{"id":5262,"date":"2006-02-16T17:00:31","date_gmt":"2006-02-16T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5262"},"modified":"2016-06-01T09:57:47","modified_gmt":"2016-06-01T09:57:47","slug":"2-u-3204-permanentmagnet-fuer-handys","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5262","title":{"rendered":"2 U 32\/04 &#8211; Permanentmagnet f\u00fcr Handys"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 569<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 16. Februar 2006, Az. 2 U 32\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3774\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 97\/03<\/span><\/a><\/p>\n<p>Auf die Berufungen der Beklagten sowie die Streithelfer zu 1), 3), 4) wird das am 26. Februar 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird, soweit sie von den Parteien nicht bereits \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, insgesamt abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird im Umfang des landgerichtlichen Urteilsausspruches zu Ziffer II. abgewiesen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) wer-<br \/>\nden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Dieses Teilurteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) wegen ihrer<br \/>\nau\u00dfergerichtlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklag te zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Revision der Kl\u00e4gerin wird zugelassen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 101 xxx (Anlage SE 1 = Anlage K 1 zur Anlage SE 19 = Anlage H2 zum Anlagenkonvolut CBH 14; vgl. auch die dt. \u00dcbersetzung der B 1-Schrift dieses Patents gem\u00e4\u00df Anlage K 3; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 5. Juli 1983 beruht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents ist am 9. August 1989 bekannt gemacht worden. Die Klagepatentschrift ist in der englischen Verfahrensprache abgefasst. Zu den f\u00fcr das Klagepatent benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland.<br \/>\nMit ihrer kurz vor Ablauf des Klagepatents am 5. Juli 2003 eingereichten Klage aus M\u00e4rz 2003 hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruches 11 des Klagepatents auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und \u00fcberdies begehrt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen , der ihr durch die seit dem 9. September 1989 begangenen patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents ist der Unterlassungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Landgerichts vom 15. Januar 2004 von den Parteien \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden.<br \/>\nDer Patentanspruch 11 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eA sintered anisotropic permanent magnet consisting essentially of 8 \u2013 30 at % R, 2 \u2013 28 at % B and the balance being Fe, comprising at least 50 vol% of a phase consisting of at least one Fe-B-R type compound, stable at room temperature and above, having a tetragonal structure with its C0 axis being about 1.2 nm (12 \u00c4) and its a0 axis is about 0.8 nm (8 \u00c4) , where R stands for at least one rare earth element inclusive yttrium, and further comprising non magnetic phases and a mean crystal grain size of 1-80 \u00b5m.\u201c<\/p>\n<p>Dieser Patentanspruch ist in der Klagepatentschrift wie folgt ins Deutsche \u00fcbersetzt worden:<\/p>\n<p>\u201eGesinterter, anisotroper Permanentmagnet, welcher im wesentlichen aus 8 \u2013 30 Atom-% R, 2 \u2013 28 Atom &#8211; % B besteht und wobei der Rest Fe ist, und welcher wenigstens 50 Vol -% einer Phase umfasst, welche aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R, welche bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil ist und eine tetragonale Struktur aufweist, besteht, wobei deren c0 -Achse etwa 1,2 nm (12 \u00c4) betr\u00e4gt und deren a0 &#8211; Achse etwa 0,8 nm (8 \u00c4) betr\u00e4gt, wobei R f\u00fcr wenigstens eine Seltenerdeelement einschlie\u00dflich Yttrium steht, und welcher weiterhin nicht-magnetische Phasen und eine mittlere Kristall-Korngr\u00f6\u00dfe von 1 \u2013 80 \u00b5m aufweist.\u201c<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat im Dezember Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 Ni 65\/04 beim Bundespatentgericht rechtsh\u00e4ngig ist (vgl. Anlage CBH 14). Der Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) ist die Streithelferin N GmbH als Nebenintervenient beigetreten (vgl. Anlage ROHK 14). Au\u00dferdem haben die Streithelferinnen der Beklagten S E Mobile Communications International AB und E GmbH im Dezember 2004 Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht eingereicht (vgl. Anlage SE 19). Die Kl\u00e4gerin hat den Nichtigkeitsklagen widersprochen. Entscheidungen des Bundespatentgerichts in diesen Nichtigkeitsverfahren liegen bisher nicht vor.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zahlreiche Lizenzen an dem Klagepatent erteilt. Unstreitig sind w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents erfindungsgem\u00e4\u00dfe Permanentmagnete von der Kl\u00e4gerin selbst und folgenden Lizenznehmern der Kl\u00e4gerin auf den Markt gebracht worden (vgl. hierzu die eigene Ver\u00f6ffentlichung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage BB-KMG 5):<br \/>\nB Magnetism Technology Co. (China),<br \/>\nB Technology Development Co., Ltd. (China),<br \/>\nSan N High -Tech Inc. (China), sold by Beijing San H Trading Co. (China),<br \/>\nY (Group) Co., Ltd. (China),<br \/>\nHM Technology Corp. (Taiwan),<br \/>\nDM Co., Ltd. (Japan),<br \/>\nSE Chemical Co. , Ltd. (Japan),<br \/>\nKDT Corp. (Japan),<br \/>\nHt Metals, Ltd. (Japan),<br \/>\nHt Magnetics Corp. (USA),<br \/>\nMq, Inc. (USA),<br \/>\nThe M C Company Plc. (U. K.), manufactured by M C Inc. (USA),<br \/>\nN. V. P` Gloeilampenfabrieken (Niederlande),<br \/>\nNm Magnets Oy (Finnland),<br \/>\nMagnetfabrik S GmbH (Deutschland),<br \/>\nVm GmbH (Deutschland).<br \/>\nAu\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, sie betrachte die von Matsushita\/Panasonic an S E erfolgten Lieferungen von Lautsprechern, die mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Magneten ausger\u00fcstet sind, als unter ihrer Lizenz vorgenommen (vgl. hierzu Anlagen SE 17 und SE 18).<br \/>\nBei den Beklagten handelt es sich Telekommunikationsunternehmen, wobei es Aufgabe und wesentliches Ziel der Beklagten zu 1) ist, die Mobilfunkaktivit\u00e4ten des Konzerns der Deutschen Telekom zu b\u00fcndeln (vgl. Anlage K 18). Die am 24. Juli 1997 gegr\u00fcndete Beklagte zu 1) ist eine Holdinggesellschaft, in der die Anteile verschiedener Tochtergesellschaften geb\u00fcndelt sind, und zwar u. a. zu 100 % die Anteile der deutschen Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2), die am 4. Juni 1992 gegr\u00fcndet worden ist . Zwischen der Beklagten zu 2) als beherrschten Unternehmen und der Beklagten zu 1) als herrschendem Unternehmen ist ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag am 4. Dezember 2004 geschlossen worden, hinsichtlich dessen die Kl\u00e4gerin nur dasjenige vorgetragen hat, was sich aus der von ihr \u00fcberreichten Anlage K 17 ergibt. &#8211; Die Beklagte zu 2) bietet den Benutzern von Mobilfunktelefonen als Dienstleistung vorrangig die Benutzung ihres Mobilfunknetzes an. \u00dcberdies vertreibt sie aber auch Mobilfunktelefone, die sie in der Vergangenheit, um Kunden f\u00fcr ihr Netz zu gewinnen, zum Teil unter Einstandspreis abgegeben hat. Sie selbst stellt keine Mobilfunktelefone her. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin \u00fcberl\u00e4sst die Beklagte zu 1) die konkrete Abwicklung der Mobiltelefon-Gesch\u00e4fte der Beklagten zu 2) (vgl. Vortrag im Schriftsatz vom 8. Dezember 2003 Seite 3 oben \u2013 Bl. 121 GA). Die Beklagte zu 1) ist allerdings unter der Internet-Adresse xxx im Internet erreichbar (vgl. Anlage K 19) und verweist auf ihrer Internetseite u. a. auf \u201eProdukte und Services\u201c in mehreren L\u00e4ndern, wobei verdeutlicht wird, dass zu diesen Produkten auch Mobilfunktelefone geh\u00f6ren. Klickt man dort nun auf den Link \u201eDeutschland\u201c, gelangt man auf die Internetseiten der Beklagen zu 2) (vgl. Anlage K 20).