{"id":5156,"date":"2003-11-27T17:00:42","date_gmt":"2003-11-27T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5156"},"modified":"2016-06-14T14:59:14","modified_gmt":"2016-06-14T14:59:14","slug":"2-u-7502-einkaufswagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5156","title":{"rendered":"2 U 75\/02 &#8211; Einkaufswagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0224\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2003, Az. 2 U 75\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1071\">4a O 242\/00<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30. April 2002 teilweise abge\u00e4ndert. Die Klage wird, soweit sie nicht<br \/>\nin der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, abgewiesen.<\/p>\n<p>Die bis einschlie\u00dflich 16. Oktober 2003 entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die danach entstandenen Kosten werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten sind zur H\u00e4lfte von ihr selbst und zur H\u00e4lfte von der Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird bis zum Zeitpunkt der \u00fcbereinstimmenden Erkl\u00e4rung der Parteien am 16. Oktober 2003 , dass der Rechtsstreit hinsichtlich des<br \/>\nUnterlassungsantrages in der Hauptsache erledigt sei, auf \u20ac 250.000,00 und f\u00fcr die Zeit danach auf \u20ac 125.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 199 274 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 16. April 1986, mit der eine Priorit\u00e4t vom 26. April 1985 in Anspruch genommen wurde. Die Anmeldung wurde am 29. Oktober 1986 ver\u00f6ffentlicht, und zwar mit dem Inhalt gem\u00e4\u00df der Offenlegungsschrift nach Anlage B 1. Die Erteilung des Klagepatents erfolgte mit dem Inhalt gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift nach Anlage 1. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 8. November 1989 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten im Jahre 2000 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatents, die vor allem auf unzul\u00e4ssige Erweiterung gest\u00fctzt war, hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28. November 2001 abgewiesen (Anlage H 1 und Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 6. M\u00e4rz 2002). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 begr\u00fcndet (vgl. Anlage BB 1). Die Kl\u00e4gerin ist der Berufung mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 entgegengetreten (Anlage H 2). Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. November 2002 die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. -Ing. I aus C zum Sachverst\u00e4ndigen bestellt (Anlage H 3). Der Sachverst\u00e4ndige hat sein Gutachten mit Datum vom 28. April 2003 erstellt (Anlage H 4). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt bisher nicht vor.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents, welches in der deutschen Verfahrenssprache abgefasst ist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eTransportwagen (1), der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung (2) ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich (6,7) ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschlo\u00df (10) angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das M\u00fcnzschlo\u00df (10) im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6) angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm (6) als auch am Griff (7) abst\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Einkaufswagen, die mit einem M\u00fcnzschloss der Bezeichnung \u201ebz\u201c ausgestattet sind und deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage 6 zur Akte gereichten Fotografien sowie der als Anlage 7 vorgelegten und nachstehend wiedergegebenen Skizze ergibt, die die Kl\u00e4gerin mit Bezugziffern gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift versehen hat. Die M\u00fcnzschl\u00f6sser mit der Bezeichnung \u201ebz\u201c hat die Beklagte bei ihrer Streithelferin gekauft , der sie mit Schriftsatz vom 30. Mai 2001 den Streit verk\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlagen 6, 7) die Merkmale des Anspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche. Dar\u00fcber hinaus erf\u00fclle diese Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale der Anspr\u00fcche 2 und 3.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat bestritten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Lehre des Klagepatents das M\u00fcnzschloss \u201eim Bereich eines der beiden Grifftragarme\u201c angeordnet sei und sich auf dem Grifftragarm und dem Griff \u201eabst\u00fctze\u201c.