{"id":5193,"date":"2000-12-21T17:00:05","date_gmt":"2000-12-21T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5193"},"modified":"2016-05-30T13:30:12","modified_gmt":"2016-05-30T13:30:12","slug":"2-u-19399-revolvertrommeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5193","title":{"rendered":"2 U 193\/99 &#8211; Revolvertrommeln"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a03\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2000, Az. 2 U 193\/99<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4ger durch Sicherheitsleistung von 32x.02x DM abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4ger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeschwer der Beklagten und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 32x.02x DM.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents 42 39 445 (im folgenden: Klagepatent), das eine Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausger\u00fcsteten Waffen betrifft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer am 24. November 1992 eingegangenen und am 26. Mai 1994 offengelegten Anmeldung. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung ist am 14. Dezember 1995 erfolgt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausger\u00fcsteten Waffen, bestehend aus einem Geh\u00e4use, in dem konzentrisch mehrere F\u00fchrungsbohrungen (2) angeordnet sind, in denen federbelastete Schubelemente f\u00fcr mit einem Rand versehene Patronen gef\u00fchrt sind, und da\u00df in die F\u00fchrungsbohrungen (2) federbelastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar sind,<\/p>\n<p>wobei zentrisch im Geh\u00e4use (1) eine F\u00fchrungseinheit (6) vorgesehen ist, an der sich umfangsverteilt Sperrhebel (5) mit einem Ende abst\u00fctzen, die mit ihrem anderen Ende an einer Druckh\u00fclse (8) aufliegen, wobei die Sperrhebel (5) an ihrem \u00e4u\u00dferen Umfang eine Raste (5 a) zum Erfassen und Mittel (5 d) zum F\u00fchren der Patrone und am inneren Umfang eine Raste (5 b) aufweisen, wobei die Raste (5 b) von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift (7) beaufschlagbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren aus der Klagepatentschrift stellen Ausf\u00fchrungsbeispiele der gesch\u00fctzten Erfindung dar. Die Figuren 1 a und 1 b zeigen eine Vorrichtung, die nur mit einem Satz Patronen best\u00fcckt werden kann, in unbest\u00fccktem Zustand, die Figuren 2 und 3 die gleiche Vorrichtung in best\u00fccktem Zustand, w\u00e4hrend die Figur 4 eine mit mehreren S\u00e4tzen Patronen best\u00fcckte Vorrichtung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist am 22. Juli 1996 in das Handelsregister eingetragen worden; sie steht unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2), der bis zum 22. Juli 1996 u.a. Vorrichtungen zum Laden von Waffen als Einzelkaufmann hergestellt und vertrieben hat, was seitdem die Beklagte zu 1) tut.<\/p>\n<p>In einem fr\u00fcheren Rechtsstreit (4 0 199\/96 LG D\u00fcsseldorf = 2 U 70\/97 OLG D\u00fcsseldorf) haben die Kl\u00e4ger die Beklagten wegen damals von diesen vertriebenen Schnelladevorrichtungen f\u00fcr Trommelrevolver (Ausf\u00fchrungsform I) erfolgreich auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Pflicht zur Leistung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kl\u00e4ger gegen eine weitere, in zwei Versionen gebaute Schnelladevorrichtung der Beklagten (Ausf\u00fchrungsform II.1 und II.2), die sich von der Ausf\u00fchrungsform I vor allem dadurch unterscheidet, da\u00df sie eine sogenannte &#8222;zentrische Justiereinrichtung&#8220; aufweist,<br \/>\nmit deren Hilfe sich die Stellung, in der die Patronen ausgerichtet werden, ver\u00e4ndern l\u00e4\u00dft, so da\u00df man die Vorrichtung<br \/>\nan die unterschiedlichen Patronenkammer-Kranzdurchmesser verschiedener Revolvermodelle anpassen kann. Der Beklagten<br \/>\nzu 1) ist auf diese Ausf\u00fchrungsform das europ\u00e4ische Patent Nr. 0 819 241 (Priorit\u00e4tstag: 5. April 1995) erteilt worden.