{"id":5241,"date":"2006-05-04T17:00:15","date_gmt":"2006-05-04T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5241"},"modified":"2016-06-01T09:34:32","modified_gmt":"2016-06-01T09:34:32","slug":"2-u-11205-kaffeebruehsystem-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5241","title":{"rendered":"2 U 112\/05 &#8211; Kaffeebr\u00fchsystem III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 564\u00a0\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 4. Mai 2006, Az. 2 U 112\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nIm Wege des Teilurteils wird auf die Berufung der Beklagten zu 1. Abschnitt IV. der Entscheidungsformel des am 8. September 2005 verk\u00fcndeten Urteils der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und<br \/>\ndas Urteil gegen die Beklagte zu 1. gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10 Millionen EURO f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. gegen den Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts vom 4. Mai 2004 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 insoweit in Ab\u00e4nderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \u2013 zugleich f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren wird f\u00fcr das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. auf 10 Millionen Euro und f\u00fcr das Verfahren gegen die Beklagte zu 2. auf 500.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 904 xxx (Klagepatent, Anlage K 3; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4) betreffend eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 30. September 1998 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Unionspriorit\u00e4t vom 30. September 1997 eingereicht und am 31. M\u00e4rz 1999 ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung hat am 11. Juli 2001 stattgefunden. Gegen die Erteilung des Klageschutzrechtes sind mehrere Einspr\u00fcche erhoben worden; die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat in ihrer Zwischenentscheidung vom 21. Februar 2005 (Anlage B 15; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 15 a) das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. \u00dcber die Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen diese Entscheidung (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 17 a) hat die Technische Beschwerdekammer noch nicht entschieden.<br \/>\nSeit Oktober 2002 vermarktet die Kl\u00e4gerin gemeinsam mit der niederl\u00e4ndischen Royal P Electronics unter der Bezeichnung \u201eH\u201c ein Kaffeebr\u00fchsystem; dabei handelt es sich um ein Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, das keinen Filter mit losen und vom Benutzer vor Gebrauch zu bef\u00fcllenden Filtert\u00fcten verwendet, sondern vorgefertigte einzeln in Filterpapier abgepackte Portionen, die als \u201eKaffeepads\u201c in einen entsprechend ausgestalteten Beh\u00e4lter eingelegt werden (vgl. den Werbeprospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 1 und die Abbildungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, Seiten 12 und 13 des Urteilsumdruckes [Bl. 315, 315 R d.A.]). Die Ausgestaltung des Filterbeh\u00e4lters ist aus der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 ersichtlich. Nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin bis April 2004 in Deutschland \u00fcber eine Million solcher Ger\u00e4te verkauft; bei Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im vorausgegangenen Parallelverfahren 2 U 35\/04 vor dem Senat (25. August 2005, vgl. Anl. OV-HE 1 zu Anl. HE 11, S. 2) waren es \u00fcber zwei Millionen St\u00fcck (vgl. das im letztgenannten Verfahren ergangene Urteil vom 17. November 2005, Anl. OV-HE 1 zu Anl. HE 11, S. 12 Abs. 2 des Umdruckes).<br \/>\nDie Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt Kaffeepads, deren Ausgestaltung aus den als Anlagen K 9 bis K 12 vorgelegten Abbildungen ersichtlich ist; nach den Angaben auf der Verpackung sind diese Pads in Siebtr\u00e4ger-Ger\u00e4ten und in allen Kaffeepad-Maschinen verwendbar.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. vertreibt Kaffeepad-Maschinen, deren Filterbeh\u00e4lter entsprechend dem als Anlage K 15 vorgelegten Muster und den als Anlage K 13 zu den Akten gereichten Abbildungen mit radial verlaufenden Bodennuten versehen ist, die zur zentral angeordneten Auslass\u00f6ffnung hin tiefer und zum Rand hin flacher werden. Auch in diesem Ger\u00e4t sind die Filtereins\u00e4tze der Beklagten zu 1. verwendbar; seit es auf dem Markt erh\u00e4ltlich ist, empfahl die Beklagte zu 1. die Verwendung ihrer Kaffeepads in diesem Ger\u00e4t (vgl. Anlage K 2, Seiten 2 und 3 und Anlagen K 11 und K 12, jeweils Seite 2) und die Beklagte zu 2. die Verwendung der Kaffepads der Beklagten zu 1. in ihrem Ger\u00e4t (vgl. den in Anlage K 2, Seite 1 gezeigten Aufkleber).