{"id":5250,"date":"2006-06-08T17:00:57","date_gmt":"2006-06-08T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5250"},"modified":"2016-06-01T09:42:26","modified_gmt":"2016-06-01T09:42:26","slug":"2-u-2805-strangpresse-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5250","title":{"rendered":"2 U 28\/05 &#8211; Strangpresse (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 566<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juni 2006, Az. 2 U 28\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=337\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 150\/04<\/span><\/a><\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird auf ihre Berufung das am 10. Februar 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbun-<br \/>\ndene Unternehmen seit dem 1. M\u00e4rz 2001 die dem deutschen Patent DE 100 43 xxx zugrundeliegende Erfindung, n\u00e4mlich<br \/>\na)<br \/>\nein Verfahren zur W\u00e4rmebehandlung von Strangpressprofilen aus warm aush\u00e4rtbaren Aluminiumlegierungen mit den Schritten:<br \/>\nErw\u00e4rmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer pressbaren Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur f\u00fcr h\u00f6chstm\u00f6gliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung Warmrissen; Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austrittstemperatur des Strangpressprofils, die unter der L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur liegt; Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in einen Durchlaufofen im Einzeldurchlauf; Schnellerw\u00e4rmen auf eine legierungsspezifische L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur im Durchlauf mit Nutzung der Pressw\u00e4rme; Halten der Strangpressprofile auf der L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur w\u00e4hrend einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf; Abk\u00fchlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit einer legierungsspezifischen Abk\u00fchlungsgeschwindigkeit im Einzeldurchlauf durch eine K\u00fchlvorrichtung; Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;<br \/>\nb)<br \/>\nein Verfahren nach a), bei dem das Abk\u00fchlen der Strangpressprofile einzeln im Durchlauf durch Abschrecken mit Wasser erfolgt;<br \/>\nc)<br \/>\nein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpressprofile nach dem Abk\u00fchlen im Durchlauf auf L\u00e4nge geschnitten und in einer Reckbank gerichtet werden;<br \/>\nd)<br \/>\nein Verfahren nach einem der unter a) bis c) beschriebenen Verfahren, bei dem das Erw\u00e4rmen der Strangpressprofile auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur in einem dem Durchlaufofen vorgeschalteten Aufheizofen erfolgt;<br \/>\ne)<br \/>\nein Verfahren nach einem der unter a) bis d) beschriebenen Verfahren, bei dem das Schnellerw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur im Aufheizen durch Beaufschlagung mit einer \u00dcbertemperatur erfolgt;<br \/>\nf)<br \/>\nein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebenen Verfahren, bei dem das Halten und\/oder das Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur induktiv erfolgen;<br \/>\ng)<br \/>\nein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebenen Verfahren, bei dem das Halten und\/oder das Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur durch Strahlung erfolgen;<br \/>\nh)<br \/>\nein Verfahren nach einem der unter a) bis e) beschriebenen Verfahren, bei dem das Halten und\/oder das Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur durch erhitztes Gas erfolgen;<br \/>\ni)<br \/>\nein Verfahren nach einem der unter a) bis h) beschriebe- nen Verfahren, bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt aus der Strangpresse im Durchlauf auf L\u00e4nge geschnitten und einzeln einem Durchlaufofen mit Quertransport zugef\u00fchrt werden, wo das Halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<br \/>\nj)<br \/>\nein Verfahren nach i) bei dem die Strangpressprofile aus dem Durchlaufofen entgegengesetzt zur Pressrichtung austreten, abgek\u00fchlt und in einer Reckbank gerichtet werden;<br \/>\nk)<br \/>\nVerfahren nach einem der unter a) bis j) beschriebenen Verfahren, bei dem das Aufw\u00e4rmen der aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse von der Presstemperatur auf die L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<br \/>\nl)<br \/>\nein Verfahren nach einem der unter a) bis c) beschriebenen Verfahren, bei dem das Erw\u00e4rmen des aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofils auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur in dem Durchlaufofen in einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschlie\u00dfenden Aufheizbereich vor einem Haltebereich zum Halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland benutzt und<br \/>\nm)<br \/>\nmindestens eines der unter a) bis l) beschriebenen Verfahren in einer Anlage mit<br \/>\neinem Anw\u00e4rmofen f\u00fcr Strangpressbolzen auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur f\u00fcr h\u00f6chstm\u00f6gliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;<br \/>\neiner Strangpresse;<br \/>\neinem Durchlaufofen f\u00fcr einzeln liegende Strangpressprofile auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur und zum Halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur w\u00e4hrend einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;<br \/>\neiner Durchlaufk\u00fchlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;<br \/>\neiner Reckbank im Anschluss an die Durchlaufvorrichtung zum Richten der abgek\u00fchlten Strangpressprofile<br \/>\nzur W\u00e4rmebehandlung von Strangpressprofilen aus warm aush\u00e4rtbaren, schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher Festigkeit<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland verwendet haben,<br \/>\ndadurch, dass sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile bezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Nettopreisen,<br \/>\nder innerbetrieblichen Einsparungen nach Art und Umfang unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren,<br \/>\nder Lizenzeinnahmen bzw. der f\u00e4llig gewordenen Lizenz-anspr\u00fcche,<br \/>\nder Namen und Anschriften der Abnehmer\/Lizenznehmer\/ Kauf- bzw. sonstigen Vertragspartner der Beklagten.