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der Ausf\u00fchrungsform II.2 ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen, von den Beklagten als Anl. B 2 \u00fcberreichten Zeichnungen:<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsform II.1 unterscheidet sich von der in diesen Zeichnungen dargestellten Vorrichtung nur dadurch, da\u00df die W\u00e4nde der Bohrungen f\u00fcr die Patronen nicht die in der unteren Zeichnung mit der Bezugszahl 18 versehene Stufe aufweisen, sondern durchgehend glatt sind.<\/p>\n<p>Bei beiden Versionen der Ausf\u00fchrungsform II betr\u00e4gt der Ringspalt zwischen dem Federteller (in der oberen Zeichnung mit der Bezugszahl 7 bezeichnet) und der ihn umgebenden Bohrung etwa 0,3 mm.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben geltend gemacht, auch die Ausf\u00fchrungsform II mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, und haben die Beklagten deshalb auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung, hilfsweise um Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts, gebeten haben.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet: Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzten sie insbesondere deshalb das Klagepatent nicht, weil bei dieser in den Bohrungen f\u00fcr die Patronen keine federbelasteten Schubelemente gef\u00fchrt seien, an die sich der Boden der jeweiligen Patrone anlege und die auf diese Weise ein Verkippen der Patrone verhinderten, und weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine (kippsichere) Druckh\u00fclse aufweise, an der die Sperrhebel mit einem Ende anl\u00e4gen, sondern nur den Federteller 7, der unter dem von den eingeschobenen Patronen herr\u00fchrenden Druck der Sperrhebel taumelnde Bewegungen ausf\u00fchre.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat, im wesentlichen den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4ger folgend,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu<br \/>\nunterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Beladen von mit Revolvertrommeln<br \/>\nausger\u00fcsteten Waffen, bestehend aus einem Geh\u00e4use,<br \/>\nin dem konzentrisch mehrere F\u00fchrungsbohrungen ange-<br \/>\nordnet sind, in denen federbelastete Schubelemente<br \/>\nf\u00fcr mit einem Rand versehene Patronen gef\u00fchrt sind,<br \/>\nund bei denen in die F\u00fchrungsbohrungen federbe-<br \/>\nlastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine<br \/>\nzentrische Entriegelungsvorrichtung entriegelbar<br \/>\nsind, wobei zentrisch im Geh\u00e4use eine F\u00fchrungs-<br \/>\neinheit vorgesehen ist, an der sich umfangsverteilt<br \/>\nSperrhebel mit einem Ende abst\u00fctzen, die mit ihrem<br \/>\nanderen Ende an einer mit einem ringf\u00f6rmigen Kragen<br \/>\nversehenen Druckplatte aufliegen, wobei die Sperr-<br \/>\nhebel an ihrem \u00e4u\u00dferen Umfang eine Raste zum Er-<br \/>\nfassen und Mittel zum F\u00fchren der Patrone und am<br \/>\ninneren Umfang eine weitere Raste aufweisen, wobei<br \/>\ndiese Raste von einem zentrisch vorgesehenen Ent-<br \/>\nriegelungsstift beaufschlagbar ist, der zugleich als<br \/>\nTeil einer Justiereinrichtung zur Verstellung des<br \/>\nNeigungswinkels der Patronen ausgestattet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder<br \/>\nzu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu-<br \/>\nf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem<br \/>\nUmfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n26. Juni 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-<br \/>\nzeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAbnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-<br \/>\ngebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-<br \/>\nzeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-<br \/>\nzeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten<br \/>\nGewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur<br \/>\nRechnungslegung auf seit dem 23. Juli 1996 be-<br \/>\ngangene Handlungen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und<br \/>\nAnschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von den<br \/>\nKl\u00e4gern zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Ver-<br \/>\nschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-<br \/>\nschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten<br \/>\ndessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und ver-<br \/>\npflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzu-<br \/>\nteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Ab-<br \/>\nnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung<br \/>\nenthalten ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt,<\/p>\n<p>1. da\u00df der Beklagte zu 2) verpflichtet sei, den Kl\u00e4-<br \/>\ngern f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom<br \/>\n26. Juni 1994 bis zum 13. Januar 1996 begangenen<br \/>\nHandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet<br \/>\nseien, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der<br \/>\nihnen durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem<br \/>\n14. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden<br \/>\nsei und noch entstehen werde, wobei sich die Ver-<br \/>\npflichtung der Beklagten zu 1) zum Schadensersatz<br \/>\nauf seit dem 23. Juli 1996 begangene Handlungen be-<br \/>\nschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 2. September 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen und hilfsweise beantragen, ihnen einen uneingeschr\u00e4nkten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und ihnen au\u00dferdem Vollstreckungsschutz ohne Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren, da die Vollstreckung eines ihnen ung\u00fcnstigen Urteils ihre wirtschaftliche Existenz vernichten w\u00fcrde und sie zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage seien. Die Kl\u00e4ger bitten um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels einschlie\u00dflich der Hilfsantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung, mit deren Hilfe eine Revolvertrommel mit Patronen geladen werden kann. Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 18-25) ist aus der US-PS 12 28 505 eine solche Ladevorrichtung bekannt, die aus einem Geh\u00e4use (C) besteht, das mehrere konzentrisch angeordnete F\u00fchrungsbohrungen (D) aufweist, in denen federbelastete Schubelemente f\u00fcr Patronen gef\u00fchrt sind. In die F\u00fchrungsbohrungen ragen federbelastete Sperrglieder (b) hinein, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung (F) entriegelbar sind. Indem die Ladevorrichtung auf die Revolvertrommel (B) aufgesetzt und gegen diese gedr\u00fcckt wird, werden die Sperrglieder (b) entriegelt und die Patronen durch die federbelasteten Schubelemente aus den F\u00fchrungsbohrungen in die Kammer der Revolvertrommel gedr\u00fcckt. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel aus der genannten US-PS (Figur 2) ist nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser bekannten Vorrichtung, sie eigne sich nur f\u00fcr Waffen, die mit randlosen Patronen best\u00fcckt w\u00fcrden (Spalte 1, Zeilen 25-28). Auch wenn die Klagepatentschrift daf\u00fcr keine Gr\u00fcnde nennt, wird sie der Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennen: Wenn die Vorrichtung nur f\u00fcr Patronen ohne \u00fcberstehenden Rand bestimmt ist, brauchen die F\u00fchrungsbohrungen keinen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser zu haben als die Patronenh\u00fclsen, so da\u00df die Patronen dann sicher in den Bohrungen gef\u00fchrt und ausgerichtet sind, und zwar so, da\u00df ihre L\u00e4ngsachse genau der L\u00e4ngsachse der jeweiligen Bohrung entspricht. Wenn man dagegen in eine Vorrichtung der aus der US-PS bekannten Art Patronen mit \u00fcberstehendem Rand einf\u00fchren wollte, so m\u00fc\u00dfte man den Durchmesser der