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat, nachdem es zuvor den Rechtsstreit wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage mit Beschluss vom 19. Juli 2001 bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts ausgesetzt hatte, nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Sache antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Transportwagen, die in gleichgeartete Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet sind, wobei in ihrem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das M\u00fcnzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abst\u00fctzt,<\/p>\n<p>wobei Benutzungshandlungen, die sich auf Lieferungen der Beklagten an die Firma C4 f\u00fcr deren Vertriebsschiene Merkur beziehen, ausgenommen sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Oktober 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen , aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und &#8211; preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote , aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n&#8211; zeiten und \u2013 preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebots-<br \/>\nempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-<br \/>\nhungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Oktober 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entste- hen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Zu einer weiteren Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage hat das Landgericht keinen Anlass gesehen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Nach dem landgerichtlichen Urteil und der Einlegung der Berufung der Beklagten am 25. Juni 2002, aber noch vor der Einreichung der Berufungsbegr\u00fcndung, hat die Kl\u00e4gerin mit der Streithelferin der Beklagten unter dem Datum vom 30.\/31. Juli 2002 den als Anlage BB 2 vorliegenden Vertrag geschlossen, der wie folgt lautet<\/p>\n<p>Die Beklagte macht mit ihrer Berufungsbegr\u00fcndung geltend, dass das Landgericht die technische Lehre des Klagepatents verkannt habe und deshalb bei der Bejahung der Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruches 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei. Zumindest sei aber eine Aussetzung des Rechtsstreits erforderlich, da die Nichtigkeitsklage zur Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren w\u00fcrde. &#8211; Mit Schriftsatz vom 20. August 2003 hat die Beklagte erstmals den Vertrag vom 30.\/31 Juli 2002 (Anlage BB 2) , der zuvor weder von ihrer Streithelferin noch von der Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnt worden war, in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt und sich zur Verteidigung gegen\u00fcber den mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcchen auch auf diesen Vertrag gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 hat die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber verbindlich versichert, dass sie Schl\u00f6sser der angegriffenen Art in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Juli 2002 ausschlie\u00dflich von ihrer Streithelferin und nicht von irgendwelchen Dritten bezogen und dass sie nach dem 31. Juli 2002 keine weiteren Schl\u00f6sser der streitgegenst\u00e4ndlichen Art von irgendeiner Seite bezogen habe. Sie hat \u00fcberdies eine dem landgerichtlichen Unterlassungstenor entsprechende Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben und sich f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, an die Kl\u00e4gerin eine nach billigem Ermessen der Kl\u00e4gerin festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen, die im Streitfall vom Landgericht D\u00fcsseldorf zu \u00fcberpr\u00fcfen sei. Nachdem die Kl\u00e4gerin diese Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung angenommen hatte, haben die Parteien \u00fcbereinstimmend die Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrages f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Im \u00fcbrigen haben sie folgende Antr\u00e4ge gestellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern<br \/>\nund die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu Endscheidung des Bundesge-<br \/>\nrichtshofes im Berufungsrechtszug \u00fcber die gegen das<br \/>\nKlagetent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung und den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuwei-<br \/>\nsen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht ferner geltend, dass der Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage BB 2 vom 30.\/31. Juli 2003, den sie mit der Streithelferin geschlossen habe, nicht die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte betreffe. Nach dem Willen der Parteien habe der Vertrag, wie in \u00a7 6 des Vertrages niedergelegt, eine ausschlie\u00dfliche Bindungswirkung zwischen den Vertragparteien haben sollen. Er sei als Lizenz f\u00fcr die Zukunft f\u00fcr die Streithelferin der Beklagten gedacht gewesen . In \u00a7 4 habe er eine pauschale Schadensersatzregelung f\u00fcr die Lieferung von Schl\u00f6ssern der Streithelfern der Beklagten an Dritte, insbesondere an die Beklagte, beinhalten sollen, wobei diese Regelung aber keinesfalls als pauschale Abgeltung auch weiterer Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten verstanden sein sollte.