<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents u.a. folgende Mobilfunktelefone vertrieben:<br \/>\n&#8211; N 6210,<br \/>\n&#8211; N 3330 D 1,<br \/>\n&#8211; N 8210,<br \/>\n&#8211; SM C 45,<br \/>\n&#8211; SM M 35i,<br \/>\n&#8211; E T 68 ,<br \/>\n&#8211; E T 28s,<br \/>\n&#8211; M T 191,<br \/>\n&#8211; A 302,<br \/>\n&#8211; SAGEM MC 959,<br \/>\n&#8211; P Xenium 9@9 ,<br \/>\n&#8211; SG SGH-Q100.<br \/>\nDiese 12 Mobilfunktelefon-Typen waren mit Lautsprechermagneten und\/oder Vibrationsmotormagneten best\u00fcckt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die vorgenannten Mobilfunktelefone seien von ihr in den Jahren 2001 und 2002 untersucht worden und sie habe dabei festgestellt, dass bei diesen Telefonmodellen zum Einsatz gekommene und in ihren Anlagen K 13 bis K 16 n\u00e4her bezeichnete und beschriebene Magnete (insgesamt 16) wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruches 11 des Klagepatents Gebrauch machten. Dabei seien diese Magnete s\u00e4mtlich aufgrund ihrer Oberfl\u00e4chenbeschichtung bzw. ihrer Kristallkorngr\u00f6\u00dfe als h\u00f6chstwahrscheinlich chinesischer Herkunft identifiziert worden. Die Magnete tr\u00fcgen jedoch s\u00e4mtlich keine Markierungen, zu deren Anbringung ihre chinesischen Lizenznehmer verpflichtet seien. Bei der Vorbereitung der Klage sei sie in verschiedenen Mobitelefonen auf Magnete gesto\u00dfen, die h\u00f6chstwahrscheinlich von ihr selbst bzw. einem ihre Lizenznehmer stammten. Diese Mobiltelefone seien von ihr jedoch in die vorliegende Klage nicht mit einbezogen worden (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2003 Seite 6 \u2013 Bl. 124 GA).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben erstinstanzlich geltend gemacht, sie bestritten die gesamte von der Kl\u00e4gerin gegebene Darstellung des technologischen Hintergrundes und die gesamten technischen Zusammenh\u00e4nge der angeblichen Patentverletzung mit Nichtwissen. Sie h\u00e4tten keine Kenntnis \u00fcber die in den von der Beklagten zu 2) vertriebenen Mobilfunktelefonen enthaltenen Magnete und k\u00f6nnten auch nicht aufgrund eigener Wahrnehmung feststellen, ob sie aus einem Material best\u00fcnden , welches in Patentanspruch 11 des Klagepatents beschrieben sei. Die Beklagte zu 2) fungiere ausschlie\u00dflich als eine Art Zwischenh\u00e4ndler, indem sie bereits fertige und originalverpackte Mobilfunktelefone unver\u00e4ndert weiterverkaufe. Selbst wenn sie diese Verpackungen aufmache und das Mobilfunktelefon zerlege, sei es ihr nicht m\u00f6glich, festzustellen, aus welchem Material die f\u00fcr die Lautsprecher und Vibrationsmotoren bestimmten Magneten best\u00fcnden und insbesondere, ob sie die chemische Verbindung und die Struktur aufwiesen, die der Patentanspruch 11 des Klagepatents im Einzelnen beschreibe. Die Klage sei auch deshalb nicht begr\u00fcndet, weil sie angeblich Verletzungsgegenst\u00e4nde umfasse, die mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gebracht worden seien. Im \u00dcbrigen sei die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert, da sie kein operatives Gesch\u00e4ft betreibe . Sie stelle eine reine Holdinggesellschaft dar. Soweit die Klage sich nicht auf Magnete, sondern auf Mobilfunktelefone beziehe, sei die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil Mobilfunktelefone nicht Gegenstand des Anspruches 11 des Klagepatents seien. Auch fehle es am Verschulden, so dass ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht in Betracht komme. Einer der Hauptlieferanten der Beklagten zu 2) sei die Fa. P, die auf der Homepage der Kl\u00e4gerin als deren Lizenznehmerin angegeben werde. Sie \u2013 die Beklagten &#8211; h\u00e4tten daher davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die von P und mittelbar \u00fcber andere Anbieter bezogenen Lautsprecher der mobilen Endger\u00e4te lizenziert gewesen seien. Jedenfalls aber seien etwaige Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt oder verwirkt, da die Kl\u00e4gerin schon Anfang der 90er Jahre von der Firma P darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es offenbar zahlreiche Hersteller gebe, die das Klagepatent verletzten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)<\/p>\n<p>Mobiltelefone, die Permanentmagnete als Bestandteil ihrer Lautsprecher und\/oder Vibrationsmotoren enthalten haben,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 5. Juli 2003 angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>sofern der Permanentmagnet gesintert und anisotrop war, im wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 \u2013 28 Atom- % B bestanden hat und der Rest Fe war, der Magnet wenigstens 50 Volumen-% einer Phase umfasst hat, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R bestanden hat, welche bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil ist und eine tetragonale Struktur auf gewiesen hat, wobei deren c0 -Achse etwa 1,2 nm (12 Angstr\u00f6m) und deren a0 -Achse etwa 0,8 nm (8 Angstr\u00f6m) war, wobei R f\u00fcr wenigstens ein Seltenerdeelement einschlie\u00dflich Yttrium steht, und der Magnet weiterhin nicht- magnetische Phasen und eine mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe von 1 bis 80 \u00b5m aufgewiesen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Liefer &#8211;<br \/>\nzeiten und Lieferpreisen sowie den Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Ange-<br \/>\nbotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfakto-<br \/>\nren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a. und b unter Aufschl\u00fcsselung der Magnetgr\u00f6\u00dfen und Magnetst\u00e4rken sowie des Magnettyps (d. h. Lautsprecher \u2013 oder Vibrationsmagnet) zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Beklagte zu 1) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 24. Juli 1997 begangen worden sind, und die Verpflichtung f\u00fcr die Beklagte zu 2) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und in erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, bis zum 5. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 1) auf Handlungen in der Zeit seit dem 24. Juli 1997 beschr\u00e4nkt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) sich auf Handlungen bezieht, die in der Zeit seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Verurteilung der Beklagten hat das Landgericht u. a. ausgef\u00fchrt, hinsichtlich der in der Klage genannten Modelle und der in ihnen enthaltenen Lautsprecher- und\/oder Vibrationsmotormagnete habe die Kl\u00e4gerin substantiiert und schl\u00fcssig vorgetragen, dass diese von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen der von der Kl\u00e4gerin substantiiert behaupteten Verwirklichung der Erfindungsmerkmale durch die (in der Klageschrift genannten) Magnete, die in den (in der Klageschrift genannten) Mobiltelefonen enthalten seien, sei unbeachtlich. Dass die somit als unstreitig zu behandelnde Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt sei, lasse sich nicht feststellen. Soweit die Beklagten den Ersch\u00f6pfungseinwand erh\u00f6ben, w\u00e4re es nach allgemeinen Darlegungs- und Beweisgrunds\u00e4tzen ihre Sache gewesen darzutun, dass s\u00e4mtliche in den streitbefangenen Mobiltelefonen enthaltenen patentverletzenden Magnete von der Kl\u00e4gerin oder von deren Lizenznehmern stammten. Soweit im Einzelfall Magnete Verwendung gefunden haben sollten, die mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gelangt seien, w\u00e4ren etwaige Rechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft, so dass die Kl\u00e4gerin in Ansehung solcher Magnete (und mit ihnen ausgestatteter Mobiltelefone) keine Anspr\u00fcche zustehen w\u00fcrden. Einer ausdr\u00fccklichen Klarstellung im Urteilstenor bed\u00fcrfe dies jedoch nicht. Die Beklagten treffe an den widerrechtlichen Benutzungshandlungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei der Herstellung und dem Vertrieb von Mobiltelefonen sei die Miniaturisierung ein bedeutsames Anliegen. Die Erfindung habe hierzu einen (wesentlichen ) Beitrag geleistet. Dies werde durch die von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2004 \u00fcberreichten