{"id":5227,"date":"2006-04-06T17:00:18","date_gmt":"2006-04-06T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5227"},"modified":"2016-06-01T09:14:05","modified_gmt":"2016-06-01T09:14:05","slug":"2-u-10104-stoffbahnspannmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5227","title":{"rendered":"2 U 101\/04 &#8211; Stoffbahnspannmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0561<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. April 2006, Az. 2 U 101\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3635\">4a O 411\/03<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die in Abschnitt I 2 Buchstabe e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches genannten Einzelausk\u00fcnfte erst f\u00fcr die Zeit vom 3. April 1993 an zu erteilen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 Million Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1 Million Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 400 xxx (Klagepatent, Anlage K 1 neu) betreffend eine Rollenkette; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 11. Mai 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 23. Mai 1989 eingereicht und am 5. Dezember 1990 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die<br \/>\nPatenterteilung ist am 3. M\u00e4rz 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Rollenkette zum kontinuierlichen F\u00fchren und\/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit verbunden \u00fcber Kettengelenke abwechselnd aufeinanderfolgenden Innen- und Au\u00dfengliedern (3, 4), wobei jedes Innenglied (3) aus zwei Innenlaschen (5) sowie zwei die Laschen (5) miteinander verbindenden H\u00fclsen (6) und jedes Au\u00dfenglied (4) aus zwei Au\u00dfenlaschen (7) sowie zwei die Au\u00dfenlaschen (7) miteinander verbindenden Bolzen (2) besteht, wobei jede H\u00fclse (6) drehbar auf dem zugeh\u00f6rigen Bolzen (2) gelagert ist und wobei au\u00dfen auf der H\u00fclse (6) eine Laufrolle (9) in einem \u00fcber einen Schmierkanal von au\u00dfen zu schmierenden Kugellager (10) drehbar gelagert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Schmierkanal (13) unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Laschen (5) des Innenglieds (3) und durch einen an die Lasche (5) angrenzenden, in Bezug auf die Innenlasche (5) stillstehenden Dichtungsring (16) des Kugellagers (10) in das letztere f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figurendarstellung der Klagepatentschrift zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein zwischen zwei Au\u00dfengliedern positioniertes Innenglied nebst Bolzen, H\u00fclsen, Laufrollen, Kugellager und Schmierkanal.<\/p>\n<p>Die Beklagte bringt Stoffbahnspannmaschinen in den Verkehr, deren Rollenkette in den hier interessierenden Einzelheiten aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 10, der ebenfalls nachstehend wiedergegebenen von der Beklagten vorgelegten Zeichnung Anlage MBP 5 (dort mittleres Bild) und den in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren \u00fcberreichten Mustern gem\u00e4\u00df Anlagen K 12 und MBP 11 hervorgeht.<\/p>\n<p>Aus der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 geht hervor, dass die Kette abwechselnd aufeinander folgende Innenglieder bestehend aus mit einer H\u00fclse (3; Bezugsziffern entsprechen der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 10) verbundenen Innenlaschen (5) und Au\u00dfenglieder bestehend aus mit einem die H\u00fclse durchsetzenden Bolzen (1) verbundenen Au\u00dfenlaschen (6) aufweist. Au\u00dfen auf jeder H\u00fclse ist auf einem Kugellager eine Laufrolle (4) angeordnet, wobei die H\u00fclse mit ihrer Au\u00dfenseite den Rollbahnk\u00f6rper bzw. den Innenring des Kugellagers bildet. An das obere Ende des Laufrollenk\u00f6rpers schlie\u00dft sich ein zusammen mit der Rolle umlaufendes Dichtblech an, das unterhalb der Innenlasche bis an die H\u00fclse herangezogen ist, die an dieser Stelle einen flanschartigen Vorsprung aufweist, um den verbleibenden Spalt zum Kugellager-Hohlraum abzudecken. Im Angrenzungsbereich von Innenlasche, H\u00fclse und Dichtblech verl\u00e4uft ein Kanal zum Nachschmieren des Kugellagers. Dieser Kanal ist bei gerader Ausrichtung der Kettenglieder zueinander \u00fcber eine Bohrung in der Au\u00dfenlasche von au\u00dfen zug\u00e4nglich, durch die die Fettpresse (8) beim Nachschmieren hindurch gef\u00fchrt und auf die \u00e4u\u00dfere Schulter der Innenlaschen-Bohrung aufgesetzt wird. Von dort verl\u00e4uft der Kanal durch eine Ausnehmung der Innenlasche neben der H\u00fclse (vgl. Anlage MBP 11 und K 12, Anlage K 10 und Anlage K 8, Bild 1) und anschlie\u00dfend durch den flanschartigen Vorsprung der H\u00fclse, wobei die Bohrung zun\u00e4chst parallel zur L\u00e4ngsachse der H\u00fclse verl\u00e4uft und dann in einen radial verlaufenden Abschnitt m\u00fcndet, der nach innen in ein die Gleitbuchse bildendes Nadellager und nach au\u00dfen unterhalb des Dichtbleches in den Hohlraum des Kugellagers f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den Vertrieb dieser Rollenketten f\u00fcr klagepatentverletzend und hat vor dem Landgericht vorgetragen, der flanschartige Vorsprung bilde den Dichtring; er grenze im oberen Teil an die Innenlasche an und