{"id":5259,"date":"2006-08-24T17:00:56","date_gmt":"2006-08-24T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5259"},"modified":"2016-06-01T09:55:24","modified_gmt":"2016-06-01T09:55:24","slug":"2-u-3105-drucker-tandembetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5259","title":{"rendered":"2 U 31\/05 &#8211; Drucker-Tandembetrieb"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 568<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. August 2006, Az. 2 U 31\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 10. Februar 2005 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewie-<br \/>\nsen.<br \/>\n2. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\n3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten<br \/>\ndurch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 52.000,&#8211; Euro ab-<br \/>\nzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he<br \/>\nleisten.<br \/>\n4. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 1 Million Euro.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 239 xxx (Klagepatent, Anlage II \u2013 K 1) betreffend eine Anordnung zur Ansteuerung mehrerer im Tandembetrieb arbeitender nichtmechanischer Druckger\u00e4te; nach ihrem Vorbringen hat sie das Klagepatent von der urspr\u00fcnglich als Inhaberin eingetragenen S AG erworben; am 20. Januar 1997 ist der deutsche Anteil beim Deutschen Patentamt auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben worden (vgl. Anlage II \u2013 K 3). Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1. dar\u00fcber hinaus auf Vernichtung in ihrem Besitz oder Eigentum befindlicher angegriffener Erzeugnisse in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 11. M\u00e4rz 1987 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom 14. M\u00e4rz 1986 eingereicht und am 7. Oktober 1987 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 10. Oktober 1990 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatentes lautet folgenderma\u00dfen:<br \/>\nAnordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandembetrieb arbeitenden nichtmechanischen Druckger\u00e4ten (DR1, DR2) bei denen der zun\u00e4chst von einem Erstger\u00e4t (DR1) bedruckte bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger (E) weiteren Folgeger\u00e4ten (DR2) zugef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Ger\u00e4t (DR1, DR2) eine eigene, unabh\u00e4ngig arbeitende mit einer externen Datenquelle (HOST) gekoppelte Steuerungsanordnung aufweist, die in einer Datensteuerungsebene (DSE) und einer Ger\u00e4testeuerungsebene (DC) organisiert ist und dass zur Synchronisation eine Koppelung der Ger\u00e4te (DR1, DR2) auf der Ger\u00e4testeuerungsebene (DC) erfolgt.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 5 zeigt die Papierf\u00fchrung zweier im Tandembetrieb arbeitender Drucker, Figur 1 ein Blockschaltbild einer Anordnung zur Ansteuerung zweier im Tandembetrieb arbeitender Druckger\u00e4te, Figur 2 ein Blockschaltbild der Steuerungsanordnung eines Druckers und Figur 3 ein Blockschaltbild einer Koordinationssteuereinheit.<\/p>\n<p>Die seit dem 15. Oktober 1996 bestehende Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der im April 2002 gegr\u00fcndeten und in Frankreich ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2. Sie vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung \u201eN\u201c von der Beklagten zu 2. hergestellte Druckger\u00e4te; von dieser Baureihe sind die Ausf\u00fchrungsformen 400 XY, 600 XY, 800 XY und 940 XY f\u00fcr den Tandembetrieb geeignet, wobei eines der Ger\u00e4te als Master- und das andere als Slave-Ger\u00e4t arbeitet. Master- und Slave-Drucker k\u00f6nnen jeweils auch einzeln betrieben werden. Beworben werden diese Ger\u00e4te in Prospekten der Beklagten zu 2 (englische Fassung Anlage II \u2013 K 6; deutsche Fassung Anlage B II &#8211; K 6 a). Die Beklagte zu 2. bietet die von ihr hergestellten Drucker auch im Internet an (vgl. Anlage II &#8211; K 15). Seit Mai 2004 vertreibt die Beklagte zu 1. in Deutschland eine weitere Druckervorrichtung unter der Bezeichnung \u201eV\u201c und stellte sie im Jahre 2004 auf der Messe \u201eDRUPA\u201c in D\u00fcsseldorf aus.