{"id":525,"date":"2010-09-14T17:00:57","date_gmt":"2010-09-14T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=525"},"modified":"2016-04-20T09:17:48","modified_gmt":"2016-04-20T09:17:48","slug":"4a-o-11210-dreifach-neigungsverstellbare-kopfstuetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=525","title":{"rendered":"4a O 112\/10 &#8211; Dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1494<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. September 2010, Az. 4a O 112\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 27.05.2010 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbe-klagten auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien vertreiben und bewerben Kindersitze.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2009 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte unter anderem wegen Patentber\u00fchmung ab. Nachdem auch die Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs in M\u00fcnchen (Wettbewerbszentrale) die Verf\u00fcgungsbeklagte abgemahnt hatte, gab die Verf\u00fcgungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, in welcher sie sich unter anderem verpflichtete,<\/p>\n<p>\u201ees zu unterlassen, gesch\u00e4ftlich handelnd, Kindersitze mit wort- oder in-haltgleichen Formulierungen wie [\u2026]<\/p>\n<p>\u201aweltweit patentierte, dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze\u2026\u2018 [\u2026]<\/p>\n<p>zu bewerben, sofern ein Patent nicht tats\u00e4chlich erteilt ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des genauen Inhaltes dieser Unterlassungserkl\u00e4rung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlagen AS 2 und AS 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 21.04.2010 stellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin fest, dass die Verf\u00fcgungsbe-klagte in einer unter der Internetadresse <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> zu findenden Pressemit-teilung folgende Behauptung aufstellte:<\/p>\n<p>\u201eWichtigstes Element im Sicherheitskonzept der B Solution Sitze ist die weltweit patentierte, dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze\u201c.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Aussage fand sich auch in einer weiteren Pressemittei-lung, die unter der Adresse <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> = abrufbar war.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich sind die neigungsverstellbaren Kopfst\u00fctzen der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht weltweit patentiert.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 21.04.2010 festgestellt hatte, dass die entsprechenden Aussagen unter den genannten Links abrufbar waren, forderte sie von der Verf\u00fcgungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2010 erneut die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung, welche die Verf\u00fcgungsbeklagte jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2010 verweigerte.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die Aussage, die Kopfst\u00fctze sei weltweit patentiert, irref\u00fchrend und damit wettbewerbswidrig. Auch wenn im Internet-Auftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten nunmehr dahingehend korrigierte Pressemitteilungen zu finden seien, dass nur noch von einer zum Patent angemeldeten, dreifach neigungsverstellbaren Kopfst\u00fctze gesprochen werde, seien die urspr\u00fcnglichen Aussagen nicht nur durch die Direkteingabe der entsprechenden Links, sondern auch \u00fcber Suchmaschinen wie \u201eGoogle\u201c abrufbar. Dar\u00fcber hinaus sei auch nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die entsprechenden Pressemitteilungen oder den zugeh\u00f6rigen Link an Kunden versende.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 18.05.2010 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt, woraufhin die Kammer der Verf\u00fc-gungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wegen der besonderen Dringlichkeit im Beschlusswege untersagt hat,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kindersitze mit der Aussage zu bewerben und\/oder bewerben zu lassen \u201eWichtigstes Element im Sicherheitskonzept der B Solution Sitze ist die weltweit patentierte, dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze\u201c, wie nachstehend wiedergegeben:<br \/>\nGegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 06.08.2010 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt daher,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 27.05.2010 (4a O XXX\/10) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, es fehle sowohl an einem Verf\u00fcgungsan-spruch, als auch an einem Verf\u00fcgungsgrund. Es sei bereits keine ge-sch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 UWG erkennbar. Die streitgegenst\u00e4ndliche Werbung k\u00f6nne von niemandem mehr wahrgenommen werden, denn f\u00fcr potentielle Kunden sei sie nach der Entfernung der Verlinkungen von der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten praktisch nicht mehr auffindbar. Das Vorhandensein der Pressemitteilung auf dem Server der Verf\u00fcgungsbeklagten beruhe auf einem unterneh-mensinternen Umstand, der mit der internen \u00dcberarbeitung der Internetseiten zu tun habe. Hieran bestehe insoweit auch ein legitimes Interesse, da die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Interesse daran habe, Inhalte und Formatierungen von alten Websites auf dem eigenen Server zur Verf\u00fcgung zu haben. Damit habe die Angelegenheit zumindest auch keine wettbewerbliche Relevanz, da