dichte zusammen mit dem Dichtblech das Kugellager ab. Durch diesen Dichtring verlaufe der Schmierkanal unmittelbar von au\u00dfen in das Kugellager. Die \u00d6ffnung der Au\u00dfenlasche geh\u00f6re nicht zum Schmierkanal, weil das Mundst\u00fcck der Fettpresse direkt auf die Bohrung der Innenlasche aufgesetzt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die Verletzung des Klagepatentes in Abrede und hat vor dem Landgericht ausgef\u00fchrt, bei der angegriffenen Vorrichtung f\u00fchre der Schmierkanal durch die H\u00fclse und nicht durch den Dichtungsring. Der flanschartige Vorsprung sei ein Teil der H\u00fclse. Dichtungsring sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die \u2013 hier als Dichtblech bezeichnete \u2013 gegen\u00fcber der Innenlasche drehbare Abdeckung oberhalb des Kugellagers. Da sein \u00e4u\u00dferes Ende die \u00d6ffnung der Au\u00dfenlasche bilde, f\u00fchre der Schmierkanal auch nicht unmittelbar von au\u00dfen durch die Innenlasche. Beim Bet\u00e4tigen des Kettengelenkes gehe zudem die fluchtende Ausrichtung der beiden Bohrungsabschnitte verloren, womit auf einen wesentlichen Vorteil der Erfindung verzichtet werde.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 28. September 2004 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rollenketten zum kontinuierlichen F\u00fchren und\/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit verbunden \u00fcber Kettengelenke abwechselnd aufeinanderfolgenden Innen- und Au\u00dfengliedern, wobei jedes Innenglied aus zwei Innenlaschen sowie zwei die Laschen miteinander verbindenden H\u00fclsen und jedes Au\u00dfenglied aus zwei Au\u00dfenlaschen sowie zwei die Au\u00dfenlaschen miteinander verbindenden Bolzen besteht, wobei jede H\u00fclse drehbar auf dem zugeh\u00f6rigen Bolzen gelagert ist und wobei au\u00dfen auf der H\u00fclse eine Laufrolle in einem \u00fcber einen Schmierkanal von au\u00dfen zu schmierenden Kugellager drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>einzeln oder gemeinsam mit einer Stoffbahnspannmaschine anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Schmierkanal unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Laschen des Innenglieds und durch einen an die Lasche angrenzenden, in Bezug auf die Innenlasche stillstehenden Dichtungsring des Kugellagers in das letztere f\u00fchrt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Januar 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch \u00dcbermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Januar 1991 bis zum 3. April 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 3. April 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Es h\u00e4lt die technische Lehre des Klagepatentes bei der angegriffenen Vorrichtung f\u00fcr wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt und hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, der Schmierkanal des angegriffenen Gegenstandes verlaufe durch einen mehrteiligen Dichtungsring, der durch den an die Innenlasche angrenzenden und ihr gegen\u00fcber stillstehenden ringf\u00f6rmigen \u00e4u\u00dferen Teil der H\u00fclse gebildet werde, der zusammen mit Teilen der Laufrolle und dem Dichtblech das Kugellager nach au\u00dfen abdichte. Auch eine solche aus mehreren Teilen zusammengesetzte Einheit k\u00f6nne die erfindungsgem\u00e4\u00df dem Dichtungsring zugewiesenen Funktionen erf\u00fcllen. Auch bei dieser Ausgestaltung fluchteten die Teile des Schmierkanals durch die relativ zueinander unverdrehbare Anordnung von Innenlasche und H\u00fclse stets miteinander. Der Schmiermittelkanal f\u00fchre unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Laschen und den an die Lasche angrenzenden Dichtungsring des Kugellagers, weil entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre der direkte Weg durch die Lasche und nicht der im Stand der Technik \u00fcbliche Umweg durch eine axiale Zentralbohrung des Bolzens mit radialer Abzweigung gew\u00e4hlt werde. Dass bei der angegriffenen Vorrichtung zus\u00e4tzlich eine Bohrung der Au\u00dfenlasche erforderlich sei, \u00e4ndere an dieser Schmierkanalf\u00fchrung nichts und werde durch die Lehre des Klagepatentes auch nicht ausgeschlossen. Die Au\u00dfenlaschen-Bohrung geh\u00f6re nicht zum Schmierkanal, weil dort hineingegebenes Fett zumindest teilweise in den Spalt zwischen Au\u00dfen- und Innenlasche gelangen k\u00f6nne, weshalb man in der Praxis die Spitze der Fettpresse unmittelbar auf die Bohrung in der Innenlasche setze.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus: Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruches heranzuziehende Beschreibung nebst Zeichnung den durch den Wortlaut des Patentanspruches festgelegten Gegenstand nicht inhaltlich erweitern d\u00fcrfe. Es habe die im Klagepatent verwendeten Begriffe entgegen dem Sinn und Inhalt der Klagepatentschrift ausgelegt. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Dichtungsring \u00fcbereinstimmend mit der DIN 612 Bestandteil des Kugellagers sein, das insgesamt einschlie\u00dflich der Rollbahnk\u00f6rper bzw. des Innenrings zusammen mit der Laufrolle au\u00dfen auf der H\u00fclse sitzen und infolge dessen ein gegen\u00fcber der H\u00fclse eigenst\u00e4ndiges Bauteil sein m\u00fcsse. Das Klagepatent schlie\u00dfe es aus, dass die H\u00fclse \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 zugleich als Rollbahnk\u00f6rper f\u00fcr die Kugeln diene. Der Schmierkanal bilde ferner in der H\u00fclse ein Loch, das eine Dichtungsfunktion ausschlie\u00dfe. Das bei der angegriffenen Vorrichtung zum Abdichten des Kugellagers verwendete Dichtblech sei kein Dichtungsring, weil dieser erfindungsgem\u00e4\u00df an die Innenlasche angrenzen und in Bezug auf diese stillstehen m\u00fcsse, w\u00e4hrend das Dichtblech des angegriffenen Gegenstandes sich zusammen mit der Laufrolle drehe und unterhalb der Innenlasche an die H\u00fclse sto\u00dfe, ohne an sie anzugrenzen. Das Klagepatent lehre, den Schmierkanal vom durch den Bolzen gebildeten Drehzentrum weg nach au\u00dfen in den Bereich oberhalb des Kugellagers f\u00fcr die Laufrolle zu verlagern; bei der angegriffenen Vorrichtung sei er dagegen wieder zum Teil nach innen in die N\u00e4he des Zentrums zur\u00fcckverlegt worden. Des weiteren habe das Landgericht nicht beachtet, dass der Schmierkanal erfindungsgem\u00e4\u00df nur dann unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Innenlaschen in das Kugellager f\u00fchre, wenn er an der Au\u00dfenseite der Innenlasche sein \u00e4u\u00dferes Ende bilde und nicht wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch noch durch die Au\u00dfenlasche f\u00fchre. Bei seiner Beurteilung, auch in diesem Fall f\u00fchre der Schmierkanal unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Innenlaschen und den Dichtungsring zum Kugellager, weil kein Umweg \u00fcber andere Bauteile genommen werde, habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass die Au\u00dfenlasche gerade ein solches zus\u00e4tzliches Bauteil sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber weitgehend unbegr\u00fcndet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die angegriffene Vorrichtung f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentes gehalten und der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz zuerkannt. Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17. M\u00e4rz 2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Rollenkette zum kontinuierlichen F\u00fchren und\/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnspannmaschine mit den den Oberbegriff seines Anspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Die Verbindung der Kettenglieder untereinander durch Bolzen und H\u00fclsen dient zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte in Kettenlaufrichtung. Um die quer zur Laufrichtung dadurch entstehenden Spannkr\u00e4fte aufzunehmen, dass die Stoffbahn an ihren L\u00e4ngsr\u00e4ndern mit Hilfe an der Rollenkette befestigter Nadeln oder Kluppen gespannt und gehalten wird, ist auf der H\u00fclse eine Laufrolle in je einem Kugellager drehbar gelagert. Bedingt durch die im Spannrahmen in den Behandlungsfeldern herrschenden hohen Temperaturen von bis um etwa 300\u00b0 C (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 19 bis 23), aber auch durch die bei Transportgeschwindigkeiten von 50 bis 200 m in der Minute und den gegebenen Rollendurchmessern hohen Umdrehungsgeschwindigkeiten (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 46 bis 54) wird das Schmierfett in den Kugellagern mit der Zeit verbraucht und muss ersetzt werden.<\/p>\n<p>Derartige Transportketten sind nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 17 ff.) aus dem deutschen Gebrauchsmuster 17 09 xxx (Anlage K 3) und der deutschen Offenlegungsschrift 33 33 xxx (Anlage K 4) bekannt, deren Figurendarstellung nachstehend wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Gemeinsam ist diesen Vorrichtungen (und auch der aus der im Pr\u00fcfungsverfahren der Priorit\u00e4tsanmeldung ber\u00fccksichtigten deutschen Offenlegungsschrift 37 13 xxx [Anlage MBP 1] bekannten Transportkette), dass die Kugellager vom Inneren des jeweiligen Bolzens her mit Schmiermittel versehen werden m\u00fcssen. So f\u00fchrt der Schmierkanal etwa bei der aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 33 xxx bekannten Vorrichtung von seinem \u00e4u\u00dferen Ende zun\u00e4chst durch eine axiale L\u00e4ngsbohrung (24) des Bolzens (1) und anschlie\u00dfend durch einen radial verlaufenden Abzweig (28) durch die Buchse (15) der H\u00fclse zum Nadel- oder Kugellager (16). Daran wird in der Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt, das Nachschmieren sei umst\u00e4ndlich und f\u00fchre zu unn\u00f6tig hohem Verbrauch des wegen der hohen Temperaturen im allgemeinen teuren Schmierfettes. Diese Nachteile resultieren daraus, dass der radiale Abzweig des Schmierkanals durch mehrere Bauteile, n\u00e4mlich Bolzen, H\u00fclse und Gleitbuchse hindurchf\u00fchrt und die den Kanal bildenden \u00d6ffnungen dieser Bauteile zur Deckung gebracht werden m\u00fcssen, damit das Schmiermittel in das Kugellager gelangen kann (Spalte 1, Zeilen 44 bis 53). Obwohl mit gro\u00dfem konstruktivem Aufwand an jedem Kettenglied sichergestellt werden soll, dass die genannten Bauteile sich nicht gegeneinander verdrehen k\u00f6nnen und die Radialbohrungen des Schmierkanals fluchtend angeordnet bleiben, besteht die Gefahr, dass sich die Buchse wegen der hohen L\u00e4ngskr\u00e4fte