F\u00fchrungsbohrungen dem Durchmesser des Patronenrandes anpassen, so da\u00df die Patronen, die dann mit ihrem eigentlichen K\u00f6rper nicht mehr an den W\u00e4nden der F\u00fchrungsbohrungen anl\u00e4gen, keine definierte Lage in L\u00e4ngsrichtung h\u00e4tten, sondern unkontrolliert in gewissen Grenzen verkippen k\u00f6nnten, wie es bei den beiden Patronen im oberen Teil der nachfolgend wiedergegebenen, von den Beklagten als Anl. B 1 \u00fcberreichten Zeichnung dargestellt ist:<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt daher der in der Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 29-32 enthaltenen Formulierung, der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df der genannten US-PS zu schaffen, mit der es m\u00f6glich sei, Patronen mit einem \u00fcberstehenden Rand zu magazinieren, das technische Problem, bei einer f\u00fcr Patronen mit \u00fcberstehendem Rand geeigneten Ladevorrichtung der bekannten Art eine sichere Ausrichtung der Patronen in L\u00e4ngsrichtung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht der Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln<br \/>\nausger\u00fcsteten Waffen.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung besteht aus einem Geh\u00e4use, in dem<br \/>\nkonzentrisch mehrere F\u00fchrungsbohrungen (2) ange-<br \/>\nordnet sind.<\/p>\n<p>3. In den F\u00fchrungsbohrungen (2) sind federbelastete<br \/>\nSchubelemente f\u00fcr mit einem Rand versehene Patronen<br \/>\ngef\u00fchrt.<\/p>\n<p>4. In die F\u00fchrungsbohrungen (2) ragen federbelastete<br \/>\nSperrglieder hinein.<\/p>\n<p>5. Die Sperrglieder sind durch eine zentrische Entrie-<br \/>\ngelungsvorrichtung entriegelbar.<\/p>\n<p>6. Im Geh\u00e4use (1) ist eine F\u00fchrungseinheit (6) vorge-<br \/>\nsehen.<\/p>\n<p>7. Sperrhebel (5)<\/p>\n<p>7.1 st\u00fctzen sich mit einem Ende umfangsverteilt an<br \/>\nder F\u00fchrungseinheit (6) ab<\/p>\n<p>7.2 und liegen mit ihrem anderen Ende an einer<br \/>\nDruckh\u00fclse (8) auf.<\/p>\n<p>8. Die Sperrhebel (5) weisen<\/p>\n<p>8.1 an ihrem \u00e4u\u00dferen Umfang eine Raste (5 a) zum Er-<br \/>\nfassen der Patrone,<\/p>\n<p>8.2 an ihrem \u00e4u\u00dferen Umfang Mittel (5 d) zum F\u00fchren<br \/>\nder Patrone<\/p>\n<p>8.3 und an ihrem inneren Umfang eine Raste (5 b)<br \/>\nauf.<\/p>\n<p>9. Die Raste (5 b) ist von einem zentrisch vorgesehenen<br \/>\nEntriegelungsstift (7) beaufschlagbar.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 3, 7 und 8 n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Soweit das Merkmal 3 &#8222;federbelastete Schubelemente f\u00fcr mit einem Rand versehene Patronen&#8220; erw\u00e4hnt, wird damit nur die Funktion dieser Elemente angesprochen, die Patronen nach der Entriegelung der Sperrhebel in die Kammern der Revolvertrommel zu schieben. Weder befa\u00dft sich das Merkmal mit der Frage der Ausrichtung der Patronen noch enth\u00e4lt es n\u00e4here Angaben \u00fcber die Ausgestaltung der Schubelemente, abgesehen davon, da\u00df sie &#8222;federbelastet&#8220; sein sollen. Da\u00df die Rede davon ist, es handele sich um Elemente &#8222;f\u00fcr mit einem Rand versehene Patronen&#8220;, besagt lediglich, da\u00df die Vorrichtung zur Magazinierung gerade solcher Patronen geeignet sein soll, nicht aber, da\u00df diese in ganz bestimmter Weise, n\u00e4mlich entsprechend der L\u00e4ngsachse der F\u00fchrungsbohrungen, ausgerichtet sein sollten. Eine derartige Ausrichtung der Patronen ergibt sich zwar zwangsl\u00e4ufig bei einer Vorrichtung f\u00fcr randlose Patronen gem\u00e4\u00df der US-PS 12 28 505, bei der die F\u00fchrungsbohrungen einen Durchmesser haben, der praktisch genau dem der Patronenk\u00f6rper entspricht; wenn man aber, wie es bei einer Vorrichtung f\u00fcr Patronen mit \u00fcberstehendem Rand zwangsl\u00e4ufig ist, den Durchmesser der F\u00fchrungsbohrungen entsprechend dem Durchmesser des \u00fcberstehenden Randes der Patronen vergr\u00f6\u00dfert, so da\u00df die L\u00e4ngsachse