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Vertrieb dieser Ger\u00e4te verletze das Klagepatent. Sie hat vor dem Landgericht mit Bezug auf die genannten Unterkonfigurationen der Baureihe N vorgetragen, die von diesen Ger\u00e4ten im Tandem-Betrieb verwirklichte Master-Slave-Konfiguration entspreche dem Wortsinn des Klagepatentanspruches 1. Die Masterfunktion entspreche der in der Patentbeschreibung er\u00f6rterten einer der beiden Koordinationssteuereinheiten zugewiesenen Leitfunktion. Gleichwohl \u00fcbernehme auch die Steuerung des Slave-Ger\u00e4tes untergeordnete Funktionen; so bereite sie etwa vom Masterger\u00e4t erhaltene Daten vor dem Ausdrucken auf. Mit der externen Datenquelle H sei das Masterger\u00e4t unmittelbar und das Slave-Ger\u00e4t mittelbar \u00fcber das Masterger\u00e4t verbunden. Dass beide Ger\u00e4te auch auf der Datensteuerungsebene gekoppelt seien, stehe der Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen, solange die auf der Datensteuerungsebene verwirklichte Koppelung nicht der Synchronisation diene.<br \/>\nDie Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen seien zum Nachweis des Klagepatenterwerbs ungeeignet. Die Beklagte zu 2. biete die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder an noch bringe sie sie in den Verkehr noch gebrauche und besitze noch f\u00fchre sie sie ein. Die Beklagte zu 1. kaufe vielmehr die Ger\u00e4te bei der Beklagten zu 2. in Frankreich, hole sie dort ab und verkaufe sie in Deutschland auf eigene Rechnung.<br \/>\nAbgesehen davon verletzten die angegriffenen Ger\u00e4te das Klageschutzrecht nicht. Im Tandembetrieb habe das Slave-Ger\u00e4t keine eigene unabh\u00e4ngig arbeitende Steuereinrichtung, sondern es arbeite abh\u00e4ngig vom Masterger\u00e4t und sei nur mit diesem und nicht mit einer externen Datenquelle verbunden. Das Masterger\u00e4t \u00fcbe keine Leitungsfunktion zweier grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig voneinander t\u00e4tiger Ger\u00e4te aus, sondern steuere auch den Slave-Drucker und verarbeite s\u00e4mtliche aus der externen Quelle empfangenen Daten allein; eine Weiterverarbeitung im Slave finde nicht statt. Eine solche zentrale Steuerung f\u00fcr beide Ger\u00e4te werde erfindungsgem\u00e4\u00df gerade abgelehnt. Erfindungsgem\u00e4\u00df seien beide Drucker nur auf der Ger\u00e4testeuerungsebene gekoppelt, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Datensteuerung des Master-Ger\u00e4tes mit derjenigen des Slave-Ger\u00e4tes und die Ger\u00e4testeuerung des Masterger\u00e4tes mit derjenigen des Slave-Ger\u00e4tes korrespondierten. Im Einzelbetrieb werde das Slave-Ger\u00e4t an eine externe Datenquelle gekoppelt und \u00fcber eine separate nicht in den Tandembetrieb eingebundene Anordnung gesteuert.<br \/>\nDurch Urteil vom 10. Februar 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Vorrichtung entspreche nicht der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Zwar verf\u00fcge auch deren Slave-Ger\u00e4t \u00fcber eine eigene unabh\u00e4ngig arbeitende und mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuereinrichtung, um insbesondere bei Ausfall des Master-Ger\u00e4tes auch im Einzelbetrieb arbeiten zu k\u00f6nnen, den Darlegungen der Kl\u00e4gerin sei aber nicht zu entnehmen, dass im Tandembetrieb die Synchronisation der Drucker \u00fcber diejenige Steuerungsanordnung des Slave-Ger\u00e4tes erfolge, die im Einzelbetrieb unabh\u00e4ngig arbeite. Die Kl\u00e4gerin habe nur pauschal behauptet, die von dem Beklagten behauptete Trennung der Steuerungsanordnung des Slave-Ger\u00e4tes bestehe nicht, ohne darzutun, ob und wie sie sich hier\u00fcber vergewissert habe. Auch nach entsprechendem richterlichen Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung habe sie nicht vorgetragen, welche konkreten Steuerungsfunktionen das Slave-Ger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Tandembetrieb wahrnehme.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren unter gleichzeitiger Erweiterung der Klage auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eV\u201c weiter. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Jedes Slave-Ger\u00e4t sei genauso aufgebaut wie der Masterdrucker und wie dieser mit einem kompletten Bedienpult ausger\u00fcstet; es erhalte die von ihm zu druckenden Daten auf der Datensteuerungsebene vom Masterger\u00e4t und erzeuge daraus die Dateninformation. Ohne eine Synchronisation beider Ger\u00e4te auf der Ger\u00e4testeuerungsebene sei kein korrekter Druck im Tandembetrieb m\u00f6glich. Auch als Einzelplatzger\u00e4t k\u00f6nne jeder der beiden Drucker an die externe Datenquelle und ein nachfolgendes Endverarbeitungsger\u00e4t (etwa zum Kuvertieren) angeschlossen und mit seiner Druckgeschwindigkeit entsprechend angepasst werden. Das erfolge \u00fcber die Ger\u00e4testeuerungsebene und gelte ebenso f\u00fcr die Synchronisation im Tandembetrieb. Die Koppelung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe darin, dass zwischen der Ger\u00e4testeuerung des ersten Druckers und derjenigen des zweiten Druckers eine Datenleitung vorhanden sei, \u00fcber die die Synchronisationsdaten \u00fcbertragen w\u00fcrden. Eine Vorverarbeitung und Vorsortierung von Daten auf der