{"id":5195,"date":"2000-10-19T17:00:04","date_gmt":"2000-10-19T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5195"},"modified":"2016-05-30T13:20:06","modified_gmt":"2016-05-30T13:20:06","slug":"2-u-8699-optisches-nachrichtenkabel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5195","title":{"rendered":"2 U 86\/99 &#8211; Optisches Nachrichtenkabel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a04\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2000, Az. 2 U 86\/99<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 16. M\u00e4rz 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 61.02x DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 25 23 738 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent) das am 28. Mai 1993 durch Zeitablauf wirkungslos geworden ist. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der britischen Priorit\u00e4t vom 31. Mai 1974 am 28. Mai 1975 beim Deutschen Patentamt angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 18. Dezember 1986.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt. Mit Beschlu\u00df der Patentabteilung 51 des Deutschen Patentamtes vom 23. Januar 1990 wurde das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschlu\u00df des Bundespatentgerichts vom 15. Juli 1991 zur\u00fcckgewiesen (An-lage 2).<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Optisches Nachrichtenkabel mit einem zugfesten Kern, der mittig innerhalb des optischen Kabels angeordnet ist, einem gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen sch\u00fctzenden Au\u00dfenmantel sowie mehreren Kan\u00e4len, die jeweils zur Aufnahme von einem oder mehreren Lichtwellenleitern dienen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet ,<\/p>\n<p>&#8211; da\u00df die Kan\u00e4le (5) in einem Zwischenglied (1, 3, 4)<br \/>\nvorgesehen sind, das zwischen Kern (2) und Au\u00dfenmantel<br \/>\n(9) angeordnet ist, und<\/p>\n<p>&#8211; da\u00df die Lichtwellenleiter (6) lose in den Kan\u00e4len (5)<br \/>\nliegen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 3 der Klagepatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kabels, wobei die Figur 1 den Querschnitt eines Kabels nach einem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel, Figur 2 den Querschnitt eines Kabels nach einem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel und Figur 3 den Querschnitt eines Kabels nach einem dritten Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt.<\/p>\n<p>Anlage 1<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Vergangenheit optische Nachrichtenkabel hergestellt und vertrieben. Ein solches von ihr hergestelltes und vertriebenes optisches Nachrichtenkabel war so ausgestaltet, wie sich dies aus dem nachstehend wiedergegebenen Bild 9.13 ergibt, welches sich auf Seite 134 des Buches gem\u00e4\u00df Anl. B 10 &#8222;Lichtwellenleiterkabel &#8211; Grundlagen, Kabeltechnik, Anlagenplanung&#8220; befindet.<\/p>\n<p>Anlage 2<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten dieses optischen Nachrichtenkabels wird auf die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Kabelst\u00fccke (Anlage zu Bl. 115 GA) auf die Fotos gem\u00e4\u00df Anlagen 10, 11 und 18 a sowie auf die Querschnittsdarstellung in Anl. B 20 verwiesen. Bei diesem optischen Nachrichtenkabel sind acht Lichtwellenleiter in biegsamen Kunststoffr\u00f6hrchen (= Hohl-<br \/>\nadern) gef\u00fchrt, die parallel und schraubenf\u00f6rmig (&#8222;verseilt&#8220;) um einem Kern (= volldielektrisches St\u00fctzelement) aus massivem Kunststoff angeordnet sind. Das Hohladernb\u00fcndel ist von einer Schicht aus hochrei\u00dffesten Zugelementen aus Aramidgarnen (= Kevlar) umgeben, die axiale Zugkr\u00e4fte aufnehmen k\u00f6nnen. An die Schicht aus Aramidgarn schlie\u00dft sich ein Au\u00dfenmantel aus Polyethylen an. Die &#8222;Zwickel&#8220;-Bereiche zwischen Hohladern und Kern einerseits und Aramidgarn andererseits sind mit einer past\u00f6sen, Vaseline-\u00e4hnlichen Masse ausgef\u00fcllt. Die Hohladern sind ebenfalls mit einer past\u00f6sen, Vaseline-\u00e4hnlichen F\u00fcllmasse ausgef\u00fcllt.<\/p>\n<p>In dem im Jahre 1986 erschienen Buch gem\u00e4\u00df Anl. B 10 ist auf der Seite 115 ein anders gestaltetes optisches Nachrichtenkabel beschrieben und durch das Bild 9.6 dargestellt.<\/p>\n<p>Mit ihrer im Jahre 1996 erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, da\u00df die beiden vorgenannten Ausgestaltungen eines optischen Nachrichtenkabels von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten und die Beklagte nicht nur das an erster Stellte genannte Nachrichtenkabel benutzt habe, sondern auch das an zweiter Stelle genannte optische Nachrichtenkabel zumindest im Sinne von \u00a7 6 PatG 1968 feilgehalten habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 11. Januar 1976 bis zum 28. Mai 1993<\/p>\n<p>optische Nachrichtenkabel mit einem zugfesten Kern, der mittig innerhalb des optischen Kabels angeordnet ist, einem gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen sch\u00fctzenden Au\u00dfenmantel sowie mehreren Kan\u00e4len, die jeweils zur Aufnahme von einem oder mehreren Lichtwellenleitern dienen,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>&#8211; bei denen die Kan\u00e4le aus mehreren sich axial er-<br \/>\nstreckenden Hohlr\u00e4umen bestehen, die in einem Material<br \/>\nausgebildet sind, das zwischen Kern und Au\u00dfenmantel<br \/>\nangeordnet ist, und<\/p>\n<p>&#8211; bei denen die Lichtwellenleiter lose in den Kan\u00e4len<br \/>\nliegen,<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>&#8211; aufgeschl\u00fcsselt nach Typen &#8211; und der Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen (in laufende Meter), -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab-<br \/>\nnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-<br \/>\ngebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen<br \/>\nund Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-<br \/>\nzeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten<br \/>\nGewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die<br \/>\nvor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Hand-<br \/>\nlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nin den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen<br \/>\nbeschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli<br \/>\n1990 und die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem<br \/>\n18. Januar 1987 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihr f\u00fcr die in der Zeit vom 11. Januar 1976 bis zum<br \/>\n17. Januar 1987 begangenen Handlungen der zu Zif-<br \/>\nfer I. bezeichneten Art eine angemessene Entsch\u00e4di-<br \/>\ngung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu<br \/>\nZiffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Januar<br \/>\n1987 bis zum 28. Mai 1993 begangenen Handlungen ent-<br \/>\nstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger an statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie, die Beklagte, die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und\/oder bestimmte Lieferungen und\/oder bestimmte Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunftserteilung\/Rechnungslegung enthalten sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine in der Vergangenheit begangene Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, da\u00df sie ein optisches Nachrichtenkabel, wie es auf Seite 115 des als Anl. B 10 beschrieben und in Bild 9.6 dargestellt sei, nicht hergestellt, vertrieben und feilgehalten habe. &#8211; Die andere mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei von ihr \u00fcberhaupt nur bis sp\u00e4testens 1986 angeboten und vertrieben worden. Diese Ausf\u00fchrungsform mache jedoch von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Dieses optische Nachrichtenkabel weise n\u00e4mlich kein Zwischenglied im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auf. Die F\u00fcllmasse, die die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Hohladern und dem ersten Schutzmantel ausf\u00fclle, diene nicht dazu, die Lage der Hohladern relativ zueinander und relativ zum zugfesten Kern zu fixieren, um dem Kabel mechanische Zugfestigkeit zu verleihen. Es handele sich vielmehr um eine past\u00f6se F\u00fcllmasse, wie sie sich auch im Inneren der Hohladern finde. Diese F\u00fcllmasse diene als Gleitmittel und sorge daf\u00fcr, da\u00df die Biegbarkeit des Kabels erh\u00f6ht werde. Eine \u00dcbertragung der Reibungskr\u00e4fte auf den zugfesten Kern k\u00f6nne durch diese F\u00fcllmasse nicht erfolgen. Auch k\u00f6nne die F\u00fcllmasse nicht eigenst\u00e4ndig einen Kanal im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bilden. Die Zugkr\u00e4fte w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine Schicht von Aramidfasern aufgenommen. Mit den von der Lehre des Klagepatents abweichenden Mitteln habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent aber auch nicht in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise verletzt. Im \u00fcbrigen stehe ihr f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform ein Benutzungsrecht aufgrund ihres Patentes 23 02 662 zu. Schlie\u00dflich seien etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auch verj\u00e4hrt bzw. verwirkt. Die Kl\u00e4gerin habe n\u00e4mlich seit mindestens 1977 den Aufbau der angegriffenen Kabel gekannt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens (vgl. hierzu Bl. 179-183 GA) und nach m\u00fcndlicher Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in der Sitzung vom 9. Februar 1999 (vgl. Bl. 251-255 GA) die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, da\u00df die Klage hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform, die auf Seite 115 des Buches gem\u00e4\u00df Anl. B 10 dargestellt ist, schon allein deshalb keinen Erfolg haben k\u00f6nne, weil die Beklagte eine solche Ausf\u00fchrungsform niemals hergestellt, angeboten oder in den Verkehr gebracht habe. In der Verbreitung des Buches gem\u00e4\u00df Anl. B 10 liege kein Feilhalten dieser Ausf\u00fchrungsform. Bei dem in Rede stehenden Buch handele es sich um ein Fachbuch, mit dem Dritte nicht angeregt w\u00fcrden, das dort auf Seite 115 dargestellte optische Nachrichtenkabel zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben. Es sei f\u00fcr den unbefangenen Leser nicht die Absicht erkennbar, da\u00df die Beklagte das auf Seite 115 des Buches gem\u00e4\u00df Anl. B 10 dargestellte optische Nachrichtenkabel ver\u00e4u\u00dfern oder Dritten zum Gebrauch \u00fcberlassen wolle. In dem von der Beklagten herausgegebenen Fachbuch finde sich weder eine Typnummer noch eine Bestellanschrift. &#8211; Hinsichtlich der anderen Ausf\u00fchrungsform hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, da\u00df diese Ausf\u00fchrungsform von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien n\u00e4mlich die Kan\u00e4le nicht, wie dies die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre erfordere, in einem Zwischenglied vorgesehen. Aus der Sicht des Fachmannes sei im Sinne des Klagepatents unter einem Zwischenglied ein starres oder festes Kunststoffteil zu verstehen, das in der Lage sei, Kr\u00e4fte vom Au\u00dfenmantel auf den Kern zu \u00fcbertragen. Ein derartiges Zwischenglied finde sich jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht. Die Kraft\u00fcbertragung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Falle der Zugbeanspruchung des Kabels erfolge auf die H\u00fclle aus Aramidfasern. Die weiche past\u00f6se Masse, die sich zwischen Kern und Au\u00dfenmantel befinde, sei auch im Verbund mit den Kunststoffr\u00f6hrchen, die die Lichtwellenleiter aufn\u00e4hmen, nicht in der Lage, Zugkr\u00e4fte aufzunehmen und an den Kern weiterzuleiten. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieses erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmal auch nicht glatt \u00e4quivalent. Die weiche past\u00f6se Masse in Verbindung mit der Anordnung der Lichtwellenleiter in den Kunststoffr\u00f6hrchen unter Verwendung eines die Zugbeanspruchung aufnehmenden Au\u00dfenmantels aus Aramidfasern habe dem Fachmann nicht ohne weitere \u00dcberlegungen als eine zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe gleichwirkende Ma\u00dfnahme zur Verf\u00fcgung gestanden, weil dieses Ersatzmittel die Funktion der \u00dcbertragung von Reibungskr\u00e4ften auf den Kern nicht erf\u00fclle. Schlie\u00dflich lehre entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin das Klagepatent auch nicht einen allgemeinen Erfindungsgedanken, der darin bestehe, da\u00df die empfindlichen Lichtwellenleiter von sch\u00e4dlichen Zug- und Druckeinwirkungen dadurch freizuhalten seien, da\u00df durch ein Zwischenglied lediglich eine Trennung zwischen Lichtwellenleitern und Kern\/Au\u00dfenmantel vorgesehen sei. Ein derartiger allgemeiner Erfindungsgedanke sei aus den Patentanspr\u00fcchen nicht herleitbar und in der Klagepatentschrift auch nicht offenbart.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt und zwar nur insoweit, als die Klage im Hinblick auf das optische Nachrichtenkabel abgewiesen worden ist, welches in dem Buch gem\u00e4\u00df Anl. B 10 auf Seite 134 beschrieben und in Bild 9.13 dargestellt ist (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Lehre des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df, jedenfalls aber hinsichtlich des &#8222;Zwischengliedes&#8220; mit \u00e4quivalenten Mitteln. Der Fachmann, der die Patentanspr\u00fcche 1 und 4 in ihrem Sinnzusammenhang auslege, erkenne ohne weiteres, da\u00df es dem Klagepatent nicht darauf ankomme, Reibungskr\u00e4fte zum zugfesten Kern zu \u00fcbertragen. Vielmehr gehe es darum, die Lichtwellenleiter vor der Einwirkung sch\u00e4dlicher Kr\u00e4fte durch das lose Vorsehen in Kan\u00e4len bzw. Hohlr\u00e4umen, die sich zwischen Kern und Au\u00dfenmantel bef\u00e4nden zu sch\u00fctzen.Dabei weisen die Kan\u00e4le bzw. Hohlr\u00e4ume notwendiger Weise jeweils eine \u00e4u\u00dfere Umrandung auf (wodurch letztendlich Hohladern gebildet w\u00fcrden), die in einem Zwischenglied vorgesehen sei. Das Zwischenglied k\u00f6nne dabei je nach Anforderung andere Eigenschaften aufweisen. Seien z.B. gem\u00e4\u00df Patentanspruch 4 zwei Zugglieder vorhanden, n\u00e4mlich der mittige Kern und die \u00e4u\u00dfere Zugh\u00fclle und werde an beiden Zuggliedern gezogen, so werde die Zugbeanspruchung auf das Kabel w\u00e4hrend des Verlegens durch beide Zugglieder \u00fcbernommen. In einem solchen Fall seien Relativbewegungen zwischen Au\u00dfenmantel und Kern zwar ebenfalls m\u00f6glich, was insbesondere bei Biegebeanspruchung gelte, sie seien jedoch geringer. Auch bei solchen Beanspruchungen wolle das Klagepatent den Lichtwellenleitern aber einen Schutz gew\u00e4hren (vgl. Spalte 2, Zeilen 28-30). Mit dem Patentanspruch 1 wolle das Klagepatent auch solche sch\u00e4dlichen Zugbeanspruchungen von den empfindlichen Lichtwellenleitern fernhalten, die sich in so engen Grenzen hielten, wie dies bei einer Gestaltung gem\u00e4\u00df Anspruch 4 der Fall sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege eine Gestaltung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 4 vor, wonach zwei Zugglieder vorhanden seien, n\u00e4mlich mittiger Kern und \u00e4u\u00dfere Zugh\u00fclle. Die auch bei dieser Ausgestaltung auftretenden Probleme l\u00f6se die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit den Mitteln des Klagepatents. Dies gelte, weil die Kan\u00e4le in den Kunststoffr\u00f6hrchen gebildet seien und jedes Kunststoffr\u00f6hr-chen ein Teil des Zwischenglieds sei, da es sich zwischen Kern und Mantel befinde. Die Kunststoffr\u00f6hrchen k\u00f6nnten Kr\u00e4fte \u00fcbertragen und b\u00f6ten den Fasern Schutz gegen die auftretenden Zug-, Druck- und Biegebeanspruchungen. Da\u00df dann, wenn eine \u00dcbertragung von Reibungskr\u00e4ften vom Au\u00dfenmantel auf den Kern oder vom Kern auf den Au\u00dfenmantel nur in geringerem Umfang in Betracht komme (Gestaltung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 4), das Zwischenglied bereits so ausgebildet werden k\u00f6nne, da\u00df es dazu beitrage, sch\u00e4dliche Zugbeanspruchung von den Lichtwellenleitern fernzuhalten, liege im Wortsinne des Klagepatents. Die von der Beklagten eingesetzte Viskosemasse hindere die Reibungs\u00fcbertragung vom Kern auf die Kunststoffr\u00f6hrchen und von diesen auch auf den Au\u00dfenmantel (und umgekehrt) nicht. Das Klagepatent erfasse seinem Wortsinne nach auch ein aus mehreren Teilen bestehendes Zwischenglied. Das Wort &#8222;einem&#8220; vor dem Wort &#8222;Zwischenglied&#8220; in dem Patentanspruch 1 werde nur als unbestimmter Artikel benutzt, der einen Plural nicht ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nauf ihre Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16. M\u00e4rz 1999 abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 11. Januar 1976 bis zum 28. Mai 1993<\/p>\n<p>optische Nachrichtenkabel mit einem zugfesten Kern, der mittig innerhalb des optischen Kabels angeordnet ist, einem gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen sch\u00fctzenden Au\u00dfenmantel sowie mehreren Kan\u00e4len, die jeweils zur Aufnahme von einem oder mehreren Lichtwellenleitern dienen,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,<\/p>\n<p>&#8211; bei denen die Kan\u00e4le in einem Zwischenglied vorge-<br \/>\nsehen sind, das zwischen Kern und Au\u00dfenmantel ange-<br \/>\nordnet ist, und<\/p>\n<p>&#8211; bei dem die Lichtwellenleiter lose in den Kan\u00e4len<br \/>\nliegen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn eine Zugh\u00fclle au\u00dferhalb und um das Zwischenglied vorgesehen ist,<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, wenn das Zwischenglied aus Kunststoffr\u00f6hrchen besteht, die im reibschl\u00fcssigen Kontakt zum Kern und zum Au\u00dfenmantel sowie untereinander stehen,<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>&#8211; aufgeschl\u00fcsselt nach Typen &#8211; unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen (in laufende Meter), -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab-<br \/>\nnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-<br \/>\ngebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen<br \/>\nund Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-<br \/>\nzeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten<br \/>\nGewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor<br \/>\ndem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen<br \/>\nin dem Gebiet der Bundesrepublik in den bis zum<br \/>\n2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli<br \/>\n1990 und die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem<br \/>\n18. Januar 1987 zu machen sind,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. an sie f\u00fcr die in der Zeit vom 11. Januar 1976 bis<br \/>\nzum 15. Januar 1987 begangenen Handlungen der zu Zif-<br \/>\nfer I. bezeichneten Art eine angemessene Entsch\u00e4di-<br \/>\ngung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die<br \/>\nzu Ziffer I. bezeichneten in der Zeit vom 18. Januar<br \/>\n1987 bis zum 28. Mai 1993 begangenen Handlungen ent-<br \/>\nstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin entgegen und macht geltend, zwingendes Funktionserfordernis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei es, da\u00df das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zwischenglied Reibungskr\u00e4fte, die sich bildeten, wenn das Kabel eingezogen werde, zum zugfesten Kern \u00fcbertrage. Die Hohladern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnten dies jedoch nicht. Da sie vollst\u00e4ndig von einer Vaseline-\u00e4hnlichen Substanz umgeben seien, sei die Aramidfaserschicht gegen\u00fcber den Hohladern in Zugrichtung beweglich, so da\u00df auf die Hohladern keine Reibungskr\u00e4fte bei Zugbeanspruchung \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. Au\u00dferdem sei wegen der Vaseline-\u00e4hnlichen Substanz auch der Kern gegen\u00fcber den Hohladern in Zugrichtung beweglich. Diese doppelte Beweglichkeit der einzelnen Kabelschichten gegeneinander bleibe auch bei Verlegung in gro\u00dfen L\u00e4ngen erhalten. \u00dcberdies m\u00fcsse das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zwischenglied zwingend einst\u00fcckig sein. Dies belegten der Gang des Erteilungsverfahrens und die dort abgegebenen Erkl\u00e4rungen der Anmelderin. Demgegen\u00fcber stelle Spalte 2, Zeilen 51\/52 der Klagepatentschrift, wie der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann erkenne, eine vom Pr\u00fcfer \u00fcbersehene, aus den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen \u00fcbernommene und dem beschr\u00e4nkten Erfindungsgegenstand nicht angepa\u00dfte Formulierung dar. Den Wortsinn des Begriffs &#8222;Zwischenglied&#8220; allein auf die Mehrzahl von Hohladern zu beziehen, w\u00fcrde sich auch als unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellen, die vom Verletzungsgericht nach dem Patentgesetz 1968, welches hier zur Anwendung komme, zu ber\u00fccksichtigen sei. Der Begriff &#8222;Zwischenglied&#8220; sei n\u00e4mlich aus den Bestandteilen &#8222;Nabe, Rippen und Au\u00dfenwand&#8220; zusammengefa\u00dft worden. Ein Zwischenglied im Sinne der Erfindung m\u00fcsse daher &#8211; um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu vermeiden &#8211; diese Bestandteile aufweisen und nicht nur hohle Adern f\u00fcr Fasern. Die Hohladern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien auch keine Kan\u00e4le im Sinne der Erfindung. Schlie\u00dflich w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lichtwellenleiter auch nicht &#8222;lose&#8220; in ohnehin nicht vorhandenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kan\u00e4len liegen, sondern sie seien in den Hohladern in einer Vaseline-\u00e4hn-lichen Substanz eingebettet. &#8211; Schlie\u00dflich berufe sie sich auf ein besseres Recht gem\u00e4\u00df ihrem deutschen Patent 23 02 662 (Anl. B 2) bzw. auf ein innerbetriebliches Weiterbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df ihrer Anl. B 1. Hilfsweise mache sie auch weiterhin in der Berufungsinstanz Verj\u00e4hrung bzw. Verwirkung geltend. \u00c4u\u00dferst hilfsweise weise sie darauf hin, da\u00df ihr zumindest f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Juli 1990 ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen sei. Aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden sei ihr ein solcher aber auch f\u00fcr die Zeit danach bis zum Ablauf des Klagepatents im Jahre 1993 einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents weder dem Wortsinne nach noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Sie macht auch nicht von einem aus den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents herleitbaren und in der Klagepatentschrift offenbarten allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf ein optisches Nachrichtenkabel mit einem zugfesten Kern, der mittig innerhalb des optischen Kabels angeordnet ist, einem gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen sch\u00fctzenden Au\u00dfenmantel sowie mehreren Kan\u00e4len, die jeweils zur Aufnahme von einem oder mehreren Lichtwellenleitern dienen (Spalte 1, Zeilen 39-44 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann der Patentschrift (Spalte 1, Zeilen 45 ff) entnehmen kann, ist ein derartiges Kabel aus der DE-OS 23 47 408 (Anlage 3) bekannt. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der DE-OS 23 47 408 (Anlage 3) zeigt eine Schnittansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen 6-Faser-Stranges nach dieser Offenlegungsschrift<\/p>\n<p>Anlage 3<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt das aus der Offenlegungsschrift bekannte optische Nachrichtenkabel dahin, da\u00df der bei ihm mittig angeordnete Kern aus einem profilierten Kunststoffaden mit zackenartigen Vorspr\u00fcngen bestehe, zwischen denen Kan\u00e4le gebildet seien, in denen Lichtwellenleiter l\u00e4gen. Diese Lichtwellenleiter w\u00fcrden durch einen Au\u00dfenmantel festgehalten und in die V-f\u00f6rmigen Kan\u00e4le gepre\u00dft (Spalte 1, Zeilen 46-51).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, da\u00df die Lichtwellenleiter an auftretenden Zugbeanspruchungen verm\u00f6ge der Reibungskr\u00e4fte beteiligt w\u00fcrden. Es k\u00f6nne deshalb nicht sichergestellt werden, da\u00df bei starken Zugbeanspruchungen kein Bruch des Lichtwellenleiters erfolge (Spalte 1, Zeilen 51-56).<\/p>\n<p>Die Patentbeschreibung erw\u00e4hnt \u00fcberdies den aus der DE-OS 20 12 293 (Anlage 4) bekannten Stand der Technik, der ein \u00dcbertragungskabel zwischen einem raketengetriebenen Flugk\u00f6rper und seiner Leitstelle betrifft. Auch insoweit bem\u00e4ngelt sie, da\u00df infolge der festen Zuordnung der Lichtwellenleiter zwischen dem zugfesten Kern und der Umh\u00fcllung sch\u00e4dliche Zugbeanspruchungen von den empfindlichen Lichtwellenleitern nicht ferngehalten werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 57-67).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befa\u00dft sich die Beschreibung der Klagepatent-schrift noch mit dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-PS 36 99 950 (Anlage 5), die biegsame faseroptische Lichtrohre f\u00fcr insbesondere medizinische Zwecke betrifft. Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diesen Stand der Technik dahin, da\u00df bei ihm Glasfasern in einem elastomeren Schlauch zwar lose eingelegt seien, es aber keinen zentralen zugfesten Kern gebe, sondern lediglich ein zugfester Faden mit selbstschmierenden Eigenschaften vorhanden sei, der mit dem Anschlu\u00dfst\u00fcck verknotet werden m\u00fcsse und eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Zugbeanspruchung von den Fasern fernhalten solle (Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 7).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift das Fehlen einer r\u00e4umlichen Trennung von Zugorgan und Lichtwellenleitern. Infolge des Fehlens einer r\u00e4umlichen Trennung von Zugorgan und Lichtwellenleitern k\u00f6nnten die empfindlichen Fasern durch den Zugfaden besch\u00e4digt werden. Au\u00dferdem sei das Verknoten unter Beachtung der richtigen L\u00e4nge schwierig und zeitaufwendig (Spalte 2, Zeilen 8-12).<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, ein Nachrichtenkabel der eingangs geschilderten Art dahingehend zu verbessern, da\u00df bei gro\u00dfen Zugbeanspruchungen des Kabels unerw\u00fcnschte Besch\u00e4digungen der Lichtwellenleiter weitgehend ausgeschlossen sind (Spalte 2, Zeilen 13-17).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Klagepatents ein optisches Nachrichtenkabel vorgeschlagen, das merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert sich wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>a) Optisches Nachrichtenkabel<\/p>\n<p>1. mit einem zugfesten Kern, der mittig innerhalb des<br \/>\noptischen Kabels angeordnet ist,<\/p>\n<p>2. einem gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen sch\u00fctzenden<br \/>\nAu\u00dfenmantel<\/p>\n<p>3. sowie mehreren Kan\u00e4len, die jeweils zur Aufnahme<br \/>\nvon einem oder mehreren Lichtwellenleitern dienen.<\/p>\n<p>b) Die Kan\u00e4le (5) sind in einem Zwischenglied (1, 3, 4)<br \/>\nvorgesehen;<\/p>\n<p>c) das Zwischenglied (1, 3, 4) ist zwischen Kern (2) und<br \/>\nAu\u00dfenmantel (9) angeordnet;<\/p>\n<p>d) die Lichtwellenleiter (6) liegen lose in den Kan\u00e4len<br \/>\n(5).<\/p>\n<p>In einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nach Patentanspruch 4 des Klagepatents kann ein Nachrichtenkabel gem\u00e4\u00df den vorgenannten Merkmalen noch durch eine Zugh\u00fclle (8), die au\u00dferhalb und um die Au\u00dfenwand (4) vorgesehen ist, gekennzeichnet sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe wird mithin ein Kabel vorgeschlagen, welches die Merkmale der auf-<br \/>\nzeigten Merkmalsanalyse aufweist und sich vom Stand der Technik, von dem das Klagepatent ausgeht, n\u00e4mlich der DE-OS 23 47 408 (Anlage 3) zun\u00e4chst einmal dadurch unterscheidet, da\u00df vorgesehen ist, zwischen Kern und Au\u00dfenmantel ein Zwischenglied anzuordnen. Au\u00dferdem sollen die bisher durch (zackenf\u00f6rmigen) Kern und Au\u00dfenmantel gebildeten Kan\u00e4le nicht mehr in dieser Weise gebildet sein, sondern sie sollen sich in diesem Zwischenglied befinden. Schlie\u00dflich ist vorgesehen, da\u00df die Lichtwellenleiter &#8211; \u00e4hnlich wie bei dem Stand der Technik nach der US-PS 36 99 950 (Anlage 5), wo sie lose in einem elastomeren Schlauch liegen &#8211; lose in den Kan\u00e4len liegen.