{"id":5159,"date":"2003-12-18T17:00:45","date_gmt":"2003-12-18T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5159"},"modified":"2016-05-30T12:44:53","modified_gmt":"2016-05-30T12:44:53","slug":"2-u-9702-extrakoronales-geschiebe-fuer-zahnersatz-teilprothesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5159","title":{"rendered":"2 U 97\/02 &#8211; Extrakoronales Geschiebe f\u00fcr Zahnersatz-Teilprothesen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0225\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2003, Az. 2 U 97\/02\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 260.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren erbracht werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 u. 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 255.645,94 \u20ac (500.000 DM).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 195 26 176 (Klagepatent, Anl. K 1) und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 295 11 581 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 3) betreffend ein extrakoronales Geschiebe. Aus diesen Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Beide Schutzrechte sind auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben worden, nachdem sie sie zuvor von dem bisherigen Schutzrechtsinhaber erworben hatte; von ihm hat sie sich auch die bis dahin entstandenen Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz abtreten lassen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist am 18. Juli 1995 angemeldet und seine Erteilung am 5. September 1996 ver\u00f6ffentlicht worden. Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Extrakoronales Geschiebe mit einer am Zahn oder einem Implantat zu befestigenden, ein Gleitst\u00fcck (9) aufweisenden Patrize (2) und einer mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize (3), sowie mit einem, in einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11) angeordneten Friktionsteil (14), in welches das Gleitst\u00fcck (9) der Patrize (2) einf\u00fchrbar ist, wobei \u00fcber eine an der Matrize (3) vorgesehene Aktivierungsvorrichtung eine auf das Gleitst\u00fcck (9) einwirkende R\u00fcckhaltekraft einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Aktivierungsvorrichtung aus einem Druckk\u00f6rper (17) und einer den Druckk\u00f6rper (17) beaufschlagenden Druckvorrichtung besteht, wobei der Druckk\u00f6rper (17) mit einer Druckfl\u00e4che auf einen Abschnitt des Friktionsteils (14) wirkt, welcher in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3) hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent unter dem 20. Oktober 2003 Nichtigkeitsklage erhoben (Anl. B 6 und B 7), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist ebenfalls am 18. Juli 1995 angemeldet worden; seine am 28. September 1995 erfolgte Eintragung ist am 9. November 1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, das die Kl\u00e4gerin im selben Umfang wie das Klagepatent geltend macht, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Extrakoronales Geschiebe mit einer am Zahn oder Implantat zu befestigenden, ein Gleitst\u00fcck (9) aufweisenden Patrize (2) und mit einer mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize (3) mit einem eine R\u00fcckhaltekraft aus\u00fcbenden K\u00f6rper (17) und einer diesen beaufschlagenden Druckvorrichtung (16) aufweisenden Aktivierungsvorrichtung (12) zum Befestigen des Gleitst\u00fcckes (9) innerhalb einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11), wobei zwischen der Patrize (2) und der Matrize (3) ein Friktionsteil (14) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der die R\u00fcckhaltekraft aus\u00fcbende K\u00f6rper ein auf einen Abschnitt des Gleitst\u00fcckes (9) wirkender Druckk\u00f6rper (17) ist, dessen Druckfl\u00e4che (22) in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3) hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung (11) wirkend angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen in der Klagepatent- und in der Klagegebrauchsmusterschrift \u00fcbereinstimmend enthaltenen Figurendarstellungen erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Geschiebe ohne Deckel, Figur 2 in einer Explosionsdarstellung das Zusammenwirken von Aktivierungsschraube, Druckk\u00f6rper und Friktionsteil und Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt durch das Geschiebe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland von einem in der Schweiz ans\u00e4ssigen Unternehmen bezogene Geschiebe, deren Ausgestaltung aus den als Anlagen K 12 und WKS 7 vorgelegten Musterst\u00fccken und den nachstehend wiedergegebenen aus einer Produktinformation des Herstellers (Anl. K 10) stammenden Abbildungen ersichtlich ist. Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem zur Erl\u00e4uterung der Funktionsweise Prinzipdarstellungen (Anl. K 11 bis K 13) und Prospekte (Anl. K 14 und WKS 4) zu den Akten gereicht; die Beklagten haben die Prinzipdarstellungen gem\u00e4\u00df Anl. B 4 und B 5 vorgelegt.<\/p>\n<p>Bei dieser Ausf\u00fchrungsform nimmt ein aus Kunststoff \u2013 nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin handelt es sich um den Werkstoff \u201eGalak\u201c \u2013 gefertigter Friktions-Gleiteinsatz das im wesentlichen zylinderf\u00f6rmige Gleitst\u00fcck der Patrize auf; an der dem Gleitst\u00fcck abgewandten R\u00fcckseite des Kunststoffeinsatzes ist einst\u00fcckig und materialeinheitlich ein keilf\u00f6rmiger K\u00f6rper angeformt. Die Aktivierungsschraube weist in Einschraubrichtung gesehen an ihrer Spitze einen konischen an der Schr\u00e4gfl\u00e4che des Keilk\u00f6rpers anliegenden Abschnitt, einen daran anschlie\u00dfenden zylindrischen Abschnitt und einen daran anschlie\u00dfenden Gewindeabschnitt auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dieses Geschiebe verwirkliche die Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df, in jedem Fall aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, der r\u00fcckw\u00e4rtige Keil des Kunststoffeinsatzes sei der Druckk\u00f6rper im Sinne der Klageschutzrechte; er wirke mit der Aktivierungsschraube zusammen. Er werde beim Anziehen der Schraube mit Druck beaufschlagt, weiche hierdurch in Richtung des Friktionsteils aus und dr\u00fccke es gegen das Gleitst\u00fcck der Patrize. Die Druckbeaufschlagung erfolge nur im Bereich des vorderen konischen Abschnittes der Aktivierungsschraube; im Bereich des Schraubgewindes und des zylinderf\u00f6rmigen Schaftabschnittes werde kein Druck ausge\u00fcbt. Dadurch entstehe wie von der Erfindung angestrebt ein in Einsetzrichtung vorderer druckfreier Abschnitt des Friktionsteils, in den das Gleitst\u00fcck der Patrize vorspannungsfrei und gef\u00fchrt eingesetzt werden k\u00f6nne, und ein hinterer Einsetzabschnitt, in dem das Gleitst\u00fcck nur mit Kraftaufwand und unter \u00dcberwindung der Vorspannungskraft bewegt und an seinem vorbestimmten Platz festgelegt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Vorrichtung besitze keinen Druckk\u00f6rper. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Druckk\u00f6rper ein gegen\u00fcber dem Friktionsteil selbst\u00e4ndiges Bauteil aus h\u00e4rterem Material sein und d\u00fcrfe nicht \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht \u2013 einst\u00fcckig mit ihm verbunden werden. Bei dem angegriffenen Geschiebe entstehe die Druckwirkung im wesentlichen auch nicht im Bereich des Schraubenkonus, sondern bedingt durch die Verformung des relativ weichen Keilk\u00f6rpermaterials in dem Bereich, wo das Schraubengewinde ende. Dieser Bereich geh\u00f6re nicht mehr zum hinteren Bereich im Sinne der Klageschutzrechte. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Einschieben des Gleitst\u00fcckes der Patrize in das Friktionsteil zun\u00e4chst keine Vorspannung auftrete, liege daran, dass das Gleitst\u00fcck an seinem Ende einen konischen Abschnitt habe, der das Einf\u00fchren in das Friktionsteil vereinfache. In jedem Fall sei das angegriffene Geschiebe gegen\u00fcber dem Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 6. Juni 2002 hat das Landgericht der Klage \u00fcberwiegend entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes zur Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>extrakoronale Geschiebe mit einer am Zahn oder einem Implantat zu befestigenden, ein Gleitst\u00fcck aufweisenden Patrize und mit einer mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize, sowie mit einem in einer der Matrize zugeordneten Aufnahmevorrichtung angeordneten Friktionsteil, in welches das Gleitst\u00fcck der Patrize einf\u00fchrbar ist, wobei \u00fcber eine an der Matrize vorgesehene Aktivierungsvorrichtung eine auf das Gleitst\u00fcck einwirkende R\u00fcckhaltekraft einstellbar ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Aktivierungsvorrichtung aus einem Druckk\u00f6rper und einer den Druckk\u00f6rper beaufschlagenden Druckvorrichtung besteht, wobei der Druckk\u00f6rper mit einer Druckfl\u00e4che auf einen Abschnitt des Friktionsteils wirkt, welcher in einem in Einsetzrichtung der Matrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Dezember 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen<br \/>\nVorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen<br \/>\nund Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern,<br \/>\nderen Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Dezember 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, bei der angegriffenen Vorrichtung sei der keilartig ausgebildete Bereich des Kunststoffk\u00f6rpers der Druckk\u00f6rper im Sinne der Klageschutzrechte. Wie in der Erfindung vorgesehen, liege der von der Druckfl\u00e4che des Druckk\u00f6rpers beaufschlagte Abschnitt des Friktionsteils in einem in Einsetzrichtung der Patrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung. Dass der Druckk\u00f6rper nicht bis an das in Einsetzrichtung der Patrize hintere Ende der Aufnahmevorrichtung heranreiche, stehe dem nicht entgegen. Beim Zusammenf\u00fcgen des als Anlage K 12 vorgelegten Musters habe sich die Matrize im vorgespannten Zustand ohne Kraftaufwand \u00fcber etwa die halbe Einf\u00fchrungsl\u00e4nge auf das Gleitst\u00fcck der Patrize aufschieben lassen. Entsprechend der Intention des Klagepatentes werde hierdurch ein seitliches Abrutschen oder anf\u00e4ngliches Verkanten der Patrize ausgeschlossen. Einer kurzen Kraftanstrengung bed\u00fcrfe es erst dann, wenn das Gleitst\u00fcck vollst\u00e4ndig in die Aufnahmevorrichtung eingeschoben werden m\u00fcsse. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.<\/p>\n<p>Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, von ihr mit dem angegriffenen Gegenstand durchgef\u00fchrte Versuche und Berechnungen (Anl. WKS 5 und 6) h\u00e4tten best\u00e4tigt, dass beim Aufschieben der Matrize etwa bis zur H\u00e4lfte des Schiebeweges nur etwa ein Viertel der Kraft erforderlich sei, die zur \u00dcberwindung der im anschlie\u00dfenden Abschnitt beginnenden gr\u00f6\u00dferen Vorspannung aufgewandt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt habe, und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Verletzungsrechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagten machen erg\u00e4nzend geltend, das Klagepatent gebe in Anspruch 1 konkret vor, nur den hinteren Bereich \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen der Patentbeschreibung den letzten Einsetzabschnitt \u2013 vorzuspannen, damit die Vorspannung so sp\u00e4t wie m\u00f6glich einsetze. An dieser Fassung des Anspruches 1 m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin im Interesse der Rechtssicherheit festhalten lassen. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst keine bzw. nur eine geringe Vorspannung zu \u00fcberwinden sei, liege daran, dass das Gleitst\u00fcck der Patrize an seinem freien Ende mit einer konischen Phase und im anschlie\u00dfenden zylindrischen Bereich mit einer Einkerbung versehen sei und das Friktionsteil eine Ausnehmung aufweise. Diese Ma\u00dfnahmen verminderten die Gr\u00f6\u00dfe der aufeinander reibenden Fl\u00e4chen, so dass der ben\u00f6tigte Kraftaufwand erst ansteige, wenn das Friktionsteil der Matrize beim Aufschieben den auf die Einkerbung folgenden den vollen Zylinderumfang aufweisenden Abschnitt des Gleitst\u00fcckes erreicht habe. Bei gelockerter Aktivierungsschraube liege das Gleitst\u00fcck der Patrize vorspannungsfrei in der Matrize und k\u00f6nne allein aufgrund der Schwerkraft wieder herausfallen. Bei eingedrehter Aktivierungsschraube ergebe sich dagegen schon am Vorderabschnitt eine Vorspannung.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe auch \u00fcbersehen, dass das Klagepatent bewusst nicht die unmittelbare Beaufschlagung des Friktionsteils durch das Aktivierungsmittel gew\u00e4hlt habe, sondern seine Lehre darin bestehe, mit dem Druckk\u00f6rper ein inkompressibles Bauteil zwischen Aktivierungsschraube und Friktionsteil wirken zu lassen, um eine selektive Weitergabe des Drucks der Druckvorrichtung nur auf den hinteren Bereich des Friktionsteils zu erm\u00f6glichen. Um das erreichen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsse der Druckk\u00f6rper ein eigenes und vom Friktionsteil materialverschiedenes Bauteil sein. Aus den in der Nichtigkeitsklage dargelegten Gr\u00fcnden sei auch das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, weil das angegriffene Geschiebe der technischen Lehre der Klageschutzrechte entspricht.