bei der Kettenumlenkung dennoch relativ zu Bolzen und H\u00fclse verdreht. Die zur Aufrechterhaltung der fluchtenden Anordnung notwendige Arretierung der Buchse l\u00e4sst diese einseitig verschlei\u00dfen und f\u00fchrt dazu, dass sie vorzeitig ausgetauscht werden muss (Spalte 2, Zeilen 6 bis 14). Zudem ist es sehr schwierig, beim Einpressen des neuen Schmierfettes festzustellen, ob die zur Deckung zu bringenden Gangabschnitte der verschiedenen Bauteile tats\u00e4chlich schon auf einer Linie liegen oder noch nicht. Da man von au\u00dfen nicht sehen kann, ob die gew\u00fcnschte fluchtende Ausrichtung der Radialbohrungsabschnitte erreicht ist, muss das Fett auf Verdacht eingef\u00fchrt werden, bis man an seinem Hervortreten auf der anderen Lagerseite erkennt, dass es in das Kugellager eingedrungen ist (Spalte 2, Zeilen 19 bis 30 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung, den Schmierkanal so auszubilden, dass das aufw\u00e4ndige Zur-Deckung-Bringen mehrerer Abschnitte entf\u00e4llt, der Weg des Schmiermittels verk\u00fcrzt und die jeweils ben\u00f6tigte Schmiermittelmenge verringert wird (Spalte 2, Zeilen 31 bis 39).<\/p>\n<p>Die in Anspruch 1 zur L\u00f6sung dieser Problemstellung vorgeschlagene Rollenkette zum kontinuierlichen F\u00fchren und\/oder Breitstrecken einer textilen Stoffbahn in einer Stoffbahnmaschine kombiniert folgende Merkmale:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAbwechselnd aufeinanderfolgende Innen- und Au\u00dfenglieder (3, 4), sind \u00fcber Kettengelenke verbunden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\njedes Innenglied (3) besteht aus zwei Innenlaschen (5) sowie zwei die Laschen (5) miteinander verbindenden H\u00fclsen (6);<\/p>\n<p>3.<br \/>\njedes Au\u00dfenglied (4) besteht aus zwei Au\u00dfenlaschen (7) sowie zwei die Au\u00dfenlaschen (7) miteinander verbindenden Bolzen (2);<\/p>\n<p>4.<br \/>\njede H\u00fclse ist drehbar auf dem zugeh\u00f6rigen Bolzen gelagert;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nau\u00dfen auf der H\u00fclse ist eine Laufrolle (9) in einem \u00fcber einen Schmierkanal von au\u00dfen zu schmierenden Kugellager (10) drehbar gelagert;<\/p>\n<p>6.<br \/>\nder Schmierkanal (13) f\u00fchrt unmittelbar von au\u00dfen durch<\/p>\n<p>a)<br \/>\neine der beiden Laschen des Innengliedes und<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndurch einen an die Lasche angrenzenden Dichtungsring (16) des Kugellagers;<\/p>\n<p>7.<br \/>\nder Dichtungsring des Kugellagers steht in bezug auf die Innenlasche still;<\/p>\n<p>8.<br \/>\nder Schmierkanal f\u00fchrt in das Kugellager.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Spalte 2, Zeile 48 bis Spalte 3, Zeile 3 und Spalte 4, Zeilen 12 bis 17), wird durch diese Anordnung ein gewisserma\u00dfen einteiliger Schmierkanal geschaffen, dessen Abschnitte wegen der relativen Drehfestigkeit der sie bildenden Bauteile stets miteinander fluchten. Das Fett wird beim Nachschmieren gewisserma\u00dfen \u201eauf kurzem Wege\u201c durch die Innenlasche direkt in das Kugellager gepresst und dringt auch nicht in ungewollte R\u00e4ume ein. Durch diese Ausgestaltung nimmt der Schmierkanal im Gegensatz zum Stand der Technik nicht mehr den Umweg durch den Bolzen und einen anschlie\u00dfenden radialen Abzweig. Der Schmierkanal durchsetzt keine beim Betrieb der Kette relativ zueinander verdrehbaren Bauteile mehr, sondern f\u00fchrt durch die Innenlasche und durch den Dichtungsring, die zueinander feststehen und vor dem Schmieren nicht mehr in eine bestimmte Ausrichtposition gebracht werden m\u00fcssen. Infolge dessen kann der Benutzer, wenn die \u00d6ffnung der Innenlasche sichtbar und zug\u00e4nglich ist, stets sicher sein, dass das eingepresste Schmiermittel das Kugellager erreicht.<\/p>\n<p>Die H\u00fclse, auf der gem\u00e4\u00df Merkmal 5 au\u00dfen eine Laufrolle in einem \u00fcber einen Schmierkanal von au\u00dfen zu schmierenden Kugellager drehbar gelagert sein soll, kann auch im Rahmen der schutzbeanspruchten technischen Lehre gleichzeitig den Innenring des Kugellagers bzw. den Rollbahnk\u00f6rper f\u00fcr die Kugeln bilden. Auch wenn die einzige Figur des Klagepatentes H\u00fclse und Rollbahnk\u00f6rper als getrennte Bauteile darstellt, schlie\u00dft Anspruch 1 des Klagepatentes es nicht aus, dass diese H\u00fclse neben den in den Merkmalen 2 und 4 angesprochenen Funktionen, die Innenlaschen eines jeden Innengliedes miteinander zu verbinden, die Gelenkigkeit der Kette zu gew\u00e4hrleisten sowie Kr\u00e4fte in Laufrichtung der Kette zu \u00fcbertragen (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 26 bis 28), auch die Funktion \u00fcbernimmt, den Rollbahnk\u00f6rper f\u00fcr die Kugeln zu bilden. Eine Beweglichkeit des Kugellager-Innenrings relativ zur H\u00fclse, die insoweit zwei diskrete Bauteile voraussetzte, erfordert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht, und die Patentbeschreibung enth\u00e4lt auch keinen Hinweis auf andere Gr\u00fcnde, die einer Verlagerung der Rollbahnk\u00f6rperfunktion auf die H\u00fclse entgegenstehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Zur Ausbildung des Dichtungsringes des Kugellagers, durch den der Schmierkanal gem\u00e4\u00df Merkmal 6b f\u00fchren soll, gibt Anspruch 1 des Klagepatentes vor, dass er an eine Lasche des inneren Kettengliedes angrenzt (Merkmal 6b), also zwischen beiden im Bereich des Schmierkanals keine weiteren Bauteile oder Zwischenspalte sein d\u00fcrfen, durch die Schmierfett entweichen k\u00f6nnte, und dass er in Bezug auf diese Lasche stillsteht (Merkmal 7). Die letztgenannte Anweisung l\u00e4sst sich nur umsetzen, wenn der Dichtungsring nicht zum umlaufenden Teil des Kugellagers geh\u00f6rt, sich also nicht mit der Laufrolle mitdreht.