<br \/>\nDie weitergehende Klage des Kl\u00e4gers wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 5.000,00 abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 1.500<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt als (Mit-)Erfinder die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung der Erfindung nach dem deutschen Patent 100 43 xxx (Anlage CBH 5), dessen Inhaberin die Beklagte ist, in Anspruch.<\/p>\n<p>Das deutsche Patent 100 43 xxx beruht auf einer Anmeldung der X Profilprodukte GmbH vom 1. September 2000. Es tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur W\u00e4rmebehandlung von Strangpressprofilen\u201c und umfasst 12 Verfahrensanspr\u00fcche (Anspr\u00fcche 1 \u2013 12) und einen Verwendungsanspruch (Anspruch 13).<\/p>\n<p>Als Erfinder sind auf dem Deckblatt der Patentschrift entsprechend einer von der Anmelderin eingereichten und vom Kl\u00e4ger und von Herrn S unterzeichneten \u201eErfinderbenennung\u201c, in der es hei\u00dft, dass das Recht auf das Patent auf den Anmelder \u00fcbergegangen sei (vgl. Anlage Weber 3), der Kl\u00e4ger und Herr Christoph S als Erfinder benannt. Der Kl\u00e4ger war zu der Zeit, als die Erfindung gemacht worden ist, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Anmelderin. Unstreitig ist eine einvernehmliche \u00dcberleitung der Erfindungsrechte bzw. etwaiger Erfindungsrechte des Kl\u00e4gers auf die Beklagte erfolgt (vgl. Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 2. Februar 2006 Seite 7 \u2013 Bl. 227 GA in Verbindung mit dem Vortrag in der Klageschrift vom 7. April 2004 Seiten 11\/12 \u2013 Bl. 11\/12 GA).<\/p>\n<p>Die X Profilprodukte GmbH ist im Jahre 2003 mit der Beklagten als \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4gerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde unter dem 8. August 2003 in das Handelsregister eingetragen (Anlage CBH 4 Seite 7).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war urspr\u00fcnglich Arbeitnehmer der X Profilprodukte GmbH (vgl. Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1996 gem\u00e4\u00df Anlage CBH 1). Der Anstellungsvertrag sieht ein festes Grundgehalt und bereits eine variable Verg\u00fctung vor. Hinsichtlich von dem \u201eAngestellten\u201c w\u00e4hrend der Vertragsdauer gemachten Erfindung haben die Parteien die Geltung der Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen vereinbart.<\/p>\n<p>Im Februar 1998 wurde der Kl\u00e4ger zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X Profilprodukte GmbH berufen. Den Wunsch des Kl\u00e4gers nach Abschluss eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer- Dienstvertrages lehnte die Beklagte durch ihren damaligen Sprecher der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, Herrn Hans-Dieter X, mit der Begr\u00fcndung ab, dass der geltende Arbeitsvertrag vom 3.\/14. Juni 1996 (vgl. Anlage CBH 1) sehr gute Bedingungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger enthalte und die Beklagte in einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrag ihm nichts Besseres bieten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ausweislich der Anlage CBH 2 vom 3. Februar 1999 ist allerdings danach die Zusatzvereinbarung zu dem Anstellungsvertrag bez\u00fcglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben worden. &#8211; \u00dcberdies ist dem Kl\u00e4ger ausweislich der Anlage Weber 2 vom 4. September 2000 neben variablen Verg\u00fctungen, die er ohnehin nach dem Anstellungsvertrag zu beanspruchen hatte, f\u00fcr 1999 f\u00fcr die \u201eFunktion des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der X Profilprodukte GmbH\u201c eine Sonderzahlung in H\u00f6he von DM 10.000,&#8211; brutto gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 (Anlage CBH 3) hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf ein Gespr\u00e4ch zwischen ihm und Herrn Dr. Y mitgeteilt, dass sein Anstellungsverh\u00e4ltnis \u201ewie unter Abschnitt 17. Ziff. 4 des Anstellungsvertrages vereinbart\u201c, mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beendet sei. Gleichzeitig ist der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X Profilprodukte GmbH mit sofortiger Wirkung abberufen und unter Anrechnung etwaiger Urlaubsanspr\u00fcche von der Arbeit unter Fortzahlung der Bez\u00fcge freigestellt worden.