Ger\u00e4testeuerungsebene sei erfindungsgem\u00e4\u00df nicht ausgeschlossen. Ohne eine derartige Synchronisation auf der Ger\u00e4testeuerungsebene k\u00f6nnten die beiden Drucker der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Tandembetrieb nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zusammenarbeiten und insbesondere bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger nicht vorder- und r\u00fcckseitig bedrucken. Dass das Masterger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Tandembetrieb als Zentralsteuerung f\u00fcr alle beteiligten Ger\u00e4te arbeite, sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den Angaben der als Anlage II-K 6 a vorgelegten Werbeschrift 800 bis 1000 Blatt pro Minute verarbeite und eine Zentralsteuereinheit die anfallenden gro\u00dfen Datenmengen in der gebotenen kurzen Zeitspanne nicht bew\u00e4ltigen k\u00f6nne. Da das Slave-Ger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig eine eigene Steuereinheit habe, sei nach den Regeln \u00fcber den Beweis des ersten Anscheins davon auszugehen, dass diese nicht nur im Einzel-, sondern auch im Tandembetrieb benutzt werde. In gleicher Weise wie die Ausf\u00fchrungsform \u201eN\u201c sei auch die neue Ger\u00e4tegeneration \u201eV\u201c der Beklagten in den hier interessierenden Einzelheiten aufgebaut.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 an deren jeweiligem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 239 xxx<br \/>\nim Tandembetrieb arbeitende nichtmechanische Druckger\u00e4te mit einer Anordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandembetrieb arbeitenden nichtmechanischen Druckger\u00e4ten, bei denen der zun\u00e4chst von einem Erstger\u00e4t bedruckte bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger weiteren Folgeger\u00e4ten zugef\u00fchrt wird,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen jedes Ger\u00e4t eine eigene, unabh\u00e4ngig arbeitende mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuerungsanordnung aufweist, die in einer Datensteuerungsebene und einer Ger\u00e4testeuerungsebene organisiert ist und zur Synchronisation eine Koppelung der Ger\u00e4te auf der Ger\u00e4testeuerungsebene erfolgt;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht ausschlie\u00dflich den Erzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I 1 zuzuordnen sind,<br \/>\nwobei den Beklagten gestattet werden k\u00f6nne, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. (nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\nII.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 1. April 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und f\u00fchren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages erg\u00e4nzend aus: Die Klageantr\u00e4ge seien zu unbestimmt, au\u00dferdem sei die Klageerweiterung auf den Drucker V in der Berufungsinstanz versp\u00e4tet und nicht sachdienlich. Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht auch die \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der patentierten technischen Lehre verneint. Zuzustimmen sei dem Urteil, soweit es zwischen Master- und Slave-Ger\u00e4t das Vorliegen einer Koppelung auf der Ger\u00e4testeuerungsebene zur Synchronisation verneint habe. Nicht zu folgen sei jedoch der Ansicht des Landgerichts, jedes der beiden Ger\u00e4te weise eine eigene unabh\u00e4ngig arbeitende mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuerungsanordnung auf. Eine solche Anordnung sei im Tandem-Betrieb nicht vorhanden, weil bei dieser Betriebsart die Steuerungseinrichtung des Slave-Ger\u00e4tes, die dieses zur Funktionsf\u00e4higkeit im Einzelbetrieb ben\u00f6tige, nicht zum Einsatz komme. Die bei den angegriffenen Ger\u00e4ten realisierte Master-Slave-Konfiguration zentralisiere die Steuerung beider Druckger\u00e4te im Masterger\u00e4t. Diese Zentralisierung schlie\u00dfe das Klagepatent ausdr\u00fccklich aus.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Vorrichtung nicht der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht und der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zustehen.<br \/>\n1.<br \/>\nDie im Berufungsverfahren vorgenommene Erweiterung der Klage auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eV\u201c ist allerdings entgegen der Meinung der Beklagten sachdienlich im Sinne der \u00a7\u00a7 263, 533 ZPO. Die neue Ausf\u00fchrungsform ist in den hier interessierenden Funktionen ebenso ausgestaltet wie die bisher streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung \u201eN\u201c und unterscheidet sich nach dem unwiderlegten Vorbringen (Bl. 302 d.A. unter Hinweis auf Anlage BK 5) der Kl\u00e4gerin nur darin von der Vorg\u00e4ngerversion, dass neue Schreibk\u00f6pfe, leistungsf\u00e4higere Drucktrommeln und neue Toner verwendet werden. Dass die Abweichungen auch die Mittel betreffen, mit denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Auffassung der Kl\u00e4gerin die unter Schutz gestellte technische Lehre verwirklicht, haben die Beklagten nicht behauptet.