{"id":517,"date":"2010-08-10T17:00:27","date_gmt":"2010-08-10T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=517"},"modified":"2016-06-03T10:45:12","modified_gmt":"2016-06-03T10:45:12","slug":"4a-o-10709-keiltrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=517","title":{"rendered":"4a O 107\/09 &#8211; Keiltrieb"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1480<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 107\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1827\">2 U 106\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Keiltrieb mit einem oberen F\u00fchrungsteil, welcher ein Schieberelement und ein Schieberf\u00fchrungselement umfasst, und einen unteren F\u00fchrungsteil, der ein Treiberelement umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzu-bieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern der obere F\u00fchrungsteil des Keiltriebs durch zwei F\u00fchrungsklammern zusammengehalten ist und die F\u00fch-rungsklammern das Schieberelement und das Schieber-f\u00fchrungselement miteinander verbinden, wobei die F\u00fch-rungsklammern formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungs-element und in das Schieberelement eingreifen und wobei der Keiltrieb so ausgebildet ist, dass die F\u00fchrungsklam-mern Haltevorspr\u00fcnge aufweisen, mittels derer sie in einen Teil des Schieberelements eingreifen, wobei die Haltevorspr\u00fcnge eine Anschr\u00e4gung aufweisen und die Anschr\u00e4gung eine geringe Anschr\u00e4gung ist und die F\u00fchrungsklammern eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I begangenen Handlungen seit dem 11.09.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten so-wie der Menge der erhaltenen oder bestellten Er-zeugnisse und der Namen und Anschriften der Her-steller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebots-preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebots-empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des er-zielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die entsprechenden Ein- und Verkaufsbelege, n\u00e4mlich Lieferscheine oder Rechnungen, vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bez\u00fcglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Ange-botsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu be-zeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I bezeichneten und seit dem 11.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 11.08.2008 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 1 197 319 B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 13.10.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.08.2006. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents hat unter anderem die Beklagte Einspruch eingelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt erlie\u00df daraufhin am 28.01.2010 eine Zwischenentscheidung im Einspruchsverfahren, mit welcher das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eKeiltrieb\u201c. Sein hier allein ma\u00df-geblicher Patentanspruch 1 lautet in der durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufrecht erhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eKeiltrieb mit einem oberen F\u00fchrungsteil, enthaltend ein Schieber-element (20) und ein Schieberf\u00fchrungselement (10) umfasst mit einem unteren F\u00fchrungsteil, enthaltend ein Treiberelement (40), dadurch gekennzeichnet, dass der obere F\u00fchrungsteil (10, 20) durch zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) zusammenhaltbar und\/oder zusammengehalten ist, wobei die zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) das Schieberelement (20) und das Schieberf\u00fchrungselement (10) miteinander verbindet, wobei die F\u00fchrungsklammer (30) formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungselement (10) und das Schieberelement (20) eingreift, wobei der Keiltrieb so ausgebildet ist, dass die zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) Haltevorspr\u00fcnge (31) aufweist, mittels derer sie in einen Teil (11) des Schieberf\u00fchrungselements (10) eingreift, wobei die Haltevorspr\u00fcnge eine Anschr\u00e4gung (32) aufweisen und die Anschr\u00e4gung eine geringe Anschr\u00e4gung ist und die F\u00fchrungsklammern eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend ist in den Figuren 1 und 2 ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine Draufsicht auf den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Keiltrieb mit zwei F\u00fchrungsklammern. Figur 2 ist eine Schnittansicht durch den Keiltrieb gem\u00e4\u00df Figur 