{"id":524,"date":"2007-10-30T17:00:04","date_gmt":"2007-10-30T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=524"},"modified":"2016-05-25T13:00:23","modified_gmt":"2016-05-25T13:00:23","slug":"4a-o-31306-modulares-elektronisches-sicherheitssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=524","title":{"rendered":"4a O 313\/06 &#8211; Modulares elektronisches Sicherheitssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 631<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Okotober 2007, Az. 4a O 313\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4810\">2 U 116\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\neine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Basismodulen zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nEingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und\/oder Basismodule zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen der Eingangsmodule f\u00fcr eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und mit zumindest zwei Basismodulen, bei der das Eingangsmodul und die Basismodule in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul mindestens einem Basismodul zugeordnet ist und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Basismodulen abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nohne sowohl im Fall des Anbietens als auch im Fall der Lieferung ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass die Eingangs- und\/oder Basismodule ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx nicht f\u00fcr Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin<br \/>\na) Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu erteilen durch schriftliche Angaben \u00fcber<br \/>\naa) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Lieferanten und die St\u00fcckzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Modulanordnungen oder der einzelnen Eingangs- oder Basismodule,<br \/>\nbb) die St\u00fcckzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,<br \/>\ncc) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und die St\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,<br \/>\ndd) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die St\u00fcckzahlen der von diesen hergestellten und\/oder bestellten und\/oder ausgelieferten Modulanordnungen oder einzelnen Eingangs- oder Basismodule,<br \/>\nund unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;<\/p>\n<p>b) unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<br \/>\naa) den Umfang, in dem sie in der Zeit vom 08. Dezember 2001 bis zum 21. April 2002 die in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule f\u00fcr die in Ziffer I. 2. bezeichneten Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert hat, ohne den jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Abnehmer ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen zu haben, dass er der Kl\u00e4gerin eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten hat, wenn er die ihm angebotenen und\/oder gelieferten Eingangs- oder Basismodule f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen verwendet,<br \/>\nbb) den Umfang, in dem sie die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere \u00fcber die erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Lieferungen und Angeboten sowie jeweils mit Angabe<br \/>\n&#8211; des Zeitpunkts der Lieferung oder des Angebotes,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der gelieferten St\u00fcckzahlen,<br \/>\n&#8211; des St\u00fcckpreises,<br \/>\n&#8211; ob die in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenst\u00e4nde Teil einer gr\u00f6\u00dferen Einheit waren und gegebenenfalls die mit dieser gr\u00f6\u00dferen Einheit erzielten Ums\u00e4tze,<br \/>\n&#8211; ob die in Ziffern I. 1 und I. 2. bezeichneten Gegenst\u00e4nde in unterschiedlichen Modifikationen geliefert werden,<br \/>\n&#8211; die zur Identifizierung der gelieferten Gegenst\u00e4nde notwendigen technischen Beschreibungen und Typenbezeichnungen,<br \/>\ncc) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der in Ziffern I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschlie\u00dflich durch Gestehung und\/oder Vertrieb der in Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Gegenst\u00e4nde verursacht wurde,<br \/>\ndd) den mit den Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten Handlungen erzielten Gewinn,<br \/>\nee) die hergestellten Mengen der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen und in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- und Basismodule mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargen- oder Codebezeichnung,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a), b) cc) und b) dd) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. April 2002 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu b) bb) und b) ee) hinsichtlich der in Ziffer I. 1. bezeichneten Modulanordnungen f\u00fcr die Zeit seit dem 08. Dezember 2001 und hinsichtlich der in Ziffer I. 2. bezeichneten Eingangs- oder Basismodule f\u00fcr die Zeit seit dem 21. April 2002 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffern I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 21. April 2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 08. Dezember 2001 und dem 20. April 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie einzelnen vollstreckbaren Teile des Tenors sind jeweils f\u00fcr sich betrachtet wie folgt vorl\u00e4ufig vollstreckbar: Der Unterlassungsausspruch (Tenor zu I. 1 und I. 2.) gegen Sicherheitsleistung von 170.000,- \u20ac, die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung (Tenor zu I. 3.) gegen Sicherheitsleistung von 50.000,- \u20ac, die Verurteilung zur Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung gegen Sicherheitsleistung von 10.000,- \u20ac und die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung von 20.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 xxx C2 mit dem Titel Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 22. April 2000 angemeldet und am 08. November 2001 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 21. M\u00e4rz 2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Nichtigkeitsklage vom 02. Mai 2007 (Anlage rop 7), die der Kl\u00e4gerin am 27. Mai 2007 zugestellt wurde und \u00fcber die noch nicht entschieden ist, hat die Beklagte bei dem Bundespatentgericht beantragt, das Klagepatent im Umfang seines Anspruchs 1 f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der mit der Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nSicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen, und mit zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen, wobei das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) in einer Reihe angeordnet sind und eine Modulreihe bilden, wobei das Eingangsmodul (18) mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet ist, und wobei die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe erfolgt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Antr\u00e4gen gemachten Unteranspr\u00fcche 4, 5, 6 und 11 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift nach Anlage K1 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die wie die Kl\u00e4gerin auf dem Gebiet der sicheren Automatisierung t\u00e4tig ist, bietet an und vertreibt ein modulares elektronisches Sicherheitssystem unter der Bezeichnung \u201esamos\u201c, was f\u00fcr \u201esafety modular system\u201c steht (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die in dem als Anlage K9 vorliegenden Produktprospekt und dem Handbuch nach Anlage K10 n\u00e4her beschrieben wird, umfasst unter anderem Basismodule Master (SA-BM-S1) und Basismodule Slave (SA-BS-S1) sowie Eingangsmodule (SA-IN-S1). Die dar\u00fcber hinaus im Rahmen des Systems erh\u00e4ltlichen Ausgangsmodule Relais (SA-OR-S1 und SA-OR-S2) und Buskopplungsmodule verschiedener Typen (vgl. die Baustein\u00fcbersicht Anlage K9, Seite 7, und die Ger\u00e4te\u00fcbersicht Anlage K9, Seite 10) werden von der Kl\u00e4gerin nicht als patentverletzend angegriffen. Im Rahmen des Systemaufbaus des \u201eMultifunktions-Sicherheitsschaltger\u00e4tes samos\u201c (Anlage K9, Seite 2) wird in der minimalen Ausbaustufe lediglich ein Basismodul Master ben\u00f6tigt, das seinerseits bereits \u00fcber eigene Ein- und Ausg\u00e4nge verf\u00fcgt. Dieses obligatorische Basismodul Master kann etwa durch weitere Basismodule Slave und Eingangsmodule zu einem System erweitert werden. Auf Seite 9 des Produktprospektes (Anlage K9) wird ein \u201eBeispiel f\u00fcr die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen\u201c gezeigt, die ein Basismodul Master (dort als SA-BM bezeichnet) mit einem Eingangsmodul (SA-IN) und ein Basismodul Slave (SA-BS) mit einem weiteren Basismodul (SA-IN) umfasst und nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Abbildung aus dem Produktprospekt (Anlage K9, Seite 4) zeigt mehrere in einer Reihe ineinander gesteckte Module:<\/p>\n<p>Die Module sind untereinander mittels solcher Steckverbinder verbindbar, wie sie anhand der nachfolgenden Abbildung eines Eingangsmoduls SA-IN (entnommen aus Anlage K9, Seite 9 oben) im hinteren seitlichen Bereich erkennbar sind:<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlagen K9 und K10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als System eine unmittelbare Verletzung (zumindest) des Anspruchs 1 des Klagepatents, wenn die Bausteine etwa in der Konfiguration verwendet werden, wie sie in dem \u201eBeispiel f\u00fcr die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen\u201c nach Anlage K9 (Seite 9 unten) gezeigt ist (bestehend aus einem Basismodul Master mit zus\u00e4tzlichem Eingangsmodul und einem Basismodul Slave mit zus\u00e4tzlichem Eingangsmodul). Unmittelbar patentverletzend sei die Kombination aus mindestens zwei Basismodulen (als patentgem\u00e4\u00dfen Ausgangsmodulen) und einem Eingangsmodul. