{"id":5191,"date":"2000-12-14T17:00:02","date_gmt":"2000-12-14T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5191"},"modified":"2016-05-30T13:31:54","modified_gmt":"2016-05-30T13:31:54","slug":"2-u-17499-verschlussplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5191","title":{"rendered":"2 U 174\/99 &#8211; Verschlussplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Dezember 2000, Az. 2 U 174\/99<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juli 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, da\u00df in den Tenor zu I.1.b) des angefochtenen Urteils zwischen die Worte &#8222;Abdeckungen&#8220; und &#8222;anzubieten&#8220; eingef\u00fcgt wird:<\/p>\n<p>&#8222;in der Bundesrepublik Deutschland&#8220;.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 42x.02x DM abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeschwer der Beklagten und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 42x.02x DM.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents 41 18 482 (im folgenden: Klagepatent) sowie des deutschen Gebrauchsmusters 91 17 179 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster).<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer am 5. Juni 1991 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 21. September 1990 eingegangenen und am 26. M\u00e4rz 1992 offengelegten Anmeldung; die Erteilung des Klagepatents ist am 23. Juli 1998 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist wie das Klagepatent am 5. Juni 1991 angemeldet worden; es ist am 2. Oktober 1996 eingetragen worden, was am 14. November 1996 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Seine Schutzdauer ist gem\u00e4\u00df Mitteilung des Deutschen Patentamts vom 11. August 1997 auf acht Jahre verl\u00e4ngert worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Abdeckung, insbesondere plombierbare Abdeckhaube (21), f\u00fcr Einrichtungen der elektrischen Hausinstallation, mit einem Fenster (20) f\u00fcr herausragende Ger\u00e4te und einer Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 57; 70) f\u00fcr das Fenster (20), von der nach Bedarf an Sollbruchstellen (2; 42) St\u00fccke (23) von dem Querschnitt der Ger\u00e4te abtrennbar sind und der verbleibende Teil (24) nur nach L\u00f6sen der Abdeckung (21; 47) abnehmbar ist, wobei die Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) am Rand des Fensters (20) auf der Abdeckung (21) liegt und mit r\u00fcckseitigen Vorspr\u00fcngen (18; 19; 45; 46; 71) unter die Abdeckung (21; 47) greift, die an gegen\u00fcberliegenden Seiten der Verschlu\u00dfplatte angeordnet sind, derart, da\u00df die Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) erst an der einen Seite eingesetzt werden kann und dann auch die Vorspr\u00fcnge (18; 46) an der anderen Seite durch das Fenster (20) gelangen und unter die Abdeckung (21) geschoben werden k\u00f6nnen, und da\u00df an der R\u00fcckseite der Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) einerseits an dieser an Gegenlagern (7; 29; 63; 65; 75) und andererseits an der Abdeckung auf deren Dicke gegen den Rand (48) des Fensters (20) abgest\u00fctzte Riegelelemente (6; 27; 51; 64; 68; 72; 74) angeordnet sind, die die Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) im eingesetzten Zustand gegen Verschieben halten, wobei insbesondere die Vorspr\u00fcnge (19; 49) an der einen Seite l\u00e4nger sind als die Vorspr\u00fcnge (18; 46) an der anderen Seite und die Riegelelemente (6; 27; 51; 64; 68; 72; 74) an der Seite der l\u00e4ngeren Vorspr\u00fcnge (19; 45) gegen die Abdeckung (21; 47) abgest\u00fctzt sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Riegelelemente (6; 27) auf einer zur Ebene der Verschlu\u00dfplatte (1; 36) und zu dem Fensterrand parallelen Achse (9; 28) aus der \u00d6ffnungsstellung in die Schlie\u00dfstellung schwenkbar sind, in der sie mit der Schwenkachse (9; 28) an den an der Verschlu\u00dfplatte (1; 36) angeordneten Gegenlagern (7; 29) abgest\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 bis 5 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Abdeckung, insbesondere plombierbare Abdeckhaube (21), f\u00fcr Einrichtungen der elektrischen Hausinstallation mit einem Fenster (20) f\u00fcr herausragende Ger\u00e4te und einer Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) f\u00fcr das Fenster (20), von der nach Bedarf an Sollbruchstellen (2; 42) St\u00fccke (23) von dem Querschnitt der Ger\u00e4te abtrennbar sind und der verbleibende Teil (24) nur nach L\u00f6sen der Abdeckung (21; 47) abnehmbar ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) am Rand des Fensters (20) auf der Abdeckung (21) liegt und mit r\u00fcckseitigen Vorspr\u00fcngen (18; 19; 45; 46; 71) unter die Abdeckung (21; 47) greift, die an gegen\u00fcberliegenden Seiten der Verschlu\u00dfplatte angeordnet sind, derart, da\u00df die Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) erst an der einen Seite eingesetzt werden kann und dann auch die Vorspr\u00fcnge (18; 46) an der anderen Seite durch das Fenster (20) gelangen und unter die Abdeckung (21) geschoben werden k\u00f6nnen, und da\u00df an der R\u00fcckseite der Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) einerseits an dieser an Gegenlagern (7; 29; 63; 65; 75) und andererseits an der Abdeckung abgest\u00fctzte Riegelelemente (6; 27; 51; 64; 68; 72; 74) angeordnet sind, die Verschlu\u00dfplatte (1; 36; 41; 67; 70) im eingesetzten Zustand gegen Verschieben zu halten.<\/p>\n<p>2. Abdeckung nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Riegelelemente (6; 27; 51; 64; 68; 72; 74)<br \/>\nan der Abdeckung (21) auf deren Dicke gegen den Rand<br \/>\n(48) des Fensters (20) abgest\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>3. Abdeckung nach Anspruch 1 oder 2,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Vorspr\u00fcnge (19; 49) an der einen Seite l\u00e4nger<br \/>\nsind als die Vorspr\u00fcnge (18; 46) an der anderen Seite<br \/>\nund die Verriegelung an der Seite der l\u00e4ngeren Vor-<br \/>\nspr\u00fcnge (19; 45) gegen die Abdeckung (21; 47) abge-<br \/>\nst\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>4. Abdeckung nach Anspruch 3,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Riegelelemente (6; 27) auf einer zur Ebene<br \/>\nder Verschlu\u00dfplatte (1; 36) und zu dem Fensterrand<br \/>\nparallelen Achse (9; 28) aus der \u00d6ffnungsstellung<br \/>\n(Fig. 5) in die Schlie\u00dfstellung (Fig. 3) schwenkbar<br \/>\nsind, in der sie durch Rasten (15; 32) gehalten sind.<\/p>\n<p>5. Abdeckung nach Anspruch 4,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Riegelelemente (6; 27) in Schlie\u00dfstellung mit<br \/>\nder Schwenkachse (9; 28) an den an der Verschlu\u00df-<br \/>\nplatte (1; 36) angeordneten Gegenlagern (7; 29) ab-<br \/>\ngest\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen gem\u00e4\u00df den Figuren 1 bis 7 beider Schutzrechte zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung. In Figur 1 ist eine Verschlu\u00dfplatte f\u00fcr ein Fenster der Abdeckhaube in perspektivischer Darstellung von vorne wiedergegeben, die Figuren 2 und 4 zeigen die Verschlu\u00dfplatte (unvollst\u00e4ndig) in Ansicht von hinten, die Figuren 3 und 5 zeigen jeweils einen Schnitt durch die Verschlu\u00dfplatte nach Linie III-III in Figur 2 zusammen mit Teilen der Abdeckhaube, und zwar Figur 3 in verriegeltem und Figur 5 in unverriegeltem Zustand; in den Figuren 6 und 7 schlie\u00dflich ist das Riegelelement einmal in perspektivischer Darstellung und einmal in Seitenansicht wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) bietet, und zwar u.a. in Nordrhein-Westfalen, mit Fenstern versehene Abdeckhauben f\u00fcr Einrichtungen der elektrischen Hausinstallation sowie dazu passende Verschlu\u00dfplatten (von ihr als &#8222;Abdeckstreifen, verriegelbar&#8220; bezeichnet) an. Einen solchen Abdeckstreifen hat die Kl\u00e4gerin als Anl. 7 zur Klageschrift \u00fcberreicht. Die Ausgestaltung des Abdeckstreifens ergibt sich aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anl. 9 zur Klageschrift:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, damit machten die Beklagten wortlautgem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln, von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch, wobei das Anbieten der Verschlu\u00dfplatten allein (also auch ohne Abdeckhauben) nicht nur eine mittelbare, sondern auch eine unmittelbare Patentverletzung darstelle. Sie hat deswegen die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung sowie Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bleibe in verriegeltem Zustand zwischen den Riegelelementen und dem Rand des Fensters der Abdeckhaube ein Spalt; die Riegelelemente seien daher nicht &#8222;an der Abdeckung abgest\u00fctzt&#8220;, wie es die