1, worin das Schieberelement auf dem Treiberelement in die Arbeitsposition verfahren ist:<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung A einen Keiltrieb, den sie als \u201eWerkzeugschieber\u201c bezeichnet und der in unterschiedlichen Nennbreiten von 400 bis 1000 Millimetern angeboten wird (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zu diesem Zweck h\u00e4lt die Beklagte den durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 vorgelegten Prospekt im Internet zum Abruf bereit. Aus diesem Prospekt stammt folgende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Zu sehen sind insbesondere das Schieberf\u00fchrungselement (oben), das darunter angeordnete Schieberelement und die F\u00fchrungsklammer (rechts), die beide Bauteile verbindet. Die technische Gestaltung der F\u00fchrungsklammer l\u00e4sst sich aus der folgenden, durch die Beklagte vorgelegten Abbildung erkennen, wobei die F\u00fchrungsklammer dort mit der Bezugsziffer (30) gekennzeichnet ist:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht durch den vorbezeichneten Keiltrieb ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach ihrer Auffassung wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Insbesondere sei der untere Haltevorsprung der F\u00fchrungsklammer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Anschr\u00e4gung von 2 Grad versehen. Diese Anschr\u00e4gung diene der linearen Verstellung des F\u00fchrungsspiels zwischen dem Schieberf\u00fchrungselement und dem Schieberelement bzw. des Gleitspiels zwischen dem oberen und dem unteren F\u00fchrungsteil. Der technische Ablauf der Verstellung lasse sich anhand folgender Darstellung verdeutlichen:<\/p>\n<p>Um an der (F\u00fchrungs-)Klammer das F\u00fchrungsspiel einzustellen, das hei\u00dft wieder so gering zu machen, dass es im zul\u00e4ssigen Bereich liege, w\u00fcrden die beiden Sicherungsschrauben gel\u00f6st und der Abstimmkeil herausgenommen. Anschlie\u00dfend werde die F\u00fchrungsklammer durch kontrolliertes Eindrehen der Spannschraube in ihren Langl\u00f6chern so weit nach links verschoben, bis das F\u00fchrungsspiel das gew\u00fcnschte, geringe Ma\u00df erreicht habe. Da der untere, in das Schieberelement eingreifende Haltevorsprung und die entsprechende Gegenfl\u00e4che am Schieberelement beide geringf\u00fcgig in Richtung zum Treiberelement angeschr\u00e4gt seien, lasse sich hierdurch das F\u00fchrungsspiel bzw. das Gleitspiel einstellen. Danach werde ein neuer, schlanker Abstimmkeil eingesetzt oder der alte Abstimmkeil, der ein wenig abgeschliffen und dadurch entsprechend \u201eschlank\u201c gemacht worden sei, eingesetzt. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Sicherungsschrauben wieder eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie im Verhandlungstermin weitergehende Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz bereits f\u00fcr die Zeit seit dem 23.09.2006 zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren, eine mittelbare Verletzung des Klagepatents betreffenden Hilfsantrages der Kl\u00e4gerin wird auf deren Schriftsatz vom 20.07.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Patent eingelegten Einspr\u00fcche auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Verletzung des Klagepatents scheide bereits deshalb aus, weil die F\u00fchrungsklammer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in das Schieberf\u00fchrungselement bzw. das Schieberelement eingreife, sondern diese Bereiche vielmehr umgreife, wobei es sich dabei insbesondere um keine formschl\u00fcssige Verbindung handele. Des Weiteren verf\u00fcge die F\u00fchrungsklammer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keine Haltevorspr\u00fcnge, sondern vielmehr lediglich \u00fcber orthogonal abragende Schenkel, die f\u00fcr den beanspruchten Eingriff ungeeignet seien. Ferner sei es nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erforderlich, dass jeder einzelne Haltevorsprung eine Anschr\u00e4gung aufweise. Schlie\u00dflich sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels mittels der F\u00fchrungsklammer m\u00f6glich. Vielmehr erfolge dort im Rahmen der sukzessiven Montage des Keiltriebs die f\u00fcr den Betrieb einmalige Einstellung des F\u00fchrungsspiels, wonach keine (lineare) Verstellung des F\u00fchrungsspiels mittels der F\u00fchrungsklammer m\u00f6glich sei. Beim Zusammenbau und zur Vorbereitung der einmaligen Einstellung des Spiels werde die F\u00fchrungsklammer soweit nach rechts verschoben, bis sie mit ihren Haltevorspr\u00fcngen in der Nut unter der dort realisierten Schr\u00e4ge zur Anlage komme. Danach werde die Position der F\u00fchrungsklammer nicht mehr ver\u00e4ndert, so dass mittels der F\u00fchrungsklammer keine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels stattfinden k\u00f6nne. Aus der nachfolgend eingeblendeten, stark vereinfachten schematischen Darstellung lasse sich erkennen, wie sich die Anschr\u00e4gung (32) der Haltevorspr\u00fcnge (31) und entsprechend einer Anschr\u00e4gung im Schieberelement (20) verkeilen.