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die in den \u2013 nachfolgend anhand der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten \u2013 Klageschutzrechten unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein extrakoronales Geschiebe, das die den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmale 1. bis 5. der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.<\/p>\n<p>Ein solches extrakoronales Geschiebe dient dazu, Zahnersatz-Teilprothesen mit den im Mund verbliebenen Z\u00e4hnen oder Implantaten zu verbinden. Es weist eine am Zahnersatz befestigte Matrize auf, deren Aufnahmevorrichtung auf das Gleitst\u00fcck einer am Zahn oder Implantat zu befestigenden Patrize geschoben wird. Ein Friktionsteil zwischen Gleitst\u00fcck und Aufnahmevorrichtung soll eventuelle Besch\u00e4digungen oder Passungenauigkeiten der Gleitst\u00fcckoberfl\u00e4che oder der Aufnahmevorrichtung der Matrize beim Einsetzvorgang ausgleichen und eine sichere Befestigung der Matrize an der Patrize gew\u00e4hrleisten. Um einen festen Sitz des Zahnersatzteils zu erzielen, kann \u00fcber eine Aktivierungsvorrichtung an der Matrize die auf das Gleitst\u00fcck der Patrize einwirkende R\u00fcckhaltekraft eingestellt werden (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 3 bis 12 und 34 bis 43).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in einleitend ausf\u00fchrt, ist ein derartiges extrakoronales Geschiebe aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 298 909 (Anlage K 6) bekannt. Dessen Matrize (2; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren der \u00e4lteren Druckschrift) besteht im wesentlichen aus einer U-f\u00f6rmigen Klemmvorrichtung, deren Aufnahmevorrichtung der Form des Gleitst\u00fccks (7) entsprechende Klemmbacken (10) aufweist; ein Friktionsteil aus Kunststoff (14) f\u00fcllt den Zwischenraum zwischen Backen und Gleitst\u00fcck aus. Eine Aktivierungsschraube in der beide Schenkel der U-f\u00f6rmigen Matrize durchsetzenden Gewindebohrung (21) bewegt beim Anziehen beide Schenkel \u2013 und damit auch die Klemmbacken \u2013 aufeinander zu. Da die Aktivierungsschraube (4) nach dem Einsetzen der Prothese innerhalb der Mundh\u00f6hle nicht mehr zug\u00e4nglich ist und vor dem Einsetzen zur Einstellung der ben\u00f6tigten R\u00fcckhaltekr\u00e4fte vorgespannt werden muss (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 18 bis 33 und 43 bis 47), ist die ben\u00f6tigte Vorspannkraft \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Schiebeweges wirksam und muss w\u00e4hrend des gesamten Einsetzvorganges \u00fcberwunden werden. Das wird als f\u00fcr die die Prothese einsetzende Person zu kraftaufwendig und f\u00fcr den Patienten unangenehm bem\u00e4ngelt (Spalte 1, Zeilen 48 bis 54).<\/p>\n<p>Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 08 298 (Anlage K 7) ist ein Riegel f\u00fcr die zahn\u00e4rztliche Prothetik bekannt, der auch zusammen mit einem extrakoronalen Geschiebe verwendbar ist. Fixiert werden Matrize und Patrize nicht durch Verklemmung, sondern durch ein von einer vorgespannten Druckfeder (7) beaufschlagtes Riegelbolzenelement (12, 6, Bezugszeichen entsprechen den ebenfalls nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen der \u00e4lteren Druckschrift), das in eine Aussparung (2) der Patrize (1) eingreift. Daran wird beanstandet, dass eine sichere Befestigung nur dann m\u00f6glich ist, wenn Patrize und Matrize exakt zueinander positioniert sind (Spalte 1, Zeilen 65 bis 68).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, die Handhabbarkeit des extrakoronalen Geschiebes beim Einsetzen zu verbessern (vgl. Spalte 2, Zeilen 3 bis 6).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um ein extrakoronales Geschiebe mit<\/p>\n<p>1.1<br \/>\neiner am Zahn oder einem Implantat zu befestigenden Patrize (2) und<\/p>\n<p>1.2<br \/>\neiner mit dieser zu verbindenden, an einem Zahnersatz anzuordnenden Matrize (3);<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Patrize (2) weist ein Gleitst\u00fcck (9) auf;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nin einer der Matrize (3) zugeordneten Aufnahmevorrichtung (11) ist ein Friktionsteil (14) angeordnet;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndas Gleitst\u00fcck (9) der Patrize (2) ist in das Friktionsteil (14) einf\u00fchrbar;<\/p>\n<p>5.<br \/>\n\u00fcber eine an der Matrize (3) vorgesehene Aktivierungsvorrichtung ist eine auf das Gleitst\u00fcck (9) einwirkende R\u00fcckhaltekraft einstellbar;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndie Aktivierungsvorrichtung besteht aus<\/p>\n<p>6.1<br \/>\neinem Druckk\u00f6rper (17) und<\/p>\n<p>6.2<br \/>\neiner den Druckk\u00f6rper (17) beaufschlagenden Druckvorrichtung (16);<\/p>\n<p>7.<br \/>\nder Druckk\u00f6rper (17) wirkt mit einer Druckfl\u00e4che auf einen Abschnitt des Friktionsteils (14),<\/p>\n<p>7.1<br \/>\nwelcher in einem in Einsetzrichtung der Matrize (3) hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Zur konkreten Ausbildung des in den Merkmalen 6.1, 6.2 und 7. beschriebenen Druckk\u00f6rpers enth\u00e4lt Anspruch 1 zwar keine n\u00e4heren Vorgaben, die Anweisung in Merkmal 7., der Druckk\u00f6rper solle mit einer Druckfl\u00e4che auf einen Abschnitt des Friktionsteils wirken, ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann jedoch ein Hinweis darauf, dass das Klagepatent Friktionsteil und K\u00f6rper als diskrete Bauteile unterscheidet. Eine solche Druckfl\u00e4che k\u00f6nnte der Druckk\u00f6rper nicht aufweisen, wenn er materialeinheitlich einst\u00fcckig mit dem Friktionsteil verschmolzen w\u00e4re. Die Klagepatentschrift gibt dem Durchschnittsfachmann auch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Klagepatent den Worten \u201emit einer Druckfl\u00e4che\u201c einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsgehalt beilegt. Auch die Figurendarstellungen und die zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungen in der Patentbeschreibung zeigen vielmehr nur eine Bauweise, bei der der Druckk\u00f6rper ein vom Friktionsteil zu unterscheidendes diskretes Bauteil darstellt (vgl. Figuren 2 und 3 und Spalte 4 Zeilen 5 ff. und Spalte 5 Zeilen 3 bis 6 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin steht einem solchen Verst\u00e4ndnis des fachkundigen Lesers nicht entgegen, dass das in der Klagepatentbeschreibung als Stand der Technik gew\u00fcrdigte Geschiebe nach der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 298 909 mit einem das Friktionsteil und einen Befestigungsansatz umfassenden