{"id":5197,"date":"2000-12-14T17:00:18","date_gmt":"2000-12-14T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5197"},"modified":"2016-05-30T13:21:14","modified_gmt":"2016-05-30T13:21:14","slug":"2-u-8798-diebstahlsverhinderungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5197","title":{"rendered":"2 U 87\/98 &#8211; Diebstahlsverhinderungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a05\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Dezember 2000, Az. 2 U 87\/98<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 28. Mai 1998 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch die Kosten des Berufungsrechtszuges.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung wegen der<br \/>\nKosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 11x.01x,&#8211; abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 620 888 (Anlage K 1, dt. \u00dcbersetzung Anlage K 1 a; nachfolgend: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priori\u00e4t vom 26. Oktober 1990 am 28. Oktober 1991 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 26. Oktober 1994 und die der Erteilung des Patents am 6. September 1995. Zu den benannten Vertragsstaaten des Klagepatents geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Das in der englischen Verfahrenssprache abgefa\u00dfte Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden:<\/p>\n<p>A theft-prevention device to be placed on a parallel-epipedic box, comprising a frame (10) constructed to enclose the box, said frame forming an insert opening (11) for the box and having a lock mechanism (13) which can be adjusted between an engaged position and a disengaged position, said lock mechanism preventing that a box inserted into the frame is withdrawn therefrom, an a latch mechanism (24) maintaining the lock mechanism in the engaged position thereof, which can be actuated by an external member for releasing the lock mechanism for adjustment to the disengaged position and thus withdrawal of the box from the frame through the insert opening, characterized in that the lock mechanism comprises a lock element (29) displaceably and pivotably mounted to the frame to be kept, in the engaged position of the lock mechanism, in a blocking position at the insert opening (11), wherein withdrawal of the box from the frame (10) is prevented, the lock element in the disengaged position of the lock mechanism being free to be withdrawn by displacement and pivoting from the blocking position at the insert opening.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 ist in der Klagepatentschrift wie folgt \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>Eine Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parallelepipedischen Beh\u00e4ltnis mit einem Rahmen (10), der ausgebildet ist, um das Beh\u00e4ltnis zu umschlie\u00dfen, wobei der Rahmen eine Einsetz\u00f6ffnung (11) f\u00fcr das Beh\u00e4ltnis bildet und einen Verriegelungsmechanismus (13) hat, der zwischen einer verriegelten Position und einer entriegelten Position eingestellt werden kann, wobei der Verriegelungsmechanismus verhindert, da\u00df ein in den Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen wird, und einem den Verriegelungsmechanismus in seiner verriegelten Position haltenden Rastmechanismus (24), der durch ein \u00e4u\u00dferes Element bet\u00e4tigt werden kann, um den Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entriegelte Position und somit zur Entfernung des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen durch die Einsetz\u00f6ffnung zu l\u00f6sen, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Verriegelungsmechanismus ein Verriegelungselement (29) aufweist, das verstellbar und schwenkbar an dem Rahmen angebracht ist, um in der verriegelten Position des Verriegelungsmechanismus in einer Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung (11) gehalten zu werden, in der ein Herausnehmen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen (10) verhindert wird, wobei das Verriegelungselement in der entriegelten Position des Verriegelungsmechanismus frei ist, um durch Verstellung und Verschwenkung aus der Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffung zur\u00fcckgezogen zu werden.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent haben drei Einsprechende &#8211; unter ihnen die Beklagte zu 1) &#8211; Einspruch eingelegt. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Oktober 1999, \u00fcber die sich die Sitzungsniederschrift gem\u00e4\u00df Anlage F 10 verh\u00e4lt, das Klagepatent mit Entscheidung vom 13. Januar 2000 (Anlage Ax 6) beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. In der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lautet der Patentanspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<\/p>\n<p>A theft-prevention device to be placed on a parallel-epipedic box, comprising a frame(10) constructed to enclose the box and provided with a sensor for the actuation of an electric alarm system, said frame having two flat sides and four narrow sides one of said narrow sides forming an insert opening (11) for the box, a lock mechanism (13) on said frame which can be adjusted between an engaged position and a disengaged position, said lock mechanism preventing in the engaged position thereof that a box inserted into the frame is withdrawn therefrom, and a latch mechanism (24) maintaining the lock mechanism in the engaged position thereof, which can be actuated by an external magnet for releasing the lock mechanism for adjustment to the disengaged position and thus withdrawal of the box from the frame through the insert opening, characterized in that the lock mechanism comprises a hook-shaped lock tongue (29) which is displaceably and pivotably mounted to the frame for displacement along one of said narrow sides, which extend transversely of said insert opening, and that the lock tongue with the frame in order to keep the lock tongue in a position at the insert opening (11), wherein withdrawal of the box from the frame (10) is blocked, the lock tongue with the lock mechanism in the disengaged position being free to be withdrawn from the blocking position at the insert opening by displacement and pivoting.