<\/p>\n<p>In dieser Position sei ein Verschieben der F\u00fchrungsklammer (30) aufgrund eines Aneinanderliegens der Anschr\u00e4gungen (32) bzw. Keilfl\u00e4chen nicht mehr m\u00f6glich. Die Position der F\u00fchrungsklammer (30) sei ohne die Einstellung des Spiels festgelegt, da der Haltevorsprung (31) in der Ausnehmung bzw. Nut (21) des Schieberelementes (20) klemme. Des Weiteren habe die F\u00fchrungsklammer (30) mit ihrem unteren Haltevorsprung (31) keinen Kontakt zum Schieberf\u00fchrungselement (10), sondern sei von diesem beabstandet. Wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich sei, werde nun in der durch Klemmung definierten Position der F\u00fchrungsklammer (30) ein sogenannter Messkeil f zwischen einer freien Stirnseite der F\u00fchrungsklammer (30) und dem Schieberelement (20) eingef\u00fchrt, wobei dieser Messkeil im Sinne einer Lehre bzw. eines Endma\u00dfes zu verstehen sei, die das Istma\u00df f\u00fcr einen danach im Sinne eines Anschlages einzusetzenden Abstimmkeil c darstelle.<\/p>\n<p>Da die Endposition der F\u00fchrungsklammer (30) durch das Verklemmen innerhalb des Schieberelements (20) definiert sei, sei die Vorkehrung eines solchen Anschlages mittels Abstimmkeil c eigentlich nicht erforderlich. Der Abstimmkeil c diene lediglich der Absicherung, dass die F\u00fchrungsklammer (30) im Betrieb des Keiltriebes (1) nicht unter weiterer Krafteinwirkung und Deformation der Haltevorspr\u00fcnge (31) irreversibel verklemme und die F\u00fchrungsklammer aufgrund eines \u201eFressens\u201c nicht wieder entfernt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Da zu diesem Zeitpunkt das F\u00fchrungsspiel noch nicht eingestellt sei, sondern zwischen dem unteren Haltevorsprung (31) der F\u00fchrungsklammer (30) und dem Schieberf\u00fchrungselement (10) ein Abstand, definiert durch einen Freiraum, existiere, m\u00fcsse dieser Freiraum zum Herbeif\u00fchren eines F\u00fchrungsspiels geschlossen werden. Dazu werde, wie nachfolgend dargestellt, mittels einer weiteren Lehre g das Ma\u00df f\u00fcr die untere Gleitleiste ermittelt und anschlie\u00dfend anhand dieses Ma\u00dfes die Gleitleiste a auf das ben\u00f6tigte Ist-Ma\u00df geschliffen.<\/p>\n<p>Nach Ermittlung des erforderlichen Ist-Ma\u00dfes der Gleitleiste a werde die F\u00fchrungsklammer (30) wieder entfernt und die untere Gleitleiste an das Schieberf\u00fchrungselement (10) angeschraubt und befestigt. Allein die Gleitleiste a definiere somit das F\u00fchrungsspiel und nehme die M\u00f6glichkeit, das durch die Gleitleiste a definierte F\u00fchrungsspiel zu verstellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere sei es un-glaubw\u00fcrdig, dass entsprechend dem Vortrag der Beklagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine evident gegebene Einstellm\u00f6glichkeit nicht genutzt werde. \u00dcblicherweise stelle der Gleitleistenaustausch bei derartigen Keilschiebern eine typische Unterhaltsreparatur dar. H\u00e4tten die Gleitleisten eines Keilschiebers ihre Verschlei\u00dfgrenze erreicht, setze der mit der Instandhaltung betraute Werkzeugmacher neue Gleitleisten und zusammen damit auch neue Abstimmkeile ein, wobei Letztere individuell zugeschliffen werden m\u00fcssten. Sobald der Betreiber bzw. dessen Werkzeugmacher die neuen Gleitleisten und die neuen Abstimmkeile dem verschliessenen Keilschieber zuordne, verf\u00fcge er \u00fcber eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, n\u00e4mlich \u00fcber einen Keilschieber mit einer Schr\u00e4ge, mit deren Hilfe das F\u00fchrungsspiel nach dem Einbau der neuen Gleitleisten verstellt bzw. eingestellt werden k\u00f6nne. Insbesondere sei der Werkzeugmacher damit nicht gezwungen, beim Austausch der Gleitleisten wie von der Beklagten beschrieben vorzugehen und die Gleitleisten individuell einzeln auf Ma\u00df zu schleifen. Vielmehr baue er die neuen Gleitleisten entweder unbeschliffen oder einheitlich beschliffen ein und zwar ohne vorher umst\u00e4ndlich auszumessen, welche Dicke jede einzelne der Gleitleisten im Individualfall haben m\u00fcsse. Infolge