{"id":5267,"date":"2006-04-27T17:00:10","date_gmt":"2006-04-27T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5267"},"modified":"2016-06-01T10:05:06","modified_gmt":"2016-06-01T10:05:06","slug":"2-u-3505-sitzbankueberzug-fuer-eine-bierbank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5267","title":{"rendered":"2 U 35\/05 &#8211; Sitzbank\u00fcberzug f\u00fcr eine Bierbank"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 570<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. April 2006, Az. 2 U 35\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 10. Februar 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 13.000,&#8211; Euro abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 50.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des am 29. Juli 2000 angemeldeten, am 29. November 2001 eingetragenen und am 10. Januar 2002 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 200 13 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1) betreffend einen Sitzbank\u00fcberzug f\u00fcr eine Bierbank, das er am 13. August 2003 vom urspr\u00fcnglichen Inhaber, seinem Vater Erich I aus G-Tal, erworben hat (vgl. Anlage K 3a) und das am 29. August 2003 auf ihn umgeschrieben worden ist (vgl. Anlage K 3b). Aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nMit Eingabe vom 18. Oktober 2002 (Anlage K 2) reichte der Anmelder des Klagegebrauchsmusters neu gefasste und eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte mit der Erkl\u00e4rung, er werde aus dem weitergehenden Teil auch f\u00fcr die Vergangenheit keine Anspr\u00fcche geltend machen; der neu gefasste Schutzanspruch 1 kombiniert die Merkmale der urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 3. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 10 lauten in der Fassung dieser Eingabe wie folgt:<br \/>\n1. Sitzbank\u00fcberzug f\u00fcr eine Bierbank (1), die ein Sitzbrett (2) mit einer L\u00e4nge (L), Breite (B) und Dicke (D) und ein Untergestell umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Sitzbank\u00fcberzug (10) an die Sitzbrettform angepasst ist und einen mittleren Teil (11) f\u00fcr die Abdeckung der Oberseite (4) des Sitzbrettes (2) und mindestens einen Randteil (12) f\u00fcr die Abdeckung der umlaufenden Stirnseiten (5) des Sitzbrettes (2) aufweist, wobei die Breite (X) des mindestens einen Randteiles (12) mindestens der Dicke (D) des Sitzbrettes (2) entspricht und wobei mindestens ein Randteil (12) verbreitert ausgebildet ist, so dass er das Untergestell (3) im Benutzungszustand des Sitzbank\u00fcberzugs (10) ganz oder teilweise verdeckt.<br \/>\n2. Sitzbank\u00fcberzug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Abmessungen des mittleren Teiles (11) im wesentlichen an die L\u00e4nge (L) und Breite (B) des Sitzbrettes (2) angepasst sind und der Sitzbank\u00fcberzug (10) vier Randteile (12) \u2013 zwei breite Randteile (12a, 12b) und zwei schmale Randteile (12c, 12d) \u2013 aufweist, wobei die L\u00e4nge (Y1) der breiten Randteile (12a, 12b) an die L\u00e4nge (L) des Sitzbrettes (2) und die L\u00e4nge (Y2) der schmalen Randteile (12c, 12d) an die Breite (B) des Sitzbrettes (2) angepasst sind.<br \/>\n10. Sitzbank\u00fcberzug nach einem der Anspr\u00fcche 2 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass einander zugewandte Seitenkanten (20) der Randteile (12) ganz oder teilweise miteinander verbunden sind.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 die Ansicht einer Bierbank, Figur 2 eine Ausf\u00fchrungsform eines Sitzbank\u00fcberzuges im Querschnitt, Figur 3 eine perspektivische Ansicht einer zweiten Ausf\u00fchrung eines Sitzbank\u00fcberzuges, Figur 4 einen Querschnitt durch den auf die Bank gelegten Sitzbank\u00fcberzug gem\u00e4\u00df Figur 3 und Figur 7 ein Zuschnittbeispiel eines Sitzbank\u00fcberzuges.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt Sitzbank\u00fcberz\u00fcge, deren Ausgestaltung aus der als Anlage K 4 vorgelegten und nachfolgend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht durch dieses Verhalten der Beklagten das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Anspruchskombination verletzt, auf die er seine Klage bereits in erster Instanz hilfsweise gest\u00fctzt hatte (vgl. Seite 4 und 5 seines Schriftsatzes vom 26. April 2004, Bl. 28, 29 d.A.).