der Patronen innerhalb bestimmter, sich aus dem \u00dcberstand des Patronenrandes \u00fcber den eigentlichen Patronenk\u00f6rper ergebender Grenzen auch eine von der L\u00e4ngsachse der F\u00fchrungsbohrungen abweichende Richtung einnehmen kann, dann erlaubt die Vorrichtung nicht nur eine achsparallele, sondern auch eine von der L\u00e4ngsachse der F\u00fchrungsbohrungen abweichende Ausrichtung der Patronen. Aus dem Umstand allein, da\u00df in den Figuren 2-4 der Klagepatentschrift eine achsparallele Ausrichtung der Patronen dargestellt ist (ohne da\u00df der Beschreibungstext irgendwelche Formulierungen enth\u00e4lt, denen sich entnehmen lie\u00dfe, gerade dieser Ausrichtung sei anzustreben), entnimmt der Fachmann nicht, da\u00df das Patent eine andere Ausrichtung ablehnt, die sich durch die Gestaltung der Sperrhebel mit ihren in Merkmal 8.2 genannten F\u00fchrungsmitteln f\u00fcr die Patrone und\/oder die Gestaltung der Anlagefl\u00e4chen 6 a (vgl. Figur 3 der Klagepatentschrift) ohne weiteres erreichen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Auch n\u00e4here Angaben \u00fcber die Ausgestaltung der federbelasteten Schubelemente enth\u00e4lt das Merkmal 3 nicht, sondern \u00fcberl\u00e4\u00dft diese Ausgestaltung dem Belieben des Fachmanns. Zwar wird man dem Ausdruck &#8222;federbelastete Schubelemente&#8220; entnehmen k\u00f6nnen, da\u00df das Merkmal 3 mehr als lediglich eine Feder meint, das bedeutet aber nicht, da\u00df das Merkmal nur eine solche Ausgestaltung vorschreiben will, wie sie bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Klagepatentschrift gezeigt ist, also ein h\u00fclsenartiges, das Ende einer Feder \u00fcbergreifendes Element (dieses lehrt erst der Unteranspruch 6 des Klagepatents) mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langen Schenkeln, das in seinem Durchmesser ziemlich genau dem Durchmesser der jeweiligen F\u00fchrungsbohrung entspricht und daher nicht verkippen kann. Ein &#8222;federbelaste-tes Schubelement&#8220; liegt vielmehr auch dann vor, wenn bei der verwendeten Feder die letzten Windungen gestaucht und zu einem (wegen der Stauchung nicht mehr federnden) Ring zusammengefa\u00dft sind, der den Patronenboden schieben kann. Dagegen l\u00e4\u00dft sich nicht einwenden, mit einem solchen Ring (insbe-sondere dann, wenn die Feder in ihrem Umfang zum Patronenboden hin konisch zul\u00e4uft, so da\u00df der Ring einen kleineren Umfang als der Patronenboden hat) k\u00f6nne die Patrone nicht kippsicher gef\u00fchrt werden. Denn das w\u00e4re auch bei Verwendung einer H\u00fclse mit gegen\u00fcber der F\u00fchrungsbohrung kleinerem Durchmesser und kurzen Schenkeln nicht der Fall, obwohl es sich dabei offensichtlich um ein dem Wortlaut des Merkmals 3 entsprechendes &#8222;federbelastetes Schubelement&#8220; handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Da\u00df das &#8222;Schubelement&#8220; patentgem\u00e4\u00df die Patrone entsprechend seinem Wortsinn lediglich &#8222;schieben&#8220;, nicht aber auch &#8211; und dazu sogar noch achsparallel &#8211; ausrichten soll, entnimmt der Durchschnittsfachmann auch der Figur 4 der Klagepatentschrift. Dort werden n\u00e4mlich jeweils die drei unteren (d.h. der zu beladenden Revolvertrommel am n\u00e4chsten liegenden) Patronen nicht unmittelbar von den &#8222;federbelasteten Schubelementen&#8220; beaufschlagt, sondern von der Spitze der hinter ihnen in der F\u00fchrungsbohrung steckenden Patrone, die schon in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Figur 4 kleiner ist als der Patronenboden der davor steckenden Patrone und daher einem Verkippen der beaufschlagten Patrone kaum entgegenwirken kann. Das gilt erst recht dann, wenn man Patronen verwendet, deren Geschosse die aus der US-PS 12 28 505 ersichtliche Form haben, wie es, was dem Durchschnittsfachmann bekannt ist, bei einem Gro\u00dfteil der \u00fcblichen Pistolenmunition der Fall ist.