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst vorgetragen, die Beklagte stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch selbst her. Sie behauptet, die Beklagte biete an und vertreibe nicht nur die einzelnen Module der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sondern auch die nach kl\u00e4gerischer Ansicht patentgem\u00e4\u00dfe Mindestkonfiguration aus zwei Basismodulen (Master und Slave) und einem Eingangsmodul. Die unstreitig auch jeweils f\u00fcr sich angebotenen und vertriebenen einzelnen Module stellten &#8211; so die Kl\u00e4gerin &#8211; dar\u00fcber hinaus eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 dar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher gest\u00fctzt auf eine unmittelbare sowie mittelbare Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung unmittelbar patentverletzender Gegenst\u00e4nde in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens im Unterlassungsantrag zu I. 1. im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 09. Oktober 2007 zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sie im Rahmen des Unterlassungsantrags wegen mittelbarer Patentverletzung f\u00fcr F\u00e4lle der Lieferungen anstelle eines Warnhinweises (so der Hilfsantrag) in der Hauptsache beantragt, der Beklagten zu untersagen, Eingangs- und\/oder Basismodule der n\u00e4her bezeichneten Art an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu liefern, ohne diesen unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 3.000,&#8211; Euro pro Eingangs- oder Basismodul, mindestens jedoch 5.000,&#8211; Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Eingangs- und\/oder Basismodule nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 20 075 f\u00fcr Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen der vorstehend beschriebenen Art mit mehr als einem Basismodul zu verwenden, und wobei der Warnhinweis \u201eausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar\u201c zu sein habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndie Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie bestreitet, dass das angegriffene samos-System eine patentgem\u00e4\u00dfe Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen gestatte. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich insoweit nicht von dem von der Kl\u00e4gerin bereits vor Priorit\u00e4t des Klagepatents vertriebenen System Tplus. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne niemals ein Eingangsmodul mit mehreren Ausgangsmodulen eine Modulreihe im Sinne des Klagepatents bilden, weil ein Eingangsmodul ohne zus\u00e4tzliche Verdrahtung immer nur dem n\u00e4chsten links von ihm angeordneten Basismodul als Ausgangsmodul zugeordnet sei, was die Kl\u00e4gerin im Tats\u00e4chlichen nicht bestreitet. In einem Subsystem als Funktionseinheit k\u00f6nne daher zwingend nur ein Ausgangsmodul vorhanden sein.<br \/>\nDer auf eine unmittelbare Patentverletzung gest\u00fctzte Unterlassungsantrag zu I. 1. sei bereits unschl\u00fcssig, weil in dem Anbieten einzelner Module, die von dem Abnehmer und Anwender zusammengestellt werden k\u00f6nnen, keine unmittelbare Patentverletzung gesehen werden k\u00f6nne. Die Beklagte bestreitet, die angegriffenen Module selbst herzustellen. Wie sie erstmals mit der Duplik vorgetragen hat, beziehe sie die Bauteile von einer dritten, mit ihr auch nicht konzernverbundenen Firma.<br \/>\nDie Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung gehe mit der beantragten Vertragsstrafenverpflichtung im Falle der Lieferungen einzelner Module zugunsten der Kl\u00e4gerin \u00fcber dasjenige hinaus, was der Beklagten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zugemutet werden k\u00f6nne. Sie sei daher unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, zumal sie nicht erforderlich sei, um einen unmittelbar patentverletzenden Gebrauch durch die Abnehmer auszuschlie\u00dfen. Im Bereich der Sicherheitstechnik sei davon auszugehen, dass die Anwender Warnhinweise des Lieferanten ohne weiteres befolgen und keine von den vorgeschriebenen Konfigurationen abweichenden Konfigurationen vornehmen w\u00fcrden.<br \/>\nMit der Auslegung des Klagepatents, wie sie durch die Kl\u00e4gerin vorgenommen werde, sei Anspruch 1 des Klagepatents nicht neu gegen\u00fcber dem Stand der Technik in Gestalt des Tplus-Systems (gem\u00e4\u00df Anlage rop 1), das die Kl\u00e4gerin &#8211; wie unstreitig ist &#8211; bereits vor der Anmeldung des Klagepatents vertrieben hat. Wenn die Kammer von einer Verwirklichung des Klagepatents ausgehe, sei der Rechtsstreit jedenfalls bis zu einer Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung, Auskunft und Rechnungslegung sowie (Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der) Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 9 Satz 2 Nr. 1; 10 Abs. 1; 33 Abs. 1; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Abzuweisen ist die Klage lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin mit dem Hauptantrag zu I. 2. b) beantragt, die Beklagte zu einem Unterlassen der Lieferung von angegriffenen Eingangs- oder Basismodulen ohne vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Abnehmer zu verurteilen. Insoweit ist entsprechend dem Hilfsantrag lediglich ein Warnhinweis entsprechend dem Anbieten der Eingangs- und Basismodule zumutbar und ausreichend.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein modulares System von Sicherheitsschaltger\u00e4ten, die der sicheren Automatisierung von technischen Anlagen und Prozessen dienen.<br \/>\nSicherheitsschaltger\u00e4te werden dazu verwendet, bei automatisiert arbeitenden Anlagen das Signal eines so genannten Sicherheitsgebers (eines Not-Aus-Schalters, eines Schutzt\u00fcrpositionsschalters, einer Lichtschranke etc.) sicher auszuwerten und einen oder mehrere sichere Ausgangskontakte eines Ausgangskreises anzusteuern. Auf diese Weise k\u00f6nnen gef\u00e4hrliche Maschinenteile in Abh\u00e4ngigkeit von Signalen, die von den erw\u00e4hnten Sicherheitsgebern zur Verf\u00fcgung gestellt werden, in einen gefahrlosen Zustand versetzt werden, um etwa Gefahren f\u00fcr Personen auszuschalten. Die Ausgangskontakte des Ausgangskreises steuern zu diesem Zweck so genannte Aktoren (beispielsweise Sch\u00fctze, Ventile, Motoren, gef\u00e4hrliche Maschinenteile, Roboterarme, Hochspannungseinrichtungen etc.) an, die den Betriebszustand der Anlage \u00e4ndern. Bei der sicheren Automatisierung muss das Erkennen von gef\u00e4hrlichen Zust\u00e4nden das Abschalten einer Maschine bzw. eines Maschinenteils mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Zuverl\u00e4ssigkeit bewirken. Die Ger\u00e4te und Komponenten f\u00fcr die sichere Automatisierung m\u00fcssen daher besonderen Anforderungen gen\u00fcgen, die f\u00fcr die Automatisierung der sonstigen Betriebsabl\u00e4ufe einer Anlage nicht gelten.<br \/>\nAls Beispiele f\u00fcr Sicherheitsschaltger\u00e4te erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift zun\u00e4chst die von der Kl\u00e4gerin selbst unter dem Namen \u201eT\u201c angebotene Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltger\u00e4te-Typen, ohne diese hinsichtlich ihrer Ausgestaltung n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Zudem sei aus der DE 197 36 183 C1 (hier Anlage K3) ein Sicherheitsschaltger\u00e4t bekannt (Anlage K1, Abschnitt [0002]; weitere Verweise ohne Zusatz betreffen die Anlage K1).<br \/>\nWie die Klagepatentschrift weiter schildert, kommt es in der Praxis sehr h\u00e4ufig vor, dass mehrere Schaltereignisse, beispielsweise das Bet\u00e4tigen eines Not-Aus-Schalters, das \u00d6ffnen einer T\u00fcr oder das Durchgreifen eines Lichtvorhangs, \u201eUND-verkn\u00fcpft\u201c werden m\u00fcssen (wie die Klagepatentschrift es nennt), also jedes f\u00fcr sich betrachtet zur Stillsetzung des betreffenden Betriebsablaufs f\u00fchren sollen. Zu diesem Zweck werden mehrere Sicherheitsschaltger\u00e4te in Reihe geschaltet, wobei die Ausgangsklemmen eines Sicherheitsschaltger\u00e4tes mit den Eingangsklemmen des nachfolgenden Sicherheitsschaltger\u00e4tes verbunden werden (Abschnitt [0003]). In vielen F\u00e4llen wird neben der (von der Klagepatentschrift so bezeichneten) \u201eUND-Verkn\u00fcpfung\u201c aber auch ein hierarchischer Aufbau der Sicherheitsschaltger\u00e4te gew\u00fcnscht, um etwa dergestalt zwischen verschiedenen Sicherheitsgebern zu unterscheiden, dass beispielsweise ein Not-Aus-Schalter die gesamte Maschine stillsetzt, w\u00e4hrend ein anderes Schaltereignis (etwa das \u00d6ffnen einer Schutzt\u00fcr) nur einen bestimmten Teil der Maschine zum Stillstand bringt. Ein derartiger hierarchischer Aufbau ist &#8211; wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert &#8211; in der Praxis bew\u00e4hrt und kann durch eine entsprechende Verkabelung der Sicherheitsschaltger\u00e4te bewerkstelligt werden (Abschnitt [0004]).