<br \/>\nDa die neue Ausf\u00fchrungsform \u201eV\u201c in den hier interessierenden Teilen mit dem bisher angegriffenen Gegenstand \u201eN\u201c baugleich ist, sind in technischer Hinsicht dieselben Fragen zu er\u00f6rtern wie in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eN\u201c, so dass der bisherige Prozessstoff auch zur Entscheidung \u00fcber die neue Ausf\u00fchrungsform verwertet werden kann. Dass die Beklagten im Hinblick auf die neue Ausf\u00fchrungsform eine Tatsacheninstanz verlieren, steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen. Entscheidend ist der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit; dieser gebietet hier eine Einbeziehung auch der neuen Baureihe \u201eV\u201c. Die Zulassung der Klageerweiterung vermeidet einen weiteren Prozess zwischen den Parteien, in dem bezogen auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eV\u201c dieselben Streitfragen noch einmal er\u00f6rtert und entschieden werden m\u00fcssten, die bisher schon Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen die Beklagten auch nicht mit Erfolg geltend machen, die in der Berufungsinstanz vorgenommene Ausdehnung des Klageangriffs auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eV\u201c sei nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Vorrichtungen der Beklagen machen von der in Anspruch 1 des Klagepatentes umschriebenen technischen Lehre keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anordnung zum Ansteuern mehrerer im Tandem-Betrieb arbeitender nichtmechanischer Druckger\u00e4te; hierzu geh\u00f6ren Laserdrucker, Kopierger\u00e4te, elektrofotografische oder magnetografische Druckvorrichtungen. Im Tandem-Betrieb sind mehrere Druckger\u00e4te hintereinander geschaltet, die der Aufzeichnungstr\u00e4ger \u2013 nach der Lehre des Klagepatentes (vgl. Merkmal 2 der nachstehenden Merkmalsgliederung) ist er bandf\u00f6rmig und in der Regel als vorgefaltete und nach dem Bedrucken in Einzelbl\u00e4tter teilbare Endlospapierbahn ausgebildet \u2013 nacheinander durchlaufen muss, bevor er mit einem vollst\u00e4ndigen Druckbild versehen ist. Jedes der beteiligten Ger\u00e4te bringt den ihm zugewiesenen Teil des Druckbildes auf die Papierbahn, etwa das erste Ger\u00e4t die Vorder- und das zweite die R\u00fcckseite und\/oder die verschiedenen Ger\u00e4te verschiedene Farben eines Mehrfarbdruckes.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeile 7 bis 22), ist aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 154 xxx, deren Figur 3 nachstehend wiedergegeben ist, ein aus mehreren hintereinander angeordneten und gleichzeitig betriebenen Ger\u00e4ten (30, 31; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) bestehendes Laserdrucksystem f\u00fcr Mehrfarben- und R\u00fcckseitendruck bekannt, wobei der aus dem Papieraustrittsbereich (32) des vorhergehenden Ger\u00e4tes (30) kommende Aufzeichnungstr\u00e4ger (15) dem Papiereintrittsbereich (29) des nachfolgenden Ger\u00e4tes (31) zugef\u00fchrt wird. Zwischen beiden Ger\u00e4ten befindet sich eine umschaltbare Umlenkeinrichtung (35) f\u00fcr die Papierbahn. Die einzelnen Ger\u00e4te k\u00f6nnen modulartig aus einzelnen untereinander kombinierbaren Fixiermodulen (57, vgl. Figuren 8 \u2013 10) und Druckwerkmodulen (58) aufgebaut sein, wobei nach mehreren Druckwerkmodulen mindestens ein Fixiermodul folgt.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 23 \u2013 33) ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 996 (Anlage BK 2) ein elektrofotografisch arbeitendes und f\u00fcr den Vor- und R\u00fcckseitendruck von Einzelbl\u00e4ttern geeignetes Druckger\u00e4t bekannt, das aus zwei miteinander gekoppelten Einzelger\u00e4ten (1, 2; Bezugszeichen entsprechen der nachstehenden Abbildung Fig. 1 und 4) besteht, zwischen denen eine Blattumwendeeinrichtung (3) angeordnet ist; das Blatt wird zun\u00e4chst mit dem ersten Ger\u00e4t auf seiner Vorderseite bedruckt, dann mit Hilfe der Wendeeinrichtung gedreht und mit dem Folgeger\u00e4t auf der R\u00fcckseite bedruckt.