Klageschutzrechte verlangten. Auch sei die Stirnfl\u00e4che der Riegel-elemente nicht so breit wie die Wand der Abdeckung, so da\u00df die Riegelelemente nicht &#8222;auf der Dicke&#8220; der Abdeckung gegen den Rand des Fensters anl\u00e4gen. Schlie\u00dflich seien die Riegel-elemente nicht im Sinne der Klageschutzrechte &#8222;auf&#8220; einer k\u00f6rperlich vorhandenen Achse schwenkbar, die sich an Gegen-<br \/>\nlagern abst\u00fctze, welche an der Verschlu\u00dfplatte angeordnet seien, weil n\u00e4mlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Riegelelemente einst\u00fcckig an der R\u00fcckseite der Verschlu\u00dfplatte angeformt seien. Schlie\u00dflich sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber dem Stand der Technik am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents nicht erfinderisch, weil sie durch die<br \/>\nDE-OS 26 48 089 nahegelegt sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu<br \/>\nunterlassen,<\/p>\n<p>a) Abdeckungen, insbesondere plombierbare Abdeck-<br \/>\nhauben f\u00fcr Einrichtungen der elektrischen Haus-<br \/>\ninstallation, mit einem Fenster f\u00fcr herausragende<br \/>\nGer\u00e4te und einer Verschlu\u00dfplatte f\u00fcr das Fenster,<br \/>\nvon der nach Bedarf an Sollbruchstellen St\u00fccke<br \/>\nvon dem Querschnitt der Ger\u00e4te abtrennbar sind<br \/>\nund der verbleibende Teil nur nach L\u00f6sen der Ab-<br \/>\ndeckung abnehmbar ist, wobei die Verschlu\u00dfplatte<br \/>\nam Rand des Fensters auf der Abdeckung liegt und<br \/>\nmit r\u00fcckseitigen Vorspr\u00fcngen unter die Abdeckung<br \/>\ngreift, die an gegen\u00fcberliegenden Seiten der Ver-<br \/>\nschlu\u00dfplatte angeordnet sind, derart, da\u00df die<br \/>\nVerschlu\u00dfplatte erst an der einen Seite eingesetzt<br \/>\nwerden kann und dann auch die Vorspr\u00fcnge an der<br \/>\nanderen Seite durch das Fenster gelangen und<br \/>\nunter die Abdeckung geschoben werden k\u00f6nnen, und<br \/>\nda\u00df an der R\u00fcckseite der Verschlu\u00dfplatte einer-<br \/>\nseits an dieser \u00fcber eine Anformung und anderer-<br \/>\nseits an der Abdeckung auf deren Dicke gegen den<br \/>\nRand des Fensters abgest\u00fctzte Riegelelemente ange-<br \/>\nordnet sind, die die Verschlu\u00dfplatte im einge-<br \/>\nsetzten Zustand gegen Verschieben halten, wobei<br \/>\ninsbesondere die Vorspr\u00fcnge an der einen Seite<br \/>\nl\u00e4nger sind als die Vorspr\u00fcnge an der anderen<br \/>\nSeite und die Riegelelemente an der Seite der<br \/>\nl\u00e4ngeren Vorspr\u00fcnge gegen die Abdeckung abge-<br \/>\nst\u00fctzt sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen<br \/>\noder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken<br \/>\neinzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Riegelelemente um eine zur Ebene der<br \/>\nVerschlu\u00dfplatte und zu dem Fensterrand parallele<br \/>\nAchse aus der \u00d6ffnungsstellung in die Schlie\u00dfstel-<br \/>\nlung schwenkbar sind, wobei die Riegelelemente<br \/>\nschwenkbar an der Verschlu\u00dfplatte angeformt und<br \/>\nvon der Anformungsstelle an durchgehend eigen-<br \/>\nstabil ausgebildet sind;<\/p>\n<p>b) Verschlu\u00dfplatten f\u00fcr die vorstehend aufgef\u00fchrten<br \/>\nAbdeckungen anzubieten und zu liefern, die die<br \/>\nMerkmale der vorstehend mitbeschriebenen Ver-<br \/>\nschlu\u00dfplatte aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem<br \/>\nUmfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n1. Mai 1992 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-<br \/>\nzeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\ngewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nAngebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbe-<br \/>\nzeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\ngewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-<br \/>\nzeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten<br \/>\nGewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur hinsichtlich der vorstehend<br \/>\nzu I.1.a) beschriebenen Abdeckungen zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von bei-<br \/>\nden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit<br \/>\nseit dem 14. Dezember 1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt,<\/p>\n<p>1. da\u00df die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4-<br \/>\ngerin f\u00fcr die zu I.1.a) bezeichneten, in