<br \/>\nIm Hinblick auf die erw\u00e4hnten Sicherheitsschaltger\u00e4te \u00e4u\u00dfert die Klagepatentschrift (Abschnitt [0005]) den Wunsch, einen einfacheren und preiswerteren Aufbau ohne Einschr\u00e4nkung der Sicherheit zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nIm Folgenden erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift Beispiele von programmierbaren Sicherheitssteuerungen, die \u00fcber eine gro\u00dfe Anzahl von Eing\u00e4ngen zum Anschluss von Sicherheitsgebern und eine gro\u00dfe Anzahl von Ausg\u00e4ngen zum Anschluss von Aktoren verf\u00fcgen und bei denen die logischen Abh\u00e4ngigkeiten zwischen der Vielzahl von Sicherheitsgebern auf der einen und Aktoren auf der anderen Seite durch eine entsprechende Programmierung festgelegt werden. So ist aus der DE 43 12 757 A1 (hier Anlage K4) eine elektronische Steuereinrichtung f\u00fcr eine modulartig aufgebaute Ventilstation bekannt, die Eingangs- und Ausgangsmodule aufweist, welche zum Empfang von Sensorsignalen oder zur Steuerung von externen Einrichtungen vorgesehen sind (vgl. Abschnitt [0006]). Die Module bilden eine Reihenanordnung und sind \u00fcber ein Busleitungssystem mit einer Steuereinheit verbunden. Den Modulen k\u00f6nnen automatisch individuelle Adressen zugeordnet werden, die f\u00fcr die Kommunikation ben\u00f6tigt werden. Dies macht jedoch einen entsprechenden Programmieraufwand erforderlich. Die DE 198 38 xxx A1 (hier Anlage K5) beschreibt ein programmierbares Steuerungssystem mit Eingabe- und Ausgabeeinheiten, die an Steckpl\u00e4tzen angebracht sind. Mittel erm\u00f6glichen es, die Verschiebung einer Ein- oder Ausgabeeinheit auf einen anderen als den urspr\u00fcnglich vorgesehenen Steckplatz zu erkennen (vgl. Abschnitt [0007]). Aus der DE 195 02 499 A1 (hier Anlage K6) ist ein Bussystem zur Steuerung und Aktivierung von miteinander vernetzten und kommunizierenden Eingangs- und\/oder Ausgangsmodulen bekannt. Eine intelligente Elektronik erm\u00f6glicht es, Signalverkn\u00fcpfungen zwischen den Ein- und\/oder Ausg\u00e4ngen durchzuf\u00fchren (vgl. Abschnitt [0008]). S\u00e4mtliche programmierbaren Steuerungssysteme erfordern damit spezielle Programmierkenntnisse und einen entsprechenden Programmieraufwand, damit ihre Einsatzbereitschaft hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung vorzuschlagen, die eine flexible Verkn\u00fcpfung der eingesetzten Sicherheitsschaltger\u00e4te erm\u00f6glicht, ohne eine zus\u00e4tzliche Verdrahtung der einzelnen Sicherheitsschaltger\u00e4te vornehmen zu m\u00fcssen (so auch die Angabe der verfolgten Aufgabe in Abschnitt [0009] der Klagepatentschrift). Indem das Klagepatent von Sicherheitsschaltger\u00e4ten (in Abgrenzung zu programmierbaren Sicherheitssteuerungen) ausgeht, vermeidet es den bei diesen erforderlichen Programmieraufwand.<\/p>\n<p>Zur Erreichung dieses Zwecks schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit:<br \/>\n1. zumindest einem Eingangsmodul (18) zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers (20) und zum Erzeugen von Ausgangssignalen und<br \/>\n2. zumindest zwei Ausgangsmodulen (19, 19.1, 19.2) zum Ansteuern von Aktoren (21) abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen;<br \/>\n3. das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) sind in einer Reihe angeordnet;<br \/>\n3.1 das Eingangsmodul (18) und die Ausgangsmodule (19) bilden eine Modulreihe;<br \/>\n4. das Eingangsmodul (18) ist mindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet;<br \/>\n4.1 die Zuordnung des Eingangsmoduls (18) zu den Ausgangsmodulen (19) erfolgt abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls (18) innerhalb der Modulreihe.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum Stand der Technik auf dem Gebiet der Sicherheitsschaltger\u00e4te (in Abgrenzung zu den programmierbaren Sicherheitssteuerungen) erm\u00f6glicht die Ma\u00dfnahme, die Zuordnung des Eingangsmoduls zu den Ausgangsmodulen in Abh\u00e4ngigkeit von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe vorzunehmen, einen sehr flexiblen und einfachen Aufbau eines Sicherheitsschaltger\u00e4te-Systems. Bei ihm sind die Sicherheitsschaltger\u00e4te unterschiedlich miteinander verkn\u00fcpfbar, wobei die Verkn\u00fcpfung selbst durch die Auswahl der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe festgelegt wird, ohne eine \u00c4nderung der Verdrahtung durchf\u00fchren zu m\u00fcssen (Abschnitt [0013]). Wie die Beschreibung ausf\u00fchrt (Abschnitt [0011]), ist unter dem Begriff der \u201eZuordnung\u201c patentgem\u00e4\u00df zu verstehen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem \u201ezugeordneten\u201c Ausgangsmodul (d.h. dem Ausgangsmodul, dem das Eingangsmodul zugeordnet ist) besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des (ihm) zugeordneten Eingangsmoduls steuert.<br \/>\nAls weiteren Vorteil hebt es die Klagepatentbeschreibung in ihrem allgemeinen Teil hervor (Abschnitt [0012]), dass der Benutzer der Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung in der Lage sei, ein System nach seinen Bed\u00fcrfnissen modular aufzubauen, indem er die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen und damit die Verkn\u00fcpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei w\u00e4hlen k\u00f6nne. So k\u00f6nne das Eingangsmodul abh\u00e4ngig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul oder auf beide Ausgangsmodule wirken. Ein auf beide Ausgangsmodule wirkendes (zugeordnetes) Eingangsmodul diene zur zentralen Bet\u00e4tigung beider Ausgangsmodule, w\u00e4hrend die Zuordnung eines Eingangsmoduls zu nur einem einzigen Ausgangsmodul nur dieses bet\u00e4tige.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kombination eines Eingangsmoduls (SA-IN-S1) mit zwei Basismodulen (eines Basismodul Master, SA-BM-S1, und einem Basismodul Slave, SA-BS-S1) des angegriffenen modularen elektronischen Sicherheitssystems samos stellt eine Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents dar und verwirklicht daher die in diesem Hauptanspruch zum Ausdruck kommende technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem System samos um ein System von Sicherheitsschaltger\u00e4ten, die eine modulare Anordnung gestatten. Dies ergibt sich aus der Bezeichnung auf dem Deckblatt des Produktprospektes (Anlage K9) sowie der Beschreibung auf Seite 2. Danach wird das \u201emodulare Sicherheitssystem\u201c nach dem Baukastenprinzip zusammengesteckt und \u201ew\u00e4chst Modul um Modul mit der Sicherheitsaufgabe\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nJedenfalls in Gestalt der Eingangsmodule SA-IN-S1 (Anlage K9, Seite 9) verf\u00fcgt das samos-System \u00fcber Eingangsmodule zum Verarbeiten von Signalen eines Sicherheitsgebers und zum Erzeugen von Ausgangssignalen im Sinne des Merkmals 1. Wie der Produktprospekt (a.a.O.) erl\u00e4utert, erweitert das Eingangsmodul SA-IN ein links von ihm steckendes Basismodul um zus\u00e4tzliche Eing\u00e4nge. Es verf\u00fcgt \u00fcber zwei (im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante) Funktionsgruppen A und B mit je vier Eing\u00e4ngen zum Anschluss von Signalgebern und Sensoren, etwa Not-Aus-Tastern, Positionsschaltern und anderen (Anlage K9, Seite 9, dritter und f\u00fcnfter Punkt der \u201eMerkmale\u201c). Nach interner Auswertung der von den Signalgebern \u00fcbermittelten Signale werden die Ausgangssignale jeder Funktionsgruppe an das linkssteckende Basismodul weitergeleitet (Anlage K9, Seite 9, zweiter Absatz). Dies ist in der beispielhaften Darstellung einer \u201eEingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen\u201c (Anlage K9, Seite 9 unten) visualisiert, indem an die jeweils vier Eing\u00e4nge \u201eIN\u201c der Eingangsmodule SA-IN verschiedene Sicherheitsgeber wie Not-Aus-Taster und Magnetschalter angeschlossen sind. Die Eingangsmodule SA-IN-S1 verf\u00fcgen damit \u00fcber die von Merkmal 1 f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Eingangsmodule vorausgesetzten Funktionalit\u00e4ten.