{"id":5239,"date":"2006-12-07T17:00:39","date_gmt":"2006-12-07T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5239"},"modified":"2016-06-01T09:25:08","modified_gmt":"2016-06-01T09:25:08","slug":"2-u-1105-treppenkantenprofil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5239","title":{"rendered":"2 U 11\/05 &#8211; Treppenkantenprofil"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 563<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Dezember 2006, Az. 2 U 11\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zur\u00fcckweisung<br \/>\ndes weitergehenden Rechtsmittels das am 18. November<br \/>\n2004 verk\u00fcndete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts<br \/>\nD\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu<br \/>\ngefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwi-<br \/>\nderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu<br \/>\n250.000,00 \u20ac , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-<br \/>\nnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zu-<br \/>\nwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die<br \/>\nBeklagte zu 1) festzusetzende Ordnungshaft an ihren ge-<br \/>\nsetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Treppenkantenprofile, bestehend aus einem Trittwinkelprofil<\/p>\n<p>mit einem Trittschenkel, dessen freies Ende als Abdeckfl\u00fcgel<br \/>\nf\u00fcr einen Treppenbelag ausgebildet ist, einem daran im we-<br \/>\nsentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschen-<br \/>\nkel, und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil,<\/p>\n<p>in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu<br \/>\nbesitzen,<\/p>\n<p>wobei das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil \u00fcber eine l\u00f6s-<br \/>\nbare h\u00f6henverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der<br \/>\nAbdeckfl\u00fcgel auf dem Treppenbelag zur Auflage kommt, wo-<br \/>\nbei an dem Trittschenkel ein im wesentlichen zur Trittstufe ge-<br \/>\nrichteter Steg angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante<br \/>\ngerichteter Seite eine erste F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che ausgebildet<br \/>\nist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil ein ent-<br \/>\nsprechender Steg einer der ersten F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che zu-<br \/>\ngewandte Gegenfl\u00e4che aufweist, und eine zweite F\u00fchrungs-<br \/>\nSt\u00fctzfl\u00e4che an dem Anschlagschenkel und die zugeordnete<br \/>\nGegenfl\u00e4che entweder an einer im Wesentlichen nach vorn<br \/>\ngerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder<br \/>\nan einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil an<br \/>\ngeordnetem zweiten Steg ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Um-<br \/>\nfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit<br \/>\ndem 15. Juni 1987 begangen haben, und zwar unter An-<br \/>\ngabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-<br \/>\nmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-<br \/>\nmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>c) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-<br \/>\nwie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und<br \/>\nAnschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbe-<br \/>\nsitzer,<br \/>\nd) der Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots-<br \/>\nempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-<br \/>\ngern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-<br \/>\nbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzel-<br \/>\nnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben<br \/>\nund von der Beklagten zu 1) die Angaben zu c) bis f) nur f\u00fcr<br \/>\ndie Zeit ab dem 3. Mai 2003 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der<br \/>\nKl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die<br \/>\nzu I.1 bezeichneten, seit dem 3. Mai 2003 begangenen Hand-<br \/>\nlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die<br \/>\nzu Ziffer I.1 . bezeichneten, in der Zeit vom 15. Juni 1997 bis<br \/>\n2 . Mai 2003 begangenen Handlungen eine angemessene<br \/>\nEntsch\u00e4digung zu bezahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9\/10 den Beklagten<br \/>\nund zu 1\/10 der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die<br \/>\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\n150.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der<br \/>\nVollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin<br \/>\ndarf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten ge-<br \/>\ngen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.000,00 \u20ac abwenden,<br \/>\nwenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in<br \/>\ngleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 773 xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 8. November 1995, die am 14. Mai 1997 offen gelegt worden ist. Die Hinweis auf die Patenterteilung des Klagepatents wurde am 2. April 2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt :<\/p>\n<p>Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil<br \/>\n(1) mit einem Trittschenkel (2) , dessen freies Ende als Ab-<br \/>\ndeckfl\u00fcgel (5) f\u00fcr einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist,<br \/>\neinem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordne-<br \/>\nten Anschlagschenkel (3) , und einem auf der Treppe festleg-<br \/>\nbaren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet, dass das<\/p>\n<p>Trittwinkelprofil (2) auf dem Basisprofil (4) \u00fcber eine h\u00f6hen-<br \/>\nverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckfl\u00fc-<br \/>\ngel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage kommt, wo-<br \/>\nbei an dem Trittschenkel (2) ein im wesentlichen zur Trittstu-<br \/>\nfe gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Trep-<br \/>\npenkante gerichteter Seite eine erste F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che<br \/>\n(7) ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am<br \/>\nBasisprofil (4) ein entsprechender Steg (11) eine der ersten<br \/>\nF\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che (7) zugewandte Gegenfl\u00e4che (9) auf<br \/>\nweist, und eine zweite F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che (6) an dem An-<br \/>\nschlagschenkel (3) und die zugeordnete Gegenfl\u00e4che (8)<br \/>\nentweder an einer im wesentlichen nach vorn gerichteten<br \/>\nStirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder an einem an<br \/>\nentsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem<br \/>\nzweiten Steg (13) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten zu 1) angestrengten Nichtigkeitsverfahren betreffend den deutschen Anteil des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin und Patentinhabern das Klagepatent in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2006 vor dem Bundespatentgericht mit den in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Patentanspr\u00fcchen 1 \u2013 3 sowie den erteilten Patentanspr\u00fcchen &#8211; soweit angegriffen &#8211; verteidigt (vgl. Anlage K 10). Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Bundespatentgericht in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201e Das europ\u00e4ische Patent 0 773 xxx wird mit Wirkung f\u00fcr das<br \/>\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil-<br \/>\nweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass seine Patentanspr\u00fcche 1 bis 3<br \/>\nfolgende Fassung erhalten:<\/p>\n<p>1. Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil<br \/>\n(1) mit einem Trittschenkel (2) , dessen freies Ende als Ab-<br \/>\ndeckfl\u00fcgel (5) f\u00fcr einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist,<br \/>\neinem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordne-<br \/>\nten Anschlagschenkel (3) , und einem auf der Treppe festleg-<\/p>\n<p>baren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet, dass das<br \/>\nTrittwinkelprofil (2) auf dem Basisprofil (4) \u00fcber eine l\u00f6sbare<br \/>\nh\u00f6henverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Ab-<br \/>\ndeckfl\u00fcgel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage<br \/>\nkommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im wesentlichen<br \/>\nzur Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen<br \/>\nzur Treppenkante gerichteter Seite eine erste F\u00fchrungs-<br \/>\nSt\u00fctzfl\u00e4che (7) ausgebildet ist, und dass an entsprechender<br \/>\nStelle am Basisprofil (4) ein entsprechender Steg (11) eine<br \/>\nder ersten F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che (7) zugewandte Gegenfl\u00e4-<br \/>\nche (9) aufweist, und eine zweite F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che (6)<br \/>\nan dem Anschlagschenkel (3) und die zugeordnete Gegen-<br \/>\nfl\u00e4che (8) an einer im wesentlichen nach vorn gerichteten<br \/>\nStirnkante des Basisprofils ausgebildet ist.<\/p>\n<p>2. Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil<br \/>\n(1) mit einem Trittschenkel (2) , dessen freies Ende als Ab-<br \/>\ndeckfl\u00fcgel (5) f\u00fcr einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist,<br \/>\neinem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordne-<br \/>\nten Anschlagschenkel (3) , und einem auf der Treppe festleg-<br \/>\nbaren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet, dass das<br \/>\nTrittwinkelprofil (2) auf dem Basisprofil (4) \u00fcber eine l\u00f6sbare<br \/>\nh\u00f6henverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Ab-<br \/>\ndeckfl\u00fcgel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage<br \/>\nkommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im wesentlichen<br \/>\nzur Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen<br \/>\nzur Treppenkante gerichteter Seite eine erste F\u00fchrungs-<br \/>\nSt\u00fctzfl\u00e4che (7) ausgebildet ist, und dass an entsprechender<br \/>\nStelle am Basisprofil (4) ein entsprechender Steg (11) eine<br \/>\nder ersten F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che (7) zugewandte Gegenfl\u00e4che<br \/>\n(9) aufweist, und eine zweite F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che (6) an<br \/>\ndem Anschlagschenkel (3) und die zugeordnete Gegenfl\u00e4che<br \/>\n(8) an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil<\/p>\n<p>angeordnetem zweiten Steg (13) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>3. Treppenkantenprofil nach Anspruch 2, dadurch gekenn-<br \/>\nzeichnet, dass die Stege (11,13) auf dem Basisprofil (4) so<br \/>\nangeordnet und die Innenseiten der Stege (11,13) so ausge-<br \/>\nbildet sind, dass diese einen Gewindetreibkanal bilden<\/p>\n<p>und sich die Patentanspr\u00fcche 4 bis 7 sowie 13 bis 20 auf die<br \/>\nvorstehende Fassung der Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 beziehen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Das Urteil des Bundespatentgerichts, dessen Gr\u00fcnde nicht vorliegen, ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Beklagte zu 1) beabsichtigt, dagegen Berufung einzulegen (vgl. Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 \u2013 Bl. 231 GA).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der Erfindung nach dem Klagepatent sind nachfolgend (teils verkleinert) die Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zum Gegenstand haben, wobei die Figur 1 eine Seitenansicht des Trittwinkelprofils, die Figur 2 eine Seitenansicht des Basisprofils, die Figur 3 das Trittwinkelprofil und das Basisprofil im montierten Zustand bei Verwendung einer vertikalen Setzstufe und Figur 4 das Trittwinkelprofil und das Basisprofil im montierten Zustand bei minimaler Treppenbelagst\u00e4rke und bei Verwendung einer schr\u00e4gen Setzstufe zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), eine GmbH mit Sitz in \u00d6sterreich, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, f\u00fchrt Treppenkantenprofile nach Deutschland ein, deren Ausgestaltung sich aus den Anlagen K 3, K 4, K 5 und K 6 ergibt. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung ist der Anlage K 4 entnommen. Sie zeigt das von der Beklagten zu 1) in Deutschland angebotene und nach Deutschland eingef\u00fchrte Treppenkantenprofil PP 23001, wie es die Beklagte zu 1) in ihrem Internet-Auftritt zeigt, wobei die Kl\u00e4gerin dieser Darstellung dem Klagepatent entsprechende Bezugszeichen und den Treppenbelag 12 hinzugef\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat, ohne dass die Beklagten diesem Vorbringen entgegentreten w\u00e4ren, geltend gemacht, dass die mit der Klage beanstandeten Treppenkantenprofile der Beklagten zu 1) von dem erteilten Patentanspruch 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach Gebrauch machten. \u00dcberdies hat sie vorgetragen, f\u00fcr die durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ausgel\u00f6sten Anspr\u00fcche und auch f\u00fcr die durch die Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1) w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraumes entstandenen Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche seien auch die Beklagten zu 2) und 3) passivlegitimiert.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben demgegen\u00fcber geltend gemacht, dass die Beklagten zu 2) und 3) nicht passivlegitimiert seien. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent in der erteilten Fassung nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Das Landgericht, das eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreites wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent abgelehnt hat, hat auf die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwi-<br \/>\nderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu<br \/>\n250.000,00 \u20ac , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs<br \/>\nMonaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im<br \/>\nFalle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wo<br \/>\nbei eine gegen die Beklagte zu 1) festzusetzende Ordnungs-<br \/>\nhaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu un-<br \/>\nterlassen,<\/p>\n<p>Treppenkantenprofile, bestehend aus einem Trittwinkelprofil<br \/>\nmit einem Trittschenkel, dessen freies Ende ausgebildet ist,<br \/>\neinem daran im wesentlichen im rechten Winkel angeordne-<br \/>\nten Anschlagschenkel, und einem auf der Treppe festlegba-<br \/>\nren Basisprofil,<\/p>\n<p>in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu<br \/>\nbesitzen,<\/p>\n<p>wobei das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil \u00fcber eine<\/p>\n<p>h\u00f6henverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der<br \/>\nAbdeckfl\u00fcgel auf dem Treppenbelag zur Auflage kommt, wo-<br \/>\nbei an dem Trittschenkel ein im Wesentlichen zur Trittstufe ge-<br \/>\nrichteter Steg angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante<br \/>\ngerichteter Seite eine erste F\u00fchrungsst\u00fctzfl\u00e4che ausgebildet<br \/>\nist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil ein ent-<br \/>\nsprechender Steg einer der ersten F\u00fchrungsst\u00fctzfl\u00e4che zuge-<br \/>\nwandte Gegenfl\u00e4che aufweist, und eine zweite F\u00fchrungsfl\u00e4-<br \/>\nche an dem Anschlagschenkel und die zugeordnete Gegen-<br \/>\nfl\u00e4che entweder an einer im Wesentlichen nach vorn gerich-<br \/>\nteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder an ei-<br \/>\nnem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeord-<br \/>\nnetem zweiten Steg ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Um-<br \/>\nfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit<br \/>\ndem 15. Juni 1987 begangen haben, und zwar unter An-<br \/>\ngabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-<br \/>\nmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-<br \/>\nmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten<br \/>\nErzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der<br \/>\nHersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nd) der Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots-<br \/>\nempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-<br \/>\ngern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-<br \/>\nbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzel-<br \/>\nnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu c) bis f) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 3. Mai<br \/>\n2003 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der<br \/>\nKl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die<br \/>\nzu I.1 bezeichneten, seit dem 3. Mai 2003 begangenen Hand-<br \/>\nlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1 . bezeichneten, in der Zeit<br \/>\nvom 15. Juni 1997 bis 2 . Mai 2003 begangenen Handlungen<br \/>\neine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass es zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem erteilten Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch mache. Auch die Beklagten zu 2) und 3) seien f\u00fcr alle mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche passivlegitimiert. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage habe kein Anlass bestanden, da eine Vernichtung des Klagepatents nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die auch nach der Neufassung der Patentanspr\u00fcche des Klagepatents durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 2006 eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents bei der mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in Abrede stellen, machen weiterhin geltend, dass die Beklagten zu 2) und 3) f\u00fcr<\/p>\n<p>die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht passivlegitimiert seien, insbesondere nicht f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch und den darauf zur\u00fcckbezogenen Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch. \u00dcberdies sei das Klagepatent auch in der ge\u00e4nderten Fassung nicht rechtsbest\u00e4ndig (Bei dem gegenteiligen Vortrag auf Seite 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 24. Oktober 2006 \/Bl. 231 GA \u201eDie Beklagten sind jedoch der Auffassung, dass das Klagepatent auch in der ge\u00e4nderten Fassung rechtsbest\u00e4ndig ist\u201c ist ersichtlich versehentlich das Wort \u201enicht\u201c vergessen worden). Die Beklagte zu 1) werde daher gegen das Urteil des Nichtigkeitssenats vom 5. Oktober 2006 Berufung einlegen. Mit R\u00fccksicht darauf sei eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens geboten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.11.2004 ,<br \/>\nGesch\u00e4ftszeichen 4 a O520\/03 aufzuheben und die Klage<br \/>\nabzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verletzungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4fti-<br \/>\ngen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend den<br \/>\ndeutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 07773xxx<br \/>\nauszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagte mit der Ma\u00dfgabe, dass auf Seite<br \/>\n3 Zeile 5 vor dem Wort \u201eh\u00f6henverstellbare\u201c das Wort \u201el\u00f6s-<br \/>\nbar\u201c eingef\u00fcgt wird, zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, das vom Bundespatentgericht in die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 aufgenommene Merkmal der L\u00f6sbarkeit sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Im \u00dcbrigen habe das Landgericht auch die Beklagten zu 2) und 3) zutreffend f\u00fcr passivlegitimiert angesehen. Der Beklagte zu 2) sei der Alleingesellschafter der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Umfang Erfolg, im \u00dcbrigen ist sie jedoch unbegr\u00fcndet. Das mit der Klage beanstandete Treppenkantenprofil macht nicht nur von dem urspr\u00fcnglich erteilten Patentanspruch 1, sondern auch von der technischen Lehre des durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 2006 aufrecht erhalten gebliebenen Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach Gebrauch. F\u00fcr die seit dem 3. Mai 2003 durch das Anbieten und Inverkehrbringen solcher Treppenkantenprofile im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland schuldhaft begangenen Patentverletzungen sind neben der Beklagten zu 1) auch die Beklagten zu 2) und 3) passivlegitimiert. Dagegen hat die Kl\u00e4gerin Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche und als Hilfsanspr\u00fcche hierzu Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspr\u00fcche wegen der rechtm\u00e4\u00dfigen Benutzung des Patentgegenstandes w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraumes nur gegen die Beklagte zu 1), nicht aber gegen die Beklagten zu 2) und 3). &#8211; Zu einer Aussetzung des Verletzungsprozesses bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend den deutschen Teil des Klagepatents bestand auch unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze der \u201eSteinknacker\u201c-Entscheidung des Senats (vgl. Mitt. 1997, 257 \u2013 261) hier kein Anlass.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft nach der einleitenden Beschreibung in Spalte 1, Zeilen 3 bis 8 einen Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig wie folgt gliedert:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Treppenkantenprofil besteht aus einem Trittwinkelprofil mit einem Trittschenkel;<br \/>\n2.