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, beide Beklagten verletzten durch ihre jeweiligen Angebots- und Vertriebshandlungen das Klagepatent mittelbar und, da sie ihre Produkte gegenseitig f\u00fcr den gemeinsamen Gebrauch empf\u00e4hlen, als Mitt\u00e4ter auch unmittelbar. Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, der Filterbeh\u00e4lter des H-Ger\u00e4tes entspreche ebenso wenig den ihn betreffenden Vorgaben des Klagepatentanspruches 1 wie die angegriffenen Filtereins\u00e4tze der Beklagten zu 1., so dass beim Zusammenf\u00fcgen beider Komponenten keine patentgesch\u00fctzte Baueinheit entstehe. Der als solches vorbekannte Kaffeepad sei auch kein wesentliches Element der Erfindung. Auch beim Einsetzen des angegriffenen Filterpads in den Filterbeh\u00e4lter des Ger\u00e4tes der Beklagten zu 1. entstehe keine patentgem\u00e4\u00dfe Baueinheit, weil die Nuten des Beh\u00e4lters erfindungswidrig keinen Abstand zur Seitenwand einhielten, sondern sich bis dorthin erstreckten. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung l\u00e4gen nicht vor, weil die Kl\u00e4gerin der Verwendung des H-Ger\u00e4tes mit Pads anderer Anbieter konkludent zugestimmt habe und die patentrechtlichen Verbietungsrechte mit dem Verkauf des H-Br\u00fchger\u00e4tes ersch\u00f6pft seien. Die Kaffeepads der Beklagten zu 1. w\u00fcrden von Abnehmern nicht nur f\u00fcr das H-System verwendet, sondern k\u00f6nnten unter anderem auch in bekannten Kaffee-Siebtr\u00e4gerger\u00e4ten und Espresso-Maschinen verwendet werden; dar\u00fcber hinaus eigneten sie sich auch zum Einsatz in anderen Konkurrenzprodukten zum H-System. Au\u00dferdem werde sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit auszusetzen sei.<br \/>\nDurch Urteil vom 8. September 2005 hat das Landgericht dem Klagebegehren im wesentlichen entsprochen; es hat der Beklagten zu 1. das Anbieten und\/oder Liefern der angegriffenen Filterpads, der Beklagten zu 2. das Anbieten und\/oder Liefern der beschriebenen Filterbeh\u00e4lter und beiden Beklagten das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen aus beiden genannten Komponenten bestehender Baueinheiten untersagt. Au\u00dferdem hat es die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt. Orientiert am erstinstanzlichen Streitwert hat es das Urteil gegen eine von der Kl\u00e4gerin zu erbringende Sicherheitsleistung von 3 Millionen Euro f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt.<br \/>\nEine Einschr\u00e4nkung des Verbotes hat das Landgericht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, realistischerweise sei eine patentfreie Nutzung des angegriffenen Gegenstandes durch die Abnehmer nicht zu erwarten; das Fehlen einer patentfreien Nutzbarkeit sei eine negative Tatsache, von deren Vorliegen auszugehen sei, solange der Verletzer nicht konkret zumindest eine entsprechende Verwendungsm\u00f6glichkeit aufzeige. Dazu seien die technische Ausgestaltung des betreffenden Kaffeebr\u00fchger\u00e4tes und das Zusammenwirken mit dem angegriffenen Gegenstand im einzelnen darzulegen. Dem werde das Vorbringen der Beklagten zu 1. nicht gerecht, weil die Kaffeepad-Maschine der Beklagten zu 2. ebenfalls das Klagepatent verletze und der pauschale Hinweis der Beklagten zu 1. auf die Eignung der Pads f\u00fcr Siebtr\u00e4germaschinen und lediglich mit dem Produktnamen bezeichneten Konkurrenzerzeugnisse in technischer Hinsicht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht erwiderungsf\u00e4hig sei. Die Verwendung der angegriffenen Pads in Espressomaschinen sei unabh\u00e4ngig von deren Ausgestaltung realistischerweise nicht zu erwarten, da die Eins\u00e4tze als Kaffeepads angeboten w\u00fcrden und derjenige, der mit einer Espressomaschine Espresso aufbr\u00fchen wolle, Espresso- und kein Kaffeemehl verwende. Eine Aussetzung der Verhandlung mit R\u00fccksicht auf das Einspruchsbeschwerdeverfahren sei nicht angezeigt, weil sich nicht feststellen lasse, dass die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung unvertretbar sei und mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bestand habe, und weil die zur Beurteilung der Aussetzungsfrage ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Unterlagen entgegen der Auflage im fr\u00fchen ersten Termin vom 2. Dezember 2004 erst im Haupttermin vom 11. August 2005 in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden seien, also auch f\u00fcr die Beklagten erkennbar zu einem Zeitpunkt, der eine sachgerechte Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen in der abschlie\u00dfenden m\u00f6glichen Verhandlung von vornherein ausgeschlossen habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nDas Urteil ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zu 1. am 19. September 2005 zugestellt worden (Bl. 330 d.A.), die gegen dieses Urteil am 19. Oktober 2005 Berufung eingelegt (Bl. 347 ff. d.A.) und diese \u2013 nach entsprechender Fristverl\u00e4ngerung (vgl. Bl. 372 \u2013 374 und 384 \u2013 386 d.A.) am 23. Januar 2006 begr\u00fcndet hat. In der Berufungsbegr\u00fcndung ist der Aussetzungsantrag nicht wiederholt worden.<br \/>\nNoch bevor die Kl\u00e4gerin die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil betrieb, beantragte die Beklagte zu 1. in ihrer Berufungsschrift, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil einstweilen einzustellen (Bl. 349, 350 d.A.); diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 9. November 2005 (Bl. 365 \u2013 366 d.A.) zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin lie\u00df der Beklagten zu 1. am 22. Dezember 2005 (vgl. Anlage ROP 1) als Sicherheitsleistung eine B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung der C AG Filiale Mannheim \u00fcber 3 Millionen Euro zustellen und forderte die Beklagte zu 1. gleichzeitig zur Beachtung des Unterlassungsgebotes und zur Rechnungslegung bis zum 20. Januar 2006 auf.<br \/>\nNunmehr begehrt die Beklagte zu 1., im Berufungsverfahren durch Vorabentscheidung den Ausspruch des Landgerichts zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit abzu\u00e4ndern und die auf 3 Millionen Euro festgesetzte Sicherheitsleistung auf 23 Millionen Euro zu erh\u00f6hen.<br \/>\nSie tr\u00e4gt vor, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen entscheiden und das Berufungsverfahren etwa ein Jahr dauern werde (es k\u00f6nne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverst\u00e4ndiger beauftragt werde und die Verfahrensdauer sich hierdurch auf etwa 2,5 Jahre verl\u00e4ngere), \u00fcberstiegen die aus der Vollstreckung zu erwartenden Sch\u00e4den die vom Landgericht festgesetzte Sicherheitsleistung. Allein die Vollstreckung des Unterlassungsgebotes f\u00fchre zu Gewinneinbu\u00dfen in H\u00f6he von mindestens 23 Millionen Euro. Eine erzwungene Marktabstinenz bis Ende 2006 lasse auch in den Jahren 2007 und 2008 Absatzminderungen mit Deckungsbeitragsverlusten in H\u00f6he von mindestens 7 Millionen Euro zu erwarten. Im Jahre 2006 entgingen ihr 2,9 Millionen Euro Gewinn vor Steuern, im Jahre 2007 erwarte sie bei einem Deckungsbeitragsverlust in H\u00f6he von 4 Millionen Euro zus\u00e4tzliche Aufwendungen f\u00fcr die Wiedereinf\u00fchrung in H\u00f6he von insgesamt 4,8 Millionen Euro, und im Jahre 2008 werde bei einem Deckungsbeitragsverlust von 3 Millionen Euro ein zus\u00e4tzlicher Werbeaufwand von 1 Million Euro erforderlich. Da die Gewinnspanne k\u00fcnftig aufgrund des sch\u00e4rfer werdenden Verdr\u00e4ngungswettbewerbes sinke und wegen der eintretenden Markts\u00e4ttigung kaum gr\u00f6\u00dfere Marktanteile gewonnen werden k\u00f6nnten, lie\u00dfen sich die Mehraufwendungen und Verluste nicht in absehbarer Zeit ausgleichen; betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde erzw\u00e4ngen dann die endg\u00fcltige Einstellung des weiteren Kaffeepad-Vertriebes. Damit werde ihr der bei einer kontinuierlichen Marktpr\u00e4senz bis 2015 erwartete Gewinn in H\u00f6he von \u00fcber 32 Millionen Euro entgehen, von dem nach Abzinsung mit 8 % ein Nettobarwert von rund 23 Millionen Euro verbleibe. Hinzugerechnet werden m\u00fcssten etwa 30.000,&#8211; Euro Aufwendungen f\u00fcr die Rechnungslegung und im Falle einer Vollstreckung des Kostentitels zu erstattende Anwalts- und Gerichtskosten in H\u00f6he von etwa 80.