<\/p>\n<p>Danach hat der Kl\u00e4ger gemeinsam mit Herrn S mit Schreiben vom 3. Juni 2003 (Anlage CBH 6) von der X Profilprodukte GmbH unter Hinweis darauf, dass die (erfindungsgem\u00e4\u00dfe) Ofenanlage seit Mai 2002 erfolgreich in Betrieb sei, eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Erfindung nach dem deutschen Patent 100 43 xxx gefordert. Dabei haben der Kl\u00e4ger und Herr S auf die arbeitsvertraglichen Regelungen hingewiesen, wonach sich die Verg\u00fctung aus dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor ergebe. Da nach ihrer Auffassung der Erfindungswert hier von dem betrieblichen Nutzen abh\u00e4ngt, haben sie die Beklagte aufgefordert, eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu veranlassen, um den Nutzen zu ermitteln und ihnen die ermittelten Daten sowie Angaben zum Anteilsfaktor zukommen zu lassen. Die X Profilprodukte GmbH teilte dem Kl\u00e4ger mit , dass ihm eine Erfinderverg\u00fctung nicht zustehe (Anlage CBH 7). Was sie Herrn S auf das Schreiben vom 3. Juni 2003 mitgeteilt hat, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat diese Ablehnung sp\u00e4ter damit begr\u00fcndet, dass er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keinen Anspruch auf Verg\u00fctung habe (Anlagen CBH 9 und 11) und es deshalb auch abgelehnt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt mit seiner Klage aus April 2004 von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung. Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass es sich bei dem Gegenstand der DE 100 43 xxx um seine w\u00e4hrend seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit erfolgte (Mit-) Erfindung handele, hinsichtlich der die Beklagte, die diese Erfindung sp\u00e4testens seit Mai 2002 erfolgreich einsetze, verg\u00fctungspflichtig sei, so dass er der begehrten Auskunft und Rechnungslegung bed\u00fcrfe, um die H\u00f6he etwa ihm zustehender Verg\u00fctungsanspr\u00fcche erkennen zu k\u00f6nnen. Die Verg\u00fctungspflicht ergebe sich zum einen daraus, dass die Regeln des Anstellungsvertrages, insbesondere auch hinsichtlich get\u00e4tigter Erfindungen, weiterhin gelten sollten. Dies ergebe sich mittelbar auch aus den Anlagen CBH 2 und CBH 3, aus denen zu entnehmen sei, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass an sich die Regelung des Anstellungsvertrages, der durch keinen anderen Vertrag abgel\u00f6st worden sei, weiter gelten w\u00fcrden. Die Beklagte habe es unter Hinweis auf den bestehenden Anstellungsvertrag und die mit ihm verbundenen vorteilhaften Wirkungen f\u00fcr ihn, den Kl\u00e4ger, abgelehnt, an Stelle dieses Vertrages einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer- Dienstvertrag abzuschlie\u00dfen. Selbst wenn jedoch \u00fcber die Weitergeltung des Anstellungsvertrages die Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes keine Anwendung finden w\u00fcrden, stehe ihm wegen der Erfindung ein Verg\u00fctungsanspruch zu, und zwar nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei er nicht verpflichtet gewesen, erfinderisch f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig zu werden und der Beklagten Erfindungen ohne besondere Verg\u00fctung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Sonderzahlungen, die er erhalten habe, seien nicht zur Abgeltung etwa get\u00e4tigter Erfindungen erfolgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vorab die R\u00fcge aus \u00a7 37 ArbEG erhoben. Sie hat allerdings zugleich geltend gemacht, dass auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und ihr die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes keine Anwendung f\u00e4nden, weil der Kl\u00e4ger im Hinblick auf die hier in Rede stehende Erfindung nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gewesen sei. Auch h\u00e4tten die Parteien nicht die Anwendung der Verg\u00fctungsregelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes auf Erfindungen vereinbart gehabt, die der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tige und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin \u00fcberlasse. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei bei der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH vielmehr von einer Aufhebung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auszugehen. Ein Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB stehe dem Kl\u00e4ger nicht zu, da die von dem Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erbrachte Leistung, n\u00e4mlich die Zurverf\u00fcgungstellung der Erfindung, mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt und den Sonderzahlungen abgegolten gewesen sei und keine dar\u00fcber hinaus verg\u00fctungspflichtige Sonderleistung darstelle.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in der Sache antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 1. M\u00e4rz 2001 die dem deutschen Patent DE 100 43 xxx zugrunde liegende Erfindung, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zur W\u00e4rmebehandlung von Strangpressprofilen aus w\u00e4rmeaush\u00e4rtbaren Aluminiumlegierungen mit den Schritten<\/p>\n<p>&#8211; Erw\u00e4rmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer pressbaren Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur f\u00fcr h\u00f6chstm\u00f6gliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;<\/p>\n<p>&#8211; Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austrittstemperatur des Strangpressprofils, die unter der L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur liegt;<\/p>\n<p>&#8211; Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in einem Durchlaufofen im Einzeldurchlauf;<\/p>\n<p>&#8211; Schnellerw\u00e4rmen auf eine legierungsspezifische L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur im Durchlauf mit Nutzung der Pressw\u00e4rme;<\/p>\n<p>&#8211; Halten der Strangpressprofile auf der L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur w\u00e4hrend einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;<\/p>\n<p>&#8211; Abk\u00fchlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit einer legierungsspezifischen Abk\u00fchlungsgeschwindigkeit im Einzeldurchlauf durch eine Gl\u00fchvorrichtung;<\/p>\n<p>&#8211; Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;<\/p>\n<p>b) ein Verfahren nach a), bei dem das Abk\u00fchlen der Strangpressprofile einzeln im Durchlauf durch Abschrecken mit Wasser erfolgt;<\/p>\n<p>c) ein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpressprofile nach dem Abk\u00fchlen im Durchlauf auf L\u00e4nge geschnitten und einer Reckbank gerichtet werden;<\/p>\n<p>d) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erw\u00e4rmen der Strangpressprofile auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur in einem dem Durchlaufofen vorgeschalteten Aufheizofen erfolgt;<\/p>\n<p>e) ein Verfahren nach a) bis d), bei dem das Schnellerw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur im Aufheizofen durch Beaufschlagung mit einer \u00dcbertemperatur erfolgt;<\/p>\n<p>f) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und\/oder das Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur induktiv erfolgen;<\/p>\n<p>g) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und\/oder Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur durch Strahlung erfolgen;<\/p>\n<p>h) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und\/oder das Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur durch erhitztes Gas erfolgen;<\/p>\n<p>i) ein Verfahren nach a) bis h), bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt aus der Strangpresse im Durchlauf auf L\u00e4nge geschnitten und einzeln einem Durchlaufofen mit Quertransport zugef\u00fchrt werden, wo das Halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<\/p>\n<p>j) ein Verfahren nach i), bei dem die Strangpressprofile aus dem Durchlaufofen entgegen gesetzt zur Pressrichtung austreten, abgek\u00fchlt und in einer Reckbank gerichtet werden;<\/p>\n<p>k) ein Verfahren nach a) bis j), bei dem das Anw\u00e4rmen der aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse von der Presstemperatur auf die L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<\/p>\n<p>l) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erw\u00e4rmen des aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofils auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur in dem Durchlaufofen in einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschlie\u00dfenden Aufheizbereich vor einem Haltebereich zum halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<\/p>\n<p>m) eine Verwendung des Verfahrens nach a) bis I) in einer Anlage mit einem Anw\u00e4rmofen f\u00fcr Strangpressbolzen auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur f\u00fcr h\u00f6chstm\u00f6gliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;<\/p>\n<p>einer Strangpresse;<\/p>\n<p>einem Durchlaufofen f\u00fcr einzeln liegende Strangpressprofile auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur und zum Halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur w\u00e4hrend einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;<\/p>\n<p>einer Durchlaufk\u00fchlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;<\/p>\n<p>einer Reckbank im Anschluss an die Durchlaufk\u00fchlvorrichtung zum Richten der abgek\u00fchlten Strangpressprofile zur W\u00e4rmebehandlung von Strangpressprofilen aus w\u00e4rmeaush\u00e4rtbaren, schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher Festigkeit;<\/p>\n<p>benutzt zu haben, dadurch, dass sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile bezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und \u2013zeiten, Liefer- bzw. Netto-Preisen,<\/p>\n<p>&#8211; von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren,<\/p>\n<p>&#8211; von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen,<\/p>\n<p>&#8211; der Namen und Anschriften der Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf- bzw. sonsti-<br \/>\ngen Vertragsparteien der Beklagten.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Klage sei zul\u00e4ssig und sachlich gerechtfertigt. Die sachliche Berechtigung des geltend gemachten Anspruches ergebe sich als Nebenanspruch zu einem Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung des Streitpatents aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB, zumindest aber aus den Vorschriften zur Erfindergemeinschaft (\u00a7\u00a7 741 ff BGB). Die Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes h\u00e4tten nach der Berufung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hier weitergelten sollen. Danach h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Erfindung melden und die Beklagte sie entsprechend den Vorschriften des ArbEG in Anspruch nehmen m\u00fcssen. Eine rechtswirksame Inanspruchnahme fehle jedoch. Die Erfindung sei also f\u00fcr den Kl\u00e4ger freigeworden. Gleichwohl habe die Beklagte die f\u00fcr den Kl\u00e4ger freigewordene Erfindung genutzt und enthalte das auf die Erfindung erwirkte Schutzrecht dem Kl\u00e4ger als Erfinder vor, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB dem Kl\u00e4ger wegen dieser Vorenthaltung und Benutzung des Schutzrechtes schadensersatzpflichtig sei. Dabei k\u00f6nne es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Anteil des Miterfinders S rechtswirksam in Anspruch genommen habe, da, sollte dies der Fall sein, dem Kl\u00e4ger dann zumindest ein Anspruch auf anteilige Herausgabe der Fr\u00fcchte gem\u00e4\u00df \u00a7 743 Abs. 1 BGB zust\u00fcnde. Um