<br \/>\nDie Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, der Gegenstand des \u2013 zun\u00e4chst prim\u00e4r geltend gemachten &#8211; Schutzanspruches 1 erf\u00fclle gegen\u00fcber den deutschen Gebrauchsmustern 90 01 xxx (Anlage B 1), 90 05 xxx (Anlage B 2) und 83 37 xxx (Anlage B 3) nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Dar\u00fcber hinaus seien Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters entsprechende Bierbanksitz\u00fcberz\u00fcge neuheitssch\u00e4dlich offenkundig vorbenutzt worden.<br \/>\nDas Landgericht hat \u00fcber die behaupteten Vorbenutzungshandlungen Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Der Zeuge D hat bei seiner Vernehmung am 16. September 2004 ausgesagt, er habe der F Bank Bierbankbez\u00fcge entsprechend der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 5, S. 3 f\u00fcr ein Mittelstandstreffen in Frankfurt am Main im Jahre 1997 zur Verf\u00fcgung gestellt; ein Videofilm von diesem Treffen zeige eine solche Husse. Nach Vorf\u00fchrung der Aufnahmen im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 27. Januar 2005 erkl\u00e4rten beide Parteien \u00fcbereinstimmend, das Video gebe Ausschnitte dieses Mittelstandstreffens wieder (vgl. Seite 3 der Niederschrift \u00fcber die Sitzung des Landgerichts vom 27. Januar 2005, Bl. 167 d.A.).<br \/>\nDurch Urteil vom 10. Februar 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es h\u00e4lt den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sowohl im Umfang des Schutzanspruches 1 als auch im Umfang der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1 und 10 f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig mit der Begr\u00fcndung, unstreitig seien auf dem Mittelstandstreffen der F Bank im Jahre 1997 Sitzbank\u00fcberz\u00fcge mit den Merkmalen des Schutzanspruches 1 in der \u00d6ffentlichkeit verwendet worden. Auf den Videoaufnahmen sei zwar nicht eindeutig zu erkennen gewesen, ob auch die Merkmale des Schutzanspruches 10 erf\u00fcllt gewesen seien und auch der hierzu vernommene Zeuge D habe eine solche Ausgestaltung nicht best\u00e4tigt. Sowohl zur Erh\u00f6hung der Rutschfestigkeit als auch zur Verbesserung des Aussehens solcher Bank\u00fcberz\u00fcge habe es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag jedoch nahe gelegen, die einander zugewandten R\u00e4nder der Seitenkanten ganz oder teilweise \u2013 n\u00e4mlich in Sitzbankh\u00f6he \u2013 miteinander zu verbinden -.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren im Umfang der Merkmalskombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 10 weiter. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Zu Unrecht habe das Landgericht dem Gegen-stand des Schutzanspruches 1 die Neuheit versagt. Die auf dem Videofilm des Mittelstandstreffens der F Bank gezeigten Bez\u00fcge seien an den Ecken nicht vern\u00e4ht gewesen. Diese \u00dcberz\u00fcge seien beim Aufstehen der Benutzer von den B\u00e4nken gerutscht und h\u00e4tten sich trotz intensiver Bem\u00fchungen nicht fixieren lassen. Daraufhin habe man sie im weiteren Verlauf der Veranstaltung v\u00f6llig entfernt.<br \/>\nRechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiterhin die Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 10 als gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht erfinderisch angesehen. Die Anforderungen an die Qualit\u00e4t eines gebrauchsmusterf\u00e4higen erfinderischen Schrittes seien niedriger als diejenigen an die zum Patentschutz erforderliche Erfindungsh\u00f6he. Im Gegensatz zu den nur zur optischen Versch\u00f6nerung dienenden vorbekannten Hussen mit unvern\u00e4htem Sitzteil b\u00f6ten die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckungen erstmals Schutz vor Verletzungen insbesondere durch splitternde Sitzbretter und erschwerten es spielenden Kindern, in den Bereich des Klappmechanismus unter die Bank zu kriechen. Im Eckbereich sitzende G\u00e4ste k\u00f6nnten nicht mehr an das Gestell unter dem Sitzbrett greifen und sich daran die Finger einklemmen oder an rostigen und scharfkantigen Teilen verletzen. Zugleich werde die Rutschfestigkeit der Husse erh\u00f6ht, unfalltr\u00e4chtige Fixierungsmittel wie Rei\u00dfzwecken, Nadeln und Tackerklammern w\u00fcrden nicht mehr ben\u00f6tigt, Verschmutzungen durch Klebereste von Fixierb\u00e4ndern vermieden, und der zeitliche Aufwand f\u00fcr das Auflegen der Husse werde erheblich verringert. Auch verwitterte Bierb\u00e4nke seien weiterhin verwendbar und Vandalismus, etwa die Unsitte, Kaugummi unter die B\u00e4nke zu kleben, werde wirksam verhindert. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hussen seien seit dem Jahr 2000 ein gro\u00dfer Markterfolg und h\u00e4tten sich in der Praxis gut bew\u00e4hrt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nbei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,&#8211; Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, es zu unterlassen,<br \/>\nSitzbank\u00fcberz\u00fcge f\u00fcr Bierb\u00e4nke mit Sitzbrett und Untergestell<br \/>\nherzustellen, anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\ndie dadurch gekennzeichnet sind, dass der Sitzbank\u00fcberzug an die Sitzbrettform angepasst ist und einen mittleren Teil f\u00fcr die Abdeckung der<br \/>\nOberseite des Sitzbrettes aufweist, dessen Abmessungen im wesentlichen an die L\u00e4nge und Breite des Sitzbrettes angepasst sind, und vier Randteile \u2013 zwei breite und zwei schmale \u2013 aufweist, wobei die L\u00e4nge der breiten Randteile an die L\u00e4nge des Sitzbrettes und die L\u00e4nge der schmalen Randteile an die Breite des Sitzbrettes angepasst sind und wobei die Breite der Randteile mindestens der Dicke des Sitzbrettes entspricht und wobei mindestens ein Randteil verbreitert ausgebildet ist, so dass er das Untergestell im Benutzungszustand des Sitzbank\u00fcberzugs ganz oder teilweise verdeckt und wobei die einander zugewandte Seitenkanten der Randteile ganz oder teilweise miteinander verbunden sind;<br \/>\n2.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Verletzungshandlungen gem\u00e4\u00df Klageantrag 1 seit dem 10. Februar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\n3.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger Rechnung zu legen \u00fcber alle Handlungen gem\u00e4\u00df Klageantrag 1 seit dem 10. Februar 2002 \u00fcber<br \/>\n&#8211; die St\u00fcckzahl der hergestellten Sitzbank\u00fcberz\u00fcge, die bei dem<br \/>\nVertrieb der Sitzbank\u00fcberz\u00fcge erzielten Erl\u00f6se unter Angabe der<br \/>\nGestehungskosten,<br \/>\n&#8211; die Abnehmer unter Angabe von Annahme (Firma und Anschrift),<br \/>\n&#8211; die Zeitpunkte der einzelnen Lieferungen und die jeweils in Rechnung<br \/>\ngestellten Betr\u00e4ge,<br \/>\n&#8211; Art und Umfang der f\u00fcr die Sitzbank\u00fcberz\u00fcge betriebenen Werbung.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers entgegen. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie vor, es seien vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters Hussen f\u00fcr Sitzm\u00f6bel bekannt gewesen, die das Untergestell des M\u00f6bels ganz oder teilweise verdeckten und deren Randteile ganz oder teilweise miteinander verbunden gewesen seien (vgl. die als Anlagen BB 2 \u2013 4 vorgelegten Druckschriften). Das nehme den schutzbeanspruchten Gegenstand auch im Umfang der im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruchskombination neuheitssch\u00e4dlich vorweg, lege ihn aber jedenfalls dem angesprochenen Durchschnittsfachmann nahe.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kl\u00e4ger stehen aus dem Klagegebrauchsmuster die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil der Gegenstand des Klageschutzrechtes auch in der im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Kombination seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 10 gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.<br \/>\nBei der vorstehenden Wiedergabe des Berufungsantrages hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, er wolle auch die in Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters angegebenen Merkmale in die beanspruchte Kombination einbezogen wissen, und hat dementsprechend die Formulierung seines Berufungsantrages gegen\u00fcber der in der Berufungsbegr\u00fcndung vom 2. Mai 2005 (Bl. 212 \u2013 214 d.A.) angek\u00fcndigten Fassung vervollst\u00e4ndigt.