der Montage der gemeinsam beschliffenen und jeweils um einige 1\/100 mm dickeren Gleitleisten k\u00f6nne die F\u00fchrungsklammer nicht mehr soweit nach rechts geschoben werden, bis sie an ihrer Oberkante am Schieberelement anschlage. Mit Hilfe der gr\u00fcnen Spannschraube habe der Werkzeugmacher somit die M\u00f6glichkeit einer bequemen Spieleinstellung, indem er die F\u00fchrungsklammer mit Hilfe der Spannschraube feinf\u00fchlig so weit nach rechts drehe, bis das Spiel die gew\u00fcnschte Gr\u00f6\u00dfe aufweise bzw. Null sei. Sodann werde mit einer Lehre ermittelt, wie breit der neue Abstimmkeil sein m\u00fcsse. Dieser werde sodann entsprechend zugeschliffen und eingebaut. Dann werde die gr\u00fcne Spannschraube mit dem daf\u00fcr vorgesehenen Drehmoment angezogen und die F\u00fchrungsklammer unverr\u00fcckbar zwischen der Spannschraube und dem Abstimmkeil in ihrer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen, das Spiel bestimmenden Position auf der 2-Grad-Schr\u00e4ge festgehalten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Soweit die Beklagte beantragt hat, ihr eine Frist zur Stellungnahme zu dem neuen tats\u00e4chlichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin aus dem Schriftsatz vom 20.07.2010 einzur\u00e4umen, bestand f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer entsprechenden Frist zur Stellungnahme keine Veranlassung, da die Beklagte zu diesem ihr noch innerhalb der Wochenfrist zugestellten Schriftsatz bereits umfassend in ihrem Schriftsatz vom 22.07.2010 sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung Stellung genommen hat. Auf das durch die Beklagte \u00fcberreichte Video hat die Kammer nicht abgestellt, so dass eine diesbez\u00fcgliche Stellungnahme der Kl\u00e4gerin entbehrlich war.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen Keiltrieb mit einem ein Schieberelement und ein Schieberf\u00fchrungselement enthaltenden oberen F\u00fchrungsteil und einen ein Treiberelement enthaltenden unteren F\u00fchrungsteil.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift sind derartige Keiltriebe, die insbesondere in Werkzeugen zur Metallverarbeitung zum Einsatz kommen, bekannt. Die Keiltriebe werden dabei seitens des Schieberf\u00fchrungselementes durch einen eine im Allgemeinen vertikale Presskraft aufbringenden Antrieb bewegt. Seitens des Treiberelementes sind die Keiltriebe in dem Werkzeug bzw. der Presse auf einer Grundplatte befestigt, auf der auch das zu bearbeitende Werkst\u00fcck direkt oder \u00fcber eine entsprechende Auflageeinrichtung aufgelegt ist.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift zun\u00e4chst die DE 197 53 XXX C2. Bei dem dort offenbarten Keiltrieb zur Umlenkung einer vertikalen Presskraft weist das Treibelement eine prismatische Oberfl\u00e4che auf. Die Flanken dieser prismatischen Oberfl\u00e4che sind hierbei nach au\u00dfen hin abfallend gebildet. Das Schieberelement ist an dem Schieberf\u00fchrungselement \u00fcber Winkelleisten und Halteschrauben befestigt und kann entlang der Winkelleisten gegen\u00fcber dem Schieberf\u00fchrungselement bewegt werden.<\/p>\n<p>Des Weiteren erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die US 5,101,XXX, in welcher ein Keiltrieb offenbart wird, bei dem das Schieberelement ebenfalls an Winkelleisten h\u00e4ngt bzw. mittels derer an dem Schieberf\u00fchrungselement befestigt ist. Dabei ist es \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 erforderlich, dass die aneinander liegenden Platten bzw. zur Befestigung erforderlichen Elemente genau eingeschliffen werden, um das zwischen Schieberelement und Schieberf\u00fchrungselement erforderliche Laufspiel zu garantieren.<\/p>\n<p>An diesen Keiltrieben, bei denen das Schieberelement und das Schie-berf\u00fchrungselement \u00fcber Winkelleisten und Schrauben miteinander verbunden sind, bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass alle Zugkr\u00e4fte in die Schrauben eingeleitet werden, wodurch insbesondere in dem Augenblick, in dem eine Ausdehnung der Schrauben bzw. des diese umgebenden Materials erfolgt, das Laufspiel der sich gegeneinander bewegenden Schieberf\u00fchrungselemente und Schieberelemente beeintr\u00e4chtigt wird. Dies f\u00fchrt nachfolgend zu einer schlechteren Standfestigkeit, da der Verschlei\u00df aufgrund des Verspannens des Werkzeuges in diesem Bereich besonders erh\u00f6ht wird. Au\u00dferdem erweist es sich als nachteilig, dass sich das Schieberelement bei Erw\u00e4rmung nicht seitlich ausdehnen kann, da es von den Winkelleisten diesbez\u00fcglich eingeengt wird, so dass es auch aus diesem Grund zu einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df kommen kann.