<\/p>\n<p>Funktional darf der Dichtungsring nicht mit der H\u00fclse gleichgesetzt werden. Die H\u00fclse soll die beiden Laschen des inneren Kettengliedes miteinander verbinden (Merkmal 2) und auf ihrer Innenseite durch ihre Lagerung auf dem Bolzen die relative Beweglichkeit der inneren gegen\u00fcber den \u00e4u\u00dferen Kettengliedern gew\u00e4hrleisten (Merkmal 4). Auf ihrer Au\u00dfenseite ist zugleich eine Laufrolle in einem Kugellager gelagert (Merkmal 5), wobei sie \u2013 wie bereits oben zu Merkmal 5 er\u00f6rtert \u2013 auch gleichzeitig den Rollbahnk\u00f6rper bilden kann und bei einer solchen Ausgestaltung auch die zus\u00e4tzliche Funktion \u00fcbernimmt, zusammen mit der den Au\u00dfenring des Kugellagers bildenden Laufrolle den mit Schmierfett gef\u00fcllten Lagerhohlraum einzuschlie\u00dfen. Der Dichtungsring hat erfindungsgem\u00e4\u00df neben der ihm allgemein zugewiesenen Aufgabe, den Hohlraum des Kugellagers nach au\u00dfen zu verschlie\u00dfen, zus\u00e4tzlich die Funktion, den Schmierkanal stets mit dem Innenlaschenabschnitt fluchtend zu f\u00fchren. Letzteres sieht die Erfindung deshalb vor, weil der Dichtungsring durch seine Positionierung direkt \u00fcber dem Hohlraum des Kugellagers die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass der Schmierkanal von au\u00dfen auf einem relativ kurzen Weg direkt in das Kugellager f\u00fchrt. Trotz dieser unterschiedlichen Funktionen k\u00f6nnen H\u00fclse und Dichtungsring auch einst\u00fcckig ausgebildet sein. Die Klagepatentschrift (Spalte 4, Zeilen 2 und 3) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, der Dichtungsring werde im allgemeinen einteilig an die H\u00fclse angeformt. Das ist m\u00f6glich, weil die H\u00fclse, die Innenlasche und der Dichtungsring zueinander stillstehen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Dichtungsring auch materialeinheitlich einst\u00fcckig an die H\u00fclse angeformt werden.<\/p>\n<p>Ob der Dichtungsring Bestandteil des Kugellagers ist, ist im Rahmen der schutzbeanspruchten Erfindung unerheblich; die Formulierung \u201eDichtungsring des Kugellagers\u201c in den Merkmalen 6 b und 7 besagt nur, dass der Dichtungsring funktional dem Kugellager zugeordnet ist und dieses abdichten soll; auf den Sprachgebrauch der DIN 612 kommt es nicht an, weil die Klagepatentschrift ihren eigenen insoweit abweichenden Sprachgebrauch hat und dieser Sprachgebrauch bei der Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses der technischen Lehre Vorrang hat (BGH GRUR 1999, 1977, 979 \u2013 Spannschraube). Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung \u201eBodenseitige Vereinzelungsvorrichtung\u201c (BGH GRUR 2004, 1023, 1024) besagt in diesem Zusammenhang nichts anderes. Zwar wird hier zur Ermittlung des Sinngehaltes die Bedeutung des Anspruchswortlautes insofern noch st\u00e4rker hervorgehoben als bisher, als die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruches vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen den durch den Wortlaut des Patentanspruches festgelegten Gegenstand sachlich weder erweitern noch einengen darf, das bedeutet aber nicht, dass man nunmehr den Patentanspruch in erster Linie philologisch auszulegen h\u00e4tte. Nach wie vor muss ermittelt werden, was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis so deutlich einbezogen ist, dass es vom Durchschnittsfachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird (a.a.O., S. 1024, linke Spalte unten, Abschnitt 4 a), und hier kann kein Zweifel daran bestehen, dass es aus der Sicht des Anspruches 1 bedeutungslos ist, ob die funktional zu unterscheidenden Bauteile H\u00fclse und Dichtungsring zu einem einzigen Bauteil vereinigt werden oder ob sie diskrete Bauteile bilden.<\/p>\n<p>Der klare und eindeutige Wortlaut des Merkmals 7 schlie\u00dft es allerdings aus, den Dichtungsring mehrteilig aus einem stillstehenden und einem zusammen mit der Laufrolle umlaufenden Teil zusammen zu setzen. Da er wie dort vorgegeben in Bezug auf die Innenlasche stillstehen muss, kann er nicht \u2013 auch nicht in einzelnen Teilen \u2013 zusammen mit der Laufrolle Umdrehungen ausf\u00fchren. Damit ist jedoch \u00fcber die Dimensionierung des Dichtungsrings nichts ausgesagt. Sofern er die Vorgaben der Merkmale 6 b und 7 erf\u00fcllt und eine ringf\u00f6rmige Konfiguration aufweist, steht seine weitere Ausgestaltung im Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmanns. Dass seine Materialst\u00e4rke gem\u00e4\u00df der Figurendarstellung der Klagepatentschrift etwa derjenigen der Innenlasche entspricht und er zwischen dieser und dem Innenring des Kugellagers gewisserma\u00dfen eingeklemmt ist, stellt nur eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels dar, auf die sich der Wortsinn des Anspruches 1 nicht beschr\u00e4nkt. Er kann auch dicker ausgebildet sein als die Innenlasche.