druckschriftlichen Nachweise belegt, ohne dass die Beklagten dem Stichhaltiges entgegengesetzt h\u00e4tten. Erst dank der Erfindung des Klagepatents sei es m\u00f6glich gewesen , die Mobiltelefonlautsprecher kleiner auszubilden als dies bei Verwendung eines Magneten nach dem Stand der Technik m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Dies habe sich auch entscheidend auf die Miniaturisierung des Mobilfunktelefons selbst ausgewirkt. Wenn demnach die Verwendung patentgem\u00e4\u00dfer Hochleistungsmagnete mit daf\u00fcr verantwortlich sei, dass einerseits qualitativ hochwertige, andererseits jedoch klein dimensionierte Lautsprecher h\u00e4tten geschaffen werden k\u00f6nnen, die dazu beigetragen h\u00e4tten, leistungsstarke Mobiltelefone zu verkleinern, k\u00f6nne den Beklagten als weltweit t\u00e4tigen Fachunternehmen im Bereich der Telekommunikation angesichts des Stellenwertes der angestrebten Verkleinerung von Handys nicht verborgen geblieben sein, dass hierf\u00fcr auch die neuartigen, leistungsf\u00e4higen, miniaturisierten Lautsprecher verantwortlich gewesen seien. Dann aber h\u00e4tte es unmittelbar nahe gelegen, dass diesbez\u00fcglich fremde Schutzrechte existieren k\u00f6nnten. H\u00e4tten sie deshalb Nachforschungen angestellt, w\u00e4re ihnen zur Kenntnis gelangt, dass die Miniaturisierung der Mobiltelefonlautsprecher als dem gr\u00f6\u00dften mechanischen Bauteil eines Handys ma\u00dfgeblich auf der Verwendung hochleistungsf\u00e4higer Permanentmagnete beruhe und dass diese f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzt seien. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen best\u00fcnden nicht nur in der von der Kl\u00e4gerin begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, sondern die Beklagten seien gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auch zur Rechnungslegung verpflichtet. Schlie\u00dflich sei neben der Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 1) passivlegitimiert. Die eigenen \u00c4u\u00dferungen der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlagen K 18 und K 19 widerlegten die Einlassung der Beklagten, dass die Beklagte zu 1) eine \u201ereine\u201c Holdinggesellschaft sei, die am operativen Gesch\u00e4ft und den Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2) nicht beteiligt sei. Au\u00dferdem biete die Beklagte zu 1) auf ihrer Internetseite unter der Rubrik &#8222;Produkte und Service&#8220; einen Link an, der , wenn man Informationen zu Produkten und Service in Deutschland w\u00fcnsche, auf die Internetseiten der Beklagten zu 2) f\u00fchre. Zumindest durch die erw\u00e4hnte Internetpr\u00e4sentation stehe au\u00dfer Zweifel, dass die Beklagte zu 1) den Vertrieb der Beklagten zu 2) in einer Weise unterst\u00fctze, die, wenn nicht als Mitt\u00e4terschaft, so jedenfalls als Beihilfe zu werten sei. Soweit die Beklagten sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung und den Einwand der Verwirkung beriefen, gehe beides fehl.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten, die Berufungen eines Teiles der Streithelfer der Beklagten sowie die Unterst\u00fctzungshandlungen des anderen Teiles der Streithelfer der Beklagten, die ihrerseits nicht selbst Berufung eingelegt haben, jedoch den Beklagten in der Berufungsinstanz als Streithelfer beigetreten sind,<\/p>\n<p>Die Beklagten und ihre Streithelfer machen u.a. geltend, das Landgericht habe<br \/>\nzu Unrecht eine Beteiligung der Beklagten zu 1) an den Handlungen der Beklagten zu 2) angenommen, und zwar unter Offenlassen, ob die Beklagte zu 1) Mitt\u00e4terin oder blo\u00dfe Gehilfin der Beklagten zu 2 ) gewesen sei. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass Beihilfe schon deshalb ausscheide, weil diese vors\u00e4tzliches Handeln in zweifacher Hinsicht voraussetze. Eine andere Person m\u00fcsse eine vors\u00e4tzliche Handlung begehen und diese Person m\u00fcsse zu einer Tat bestimmt oder ihr m\u00fcsse dabei Beistand geleistet werden. Fahrl\u00e4ssige Beihilfe sei nicht m\u00f6glich. Da das Landgericht ohnehin nur von fahrl\u00e4ssigem Verhalten der Beklagten zu 2) ausgegangen sei, wobei selbst dieser Verschuldensvorwurf aber zu weitgehend sei, komme Beihilfe nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) sei aber auch nicht Mitt\u00e4terin mit der Beklagten zu 2). Der blo\u00dfe Umstand, dass sie die Holdinggesellschaft der T-Gruppe sei, der auch die Beklagte zu 2) angeh\u00f6re, reiche nicht aus. Die Feststellung des Landgerichts, dass der User auf der Internetseite der Beklagten zu 1) im Hinblick auf Service und Produkte in Deutschland einen Link zu der Beklagten zu 2) finde, reiche schon deshalb nicht aus , da der vom Landgericht insoweit in Bezug genommene Internetausdruck aus einer Zeit stamme , als das Klagepatent bereits durch Zeitablauf erloschen gewesen sei. Der Beklagten zu 1) sei es auch tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich, die Ausk\u00fcnfte zu erteilen, zu denen sie verurteilt worden sei. Eine vom Landgericht angenommene quasigesamtschuldnerische Haftung f\u00fcr Auskunftsanspr\u00fcche gebe es im Patentrecht nicht.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe auch die Bedeutung des Klagepatents f\u00fcr die Miniaturisierung von Mobiltelefonen verkannt und sei daher bei der Pr\u00fcfung, ob den Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen sei, zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Bei den hier relevanten Magnetgr\u00f6\u00dfen w\u00fcrden sich &#8211; und wiederum nur bei einem theoretischen Vergleich der Materialen mit Spitzenqualit\u00e4t bzw. Spitzeneigenschaft \u2013 die Gr\u00f6\u00dfenunterschiede auf die Bauh\u00f6he der verwendeten Ringmagneten in einem Bereich auswirken, der unter 1 mm liege und f\u00fcr Mobiltelefone nicht relevant sei. Heutige Telefone in Barrenform h\u00e4tten ein Bauh\u00f6he zwischen 16 und 22 Millimetern, und zwar abh\u00e4ngig von den in den Telefonen vorhandenen elektronischen Bauteilen wie z. B. einer Digitalkamera. Eine \u00fcberragend technologische und wirtschaftliche Bedeutung habe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Technik f\u00fcr Mobilfunktelefone nicht, insbesondere nicht f\u00fcr deren Miniaturisierung. Dies zeigten auch Anlage CBH 11 sowie die als Anlage CBH 12 vorgelegten Handys aus dem Jahre 2000, die mit nicht patentgem\u00e4\u00dfen Magneten erheblich kleiner seien als mit patentgem\u00e4\u00dfen Magneten ausger\u00fcstete Handys aus der ersten H\u00e4lfte der neunziger Jahre, und das als Anlage CBH 15 vorgelegte Gutachten, welches zwei M-Mobiltelefone zum Gegenstand habe, die Mitte der 90er Jahre von M hergestellt und von der Beklagten zu 2) vertrieben worden seien. Diese enthielten nicht patentgem\u00e4\u00dfe Magnete, gleichwohl blieben sie in ihrer Gr\u00f6\u00dfe nicht hinter den von der Kl\u00e4gerin untersuchten Magneten zur\u00fcck. Auch im Hinblick auf die Kosten eines Mobilfunktelefons h\u00e4tten die Magneten, deren Preis im Bereich der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1 Cent anzusiedeln sei, keinen relevanten Einfluss. Die Spekulationen des Landgerichts , dass den Beklagten als weltweit t\u00e4tigen Fachunternehmen im Bereich der Telekommunikation angesichts des Stellenwerts der angestrebten Verkleinerung von Mobilfunk-Telefonen nicht verborgen geblieben sein k\u00f6nne, dass hierf\u00fcr auch die neuartigen leistungsf\u00e4higen miniaturisierten Lautsprecher verantwortlich seien, treffe also nicht zu. Selbst wenn sie, die Beklagten, jedoch auf das Klagepatent aufmerksam geworden w\u00e4ren, h\u00e4tten die un\u00fcbersichtliche Lizenzsituation, die fehlende Kennzeichnung der Magnete und der un\u00fcberbr\u00fcckbare Abstand zu den Magnetherstellern am Anfang der Lieferkette dazu gef\u00fchrt, dass sie sich niemals einen verl\u00e4sslichen \u00dcberblick \u00fcber die Patentsituation h\u00e4tten verschaffen k\u00f6nnen. Selbst unter dem Druck dieses Rechtsstreits sei dies bisher nicht m\u00f6glich gewesen. Unzumutbar w\u00e4re es gewesen, darauf laufe jedoch das landgerichtliche Urteil im Ergebnis hinaus, der Beklagten zu 2) f\u00fcr jedes einzelne Handy, welches von ihr in den Verkehr gebracht worden sei, die Pflicht aufzuerlegen, die umfassende Benutzungs- und Lizenzsituation hinsichtlich der in dem Handy enthaltenen Magneten f\u00fcr die Lautsprecher und Vibrationsmotoren prophylaktisch aufzuarbeiten. Eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung der Patentsituation sei der Beklagten zu 2) als reine H\u00e4ndlerin der Handys jedoch \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich gewesen . Die vom Landgericht unzutreffend unterstellte Bedeutung der patentgem\u00e4\u00dfen Magnete f\u00fcr die Miniaturisierung von Mobilfunktelefonen sei in keiner Weise in der Literatur oder in den Lieferantenbeziehungen thematisiert worden, so dass auch von daher die Beklagte zu 2) keine Veranlassung gehabt habe, sich mit der Patentrechtssituation bez\u00fcglich der Magneten zu befassen.