{"id":5199,"date":"2000-10-26T17:00:21","date_gmt":"2000-10-26T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5199"},"modified":"2016-05-30T13:22:21","modified_gmt":"2016-05-30T13:22:21","slug":"2-u-8799-koksofentuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5199","title":{"rendered":"2 U 87\/99 &#8211; Koksofent\u00fcr"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a06\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Oktober 2000, Az. 2 U 87\/99<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 25. M\u00e4rz 1999 verk\u00fcndete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 35.000 DM abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz werden auf 1.51x.31x DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 23. Juni 1999 abgelaufenen deutschen Patentes 29 25 730 (Klagepatent, Anl. K 1 und F 1), das eine Koksofent\u00fcr betrifft und an dessen Gegenstand sie der H3x H4xxxx I1xxxxxxx B3xxxxxxxxxx AG seit dem 21. Juni 1994 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt hatte; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 23. Juni 1979 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 26. Juni 1978 eingereicht und am 24. Januar 1980 offengelegt worden; die Patenterteilung ist am 29. Juli 1982 ver\u00f6ffentlicht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Koksofent\u00fcr mit einem der T\u00fcrleibung der Ofenkammer zugekehrten, vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringenden Dichtungselement, dessen zur Dichtungsfl\u00e4che abgewinkelte, \u00e4u\u00dfere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist und mit einer bei Verriegelung der T\u00fcr die Dichtungsschneide \u00fcber einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Spannrahmen aus einer am T\u00fcrrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die \u00fcber ihre zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelte Au\u00dfenkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelten Abschnitt (52) verbunden ist.<\/p>\n<p>\u00dcber eine von der Beklagten zu 2) unter dem 13. Juli 2000 gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (Anl. B 16 und F 8) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 3, 5-7 und 10 erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine vereinfachte Darstellung der maschinen- bzw. schieberseitig angeordneten Koksofent\u00fcr mit der Planier\u00f6ffnung im oberen Bereich, Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt des oberen T\u00fcrendes einschlie\u00dflich der oberen Verriegelungsvorrichtung, Figur 5 einen L\u00e4ngsschnitt durch das untere T\u00fcrende einschlie\u00dflich der dortigen Verriegelungsvorrichtung, Figuren 6 und 7 Querschnitte der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Koksofent\u00fcr in H\u00f6he der Planier\u00f6ffnung (Figur 6) und der Verriegelungsvorrichtung (7) und Figur 10 einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt aus Figur 7, der den Aufbau der Dichtungsvorrichtung und ihr Aufliegen auf der T\u00fcrleibung genauer erkennen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) betreibt \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die in H5xxx ans\u00e4ssige R3xxxxxxx B4xxxxx AG, die Kokerei<br \/>\nP4xxxxx in B5xxxxx. F\u00fcr diese Kokerei lieferte die Beklagte zu 2) zun\u00e4chst im Jahre 1987 zu Testzwecken zwei von der Kl\u00e4gerin gefertigte Koksofent\u00fcren. F\u00fcr die weitere Zusammenarbeit schlossen die Kl\u00e4gerin und die u.a. vom Beklagten zu 4) gegr\u00fcndete E2xxxxxxxx am 11. Januar 1990 einen Lizenzvertrag betreffend das Klagepatent (Anl. K 12), wobei nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) bis 4) die Beklagten zu 2) und 3) diese Lizenz in Deutschland aus\u00fcben sollten. Nachdem E2xxxxxxxx die f\u00fcr den Kauf des Klageschutzrechtes vereinbarten Betr\u00e4ge nicht fristgerecht gezahlt hatte, erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin den Vertrag mit Schreiben vom 11. Juli 1991 f\u00fcr beendet; in einem Rechtsstreit zwischen der Kl\u00e4gerin und E2xxxxxxxx entschied der Unites States District Court Western District of Kentucky in seinem Urteil vom 5. April 1996 (Anl. K 14), diese Erkl\u00e4rung habe den Vertrag mit Wirkung vom 9. September 1991 beendet. In der Zeit von 1992 bis 1996 lieferten die Beklagten zu 2) und 3), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 4) ist, an die Beklagte zu 1) weitere insgesamt 297 von einem Drittunternehmen gefertigte Koksofent\u00fcren, deren Ausgestaltung in den hier interessierenden Einzelheiten aus der als Anl. K 17 vorgelegten technischen Beschreibung (System Saturn), den als Anl. K 11, F 5, F 7 und C 10 vorgelegten Skizzen und dem auf einer Anmeldung vom 13. Dezember 1991 beruhenden US-Patent 5 443 696 der Kl\u00e4gerin (Anl. C 16) ersichtlich ist, deren Figuren 3, 4, 9 und 10 nachstehend wiedergegeben sind; die Beklagten zu 2) bis 4) haben au\u00dferdem als Anl. F 6 je ein Muster eines in einer solchen Koksofent\u00fcr verwendeten Dichtungselementes und eines dieses Dichtungselement \u00fcbergreifenden Federbleches zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>Aus den vorstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen der US-Patentschrift geht hervor, da\u00df ein Dichtungselement (1, Bezugsziffern entsprechend vorstehenden Figurendarstellungen) kragarmartig vom T\u00fcrrahmen (3, 4) vorspringt und mit seiner zur Dichtungsfl\u00e4che (49) abgewinkelten \u00e4u\u00dferen als Schneidkante ausgebildeten Kante auf der T\u00fcrleibung (48) anliegt. Es wird an seiner Au\u00dfenseite \u00fcbergriffen von einer ebenfalls abgewinkelten und &#8211; jedenfalls bei geschlossener T\u00fcr &#8211; auf dem Schneidenabschnitt gleitend aufliegenden und in Umfangsrichtung in mehrere Segmente unterteilten Blattfeder (2, Figuren 1-5, 9 und 12); Dichtungselement und Blattfeder sind \u00fcber Bolzen (12) und Abstandhalter (9, Figuren 3-5 und 12) an der Grundplatte (3) der T\u00fcr befestigt, die zus\u00e4tzlich Halteknaggen (7) zur gleitenden Halterung der Seitenwangen (4 A) der T\u00fcr aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt diese Koksofent\u00fcren f\u00fcr klagepatentverletzend und hat vor dem Landgericht vorgetragen, die zweifach abgewinkelte Blattfeder (2) sei der Spannrahmen im Sinne des Klagepatentes. Sie \u00fcbe bei verriegelter T\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzte Feder- und Andruckkraft auf das Dichtungselement aus; da die gleitende Auflage diese Kraft\u00fcbertragung auf das Dichtelement erm\u00f6gliche, sei auch die patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzte Verbindung von Federmembran und Dichtungselement gegeben, deren n\u00e4here Ausgestaltung in das Belieben des Fachmanns gestellt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten vor dem Landgericht auf Zahlung angemessenen Schadenersatzes in Anspruch genommen, und zwar die Beklagten zu 1), 