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dies in der Anlage Ax 6 b wie folgt \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parellelepipedischen Beh\u00e4ltnis mit einem Rahmen (10), der zum Umschlie\u00dfen des Beh\u00e4ltnisses ausgebildet und mit einem Sensor f\u00fcr die Bet\u00e4tigung eines elektrischen Alarmsystems versehen ist, und der zwei Flachseiten und vier Schmalseiten aufweist, von denen eine der Schmalseiten eine Einsetz\u00f6ffnung (11) f\u00fcr das Beh\u00e4ltnis bildet, mit einem Verriegelungsmechanismus (13) an dem Rahmen, welcher zwischen einer gesperrten Position und einer entsperrten Position eingestellt werden kann, wobei der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position verhindert, da\u00df ein in den Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen wird, und mit einem Rastmechanismus (24), der den Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position h\u00e4lt, der durch einen \u00e4u\u00dferen Magneten bet\u00e4tigt werden kann zum L\u00f6sen des Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entsperrte Position und somit zur Entfernung des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen durch die Einsetz\u00f6ffnung, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Verriegelungsmechanismus eine hakenf\u00f6rmige Verriegelungszunge (29) aufweist, die verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht ist zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten, die sich quer zu der Einsetz\u00f6ffnung erstreckt, und da\u00df der Verriegelungmechanismus in seiner gesperrten Position die Verriegelungzunge mit dem Rahmen sperrt, so da\u00df die Verriegelungszunge in einer Position an der Einsetz\u00f6ffnung (11) gehalten wird, in welcher ein Herausnehmen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen (10) blockiert ist, und die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanismus in der entsperrten Position, frei ist, aus der Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat die Beklagte zu 1) Beschwerde eingelegt, die auf Verletzung der Bestimmungen in Art. 123 Abs\u00e4tze 2 und 3 EP\u00dc gest\u00fctzt ist (vgl. Anlage F 13). Eine Entscheidung \u00fcber diese Beschwerde liegt bisher nicht vor.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 5, 6 und 7 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung nach dem Klagepatent an Hand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Figur 1 eine Seitenansicht einer Diebstahlsverhinderungsvorrichtung gem\u00e4\u00df der Erfindung ist, die f\u00fcr eine Videokassette mit einem Pappkartonbeh\u00e4lnis bestimmt ist, Figur 2 eine vergr\u00f6\u00dferte Seitenansicht, teilweise in einer Vertikalansicht, des Verriegelungsmechanismus ist, der in der verriegelten Position gezeigt ist, Figur 5 eine Teildraufsicht der Sperrzunge ist, Figur 6 eine Vertikalschnittansicht des Verriegelungsmechanismus ist und Figur 7 eine Ansicht \u00e4hnlich der Figur 2 ist, aber das Verriegelungsmittel in der entriegelten Position zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Diebstahlsverhinderungsvorrichtungen f\u00fcr parallel-epipedische Beh\u00e4ltnisse, die sie von der in Schweiz ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1) erh\u00e4lt. Ein Muster dieser Vorrichtungen ist als Anlage K 5 zu den Akten gereicht worden, wobei dieses Muster jedoch anders als die tats\u00e4chlich auf den Markt gebrachten Vorrichtungen nicht mit einem Sensor f\u00fcr die Bet\u00e4tigung eines elektrischen Alarmsystems versehen ist. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a, wobei die Figuren dieser Anlage von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehen worden sind, die den so gekennzeichneten Teilen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes entsprechen sollen, verdeutlichen Teile dieser Vorrichtung, die von der Lehre des zugunsten der Beklagten zu 1) gesch\u00fctzten europ\u00e4ischen Patents 0 508 201 Gebrauch macht, welches auf einer unter Inanspruchnahme einer Priori\u00e4t von 8. April 1991 get\u00e4tigten Anmeldung vom 23. April 1992 beruht (vgl. die von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Europ\u00e4ische Patentschrift).<\/p>\n<p>Das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 5 und die vorstehend wiedergegebenen Figuren der kl\u00e4gerischen Anlagen Ax 5 und Ax 5 a verdeutlichen, da\u00df an einer Schmalseite des Rahmens sich innenseitig ein l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrtes b\u00fcgelf\u00f6rmiges Element aus magnetischem Material (Stahl) -im Sprachgebrauch der Parteien als Metallstreifen oder auch Schieber bezeichnet &#8211; befindet, welches in einem L\u00e4ngsschlitz in der zugeh\u00f6rigen Schmalseite des Beh\u00e4ltnisses l\u00e4ngsverschieblich befestigt ist. An den Enden dieses Elements ist jeweils ein rechtwinklig abstehender steifer Schenkel vorgesehen. Der in den Rahmen einzuschiebende Gegenstand (ein parallelepipedisches Beh\u00e4ltnis wie eine Kassette u. dergl.) ist beim Verschieben in den Rahmen zwischen den beiden Schenkeln gefangen, und das aussenliegende B\u00fcgel-endst\u00fcck ist federnd ausbiegbar, um den Gegenstand bei ausgefahrenem B\u00fcgel aus dem B\u00fcgel und damit aus dem Rahmen zu entnehmen bzw. einzusetzen, w\u00e4hrend das innenliegende B\u00fcgelende neben dem abstehenden Schenkel eine in B\u00fcgell\u00e4ngsrichtung gesehen ausserhalb des Schenkels liegende, nach innen abstehende Verriegelungsnase aufweist, welche dazu vorgesehen ist, bei im wesentlich vollst\u00e4ndig in den Rahmen eingeschobenem B\u00fcgel in einen Verriegelungschlitz an der der Einschub\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegenden Schmalseite des Rahmens einzurasten, wobei eine gew\u00fcnschte Entriegelung mittels eines Magneten erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Angebot und Vertrieb von Vorrichtungen dieser Art eine Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teiles des europ\u00e4ischen Patentes 0 620 888 Diebstahlsverhinderungsvorrichtungen zur Anbringung an einem parallelepipedischen Be-h\u00e4ltnis mit einem Rahmen, der ausgebildet ist, um das Beh\u00e4ltnis zu umschlie\u00dfen, und der mit einem Sensor f\u00fcr die Bet\u00e4tigung eines elektrischen Alarmsystems versehen ist,<\/p>\n<p>wobei der Rahmen zwei Flachseiten und vier Schmalseiten aufweist, von denen eine der Schmalseiten eine Einsetz\u00f6ffnung f\u00fcr das Beh\u00e4ltnis bildet, und auf dem Rahmen einen Verriegelungsmechanismus, der zwischen einer verriegelten Position und einer entriegelten Position eingestellt werden kann, wobei der Verriegelungmechanismus verhindert, da\u00df ein in den Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen wird,<\/p>\n<p>und mit einem den Verriegelungsmechanismus in seiner verriegelten Position haltenden Rastmechanismus, der durch einen \u00e4u\u00dferen Magneten bet\u00e4tigt werden kann, um den Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entriegelte Position und somit zur Entfernung des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen durch die Einsetz\u00f6ffnung zu l\u00f6sen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Verriegelungsmechanismus ein Verriegelungselement mit einem Haken aufweist, welches verstellbar und schwenkbar an dem Rahmen angebracht ist, f\u00fcr eine Verstellung entlang einer der Schmalseiten, die sich quer zu der Einsetz\u00f6ffnung erstreckt, wobei das Verriegelungselement in der verriegelten Position des Verriegelungsmechanismus in einer Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung gehalten wird, in der ein Herausnehmen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen verhindert wird, wobei das