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist Anspruch 1 ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass H\u00fclse, Innenring und Laufrolle so ausgestaltet sein m\u00fcssen, wie es der Figurendarstellung entspricht und der Dichtungsring beide Ringe des Kugellagers von oben deckelartig verschlie\u00dft. Insbesondere kann der Au\u00dfenring des Kugellagers den Innenring in der H\u00f6he \u00fcberragen, das Kugellager teilweise auch von oben \u00fcbergreifen und seitlich an den Dichtungsring heranreichen, der bei einer solchen Ausbildung nur einen gegen\u00fcber der in der Figurendarstellung gezeigten Ausf\u00fchrungsform kleineren Spalt zwischen Innen- und Au\u00dfenring verschlie\u00dfen muss.<\/p>\n<p>Mit der Anweisung, der Schmierkanal solle unmittelbar von au\u00dfen durch die in den Merkmalen 6 a\/b genannten Bauteile f\u00fchren, konkretisiert das Merkmal 6 die Vorgabe des Merkmals 5, das Kugellager f\u00fcr die Laufrolle m\u00fcsse \u00fcber einen Schmierkanal von au\u00dfen zu schmieren sein. Auch wenn der Anspruchswortlaut den Verlauf des Schmierkanals au\u00dferhalb des Bolzens nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, entnimmt der Durchschnittsfachmann, der den Sinngehalt des Merkmals 6 zu ermitteln sucht, der bereits eingangs er\u00f6rterten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik, dass mit dieser Anweisung der bisherige den Umweg \u00fcber den Bolzen nehmende Verlauf des Schmierkanals ver\u00e4ndert und abgek\u00fcrzt werden soll, so dass die sich ohne Arretierung der Buchse im Betrieb der Kette stets relativ zueinander verdrehenden Bauteile Bolzen, H\u00fclse und Buchse beim Nachschmieren in ihrer Stellung verbleiben k\u00f6nnen. Das bedingt es, dass der Schmierkanal jedenfalls nicht durch mehrere dieser Bauteile verlaufen darf. Diese Vorgabe ist nicht nur erf\u00fcllt, wenn der Schmierkanal wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel und in der Figurendarstellung gezeigt an einer von der Au\u00dfenlasche nicht \u00fcberdeckbaren Stelle in die Innenlasche f\u00fchrt und ausschlie\u00dflich durch die Innenlasche und den Dichtungsring verl\u00e4uft, sondern sie erfasst auch Konfigurationen, bei denen der Schmierkanal im Erstreckungsbereich der Au\u00dfenlasche liegt, so dass das Schmierfett auch durch eine \u00d6ffnung der Au\u00dfenlasche hindurchgef\u00fchrt werden muss. Obwohl die Au\u00dfenlasche relativ zur Innenlasche verstellbar und eine Schmierung nur in einer bestimmten ausgerichteten Position von Innen- und Au\u00dfenlasche m\u00f6glich ist, entsteht auch bei einem zus\u00e4tzlichen Durchgang durch die Au\u00dfenlasche kein mehrteiliger Kanal mit gegeneinander verdrehbaren Abschnitten, wie sie das Klagepatent ablehnt. Die Bauteile Bolzen, Buchse und H\u00fclse, durch die der Schmierkanal bei dem in der Klagepatentbeschreibung kritisierten Stand der Technik verlief, konnten im Betrieb jede beliebige Stellung relativ zueinander einnehmen, und es war praktisch ausgeschlossen, dass sich die gew\u00fcnschte Position der drei genannten Bauteile im laufenden Betrieb im richtigen Augenblick von selbst ergibt; weil das Erreichen der gew\u00fcnschten Ausrichtposition von au\u00dfen auch nicht sichtbar war, musste man das Schmiermittel \u201eauf Verdacht\u201c einf\u00fchren. Anders verhalten sich die Dinge jedoch, wenn ein durch die Innenlasche gef\u00fchrter Schmierkanal \u00fcber die Au\u00dfenlasche zug\u00e4nglich ist. Da die Kettenglieder im Betriebsablauf periodisch immer wieder dieselben Relativpositionen zueinander einnehmen, kehrt auch die fluchtende Position der Bohrungen von Au\u00dfen- und Innenlasche automatisch und st\u00e4ndig wieder, sobald die Kette au\u00dferhalb der Umlenkphasen gerade verl\u00e4uft. Der Benutzer kann sich darauf verlassen, dass bei gerader Ausrichtung der Kettenglieder die Au\u00dfen\u00f6ffnung des Schmierkanals in der Innenlasche genau unter der \u00d6ffnung der Au\u00dfenlasche liegt. Da man zweckm\u00e4\u00dfigerweise zum Nachschmieren ohnehin eine Umlaufposition w\u00e4hlen wird, in der die Kette in gerader Ausrichtung verl\u00e4uft, ist im Bedarfsfall ein ungehinderter Zugang zum Schmierkanal gegeben. Dass die Au\u00dfen\u00f6ffnung des Schmierkanals im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre durchaus zeitweise von anderen Vorrichtungsteilen \u00fcberdeckt sein kann, sofern diese im Bedarfsfall den Zugang zum Schmierkanal nicht behindern, ergibt sich aus dem auch vom Landgericht herangezogenen Hinweis der Klagepatentbeschreibung auf die M\u00f6glichkeit, das \u00e4u\u00dfere Ende des Schmierkanals zum Schutz gegen das Eindringen von Schmutz oder ein Ausflie\u00dfen von Fett mit einem Federblatt abzudecken, das zum Nachschmieren beiseite geschoben werden kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 1 ff. und Spalte 4, Zeilen 18 bis 23). Auf welche Weise das Schmierfett in den Kanal eingepresst wird, ob man dazu das in den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 11 gezeigte Werkzeug verwendet oder nicht, erw\u00e4hnt Anspruch 1 nicht; die Beschreibung zeigt, dass es auf die Verwendung eines bestimmten Werkzeuges nicht ankommt; erkennbar wird mit Schmierkanal der Weg bezeichnet, durch den das Fett nach dem Austritt aus der Fettpresse durch die Vorrichtung in das Kugellager gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Von dieser technischen Lehre macht die angegriffene Rollenkette wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale 1 \u2013 4 der obenstehenden Merkmalsgliederung ist das zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 8 ist verwirklicht, denn wie aus den oben erw\u00e4hnten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 10 und MBP 5 ersichtlich ist, f\u00fchrt der Schmierkanal in das Kugellager.