2) und 4) in H\u00f6he von mindestens 32x.01x US-Dollar f\u00fcr die Lieferungen der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) bis Ende 1994 und die Beklagten zu 1), 3) und 4) in H\u00f6he von mindestens 44x.01x US-Dollar f\u00fcr die Lieferungen der Beklagten zu 3) ab 1995 an die Beklagte zu 1); hilfsweise hat die Kl\u00e4gerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz beantragt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Koksofent\u00fcr verwirkliche die Lehre des Klageschutzrechtes nicht. Sie weise keinen Spannrahmen auf; die mehrfach abgewinkelten und bei verriegelter T\u00fcr an der Au\u00dfenseite des Dichtungsschneidenabschnittes anliegenden Blattfedersegmente seien eine Spannvorrichtung, aber kein Spannrahmen. Auch sei das gleitende Anliegen dieser Blattfedersegmente mit ihrer Au\u00dfenkante an der Dichtungsschneidkante keine Befestigung im Sinne des Klagepatentes, das eine dauerhafte und keine Relativbewegung zulassende Verbindung verlange, damit das Dichtungselement st\u00e4ndig druckbeaufschlagt sei und dessen Schneidkante versteift und abgest\u00fctzt werde, und diese beim Schlie\u00dfen der T\u00fcr Ablagerungen oder Verkrustungen durchdringen und\/oder entfernen k\u00f6nne. Die gleitende Auflage der Blattfedersegmente auf der Dichtungsschneidkante bei der angegriffenen Koksofent\u00fcr erm\u00f6gliche dagegen Relativbewegungen; das k\u00f6nne zusammen mit der Knaggenhalterung Temperaturschwankungen und -unterschiede besser ausgleichen und den Kontakt mit der Dichtfl\u00e4che auch dann aufrecht erhalten, wenn sich die Durchbiegung des T\u00fcrk\u00f6rpers ver\u00e4ndere. W\u00e4hrend das Klagepatent zudem fordere, die Dichteinheit bzw. Federmembran am T\u00fcrk\u00f6rper zu befestigen, sei sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer getrennten Membranplatte befestigt. W\u00e4hrend das Klagepatent eine vorgespannte Dichtung lehre, die Verformungen aktiv folgen solle, erm\u00f6gliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur ein passives Reagieren auf Verformungen der Leibung bzw. des T\u00fcrk\u00f6rpers. Da\u00df diese Ausbildung nicht der Lehre des Klagepatentes entspreche, zeige auch das der Kl\u00e4gerin hierauf erteilte bereits erw\u00e4hnte US-Patent 5 443 696. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin keine Schadenersatzanspr\u00fcche mehr geltend machen, nachdem sie H3x H4xxxx eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt habe; abgesehen davon seien sie &#8211; die Beklagten &#8211; zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt. Die von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte Beendigung des Lizenzvertrages mit E2xxxxxxxx sei unwirksam, jedenfalls seien sie &#8211; die Beklagten zu 2) und 3) &#8211; vom Fortbestehen der Erlaubnis ausgegangen. Auch seien die mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche verwirkt, nachdem die Kl\u00e4gerin sich auch nach der Lieferung der beiden Versuchst\u00fcren im Jahre 1987 in der Folgezeit nicht auf eine Verletzung des Klageschutzrechtes berufen habe.<\/p>\n<p>Durch Grundurteil vom 25. M\u00e4rz 1999 (Bl. 217-240 d.A.) hat das Landgericht das Klagebegehren im Umfang des Hauptantrages f\u00fcr dem Grunde nach gerechtfertigt erkl\u00e4rt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Beklagten h\u00e4tten durch den Gebrauch bzw. die Lieferung der angegriffenen Koksofent\u00fcren das Klagepatent verletzt. Wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtungsvorrichtung nur aus zwei Teilen bestehen m\u00fcsse, n\u00e4mlich dem in der Dichtungsschneide endenden Dichtungselement und dem durch die Federmembran gebildeten Spannrahmen, der bei geschlossener T\u00fcr Druck auf die Dichtungsschneide aus\u00fcben k\u00f6nne, ohne da\u00df ein weiteres und von der Federmembran verschiedenes Bauteil hierzu vorhanden sein m\u00fcsse, weise auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Dichtungsschneide und Federmembran auf. Die Federmembran sei entsprechend der Lehre des Klagepatentes mit dem Dichtungselement verbunden; es gen\u00fcge, da\u00df die Federmembran &#8211; wie auch bei den angegriffenen T\u00fcren &#8211; bei geschlossener T\u00fcr Federkraft auf die Dichtungsschneide aus\u00fcbe. Durch diese Federkraft kratze die Dichtungsschneide beim Schlie\u00dfen der T\u00fcr \u00fcber die zugeordnete Dichtungsfl\u00e4che der Leibung und werde gleichzeitig an diese angepre\u00dft. Die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig freie Beweglichkeit der T\u00fcrelemente (gemeint sind offenbar die Blattfedersegmente) zur Dichteinheit enthalte zwar m\u00f6glicherweise wegen ihrer gr\u00f6\u00dferen Anpassungsf\u00e4higkeit der Dichtungsvorrichtung an T\u00fcrk\u00f6rper und Ofenleibung bei einem Verziehen der T\u00fcr eine patentf\u00e4hige Verbesserung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, f\u00fchre aber aus dem Wortsinn des Klagepatentes nicht hinaus. Nachdem die Kl\u00e4gerin den Lizenzvertrag mit E2xxxxxxxx wirksam zum 9. September 1991 beendet habe, habe ein daraus abgeleitetes Benutzungsrecht im Zeitpunkt der Lieferungen nicht mehr bestanden. Die zugunsten der Beklagten zu 2) und 3) getroffene Freistellungsvereinbarung vom 11. Januar 1990 (Anl. C 23) betreffe nur aus bestimmten zur\u00fcckliegenden Sachverhalten ableitbare Anspr\u00fcche, aber nicht die hier geltend gemachten Schadenersatzforderungen aus zeitlich nachfolgenden Patentverletzungen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Nach ihrer Meinung hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, die angegriffenen Koksofent\u00fcren entspr\u00e4chen der Lehre des Klagepatentes; ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend tragen sie vor: Die angegriffenen T\u00fcren wiesen keinen Spannrahmen im Sinne des Patentanspruchs 1 auf, der ein besonderes St\u00fctzglied aufweisen m\u00fcsse, um die patentgem\u00e4\u00df angestrebte besondere Wirkungsweise eines vom Spannrahmen gebildeten Kastenprofils zu erreichen, das besonders unempfindlich gegen nachteilige W\u00e4rmeeinfl\u00fcsse sei, die Federmembran durch die Zwischenschaltung des St\u00fctzgliedes deutlich von der W\u00e4rmequelle &#8211; dem Ofeninnenraum &#8211; und der Dichtungskante beabstande und die Dichtungsvorrichtung besonders robust und langlebig mache, wozu auch die patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzte feste und starre Verbindung des St\u00fctzgliedes mit dem Dichtungsschneidenabschnitt beitrage. Im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes werde diese Verbindung erst durch die St\u00fctzvorrichtung bewirkt, die den Zwischenraum zwischen der Federmembran und dem Dichtungskantenabschnitt \u00fcberbr\u00fccke. Da Anspruch 1 diese funktionswesentliche St\u00fctzvorrichtung nicht erw\u00e4hne, m\u00fcsse im Rahmen der Auslegung ermittelt werden, welche Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren zu einer solchen