<br \/>\ndas freie Ende des Trittschenkels ist als Abdeckfl\u00fcgel f\u00fcr einen Treppenbelag ausgebildet;<br \/>\n3.<br \/>\nan dem Trittschenkel ist ein im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneter Anschlagschenkel ausgebildet;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndas Treppenkantenprofil weist ein auf der Treppe festlegbares Basisprofil auf.<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ist ein solches gattungsbildendes Treppenkantenprofil aus des US-A-4 455 797 bekannt. Dieses soll aus einem Trittwinkel und einem Basisprofil bestehen, wobei das Basisprofil L &#8211; f\u00f6rmig um die Treppenkante gelegt und an der Treppe \u00fcber einen Nagel befestigt werde. An der Treppenkante \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 weise das Basisprofil eine Schr\u00e4ge auf, welche als Anschlag-Kontaktfl\u00e4che f\u00fcr den Trittwinkel diene. Die Au\u00dfenseite des Basisprofils und die Innenseite des Trittwinkels passten formschl\u00fcssig zusammen. Der Trittwinkel sei aus Kunststoff ausgebildet und weise Luftkammern zur Verbesserung der D\u00e4mpfungseigenschaften auf. Am Trittwinkel seien an beiden Enden sogenannte Abdeckfl\u00fcgel ausgebildet, die nach dem Aufsetzen des Trittwinkels auf das Basisprofil den Treppenbelag gegen das Basisprofil dr\u00fcckten. Die Anwendung beschr\u00e4nke sich auf Teppichb\u00f6den, die zwischen Abdeckfl\u00fcgel und Basisprofil komprimiert und eingeklemmt w\u00fcrden (vgl. Spalte 1, Zeilen 9 \u2013 26).<\/p>\n<p>Als nachteilig an dieser Konstruktion kritisiert die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 27 bis 33, dass sich die Anwendung auf Treppenbel\u00e4ge mit einer ganz bestimmten Materialst\u00e4rke beschr\u00e4nke. Bei Verlegung von Teppichb\u00f6den mit einer gr\u00f6\u00dferen Materialdicke oder bei Verwendung von Laminat oder Parkettb\u00f6den m\u00fcsste f\u00fcr jede Materialst\u00e4rke jeweils ein anderer Trittwinkel verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht im Anschluss daran auf die L\u00f6sung nach der als Anlage B 3 vorliegenden deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 ein. Sie w\u00fcrdigt diese dahin, dass aus ihr ein Verfahren bekannt sei, bei dem ein Basisprofil in Form eines Winkelprofils (vgl. Bezugszeichen 1 in Figur 1) derart auf der Treppenstufe aufgelegt werde, dass die Treppenkante (6) in dem rechten Winkel des Basisprofils zu liegen komme. Der nach unten ragende Schenkel (3) des Basiprofils (1) weise einen von oben zug\u00e4nglichen Schlitz (4) auf, in den ein Steg (7) eines Trittwinkels einschiebbar sei. Ein Treppenbelag \u00fcberdecke den Trittfl\u00e4chenschenkel (2) des Basisprofils und wende nach dem Einstecken des Trittwinkelprofils in den Aufnahmeschlitz des Basisprofils von einem kurzen Ab-<\/p>\n<p>deckschenkel (6) \u00fcberdeckt. Abh\u00e4ngig von der St\u00e4rke des Treppenbelags rage der Haltesteg (7) mehr oder weniger tief in den Aufnahmeschlitz (4) hinein. Nach dem Aufsetzen werde das gesamte Treppenkantenprofil durch Setzen von Bohrl\u00f6chern (vgl. Bohrungen 2, 10 und 11) und anschlie\u00dfendem Verschrauben an der Treppe fixiert. Eine H\u00f6henverstellbarkeit sei nur insofern gew\u00e4hrleistet, als das Trittwinkelprofil in seinen entsprechenden Montagelagen verbohrt und verschraubt werde. Ein Anschlag des nach unten ragenden kurzen Anschlagschenkels (9) des Trittwinkelprofils am Basisprofil sei nicht vorgesehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 34 \u2013 56).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des dargestellten Standes der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Treppenkantenprofil der eingangs genannten Art, also mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4, derart weiterzubilden, dass das Treppenkantenprofil f\u00fcr Treppenbel\u00e4ge mit verschiedensten Materialst\u00e4rken einsetzbar ist (Spalte 1, Zeile 57 \u2013 Spalte 2, Zeile 2).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schlagen der Patentanspruch 1 und der Patentanspruch 2 in der durch Urteil des Bundespatentgerichts aufrecht erhaltenen Fassung Gegenst\u00e4nde vor, die sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert durch die oben genannten Merkmale 1 bis 4 sowie durch die nachfolgend aufgef\u00fchrten Merkmale 5 bis 10 auszeichnen, wobei der Patentanspruch 1 zus\u00e4tzlich noch Merkmal 10.1 und Patentanspruch 2 zus\u00e4tzlich noch Merkmal 10.2 umfasst:<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndas Trittwinkelprofil (1) ist auf dem Basisprofil (4) \u00fcber eine h\u00f6henverstellbare Halterung festlegbar;<\/p>\n<p>6.<br \/>\nbei Festlegen kommt der Abdeckfl\u00fcgel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage;<\/p>\n<p>7.<br \/>\nan dem Trittschenkel (2) ist ein im Wesentlichen senkrecht zur Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet;<\/p>\n<p>8.<br \/>\nan der Seite, die der Treppenkante zugewandt ist, weist der Steg (10) eine erste F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che (7) auf;<\/p>\n<p>9.<br \/>\nan entsprechender Stelle am Basisprofil (4) weist ein entsprechender Steg (11) eine der ersten F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che zugewandte Gegenfl\u00e4che (9) auf;<\/p>\n<p>10.