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Benutzung des Klagepatents bleibe bestritten. Dabei sei darauf zu verweisen, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung des Merkmals, dass die Phase bestehend aus der Verbindung Fe-B-R wenigstens 50 % Volumenprozent ausmache, bisher nicht einmal substantiiert sei. Die Kl\u00e4gerin habe nicht im Einzelnen dargetan , welcher Volumenprozentsatz der vorgenannten Verbindung jeweils bei den einzelnen Magneten, die gem\u00e4\u00df den Anlagen K 13 bis K 16 untersucht worden seien, verwirklicht sei. Es w\u00fcrden von der Kl\u00e4gerin aus verschiedenen Umst\u00e4nden Schlussfolgerungen auf das Vorhandensein von wenigstens 50 Volumen-% einer Phase, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R besteht, gezogen, die so nicht gezogen werden k\u00f6nnten. Die von der Kl\u00e4gerin selbst vorgelegten Schnittbilder spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass die Hauptphase jeweils lediglich deutlich weniger als 50 Volumen-% ausmache.<\/p>\n<p>Zumindest aber sei eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten zu 2) und \/oder die von S E erhobenen Nichtigkeitsklagen veranlasst, da diese mit einiger Sicherheit zur Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren w\u00fcrden.<br \/>\nDie Beklagten und ihre Streithelfer beantragen,<\/p>\n<p>auf die eingelegten Berufungen hin das Urteil der 4 b Zivilkammer<br \/>\ndes Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Februar 2004 abzu\u00e4ndern und<br \/>\ndie Klage insgesamt abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entschei-<br \/>\ndung \u00fcber die betreffend das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtig-<br \/>\nkeitsklagen auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufungen gegen das Urteil der 4 b Zivilkammer des<br \/>\nLandgerichts D\u00fcsseldorf vom 26. Februar 2004 und die<br \/>\nAussetzungsantr\u00e4ge der Beklagten und ihrer Streithelfer<br \/>\nzur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Urteil mit der Ma\u00dfgabe aufrechtzuerhalten, dass Ziffer I. des Tenors wie folgt lautet:<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie bis<br \/>\n5. Juli 2003<\/p>\n<p>Permanentmagnete in Mobiltelefonen als Bestandteil von Lautsprechern und\/oder Vibrationsmotoren<\/p>\n<p>in Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen ha-<br \/>\nben,<\/p>\n<p>wenn die Permanentmagnete gesintert und anisotrop waren, im wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 \u2013 28 Atom- % B bestanden hat und der Rest Fe war, der Magnet wenigstens 50 Volumen-% einer Phase umfasst hat, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R bestanden hat, welche bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil war und eine tetragonale Struktur aufgewiesen hat, wobei deren c0 -Achse etwa 1,2 nm (12 Angstr\u00f6m) und<br \/>\nderen a0 -Achse etwa 0,8 nm (8 Angstr\u00f6m) war, wobei R<br \/>\nf\u00fcr wenigstens ein Seltenerdeelement einschlie\u00dflich Yttri-<br \/>\num steht, und der Magnet weiterhin nicht-magnetische<br \/>\nPhasen und eine mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe von 1 bis<br \/>\n80\u00b5m aufgewiesen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-<br \/>\nbotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen so-<br \/>\nwie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4n-<br \/>\nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\ndie Angaben zu a. und b unter Aufschl\u00fcsselung der Magnetgr\u00f6\u00dfen und Magnetst\u00e4rken sowie des Magnettyps (d. h. Lautsprecher \u2013 oder Vibrationsmagnet) zu machen sind,<\/p>\n<p>die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Beklagte zu 1) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 24. Juli 1997 begangen worden sind, und die Verpflichtung f\u00fcr die Beklagte zu 2) sich auf solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 4. Juni 1992 begangen worden sind,<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und in erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<br \/>\nund Antrag II. unver\u00e4ndert bleibt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und r\u00fcgt den neuen Sachvortrag der Beklagten und insbesondere ihrer Streithelfer als versp\u00e4tet. Sie macht geltend, die Beklagten h\u00e4tten ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Benutzung der Lehre des Klagepatents nicht in relevanter Weise bestritten. Soweit die Beklagten und ihre Streithelferinnen darauf verwiesen, dass &#8222;Kobalt&#8220; aus dem Kreis derjenigen Elemente ausgeschlossen sei, der aufgrund des Ausdruckes &#8222;im wesentlichen&#8220; als weiterer Bestandteil zu den in Anspruch 11 genannten Bestandteilen des Magneten hinzutreten k\u00f6nne, sei dies unzutreffend. Eine unwesentliche Zugabe von Kobalt, insbesondere im einstelligen Prozentbereich, werde durch den Patentanspruch 11 nicht ausgeschlossen. Die in den Berichten gem\u00e4\u00df Anlagen K 13 \u2013 K 16 getroffene Feststellung, dass die Verbindung Nd2Fe14 B als Hauptphase vorliege, &#8222;bedeute selbstverst\u00e4ndlich&#8220;, dass diese Phase mehr als 50 Volumen% des Magneten ausmache.<\/p>\n<p>Die Beklagten h\u00e4tten auch schuldhaft gehandelt, da sie sich vor Aufnahme des verletzenden Vertriebs \u00fcber etwaige relevante Schutzrechte h\u00e4tten informieren m\u00fcssen. Es liege hier kein mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung &#8222;Strickwarenhandel&#8220; des Landgerichts D\u00fcsseldorf zugrunde liege , vergleichbarer Sachverhalt vor. Wer wissentlich ein komplexes Technologieprodukt wie ein Mobiltelefon in den Vertrieb seines Unternehmens aufnehme, der m\u00fcsse von vornherein damit rechnen, dass jeder Aspekt dieses Produktes unter eines oder mehrere relevante Schutzrechte fallen k\u00f6nne. Wer das damit verbundene Risiko meiden m\u00f6chte, m\u00fcsse seinen Vertrieb auf weniger anspruchsvolle technische Produkte beschr\u00e4nken. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Magnete eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Miniaturisierung von Mobiltelefonen bei guter Klangqualit\u00e4t gewesen seien. Die gegen diese Feststellung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Beklagtenseite seien nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Unrecht bestreite die Beklagtenseite die Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Ausweislich der Anlage K 18 b\u00fcndele die Beklagte zu 1) die Mobilfunkaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 2) und habe somit einen wesentlichen Einfluss auf deren Aktivit\u00e4ten. Die Aus\u00fcbung dieses Einflusses auf die Aktivit\u00e4ten der Beklagten zu 2) geschehe bewusst und gewollt. Auf die konkrete Kenntnis des Klagepatents und seiner Verletzung komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Aber auch der Internetauftritt gem\u00e4\u00df Anlage K 19 verdeutliche, dass die Beklagte zu 1) im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2) handele. Der Einwand der Beklagtenseite, der Internetausdruck gem\u00e4\u00df Anlage K 19 stamme aus einer Zeit nach Ablauf des Klagepatents, sei nicht relevant. Vielmehr w\u00e4re es angesichts dieser Anlage in Verbindung mit der Anlage K 18 Sache der Beklagten gewesen, auszuf\u00fchren, dass und warum die Beklagte zu 1) sich w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents anders verhalten h\u00e4tte, als dies durch die Anlage K 19 dokumentiert wird.