Anspruchsfassung gef\u00fchrt h\u00e4tten. In seiner urspr\u00fcnglichen und auch in seiner auf eine Beanstandung des Pr\u00fcfers hin ge\u00e4nderten Fassung habe der Patentanspruch 1 wesentlich auf diese St\u00fctzvorrichtung abgestellt; zus\u00e4tzlich sei die Federmembran in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform vorgesehen gewesen. Die erteilte Anspruchsfassung beruhe auf einem mi\u00dflungenen Formulierungsvorschlag des Pr\u00fcfers, trage diesen Gegebenheiten nicht Rechnung und ver\u00e4ndere bzw. erweitere den Gegenstand der urspr\u00fcnglich offenbarten Erfindung in unzul\u00e4ssiger Weise. Dementsprechend befasse sich die Beschreibung des Klagepatentes nur mit einer St\u00fctzvorrichtung bzw. einem St\u00fctzglied. Aus der Sicht des Fachmannes lehre Anspruch 1 des Klagepatentes abweichend von seinem in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Wortlaut, der Spannrahmen bestehe aus dem mit dem Dichtungsschneidenabschnitt verbundenen St\u00fctzglied, w\u00e4hrend die Federmembran die Spannvorrichtung &#8211; und nicht den Spannrahmen &#8211; bilde.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber seien die beiden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten gleitend aufeinanderliegenden Blattfedern parallel und beabstandet am Dichtungsblatt befestigt; die hierdurch bei verriegelter T\u00fcr entstehende Ber\u00fchrung mit der Dichtfl\u00e4che sei nur linienf\u00f6rmig und werde nicht durch ein starres St\u00fctzelement vermittelt und verst\u00e4rkt. Dementsprechend sei die angegriffene Koksofent\u00fcr auch nicht in der Lage, Ablagerungen im Dichtungsbereich zu durchdringen oder abzuschaben und habe dieselben Nachteile, wie sie das Klagepatent am Stand der Technik bem\u00e4ngele. Vor jeder Verkokung m\u00fc\u00dften die vorhandenen Ablagerungen mechanisch entfernt werden, und die von der Beklagten zu 2) gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) im Rahmen der Lieferung der angegriffenen T\u00fcren \u00fcbernommene Dichtigkeitsgarantie stehe unter dem ausdr\u00fccklichen Vorbehalt, da\u00df diese Zwischenreinigungen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Die Beklagte zu 1) macht hilfsweise geltend, ihr k\u00f6nne allenfalls leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last gelegt werden, nachdem sie sich sowohl vor als auch nach der Abmahnung bei der Beklagten zu 2) vergewissert habe und sich durch deren Patentanwalt habe best\u00e4tigen lassen, da\u00df die angegriffene Koksofent\u00fcre der Lehre des Klageschutzrechtes nicht entspreche.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) bis 4) halten die gegen sie erhobenen Anspr\u00fcche f\u00fcr verj\u00e4hrt, weil die angegriffenen Handlungen mehr als drei Jahre vor Klageerhebung zur\u00fcckl\u00e4gen und die Kl\u00e4gerin aus der fr\u00fcheren Zusammenarbeit wisse, da\u00df die Beklagte zu 1) seit Januar 1988 T\u00fcren der hier in Rede stehenden Art in ihrer Kokerei P4xxxxx getestet habe.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil mit der Ma\u00dfgabe aufrechtzuerhalten,<\/p>\n<p>da\u00df die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin herauszugeben, was sie dadurch die bezeichneten seit dem 29. August 1982 auf deren Kosten erlangt hat, da\u00df sie<\/p>\n<p>Koksofent\u00fcren mit einem der T\u00fcrleibung der Ofenkammer zugekehrten, vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringenden Dichtungselement, dessen zur Dichtungsfl\u00e4che abgewinkelte, \u00e4u\u00dfere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist und mit einer bei Verriegelung der T\u00fcr die Dichtungsschneide \u00fcber einen Spannrahmen belastenden Spannvorrichtung<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen der Spannrahmen aus einer am T\u00fcrrahmen befestigten und von diesem kragarmartig vorspringenden Federmembran (20) besteht, die \u00fcber ihre zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelte Au\u00dfenkante (44) mit dem Dichtungselement (30) auf dessen in der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelten Abschnitt (52) verbunden ist,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1992 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht, ihr<br \/>\nerstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend, geltend: Anspruch 1 des Klagepatentes verlange kein zus\u00e4tzliches und eine kastenprofilf\u00f6rmige Dichtung bildendes St\u00fctzglied; soweit es im Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgesehen sei, sei es funktionell Bestandteil der Federmembran. Die im Oberbegriff des Anspruches 1 erw\u00e4hnte den Spannrahmen belastende Zwischenvorrichtung sei die zur Verriegelung der T\u00fcr dienende Baugruppe. Erfindungswesentlich sei die unmittelbare Beaufschlagung der Dichtungskante mit einer von der Federmembran aufgebrachten Druckkraft im Gegensatz zum Stand der Technik, bei dem die Druckkraft von einer der rechtwinklig auf der T\u00fcrleibung aufsitzenden Dichtkante diametral gegen\u00fcberliegenden Stelle aufgebracht werde. Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung k\u00f6nne die Dichtungsschneide im spitzen Winkel auf die T\u00fcrleibung auftreffen und wirke dabei wie ein Spachtel. Hierzu reiche die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einer Lage gebildete und nur reibschl\u00fcssig mit dem Dichtungselement verbundene Blattfeder aus; zum Ausgleich individuell verschiedener Druckverh\u00e4ltnisse sei sie auch besonders gut geeignet.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht ist das Landgericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die angegriffenen Koksofent\u00fcren der Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df entsprechen und die Beklagten der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet sind, weil die Beklagten zu 2) bis 4) durch die Lieferung der angegriffenen Koksofent\u00fcren an die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 1) durch den Bezug dieser T\u00fcren von den nicht zu deren Herstellung oder Lieferung berechtigten Beklagten zu 2) bis 4) schuldhaft die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent verletzt haben.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Koksofent\u00fcr, wie sie auf beiden Seiten jeder Ofenkammer des Koksofens eingesetzt wird, um die Ofenkammern nach der Verkokung \u00f6ffnen und den ausgegarten Koks mit Hilfe eines von der Maschinen- oder Schieberseite her eingef\u00fchrten Stempels oder Schiebers zur Koksseite hin aus der Kammer herausdr\u00fccken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im geschlossenen Zustand w\u00e4hrend der Verkokung m\u00fcssen die T\u00fcren gasdicht sein, um ein Austreten des bei der Verkokung frei werdenden Gases zu verhindern. Die hierzu erforderliche gasdichte Verbindung von der T\u00fcr zur Ofenkammer wird durch einen scharfkantigen Bandeisendichtungsrahmen &#8211; Eisen auf Eisen &#8211; hergestellt. Die im Stand der Technik vorbekannten und vom Klagepatent weiterentwickelten Koksofent\u00fcren weisen ein Dichtungselement auf (Merkmal 1 der nachstehenden Merkmalsgliederung), das an einer Dichtfl\u00e4che der T\u00fcrleibung anliegt und ihr deshalb zugekehrt ist (Merkmal 1 a), vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringt, um den Spalt zwischen T\u00fcrrahmen und T\u00fcrleibung zu \u00fcberbr\u00fccken (Merkmal 1 b) und dessen zur Dichtungsfl\u00e4che der T\u00fcrleibung abgewinkelte und an ihr anliegende \u00e4u\u00dfere Kante als Dichtungsschneide ausgebildet ist (Merkmal 1 c). Eine Spannvorrichtung belastet \u00fcber einen Spannrahmen die Dichtungsschneide (2) und dr\u00fcckt sie auf diese Weise gegen die Dichtfl\u00e4che der T\u00fcrleibung.