{"id":5255,"date":"2006-10-26T17:00:02","date_gmt":"2006-10-26T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5255"},"modified":"2016-06-01T09:52:50","modified_gmt":"2016-06-01T09:52:50","slug":"2-u-2906-kotfluegelbefestigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5255","title":{"rendered":"2 U 29\/06 &#8211; Kotfl\u00fcgelbefestigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0567<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Oktober 2006, Az. 2 U 29\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2932\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 487\/05<\/span><\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Antragsgegners gegen das am 28. Februar 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDem Antragsgegner werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 100.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Antragsgegners ist unbegr\u00fcndet, weil das landgerichtliche Urteil im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begr\u00fcndung zutreffend ist, so dass der Senat weitgehend auf das angefochtene Urteil Bezug nehmen kann.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Berufungsangriffe des Antragsgegners gegen das landgerichtliche Urteil sind nur folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst:<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstand des am 1. Juni 2004 angemeldeten und am 29. September 2005 ver\u00f6ffentlichten deutschen Patents 10 2004 026 xxx (Streitpatent) eine gebundene Diensterfindung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG darstellt, die sich die Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbEG aneignen konnte. Zum Beleg daf\u00fcr, dass die Erfindung sowohl aus der dem Antragsgegner im Betrieb der Antragstellerin obliegenden T\u00e4tigkeit entstanden ist (\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbEG) als auch ma\u00dfgeblich auf Erfahrungen des Betriebes beruhte ( \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG), konnte sich das Landgericht ohne weiteres auf die \u201eErfindungsmeldung\u201c des Antragsgegners vom 5. November 2004, seine \u201ezus\u00e4tzliche Erkl\u00e4rung f\u00fcr Arbeitnehmer\u201c vom 16.November 2004 (Anlage CBH 4) und seine Klageschrift vom 20. Dezember 2004 im Verfahren 4a O 484\/04 LG D\u00fcsseldorf berufen. Dass die dortigen Erkl\u00e4rungen unrichtig seien, hat der Antragsgegner in der Berufungsbegr\u00fcndung weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner verpflichtet war, die Erfindung nach dem Streitpatent in einer den Vorgaben des \u00a7 5 ArbEG gen\u00fcgenden Weise schriftlich zu melden.<\/p>\n<p>Die Bestimmung \u00fcber die Meldepflicht dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Sie soll dem Arbeitgeber eine tats\u00e4chliche Unterrichtung \u00fcber abgeschlossene innerbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, den beteiligten Personenkreis, den Anteil des Betriebes und den Grad der erfinderischen Leistung vermitteln, um ihm eine Entscheidung \u00fcber die Frage der Inanspruchnahme zu erm\u00f6glichen. Die Meldepflicht hat damit nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von den durchgef\u00fchrten Entwicklungsarbeiten zum Zweck, sondern soll ihn gezielt und vollst\u00e4ndig auf vom Arbeitnehmer get\u00e4tigte Erfindungen hinweisen (vgl. BGH, Mitt. 1996, 16 \u2013 gummielastische Masse). In der schriftlichen Meldung hat der Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 ArbEG die technische Aufgabe, ihre L\u00f6sung und das Zustandekommen der Erfindung zu beschreiben. Beschreiben bedeutet ein deutliches und vollst\u00e4ndiges Darstellen und Erl\u00e4utern der Erfindung. Die Erfindung muss derart beschrieben werden, dass die Erfindung ausgef\u00fchrt und deren Brauchbarkeit beurteilt werden kann; dem Arbeitgeber d\u00fcrfen nicht dem meldenden Arbeitnehmer bekannte wichtige Details vorenthalten werden. Auch insoweit ist die Formvorschrift streng auszulegen. (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., Rdn. 9 zu \u00a7 5 ArbEG). So