Verriegelungselement in der entriegelten Position des Verriegelungsmechanismus frei ist, um aus der Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung durch Verschwenken und Verstellen zur\u00fcckgezogen zu werden,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der von der Beklagten zu 2) erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse<br \/>\nsowie der Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferungsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen<br \/>\nund Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagen-<br \/>\nh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns, und zwar gesondert f\u00fcr die Handlungen der Beklagten zu 1) und 2);<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland befindlichen unter Ziffer 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 seit dem 6. Oktober 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagen haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben,<br \/>\nob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents durch An-gebot und Vertrieb von Diebstahlsverhinderungsvorrichtungen gem\u00e4\u00df Anlage K 5 in Abrede gestellt. \u00dcberdies haben sie geltend gemacht, da\u00df das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und daher der Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschlu\u00df des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, da\u00df es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zumindest an dem patentgem\u00e4\u00dfen Merkmal fehle, wonach der Rastmechanismus durch einen \u00e4u\u00dferen Magneten bet\u00e4tigt werden kann, um den Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entriegelte Position und somit zur Entfernung des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen durch die Einsetz\u00f6ffnung zu l\u00f6sen. Nach diesem Merkmal solle zun\u00e4chst der Rastmechanismus bet\u00e4tigt und dann der Verriegelungsmechanismus eingestellt werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung werde durch den \u00e4u\u00dferen Magneten jedoch das b\u00fcgelf\u00f6rmige Metallelement nach au\u00dfen gezogen, so da\u00df die Verriegelung verstellt und verschwenkt werden k\u00f6nne, wobei die Einsatz\u00f6ffnung freigegeben werde, ohne da\u00df es einer Einstellung eines Verriegelungsmechanismus bed\u00fcrfe. Es werde also gerade kein Rastmechanismus bet\u00e4tigt, der die Einstellung eines Verriegelungsmechanismus erlaube, der nach Entriegelung seinerseits das Verriegelungselement zum Verstellen und Verschwenken freigebe.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, da\u00df &#8222;Verriegelungs-mechanismus&#8220; im Sinne des geltenden Anspruches der in den Figuren 2 und 5 der Klagepatentschrift insgesamt mit dem Bezugszeichen 13 versehene Mechanismus sei, der im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel auch das Geh\u00e4use 14, den Drehbolzen 15 und die hakenf\u00f6rmige Verriegelungszunge 29 umfasse. Soweit das Klagepatent davon spreche, da\u00df der &#8222;lock mechanism (13)&#8220; sich &#8222;on said frame&#8220; befinde, sei &#8222;on&#8220; sowohl mit &#8222;auf&#8220; als auch mit &#8222;an&#8220; zu \u00fcbersetzen. Der Verriegelungsmechanismus solle in seiner gesperrten Position verhindern, da\u00df ein in den Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen wird. Dabei sei es die Funktion der hakenf\u00f6rmigen Zunge, sich von oben blockierend vor die Einsetz\u00f6ffnung f\u00fcr das Beh\u00e4ltnis zu legen, zur Freigabe des Beh\u00e4ltnisses aus dieser Position verstellt und nach oben verschwenkt zu werden. Die Lehre des Klagepatents werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, wie ihre mit Bezugszeichen entsprechend dem Klagepatent versehene Anlage Ax 5 a (vgl. die oben wiedergegebenen Figuren dieser Anlage) deutlich mache. Diese Vorrichtung umfasse insbesondere auch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verriegelungsmechanismus (13) auf bzw. an dem Rahmen, n\u00e4mlich den Blechschieber, der mittels einer Niete oben am Rahmen verschiebbar angebracht sei. Dieser Verriegelungsmechanismus k\u00f6nne zwischen einer gesperrten, in Figuren 2 und 3 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a gezeigten Position und einer entsperrten Position gem\u00e4\u00df Figur 4 dieser Anlagen eingestellt werden und verhindere in seiner gesperrten Position, da\u00df ein in den Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen werden k\u00f6nne. Entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre verhindere der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position somit, da\u00df ein in den Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen werden k\u00f6nne. Dies geschehe erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch, da\u00df die Verriegelungszunge mit dem Rahmen gesperrt sei, so da\u00df sie in derjenigen Position an der Einsetz\u00f6ffnung gehalten werde, in der eben ein Herausnehmen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen blockiert sei. In der entsperrten Position des Verriegelungsmechanismus sei dagegen die Verriegelungszunge frei, aus der Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse auch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rastmechanismus in Form der Rastzunge (24), die einst\u00fcckig mit dem Schieber ausgef\u00fchrt sei und den Verriegelungsmechanismus (13) in seiner gesperrten Position gem\u00e4\u00df Figuren 2 und 3 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a halte. Der Rastmechanismus k\u00f6nne durch einen \u00e4u\u00dferen Magneten zum L\u00f6sen des Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entsperrte Position gem\u00e4\u00df Figur 4 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a und somit zum Entfernen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen durch die Einsetz\u00f6ffnung, wie in Figur 1 der Anlage Ax 5 a verdeutlicht, bet\u00e4tigt werden. Schlie\u00dflich sei der Verriegelungsmechanismus bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Lehre des Klagepatents so konstruiert, da\u00df er in der gesperrten Position gem\u00e4\u00df Figuren 2 und 3 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a die Verriegelungszunge mit dem Rahmen sperre, und zwar dadurch, da\u00df die Rastzunge (24) &#8211; wie in Figuren 2 und 3 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a sichtbar &#8211; in eine Tasche im Rahmen eingreife, so da\u00df die Verriegelungszunge (29) in einer Position gehalten werde, in der ein Herausnehmen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen blockiert sei. Andererseits sei die Verriegelungszunge mit dem Verriegelungsmechanismus in der entsperrten Position gem\u00e4\u00df Figuren 1 und 4 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a frei, aus der Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden, wie dies in Figur 4 der Anlagen Ax 5 und Ax 5 a dargestellt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28. Mai 1998 