{"id":521,"date":"2010-07-13T17:00:28","date_gmt":"2010-07-13T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=521"},"modified":"2016-04-20T09:15:27","modified_gmt":"2016-04-20T09:15:27","slug":"4a-o-10710-tintenpatrone-3-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=521","title":{"rendered":"4a O 107\/10 &#8211; Tintenpatrone (3) II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1408<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 107\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.05.2010 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verf\u00fcgungsbeklagten je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>III. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist von der Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX U1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde am 18.12.2009 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.02.2008 aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 08 00 3XXX abgezweigt. Die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erfolgte am 18.03.2010. Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 bzw. vom 11.06.2010 haben die A mbH sowie die Verf\u00fcgungsbeklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beantragt, wobei \u00fcber die L\u00f6schungsantr\u00e4ge bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTintenpatrone, Satz von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungssystem\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eTintenpatrone (10, 10\u2018), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu sein, mit:<\/p>\n<p>einem Hauptk\u00f6rper (20);<\/p>\n<p>einer Vorderwand (161),<\/p>\n<p>&#8211; einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg von der Vorderwand (161) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfades des ersten Signals;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; einem zweiten Signalblockierabschnitt (189), der von der Vorderwand (161) in einer Einf\u00fchrungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfades des zweiten Signals,<\/p>\n<p>&#8211; worin der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal nicht daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt (191) anf\u00e4nglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. In den Figuren 11(a) und 11 (b) ist nach der Gebrauchsmusterbeschreibung jeweils entsprechend die Perspektiv- und Seitenansicht eines bewegbaren Elementes gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt.<\/p>\n<p>Figur 12 zeigt eine vertikale Querschnittsansicht eines Patronenanbringungsabschnitts eines Aufzeichnungsger\u00e4tes gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>In den Figuren 17(a) und 17(b) sind schlie\u00dflich beispielhaft Zeittaktdiagramme eines Sensorsignals, das jeweils entsprechend von dem ersten und dem zweiten optischen Sensor des Aufzeichnungsger\u00e4tes ausgegeben wird, wenn eine zweite Tintenpatrone in dem Patronenanbringungsabschnitt installiert wird, abgebildet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten vertreiben unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen f\u00fcr Drucker und Multifunktionsger\u00e4te, zum Beispiel mit der Bezeichnung B13, B14, B15, B16, B17, B18, B19, B20, und P18 (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Tintenpatronen werden von den Verf\u00fcgungsbeklagten als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezeichnet, darunter die Multifunktionsger\u00e4te C-165C und D-290C. Sie sind unter anderem zu den Patronen des Typs E der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kompatibel. Auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird dies beispielsweise durch den Aufdruck \u201eReplaces F GM\u201c verdeutlicht, wobei der an die Typenbezeichnung \u201eG\u201c angeh\u00e4ngte Buchstabe die in der Tintenpatrone enthaltene Farbe kennzeichnet. Dar\u00fcber hinaus findet sich auch der Hinweis \u201eInk Cartridge for F D 290C\u201c. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind wie folgt gestaltet:<br \/>\nKennzeichnend ist dabei neben einer, ein erstes Sensorsignal blockierenden starren oberen Nase ein nach vorn abstehender und nach unten gerichteter \u201eR\u00fcssel\u201c. Solange die Tintenpatrone noch nicht in der entsprechenden Aufnahme im Tintenstrahldrucker verrastet ist, steht dieser \u201eR\u00fcssel\u201c in Einf\u00fchrungsrichtung von der Vorderwand weg und blockiert beim Einsetzen der Tintenpatrone zeitweilig den Durchtritt eines zweiten Sensorsignals, wobei das zweite Signal dann bereits nicht mehr blockiert wird, wenn es zum erstmaligen Blockieren des ersten Signals durch den ersten Signalblockierabschnitt kommt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen damit von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 17.05.2010 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Mit Beschluss vom 19.05.2010 hat die Kammer den Verf\u00fcgungsbeklagten daraufhin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>Tintenpatronen, die aufgebaut sind, um in einem Patronenanbringungsabschnitt angebracht zu sein, mit<\/p>\n<p>einem Hauptk\u00f6rper, einer Vorderwand, einem ersten Signalblockier-abschnitt, der von der Vorderwand weg von der Vorderwand vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen, und<\/p>\n<p>einem zweiten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand in einer Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone in den Patronenanbringungsabschnitt vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen,<\/p>\n<p>worin der zweite Signalblockierabschnitt eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal nicht daran hindert, da durch zu gehen, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt anf\u00e4nglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzubieten oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung haben die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schriftsatz vom 26.05.2010 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4a O XXX\/XX, aufzuheben;<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.05.2010 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten machen zur Begr\u00fcndung ihres Widerspruchs geltend, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster werde sich in den durch sie und die A mbH eingeleiteten L\u00f6schungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, da Schutzanspruch 1 ein Arbeitsverfahren und dar\u00fcber hinaus eine mathematische Methode, eine \u00e4sthetische Formsch\u00f6pfung, ein Verfahren f\u00fcr gedankliche T\u00e4tigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen zum Inhalt habe. Auch beruhe das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. In der urspr\u00fcnglichen Anmeldung werde der nunmehr isoliert in den Anspruch aufgenommene Begriff der \u201eVorderwand (161)\u201c stets in Verbindung mit dem beweglichen Teil, n\u00e4mlich einer Schutzmanschette, beschrieben, wobei das bewegliche Teil (21) nicht nur durch eine Vorderwand (21), sondern auch durch eine obere und eine untere sowie zwei seitliche W\u00e4nde definiert worden sei. Eine weitergehende Definition finde sich in der gesamten urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht. Schlie\u00dflich werde die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte technische Lehre bereits in der EP 1 772 XXX zumindest naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, hinsichtlich dessen Rechtsbest\u00e4ndigkeit gegenw\u00e4rtig keine Zweifel bestehen, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein gebrauchsmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zusteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft unter anderem Tintenpatronen.<\/p>\n<p>Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung weist ein bekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t wie beispielsweise ein Tintenstrahl-Aufzeichnungsger\u00e4t einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringungsabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone angebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringungsabschnitt installiert ist, ist das Aufzeichnungsger\u00e4t eingerichtet und die Tinte kann aus einer Mehrzahl von D\u00fcsen abgegeben werden, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>Ein anderes, beispielsweise aus der US 2005\/0024XXX A1 bekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t enth\u00e4lt einen Wagen, in welchen eine Tintenpatrone aufgenommen werden kann. Das Aufzeichnungsger\u00e4t ist dabei in der Lage, durch das Erfassen des von der Tintenpatrone reflektierten Lichts den Typ der Tintenpatrone zu bestimmen. Hierf\u00fcr wird die Intensit\u00e4t des reflektierten Lichts von einem Sensor des Aufzeichnungsger\u00e4tes gemessen, wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen.<\/p>\n<p>Beispielsweise aus der US 2005\/019XXX A1 ist es weiterhin bekannt, am Aufzeichnungsger\u00e4t einen vom Wagen getrennten Anbringungsabschnitt vorzusehen, wobei das Aufzeichnungsger\u00e4t derart aufgebaut ist, dass es den Typ der Tintenpatrone bestimmen kann, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist. Dabei erfasst das Aufzeichnungsger\u00e4t das Vorhandensein oder die Abwesenheit eines signalblockierenden Abschnittes der Tintenpatrone, so dass auf der Grundlage des Vorhandenseins des signalblockierenden Abschnittes der Typ der Tintenpatrone bestimmt wird. An diesem System bezeichnet es das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass die Bestimmung der Tintenpatrone Unsicherheiten unterliegt, die beispielsweise dadurch entstehen k\u00f6nnen, dass der Benutzer die Tintenpatrone mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit einf\u00fchrt oder nach Beginn des Einf\u00fchrvorgangs wieder entfernt, bevor die Tintenpatrone vollst\u00e4ndig in den Anbringungsabschnitt eingef\u00fchrt ist. In diesen F\u00e4llen kann der Sensor nur ungenaue Informationen erfassen.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Nachteile des Standes der Technik zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Eine Tintenpatrone (10, 10\u2018), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu sein, mit<\/p>\n<p>2. einem Hauptk\u00f6rper (20);<\/p>\n<p>3. einer Vorderwand (161),<\/p>\n<p>4. einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg von der Vorderwand (161) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfades des ersten Signals; und<\/p>\n<p>5. einem zweiten Signalblockierabschnitt (189), der von der Vorderwand (161) in einer Einf\u00fchrungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfades des zweiten Signals,<\/p>\n<p>6. worin der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal nicht daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt (191) anf\u00e4nglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung ist es ein Vorteil der Erfindung, dass der Aufbau der Tintenpatrone einem Aufzeichnungsger\u00e4t erm\u00f6glicht, genau die mit der Patrone verkn\u00fcpften Informationen zu bestimmen. Dies geschieht unabh\u00e4ngig von der Geschwindigkeit, mit der der Nutzer die Patrone an dem Drucker einbringt und unabh\u00e4ngig davon, ob der Nutzer beginnt, die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren und diese sodann zwischenzeitlich wieder aus dem Drucker entfernt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erweisen sich als haltlos.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist als Gebrauchsmuster schutzf\u00e4hig. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten beansprucht Schutzanspruch 1 insbesondere kein dem Gebrauchsmusterschutz nicht zug\u00e4ngliches (Arbeits-) Verfahren im Sinne von \u00a7 2 Nr. 3 GebrMG. Den Gegenstand von Schutzanspruch 1 bildet vielmehr eine Tintenpatrone und damit ein Erzeugnis. Dass dabei einzelne Elemente der Patrone, n\u00e4mlich die Anordnung der ersten und zweiten Blockierabschnitte bzw. die Form des zweiten Signalblockierabschnittes dahingehend definiert werden, dass sie eine bestimmte Signalblockier-Abfolge erm\u00f6glichen sollen, hindert die Gebrauchsmusterschutzf\u00e4higkeit nicht. Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch nehmen der Lehre nicht von vornherein die Schutzf\u00e4higkeit als Gebrauchsmuster. Vielmehr sind sie zul\u00e4ssig, wenn sie \u2013 wie hier \u2013 ein Erzeugnis umschreiben und dazu beitragen, ein Erzeugnis zu definieren (vgl. Benkard\/Goebel, PatG, 10. Auflage, \u00a7 2 GebrMG Rz. 11).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSchutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beruht auch nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG vor, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der f\u00fcr die Einreichung der Anmeldung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist. Gegenstand des Gebrauchsmusters ist dabei der Anspruch, wie ihn der Fachmann aus dem formulierten Schutzanspruch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren verstehen muss. Der durch die Erfindung angesprochene Fachmann muss so den Gegenstand des Anspruchs eines Gebrauchsmusters unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig erkennen k\u00f6nnen. Der so ermittelte Gegenstand des Anspruchs ist sodann mit dem gesamten Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen zu vergleichen, wobei dasjenige zu den Anmeldeunterlagen geh\u00f6rt, was ein Durchschnittsfachmann