zu erkennen, in welchem Umfang ihm ein solcher Anspruch zustehe, bed\u00fcrfe der Kl\u00e4ger ebenfalls der begehrten Auskunft und Rechnungslegung. &#8211; Schlie\u00dflich stehe dem Kl\u00e4ger der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aber auch zu, wenn nicht angenommen werde, dass nach der Berufung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber die Weitergeltung des Anstellungsvertrages auch die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes weiterhin Anwendung finden sollten. Denn dann stehe dem Kl\u00e4ger ein Verg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 612 Abs. 2 BGB wegen Erbringens einer \u201e\u00fcberobligatorischen Sonderleistung\u201c zu. Es sei nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch die Aufgabe gehabt habe, erfinderisch f\u00fcr die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin t\u00e4tig zu werden. Dass die geleisteten Sonderzahlungen zur Abgeltung erfinderischer Leistungen des Kl\u00e4gers erfolgt seien, lie\u00dfe sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie erachtet unter Hin- weis auf \u00a7 37 ArbEG die Klage unver\u00e4ndert f\u00fcr unzul\u00e4ssig. In der Sache vertritt sie weiterhin die Auffassung wegen der Benutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df der DE 100 43 xxx keinerlei Verg\u00fctung an den Kl\u00e4ger zahlen zu m\u00fcssen und deshalb auch nicht auskunfts- und rechnungslegungspflichtig zu sein, wobei sie nunmehr Zweifel daran \u00e4u\u00dfert, dass der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt Miterfinder sei und dem Landgericht vorwirft, sich in dem angefochtenen Urteil nicht mit dieser Frage im Einzelnen befasst zu haben. Sie macht weiter geltend, dass bei Unterstellung eines Beitrags des Kl\u00e4gers zu der Erfindung, die den Schluss auf dessen Miterfinderschaft rechtfertige, die Auffassung des Landgerichts von einer Vorenthaltung der Erfindung unzutreffend sei, da der Kl\u00e4ger in der Klageschrift selbst unwidersprochen vorgetragen habe, dass er ihr die Nutzung seines Erfindungsanteils gestattet habe. F\u00fcr eine Anwendung von \u00a7 823 Abs. 1 BGB sei daher kein Raum. Auch w\u00fcrden die Vorschriften des ArbEG keine Anwendung finden. Soweit das Landgericht einen Anspruch aus \u00a7 612 Abs. 2 BGB herleite, gehe es unzutreffend davon aus, dass der Kl\u00e4ger mit seinem Beitrag zu der fraglichen Erfindung eine \u201e\u00fcberobligatorische Sonderleistung\u201c erbracht habe, die nicht bereits durch die an ihn gezahlten Sonderzahlungen abgegolten sei. &#8211; Im \u00dcbrigen handele der Kl\u00e4ger treuwidrig. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien auch verwirkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.02.2005,<br \/>\nAz 4 a O 150\/04, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt das landgerichtliche Urteil nur als im Ergebnis zutreffend. Mit der Beklagten ist er sich darin einig, dass das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass er einen Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltung des Streitpatents bzw. aus den Grunds\u00e4tzen der Bruchteilsgemeinschaft (\u00a7\u00a7 741 ff BGB) habe. Er verweist darauf, dass er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine Erfindungsrechte auf die Beklagte \u00fcbergeleitet habe. Er sei Miterfinder und ihm stehe gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG eine Verg\u00fctung f\u00fcr diese Erfindung zu, da auch nach seiner Berufung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Anstellungsvertrag weiterhin G\u00fcltigkeit gehabt habe und in diesem Anstellungsvertrag ihm eine Verg\u00fctung entsprechend den Vorschriften des ArbEG versprochen worden sei. Eine Vereinbarung, wonach die Vorschriften des ArbEG ungeachtet der Stellung des Erfinders anwendbar bleiben bzw. sein sollen, sei ohne weiteres rechtlich m\u00f6glich. Eine solche Vereinbarung liege hier darin, dass die Beklagte es abgelehnt habe, unter Verweis auf die f\u00fcr ihn, den Kl\u00e4ger, g\u00fcnstigen Bedingungen des geltenden Anstellungsvertrages den Abschluss einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer &#8211; Dienstvertrag zu schlie\u00dfen. Dass er Miterfinder sei, ergebe sich daraus, dass s\u00e4mtliche Arbeiten, die dann letztendlich zu der aus der Anlage Weber II .2 ersichtlichen Erfindung gef\u00fchrt h\u00e4tten, von beiden Miterfindern durchgef\u00fchrt worden seien, ohne dass dem einen oder anderen bestimmte Aufgaben \u00fcbertragen worden seien. S\u00e4mtliche erfindungskausalen geistigen Beitr\u00e4ge zu der Erfindung gingen auf diese enge Zusammenarbeit beider Miterfinder zur\u00fcck (vgl. Vortrag Bl. 224 \u2013 226 GA). Soweit die Beklagte sich nun erstmals in der Berufungsinstanz gegen seine Miterfinderschaft wende, ohne dies n\u00e4her zu substantiieren und den Miterfinder S als Zeugen zu benennen, sei dieses Vorbringen versp\u00e4tet und als neues Verteidigungsmittel gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. &#8211; Selbst wenn jedoch zwischen ihm als Miterfinder und der Beklagten hinsichtlich der Verg\u00fctung der Erfindung die Vorschriften des ArbEG nicht gelten sollten, st\u00fcnde ihm der erstinstanzlich zugesprochene Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu . Denn in diesem Falle w\u00e4re, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe, dieser Anspruch als Hilfsanspruch zu einem ihm aus \u00a7 612 Abs. 2 BGB zustehenden Verg\u00fctungsanspruch gegeben. Ihm seien als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten zugewiesen gewesen. Vielmehr seien diese T\u00e4tigkeiten in der sog. Stabsstelle Qualit\u00e4tsmanagement in der Holding der X-Gruppe wahrgenommen worden. Er habe schlie\u00dflich, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, auch keinerlei erfindungsbezogene Sonderverg\u00fctung erhalten.