<br \/>\neine zweite F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che (6) ist an dem Anschlagschenkel (3) ausgebildet und die zugeordnete Gegenfl\u00e4che ist<\/p>\n<p>entweder (nach Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>10.1<br \/>\nan einer im Wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet,<\/p>\n<p>oder (nach Patentanspruch 2)<\/p>\n<p>10.2<br \/>\nan einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten Steg (13) ausgebildet.<\/p>\n<p>Von diesen L\u00f6sungen hei\u00dft es in der Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 19 \u2013 22, dass sie ein einfaches und schnelles Anbringen des Treppenkantenprofils \u00fcber einen weiten Anwendungsbereich unterschiedlicher Treppenbelagsdicken erm\u00f6glichten. Im \u00dcbrigen ergibt sich L\u00f6sung und Wirkungsweise aus den oben wiedergegebenen Figuren 1 bis 4, die allerdings noch zahlreiche Besonderheiten der Unteranspr\u00fcche aufweisen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der sich so darstellenden technischen Lehren der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 wird nachstehend im Wesentlichen an Hand der oben wiedergegebenen Abbildung der Anlage K 4 erl\u00e4utert, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei dem in Anklage K 4 abgebildeten Gegenstand um ein Treppenkantenprofil, das aus einem Trittwinkelprofil 1 mit einem Trittschenkel 2 besteht (Merkmal 1).<\/p>\n<p>Das freie Ende des Trittschenkels 2 ist als Abdeckfl\u00fcgel 5 f\u00fcr einen Treppenbelag 12 ausgebildet (Merkmal 2).<\/p>\n<p>An dem Trittschenkel 2 ist ein im wesentlichen senkrecht nach unten ragender Anschlagschenkel 3 ausgebildet (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Das Basisprofil 4 weist eine l\u00f6sbare Halterung auf, mittels der das Trittwinkelprofil 1 auf dem Basisprofil h\u00f6henverstellbar festgelegt werden kann. Das Trittwinkelprofil ist vom Basisprofil l\u00f6sbar, da die beiden Profile durch Schrauben miteinander verbunden werden (vgl. Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 17. Oktober 20006 Seite 3 \u2013 Bl. 226 GA).<\/p>\n<p>Beim Festlegen kommt der Abdeckfl\u00fcgel 5 auf dem Treppenbelag 12 zur Auflage.<br \/>\n( Merkmal 6).<\/p>\n<p>An dem Trittschenkel 2 ist ein senkrecht nach unten zur Trittstufe gerichteter Steg 10 angeordnet (Merkmal 7).<\/p>\n<p>An der Seite, die der Treppenkante zugewandt ist, weist der Steg 10 eine erste F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che 7 auf (Merkmal 8).<\/p>\n<p>An dem Basisprofil 4 ragt ein entsprechender Steg 11 senkrecht nach oben und weist eine der ersten F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che 7 zugewandte Gegenfl\u00e4che 9 auf (Merkmal 8).<\/p>\n<p>An dem Anschlagschenkel 3 ist eine zweite F\u00fchrungsst\u00fctzfl\u00e4che 6 ausgebildet (Merkmal 10), wobei die zugeordnete Gegenfl\u00e4che 8 an der nach vorne gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist (Merkmal 10.1).<\/p>\n<p>Es kann insoweit erg\u00e4nzend auf das nicht bestrittene Vorbringen der Kl\u00e4gerin auf den Seiten 7 und 8 der Klageschrift vom 22.Dezember 2003 (Bl. 9,10 GA) verwiesen werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist \u00fcberdies an dem Basisprofil neben dem Steg 11 aber auch einen in der Anlage K 4 nicht n\u00e4her gekennzeichneten zweiten Steg auf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer II. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen. Diese Ausf\u00fchrungen werden, soweit sie die Beklagte zu 1) betreffen, von der Berufung zu Recht nicht angegriffen. Dabei begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Unterlassungsanspruch auf beide Alternativen des erteilten Patentanspruches 1 bzw. der nunmehrigen Anspr\u00fcche 1 und 2 abstellt. Die Alternativen liegen so dicht beieinander , dass die Beschr\u00e4nkung auf eine der Alternativen der Kl\u00e4gerin keinen effektiven Rechtsschutz g\u00e4be, zumal die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine zweiten Steg am Basisprofil verf\u00fcgt, dessen zum Anschlagschenkel 3 gewandte Fl\u00e4che eine zugeordnete Gegenfl\u00e4che zu einer am Anschlagschenkel 3 ausgebildeten zweiten F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che bilden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Berufungsangriffe der Beklagten dagegen, dass das Landgericht auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und 3) f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche bejaht hat, sind nur zum Teil gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Entgegen den mit der Berufung gef\u00fchrten Angriffen der Beklagten hat das Landgericht zu Recht auch die Beklagten zu 2) und 3), als die Organe, durch die die Beklagte zu 1) handelt und die daher an deren patentverletzenden Handlungen mitgewirkt haben, zur Unterlassung verurteilt. Es hat dabei zutreffend auf die Kommentierung im \u201eBusse\u201c verwiesen. Erg\u00e4nzend ist auf die Kommentierung im \u201eBenkard\u201c, PatG , 10. Aufl. , \u00a7 139 PatG Rdn. 22 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung zu verweisen, aus der sich ergibt, dass neben der juristischen Person, deren Haftung f\u00fcr die patentverletzenden Handlungen ihrer Organe aus \u00a7 31 BGB hergeleitet wird, auch ihre gesetzlichen Vertreter selbst auf Unterlassung und als Gesamtschuldner mit der juristischen Person auch auf Schadensersatz haften. Das LG hat daher zu Recht auch die Beklagten zu 2) und 3) zur Unterlassung verurteilt und unter Ziffer II. 1 seines Urteilsausspruches auch ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien , der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen. Als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch und ge-<\/p>\n<p>m\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG steht der Kl\u00e4gerin wegen der schuldhaft begangenen patentverletzenden Handlungen auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) der zuerkannte Auskunfts-und Rechnungslegungsanspruch f\u00fcr die Zeit ab dem 3. Mai 2003 zu.