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin wird auf ihre zu den Gerichtsakten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften der mit der Sache befassten Gerichte Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, auch in der Sache Erfolg. Die von der Kl\u00e4gerin noch weiter verfolgten Antr\u00e4ge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind sachlich nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Allerdings hat die Beklagte mit den mit der Klage beanstandeten Handlungen, wie das Landgericht zur damaligen Zeit zutreffend festgestellt hat, von der Lehre des Klagepatents zun\u00e4chst widerrechtlich und auch schuldhaft Gebrauch gemacht. Die mit der Klage beanstandeten Transportwagen der Beklagten machen entgegen der Auffassung der Beklagten von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents bezieht sich nach der einleitenden Beschreibung in Spalte 1, Zeilen 3 \u2013 11 auf einen Gegenstand, de sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt beschreiben l\u00e4\u00dft:<\/p>\n<p>1.Transportwagen, der in einen gleichgelagerten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist,<\/p>\n<p>2. im Griffbereich des Transportwagens ist ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschlo\u00df angeordnet, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt.<\/p>\n<p>Nach Spalte 1, Z. 12 ff der Klagepatentschrift sind mit M\u00fcnzschl\u00f6ssern ausgestattete Transport- oder Einkaufswagen beispielsweise durch die deutschen Offenlegungsschriften 2 554 916 (Anlage K 4 ), 2 900 367 (Anlage 2 und Anlage K 5), 3 324 962 (Anlage 4 und Anlage K 6) und durch das deutsche Gebrauchsmuster 8 121 677 (Anlage 3 und Anlage K 7) bekannt. Der Fachmann, der in diese Druckschriften sieht, erkennt dort Einkaufs- bzw. Transportwagen, die in einen gleichartigen Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet sind, wobei diese Wagen in ihrem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehenes M\u00fcnzschloss aufweisen, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt. Es ist auf die Fig. 1 in Anlage K 4, die Fig. 4 und 5 in Anlage K 5 bzw. Anlage 2 und die Fig. 1 und 8 in Anlage K 6 bzw. Anlage 4 zu verweisen. Die Anlage K 7 bzw. Anlage 3 l\u00e4\u00dft die vorgenannten Merkmale in den Figuren nicht vollst\u00e4ndig erkennen, sondern nur das im Griffbereich angeordnete M\u00fcnzschloss, doch ergibt sich aus der Beschreibung, dass es sich um solche Einkaufs- bzw. Transportwagen handelt, wie sie in Sp. 1, Z. 3 bis 11 der Klagepatentschrift beschrieben sind (vgl. insbes. Seiten 4 und 5).<\/p>\n<p>Bei dem Transportwagen nach Anlage K 4, der keinen &#8222;Einkaufskorb&#8220; aufweist, ist ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfvolumiges Schloss unterhalb der Griffstange mittig angeordnet und ragt in den Ladebereich.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an einer solchen Ausgestaltung, dass das M\u00fcnzschloss aufgrund seiner Gr\u00f6\u00dfe teilweise in den Ladebereich eines Korbes rage, so dass die eingekaufte Ware beim Beladen des Korbes von der Griffseite des Einkaufswagens aus immer um ein solches M\u00fcnzschloss bewegt werden m\u00fcsse (Sp. 1, Z. 31 \u2013 39).<\/p>\n<p>Bei den in den Anlagen K 5 = 2 und K 7 = 3 dargestellten Transport \u2013 oder Einkaufswagen sind die M\u00fcnzschl\u00f6sser kleiner als in dem zuvor gew\u00fcrdigten Stand der Technik und sind am Griff mittig befestigt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt insoweit, dass bei diesen Transport \u2013 bzw. Einkaufswagen die Gefahr bestehe, dass die M\u00fcnzschl\u00f6sser entweder mit Absicht um die Griffachse gedreht w\u00fcrden oder im Laufe der Zeit durch Lockerwerden ihrer Befestigungselemente ihre Lage zu Ungunsten des Gebrauchszweckes ver\u00e4nderten (Sp. 1, Z. 44 \u2013 49). Au\u00dferdem sei die Anordnung dieser Schl\u00f6sser mittig am Griff nachteilig, weil dann, wenn der Wagen mit einem Kindersitz ausgestattet sei, die Schl\u00f6sser st\u00f6rend in den Kindersitzbereich hineinragten (Sp. 1, Z. 49 \u2013 53).<\/p>\n<p>Bei dem Transportwagen gem\u00e4\u00df Anlage K 6 = Anlage 4 sind die M\u00fcnzschl\u00f6sser au\u00dfen an den Korbseiten befestigt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert dies mit der Begr\u00fcndung, dass dann die Gefahr bestehe, dass besonders bei bereits breiten und gro\u00dfen Einkaufswagen durch das seitliche Auftragen des M\u00fcnzschlosses solcherma\u00dfen gestaltete Einkaufswagen nicht mehr oder nur mit M\u00fche durch die an den Kassenzonen vorgesehenen Durchg\u00e4nge geschoben werden k\u00f6nnten (Sp. 1, Z. 57 \u2013 63).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, bei einem Transportwagen der eingangs genannten Art, also mit den oben genannten Merkmalen 1 und 2, das M\u00fcnzschloss so anzuordnen, dass es den f\u00fcr ein im Wagen mitzuf\u00fchrendes Kleinkind vorgesehenen Raum nicht verkleinert, dass das Be- und Entladen der zur Aufnahme der Waren vorgesehenen Einrichtungen nicht behindert wird, dass es ferner nicht mutwillig in seiner Lage ver\u00e4nderbar ist und dass sich schlie\u00dflich seine Lage im Laufe der Zeit nicht durch Gebrauchseinfl\u00fcsse von selbst \u00e4ndert (Sp. 1, Z. 64 \u2013 Sp. 2, Z. 8).