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 620 888 Diebstahlsverhinderungsvorichtungen zur Anbringung an einem parallelepipedischen Beh\u00e4ltnis<\/p>\n<p>mit einem Rahmen, der zum Umschlie\u00dfen des Beh\u00e4ltnisses ausgebildet und mit einem Sensor f\u00fcr die Bet\u00e4tigung eines elektrischen Alarmsystems versehen ist, und der zwei Flachseiten und vier Schmalseiten aufweist, von denen eine der Schmalseiten eine Einsetz\u00f6ffung f\u00fcr das Beh\u00e4ltnis bildet,<\/p>\n<p>mit einem Verriegelungsmechanismus auf dem Rahmen, welcher zwischen einer gesperrten Position und einer entsperrten Position eingestellt werden kann, wobei der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position verhindert, da\u00df ein in den Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen wird; und mit einem Rastmechanismus, der den Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position h\u00e4lt, der durch einen \u00e4u\u00dferen Magneten bet\u00e4tigt werden kann zum L\u00f6sen des Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in die entsperrte Position und somit zur Entfernung des Beh\u00e4ltnises aus dem Rahmen durch die Einsetz\u00f6ffnung,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Verriegelungsmechanismus eine hakenf\u00f6rmige Verriegelungszunge aufweist, die verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht ist zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten, die sich quer zu der Einsetz\u00f6ffnung erstreckt, und da\u00df der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position die Verriegelungszunge mit dem Rahmen sperrt, so da\u00df die Verriegelungszunge in einer Position an der Einsetz\u00f6ffnung gehalten wird, in welcher ein Herausnehmen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen blockiert ist, und die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanismus in der entsperrten Position, frei ist, aus der Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der von der Beklagten zu 2) erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferungsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und zwar gesondert f\u00fcr die Handlungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2);<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland befindlichen unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1 seit dem 6. Oktober 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28. Mai 1998 zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschlu\u00df des das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahrens auszusetzen,<\/p>\n<p>f\u00fcr den Fall einer f\u00fcr sie ung\u00fcnstigen Entscheidung ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrschaft) ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten widerspricht, beantragt, den gegnerischen Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen weiterhin eine Verletzung des Klagepatents durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Vorrichtung in Abrede und verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie tragen u.a. vor, die neue Fassung des Patentanspruches 1 des Klagepatents mache besonders deutlich, da\u00df der Rastmechanismus (24) ein von dem Verriegelungsmechanismus (13) unabh\u00e4ngiges Vorrichtungsteil sei. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gehe dahin, den Verriegelungsmechanismus auf dem Rahmen und nicht blo\u00df an dem Rahmen vorzusehen. Zum Verriegelungsmechanismus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre geh\u00f6re auch die hakenf\u00f6rmige Zunge, die erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur zu verstellen, sondern auch zu verschwenken sei. Die Verschwenkbarkeit der Verriegelungszunge lasse sich jedoch &#8211; ohne dazu Kunstgriffe anwenden zu m\u00fcssen &#8211; auf einfache Weise nur bewerkstelligen, wenn die Verriegelungszunge als zum Verriegelungsmechanismus geh\u00f6rend auf dem Rahmen angeordnet sei. Dann lasse sie sich unbehindert vom Rahmen und dessen Teilen verschwenken. Verriegelungsmechanismus und Rastmechanismus im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre k\u00f6nnten nicht in einem Vorrichtungsteil zusammengefa\u00dft sein. Vielmehr setze der Patentanspruch eine Mehrst\u00fcckigkeit bez\u00fcglich der Vorrichtungsteile, n\u00e4mlich Verriegelungsmechanismus, Rastmechanismus und Verriegelungszunge, voraus, wobei diese Teile relativ zueinander beweglich ausgebildet sein m\u00fc\u00dften. Selbst wenn man annehmen wollte, da\u00df der Blechschieber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche gesondert ausgef\u00fchrten Vorrichtungsteile (Verriegelungsmechanismus, Rastmechanismus und Verriegelungszunge) funktionell verk\u00f6rpere, was nicht der Fall sei, weil mit einer einst\u00fcckigen Ausf\u00fchrung die L\u00f6sung des Problems, auf welches die Erfindung abziele, per se ausgeschlossen sei, k\u00f6nne eine solche Ausgestaltung dem Anspruch 1, der eine Mehrst\u00fcckigkeit der Vorrichtungsteile vorsehe, nicht entnommen werden. Der Fachmann, der dem Anspruch 1 entnehme, da\u00df die betreffenden Vorrichtungsteile zueinander relativ beweglich sein m\u00fcssen, bleibe ratlos, wenn er sich die Aufgabe stelle, die Vorrichtungsteile des Anspruches unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Funktionen in einem Bauteil zusammenzufassen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, da\u00df die mit der Klage beanstandete Diebstahlsverhinderungsvorrichtung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 5 von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent &#8211; in der im Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung &#8211; betrifft eine Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parallelepipedischen Beh\u00e4ltnis umfassend:<\/p>\n<p>1. Einen Rahmen (10), der<\/p>\n<p>1.1 zum Unschlie\u00dfen des Beh\u00e4ltnisses ausgebildet und<\/p>\n<p>1.2 mit einem Sensor f\u00fcr die Bet\u00e4tigung eines elektrischen<br \/>\nAlarmsystems versehen ist und<\/p>\n<p>1.3 zwei Flachseiten und vier Schmalseiten aufweist, von<br \/>\ndenen eine der Schmalseiten eine Einsetz\u00f6ffnung (11)<br \/>\nf\u00fcr das Beh\u00e4ltnis bildet;<\/p>\n<p>2. einen Verriegelungsmechanismus (13) auf dem Rahmen, der<\/p>\n<p>2.1 zwischen einer gesperrten und einer entsperrten Posi-<br \/>\ntion eingestellt werden kann und<\/p>\n<p>2.2 in seiner gesperrten Position verhindert, da\u00df ein in<br \/>\nden Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausge-<br \/>\nnommen wird;<\/p>\n<p>3. und einen Rastmechanismus (24), der<\/p>\n<p>3.1 den Verriegelungsmechanismus (13) in seiner gesperrten<br \/>\nPosition h\u00e4lt und<\/p>\n<p>3.2 durch einen \u00e4u\u00dferen Magneten bet\u00e4tigt werden kann zum<br \/>\nL\u00f6sen des Verriegelungsmechanismus zur Einstellung in<br \/>\ndie entsperrte Position und somit zur Entfernung des<br \/>\nBeh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen durch die Einsetz\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Eine derartige Vorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches ist nach dem Inhalt der Klagepatentschrift (vgl. Spalte 1, Zeilen 17\/18) und auch nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 13. Januar 2000 (vgl. Seite 6: &#8222;Document E1 discloses a theft-prevention according to the preamble of claim 1.