der Zeit<br \/>\nvom 1. Mai 1992 bis zum 13. Dezember 1996 begangenen<br \/>\nHandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet<br \/>\nsind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr<br \/>\ndurch die zu I.1.a) und die zu I.1.b) bezeichneten,<br \/>\nseit dem 14. Dezember 1996 begangenen Handlungen ent-<br \/>\nstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Wegen der dar\u00fcber hinausgehenden Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich den Beklagten auch das (isolierte) Herstellen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen der Verschlu\u00dfplatten zu untersagen, ihnen aufzugeben, auch die Herstellungsmengen und<br \/>\n-zeiten lediglich der Verschlu\u00dfplatten mitzuteilen, und die Entsch\u00e4digungs- sowie Schadensersatzpflicht der Beklagten auch allein wegen der Verschlu\u00dfplatten festzustellen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 22. Juli 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, dar\u00fcber hinaus hilfsweise die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts erstreben und au\u00dferdem darum bitten, im Unterliegensfalle die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abwenden zu d\u00fcrfen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten u.a. r\u00fcgen, im Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils zu I.1.b) fehle eine Beschr\u00e4nkung auf Angebote und Lieferungen in Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist unbegr\u00fcndet. Der Senat hat lediglich klargestellt, da\u00df sich das Verbot unter I.1.b) des angefochtenen Urteils nur auf Angebote und Lieferungen in Deutschland (vgl. \u00a7 10 Abs. 1 PatG) bezieht, ohne da\u00df darin eine teilweise Abweisung der Klage \u00fcber das landgerichtliche Urteil hinaus liegt, weil eine Auslegung des landgerichtlichen Tenors aufgrund der Entscheidungsgr\u00fcnde (vgl. vor allem den zweiten Absatz auf Seite 36 des landgerichtlichen Urteils) ergibt, da\u00df der Urteilsausspruch des Landgerichts bereits von Anfang an in diesem Sinne zu verstehen war.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent (dasselbe gilt f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster, dessen Anspr\u00fcche 1 bis 5 die Kl\u00e4gerin in Kombination geltend macht) betrifft eine Abdeckung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Abdeckung, insbesondere plombierbare Abdeckhaube f\u00fcr<br \/>\nEinrichtungen der elektrischen Hausinstallation,<\/p>\n<p>2. mit einem Fenster f\u00fcr herausragende Ger\u00e4te<\/p>\n<p>3. und einer Verschlu\u00dfplatte f\u00fcr das Fenster.<\/p>\n<p>4. Von der Verschlu\u00dfplatte sind nach Bedarf an Soll-<br \/>\nbruchstellen St\u00fccke von dem Querschnitt der Ger\u00e4te<br \/>\nabtrennbar.<\/p>\n<p>5. Der verbleibende Teil der Verschlu\u00dfplatte ist nur<br \/>\nnach L\u00f6sen der Abdeckung abnehmbar.<\/p>\n<p>6. Die Verschlu\u00dfplatte liegt am Rand des Fensters auf<br \/>\nder Abdeckung auf.<\/p>\n<p>7. Die Verschlu\u00dfplatte greift mit r\u00fcckseitigen Vor-<br \/>\nspr\u00fcngen unter die Abdeckung.<\/p>\n<p>8. Die Vorspr\u00fcnge sind an gegen\u00fcberliegenden Seiten der<br \/>\nVerschlu\u00dfplatte angeordnet, derart, da\u00df die Ver-<br \/>\nschlu\u00dfplatte erst an der einen Seite eingesetzt<br \/>\nwerden kann und dann auch die Vorspr\u00fcnge an der<br \/>\nanderen Seite durch das Fenster gelangen und unter<br \/>\ndie Abdeckung geschoben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>9. An der R\u00fcckseite der Verschlu\u00dfplatte sind Riegel-<br \/>\nelemente angeordnet, die die Verschlu\u00dfplatte im ein-<br \/>\ngesetzten Zustand gegen Verschieben halten.<\/p>\n<p>10. Die Riegelelemente sind einerseits an der R\u00fcckseite<br \/>\nder Verschlu\u00dfplatte an Gegenlagern und andererseits<br \/>\nan der Abdeckung abgest\u00fctzt.