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, ist es schwierig, eine technisch brauchbare Abdichtung zu erreichen, die vermeidet, da\u00df Kohlenstoff und anderes Material sich zwischen der T\u00fcr und der zugeh\u00f6rigen Leibungsfl\u00e4che des Ofens festsetzen, zu einem Aneinanderhaften der gegeneinandersto\u00dfenden T\u00fcr- und Leibungsfl\u00e4chen f\u00fchren, sich entz\u00fcnden und, wenn sie nicht entfernt werden, bei nachfolgenden Verkokungsvorg\u00e4ngen Undichtigkeiten verursachen k\u00f6nnen. Auch mu\u00df ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df die T\u00fcren sich bei der Verkokung unter den hohen Temperaturen von \u00fcber 1.000 Grad Celsius verziehen k\u00f6nnen und im oberen und unteren Abschnitt abgehoben werden (Spalte 1 Zeilen 45-67 der Klagepatentschrift). Bei den Koksofent\u00fcren aus dem in der einleitenden Patentbeschreibung er\u00f6rterten Stand der Technik wird die um eine zugeh\u00f6rige Dichtungsleiste herumlaufende Dichtungskante entweder durch mehrere Federn unter Druck gesetzt (US-Patentschrift 890 175, Anl. K 3; Spalte 2 Zeilen 12 ff. der Klagepatentschrift) oder mittels in einem Hauptrahmen gehaltener Bolzen beaufschlagt (US-Patentschrift 2 442 348, Anl. K 4; Spalte 2 Zeilen 33-35 der Klagepatentschrift). In der Patentbeschreibung wird daran bem\u00e4ngelt, da\u00df ein starrer Rahmen verwendet wird, der sich verziehen kann; auch ein Nachstellen der Druckfedern bzw. Bolzen bei einem Verziehen kann Undichtigkeiten auf Dauer nicht verhindern. Verzieht sich der Rahmen und kann nicht weiter nachgestellt werden, mu\u00df er entweder neu gerichtet oder ersetzt werden (Spalte 2 Zeilen 15-24, 36-57 und 66 bis Spalte 3 Zeile 5 der Klagepatentschrift). Au\u00dferdem wird als nachteilig beanstandet, da\u00df die Dichtungskante die harten Kohlenstoffablagerungen auf der Dichtungsfl\u00e4che der Leibung nicht durchdringen kann (Spalte 2 Zeilen 29-33 und 63-66), was erst recht f\u00fcr die aus der US-Patentschrift 3 831 995 (Anl. K 5) bekannte Vorrichtung gilt, bei der die Dichtungskante durch ein U-f\u00f6rmiges Element umgeben und verbreitert wird.<\/p>\n<p>Erw\u00e4hnt wird weiterhin die in der deutschen Auslegeschrift 1 156 762 (Anl. K 2, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind) vorgeschlagene Koksofent\u00fcr mit Sperrgasdichtung, bei der die Schneidkante (22) eines gegen die Dichtungsfl\u00e4che (12) der T\u00fcrleibung (13) mittels einer von Druckzylindern (14) gebildeten Spannvorrichtung \u00fcber starre Schienen (15) unter Zwischenf\u00fcgung einer zus\u00e4tzlichen elastischen Dichtung (16) gedr\u00fcckten kragarmartig vom T\u00fcrrahmen (4) abstehenden Dichtungselementes als Zackenkante ausgebildet ist, um eine zus\u00e4tzliche Gassperre gegen das Auslecken von Rauch, Gas und Flammen zu errichten. Die von dieser Koksofent\u00fcr erzielte Abdichtung wird als grunds\u00e4tzlich befriedigend betrachtet. Ihre Sperrgasabdichtung und die hydraulische Ausbildung der Spannvorrichtung werden aber als zu aufwendig beanstandet (Spalte 3 Zeilen 41 ff.; Zeilen 57-60 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, f\u00fcr eine derartige Koksofent\u00fcr eine Abdichtung zu schaffen, die im wesentlichen allein mit mechanischen Mitteln ausgestattet ist und in ihrer Zuverl\u00e4ssigkeit und Einsatzf\u00e4higkeit mindestens das Ergebnis von Einrichtungen der in der deutschen Auslegeschrift 1 156 762 (Anl. K 2) beschriebenen Art erreicht.<\/p>\n<p>Um dieses Problem zu l\u00f6sen, soll die erfindungsgem\u00e4\u00dfe, in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Koksofent\u00fcr wie folgt ausgebildet sein:<\/p>\n<p>1. Die Koksofent\u00fcr weist ein Dichtungselement auf,<br \/>\ndas<\/p>\n<p>a) der T\u00fcrleibung der Ofenkammer zugekehrt ist,<\/p>\n<p>b) vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringt und<\/p>\n<p>c) dessen zur Dichtungsfl\u00e4che abgewinkelte, \u00e4u\u00dfere<br \/>\nKante als Dichtungsschneide ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. eine Spannvorrichtung belastet bei Verriegelung der<br \/>\nT\u00fcr die Dichtungsschneide \u00fcber einen Spannrahmen.<\/p>\n<p>3. Der Spannrahmen besteht aus einer Federmembran,<br \/>\ndie<\/p>\n<p>a) am T\u00fcrrahmen befestigt ist,<\/p>\n<p>b) vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringt und<\/p>\n<p>c) eine zur Dichtfl\u00e4che abgewinkelte Au\u00dfenkante auf-<br \/>\nweist;<\/p>\n<p>4. die zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelte Au\u00dfenkante der<br \/>\nFedermembran ist mit dem Dichtungselement auf dessen<br \/>\nin der Dichtungsschneide endenden, ebenfalls zur<br \/>\nDichtfl\u00e4che hin abgewinkelten Abschnitt verbunden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten sieht der Durchschnittsfachmann keine Veranlassung, die Merkmale 3 und 4 auf die Spannvorrichtung statt wie dort angegeben auf den Spannrahmen zu beziehen und das im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebene, den Spalt zwischen Blattfeder und Dichtungsschneidenabschnitt \u00fcberbr\u00fcckende und mit diesem verbundene St\u00fctzglied als Spannrahmen zu betrachten. Zu einem derartigen Verst\u00e4ndnis h\u00e4tte der Fachmann nur dann Veranlassung, wenn dem St\u00fctzglied erfindungswesentliche Funktionen zugeschrieben w\u00fcrden, die der mit den in Anspruch 1 angegebenen Merkmalen umschriebene Spannrahmen nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnte. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Der Kern der Erfindung besteht darin, im Gegensatz zum Stand der Technik, bei dem die jeweilige Dichtkante in einem rechten Winkel auf der Dichtfl\u00e4che der T\u00fcrleibung aufsitzt und mit einer Druckkraft beaufschlagt wird, die entsprechend dem Verlauf der Dichtkante oder Dichtungsschneide ebenfalls senkrecht zur T\u00fcrleibung eingeleitet wird, einem entsprechend der Merkmalsgruppe 3 und Merkmal 4 ausgestalteten Spannrahmen zu verwenden. Auch diese Merkmale \u00fcbernehmen die Vorgabe aus Merkmal 2, nach der der Spannrahmen wirkungsm\u00e4\u00dfig ein Zwischenglied zwischen Spannvorrichtung und Dichtungsschneide bildet und gleichsam \u00fcber die Spannvorrichtung aktiviert wird, wenn die T\u00fcr verriegelt wird. Die zur Dichtfl\u00e4che abgewinkelte Au\u00dfenkante der Federmembran \u00fcbt dabei Druck auf den zur Dichtfl\u00e4che hin abgewinkelten und im wesentlichen parallel laufenden Dichtungsabschnitt des Dichtungselementes aus, wobei die Dichtungskante gegen die R\u00fcckstellkraft der Federmembran nach au\u00dfen gedr\u00fcckt wird. Die Dichtungsschneide mu\u00df deshalb anders als im Stand der Technik nicht rechtwinklig auf die Ofenleibung auftreffen, sondern kann schr\u00e4g zu ihr angestellt werden (Spalte 8 Zeilen 30-36); sie kann in Ablagerungen auf der Dichtungsfl\u00e4che eindringen und diese wie ein Schaber oder Spachtel wegkratzen (Spalte 8 Zeilen 44-46). Dabei stellt das Schneidkantenelement seinen Sitz auf der Leibungsfl\u00e4che selbst her und wirkt dabei \u00e4hnlich wie ein Saugnapf, dessen Kanten \u00fcber eine Fl\u00e4che gleiten, bevor sich in dem Napf ein Vakuum bildet (Spalte 8 Zeilen 47-50). Infolge dessen ist der auf der Dichtungskante lastende Druck um die gesamte Dichtungskante herum konstant; verzieht sich die Leibung, geht die T\u00fcrdichtung dort mit (Spalte 3 Zeile 66 bis Spalte 4 Zeile 4; Spalte 8 Zeilen 50-55), bleibt aber auch an tieferliegenden Stellen anliegen. Insbesondere wegen ihrer Formstabilit\u00e4t ist die Dichtung wartungsarm und braucht im Gegensatz zu aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen nicht nachgestellt zu werden (Spalte 8 Zeilen 56-59; Spalte 10 Zeilen 2, 3 und 35-37). Mangels n\u00e4herer Angaben im allgemeinen Teil der Beschreibung wird der Fachmann die vorstehend dargestellten Funktionszusammenh\u00e4nge nicht nur als Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels werten.<\/p>\n<p>Um diese Funktionen erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, braucht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtungsvorrichtung neben Dichtungselement und Federmembran kein gesondertes und beide verbindendes St\u00fctzglied aufzuweisen. Konstruktive Einzelheiten dazu, wie sich eine den Merkmalen 3 a bis 4 entsprechende Federmembran verwirklichen l\u00e4\u00dft und wie sie etwa den Figuren 7 oder 10 der Klagepatentschrift nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung entnehmbar sind und bei der ein St\u00fctzglied 42 mit seinem Abschnitt 44 der von einem Befestigungsabschnitt 46 abgewinkelt ist und teilweise von der Membran \u00fcberlappt wird, vorhanden sind (vgl. Spalte 4 Zeile 60 bis Spalte 5 Zeile 6), sind im Anspruch 1 nicht angegeben. Da\u00df sich im Ausf\u00fchrungsbeispiel auch Angaben finden, in denen das St\u00fctzelement als von der Federmembran zu unterscheidendes Bauteil dargestellt wird (Spalte 4 Zeile 65 bis Spalte 5 Zeile 6, Spalte 7 Zeilen 22-29 und Spalte 8 Zeilen 60 und 61), steht dem nicht entgegen. Diese Aussagen in der Patentbeschreibung wird der Fachmann, anhand der ihm aus Anspruch 1 und der Patentbeschreibung nebst Figurendarstellungen erkennbaren Funktionen der Bestandteile der Dichtungsvorrichtung als Ungenauigkeit erkennen. Da Anspruch 1 nicht vorschreibt, aus wievielen Lagen die Federmembran besteht, wird er das Teilmerkmal &#8222;Federmembran&#8220; funktional verstehen und auf dasjenige Bauteil beziehen, das s\u00e4mtliche Vorgaben der Merkmale 2 bis 4 erf\u00fcllt und wie vorstehend dargestellt das Zwischenglied bildet, das bei verriegelter T\u00fcr von der Spannvorrichtung belastet wird und die Schneidkante des Dichtungselements stabilisiert und abst\u00fctzt. Federmembran im Sinne der Merkmale 3 und 4 ist deshalb im Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht nur die in dessen Beschreibung und den Figurendarstellungen mit der Bezugsziffer 20 versehene Blattfeder, sondern ist die aus Blattfeder und St\u00fctzglied gebildete Funktionseinheit. Dementsprechend hei\u00dft es an anderer Stelle des Ausf\u00fchrungsbeispiels, das dichtende Schneidkantenelement werde teilweise von der Membran \u00fcberlappt (Spalte 4 Zeilen 50-54), was auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht zutr\u00e4fe, wenn der diese \u00dcberlappung bildende Abschnitt 44 (vgl. Figur 10) nicht zur Federmembran geh\u00f6rte, denn die mit der Bezugsziffer 20 versehene Blattfeder ber\u00fchrt das Dichtungselement nicht, sondern ist erst durch den abgewinkelten Abschnitt 44 des St\u00fctzgliedes mit dieser verbunden.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Spannvorrichtung ist in Merkmal 2 beschrieben; sie soll \u00fcber den Spannrahmen die Dichtungsschneide bei Verriegelung der T\u00fcr belasten. Mit Spannvorrichtung bezeichnet das Merkmal 2 des Patentanspruches 1 schlagwortartig eine Vorrichtung, die bei verriegelter T\u00fcr \u00fcber den Spannrahmen einen Druck aufbaut, der auf die Dichtungsschneide einwirkt. Dabei wird aufgenommen, was bereits im Stand der Technik als Vorrichtung mit diesen Funktionen ausgewiesen ist, n\u00e4mlich beispielhaft der aus der US-Patentschrift 2 442 348 (Anl. K 4, Figur 1) oder der US-Patentschrift 3 881 995 (Anl. K 5, Figur 6) bekannte mit Federkraft arbeitende Verriegelungsmechanismus, der im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes in den Figuren 1, 3, 12, 13 und insbesondere in Figur 7 zeichnerisch dargestellt und in Spalte 5 Zeilen 38-51, Spalte 6 Zeilen 15-29, Spalte 7 Zeilen 35 ff. und Spalte 8 Zeilen 23 ff. und 37 ff. n\u00e4her beschrieben wird. Best\u00e4tigt in diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Ausf\u00fchrungen in Spalte 3 Zeilen 32 ff. der Klagepatentschrift, wo ihm im Zusammenhang mit der aus der deutschen Auslegeschrift 1 156 762 (Anl. K 2) bekannten Koksofent\u00fcr eine Spannvorrichtung erl\u00e4utert wird, die ebenfalls die Funktion hat, bei geschlossener bzw. verriegelter Koksofent\u00fcr die Dichtungsschneide mit Druck zu beaufschlagen und an der die Klagepatentbeschreibung lediglich das Mittel bem\u00e4ngelt, das diese Spannvorrichtung zum Druckaufbau ben\u00f6tigt, n\u00e4mlich die Verwendung hydraulischer Druckzylinder im Gegensatz zu mit Federkraft arbeitenden mechanischen Spannvorrichtungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Federmembran schon deshalb nicht die Spannvorrichtung sein, weil sie nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 den Spannrahmen bildet und sich dann selbst belasten m\u00fc\u00dfte. Das w\u00e4re unvereinbar mit Merkmal 2, das dem Spannrahmen nur die Funktion eines von der Spannvorrichtung aktivierten und das Dichtungselement beaufschlagenden und abst\u00fctzenden Zwischengliedes zuweist.