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diese Nachteile zu beheben und einen Keiltrieb vorzusehen, dessen Standzeit erheblich h\u00f6her ist und bei dem m\u00f6glichst keine Beeintr\u00e4chtigung des Laufspiels auftreten kann.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 in der durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufrecht erhaltenen Fassung durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Keiltrieb (1), umfassend<\/p>\n<p>a) einen oberen F\u00fchrungsteil und<\/p>\n<p>b) einen unteren F\u00fchrungsteil.<\/p>\n<p>2. Der obere F\u00fchrungsteil umfasst<\/p>\n<p>a) ein Schieberelement (20) und<\/p>\n<p>b) ein Schieberf\u00fchrungselement (10).<\/p>\n<p>3. Der untere F\u00fchrungsteil enth\u00e4lt ein Treibelement (40).<\/p>\n<p>4. Der obere F\u00fchrungsteil (10, 20) ist durch zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) zusammenhaltbar und\/oder zu-sammengehalten.<\/p>\n<p>5. Die zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) verbindet das Schieberelement (20) und das Schieberf\u00fchrungselement (10) miteinander.<\/p>\n<p>6. Die F\u00fchrungsklammer (30) greift formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungselement (10) und das Schieberelement (20) ein.<\/p>\n<p>7. Die zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) weist Haltevor-spr\u00fcnge (31) auf,<\/p>\n<p>a) mittels derer sie in einen Teil (11) des Schieberf\u00fch-rungselementes (10) eingreift<\/p>\n<p>b) und die eine geringe Anschr\u00e4gung (32) aufweisen.<\/p>\n<p>8. Die F\u00fchrungsklammern (30) erm\u00f6glichen eine lineare Ver-stellung des F\u00fchrungsspiels.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der die F\u00fchrungsklammern (30) eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels erm\u00f6glichen (Merkmal 8), macht von der technischen Lehre des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df, aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, da dort die mit einer Anschr\u00e4gung (32) versehenen Haltevorspr\u00fcnge (31) der F\u00fchrungsklammer (30) nicht wie von Merkmal 7 a) gefordert in einen Teil (11) des Schiebef\u00fchrungselementes (10), sondern in das Schieberelement (20) eingreifen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten greift die F\u00fchrungsklammer (30) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungselement und das Schieberelement ein (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, was das Klagepatent mit einem derartigen form-schl\u00fcssigen Eingriff meint, erh\u00e4lt der Fachmann aus der Patentbeschreibung. Danach h\u00e4ngt das Schieberelement \u00fcber den formschl\u00fcssigen Eingriff an dem Schieberf\u00fchrungselement, so dass es nicht mehr erforderlich ist, einen Halt [des Schieberelementes] an dem Schieberf\u00fchrungselement \u00fcber Schrauben vorzusehen (vgl. Anlage K 1, S. 1, Z. 55 \u2013 57). Dass die Befestigung der F\u00fchrungsklammer demgegen\u00fcber auch beim Vorliegen eines formschl\u00fcssigen Eingriffs \u00fcber Schrauben erfolgen kann, zeigt dem Fachmann Figur 1 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (vgl. Anlage K 1, S. 5, Z. 38 \u2013 43). Dort wird dem Fachmann zugleich eine M\u00f6glichkeit offenbart, wie der formschl\u00fcssige Eingriff ausgestaltet werden kann. In der in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsform sitzen die F\u00fchrungsklammern in den Nuten (11) und (21) des Schieberf\u00fchrungs- bzw. Schieberelementes, wodurch die F\u00fchrungsklammern formschl\u00fcssig in zumindest der Nut (11) des Schieberf\u00fchrungselementes in Klammerrichtung sitzen (vgl. Anlage K 1, S. 5, Z. 41 \u2013 43). Entsprechende Nuten sind jedoch auch \u2013 wie insbesondere aus den Anlagen K 7 und K 9c ersichtlich ist \u2013 bei der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform vorhanden, in welche die Forts\u00e4tze der F\u00fchrungsklammer in einer dem Ausf\u00fchrungsbeispiel entsprechenden Weise eingreifen. Das Vorbringen der Beklagten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde kein Eingreifen, sondern ein \u00dcbergreifen statt, ist im Lichte des Ausf\u00fchrungsbeispiels des Klagepatents daher nicht tragf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, unter einer formschl\u00fcssigen Verbindung sei eine feste Verbindung zu verstehen, so dass jeweils eine feste Verbindung zwischen dem Schieberf\u00fchrungselement (10) und der F\u00fchrungsklammer (30) und zwischen der F\u00fchrungsklammer (30) und dem Schieberelement (20) vorliegen m\u00fcsse, findet sich daf\u00fcr in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren weist die zumindest eine Halteklammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch Haltevorspr\u00fcnge (31) auf (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Beklagte insoweit geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge lediglich \u00fcber orthogonal abragende Schenkel, die nur zum Umgriff, nicht aber zum beanspruchten Eingriff f\u00e4hig seien. Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, k\u00f6nnen die Haltevorspr\u00fcnge beispielsweise nasenf\u00f6rmig an einen im Wesentlichen flachen Grundk\u00f6rper der F\u00fchrungsklammer angeformt sein (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 5 \u2013 6), wobei eine derartige nasenf\u00f6rmige Ausgestaltung der Haltevorspr\u00fcnge (31) insbesondere aus Figur 1 ersichtlich ist. Entsprechend sind auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Vorspr\u00fcnge ausgestaltet, so dass es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu bedarf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen (unteren) Haltevorsprung auf, welcher mit einer geringen Anschr\u00e4gung (32) versehen ist (Merkmal 7 b).<\/p>\n<p>Dem steht zun\u00e4chst nicht entgegen, dass die unstreitig vorhandene Anschr\u00e4gung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Grad betr\u00e4gt. Zwar findet sich in dem urspr\u00fcnglichen Anspruch 5 des Klagepatents, dass die Haltevorspr\u00fcnge \u201einsbesondere eine Anschr\u00e4gung von im Wesentlichen 1\u00b0 in Richtung zu dem Treiberelement\u201c aufweisen sollen. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine vorteilhafte Ausgestaltung, die auch in dem nunmehr durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufrecht erhaltenen Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat.<\/p>\n<p>Ferner ist es f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch nicht erforderlich, dass jeder der Haltevorspr\u00fcnge eine geringe Anschr\u00e4gung aufweisen muss. Ein solches Erfordernis enth\u00e4lt bereits Patentanspruch 1 nicht, nach dessen Wortlaut die F\u00fchrungsklammer lediglich Haltevorspr\u00fcnge aufweisen muss, mittels derer sie in einen Teil (11) des Schieberf\u00fchrungselementes (10) eingreift und die eine geringe Anschr\u00e4gung aufweisen. Damit f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn daneben noch weitere, keine Anschr\u00e4gung aufweisenden Haltevorspr\u00fcnge vorhanden sind. Vielmehr soll durch die Anschr\u00e4gung eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels durch die F\u00fchrungsklammer bzw. durch die F\u00fchrungsklammer(n) eingestellt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 11 \u2013 12). Daf\u00fcr ist es jedoch, wie auch das in den Figuren 1 und 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung offenbarte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, nicht erforderlich, dass alle Haltevorspr\u00fcnge eine geringe Anschr\u00e4gung aufweisen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAllerdings greift der mit einer Anschr\u00e4gung von 2 Grad versehene Haltevor-sprung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in einen Teil des Schieberf\u00fchrungselementes (10), sondern in das Schieberelement (20) ein, so dass Merkmal 7 a) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist. Jedoch ist dieses Merkmal bei der an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit \u00e4quivalenten Mitteln realisiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung).<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 &#8211; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist Merkmal 7 a) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Problem, die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile zu beheben und einen Keiltrieb vorzusehen, dessen Standzeit erheblich h\u00f6her ist als bei den Keilriemen des Standes der Technik und bei dem m\u00f6glichst keine Beeintr\u00e4chtigung des Laufspiels auftreten kann, mit gleichwirkenden Mitteln verwirklicht. Insoweit handelt es sich um einen Fall einer gleichwirkenden kinematischen Umkehr.<\/p>\n<p>Dies verdeutlichen die durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 10.1 bis K 10.2 vorgelegten und nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen, die schematisch eine dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2 des Klagepatents entsprechende Ausf\u00fchrungsform der Erfindung darstellen.