gen\u00fcgt nicht die Mitteilung des in den Hauptanspruch einer Patentanmeldung aufzunehmenden Grundgedankens der Erfindung. Die Beschreibung ist unvollst\u00e4ndig und unzureichend, wenn dem Arbeitnehmer bekannte besondere Ausf\u00fchrungsformen in der Meldung verschwiegen werden. \u00dcberhaupt kann die Frage, ob eine vollst\u00e4ndige Beschreibung der Erfindung vorliegt, nur zutreffend beantwortet werden, wenn dasjenige, was im Zeitpunkt der jeweiligen Mitteilung an den Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer an Erkenntnissen vorhanden war, mit dem Inhalt der Meldung verglichen wird.<\/p>\n<p>Dass der Antragsgegner eine diesen Vorgaben entsprechende Meldung seiner Erfindung gemacht hat, l\u00e4sst sich allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts im summarischen Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht feststellen. Weder das im Auftrag des Antragsgegners verfasste Schreiben von Rechtsanwalt S vom 30. M\u00e4rz 2004 (Anlage 14) einschlie\u00dflich der Erg\u00e4nzung vom 29. April 2004 (Anlage 15) noch die \u201eErfindungsmeldung\u201c vom 5. November 2004 enthalten eine ausreichende und vollst\u00e4ndige Beschreibung der Diensterfindung nach Aufgabe, technischer L\u00f6sung und Zustandekommen. Hinsichtlich des zuletzt genannten Kriteriums hat das Landgericht dies zutreffend bez\u00fcglich des Schreibens vom 30. M\u00e4rz 2004 angenommen. Soweit das Landgericht allerdings davon ausgegangen ist, bei Erhalt der Meldung vom 5. November 2004 sei der Antragstellerin klar gewesen, welche technische Lehre Gegenstand der Erfindung des Antragsgegners gewesen sei, weil sie das Schwei\u00dfverfahren seit Mai 1999 weltweit benutze und der Antragsgegner auf die interne Projektnummer C 10915xxx und den \u201eAward of exellence\u201c Bezug genommen habe, ist darauf zu verweisen, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das von der Antragstellerin seit 1999 benutzte Schwei\u00dfverfahren in allen wesentlichen Parametern dem Inhalt der vom Antragsgegner am 27. Mai 2004 get\u00e4tigten Patentanmeldung (Anlage CBH 1), die ersichtlich seine schon im M\u00e4rz 2004 vorhandenen liquiden Erkenntnisse \u00fcber die Erfindung wiedergeben, entsprach. Die Antragstellerin hat dies in Abrede gestellt (Berufungserwiderung S. 15 ff = Bl. 303 ff), ohne dass der Antragsgegner dem mit einem substantiierten Vortrag entgegengetreten ist. Dabei mag die Lehre des Hauptanspruchs 1 der Patentanmeldung noch der Meldung vom 5. November 2004 zu entnehmen sein; das gilt aber nicht f\u00fcr die Besonderheiten der Unteranspr\u00fcche und der Ausf\u00fchrungsbeispiele, von denen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie f\u00fcr den Fachmann nur platte Selbstverst\u00e4ndlichkeiten enthalten, so dass sich insoweit eine Mitteilung an den Arbeitgeber er\u00fcbrigt h\u00e4tte. Die Antragstellerin hat daher zu Recht die Meldungen vom 30. M\u00e4rz und vom 5. November 2004 beanstandet. Ob die vom Antragsgegner vorgenommene Meldung durch die \u201ezus\u00e4tzliche Erkl\u00e4rungen f\u00fcr Arbeitnehmer\u201c vom 16. November 2004 (s. Anlage CBH 4) ausreichend vervollst\u00e4ndigt worden ist, kann dahinstehen, weil die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Antragstellerin vom 8. M\u00e4rz 2004 (Anlage CBH 5) dem Antragsgegner jedenfalls am 15. M\u00e4rz 2005, wie er selbst geltend macht, also rechtzeitig, zugegangen ist (\u00a7 6 ArbEG). Auf die vom Landgericht er\u00f6rterte Frage, ob die Erkl\u00e4rung bereits am 8. M\u00e4rz 2005 in den Briefkasten des Antragsgegners geworfen worden ist, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist das Streitpatent mit dem Zugang der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung (\u00a7 7 ArbEG) auf die Antragstellerin \u00fcbergegangen, so dass sich die vom Antragsgegner vorgenommenen Schutzrechtsverwarnungen als rechtswidriger Eingriff in das Recht der Antragstellerin an ihrem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb darstellen und einen Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung derartiger Eingriffe begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Mit durchweg zutreffender Begr\u00fcndung, auf die der Senat Bezug nehmen kann, hat das Landgericht auch eine Vers\u00e4umung der Vollziehungsfrist durch die Antragstellerin verneint.