<br \/>\nA.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen Sitzbank\u00fcberzug f\u00fcr eine Bierbank, die ein regelm\u00e4\u00dfig aus Holz bestehendes Sitzbrett mit einer L\u00e4nge, Breite und<br \/>\nDicke sowie ein in der Regel aus Metall bestehendes einklappbares Untergestell umfasst. Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausf\u00fchrt (S. 1, Abs. 3), werden die h\u00e4ufig im Freien aufgestellten Bierb\u00e4nke bedingt insbesondere durch Witterungseinfl\u00fcsse, Transport und Lagerung und vandalierende G\u00e4ste stark beansprucht, so dass Sitzbrett und Untergestell mit der Zeit unansehnlich werden k\u00f6nnen. Vom Sitzbrett k\u00f6nnen sich Splitter abl\u00f6sen, an denen sich Sitzg\u00e4ste verletzen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Aufgabe (das technische Problem) besteht nach den Angaben der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1 Abs. 4) darin, die von einem besch\u00e4digten Sitzbrett ausgehende Verletzungsgefahr f\u00fcr Sitzg\u00e4ste auf unaufwendige Weise zu verringern; wie die Vorteilsangaben (S. 2 der Gebrauchsmusterbeschreibung, Abs. 2, 2. H\u00e4lfte) belegen, soll dar\u00fcber hinaus der optische Eindruck der Bierbank verbessert werden. Au\u00dferdem sollen Sitz und Halt des \u00dcberzuges \u2013 beispielsweise bei Wind \u2013 erh\u00f6ht werden (vgl. Schutzanspruch 10 und S. 5 Abs. 3 der Gebrauchsmusterbeschreibung).<br \/>\nDer im Klagegebrauchsmuster zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 10 vorgeschlagene Sitzbank\u00fcberzug weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um einen Sitzbank\u00fcberzug f\u00fcr eine Bierbank (1), die ein Sitzbrett (2) mit einer L\u00e4nge (L), einer Breite (B) und Dicke (D) und ein Untergestell (3) umfasst;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Sitzbank\u00fcberzug (10) ist an die Sitzbrettform angepasst;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Sitzbank\u00fcberzug weist auf:<\/p>\n<p>a.<br \/>\neinen mittleren Teil (11) f\u00fcr die Abdeckung der Oberseite (4) des Sitzbrettes,<\/p>\n<p>a 1.<br \/>\nwobei die Abmessungen des mittleren Teils im wesentlichen an L\u00e4nge und Breite des Sitzbrettes angepasst sind,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b.<br \/>\nvier Randteile (12) f\u00fcr die Abdeckung der umlaufenden Stirnseiten (5) des Sitzbrettes, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>b 1.<br \/>\nzwei breite Randteile (12a, 12b), deren L\u00e4nge an die L\u00e4nge des Sitzbrettes und<\/p>\n<p>b 2.<br \/>\nzwei schmale Randteile (12c, 12d), deren L\u00e4nge an die Breite des Sitzbrettes angepasst ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Breite der Randteile entspricht mindestens der Dicke des Sitzbrettes;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nmindestens ein Randteil ist verbreitert ausgebildet, so dass er das Untergestell im Benutzungszustand des Sitzbank\u00fcberzuges ganz oder teilweise verdeckt;<\/p>\n<p>6.<br \/>\neinander zugewandte Seitenkanten (20) der Randteile sind ganz oder teilweise miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen eines solchen \u00dcberzuges, wie er im neu gefassten Anspruch 1 beschrieben ist, f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, ein derartig an die Sitzbrettform angepasster Sitzbank\u00fcberzug decke im wesentlichen faltenwurffrei diejenigen Teile des Sitzbrettes ab, mit denen ein Benutzer der Bierbank beim Sitzen \u00fcblicherweise in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nne; auf diese Weise sei der Benutzer zuverl\u00e4ssig vor Verletzungen an schadhaften Stellen der Sitzbank gesch\u00fctzt. Au\u00dferdem verbessere der \u00dcberzug den optischen Eindruck der Bierbank, indem er m\u00f6gliche Verf\u00e4rbungen, Flecken, Besch\u00e4digungen oder dergleichen verdecke und dar\u00fcber hinaus auch \u00e4sthetisch ansprechend gestaltet werden k\u00f6nne (Seite 2, Absatz 