses haftet die Kl\u00e4gerin zu 2) wie auch die Kl\u00e4gerin zu 1) den Beklagten auf den Ersatz von Sch\u00e4den, die infolge (vermutet schuldhafter) Pflichtverletzungen entstanden sind (\u00a7 280 Abs. 1 BGB). Hier haben beide Kl\u00e4gerinnen die Beklagten zu 3) und 4), die erst nach dem Ende des Verletzungszeitraums Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) waren, bereits vorprozessual zu Unrecht auf Schadensersatz in Gestalt der Herausgabe des Verletzergewinns in Anspruch genommen und dadurch die ihnen obliegende Pflicht zur R\u00fccksichtnahme fahrl\u00e4ssig-schuldhaft verletzt (\u00a7\u00a7 280 Abs. 1 Satz 2; 276 BGB).<br \/>\nSie haften gegen\u00fcber den Beklagten zu 3) und 4) (bzw. nach Abtretung der Erstattungsanspr\u00fcche an die Beklagte zu 1): dieser gegen\u00fcber) auf Erstattung des den Beklagten zu 3) und 4) durch ihre unberechtigte vorprozessuale Inanspruchnahme entstandenen Schadens in Gestalt ihrer Verg\u00fctungsverpflichtung gegen\u00fcber ihren anwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten. Die gesamte Verg\u00fctungsverpflichtung aller Beklagten gegen\u00fcber ihren vorprozessual t\u00e4tigen rechts- und patentanwaltlichen Vertretern, die wegen der einheitlichen Geltendmachung eines einzigen Schadensersatzbetrages durch beide Kl\u00e4gerinnen gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Beklagten nur einheitlich feststellbar ist, betr\u00e4gt 26.526,00 \u20ac und errechnet sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.326.828,30 \u20ac (einfache Geb\u00fchr: 5.545,00 \u20ac) wie folgt:<br \/>\nRechtsanwalts-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, Nr. 2400 RVG-VV (2,0): 11.090,00 \u20ac<br \/>\nDreifache Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr Rechtsanwalt, Nr. 1008 RVG-VV (0,9): 4.990,50 \u20ac<br \/>\nPostentgeltpauschale, Nr. 7002 RVG-VV: 20,00 \u20ac<br \/>\nZwischensumme Rechtsanwaltskosten: 16.100,50 \u20ac<br \/>\nZuz\u00fcglich Patentanwaltskosten (PA-Kosten) in gleicher H\u00f6he: 16.100,50 \u20ac<br \/>\nSumme: 32.201,00 \u20ac<br \/>\nDer Gegenstandswert der vorprozessualen Auseinandersetzung, in der die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten von diesen mandatiert wurden, ist mit 1.326.828,30 \u20ac entsprechend dem von beiden Kl\u00e4gerinnen insgesamt einmal (und nur einmal) verlangten Schadensersatzanspruch von damals noch 100 % der relevanten Gewinne (Anlage HE 4, Seite 3) anzusetzen. Eine Verdopplung dieses Betrages, wie sie die Beklagten vertreten, widerspr\u00e4che der Tatsache, dass der geforderte Betrag insgesamt nur einmal an die Kl\u00e4gerinnen gezahlt werden sollte. Wie die Kl\u00e4gerinnen auf gerichtliche Nachfrage im Termin erkl\u00e4ren lie\u00dfen, hielten sie sich f\u00fcr Gesamtgl\u00e4ubiger, die die gesamte Leistung insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt seien. Dies entsprach offensichtlich auch dem (vor- wie innerprozessualen) Verst\u00e4ndnis auf Beklagtenseite. Das Prozessrisiko der Beklagten ist insoweit irrelevant, weil sich der Streitwert einer Klage wie auch der Gegenstandswert der vorprozessualen Inanspruchnahme allein nach dem Interesse der Kl\u00e4gerseite richtet und von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Leistung (definitionsgem\u00e4\u00df) nur einmal verlangt wurde. Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (vgl. nur Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 3 Rn. 16 Stichwort \u201eGesamtschuldner\u201c). Auch die mit Schreiben vom 30. M\u00e4rz 2005 (Anlage HE 3) geltend gemachten Verwendungszinsen flie\u00dfen in den Gegenstandswert gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO nicht ein (vgl. zum Begriff der Nebenforderungen Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O, \u00a7 4 Rn. 8).<br \/>\nHinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ist gem\u00e4\u00df Vorbemerkung 3 Abs. 4 vor Nr. 3100 RVG-VV eine Reduzierung auf die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus demjenigen Streitwert angezeigt, der in das gerichtliche Verfahren \u00fcbergegangen ist. Dieser betr\u00e4gt (ohne die insoweit nicht zu ber\u00fccksichtigenden Zinsen) 678.074,16 \u20ac. Die vorprozessual aufgewendeten Kosten der Kl\u00e4gerseite zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs flie\u00dfen (entgegen der Streitwertangabe in der Klageschrift) in den Streitwert nicht mit ein, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie dem Hauptanspruch zugerechnet werden oder Gegenstand eines eigenen Antrags sind (vgl. BGH, NJW 2007, 3289).<br \/>\nDie rechtsanwaltlichen Kosten von 16.100,50 \u20ac flie\u00dfen daher nur aus einem Streitwert von 678.074,16 \u20ac (einfache Geb\u00fchr: 3.595,00 \u20ac), allerdings nicht nur mit einer 0,75-fachen, sondern einer 2,9- (2,0 + 0,9) -fachen Geb\u00fchr in die insgesamt von den Beklagten zu beanspruchenden vorprozessualen Kosten ein:<br \/>\nRechtsanwaltskosten (2,9 x 3.595,00 \u20ac): 10.425,50 \u20ac<br \/>\nZuz\u00fcglich PA-Kosten in voller H\u00f6he (da nicht gerichtlich beteiligt) 16.100,50 \u20ac<br \/>\nSumme: 26.526,00 \u20ac<br \/>\nZum Gegenstand ihrer Hilfsaufrechnung hat die Beklagte zu 1) ausschlie\u00dflich die Forderungen der Beklagten zu 3) und 4) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2) gemacht (vgl. Seite 48 der Klageerwiderung unter Ziffer f); Bl. 129 GA). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die getrennte Betrachtung der Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1) einerseits und der Kl\u00e4gerin zu 2) andererseits, denn beide haften gegen\u00fcber den Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner. Aus Sicht beider Kl\u00e4gerinnen war es fehlerhaft, diese beiden Beklagten auf Schadensersatz f\u00fcr den mit dem 13. Juni 1997 endenden Verletzungszeitraum in Anspruch zu nehmen. Den Schaden der Beklagten zu 3) und 4) in Gestalt ihrer Belastung mit vorprozessualen Kosten haben beide Kl\u00e4gerinnen in gleicher Weise zu vertreten. Ausgehend von den Kopfteilen sind die Beklagten zu 3) und 4) mit 2 x 25 % der Gesamtkosten (26.526,00 \u20ac), also mit 13.263,00 \u20ac belastet. Obwohl die Kl\u00e4gerinnen als Gesamtschuldner jeweils in voller H\u00f6he in Anspruch genommen werden k\u00f6nnten, hat die Beklagte zu 1) die seitens des Gerichts zu respektierende Entscheidung getroffen, die H\u00e4lfte davon gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1) &#8211; im Rahmen der Widerklage &#8211; und die andere H\u00e4lfte der auf die Beklagten zu 3) und 4) entfallenden Kosten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2) &#8211; im Wege der Hilfsaufrechnung &#8211; geltend zu machen. Ein Betrag von 6.631,50 \u20ac (13.263,00 \u20ac : 2) ist damit zur Hilfsaufrechnung, vorrangig gegen\u00fcber der Klageforderung zu II., die in H\u00f6he von 7.304,00 \u20ac bestehen w\u00fcrde, gestellt worden. Die mit dem Klageantrag zu II. zu verlangenden Kosten reduzieren sich dadurch auf 672,50 \u20ac.