&#8220;) in WO 90\/07183 beschrieben, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 2 zu den Akten gereicht worden ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 3 sowie 8 und 9 verdeutlichen diesen Stand der Technik mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1.<\/p>\n<p>Ein Vergleich dieser Figuren mit den oben im Tatbestand wiedergegebenen Figuren des Ausf\u00fchrungsbeispiels des Klagepatents zeigt dem fachkundigen Leser der Klagepatentschrift, da\u00df sie Vorbild f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents gewesen sind.<\/p>\n<p>Wie aus den wiedergegebenen Figuren dieses Standes der Technik ersichtlich, dient ein Rahmen (10) zur Aufnahme einer CD-Kas-sette oder dergleichen. Auf der Rahmenschmalseite ist ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein dimensioniertes Geh\u00e4use (20) angeordnet, das einen Drehbolzen (22) aufnimmt, der drehbar auf einer Achse (23) gelagert ist. In den Figuren 8 und 9 ist der Drehbolzen (22) n\u00e4her dargestellt, wobei die Figur 8 die verriegelte Stellung und die Figur 9 die entriegelte Stellung zeigen. Man sieht in der Figur 8, da\u00df der Drehbolzen (22) mit einem hakenf\u00f6rmigen Ende durch eine \u00d6ffnung greift, die sich in der Rahmenschmalwand befindet. Bei in den Rahmen eingeschobener Kassette greift der Drehbolzen (22) dabei in eine Ausnehmung ein, die an entsprechender Stelle am Kassettengeh\u00e4use vorgesehen ist. In der in der Figur 8 dargestellten verriegelten Stellung kann der Drehbolzen (22) nicht bet\u00e4tigt werden, da ihn ein Rastmechanismus, bestehend aus einer im Geh\u00e4use einliegenden Metallzunge (3), die mit einem an ihm ausgebildeten Rastvorsprung (29) zusammenwirkt, blockiert. Erst wenn die Metallzunge (30) mittels eines von au\u00dfen an das Geh\u00e4use (2) herangef\u00fchrten Magneten angehoben ist, kann der Drehbolzen (22) gedreht werden, wobei sein hakenf\u00f6rmiges Ende aus der vorerw\u00e4hnten Ausnehmung des Kassettengeh\u00e4uses heraustritt. In dieser in der Figur 9 dargestellten entriegelten Position des Drehbolzens (22) kann die Kassette aus dem Rahmen herausgezogen werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt diese bekannte Diebstahlsverhinderungsvorrichtung dahin, da\u00df sie f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse f\u00fcr Kompaktdisks und dergleichen bestimmt sei, wobei ein Drehbolzen ein Entfernen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen durch direkten Eingriff mit dem Beh\u00e4ltnis verhindere (Spalte 1, Zeilen 18 bis 22).<\/p>\n<p>Der direkte Eingriff des Drehbolzens in das Beh\u00e4ltnis erfordert entsprechende Eingriffsm\u00f6glichkeiten (Ausnehmungen) am Beh\u00e4ltnis. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zu verstehen, wonach es viele unterschiedliche Beh\u00e4ltnisse aus Kunststoff gebe und eine Diebstahlsverhinderungsvorrichtung dieser Art nicht f\u00fcr alle Arten derartiger parallelepipedischer Beh\u00e4ltnisse geeignet sei. Au\u00dferdem, so kritisiert die Klagepatenschrift weiter, seien Kunststoffbeh\u00e4ltnisse klobig und teuer (Spalte 1, Zeilen 28 bis 34).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist den fachkundigen Leser \u00fcberdies darauf, da\u00df f\u00fcr Videokassetten Pappkartonbeh\u00e4ltnisse besser seien. Im Zusammenhang mit einer Diebstahlsverhinderungsvorrichtung der eingangs genannten Art wiesen sie jedoch den Nachteil auf, da\u00df sie mit gro\u00dfen Toleranzen hergestellt w\u00fcrden und biegbar und elastisch seien. Es k\u00f6nnten Abmessungsabweichungen in den L\u00e4ngen- und Breitenabmessungen der Kassette in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1,5 bis 2 mm auftreten, und dann sei es, wenn der Verriegelungszapfen des Drehbolzens in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 3 bis 4 mm liege, wie dies bei der Ausf\u00fchrungsform der Diebstahlsverhinderungsvorrichtung gem\u00e4\u00df der WO 90\/07183, die f\u00fcr Kompaktdisk-Beh\u00e4ltnisse bestimmt sei, der Fall sei, f\u00fcr weniger skrupelhafte Personen einfach, den Rahmen von dem Pappkartonbeh\u00e4ltnis loszubrechen und so die Diebstahlsverhinderungsvorrichtung au\u00dfer Betrieb zu setzen (Spalte 1, Zeilen 35 bis 56).<\/p>\n<p>Dies &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; k\u00f6nne nat\u00fcrlich verhindert werden, indem der Verriegelungszapfen des Drehbolzens gr\u00f6\u00dfer gemacht werde, was jedoch bedeute, den Verriegelungsmechanismus als Ganzes gr\u00f6\u00dfer zu machen, was aus kommerziellen Gr\u00fcnden nicht akzeptiert werden k\u00f6nne. Es w\u00fcrde n\u00e4mlich zum einen die allgemeine Meinung bestehen, da\u00df Diebstahlsverhinderungsvorrichtungen der in Rede stehenden Art zu gro\u00df und h\u00e4\u00dflich seien, auch wenn sie klein und schlank gemacht seien. Zum anderen werde gew\u00fcnscht, f\u00fcr die Einstellung des Verriegelungsmechanismus in die entriegelte Position bei unterschiedlichen Artikeln ein und dieselbe Vorrichtung zu verwenden, in der das \u00e4u\u00dfere Bet\u00e4tigungs-element (\u00fcblicherweise ein starker Magnet) vorgesehen sei (Spalte 1, Zeile 56 bis Spalte 2, Zeile 13).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der aufgef\u00fchrten Nachteile des Standes der Technik ist es das technische Ziel bzw. die technische Aufgabe des Klagepatents, eine Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parallelepipedischen Beh\u00e4ltnis mit den eingangs genannten Merkmalen zu schaffen, die insbesondere auch gut geeignet f\u00fcr die Verwendung bei Videokassetten in Pappkartonbeh\u00e4ltnissen ist, jedoch nicht auf dieses Produkt beschr\u00e4nkt ist, sondern auch bei anderen Arten von parallel-epipedischen Beh\u00e4ltnissen angewandt werden kann, wie zum Beispiel Mehrfachverpackungen von Kompaktdisks und Musikkassetten, die manchmal mit und manchmal ohne eine Zellophanh\u00fclle mit den damit verbundenen Abmessungsdiskrepanzen erh\u00e4ltlich sind, und die es erlaubt, das Element, welches die Kassette sichert, willk\u00fcrlich gro\u00df zu machen, gleichwohl aber unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe des die Kassette sichernden Elements in der Blockierposition durch ein und denselben Verriegelungsmechanismus der zur Verf\u00fcgung stehenden kleinen und angenehmen Ausf\u00fchrungform f\u00fcr eine Verriegelung sorgen zu k\u00f6nnen (Spalte 2, Zeilen 25 bis 35 und Zeilen 17 bis 24).