Kunststoffeinsatz ausger\u00fcstet ist und die Klagepatentschrift bei dieser Vorrichtung nur den das Gleitst\u00fcck der Patrize umfassenden Teil (14) als Friktionsteil bezeichnet und auch dessen einst\u00fcckige Vereinigung mit dem von der Aktivierungsschraube durchsetzten Befestigungsteil nicht kritisiert. Bei dieser bekannten Vorrichtung hat der Befestigungsteil nicht die Funktion, die R\u00fcckhaltekraft von der Aktivierungsschraube auf das Friktionsteil zu \u00fcbertragen; die Vorspannung wird vielmehr dadurch erzeugt, dass die Aktivierungsschraube die zangenartig angeordneten Klemmbacken der Matrize gegeneinander zieht und das Friktionsteil gegen das Gleitst\u00fcck der Patrize dr\u00fcckt; ein von der Aktivierungsschraube beaufschlagter Druckk\u00f6rper ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klagepatentschrift keine Angaben dazu enth\u00e4lt, ob und wie der Druckk\u00f6rper mit dem Friktionsteil dauerhaft verbunden werden kann. Die Funktion, die dem Druckk\u00f6rper erfindungsgem\u00e4\u00df zugewiesen ist, steht einer dauerhaften Verbindung von Friktionsteil und Druckk\u00f6rper n\u00e4mlich nicht entgegen. Man k\u00f6nnte den Druckk\u00f6rper mit dem Friktionsteil beispielsweise auch verkleben, denn das Klagepatent enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass zwischen und Druckk\u00f6rper und Friktionsteil stets Bewegungsspielraum verbleiben muss; insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass f\u00fcr die Erfindung wesentlich ist, dass der Druckk\u00f6rper seine Position relativ zum beaufschlagten Friktionsteilabschnitt \u00e4ndern k\u00f6nnen muss. Die Kraft\u00fcbertragung, die der Druckk\u00f6rper unter Beaufschlagung durch die Aktivierungsvorrichtung zu leisten hat, wirkt nur in Richtung des Friktionsteils, so dass sich beide im aktivierten Zustand ohnehin st\u00e4ndig ber\u00fchren. Auch nach seiner Verklebung mit dem Friktionsteil bleibt der Druckk\u00f6rper jedoch ein diskretes Bauteil, das zur Einwirkung auf einen Abschnitt des Friktionsteils eine definierte Druckfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verlangt jedoch nicht, dass der Druckk\u00f6rper aus einem h\u00e4rteren Material besteht als der von ihm beaufschlagte Abschnitt des Friktionsteils. Die Wahl des f\u00fcr den Druckk\u00f6rper benutzten Materials stellt Anspruch 1 in das Belieben des Fachmanns; insoweit enth\u00e4lt das Klagepatent nur im bereits erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Spalte 5, Zeilen 4 bis 6) den Vorschlag, den Druckk\u00f6rper \u2013 wie die \u00fcbrige Matrize \u2013 aus Titan zu fertigen. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel kann den Sinngehalt des allgemeiner gefassten und keine entsprechenden Vorgaben enthaltenden Anspruches 1 nicht auf metallische oder gegen\u00fcber dem Friktionsteil h\u00e4rtere Druckk\u00f6rper beschr\u00e4nken. Zur Herstellung des Druckk\u00f6rpers kann erfindungsgem\u00e4\u00df jedes beliebige Material verwendet werden, das in der Lage ist, den Friktionsteil gegen das Gleitst\u00fcck der Patrize zu verspannen und auf diese Weise die f\u00fcr den sicheren Sitz des Zahnersatzes im Mund ben\u00f6tigten R\u00fcckhaltekr\u00e4fte aufzubringen. Das Klagepatent setzt voraus, dass dem Durchschnittsfachmann zur Herstellung des Friktionsteils und des Druckk\u00f6rpers geeignete Materialien zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 7 enth\u00e4lt den Kern der Erfindung, der darin besteht, nicht die gesamte L\u00e4nge des Friktionsteils mit Druck zu beaufschlagen, sondern nur denjenigen Abschnitt, der in einem in Einsetzrichtung der Patrize gesehen hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung liegt. Hierdurch grenzt sich die Erfindung von dem aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 298 909 (Anl. K 6) bekannten extrakoronalen Geschiebe ab, bei dem die Matrize und damit auch das Friktionsteil \u00fcber die gesamte Einschubl\u00e4nge unter Vorspannung gesetzt wird. Die in den Merkmalen 7. und 7.1 beschriebenen Ma\u00dfnahmen sollen erreichen, dass die Matrize in einem ersten Abschnitt vorspannungsfrei auf das Gleitst\u00fcck der Patrize aufsetzbar ist und das Gleitst\u00fcck erst in einem letzten Einsetzabschnitt in den vorgespannten Bereich der Aufnahmevorrichtung gelangt. Das Aufschieben erfordert daher im ersten Abschnitt noch keine Kraftanstrengung; erst das Einf\u00fchren in den vorgespannten Bereich erfordert einrast\u00e4hnlich einen kurzen Kraftaufwand. Wenn dieser Bereich erreicht ist, ist die Matrize bereits auf einem Gleitst\u00fcckabschnitt gef\u00fchrt, so dass ein seitliches Abrutschen oder anf\u00e4ngliches Verkanten der Matrize ausgeschlossen ist (Spalte 2 Zeilen 15 bis 31 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang versteht der Durchschnittsfachmann den in der Patentbeschreibung verwendeten Begriff \u201evorspannungsfrei\u201c nicht in dem Sinne, dass im ersten Abschnitt das Gleitst\u00fcck der Patrize praktisch lose oder gar mit Spiel im Friktionsteil der Matrize gef\u00fchrt werden m\u00fcsse. \u201eVorspannungsfrei\u201c bedeutet f\u00fcr ihn vielmehr einen relativen Zustand, der anhand eines Vergleiches mit dem gegens\u00e4tzlichen Begriff \u201evorgespannter Bereich\u201c im Einzelfall bestimmt und konkretisiert werden muss und nicht mit dem Wert \u201enull\u201c gleichgesetzt werden darf. Auch das Klagepatent setzt voraus, dass sich das Gleitst\u00fcck passgenau in das Friktionsteil einf\u00fcgt (vgl. Spalte 3, Zeilen 41 bis 46 der Klagepatentschrift) und schon deshalb das Friktionsteil regelm\u00e4\u00dfig auch im \u201evorspannungsfreien Bereich\u201c einen gewissen Druck auf das Gleitst\u00fcck aus\u00fcbt, der gr\u00f6\u00dfer als null ist. Ebenso ist dem Fachmann bekannt, dass die Vorspannungskr\u00e4fte aus dem hinteren Bereich in gewissem Umfang auch in den vorausgehenden Abschnitt des Friktionsteils ausstrahlen. Bei der Bestimmung dessen, was nach der technischen Lehre der gesch\u00fctzten Erfindung als \u201evorspannungsfrei\u201c anzusehen ist, wird der Durchschnittsfachmann sich davon leiten lassen, dass das Klagepatent sich mit der Aufteilung des Verschiebeweges in einen vorspannungsfreien und einen vorgespannten Bereich vom Stand der Technik gem\u00e4\u00df der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 298 909 (Anl. K 6) abgrenzt und eine Vorrichtung schaffen will, bei der die ben\u00f6tigten Vorspannkr\u00e4fte eben nicht mehr \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Schiebeweges wirksam sind, sondern nur in einem \u201eletzten Einsetzabschnitt\u201c (Spalte 2, Zeile 21). Hiervon ausgehend wird er den diesem letzten Einsetzabschnitt vorgeschalteten Abschnitt des Schiebeweges, in dem sich das Einf\u00fchren ohne besondere Kraftanstrengung bewerkstelligen l\u00e4sst und noch nicht die zum sp\u00e4teren Verklemmen aufgebrachte Vorspannkraft \u00fcberwunden werden muss, als vorspannungsfreien Bereich betrachten (vgl. Spalte 2, Zeilen 23 bis 29).