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einem Transportwagen mit den oben genannten Merkmalen 1 und 2 die folgenden Merkmale vorzusehen:<\/p>\n<p>3. das M\u00fcnzschloss (10)<\/p>\n<p>3.1 ist im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6) angeordnet und<br \/>\n3.2. st\u00fctzt sich sowohl am Grifftragarm (6) als auch am Griff (7) ab.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verdeutlicht die Erfindung u. a. anhand eines Einkaufswagens, wie er in den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt ist, wobei die Fig. 1 eine bevorzugte Anordnung des M\u00fcnzschlosses am Einkaufswagen sowie die Fig. 2 und Fig. 3 in einer Seitenansicht und in einer Draufsicht eine Befestigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr ein M\u00fcnzschloss zeigen.<\/p>\n<p>Die Vorteile dieser Erfindung beschreibt die Klagepatentschrift in Spalte 2, Z. 13 \u2013 38 dahin, dass das M\u00fcnzschloss am Transportwagen in einem Bereich angeordnet sei, der nicht bereits anderweitig f\u00fcr die Funktion oder f\u00fcr das Bewegen eines Transportwagens vonn\u00f6ten sei. Forme man das M\u00fcnzschloss &#8222;in bevorzugter Weise&#8220;, wobei diese Worte durch die im Erteilungsverfahren erfolgte \u00c4nderung \u00fcberholt sind und durch das Wort &#8222;erfindungsgem\u00e4\u00df&#8220; ersetzt werden m\u00fcssen, so, dass es sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abst\u00fctze , lasse es sich aufgrund der beiden winklig zueinander angeordneten Befestigungsabschnitte nicht um eine waagerechte Achse verdrehen. Ein weiterer Vorteil sei darin zu erkennen, dass das M\u00fcnzschloss nicht oder nur unwesentlich seitlich auftrage. So bleibe das Breitenma\u00df eines Transportwagens im Grunde nahezu unver\u00e4ndert. Ferner werde die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung des M\u00fcnzschlosses an vorbezeichneter Stelle dadurch erkennbar, dass es nicht in den Sitzbereich f\u00fcr ein im Transportwagen mitzuf\u00fchrendes Kind hineinrage. Der f\u00fcr das Kind vorgesehene Platz bleibe voll erhalten. Schlie\u00dflich bleibe als weiterer Vorteil noch zu vermerken, dass durch die Inanspruchnahme des seitlich \u00fcber dem Griff befindlichen Raumes zur Unterbringung des M\u00fcnzschlosses der unter dem Griff befindliche Bereich zum Zwecke des Ineinanderschiebens mehrerer Transportwagen voll erhalten bleibe und das Be- und Entladen des Korbes nicht nachhaltig beeinflu\u00dft werde.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent davon spricht, dass sich das M\u00fcnzschloss sowohl am Griff-tragarm als auch am Griff &#8222;abst\u00fctze&#8220;, ist angesichts der vorgenannten Beschreibung aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes damit gemeint, dass es sich aufgrund zweier winklig zueinander angeordneter Befestigungsabschnitte nicht um eine waagerechte Achse verdrehen l\u00e4\u00dft. Die Anweisung dieses Merkmals ist nicht im Sinne der L\u00f6sung einer statischen Aufgabe zu sehen. Es geht allein um die Herbeif\u00fchrung der Verdrehsicherung. Die Art der Abst\u00fctzung bzw. Befestigung l\u00e4\u00dft der Patentanspruch offen. Die &#8222;Abst\u00fctzung&#8220; im Sinne des Merkmals 3.2 durch den Griff (7) mu\u00df nicht zwingend unterhalb des Schlosses erfolgen. Auch eine Befestigung des Schlosses an dem Griff, die im mittleren oder auch oberen Schlossbereich integriert ist, stellt eine &#8222;Abst\u00fctzung&#8220; im Sinne der Erfindung dar, sofern dadurch der unter dem Griff befindliche Bereich zum Zwecke des Ineinanderschiebens mehrerer Transportwagen im Wesentlichen erhalten bleibt. Die Verdrehsicherung, um die es im Merkmal 3. 2 geht, ist auch gegeben, wenn das M\u00fcnzschloss selbst die Verbindung zwischen Grifftragarm und Griff herstellt; auch dann kann noch von einem \u201eAbst\u00fctzen\u201c im Sinne des Merkmals 3.2 gesprochen werden. &#8211; Dieses L\u00f6sungsmerkmal dient im Wesentlichen der L\u00f6sung des Aufgabenbestandteils, der dahin geht, dass das Schloss nicht mutwillig in seiner Lage ver\u00e4nderbar ist und dass sich schlie\u00dflich seine Lage im Laufe der Zeit auch nicht durch Gebrauchseinfl\u00fcsse von selbst \u00e4ndert<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal 3.1 ist aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Schloss seitlich rechts oder links im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6), also in deren N\u00e4he, befinden soll und nicht, wie zum Teil im Stand der Technik, mittig am Griff oder aber seitlich au\u00dfen am Einkaufskorb. Die damit verbundenen Nachteile, deren Vermeidung ein weiterer Teil der Aufgabe des Klagepatents ist (vgl. &#8222;dass es den f\u00fcr ein im Wagen mitzuf\u00fchrendes Kleinkind vorgesehenen Raum nicht verkleinert, dass das Be- und Entladen der zur Aufnahme der Waren vorgesehenen Einrichtungen nicht behindert wird&#8220;- Sp. 2, Z. 1. -. 