<\/p>\n<p>11. Die Riegelelemente sind an der Abdeckung auf deren<br \/>\nDicke gegen den Rand des Fensters abgest\u00fctzt;<\/p>\n<p>12. insbesondere sind die Vorspr\u00fcnge an der einen Seite<br \/>\nl\u00e4nger als die Vorspr\u00fcnge an der anderen Seite und<\/p>\n<p>13. die Riegelelemente an der Seite der l\u00e4ngeren Vor-<br \/>\nspr\u00fcnge gegen die Abdeckung abgest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Bei solchen Abdeckungen, insbesondere bei plombierbaren Abdeckhauben f\u00fcr Einrichtungen der elektrischen Hausinstalla-<br \/>\ntion, bei denen ein Teil des Fensters nicht durch herausragende Ger\u00e4te wie z.B. Sicherungen, Leitungsschutzschalter oder dergleichen besetzt ist, wird allgemein die Forderung erhoben, den nicht benutzten Teil des Fensters durch eine Platte zu verschlie\u00dfen, die nach der Montage sicher sitzt und von au\u00dfen, also ohne vorheriges L\u00f6sen der Abdeckung, nicht ohne Anwendung von gr\u00f6\u00dferer Gewalt aus dem Fenster entfernbar ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt als Beispiel f\u00fcr eine derartige Gestaltung eine Abdeckung, wie sie aus der DE-OS 26 48 089 (Anlage 3 zur Klageschrift) bekannt ist. In der Tat zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 dieser Druckschrift<\/p>\n<p>eine Vorrichtung, die sich mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 13 beschreiben l\u00e4\u00dft und mit der prinzipiell die genannte Forderung erf\u00fcllt werden kann. Bei dieser Abdeckung bestehen die Riegelelemente aus Querriegelst\u00fccken (21, 22), die durch verbiegbare Laschen (23, 24) an r\u00fcckseitigen Vorspr\u00fcngen (&#8222;innere Schenkel 17&#8220;) der Verschlu\u00dfplatte befestigt sind und durch Ausbr\u00fcche (20) in diesen Schenkeln eingesteckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aus den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist zu erkennen, welchen Inhalt und welche Bedeutung nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns die oben genannten Merkmale, und zwar insbesondere die Merkmale 9 bis 13 (der Inhalt der Merkmale 1 bis 8 ist eindeutig und bedarf deshalb keiner besonderen Er\u00f6rterung), haben.<\/p>\n<p>Dem Merkmal 9 ist zu entnehmen, welche Funktion das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Riegelelement haben mu\u00df. Es soll in der Verriegelungsstellung die Verschlu\u00dfplatte gegen Verschieben halten, also das leisten, was typischerweise von einem Verriegelungs-element bewirkt werden soll: Es soll verhindert werden, da\u00df zwei an sich gegeneinander bewegbare Teile (hier also die Verschlu\u00dfplatte und die Abdeckung) nach der Verriegelung noch gegeneinander bewegt werden k\u00f6nnen, wobei je nach dem Zweck der angestrebten Verriegelung ganz geringf\u00fcgige Verschiebungen durchaus m\u00f6glich bleiben k\u00f6nnen. Wenn n\u00e4mlich wie im Falle des Klagepatents die Verriegelung lediglich verhindern soll, da\u00df die Verschlu\u00dfplatte ohne vorheriges L\u00f6sen der Abdeckung, also von au\u00dfen, von dieser ohne Anwendung gr\u00f6\u00dferer Gewalt wieder entfernt werden kann, so kann eine geringf\u00fcgige Verschiebung der Verschlu\u00dfplatte gegen\u00fcber der Abdeckung ohne weiteres hingenommen werden, wenn sie eine Entfernung der Verschlu\u00dfplatte von der Abdeckung nicht zul\u00e4\u00dft (weil n\u00e4mlich die Verschlu\u00dfplatte nicht so weit zu einer Seite hin verschoben werden kann, da\u00df der r\u00fcckseitige Vorsprung an der anderen Seite der Verschlu\u00dfplatte das Fenster nach au\u00dfen verlassen kann).<\/p>\n<p>Der in Merkmal 9 verwendete Begriff des &#8222;Riegelelements&#8220; besagt dagegen nichts dar\u00fcber, ob und gegebenenfalls wie dieses Element selbst gegen ungewollte Bewegungen oder Verschiebungen gesichert werden soll. Mit dieser Frage befassen sich vielmehr erst Anspruch 2 des Klagepatents sowie die zugeh\u00f6rigen Teile der Beschreibung (Spalte 2 Zeilen 1-6, Spalte 4 Zeilen 42-45 sowie 66-68).<\/p>\n<p>Wie dem Fachmann klar ist, m\u00fcssen die Riegelelemente nat\u00fcrlich in einer Weise an den zu verriegelnden Vorrichtungsteilen angebracht sein, da\u00df sie ihre Funktion auch erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Die konkreten Einzelheiten dieser Anbringung werden in den Merkmalen 10-13 aufgezeigt.<\/p>\n<p>Merkmal 10 lehrt insoweit eine Abst\u00fctzung der Riegelelemente einerseits an der Verschlu\u00dfplatte und andererseits an der Abdeckung, wobei letzteres durch Merkmal 11 n\u00e4her beschrieben wird. Nach Merkmal 10 soll die Abst\u00fctzung der Riegelelemente an der R\u00fcckseite der Verschlu\u00dfplatte &#8222;an Gegenlagern&#8220; erfolgen. Auf dem Hintergrund der angestrebten Abst\u00fctzfunktion wird der Durchschnittsfachmann den Begriff &#8222;Gegenlager&#8220; entsprechend seinem allgemeinen Wortsinn dahin verstehen, da\u00df die Riegelelemente mit ihrem einen Wirkende &#8222;gegen&#8220; die Verschlu\u00dfplatte &#8222;zur Anlage&#8220; kommen. In