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 34 ff.), war es im Priorit\u00e4tszeitpunkt problematisch, derartige im Tandembetrieb arbeitende Ger\u00e4te synchron anzusteuern. Eine synchrone Ansteuerung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die auf der Vorder- und R\u00fcckseite abgedruckten Informationen zusammenpassen und etwa ein auf der Vorderseite begonnenes Schreiben sich nach der Teilung der Endlospapierbahn auf der R\u00fcckseite des selben Blattes fortsetzt und beide Textseiten zueinander passend plaziert sind. In der bereits erw\u00e4hnten deutschen Offenlegungsschrift 33 24 xxx wird zur Ansteuerung derartiger Ger\u00e4te eine in der Umwendevorrichtung (3) untergebrachte zentrale gemeinsame Steuereinheit (3\u00b4) f\u00fcr beide Ger\u00e4te vorgeschlagen (vgl. Anl. BK 2 S. 16 Zeilen 2 \u2013 7; S. 18, Zeilen 23 \u2013 28; S. 20, Zeilen 21 \u2013 24), wobei f\u00fcr jedes einzelne Ger\u00e4t Seitenspeicher (90, 91) vorgesehen sind, in denen jeweils die zu druckende Bildinformation gespeichert wird. Eine Umsteuerschaltung sorgt f\u00fcr die entsprechende Zuordnung der Bildinformation zu den einzelnen Ger\u00e4ten (vgl. Anl. BK 2, S. 16, Zeilen 8 ff. \u2013 S. 19, Zeile 20). An einer derartigen zentralen Ansteuereinheit f\u00fcr alle Ger\u00e4te wird in der Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt (Spalte 1, Zeilen 45 \u2013 54), sie sei relativ kompliziert aufgebaut; insbesondere, wenn sie f\u00fcr Hochgeschwindigkeitsdruckger\u00e4te verwendet werde, sei sie aufgrund der hohen Datenmengen, der Komplexit\u00e4t der Seitenaufbereitung und der notwendigen Ausgabe in \u201eReal Time\u201c bei weiteren zu steuernden Druckern auch im Hinblick auf die ben\u00f6tigte Verarbeitungsgeschwindigkeit eine \u00e4u\u00dferst komplexe und aufw\u00e4ndige L\u00f6sung.<br \/>\nAls Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung wird in der Klagepatentschrift angegeben, eine Anordnung der eingangs genannten Art bereitzustellen, die einfach aufgebaut ist und ein einfaches Umschalten zwischen dem Betrieb mit nur einem Ger\u00e4t und den Betrieb mit mehreren Ger\u00e4ten erm\u00f6glicht (Spalte 1, Zeilen 55 \u2013 59). Diese einfache Umschaltbarkeit ist nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift deshalb besonders wichtig (vgl. Spalte 2, Zeilen 9 \u2013 12), weil in vielen Anwendungsf\u00e4llen ein Mischbetrieb zwischen Mehrfarben-, R\u00fcckseiten- und normalem Druck und auch ein Mischbetrieb aus Tandem- und Einzelbetriebsphasen vorkommt. So muss nach dem Starten das erste Ger\u00e4t, solange die Papierbahn nur durch dieses hindurchgef\u00fchrt wird, zun\u00e4chst im Einzelbetrieb arbeiten und wird erst auf Tandembetrieb umgestellt, wenn der Aufzeichnungstr\u00e4ger die Umdruckstation des Folgeger\u00e4tes erreicht hat oder es kann bei Ausfall eines Ger\u00e4tes erforderlich sein, das weiterhin funktionsf\u00e4hige Ger\u00e4t im Einzelbetrieb weiter laufen zu lassen (Spalte 2, Zeilen 13 \u2013 16).<br \/>\nDie zur L\u00f6sung dieser Problemstellung in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Vorrichtung kombiniert folgende Merkmale miteinander:<\/p>\n<p>1. Anordnung zur Ansteuerung mehrerer im Tandembetrieb arbeitender nichtmechanischer Druckger\u00e4te (DR1, DR2).<br \/>\n2. Der zun\u00e4chst von einem Erstger\u00e4t (DR1) bedruckte bandf\u00f6rmige Aufzeichnungstr\u00e4ger (E) wird weiteren Folgeger\u00e4ten (DR2) zugef\u00fchrt.<br \/>\n3. Jedes Ger\u00e4t (DR1, DR2) weist eine eigene, unabh\u00e4ngig arbeitende mit einer externen Datenquelle (HOST) gekoppelte Steuerungsanordnung auf.<br \/>\n4. Die Steuerungsanordnung ist in einer Datensteuerungsebene (DSE) und einer Ger\u00e4testeuerungsebene (DC) organisiert.<br \/>\n5. Zur Synchronisation erfolgt eine Koppelung der Ger\u00e4te (DR1, DR2) auf der Ger\u00e4testeuerungsebene (DC).<\/p>\n<p>Die in diesen Merkmalen beschriebene technische Lehre ersetzt die vorbekannte und als zu kompliziert bem\u00e4ngelte zentrale Steuereinheit f\u00fcr alle hintereinander geschalteten Ger\u00e4te durch eine dezentralisierte Steuerung. Jedes Ger\u00e4t ist nunmehr gem\u00e4\u00df Merkmal 3 mit einer eigenen unabh\u00e4ngig arbeitenden Steuerungsanordnung ausger\u00fcstet, die mit einer externen Datenquelle HOST gekoppelt und nach Merkmal 4 in einer Daten- und einer Ger\u00e4testeuerungsebene<br \/>\norganisiert ist (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 28 bis 32). Jedes Ger\u00e4t kommuniziert selbst mit der externen Datenquelle HOST und erh\u00e4lt von dieser die entsprechenden Daten unmittelbar und ohne Beteiligung anderer Druckger\u00e4te (vgl. Spalte 3, Zeilen 14 bis 27; Spalte 5, Zeilen 49 bis 51; Spalte 6, Zeilen 60 bis 63 und Spalte 8, Zeilen 58 bis 60 der Klagepatentschrift); die Datenquelle HOST ist insoweit die Zentraleinheit, die daf\u00fcr sorgt, dass die zu druckenden Daten in der richtigen Reihenfolge an die einzelnen Drucker ausgegeben werden (Spalte 6, Zeilen 60 bis 63). Die Vorgabe \u201eunabh\u00e4ngig arbeitend\u201c in Merkmal 3 bezieht sich aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes nicht nur auf die Tauglichkeit jedes Ger\u00e4tes f\u00fcr den Einzelbetrieb, sondern sie bezieht sich auch auf den Tandembetrieb und verlangt f\u00fcr diese Betriebsart, dass jedes Ger\u00e4t sich die von ihm abzuarbeitenden Druckinformationen selbst besorgt, sie entsprechend aufbereitet und abarbeitet, wenn der Druckbefehl kommt. Dementsprechend muss auch die Verbindung bzw. Koppelung der Steuerungsanordnung mit der externen Datenquelle HOST so beschaffen sein, dass jedes Ger\u00e4t sich unabh\u00e4ngig davon, ob die anderen Ger\u00e4te in Betrieb sind oder nicht und unabh\u00e4ngig von deren Arbeitsstadien selbst mit den ben\u00f6tigen Daten versorgen kann. Die Vorgabe einer eigenen unabh\u00e4ngig arbeitenden Steuerungsanordnung schlie\u00dft es auch aus, zwischen der externen Datenquelle HOST und dem einzelnen Ger\u00e4t eine Art Durchgangsstation vorzusehen, die auf der Datensteuerungsebene eigene Daten an die Ger\u00e4te \u00fcbermittelt und\/oder etwa von der Datenquelle HOST empfangene Daten vor der Weiterleitung selbst aufbereitet. Das w\u00e4re auch mit Merkmal 5 unvereinbar, das eine Koppelung von Ger\u00e4ten zum Zwecke der Synchronisation nur auf der Ger\u00e4te- und nicht auf der Datensteuerungsebene vorsieht. Die Steuerungsanordnung, die in jedem Ger\u00e4t vorhanden sein muss, ist demnach zu unterscheiden von der externen Datenquelle HOST. Diese externe Datenquelle darf nicht gleichzeitig auch die Steuerungsanordnung der beteiligten Drucker sein. Damit entst\u00fcnde wieder eine zentrale Ansteuereinheit f\u00fcr alle Ger\u00e4te, wie sie das Klagepatent gerade ablehnt.<br \/>\nNach Merkmal 5 sind die einzelnen Druckger\u00e4te auf der Ger\u00e4testeuerungsebene miteinander verbunden, damit die notwendige Synchronisierung m\u00f6glich ist. Die Synchronisation sorgt daf\u00fcr, dass jedes Druckger\u00e4t die ihm von der Datenquelle HOST \u00fcbermittelten Daten im richtigen Augenblick auf den Aufzeichnungstr\u00e4ger druckt, dann n\u00e4mlich, wenn die Papierbahn mit dem f\u00fcr den jeweiligen Druck bestimmten Fl\u00e4chenausschnitt die Druckstation des betreffenden Druckger\u00e4tes erreicht hat, sie gleicht ferner m\u00f6gliche Papierbahnl\u00e4ngenunterschiede aus, die dadurch entstehen k\u00f6nnen, dass die hintereinander geschalteten Ger\u00e4te mit unterschiedlichen Vorschubgeschwindigkeiten arbeiten, sie bewirkt die Umschaltung vom Einzelbetrieb auf den Synchronbetrieb, wenn die Papierbahn nach dem Durchlaufen des ersten Ger\u00e4tes an dem zweiten Ger\u00e4t angekommen ist bzw. sie entkoppelt die Ger\u00e4te und schaltet sie auf Einzelbetrieb um (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 8, Zeilen 15 und 16), und sie schaltet, sobald St\u00f6rungen bei einem Ger\u00e4t auftreten, s\u00e4mtliche hintereinander geschalteten Drucker ab. Die Koordinationsaufgaben, die im Rahmen der Synchronisation vorkommen k\u00f6nnen, werden in der Klagepatentschrift (ab Spalte 5, Zeile 11) im einzelnen beschrieben, wobei Anspruch 1 nicht erfordert, s\u00e4mtliche dieser Probleme zu l\u00f6sen und sich auch nicht auf bestimmte L\u00f6sungswege festlegt; konkrete Mittel sind erst Gegenstand in Unteranspr\u00fcchen beschriebener bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen (vgl. insbesondere die Unteranspr\u00fcche 4, 5, 6 und 7 und Spalte 6, Zeile 15 \u2013 Spalte 8, Zeile 2). Dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Ger\u00e4te zur Synchronisation nur auf der Ger\u00e4testeuerungsebene gekoppelt sein d\u00fcrfen, schlie\u00dft es nicht aus, dass von der Ger\u00e4testeuerungsebene auch Informationen an die Zentraleinheit HOST gelangen; im Rahmen des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels erl\u00e4utert die Klagepatentschrift, dass ein von der Koordinationssteuereinheit auf der Ger\u00e4testeuerungsebene eingeleiteter Stillstand dazu f\u00fchrt, dass die in den Seitenspeichern gespeicherten Daten in allen gekoppelten Druckern gel\u00f6scht werden und eine Fehlermeldung an die Zentraleinheit HOST erfolgt (vgl. Spalte 10, Zeile 62 bis Spalte 11 Zeile 16), damit bei einem Wiederbeginn des Betriebes nach der notwendigen Neusynchronisation der Drucker die Zusammengeh\u00f6rigkeit der auf einem Blatt befindlichen Druckdaten sichergestellt bleibt.