<\/p>\n<p>Der in der linken Zeichnung gezeigte obere Haltevorsprung der F\u00fch-rungsklammer ist mit einer Schr\u00e4ge SCH1 versehen, die auf einer ent-sprechenden Gegenschr\u00e4ge SCH2 des Schieberf\u00fchrungselementes aufliegt. L\u00f6st man die Schrauben etwas, kann die F\u00fchrungsklammer relativ zum Schieberf\u00fchrungselement nach links oder rechts verschoben werden. Hierdurch gleitet die F\u00fchrungsklammer mit ihrer Schr\u00e4ge SCH1 die Gegenschr\u00e4ge SCH2 am Schieberf\u00fchrungselement nach rechts hinauf und nach links hinab, wodurch sich der Abstand bzw. das Spiel zwischen dem Schieberf\u00fchrungselement und dem Schieberelement einstellen l\u00e4sst. Der in der Zeichnung gezeigte untere Vorsprung ist demgegen\u00fcber nicht mit einer Schr\u00e4ge versehen, sondern erstreckt sich parallel zu der Kontaktfl\u00e4che zwischen dem Schieberelement und dem Schieberf\u00fchrungselement.<\/p>\n<p>Dieses Funktion l\u00e4sst sich, wie die nachfolgenden, durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 10.3 und K 10.4 vorgelegten schematischen Zeichnungen verdeutlichen, in gleicher Weise realisieren, wenn die F\u00fchrungsklammer nicht am Schieberf\u00fchrungselement, sondern stattdessen am Schieberelement festgesetzt wird, soweit dann anstelle des oberen Haltevorsprungs der untere Haltevorsprung mit einer Schr\u00e4ge SCH1 und nunmehr das Schieberelement mit der Gegenschr\u00e4ge SCH2 ausger\u00fcstet wird.<\/p>\n<p>Nach L\u00f6sen der Schrauben l\u00e4sst sich die F\u00fchrungsklammer entlang der Pfeile bewegen und so die nunmehr an dem Schieberelement befindliche Gegenschr\u00e4ge SCH2 nach links oder nach rechts hinauf schieben, wodurch sich der Abstand bzw. das Spiel zwischen dem Schieberf\u00fchrungselement und dem Schieberelement einstellen l\u00e4sst. Der obere Vorsprung ist hingegen nicht mit einer Schr\u00e4ge versehen, sondern erstreckt sich parallel zu der Kontaktfl\u00e4che K zwischen dem Schieber- und dem Schieberf\u00fchrungselement.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie vorbeschriebene Abwandlung als gleichwirkend aufzufinden, hat dem Durchschnittsfachmann bei Orientierung an der Klagepatentschrift keine \u00dcberlegungen von erfinderischem Rang abverlangt. Dass es f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepatents nicht darauf ankommt, welche Seite des Haltevorsprungs mit einer Anschr\u00e4gung versehen ist, verdeutlicht dem Fachmann bereits Abschnitt [0009] des Klagepatents, welcher lediglich allgemein davon spricht, dass die Haltevorspr\u00fcnge eine Anschr\u00e4gung aufweisen k\u00f6nnen, die bevorzugt nur auf einer Seite der Haltevorspr\u00fcnge vorgesehen sein soll, ohne konkret vorzugeben, an welcher Seite sich die Anschr\u00e4gung befindet (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 3 \u2013 5 und 8 \u2013 9). Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Anschr\u00e4gung die zumindest eine F\u00fchrungsklammer in Hubrichtung des Keiltriebs linear oder parallel verschiebbar ist, wodurch das F\u00fchrungsspiel linear verstellt und\/oder das Gleitspiel zwischen oberem und unterem F\u00fchrungsteil durch die F\u00fchrungsklammer erm\u00f6glicht wird (vgl. Anlage K 1, S. 3, Z. 12 \u2013 14). Darauf, ob der mit der Anschr\u00e4gung versehene Haltevorsprung in das Schieberf\u00fchrungselement oder das Schieberelement eingreift, kommt es zur L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe demgegen\u00fcber nicht an.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich erm\u00f6glicht die F\u00fchrungsklammer (30) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels (Merkmal 8).<\/p>\n<p>Merkmal 8 verlangt bereits nach seinem Wortlaut lediglich, dass die F\u00fchrungsklammern eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels erm\u00f6glichen sollen. Entsprechend steht es zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass es bei der technischen Lehre des Klagepatents nicht um eine selbstt\u00e4tige lineare Verstellbarkeit im laufenden Betrieb geht. Dagegen spricht insbesondere, dass die Halteklammern nach dem in Figur 1 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel mittels Schrauben mit dem Schieberf\u00fchrungselement verbunden werden kann (vgl. Anlage K 1, S. 5, Z. 43 f.