<br \/>\nDass es sich bei den Eingangsmodulen lediglich um \u201eEingangserweiterungsmodule\u201c handele, die f\u00fcr das jeweils n\u00e4chste links von ihnen steckende Basismodul zus\u00e4tzliche Eing\u00e4nge zur Verf\u00fcgung stellen, weil bereits das Basismodul \u00fcber eigene Eing\u00e4nge verf\u00fcgt (siehe zu den Basismodulen nachfolgend unter 3.), ist patentrechtlich irrelevant. Wie aus Verst\u00e4ndnisgr\u00fcnden erst im Zusammenhang mit Merkmal 2 (unter 3.) ausgef\u00fchrt werden soll, setzt das Klagepatent keine zwingende Trennung der Funktionen von Eingangsmodulen (definiert in Merkmal 1) und Ausgangsmodulen (definiert in Merkmal 2) voraus. Im Hinblick auf die angegriffenen Eingangsmodule SA-IN-S1 hat die Beklagte aber nicht in Abrede gestellt, dass diese \u00fcber die Funktionalit\u00e4t verf\u00fcgen, Signale eines Sicherheitsgebers zu verarbeiten und Ausgangssignale zu erzeugen, sei es auch zus\u00e4tzlich zu den Basismodulen, die diese Funktion auch schon f\u00fcr sich betrachtet auszu\u00fcben imstande sind. Im Rahmen der unmittelbaren Verletzung angegriffen werden eben nicht die Eingangs- oder Basismodule als solche und f\u00fcr sich genommen, sondern nur in ihrer Kombination aus wenigstens einem Eingangsmodul und mindestens zwei Basismodulen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer mittelbaren Verletzung werden die einzelnen Module nur insoweit angegriffen, als sie geeignet und bestimmt sind, in dieser Kombination angeordnet zu werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntgegen der von der Beklagten erstmals in der Duplik ge\u00e4u\u00dferten Ansicht stellen die Basismodule (Master und Slave) Ausgangsmodule dar, die entsprechend Merkmal 2 zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen dienen. Die Basismodule (n\u00e4her beschrieben auf Seite 8 des Produktprospektes, Anlage K9) verf\u00fcgen jeweils \u00fcber vier sichere Halbleiterausg\u00e4nge Q1 bis Q4, an die Aktoren zur Abschaltung sicherheitsrelevanter Maschinen bzw. Maschinenteile angeschlossen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nWie zwischen den Parteien im Tats\u00e4chlichen nicht umstritten ist, kombinieren Basismodule Master und Slave (die sich nur durch die allein bei dem Basismodul Master vorhandene Enter-Taste unterscheiden) Ein- und Ausg\u00e4nge. Aus diesem Grund ist ein Basismodul Master in der Lage, auch f\u00fcr sich allein als komplettes Sicherheitsschaltger\u00e4t zur \u00dcberwachung von bis zu zwei Sicherheitskreisen zu fungieren, auch ohne durch zus\u00e4tzliche Module zu einem \u201eGesamtsystem\u201c ausgebaut zu sein (vgl. Anlage K9, Seite 8, zweiter Absatz). Die beiden Typen von Basismodulen (das Basismodul Slave insofern nur beschr\u00e4nkt, als es nur unter Anwesenheit eines Master-Basismoduls im System funktionieren kann, vgl. Anlage K9, Seite 8, dritter Absatz) vereinen mithin die Funktionen eines Eingangsmoduls (die Verarbeitung von Signalen eines Sicherheitsgebers zur Erzeugung von Ausgangssignalen, Merkmal 1), und eines Ausgangsmoduls (die Ansteuerung von Aktoren abh\u00e4ngig von den Ausgangssignalen, Merkmal 2), auf sich. Die Beklagte meint, bereits ein einzelnes Basismodul gen\u00fcge daher, um dieselben Funktionalit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung zu stellen wie die Kombination mindestens eines Eingangsmoduls und zweier Ausgangsmodule nach dem Klagepatent. Es sei daher verfehlt, die Basismodule lediglich auf ihre Funktion als Ausgangsmodul zu beschr\u00e4nken und demgem\u00e4\u00df zu ignorieren, dass die Eingangsmodule SA-IN-S1 lediglich zus\u00e4tzliche Eing\u00e4nge zur Verf\u00fcgung stellen (vgl. bereits oben unter 2.). Patentgem\u00e4\u00df seien die Eingangs- und Ausgangsfunktionen verschiedenen, getrennten Modulen zugeordnet, die sich baukastenm\u00e4\u00dfig kombinieren lie\u00dfen. Die Basismodule des angegriffenen samos-Systems k\u00f6nnten daher keine Ausgangsmodule in Sinne des Klagepatents darstellen.<br \/>\nIn der Auslegung des Klagepatents, wonach eine Anordnung der Funktionalit\u00e4ten auf getrennten Modulen zwingend erforderlich sei, vermag die Kammer der Beklagten nicht zu folgen. Zun\u00e4chst bietet bereits der Anspruchswortlaut, von dem bei der ma\u00dfgeblichen Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche bei der Auslegung auszugehen ist (\u00a7 14 Satz 1 PatG), keinen Anhalt daf\u00fcr, dass die dort n\u00e4her definierten Funktionen der Eingangsmodule einerseits und der Ausgangsmodule andererseits zwingend getrennten Bauteilen zuzuordnen w\u00e4ren. Im Gegenteil werden die Eingangs- wie Ausgangsmodule in den Merkmalen 1 und 2 gerade \u00fcber ihre Funktionen definiert. Wenn der vom Klagepatent angesprochene Fachmann die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 1 zur Kenntnis nimmt, erkennt er zwar, dass die Klagepatentschrift dort auch hinsichtlich der Bauteile (und nicht nur der Funktionalit\u00e4ten) zwischen den Eingangsmodulen (18.1, 18.2, 18.3 und 18.4) und den Ausgangsmodulen (19.1 und 19.2) unterscheidet. Er wird bei diesem Verst\u00e4ndnis jedoch nicht stehen bleiben, wenn er ausgehend vom gew\u00fcrdigten Stand der Technik die Aufgabe des Klagepatents ber\u00fccksichtigt. Diese besteht darin, bei komplexen Anlagen mit mehreren sicherheitsrelevanten Maschinenteilen auf einfache und preiswerte Weise ohne Einschr\u00e4nkung der Sicherheit (Abschnitt [0005]) auch eine Teilabschaltung zu realisieren, wenn als Folge bestimmter Schaltereignisse (beispielsweise eines Schutzt\u00fcrschalters) nur ein bestimmter Teil der Maschine zum Stillstand gebracht werden soll (Abschnitt [0004]). Dies war nach dem Stand der Technik im Rahmen eines nicht programmierbaren Sicherheitsschaltger\u00e4tes nur durch eine entsprechende Verdrahtung m\u00f6glich. Diese will das Klagepatent jedoch vermeiden (Abschnitt [0009]) und erm\u00f6glicht daher eine Schaffung von Abschaltgruppen allein durch die r\u00e4umliche Zusammenfassung bestimmter Eingangs- und Ausgangsmodule innerhalb des Gesamtsystems, durch welche die Zuordnung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 bewirkt wird. Es muss also patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich sein, eine die Zuordnung bewirkende unterschiedliche r\u00e4umliche Anordnung der modularen Einheiten zu schaffen. Der Fachmann erkennt aber, dass es zur Erreichung dieses Ziels nicht zwingend erforderlich ist, s\u00e4mtliche Eingangsmodulfunktionen getrennt von den Ausgangsmodulfunktionen auf separaten Modulen anzuordnen. Soweit bei der Umsetzung der technischen Lehre von den Vorteilen des Klagepatents in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden soll, mag dies erforderlich sein, weil nur getrennte Bauteile die erw\u00fcnschte Flexibilit\u00e4t der Zuordnung abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe (Merkmal 4.1) gestatten. Soweit der Anwender der technischen Lehre jedoch im Einzelfall von den Vorteilen des Klagepatents keinen Gebrauch machen will, kann er bei einzelnen Modulen die Funktionalit\u00e4ten von Eingangs- und Ausgangsmodulen auch in einem Modul zusammenfassen, wie dies bei den Basismodulen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen ist. Erforderlich ist es lediglich, dass es im System auch solche Module gibt, die nur die Funktion der Eingangsmodule nach Merkmal 1 aufweisen.<br \/>\nDies l\u00e4sst jedoch nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss zu, es sei nach dem Klagepatent zwingend bei allen Eingangs- und Ausgangsmodulen erforderlich, dass sie ausschlie\u00dflich die eine oder andere Funktion aufweisen. Soweit es daran fehlt, mag die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 durch diese Module f\u00fcr sich betrachtet nicht m\u00f6glich sein. F\u00fcr die Basismodule des angegriffenen samos-Systems behauptet die Kl\u00e4gerin konsequenter Weise eine unmittelbare Verletzung auch nicht. Soweit die Eingangsmodulfunktionen jedoch auf die Eingangsmodule SA-IN-S1 ausgelagert sind, ist es zur Erreichung des vom Klagepatent erstrebten Zwecks irrelevant, dass die Basismodule, die die von den ihnen zugeordneten Eingangsmodulen erzeugten Ausgangssignale erhalten und zum Ansteuern von Aktoren abh\u00e4ngig von diesen Ausgangssignalen verwenden, daneben auch die Funktionen von Eingangsmodulen aufweisen m\u00f6gen. Es ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten gerechtfertigt, die Basismodule im vorliegenden Zusammenhang auf ihre Funktionen als Ausgangsmodule zu reduzieren.<br \/>\nDass das Ansteuern der Aktoren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Abh\u00e4ngigkeit von den Ausgangssignalen erfolgt, die (auch) von den Eingangsmodulen SA-IN-S1 an die Basismodule \u00fcbermittelt werden, hat die Beklagte zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEntsprechend der Merkmalsgruppe 3 sind das Eingangsmodul SA-IN und die Basismodule SA-BM und SA-BS in der Darstellung des Beispiels einer \u201eEingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen\u201c (Anlage K9, Seite 9 unten) in einer Reihe angeordnet und bilden eine Modulreihe.