als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig ihnen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 307, 308 &#8211; Bodenwalze). Eine technische Lehre geht \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen l\u00e4sst, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (vgl. BGH GRUR 2001, 140, 141 &#8211; Zeittelegramm). Das ist etwa dann der Fall, wenn in den Anspruch Merkmale aufgenommen werden, die eine technische Lehre umschreiben oder durch die ein Gegenstand beansprucht wird, welche den Anmeldungsunterlagen durch einen Durchschnittsfachmann nicht entnommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 49 &#8211; Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung; GRUR 2000, 1015 &#8211; Verglasungsdichtung). Als unzul\u00e4ssige Erweiterung im Sinne eines Aliud (&#8222;etwas Anderes&#8220;) ist ebenfalls zu bewerten, wenn an die Stelle der urspr\u00fcnglich offenbarten Erfindung eine andere gesetzt wird, mithin ein Austausch erfolgt (vgl. BGH GRUR 2002, 49, 51 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben vermag der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Fachmann werde den Begriff \u201eVorderwand\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters als einen Teil des Geh\u00e4uses der Tintenpatrone ansehen, in welchem die abzugebende Tinte gespeichert ist, w\u00e4hrend in der Offenlegungsschrift als Vorderwand nicht eine Wand des Geh\u00e4uses (20), sondern eine Fl\u00e4che eines bewegten Bauteils offenbart werde, den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht zu begr\u00fcnden. Gem\u00e4\u00df Absatz [0044] der Patentanmeldung weist die Tintenpatrone (10) ein Geh\u00e4use, z.B. einen Hauptk\u00f6rper (20) und ein bewegbares Teil (21), auf. Dar\u00fcber hinaus wird in der Patentanmeldung in Abschnitt [0073] offenbart, dass das bewegbare Teil (21) eine Vorderwand aufweist. Au\u00dferdem offenbart die Patentanmeldung weiter, dass das bewegbare Teil (21) eine erste signalblockierende Anordnung (185) mit einem signalblockierenden Abschnitt (189) aufweist, der von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils (21)] in der Richtung der Einf\u00fchrung (30) vorsteht (vgl. Abschnitte [0076] und [0078]). Ferner verf\u00fcgt das bewegbare Teil (21) \u00fcber eine signalblockierende Anordnung (186), die von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils] vorsteht und die einen signalblockierenden Abschnitt (191) aufweist (vgl. Abschnitte [0076] und [0079]). Da das bewegliche Teil bereits in der Patentanmeldung in Schutzanspruch 1 nicht beansprucht wird, ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass dann, wenn die Patrone kein bewegliches Teil (21) besitzt, die Signalblockierabschnitte (189) und (191) auch von der \u2013 in der Richtung mit der Vorderwand (161) des bewegbaren Teils \u00fcbereinstimmenden \u2013 Vorderwand des ausdr\u00fccklich offenbarten Hauptk\u00f6rpers (20) wegstehen k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr die durch die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochene \u201etop wall\u201c. Dass der Fachmann diesen Schluss nicht ziehen wird, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht substantiiert dargelegt. Soweit Professor H in dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Privatgutachten auf S. 6 im letzten Absatz ausf\u00fchrt, die relative Verschiebbarkeit des beweglichen Teils sei Vorraussetzung f\u00fcr die Steuerwirkung, r\u00e4umt dieser sodann selbst ein, dass dies \u201ef\u00fcr alle in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen Ausbildungsbeispiele erfindungswesentlich\u201c sei. Allein auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele darf der Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung jedoch nicht reduziert werden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAuch der weitere Einwand, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beruhe deshalb auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, weil nach den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen die Dicke des zweiten Signalblockierungsabschnittes erfasst und anhand der erfassten Dicke ein bestimmter Patronentyp festgestellt werde, w\u00e4hrend nunmehr die Form des zweiten Signalblockierabschnittes erfasst werde, \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Ein aus einer Patentanmeldung abgezweigtes Gebrauchsmuster ist nur dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Somit ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters, der durch die Schutzanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen, den der Fachmann den Anspr\u00fcchen, der Beschreibung und den Zeichnungen entnimmt (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 44 \u2013 58). Demnach kommt es hier ausschlie\u00dflich darauf an, ob der Fachmann der gesamten Patentanmeldung entnehmen kann, dass nicht nur die Dicke, sondern auch allgemeiner die Form des zweiten Signalblockierabschnittes eingesetzt werden kann, um sicherzustellen, dass der zweite Signalblockierabschnitt (199) zu einer Zeit blockiert wird, zu der der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal anf\u00e4nglich blockiert oder ver\u00e4ndert. Dies ist jedoch der Fall. Abschnitt [0089] der Patentanmeldung offenbart, dass bei der Tintenpatrone 10\u2018 die signalblockierende Anordnung (185) durch eine signalblockierende Anordnung (195) ersetzt werden kann, die eine unterschiedliche Form aufweist (vgl. auch Anlage Ast 6, S. 34, Z. 16 \u2013 22). Dies wird dem Fachmann in Abschnitt [0111] anhand von Figur 17(d) n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Fachmann findet dort den ausdr\u00fccklichen Hinweis, dass gerade deshalb, weil der signalblockierende Abschnitt (199) die Seitenw\u00e4nde (198) besitzt, die Zeitdauer, w\u00e4hrend derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (199) blockiert oder ge\u00e4ndert wird, l\u00e4nger als die Zeitdauer ist, w\u00e4hrend derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (189) blockiert oder ge\u00e4ndert wird (vgl. Anlage Ast 6, S. 43, Z. 21 \u2013 26). Aus einer Zusammenschau der Abschnitte [0089] und [0111] ist dem Fachmann damit klar, dass nicht nur die Dicke, sondern die Form des Signalblockierabschnittes allgemein daf\u00fcr eingesetzt werden kann, um die Zeitdauer und den Zeitpunkt der Signalblockierung zu beeinflussen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie technische Lehre von Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird durch die EP 1 234 XXX B1 (nachfolgend E2, vgl. Anlage 14a und 14b) die technische Lehre von Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre befinden sich die als Signalblockierabschnitte dienenden Informationsmuster an der Seite und stehen damit gerade nicht von der Vorderwand in Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone weg. Es ist bereits nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, das in sich geschlossene System, welches in der E2 offenbart wird, dahingehend zu ver\u00e4ndern, dass die Informationsmuster, anders als insbesondere in Figur 15 der Entgegenhaltung dargestellt, nicht an der Seite, sondern an der Vorderwand in Einf\u00fchrrichtung der Tintenpatrone angeordnet werden. Davon wird der Fachmann bereits deshalb abgehalten, weil nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre die photoelektrischen Schalter (43) von vorne nach hinten in einer Einf\u00fchrungsrichtung entlang der jeweiligen Reihen von Informationsmustern (41, 42) laufen, um die gew\u00fcnschte Information zu erfassen. Wenn beide Reihen von Informationsmustern (41, 42) an der Vorderwand in einer Rechts-Links-Richtung oder in einer Aufw\u00e4rts-Abw\u00e4rts-Richtung angeordnet sind und wenn die photoelektrischen Schalter (43) in dem Drucker entsprechend angeordnet sind, profitiert das System nicht l\u00e4nger von der Zeitinformation (42) oder kann irgend eine spezielle Information aus der Reihe der Informationsmuster (41) entnehmen, da die photoelektrischen Schalter (43) nicht l\u00e4nger in einer Einf\u00fchrungsrichtung entlang der Reihen von Informationsmustern verlaufen, sondern lediglich an einer bestimmten, feststehenden Position \u00fcber die Reihen gest\u00fclpt werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Verf\u00fcgungsbeklagten sowie die A mbH weiterhin darauf, die technische Lehre von Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters werde zumindest durch eine Kombination der E2 mit der EP 1 790 XXXA1 (nachfolgend: E3, vgl. Anlagen 15a und 15b) naheliegend offenbart. Auch insoweit ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann die E2 mit der E3 kombinieren sollte. Insbesondere befasst sich die E3 nicht mit dem Einsatz von Sensoren. Vielmehr geht es darum, dem Anwender der Patrone m\u00f6glichst einfach und schnell den Wechsel der Patrone zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage 15b, Abschnitte [0006] und [0007]). Entsprechend ist bereits nicht erkennbar, dass der Fl\u00fcssigkeitspegelsensor (87) \u00fcberhaupt \u00fcber signalblockierende Abschnitte realisiert wird. Vielmehr offenbart die E3 insoweit nur, dass dieser Fl\u00fcssigkeitspegelsensor (87) keinen besonderen Einschr\u00e4nkungen unterliegt, so dass ein bekannter Sensor verwendet werden kann (vgl. Anlage 15b, Abschnitt [0099] a. E.).