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. beantragt,<br \/>\ndie Entscheidung des Landgerichts zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit teilweise abzu\u00e4ndern und die im angefochtenen Urteil auf 3 Millionen Euro festgesetzte Sicherheitsleistung auf 23 Millionen Euro festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erh\u00f6hung der Sicherheitsleistung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die von ihr erbrachte und vom Landgericht festgesetzte Sicherheitsleistung f\u00fcr ausreichend. Sie macht geltend, nach der von der Beklagten zu 1. vorgenommenen Aufteilung erfasse das von ihr f\u00fcr ma\u00dfgebend gehaltene Marktsegment \u201eKaffee auf Knopfdruck\u201c auch Kaffeekapsel-Systeme wie das von der Beklagten zu 1. in Kooperation mit der Firma Giesbert vertriebene und am Markt gut plazierte System \u201eIsolde\u201c, mit dem die Beklagte zu 1. ihren eigenen Kaffeepads Konkurrenz mache. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte zu 1. nach dem Ende des Berufungsverfahrens mit den Kaffeepads wieder in den Markt eintreten k\u00f6nne. Die Pads seien unter den bekannten Bezeichnungen \u201eUsurpation\u201c und \u201eEngisch\u201c vertrieben worden, angesichts deren hohen Wiedererkennungswertes der Einzelhandel der Beklagten zu 1. bereitwillig wieder Regalfl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung stellen werde. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte zu 1. bei der Berechnung ihres angeblichen Schadens nicht den von ihr selbst vorgetragenen insbesondere durch Kaffeepad-Eigenmarken der Handelsketten und Discounter verursachten Preisverfall ber\u00fccksichtigt; dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte zu 1. auch die von ihr bezifferten Umsatz- und Gewinnerwartungen nicht n\u00e4her erl\u00e4utert.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nZur Zeit ist im Hinblick auf die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil nach \u00a7 718 ZPO vorab lediglich \u00fcber den Ausspruch des Landgerichts betreffend die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden, und zwar durch ein Teilurteil, das durch die sp\u00e4tere Entscheidung in der Hauptsache aufl\u00f6send bedingt ist. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte zu 1. mit ihrem Antrag, die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung heraufzusetzen, nur die sie selbst betreffende Vollstreckung des angefochtenen Urteils erfassen will und nicht auch eine Anhebung der Sicherheitsleistung f\u00fcr die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 2. begehrt. Zu einer \u00dcberpr\u00fcfung der vor einer Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu erbringenden Sicherheitsleistung besteht mangels Berufungsantrages keine Veranlassung.<br \/>\n2.<br \/>\nDer Antrag der Beklagten zu 1. ist nur teilweise begr\u00fcndet, n\u00e4mlich soweit die von der Kl\u00e4gerin zu erbringende Sicherheitsleistung f\u00fcr die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 1. entsprechend dem neuen festgesetzten Streitwert auf 10 Millionen Euro zu erh\u00f6hen ist; der weitergehende Antrag der Beklagten zu 1, die Sicherheitsleistung auf einen Betrag von 23 Millionen Euro anzuheben, ist jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\nH\u00e4ngt \u2013 wie hier \u2013 die Befugnis des Gl\u00e4ubigers zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckung nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung ab, so dient diese Sicherheitsleistung dem Interesse des Schuldners und soll ihm einen Ersatz f\u00fcr diejenigen Nachteile gew\u00e4hren, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung erleidet; er soll davor gesch\u00fctzt werden, dass er zwar die Zwangsvollstreckung dulden muss, aber bei einem objektiv unrechtm\u00e4\u00dfigen Vollstreckungszugriff eventuelle Ersatzanspr\u00fcche gegen den vollstreckenden Gl\u00e4ubiger nicht realisieren kann, wozu vor allem ein etwaiger Ersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners nach \u00a7 xxx Abs. 2 ZPO geh\u00f6rt. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann sich der Schaden entwickelt und der Schuldner die konkrete Verm\u00f6genseinbu\u00dfe erlitten hat, entscheidend ist vielmehr, wann die Ursache f\u00fcr den Schaden gesetzt wurde, der durch die erzwungene Leistung des vorl\u00e4ufig vollstreckbar verurteilten Schuldners entstanden ist, gesetzt wurde. Zum ersatzf\u00e4higen Schaden k\u00f6nnen auch Aufwendungen geh\u00f6ren, die der Schuldner zwar zeitlich nach dem Berufungsurteil, aber zu dem Zweck gemacht hat, die entsprechend dem ergangenen Verbot vor\u00fcbergehend unterlassenen Vertriebshandlungen wieder aufnehmen zu k\u00f6nnen, also die vor\u00fcbergehend nicht vertriebenen Gegenst\u00e4nde wieder in den Verkehr zu bringen und einen etwa verlorenen Kundenkreis zur\u00fcckzugewinnen (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 163, 164).