<br \/>\nDie Beklagten stellen die Bildung einer Modulreihe mit mehr als einem Ausgangsmodul auf der Grundlage der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisierten Signalverbindung zu Unrecht in Abrede. Wie die Kl\u00e4gerin bereits in der Klageschrift (in anderem Zusammenhang) selbst vorgetragen hat, wirken die Eingangsmodule SA-IN-S1 immer nur auf das n\u00e4chste links angeordnete Basis- und damit Ausgangsmodul im Sinne des Klagepatents (vgl. nur Anlage K9, Seite 9 oben und unten links in der Erl\u00e4uterung des Beispiels). Eingangsmodule sind funktional immer dem am n\u00e4chsten links steckenden Basismodul zugeordnet (vgl. Anlage K10, Seite 6 unten unter \u201eAufbau\u201c). Indem sie \u00fcber eine elektrische Steckverbindung verf\u00fcgen (wie sie in der Abbildung Anlage K9, Seite 9 oben f\u00fcr ein Eingangsmodul erkennbar ist), die zugleich eine mechanische Verbindung bewirkt, sind sie im zusammengesteckten Zustand in einer Reihe angeordnet (Merkmal 3). Dies ist f\u00fcr eine u.a. aus einer Vielzahl von Basis- und Eingangsmodulen bestehende Ausbaustufe auf Seite 7 des Handbuchs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K10) bildlich gezeigt. Die Beklagte bezeichnet die Kombination aus einem Basismodul (Master oder Slave) und den rechts von ihm bis vor dem n\u00e4chsten Basismodul (Master oder Slave) angesteckten Eingangsmodulen und den im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden \u201eAusgangsmodulen (Relais)\u201c als Subsystem (vgl. nur Anlage K10 Seite 7 unten und das Beispiel Anlage K9, Seite 9 mit Erl\u00e4uterungen). Ein Subsystem enth\u00e4lt damit, gerade weil es sich \u00fcber die Basismodule (Master oder Slave) definiert, d.h. von anderen Subsystemen innerhalb des Gesamtsystems abgrenzt, immer nur ein Basismodul. Die Subsysteme sind in dem Sinne funktionell eigenst\u00e4ndig, als Ausgangssignale nicht \u00fcber die Subsystemgrenzen hinweg weitergeleitet werden k\u00f6nnen. Die Subsysteme k\u00f6nnen bei Bedarf nur \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Verdrahtung in dieser Hinsicht miteinander verschaltet werden. Die auch zwischen einem Basismodul und einem links von ihm angeordneten Eingangsmodul (eines anderen Subsystems) bestehende Steckverbindung, wie sie in Anlage rop 5 auf Seiten 2 und 3 schematisch dargestellt ist, dient allein dazu, s\u00e4mtliche Module \u00fcber das Basismodul mit Strom zu versorgen und \u00fcber die nur auf den Basismodulen Master angeordnete Enter-Taste eine Konfigurationsbest\u00e4tigung durchzuf\u00fchren. Dies bedeutet, dass \u00c4nderungen im Gesamtsystem (durch ge\u00e4nderte Schalterstellungen auf den Eingangs- und Basismodulen) auf diese Weise mit einem einzigen Tastendruck am Basismodul Master von diesem \u201eerkannt\u201c und \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagte stellt die dargestellten Subsysteme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Modulreihe im Sinne des Klagepatents (Merkmal 3.1) gleich. Deshalb sei &#8211; wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zum Begriff des Subsystems bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar ergibt &#8211; in einer Modulreihe maximal ein Basis- und damit Ausgangsmodul enthalten. Eine Modulreihe im Sinne des Klagepatents stelle nicht lediglich eine Anordnung einer beliebigen Vielzahl von Modulen in einer Reihe dar, sondern eine Anordnung von Modulen, die zu einer Funktionseinheit zusammengefasst sind, dergestalt, dass sie miteinander \u2013 und zwar ohne eine zus\u00e4tzliche individuelle Verdrahtung, die das Klagepatent gerade vermeiden will &#8211; zum Austausch von Sicherheitssignalen logisch verkn\u00fcpft sind bzw. zumindest logisch verkn\u00fcpft werden k\u00f6nnen. Bei der patentgem\u00e4\u00dfen Mindestkonfiguration aus einem Eingangsmodul und zwei Ausgangsmodulen sei das Eingangsmodul entweder einem von beiden oder beiden Ausgangsmodulen zugleich zugeordnet bzw. &#8211; da es sich um eine flexible Modulanordnung handelt &#8211; zuordenbar, wobei die Zuordnung allein von der Position des Eingangsmoduls relativ zum Ausgangsmodul abh\u00e4ngen d\u00fcrfe und durch blo\u00dfes Umstecken m\u00fcsse ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Unter Berufung auf Abschnitt [0012] der Beschreibung vertritt die Beklagte die Ansicht, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Modulreihe liege nur dann vor, wenn innerhalb ihrer die M\u00f6glichkeit besteht, das (mindestens eine) Eingangsmodul jedem der (mindestens zwei) Ausgangsmodule oder auch beiden gleichzeitig zuzuordnen. Das Klagepatent setze eine in diesem Sinne beliebige Zuordenbarkeit allein durch den Positionswechsel des Eingangsmoduls ohne zus\u00e4tzliche Verdrahtung bereits f\u00fcr das Bestehen einer Modulreihe voraus. Dies werde belegt durch den nach Auffassung der Beklagten n\u00e4chstkommenden Stand der Technik in Gestalt des modularen Systems Tplus der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage rop 1). Vom ihm grenze sich das Klagepatent gerade dadurch ab, dass es die M\u00f6glichkeit biete, zwei oder mehr Ausgangsmodule in einem System mit Eingangsmodulen zusammen zu fassen, ohne eine zus\u00e4tzliche Verdrahtung vornehmen zu m\u00fcssen. Dementsprechend habe die Kl\u00e4gerin auch im Erteilungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Zuordnung des Eingangsmoduls zu s\u00e4mtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen m\u00f6glich sein m\u00fcsse (Anlage rop 4, Seite 2, erster Absatz).<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis der Modulreihe als Funktionseinheit ist der Beklagten nicht zu folgen. Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert in ihrer Beschreibung, die neben den Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen ist (\u00a7 14 Satz 2 PatG), nicht, was sie unter einer Modulreihe versteht, sondern verwendet den Begriff mit einem offensichtlich vorausgesetzten Bedeutungsgehalt. Im Zusammenhang mit dem Stand der Technik (Anlage K4) enth\u00e4lt die Beschreibung des Klagepatents den Begriff der \u201eReihenanordnung\u201c (Abschnitt [0006], Seite 2 Zeile 29). Der Fachmann, der sich mit dem Gegenstand des Klagepatents und dem Bedeutungsgehalt der anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eModulreihe\u201c befasst, erkennt aus der zitierten DE 43 12 757 A1 (Anlage K4), dass dort die variable Anzahl von Modulen vorzugsweise in einer aus wenigstens einer Reihe bestehenden Reihenanordnung vorgesehen ist (Anlage K4, Spalte 2 Zeilen 45-53). Die Druckschrift aus dem Stand der Technik verbindet damit (Anlage K4, Spalte 2 Zeilen 45f.) den Vorteil, dass es sich um eine \u201ezweckm\u00e4\u00dfige, leicht montierbare und erweiterbare mechanische Anordnung\u201c handelt, wobei insbesondere an die Reihenanordnung beliebige weitere Module an die Reihe angef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Sofern sich dem Fachmann bei der Auslegung der Klagepatentschrift also die Frage stellt, ob sich mit der Modulreihe (Merkmal 3.1) \u00fcber die (schlichte) Anordnung in einer Reihe (Merkmal 3) hinaus weitere Anforderungen verbinden, wird er &#8211; da die Modulreihe in ihrer allgemeinen Bedeutung in der Klagepatentschrift nicht n\u00e4her erl\u00e4utert wird &#8211; auf den ebenfalls verwendeten Begriff der Reihenanordnung zur\u00fcckgreifen und erkennen, dass auch mit ihm (lediglich) eine Anordnung in r\u00e4umlicher Hinsicht gemeint ist. Best\u00e4tigt wird er darin durch die Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 1 (Seite 3 Zeilen 66f.), die ebenfalls auf eine rein r\u00e4umliche Anordnung ohne R\u00fccksicht auf die funktionalen Zusammenh\u00e4nge durch Zuordnung, die erst nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe 4 geschaffen werden, hindeutet. Nachdem in Abschnitt [0033] zun\u00e4chst die Modulpl\u00e4tze 12.1 bis 12.7, das Steuermodul 16 auf dem Modulplatz 12.1, die Eingangsmodule 18.1 bis 18.4 auf den Modulpl\u00e4tzen 12.2, 12.3, 12.5 und 12.7 und die Ausgangsmodule 19.1 und 19.2 auf den Modulpl\u00e4tzen 12.4 und 12.6 beschrieben wurden, ohne bereits auf Zuordnungsaspekte einzugehen, hei\u00dft es diesen Abschnitt abschlie\u00dfend (Unterstreichung hier):<br \/>\n\u201eDie Eingangs- und Ausgangsmodule bilden somit eine Modulreihe, in der jedes Modul eine bestimmte Position bzw. einen bestimmten Modulplatz einnimmt.\u201c<br \/>\nDie Modulreihe ist, wie die Verkn\u00fcpfung \u201esomit\u201c erkennen l\u00e4sst, Ausdruck einer bestimmten, zuvor in Abschnitt [0033] im Hinblick auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebenen r\u00e4umlichen Anordnung, ohne dass bereits eine bestimmte Zuordnung oder auch nur eine Zuordnungsm\u00f6glichkeit (Zuordnung im Sinne einer Signalverbindung direkter oder indirekter Art, Abschnitt [0011]) unter den Modulen in den Blick genommen worden w\u00e4re.<br \/>\nEine Modulreihe im Sinne des Merkmals 3.1 setzt mithin nur voraus, dass die Module in Reihe, etwa auf einer dem Fachmann gel\u00e4ufigen Hutschiene, angeordnet sind und in diesem Sinne eine Gesamtsystem aller aneinandergereihten Module bilden, w\u00e4hrend die Frage der Zuordnung erst Gegenstand der Merkmalsgruppe 4 ist. Innerhalb dieser Modulreihe findet sodann &#8211; wie Merkmal 4.1 unterstreicht &#8211; die Zuordnung des wenigstens einen Eingangsmoduls zu mindestens einem Ausgangsmodul statt. Die Zuordnung ist damit Folge, nicht bereits Voraussetzung f\u00fcr eine Modulreihe; die Modulreihe bildet als festgelegte r\u00e4umliche Anordnung das Bezugssystem f\u00fcr die anschlie\u00dfende logische Zuordnung des Eingangsmoduls zu mindestens einem Ausgangsmodul.