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 des Klagepatents vorgeschlagen, bei einer Diebstahlsverhinderungsvorrichtung zur Anbringung an einem parallelepipedischen Beh\u00e4ltnis mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 3 vorzusehen, da\u00df der Verriegelungsmechanismus eine hakenf\u00f6rmige Verriegelungszunge aufweist, die verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht ist zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten, die sich quer zu der Einsetz\u00f6ffnung erstreckt, und da\u00df der Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position die Verriegelungszunge mit dem Rahmen sperrt, so da\u00df die Verriegelungszunge in einer Position an der Einsetz\u00f6ffnung gehalten wird, in welcher ein Herausnehmen des Beh\u00e4ltnisses aus dem Rahmen blockiert ist, und die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungmechanismus in der entsperrten Position, frei ist, aus der Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden.<\/p>\n<p>Das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents stellt sich mithin merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt dar:<\/p>\n<p>4. Der Verriegelungsmechanismus umfa\u00dft eine hakenf\u00f6rmige Ver-<br \/>\nriegelungszunge (29), die<\/p>\n<p>4.1 verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht<br \/>\nist zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten und<\/p>\n<p>4.2 sich quer zur Einsetz\u00f6ffnung erstreckt.<\/p>\n<p>5. Der Verriegelungsmechanismus ist so konstruiert, da\u00df<\/p>\n<p>5.1 er in seiner gesperrten Position die Verriegelungszunge<br \/>\nmit dem Rahmen sperrt, so da\u00df die Verriegelungszunge in<br \/>\neiner Position an der Einsetz\u00f6ffnung (11) gehalten<br \/>\nwird, in der ein Herausnehmen des Beh\u00e4ltnisses aus dem<br \/>\nRahmen blockiert ist, und<\/p>\n<p>5.2 die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanis-<br \/>\nmus in der entsperrten Position, frei ist, aus der<br \/>\nBlockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung durch Verstellen<br \/>\nund Verschwenken entfernt zu werden.<\/p>\n<p>Die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 befassen sich nur mit dem Verriegelungsmechanismus und seiner Erg\u00e4nzung durch eine Verriegelungszunge, nicht aber mit dem Rastmechanismus, hinsichtlich dessen es bei einer Ausgestaltung entsprechend dem Merkmal 3 des Oberbegriffes verbleiben soll. Die Wirkung dieser kennzeichnenden Merkmale besteht &#8211; wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt &#8211; darin, da\u00df bei einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df der WO 90\/07183 (Anlage K 2), die die Merk-<br \/>\nmale des Oberbegriffs aufweist, die M\u00f6glichkeit besteht, da\u00df das Element, das die Kassette verriegelt und deren Herausziehen verhindert, willk\u00fcrlich gro\u00df gestaltet werden kann, da\u00df jedoch unabh\u00e4ngig davon, ob das genannte Element gro\u00df oder klein ist, in der Blockierposition durch ein und denselben Verriegelungsmechanismus der kleinen und handlichen bzw. angenehmen (Original: &#8222;convenient&#8220;) bekannten Verk\u00f6rperung verriegelt werden kann (vgl. auch Einspruchsabteilung des EPA in dem Beschlu\u00df vom 13. Januar 2000 Seite 6 &#8211; Anlage Ax 6 sowie die Ausf\u00fchrungen in Spalte 2, Zeilen 17 bis 24 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Das Element, das die Kassette daran hindert, herausgenommen zu werden, ist die in Merkmal 4 als Teil des Verriegelungsmechanismus gekennzeichnete hakenf\u00f6rmige Verriegelungszunge, die je nach Bed\u00fcrfnis unterschiedlich gro\u00df gestaltet werden kann. Sie hat sich quer zur Einsetz\u00f6ffnung zu erstrecken und soll verstellbar und verschwenkbar an dem Rahmen angebracht sein zur Verstellung entlang einer der Schmalseiten.<\/p>\n<p>Der auf dem Rahmen befindliche Verriegelungsmechanismus, der wie im Stand der Technik gem\u00e4\u00df der WO 90\/07183 (Anlage K 2) zwischen einer gesperrten und einer entsperrten Position &#8222;eingestellt&#8220; werden kann und in seiner gesperrten Position verhindert, da\u00df ein in den Rahmen eingesetztes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen wird (vgl. Merkmal 2), soll nicht nur entsprechend Merkmal 4 mit einer hakenf\u00f6rmigen Verriegelungszunge erg\u00e4nzt werden, sondern gem\u00e4\u00df Merkmal 5 auch \u00fcber Merkmal 2 hinaus so ausgebildet bzw. konstruiert sein, da\u00df er in seiner gesperrten Position die Verriegelungszunge mit dem Rahmen sperrt, so da\u00df die Verriegelungszunge in einer Position an der Einsetz\u00f6ffnung (11) gehalten wird, in der ein Herausnehmen aus dem Rahmen blockiert ist (Blockierposition). Die Konstruktion des Verriegelungsmechanismus soll \u00fcberdies so sein, da\u00df die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanismus in der entsperrten Position, frei ist, aus der Blockierposition durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden. &#8211; Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung unterscheidet mithin zwischen einer Blockierposition (Merkmale 2.2 und 5.1) und einer entsperrten Position, in der die Verriegelungszunge (mit dem Verriegelungsmechanismus) frei ist, aus der Blockierposition an der Einsetz\u00f6ffnung durch Verstellen und Verschwenken entfernt zu werden (Merkmal 2.1 und 5.2).<\/p>\n<p>Zum n\u00e4heren Verst\u00e4ndnis der mit dem Patentanspruch 1 gegebenen technischen Lehre zieht der Durchschnittsfachmann auch die Zeichnungen und die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispieles heran, ohne sie allerdings auf eine solche Ausgestaltung zu beschr\u00e4nken, zumal ihn die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich darauf aufmerksam macht, da\u00df der beschriebene Verriegelungsmechanismus mit dem Drehbolzen nur bevorzugt sei, weil ein solcher Verriegelungsmechanismus klein und kompakt gemacht werden k\u00f6nne, aber es im Schutzumfang der Erfindung liege, ein Verriegelungsmittel einer anderen Art, beispielsweise einen Verriegelungsmechanismus, der einen linear verstellbaren Verriegelungsbolzen oder eine schwenkbare Klaue habe, vorzusehen (vgl. Spalte 5, Zeilen 50 bis 54).<\/p>\n<p>Betrachtet der Durchschnittsfachmann anhand der Figuren und der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels der Klagepatentschrift den Entriegelungsvorgang, so erkennt er, da\u00df zun\u00e4chst der \u00e4u\u00dfere Magnet bet\u00e4tigt werden mu\u00df. Damit wird bewirkt, da\u00df die Rastwirkung des Rastmechanismus auf den Verriegelungsmechanismus aufgehoben wird. Die Blattfeder (24) wird von der Schulter (23) wegbewegt, so da\u00df die Schulter (23) des Drehbolzens hinter das freie Ende der Blattfeder in die entriegelte Position gedreht werden kann (vgl. Sp.4, Zeilen 15 bis 34 und Figur 6). Damit ist der Verriegelungsmechanismus aber noch nicht in die entsperrte Position frei. Vielmehr bedarf es noch des &#8222;Einstellens&#8220; des Verriegelungsmechanismus in die ent-sperrte Position, was in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 5, Zeilen 20 bis 27 unter Hinweis auf die Figuren 2 und 7 der Klagepatentschrift wie folgt zum Ausdruck gebracht wird:<\/p>\n<p>&#8222;By the rotary bolt being brought into the disen-gaged position in the manner described above the lock tongue can, however, be freely displaced to the right as seen in FIG. 2 in order then to be swung upwards to the position according to FIG. 7, wherein the hook 33 no longer blocks the insert opening so that the box can again be withdrawn from the frame.