5 und auch &#8222;nicht oder nur unwesentlich seitlich auftr\u00e4gt&#8220; \u2013 Sp. 2, Z. 22\/23 in Verb. mit Sp. 1. Z. 57 \u2013 63), werden mit diesem L\u00f6sungsmittel im Wesentlichen auch dann gel\u00f6st, wenn das M\u00fcnzschloss sich nicht au\u00dfen am Grifftragarm befindet, so dass der Durchschnittsfachmann auch keinen Anlass hat, &#8222;im Bereich eines der beiden Grifftragarme&#8220; einengend dahin zu verstehen, dass M\u00fcnzschloss d\u00fcrfe nicht auch einen Teil des Griffes erfassen. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Klagepatentschrift machen dies dem Fachmann ganz deutlich, wobei insbesondere auf die Figur 3 zu verweisen ist, die erkennen l\u00e4\u00dft, dass das Schloss nur zu einem kleinen Teil nach au\u00dfen \u00fcbersteht, im Wesentlichen sich jedoch auf der Innenseite des Grifftragarms 6 befindet und durchaus einen nennenswerten Teil des Griffes \u00fcberdeckt. Dass damit nicht die gesamte L\u00e4nge des Griffes f\u00fcr das unmittelbare Zugreifen des Benutzers zur Verf\u00fcgung steht, liegt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann in der Natur der Sache und ist f\u00fcr ihn unerheblich, solange nicht damit die am Stand der Technik kritisierten Nachteile verbunden sind und die patentgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile (Spalte 2, Zeilen 13 \u2013 38) nicht erreicht werden k\u00f6nnen. &#8211; Aus Spalte 3, Z. 7 \u2013 9 ergibt sich nicht, dass das M\u00fcnzschloss entsprechend der Lehre des Patents mit einem wesentlichen Teil seines Volumens zwingend \u00fcber den Grifftragarm angeordnet sein mu\u00df. Derartiges entnimmt der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann weder der Angabe &#8222;im Bereich eines der beiden Grifftragarme (6)&#8220; noch der Angabe, dass sich das M\u00fcnzschloss am Griff (7) abst\u00fctzt. Dort wird lediglich davon gesprochen, dass bei einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform das M\u00fcnzschloss \u201emit einem wesentlichen Teil seines Volumens unmittelbar \u00fcber den Grifftragarm 6 angeordnet\u201c ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVersteht der Durchschnittsfachmann jedoch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre so, wie dies zuvor unter Ziffer 1. dargestellt ist, so macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlagen 6, 7 ) eindeutig von dieser technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist so eindeutig , dass es zur Darlegung keiner n\u00e4heren Worte bedarf, sondern auf die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigenden Anlagen und vor allem auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil \u2013 insbesondere Seiten 12 \u2013 18 &#8211; verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>Die mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil beruhen auf einer Verkennung der technischen Lehre des Klagepatents, die von einem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann nicht so verstanden wird, wie dies die Beklagte darstellt, sondern so verstanden wird, wie die dies oben unter Ziffer 1. dargestellt ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch wenn die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit den beanstandeten Handlungen benutzt hat, ist sie gleichwohl der Beklagten wegen dieser mit der Klage beanstandeten Benutzung der Kl\u00e4gerin nicht schadensersatz- und rechnungslegungspflichtig, da alle von ihr begangenen Patentbenutzungshandlungen mit M\u00fcnzschl\u00f6ssern ihrer Streithelferin begangen worden sind und die Kl\u00e4gerin mit der Streithelferin der Beklagten in Kenntnis des vorliegenden Prozesses und der von der Beklagten gegen\u00fcber der Streithelferin erkl\u00e4rten Streitverk\u00fcndung mit der Begr\u00fcndung, bei einem ung\u00fcnstigen Ausgang des Rechtsstreits wegen der Lieferung der M\u00fcnzschl\u00f6sser Anspr\u00fcche auf \u201eGew\u00e4hrleistung oder Schadloshaltung\u201c gegen\u00fcber der Streitverk\u00fcndeten und Streithelferin geltend zu machen, die im Vertrag vom 30.\/31. Juli 2002 (Anlage BB 2) enthaltene Regelung getroffen hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDabei ist die in dem Vertrag getroffene Regelung, deren Grundlage nach \u00a7 1 das Klagepatent und das bei den Transportwagen der Beklagten eingesetzte Pfandschloss \u201ebz\u201c der Streithelferin der Beklagten ist, vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Klagepatent einen Transportwagen mit Einkaufskorb , Griff und Tragarmen f\u00fcr den Griff und nicht nur das in den Merkmalsgruppen 2 und 3 erw\u00e4hnte und n\u00e4her beschriebene M\u00fcnzschloss betrifft.<\/p>\n<p>Das M\u00fcnzschloss ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht; es ist sogar das wesentliche Element der Erfindung, soweit es geeignet und bestimmt ist, nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 3 angeordnet zu werden.