sie mangels Abrufbarkeit durch einen breiten (potentiellen) Kundenkreis nicht bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen \u00fcber das Angebot hervorrufen und dadurch die zu treffende Marktentschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflussen k\u00f6nne. Au\u00dferdem handele die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit ihrem Verf\u00fcgungsantrag auch rechtsmissbr\u00e4uchlich, da sie offensichtlich gezielt nach noch so fernliegenden Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen gesucht und die Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dflich ohne sachliche Notwendigkeit oder inhaltliche Rechtfertigung abgemahnt habe, um sie zu sch\u00e4digen und in ihrer unternehmerischen T\u00e4tigkeit zu behindern. Schlie\u00dflich fehle es auch an einem Verf\u00fcgungsgrund. Da die Angelegenheit keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb habe, k\u00f6nne ihre Beseitigung auch nicht eilbed\u00fcrftig sein.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungs-anspruchs glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes wird in Wettbewerbssachen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte unter dem Ge-sichtspunkt der Patentber\u00fchmung ein wettbewerbsrechtlicher Unterlas-sungsanspruch aus \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie unstreitig \u00fcber die im Tatbestand im Einzelnen aufgef\u00fchrten Links sowie \u00fcber die Suchmaschine \u201eGoogle\u201c abrufbaren Pressemitteilungen enthalten die Aussage, die Sitze der Verf\u00fcgungsbeklagten w\u00fcrden eine weltweit patentierte, dreifach neigungsverstellbare Kopfst\u00fctze aufweisen. Da diese Sitze derzeit \u2013 was die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht in Abrede gestellt hat \u2013 tats\u00e4chlich nicht (weltweit) patentiert sind, sind diese Aussagen falsch und damit irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten stellen die Pressemit-teilungen auch gesch\u00e4ftliche Handlungen im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG dar, wobei die Irrf\u00fchrung auch die notwendige gesch\u00e4ftliche Relevanz aufweist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach seinem Schutzzweck soll das Irref\u00fchrungsverbot nach \u00a7\u00a7 3, 5 UWG nur eingreifen, wenn eine Angabe \u00fcber Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Ver-kehrskreise irrige Vorstellungen \u00fcber das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschlie\u00dfung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflus-sen (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, \u00a7 5 Rz. 2.169).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies ist bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Pressemitteilungen der Fall. In diesen Pressemitteilungen weist die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf hin, dass die B Solution Sitze mit einer weltweit patentierten, dreifach neigungsverstellbaren Kopfst\u00fctze ausgestattet seien. Da ein derartiger Patentschutz tats\u00e4chlich jedoch nicht besteht, f\u00fchren sie die angesprochenen Verkehrskreise \u00fcber ein Merkmal von zentraler Bedeutung irre. Dies gilt umso mehr, als es sich bei Kindersitzen um ein sicherheitsrelevantes Produkt handelt, so dass f\u00fcr den Endverbraucher ein besonderes Informationsinteresse besteht, mit welchen Einzelkomponenten diese Sitze tats\u00e4chlich ausgestattet sind. Dabei waren die Pressemitteilungen unstreitig nicht nur \u00fcber die genannten Links, sondern auch \u00fcber das Suchportal \u201eGoogle\u201c auffindbar. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber den Link zu diesen Pressemitteilungen entfernt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>Insoweit gilt es zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte be-reits eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Wettbewerbs-zentrale abgegeben, jedoch gleichwohl nicht alles Erforderliche getan hat, um die Abrufbarkeit der Seite im Internet zu verhindern. Zwar hat die Unterlas-sungserkl\u00e4rung selbst, worauf der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungs-beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zurecht hingewiesen hat, keinen unmittelbaren Einfluss auf die Sp\u00fcrbarkeit. Allerdings war die hier streitgegen-st\u00e4ndliche Seite vor Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung unstreitig auf der Seite der Verf\u00fcgungsbeklagten ohne Weiteres abrufbar, so dass die Adres-saten diese auch ohne eine gezielte Suche \u00fcber \u201eGoogle\u201c abrufen konnten. Auf dieser Grundlage mahnte die Wettbewerbszentrale die Verf\u00fcgungsbeklagte ab, die daraufhin die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat. Damit trafen die Verf\u00fcgungsbeklagte auf dieser Grundlage jedoch erh\u00f6hte Sorgfaltspflichten, da die Adressaten der Pressemitteilung diese bereits einmal zur Kenntnis nehmen und entsprechend gezielter danach suchen konnten. Grunds\u00e4tzlich hat der Schuldner, der sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, eine bestimmte Internetseite im Internet abrufbar bereitzuhalten, einem zuverl\u00e4ssigen Techniker die Verpflichtungserkl\u00e4rung vorzulegen und ihm zu erkl\u00e4ren, dass jede einzelne Seite, unter welcher Domain auch immer, sofort und in G\u00e4nze aus dem Internet verschwinden muss, und ihn bei Androhung von Regress und Vertragsstrafe dazu anzuhalten, dass er dies auch bewirkt. Danach muss der Schuldner sich sofort h\u00f6chstpers\u00f6nlich durch unmittelbare Eingabe