<\/p>\n<p>Wenn und soweit ein Schadensersatzanspruch mangels Verschulden der Beklagten nicht gegeben sein sollte, h\u00e4tten die Beklagten jedenfalls das durch die Verletzungshandlungen Erlangte nach den Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien und ihrer Streithelfer wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssigen Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenienten S E, N und P sind, soweit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und daher durch Teilurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 301 Abs. 1 ZPO entschieden werden konnte, sachlich gerechtfertigt. Zur Endentscheidung reif ist der Rechtsstreit im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Anspr\u00fcche und hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Begehrens, deren Schadensersatzpflicht entsprechend dem landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer II. festzustellen, w\u00e4hrend es hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) im \u00dcbrigen geltend gemachten Anspr\u00fcche, wie sich aus dem zeitgleich mit diesem Teilurteil verk\u00fcndeten Hinweis- und Beweisbeschluss des Senats ergibt, noch weiterer Sachaufkl\u00e4rung bedarf. Die von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche<br \/>\n(hilfsweise Bereicherungsanspr\u00fcche) wegen Verletzung des Klagepatents sind nicht gerechtfertigt. Auch die urspr\u00fcnglich eingeklagten, nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents jedoch in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1) entbehrten einer rechtlichen Grundlage. Der gegen die Beklagte zu 2) im Rahmen eines Feststellungsbegehrens geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df dem landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer II. ist nicht gerechtfertigt.<br \/>\n1.<br \/>\na)<br \/>\nDas Landgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) in dem angefochtenen Urteil bejaht, ohne anzugeben , auf welche rechtliche Grundlage dabei abzustellen ist. Am Ende der Ziffer VI. der Entscheidungsgr\u00fcnde seines Urteils spricht das Landgericht von \u201eBeihilfe\u201c und von \u201eMitt\u00e4terschaft\u201c an patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2), wobei es letztlich offen l\u00e4sst, ob es die Haftung der Beklagten zu 1) aufgrund einer \u201eBeihilfe\u201c oder einer \u201eMitt\u00e4terschaft\u201c an patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2) f\u00fcr gegeben erachtet. Unter beiden Gesichtspunkten l\u00e4sst sich jedoch eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht feststellen.<br \/>\nBeihilfe setzt eine vors\u00e4tzliche Mitwirkung an einer vors\u00e4tzlichen rechtswidrigen Patentverletzung voraus (vgl. Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Auf. , \u00a7 10 Rdn. 28 m. w. N.). Mitt\u00e4terschaft setzt ebenfalls ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7\u00a7 9, 10 PatG voraus (Benkard\/ Bruchhausen a.a. O. Rdn. 27). F\u00fcr eine solche Annahme geben die vom Landgericht zur Begr\u00fcndung dieser Tatbest\u00e4nde herangezogenen Anlagen K 17 bis K 19 jedoch nichts her. Es mag zwar anzunehmen sein, dass die Beklagte zu 1) die grunds\u00e4tzlichen Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 2) \u2013 u. a. Einkauf und Verkauf von Mobiltelefonen \u2013 billigt und auch ganz allgemein werblich durch Aufzeigen von Bezugsm\u00f6glichkeiten unterst\u00fctzt. Das blo\u00dfe Aufzeigen von Bezugsm\u00f6glichkeiten stellt jedoch kein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Das Anbieten besteht darin, dass jemand einem anderen in Aussicht stellt, diesem die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sache zu verschaffen, woraufhin der andere in die Lage versetzt wird, Gebote auf \u00dcberlassung abgeben zu k\u00f6nnen (vgl. z. B. BGH, GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Aus der Sicht von Interessenten , die auf die Werbung der Beklagten zu 1) sto\u00dfen, besteht kein Zweifel, dass Gebote auf \u00dcberlassung von Handys nicht an die Beklagte zu 1) gerichtet werden k\u00f6nnen, sondern dass nur die Beklagte zu 2) als m\u00f6gliche Bezugsquelle und Adressatin von Geboten in Betracht kommen kann.<br \/>\nb.<br \/>\nAuch wenn man einmal unterstellen w\u00fcrde, dass die Beklagte zu 2) bei einer etwaigen Verletzung des Klagepatents fahrl\u00e4ssig gehandelt hat \u2013 was, wie noch unter Ziffer 2. darzulegen sein wird &#8211; nicht der Fall ist, l\u00e4sst sich aus den vom Landgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnden und auch aus dem Umstand, dass seit dem 4. Dezember 2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) besteht, keine Haftung der Beklagten zu 1) aus unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) in Verbindung mit dem Angebot und Vertrieb der im Tatbestand oben genannten 12 Mobilfunktelefone herleiten.<br \/>\nF\u00fcr das Patentrecht gelten keine dem \u00a7\u00a7 14 Abs. 7 MarkG, 13 Abs. 4 UWG a. F., 8 UWG n. F. (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. 4. 2005 \u2013 I ZR 221\/02 \u2013 Mei\u00dfner Dekor) vergleichbare Regelungen. Im Verh\u00e4ltnis der Holding-Gesellschaft als einem beherrschenden Unternehmen zu der Tochtergesellschaft, deren Anteile sie h\u00e4lt, gilt allenfalls \u00a7 831 BGB. Es kann jedoch schon nicht festgestellt werden, dass der Tatbestand des \u00a7 831 Abs. 1 S. 1 BGB erf\u00fcllt ist, der eine Weisungsgebundenheit des \u201eVerrichtungsgehilfen\u201c, d. h. der Tochtergesellschaft, hier der Beklagten zu 2), bei Ausf\u00fchrung der Verrichtung, n\u00e4mlich beim Einkauf und Verkauf einzelner Mobilfunktelefone voraussetzt.<br \/>\nInsoweit fehlt es an einem entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin. Der zwischen den Beklagten zu 1) und 2) geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag ist nicht vorgelegt worden. Erfahrungsgem\u00e4\u00df nimmt und kann die Holdinggesellschaft jedoch keinen Einfluss auf Einkaufsentscheidungen der Tochtergesellschaft nehmen; vielmehr sind diese Entscheidungen regelm\u00e4\u00dfig der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Tochtergesellschaft vorbehalten. &#8211; Im \u00dcbrigen gibt es keinen Anhalt daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 1) bei der Auswahl der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Tochtergesellschaft nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit nach Klagezustellung gilt nichts anderes: Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, die Beklagte zu 1) habe u. a. aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages \u00fcberhaupt die M\u00f6glichkeit gehabt, die Beklagte nunmehr zu einem bestimmten Einkaufs- und Verkaufsverhalten bez\u00fcglich bestimmter Mobilfunktelefone anzuhalten (\u00a7 831 Abs. S. 1 BGB).<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nEin weiterer selbst\u00e4ndiger Grund f\u00fcr die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage ergibt sich aufgrund folgender \u00dcberlegungen: Eine Haftung der Beklagten k\u00e4me nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 2) schuldhaft gehandelt h\u00e4tte (vgl. insoweit auch die Regelung in dem oben genannten \u00a7 17 Abs. 7<br \/>\nMarkG ). Davon kann jedoch keine Rede sein, selbst wenn man einmal unterstellt, dass die in den oben genannten 12 Mobilfunktelefon-Typen enthaltenen und von der Kl\u00e4gerin n\u00e4her bezeichneten 16 Magnete von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<br \/>\nFahrl\u00e4ssig handelt nach \u00a7 276 Abs. 1 BGB , wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer acht l\u00e4sst. Als Sorgfaltpflichtverletzung will es die Kl\u00e4gerin ansehen, dass die Beklagte zu 2) die Schutzrechtslage auf dem Gebiet von Permanentmagneten nicht verfolgt hat. Dazu war sie jedoch im Hinblick auf die mit der Klage angegriffenen und von ihr lediglich vertriebenen Mobiltelefone nicht verpflichtet.