2). Verbreiterte Randteile des Sitzbank\u00fcberzuges verdeckten nach dem Auflegen auf die Bierbank das Untergestell ganz oder teilweise und machten so Verschmutzungen und schadhafte Stellen des Untergestells unsichtbar (Br\u00fcckenabsatz Seite 2\/3). Die in Schutzanspruch 2 vorgeschlagene Anpassung der vier vorhandenen Randteile an die L\u00e4nge bzw. Breite des Sitzbrettes soll in unaufwendiger Weise eine gute Anpassung des Sitzbrett\u00fcberzuges an die Sitzbrettform erm\u00f6glichen (Gebrauchsmusterbeschreibung, Seite 2, Absatz 4). Die in Schutzanspruch 10 gelehrte Verbindung der Randteile an ihren Seitenkanten soll verhindern, dass die Randteile einzeln und fahnenartig vom mittleren Teil herabh\u00e4ngen und insbesondere bei Wind den Sitz und den Halt des \u00dcberzuges auf der Bank verbessern (Klagegebrauchsmusterschrift, Seite 5 Absatz 3).<br \/>\nEine Sicherung gegen ein Verrutschen des \u00dcberzuges durch Bewegungen der Sitzg\u00e4ste wird als Vorteil einer Ausgestaltung des Sitzbank\u00fcberzuges entsprechend den hier nicht geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 3 und 4 (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift Seite 5 Absatz 4) beschrieben. Sie w\u00e4re bei bestimmten Materialien allein durch die in Anspruch 10 beschriebene Verbindung der Randteile an ihren Seitenkanten allenfalls unvollkommen zu erreichen. Da die Sitzfl\u00e4che der Bank in der Regel glatt ist, kann eine ebenfalls aus glattem Stoff bestehende Husse auch mit verbundenen Randteilen von unruhig sitzenden Benutzern durchaus noch verschoben werden. Die in Schutzanspruch 2 beschriebenen und an das Sitzbrett angepassten Abmessungen des mittleren Teils und der Randteile erschweren bei nach Anspruch 10 eckverbundenen \u00dcberz\u00fcgen ein solches Verschieben jedoch insofern, als bei dieser Ausbildung das Sitzbrett von 5 Seiten eingeschlossen ist und das auf Zug beanspruchte Randteil infolge seiner Verbindung mit den beiden benachbarten Randteilen dem Verschieben einen Widerstand entgegensetzt und so besser in seiner Position gehalten wird; sofern es doch zu einem Verschieben kommt, verhindern die Seitenteile bei ausreichend breiter Ausbildung, dass bei einem Verrutschen des \u00dcberzuges sofort Ecken der Bank sichtbar werden.<br \/>\nDer vom Kl\u00e4ger erw\u00e4hnte Schutz der Sitzg\u00e4ste vor Verletzungen durch ein Anfassen des Untergestells oder die Sicherung spielender Kinder, die der \u00dcberzug daran hindern soll, unter die Bank zu kriechen und sich insbesondere am Untergestell zu verletzen oder den Klappmechanismus auszul\u00f6sen, wird in der Klagegebrauchsmusterschrift auch im Zusammenhang mit den Erl\u00e4uterungen zu Schutzanspruch 10 nicht erw\u00e4hnt. Selbst Sitzbankhussen, bei denen vier etwa bis zum Boden reichende und praktisch \u00fcber ihre gesamte Breite an den Seitenkanten miteinander verbundene Seitenteile vorhanden sind, bilden im \u00fcbrigen schon deshalb kein gr\u00f6\u00dferes Hindernis f\u00fcr spielende Kinder, weil die Randteile von Kindern, die unter die Bank kriechen wollen, von hinten ohne Schwierigkeiten angehoben werden k\u00f6nnen. Erst recht kein ernsthaftes Hindernis bilden ebenfalls von der hier geltend gemachten Anspruchskombination erfasste Ausgestaltungen mit an bis drei Seiten nach unten weitgehend offenen Hussen mit entsprechend schmalen Randteilen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDass der angegriffene Sitzbezug der hier geltend gemachten Anspruchskombination des Klagegebrauchsmusters entspricht und s\u00e4mtliche Merkmale der obenstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht in Abrede gestellt, so dass sich hierzu n\u00e4here Er\u00f6rterungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nAuch im Umfang der in der Berufungsinstanz geltend gemachten Kombination seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 10 hat die Eintragung des Klagegebrauchsmusters jedoch nach \u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 GbMG keine Schutzwirkungen begr\u00fcndet, weil sein Gegenstand nach den \u00a7\u00a7 1 bis 3 GbMG nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger stellt auch in