s\u00e4mtli-cher Domains davon \u00fcberzeugen, dass die Seiten tats\u00e4chlich aus dem Internet verschwunden sind. Dagegen reicht es nicht aus, die Startseite zu \u00e4ndern und die dort vorhandenen Links auf die beanstandeten Texte zu besei-tigen. Denn solange die Internetseiten nicht restlos entfernt sind, bleiben sie bei Eingabe entsprechender Begriffe in Suchmaschinen \u2013 was die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrer Replik gezeigt hat \u2013 ohne Weiteres erreichbar (so auch LG Berlin, Beschluss vom 10.12.2001, Az. 16 O 69\/01; LG Hamburg, Beschluss v. 28.03.2003, Az. 315 O 569\/02; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 08.02.2010, Az. 5 W 5\/10). Dem ist die Verf\u00fcgungsbeklagte jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr r\u00e4umt die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst ein, die Seiten seien auf ihrem Server weiter \u201eaus internen Gr\u00fcnden\u201c verf\u00fcgbar gewesen, wobei sie sich dazu unzutreffender Weise f\u00fcr berechtigt erachtet hat.<\/p>\n<p>Von der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zitierten Entscheidung des Ober-landesgerichts D\u00fcsseldorf vom 03.07.2010 (Anlage AG 1) unterscheidet sich der vorliegende Fall demgegen\u00fcber dadurch, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte vorliegend nicht lediglich gegen die Impressumspflicht versto\u00dfen hat. Vielmehr bewirbt die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre Sitze damit, diese w\u00fcrden \u00fcber eine weltweit patentierte Kopfst\u00fctze verf\u00fcgen. Der Verbraucher, welcher diese Information zur Kenntnis nimmt, geht somit davon aus, dass die Kopfst\u00fctzen besonders innovativ gegen\u00fcber den bisher bekannten Sitzen seien, so dass sich die Verf\u00fcgungsbeklagte mit ihrer Werbung gegen\u00fcber den Mitbewerbern einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem sie die Verbraucher \u00fcber den vermeintlich bestehenden weltweiten Patentschutz in die Irre f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist auch die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.03.2005 (vgl. GRUR-RR 2005, 23 \u2013 TV-Supplement) mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht ver-gleichbar. W\u00e4hrend es dort um die Frage ging, ob irref\u00fchrende Angaben in einem an Endverbraucher gerichteten Werbeprospekt relevant f\u00fcr die T\u00e4uschung von Werbekunden sind, die f\u00fcr Werbung in diesem Prospekt gewonnen werden sollen, richtet sich die im Internet abrufbare Pressemitteilung der Verf\u00fcgungsbeklagten zumindest auch direkt an End-verbraucher.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf beruft, das Vorgehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei rechtsmissbr\u00e4uchlich (\u00a7 8 UWG), sind konkrete An-haltspunkte daf\u00fcr weder vorgetragen, noch ersichtlich. In der durch die Verf\u00fc-gungsbeklagte diesbez\u00fcglich zitierten Entscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden (Urteil vom 30.05.2007, 5 U 184\/06), dass es rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn der betroffene Wettbewerber die geltend gemachten Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe nicht selbst festgestellt und sodann seinen Rechtsanw\u00e4lten mitgeteilt hat, sondern die Verst\u00f6\u00dfe erst von den Prozessbevollm\u00e4chtigten im Internet recherchiert und sodann einem Konzernunternehmen als (vermeintlich) verletztem Wettbewerber zugeordnet worden sind. Mit dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist der vorliegende Fall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte unter anderem auf eine Abmahnung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hin eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat. Damit muss es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dann aber auch \u2013 ggf. unter Zuhilfenahme ihrer Rechtsanw\u00e4lte \u2013 m\u00f6glich sein, die Einhaltung dieser strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes wird in Wettbewerbssachen vermutet, \u00a7 12 Abs. 2 UWG. Da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die durch die Verf\u00fcgungsbeklagte weiterhin abrufbar gehaltenen Pressemitteilungen auch eine gesch\u00e4ftlich relevante Irref\u00fchrung darstellen, vermag der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, mangels Sp\u00fcrbarkeit der Beeintr\u00e4chtigung fehle es auch an der f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Dringlichkeit, nicht zu \u00fcberzeugen. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 23.11.2006, Az. 5 W 168\/06, demgegen\u00fcber in dem dort zu entscheidenden Fall die wettbewerbsrechtliche Relevanz verneint hat, ist dies auf den hier zu entscheidenden Fall bereits deshalb nicht \u00fcbertragbar, weil die dortige Entscheidung das Urheberrecht betrifft, welches eine Dringlichkeitsvermutung im Sinne von \u00a7 12 Abs. 2 UWG nicht kennt. Gerade mit dem Fehlen einer derartigen Dringlichkeitsvermutung im Urheberrecht hat das Oberlandesgericht Hamburg seine Entscheidung jedoch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Eines gesonderten Ausspruchs der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des Eilcharakters der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ber\u00fccksichtigung des diesbez\u00fcglichen Vorbringens beider Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf 10.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1494 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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