<\/p>\n<p>Zur L\u00e4ngenbemessung des vorspannungsfreien ersten Abschnittes und des in Einsetzrichtung gesehen hinteren vorgespannten Bereiches enth\u00e4lt Anspruch 1 des Klagepatentes ebenfalls keine genauen Vorgaben. Ber\u00fccksichtigt er die Funktionen, die das Klagepatent den beiden Abschnitten zuweist, ist dem Durchschnittsfachmann allerdings klar, dass der erste vorspannungsfreie Abschnitt, der nicht unmittelbar vom Druckk\u00f6rper beaufschlagt wird, so lang bemessen sein muss, dass die Matrize, wenn das Gleitst\u00fcck der Patrize den unter Vorspannung stehenden Bereich erreicht, so weit gef\u00fchrt ist, dass sie bei dem nunmehr zum weiteren Einschieben und Verklemmen erforderlichen gr\u00f6\u00dferen Kraftaufwand weder vom Gleitst\u00fcck seitlich abrutschen noch auf dem Gleitst\u00fcck anf\u00e4nglich verkanten kann (Spalte 2, Zeilen 29 bis 31 der Klagepatentbeschreibung). Der sich an diesen vorgeschalteten vorspannungsfreien Abschnitt anschlie\u00dfende und von der Druckvorrichtung \u00fcber den Druckk\u00f6rper beaufschlagte zweite Abschnitt \u2013 der \u201ehintere Bereich\u201c im Sinne des Merkmals 7.1 \u2013 muss in seiner L\u00e4nge so bemessen werden, dass die \u00fcber das Friktionsteil weitergeleiteten Druckkr\u00e4fte auf dem Gleitst\u00fcck der Patrize eine ausreichend gro\u00dfe Angriffsfl\u00e4che finden, um die Matrize mit der daran befestigten Zahnprothese nach dem Einf\u00fchrvorgang sicher festzuhalten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der hintere Bereich jedoch nicht den gesamten Endbereich des Friktionsteils umfassen und etwa bis an den in Figur 3 der Klagepatentschrift gezeigten Deckel der Matrize heranreichen, der nach dem Ende des Einsetzvorgangs an der Stirnfl\u00e4che des Gleitst\u00fcckes der Patrize anschl\u00e4gt. Die Funktion des hinteren Bereiches erfordert es nicht, dass auch der allerletzte Abschnitt dieses Bereiches noch vorgespannt ist. Wenn der Durchschnittsfachmann es f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, steht es ihm frei, den vorgeschalteten und vorgespannten Abschnitt entsprechend zu verk\u00fcrzen. Dass der hintere Bereich im allgemeinen Teil der Klagepatentbeschreibung (Spalte 2, Zeile 21) als \u201eletzter Einsetzabschnitt\u201c bezeichnet wird, besagt entgegen der Ansicht der Beklagten nichts Gegenteiliges. Erkennbar f\u00fcr den Durchschnittsfachmann enth\u00e4lt diese Aussage keine Anweisung \u00fcber die genaue geometrische Aufteilung, sondern beschreibt lediglich die funktionale Aufteilung des Friktionsteils in einen vom Druckk\u00f6rper nicht unmittelbar beaufschlagten ersten Abschnitt und einen unmittelbar druckbeaufschlagten und vorgespannten hinteren Bereich.<\/p>\n<p>Weiterhin enth\u00e4lt Anspruch 1 keine Vorgaben, auf welche Weise die Druckvorrichtung die Druckbeaufschlagung bewirkt. Er beschreibt auch keine konkrete Ausgestaltung der Druckvorrichtung. Erst in den Unteranspr\u00fcchen 2 bis 4 wird gelehrt, als Druckvorrichtung eine Aktivierungsschraube mit den dort wiedergegebenen Merkmalen zu verwenden. Dem entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass der allgemeiner formulierte Patentanspruch 1 auch anders als dort beschrieben gestaltete Aktivierungsschrauben umfasst, deren Schaft beispielsweise bis zur Spitze mit einem Gewinde versehen ist. Dementsprechend ist es auch in das Belieben des Fachmannes gestellt, welcher Schaftabschnitt der Aktivierungsschraube die Druckbeaufschlagung erbringt und auf den Druckk\u00f6rper einwirkt.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Gegenstand des Klagebegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig; das nach ihrem Vorbringen vorbenutzte Geschiebe \u201eCentraLock\u201c steht nicht schutzhindernd entgegen. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 (dort S. 11 ff.; Bl. 207 ff. d. A.) einleuchtend dargelegt, dass das vorbenutzte Geschiebe nicht den den Kern der gesch\u00fctzten Erfindung ausmachenden Vorgaben der Merkmalsgruppe 7 entsprach, weil das Friktionsteil \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge druckbeaufschlagt war, und sich hierzu auf die im Patentnichtigkeitsverfahren eingereichte Verarbeitungsanweisung des Geschiebe-Herstellers berufen. Nachdem die Beklagten diesen Ausf\u00fchrungen im Verhandlungstermin am 6. November 2003 vor dem Senat nicht entgegengetreten sind, kann davon ausgegangen werden, dass das vorbenutzte Geschiebe entsprechend beschaffen war und infolgedessen dieselben Nachteile aufwies, wie sie das Klagepatent an dem aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 298 909 (Anlage K 6) vorbekannten Geschiebe kritisiert.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die technische Lehre der Klageschutzrechte zum Teil wortsinngem\u00e4\u00df und im \u00fcbrigen mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass sie die Merkmale 1 bis 5 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na) Der angegriffene Gegenstand verwirklicht auch die Merkmale 7 und 7.1 wortsinngem\u00e4\u00df, soweit sie die Anweisung enthalten, die beim Aktivieren entstehende Druckwirkung (nur) in einem Abschnitt des Friktionsteils aufzubringen, der in einem in Einsetzrichtung der Matrize hinteren Bereich der Aufnahmevorrichtung angeordnet ist. Das belegen die in den Anlagen WKS 5, 6 und 8 dokumentierten Ergebnisse der Versuche und Messungen, denen die Kl\u00e4gerin das angegriffene Geschiebe unterzogen hat und deren Richtigkeit die Beklagten auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 28. Oktober 2003 (Bl. 188 d. A.) ausdr\u00fccklich anerkannt haben. Bei diesen Versuchen wurde an 21 \u00fcber die gesamte Einschubstrecke gleichm\u00e4\u00dfig verteilten Messpunkten diejenige Kraft ermittelt, die bei einer Einstellung der in der Praxis ben\u00f6tigten R\u00fcckhaltekraft zum Aufschieben der Matrize auf das Gleitst\u00fcck der Patrize bei gleichm\u00e4\u00dfigem Vortrieb aufgewendet werden muss. Diese Messungen haben ergeben, dass die aufgewendete Kraft nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Friktionsteils gleich hoch ist, sondern an den beim Einschieben zuerst passierten Messpunkten 2 bis 7 nur 1 bis 3,8 N betr\u00e4gt und vom Messpunkt 8 an deutlich auf etwa 15 bis 16 N bis zum Messpunkt 14 ansteigt, bis im folgenden Messpunkt 15 der Festpunkt erreicht und das Friktionsteil vollst\u00e4ndig auf das Gleitst\u00fcck