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen der Telekommunikationsbranche, welches neben dem Angebot zahlreicher Dienstleistungen in Bezug auf die zur Verf\u00fcgungsstellung eines Mobilfunknetzes auch ein umfangreiches Angebot an Waren hat, welches sie nur als reine H\u00e4ndlerin anbietet. Die angegriffenen Mobilfunktelefone geh\u00f6ren zu den Waren, die die Beklagte nicht herstellt, sondern als reine H\u00e4ndlerin anbietet, und stammen von namhaften Herstellern, die weltweit operieren und deren Name und Ruf auf dem Handy-Markt heute jedermann gel\u00e4ufig ist wie z. B. der Name des Marktf\u00fchrers N oder auch die Namen von SM, M, E, P und SG, wobei die Beklagte zu 2) die Telefone zum Teil \u00fcber die deutschen Tochtergesellschaften dieser namhaften Hersteller erworben hat. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden durfte sich die Beklagte zu 2) darauf verlassen, dass der jeweilige Hersteller die sein Fachgebiet betreffenden technischen Schutzrechte beachtete und ihm keine patentverletzende Ware liefern werde.<\/p>\n<p>Zutreffend verweist das Landgericht D\u00fcsseldorf in seiner in GRUR 1989, 583 ff ver\u00f6ffentlichten Entscheidung &#8222;Strickwarenhandel&#8220; darauf, dass es bei der Beantwortung der Frage, inwieweit von den beteiligten Wirtschaftkreisen die Schutzrechtslage nachzuhalten sei, es letztlich um die Zuweisung von Verantwortungsbereichen zwischen Schutzrechtsinhaber, Hersteller oder Importeur und den auf den verschiedenen Vertriebsstufen t\u00e4tigen Unternehmen gehe. Deren Interessen m\u00fcssten ber\u00fccksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Einerseits k\u00f6nne nicht \u2013 zu Lasten des Schutzrechtsinhabers \u2013 v\u00f6llige Nachl\u00e4ssigkeit gegen\u00fcber den bestehenden Schutzrechten geduldet werden, andererseits d\u00fcrften auch nicht \u2013 zugunsten des Schutzrechtsinhabers \u2013 Anforderungen gestellt werden, die nicht mehr praktikabel seien und unter wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Bedingungen nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Zutreffend wird in der Entscheidung &#8222;Strickwarenhandel&#8220; des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zitierung einer fr\u00fcheren Entscheidung des Landgerichts D\u00fcsseldorf ausgef\u00fchrt, dass es nach der Verkehrsauffassung keineswegs zu den Pflichten eines Wiederverk\u00e4ufers geh\u00f6re, eine technische Konstruktion in allen Einzelheiten darauf hin zu untersuchen, ob diese unter Patentschutz st\u00fcnde und ob der Patentinhaber entweder selbst der Fabrikant gewesen sei oder durch einen Lizenzvertrag seine Zustimmung zur Herstellung des fraglichen St\u00fcckes gegeben habe. Wollte man dem Wiederverk\u00e4ufer vor jedem Gesch\u00e4ftsabschluss eine \u00dcberpr\u00fcfung der Patentlage zumuten, so w\u00fcrde man ihn praktisch zur Einrichtung eines eigenen Patentb\u00fcros oder zur Inanspruchnahme eine Patentanwalts zwingen, was zu einer untragbaren Verteuerung und Verz\u00f6gerung des Handels f\u00fchren m\u00fcsste. Dem Wiederverk\u00e4ufer sei auch deshalb nicht in jedem Fall die Nachforschung nach entgegenstehenden Patenten zuzumuten, weil der Ma\u00dfstab, der an die Pr\u00fcfungspflicht des Fabrikanten gelegt werde, ein besonders scharfer sei. Der Wiederverk\u00e4ufer m\u00fcsse sich daher in der Regel darauf verlassen d\u00fcrfen, dass der Fabrikant seiner Pr\u00fcfungspflicht gen\u00fcgt habe und keine Konstruktion herausbringe, welche von einem fremden Patent Gebrauch macht. Normalerweise sei daher dem Wiederverk\u00e4ufer das Recht einzur\u00e4umen, es bei der Vorpr\u00fcfung des Fabrikanten bewenden zu lassen und den Gegenstand ohne zus\u00e4tzliche eigene \u00dcberpr\u00fcfung der Patentlage weiter zu ver\u00e4u\u00dfern, falls nicht besondere Umst\u00e4nde vorl\u00e4gen, die jeden vorsichtigen Gesch\u00e4ftsmann zu einem Abgehen von diesem Vertrauensprinzip veranlassen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Dass diesen rechtlichen Erw\u00e4gungen zu folgen ist, macht in besonders krasser Weise der hier vorliegende Fall deutlich, in dem es um den Verkauf von Mobilfunktelefonen geht. Mobilfunktelefone sind, wie auch die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt, HighTech-Produkte, die sich aus zahlreichen Bauteilen zusammensetzen, die zum Teil nur schwer in ihre Einzelteile zu zerlegen sind und auch nur schwer , wenn \u00fcberhaupt, zu analysieren sind, insbesondere gilt dies im Hinblick auf die detaillierte Materialzusammensetzung der einzelnen Bauteile und im Hinblick auf die detaillierte Elektronik- und Chip- Technik. In einem solchen Produkt sind technische Lehren ganz unterschiedlicher Technikgebiete verwirklicht. Es sei hier beispielhaft nur auf die Zusammensetzung des Geh\u00e4use- und des Magnetmaterials , auf die Gestaltung und Konstruktion des Displays, die Art der Speicherung von Daten, die Ausbildung des Akkus usw. verwiesen. Der Magnet f\u00fcr den Lautsprecher und gegebenenfalls f\u00fcr den Vibrationsmotor ist nur ein Bauteil von vielen Bauteilen eines solchen Mobilfunktelefons. Mit der Anlage BB-KMG 4 ist deutlich gemacht, dass f\u00fcr die unterschiedlichen Bauteile eines Mobilfunktelefons zahlreiche Schutzrechte bestehen k\u00f6nnen, hinsichtlich der der H\u00e4ndler \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcsste, ob sie verwirklicht sind oder nicht. Er m\u00fcsste dann in der Tat allein daf\u00fcr ein Patentb\u00fcro einrichten, welches langwierige Untersuchungen hinsichtlich jedes einzelnen Produktes und der in ihm verwirklichten Bauteile vornehmen m\u00fcsste, was zu einer untragbaren Verteuerung und Verz\u00f6gerung des Handels mit solchen Artikeln f\u00fchren w\u00fcrde. Es kommt hinzu, dass der H\u00e4ndler sich dann nicht damit begn\u00fcgen k\u00f6nnte, zu pr\u00fcfen, ob ein Schutzrecht besteht und ob von diesem Gebrauch gemacht wird, vielmehr m\u00fcsste er , da hinsichtlich zahlreicher Bauteile eines Handys lizenzierte Schutzrechte bestehen k\u00f6nnen, dann auch \u00fcberpr\u00fcfen, ob die einzelnen Bauteile mit Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers in den Verkehr gelangt sind oder nicht, was letztlich mit einer umfassenden Dokumentation f\u00fcr jedes kleine Bauteil des Handys einherginge.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, ein blo\u00dfes Handelsunternehmen m\u00fcsse, wenn es bei einem High-Tech-Produkt, bei dem jeder Aspekt dieses Produktes unter eines oder auch mehrere relevante Schutzrechte fallen k\u00f6nnte, nicht diesen Aufwand treiben wolle, davon Abstand nehmen, das Produkt in sein Sortiment aufzunehmen (vgl. Bl. 877 GA), kann nicht gefolgt werden. Dieses w\u00fcrde letztlich den Handel mit diesen Produkten unn\u00f6tig und gesamtwirtschaftlich betrachtet unsinnig verteuern und verz\u00f6gern. Der Auffassung der Kl\u00e4gerin zu folgen, w\u00fcrde letztlich dazu f\u00fchren, dass jedes Handelsunternehmen, um zu erkennen, ob ein Bauteil eines Artikels seines Sortiments als Gegenstand eines aktuellen technischen Schutzrechtes in Betracht kommt, und um die Schutzrechtslage zu pr\u00fcfen, Sachverst\u00e4ndige hinzuziehen (Techniker, Ingenieure, Patentanw\u00e4lte, Rechtsanw\u00e4lte und z. B. Institute wie Fresenius) muss, was insbesondere auch f\u00fcr den vorliegenden Fall gilt, deren Mitwirkung es an sich nach der Art seiner T\u00e4tigkeit nicht bedarf. All das w\u00e4re mit einem ganz erheblichen Aufwand verbunden, der auch dementsprechend erhebliche Kosten verursachen w\u00fcrde. Bei Mobilfunktelefonen , die von einer Vielzahl von H\u00e4ndlern vertrieben werden, m\u00fcsste jeder einzelne H\u00e4ndler f\u00fcr seinen Vertriebsbereich sicherstellen, dass keine technischen Schutzrechte verletzt werden. Mit einer blo\u00dfen Erkl\u00e4rung des Herstellers d\u00fcrfte er sich dabei, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung einen Sinn haben sollte, nicht zufrieden geben, da kein Hersteller einr\u00e4umen wird, patentverletzend zu arbeiten. Das w\u00fcrde eine gesamtwirtschaftlich betrachtet unsinnige Vervielf\u00e4ltigung von Pr\u00fcfungspflichten bedeuten, die einfacher und sachn\u00e4her auf der Herstellerstufe erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Der H\u00e4ndler von Handys namhafter Weltfirmen \u2013 und nur um solche Handys geht es hier &#8211; darf sich deshalb in der Regel darauf verlassen, dass die Hersteller die Schutzrechtslage \u00fcberpr\u00fcft haben und beachten. Der Hersteller kennt sein Fachgebiet und die technische Entwicklung. Ihn sprechen die in Patentver\u00f6ffentlichungen gegebenen neuen technischen Lehren an. Vom Hersteller kann daher erwartet werden, dass er die Erteilung von Schutzrechten auf seinem Fachgebiet verfolgt und dass er sich, wenn er sich technischer Neuerungen bedient, vergewissert, dadurch keine fremden Schutzrechte zu verletzen. Ohne besondere Veranlassung braucht der H\u00e4ndler solcher Handys nicht anzunehmen, dass der Hersteller diese Pflicht nicht beachtet haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Was hier f\u00fcr H\u00e4ndler ganz allgemein ausgef\u00fchrt ist, hat auch f\u00fcr die Beklagte zu 2) zu gelten, die in Bezug auf die Mobiltelefone ebenfalls nur H\u00e4ndlerin ist, wenn auch eine \u201equalifizierte\u201c H\u00e4ndlerin, n\u00e4mlich eine H\u00e4ndlerin, die im Hinblick auf das von ihr zur Verf\u00fcgung zu stellende bzw. zur Verf\u00fcgung gestellte Mobilfunknetz ein Technologieunternehmen darstellt, welches auch mit der Technik befasst und vertraut sein wird, die sich in einem Mobilfunktelefon gerade im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Nutzung des von ihr zur Verf\u00fcgung gestellten bzw. des von ihr zur Verf\u00fcgung zu stellenden Netzes verwirklicht. Die Beklagte zu 2) ist jedoch keine Herstellerin von Mobilfunktelefonen und es ist ihr als blo\u00dfe H\u00e4ndlerin von Mobilfunktelefonen auch angesichts des bei ihr vorauszusetzenden Technologiewissens bez\u00fcglich eines Mobilfunknetzes und der Schnittstellen eines Mobilfunktelefons zu diesem Netz bei der Vielzahl der von ihr vertriebenen Mobilfunktelefone mit einer vielfachen Anzahl unterschiedlicher Baugruppen und Einzelteile im Sinne der oben zitierten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts D\u00fcsseldorf aus der Entscheidung \u201eStrickwarenhandel\u201c nicht zumutbar, beim Erwerb und dem Weiterverkauf von Mobilfunktelefonen namhafter Weltfirmen, diese unterschiedlichen Produkte mit unterschiedlichen Baugruppen im Einzelnen zu &#8222;sezieren&#8220;, um festzustellen, ob m\u00f6glicherweise selbst Komponenten von Zulieferteilen der ihr zum Vertrieb gelieferten Mobilfunktelefone trotz entgegenstehender Zusage der Lieferanten (Hersteller) Schutzrechte Dritter verletzen. Regelm\u00e4\u00dfig treten die durch Schutzrechte abgedeckten Details nach au\u00dfen nicht sichtbar in Erscheinung, sondern betreffen technische Funktionen, die nur durch ein Zerlegen des Handys und durch aufwendige Analysen eruierbar sind, wie die in den \u00dcbersichten in Anlage BB-KMG 4 genannten Schutzrechte deutlich machen. Wie die Streithelferin N unwiderlegt vorgetragen hat, beziehen sich ca. 400 Schutzrechte pro Mobiltelefon unmittelbar auf das Gebiet der Telekommunikation und stehen zahllose (zumindest hundert) weitere Patente im Zusammenhang mit LCD-Displays.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beklagte zu 2) bestand hier in concreto auch keine Veranlassung anzunehmen, dass die Hersteller ihrer Verpflichtung zur \u00dcberpr\u00fcfung und Beachtung der Schutzrechtslage nicht hinreichend nachgekommen waren. Insbesondere bot auch der Umstand, dass es auf dem Mobiltelefonmarkt im Laufe der Jahre zu einer Miniaturisierung der Mobiltelefone gekommen war, keine Veranlassung anzunehmen, die Hersteller h\u00e4tten etwaige die Miniaturisierung erm\u00f6glichende Schutzrechte nicht beachtet.<\/p>\n<p>Die Argumentation des Landgerichts, mit der es begr\u00fcndet, dass die Beklagte als blo\u00dfe H\u00e4ndlerin derartiger Mobilfunktelefone gleichwohl Veranlassung gehabt habe, die Schutzrechtslage bez\u00fcglich der in Rede stehenden Mobilfunktelefone zu \u00fcberpr\u00fcfen, geht dahin, dass es der Beklagten zu 2) als weltweit t\u00e4tigem Fachunternehmen im Bereich der Telekommunikation angesichts des Stellenwerts der angestrebten Verkleinerung von Handys nicht verborgen geblieben sein k\u00f6nne, dass hierf\u00fcr auch die neuartigen , leistungsf\u00e4higen, miniaturisierten Lautsprecher verantwortlich gewesen seien und dass es deshalb f\u00fcr sie nahe gelegen habe, dass diesbez\u00fcglich fremde Schutzrechte existieren k\u00f6nnten. Wenn sie dann Nachforschungen angestellt h\u00e4tte, w\u00e4re ihr zur Kenntnis gelangt, dass die Miniaturisierung der Lautsprecher als dem gr\u00f6\u00dften mechanischen Bauteil eines Handys ma\u00dfgeblich auf der Verwendung hochleistungsf\u00e4higer Permanentmagnete beruhe und dass diese f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentiert seien.<\/p>\n<p>Diese Argumentationskette ist nicht \u00fcberzeugend. Es bestand f\u00fcr die Beklagte zu 2) angesichts des Bezugs der Mobilfunktelefone von namhaften Herstellern auch bei einer neuen technischen Entwicklungslinie dieser Telefone keine Veranlassung, selbst Nachforschungen anzustellen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) \u2013 wie \u00fcberdies jeder kundige Beobachter des Marktes f\u00fcr Mobilfunktelefone \u2013 wusste, dass Mobilfunktelefone technisch hochwertige Ger\u00e4te sind, bei denen st\u00e4ndig Neu- und Weiterentwicklungen stattfinden und dass diese Innovationen bzw. Details dieser Innovationen durch Patente und dergl. gesch\u00fctzt sein m\u00f6gen. Die Beklagte zu 2) wird damit auch gerechnet haben bzw. h\u00e4tte damit rechnen m\u00fcssen, dass jeder Handytyp, der als Weiterentwicklung in ihr Vertriebsprogramm aufgenommen wird, neue patent \u2013 oder gebrauchsmustergesch\u00fctzte Details aufweist. Nat\u00fcrlich darf sich auch ein Handelsunternehmen in Anbetracht dieser Sachlage nicht \u201eblind\u201c stellen. Das bedeutet aber nicht, dass es zu jedem Detail &#8211; gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Techniker, Patent- und Rechtsanw\u00e4lte \u2013 aufwendige Nachforschungen betreiben muss. Vielmehr darf sich ein Handelsunternehmen und auch die Beklagte zu 2) als im Sinne der obigen Ausf\u00fchrungen \u201equalifiziertes\u201c Handelsunternehmen bei einer solchen Sachlage grunds\u00e4tzlich darauf verlassen, wenn es Mobilfunktelefone von namhaften Herstellern bezieht, dass diese die ihnen obliegende Pr\u00fcfungspflicht erf\u00fcllt haben.<\/p>\n<p>Das zuvor Ausgef\u00fchrte gilt auch im Hinblick auf relativ auff\u00e4llige Neuerungen, so dass die sog. Miniaturisierungsproblematik irrelevant ist. Aufgrund des ausf\u00fchrlichen Vortrages der Streithelfer, wobei vor allem auf die Ausf\u00fchrungen von P auf Bl. 481 \u2013 489 GA und Bl. 1005 \u2013 1012 GA und von N auf Bl. 585 \u2013 594 GA und 960 \u2013 963 GA zu verweisen ist, ist im \u00dcbrigen aber auch davon auszugehen, dass das Landgericht, soweit es davon spricht, dass die Miniaturisierung der Lautsprecher als dem gr\u00f6\u00dften mechanischen Bauteil eines Handys ma\u00dfgeblich auf der Verwendung hochleistungsf\u00e4higer (nach dem Klagepatent gesch\u00fctzter) Permanentmagnete beruhe, einer Fehlvorstellung unterlegen ist.<\/p>\n<p>Nichts ist daf\u00fcr dargetan, dass die Beklagte zu 2) auf Grund etwa fr\u00fcheren Verhaltens ihrer Lieferanten (Hersteller) Anlass gehabt h\u00e4tte , Patentverletzungen zu vermuten, zumal sie durch Freistellungserkl\u00e4rungen ihrer Lieferanten darin best\u00e4tigt wurde, dass dies auch bei diesen Lieferungen nicht der Fall war. Es bestand f\u00fcr sie im Gegenteil \u00fcberhaupt keine Veranlassung, diesen Freistellungserkl\u00e4rungen der Unternehmen nicht zu trauen, zumal es sich um die auf dem Handy-Markt f\u00fchrenden namhaften Unternehmen mit Weltgeltung handelte . Es gab f\u00fcr sie keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, die namhaften Hersteller der Mobilfunktelefone h\u00e4tten nicht vom Berechtigten eingekauft und die Schutzrechtslage unzureichend gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kl\u00e4gerin sich bis kurz vor Ablauf des Patentschutzes nicht um ihre eigene Rechtsposition gek\u00fcmmert hat. Es ist weder dargetan, dass sie bis zur Klageerhebung an die Beklagten herangetreten ist, noch dass sie \u00fcberhaupt Anstalten getroffen hat, gegen unberechtigte Hersteller und Zulieferer vorzugehen.