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDazu, das F\u00fchrungsspiel mit Hilfe der Bewegung der F\u00fchrungsklammer linear zu verstellen, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch geeignet. Darauf, ob die Beklagte bei der Herstellung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform demgegen\u00fcber m\u00f6glicherweise anders vorgeht, indem sie insbesondere die F\u00fchrungsklammer im Haltevorsprung verklemmt und sodann individuell zugeschliffene Gleitleisten verwendet, kommt es f\u00fcr die Frage der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht an. Das durch die Beklagte vorgelegte Video zeigt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls lediglich die vorgetragene Einstellung des F\u00fchrungsspiels bei der Montage der einzelnen Bestandteile des Keiltriebs, so dass sich auch hieraus nichts Abweichendes ergeben kann.<\/p>\n<p>Unstreitig handelt es sich bei den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommenden Gleitleisten um Verschlei\u00dfteile. Dabei ist der Betreiber des Keiltriebs nicht gezwungen, beim Austausch dieser Gleitleisten erneut individuell auf Ma\u00df angefertigte Gleitleisten einzusetzen. Vielmehr kann er auch, was die Beklagte nicht substantiiert bestritten hat, neue, unbeschliffene oder einheitlich beschliffene Gleitleisten einbauen. Infolge der Montage dieser Gleitleisten kann die F\u00fchrungsklammer dann nicht mehr so weit nach rechts geschoben werden, bis sie an ihrer Oberkante anschl\u00e4gt. Vielmehr findet das \u201eNachrechtsschieben\u201c der F\u00fchrungsklammer entlang der 2-Grad-Schr\u00e4ge nun dadurch ein Ende, dass das Spiel zwischen den neuen Gleitleisten und der F\u00fchrungsklammer \u201eNull\u201c wird, weil die F\u00fchrungsklammer der Gleitleiste immer n\u00e4hert kommt, desto weiter sie auf der 2-Grad-Schr\u00e4ge nach rechts verschoben und dadurch nach oben \u201eangehoben\u201c werde. Das \u201eNachrechtsschieben\u201c der F\u00fchrungsklammer die 2-Grad-Schr\u00e4ge entlang kann dabei sehr feinf\u00fchlig und pr\u00e4zise mit Hilfe der Spannschraube erfolgen, so dass das Spiel die gew\u00fcnschte Gr\u00f6\u00dfe hat.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen hat, nur dann, wenn sich die F\u00fchrungsklammer mechanisch verklemme, befinde sie sich in einer Position, in der die Schrauben in die entsprechenden Gewinde passen, \u00fcberzeugt dies nicht. Zurecht weist der Kl\u00e4gervertreter darauf hin, dass es bei der Einstellung des Spiels um eine Einstellung im 100stel-Millimeterbereich geht. Demgegen\u00fcber weisen nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die durch die Beklagte eingesetzten Schrauben ein Spiel im 10tel-Millimeterbereich auf. Dies hat die Beklagte nicht in substantiierter Form bestritten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird jedoch durch die Beklagte hergestellt, so dass sie sich h\u00e4tte in der Sache dazu \u00e4u\u00dfern m\u00fcssen, ob das bei den Schrauben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich vorhandene Spiel auch einer Einstellung des F\u00fchrungsspiels im 100stel Millimeterbereich entgegen steht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zurecht darauf hingewiesen, dass die Schr\u00e4ge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch zum Ausbau der F\u00fchrungsklammer verwendet wird. Wird die Klammer in Richtung \u201eL\u00f6sen\u201c bewegt, vergr\u00f6\u00dfert sich das Spiel deutlich. Wie der Fachmann insoweit der ge\u00e4nderten Beschreibung des Klagepatents entnimmt, wird dort eine lineare Verschiebung der F\u00fchrungsklammer in Hubrichtung des Keiltriebs und damit eine Verkleinerung des F\u00fchrungsspiels lediglich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben (vgl. Anlage K 9, S. 3, Z. 10 ff. und Unteranspruch 3). Entsprechend stellt im Umkehrschluss auch die Vergr\u00f6\u00dferung des Spiels eine Verstellung des F\u00fchrungsspiels dar. Eine Einstellung des Spiels verlangt Merkmal 8 demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlas-sung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die ge-naue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rech-nungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkann-ten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat das Klagepatent in dem nunmehr geltend gemachten Umfang mit einer ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Zwischenent-scheidung vom 28.01.2010 aufrecht erhalten. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Entscheidung (evident) falsch ist, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand gegen diese Zwischenentscheidung nur die Kl\u00e4gerin, nicht aber die Beklagte Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1480 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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