der Berufungsinstanz nicht in Abrede, dass der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgef\u00fchrte Videofilm \u00fcber das Mittelstandstreffen der F Bank im Jahre 1997 in Frankfurt am Main Sitzbankhussen zeigt, die alle Merkmale des neu gefassten Schutzanspruches 1 aufweisen (vgl. Seite 2 der Berufungsreplik vom 21. Februar 2006, Bl. 254 d.A.); es ist deshalb als unstreitig anzusehen, dass diese Merkmale neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sind. Das trifft ebenso auf die Merkmale des Schutzanspruches 2 zu, der im Unterschied zu Anspruch 1 Randteile auf allen vier Seiten voraussetzt; auch diese werden in dem Film deutlich gezeigt, und Gegenteiliges tr\u00e4gt auch der Kl\u00e4ger nicht vor. Soweit er mit seinen Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 2 und 3 der Berufungsreplik (Bl. 254, 255 d.A.) die diesbez\u00fcglichen und zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seite 10 Abs. 2 und 3; Bl. 186 R d.A.) mit dem Hinweis angreift, der Videofilm zeige keine eckvern\u00e4hten Hussen, so ber\u00fccksichtigt er nicht, dass der Gegenstand der vom Landgericht als neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen eingestuften Merkmalskombination die Eckverbindung der Randteile entsprechend Merkmal 6 bzw. Schutzanspruch 10 nicht umfasst, dass er selbst aus einer Kombination ohne Eckverbindung in der Berufungsinstanz keinen Schutz mehr beansprucht und dass er dementsprechend auch keinen diesbez\u00fcglichen Berufungsantrag mehr gestellt hat.<br \/>\n2.<br \/>\nOffenbleiben kann, ob auch die Merkmale des Schutzanspruches 10 vorbekannt sind, weil die darin beschriebene Verbindung der einander zugewandten Seitenkanten der Randteile, die der Kl\u00e4ger auch als \u201eeckvern\u00e4hte Hussen\u201c bezeichnet (vgl. Seite 2 der Berufungsreplik vom 21. Februar 2006, Bl. 254 d.A.) jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Indem das Gesetz in den \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 15 Abs. 1 GbMG zur Gebrauchsmusterf\u00e4higkeit das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes verlangt, bringt es zugleich zum Ausdruck, dass es nicht gen\u00fcgt, dass der schutzbeanspruchte Gegenstand gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu ist. Auch wenn die Anforderungen an das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes im Gebrauchsmusterrecht niedriger sind als diejenigen an die Erfindungsh\u00f6he eines Patentes (RG, GRUR 1931, 521, 523; Loth, GbMG, 2001, \u00a7 1 Rdn. 160; B\u00fchring, GbMG, 6. Aufl., \u00a7 3 Rdn. 73 ff. m.w.N.; s. ferner BGH, NJW-RR 1998, 761, 762 = GRUR 1998, 913, 915 \u2013 Induktionsofen), so muss doch eine technische Lehre von erfinderischer Qualit\u00e4t vorliegen, weil anderenfalls auch rein handwerkliche oder konstruktive Verbesserungen des Standes der Technik mit einem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnten, deren Benutzung jedermann freistehen muss.<br \/>\nEin Durchschnittsfachmann, bei dem es sich nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (Urteilsumdruck,, Seite 11; Bl. 187 d.A.), die zu Recht von der Berufung nicht angegriffen werden (vgl. Seite 7 der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 218 d.A.) um einen Textilgestalter, aber auch um einen erfahrenen Partyausstatter<br \/>\noder Messebauer handeln kann, brauchte am Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters jedoch kein erfinderisches Bem\u00fchen daf\u00fcr aufzuwenden, um von der in den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 beschriebenen Merkmalskombination zu einer Sitzbankhusse mit eckvern\u00e4hten Seitenkanten zu gelangen. Ohne Erfolg weist der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang darauf hin, das Eckvern\u00e4hen einer in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 beschriebenen Husse f\u00fchre zu Schwierigkeiten beim B\u00fcgeln, die den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag von einer Verbindung der benachbarten Seitenkanten abgehalten h\u00e4tten. Zwar ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass eine Sitzbankhusse der in den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 