diesem Verst\u00e4ndnis wird sich der Durchschnittsfachmann best\u00e4tigt f\u00fchlen, weil die im gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik (DE-OS 26 48 089, Figur 1) beschriebenen Riegelelemente 21 und 22 jedenfalls nach dem Einstecken in die Ausbr\u00fcche 20 des inneren Schenkels 17 einerseits an der Abdeckung abgest\u00fctzt sind (und zwar nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 11 des Klagepatents), und andererseits an der R\u00fcckseite der Verschlu\u00dfplatte, und zwar im Bereich der Ausbr\u00fcche, zur Anlage kommen, deren oberer Rand demgem\u00e4\u00df die andere Abst\u00fctzung bildet. Dieser Tatbestand wird, wie der Durchschnittsfachmann insbesondere Spalte 1 Zeile 18 der Klagepatentschrift entnimmt, kurz als &#8222;Gegenlager&#8220; bezeichnet.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns auch Merkmale des Oberbegriffs eines Patentanspruchs eine andere Bedeutung erhalten, als sie im Stand der Technik haben<br \/>\n&#8211; vor allem dann, wenn das herk\u00f6mmliche Begriffsverst\u00e4ndnis nicht in Einklang mit der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gebracht werden kann. Hier hat der Durchschnittsfachmann jedoch keine Veranlassung, den Begriff des &#8222;Gegenlagers&#8220; in der Weise einzuengen, da\u00df etwa von der Verschlu\u00dfplatte getrennte oder unterscheidbare Teile vorgesehen sein m\u00fc\u00dften, auf denen das Riegelelement abgest\u00fctzt werden k\u00f6nnte. Erst recht hat er keinen Anla\u00df zu der Annahme, das Gegenlager m\u00fcsse durch Konsolen oder dergleichen gebildet werden, die z.B. eine reale Schwenkachse aufnehmen k\u00f6nnen. Eine derartige Ausgestaltung, die in Spalte 4 Zeilen 20 ff. der Klagepatentschrift erw\u00e4hnt ist, wird der Durchschnittsfachmann lediglich als Besonderheit des dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels werten, zumal er dem ausdr\u00fccklich auf Anspruch 1 des Klagepatents r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 5 ebenfalls eine Best\u00e4tigung f\u00fcr die Richtigkeit der \u00dcberlegung entnehmen kann, da\u00df mit &#8222;Gegen-lager&#8220; jede, die Verriegelungsfunktion gem\u00e4\u00df Merkmal 9 erm\u00f6glichende feste (im Sinne von &#8222;sicherer&#8220;) Abst\u00fctzung der Anlage des Riegelelements an der Verschlu\u00dfplatte gemeint ist.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen machen die Merkmale 10 und 11 keine Aussage dazu, ob zwischen dem Riegelelement (genauer seinem oberen Wirkende) und dem Rand der Abdeckung ein gewisses Spiel zul\u00e4ssig ist oder nicht und ob das Riegelelement beim Verschwenken in die Verriegelungsstellung mit Druck auf dem Rand der Abdeckung zur Anlage gelangt. Soweit und solange die Verriegelungsfunktion des Merkmals 9 erf\u00fcllt wird, steht es im Belieben des Durchschnittsfachmanns, ob er einen Spalt zul\u00e4\u00dft (was sogar im Sinne der vom Klagepatent angestrebten leichten und schnellen Montierbarkeit liegen kann) oder ob er einen klemmenden Sitz anstrebt. Anspruch 1 des Klagepatents macht dem Durchschnittsfachmann hier keine Vorgaben. Es kommt allein darauf an, die Verriegelung so auszugestalten, da\u00df die Verschlu\u00dfplatte nicht von au\u00dfen durch Verschieben manipuliert und zerst\u00f6rungsfrei von der Abdeckung abgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Die aus dem in der Beschreibungseinleitung genannten Stand der Technik (DE-OS 26 48 089) bekannte und mit den Merkmalen 9-13 beschriebene Abst\u00fctzung der Riegelelemente als solche wird von der Klagepatentschrift nicht beanstandet. Kritisiert wird vielmehr nur eine Gestaltung, die die Verbringung der Riegelelemente in die Abst\u00fctz- und Verriegelungslage erschwert und aus diesem Grunde auch einen sicheren Sitz der Riegelelemente nicht gew\u00e4hrleistet. Damit n\u00e4mlich die Riegel-elemente 20 und 21 in die Ausbr\u00fcche 20 im innen liegenden Schenkel 17 der Verschlu\u00dfplatte eingeschoben werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Laschen 23 und 24, \u00fcber welche die Riegelelemente 21 und 22 mit der Verschlu\u00dfplatte verbunden sind, verbogen werden. Es ist ohne weiteres einsichtig, da\u00df sich, wie die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 51-53 formuliert, die Querriegelst\u00fccke 21 und 22 auf diese Weise nur schwer in die Ausbr\u00fcche einf\u00fchren lassen und darin keinen rechten Halt haben. Den Grund daf\u00fcr erkennt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres: Es gibt keine definierten Biegestellen an den Laschen, und es h\u00e4ngt daher vom Geschick des Benutzers ab, ob das Biegen der Laschen so pr\u00e4zise erfolgt, da\u00df die Riegelelemente 21 und 22 tats\u00e4chlich so in die in den Merkmalen 10-13 des Klagepatents beschriebene Lage eingef\u00fchrt werden, da\u00df die Verriegelungsfunktion sicher erf\u00fcllt werden kann.