<br \/>\nDie von der Beklagten herangezogene allgemeine Beschreibungsstelle in Abschnitt [0012] rechtfertigt nicht den Schluss, dass es f\u00fcr das Vorliegen einer Modulreihe zwingend der M\u00f6glichkeit bedarf, das mindestens eine Eingangsmodul auch beiden (mindestens zwei) Ausgangsmodulen zuzuordnen. Abschnitt [0011] erkl\u00e4rt die L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe zun\u00e4chst damit, dass es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Modulanordnung erm\u00f6gliche, die Zuordnung des Eingangsmoduls zu einem oder beiden Ausgangsmodulen dadurch auszuw\u00e4hlen, dass das Eingangsmodul an einer bestimmten Position innerhalb der Modulreihe vorgesehen wird. Er definiert die \u201eZuordnung\u201c im Sinne der Merkmalsgruppe 4 dahin, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen dem Eingangsmodul und dem \u201ezugeordneten\u201c Ausgangsmodul besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor abh\u00e4ngig von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert. Als Folge der positionsabh\u00e4ngigen Zuordenbarkeit soll der Benutzer in die Lage versetzt sein, ein System nach seinen Bed\u00fcrfnissen modular aufzubauen, indem er die Zuordnung der Eingangsmodule zu den Ausgangsmodulen und damit die Verkn\u00fcpfung der Signale der Sicherheitsgeber frei w\u00e4hlen kann. Diese freie W\u00e4hlbarkeit erl\u00e4utert Abschnitt [0012] in seinem zweiten Satz wie folgt:<br \/>\n\u201eDas Eingangsmodul kann abh\u00e4ngig von seiner Position innerhalb der Modulreihe auf das erste Ausgangsmodul, auf das zweite Ausgangsmodul oder auf beide Ausgangsmodule wirken. Ein auf beide Ausgangsmodule wirkendes (zugeordnetes) Eingangsmodul dient zur zentralen Bet\u00e4tigung beider Ausgangsmodule, w\u00e4hrend die Zuordnung eines Eingangsmoduls zu einem einzelnen Ausgangsmodul nur dieses bet\u00e4tigt.\u201c<br \/>\nDiese Beschreibungsstelle stellt zusammenfassend die maximal erreichbare Flexibilit\u00e4t durch die patentgem\u00e4\u00dfe positionsabh\u00e4ngige Zuordnung dar, indem neben die M\u00f6glichkeit einer Zuordnung zu einem einzelnen (dem einen oder anderen) Ausgangsmodul auch die M\u00f6glichkeit einer parallelen Mehrfachzuordnung eines Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen tritt, die eine \u201ezentrale Bet\u00e4tigung\u201c der von den mehreren zugeordneten Ausgangsmodulen angesteuerten Aktoren bewirkt. Die zitierte Beschreibungsstelle l\u00e4sst hingegen nicht den weitergehenden Schluss der Beklagten zu, dass es auch zwingend dieser M\u00f6glichkeit der parallelen Mehrfachzuordnung bed\u00fcrfe, um \u00fcberhaupt von einer Modulreihe sprechen zu k\u00f6nnen. Der Wortlaut des Merkmals 4 (\u201emindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet\u201c) verlangt gerade nicht, dass eine solche parallele Mehrfachzuordnung tats\u00e4chlich erfolgt, weil die Zuordnung zu nur einem Ausgangsmodul ausdr\u00fccklich gen\u00fcgt. Die Beklagte meint, gerade die Formulierung \u201emindestens\u201c impliziere, dass auch die Zuordnung eines Eingangsmoduls zu einem weiterem Ausgangsmodul (zwingend) m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Anspruch 1 spreche mit Merkmal 4 (\u201emindestens einem Ausgangsmodul (19) zugeordnet\u201c) nur eine konkret realisierte Zuordnung an, deute mit \u201emindestens\u201c jedoch darauf hin, dass dar\u00fcber hinaus zumindest theoretisch auch eine Zuordnung zu einem weiteren Ausgangsmodul zwingend m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Dieser Schluss \u00fcberzeugt nicht. In Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem die Zuordnung von Eingangsmodulen eines Sicherheitsschaltger\u00e4tes zu mehr als einem Ausgangsmodul \u00fcberhaupt nur \u00fcber eine entsprechende Verkabelung zu bewerkstelligen war (wenn man aus Kostengr\u00fcnden keine programmierbare Sicherheitssteuerung w\u00fcnschte), stellt das Klagepatent bereits die erstrebte Vereinfachung dar, wenn das Eingangsmodul nur dem einen oder anderen Ausgangsmodul aufgrund seiner relativen Position zu ihm innerhalb der Modulreihe zugeordnet werden kann. Den weitergehend w\u00fcnschenswerten Effekt, allein aufgrund der Position auch eine parallele Mehrfachzuordnung zu bewirken, muss das Klagepatent daher auch zum Zwecke der Abgrenzung zum Stand der Technik nicht zwingend erreichen k\u00f6nnen. Es besteht jedenfalls kein Anlass daf\u00fcr, dies zu einer zwingenden Voraussetzung des Anspruchs 1 zu machen, indem eine Modulreihe als funktionale Einheit aufgefasst wird, in der das zumindest eine Eingangsmodul mehr als einem Ausgangsmodul m\u00fcsste zugeordnet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nInwieweit sich diese Auslegung zudem auf einen Umkehrschluss aus Unteranspruch 2 st\u00fctzen kann, weil erst dieser als eine von mehreren Varianten die gleichzeitige Zuordnung eines Eingangsmoduls zu mehreren Ausgangsmodulen vorsehe, bedarf angesichts dessen keiner Einscheidung.<br \/>\nDas in Figur 1 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel l\u00e4sst auch in Verbindung mit der Beschreibung nicht deutlich werden, durch welche praktischen Ma\u00dfnahmen es dort bewirkt wird, dass der Not-Aus-Schalter 20.2 \u00fcber das sich ganz rechts der Modulreihe befindliche Eingangsmodul 18.4 sowohl auf das Ausgangsmodul 19.1 als auch auf das Ausgangsmodul 19.2 wirkt und damit beide Aktoren 21 steuert. Auch dies belegt, dass die praktische Durchf\u00fchrung einer solchen parallelen Mehrfachzuordnung nicht im Fokus des Klagepatents stand, sondern es sich allein mit dem Gedanken befasst, die Zuordnung des Eingangsmoduls (sei es zu einem einzelnen von mindestens zwei Ausgangsmodulen, sei es durch nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Ma\u00dfnahmen zugleich zu beiden) allein anhand der Position innerhalb der Modulreihe vorzunehmen.<br \/>\nNicht zutreffend ist schlie\u00dflich die Annahme der Beklagten, das Klagepatent gehe von dem System Tplus der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage rop 1) als dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik aus. Abschnitt [0002] der Klagepatentschrift erw\u00e4hnt lediglich, dass die Anmelderin unter dem Namen \u201eT\u201c eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltger\u00e4te-Typen anbiete. Das System Tplus findet als solches keine Erw\u00e4hnung; erst recht wird es in der Klagepatentschrift nicht inhaltlich er\u00f6rtert. Dass die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 15. M\u00e4rz 2001 (Anlage rop 4) noch vor \u00dcberreichung des Tplus-Prospektes nach Anlage rop 1 und damit auch ohne erkennbaren Bezug auf diesen Stand der Technik, die Auffassung vertreten habe, es m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df zwingend auch eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu s\u00e4mtlichen Ausgangsmodulen erfolgen k\u00f6nnen, ist nicht zutreffend. Ungeachtet der fehlenden Relevanz der Einsch\u00e4tzung der Anmelderin f\u00fcr die Auslegung des erteilten Klagepatents, bei der es grunds\u00e4tzlich nicht auf Erkl\u00e4rungen des Anmelders im Erteilungsverfahren ankommt (\u00a7 14 PatG), kann der Stellungnahme nach Anlage rop 4 der von der Beklagten angenommene Inhalt auch nicht entnommen werden. Die Anmelderin vertritt nicht etwa die Ansicht, dass die parallele Mehrfachzuordnung zwingend m\u00f6glich sein m\u00fcsse, sondern wollte mit der erg\u00e4nzenden Einf\u00fcgung des Wortes \u201emindestens\u201c nur deutlich machen, dass eine Zuordnung des Eingangsmoduls zu s\u00e4mtlichen vorhandenen Ausgangsmodulen erfolgen kann, also nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausf\u00fchrt. Die Anmelderin best\u00e4tigt damit das vorstehend aus der Auslegung des Klagepatents selbst gewonnene Ergebnis und setzt sich keineswegs in Widerspruch dazu.<br \/>\nIndem die Module des angegriffenen Systems samos in einer Reihe ineinander gesteckt werden k\u00f6nnen, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmalsgruppe 3 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIn der Konfiguration aus mindestens einem Eingangsmodul (SA-IN-S1) und zwei Basismodulen (SA-BM-S1, SA-BS-S1) verwirklicht sie auch Merkmalsgruppe 4, wonach das Eingangsmodul mindestens einem Ausgangsmodul zugeordnet ist und die Zuordnung abh\u00e4ngig von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe erfolgt.<br \/>\nBereits im Zusammenhang mit Merkmalsgruppe 3 (s.o. unter 4.) wurde ausgef\u00fchrt, dass die Kammer dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten, wonach das Wort \u201emindestens\u201c in Merkmal 4 voraussetze, dass die Zuordnung des Eingangsmoduls zwingend auch zu einem weiteren Ausgangsmodul m\u00f6glich sein m\u00fcsse, nicht zu folgen vermag. Schon nach dem Anspruchswortlaut ist die Zuordnung zu lediglich einem Ausgangsmodul ausreichend; hinreichende Anhaltspunkte im Anspruchswortlaut daf\u00fcr, dass die (theoretische) Zuordnung auch zu weiteren Ausgangsmodulen in der Modulreihe m\u00f6glich sein m\u00fcsse (in Sinne einer parallelen Zuordenbarkeit), hat die Beklagte wie ausgef\u00fchrt nicht aufgezeigt. Ausreichend ist damit, wenn es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gestattet, die Eingangsmodule einzelnen Ausgangsmodulen durch Wahl der Position in der Modulreihe dergestalt zuzuordnen, dass eine Signalverbindung direkter oder indirekter Art zwischen den Eingangsmodul und dem Ausgangsmodul, dem es zugeordnet ist, besteht, so dass das Ausgangsmodul den angeschlossenen Aktor in Abh\u00e4ngigkeit von dem Ausgangssignal des zugeordneten Eingangsmoduls steuert (vgl. Abschnitt [0011], Seite 2 Zeilen 46-49).