beschriebenen Art mit unvern\u00e4hten Randteilen gegen\u00fcber einer vern\u00e4hten Ausf\u00fchrungsform beim Reinigen und B\u00fcgeln den Vorteil aufweist, in einer Ebene zusammenlegbar zu sein und eine Mangel in einem Arbeitsgang durchlaufen zu k\u00f6nnen, w\u00e4hrend eckverbundene Ausf\u00fchrungsformen, sofern diese Verbindung nicht l\u00f6sbar ist und die Husse nicht in die in Figur 7 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigte Konfiguration ausgebreitet werden kann, in einer Vielzahl von Arbeitsg\u00e4ngen von Hand geb\u00fcgelt werden m\u00fcssen. Ihm ist aber auch klar, dass Sitz und Halt eines Sitzbank\u00fcberzuges der in Anspruch 1 und 2 beschriebenen Art angesichts der fahnenartig vom mittleren Teil herabh\u00e4ngenden Randteile zumindest in bestimmten Situationen unzureichend sind, weil etwa bei im Freien aufgestellten Sitzb\u00e4nken die Randteile untergreifender Wind oder unruhig sitzende Benutzer den \u00dcberzug verschieben und Ecken der Sitzbank freilegen k\u00f6nnen. Insofern bieten sich m\u00f6glicherweise in erster Linie Ma\u00dfnahmen zur Rutschsicherung gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 3 und\/oder 4 oder Beschwerungsmittel f\u00fcr die Seitenr\u00e4nder nach Schutzanspruch 8 an, weil hierdurch auf die Vorteile einer leichten B\u00fcgelbarkeit nicht verzichtet wird. Das bedeutet aber nicht, dass der Vorteil eines leichten und m\u00f6glichst wenigen Arbeitsg\u00e4nge erfordernden B\u00fcgelns bei Bierbank\u00fcberz\u00fcgen aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden am Priorit\u00e4tstag praktisch unverzichtbar war und beim angesprochenen Durchschnittsfachmann ein Vorurteil begr\u00fcndet hatte, das ihn von vornherein die Augen vor M\u00f6glichkeiten einer Verbesserung des Sitzes und Haltes verschlie\u00dfen lie\u00df, die den B\u00fcgelvorgang erschwerten.<br \/>\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand des Kl\u00e4gers, die h\u00f6heren Anforderungen an die Stoffqualit\u00e4t einer eckvern\u00e4hten Husse, die bei einem m\u00f6glichen Einlaufen ihre Passgenauigkeit verliere, sei ein weiteres Hindernis f\u00fcr den Durchschnittsfachmann gewesen, die Seitenteile an ihren R\u00e4ndern miteinander zu verbinden. Das Klagegebrauchsmuster \u00fcberl\u00e4sst es dem Fachmann, die Gefahr des Einlaufens durch ihm geeignet erscheinende Ma\u00dfnahmen abzuwenden, die etwa in einer Auswahl geeigneter Materialien bestehen k\u00f6nnen; entsprechende Kenntnisse und F\u00e4higkeiten werden in Schutzanspruch 10 vorausgesetzt, zumal die Klagegebrauchsmusterschrift insoweit keinerlei Hinweise enth\u00e4lt. Auch mit dem Problem der leichten Mangel- und B\u00fcgelbarkeit befasst sich das Klagegebrauchsmuster nicht; in den Schutzanspr\u00fcchen wird als Material f\u00fcr die beanspruchte Sitzbankhusse kein leicht zu mangelnder oder zu b\u00fcgelnder oder gar b\u00fcgelfreier Stoff verlangt. Unter diesen Umst\u00e4nden kann man davon ausgehen, dass der Durchschnittsfachmann auch Gestaltungen zu Rate zog, wie sie sich aus der von der Beklagten als Anlage BB 2 vorgelegten Druckschrift \u201eSelbstgen\u00e4hte Wohnideen\u201c ergeben. Wie Seiten- und Randteile entsprechend der Vorgabe des Schutzanspruches 10 bei St\u00fchlen miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, wird auf den Seiten 18 und 19 dieser Druckschrift zu Ziffern 1, 2 und 7 bildlich gezeigt und mit Worten beschrieben. Zwar dienen die in den Entgegenhaltungen gezeigten St\u00fchle in der Regel zur Einrichtung von Wohnungen und werden im Innenbereich verwendet, sind also nicht oder in wesentlich geringerem Ma\u00dfe den Beanspruchungen einer auch im Freien verwendeten Sitzbank durch h\u00e4ufigen Auf- und Abbau, Transport, Lagerung und Verwitterung ausgesetzt, aber die in der Klagegebrauchsmusterschrift angesprochenen Probleme, ein im Laufe der Zeit unansehnlich gewordenes Erscheinungsbild zu verdecken oder Benutzer vor Verletzungen durch Holzsplitter zu sch\u00fctzen, stellt sich auch bei den \u00e4lteren St\u00fchlen; dasselbe gilt auch f\u00fcr die Eignung der Seitenteile, unansehnlich geworden Stuhlbeine zu \u201ekaschieren\u201c \u2013 und im Falle ihrer Verbindung \u2013 die Husse besser gegen Verrutschen und Verschieben durch unruhig sitzende Benutzer sichern zu k\u00f6nnen. Das bessere Aussehen eines bezogenen Stuhles wird in der Entgegenhaltung ausdr\u00fccklich angesprochen (vgl. Anlage BB 2, Seite 18, Bildtext \u00fcber dem abgebildeten Stuhl).