<\/p>\n<p>Der Wortlaut der Anweisungen, die Kan\u00e4le in einem Zwischen-glied vorzusehen, das zwischen Kern und Au\u00dfenmantel angeordnet ist, und die Lichtwellenleiter lose in den Kan\u00e4len liegend anzuordnen, vermittelt dem Durchschnittsfachmann die Vorstellung, da\u00df das Kan\u00e4le aufweisende Zwischenglied den Raum zwischen Kern und Au\u00dfenmantel vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt. Abgesehen davon, da\u00df keine weiteren zwischen Kern und Au\u00dfenmantel angeordneten Vorrichtungsteile genannt sind &#8211; au\u00dfer den in den Kan\u00e4len des Zwischengliedes liegenden Lichtwellenleitern -, kommt in dem Wort &#8222;Zwischenglied&#8220; plastisch zum Ausdruck, da\u00df es sich um ein Glied handelt, das Kern und Au\u00dfenmantel beabstandet, aber auch, was mit dem Wortbestandteil &#8222;Glied&#8220; nahegelegt wird, funktionsm\u00e4\u00dfig verbindet. Bereits dies vermittelt dem Durchschnittsfachmann die Vorstellung eines in sich festen K\u00f6rpers. Dabei l\u00e4\u00dft es der Patentanspruch 1 offen, ob dieser feste K\u00f6rper material-einheitlich einst\u00fcckig ausgebildet ist. Er kann &#8211; auch wenn dies aus praktischen Gr\u00fcnden kaum in Betracht kommt (vgl. Spalte 3, Zeilen 13-15 der Klagepatentschrift) &#8211; aus mehreren Teilen bestehen, die jedoch so zusammengef\u00fcgt sein m\u00fcssen, da\u00df die Gesamtheit der Teile noch als Zwischenglied angesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang versteht der Durchschnittsfachmann das Wort &#8222;einem&#8220; vor dem Wort &#8222;Zwischenglied&#8220; in dem Kennzeichen des Patentanspruches 1 als Zahlwort, zumal die mehreren Kan\u00e4le gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 in diesem Zwischenglied vorgesehen sein sollen; nicht dagegen soll je ein Zwischenglied nur einen Kanal enthalten bzw. soll jedem Kanal je ein Zwischenglied zugeordnet sein.<\/p>\n<p>In diesen bereits an dem Wortlaut des Patentanspruches 1 ankn\u00fcpfenden \u00dcberlegungen sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Beschreibung best\u00e4tigt. Beschreibung und Zeichnungen der Klagepatentschrift zeigen ein einziges, einheitliches Zwischenglied, das die Kan\u00e4le umschlie\u00dft, den Kern von dem Au\u00dfenmantel beabstandet, und zwar durch Teile, die in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispieles als Nabe 1 und Au\u00dfenwand 4 sowie Rippen 3, die die zwischen den Kan\u00e4len liegenden W\u00e4nde bilden, bezeichnet werden. Dabei wird eine in sich feste Struktur vorausgesetzt, wie der Durchschnittsfachmann auch und insbesondere aufgrund der in der Beschreibung dargestellten Funktionszusammenh\u00e4nge erkennt.<\/p>\n<p>Bei dem Nachrichtenkabel, von dem die Klagepatentschrift als Stand der Technik ausgeht, n\u00e4mlich dem Nachrichtenkabel nach der DE-OS 23 47 408 (Anlage 3) werden die Lichtwellenleiter gleichsam zwischen Kern und Au\u00dfenmantel eingeklemmt. Es ist ohne weiteres ersichtlich, da\u00df sie \u00fcber den Au\u00dfenmantel seitlich einwirkenden Druckkr\u00e4ften unmittelbar ausgesetzt sind. Das gleiche gilt f\u00fcr Biegebeanspruchungen, weil die Lichtwellenleiter in gleichem Ma\u00dfe gebogen werden wie Kern und Au\u00dfenmantel, mit denen sie \u00fcber Reibung verbunden sind. Vor allem aber werden die Lichtwellenleiter, die nur beschr\u00e4nkt dehnungsf\u00e4hig sind, verm\u00f6ge der Reibungskr\u00e4fte an den Beanspruchungen beteiligt, denen der Kern aber auch der Au\u00dfenmantel durch Zug beim Einziehen der Kabel ausgesetzt ist. Gerade durch die Verwendung eines erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteten Zwischengliedes werden die vorgenannten \u00fcber Kern und Au\u00dfenmantel einwirkenden sch\u00e4dlichen Kr\u00e4fte von den Lichtwellenleitern abgehalten. Sie werden vom Zwischenglied aufgenommen und nicht mehr an die Lichtwellenleiter weitergeleitet.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift werden diese Zusammenh\u00e4nge dem Durchschnittsfachmann in Spalte 2, Zeilen 21-30 bei den Vorteilsangaben des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nachrichtenkabels im einzelnen dargestellt. Dabei ist dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres klar, da\u00df der Au\u00dfenmantel mit dem zugfesten Kern zumindest in reibschl\u00fcssiger Verbindung stehen mu\u00df, wie dies selbstverst\u00e4ndlich auch bei dem aus der DE-OS 23 47 408 (An-lage 3) bekannten optischen Nachrichtenkabel der Fall ist. Werden Kern und Au\u00dfenmantel wie bei der Erfindung r\u00e4umlich entkoppelt, mu\u00df f\u00fcr eine mechanisch wirkende Verbindung Sorge getragen werden, weil anderenfalls beim Einziehen des Nachrichtenkabels der nicht zugfeste Au\u00dfenmantel durch Au\u00dfenreibung nach und nach abgezogen w\u00fcrde, was die Gefahr einer Sch\u00e4digung auch der Lichtwellenleiter mit sich br\u00e4chte (vgl. insoweit auch die erstinstanzliche Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. R2xxxxx, Seite 4, 1. Absatz &#8211; Bl. 254 GA). Die erforderliche mechanische reibschl\u00fcssige Verbindung zwischen Kern und Au\u00dfenmantel wird bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nachrichtenkabel durch das Zwischenglied hergestellt, das auch aus diesem Grunde nach der Vorstellung des Durchschnittsfachmanns eine in sich feste Gesamtheit darstellen mu\u00df, dessen Teile sich nicht gegeneinander im Zwischenraum zwischen Kern und Au\u00dfenmantel relativ frei bewegen d\u00fcrfen. Anderenfalls k\u00f6nnte das Zwischenglied nicht bewirken &#8211; jedenfalls nicht in ausreichendem Ma\u00dfe -, da\u00df sich beim Einziehen des Kabels bildende Reibungskr\u00e4fte vom Au\u00dfenmantel zum zug-festen Kern \u00fcbertragen werden (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Seite 1 des Anh\u00f6rungsprotokolls &#8211; Bl. 251 GA). In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Durchschnittsfachmann auch durch die Beschreibungsstelle Spalte 2, Zeilen 64-67 der Klagepatentschrift best\u00e4rkt. Der Durchschnittsfachmann hat schon deshalb keine Veranlassung, diese Beschreibungsstelle als Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels zu werten, weil damit nur das aufgegriffen und mit etwas anderen Worten erkl\u00e4rt wird, was sich bereits aus den allgemeinen Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 21-25 ergibt (so auch der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df Seite 2 des Anh\u00f6rungsprotokolls &#8211; Bl. 252 GA).