<br \/>\nAu\u00dferhalb der Erfindung liegt es jedoch in jedem Fall, dass im Tandembetrieb eines der beteiligten Ger\u00e4te zentral alle Steuerungsfunktionen f\u00fcr s\u00e4mtliche Ger\u00e4te \u00fcbernimmt und die \u00fcbrigen Ger\u00e4te keine eigenen Steuerungsaufgaben mehr behalten. Eine solche Verlagerung s\u00e4mtlicher Steuerungsfunktionen auf ein einziges Ger\u00e4t entspricht entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht der im Unteranspruch 2 und in der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 33 ff.) angesprochenen Leitfunktion, einer Koordinationssteuereinheit. Soweit in der Patentbeschreibung einzelne zur Leitfunktion geh\u00f6rende Aufgaben erw\u00e4hnt werden (vgl. Spalte 6, Zeilen 33 bis 51: Festlegung der Reihenfolge, in der die beiden Drucker starten, wenn Papierl\u00e4ngenunterschiede ausgeglichen werden m\u00fcssen; Spalte 7, Zeilen 31 ff.: Umschalten der gekoppelten Ger\u00e4te auf Synchronbetrieb, wenn die Papierbahn das nachfolgende Ger\u00e4t erreicht hat) sind das zwar nur bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, denen nicht der Charakter einer abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung zukommt, wesentlich ist aber auch diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen, dass die nicht mit der Leitfunktion ausger\u00fcstete Koordinationssteuereinheit auch im Tandembetrieb noch Aufgaben beh\u00e4lt, etwa entsprechend Unteranspruch 4 Papiervorschubimpulse z\u00e4hlt und diese an die Koordinationssteuereinheit mit Leitfunktion meldet (vgl. Spalte 6, Zeilen 35 bis 46), den Druckvorgang ihres Ger\u00e4tes selbst startet oder den Synchronlauf \u00fcberwacht (vgl. Spalte 7, Zeilen 38 ff.).<br \/>\nDass jedes der miteinander gekoppelten Ger\u00e4te sich \u2013 gegebenenfalls nach den Vorgaben der leitenden Koordinationssteuereinheit \u2013 selbst steuert, ist nicht nur f\u00fcr den Einzelbetrieb von Bedeutung, in dem das Ger\u00e4t von allen anderen abgekoppelt ist und sich selbst \u201eversorgen\u201c muss, sondern hat auch und gerade Bedeutung f\u00fcr den Tandembetrieb, in dem der Aufbau des Systems gegen\u00fcber dem Stand der Technik vereinfacht und die Kommunikation der Ger\u00e4te untereinander auf das zur Synchronisation Notwendige beschr\u00e4nkt wird, w\u00e4hrend die druckerinternen Synchronisationsvorg\u00e4nge zwischen Ger\u00e4testeuerung und Datenkontrolleinrichtung davon nicht ber\u00fchrt werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 52 bis 58).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieser technischen Lehre entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Sie erf\u00fcllt nicht das Merkmal 3, weil im Tandembetrieb nicht jedes Ger\u00e4t eine eigene und unabh\u00e4ngig arbeitende Steuerungsanordnung aufweist. Bei dieser Betriebsart verwirklicht die angegriffene Vorrichtung statt dessen eine Master\/Slave-Schaltung, bei der das Master-Ger\u00e4t alle notwendigen Steuerungsaufgaben wahrnimmt, w\u00e4hrend die f\u00fcr das Slave-Ger\u00e4t vorgesehene Steuerungsanordnung nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten nur im Einzelbetrieb t\u00e4tig wird und im Tandem-Betrieb au\u00dfer Funktion gesetzt wird. Das Slave-Ger\u00e4t besorgt sich entgegen Merkmal 3 die seine Arbeit betreffenden Druck- bzw. Bildinformationen auch nicht selbst von der externen Datenquelle HOST, sondern empf\u00e4ngt sie \u00fcber das Master-Ger\u00e4t, das sie seinerseits von der Quelle HOST empfangen und f\u00fcr das Slave-Ger\u00e4t vor der Weiterleitung aufbereitet hat.<\/p>\n<p>Gegenteiliges l\u00e4sst sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen. Dass beide Ger\u00e4te jeweils eine eigene Steuerungsanordnung aufweisen und jeder Drucker komplett mit Bedienungspulten ausgestattet ist, besagt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin (vgl. Bl. 287 d.A.) nichts dar\u00fcber, ob die Steuerungsanordnung des Slave-Ger\u00e4tes auch im Tandem-Betrieb und nicht nur im Einzelbetrieb in Funktion tritt. Ihr Vorbringen in der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 294 bis 302 d.A.) beschr\u00e4nkt sich im Kern darauf, aus dem gleichen Aufbau des Master- und des Slave-Ger\u00e4tes zu schlie\u00dfen, dass die im Einzelbetrieb t\u00e4tige Steuerungseinrichtung des Slave-Ger\u00e4tes auch im Tandem-Betrieb arbeitet, ohne dass dargelegt wird, ob sich die Kl\u00e4gerin selbst von dieser Funktionsweise der angegriffenen Vorrichtung \u00fcberzeugt hat. Auch ihre Ausf\u00fchrungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat zeigen, dass die Kl\u00e4gerin davon abgesehen hat, sich \u00fcber die Funktionsweise des angegriffenen Gegenstandes Gewissheit zu verschaffen. Sie hat den Standpunkt vertreten, angesichts eines Anschaffungspreises von etwa 500.000,&#8211; Euro sei der Erwerb einer Vorrichtung der hier in Rede stehenden Art zur Ermittlung ihrer Funktionsweise unzumutbar, und es entspreche der Prozessf\u00f6rderungspflicht der Beklagten, zur Arbeitsweise der angegriffenen Ger\u00e4te substantiiert vorzutragen. Mit diesem Vorbringen wird die Kl\u00e4gerin der sie f\u00fcr den Tatbestand einer Patentverletzung treffenden