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten \u00fcberl\u00e4\u00dft Anspruch 1 dem Durchschnittsfachmann auch, wie er die Verbindung zwischen den abgewinkelten Abschnitten des Dichtungselementes und des Spannrahmens ausgestaltet, sofern \u00fcber diese Verbindung die vorgenannten Kr\u00e4fte aufgenommen werden k\u00f6nnen, sobald die Koksofent\u00fcr verriegelt wird. Eine feste und Relativbewegungen zwischen den beiden abgewinkelten Abschnitten ausschlie\u00dfende Befestigung wie die in Spalte 5 Zeilen 16-18 und Spalte 7 Zeilen 14-16 der Klagepatentschrift angesprochenen Nieten ist hierzu nicht erforderlich. Solche Nieten betreffen nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, auf die der Wortsinn des Merkmals 4 nicht beschr\u00e4nkt ist. Den patentgem\u00e4\u00df von der Federmembran beim Schlie\u00dfen der T\u00fcr von au\u00dfen auf den Dichtungsschneidenabschnitt auszu\u00fcbenden Gegendruck kann man auch erzeugen, wenn die Federmembran den Dichtungsschneidenabschnitt ohne dauerhafte Befestigung von au\u00dfen \u00fcbergreift, sich beim Schlie\u00dfen der T\u00fcr an die Dichtungsschneidkante anlegt und zusammen mit dieser nach au\u00dfen verschoben wird. Bei diesem Vorgang entstehen unabh\u00e4ngig von der Art und Weise der Befestigung die durch die Vorspannung der Federmembran aufgebauten R\u00fcckstellkr\u00e4fte, die den Dichtungsschneidenabschnitt mit Gegendruck beaufschlagen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen, da\u00df die angegriffene Koksofent\u00fcr die in Anspruch 1 des Klagepatentes gegebene Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Da\u00df die Merkmale 1 a-c vorliegen, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Frage, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Entgegen ihrer Auffassung erf\u00fcllt die angegriffene Koksofent\u00fcr auch das Merkmal 2; es ist eine Spannvorrichtung vorhanden, die bei Verriegelung der T\u00fcr die Dichtungsschneide \u00fcber einen Spannrahmen belastet. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Abschnitt I. zur Auslegung des Klagepatentes ergibt, ist die Spannvorrichtung diejenige Vorrichtung, die den T\u00fcrschlie\u00dfdruck aufbringt; eine solche Vorrichtung ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden und ist in der im Tatbestand wiedergegebenen Figur 3 der US-Patent-schrift 5 443 696 mit der Bezugszahl 46 bezeichnet. Auch sie f\u00fchrt beim Verriegelungsvorgang die Koksofent\u00fcr in die Schlie\u00dfposition und dr\u00fcckt dabei die aus Dichtungselement (1) und Blattfedersegmenten (2) bestehende Dichtungsvorrichtung gegen die T\u00fcrleibung.<\/p>\n<p>Die das Dichtungselement von au\u00dfen \u00fcbergreifenden und ebenfalls zur Dichtungskante hin abgewinkelten Blattfedersegmente bilden den Spannrahmen im Sinne der Merkmale 2 bis 4. Bei der angegriffenen Koksofent\u00fcr \u00fcben sie diejenige Funktion aus, die Anspruch 1 des Klagepatentes dem Spannrahmen zuweist. Sie dienen als Zwischenglied, das beim Aufbringen des T\u00fcrschlie\u00dfdruckes zusammen mit dem Dichtungsschneidenabschnitt des Dichtungselementes gegen die Leibung gedr\u00fcckt wird und mit der sich hierbei bildenden R\u00fcckstellkraft die Dichtungsschneide von au\u00dfen \u00fcbergreifend belastet.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt sind auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 3. Da\u00df eine Federmembran in Gestalt der mehrfach erw\u00e4hnten Blattfedersegmente (2) vorgesehen ist, die in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 3 b vom T\u00fcrrahmen kragarmartig vorspringt, steht zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit. Diese Federmembran dient &#8211; wie bereits erw\u00e4hnt &#8211; als Spannrahmen und erf\u00fcllt auch die Merkmale 3 a und c. Die die Federmembran bildenden Blattfedersegmente besitzen jeweils eine zur Dichtfl\u00e4che abgewinkelte Au\u00dfenkante, n\u00e4mlich diejenige, die den Dichtungsschneidenabschnitt des Dichtungselementes von au\u00dfen \u00fcbergreift und bei geschlossener T\u00fcr au\u00dfenseitig daran anliegt. Dieses \u00dcbergreifen und au\u00dfenseitige Anliegen stellt gleichzeitig die in Merkmal 4 geforderte Verbindung dar, bei der es nach den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. gen\u00fcgt, da\u00df beim Aufbringen des T\u00fcrschlie\u00dfdruckes die \u00fcbergreifende Blattfeder einen Gegendruck auf das nach au\u00dfen ausweichende Dichtungselement aus\u00fcbt und es auf diese Weise abst\u00fctzt. Wie sich aus der von den Beklagten zu 2) bis 4) als Anl. F 7 vorgelegten Zeichnung ergibt, geschieht dabei dasjenige, was auch die Klagepatentschrift als Ergebnis der in den Merkmalen 3 bis 4 beschriebenen Ausgestaltung der den Spannrahmen bildenden Federmenbran hervorhebt. Beim Verschlie\u00dfen der angegriffenen Koksofent\u00fcr trifft die zun\u00e4chst noch unbelastete Dichtungsschneide auf die Leibungsfl\u00e4che auf; da im weiteren Verlauf des T\u00fcrschlie\u00dfvorganges das Dichtungselement flachgedr\u00fcckt wird, wandert die Dichtungsschneide aufgrund der entstehenden &#8222;Schwenkbewegung&#8220; \u00fcber die Dichtfl\u00e4che der Leibung kratzend nach au\u00dfen, wobei sie sich an die ebenfalls zur Dichtungsschneide hin abgewinkelte und im wesentlichen parallel zu ihr verlaufende Kante der Blattfedersegmente anlegt und von ihnen abgest\u00fctzt weiter nach au\u00dfen \u00fcber die Dichtungsfl\u00e4che der T\u00fcrleibung kratzt. Durch den Federdruck ist die Dichtung der angegriffenen Koksofent\u00fcr auch in der Lage, ein Verziehen der Ofent\u00fcr auszugleichen. Das r\u00e4umen die Beklagten selbst ein. Sie tragen sogar selbst vor, die bewegliche Halteknaggenverbindung verbessere diese Ausgleichswirkung noch.<\/p>\n<p>Da\u00df auch die weitere patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung eintritt und die beim Verriegeln der T\u00fcr nach au\u00dfen \u00fcber die Leibungsfl\u00e4che kratzende Dichtungsschneide in Ablagerungen auf der Dichtungsfl\u00e4che eindringt und sie bei ihrem Kratzen \u00fcber die Dichtungsfl\u00e4che wie ein Spachtel nach au\u00dfen wegschabt, k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Der starke Federdruck, dem die Dichtungsschneide beim Verriegeln der T\u00fcr durch ihre eigenen und die von den sie au\u00dfen \u00fcbergreifenden Blattfedersegmenten aufgebrachten R\u00fcckstellkr\u00e4fte ausgesetzt ist, l\u00e4\u00dft die Dichtungsschneide zwangsl\u00e4ufig in die Ablagerungen eindringen und sie beim weiteren Verriegeln durch ihre Bewegung nach au\u00dfen wenigstens teilweise wegschaben. Dem steht auch nicht entgegen, da\u00df, wie die Beklagten zu 2) bis 4) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, Teile der Ablagerungen auf der Dichtungsfl\u00e4che zur\u00fcckbleiben und ihre gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) gegebene Dichtheitsgarantie unter dem Vorbehalt stehe, da\u00df diese Ablagerungsreste durch mechanische Zwischenreinigung vor jedem Verkokungsvorgang entfernt w\u00fcrden. Auch das Klagepatent verlangt nicht, da\u00df die durch die Federmembran abgest\u00fctzte Dichtungskante die Ablagerungen vollst\u00e4ndig beseitigt, anderenfalls empf\u00f6hle die Patentbeschreibung nicht, gegebenenfalls Vorrichtungen zum zus\u00e4tzlichen Einsatz eines Antihaftmittels vorzusehen, mit dem solche Restablagerungen entfernt werden k\u00f6nnen. Patentgem\u00e4\u00df soll zwar eine mindestens ebenso gute Abdichtung erreicht werden wie bei der Vorrichtung nach der deutschen Auslegeschrift 1 156 762, eine vollst\u00e4ndige Beseitigung der Ablagerungen wird jedoch nicht gefordert. Insbesondere die zusammenfassenden Vorteilsangaben in Spalte 9 ab Zeile 31 der Klagepatentschrift weisen den angesprochenen Durchschnittsfachmann nochmals darauf hin, es gen\u00fcge, da\u00df sich das Dichtungselement beim Aufbringen des T\u00fcrschlie\u00dfdruckes nach Art eines Saugnapfes selbst seinen Sitz auf der Leibungsfl\u00e4che herstellt (vgl. auch Spalte 8 Zeilen 44-50).