<\/p>\n<p>Die Angriffe der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil sind jedoch insoweit gerechtfertigt, als das Landgericht die Feststellung getroffen hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, f\u00fcr die in Zeit vom 15. Juni 1997 bis 2. Mai 2003 begangenen Handlungen der rechtm\u00e4\u00dfigen Patentbenutzung der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und insoweit als sie die Beklagten auf f\u00fcr die Zeit vom 15. Juni 1997 bis 2. Mai 2003 zur Auskunft- und Rechnungslegung verurteilt hat. Adressat des Entsch\u00e4digungsanspruches aus \u00a7 33 PatG ist allein die Beklagte zu 1) als Nutznie\u00dferin der rechtm\u00e4\u00dfigen Benutzung der Anmeldung. Die Beklagten zu 2) und 3) als Organe der Beklagten zu 1) sind diesem Anspruch nicht ausgesetzt (vgl. BGH GRUR 1989, 412 \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Im \u00dcbrigen wird auch auf Mes, PatG\/GebrMG, 2. Aufl. 2005, Rdn. 177 ff, insbesondere 182, 184, 185, 197 verwiesen, wo im Einzelnen dargestellt ist, welche Anspr\u00fcche bestehen, wenn der Patentinhaber neben einer GmbH auch deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Anspruch nimmt, und wie in solchen F\u00e4llen richtig zu tenorieren ist . &#8211; Was den Beklagten zu 2) angeht, macht auch der Umstand, dass er nach der Behauptung der Kl\u00e4gerin Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) ist, diesen pers\u00f6nlich nicht zum Nutznie\u00dfer der Benutzung der offen gelegten Anmeldung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMit dem Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Klagepatents k\u00f6nnen die Beklagten angesichts des gerade ergangenen Urteils des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 2006, durch welches das Klagepatent nur geringf\u00fcgig eingeschr\u00e4nkt worden ist, indem Anspruch 1 geteilt worden ist und die beiden Alternativen (Merkmale 10.1 und 10.2) jeweils Gegenstand selbst\u00e4ndiger Nebenanspr\u00fcche geworden sind und im Merkmal 5 vor \u201eh\u00f6henverstellbare Halterung\u201c das Wort \u201el\u00f6sbar\u201c eingesetzt worden ist, keinen Erfolg im Sinne einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren haben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger , vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug)<\/p>\n<p>gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 2557 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn &#8211; wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind. Hier l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wahrscheinlich zu einer Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das fachkundige Bundespatentgericht erstinstanzlich die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) weitgehend abgewiesen und das Klagepatent in dem aus der Anlage K 10 ersichtlichen Umfang aufrechterhalten hat, gerade daf\u00fcr, dass die Nichtigkeitsklage keinen weitergehenden Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>Dabei entspricht die Entscheidung des Bundespatentgerichts weitgehend der Prognose, die das Landgericht im angefochtenen Urteil mit ausf\u00fchrlicher und im Wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung gestellt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen ohne Erfolg die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents im Hinblick auf den von ihnen entgegengehaltenen Stand der Technik gem\u00e4\u00df den Anlagen B 1 bis B 4 in Abrede. Keine der genannten Druckschriften nimmt die Lehre des Patentanspruches 1 jedoch neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben dies auch nur im Hinblick auf das deutsche Gebrauchsmuster gem\u00e4\u00df Anlage B 1, welches 16 Schutzanspr\u00fcche umfasst, geltend gemacht. Die Figur 2 zeigt zwar ein Profil, welches dem Profil des Klagepatents sehr \u00e4hnlich ist, wobei das Trittwinkelprofil 1 mit den Stegen 9 und dem Haken 11 jedoch in das Basisprofil 2 mit den Stegen 10 und der abgeschr\u00e4gten Kante 12 eingerastet wird. Die Frage, ob die Einrastung und die Einrastmittel entsprechend den Schutzanspr\u00fcchen 4 und 5 nach diesem Gebrauchsmuster nur optional sind , ist unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Druckschrift dem Fachmann nicht das Merkmal 5 offenbart, wonach das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil \u00fcber eine l\u00f6sbare h\u00f6henverstellbare Halterung festlegbar ist. Soweit das Gebrauchsmuster auf Seite 3 Zeilen 21 ff davon spricht, dass eine weitere zweckm\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme darin bestehen k\u00f6nne, dass die Verbindung zwischen Rutsch- und Kantenschutz und dem Montageprofil im Bereich der Stege bzw. der Fuge zum Treppenbelag verklebt wird, offenbart dies dem Fachmann gerade nicht das Trittwinkelprofil auf dem Basisprofil \u00fcber eine l\u00f6sbare h\u00f6henverstellbare Halterung festzulegen, sondern lediglich, dass man durch den Einsatz von Klebstoffen im Bereich der Stege (9,10) bzw. der Fuge zum Treppenbelag erreichen kann, dass die Verbindung mit dem Montageprofil (2) nicht mehr gel\u00f6st werden kann (vgl. Schutzanspruch 16).