&#8220;<\/p>\n<p>Im wesentlichen genauso, nur in umgekehrter Reihenfolge, stellt sich der Verriegelungsvorgang dar, nur da\u00df hierbei kein Magnet ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, nimmt der Durchschnittfachmann aufgrund der allgemeinen Formulierungen des Patentanspruches 1 und angesichts Spalte 5, Zeilen 48 bis 54 nicht an, da\u00df ihre technische Lehre auf s\u00e4mtliche besonderen Einzelheiten des Ausf\u00fchrungsbeispiels beschr\u00e4nkt sei. Nach seinem Verst\u00e4ndnis erh\u00e4lt der Patentanspruch 1 auch keine Festlegung dahin, da\u00df der Verriegelungsmechanismus au\u00dfen auf dem Rahmen anzubringen ist, wie dies vom Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgegeben wird. Der ma\u00dfgebende englische Text des Patentanspruches 1 &#8222;a lock mechanism on said frame&#8220; zwingt nicht zu der Annahme, dieses Vorrichtungsteil m\u00fcsse unbedingt au\u00dfen auf dem in Merkmalsgruppe 1 beschriebenen Rahmen sitzen; gemeint ist vielmehr eine Anbringung am Rahmen, die auch an einer der Innenseiten m\u00f6glich ist, zumal die Vorgabe des Merkmals 1.1, da\u00df der Rahmen zum Umschlie\u00dfen des Beh\u00e4ltnisses ausgebildet ist, durchaus die M\u00f6glichkeit offen l\u00e4\u00dft, auch den Verriegelungsmechanismus innerhalb des Rahmens unterzubringen.<\/p>\n<p>Nach der Merkmalsgruppe 2 soll der Verriegelungsmechanismus zwischen einer gesperrten und einer entsperrten Position &#8222;eingestellt&#8220; werden k\u00f6nnen (Merkmal 2.1) und in seiner gesperrten Position verhindern, da\u00df ein in den Rahmen eingeschobenes Beh\u00e4ltnis aus diesem herausgenommen wird (Merkmal 2.2). Auch wenn es dem Durchschnittsfachmann weitgehend \u00fcberlassen bleibt, wie er diese Vorgaben konstruktiv umsetzt, so entnimmt er doch dieser Funktionsbeschreibung, da\u00df der so charakterisierte Mechanismus das leisten soll, was mit einer &#8222;Verriege-lung&#8220; typischerweise bewirkt werden soll: Im Verriegelungszustand soll die Bewegung bestimmter Teile gegeneinander verhindert werden. Bei Entriegelung soll diese Bewegung wieder m\u00f6glich sein. Beim Klagepatent geht es konkret um die Bewegung zwischen Rahmen und in diesen eingesetztem Beh\u00e4ltnis, genauer gesagt, um deren Sicherung im Rahmen (gegen Diebstahl) bzw. Freigabe aus dem Rahmen, und zwar durch Sperren und Entsperren.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend im Stand der Technik, von dem das Klagepatent ausgeht (vgl. WO 90\/07183 gem\u00e4\u00df Anlage K 2), wie bereits ausgef\u00fchrt, der Verriegelungsmechanismus unmittelbar auf das Beh\u00e4ltnis einwirkt und so dessen Bewegung in Bezug auf den Rahmen sperren und freigeben kann, wirkt gem\u00e4\u00df den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents der Verriegelungsmechanismus dort nur mittelbar unter Zwischenschaltung einer hakenf\u00f6rmigen Verriegelungszunge, die allerdings nach dem Inhalt der Patentanspruches 1 Teil des Verriegelungsmechanismus ist (&#8222;the lock mechanism comprises a hook-shaped lock tongue (29)&#8220;), auf das Beh\u00e4ltnis ein, damit das erreicht wird, was in Spalte 2, Zeilen 18 ff angestrebt wird.<\/p>\n<p>Der Verriegelungsmechanismus soll die Verstell- und Schwenkbewegung der Verriegelungszunge (in Bezug auf den Rahmen und das Beh\u00e4ltnis), sperren und freigeben k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Verriegelungszunge in Abh\u00e4ngigkeit von der Einstellung des Verriegelungsmechanismus die Bewegung des Beh\u00e4ltnisses, also ein Herausnehmen aus dem Rahmen, blockieren oder erm\u00f6glichen kann.<\/p>\n<p>Der so nach seinen Funktionen umschriebene Verriegelungsmechanismus soll eingestellt werden k\u00f6nnen zwischen einer gesperrten und einer entsperrten Position (&#8222;can be adjusted between an engaged position and a disengaged position&#8220; &#8211; vgl. Merkmal 2.1). Wie diese Einstellung bewerkstelligt werden kann, \u00fcberl\u00e4\u00dft der Patentanspruch 1 des Klagepatents grunds\u00e4tzlich dem Belieben des Fachmanns. Die Beschreibung des Klagepatents geht von einer h\u00e4ndischen Verstellm\u00f6glichkeit des Verriegelungsmechanismus aus. In \u00dcbereinstimmung mit der WO 90\/07183 (Anlage K 2), die auf Seite 3, Zeilen 30 ff in Verbindung mit der Figurendarstellung einen &#8222;finger grip 26&#8220; beschreibt, zeigt auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift einen &#8222;Fingergriff 20&#8220;, mit dessen Hilfe der Drehbolzen 15 manuell bet\u00e4tigt werden kann. Der Patentanspruch 1 gibt jedoch insoweit keine bestimmten Mittel vor, mit denen die Einstellung des Verriegelungsmechanismus erfolgen soll. Dies ergibt sich im \u00fcbrigen auch aus der Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 38 bis 43.<\/p>\n<p>N\u00e4herer Er\u00f6rterung bedarf schlie\u00dflich noch der Rastmechanismus gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents, insbesondere in seinem Zusammenspiel mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verriegelungsmechanismus. Dieser Rastmechanismus wird mit der Merkmalsgruppe 3 der obigen Merkmalsanalyse in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>&#8222;a latch mechanism (24) maintaining the lock mechanism in the engaged position thereof, which can be actuated by an external magnet for releasing the lock mechanism for adjustment to the disengaged position and thus withdrawal of the box from the frame through the insert opening.&#8220;<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Diebstahlsverhinderungsvorrichtung umfa\u00dft mithin &#8211; wie schon der Stand der Technik gem\u00e4\u00df der WO 90\/07183 (Anlage K 2) &#8211; einen Rastmechanismus, der den Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position h\u00e4lt und durch einen \u00e4u\u00dferen Magneten bet\u00e4tigt werden kann, damit die M\u00f6glichkeit geschaffen wird, den Verriegelungsmechanismus in die entsperrte Position &#8222;einzustellen&#8220; (&#8222;for adjustment to the disengaged position&#8220;).<\/p>\n<p>Der englische Begriff &#8222;latch mechanism&#8220; bringt weitgehend bereits das zum Ausdruck, was der Patentanspruch 1 in den Merkmalen 3.1 und 3.2 umschreibt: &#8222;latch&#8220; kann nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein Schnappschlo\u00df an einer T\u00fcr sein, das einrastet, wenn die T\u00fcr schlie\u00dft, und das zur Ent-sperrung einen Schl\u00fcssel ben\u00f6tigt, um es von au\u00dfen zu \u00f6ffnen. In dem durch die Merkmale 3.1 und 3.2 vorgegebenen Zusammenhang bringt der Begriff zum Ausdruck: Sobald der Verriegelungsmechanismus in die gesperrte Position eingestellt worden ist, die durch die Merkmale 2.2 und 5.1 definiert ist, schnappt der Rastmechanismus ein, der den Verriegelungsmechanismus in seiner gesperrten Position festh\u00e4lt. Um diese Fixierung aufzuheben, bedarf es des Schl\u00fcssels in Gestalt des \u00e4u\u00dferen Magneten.