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen geringen Umfang Erfolg, ist im \u00dcbrigen jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.<br \/>\n1.<br \/>\nEntgegen der von den Beklagten in der Berufungsinstanz weiterhin vertretenen Auffassung ist die Klage durchaus zul\u00e4ssig und nicht schon deshalb abweisungsreif, weil der Kl\u00e4ger vor Erhebung der Klage nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 37 ArbEG die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt angerufen hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt bereits deshalb, weil mit der Klage keine Rechte oder Rechtsverh\u00e4ltnisse, die in dem Gesetz (= ArbEG) geregelt sind, geltend gemacht werden (vgl. \u00a7 37 Abs. 1 ArbEG). Das Gesetz erfasst nur Erfindungen und technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge von Arbeitnehmern (vgl. \u00a7 1 ArbEG), nicht aber von Organen von juristischen Personen wie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern von GmbHs. Sie sind im Sinne des Gesetzes keine Arbeitnehmer. &#8211; Die Schiedsstelle wird gem\u00e4\u00df \u00a7 28 ArbEG nur in Streitf\u00e4llen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer t\u00e4tig, nicht aber in Streitf\u00e4llen zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH und der GmbH. Diese m\u00f6gen zwar f\u00fcr Erfindungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Verg\u00fctungen entsprechend dem ArbEG vereinbaren k\u00f6nnen, jedoch k\u00f6nnen sie nicht rechtswirksam die Zust\u00e4ndigkeit der Schiedsstelle vereinbaren (vgl. auch Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 4. Aufl. \u00a7 1 Rdn. 74, 93). Mit der Vereinbarung zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und der GmbH, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr Erfindungen eine Verg\u00fctung entsprechend den Regeln des ArbEG erhalten soll, wird dann, wenn es deswegen zum Streit kommt, der Streitfall kein solcher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von \u00a7 28 ArbEG, sondern bleibt ein Streitfall zwischen einer juristischen Person und ihrem Organ.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSelbst dann jedoch, wenn entgegen der zuvor vertretenen Auffassung hier \u00a7 37<br \/>\nArbEG Anwendung finden k\u00f6nnte, w\u00fcrde hier die Nichtanrufung der Schiedsstelle vor Klageerhebung die Klage nicht unzul\u00e4ssig machen. Nach \u00a7 37 Abs. 2 Nr. 3<br \/>\nArbEG bedarf es der Anrufung der Schiedsstelle n\u00e4mlich dann nicht, wenn der Kl\u00e4ger aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist. Der Kl\u00e4ger war zur Klageerhebung im April 2004 tats\u00e4chlich bereits aus dem Betrieb ausgeschieden, weil er bereits zum 7. Mai 2002 von der Arbeit freigestellt worden war. Nach Bartenbach\/ Volz, ArbEG , 4. Aufl, Rdz. 17 ff zu \u00a7 37 reicht ein solches tats\u00e4chliches Ausscheiden bereits aus, um die Ausnahme von der Notwendigkeit der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens eingreifen zu lassen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies st\u00fcnde \u00a7 37 ArbEG aber auch dann der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen, wenn es nicht auf die tats\u00e4chliche Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb des Arbeitgebers ank\u00e4me, sondern auf das rechtliche Ausscheiden. Bei \u00a7 37 ArbEG handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung. F\u00fcr ihr Vorliegen kommt es jedoch auf den Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung an (vgl. Baumbach\/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., Grundz. \u00a7 253 Rdn. 13; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor \u00a7 253 Rdn. 9). Zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz (13. Januar 2005) war das Dienstverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten, worauf das Landgericht im angefochtenen Urteil durchaus zutreffend abgestellt hat, auch rechtlich beendet, n\u00e4mlich zum 31. Dezember 2004 (vgl. Anlage CBH 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist in der Sache im Wesentlichen begr\u00fcndet Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob die Parteien konkludent vereinbart hatten, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr von ihm als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer get\u00e4tigte Erfindungen, die er der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung stellt, entsprechend den Regeln des ArbEG eine Verg\u00fctung erhalten sollte, wof\u00fcr hier durchaus der Umstand spricht, dass ausweislich der Anlagen CBH 2 und CBH 3 die Parteien ersichtlich davon ausgegangen sind, dass der Anstellungsvertrag aus dem Juni 1996 und damit auch die mit ihm getroffene Vereinbarung \u00fcber Erfindungen des Kl\u00e4gers und ihre Verg\u00fctung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz auch nach der Berufung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weiter gelten sollten, da der hier allein geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bereits in der Sonderbeziehung der Parteien, die durch die \u00dcberlassung einer als Gesch\u00e4ftf\u00fchrer gemachten Erfindung begr\u00fcndet worden ist, eine Grundlage findet, die die Beklagte verpflichtet, den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, zu erkennen, ob ihm wegen der \u00dcberlassung der Erfindung ein Anspruch nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB zusteht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. u.. BGH GRUR 1987, 647 \u2013 Briefentw\u00fcrfe) besteht nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines (etwaigen) Anspruches notwendigen Ausk\u00fcnfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverh\u00e4ltnis oder auch um eine gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis handeln.