<\/p>\n<p>In dem Verst\u00e4ndnis, da\u00df den in Merkmal 3 des Klagepatents genannten federbelasteten Schubelementen nur eine Schub-, aber keine Ausrichtfunktion zukommt, sieht sich der Durchschnittsfachmann schlie\u00dflich auch dadurch best\u00e4tigt, da\u00df die Klagepatentschrift in Spalte 1 Zeile 21 f. eine Ausgestaltung, wie sie die US-PS 12 28 505 zeigt, also Federn, deren letzte Windungen durch Stauchungen zu einem Ring zusammengefa\u00dft sind, ausdr\u00fccklich als &#8222;federbelastete Schubelemente&#8220; bezeichnet, ohne an dieser Ausgestaltung irgendwelche Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Auch der Angabe in Merkmal 3, da\u00df die federbelasteten Schub-<br \/>\nelemente in den F\u00fchrungsbohrungen &#8222;gef\u00fchrt&#8220; sein sollen, entnimmt der Durchschnittsfachmann nicht, da\u00df die Schubelemente die Patronen &#8211; und zwar achsparallel &#8211; ausrichten sollen. Denn wenn die Schubelemente in den Bohrungen &#8222;gef\u00fchrt&#8220; sein sollen, bedeutet das lediglich, da\u00df sie so angebracht sein m\u00fcssen, da\u00df sie nicht ausknicken k\u00f6nnen (womit sie ihre Funktion der Aus\u00fcbung einer Schubkraft in Richtung auf den Ausgang der F\u00fchrungsbohrungen f\u00fcr die Patronen nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nnten). Ein Ausknicken der Federn wird aber zuverl\u00e4ssig auch dann verhindert, wenn ihr Durchmesser kleiner ist als der Durchmesser der F\u00fchrungsbohrung, solange der Unterschied zwischen den beiden Durchmessern nicht zu gro\u00df wird. Zwar m\u00fcssen die Patronen, wie der Durchschnittsfachmann sieht, w\u00e4hrend des Ausschiebens aus der Ladevorrichtung exakt in die Kammern der Revolvertrommel gef\u00fchrt werden. Dazu ben\u00f6tigen sie aber keine F\u00fchrung durch Teile der Ladevorrichtung. Die in die Trommel einzuf\u00fchrenden Patronen m\u00fcssen etwas aus der Ladevorrichtung herausragen, damit sie n\u00e4mlich zuverl\u00e4ssig vor der Entriegelung im Verh\u00e4ltnis zu den Kammern der Trommel positioniert werden k\u00f6nnen; sie werden dann mit ihren Spitzen in die Kammern eingeschoben, die in ihrem Durchmesser dem Durchmesser der Patronenh\u00fclsen entsprechen, also kleiner sind als der \u00fcberstehende Rand der Patronenh\u00fclsen, der sich im Ladezustand der Trommel an diese anlegen mu\u00df, um zu verhindern, da\u00df beim Ausl\u00f6sen des Schlagbolzens, der von hinten auf das in der Mitte des Patronenbodens befindliche Z\u00fcndh\u00fctchen auftrifft, die Patrone nach vorn ausweichen kann. Da\u00df der Durchmesser der Kammern in der Revolvertromel dem Durchmesser der Patronenh\u00fclsen entspricht, ist auch deswegen notwendig, weil die Patronenh\u00fclsen dann, wenn sie nicht \u00fcberall fest an den Wandungen der Kammern anliegen w\u00fcrden, beim Schu\u00df unter dem Druck der sich in ihrem Inneren bildenden Treibgase seitlich aufrei\u00dfen w\u00fcrden. Die Patronen werden daher w\u00e4hrend des Einschiebens in die Trommel dadurch exakt gef\u00fchrt, da\u00df die Patronenh\u00fclsen an den W\u00e4nden der Kammern anliegen.<\/p>\n<p>Mit der Funktion einer Ausrichtung der Patronen in ihrer L\u00e4ngsrichtung, die, wie oben ausgef\u00fchrt, nicht notwendig parallel zur L\u00e4ngsachse der F\u00fchrungsbohrungen, sondern nur in dem Sinne definiert sein mu\u00df, da\u00df die Patronen jeweils so ausgerichtet sind, wie es dem Patronenkammer-Kranzdurchmesser des zu ladenden Revolvers entspricht, befassen sich die Merkmale 7 und 8 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die definierte Ausrichtung der Patronen soll durch die Sperrhebel erfolgen, die an ihrem \u00e4u\u00dferen Umfang Mittel zum F\u00fchren der Patrone aufweisen (Merkmal 8.2) und die ihrerseits in ihrer Lage dadurch definiert sind, da\u00df sie sich mit ihrem einen Ende an der F\u00fchrungseinheit (6) &#8211; genauer: an deren F\u00fchrungsfl\u00e4chen (6 a) &#8211; abst\u00fctzen (Merkmal 7.1) und mit ihrem anderen Ende an einer Druckh\u00fclse (8) aufliegen (Merkmal 7.2), die sie