<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis gewinnt der Durchschnittsfachmann auch nicht aus Anspruch 4 und der Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 19-35 nebst Figur 2 der Klagepatentschrift, weil die R\u00fcckbeziehung auf Anspruch 1 in Anspruch 4 dem Durchschnittsfachmann verdeutlicht, da\u00df die Zugh\u00fclle nur unterst\u00fctzend wirkt, das Zwischenglied aber nicht entbehrlich macht. Das zeigt auch der Hinweis in Spalte 3, Zeilen 31-35, der dem Durchschnittsfachmann klar macht, da\u00df die \u00e4u\u00dfere Zugh\u00fclle allein nicht f\u00fcr ausreichende Druckfestigkeit und Schutz vor sch\u00e4dlichen Biegebeanspruchungen (vgl. hierzu Spalte 2, Zeilen 26-30) sorgen kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der zuvor dargestellten technischen Lehre des Klagepatents dessen Schutzbereich sich nach \u00a7 6 PatG 1968 bemi\u00dft, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder dem Wortlaut nach (unmittelbar gegenst\u00e4ndlich) noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Patentanspruches 1 des Klagepatents liegt bereits deshalb nicht vor, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Zwischenglied im Sinne des Merkmals b der obigen Merkmalsanalyse vorhanden ist.<\/p>\n<p>Die sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen dem Kern und dem Au\u00dfenmantel befindlichen Kunststoffr\u00f6hrchen stellen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin (vgl. Schriftsatz vom 28. Juli 2000 Seite 8 &#8211; Bl. 373 GA) nicht jeweils einen Teil des einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zwischengliedes dar. In der Verwendung von acht Hohladern, die jeweils einen Kanal bilden, sieht der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann schon angesichts der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung kein Zwischenglied im Sinne der Erfindung, n\u00e4mlich ein Teil, das zwischen dem zugfesten Kern und dem Au\u00dfenmantel des Kabels angeordnet ist und in dessen Innerem eine Anzahl von Kan\u00e4len vorgesehen ist, sondern es sind f\u00fcr ihn acht separate Teile, die jeweils nur einen Kanal aufweisen.<\/p>\n<p>Aber auch von der Funktion her stellt sich dieses Hohladernb\u00fcndel nicht als Zwischenglied im Wortsinne der Erfindung dar, da es wegen der weichen F\u00fcllmasse und wegen der damit verbundenen Beweglichkeit nicht die im Klagepatent beschriebene Aufgabe erf\u00fcllt, die es, wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, erf\u00fcllen mu\u00df, n\u00e4mlich Reibungskr\u00e4fte vom Au\u00dfenmantel zum zugfesten Kern zu \u00fcbertragen (vgl. insoweit auch das schriftliche Gutachten des erstinstanzlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen Seite 3, Absatz 5 &#8211; Bl. 182 GA). Der gegenteiligen Auffassung der Kl\u00e4gerin, da\u00df das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zwischenglied diese Funktion \u00fcberhaupt nicht zu erf\u00fcllen habe, kann aus den oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde dargelegten Gr\u00fcnde nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAber auch eine patentrechtlich \u00e4quivalente Benutzung, sei es eine sogenannte glatt \u00e4quivalente oder auch eine sogenannte nicht-glatt \u00e4quivalente Benutzung, der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4\u00dft sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Benutzung der patentierten Erfindung ist gegeben, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich vom Anspruchswortlaut abweichender Mittel bedient und der Fachmann mit dem Wissen des Priorit\u00e4tszeitpunktes das (oder die) in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete(n) vom unmittelbaren Wortlaut des Patentanspruches abweichende(n) L\u00f6sungsmerkmal(e) ohne weitere \u00dcberlegung als eine zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe gleichwirkende Ma\u00dfnahme entnimmt (glatte \u00c4quivalenz). \u00c4quivalenz &#8211; nach dem hier anzuwendenden Patentgesetz 1968 &#8211; kann aber auch dann vorliegen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abweichende technische Merkmale aufweist, die dem Fachmann nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund besonderer, wenn auch nicht erfinderischer \u00dcberlegungen naheliegen (nicht-glatte \u00c4quivalenz). Glatte und nicht-glatte \u00c4quivalenz unterscheiden sich nur dadurch, da\u00df sie sich dem Durchschnittsfachmann aufgrund eines unterschiedlichen Grades an \u00dcberlegungen aus dem Inhalt der Patentschrift erschlie\u00dfen, n\u00e4mlich im ersteren Falle &#8222;ohne weiteres&#8220;, im anderen Falle &#8222;nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund besonderer, wenn auch nicht erfinderischer \u00dcberlegungen&#8220;.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann mag nun zwar auf den Gedanken kommen, da\u00df &#8222;ausreichende&#8220; Druckfestigkeit (Spalte 2, Zeile 26) und Schutz vor sch\u00e4dlichen Verl\u00e4ngerungen der Lichtwellenleiter durch &#8222;Biegebeanspruchungen&#8220; (Spalte, Zeilen 28-30) auch dann in ausreichendem Ma\u00dfe gegeben sind, wenn mehrere &#8211; entsprechend Merkmal d der obigen Merkmalsanalyse gestaltete &#8211; Kan\u00e4le vorhanden sind, von denen jeder von einer festen H\u00fclle umgeben ist, die in dem Raum zwischen Kern und Au\u00dfenmantel angeordnet und dort gegeneinander &#8211; in gewissen Grenzen &#8211; beweglich sind. Diesen Gedanken wird der Durchschnittsfachmann jedoch letztendlich verwerfen, wenn es ihm darum geht, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zwischenglied durch ein hinreichend gleichwirkendes Ersatzmittel zu ersetzen. Er sieht n\u00e4mlich, wie bereits oben ausgef\u00fchrt, da\u00df das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zwischenglied auch und vor allem dazu beitragen soll, da\u00df die beim Hindurchziehen durch lange Kabelkan\u00e4le auftretenden Zugbeanspruchungen einwandfrei aufgenommen werden k\u00f6nnen, ohne die Lichtwellenleiter zu besch\u00e4digen (Spalte 2, Zeilen 21-24). Hierzu k\u00f6nnen jedoch die Kunststoffr\u00f6hrchen, in denen sich Kan\u00e4le f\u00fcr die Lichtwellenleiter befinden, nicht beitragen.