<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale 3, 3 c und 4 l\u00e4\u00dft sich auch nicht mit dem Hinweis in Abrede stellen, die Blattfedersegmente der angegriffenen Koksofent\u00fcren bildeten keine durchgehende Federmembran. Auch das Klagepatent verlangt keine durchgehende auf jeder Rahmenseite ununterbrochene Ausbildung der Blattfeder, sondern l\u00e4\u00dft auch ihre Aufteilung in Segmente zu. Wie die Federmembran im einzelnen ausgestaltet ist, \u00fcberl\u00e4\u00dft Anspruch 1 des Klagepatentes dem Fachmann. Wie bereits mehrfach erw\u00e4hnt wurde, ist wesentlich, da\u00df die Dichtung bei einem Verziehen der T\u00fcr oder der Leibung &#8222;mitgeht&#8220; und auch dort noch hinreichend fest schlie\u00dft, wo sich T\u00fcr und Leibung voneinander entfernen; dies geschieht auch bei der angegriffenen Koksofent\u00fcr nicht anders als beim Klagepatent, indem die beim Schlie\u00dfen der T\u00fcr unter Vorspannung gesetzte Blattfeder die von ihr \u00fcbergriffene Dichtungsschneidkante auch an solchen Stellen noch hinreichend fest andr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei den angegriffenen T\u00fcren in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 3 a die Federelemente am T\u00fcrrahmen befestigt. Die Vorgabe dieses Merkmals besagt nur, da\u00df die den Spannrahmen bildende Federmembran mit dem T\u00fcrrahmen verbunden sein mu\u00df, damit sie beim Andr\u00fccken des T\u00fcrrahmens Federkr\u00e4fte aufbaut und auf die Dichtungsschneide \u00fcbertr\u00e4gt; wie diese Befestigung im Einzelfall ausgestaltet ist, stellt das Klagepatent ebenfalls in das Belieben des Fachmannes. Eine solche Befestigung kann auch wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein selbst\u00e4ndiges und vom eigentlichen T\u00fcrk\u00f6rper getrenntes Dichtungsblatt erfolgen; die damit verbundenen und von den Beklagten zu 2) bis 4) hervorgehobenen Vorteile, da\u00df sich die Dichtplatte bei einer Erhitzung des Ofens verziehen kann, ohne da\u00df sich die Abmessungen des eigentlichen T\u00fcrk\u00f6rpers ver\u00e4ndern, geh\u00f6ren nicht zur Lehre des Klagepatentes und \u00e4ndern nichts daran, da\u00df die angegriffenen T\u00fcren dessen in Anspruch 1 gegebene technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Es ist deshalb unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Vereinigten Staaten von Amerika durch das US-Patent 5 443 696 gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht die Verletzung des Klagepatentes f\u00fcr schuldhaft im Sinne des \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB gehalten. Das stellen die Beklagten zu 2) bis 4) nicht in Abrede, und auch der Beklagten zu 1) f\u00e4llt nicht nur leichte Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne des \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG zur Last. Sie durfte sich nicht auf die \u00c4u\u00dferungen ihrer Lieferantin, der Beklagten zu 2), verlassen, die angegriffenen Koksofent\u00fcren verletzten das Klagepatent nicht. Auf die Meinung der Beklagten zu 2) durfte sie sich im Hinblick auf deren eigenes Umsatzinteresse nicht verlassen, weshalb die Befragung nicht unparteiischer Personen in aller Regel nicht entlastet (vgl. Benkard\/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdn. 50 m.w.N.). Anders w\u00e4re es nur, wenn die Kl\u00e4gerin und Patentinhaberin der Beklagten die Auskunft gegeben h\u00e4tte, die angegriffenen Koksofent\u00fcren fielen nicht unter das Klageschutzrecht. An die Kl\u00e4gerin ist die Beklagte zu 1) jedoch nicht herangetreten. Im \u00fcbrigen hat sie in der Zeit von 1992 bis zu ihrer ersten Anfrage an die Beklagte zu 2) im Oktober 1994 schutzrechtsverletzende Koks-ofent\u00fcren bezogen, ohne sich zuvor \u00fcber die Schutzrechtslage vergewissert zu haben, und auch in der Folgezeit trotz fortbestehender Bedenken und ohne deren Kl\u00e4rung weiterhin patentverletzende Koksofent\u00fcren beschafft und gebraucht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) bis 4) sind die gegen sie gerichteten Schadenersatzanspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, da\u00df die Kl\u00e4gerin vor der im November 1996 erfolgten Abmahnung Kenntnis davon hatte, da\u00df die Beklagten zu 2) und 3) schon ab 1992 patentverletzende T\u00fcren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Kokerei P4xxxxx lieferten. Die 1987\/88 gelieferten beiden Einsatzversuchst\u00fcren hatte die Kl\u00e4gerin selbst gefertigt; es sind keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die den Schlu\u00df darauf zulassen, die Kl\u00e4gerin habe dem entnommen, da\u00df die Beklagten zu 2) und 3) in der Folgezeit derartige T\u00fcren von einem Drittuntenehmen herstellen lassen und an die Beklagte zu 1) liefern wollten. Da\u00df die Kl\u00e4gerin die Klagebegr\u00fcndung auf das Angebot der Beklagten zu 2) an die R3xxxxxxx N1xxxxxxxxx AG vom 23. M\u00e4rz 1992 (Anl. K 17) gest\u00fctzt hat, besagt nichts dar\u00fcber, seit wann der Kl\u00e4gerin dieses Angebot vorliegt. Der in anderem Zusammenhang erstinstanzlich vorgelegte Schriftverkehr der Beklagten zu 2) und 4) mit der Kl\u00e4gerin vom Herbst 1990 (vgl. Anl. C 17 und C 25) enth\u00e4lt zwar Hinweise darauf, da\u00df Koksofent\u00fcren f\u00fcr die Kokerei P4xxxxx geliefert werden sollten, dies steht jedoch in Einklang mit den damals noch geltenden Vereinbarungen, weil die Kl\u00e4gerin den mit E2xxxxxxxx geschlossenen Lizenzvertrag noch nicht gek\u00fcndigt hatte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Beklagten auch nach der Beendigung des Lizenzvertrages Koksofent\u00fcren der angegriffenen Art liefern w\u00fcrden, lassen sich daraus nicht herleiten; die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich in anderem Zusammenhang unwiderlegt vorgetragen, sie habe vor Abschlu\u00df des Lizenzvertrages mit H3x H4xxxx (Ende 1994) nur vermutet, ihre Technologie werde beim P4xxxxx-Auftrag benutzt, habe dies aber nicht nachweisen k\u00f6nnen. Auch der Inhalt der der Kl\u00e4gerin vorgerichtlich erteilten Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Schreiben vom 6. M\u00e4rz und 29. April 1997 (Anl. K 18 und K 19) spricht daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4gerin erst unmittelbar vor der