<\/p>\n<p>B. Widerklage<br \/>\nDie Widerklage gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) ist begr\u00fcndet in H\u00f6he von 6.631,50 \u20ac, entsprechend dem anderen h\u00e4lftigen Teil der auf die Beklagten zu 3) und 4) entfallenden vorprozessualen Kosten (vgl. vorstehend zu A. IX. 2.), die die Beklagte zu 1) kraft Abtretung geltend machen kann. Die Kl\u00e4gerin zu 1) haftet neben der Kl\u00e4gerin zu 2) gesamtschuldnerisch auf Ersatz der den Beklagten zu 3) und 4) durch ihre unberechtigte vorprozessuale Inanspruchnahme entstandenen Kosten (vgl. die Entscheidungsgr\u00fcnde zu A. IX. 2.), von deren Gesamtsumme die Beklagte zu 1) allerdings nur den h\u00e4lftigen Teil (entsprechend 6.631,50 \u20ac) zum Gegenstand der Widerklage gemacht hat.<br \/>\nEin weitergehender Erstattungsanspruch, beruhend auf der in voller H\u00f6he unberechtigten Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 2) durch die Kl\u00e4gerin zu 1) (allein im Verh\u00e4ltnis zu ihr sind etwaige Erstattungsanspr\u00fcche zum Gegenstand der Widerklage gemacht worden), steht der Beklagten zu 1) nicht zu. Unterstellt man an dieser Stelle aus argumentativen Gr\u00fcnden, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) den Beklagten zu 1) und 2) gegen\u00fcber dem Grunde nach zur Erstattung vorprozessualer Kosten verpflichtet ist, w\u00fcrde es sich jedenfalls um Sowieso-Kosten handeln, die diesen beiden Beklagten auch ohne die unberechtigte Inanspruchnahme durch die Kl\u00e4gerin zu 1) entstanden w\u00e4ren. Denn es ist davon auszugehen, dass sie sich anwaltlicher Hilfe auch dann bedient h\u00e4tten, wenn ausschlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin zu 2) mit ihrem Schadensersatzverlangen an sie herangetreten w\u00e4re. Die weitergehende Inanspruchnahme auch durch die Kl\u00e4gerin zu 1) hat damit jedenfalls keine h\u00f6heren Kosten f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2) verursacht, weil es &#8211; wie oben zu A. IX. 2. ausgef\u00fchrt &#8211; entgegen ihrer Auffassung nicht gerechtfertigt ist, den Gegenstandswert allein deshalb zu verdoppeln, weil sich neben einer ersten auch eine zweite Anspruchstellerin derselben Anspr\u00fcche ber\u00fchmt. Im Hinblick auf den beklagtenseits entstandenen Schaden ist die unberechtigte Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 2) (auch) durch die Kl\u00e4gerin zu 1) damit ohne Folgen geblieben.<br \/>\nDer Zinsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 291; 288 Abs. 1; 247 BGB.<\/p>\n<p>C. Nebenentscheidungen<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1; 100 Abs. 1, 2 und 4; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu 1) zur Beklagten zu 1) auf 709.437,81 \u20ac (678.074,16 \u20ac + 31.363,65 \u20ac, \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 GKG; f\u00fcr den Streitwert der Klage sind die vorprozessualen Kosten gem\u00e4\u00df dem Klageantrag zu II. nicht anzusetzen, vgl. BGH, NJW 2007, 3289),<br \/>\n&#8211; im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu 2) zur Beklagten zu 1) auf 684.705,66 \u20ac (678.074,16 \u20ac + 6.631,50 \u20ac, \u00a7 45 Abs. 3 GKG),<br \/>\n&#8211; im Verh\u00e4ltnis beider Kl\u00e4gerinnen zur Beklagten zu 2) auf 678.074,16 \u20ac,<br \/>\n&#8211; im Verh\u00e4ltnis beider Kl\u00e4gerinnen zu den Beklagten zu 3) und 4) bis zum 11. Januar 2007 auf 678.074,16 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 632 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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