<\/p>\n<p>Ferner gibt es keinerlei Bewerbung der angeblichen Vorz\u00fcge der gesch\u00fctzten Magnete gegen\u00fcber den Verkehrskreisen, denen die Beklagte zu 2) angeh\u00f6rt, und des Einflusses auf die Technik und Gestaltung von Lautsprechern \/Vibratoren in Mobilfunktelefonen. Die Internetmitteilungen der Kl\u00e4gerin richten sich ausschlie\u00dflich an Bezieher von Magneten.<\/p>\n<p>Bis zur Erhebung der gegen die Beklagten gerichtete Klage im M\u00e4rz 2003 gab es offensichtlich auch keine Verletzungsklagen gegen andere Unternehmen.<\/p>\n<p>Dass alles zwingt zu dem Schluss, dass der Beklagten zu 2) \u2013 Rechtswidrigkeit ihrer mit der Klage beanstandeten Handlungen einmal unterstellt \u2013 jedenfalls bis zur Zustellung der Klage am 26. M\u00e4rz 2003 kein Verschulden zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Aber auch f\u00fcr die Zeit danach bis zum Ablauf des Klagepatents am 5. Juli 2003 ist der Beklagten zu 2) kein Verschuldensvorwurf zu machen. Vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage hatte die Beklagte zu 2) zwar Kenntnis von dem Klagepatent, doch kann ihr erst ab einem Zeitpunkt nach einem angemessenen \u00dcberpr\u00fcfungszeitraum der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden. Dieser angemessener \u00dcberpr\u00fcfungszeitraum endete hier nicht &#8211; wie im Regelfall einer Patentverletzung &#8211; nach 1 Monat, also am 26. April 2003, sondern nicht vor Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 5. Juli 2003.<\/p>\n<p>Wie n\u00e4mlich bereits ausgef\u00fchrt, kann sich ein H\u00e4ndler wie die Beklagte zu 2) an sich darauf verlassen, dass die Bezugsquellen (namhafte Weltfirmen) die Rechtslage gepr\u00fcft haben und etwaige Schutzrechte nicht verletzen, etwa weil vom Berechtigten Teile bezogen worden sind. Die vorsichtige Ausdrucksweise der Kl\u00e4gerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 8. Dezember 2003 (\u201eh\u00f6chstwahrscheinlich\u201c) l\u00e4sst erkennen, dass diese selbst damit rechnete, der Beklagten zu 2) k\u00f6nne der Nachweis gelingen, vom Berechtigten bezogen zu haben. Daher brauchte die Beklagte zu 2) nicht sofort an rechtswidrige Benutzungshandlungen zu denken, sondern ihr war ein ger\u00e4umiger Pr\u00fcfungszeitraum hinsichtlich der \u00dcberpr\u00fcfung des Bezuges vom Berechtigten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Auch die mit der Klageschrift \u00fcberreichten Anlagen K 13 bis K 16 mussten \u00fcberpr\u00fcft werden, was den Beklagten selbst gar nicht m\u00f6glich war. &#8211; Die Kl\u00e4gerin hat sich nach der Erstellung der vorgenannten Anlagen bis zur Erhebung der Klage 1 bis 2 Jahre Zeit gelassen. Die Analysen zeigten zudem nicht unmittelbar die Verwirklichung aller Merkmale des Anspruches 11 des Klagepatents auf, vielmehr hat die Kl\u00e4gerin nur geltend gemacht, die Verwirklichung einiger Merkmale erg\u00e4be sich zwingend aus den Analysen (vgl. Klageschrift Seiten 24 ff \u2013 Bl. 24 ff GA). Eine<br \/>\n\u00dcberpr\u00fcfung auch dieser Gegebenheiten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage war der Beklagten zu 2) ersichtlich nicht m\u00f6glich; etwas derartiges zu verlangen, w\u00e4re unrealistisch.<\/p>\n<p>Es ist, worauf im \u00dcbrigen erg\u00e4nzend zu verweisen ist, \u00fcberdies nicht vorgetragen und auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Beklagte zu 2) die mit der Klage angegriffenen Mobilfunktelefone mit den angeblich patentverletzenden Magneten gem\u00e4\u00df Anlagen K 13 bis K 16 auch noch nach Zustellung der Klage, insbesondere in der Zeit vom 26. April 2003 bis 5 Juli 2003 eingekauft und vertrieben hat.<\/p>\n<p>Nach alledem haftet die Beklagte zu 2) nicht wegen schuldhafter Patentverletzung, sondern allenfalls wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach \u00a7\u00a7 812 ff BGB (vgl. Benkard\/Rogge, a. a. O. 139 Rdn. 81 ff ; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl. \u00a7 139 Rdn. 107 &#8211; 111 m. w. N.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf Herausgabe einer bei der Beklagten zu 2) eingetretenen Bereicherung w\u00fcrde aber nicht die Beklagte zu 1) haften. Bei dem hier gegebenen Fall der Eingriffskondiktion ist ein Bereicherungsanspruch nur gegeben, soweit derselbe Vorgang (Eingriff in das Patentrecht), den Verm\u00f6gensnachteil des Entreicherten (das ist hier der Gebrauch der gesch\u00fctzten Lehre bzw. der Verbrauch der sich aus dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht ergebenden Marktchance \u2013 vgl. Schulte\/K\u00fchnen a. a. O. Rdn. 111; Kra\u00dfer, PatR, 5. Aufl., S. 879) und den Vorteil des Bereicherten bewirkt hat (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 65. Aufl., \u00a7 812 Rdn. 36 m. w. N.). Der Verm\u00f6genszuwachs durch die rechtswidrige Benutzung der patentgesch\u00fctzten Lehre m\u00fcsste unmittelbar bei der Beklagten zu 1) eingetreten sein (Benkard\/Rogge a. a. O. \u00a7 139 Rdn. 83). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Gebrauchsvorteile bzw. Marktchancen, die der Beklagten zu 2) zuflie\u00dfen, werden auch \u00fcber den Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nicht unmittelbar an die Beklagte zu 1) \u201eweitergereicht\u201c. \u201eGewinnabf\u00fchrung\u201c in derartigen F\u00e4llen bedeutet nur, dass die Beklagte zu 2) nach Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahres oder dergleichen den Bilanzgewinn an die beherrschende Beklagte zu 1) abf\u00fchren muss. Diese ist also nicht unmittelbar bereichert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch im Hinblick auf den urspr\u00fcnglich geltend gemachten und sp\u00e4ter f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsanspruch war die Beklagte zu 1), die, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zu oben Ziffer II.,1. ergibt, weder Gehilfin noch Mitt\u00e4terin einer unerlaubten Handlung war, nicht passivlegitimiert, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der St\u00f6rerhaftung (\u00a7 1004 BGB analog). Wie schon oben dargelegt, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) eine Pr\u00fcfungspflicht und Eingriffsbefugnis in Bezug auf Ankaufs- und Verkaufshandlungen der Beklagten zu 2) bez\u00fcglich bestimmter Mobilfunktelefone hatte. Da sie solche Pflichten und Befugnisse nicht hatte, kommt aber auch eine St\u00f6rerhaftung nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 1997, 313 \u2013 Architektenwettbewerb).<\/p>\n<p>Da somit s\u00e4mtliche mit der Klage gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Anspr\u00fcche, und zwar auch soweit sie inzwischen in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden sind, nicht gerechtfertigt waren bzw. sind, war die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit der sich aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge, dass die Kl\u00e4gerin die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen hat, insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. 2 a) ergibt sich zugleich, dass auch die Klage gegen die Beklagte, soweit sie entsprechend Ziffer II. des Urteilsauspruches des angefochtenen Urteils darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 4, Juni 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, nicht gerechtfertigt ist. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung setzt nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG ein Verschulden des Verletzers voraus. Ein Verschulden der Beklagten zu 2) kann nach den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. 2. a) aber nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird die Revision f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Haftung einer Holdinggesellschaft als beherrschendem Unternehmen f\u00fcr Patentverletzungen ihrer Tochtergesellschaft als dem beherrschten Unternehmen und auch die Frage des Umfangs der Sorgfaltspflichten eines Handelsunternehmens bei der Beachtung fremder Schutzrechte (Patente) von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 569 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 16. 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