<\/p>\n<p>Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche bestehen nach BGH GRUR 1994, 898 &#8211; \u201eCopolyester\u201c aber nicht nur dann, wenn bereits feststeht, dass der H\u00f6he nach Verg\u00fctungs- bzw. Zahlungsanspr\u00fcche bestehen, sondern bereits dann, wenn solche Anspr\u00fcche ernsthaft in Betracht kommen k\u00f6nnen bzw. wenn f\u00fcr sie eine \u201egewisse Wahrscheinlichkeit\u201c spricht . Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch dient auch dazu, demjenigen Berechtigten, der in entschuldbarerer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, die Kenntnis zu vermitteln, ob \u00fcberhaupt noch Zahlungs- bzw. Verg\u00fctungsanspr\u00fcche bestehen.<\/p>\n<p>Hier kommen ohne weiteres ernsthaft Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB in Betracht, da, wie das Landgericht letztlich zutreffend erkannt hat, die \u00dcberlassung von Erfindungen nicht zu den Leistungen geh\u00f6rte, zu denen der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X GmbH verpflichtet war.<\/p>\n<p>Dabei geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH im Allgemeinen nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bem\u00fchen, so dass eigene Erfindungen regelm\u00e4\u00dfig au\u00dferhalb des Bereichs der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten liegen und dementsprechend verg\u00fctungspflichtige Sonderleistungen darstellen (vgl. BGH GRUR 1990, Autokindersitz; Senatsentscheidung vom 10.6. 1999 \u2013 Az: 2 U 11\/98, GRUR 1999, 49, 50; Jestaedt, Festschrift f\u00fcr Nirk, S. 493. 500 ff, 503).<\/p>\n<p>Dass abweichend davon, dem Kl\u00e4ger hier als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten zugewiesen waren \u2013 eine patentf\u00e4hige Erfindung ist jedoch regelm\u00e4\u00dfig das Ergebnis einer solchen T\u00e4tigkeit &#8211; , ist nicht ersichtlich. Bezeichnend ist ja auch, dass es offensichtlich keine andere Erfindung oder dergl. des Kl\u00e4gers gibt, die er w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit gemacht hat. Die Beklagte selbst macht auch nicht geltend, dass der Kl\u00e4ger generell Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gehabt habe, sondern nur, dass er in seiner Eigenschaft als Leiter f\u00fcr den Bereich des Presswerkes technisch verantwortlich gewesen sei und eine Prozessoptimierung und Rationalisierung auch durch eigene Anstrengungen herbeizuf\u00fchren gehabt habe (vgl. Bl. 161 GA). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass er die Aufgabe gehabt hat, patentf\u00e4hige Erfindungen zu entwickeln und der Beklagten zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Vielmehr galt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Konzentration des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers dem eigentlich operativen Bereich. Nach den Anlagen Weber 5 und Weber II\/4 sowie den Erl\u00e4uterungen gem\u00e4\u00df Bl. 232 GA war die Forschung und Entwicklung f\u00fcr die Walzwerks- und Profilprodukte -Gesellschaften in der sog. Stabsstelle Qualit\u00e4tsmanagement in der Holding der X &#8211; Gruppe (\u201eZentrale Dienste HH\u201c) und bei dem \u201eKST 9260 Vorstandsreferat ZFE\u201c angesiedelt.<\/p>\n<p>Nach alledem ist in der Erfindung und ihrer Bereitstellung f\u00fcr die Beklagte eine<br \/>\n\u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige Leistung des Kl\u00e4gers zu sehen, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB eine Verg\u00fctung begehren kann.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden kann, dass die bereits geleisteten Verg\u00fctungen einschlie\u00dflich Sonderzahlungen, die der Kl\u00e4ger in der Vergangenheit f\u00fcr seine Funktion als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erhalten hat (vgl. u. a. Anlage CHB 2), auch zur Abgeltung etwaiger vom ihm als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Verf\u00fcgung gestellter Erfindungen geleistet worden sind, l\u00e4sst sich die H\u00f6he einer dem Kl\u00e4ger f\u00fcr diese \u00fcber-obligationsm\u00e4\u00dfige Leistung m\u00f6glicherweise noch zustehenden \u201e\u00fcblichen\u201c Verg\u00fctung (vgl. hierzu insbes. die Entscheidung \u201eAutokindersitz\u201c des BGH) erst feststellen, wenn die Beklagte die in Rede stehenden Ausk\u00fcnfte erteilt und Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>Nach alledem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte f\u00fcr auskunfts- und rechnungslegungspflichtig angesehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Begehren des Kl\u00e4gers geht jedoch insoweit zu weit, als mit ihm ganz allgemein auch Angaben zu der Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens von mit der Beklagten verbundene Unternehmen im Ausland begehrt werden. Das DE 100 43 xxx bietet nur Schutz gegen eine Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens im Inland, nicht aber im Ausland. Nur insoweit ist der Beklagten ein zu verg\u00fctendes Monopolrecht verschafft