<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten hatte daher, soweit sie ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin das Schloss \u201ebz\u201c an die nichtberechtigte Beklagte geliefert hat, eine mittelbare Patentverletzung (\u00a7 10 PatG) begangen.<\/p>\n<p>An den Verletzungshandlungen der Beklagten, die durch Zusammenf\u00fcgen des M\u00fcnzschlosses und der weiteren in Anspruch 1 des Klagepatents genannten Teile den Gegenstand \u201eTransportwagen\u201c rechtswidrig herstellte und vertrieb, war die Streithelferin der Beklagten als Mitt\u00e4terin im weiteren Sinne (was Anstiftung und Beihilfe einschlie\u00dft) beteiligt und haftete daher als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten (\u00a7\u00a7 830, 840 BGB \u2013 vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdn. 21). Mitt\u00e4terschaft im weiteren Sinn (einschlie\u00dflich Beihilfe\/Anstiftung) liegt hier auf der Hand, da die Streithelferin der Beklagten das M\u00fcnzschloss zum einzigen Zwecke lieferte, dass die Beklagte es im Bereich Grifftragarm\/Griff in einen Transportwagen einbaute und somit diesen durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebenen Gegenstand herstellte und vertrieb.<\/p>\n<p>Der Schadensausgleich unter den Gesamtschuldnern richtet sich nach \u00a7\u00a7 421, 426 BGB. Im Innenverh\u00e4ltnis zur Beklagten ist dabei \u00a7 435 BGB n. F. bzw. \u00a7 434 a. F. BGB zu ber\u00fccksichtigen, so dass der Schaden allein von der Streithelferin der Beklagten zu tragen gewesen w\u00e4re. Mitverschulden (\u00a7 254 Abs. 1 BGB) der Beklagten kommt wegen der sich aus \u00a7\u00a7 435, 440, 441 BGB ergebenden Garantenhaftung der Streithelferin bei der der Schadensentstehung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor diesem Hintergrund regelt der Vertrag vom 30.\/31. Juli 2002 hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Juli 2002 unter anderem an die Beklagte get\u00e4tigten Lieferungen der Streithelferin, die Gegenstand auch der Klage sind, nach seinem Wortlaut zweierlei:<\/p>\n<p>(1.) \u00a7 6 des Vertrages enth\u00e4lt einen \u201eVerzicht\u201c \u201e auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent\u201c. Soweit es um die Vergangenheit geht, handelt es sich um einen Erlass im Sinn von \u00a7 397 Abs. 1 BGB. Soweit auf die Vertragslaufzeit Bezug genommen wird, handelt es sich um die Best\u00e4tigung, dass die Benutzung des Klagepatents nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 1 und 2 des Vertrages auf vertraglicher Basis, also aufgrund eines einfachen Lizenzvertrages mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin geschieht.<\/p>\n<p>(2.) An die Stelle der gesetzlichen Anspr\u00fcche, die erlassen worden sind, ist (teilweise) nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 des Vertrages eine pauschale Lizenzzahlung f\u00fcr die bis 31. Juli 2002 unter anderem an die Beklagte gelieferten \u201eVertragsgegenst\u00e4nde\u201c &#8211; unter Einbeziehung der an die Kl\u00e4gerin und Patentinhaberin erfolgten Lieferungen \u2013 getreten. Dass auch an sich patentverletzende Lieferungen an die Beklagte als \u201egelieferte Vertragsgegenst\u00e4nde\u201c bezeichnet werden, zeigt eindeutig, dass es den Vertragsparteien nicht um einen Schadensausgleich wegen begangener Patentverletzungen ging, sondern um die Einbeziehung dieser Lieferungen in den Lizenzvertrag, was auch im Hinblick auf die erfolgte Bezugnahme der Lieferungen an die Kl\u00e4gerin (Patentinhaberin) selbst Sinn macht, die ja keine Patentverletzungen darstellen. Die Kl\u00e4gerin hat diese Lieferungen insgesamt genehmigt, also auch die Lieferungen an die Beklagte, und die Streithelferin hat sich verpflichtet, f\u00fcr diese Lieferungen eine pauschale Lizenz zu zahlen, wobei unstreitig ist , dass diese Lizenz gezahlt worden ist.<\/p>\n<p>Mit der Genehmigung (Zustimmung) der Kl\u00e4gerin ist nachtr\u00e4glich im Verh\u00e4ltnis zur Streithelferin der Tatbestand des \u00a7 10 PatG \u201eohne Zustimmung des Patentinhabers\u201c entfallen, was aber noch nicht zwingend hei\u00dft, dass damit die Voraussetzungen des Ersch\u00f6pfungseinwandes im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten gegeben w\u00e4ren. Von Ersch\u00f6pfung des Patentrechtes k\u00f6nnte nur gesprochen werden, wenn der Transportwagen insgesamt mit Zustimmung (Genehmigung) der Kl\u00e4gerin von der Streithelferin hergestellt und an die Beklagte vertrieben worden w\u00e4re (vgl. insoweit OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1939, 365, 367; Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl. , \u00a7 9 PatG Rdn. 22, 28 a. E. m. w. N.; vgl. auch Le\u00dfmann, GRUR 2000, 741, 743 li. Sp. ), was jedoch nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>Bei dieser Lage f\u00fchrt eine interessengerechte Vertragsauslegung (\u00a7\u00a7 157, 242 BGB) zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin gleichwohl nicht mit Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen die Beklagte weiter vorgehen kann.