<\/p>\n<p>Dabei erfa\u00dft der Patentanspruch 1 mit den Merkmalen der Merkmalsgruppe 3 jedoch nicht eine Gestaltung, bei der die Bet\u00e4tigung des Schl\u00fcssels, also des \u00e4u\u00dferen Magneten, gleichzeitig<br \/>\n&#8211; uno actu &#8211; den Rastmechanismus l\u00f6st und den Verriegelungsmechanismus in die entsperrte Position bringt. Der Durchschnittsfachmann sieht n\u00e4mlich, da\u00df der Patentanspruch 1 zwischen einem Verriegelungsmechanismus und einem Rastmechanismus unterscheidet und ihnen verschiedene Funktionen zuweist. Er stellt fest, da\u00df der Patentanspuch 1 nicht einfach dahin formuliert ist, da\u00df die gesperrte Position des Verriegelungsmechanismus durch Einsatz eines \u00e4u\u00dferen Magneten gel\u00f6st werden kann. Vielmehr setzt Patentanspruch 1 f\u00fcr ihn seinem Wortsinne nach voraus, da\u00df der Verriegelungsmechanismus bereits ohne Bet\u00e4tigung des Rastmechanismus in eine gesperrte Position eingestellt (&#8222;adjusted&#8220;) werden kann, in der die Bewegung zweier Teile in dem oben beschriebenen Sinne verhindert werden kann, in der aber noch nicht die M\u00f6glichkeit einer \u00c4nderung der Einstellung des Verriegelungsmechanismus unterbunden wurde. Letzteres ist die Funktion des vom Verriegelungsmechanismus zu unterscheidenden Rastmechanismus oder Schnappmechanismus, der durch Einsatz eines Schl\u00fcssels (Magneten) aus seiner den Ver-riegelungsmechanismus fixierenden Stellung gel\u00f6st werden kann. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann kann das L\u00f6sen des Verriegelungsmechanismus gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 (&#8222;for releasing the lock mechanism&#8220;) nicht gleichbedeutend sein mit der Einstellung in die entsperrte Position gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 (&#8222;for adjustment to the disengaged position&#8220;), da dann Merkmal 3.2 zweimal dasselbe besagen w\u00fcrde. Zu einer solchen Annahme hat der Durchschnittsfachmann auf dem Hintergrund der Patentbeschreibung aber keine Veranlassung. Vielmehr versteht er Merkmal 3.2 dahin, da\u00df nach Bet\u00e4tigung des Rastmechanismus durch den \u00e4u\u00dferen Magneten die Fixierung des Verriegelungsmechanismus im Sinne des Merkmals 3.1 aufgehoben wird, ohne da\u00df die gesperrte Position des Verriegelungsmechanismus zwangsl\u00e4ufig aufgehoben wird. Der Verriegelungsmechanismus ist dann aber in der Weise gel\u00f6st (&#8222;released&#8220;), da\u00df er in die entsperrte Position eingestellt (&#8222;adjusted&#8220;) werden kann.<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt des Patentanspruches 1, insbesondere Merkmal 3.2, kann daher f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, auch wenn der Anspruch die Einstellungsmittel f\u00fcr den Verriegelungsmechanismus nicht nennt, derjenige \u00e4u\u00dfere Magnet, der zur l\u00f6senden Bet\u00e4tigung des zur Fixierung des Verriegelungsmechanismus in der gesperrten Position dienenden Mittels (Rastmechanismus) eingesetzt wird, nicht gleichzeitig das Mittel sein, das im Falle der Bet\u00e4tigung den Verriegelungsmechanismus in die entsperrte Position einstellt.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach die Figur 6 der Klagepatentschrift insgesamt den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rastmechanismus zeige, eine Argumentation, die schon vom Ansatz her unrichtig ist, weil sie au\u00dfer Acht l\u00e4\u00dft, da\u00df diese Figur wesentliche und damit notwendige Elemente des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verriegelungsmechanismus beinhaltet, f\u00fchrt im Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmann von dem Merkmal 3.2 des Patentanspruches 1 zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt unbeschadet der Frage, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Rastmechanismus mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verriegelungsmechanismus umfassend eine hakenf\u00f6rmige Verriegelungszunge \u00fcberhaupt insgesamt einst\u00fcckig ausgebildet sein kann, \u00fcber keinen Rastmechanismus im oben dargelegten Wortsinne des Merkmals 3.2. Wird bei ihr durch einen \u00e4u\u00dferen Magneten auf den Rastmechanismus des metallischen b\u00fcgelf\u00f6rmigen Elements, welches man als Metallstreifen oder auch als Blechschieber bezeichnen kann, eingewirkt, wird nicht nur die Verrastung aufgehoben, sondern zugleich ist auch die Verriegelungszunge, mit dem Verriegelungsmechanismus in der ent-sperrten Position, frei. Es wird mithin kein Rastmechanismus bet\u00e4tigt, der entsprechend dem Wortsinne des Merkmals 3.2 die Einstellung (&#8222;adjustment&#8220;) eines Verriegelungsmechanismus erlaubt.<\/p>\n<p>Allerdings ist auch bei europ\u00e4ischen Patenten angesichts der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung der Weg f\u00fcr eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung er\u00f6ffnet (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein; 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse; 1989, 205, 208 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 &#8211; Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 &#8211; Zerlegvorrichtung). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Endergebnis all das leistet, was die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung leisten soll. Entscheidend ist, da\u00df der Durchschnittsfachman bei Orientierung am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat kommen k\u00f6nnen, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden. Um zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, h\u00e4tte er n\u00e4mlich alle Funktionen des Rastmechanismus, wie sie in der Merkmalsgruppe 3 des Patentanspruches 1 ihren Niederschlag gefunden haben, auf den Verriegelungsmechanismus \u00fcbertragen und dabei erkennen m\u00fcssen, da\u00df es letztlich \u00fcberfl\u00fcssig ist, zwischen einer gesperrten Position mit Einstellm\u00f6glichkeit (insbes. h\u00e4ndisch) und einer durch &#8222;Schnappschlu\u00df&#8220; fixierten gesperrten Position zu unterscheiden. Zu solchen \u00dcberlegungen hat der Durchschnittsfachmann auf dem Hintergrund der Patentbeschreibung jedoch nicht die geringste Veranlassung. Letztlich liefe dies auf eine vom Schutzbereich des Klagepatents nicht erfa\u00dfte Unterkombination hinaus, bei der auf einen gesonderten Rastmechanismus mit eigenst\u00e4ndigen Funktionen verzichtet wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach alledem war die Berufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a05\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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