in Richtung auf die F\u00fchrungsfl\u00e4chen (6 a) dr\u00fcckt. Im verriegelten Zustand liegt die in Merkmal 8.1 genannte Raste (5 a) der Sperrhebel vor dem \u00fcberstehenden Rand der Patrone und hindert diese daran, die F\u00fchrungsbohrung nach au\u00dfen zu verlassen. Gleichzeitig will die Patrone unter dem Druck des federbelasteten Schubelements, welcher gegen\u00fcber der Raste des Sperrhebels seitlich versetzt auf sie einwirkt, eine Kippbewegung auf das ausgangsseitige Ende des Sperrhebels ausf\u00fchren, wird also daran gehindert, sich an die dem Sperrhebel gegen\u00fcberliegende Wand der F\u00fchrungsbohrung anzulegen. Da das ausgangsseitige Ende des Sperrhebels eine F\u00fchrungsfl\u00e4che aufweist, an die sich die Patrone anlegt, wird sie so ausgerichtet, wie es der Lage der F\u00fchrungsfl\u00e4che entspricht. Verl\u00e4uft die F\u00fchrungsfl\u00e4che des verriegelten Sperrhebels (was von dessen Dicke und der Richtung der F\u00fchrungsfl\u00e4che abh\u00e4ngt) parallel zu der Wand der F\u00fchrungsbohrung, so nimmt die Patrone eine zur Achse der F\u00fchrungsbohrung parallele L\u00e4ngsrichtung an; ragt das ausgangsseitige Ende der F\u00fchrungsfl\u00e4che am Sperrhebel weiter in die F\u00fchrungsbohrung hinein als ihr anderes Ende, so nimmt die Patrone eine (durch den Sperrhebel und seine F\u00fchrungsfl\u00e4che definierte, d.h. stets gleichbleibende) Position ein, bei der ihre L\u00e4ngsachse gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse der F\u00fchrungsbohrung nach au\u00dfen geneigt ist; liegt dagegen das ausgangsseitige Ende der F\u00fchrungsfl\u00e4che des Sperrhebels dichter an der Wand der F\u00fchrungsbohrung als sein anderes Ende, so ist die L\u00e4ngsachse der Patrone gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse der F\u00fchrungsbohrung nach innen geneigt.<\/p>\n<p>Wie die in Merkmal 7.2 genannte Druckh\u00fclse im einzelnen ausgestaltet sein soll, \u00fcberl\u00e4\u00dft das Klagepatent dem Durchschnittsfachmann. Es sagt weder, ob die Druckh\u00fclse dann, wenn der Druck durch eine Feder aufgebracht wird, die Feder \u00fcbergreifen soll, wie es die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Klagepatentschrift zeigen, noch, wie eng die Druckh\u00fclse in der Bohrung gef\u00fchrt werden soll, in der sie sich befindet, ob sie also in gewissem Umfang Kippbewegungen ausf\u00fchren kann oder nicht. Dem Fachmann ist allerdings klar, da\u00df der Durchmesser der Druckh\u00fclse gegen\u00fcber dem der Bohrung, in welcher sie sich befindet, nicht so weit reduziert werden darf, da\u00df die Druckh\u00fclse in der Bohrung verkanten und sich verklemmen kann, weil sie dann nicht mehr in der Lage w\u00e4re, die ihr patentgem\u00e4\u00df zugeordnete Funktion auszu\u00fcben, n\u00e4mlich die Sperrhebel so in Richtung auf die F\u00fchrungsfl\u00e4chen 6 a zu dr\u00fccken, da\u00df sie jeweils eine definierte Lage einnehmen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht in beiden Versionen (II.1 und II.2) wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 4, 5, 6, 7.1, 8.1, 8.3 und 9 nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so da\u00df es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf. Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind aber auch die Merkmale 3, 7.2 und 8.2.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Merkmals 3 ergibt sich das bereits ohne weiteres aus den Ausf\u00fchrungen unter I. dieses Urteils.