<\/p>\n<p>Es war n\u00e4mlich auch der Kl\u00e4gerin bei Abschluss des Vertrages vom 30.\/31 Juli 2002 (Anlage BB 2) klar, dass nach dem Zweck des zwischen der Streithelferin der Beklagten und der Beklagten geschlossenen Liefervertrages das M\u00fcnzschloss ausschlie\u00dflich so zu verwenden war, dass ein Transportwagen gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents komplettiert wurde. Wenn die Kl\u00e4gerin nunmehr diese Lieferungen genehmigte, dann w\u00fcrde es dem Sinn des gesamten Vertrages widersprechen, wenn die Kl\u00e4gerin nunmehr dem Erwerber des wesentlichen Elements, n\u00e4mlich der Beklagten, dessen bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung unter Berufung auf Patentanspruch 1 des Klagepatents verbieten k\u00f6nnte (vgl. f\u00fcr die \u00e4hnlichen F\u00e4lle der Lieferung einer Vorrichtung zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens \u2013 BGH, GRUR 1980, 38, 39 re. Sp. &#8211; Fullplast; Bernhardt\/Kra\u00dfer, Patentrecht, 4. Aufl., S. 587). W\u00fcrde die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Patentverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so w\u00fcrde dies zu einem R\u00fcckgriff und zu einer Mehrbelastung der Streithelferin f\u00fchren, deren Benutzungshandlungen jedoch nach dem Wortlaut des Vertrages durch die Pauschalzahlung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Vertrages voll abgegolten sein sollten.<\/p>\n<p>Zum gleichen Ergebnis f\u00fchrt auch \u00a7 6 des Vertrages in Verbindung mit \u00a7 423 BGB. Zwar hat der Erlass gegen\u00fcber einem Gesamtschuldner im Zweifel nur Einzelwirkung (vgl. BGH, NJW 2000, 1942, 1943). Gerade weil \u2013 was der Kl\u00e4gerin schon aufgrund der erstinstanzlich erfolgten Streitverk\u00fcndung der Beklagten gegen\u00fcber ihrer Streithelferin bekannt war \u2013 die Streithelferin der Beklagten im Innenverh\u00e4ltnis zur Freistellung der Beklagten verpflichtet war, mu\u00df hier redlicherweise (\u00a7 242 BGB) jedoch von einer Gesamtwirkung des Erlasses ausgegangen werden (vgl. hierzu Palandt\/ Heinrichs, BGB, 62. Aufl, \u00a7 423 Rdn. 2; OLG K\u00f6ln, NJW-RR 92, 1398; OLG Hamm, NJW- RR 98, 486). &#8211; Das alles dr\u00e4ngt sich auch deshalb auf, weil es ersichtlich kein Zufall ist, dass der mit der Klage geltend gemachte Verletzungszeitraum von \u00a7 4 des Vertrages erfasst wird.<\/p>\n<p>Im Ergebnis stehen daher der Kl\u00e4gerin Schadenersatzanspr\u00fcche f\u00fcr den geltend gemachten Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Juli 2002, in welchem die Beklagte die beanstandeten Transportwagen ausschlie\u00dflich mit von ihrer Streithelferin gelieferten M\u00fcnzschl\u00f6ssern \u201ebz\u201c ausgestattet hatte, nicht zu. In der Folgezeit hat die Streithelferin entsprechend der vertraglichen Regelung keine M\u00fcnzschl\u00f6sser der hier in Rede stehenden Art mehr an die Beklagte geliefert (vgl. \u00a7 2 des Vertrages), und die Beklagte hat nach der von ihr in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 verbindlich erteilten Auskunft danach auch keine Schl\u00f6sser der streitgegenst\u00e4ndlichen Art von irgendeiner Seite bezogen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDaf\u00fcr, dass die Vertragparteien des Vertrages vom 30.\/31. Juli 2002 abweichend von dem zuvor aufgrund einer interessengerechten Auslegung des Vertrages gewonnenen Ergebnis mit den Vertragsbestimmungen, insbesondere mit der Regelung in \u00a7 4 des Vertrages, nach den beiderseits zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen etwas anderes gewollt haben, insbesondere gewollt haben, dass trotz der Freistellungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber ihrer Streithelferin die Beklagte schadensersatzpflichtig bleiben sollte und die Streithelferin damit wegen ihrer Beteiligung an den Patentverletzungen der Beklagten \u00fcber die Belastung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Vertrages hinaus dieser (Mehr-) Belastung durch die Freistellungsanspr\u00fcche der Beklagten ausgesetzt bleiben sollte, ist nichts ersichtlich. Auch der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 zu Protokoll diktierte Beweisantritt gibt daf\u00fcr nichts her. Die Kl\u00e4gerin hat in das Zeugnis eines Herrn F lediglich gestellt, dass der Vertrag vom 30.