Abmahnung vom 22. November 1996 von den angegriffenen patentverletzenden Handlungen Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen und das Ergebnis des erst nach Verk\u00fcndung des angefochtenen Urteils von der Beklagten zu 2) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent abzuwarten. Die in jedem Einzelfall gesondert vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung f\u00fchrt hier zu dem Ergebnis, da\u00df die Interessen der Kl\u00e4gerin an der Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent Vorrang haben. Zwar macht die Kl\u00e4gerin keine Unterlassungsanspr\u00fcche geltend, deren Durchsetzung in aller Regel Vorrang hat, um den ohnehin nur zeitlich begrenzten Patentschutz nicht durch eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzungspraxis faktisch zu suspendieren. Hier ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df das angefochtene Urteil nur ein Grundurteil darstellt und f\u00fcr die Beklagten noch keine Zahlungsverpflichtungen ausl\u00f6st. Ersichtlich hat die allein auf den Einwand unzul\u00e4ssiger Erweiterung gest\u00fctzte Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg, weshalb der Kl\u00e4gerin die mit einer Aussetzung der Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit verbundene Verfahrensverz\u00f6gerung nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten zu 2), im Gegensatz zur erteilten Fassung, nach der die Dichtungsvorrichtung nur noch aus einem Dichtungselement und einer Federmembran bestehen m\u00fcsse, habe Anspruch 1 des Klagepatentes in seiner angemeldeten Fassung eine dreiteilige Dichtungsvorrichtung bestehend aus einem schneidkantenartigen Dichtungselement, einer St\u00fctzvorrichtung bzw. einem St\u00fctzglied und einer Membran vorgesehen. Auch der urspr\u00fcnglich angemeldete Anspruch 1 verlangte wie die erteilte Fassung eine Dichtungsvorrichtung aus zwei Funktionselementen, die neben dem schneidkantenartigen Dichtungselement nur eine auf dieses eine gleichm\u00e4\u00dfige Vorspannung aus\u00fcbende St\u00fctzvorrichtung aufweisen mu\u00dfte, deren Ausgestaltung in das Belieben des Fachmanns gestellt war. Diese im urspr\u00fcnglichen Anspruch als St\u00fctzvorrichtung bezeichnete Funktionseinheit wird in der erteilten Anspruchsfassung Federmembran genannt. Da\u00df die Dichtungsvorrichtung auch nach dem urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruch 1 nicht dreiteilig sein mu\u00dfte, ergibt sich auch aus den in der Nichtigkeitsklage zitierten Ausf\u00fchrungen aus der Offenlegungsschrift 29 25 730 (Anl. F 8 und B 16, jeweils Seiten 7-9). Diesen Ausf\u00fchrungen zufolge enth\u00e4lt die Dichtungsvorrichtung ein dichtendes Schneidelement und eine St\u00fctz- oder Tr\u00e4gervorrichtung, die wie das Schneidelement am Hauptrahmen der T\u00fcr angeordnet ist und eine gleichm\u00e4\u00dfige Vorspannung entlang der gesamten Ausdehnung des dichtenden Kantenelementes aus\u00fcbt. Zur Ausgestaltung wird angegeben, die Tr\u00e4geranordnung weise ein Dichtungskantentr\u00e4gerelement auf, das am Hauptrahmen befestigt sei, von diesem vorspringe und mit dem Schneidelement in der N\u00e4he dessen freien Endes verbunden sei (vgl. urspr\u00fcnglicher Anspruch 2). Diese Vorrichtung gen\u00fcgte f\u00fcr sich allein, um die gew\u00fcnschte Dichtung zu erzielen. Die im Ausf\u00fchrungsbeispiel er\u00f6rterte Membran, die im erteilten Anspruch 1 Bestandteil der gesamten gegebenenfalls auch ein St\u00fctzglied umfassenden Federmembran ist, kommt nach dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nur bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform hinzu und ist dann funktionell Teil der St\u00fctzvorrichtung, weil sie dazu beitr\u00e4gt, da\u00df auf das schneidkantenartige Dichtungselement entsprechend der Vorgabe im Kennzeichen des urspr\u00fcnglichen Anspruches 1 eine gleichm\u00e4\u00dfige Vorspannung ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung auch nicht darin, da\u00df im urspr\u00fcnglichen Anspruch 2 von einem kragenartig vom Hauptrahmen vorspringenden schneidkantenartigen Dichtungselement und im erteilten Anspruch demgegen\u00fcber von einer kragarmartig vorspringenden Federmenbran die Rede ist. Ebensowenig wie &#8222;kragenartig&#8220; eine segmentierte Ausbildung ausschlo\u00df, bedeutet die Verwendung des Begriffes &#8222;kragarmartig&#8220;, da\u00df nunmehr eine segmentierte Ausbildung zwingend vorgeschrieben ist. Das im urspr\u00fcnglichen Anspruch 2 erw\u00e4hnte kragenartig vom T\u00fcrrahmen vorspringende Dichtungselement ist in den erteilten Anspruch 1 als Merkmal 1 b der vorstehenden Merkmalsgliederung aufgenommen worden; da\u00df sein Vorspringen vom T\u00fcrrahmen nunmehr statt kragenartig als kragarmartig bezeichnet wird, \u00e4ndert an der \u00fcbereinstimmenden technischen Bedeutung nichts. Auch das Merkmal 3 b der erteilten Fassung, das eine wie das Dichtungselement kragarmartig vom T\u00fcrrahmen vorspringende Federmembran lehrt, stand im urspr\u00fcnglichen Anspruch 2 und war dort als ein die Dichtkante st\u00fctzendes, am Hauptrahmen befestigtes und von diesem sich fort erstreckendes st\u00fctzendes Element umschrieben. Wenn nunmehr im erteilten Anspruch 1 sowohl das Dichtungselement als auch die Federmembran kragarmartig vom T\u00fcrrahmen vorspringen sollen, besagt das nur, da\u00df sie \u00fcber den Au\u00dfenumfang des T\u00fcrrahmens \u00fcberkragen sollen, verlangt aber nicht die Segmentierung der Federmembran in einzelne Kragarme. Die Federmembran kann auch weiterhin einen durchgehenden Rahmen bilden, anderenfalls w\u00e4ren die in den Figuren 8 und 11 und in Spalte 7 Zeilen 22 ff. der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Anspruch 1 nicht erfa\u00dft. Umgekehrt war auch in der urspr\u00fcnglichen Offenbarung die Ausbildung als durchgehender Kragen nicht zwingend vorgeschrieben; die im Zitat auf Seite 8 der Nichtigkeitsklageschrift im zweiten Absatz erw\u00e4hnte Ausf\u00fchrung der Membran als vorzugsweise im wesentlichen rechteckiges Rahmenst\u00fcck hatte in dem angemeldeten Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden und wird in der erw\u00e4hnten Beschreibungsstelle nur als bevorzugte Ausbildung bezeichnet, die auch die M\u00f6glichkeit anderer Ausbildungen impliziert. Soweit die erteilte Fassung des Klagepatentes in der Beschreibung von Abschnitten der Membran spricht, sind die parallel zur Dichtung verlaufenden unterschiedlich abgewinkelten Zonen gemeint. Sowohl die urspr\u00fcngliche Patentanmeldung als auch die geltende Fassung des Klagepatentes lassen daher sowohl segmentierte als auch rahmenartige und einteilige Ausbildungen der das Dichtungselement abst\u00fctzenden Vorrichtungen zu.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei haben die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a06\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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