<br \/>\nIm Streitfall kann zwar grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass der Beklagten zu 1. aus der Unterlassungsvollstreckung ein unmittelbarer Schaden entstehen wird, zu dem auch erst nach dem Berufungsurteil zu t\u00e4tigende Aufwendungen f\u00fcr die Wiedereinf\u00fchrung der angegriffenen Kaffeepads geh\u00f6ren k\u00f6nnen. Als solcher kommen insbesondere der Gewinnentgang und durch Lieferausf\u00e4lle beeintr\u00e4chtigte Kundenbeziehungen in Betracht, zu deren Wiederherstellung zus\u00e4tzliche Aufwendungen erforderlich sind, die bei einer kontinuierlichen Marktpr\u00e4senz nicht erforderlich gewesen w\u00e4ren.<br \/>\na)<br \/>\nF\u00fcr die Sch\u00e4tzung der Vollstreckungssch\u00e4den kann in zeitlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. ihren Berechnungen selbst eine einj\u00e4hrige Dauer des Berufungsverfahrens zugrunde legt. Es l\u00e4sst sich zwar absch\u00e4tzen, dass die der Beklagten zu 1. in dieser Zeitspanne aus einer Unterlassungsvollstreckung drohenden Sch\u00e4den h\u00f6her liegen werden als die erstinstanzlich festgesetzte Sicherheitsleistung von 3 Millionen Euro, aber das Vorbringen der Beklagten zu 1. bietet keine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr eine Prognose, dass ihre Einbu\u00dfen durch die entsprechend dem erh\u00f6hten Streitwert neu festgesetzte Sicherheitsleistung von 10 Millionen Euro \u00fcbersteigen und sich sogar auf den von ihr genannten Betrag von 23 Millionen Euro belaufen werden. In aller Regel entsprechen die Vollstreckungssch\u00e4den in etwa dem festgesetzten Streitwert, denn die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition der klagenden Partei, sondern auch der Umfang der angegriffenen Handlungen der beklagten Partei ma\u00dfgebend sind. Ein gro\u00dfer Umfang schutzrechtsverletzender Handlungen bedeutet einen entsprechend schweren Eingriff in die Rechtsposition des Kl\u00e4gers, der sein Interesse an einem gerichtlichen Verbot und damit auch den Streitwert erh\u00f6ht; ebenso sind auch die dem Beklagten aus der Vollstreckung drohenden Sch\u00e4den in aller Regel umso h\u00f6her, je gr\u00f6\u00dfer der Umfang der rechtsverletzenden Handlungen war. Diese Grunds\u00e4tze gelten bezogen auf den anhand der Marktanteilsangaben der Beklagten zu 1. (Anlage HEV 1) auf 10 Millionen Euro neu festgesetzten Streitwert auch hier. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 3 Millionen Euro entspricht demjenigen, den der Senat im vorausgegangenen Verfahren 2 U 35\/04 festgesetzt hat. Wie sich aus der bereits erw\u00e4hnten \u00dcbersicht der Marktanteile (Anlage HEV 1) ergibt, betr\u00e4gt der Marktanteil des damaligen Beklagten mit den patentverletzenden Kaffeepads nur \u00bc bis 1\/3 desjenigen Marktanteils, den die Beklagte zu 1. in den Jahren 2004 und 2005 erzielt hat. Das rechtfertigt es, im Hinblick auf den entsprechend gr\u00f6\u00dferen Umfang der Patentverletzungshandlungen auch das Interesse der Kl\u00e4gerin an deren zuk\u00fcnftigen Unterbleiben entsprechend h\u00f6her zu bewerten. Geht man hiervon aus, und ber\u00fccksichtigt dar\u00fcber hinaus die noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange Laufzeit des Klagepatentes bis zum 30. September 2018 mit nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1. ohne das Verbot zu erwartenden mindestens gleichbleibend hohen Ums\u00e4tzen mit den angegriffenen Kaffeepads jedenfalls f\u00fcr die n\u00e4chsten Jahre, so liegt der vom Senat neu festzusetzende Streitwert eher noch im unteren Bereich des Angemessenen.<br \/>\nb)<br \/>\nDass die durch eine einj\u00e4hrige Vertriebspause zu erwartende Verm\u00f6genseinbu\u00dfe f\u00fcr die Beklagte zu 1. jedoch eine Gr\u00f6\u00dfenordnung von etwa 23 Millionen Euro erreicht, l\u00e4sst sich anhand der Angaben der Beklagten zu 1. nicht absch\u00e4tzen. Soweit sie sich unter Bezugnahme auf Anlage HEV 2 hierzu auf die allgemeine Marktentwicklung beruft und geltend macht, es sei zu erwarten, dass das Umsatzvolumen auf dem hier interessierenden Marktsegment von 300 Millionen Euro im Jahr 2005 auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2010 ansteigen werde, lassen sich daraus keine f\u00fcr eine hypothetische Schadensprognose brauchbaren Anhaltspunkte gewinnen, weil die Beklagte zu 1. insoweit auf ein Marktsegment \u201eKaffee auf Knopfdruck\u201c abstellt und dieses Segment nach den eigenen Angaben der Beklagten (vgl. Anlage HEV 2) neben