der Patrize aufgeschoben ist. Die Strecke, um die beide Teile vom Beginn des Schiebevorgangs am Messpunkt 2 bis zum Erreichen des Messpunktes 7 gegeneinander verschoben worden sind, entspricht dem ersten im wesentlichen vorspannungsfreien Bereich, in dem die ben\u00f6tigte Kraft gering ist, und der deutliche Kraftanstieg ab dem Messpunkt 8 zeigt, dass erst in dem dann folgenden \u2013 den hinteren Bereich im Sinne der Erfindung bildenden Abschnitt \u2013 die zum Festlegen der Matrize ben\u00f6tigte Vorspannkraft wirksam wird. Beide Bereiche sind in ihrer L\u00e4nge auch so bemessen, dass der mit Merkmal 7.1 erfindungsgem\u00e4\u00df bezweckte Erfolg eintritt, das Gleitst\u00fcck der Patrize im ersten im wesentlichen vorspannungsfreien Bereich also nicht nur mit wenig Kraftaufwand aufgeschoben werden kann, sondern auch beim Erreichen des Messpunktes 7 eine solche Wegstrecke zur\u00fcckgelegt hat, dass es bei dem nun erforderlichen \u00dcberwinden der deutlich h\u00f6heren R\u00fcckhaltekraft sicher gef\u00fchrt wird und nicht mehr seitlich abrutschen oder verkanten kann. Auch der unter Vorspannung stehende hintere Bereich ist lang genug, um die vollst\u00e4ndig eingeschobene Prothese ordnungsgem\u00e4\u00df festhalten zu k\u00f6nnen. Dass das angegriffene Geschiebe diesen Anforderungen gerecht wird, stellen die Beklagten auch nicht in Abrede.<\/p>\n<p>b) Erfolglos bleibt der Einwand der Beklagten, dass beim Einsetzen des angegriffenen Geschiebes zun\u00e4chst weniger Kraftaufwand ben\u00f6tigt werde, gehe darauf zur\u00fcck, dass die wirksame Druckfl\u00e4che durch eine konische Phase des Gleitst\u00fcckes an seinem freien Ende, eine Aussparung im vorderen Bereich des Gleitst\u00fcckes und eine Ausnehmung im Friktionsteil verringert werde und durch diese Ma\u00dfnahmen die auf die gesamte L\u00e4nge des Friktionsteils ausge\u00fcbte Vorspannkraft im vorderen Bereich noch nicht voll wirksam werden k\u00f6nne. Diese Betrachtungsweise der Beklagten wird bereits durch die oben angesprochenen von der Kl\u00e4gerin erzielten Versuchsergebnisse mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform widerlegt, die erst am Messpunkt 8 einen deutlichen Anstieg der ben\u00f6tigten Vorschubkraft ausweisen. Die bei dem angegriffenen Gegenstand getroffenen Einzelma\u00dfnahmen haben keinen erheblichen Anteil daran, dass bis zum Erreichen des Messpunktes 8 nur wenig Kraft zum Aufschieben des Friktionsteils ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>aa) Dass die konische Phase den erforderlichen Kraftaufwand nicht signifikant verringert, ergibt sich schon daraus, dass sie von der Gesamtl\u00e4nge des Gleitst\u00fcckes nur einen sehr kurzen Abschnitt bildet und den zu \u00fcberwindenden Widerstand nur in seinem Erstreckungsbereich, aber nicht in den nachfolgenden Abschnitten, insbesondere nicht in denjenigen mit zylindrischem Umfang, beeinflussen kann. Die konische Phase am freien Ende des Gleitst\u00fcckes kann daher keine Ursache daf\u00fcr sein, dass das Friktionsteil bis zum Erreichen des Messpunktes 8 auch die der konischen Ausbildung folgenden zylindrischen Abschnitte des Gleitst\u00fcckes unter geringer Kraftanstrengung passiert.<\/p>\n<p>bb) Dass die Aussparung die wirksame Vorspannkraft nicht signifikant vermindern kann, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass das Gleitst\u00fcck zwischen der konischen Phase und seiner Aussparung einen Abschnitt mit voll ausgepr\u00e4gtem zylindrischem Umfang aufweist, den das Friktionsteil vor Erreichen der Aussparung passieren muss. W\u00e4re die von den Beklagten behauptete Vorspannkraft tats\u00e4chlich vorhanden, m\u00fcsste sie auf diesen Abschnitt deutlich st\u00e4rker wirken und das Schieben des Friktionsteils \u00fcber diesen zylindrischen Abschnitt wesentlich mehr Kraftaufwand erfordern, als es nach den von den Beklagten anerkannten Messergebnissen der Kl\u00e4gerin der Fall ist, zumal die Aktivierungsschraube nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten ihre wesentliche Druckbeaufschlagung mit ihrem Gewindeabschnitt erbringen soll und das Gleitst\u00fcck mit seinem vorgeschalteten zylindrischen Abschnitt beim Einsetzen der Prothese zuerst diesen besonders stark beaufschlagten Teilbereich des Friktionsteils passieren muss. Die Versuchsergebnisse der Kl\u00e4gerin weisen jedoch f\u00fcr den ersten Bereich des Schiebeweges vom Messpunkt 2 bis zum Messpunkt 7 ein nur ganz geringf\u00fcgiges Ma\u00df an ben\u00f6tigter Schiebekraft aus, das im weiteren Verlauf auch nur ganz geringf\u00fcgig ansteigt, wobei die erforderliche Kraft im ersten Teilabschnitt zwischen den Messpunkten 2 und 4 besonders gering ist, obwohl das Friktionsteil bei Erreichen des Messpunktes 4 mit seinem vorderen Abschnitt den zwischen konischer Phase und Aussparung angeordneten zylindrischen Teil des Gleitst\u00fcckes passiert hat.<\/p>\n<p>cc) Die Ausnehmung im Friktionsteil, die auf der dem keilf\u00f6rmigen Verl\u00e4ngerungsst\u00fcck gegen\u00fcberliegenden Seite den Verbindungssteg des Gleitst\u00fcckes zur Patrize aufnimmt, hat keinen erheblichen Einfluss auf die im vorderen Bereich zum Aufschieben auf das Gleitst\u00fcck ben\u00f6tigte Kraft, weil sie sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Friktionsteils erstreckt und ihre Wirkung dementsprechend ohne besondere Ma\u00dfnahmen nicht auf Teilabschnitte ihres Erstreckungsbereiches begrenzt werden kann. Dass und welche besonderen Ma\u00dfnahmen bei der angegriffenen Vorrichtung getroffen worden sind, damit die Ausnehmung im vorderen Bereich die Auswirkungen der Vorspannkraft verringert, im in Einsetzrichtung hinteren Bereich aber nicht, haben die Beklagten nicht dargelegt.