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten zur Begr\u00fcndung des fehlenden Rechtsbestands des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auf die in dem parallelen Patent EP 2 039 XXX ausdr\u00fccklich als Stand der Technik gew\u00fcrdigte EP 1 772 XXX (vgl. Anlage MBP 2 sowie die \u00dcbersetzung in Anlage ASt 18) abstellen, ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dort offenbart ist, zwei verschiedene Signalblockierabschnitte so auszugestalten, dass die in Merkmal 6 beanspruchte Blockierabfolge realisiert werden kann. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr die in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die Verf\u00fcgungsbeklagten herangezogene Patrone LC 1000.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch in der EP 1 457 XXX B1 (vgl. die deutsche \u00dcbersetzung in Anlage ASt 21) weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbart. Bei dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagten insoweit herangezogenen Bauteil (54) handelt es sich bereits um keinen Bestandteil der Patrone, sondern um ein Teil der Kopfeinheit des Druckers (vgl. Anlage Ast 21, Abschnitt [0052]). Des Weiteren sind nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre an der Tintenpatrone keine Signalblockierabschnitte im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vorhanden. Vielmehr weist der Sensor (51) ein Bet\u00e4tigungsteil auf, das durch die Tintenpatrone (2) w\u00e4hrend des Einbauens derselben bet\u00e4tigt wird. Auch der zweite Sensor (52) weist ein Bet\u00e4tigungsteil auf, das durch die Stange (54) w\u00e4hrend ihrer Bewegung durch die Bodenstoppwand (63) bet\u00e4tigt wird (vgl. Anlage Ast 21, Abschnitt [0054]).<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auch rechtswirksam aus dem europ\u00e4ischen Patent 2 039 XXX abgezweigt, so dass die EP 2 039 XXX (nachfolgend: E4, vgl. Anlage ASt 1) f\u00fcr die Beurteilung der Frage des Naheliegens keinen Stand der Technik darstellt.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich setzt die Abzweigung eines Gebrauchsmusters nach \u00a7 5 GebrMG voraus, dass die Gebrauchsmuster- und die Patentanmeldung denselben Gegenstand haben, also inhaltlich \u00fcbereinstimmen und dieselbe Erfindung betreffen. Dem Identit\u00e4tserfordernis ist dabei jedoch bereits dann gen\u00fcgt, wenn der in der Gebrauchsmusteranmeldung beanspruchte Gegenstand dem Fachmann in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen der Patentanmeldung als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart war (vgl. Benkard\/Goebel, Patentgesetz, \u00a7 5 GebrMG, Rz. 7). Wie bereits im Hinblick auf die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung er\u00f6rtert, ist dies in Bezug auf Merkmal 6, wonach es nunmehr nicht mehr auf die Dicke des zweiten Signalblockierabschnittes, sondern auf dessen Form ankommt, der Fall. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Soweit die A mbH im L\u00f6schungsverfahren demgegen\u00fcber geltend macht, die Erfindung nach der Patentanmeldung stimme nicht mit derjenigen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u00fcberein, weil der Fachmann unter einem Signalblockierabschnitt, welcher \u201eselektiv\u201c ein zweites Signal blockiert, verstehe, dass die signalblockierenden Eigenschaften ver\u00e4nderbar seien, was in der Patentanmeldung nicht offenbart sei, \u00fcberzeugt dies nicht. W\u00e4hrend es in der Patentanmeldung hei\u00dft \u201e\u2026 a second signal blocking portion configured to selectively prevent a first signal from passing their through or to alter a path of the first signal\u201c, findet sich in Schutzanspruch 2: \u201e\u2026der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals\u2026 oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals.\u201c, so dass es sich hierbei allenfalls um eine geringf\u00fcgige sprachliche Abweichung handelt, die jedoch keine Auswirkungen auf den Schutzbereich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 11 GebrMG. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten handelt es sich dabei auch nicht lediglich um eine mittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen alle Merkmale des hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst weisen die unstreitig aus einem Hauptk\u00f6rper und einer Vorderwand bestehenden angegriffenen Tintenpatronen (Merkmale 1 bis 3) mit der oberen, starren Nase einen ersten Signalblockierabschnitt auf, der von der Vorderwand vorsteht und ein erstes Signal selektiv blockiert (Merkmal 4). Des Weiteren handelt es sich bei dem von der Vorderwand ebenfalls wegstehenden \u201eR\u00fcssel\u201c um einen zweiten Signalblockierabschnitt im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchs-musters, der in den Patronenanbringungsabschnitt der Tintenpatrone vorsteht und selektiv ein zweites Signal blockiert, wenn die Patrone in den Drucker eingef\u00fchrt wird (Merkmal 5). Schlie\u00dflich weist der als \u201eR\u00fcssel\u201c ausgebildete zweite Signalblockierabschnitt eine Form auf, die gew\u00e4hrleistet, dass das zweite Signal zu einem Zeitpunkt nicht blockiert wird, zu welchem das erste Signal anf\u00e4nglich und damit erstmals blockiert wird (Merkmal 6).<\/p>\n<p>Das Zusammenwirken der einzelnen Signalblockierabschnitte l\u00e4sst sich insbesondere aus dem durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage Ast 9, dort S. 7, vorgelegten Zeitverlaufsdiagramm erkennen, welches nachfolgend eingeblendet wird.<br \/>\nHierin sind die Signalpegel des ersten (orangenen, oben abgebildeten) und des zweiten (blaugr\u00fcnen, unten abgebildeten) Sensors im zeitlichen Verlauf \u00fcbereinander aufgetragen. Eingangs sind beide Sensoren nicht abgeschattet, die Signallinien verlaufen jeweils unten. Zun\u00e4chst blockiert der zweite Signalblockier-abschnitt das Licht-Signal des zweiten Sensors, der dadurch abgeschattet wird. Im abgeschatteten Zustand verl\u00e4uft die Signallinie nach oben. Der erste Ausschlag der blauen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des zweiten Sensors durch den den zweiten Signalblockierabschnitt bildenden \u201eR\u00fcssel\u201c. Sobald der zweite Signalblockierabschnitt den Sensorbereich verl\u00e4sst, springt die Signallinie wieder auf das untere Ausgangsniveau zur\u00fcck. Der Ausschlag der orangenen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des ersten Sensors durch den ersten Signalblockierabschnitt. Wie aus dem Zeitdiagramm ersichtlich ist, blockiert der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal damit erstmals zu einem Zeitpunkt, in welchem der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal nicht (mehr) blockiert. Die Richtigkeit dieses Zeitdiagramms haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bestritten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch der Bestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in einer Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsantrages niederschlagen k\u00f6nnen, muss das Schutzrecht tats\u00e4chlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verl\u00e4sslich vorauszusehen sein. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die gegen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bereits ein erstinstanzliches L\u00f6schungsverfahren \u00fcberstanden hat. Von diesem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen F\u00e4llen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u2013 wie hier \u2013 als haltlos erweisen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der gebotenen Interessenabw\u00e4gung ist dar\u00fcber hinaus der Grundsatz zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig Vorrang geb\u00fchrt, wenn der Verf\u00fcgungsanspruch \u2013 wie hier \u2013 unzweifelhaft besteht und die Rechtsbest\u00e4ndigkeit gesichert ist. Dies gilt f\u00fcr den vorliegenden Fall um so mehr, als es sich bei dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich von Tintenpatronen um einen hart umk\u00e4mpften Markt handelt, bei welchem \u00fcber das \u00fcbliche Ma\u00df hinaus die Gefahr besteht, dass es ohne den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu einem der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zumutbaren Preisverfall kommt, der auch durch ein sp\u00e4teres, auf eine Patentverletzung erkennendes Hauptsacheurteil nicht mehr umgekehrt werden kann. Dass es sich dabei auch nicht lediglich um eine hypothetische M\u00f6glichkeit handelt, zeigt die Anlage ASt 11, wonach die Original-Tintenpatronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum Preis von 17,95 EUR bzw. 10,95 EUR angeboten werden, w\u00e4hrend die Patronen der Verf\u00fcgungsbeklagten lediglich 12,99 EUR bzw. 7,99 EUR (Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sowie 6,49 EUR (Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) kosten sollen.