<br \/>\nDie Ausgestaltung nach Schutzanspruch 10 des Klagegebrauchsmusters \u00fcbertr\u00e4gt lediglich diese vorbekannten Ma\u00dfnahmen auf Sitzbankhussen. Eine solche \u00dcbertragung vom Gebiet der Wohnungsstuhl\u00fcberz\u00fcge auf solche Bierb\u00e4nke ist nicht erfinderisch, weil die Gebiete benachbart und die L\u00f6sungsmittel sowie deren Wirkung gleichgeblieben sind (B\u00fchring, aaO., \u00a7 3, Rdnr. 86; RG GRUR 1931, 521, 522 f.).<br \/>\nDer f\u00fcr die Zuerkennung des zum Gebrauchsmusterschutz notwendigen erfinderischen Schrittes l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers auch nicht damit begr\u00fcnden, dass das Klagegebrauchsmuster Gegenstand zahlreicher Lizenzvertr\u00e4ge und bei den ma\u00dfgeblichen Fachleuten wie Textildesignern und Partyausstattern auf positive Resonanz gesto\u00dfen ist, und er ergibt sich auch nicht aus den oben beschriebenen Vorteilen und dem gro\u00dfen wirtschaftlichen Erfolg, der mit den schutzbeanspruchten Hussen erzielt worden ist. Alle diese Umst\u00e4nde sind lediglich Beweisanzeichen f\u00fcr das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes (B\u00fchring, aaO., Rdnr. 83 ff.; Schulte\/Moufang, PatG, 7. Aufl., \u00a7 4 Rdnr. 66 ff.). Als solche sind sie nur von indizieller Bedeutung und erlauben f\u00fcr sich allein noch nicht den zwingenden Schlu\u00df auf eine erfinderische T\u00e4tigkeit; die Pr\u00fcfung auf Beweisanzeichen kann die fachm\u00e4nnisch- technische Bewertung gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht ersetzen (BGH, GRUR 1991, 120, 121 \u2013 Elastische Bandage; GRUR 1979, 619 620 \u2013 Tabelliermappe m.w.N.; Schulte\/Moufang, aaO, Rdnr. 66, 67; Loth, aaO., Rdn. 164 ff.). Zwar d\u00fcrfen, da alle Umst\u00e4nde bei der Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen sind, auch Beweisanzeichen nicht \u00fcbergangen werden, ist aber \u2013 wie hier \u2013 die Bewertung aufgrund des Standes der Technik eindeutig, verm\u00f6gen sie auch bei unterstellter Richtigkeit am Ergebnis dieser Bewertung nichts zu \u00e4ndern (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, 122 \u2013 elastische Bandage). Wirtschaftlicher Erfolg ist im \u00fcbrigen nur dann ein Beweisanzeichen f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he, wenn weitere \u2013 nachpr\u00fcfbare \u2013 Umst\u00e4nde daf\u00fcr sprechen, dass dieser Erfolg auch den Wert der schutzbeanspruchten technischen Ausgestaltung und nicht auf andere Umst\u00e4nde wie Marketing oder eine attraktive Preisgestaltung zur\u00fcckgeht (Schulte\/Moufang, aaO, Rdnr. 132 \u2013 xxx m.w.N.). Hierzu hat der Kl\u00e4ger jedoch nichts vorgetragen. Er hat auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat keine weiteren f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he sprechenden Umst\u00e4nde aufgezeigt; er hat vielmehr, nachdem ihm das Wort erteilt worden war, lediglich erkl\u00e4rt, er habe nichts \u00fcber den Inhalt seines schrifts\u00e4tzlichen Vorbringens hinausgehendes vorzutragen. Sein nicht nachgelassener Schriftsatz vom 29. M\u00e4rz 2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen. Dasselbe gilt f\u00fcr das als Anlage zu diesem Schriftsatz \u00fcberreichte Gutachten der XYZ GmbH vom 23. M\u00e4rz 2006, das sich nur mit dem Abstand eckvern\u00e4hter Sitzbankhussen von unvern\u00e4hten Sitzbank\u00fcberz\u00fcgen, aber nicht mit demjenigen von eckvern\u00e4hten Stuhlhussen befasst.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung des Kl\u00e4gers erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Angelegenheit als reine Einzelfallentscheidung weder von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordern.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 570 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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