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Abdeckung der eingangs genannten Art, also eine solche mit den Merkmalen des Oberbegriffs, mit einer Verschlu\u00dfplatte zu schaffen, die sich einfach und schnell montieren l\u00e4\u00dft und die sicher gegen unbefugtes Entfernen ist (vgl. Spalte 1 Zeilen 58-61).<\/p>\n<p>Als L\u00f6sung des so umschriebenen technischen Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatents eine Kombination der Merkmale des Oberbegriffs mit den kennzeichnenden Merkmalen vor, welche folgendes vorschreiben:<\/p>\n<p>14. Die Riegelelemente (6; 27) sind auf einer Achse<br \/>\n(9; 28) aus der \u00d6ffnungsstellung in die Schlie\u00dfstel-<br \/>\nlung schwenkbar, die zur Ebene der Verschlu\u00dfplatte<br \/>\n(1; 36) und zu dem Fensterrand parallel verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>15. In der Schlie\u00dfstellung sind die Riegelelemente mit<br \/>\nder Schwenkachse (9; 28) an den Gegenlagern (7; 29)<br \/>\nabgest\u00fctzt, die an der Verschlu\u00dfplatte (1; 36) an-<br \/>\ngeordnet sind.<\/p>\n<p>Dadurch, da\u00df eine definierte Schwenkachse f\u00fcr die Riegelelemente vorgesehen wird, werden die Nachteile des eingangs beschriebenen Standes der Technik bei der Verbringung der Riegelelemente in die Abst\u00fctz- und Verriegelungslage beseitigt. Die Befolgung der Ma\u00dfnahmen nach den Merkmalen 14 und 15 erm\u00f6glicht die gezielte Verbringung der Riegelelemente in eine pr\u00e4zise und definierte Abst\u00fctzlage in der Schlie\u00df- oder Verriegelungsstellung. Der Durchschnittsfachmann wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, bei der in Merkmal 14 genannten Achse handele es sich um ein separates r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Vorrichtungsteil. Zuzugeben ist zwar, da\u00df einige der Ausf\u00fchrungsbeispiele (Figuren 1-7 sowie 8-13) derartige Achsanordnungen mit ihren Lagerstellen zeigen (vgl. auch die Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 20 ff., und Spalte 5, Zeilen 22 ff.). Der Durchschnittsfachmann wird dies jedoch lediglich als Besonderheit des jeweils beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels werten. Denn zum einen ist ihm aufgrund seines Fachwissens ohnehin gel\u00e4ufig, da\u00df er &#8211; zumal da er in der Wahl des zu verwendenden Materials frei ist &#8211; vielerlei Gestaltungsm\u00f6glichkeiten hat, um die Form und die Art des Riegelelements so zu beeinflussen, da\u00df eine zur Ebene der Verschlu\u00dfplatte und zum Fensterrand parallel verlaufende Stelle geschaffen wird, um die die Riegelelemente aus der \u00d6ffnungsstellung in die Schlie\u00df- oder Verriegelungsstellung verschwenkt werden k\u00f6nnen. Eine solche Stelle nennt der Durchschnittsfachmann gemeinhin &#8222;Achse&#8220;. Zum anderen wird der Durchschnittsfachmann sogar durch Anspruch 5 und die dazugeh\u00f6rige Beschreibungsstelle (Spalte 6, Zeilen 54 ff.) ausdr\u00fccklich belehrt, da\u00df die Riegelelemente der in Anspruch 1 beschriebenen Art auch am Rande des Fensters unter die Abdeckung greifende federnde Zungen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur Frage des Gegenlagers (Merkmal 15) kann auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 10 verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Bei den von den Beklagten angebotenen Abdeckungen mit Abdeckstreifen sind alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Soweit es um die Merkmale 1-8 und 12 (dieses Merkmal und das Merkmal 13 sind im Patentanspruch 1 ohnehin nur &#8222;insbe-sondere&#8220; vorgesehen und daher fakultativ) geht, ist das nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so da\u00df es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf. Hinsichtlich der Merkmale 9-11 sowie 13-15 folgt die wortlautgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits aus den Ausf\u00fchrungen unter Abschnitt I dieses Urteils. Da\u00df bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Breite der Riegelelemente, die in der Verriegelungsstellung in das Fenster der Abdeckung hineinragen, geringf\u00fcgig hinter der Breite der Wand der Abdeckung zur\u00fcckbleibt, \u00e4ndert nichts daran, da\u00df sie im Sinne des Merkmals 11 auf der &#8222;Dicke&#8220; der Abdeckung gegen den Rand des Fensters abgest\u00fctzt sind. Denn wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen, reicht die Dicke der Riegelelemente aus, um eine zuverl\u00e4ssige Abst\u00fctzung gegen\u00fcber dem Rand des Fensters zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Soweit es um die Herstellung und den Vertrieb allein der Abdeckstreifen durch die Beklagten geht, liegt jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung (\u00a7 10 Abs. 1 PatG) vor. Die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung bezieht sich im wesentlichen auf die Ausgestaltung der Verschlu\u00dfplatte samt den Riegelelementen; die von den Beklagten angebotenen Abdeckstreifen weisen alle auf die Verschlu\u00dfplatte bezogenen Merkmale des Patentanspruchs 1 auf, sind also Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der gesch\u00fctzten Erfindung beziehen. Da sie nur zu einem Einbau in die von den Beklagten au\u00dferdem angebotenen Abdeckungen geeignet sind, ist es auch offensichtlich, da\u00df sie von den Abnehmern der Beklagten f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet werden.<\/p>\n<p>Ob die Herstellung und der Vertrieb allein der Abdeckstreifen auch als unmittelbare Patentverletzung angesehen werden kann, bedarf keiner Er\u00f6rterung, weil die Kl\u00e4gerin das Urteil des Landgerichts, soweit darin die auf eine unmittelbare Patentverletzung wegen dieser Handlungen gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge abgewiesen worden sind, nicht angefochten hat.<\/p>\n<p>Da eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Verletzung der Klageschutzrechte vorliegt, k\u00f6nnen sich die Beklagten von vornherein nicht darauf berufen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch den Stand der Technik am Priorit\u00e4tstage der Klageschutzrechte nahegelegt (sogenannter &#8222;Formstein&#8220;-Einwand, vgl. dazu BGH, GRUR 1986, 805). Im \u00fcbrigen hat das Landgericht mit zutreffenden Erw\u00e4gungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, ausgef\u00fchrt, da\u00df und warum die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht durch den Stand der Technik nahegelegt sei; das beanstandet auch die Berufungsbegr\u00fcndung nicht.<\/p>\n<p>Da\u00df und warum die Beklagten angesichts der von ihnen begangenen Verletzung des Klagepatents sowie der in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 bis 5 des Klagegebrauchsmusters nicht nur zur Unterlassung in dem ausgeurteilten Umfang, sondern au\u00dferdem zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie zum Schadensersatz und f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 1996 (etwas \u00fcber einen Monat nach Offenlegung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung) bis zum 13. Dezember 1996 (einen Monat nach Bekanntmachung des erteilten Klagegebrauchsmusters) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet sind, wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Anspr\u00fcche zul\u00e4ssigerweise auf Feststellung geklagt hat, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt, ohne da\u00df die Beklagten diese Ausf\u00fchrungen in der Berufungsinstanz besonders angegriffen haben. Der Senat kann daher insoweit auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verweisen.<\/p>\n<p>Zutreffend ausgef\u00fchrt hat das Landgericht auch, da\u00df die Beklagten keine Umst\u00e4nde dargelegt haben, die es rechtfertigen k\u00f6nnten, ihnen abweichend von der Regelung in den \u00a7\u00a7 140 b PatG, 24 b GebrMG einen Wirtschaftspr\u00fcfer-Vorbehalt einzur\u00e4umen. Auch in der Berufungsinstanz haben die Beklagten derartige Umst\u00e4nde nicht vorgetragen, so da\u00df auch der Senat ihnen keinen Wirtschaftspr\u00fcfer-Vorbehalt bewilligen konnte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Den Beklagten entsprechend ihrem Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden, kam nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO) haben, da\u00df ihnen eine Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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