<\/p>\n<p>Das von den Beklagten als Federteller bezeichnete und in der oberen Zeichnung der Anl. B 2 mit der Bezugszahl 7 versehene Bauteil ist eine Druckh\u00fclse, auf der gem\u00e4\u00df dem Wortsinn des Merkmals 7.2 die Sperrhebel aufliegen, die auf diese Weise (zusammen mit der dem Merkmal 7.1 entsprechenden Abst\u00fctzung ihres anderen Endes an der F\u00fchrungseinheit) eine Lage erhalten, in der sie \u00fcber die F\u00fchrungsfl\u00e4chen an ihrem \u00e4u\u00dferen Umfang die Patronen in genau definierter Weise ausrichten. Der Federteller bildet zusammen mit dem im Klageantrag genannten ringf\u00f6rmigen Kragen eine H\u00fclse, die unter der Einwirkung der Feder (in der oberen Zeichnung der Anl. B 2 mit der Bezugszahl 8 versehen) Druck auf die Sperrhebel aus\u00fcbt. Da\u00df sie wegen des zwischen ihr und der Wand der Bohrung, in der sie gef\u00fchrt ist, befindlichen Ringspalts von etwa 0,3 mm etwas seitlich ausweichen und in begrenztem Ma\u00dfe auch Kippbewegungen ausf\u00fchren kann, f\u00fchrt sie, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zu I. dieses Urteils ergibt, nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich liegen die Patronen auch in der in Merkmal 8.2 gelehrten Weise in der Verriegelungsstellung an den F\u00fchrungsfl\u00e4chen am ausgangsseitigen Ende der Sperrhebel an und werden so in einer definierten Stellung ausgerichtet.<\/p>\n<p>Da\u00df man mit Hilfe des in der oberen Zeichnung der Anl. B 2 mit der Bezugszahl 1 bezeichneten Druckknopfes und der daran befestigten Spindel die L\u00e4nge des Weges ver\u00e4ndern kann, die der Federteller (= Druckh\u00fclse) unter der Einwirkung der hinter ihm befindlichen Feder zur\u00fccklegen kann und da\u00df je nach der danach m\u00f6glichen Endstellung des Federtellers die Sperrhebel in der Verriegelungsstellung unterschiedlich weit in die F\u00fchrungsbohrungen f\u00fcr die Patronen hineinragen, so da\u00df jede von der Beklagten hergestellte Ladevorrichtung mehrere definierte Stellungen der in ihr magazinierten Patronen zul\u00e4\u00dft, mag zwar eine erfinderische Weiterentwicklung der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Vorrichtung sein, \u00e4ndert aber nichts daran, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und als abh\u00e4ngige Erfindung (auch) unter das Klagepatent f\u00e4llt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da\u00df und warum die Kl\u00e4ger angesichts der dargelegten Umst\u00e4nde von den Beklagten nicht nur Unterlassung, sondern auch Rechnungslegung, Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadensersatz verlangen k\u00f6nnen, wobei sie hinsichtlich der zuletzt genannten Rechtsfolgen in zul\u00e4ssiger Weise auf Feststellung klagen, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen ausgef\u00fchrt, ohne da\u00df die Beklagten das mit ihrer Berufung besonders angegriffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Zutreffend ausgef\u00fchrt hat das Landgericht auch, da\u00df den Beklagten mangels Vortrags besonderer Umst\u00e4nde kein weitergehender Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt werden kann (n\u00e4mlich auch hinsichtlich der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger), als ihn das Landgericht bewilligt hat. Umst\u00e4nde, die einen solchen weitergehenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt rechtfertigen k\u00f6nnten, haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Den Beklagten entsprechend ihrem Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO Vollstreckungsschutz ohne Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren, kam nicht in Betracht, weil dem ein \u00fcberwiegendes Interesse der Kl\u00e4ger entgegensteht (\u00a7 712 Abs. 2 S. 1 ZPO). Denn wenn der Vortrag der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage zutrifft, steht auch fest, da\u00df die Kl\u00e4ger ihre Schadensersatzanspr\u00fcche, die sich aus einer weiteren Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten ergeben w\u00fcrden, in dem Fall, da\u00df das vorliegende Urteil rechtskr\u00e4ftig wird, nicht w\u00fcrden realisieren k\u00f6nnen. Dann aber kann den Kl\u00e4gern nicht zugemutet werden, weitere Patentverletzungen durch die Beklagten hinzunehmen, ohne da\u00df diese vorher Sicherheit geleistet haben.<\/p>\n<p>S4xxxxxxxx K4xxxxxxxx R2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a03\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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