worden. Dass parallele Auslandsschutzrechte erwirkt worden sind, ist nicht dargetan. Da im Antragsbegehren nur auf das deutsche Schutzrecht abgestellt wird, kann der Kl\u00e4ger keine Auskunft \u00fcber die Benutzung des nach dem deutschen Patent gesch\u00fctzten Verfahrens und seine Verwendung auf einer Anlage entsprechend Patentanspruch 13 durch mit der Beklagte verbundene ausl\u00e4ndische Unternehmen im Ausland begehren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz pauschal bestreitet, dass der Kl\u00e4ger Miterfinder ist, ist dieses neue und auch erhebliche \u2013 ein Bestreiten mit Nichtwissen ist der Beklagten insoweit nicht zu verwehren &#8211; Verteidigungsvorbringen versp\u00e4tet . Es ist gem\u00e4\u00df \u00a7 531 ZPO nicht zuzulassen. Der Kl\u00e4ger hatte in der Vorkorrespondenz (CHB 6, CHB 8, CHB 10) und schlie\u00dflich auch in der Klageschrift ausgef\u00fchrt, dass er Miterfinder an dem Klagepatent sei, ohne dass die Beklagte dies in der Vorkorrespondenz (Anlagen CHB 7, CHB 9, CHB 11) und vor allem in der Klageerwiderung in Abrede gestellt hatte. Auch der erstinstanzliche Vortrag im Schriftsatz vom 6. Januar 2005 Seite 9 (Bl. 69 GA) kann nicht als ein Bestreiten der Miterfinder-Stellung des Kl\u00e4gers angesehen werden und ist vom Landgericht auch zu Recht nicht so beurteilt worden. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es unstreitig sei, dass der Kl\u00e4ger Miterfinder ist, wobei es f\u00fcr die hierzu treffende Entscheidung \u00fcber den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht darauf ankommt, zu welchem Anteil der Kl\u00e4ger an der Erfindung beteiligt ist.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte in erster Instanz nicht bestritten hat, dass der Kl\u00e4ger Miterfinder ist, beruht jedoch auf einer Nachl\u00e4ssigkeit der Beklagten im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, so dass dieses neue Verteidigungsvorbringen nicht zuzulassen ist. Die Beklagte hat auch mit ihrer Berufungsbegr\u00fcndung nicht dargetan, aus welchen Gr\u00fcnden das Bestreiten der Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers in erster Instanz unterblieben ist. Soweit sie darauf verweist, der insoweit darlegungspflichtige Kl\u00e4ger habe seine Miterfinderschaft nicht im Einzelnen dargelegt gehabt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kl\u00e4ger hierzu, und zwar auch mit der Vorlage der Anlagen, hinreichend vorgetragen hatte und er vor etwaigem weiterem Vorbringen zu Einzelheiten zun\u00e4chst abwarten durfte, ob die Beklagte seine Miterfinderschaft \u00fcberhaupt bestreitet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEs ist schlie\u00dflich auch nicht zu erkennen, dass der Kl\u00e4ger mit der Geltendmachung der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche treuwidrig handelt und\/oder dieser Anspr\u00fcche verwirkt sind, wie von der Beklagten geltend gemacht. Der Senat macht sich insoweit das zutreffende Vorbringen des Kl\u00e4gers im Schriftsatz vom 2. Februar 2006 Seiten 15 \u2013 17 (Bl. 235 \u2013 237 GA) zu eigen und verweist \u00fcberdies auf das Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 10. September 2002, Az: X ZR 199\/01 mit dem Stichwort \u201eOzon\u201c, ver\u00f6ffentlicht u. a in GRUR 2003, 237 ff und Mitt. 2003, 24 ff.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nNach alledem war die Berufung der Beklagten im Wesentlichen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Lediglich soweit das angefochtene Urteil entsprechend dem Klagebegehren im Hinblick auf mit der Beklagten verbundene ausl\u00e4ndische Unternehmen auch eine Auskunftserteilung und Rechnungslegung \u00fcber deren ausl\u00e4ndische Benutzungshandlungen erfasste, war die Berufung von Erfolg und das entsprechend Klagebegehren abzuweisen. &#8211; \u00dcberdies hat der Senat aber den landgerichtliche Urteilsausspruch auch sprachlich und inhaltlich neu gefasst, da in ihm einige sprachliche und inhaltliche Fehler bzw. Ungereimtheiten enthalten waren, wie zum Beispiel die Beschreibung eines Verfahrensschrittes dahin, dass das Abk\u00fchlen von Strangpressprofilen durch eine \u201eGl\u00fchvorrichtung\u201c erfolgt. Der Patentanspruch 1 des DE 100 43 xxx, auf den der Kl\u00e4ger sich mit seinem Klageantrag ersichtlich beziehen will , spricht insoweit von einer Abk\u00fchlung durch eine \u201eK\u00fchlvorrichtung\u201c. Da der Kl\u00e4ger Auskunft- und Rechnungslegung \u00fcber die Benutzung bzw. Verwendung der in den Patentanspr\u00fcchen des deutschen Patents 100 43 xxx beschriebenen Verfahren begehrt, ist auch im \u00dcbrigen lediglich klarstellend eine Neuformulierung vorgenommen worden.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2. Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 566 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. Juni 2006, Az. 2 U 28\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[43,20],"tags":[],"class_list":["post-5250","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2006-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5250","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5250"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5250\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5252,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5250\/revisions\/5252"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5250"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5250"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5250"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}