<br \/>\nDies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Da die Eingangsmodule unstreitig immer und automatisch dem n\u00e4chsten links von ihnen gelegenen Basismodul (Master oder Slave) zugeordnet sind (vgl. Anlage K9, Seite 7 unter \u201eBausteine\u201c), worunter der Produktprospekt inhaltlich dasselbe versteht wie das Klagepatent, kann auch die Zuordnung des Eingangsmoduls SA-IN-S1 durch einfaches Umstecken von einem \u201eSubsystem\u201c zu einem anderen ver\u00e4ndert werden. Dies ist zwischen den Parteien im Tats\u00e4chlichen unstreitig und aus den Ver\u00e4nderungen in der Position der Eingangsmodule, die in der Anlage K15 mit 2 und 4 gekennzeichnet sind, gegen\u00fcber der Ausgangskonfiguration ohne weitere Erl\u00e4uterung ersichtlich. W\u00e4hrend dort im Ausgangspunkt (Anlage K15, Darstellung I) das Eingangsmodul 2 dem Ausgangsmodul 1 und das Eingangsmodul 4 dem Ausgangsmodul 2 zugeordnet ist, bewirkt das schlichte Umstecken des Eingangsmoduls 2 in das Subsystem 2 die Zuordnung zu Ausgangsmodul 2 (Darstellung II) und das schlichte Umstecken des Eingangsmoduls 4 in das Subsystem 1 die Zuordnung zu Ausgangsmodul 1 (Darstellung III). Mehr als diese Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Ausgangsmodul in Abh\u00e4ngigkeit von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe verlangt Anspruch 1 des Klagepatents nicht.<br \/>\nDamit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar nicht s\u00e4mtliche in Abschnitt [0012] der Beschreibung angesprochenen Vorteile, weil es die dort ebenfalls erw\u00e4hnte Zuordnung zu beiden Ausgangsmodulen ohne eine zus\u00e4tzliche Verkabelung nicht erlaubt. Dies ist jedoch f\u00fcr die Frage der Patentverletzung unerheblich, weil die parallele Mehrfachzuordnung von Anspruch 1 des Klagepatents, wie bereits unter 4. er\u00f6rtert, nicht zwingend vorausgesetzt wird.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin die Benutzungshandlung des Herstellens aus dem Unterlassungsantrag zu I. 1. herausgenommen hat (vgl. das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09. Oktober 2007, Bl. 83 GA), ist es im Rahmen der unmittelbaren Verletzung f\u00fcr die Benutzungshandlungen allein relevant, dass die Beklagte neben den einzelnen Modulen auch die Kombination aus einem Eingangsmodul (SA-IN-S1), einem Basismodul Master (SA-BM-S1) und einem Basismodul Slave (SA-BS-S1) anbietet und vertreibt. Auf die R\u00fcge der Unschl\u00fcssigkeit der unmittelbaren Patentverletzung in der Klageerwiderung (Seite 10 unten, Bl. 47 GA) hat die Kl\u00e4gerin mit der Replik (Seite 2 unten, Bl. 52 GA) vorgetragen, dass die Beklagte die Module der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur einzeln anbiete, sondern auch in der patentgem\u00e4\u00dfen Mindestkonfiguration von zwei Ausgangsmodulen und einem Eingangsmodul. Dem ist die Beklagte in der Duplik nicht mehr entgegengetreten, so dass der diesbez\u00fcgliche Vortrag der Kl\u00e4gerin im Ergebnis als unstreitig zugrunde gelegt werden kann.<br \/>\nDie Beklagte bietet damit an und vertreibt Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen, die jedenfalls von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Sie verletzt das Klagepatent damit unmittelbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZugleich liegt durch das separate Anbieten und Liefern von Eingangs- und Basismodulen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vor (\u00a7 10 Abs. 1 PatG).<br \/>\nIm Vertrieb des modularen elektronischen Sicherheitssystem samos durch die Beklagte kann auch eine separate Bestellung und ein getrennter Bezug von einzelnen Modulen vorgenommen werden. Bei den Eingangsmodulen SA-IN-S1 und den Basismodulen SA-BM-S1 bzw. SA-BS-S1 handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dazu geh\u00f6ren regelm\u00e4\u00dfig jedenfalls alle im Patentanspruch benannten Merkmale (BGHZ 159, 76 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 Antriebsscheibenaufzug), mithin auch die patentgem\u00e4\u00dfen Eingangs- und Ausgangsmodule, welche die angegriffenen Module darstellen. Bei ihrem Anbieten und Liefern handelt die Beklagte ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als der am Klagepatent Berechtigten. Die angegriffenen Module sind, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter II. ergibt, geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Es besteht die hinreichend sichere Erwartung, dass die Abnehmer die angebotenen und gelieferten Eingangs- und Basismodule auch tats\u00e4chlich zu einer Benutzung des Klagepatents, mithin zu einer Verwendung in einer Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und zumindest zwei Basismodulen bestimmen. F\u00fcr die Basismodule betont das Produktprospekt (Anlage K9, Seite 8 oben), dass die Basismodule (das Basismodul Slave allerdings nur unter Anwesenheit eines Master-Basismoduls) auch f\u00fcr sich allein, das hei\u00dft ohne separate Eingangsmodule zur \u00dcberwachung von bis zu zwei Sicherheitskreisen eingesetzt werden k\u00f6nnen. Im Zusammenhang mit den Eingangsmodulen (Anlage K9, Seite 9 unten) stellt die Beklagte die Anordnung bestehend aus zwei Eingangs- und zwei Basismodulen als \u201eBeispiel f\u00fcr die Eingangserweiterung von Sicherheitsbausteinen\u201c dar. Dies begr\u00fcndet die hinreichend sichere Erwartung, dass die Abnehmer unter anderem von dieser Konfiguration, gegebenenfalls auch unter Weglassung eines der beiden Eingangsmodule, Gebrauch machen, so dass es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angegriffenen Module von den Abnehmern zu einer Benutzung der Erfindung bestimmt werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der unmittelbaren (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) und mittelbaren Verletzung des Klagepatents (\u00a7 10 Abs. 1 PatG) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nIm Rahmen der Verurteilung zum Unterlassen mittelbarer Verletzungshandlungen durch Liefern von Eingangs- und\/oder Basismodulen war die in der Hauptsache beantragte Auflage an die Beklagte, mit ihren Abnehmern eine vertragsstrafengesicherte Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass diese die gelieferten Eingangs- und\/oder Basismodule nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents f\u00fcr Sicherheitsschaltger\u00e4te-Modulanordnungen der beschriebenen Art verwenden, im Hinblick auf die Gesch\u00e4ftsinteressen der Beklagten am Vertrieb der f\u00fcr sich genommen nicht patentverletzenden Module zu weitgehend. Das der Beklagten aufzuerlegende Verbot darf nur so weit gehen, dass einerseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch die Abnehmer ausgeschlossen wird, andererseits aber sichergestellt wird, dass der wirtschaftliche Verkehr mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden au\u00dferhalb des Schutzbereichs unbeeintr\u00e4chtigt bleibt. In Betracht kommen hier schriftliche Warnhinweise auf das Klagepatent (entsprechend dem Hilfsantrag) und als einschneidendere Ma\u00dfnahme die Verpflichtung zur Vertragsstrafenvereinbarung mit den Abnehmern (wie mit dem Hauptantrag beantragt). Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf ist es in einem solchen Fall des gleicherma\u00dfen patentgem\u00e4\u00df wie patentfrei m\u00f6glichen Gebrauchs h\u00e4ufig ausreichend, den mittelbaren Benutzer zu einem Warnhinweis auf das Klagepatent zu verpflichten, w\u00e4hrend ihm die Vereinbarung einer vertragsstrafegesicherten Unterlassungsverpflichtung nur unter besonderen Umst\u00e4nden abverlangt werden kann, da die Verpflichtung zur Auferlegung einer Vertragsstrafe den Lieferanten erheblich in seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit beeintr\u00e4chtigt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 377f. \u2013 Haubenstretchautomat).