Kaffeepads unter anderem auch Kapselsysteme umfasst und keine Angaben dazu enth\u00e4lt, wie hoch der Anteil der ihn interessierenden Kaffeepad-Systeme f\u00fcr sich allein ist. Soweit die Beklagte zu 1. sich au\u00dferdem auf die als Anlage HEV 1 vorgelegte \u00dcbersicht \u00fcber die erwartete k\u00fcnftige Entwicklung ihrer mit Kaffeepads erreichten Ums\u00e4tze und daraus resultierender Marktanteile sowie die in Anlage HEV 5 prognostizierte Preisentwicklung beruft, beruhen die Angaben abgesehen von der \u00dcbersicht \u00fcber die Marktentwicklung in der Vergangenheit in Anlage HEV 1 auf internen Sch\u00e4tzungen der Beklagten zu 1., wobei die Grundlagen, die den Sch\u00e4tzungen und den angegebenen Zahlen zugrundegelegt worden sind, nicht offengelegt werden. Pauschale Hinweise auf Erfahrungen mit dem Vertrieb herk\u00f6mmlichen Filterkaffees gen\u00fcgen ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterungen nicht.<br \/>\nNachdem die Beklagte zu 1. den f\u00fcr das Jahr 2006 zu erwartenden Gewinnausfall auf 2,9 Millionen Euro vor Steuern und 1,9 Millionen Euro nach Steuern beziffert, jedoch nicht darlegt, wie diese Zahlen errechnet worden sind, kann nur davon ausgegangen werden, dass ihr im Jahre 2006 ein Gewinn in unbekannter H\u00f6he entgeht, von dem jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass er die in Folge der Neufestsetzung des Streitwertes vorzunehmende erh\u00f6hte Sicherheitsleistung \u00fcbersteigen wird.<br \/>\nEs kann weiter davon ausgegangen werden, dass die Wiedereinf\u00fchrung der angegriffenen Kaffeepads im Jahre 2007, sollte die Berufung der Beklagten zu 1. Erfolg haben, im Grundsatz erh\u00f6hte Werbeanstrengungen erfordert und jedenfalls in einer Anfangsphase im Vergleich zu einer kontinuierlichen Marktpr\u00e4senz reduzierte Absatzmengen einbringen wird. Da die Beklagte zu 1. die angegriffenen Pads jedoch unter den beim haupts\u00e4chlich angesprochenen Letztverbraucher seit langem bekannten und auch gesch\u00e4tzten Marken \u201eEngisch\u201c und \u201eUsurpation\u201c vertrieben hat, leuchtet es nicht ein, dass und aus welchen Gr\u00fcnden der f\u00fcr die Wiedereinf\u00fchrung zus\u00e4tzliche und \u00fcber die \u00fcbliche Werbung hinausgehende Aufwand Kosten in der von der Beklagten zu 1. genannten H\u00f6he von insgesamt 4,8 Millionen Euro in den Jahren 2007 und 2008 verursachen soll. Die Beklagte zu 1. ist in diesem Zusammenhang offensichtlich davon ausgegangen, die Wiedereinf\u00fchrung der angegriffenen Pads werde prinzipiell ebenso hohe Aufwendungen erfordern wie die erstmalige Einf\u00fchrung. Nicht erkennbar ist jedoch, ob sie dabei hinreichend ber\u00fccksichtigt hat, dass der Markterfolg der angegriffenen Filtereins\u00e4tze auch darauf zur\u00fcckgeht, dass zahlreiche K\u00e4ufer Wert darauf legen, auch in einem H-Ger\u00e4t gerade Kaffee der Marken \u201eEngisch\u201c und\/oder \u201eUsurpation\u201c zu verwenden, von denen nach der Lebenserfahrung ein nicht geringer Teil bei einer Wiedereinf\u00fchrung auch wieder zu den angegriffenen Erzeugnissen zur\u00fcckkehren wird. Da dieser Umstand auch im einschl\u00e4gigen Handel bekannt sein wird, ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. zu erwarten, dass der Handel bei einer Wiedereinf\u00fchrung der angegriffenen Pads in wesentlich st\u00e4rkerem Umfang bereit ist, Regalfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung zu stellen, zumal der von der Beklagten zu 1. zugrundegelegte Abstinenzzeitraum von einem Jahr zu kurz sein d\u00fcrfte, um den bisherigen Markterfolg der angegriffenen Eins\u00e4tze bei den einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Handelsunternehmen in Vergessenheit geraten zu lassen. Bei den Gewinnangaben ist nicht erkennbar, ob und in welcher H\u00f6he der von der Beklagten zu 1. selbst angegebene und k\u00fcnftig noch verst\u00e4rkt eintretende Preisverfall ber\u00fccksichtigt wurde. Ebenso wenig werden im einzelnen Gr\u00fcnde daf\u00fcr dargelegt, warum die Beklagte zu 1. w\u00e4hrend des gesamten Jahres 2007 trotz des hohen Bekanntheitsgrades der benutzten Marken nur die H\u00e4lfte und w\u00e4hrend des gesamten Jahres 2008 nur 2\/3 des ohne die Vertriebsunterbrechung erwarteten Absatzvolumens erreichen k\u00f6nnte. Ihr Hinweis auf die k\u00fcnftig eintretende Markts\u00e4ttigung und \u2013aufteilung unter den dann pr\u00e4senten Wettbewerbern \u00fcberzeugt schon deshalb nicht, weil sie nach den eigenen Sch\u00e4tzungen der Beklagten zu 1. erst im Jahr 