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich aber nicht nur durch das zwischen dem Kern und dem Au\u00dfenmantel befindliche Hohladernb\u00fcndel (Kunststoffr\u00f6hrchen) auszeichnet, sondern bei ihr auch au\u00dferhalb und um dieses Hohladernb\u00fcndel herum eine Zugh\u00fclle aus Aramidfasern vorhanden ist, stellt sich die Frage, ob die Kombination der in dem Raum zwischen Kern und Au\u00dfenmantel angeordneten Kunststoffr\u00f6hrchen mit der \u00e4u\u00dferen Zugh\u00fclle aus Aramidfasern ein f\u00fcr den Durchschnittsfachmann naheliegendes, jedenfalls aber ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffindbares Ersatzmittel f\u00fcr die Funktion des Zwischengliedes darstellt, die vor allem auch in der mechanischen Kopplung von Kern und Au\u00dfenmantel, also in der \u00dcbertragung von Reibungskr\u00e4ften liegt. Diese Frage ist mit dem erstinstanzlich geh\u00f6rten gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zu verneinen (vgl. Seite 4\/5 des Anh\u00f6rungsprotokolles &#8211; Bl. 254, 255 GA).<\/p>\n<p>Spalte 3, Zeilen 28 ff der Klagepatentschrift spricht zwar davon, da\u00df bei Vorhandensein einer \u00e4u\u00dferen Zugh\u00fclle die Zugbeanspruchung auf das Kabel w\u00e4hrend des Verlegens durch beide Zugglieder \u00fcbernommen werde, jedoch ist dort keine Rede davon, damit entfiele die Funktion des Zwischengliedes, Reibungskr\u00e4fte zu \u00fcbertragen, vollst\u00e4ndig, zumal Zugh\u00fclle und Kern, wie sich aus Spalte 2, Zeilen 45-48 und Spalte 3, Zeilen 21-27 ergibt, aus unterschiedlichen Materialien mit unterschiedlichen Dehnungsverhalten bestehen k\u00f6nnen, so da\u00df auch dann das Vorhandensein eines eine mechanische Kopplung zwischen Kern und Au\u00dfenmantel mit Zugh\u00fclle vermittelnden Zwischengliedes dem Durchschnittsfachmann durchaus sinnvoll und erforderlich erscheint. Der Gedanke der Kraft\u00fcbertragung durch das Zwischenglied erscheint dem Durchschnittsfachmann vielmehr auch in einem solchen Fall &#8222;essentiell&#8220; (vgl. auch den erstinstanzlich geh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Seite 5 des Anh\u00f6rungsprotokolls &#8211; Bl. 255 GA).<\/p>\n<p>Die Annahme patentrechtlicher \u00c4quivalenz scheitert mithin da-ran, da\u00df die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichend von der Lehre des Patentanspruches eingesetzten Ersatzmittel den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln nicht hinreichend gleichwirkend sind und der Fachmann sie der Klagepatentschrift nicht als hinreichend gleichwirkend entnehmen kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfassender allgemeiner Erfindungsgedanke, der darin besteht, das Zwischenglied in mehrere &#8222;lose&#8220; Teile aufzul\u00f6sen, die eine mechanische Kopplung zwischen Kern und Au\u00dfenwandung nicht mehr bewirken k\u00f6nnen, ist aus den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents nicht herleitbar und in der Klagepatentschrift auch nicht offenbart, wobei dies auch dann gilt, wenn die Lichtwellenleiter lose in zwischen dem Kern und dem Au\u00dfenmantel angeordneten Kan\u00e4len liegen, die einzeln in Kunststoffr\u00f6hrchen vorgesehen sind, und wenn au\u00dferhalb um das durch die Kunststoffr\u00f6hrchen gebildete B\u00fcndel herum eine Zugh\u00fclle aus Aramidfasern vorhanden ist. Dies ergibt sich bereits aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde. Erg\u00e4nzend wird auf die auch insoweit zutreffenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil (Seiten 18, 19) verwiesen.<\/p>\n<p>Zudem bestehen aber auch erhebliche Zweifel, ob ein solcher Erfindungsgedanke schutzf\u00e4hig w\u00e4re. Das Bundespatentgericht hat auf Seite 11 seines Beschlusses vom 15. Juli 1991 (An-lage 2) ausgef\u00fchrt, da\u00df das Merkmal b, also vorzusehen, da\u00df die Lichtwellenleiter lose in Kan\u00e4len liegen, nicht zur St\u00fctzung der Erfindungsh\u00f6he nach dem Patentanspruch 1 beitragen k\u00f6nne. Um die Kan\u00e4le herum jedoch eine Zugh\u00fclle vorzusehen, um Beanspruchungen der hier in Rede stehenden Art von den lose in den Kan\u00e4len liegenden Lichtwellenleitern abzuwenden, d\u00fcrfte kaum erfinderischen Gehalt haben. Das Erfinderische des Klagepatents hat das Bundespatentgericht vielmehr darin gesehen, die Kan\u00e4le in einem Zwischenglied vorzusehen, das zwischen Kern und Au\u00dfenmantel eingef\u00fcgt ist, wobei das vom Bundespatentgericht insoweit benutzte Wort &#8222;eingef\u00fcgt&#8220; noch einmal deutlich macht, was der Fachmann unter einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zwischenglied versteht und was dieses Zwischen-glied bewirken soll, n\u00e4mlich ein den Raum zwischen Kern und Au\u00dfenmantel vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllendes Bauteil, das Reibungskr\u00e4fte vom Au\u00dfenmantel zum zugfesten Kern \u00fcbertragt. Letztendlich kann jedoch die Frage, ob ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke die Schutzvoraussetzungen des Patentschutzes erf\u00fcllt, hier dahingestellt bleiben, da aus den vorgenannten Gr\u00fcnden ein solcher allgemeiner Erfindungsgedanke bereits aus den Patentanspr\u00fcchen nicht herleitbar ist und in der Klagepatentschrift nicht offenbart ist.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin war daher zur\u00fcckzuweisen, ohne da\u00df es auf die weiteren Fragen betreffend ein besseres Recht und\/oder der Verj\u00e4hrung bzw. Verwirkung ank\u00e4me.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a04\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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