<\/p>\n<p>c) Ebenso geht das Vorbringen der Beklagten fehl, die Druckbeaufschlagung konzentriere sich insbesondere auf den vorderen Abschnitt des Friktionsteils, der durch das Gewindeteil der Aktivierungsschraube im Eingangsbereich verspannt werde. Auch diesen Einwand widerlegen die von den Beklagten anerkannten Messergebnisse der Kl\u00e4gerin, die entsprechend der Darstellung in Anlage WKS 6 in dem im hinteren Abschnitt gelegenen keilf\u00f6rmigen Anlagebereich des Verl\u00e4ngerungsk\u00f6rpers f\u00fcr das konische Ende der Aktivierungsschraube die gr\u00f6\u00dfte Vorspannung ausweisen, die die geringf\u00fcgige Vorspannung im ersten Abschnitt deutlich \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>d) Dass der in Einsetzrichtung \u201eallerletzte\u201c Abschnitt des hinteren Bereichs nicht unter Vorspannung steht, weil der Keilk\u00f6rper des Friktionsteils sich nicht bis dorthin erstreckt, der Aktivierungsschraube dort kein Medium zur Druckbeaufschlagung zur Verf\u00fcgung steht, \u00e4ndert an der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 7.1 ebenfalls nichts. Wie im vorstehenden Abschnitt A ausgef\u00fchrt wurde, verlangt dieses Merkmal nur, dass einem im wesentlichen vorspannungsfreien Abschnitt ein vorgespannter Bereich folgt, der in Einsetzrichtung hinten liegt und eine ausreichende L\u00e4nge aufweist, um die zum Festhalten der Prothese ben\u00f6tigte R\u00fcckhaltekraft bereitzustellen, und dass dieser vorgespannte Bereich sich nicht bis zum Anschlag des Patrizengleitst\u00fcckes an den Deckel der Matrize erstrecken muss. Dass der vorgespannte hintere Abschnitt auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine zum Aufbringen der ben\u00f6tigten Vorspannkraft ausreichende L\u00e4nge aufweist, haben die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten entspricht das angegriffene Geschiebe auch den Merkmalen 6., 6.1, 6.2 und 7., soweit sie als Bestandteil der Aktivierungsvorrichtung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Geschiebes einen Druckk\u00f6rper verlangen, der von einer Druckvorrichtung beaufschlagt wird und auf einen Abschnitt des Friktionsteils wirkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas bei dem angegriffenen Geschiebe von der Druckvorrichtung, n\u00e4mlich der Aktivierungsschraube, beaufschlagte an das Friktionsteil einst\u00fcckig und materialeinheitlich angeformte Verl\u00e4ngerungsteil ist allerdings kein Druckk\u00f6rper, wie ihn die genannten Merkmale nach ihrem technisch verstandenen Wortsinn verlangen. Es ist nicht als vom Friktionsteil diskretes Bauteil ausgebildet und kann, weil es mit dem Friktionsteil materialeinheitlich und einst\u00fcckig verschmolzen ist, keine definierte Druckfl\u00e4che aufweisen, mit der die erforderlichen Vorspannkr\u00e4fte auf das Friktionsteil aufgebracht werden. Bei Einst\u00fcckigkeit und Materialeinheitlichkeit gibt es nur einen einzigen K\u00f6rper, dessen Material sich nicht willk\u00fcrlich in zwei Teile dividieren l\u00e4sst. Darin unterscheidet sich ein einst\u00fcckiger K\u00f6rper auch von einem Friktionsteil mit angeklebtem Druckk\u00f6rper. Auch bei einer solchen Ausgestaltung sind noch zwei verschiedene K\u00f6rper vorhanden, die zwar fest zusammengef\u00fcgt sind, aber noch definierte Fl\u00e4chen aufweisen, mit denen sie voneinander abgrenzbar sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas anstelle des Druckk\u00f6rpers bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene keilf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerungsst\u00fcck des Friktionsteils verwirklicht die Lehre der Klageschutzrechte jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verl\u00e4ngerung erreicht denselben technischen Erfolg, den erfindungsgem\u00e4\u00df der Druckk\u00f6rper herbeif\u00fchren soll, und sie ist der in Anspruch 1 der Klageschutzrechte beschriebenen Druckk\u00f6rperl\u00f6sung auch gleichwertig; sie liegt aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns auf der von den Klageschutzrechten vorgegebenen Linie. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt A ausgef\u00fchrt wurde, besteht der erfindungsgem\u00e4\u00df mit dem Einsatz des Druckk\u00f6rpers bezweckte Erfolg darin, die von der Druckvorrichtung erzeugten R\u00fcckhaltekr\u00e4fte auf einen bestimmten Bereich des Friktionsteils zu \u00fcbertragen. Bei der vom Wortsinn des Anspruchs 1 umfassten Vorrichtung geschieht dies, indem der Druckk\u00f6rper, der als zwischen Druckvorrichtung und Friktionsteil wirkendes Zwischenglied von der Druckvorrichtung beaufschlagt in Richtung Friktionsteil verdr\u00e4ngt wird, das Friktionsteil mit seinem druckbeaufschlagten Abschnitt gegen das Gleitst\u00fcck der Patrize verspannt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschieht das, indem die als Druckvorrichtung wirkende Aktivierungsschraube bei ihrer Bet\u00e4tigung das Material des aus Verl\u00e4ngerungskeil und Friktionsteil bestehenden Kunststoffeinsatzes in Richtung des Gleitst\u00fcckes der Patrize verdr\u00e4ngt. Auf diese Weise wird ebenso, als w\u00e4re ein separater Druckk\u00f6rper vorhanden, im Bereich des Verl\u00e4ngerungsst\u00fcckes das Friktionsteil gegen das Gleitst\u00fcck der Patrize verspannt. Dass zur Kraft\u00fcbertragung auf das Friktionsteil und Fixierung des Gleitst\u00fcckes ein als diskretes Bauteil ausgebildeter Druckk\u00f6rper zwingend notwendig oder jedenfalls von Vorteil ist, geht aus der Klagepatentschrift nicht hervor.<\/p>\n<p>Dem k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zwischenschaltung des Druckk\u00f6rpers als im Gegensatz zum Friktionsteil inkompressibles Bauteil sei notwendig, um die Weitergabe des Drucks auf den hinteren Bereich des Friktionsteils zu begrenzen. Um diese Wirkung zu erzielen, ist es in erster Linie erforderlich, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Druckk\u00f6rpers so zu w\u00e4hlen, das er bei Druckbeaufschlagung nur auf den in Einsetzrichtung hinteren Bereich des Friktionsteils einwirkt. Die Auswahl des Materials ist nur insoweit von Bedeutung, als es zur Weitergabe der von der Druckvorrichtung ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte geeignet sein muss. Dementsprechend enthalten die Klageschutzrechte in An-spruch 1 keine konkreten Anweisungen an den Durchschnittsfachmann, welches Material er f\u00fcr den Druckk\u00f6rper und das Friktionsteil verwenden soll. Der Vorschlag am Ende der Klagepatentbeschreibung (Spalte 5 Zeile 3 bis 6), den Druckk\u00f6rper aus Titan und das Friktionsteil aus einem deformierbaren Kunststoff zu fertigen, betrifft ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das nicht die einzige M\u00f6glichkeit darstellt, die Vorgaben des Anspruches 1 zu verwirklichen. Sofern die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke erreicht werden, stellt Anspruch1 es auch in das Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmannes, den Druckk\u00f6rper und das Friktionsteil einheitlich aus demselben Material herzustellen. Die Klageschutzrechte setzen voraus, dass dem Fachmann geeignete Werkstoffe zur Verf\u00fcgung stehen. Dass auch bei der angegriffenen Vorrichtung entsprechende Materialien zur Herstellung des Friktionsteils und seines keilf\u00f6rmigen Verl\u00e4ngerungsk\u00f6rpers verwendet worden sind, ergibt sich daraus, dass sie nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Merkmale der Gruppe 7 verwirklicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Durchschnittsfachmann war am Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte anhand am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche orientierter \u00dcberlegungen und