Darlegungslast nicht gerecht. Ein gleicher Aufbau beider Ger\u00e4te und die Ausr\u00fcstung eines jeden von ihnen mit einer eigenen Steuerung schlie\u00dfen aber nicht aus, dass die Steuerungsfunktionen des Slave-Ger\u00e4tes im Tandem-Betrieb ausschlie\u00dflich von der Steuerungseinrichtung des Master-Ger\u00e4tes ausgef\u00fchrt werden. Da die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatentes behauptet und Anspr\u00fcche gegen die Beklagten erhebt, muss sie auch die Einzelheiten darlegen, aus denen sich die Verwirklichung der f\u00fcr sie gesch\u00fctzten technischen Lehre nachvollziehbar ergibt. Dass ihr das nicht m\u00f6glich war, ergibt ihr Vorbringen nicht, denn sie hat sich nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert, ob die Betreiber der angegriffenen Vorrichtung ihr deren Besichtigung verweigert haben.<\/p>\n<p>Auch dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Argument der Kl\u00e4gerin, da das Slave-Ger\u00e4t im Einzelbetrieb von einer unabh\u00e4ngig arbeitenden Steuereinheit gesteuert werde, sei nach den Grunds\u00e4tzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass es mit dieser Steuereinheit auch im Tandembetrieb verbunden sei und diese Steuereinheit in der letztgenannten Betriebsart ebenfalls unabh\u00e4ngig arbeite, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Grunds\u00e4tze des Anscheinsbeweises finden nur Anwendung, wenn ein typischer Geschehensablauf bzw. Sachverhalt feststeht, aus dessen Vorliegen nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Blo\u00dfe Wahrscheinlichkeiten gen\u00fcgen hier nicht; der behauptete Vorgang muss vielmehr zu denjenigen geh\u00f6ren, die schon auf den ersten Blick nach einem durch Regelm\u00e4\u00dfigkeit, \u00dcblichkeit und H\u00e4ufigkeit gepr\u00e4gten Muster abzulaufen pflegen (vgl. BGH NJW 1991, 230, 231; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor \u00a7 284 Rdnr. 29). Im Streitfall w\u00e4ren die Grunds\u00e4tze des Anscheinsbeweises nur anwendbar, wenn nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden k\u00f6nnte, dass zwei Druckger\u00e4te, die im Einzelbetrieb mit einer unabh\u00e4ngig arbeitenden Steuereinheit betrieben werden, diese Betriebsweise auch nach einer Zusammenschaltung im Tandembetrieb fortsetzen und dass alle Ger\u00e4te im Tandembetrieb mit der selben Steuereinheit verbunden bleiben, mit der sie einzeln zusammen arbeiten. Dass es einen derartigen Erfahrungssatz gibt, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin hat keine Umst\u00e4nde dargelegt, aus denen ein solcher Erfahrungssatz gewonnen werden k\u00f6nnte, der das Vorbringen der Beklagten zu widerlegen geeignet w\u00e4re, die Ger\u00e4te der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien im Tandembetrieb \u00fcber eine Master-Slave-Schaltung miteinander verbunden, bei der das Masterger\u00e4t alle Steuerungsvorg\u00e4nge zentral auch f\u00fcr die angeschlossenen Slave-Ger\u00e4te \u00fcbernehme. Vergeblich macht die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend, eine zentrale Steuereinheit sei nicht in der Lage die bei der hohen Verarbeitungsgeschwindigkeit der angegriffenen Ger\u00e4te anfallenden Datenmengen in der zur Verf\u00fcgung stehenden kurzen Zeitspanne zu bew\u00e4ltigen. Zwar finden sich in der Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit der bereits im vorstehenden Abschnitt II.2.a) er\u00f6rterten Kritik an der Verwendung einer zentralen Ansteuereinheit f\u00fcr alle Ger\u00e4te (Spalte 1, Zeilen 45 \u2013 54) entsprechende Hinweise, indem dort ausgef\u00fchrt ist, bei Einsatz einer zentralen Ansteuereinheit f\u00fcr Hochgeschwindigkeitsger\u00e4te entst\u00fcnde nicht zuletzt aufgrund der hohen Datenraten und der Verarbeitungsgeschwindigkeit eine \u00e4u\u00dferst komplexe und aufwendige L\u00f6sung, in diesem Zusammenhang darf jedoch nicht \u00fcbersehen werden, dass die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung im Fr\u00fchjahr 1987 eingereicht worden ist und hierf\u00fcr eine Priorit\u00e4t vom<br \/>\n14. M\u00e4rz 1986 beansprucht wird. Angesichts der inzwischen stattgefundenen technischen Weiterentwicklung l\u00e4sst sich aus diesen Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift jedoch nicht schlussfolgern, dass eine zentrale Ansteuereinheit auch zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt noch immer derartigen Kapazit\u00e4tsproblemen unterliegt. Daf\u00fcr, dass dies heute noch der Fall ist, hat die Kl\u00e4gerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des<br \/>\n\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 568 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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