2009 eintreten wird und bis einschlie\u00dflich 2008 f\u00fcr sie noch Gelegenheit best\u00fcnde, den durch die Absatzunterbrechung verursachten R\u00fcckstand aufzuholen. Wie die \u00dcbersicht in der Anlage HEV 1 zeigt, konnte die Beklagte zu 1. bei der Markteinf\u00fchrung der angegriffenen Pads f\u00fcr Kaffeepadsysteme im Jahre 2003 einen Anteil von bereits 7,4 % erzielen, der in 2004 auf 17,6 % stieg und auch im Jahre 2005 gegen die zunehmende Konkurrenz durch niedrigpreisige von Handelsmarken und Discountern vertriebenen Kaffeepads behauptet werden konnte. S\u00e4mtliche anderen Anbieter haben im genannten Zeitraum von den Billiganbietern und der Kl\u00e4gerin abgesehen wesentliche geringere Anteile erzielt. Angesichts dieser Umst\u00e4nde liegt die Annahme nicht fern, dass der Bekanntheitsgrad der verwendeten Marken der Beklagten zu 1. und die diesem Marken vom Verbraucher entgegengebrachte Wertsch\u00e4tzung den angegriffenen Pads auch zu einer wesentlich schnelleren Wiederetablierung mit erheblich h\u00f6heren Marktanteilen verhelfen werden, als das den Sch\u00e4tzungen der Beklagten zu 1. entspricht. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Sch\u00e4tzung des aus der Vollstreckung des angefochtenen Urteils zu erwartenden Schadens auch nicht die Prognose der Beklagten zu 1. zugrunde gelegt werden, die erh\u00f6hten Aufwendungen und reduzierten Gewinne zw\u00e4ngen aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden zu einem vollst\u00e4ndigen Verzicht auf die Wiedereinf\u00fchrung der angegriffenen Pads und daraus resultierenden weiteren Gewinnentg\u00e4ngen. Erst recht ist es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. nicht m\u00f6glich, die k\u00fcnftige Marktentwicklung bis zum Jahre 2015 gegenw\u00e4rtig schon so sicher vorherzusehen, dass die auf die Beklagte zu 1. zukommenden Gewinneinbu\u00dfen schon heute auf die von ihr angegebenen Betr\u00e4ge beziffert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 5. April 2006 erbetene Anordnung, dass die Beklagten die ihnen bereits zugestellte B\u00fcrgschaftsurkunde Zug um Zug gegen die Zustellung der neuen B\u00fcrgschaftsurkunde \u00fcber den vom Senat als Sicherheitsleistung festgesetzten Betrag herauszugeben, konnte schon deshalb nicht getroffen werden, weil in \u00a7 20 Nr. 3 RPflG Entscheidungen bei der R\u00fcckerstattung von Sicherheiten nach den \u00a7\u00a7 109, 715 ZPO dem Rechtspfleger vorbehalten sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist Gegenstand des Verfahrens \u2013 wie hier \u2013 ein Unterlassungs- und ein Schadenersatzanspruch, kommt es neben dem Umfang des zu erwartenden Schadens darauf an, mit welchen Nachteilen die Kl\u00e4gerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel sowohl in einer Sanktion f\u00fcr den bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Versto\u00df besteht, als auch dahin geht, den Gl\u00e4ubiger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgem\u00e4\u00df nicht nur nach dem mit der begangenen Verletzungshandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist auch das (wirtschaftliche) Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang einerseits die Verh\u00e4ltnisse bei der klagenden Partei (wie Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Unerheblich ist es aber, ob die beklagte Partei mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden Gewinne oder Verluste erwirtschaftet hat; diese Umst\u00e4nde sagen \u00fcber das Ausma\u00df der beanstandeten Handlungen nichts aus.<\/p>\n<p>Zieht man diese Gesichtspunkte im Streitfall heran, ist das Interesse der Kl\u00e4gerin an der Rechtsverfolgung sowohl f\u00fcr die erste Instanz als auch f\u00fcr das Berufungsverfahren gegen\u00fcber beiden Beklagten unterschiedlich zu bewerten.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten zu 2. ist das Interesse der Kl\u00e4gerin niedriger anzusetzen als vom Landgericht angenommen, n\u00e4mlich auf 500.000,&#8211; Euro. Die Beklagte zu 2. hat in ihrem am 5. April 2005 eingegangenen Schriftsatz (dessen Datierung auf den 31. April 2005 ist ein offenkundiges Schreibversehen) vorgetragen, sie habe die angegriffenen Filterbeh\u00e4lter bis Herbst 2005 vertrieben, wobei das Umsatzvolumen mit entsprechend ausger\u00fcsteten Kaffeebr\u00fchger\u00e4ten 4, 5 Millionen Euro betragen habe, von denen 41.500,&#8211; Euro auf die Filterbeh\u00e4lter entfallen sei (Bl. 646 d.A.). Die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Schriftsatz vom 5. April 2006 mit Blick auf die geringen verkauften St\u00fcckzahlen der angegriffenen Ger\u00e4te ihr Interesse auf 500.000,&#8211; Euro beziffert (Bl. 648 d.A.); der Senat sieht insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung.<br \/>\nGegen\u00fcber der Beklagten zu 1. ist das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Durchsetzung der geltend gemachten Anspr\u00fcche dagegen wesentlich h\u00f6her anzusetzen, n\u00e4mlich mit 10 Millionen Euro. Die Kl\u00e4gerin hat nach ihrem unwiderlegten Vorbringen ihre H-Br\u00fchger\u00e4te mit der unter Schutz gestellten Vorrichtung in hoher St\u00fcckzahl verkauft hat, n\u00e4mlich 2 Millionen bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im vorausgegangenen Berufungsverfahren 2 U 35\/04. Sie hat, wie die Beklagte zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 5. April 2006 (Bl. 659, 660 d.A.) \u2013 ebenfalls unwiderlegt \u2013 vorgetragen, mit den dazu passenden H-Pads im Jahr 2004 einen Umsatz von etwa 38 Millionen Euro und Jahr 2005 einen Umsatz von etwa 43 Millionen Euro erzielt. Selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, dass der Marktanteil der Kl\u00e4gerin insbesondere durch die zunehmend st\u00e4rker auf den Markt dr\u00e4ngenden unter Handelsmarken und von Discountern vertriebenen Pads seit 2005 abnimmt und durch einen von Billiganbietern verursachten Preisverfall pro Einheit nur noch geringere Erl\u00f6se zu erzielen sind, l\u00e4sst sich absehen, dass ihre Ums\u00e4tze jedenfalls in der Zeit ab Klageerhebung deutlich \u00fcber 10 Millionen Euro lagen und auch innerhalb der n\u00e4chsten Zeit noch oberhalb dieses Betrages liegen werden. Dieses Umsatzvolumen hat die Beklagte zu 1. in erheblichem Ma\u00dfe gef\u00e4hrdet, denn sie ist neben den Billiganbietern nach ihrem Marktanteil der Hauptwettbewerber der Kl\u00e4gerin auf dem Gebiet der hier in Rede stehenden Pads. Ihr Umsatz allein f\u00fcr das auf die Klageerhebung folgende Zeit von Januar bis Juli 2005 l\u00e4sst sich anhand der als Anlage HEV 1 vorgelegten \u00dcbersicht aus dem von allen Kaffeepad-Anbietern erzielten Gesamtumsatz von 70, 2 Millionen Euro bei einem Marktanteil von 18, 1 % auf etwa 12, 7 Millionen Euro beziffern, und f\u00fcr August 2005 ergibt sich anhand der in Anl. HEV 1 genannten Zahlen f\u00fcr die Beklagte zu 1 ein mit den angegriffenen Pads erzieltes Umsatzvolumen von 2, 056 Millionen Euro. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie ohne das gerichtliche Verbot den Vertrieb der patentverletzenden Eins\u00e4tze weiter fortgesetzt h\u00e4tte, wie sie es nach der Verk\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils auch tats\u00e4chlich getan hat und dass sie hierdurch auch in den n\u00e4chsten Jahren Ums\u00e4tze in \u00e4hnlicher Gr\u00f6\u00dfenordnung erzielt h\u00e4tte. F\u00fcr das Jahr 2006 hat sie selbst ihren ohne das gegen sie ergangene Verbot erzielbaren Gewinn vor Steuern auf 2, 9 Millionen Euro gesch\u00e4tzt. F\u00fcr das Unterlassungsinteresse der Kl\u00e4gerin ist daher wesentlich, dass sie w\u00e4hrend der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch etwa f\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen Restlaufzeit des Klagepatentes das Schutzrecht in der Bundesrepublik Deutschland ohne das begehrte gerichtliche Verbot in dem ihr vorbehaltenen Vertrieb von Ersatzkaffeepads empfindlich gest\u00f6rt worden w\u00e4re. Ber\u00fccksichtigt man, dass der Marktanteil der Beklagten zu 1. ausweislich der Angaben in Anl. HEV 1 im Jahr 2004 \u2013 dem Jahr der Klageerhebung \u2013 2, 6 mal und im darauf folgenden Jahr 2005 3,75 mal so hoch war wie der Marktanteil des Beklagten im vorausgegangenen Parallelverfahren 2 U 35\/04 und der Senat den Streitwert im dortigen Verfahren auch mit Blick auf den Marktanteil des damaligen Beklagten auf 3 Millionen Euro festgesetzt hatte, m\u00fcsste bereits das Unterlassungsinteresse der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. entsprechend deren erheblich gr\u00f6\u00dferer Marktbedeutung mit 10 Millionen Euro bewertet werden. Hinzu kommt der f\u00fcr die in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlungen zu erwartende Schadenersatz.<\/p>\n<p>Insgesamt ergibt sich daraus ein Streitwert, der mit 10 Millionen Euro noch an der unteren Grenze des Angemessenen liegt.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 564\u00a0\u00a0\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 4. 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