<\/p>\n<p>Insbesondere tritt der Senat der Auffassung des Landgerichts bei, dass die Beschlussverf\u00fcgung vom 20. Oktober 2005 nicht dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 ZPO h\u00e4tte zugestellt werden m\u00fcssen. Denn es war im Zustellungszeitpunkt am 21. Oktober 2005 f\u00fcr die Antragstellerin nicht eindeutig gekl\u00e4rt, dass Rechtsanwalt K gerade f\u00fcr das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung als Prozessbevollm\u00e4chtigter \u201ebestellt\u201c worden war, zumal der Antragsgegner in seiner pers\u00f6nlich abgefassten Schutzschrift vom 20. Oktober 2005 Rechtsanwalt K lediglich als \u201evoraussichtlichen\u201c Prozessbevollm\u00e4chtigten bezeichnet hat.<\/p>\n<p>Die zur Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Zustellung konnte daher an den Antragsgegner pers\u00f6nlich erfolgen. Die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Wirksamkeit der vom Obergerichtsvollzieher M am 21. Oktober 2005 vorgenommenen Ersatzzustellung sind in vollem Umfang zutreffend, so dass der Senat sie sich zu eigen machen kann. Zu korrigieren ist nur das auf Seite 17 des angefochtenen Urteils wiedergegebene und vom Antragsgegner auf Seite 10 der Berufungsbegr\u00fcndung ger\u00fcgte Zitat, das ersichtlich einen Schreibfehler enth\u00e4lt und statt \u201e\u00a7 181 ZPO\u201c richtig \u201e\u00a7180 ZPO\u201c lauten muss.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend ist noch darauf zu verweisen, dass dem Antragsgegner die einstweilige Verf\u00fcgung nach seinem eigenen Vortrag am 22. Oktober 2005 tats\u00e4chlich zugegangen ist und dass er von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat. Soweit der Antragsgegner im ersten Rechtszuge nach Schluss der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die mit der Beschlussverf\u00fcgung \u00fcbermittelten Anlagen seien nicht vollst\u00e4ndig gewesen, hat er diesen Vortrag in der Berufungsbegr\u00fcndung nicht wieder aufgegriffen; im \u00dcbrigen fehlen auch substantiierte Angaben dazu, welche Unterlagen gefehlt haben sollen und dass hierdurch das Verst\u00e4ndnis dessen, was ihm untersagt worden ist, erschwert worden sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass etwaige Zustellungsm\u00e4ngel gem\u00e4\u00df \u00a7 189 ZPO geheilt worden sind. Nach dem ersatzlosen Wegfall des fr\u00fcheren \u00a7 187 ZPO entspricht es \u00fcberwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch bei der Zustellung von Beschlussverf\u00fcgungen, die zur Wahrung der Vollziehungsfrist dient, M\u00e4ngel geheilt werden k\u00f6nnen (vgl. z.B. Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO, 25. Aufl., \u00a7 189 Rdn. 10; Baumbach\/Lauterbach \/Albers\/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., \u00a7 189 Rdn. 13; Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 315).<\/p>\n<p>Da die Berufung des Antragsgegners erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.<\/p>\n<p>Eines Ausspruchs zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0567 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. Oktober 2006, Az. 2 U 29\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[43,20],"tags":[],"class_list":["post-5255","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2006-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5255","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5255"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5255\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5257,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5255\/revisions\/5257"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5255"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5255"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5255"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}