<\/p>\n<p>Es bestehen auch keine anderweitigen \u00fcberwiegenden Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten an einer ungehinderten Nutzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Die Angelegenheit ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wurden unstreitig erst am 19.04.2010 und damit knapp einen Monat vor Stellung des Verf\u00fcgungsantrages an eine dritte Person, die hierzu von den durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beauftragten Patentanw\u00e4lte bestimmt worden war, geliefert und unmittelbar an die Patentanw\u00e4lte der Antragstellerin weitergeleitet. Dar\u00fcber hinaus wurden die streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) unstreitig erst am 03.05.2010 bestellt und am 11.05.2010 ausgeliefert, so dass insoweit zwischen Auslieferung und Bestellung ein Zeitraum von lediglich einer Woche liegt (vgl. Anlagen ASt 10\/10a sowie 11).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Verf\u00fcgungsbeklagten schlie\u00dflich den Zwangslizenzeinwand erhoben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich sind gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschlie\u00dflichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverst\u00e4ndlich auch durchsetzen k\u00f6nnen muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 \u2013 IMS\/Health; Benkard\/Rogge, PatG 10. Auflage, \u00a7 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fchrt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers \u00e4u\u00dferstenfalls nur dann zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff \u2013 IMS\/Health; BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass). Somit kann die Verweigerung der Lizenzierung des Verf\u00fcgungspatents durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig davon, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung besitzt, den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand nur dann tragen, wenn kumulativ<\/p>\n<p>(1) die begehrte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungsbeklagten derart unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentnutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>(2) die Verf\u00fcgungsbeklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das hei\u00dft mit dem Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,<\/p>\n<p>(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist und<\/p>\n<p>(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass diese Voraussetzungen in vorliegenden Fall gegeben sind, l\u00e4sst der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, worauf die Kammer bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht erkennen.<\/p>\n<p>Insbesondere wollen die Verf\u00fcgungsbeklagten keine neuen und damit aus der Sicht des Nachfragers nicht gegen die Patronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin austauschbaren Tintenpatronen anbieten. Vielmehr sollen die Tintenpatronen der Verf\u00fcgungsbeklagten gerade die (hochpreisigeren) Tintenpatronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ersetzen. Im \u00dcbrigen ist auch nicht hinreichend dargetan, dass f\u00fcr Druckermodelle der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geeignete Tintenpatronen (falls diese den relevanten Markt bilden sollten) nur unter Verletzung des Verf\u00fcgungspatents hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht werden k\u00f6nnen. Vielmehr \u201eerscheint\u201c eine Umgehung des Verf\u00fcgungspatents nach der durch die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Parallelverfahren 4a O XXX\/XX vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn Dr. I nach den derzeitigen Kenntnissen unm\u00f6glich, ohne dass dieses pauschale Vorbringen durch die Verf\u00fcgungsbeklagten weiter konkretisiert wurde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach \u00a7 938 ZPO einger\u00e4umten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO regelm\u00e4\u00dfig von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 667).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1408 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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