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung des Merkmals 5 kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein. Bei der angegriffenen Rollenkette sitzt die Laufrolle au\u00dfen auf der H\u00fclse und ist drehbar auf einem Kugellager gelagert. Dass der Innenring des Kugellagers gleichzeitig die die Innenlaschen miteinander verbindende H\u00fclse ist, liegt \u2013 wie vorstehend zu A. ausgef\u00fchrt wurde \u2013 noch im Wortsinn der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Ebenso kann das Kugellager entsprechend der weiteren Vorgabe des Merkmals 5 von au\u00dfen \u00fcber einen Schmierkanal mit Schmierfett versorgt werden. \u00dcber die Ausgestaltung des Schmierkanals ist in Merkmal 5 noch nichts ausgesagt; diese wird erst in den Merkmalen 6 bis 7 beschrieben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch das Merkmal 6 ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, soweit es vorsieht, den Schmierkanal unmittelbar von au\u00dfen durch eine der beiden Innenlaschen zu f\u00fchren. Dass er bei der angegriffenen Vorrichtung durch eine Innenlasche hindurchf\u00fchrt, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen. Dass zus\u00e4tzlich noch die Au\u00dfenlasche durchsetzt wird, steht einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung \u2013 wie sich ebenfalls aus den Er\u00f6rterungen im vorstehenden Abschnitt A ergibt \u2013 nicht entgegen. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsteht durch diese Ausbildung von der Innenlasche bis in das Kugellager ein einteiliger Kanal aus relativ zueinander stillstehenden Bauteilen, wobei der Umweg \u00fcber den Bolzen umgangen wird. Ausrichtungsprobleme bestehen nicht, weil die Kettenglieder au\u00dferhalb der Umlenkphase von selbst immer richtig ausgerichtet sind und der Schmierkanal bei geradem Kettenverlauf im Bedarfsfall von au\u00dfen ohne Schwierigkeiten zug\u00e4nglich ist; nach dem unwiderlegten Vortrag der Kl\u00e4gerin kommt eine Nachschmierung im Umlenkbereich ohnehin nicht in Betracht. Da die \u00d6ffnung der Au\u00dfenlasche zudem gr\u00f6\u00dfer als diejenige der Innenlasche ist, kann \u2013 wie auch die Abbildungen MBP 3\/K 10 zeigen \u2013 die Spitze der Fettpresse ber\u00fchrungsfrei durch die Au\u00dfenlasche hindurchgef\u00fchrt und auf den Rand der Innenlaschenbohrung aufgesetzt werden, so dass das Schmiermittel, wenn der Abstand zwischen den beiden Laschen \u00fcberwunden werden muss, die Fettpresse noch nicht verlassen hat. Nach dem Austritt aus der Fettpresse muss das Fett nur den in der Innenlasche und der H\u00fclse bestehenden Kanal durchdringen und hat danach sofort den Hohlraum des Kugellagers erreicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist des weiteren die Vorgabe der Merkmale 6b und 7, der Schmiermittelkanal m\u00fcsse durch einen an die Innenlasche angrenzenden und in Bezug auf sie stillstehenden Dichtungsring f\u00fchren. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der angegriffenen Vorrichtung der Dichtungsring nicht das in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage MBP 3 handschriftlich mit D bezeichnete Dichtblech. Dieses Dichtblech ist aus der Sicht des Klagepatentes, weil es in Bezug auf die Innenlasche nicht stillsteht, sondern sich gemeinsam mit der Laufrolle dreht, wie diese ein Bestandteil des Au\u00dfenrings, der seitlich h\u00f6her reicht als der Innenring und zwecks Verkleinerung des abzudichtenden Spaltes nach innen zur H\u00fclse hin gef\u00fchrt wird, die an dieser Stelle einen flanschartigen Vorsprung aufweist. Dieser flanschartige Vorsprung der H\u00fclse, durch den der Schmierkanal bei der angegriffenen Vorrichtung nach dem Passieren der Innenlasche in das Kugellagers gef\u00fchrt wird, dient als Dichtungsring im Sinne des Klageschutzrechtes, weil er den Hohlraum des Kugellagers \u00fcber die Spaltbreite zwischen dem \u00fcbrigen H\u00fclsenk\u00f6rper und dem um das Dichtblech verl\u00e4ngerten Au\u00dfenring nach au\u00dfen verschlie\u00dft. Wie bereits erw\u00e4hnt, wird auch bei dieser Ausbildung das Schmierfett \u201eauf dem kurzen Weg\u201c am Bolzen vorbei durch die Innenlasche hindurch durch einen gewisserma\u00dfen einteiligen Kanal gef\u00fchrt, den der Dichtungsring der H\u00fclse und die Innenlasche gemeinsam bilden, dessen Bauteile schon aufgrund ihrer beim Betrieb der Kette ausge\u00fcbten Funktionen zueinander stillstehen und daher f\u00fcr den Schmiervorgang nicht mehr besonders ausgerichtet werden m\u00fcssen. Dass der Dichtungsring gleichzeitig Teil der H\u00fclse ist, stellt die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise nicht in Frage. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat insoweit den Hinweis der Klagepatentbeschreibung im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel aufgegriffen, der Dichtungsring werde im Allgemeinen einteilig an die H\u00fclse angeformt (vgl. Spalte 4, Zeilen 2 und 3), und verwirklicht ihn dergestalt, dass Dichtungsring und H\u00fclse auch einst\u00fcckig ausgebildet sind. Ob H\u00fclse und Dichtungsring nach der von der Beklagten als Anlage MBP 10 vorgelegten DIN 612 getrennte Bauteile sein m\u00fcssen, ist unerheblich, denn die Klagepatentschrift bedient sich in diesem Zusammenhang, wie ihr Hinweis auf die einteilige Ausbildungsm\u00f6glichkeit zeigt, eines anderen Sprachgebrauches, der bei der Bestimmung des technisch verstandenen Sinngehaltes eines Merkmals der unter Schutz gestellten Lehre dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch demjenigen einer DIN vorgeht. Abgesehen davon beschr\u00e4nkt die DIN 612 sich im \u00fcbrigen auf eine Aufz\u00e4hlung der Funktionsteile unter anderem von Kugellagern, ohne verbindliche Regeln daf\u00fcr vorzugeben, ob diese Funktionsteile mit anderen zu einem Bauteil vereint werden k\u00f6nnen oder ob s\u00e4mtliche dieser Funktionsteile diskrete Bauteile zu sein haben.<\/p>\n<p>Auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Verlauf des Schmierkanals gegen\u00fcber der in der Klagepatentzeichnung dargestellten Ausf\u00fchrung n\u00e4her am Bolzen liegt, f\u00fchrt die angegriffene Vorrichtung nicht aus dem Wortsinn des Anspruches 1 hinaus. Das Klagepatent lehrt nicht, den Schmierkanal m\u00f6glichst weit vom Bolzen weg nach au\u00dfen zu verlegen, sondern ihn au\u00dferhalb des Bolzens und in etwa oberhalb des Kugellagers beginnen zu lassen, wobei die genaue Positionierung des \u00e4u\u00dferen Endes in der Innenlasche dem Belieben des Fachmannes \u00fcberlassen wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Beklagte in Folge der von ihr begangenen Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse verpflichtet ist und dar\u00fcber hinaus, da sie den Gegen-stand der Erfindung in der Zeit von der Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung des Klagepatentes benutzt hat, obwohl sie wissen musste, dass der angegriffene Gegenstand die sp\u00e4ter im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung benutzte, der Kl\u00e4gerin auch eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Abschnitt III der Entscheidungsgr\u00fcnde [Urteilsumdruck, Seite 20\/21, Bl. 97R, 98 d.A.]) zutreffend ausgef\u00fchrt; auf diese Er\u00f6rterungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung und Bezifferung des Anspruches auf Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung kann die Kl\u00e4gerin allerdings keine Angaben der Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes verlangen (vgl. BGH, GRUR 1989, 411, 413, 414 \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Dem hatte sie auch durch eine entsprechende Beschr\u00e4nkung ihres urspr\u00fcnglich weitergehenden Klageantrages im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 9. Dezember 2003 Rechnung getragen, so dass das Urteil des Landgerichts, das diese Einschr\u00e4nkung nicht ber\u00fccksichtigt und in Abschnitt I.2. e) des Urteilsausspruches Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn f\u00fcr die Zeit ab dem 5. Januar 1991 zuerkannt hat, der Kl\u00e4gerin mehr als beantragt zugesprochen hatte. Indem die Kl\u00e4gerin jedoch im Berufungsverfahren das angefochtene Urteil in vollem Umfang verteidigt, macht sie auch entsprechende Anspr\u00fcche wieder geltend; daher musste ihre Klage insoweit abgewiesen werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; eine teilweise Belastung der Kl\u00e4gerin mit den Kosten im Hinblick auf die Zuvielforderung beim Anspruch auf Rechnungslegung zur Vorbereitung ihres Entsch\u00e4digungsanspruches kam nach dem insoweit entsprechend anwendbaren \u00a7 92 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, weil diese Mehrforderung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringsf\u00fcgig war und keine besonderen Mehrkosten verursacht hat. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Angelegenheit als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des<br \/>\n\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern.<\/p>\n<p>R1 Richter am OLG R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0561 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. April 2006, Az. 2 U 101\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[43,20],"tags":[],"class_list":["post-5227","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2006-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5227","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5227"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5227\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5230,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5227\/revisions\/5230"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5227"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5227"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5227"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}