<\/p>\n<p>Die in dieser Druckschrift offenbarte und bereits genannte Variante \u201eRastnase\u201c mag zwar eine \u201eL\u00f6sbarkeit\u201c zeigen, offenbart aber keine \u201eh\u00f6henverstellbare\u201c Halterung.<\/p>\n<p>In dieser Gebrauchsmusterschrift wird auch nicht angesprochen, ein Treppenkantenprofil zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches f\u00fcr Treppenbel\u00e4ge mit verschiedensten Materialst\u00e4rken gleichsam universell einsetzbar ist, sondern f\u00fcr Treppenstufen mit den unterschiedlichen Bel\u00e4gen, ohne dabei speziell auf die Materialst\u00e4rke abzustellen, im Bereich der Vorderkante einen gewissen Kantenschutz zu schaffen und die Rutschgefahr zu mindern (vgl. Seite 2 Abs. 1), so dass dieser Druckschrift auch unter dem Gesichts-<\/p>\n<p>punkt der Erfindungsh\u00f6he keine entscheidende Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>Die Offenlegungsschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 2 betrifft ein abnehmbares \u00dcberbr\u00fcckungsprofil f\u00fcr Fu\u00dfbodenfugen von Parkettb\u00f6den mit unterschiedlicher H\u00f6henlage der Fugenr\u00e4nder. Das \u00dcberbr\u00fcckungsprofil besteht dort aus einem L &#8211; f\u00f6rmigen Basisprofil 2 mit eine Gewindetreibkanal 8 in dem aufrechten Abschnitt 7 und ein Abdeckteil 3 bzw. 30 , welches Stege 12 und 13 bzw. 33 und 34 hat. Es geht dort nicht um ein Anpassung an Treppenbel\u00e4ge mit den verschiedensten Materialst\u00e4rken und es wird dort auch nicht vorgeschlagen, eine l\u00f6sbare h\u00f6henverstellbare Halterung entsprechend Merkmal 5 mit einer Gestaltung entsprechend den Merkmalen 9 und 10 vorzusehen.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 Seite 3 (Bl. 233 GA), im Ergebnis habe der freie linke Schenkel bei dem dort dargestellten Profil nur verl\u00e4ngert werden m\u00fcssen, um aus dem bekannten \u00dcberbr\u00fcckungsprofil ein dem Klagepatent entsprechenden Treppenkantenprofil zu schaffen, ist durch eine unzul\u00e4ssige ex post &#8211; Betrachtung gepr\u00e4gt. In Kenntnis der L\u00f6sung des Klagepatents und bei r\u00fcckschauender Betrachtung mag es nahe liegen, den linken Schenkel des \u00dcberbr\u00fcckungsprofils zu verl\u00e4ngern, dass eine den Merkmalen 10 und 10.2 entsprechende Gegenfl\u00e4che zur F\u00fchrungs-St\u00fctzfl\u00e4che des Anschlagschenkels entsteht. Es ist aber nicht zwingend, dass derartiges allein in Kenntnis der Anlage B 2 f\u00fcr den hier angesprochenen Fachmann nahe liegend war. Es ist daher auch nicht erkennbar, dass das Bundespatentgericht bei seiner anderen Wertung einer offensichtlichen Fehlbeurteilung unterlegen ist.<\/p>\n<p>Die Offenlegungsschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 3 ist in der Klagepatentschrift, wie oben bereits dargestellt, zutreffend gew\u00fcrdigt worden. Die dort gegebene L\u00f6sung gibt keine Anregung zu einer Ausbildung entsprechend dem Klagepatent. Die Abrundung 9 des Trittwinkelprofils stellt keine F\u00fchrungsfl\u00e4che dar, die an dem Basisprofil eine zugewandte F\u00fchrungsfl\u00e4che hat.<\/p>\n<p>Die Gebrauchsmusterschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 4 betrifft ein Stufenprofil zum Abschlie\u00dfen eines Belags aus keramischem Platten an der Auftritts- und Setzstufe einer Treppenstufe. Das Profil besteht aus einem Befestigungsschenkel 1, einem an den Befesti-<\/p>\n<p>gungsschenkel anschlie\u00dfenden Auftrittsschenkel 2 sowie einem in den Auftrittsschenkel<br \/>\neingebrachten Abdeckstreifen 3. Nach Aufgabe und L\u00f6sung hat diese Druckschrift<br \/>\nnichts gemein mit der Lehre des Klagepatents und legt sie daher auch in Zusammenschau mit den anderen Druckschriften nicht nahe.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts auf den Seiten 13 bis 15 seines Urteils verwiesen, die jedenfalls im Ergebnis durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 5. Oktober 2006 im Wesentlichen best\u00e4tigt worden sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNach alledem war unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil im Umfang des obigen Urteiltenors teilweise abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 563 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. Dezember 2006, Az. 2 U 11\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[43,20],"tags":[],"class_list":["post-5239","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2006-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5239","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5239"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5239\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5240,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5239\/revisions\/5240"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5239"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5239"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5239"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}