<br \/>\nIhre Annahme, es bed\u00fcrfe im vorliegenden Fall einer Vertragsstrafenbewehrung entsprechend dem Hauptantrag, um Abnehmer der Beklagten wirksam von einem patentverletzenden Gebrauch abzuhalten, st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin darauf, es gebe bei dem angebotenen modularen System eine besondere Gefahr daf\u00fcr, dass die Abnehmer die Module patentverletzend einsetzen. Diese besondere Gefahr resultiere daraus, dass die Vorteile des modularen Systems erst ab der (wie ausgef\u00fchrt patentverletzenden) Ausbaustufe mit zwei Basismodulen (und, wie zu erg\u00e4nzen ist, einem Eingangsmodul) zum Tragen k\u00e4men. Gegen diese Annahme bestehen Bedenken. Die Kl\u00e4gerin hat \u00fcber die allgemeine Gefahr, die aus der Ausgestaltung als modulares System resultieren mag, keine weiteren Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt, dass die Abnehmer im vorliegenden Fall nur durch das Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens von einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung abgehalten werden k\u00f6nnen. So ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Basismodule (Master und Slave) der Beklagten jeweils auch \u00fcber eigene Eing\u00e4nge verf\u00fcgen und damit sowohl f\u00fcr sich genommen als auch in Kombination miteinander (und zwar auch ohne separate Eingangsmodule) funktionst\u00fcchtig sind. Zu einer Patentverletzung wird auch ihre Kombination erst dann, wenn zumindest einem von ihnen ein Eingangsmodul SA-IN-S1 zur Seite gestellt und damit im Sinne der Merkmalsgruppe 4 in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Position zugeordnet wird. Dass die Abnehmer ihre Motivation zum Bezug der Basismodule (Master und Slave) allein daraus herleiten, dass die Erweiterung um mindestens ein separates Eingangsmodul vorgenommen wird, ist nicht erkennbar. Diese Ungewissheit geht im Ergebnis zu Lasten der f\u00fcr die Unentbehrlichkeit der Vertragsstrafenbewehrung darlegungspflichtigen Kl\u00e4gerin. Es kann damit im Ergebnis offen bleiben, ob &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; im Bereich der Sicherheitstechnik generell davon auszugehen ist, dass die Anwender Warnhinweise des Lieferanten ohne weiteres befolgen und keine von der vorgeschriebenen Konfiguration abweichenden Konfigurationen vornehmen. Anstelle des Hauptantrags kommt daher auch f\u00fcr die Benutzungshandlung des Lieferns nur die mit dem Hilfsantrag beantragte Verpflichtung zum Zuge, die Abnehmer wie im Falle des Angebots vor einer Benutzung des Klagepatents zu warnen.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin formulierte Warnhinweis war im Hinblick auf die j\u00fcngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 679, 685 &#8211; Haubenstretchautomat) dahingehend abzu\u00e4ndern, dass nur ein \u201eausdr\u00fccklicher\u201c Hinweis verlangt werden kann.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unmittelbare Benutzung des Klagepatents (\u00a7 33 Abs. 1 PatG).<br \/>\n3.<br \/>\nDie genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG.<br \/>\n4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG ist die Beklagte zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde bzw. zur Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung bis zu einer zumindest erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht keine hinreichende Veranlassung (\u00a7 148 ZPO).<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (vgl. \u00a7 58 Abs. 1 Satz 3 PatG, wonach der Patentschutz mit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung eintritt). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Die Beklagte macht mit ihrer Nichtigkeitsklage (Anlage rop 7 nebst Anlagen) allein fehlende Neuheit des Klagepatents gegen\u00fcber dem unstreitig vor dem Anmelde- und damit Priorit\u00e4tstag des Klagepatents ver\u00f6ffentlichten Katalog \u201epilz Tplus \u2013 Das modulare Sicherheitssystem\u201c (Stand 11\/1999; Anlage T3 zu Anlage rop 7, zugleich Anlage rop 1) geltend. Auf der Grundlage des hier vertretenen Anspruchsverst\u00e4ndnisses sei der Rechtsstreit daher jedenfalls auszusetzen.<br \/>\nWie die Beklagte im Termin einger\u00e4umt hat, offenbart der herangezogene druckschriftliche Stand der Technik allerdings nicht mehrere Ausgangsmodule, die im Sinne der Merkmalsgruppe 3 in einer Modulreihe, das hei\u00dft in r\u00e4umlicher Hinsicht in einer Reihe hintereinander angeordnet sind. Der Prospekt \u201eTplus\u201c sieht eine Mehrheit von Modulen nur f\u00fcr die Eingangsmodule (Anlage rop 1, Blatt 4), nicht jedoch f\u00fcr die Ausgangsmodule vor. Dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents sei jedoch ohne weiteres gel\u00e4ufig, dass die Sicherheitsmodule \u00fcblicherweise in einem Schaltschrank auf Hutschienen angeordnet zu werden pflegen. Daher verstehe es sich f\u00fcr den Fachmann auch ohne druckschriftliche Erw\u00e4hnung von selbst, bei einer gr\u00f6\u00dferen Anlage, die in technischer Hinsicht die Verwendung mehrerer Ausgangsmodule erfordert, auch mehrere solcher Ausgangsmodule auf einer Hutschiene unmittelbar hintereinander und damit in einer (Modul-) Reihe anzuordnen. Wenn dann entsprechend der hier vorgenommenen Auslegung des Patentanspruchs 1 lediglich gefordert werde, dass die Zuordnung eines Eingangsmoduls zu lediglich einem Ausgangsmodul m\u00f6glich sein muss, sei Anspruch 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nEs begegnet aus Sicht der Kammer jedoch erheblichen Bedenken, ob der Fachmann bei den zu einem Sicherheitssystem nach dem Stand der Technik geh\u00f6renden Modulen tats\u00e4chlich mehrere Ausgangsmodule auf einer Leiste (Hutschiene) eines Schaltschrankes (von denen dieser mehrere besitzt) anordnen w\u00fcrde. Es ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, eine Vielzahl von Modulen, darunter mehrere Ausgangsmodule, die jeweils unterschiedliche Aktoren ansteuern, in einer (r\u00e4umlichen) Reihe hintereinander auf einer einzigen Hutschiene anzuordnen, wenn er sie signaltechnisch doch ohnehin nur mittels einer separaten Verkabelung miteinander verbinden kann. Unter diesen Voraussetzungen liegt es n\u00e4her, dass er die Ausgangsmodule schon aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit voneinander getrennt anordnet.<br \/>\nLetztlich bedarf die aufgeworfene Frage im vorliegenden Zusammenhang jedoch keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, weil die aufgezeigten Unsicherheiten bei dem Angriff gegen den Rechtsbestand des Klagepatents ohnehin zu Lasten der Beklagten gehen. Insoweit ist es bedeutsam, dass die nunmehr als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene Druckschrift dem Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren vorlag (vgl. Anlage rop 1) und als f\u00fcr die Erteilung des Klagepatents offensichtlich nicht relevant angesehen wurde. Denn der Pr\u00fcfer scheint auch angesichts des Katalogs \u201epilz Tplus \u2013 Das modulare Sicherheitssystem\u201c (Stand 11\/1999) weder eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche noch des Beschreibungstextes f\u00fcr erforderlich gehalten zu haben. Wie bereits erw\u00e4hnt, befasst sich die Beschreibung nicht explizit mit dem System \u201eTplus\u201c, sondern erw\u00e4hnt nur ganz allgemein eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheitsschaltger\u00e4te-Typen, die sie unter dem Namen \u201eT\u201c angeboten habe. Dies unterstreicht, dass auch die fachkundig besetzte Pr\u00fcfungsabteilung keine Relevanz des Prospektes nach Anlage rop 1 f\u00fcr Neuheit und\/oder Erfindungsh\u00f6he des Patentanspruchs 1 gesehen hat.<br \/>\nVor diesem Hintergrund liegt keine hinreichende \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren vor.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1; 269 Abs. 3 Satz 3 (analog) ZPO. Hinsichtlich des zu I. 2. b) (Unterlassungsantrag wegen mittelbarer Patentverletzung im Hinblick auf die Benutzungshandlung des Lieferns) abgewiesenen Hauptantrags ergibt sich im Vergleich zum durchgreifenden Hilfsantrag eine angesichts des gesamten Streitgegenstands nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgige Zuvielforderung, die keine besonderen Kosten verursacht hat. Im Hinblick auf die Teil-Klager\u00fccknahme zum Antrag zu I. 1. wegen der Benutzungshandlung des Herstellens sind die Kosten in analoger Anwendung des \u00a7 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Die Kl\u00e4gerin durfte aufgrund der Angaben der Beklagten im samos-Produktprospekt (Anlage K9, Seite 4: \u201esamos, das elektronische Sicherheitssystem von Wieland\u201c) und dem samos-Handbuch (Anlage K10) davon ausgehen, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch selbst herstellt. Das Bestreiten der Beklagten in der Klageerwiderung war zun\u00e4chst nicht hinreichend substantiiert. Erst nachdem die Beklagte in der Duplik offenbart hatte, dass sie die Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einem dritten, mit ihr auch nicht konzernverbundenen Unternehmen bezieht und lediglich unter eigenen Namen vertreibt, und in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Namen des Herstellers offengelegt hatte, musste die Kl\u00e4gerin davon ausgehen, dass eigene Herstellungshandlungen der Beklagten substantiiert bestritten waren und von ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht w\u00fcrden bewiesen werden k\u00f6nnen. Wenn die Kl\u00e4gerin in dieser prozessualen Situation die Klage hinsichtlich des Herstellens zur\u00fccknimmt, ist die Kostentragungspflicht f\u00fcr den zur\u00fcckgenommenen Teil analog \u00a7 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach billigem Ermessen der Beklagten zuzuweisen, die eigene Herstellungshandlungen erst (zu) sp\u00e4t substantiiert bestritten hat.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr den von der Beklagten hilfsweise gestellten Schutzantrag nach \u00a7 712 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht dargetan, insbesondere nicht &#8211; wie gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO erforderlich &#8211; glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 631 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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