\/31. Juli 2002 nach dem Willen der Parteien, wie in \u00a7 6 des Vertrages niedergelegt, eine ausschlie\u00dfliche Bindungswirkung zwischen den Vertragsparteien haben sollte, als Lizenz f\u00fcr die Zukunft f\u00fcr die Streithelferin der Beklagten gedacht gewesen sei und \u00a7 4 eine pauschale Schadensersatzregelung f\u00fcr die Lieferung von Schl\u00f6ssern der Streithelferin der Beklagten an Dritte, insbesondere an die Beklagte, beinhalten sollte, keinesfalls aber als pauschale Abgeltung auch weiterer Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten verstanden sein sollte. Damit hat die Kl\u00e4gerin jedoch keine substantiierten Tatsachen betreffend von den Vertragsschlie\u00dfenden bei Vertragsschlu\u00df abgegebene wechselseitige Erkl\u00e4rungen nachpr\u00fcfbar unter Beweis gestellt, denen h\u00e4tte nachgegangen werden k\u00f6nnen, sondern lediglich einen angeblichen \u201eWillen der Parteien\u201c behauptet, ohne darzutun, wodurch dieser angebliche Wille \u201eder\u201c Parteien, also beider Vertragsschlie\u00dfender, zum Ausdruck gekommen ist. Es ist insbesondere nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Vertragsparteien dar\u00fcber gesprochen und sich darauf verst\u00e4ndigt haben, dass die Streithelferin \u00fcber die \u201epauschale\u201c Zahlung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Vertrages f\u00fcr an die Beklagte \u201egelieferte Vertragsgegenst\u00e4nde\u201c hinaus au\u00dferdem noch den Freistellungsanspr\u00fcchen der Beklagten von den Schadensersatzanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des Klagepatents ausgesetzt bleiben sollte. Die Vertragsschlie\u00dfenden wu\u00dften jedoch aufgrund der erstinstanzlich erfolgten Streitverk\u00fcndung von diesen Anspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>Nach alledem war die nach der Erledigung des Unterlassungsbegehrens allein noch weiter verfolgte Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf Rechnungslegung abzuweisen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZu der von der Beklagten beantragten Aussetzung wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent bestand schon deshalb kein Anlass, weil dieser Antrag von der Beklagten nur hilfsweise f\u00fcr den Fall gestellt worden ist, dass auf ihre Berufung das angefochtene Urteil nicht abge\u00e4ndert und die Klage nicht abgewiesen wird. Die Beklagte hat jedoch \u2013 wie dargelegt &#8211; bereits mit ihrem Hauptbegehren Erfolg. \u2013 Im \u00fcbrigen bestand aber auch deshalb kein Anlass zu einer Aussetzung, weil angesichts der Entscheidung des Bundespatentgerichtes (vgl. Anlage B 3) und des diese Entscheidung im Ergebnis best\u00e4tigenden Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen beim Bundesgerichtshof (vgl. Anlage H 4) keine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr besteht, dass das Klagepatent vernichtet wird.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 (92), 101 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Z\u00f6ller, ZPO, 23. Aufl. 2002, \u00a7 101 Rdn. 11).<\/p>\n<p>Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich des in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Begehrens der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2003 von den Parteien \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, war insoweit nur noch \u00fcber die Kosten dieses Teiles des Rechtsstreits zu entscheiden. Die insoweit entstandenen Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen, weil das Unterlassungsbegehren zun\u00e4chst zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>Wie oben im einzelnen dargelegt, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. &#8211; Ob die von der Beklagten in der Vergangenheit begangenen Herstellungs- und Vertriebshandlungen betreffend den angegriffenen Transportwagen bereits eine Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet haben, was angesichts des Vertrages vom 30.\/31. Juli 2002 (Anlage BB 2) und der oben vorgenommenen Auslegung dieses Vertrages zweifelhaft erscheint, kann dahingestellt bleiben, da das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin allein schon unter dem Gesichtspunkt der Begehungsgefahr begr\u00fcndet war. Die Beklagte hat bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Unterlassungsklage der Kl\u00e4gerin behauptet, die mit der Klage angegriffenen Transportwagen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch und sie habe daher ein Recht, die beanstandeten Handlungen vorzunehmen. Eine Begehungsgefahr besteht aber schon dann, wenn gegen\u00fcber einer Unterlassungsklage ein Recht zu der beanstandeten Handlung behauptet wird (vgl. BGH, GRUR 1957, 342, 345; 1963, 218, 220; 1964, 682). Die \u201eBer\u00fchmung\u201c, die mit der Klage beanstandeten Handlungen vornehmen zu d\u00fcrfen, hat die Beklagte aber erst mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgegeben, so dass es billigem Ermessen im Sinne von \u00a7 91 a Abs. 1 ZPO entsprach, die Kosten dieses Teiles des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F. zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es handelt sich um eine Entscheidung, die keine \u00fcber den Einzelfall und die damit verbundene Auslegung des Klagepatents und eines Vertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Streithelferin der Beklagten hinausreichende Bedeutung hat.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<br \/>\nVors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0224\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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