mit Hilfe seines Fachwissens auch dazu in der Lage, die bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzte Abwandlung ohne erfinderisches Bem\u00fchen als gleichwertige Alternative zu dem im Wortsinn beschriebenen Druckk\u00f6rper aufzufinden. Merkmal 7 entnimmt er, dass der Druckk\u00f6rper die Vorspannkr\u00e4fte, die zum Festhalten der eingef\u00fchrten Matrize auf dem Gleitst\u00fcck der Patrize erforderlich sind (vgl. Spalte 2 Zeilen 15 bis 26 der Klagepatentschrift), auf den hinteren Bereich bzw. Abschnitt des Friktionsteils \u00fcbertragen soll. Da dieser Abschnitt nicht an jeder beliebigen Stelle des Friktionsteils, sondern nur in dem durch Merkmal 7.1 bestimmten Bereich liegen darf, wird der Durchschnittsfachmann es ohne weiteres f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig halten, den Druckk\u00f6rper und den seiner Druckwirkung ausgesetzten Abschnitt des Friktionsteils gegeneinander unverschiebbar festzulegen. Ein Beispiel f\u00fcr eine derartige Ma\u00dfnahme findet er in dem Vorschlag der Unteranspr\u00fcche 7 und 8 und den entsprechenden Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung (Spalte 4 Zeilen 16 bis 28 der Klagepatentschrift), Friktionsteil und Druckk\u00f6rper mittels einer F\u00fchrungsnase (24) am Friktionsteil und eines am Druckk\u00f6rper vorgesehenen Stegabschnittes (20) in ihrer jeweiligen Position zueinander zu fixieren (Klagepatentschrift Spalte 4 Zeilen 25 bis 28; siehe auch Figur 2), so dass die am freien Ende des Stegabschnittes liegende Druckfl\u00e4che des Druckk\u00f6rpers stets am selben Abschnitt des Friktions-teils anliegt. Dieses Beispiel f\u00fchrt den Durchschnittsfachmann zu der \u00dcberlegung, dass eine dauerhafte Fixierung von Druckk\u00f6rper und Friktionsteil beispielsweise auch durch Verkleben erzielt werden k\u00f6nnte, zumal die Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf enth\u00e4lt, zwischen der Druckfl\u00e4che des Druckk\u00f6rpers und dem beaufschlagten Abschnitt des Friktionsteils m\u00fcsse ein Bewegungsspielraum verbleiben. Diese Erkenntnis f\u00fchrt den Durchschnittsfachmann unmittelbar zu der Schlussfolgerung, es m\u00fcsse auch m\u00f6glich sein, den Druckk\u00f6rper mit dem durch Merkmal 7.1 definierten Abschnitt des Friktionsteils materialeinheitlich einst\u00fcckig zu verschmelzen. Durch die bereits erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen in Spalte 5 Zeilen 3 bis 6 der Klagepatentschrift wird er sich hieran nicht gehindert sehen, weil die dort vorgeschlagene Wahl eines harten Materials \u2013 n\u00e4mlich Titan \u2013 f\u00fcr den Druckk\u00f6rper und eines deformierbaren Kunststoffes f\u00fcr das Friktionsteil \u2013 wie erw\u00e4hnt &#8211; nach seinem Verst\u00e4ndnis eine Besonderheit des dortigen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist, w\u00e4hrend Anspruch 1 die Materialauswahl in das Belieben des Durchschnittsfachmanns stellt. Der Durchschnittsfachmann wird sich deshalb nicht gehindert sehen, Druckk\u00f6rper und Friktionsteil in gleicher Weise aus deformierbarem Kunststoff zu fertigen, zumal Anspruch 1 ihm auch die konstruktiven Einzelheiten \u00fcberl\u00e4sst, wie die Druckvorrichtung im einzelnen beschaffen sein und wie der Druck \u00fcber den Druckk\u00f6rper gezielt in den hinteren Abschnitt des Friktionsteils \u00fcbergeleitet werden soll. Ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene Einwand der Beklagten, der Fachmann sehe sich daran gehindert, Druckk\u00f6rper und Friktionsteil materialeinheitlich aus Kunststoff zu fertigen, weil es schwierig sei, ein Material zu finden, das zus\u00e4tzlich zu den bisher an den f\u00fcr das Friktionsteil verwendeten Werkstoff gestellten Anforderungen (u.a. Laugen- und S\u00e4urefestigkeit, Lebensmittelechtheit, Langzeitbest\u00e4ndigkeit und Wasseraufnahmeunf\u00e4higkeit) auch den zu erwartenden Druckkr\u00e4ften standhalte und sich so deformieren lasse, dass der hintere Abschnitt des Friktionsteils gezielt und in ausreichendem Umfang beaufschlagt werde. Unwiderlegt hat die Kl\u00e4gerin diesem Vortrag entgegen gehalten, dass es f\u00fcr die Fertigung des Friktionsteiles gen\u00fcgend Materialien gibt, die erwiesenerma\u00dfen die bisher gestellten Anforderungen erf\u00fcllen, deren Datenbl\u00e4tter die Druckfestigkeit ausweisen und dem Fachmann die Entscheidung erm\u00f6glichen, ob sie zur Verwendung eines druckbeaufschlagbaren Kunststoffk\u00f6rpers zwischen Druckvorrichtung und Gleitst\u00fcck geeignet sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFehl geht auch der von den Beklagten erstinstanzlich erhobene Einwand, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 298 909 (Anlage K 6) keine patentf\u00e4hige Erfindung. Dieser Einwand scheitert schon daran, dass bei der aus der letztgenannten Europ\u00e4ischen Patentschrift vorbekannten Vorrichtung, wie im vorstehenden Ab- schnitt A ausgef\u00fchrt, das Friktionsteil \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge von der Aktivierung druckbeaufschlagt wird, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Lehre des Klagepatentes nur der in Einsetzrichtung hintere Bereich des Friktionsteils den Vorspannkr\u00e4ften ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten, weil sie die technische Lehre der Klageschutzrechte rechtswidrig benutzt haben, der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung und, weil sie die Schutzrechte schuldhaft verletzt haben, der Kl\u00e4gerin auch zum Schadenersatz, zur Rechnungslegung und zur Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Absatz III. der Entscheidungsgr\u00fcnde (Seite 22 des Urteilsumdruckes; Bl. 101 d.A.) zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen und das Ergebnis des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Der Nichtigkeitsklage fehlt die eine Aussetzung rechtfertigende hinreichend hohe Erfolgswahrscheinlichkeit. Sie ist auf dieselben Einw\u00e4nde gest\u00fctzt, die die Beklagten im vorliegenden Verfahren der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters entgegen gehalten haben und stehen dem Rechtsbestand des Klagepatents ebensowenig entgegen wie der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters; auf die in diesem Zusammenhang sinngem\u00e4\u00df geltenden Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt B. wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>F.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei haben die Beklagten nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>G.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0225\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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